Sachverhalt
1.
X.___, geboren
1964, war bis zum 30. November
2017 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe berufsvorsorgeversichert. Am 1. November
2017 wurde er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3).
Mit Verfügung vom 16. Juli
2020 (Urk. 2/4) sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau X.___ mit Wirkung ab 1. September 2019 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invaliden versicherung zu. Auf eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Januar
2021 (Urk. 23) nicht ein. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.
Da sich X.___ und die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe über diverse berufsvorsorgerechtliche Frage n nicht einigen konnten, er hob Ersterer mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Urk. 1) Klage gegen die Pensi onskasse mit folgenden Anträgen: 1.
Es ist der Beschwerdegegner [richtig: die Beklagte] anzuweisen, die IV-Rente und IV-Kinderrente gemäss gültiger IV-Verfügung auszu richten. 2.
Es ist [ die Beklagte] anzuweisen, die Renten nach gültigem Reglement und Leistungsausweis zu berechnen. 3.
Es ist festzustellen, dass es keinen rechtsgültigen Vorbehalt in der IV Rente anzuwenden gilt. 4.
Es ist festzustellen, dass [die Beklagte] rechtzeitig in dem Krankheits- und IV-Verfahren beteiligt war. 5.
Es ist festzustellen, dass die ganze Korrespondenz mit den involvier ten Stellen immer unter Zürich Schweiz abgehalten wird, und somit im internen Postverhältnis von Aussenstehenden nicht nachvollzieh bar ist, wie der Dokumentenfluss sichergestellt ist und somit auch nicht die Haftung abgeleitet werden kann. 6.
Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer [richtig: der Kläger] am 1.1.2017 einen neuen Arbeitgeber hatte, welcher einen neuen An schlussvertrag für die Mitarbeiter hat. 7.
Es ist festzustellen, dass [der Kläger] bis am 31.12.2016 in der Einzel firma von Z.___ angestellt war und auch das Vorsorgeverhältnis bis dahin bestand. 8.
Es ist festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit per 1.11.2017 mass gebend ist und nach dem Wartejahr die Invalidität per 1.11.2018 zu 51 % ausgewiesen wurde. 9.
Es ist festzustellen, dass die Freizügigkeitsleistung nicht zurückver langt werden kann. 10.
Es ist festzustellen, dass die Forderung nach Rückzahlung der Freizü gigkeitsleistung eine besondere Härte darstellt. 11.
Es ist festzustellen, dass aufgrund des mangelnden Interesses und der Einflussnahme sowie des Verzichts auf das Einspracherecht die Bin dungswirkung an die IV-Verfügung eingetreten und gegeben ist. 12.
Es ist [ die Beklagte ] anzuweisen, umgehend mindestens die Vor schussleistungen nach BVG-Minimum auszurichten. 13.
Unter o/e-Kostenfolge zulasten [der Beklagten].
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (Urk. 7) stellte X.___ weitere Anträge: 1.
Es ist [die Beklagte] dringendst anzuweisen, umgehend mindestens die Vorschussleistungen nach BVG-Minimum auszurichten. 2.
Unter o/e-Kostenfolge zulasten [der Beklagten].
Die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe liess in ihrer Eingabe vom 9. Februar
2021 (Urk. 12) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen und in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Rente der Eid ge nössischen Invalidenversicherung zu sistieren. Am 2. März
2021 beantragte der
Kläger die Abweisung des Sistierungsgesuchs (Urk. 17). Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Urk. 22) reichte die Beklagte das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2021 (Urk. 23), mit welchem auf die invali denversicherungsrechtliche Beschwerde des Klägers nicht eingetreten worden war, ins Recht.
In ihrer Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 26) liess die Beklagte
erklären, dass sie ihre Leistungspflicht entsprechend der rechtskräftigen IV-rechtlichen Beurteilung anerkenne und damit eine reglementarische, halbe Invalidenrente ab 1. Septem ber 2019 ausrichten werde (vorbehältlich eine r allfällige n
Überentschädigungs berechnung sowie einer allfälligen Verrechnung mit der Arbeitslosenversiche rung). Ein Rentenanspruch für Stiefkinder bestehe nicht. Auf sämtliche Feststel lungsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten.
Der Kläger nahm hierzu am 19. Mai 2021 (Urk. 30) Stellung und stellte folgende Anträge: 1.
Es ist die Zürich Pensionskasse umgehend anzuweisen, eine angemes sene Akontozahlung auszulösen. 2.
Es ist die Zürich Pensionskasse anzuweisen, eine sofortige Berech nung der Invalidenleistungen auszustellen.
Die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe wurde davon mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (Urk. 31) in Kenntnis gesetzt.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Mit einem Feststellungsbegehren verlangt die entsprechende Partei die geric htli che Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht be steht (Art. 88 der Zivilprozessordnung [ZPO], worauf in § 28 lit . a des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] verwiesen wird). Wie jedes Rechts begehren setzt auch ein solches Begehren ein aktuelles Rechtsschutzinte resse vor aus. Da mit der Feststellungsklag e beziehungsweise einem Feststel lungsbegehren aber weder eine Leistung noch eine Veränderung der Rechtslage angestrebt wird, sondern nur die Feststellung e ines bereits bestehenden Rechts zustandes, gewinnt das Rechtsschutzinteresse eine verstärkte Bedeutung: Der Kläger beziehungsweise der Gesuchsteller muss ein spezifisches Interesse an der von ihm beantragten
Feststellung nachweisen. Mangels eines besonderen, unmittelbaren und aktuellen Interesses besteht insbesondere kein Anspruch auf eine autoritative gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage.
Das Feststellungsinteresse ist als Prozess voraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Es ist in der Regel gege ben, wenn bezüglich des Rechts beziehungsweise des Rechtsverhältnisses, das Gegen stand der Feststellungsklage ist, eine Unsiche rheit besteht, wenn der Fortbe stand dieser Unsicherheit für den Kläger unzumutbar ist, weil er dadurch in der Ausübung seines Rechts oder in seiner wir tschaftlichen Entscheidungs frei heit eingeschränkt wird und wenn diese Uns icherheit nicht durch eine Leis tungs- oder Gestaltungsklage beseitigt werden kann. Di e Feststellungsklage ist mit an deren Worten gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage subsidiär (Urs Schenker, in: Baker & McKenzie [Hrsg. ], Schweizerische Zivilprozess ord nung, Bern 2010, N 4 ff. zu Art. 88 ZPO mit Hinweisen; vgl. au ch Lukas Bopp/Baltha sar Bessenich, in: Thomas Sutt er- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenber ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2016, N 5 f
f. zu Art. 88 ZPO, und Paul Oberhammer, in: Karl Spühler /Luca Tenchio /Dominik Infanger [Hrsg .], Schweize rische Zivilprozessord nung, Basel 2010, N 9 ff. zu Art. 88 ZPO). 1.2
Der Kläger stellte - wie im Sachverhalt Ziff. 2 erwähnt (vgl. auch Urk. 1 S. 2) -eine Reihe von Feststellungsbegehren. Es handelt sich dabei um die Ziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 1 1. Es ist nachfolgend für jedes Begehren einzeln zu prüfen, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des in E. 1.1 Ausgeführten besteht, und zwar einerseits unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers anerkannt hat (vgl. Urk. 26), und andererseits unter der Prämisse, dass ein Feststellungsinteresse zumindest auf einem vernünftigen und nachvollziehbaren Grund basieren muss.
Soweit der Kläger beantragte, es sei festzustellen, dass es keinen rechtsgültigen Vorbehalt in der IV-Rente anzuwenden gelte (Rechtsbegehren Ziff. 3), ist nicht nachvollziehbar, was er meint e . Die Bekl agte anerkannte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2019 auch im reglementarischen Umfang und behielt sich lediglich die Kürzung infolge allfälliger Überentschädigungsbe stimmungen sowie die Verrechnung mit Taggeldleistungen der Arbeitslosenver sicherung vor (Urk. 26) . Darauf ist nicht einzutreten.
Auch der Nutzen der anbegehrten Feststellung, wonach die Beklagte rechtzeitig in dem Krankheits- und IV-Verfahren beteiligt gewesen sei (Rechtsbegehren Ziff. 4), erschliesst sich dem Gericht nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
Dem Rechtsbegehren Ziff. 5 («Es ist festzustellen, dass die ganze Korrespondenz mit den involvierten Stellen immer unter Zürich Schweiz abgehalten wird, und somit im internen Postverhältnis von Aussenstehenden nicht nachvollziehbar ist, wie der Dokumentenfluss sichergestellt ist und somit auch nicht die Haftung ab geleitet werden kann.») erweist sich nicht als justiziabel. Das Sozialversicherungs gericht kümmert sich grundsätzlich nicht um postalische Angelegenheiten der Beklagten . Darauf ist nicht einzutreten.
Nicht ersichtlich ist, welche Relevanz Rechtsbegehren Ziff. 6, wonach festzustel len sei, dass der Kläger am 1. Januar 2017 einen neuen Arbeitgeber gehabt habe, welcher einen neuen Anschluss vertrag für die Mitarbeiter habe, im vorliegenden Kontext haben könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
Entsprechendes gilt auch für Rechtsbegehren Ziff. 7, wonach festzustellen sei, dass der Kläger bis am 31. Dezember
2016 in der Einzelfirm a von Z.___ ange stellt gewesen sei und auch das Vorsorgeverhältnis bis dahin bestand en habe . Darauf ist nicht einzutreten.
Soweit der Kläger beantragte, es sei festzustellen, dass die Arbeitsunfähigk eit per 1. November 2017 massgebend sei und nach dem War tejahr die Invalidität per 1. November 2018 zu 51 % ausgewiesen worden sei (Rechtsbegehren Ziff. 8), handelt es sich um Fragen, die grundsätzlich im Rahmen des Leistungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziff. 1) abzuhandeln sind beziehungsweise abzuhandeln wären, wenn die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers nicht anerkannt hätte . Somit erweist sich, da eine Leistungsklage die Feststellungsklage ausschliesst, auch die ses F eststellungsbegehren als un zulässig . Darauf ist nicht einzutreten.
Entsprechendes gilt auch für die beantragte Feststellung (Rechtsbegehren Ziff. 11), wonach aufgrund des mangelnden Interesses und der Einflussnahme sowie des Verzichts auf das Einspracherecht die Bindungswirkung an die IV Verfügung eingetreten und gegeben sei. Auch das wäre (soweit nach voll ziehbar) grundsätzlich ein Themenkomplex, der im Rahmen des Leis tungs klage begehrens zu prüfen wäre. Selbstständig ist e r jedoch nicht fest stel lungs fähig. Darauf ist nicht einzutreten.
Weiter liess der Kläger beantragen, es sei festzustellen, dass die Freizügigkeits leistung nicht zurückverlangt werden könne und dass die Forderung nach Rück zahlung der Freizügigkeitsleistung eine besondere Härte darstelle (Rechtsbegeh ren Ziffern 9 und 10). Nach Durchsicht der klägerischen Eingaben ist festzuhalten, dass er diese Begehren (soweit ersichtlich) nicht beziehungsweise lediglich mit sehr allgemein gehaltenen rechtspolitischen Argumenten begründet. Mit den Rechtsbegehren Ziffern 9 und 10 soll somit im Wesentlichen eine abstrakte Rechts frage mittels eines Feststellungsbegehrens geklärt werden, was unzulässig ist (vgl. oben E. 1.1). Auch auf die Rechtsbegehren Ziffern 9 und 10 ist nicht einzutreten. Im Übrigen sind die entsprechenden Fragen eindeutig in Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) geregelt, weshalb die Begehren abzuweisen wären, wenn darauf einzutreten wäre. 2. 2.1
Ein Rechtsschutzinteresse ist auch Rechtsbegehren abzusprechen, mit welchen unbestrittene Selbstverständlichkeiten gefordert werden, namentlich die an die beklagte Partei gerichtete Aufforderung, die relevanten Rechtsnormen anzuwen den. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan ist, worin das Interesse eines autoritativen Entscheids des angerufenen Gerichts bestehen könnte, insbesondere wenn ein Prozess aus purer Rechthaberei geführt wird (Alexander Zürcher, in: Thomas Sutter- Somm, Franz Hasenböhler, Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 59 ZPO mit Hinweisen). 2.2
In diesem Sinne ist mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2, wonach die Be klagte anzuweisen sei, die Renten nach gültigem Reglement und Leistungsaus weis zu berechnen, ein Rechtsschutzinteresse offensichtlich nicht gegeben. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in mass licher Hinsicht bleibt praxisge mäss einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). Auf das Begehren Ziff. 2 ist nicht ein zutreten.
2.3
Die (sinngemässen) Begehren des Klägers, wonach die Beklagte im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten sei, ihm während der Dauer des vorlie genden Prozesses Rentenleistungen auszurichten (Rechtsbegehren Ziff. 12 und passim) werden
m it sofortigem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 3. 3.1
Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 2), hat die Beklagte den Ren tenanspruch des Klägers basierend - wie vom Kläger beantragt - auf dem rechts kräftigen Rentenentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannt. Die Beklagte hat sich mit Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 26) verpflichtet, dem Kläger eine reglementarische, halbe Invalidenrente ab 1. September 2019 auszu richten (unter Vorbehalt der Überentschädigungsbestimmungen) .
In diesem Umfang ist die Klage infolge Anerkennung abzuschreiben. 3.2 3.2.1
Strittig bleibt somit einzig der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Kinderrente der Beklagten. Diesen Anspruch bestritt die Beklagte mit dem Hin weis darauf, dass für Stiefkinder kein Rentenanspruch bestehe. 3.2.2
Der Kläger machte zu den betreffenden Kinder n
keine ausführlichen Angaben, sondern führte lediglich aus, dass er sich der en Unterhalt mit dem leiblichen Vater im Verhältnis 80 % zu 20 % all die Jahre geteilt habe, weshalb eine Kinderrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8). Diesbezüglich wies er auf Klagebeilage 2/7 hin. Dabei handelt es sich um eine (vom Kläger erstellte) Aufstellung der durch schnittlichen Unterhaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'020. monatlich (so beispielsweise: monatliche Kosten « Studiumversicherung » von Fr. 480., An teil Wohnen, offenbar zu Hause beim Kläger Fr. 800., monatliche Reisekosten nach A.___ von Fr. 600. und zusätzlich für Ferien Fr. 600. und für Wohnen in A.___ Fr. 600.) . Diesen Kosten stehen auf der Einnahmenseite Alimente von Fr. 2'000. gegenüber. Auf diese Aufstellung ist jedoch nicht weiter einzu gehen, weil sie irrelevant ist.
Wie aus der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. September
2020 (Urk. 27/2) ersichtlich ist, handelt es sich um die beiden Stiefkinder des Klägers (B.___ und C.___). Wie das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil in Sachen S. gegen die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe (Prozess Nr.
BV.2018.0078) erkannt hat, besteht weder gestützt auf das Gesetz noch auf die reglementarischen Bestimmungen ein Anspruch auf Renten für Stiefkinder, so fern den Versicherten nicht (ausnahmsweise) eine über die familienrechtliche Bei standspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hinausgehende Unterhaltspflicht treffen sollte. Eine solche Pflicht wurde selbst vom Kläger nicht geltend gemacht und ist im Übrigen gestützt auf die Aktenlage (vgl. Urk. 27/2) zu verneinen.
Daraus folgt, dass die Klage, soweit damit Kinderrenten für die Stiefkinder des Klägers gefordert wurden, abzuweisen ist . 4. 4.1
Dem teilweise obsiegenden Kläger ist keine Prozessentschä digung zuzusprechen, da sein (notwendiger) Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Ver fahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 116 E. 4, BGE 110 V 134 E. 4d, je mit Hinweisen) .
4.2
Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schliesst einen Anspruch de r obsiegenden Versi che rungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bun des ge setzes über die Organisation der B undesrechtspflege (Bundesrechts pflegege setz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten, die teilweise obsiegt, anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht beschliesst :
Die Klage ist im Umfang der Anerkennung durch die Beklagte (Ausrichtung einer regle mentarischen halben Invalidenrente ab 1. September 2019) zufolge Anerkennung ab zuschreiben; und erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos gewor den ist beziehungsweise soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___, geboren
1964, war bis zum 30. November
2017 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe berufsvorsorgeversichert. Am 1. November
2017 wurde er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3).
Mit Verfügung vom 16. Juli
2020 (Urk. 2/4) sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau X.___ mit Wirkung ab 1. September 2019 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invaliden versicherung zu. Auf eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Januar
2021 (Urk. 23) nicht ein. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.1 Mit einem Feststellungsbegehren verlangt die entsprechende Partei die geric htli che Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht be steht (Art. 88 der Zivilprozessordnung [ZPO], worauf in § 28 lit . a des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] verwiesen wird). Wie jedes Rechts begehren setzt auch ein solches Begehren ein aktuelles Rechtsschutzinte resse vor aus. Da mit der Feststellungsklag e beziehungsweise einem Feststel lungsbegehren aber weder eine Leistung noch eine Veränderung der Rechtslage angestrebt wird, sondern nur die Feststellung e ines bereits bestehenden Rechts zustandes, gewinnt das Rechtsschutzinteresse eine verstärkte Bedeutung: Der Kläger beziehungsweise der Gesuchsteller muss ein spezifisches Interesse an der von ihm beantragten
Feststellung nachweisen. Mangels eines besonderen, unmittelbaren und aktuellen Interesses besteht insbesondere kein Anspruch auf eine autoritative gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage.
Das Feststellungsinteresse ist als Prozess voraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Es ist in der Regel gege ben, wenn bezüglich des Rechts beziehungsweise des Rechtsverhältnisses, das Gegen stand der Feststellungsklage ist, eine Unsiche rheit besteht, wenn der Fortbe stand dieser Unsicherheit für den Kläger unzumutbar ist, weil er dadurch in der Ausübung seines Rechts oder in seiner wir tschaftlichen Entscheidungs frei heit eingeschränkt wird und wenn diese Uns icherheit nicht durch eine Leis tungs- oder Gestaltungsklage beseitigt werden kann. Di e Feststellungsklage ist mit an deren Worten gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage subsidiär (Urs Schenker, in: Baker & McKenzie [Hrsg. ], Schweizerische Zivilprozess ord nung, Bern 2010, N 4 ff. zu Art. 88 ZPO mit Hinweisen; vgl. au ch Lukas Bopp/Baltha sar Bessenich, in: Thomas Sutt er- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenber ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2016, N 5 f
f. zu Art. 88 ZPO, und Paul Oberhammer, in: Karl Spühler /Luca Tenchio /Dominik Infanger [Hrsg .], Schweize rische Zivilprozessord nung, Basel 2010, N 9 ff. zu Art. 88 ZPO).
E. 1.2 Der Kläger stellte - wie im Sachverhalt Ziff. 2 erwähnt (vgl. auch Urk. 1 S. 2) -eine Reihe von Feststellungsbegehren. Es handelt sich dabei um die Ziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 1 1. Es ist nachfolgend für jedes Begehren einzeln zu prüfen, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des in E. 1.1 Ausgeführten besteht, und zwar einerseits unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers anerkannt hat (vgl. Urk. 26), und andererseits unter der Prämisse, dass ein Feststellungsinteresse zumindest auf einem vernünftigen und nachvollziehbaren Grund basieren muss.
Soweit der Kläger beantragte, es sei festzustellen, dass es keinen rechtsgültigen Vorbehalt in der IV-Rente anzuwenden gelte (Rechtsbegehren Ziff. 3), ist nicht nachvollziehbar, was er meint e . Die Bekl agte anerkannte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2019 auch im reglementarischen Umfang und behielt sich lediglich die Kürzung infolge allfälliger Überentschädigungsbe stimmungen sowie die Verrechnung mit Taggeldleistungen der Arbeitslosenver sicherung vor (Urk. 26) . Darauf ist nicht einzutreten.
Auch der Nutzen der anbegehrten Feststellung, wonach die Beklagte rechtzeitig in dem Krankheits- und IV-Verfahren beteiligt gewesen sei (Rechtsbegehren Ziff. 4), erschliesst sich dem Gericht nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
Dem Rechtsbegehren Ziff. 5 («Es ist festzustellen, dass die ganze Korrespondenz mit den involvierten Stellen immer unter Zürich Schweiz abgehalten wird, und somit im internen Postverhältnis von Aussenstehenden nicht nachvollziehbar ist, wie der Dokumentenfluss sichergestellt ist und somit auch nicht die Haftung ab geleitet werden kann.») erweist sich nicht als justiziabel. Das Sozialversicherungs gericht kümmert sich grundsätzlich nicht um postalische Angelegenheiten der Beklagten . Darauf ist nicht einzutreten.
Nicht ersichtlich ist, welche Relevanz Rechtsbegehren Ziff. 6, wonach festzustel len sei, dass der Kläger am 1. Januar 2017 einen neuen Arbeitgeber gehabt habe, welcher einen neuen Anschluss vertrag für die Mitarbeiter habe, im vorliegenden Kontext haben könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
Entsprechendes gilt auch für Rechtsbegehren Ziff. 7, wonach festzustellen sei, dass der Kläger bis am 31. Dezember
2016 in der Einzelfirm a von Z.___ ange stellt gewesen sei und auch das Vorsorgeverhältnis bis dahin bestand en habe . Darauf ist nicht einzutreten.
Soweit der Kläger beantragte, es sei festzustellen, dass die Arbeitsunfähigk eit per 1. November 2017 massgebend sei und nach dem War tejahr die Invalidität per 1. November 2018 zu 51 % ausgewiesen worden sei (Rechtsbegehren Ziff. 8), handelt es sich um Fragen, die grundsätzlich im Rahmen des Leistungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziff. 1) abzuhandeln sind beziehungsweise abzuhandeln wären, wenn die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers nicht anerkannt hätte . Somit erweist sich, da eine Leistungsklage die Feststellungsklage ausschliesst, auch die ses F eststellungsbegehren als un zulässig . Darauf ist nicht einzutreten.
Entsprechendes gilt auch für die beantragte Feststellung (Rechtsbegehren Ziff. 11), wonach aufgrund des mangelnden Interesses und der Einflussnahme sowie des Verzichts auf das Einspracherecht die Bindungswirkung an die IV Verfügung eingetreten und gegeben sei. Auch das wäre (soweit nach voll ziehbar) grundsätzlich ein Themenkomplex, der im Rahmen des Leis tungs klage begehrens zu prüfen wäre. Selbstständig ist e r jedoch nicht fest stel lungs fähig. Darauf ist nicht einzutreten.
Weiter liess der Kläger beantragen, es sei festzustellen, dass die Freizügigkeits leistung nicht zurückverlangt werden könne und dass die Forderung nach Rück zahlung der Freizügigkeitsleistung eine besondere Härte darstelle (Rechtsbegeh ren Ziffern 9 und 10). Nach Durchsicht der klägerischen Eingaben ist festzuhalten, dass er diese Begehren (soweit ersichtlich) nicht beziehungsweise lediglich mit sehr allgemein gehaltenen rechtspolitischen Argumenten begründet. Mit den Rechtsbegehren Ziffern 9 und 10 soll somit im Wesentlichen eine abstrakte Rechts frage mittels eines Feststellungsbegehrens geklärt werden, was unzulässig ist (vgl. oben E. 1.1). Auch auf die Rechtsbegehren Ziffern 9 und 10 ist nicht einzutreten. Im Übrigen sind die entsprechenden Fragen eindeutig in Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) geregelt, weshalb die Begehren abzuweisen wären, wenn darauf einzutreten wäre. 2.
E. 2 Es ist [ die Beklagte] anzuweisen, die Renten nach gültigem Reglement und Leistungsausweis zu berechnen.
E. 2.1 Ein Rechtsschutzinteresse ist auch Rechtsbegehren abzusprechen, mit welchen unbestrittene Selbstverständlichkeiten gefordert werden, namentlich die an die beklagte Partei gerichtete Aufforderung, die relevanten Rechtsnormen anzuwen den. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan ist, worin das Interesse eines autoritativen Entscheids des angerufenen Gerichts bestehen könnte, insbesondere wenn ein Prozess aus purer Rechthaberei geführt wird (Alexander Zürcher, in: Thomas Sutter- Somm, Franz Hasenböhler, Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 59 ZPO mit Hinweisen).
E. 2.2 In diesem Sinne ist mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2, wonach die Be klagte anzuweisen sei, die Renten nach gültigem Reglement und Leistungsaus weis zu berechnen, ein Rechtsschutzinteresse offensichtlich nicht gegeben. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in mass licher Hinsicht bleibt praxisge mäss einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). Auf das Begehren Ziff. 2 ist nicht ein zutreten.
E. 2.3 Die (sinngemässen) Begehren des Klägers, wonach die Beklagte im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten sei, ihm während der Dauer des vorlie genden Prozesses Rentenleistungen auszurichten (Rechtsbegehren Ziff. 12 und passim) werden
m it sofortigem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 3.
E. 3 Es ist festzustellen, dass es keinen rechtsgültigen Vorbehalt in der IV Rente anzuwenden gilt.
E. 3.1 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 2), hat die Beklagte den Ren tenanspruch des Klägers basierend - wie vom Kläger beantragt - auf dem rechts kräftigen Rentenentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannt. Die Beklagte hat sich mit Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 26) verpflichtet, dem Kläger eine reglementarische, halbe Invalidenrente ab 1. September 2019 auszu richten (unter Vorbehalt der Überentschädigungsbestimmungen) .
In diesem Umfang ist die Klage infolge Anerkennung abzuschreiben.
E. 3.2.1 Strittig bleibt somit einzig der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Kinderrente der Beklagten. Diesen Anspruch bestritt die Beklagte mit dem Hin weis darauf, dass für Stiefkinder kein Rentenanspruch bestehe.
E. 3.2.2 Der Kläger machte zu den betreffenden Kinder n
keine ausführlichen Angaben, sondern führte lediglich aus, dass er sich der en Unterhalt mit dem leiblichen Vater im Verhältnis 80 % zu 20 % all die Jahre geteilt habe, weshalb eine Kinderrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8). Diesbezüglich wies er auf Klagebeilage 2/7 hin. Dabei handelt es sich um eine (vom Kläger erstellte) Aufstellung der durch schnittlichen Unterhaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'020. monatlich (so beispielsweise: monatliche Kosten « Studiumversicherung » von Fr. 480., An teil Wohnen, offenbar zu Hause beim Kläger Fr. 800., monatliche Reisekosten nach A.___ von Fr. 600. und zusätzlich für Ferien Fr. 600. und für Wohnen in A.___ Fr. 600.) . Diesen Kosten stehen auf der Einnahmenseite Alimente von Fr. 2'000. gegenüber. Auf diese Aufstellung ist jedoch nicht weiter einzu gehen, weil sie irrelevant ist.
Wie aus der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. September
2020 (Urk. 27/2) ersichtlich ist, handelt es sich um die beiden Stiefkinder des Klägers (B.___ und C.___). Wie das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil in Sachen S. gegen die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe (Prozess Nr.
BV.2018.0078) erkannt hat, besteht weder gestützt auf das Gesetz noch auf die reglementarischen Bestimmungen ein Anspruch auf Renten für Stiefkinder, so fern den Versicherten nicht (ausnahmsweise) eine über die familienrechtliche Bei standspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hinausgehende Unterhaltspflicht treffen sollte. Eine solche Pflicht wurde selbst vom Kläger nicht geltend gemacht und ist im Übrigen gestützt auf die Aktenlage (vgl. Urk. 27/2) zu verneinen.
Daraus folgt, dass die Klage, soweit damit Kinderrenten für die Stiefkinder des Klägers gefordert wurden, abzuweisen ist . 4.
E. 4 Es ist festzustellen, dass [die Beklagte] rechtzeitig in dem Krankheits- und IV-Verfahren beteiligt war.
E. 4.1 Dem teilweise obsiegenden Kläger ist keine Prozessentschä digung zuzusprechen, da sein (notwendiger) Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Ver fahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 116 E. 4, BGE 110 V 134 E. 4d, je mit Hinweisen) .
E. 4.2 Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schliesst einen Anspruch de r obsiegenden Versi che rungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bun des ge setzes über die Organisation der B undesrechtspflege (Bundesrechts pflegege setz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten, die teilweise obsiegt, anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht beschliesst :
Die Klage ist im Umfang der Anerkennung durch die Beklagte (Ausrichtung einer regle mentarischen halben Invalidenrente ab 1. September 2019) zufolge Anerkennung ab zuschreiben; und erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos gewor den ist beziehungsweise soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 5 Es ist festzustellen, dass die ganze Korrespondenz mit den involvier ten Stellen immer unter Zürich Schweiz abgehalten wird, und somit im internen Postverhältnis von Aussenstehenden nicht nachvollzieh bar ist, wie der Dokumentenfluss sichergestellt ist und somit auch nicht die Haftung abgeleitet werden kann.
E. 6 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer [richtig: der Kläger] am 1.1.2017 einen neuen Arbeitgeber hatte, welcher einen neuen An schlussvertrag für die Mitarbeiter hat.
E. 7 Es ist festzustellen, dass [der Kläger] bis am 31.12.2016 in der Einzel firma von Z.___ angestellt war und auch das Vorsorgeverhältnis bis dahin bestand.
E. 8 Es ist festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit per 1.11.2017 mass gebend ist und nach dem Wartejahr die Invalidität per 1.11.2018 zu 51 % ausgewiesen wurde.
E. 9 Es ist festzustellen, dass die Freizügigkeitsleistung nicht zurückver langt werden kann.
E. 10 Es ist festzustellen, dass die Forderung nach Rückzahlung der Freizü gigkeitsleistung eine besondere Härte darstellt.
E. 11 Es ist festzustellen, dass aufgrund des mangelnden Interesses und der Einflussnahme sowie des Verzichts auf das Einspracherecht die Bin dungswirkung an die IV-Verfügung eingetreten und gegeben ist.
E. 12 Es ist [ die Beklagte ] anzuweisen, umgehend mindestens die Vor schussleistungen nach BVG-Minimum auszurichten.
E. 13 Unter o/e-Kostenfolge zulasten [der Beklagten].
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (Urk. 7) stellte X.___ weitere Anträge: 1.
Es ist [die Beklagte] dringendst anzuweisen, umgehend mindestens die Vorschussleistungen nach BVG-Minimum auszurichten. 2.
Unter o/e-Kostenfolge zulasten [der Beklagten].
Die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe liess in ihrer Eingabe vom 9. Februar
2021 (Urk. 12) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen und in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Rente der Eid ge nössischen Invalidenversicherung zu sistieren. Am 2. März
2021 beantragte der
Kläger die Abweisung des Sistierungsgesuchs (Urk. 17). Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Urk. 22) reichte die Beklagte das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2021 (Urk. 23), mit welchem auf die invali denversicherungsrechtliche Beschwerde des Klägers nicht eingetreten worden war, ins Recht.
In ihrer Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 26) liess die Beklagte
erklären, dass sie ihre Leistungspflicht entsprechend der rechtskräftigen IV-rechtlichen Beurteilung anerkenne und damit eine reglementarische, halbe Invalidenrente ab 1. Septem ber 2019 ausrichten werde (vorbehältlich eine r allfällige n
Überentschädigungs berechnung sowie einer allfälligen Verrechnung mit der Arbeitslosenversiche rung). Ein Rentenanspruch für Stiefkinder bestehe nicht. Auf sämtliche Feststel lungsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten.
Der Kläger nahm hierzu am 19. Mai 2021 (Urk. 30) Stellung und stellte folgende Anträge: 1.
Es ist die Zürich Pensionskasse umgehend anzuweisen, eine angemes sene Akontozahlung auszulösen. 2.
Es ist die Zürich Pensionskasse anzuweisen, eine sofortige Berech nung der Invalidenleistungen auszustellen.
Die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe wurde davon mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (Urk. 31) in Kenntnis gesetzt.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00062
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 3 0. Juni 2021 in Sachen X.___ Kläger gegen Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe c/o ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft Mythenquai 2, 8002 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___, geboren
1964, war bis zum 30. November
2017 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe berufsvorsorgeversichert. Am 1. November
2017 wurde er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3).
Mit Verfügung vom 16. Juli
2020 (Urk. 2/4) sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau X.___ mit Wirkung ab 1. September 2019 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invaliden versicherung zu. Auf eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Januar
2021 (Urk. 23) nicht ein. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.
Da sich X.___ und die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe über diverse berufsvorsorgerechtliche Frage n nicht einigen konnten, er hob Ersterer mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Urk. 1) Klage gegen die Pensi onskasse mit folgenden Anträgen: 1.
Es ist der Beschwerdegegner [richtig: die Beklagte] anzuweisen, die IV-Rente und IV-Kinderrente gemäss gültiger IV-Verfügung auszu richten. 2.
Es ist [ die Beklagte] anzuweisen, die Renten nach gültigem Reglement und Leistungsausweis zu berechnen. 3.
Es ist festzustellen, dass es keinen rechtsgültigen Vorbehalt in der IV Rente anzuwenden gilt. 4.
Es ist festzustellen, dass [die Beklagte] rechtzeitig in dem Krankheits- und IV-Verfahren beteiligt war. 5.
Es ist festzustellen, dass die ganze Korrespondenz mit den involvier ten Stellen immer unter Zürich Schweiz abgehalten wird, und somit im internen Postverhältnis von Aussenstehenden nicht nachvollzieh bar ist, wie der Dokumentenfluss sichergestellt ist und somit auch nicht die Haftung abgeleitet werden kann. 6.
Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer [richtig: der Kläger] am 1.1.2017 einen neuen Arbeitgeber hatte, welcher einen neuen An schlussvertrag für die Mitarbeiter hat. 7.
Es ist festzustellen, dass [der Kläger] bis am 31.12.2016 in der Einzel firma von Z.___ angestellt war und auch das Vorsorgeverhältnis bis dahin bestand. 8.
Es ist festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit per 1.11.2017 mass gebend ist und nach dem Wartejahr die Invalidität per 1.11.2018 zu 51 % ausgewiesen wurde. 9.
Es ist festzustellen, dass die Freizügigkeitsleistung nicht zurückver langt werden kann. 10.
Es ist festzustellen, dass die Forderung nach Rückzahlung der Freizü gigkeitsleistung eine besondere Härte darstellt. 11.
Es ist festzustellen, dass aufgrund des mangelnden Interesses und der Einflussnahme sowie des Verzichts auf das Einspracherecht die Bin dungswirkung an die IV-Verfügung eingetreten und gegeben ist. 12.
Es ist [ die Beklagte ] anzuweisen, umgehend mindestens die Vor schussleistungen nach BVG-Minimum auszurichten. 13.
Unter o/e-Kostenfolge zulasten [der Beklagten].
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (Urk. 7) stellte X.___ weitere Anträge: 1.
Es ist [die Beklagte] dringendst anzuweisen, umgehend mindestens die Vorschussleistungen nach BVG-Minimum auszurichten. 2.
Unter o/e-Kostenfolge zulasten [der Beklagten].
Die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe liess in ihrer Eingabe vom 9. Februar
2021 (Urk. 12) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen und in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Rente der Eid ge nössischen Invalidenversicherung zu sistieren. Am 2. März
2021 beantragte der
Kläger die Abweisung des Sistierungsgesuchs (Urk. 17). Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Urk. 22) reichte die Beklagte das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2021 (Urk. 23), mit welchem auf die invali denversicherungsrechtliche Beschwerde des Klägers nicht eingetreten worden war, ins Recht.
In ihrer Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 26) liess die Beklagte
erklären, dass sie ihre Leistungspflicht entsprechend der rechtskräftigen IV-rechtlichen Beurteilung anerkenne und damit eine reglementarische, halbe Invalidenrente ab 1. Septem ber 2019 ausrichten werde (vorbehältlich eine r allfällige n
Überentschädigungs berechnung sowie einer allfälligen Verrechnung mit der Arbeitslosenversiche rung). Ein Rentenanspruch für Stiefkinder bestehe nicht. Auf sämtliche Feststel lungsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten.
Der Kläger nahm hierzu am 19. Mai 2021 (Urk. 30) Stellung und stellte folgende Anträge: 1.
Es ist die Zürich Pensionskasse umgehend anzuweisen, eine angemes sene Akontozahlung auszulösen. 2.
Es ist die Zürich Pensionskasse anzuweisen, eine sofortige Berech nung der Invalidenleistungen auszustellen.
Die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe wurde davon mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (Urk. 31) in Kenntnis gesetzt.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Mit einem Feststellungsbegehren verlangt die entsprechende Partei die geric htli che Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht be steht (Art. 88 der Zivilprozessordnung [ZPO], worauf in § 28 lit . a des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] verwiesen wird). Wie jedes Rechts begehren setzt auch ein solches Begehren ein aktuelles Rechtsschutzinte resse vor aus. Da mit der Feststellungsklag e beziehungsweise einem Feststel lungsbegehren aber weder eine Leistung noch eine Veränderung der Rechtslage angestrebt wird, sondern nur die Feststellung e ines bereits bestehenden Rechts zustandes, gewinnt das Rechtsschutzinteresse eine verstärkte Bedeutung: Der Kläger beziehungsweise der Gesuchsteller muss ein spezifisches Interesse an der von ihm beantragten
Feststellung nachweisen. Mangels eines besonderen, unmittelbaren und aktuellen Interesses besteht insbesondere kein Anspruch auf eine autoritative gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage.
Das Feststellungsinteresse ist als Prozess voraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Es ist in der Regel gege ben, wenn bezüglich des Rechts beziehungsweise des Rechtsverhältnisses, das Gegen stand der Feststellungsklage ist, eine Unsiche rheit besteht, wenn der Fortbe stand dieser Unsicherheit für den Kläger unzumutbar ist, weil er dadurch in der Ausübung seines Rechts oder in seiner wir tschaftlichen Entscheidungs frei heit eingeschränkt wird und wenn diese Uns icherheit nicht durch eine Leis tungs- oder Gestaltungsklage beseitigt werden kann. Di e Feststellungsklage ist mit an deren Worten gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage subsidiär (Urs Schenker, in: Baker & McKenzie [Hrsg. ], Schweizerische Zivilprozess ord nung, Bern 2010, N 4 ff. zu Art. 88 ZPO mit Hinweisen; vgl. au ch Lukas Bopp/Baltha sar Bessenich, in: Thomas Sutt er- Somm /Franz Hasenböhler /Christoph Leuenber ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2016, N 5 f
f. zu Art. 88 ZPO, und Paul Oberhammer, in: Karl Spühler /Luca Tenchio /Dominik Infanger [Hrsg .], Schweize rische Zivilprozessord nung, Basel 2010, N 9 ff. zu Art. 88 ZPO). 1.2
Der Kläger stellte - wie im Sachverhalt Ziff. 2 erwähnt (vgl. auch Urk. 1 S. 2) -eine Reihe von Feststellungsbegehren. Es handelt sich dabei um die Ziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 1 1. Es ist nachfolgend für jedes Begehren einzeln zu prüfen, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des in E. 1.1 Ausgeführten besteht, und zwar einerseits unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers anerkannt hat (vgl. Urk. 26), und andererseits unter der Prämisse, dass ein Feststellungsinteresse zumindest auf einem vernünftigen und nachvollziehbaren Grund basieren muss.
Soweit der Kläger beantragte, es sei festzustellen, dass es keinen rechtsgültigen Vorbehalt in der IV-Rente anzuwenden gelte (Rechtsbegehren Ziff. 3), ist nicht nachvollziehbar, was er meint e . Die Bekl agte anerkannte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2019 auch im reglementarischen Umfang und behielt sich lediglich die Kürzung infolge allfälliger Überentschädigungsbe stimmungen sowie die Verrechnung mit Taggeldleistungen der Arbeitslosenver sicherung vor (Urk. 26) . Darauf ist nicht einzutreten.
Auch der Nutzen der anbegehrten Feststellung, wonach die Beklagte rechtzeitig in dem Krankheits- und IV-Verfahren beteiligt gewesen sei (Rechtsbegehren Ziff. 4), erschliesst sich dem Gericht nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
Dem Rechtsbegehren Ziff. 5 («Es ist festzustellen, dass die ganze Korrespondenz mit den involvierten Stellen immer unter Zürich Schweiz abgehalten wird, und somit im internen Postverhältnis von Aussenstehenden nicht nachvollziehbar ist, wie der Dokumentenfluss sichergestellt ist und somit auch nicht die Haftung ab geleitet werden kann.») erweist sich nicht als justiziabel. Das Sozialversicherungs gericht kümmert sich grundsätzlich nicht um postalische Angelegenheiten der Beklagten . Darauf ist nicht einzutreten.
Nicht ersichtlich ist, welche Relevanz Rechtsbegehren Ziff. 6, wonach festzustel len sei, dass der Kläger am 1. Januar 2017 einen neuen Arbeitgeber gehabt habe, welcher einen neuen Anschluss vertrag für die Mitarbeiter habe, im vorliegenden Kontext haben könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
Entsprechendes gilt auch für Rechtsbegehren Ziff. 7, wonach festzustellen sei, dass der Kläger bis am 31. Dezember
2016 in der Einzelfirm a von Z.___ ange stellt gewesen sei und auch das Vorsorgeverhältnis bis dahin bestand en habe . Darauf ist nicht einzutreten.
Soweit der Kläger beantragte, es sei festzustellen, dass die Arbeitsunfähigk eit per 1. November 2017 massgebend sei und nach dem War tejahr die Invalidität per 1. November 2018 zu 51 % ausgewiesen worden sei (Rechtsbegehren Ziff. 8), handelt es sich um Fragen, die grundsätzlich im Rahmen des Leistungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziff. 1) abzuhandeln sind beziehungsweise abzuhandeln wären, wenn die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers nicht anerkannt hätte . Somit erweist sich, da eine Leistungsklage die Feststellungsklage ausschliesst, auch die ses F eststellungsbegehren als un zulässig . Darauf ist nicht einzutreten.
Entsprechendes gilt auch für die beantragte Feststellung (Rechtsbegehren Ziff. 11), wonach aufgrund des mangelnden Interesses und der Einflussnahme sowie des Verzichts auf das Einspracherecht die Bindungswirkung an die IV Verfügung eingetreten und gegeben sei. Auch das wäre (soweit nach voll ziehbar) grundsätzlich ein Themenkomplex, der im Rahmen des Leis tungs klage begehrens zu prüfen wäre. Selbstständig ist e r jedoch nicht fest stel lungs fähig. Darauf ist nicht einzutreten.
Weiter liess der Kläger beantragen, es sei festzustellen, dass die Freizügigkeits leistung nicht zurückverlangt werden könne und dass die Forderung nach Rück zahlung der Freizügigkeitsleistung eine besondere Härte darstelle (Rechtsbegeh ren Ziffern 9 und 10). Nach Durchsicht der klägerischen Eingaben ist festzuhalten, dass er diese Begehren (soweit ersichtlich) nicht beziehungsweise lediglich mit sehr allgemein gehaltenen rechtspolitischen Argumenten begründet. Mit den Rechtsbegehren Ziffern 9 und 10 soll somit im Wesentlichen eine abstrakte Rechts frage mittels eines Feststellungsbegehrens geklärt werden, was unzulässig ist (vgl. oben E. 1.1). Auch auf die Rechtsbegehren Ziffern 9 und 10 ist nicht einzutreten. Im Übrigen sind die entsprechenden Fragen eindeutig in Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) geregelt, weshalb die Begehren abzuweisen wären, wenn darauf einzutreten wäre. 2. 2.1
Ein Rechtsschutzinteresse ist auch Rechtsbegehren abzusprechen, mit welchen unbestrittene Selbstverständlichkeiten gefordert werden, namentlich die an die beklagte Partei gerichtete Aufforderung, die relevanten Rechtsnormen anzuwen den. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn nicht dargetan ist, worin das Interesse eines autoritativen Entscheids des angerufenen Gerichts bestehen könnte, insbesondere wenn ein Prozess aus purer Rechthaberei geführt wird (Alexander Zürcher, in: Thomas Sutter- Somm, Franz Hasenböhler, Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 59 ZPO mit Hinweisen). 2.2
In diesem Sinne ist mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2, wonach die Be klagte anzuweisen sei, die Renten nach gültigem Reglement und Leistungsaus weis zu berechnen, ein Rechtsschutzinteresse offensichtlich nicht gegeben. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in mass licher Hinsicht bleibt praxisge mäss einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). Auf das Begehren Ziff. 2 ist nicht ein zutreten.
2.3
Die (sinngemässen) Begehren des Klägers, wonach die Beklagte im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten sei, ihm während der Dauer des vorlie genden Prozesses Rentenleistungen auszurichten (Rechtsbegehren Ziff. 12 und passim) werden
m it sofortigem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 3. 3.1
Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 2), hat die Beklagte den Ren tenanspruch des Klägers basierend - wie vom Kläger beantragt - auf dem rechts kräftigen Rentenentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannt. Die Beklagte hat sich mit Eingabe vom 30. April 2021 (Urk. 26) verpflichtet, dem Kläger eine reglementarische, halbe Invalidenrente ab 1. September 2019 auszu richten (unter Vorbehalt der Überentschädigungsbestimmungen) .
In diesem Umfang ist die Klage infolge Anerkennung abzuschreiben. 3.2 3.2.1
Strittig bleibt somit einzig der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Kinderrente der Beklagten. Diesen Anspruch bestritt die Beklagte mit dem Hin weis darauf, dass für Stiefkinder kein Rentenanspruch bestehe. 3.2.2
Der Kläger machte zu den betreffenden Kinder n
keine ausführlichen Angaben, sondern führte lediglich aus, dass er sich der en Unterhalt mit dem leiblichen Vater im Verhältnis 80 % zu 20 % all die Jahre geteilt habe, weshalb eine Kinderrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8). Diesbezüglich wies er auf Klagebeilage 2/7 hin. Dabei handelt es sich um eine (vom Kläger erstellte) Aufstellung der durch schnittlichen Unterhaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'020. monatlich (so beispielsweise: monatliche Kosten « Studiumversicherung » von Fr. 480., An teil Wohnen, offenbar zu Hause beim Kläger Fr. 800., monatliche Reisekosten nach A.___ von Fr. 600. und zusätzlich für Ferien Fr. 600. und für Wohnen in A.___ Fr. 600.) . Diesen Kosten stehen auf der Einnahmenseite Alimente von Fr. 2'000. gegenüber. Auf diese Aufstellung ist jedoch nicht weiter einzu gehen, weil sie irrelevant ist.
Wie aus der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. September
2020 (Urk. 27/2) ersichtlich ist, handelt es sich um die beiden Stiefkinder des Klägers (B.___ und C.___). Wie das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil in Sachen S. gegen die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe (Prozess Nr.
BV.2018.0078) erkannt hat, besteht weder gestützt auf das Gesetz noch auf die reglementarischen Bestimmungen ein Anspruch auf Renten für Stiefkinder, so fern den Versicherten nicht (ausnahmsweise) eine über die familienrechtliche Bei standspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hinausgehende Unterhaltspflicht treffen sollte. Eine solche Pflicht wurde selbst vom Kläger nicht geltend gemacht und ist im Übrigen gestützt auf die Aktenlage (vgl. Urk. 27/2) zu verneinen.
Daraus folgt, dass die Klage, soweit damit Kinderrenten für die Stiefkinder des Klägers gefordert wurden, abzuweisen ist . 4. 4.1
Dem teilweise obsiegenden Kläger ist keine Prozessentschä digung zuzusprechen, da sein (notwendiger) Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Ver fahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 116 E. 4, BGE 110 V 134 E. 4d, je mit Hinweisen) .
4.2
Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schliesst einen Anspruch de r obsiegenden Versi che rungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bun des ge setzes über die Organisation der B undesrechtspflege (Bundesrechts pflegege setz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten, die teilweise obsiegt, anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht beschliesst :
Die Klage ist im Umfang der Anerkennung durch die Beklagte (Ausrichtung einer regle mentarischen halben Invalidenrente ab 1. September 2019) zufolge Anerkennung ab zuschreiben; und erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos gewor den ist beziehungsweise soweit darauf einzutreten ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker