Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1974, schloss im Jahr 1995 eine Berufslehre als Elek tromechaniker mit Fähigkeitsausweis ab und war in den Folgejahren als tech ni scher Kundenberater und im Bereich Product Management erwerbstätig . Im Juni 2007 meldete er sich unter Angabe eines seit A ugust 2005 bestehenden Ti n nitus und aufgrund von Depressionen erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Inva lidenversicherung an (Urk. 2/4/12 Ziff. 6 und Ziff. 7). Die IV-Stelle des Kantons T hurgau sprach ihm ab Juni 2007 eine halbe und ab S eptember 2007 eine unbe fristete ganze Rente zu (Verfügung vom 1. Juli 2008 [ Urk. 2/4/59 ] ) .
Im Rahmen von Eingliederungsbemühungen im Rentenrevisionsverfahren gewährte die IV-Stelle von
Juli bis Dezember 2009 Einarbeitungszuschüsse (Urk. 2/4/71 und Urk.
2/4/102) , aufgrund welcher sie die Rentenleistungen per 1. Juli 2009 ein stellte (Urk. 2/4/135) . Am 6. S eptember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihn als rentenausschliessend eingegliedert erachte und schloss die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab ( Urk. 2/4/137 ) . 1.2
Vom 1. November 2011 bis 30. November 2013 war der Versicherte als t echni scher Berater im i nternationalen Verkauf bei der Z.___ AG angestellt
und bei der Personalstiftung der X.___
vorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 3 Ziff. 4).
Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Versicherte selber ( Urk. 2/4/172/8 f. ) . Ab 1. Januar 2014 war
er
als Area Sale Manager bei der A.___ AG angestellt (Urk. 2/4/227/5) und bei ASGA Pensionskasse Genossenschaft vorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/13). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeber in
während der Probezeit am 16. Januar per 26. Januar 2014 (Urk. 2/4/227/6) .
Im Februar und M ärz 2014 bezog der Versicherte Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung und war über die Stiftung A uffangeinrichtung berufsvorso r geversichert (vgl. Urk.
2/4/16 6/5 f.). Ab 1. April 2014 war er bei der B.___ AG angestellt (vgl. Urk. 2/4/192) und bei der META Sammelstiftung für KMU vorsorgever sichert. Dieses Arbeitsversverhältnis wurde am 20. Mai 2014 innerhalb der Probe zeit per 27. Mai 2014 d urch d ie Arbeitgeber in gekündigt und der Versicherte per sofort freigestellt (Urk. 2/4/190/7) .
1.3
Am 28. Mai 2014 meldete der behandelnde
Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie ,
den Versicherte n u nter Angabe, dass seit
1. Januar 2014 wieder hol te Absenzen aufgetreten seien und seit 14. Mai 2014 eine 100%ige Arbeits unfähig keit bestehe , bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk.
2/4/141 Ziff. 2 ; vgl. auch Urk. 2/4/157 ). Am 26 . Juni 2014 reichte der Ver sicherte die Anmeldung zum Bezug von Leistun ge n der Invalidenversicherung ei n, wobei er unter
Angabe n
zur gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Depres sion mit Angst erkrankung , erstmals bestehend seit 2006/2007 mit
Rückfall seit April 2014 ,
auf führte (Urk. 2/4/159 Ziff. 6). Die neu zuständige
Sozialversicherungs an stalt des Kantons St. Gallen , IV-Stelle , t ätigte medizinische und berufliche Abklä rungen und erteilte Kostengutsprache für ein Belas tbarkeitstraining vom 14. Juli bis 9.
Oktober
2015 (Urk.
2/4/195 und Schlussbericht vom 23 .
November
2015 [Urk.
2/4/203 ] ). N ac h Abschluss der Massnahmen und nachdem die IV-Stelle die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Urk. 2/4/217/2-3), stellte sie mit Vorbescheid vom 19. Mai 2016 die Zu sprache einer ganzen Rente ab 1. April 2015 in Aussicht (Urk. 2/4/221). Dagegen erhob der Versicherte
Einwand und beantragte unter anderem , der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den
8. Januar 2014 festzulegen und die ganze Rente ab
1. Januar 2015 auszurichten (Urk. 2/4/225 und 2/4/227). Nach erneuter Stel l ung nahme des RAD (Urk. 2/4/229) verfügte die IV-Stelle am 13. Dezember 2016 (Urk.
2/4/239 und 2/4/240) in angekündigtem Sinne ,
legte den Beginn der Arbeits unfähigkeit und der einjährigen Wartezeit per 1. A pril 2014 fest und sprach bei einem
Invaliditätsgrad von 76 % eine ganze Rente ab 1. April 2015 zu .
Diese Verfügung wurde auch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie der META Sammelstiftung für KMU zugestellt (Urk. 2/4/240). Letztere richtete darauf hin ab
1. April 2015 unter dem Titel Vorschussleistungen eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'317.-- monatlich aus und ersuchte den Versicherten, sich bei der ver mutungsweise leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu melden (Urk. 2/6 f.), was dieser in der Folge unter Hinweis auf das Rückgriffsrecht und die eigen stän dige Klageberechtigung der META Sammelstiftung für KMU ablehnte (Urk.
2/8). 1.4
Mit drei Schreiben vom 9. November 2019 (Urk. 2/9 , Urk. 2/10 und Urk. 2/1 1 ) forderte die META Sammelstiftung für KMU
die
ASGA Pensionskasse Genossen schaft , die Stiftung Auffangeinrichtung
und die Personalvorsorgestiftung der X.___
zur Rück erstattung
von Vorleistungen auf . Die se lehnten ihre Leistungspflicht ab (vgl. Urk. 2/12, Urk. 2/13 und Urk. 2/14). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 erhob die Stiftung Convitus Sammelstiftung für Personalvorsorge
als Rechtsnachfolgerin der META Sammelstiftung für KMU in Liquidation (vgl. Urk. 2/1) Klage gegen die ASGA Pensionskasse Genossen schaft, die Stiftung Auffangeinrichtung und die Personalvorsorgestiftung der X.___
mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1.
Es sei festzustellen, welche der drei Beklagten leistungspflichtig ist.
2.
Die als leistungspflichtig erkannte Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die erbrachte Vorleistung von monatlich Fr. 1'317 seit dem 1. April 2015 an den Versicherten zurückzuzahlen.
Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Be klagte n
1 resp. Beklagten 2 resp. Beklagten 3. » 2.2
Während sich die Beklagte 1 nicht vernehmen liess , beantragte die Beklagte 2 in ihrer Klageantwort vom 11. Dezember 20 20 die vollumfängliche Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (Urk. 11 S. 2). Die Beklagte 3 beantragte in ihrer Klageantwort vom 23. Dezember 2020 , die Klage sei , soweit sie sich gegen sie richte, vollumfänglich abzuweisen , unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 13). Mit Replik vom 4. März 2021 (Urk. 1 8 ) und D uplik der Beklagten 2 vom 18. März 2021 (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Beklagte 3 verzichtete am 14. April 2021 (Urk. 25) auf Duplik während sich die Beklagte 1 erneut nicht ver nehmen liess. Mit Verfügung vom 11 . Mai 2021 (Urk. 27) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen. Dieser lies s
sich innert Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 30. Juni 2021 (Urk. 29) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG ent steht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern ge genüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva lidisie renden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be endigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä run gen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Fest legung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vor sorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren
( Art. 73 ter
IVV einbe zo gen
und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundes ge richts
9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1. 5
Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali den versicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft . Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss ge radezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits ge danken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Ent scheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler , Invaliditäts prob lematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S.
202
f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder « Prokrustesbett »?, in: AJP 2002 S. 927). 2. 2.1
2.1.1
Die Klägerin führte zur Kla gebegründung aus (Urk. 1 S. 3 ), als Rechtsnachfolgerin der META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge richte sie im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG rückwirkend seit dem 1. April 2015 eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1 ' 317 .-- aus.
Dabei gehe a us den Berichten des behandelnden Arzt es Dr. C.___ hervor, dass die Aufnahme der neuen Arbeitsstelle anfangs 2014 zu einem Rezidiv der be stehenden depressiven Erkrankung geführt habe. Bei Antritt der Arbeitsstelle bei der Firma B.___ AG im April 2014 sei der Versicherte durch seine depressive Stimmung in seiner Leistungsfähigkeit bereits eingeschränkt gewesen und somit sei davon auszuge h en, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit anfangs Januar 2014 durch den Stellenantritt bei der Firma A.___ AG eingetreten sei (S.
7
ff.). D ie Argumentation des RAD sei für die Frage der zuständigen Pen sions kasse nicht relevant (S. 10). 2.1.2
Duplicando führte sie aus (Urk. 18 S. 3 f.), b etreffend IV-Wartejahr und Zu ständigkeit
nach BVG bestünden unterschiedliche Voraussetzungen. Ergebe sich eine Zuständigkeit einer Vorsorgeeinrichtung aufgrund eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges bei zwischenzeitlich mehrfachen Arbeitsver su chen, könne der Beginn des Wartejahres der IV bezüglich der Frage der Zu stän digkeit irrelevant sein. In einem solchen Fall müsse und könne die Pensionskasse dies weder im Vorbescheidverfahren geltend machen, noch könne sie eine Be schwerde gegen die IV-Verfügung erheben, da ihr ein rechtlich geschütztes Inte resse fehle (S. 3 f.). 2.2
Die Beklagte 2 stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 11 S. 8 f.), dass sowohl die Klägerin als auch di e Beklagten 1-3 in das IV- Vorbescheidverfahren
einbezogen
worden seien und die IV- Verfügung vom 13. Dezember 2016 zumindest der Klägerin und ihr (der Beklagten 2) zugestellt worden sei. Da die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei ,
besteh e für sie als Beklagte 2 als auch für die Klägerin eine Bindungswirkung in Bezug auf die Ausführungen in
der
I V-Verfügung .
Dabei könne aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die Wartefrist und damit der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten durch die IV-Stelle offensichtlich unrichtig festgelegt worden sei. D en IV-Akten seien auch keine genügend konkreten Hinweise zu entnehmen , wonach die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gerade während der Taggeldbezüge bei der Arbeitslosenversicherung mit Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetreten sei (S. 9). 2.3
Die Beklagte 3 machte geltend (Urk. 13 Ziff. 22),
es sei während ihrer Ver sicherungszeit von November 2011 bis Dezember 2013
weder eine Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen noch aktenkundig, dass eine gesundheitsbedingte Leis tungseinbusse arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sei . Aus den Akten gehe hervor, dass der Versicherte erstmals wieder in Zusammenhang mit Schwierig keiten mit der neuen Stelle vom 8 . Januar 2014 bis 31. Januar 2014 und in der Folge ab dem 14. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei. 3. 3.1
Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirkung (vgl. BGE 130 V 270 E.
3.1 f.) der im vorliegenden Verfahren involvierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. 3.2
Der Klägerin respektive ihrer Rechtsvorgängerin , der META Sammelstiftung für KMU in Liquidation , bei welcher der Beigeladene zuletzt aufgrund seiner An stellung vom 1. April
bis 27 . Mai 2014 bei der B.___ AG im Rahmen eines Besc häftigungsgrades von 100 % unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war ( Sachverhalt E . 1.2 ) , wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 13 .
Dezember 2016 (Urk. 2/4/240), mit welcher ab 1. April 2015
die ganze Rente zugesprochen wurde, zugestellt. Der Klägerin war zuvor auch der Vorbe s cheid zugestellt worden (Urk. 2/4/232). Überdies brachte sie sich bereits auch früher aktiv ins Verwaltungsfahren ein, indem sie respektive ihre Rückver siche rung elipsLife
etwa die Akten der Inv alidenversicherung einforderte und mit ihr Diskussionen über die zuständige Vorsorgeversicherung führte (vgl. Urk. 2/4/18 6 , Urk. 2/4/189 und Urk. 2/4/218 ) . Die formellen Voraussetzungen für eine Bin dungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Klägerin sind somit erfüllt. 3.3 3.3 .1
Eine verspätete Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug bei der Inva lidenversicherung liegt nicht vor, sprach die IV-Stelle nach der bereits im 26 . Juni 2014 erfolgten Anmeldung (Urk. 2/4/159) doch erst mit Wirkung ab 1. April 2015 Rentenleistungen zu . Die ab 14. Juli 2015 ausgerichteten IV-Taggelder hatten keinen Einfluss auf den Rentenbeginn und wurden nachträglich mit den Renten betreffnissen verrechnet (vgl. Urk. 2/4/241). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf
1. April 2014 fest (vgl. Urk. 2/4/239).
Mit Blick auf die Anmeldung des Versicherten für IV-Leistungen im Juni 2014 hätte damit bereits ein früherer Rentenanspruch zum Gegenstand einer prozess ualen Beurteilung gemacht werden können, nämlich ab 1. Dezember 2014 (vgl. Art. 29 IVG) , sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt gewesen w ä r e . Folglich interessierte die IV-Stelle der Verlauf der ge sundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2013. In der Renten ver fügung vom 13 . Dezember 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte seit 1. April 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich eingeschränkt gewesen sei , weshalb sie die einjährige Wartezeit ab 1.
April 2014 eröffnete. Diese Festlegungen von Teilaspekten des Rentenanspruchs betra fen die Klägerin insofern unmittelbar, als der Versicherte
bei ihr seit
1. April 2014 vorsorgeversichert war ( Sachverhalt E. 1.2 ). 3.3.2
Zu Recht weist die K lägerin darauf hin , dass die Regelungen für die berufliche Vorsorge eine erhebliche und dauerhafte Einbusse des funktionellen Leistungs ver mögens von mindestens 20 % und einen engen sachlichen und zeitl ichen Zu sammenhang zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und
der späteren Invalidität voraussetzen (E. 1.3) . Wenn die Klägerin jedoch vorbringt,
bereits im Zeitraum vor Eintritt des Beigeladenen
in
ihre Vorsorgeeinrichtung a m 1. April 2014
habe eine ununterbrochene gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit von mindestens 20 % bestanden (zum Vorbr ingen der Klägerin vgl. Urk.
18) ,
dann beanstande t
sie die IV-rechtliche Leistungszusprechung an sich, was Voraussetzung für die Rechtsmittelbefugnis der Vorsorgeeinrichtung ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).
Eine ununterbrochene Arbeitsu nfähigkeit von mindestens 20 % seit 8. Januar 2014 ,
wie die Klägerin geltend macht, hätte vorliegend hinsichtlich Eröffnung und Ablauf der Wartezeit sowie bezüglich Beginn s des Rentenanspruchs zu einem anderen Entscheid geführt . Denn diesfalls
wäre das Wartejahr, wie der Beige ladene in den Einwendungen im Verwaltungsfahren gegen den Vorbescheid noch geltend machte (vgl. Urk. 2/4/227) ,
bereits im Januar 2015
erfüllt gewesen . Damit wäre aber auch die Klägerin berechtigt gewesen, den IV-Entscheid anzufechten mit dem Antrag, es sei dem Beigeladenen ab 1. Januar 2015 eine dem Durch schnitt der Arbeitsunfähigkeit im zurückgelegten Wartejahr entsprechende Rente zuzusprechen (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). 3.3.3
Da die Klägerin die Verfügung vom
13. Dezember 2016 nicht angefochten hat, obschon sie hierzu berechtigt gewesen wäre, ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Klägerin nicht frei, sondern im Lichte offensichtlich unhaltbarer, geradezu willkürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Un richtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1. 5 hiervor). 3.4
Gestützt auf die Akten gilt es dabei insbesondere zu würdigen, ob es sich als offensichtlich unhaltbar erweist, dass die Invalidenversicherung den Eintritt der massgeblichen Arbeits un fähigkeit per April 2014 festlegte. 3. 4.1
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ bescheinigte dem Beigeladenen die fol genden Arbeitsunfähigkeiten respektive Arbeitsfähigkeiten:
In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Januar 2014 (Urk. 2/4/142/3); zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 8. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 .
In
der Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vom 12 . Februar 2014 (Urk. 2/4/142/2 ); zu 1 00 % arbeitsfähig seit dem 1. Februar 2014 bis auf weiteres.
In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2/4/142/1); zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 14. Mai 2014 bis 31. Mai 2014. 3. 4.2
Im Bericht vom 5. Juli 2014 (Urk. 2/4/16 4 ) führte Dr. C.___ aus, der Beigeladene stehe seit August 2005 in seiner psychiatrischen Behandlung und habe im Jahre 2009 dank des Einsatzes der IV wieder in das Berufsleben ei ngegliedert werden können und sei bis 31. Dezember 2013 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen . Im Zusammenhang mit der neuen Stelle (ab 1. Januar 2014, vgl. Urk. 2/4/168/) habe es Probleme gegeben, die im weiteren Verlauf zu einem Rezidiv der bestehenden depressiven Erkrankung geführt hätten. Zwar sei es dem Beigeladenen gelungen ,
einen neuen Arbeitsplatz Ende März 2014 anzutreten, jedoch sei der Einstieg schon durch das Vorliegen einer depressiven Stimmung erschwert gewesen und im wei teren Verlauf habe sich gezeigt, dass zum einen der Arbeitsplatz eine Über forde rung dargestellt habe und zum anderen die erneute depressive Episode schon so weit fortgeschritten gewesen sei, dass ab dem 14. Mai 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit eingetreten sei. Seit d em Beginn des Rezidiv s Mitte März 2014 erfolge eine intensive Therapie einmal wöchentlich und eine Steigerung der Dauerme di kation.
Im IV-Arztbericht vom 4. September 2014 (Urk. 2/4/168) stellte Dr. C.___ den Verlauf identisch dar (Ziffer 1.4). Zur Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Ziffer 1.6) führte Dr. C.___ aus, «als Aussendienstmitarbeiter 100 % erstmalig ab 1.1.2 014, durchgehend seit dem 14.5. 2014 bis 30.6.2014; 70 % 1.7.2014 bis auf weiteres». 3. 4.3
RAD A rzt Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie ,
führte in seiner Aktenbeurteilung vom
27. Juli 2016 (Urk. 2/4/229) aus, gemäss den Angaben de s Versicherten in der Anmeldung, habe der Rückfall der Depression mit Angster krankung seit April 2014 bestand en . Dr. C.___ berichte i n einem Schreiben vom 5. J uli 2014 ,
der Versicherte
sei bis
31. Dezember 2013 voll arbeitsfähig gewesen. In einem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2016 (vgl. Urk. 2/4/227/3) berichte dieser Arzt , dass er bis 31. Januar 2014 eine vo lle Arbeitsunfähigkeit bestätigt und im Anschluss den Versicherten für voll arbeitsfähig im Rahmen der Stellen suche erachte t habe . Dabei
führe der Arzt aus, dass er an seine r Beurteilung fest halte , wonach der Versicherte mit der ab Ende März 2014 angetretenen Stelle überfordert gewesen sei und sich erst durch den Stellenantritt die Arbeitsun fähig keit manifest iert habe .
Weiter hielt Dr. D.___
fest , t rotz des sich bereits abzeichnende n Rezidivs M itte März 2014 hätten s owohl Dr. C.___ , wie auch der Versicherte im Rahmen der Anmeldung ihre
Beurteilung, die Auswirkungen der depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit hab e im April 2014 begonnen, bestätigt . Aus medizinischer Sicht ersc heine es heikel, rückblickend ü ber schriftlich festge haltene Beurtei lungen zu spe kulieren und diese rü ckwirkend anzupassen. Tatsa che sei , dass Dr. C.___ den Versicherten über zwei Monate im Rahmen der Stellensuche als voll arbeitsfähig beurteilt habe und daran auch heute noch festhalte. Die Situation sei von Dr. C.___ im Juli 2014 klar dargelegt worden und es sei zum damaligen Zeitpunkt keine Korr ektur der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden . Z wei Jahre später zu behaupten, der Versicherte sei auch vorher schon voll arbeitsunfähig gewesen, erscheine aus medizinischer Sicht wenig überzeu gend. Überzeugender erscheine der vom Versicherten erbrachte Realbeweis einer erfolgreichen Stellensuche , weshalb an der Beurteilung festgehalten werde. 4. 4.1
RAD
A rzt
Dr. D.___ legte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2016 be gründete dar, dass aufgrund der Angaben des
Beigeladenen in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom
26. Juni 2014 (Urk. 2/4/159 Ziff. 6) und den zeitnah zur Anmeldung erfolgten Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (vgl. E. 3.4.1 und 3.4.2 hiervor) die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Auswirkungen der Depressionen erst im April 2014
ausgewiesen ist. Diesbezüglich wies der RAD Arzt auch zu Recht darauf hin, dass diese Angaben zuverlässiger sind, als die mehr als zwei Jahre später erfolgten
Ü berlegungen, welche
Dr. C.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2016 (Urk. 2/227/3) hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit bereits ab 8. Januar 2014 anstellte . Jedenfalls erweist sich d er Entscheid der Invalidenversicherung, welcher hinsichtlich der Wartezeiteröffnung per April 2014 auf die RAD-S tellungnahme ab ge stellt hat ,
zumindest nic ht als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 1. 5 hiervor) . Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unhaltbarkeit oder Willkür des Entscheids der Invalidenversi che r ung bestehen, ist die Klägerin an den Entscheid der Invalidenversicherung ge bun den. Daran ändert auch nicht s , dass sich die Beklagte 1 im vorliegenden Ver fah ren nicht hat vernehmen lassen ( z u den klägerischen Ausführungen vgl. Urk. 18 S. 3). Denn auf eine Anerkennung ihrer Leistungspflicht kann hieraus nicht ge schlossen werden , zumal
die Beklagte 1 der Klägerin bereits am 12. Februar 2019 eröffnet hatte , dass sie eine Leistungspflicht ablehne (Urk. 2/13). Ferner gilt im Bereich der beruflichen Vorsorge der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.2
Demzufolge ist die Klägerin an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid gebunden und es ist nicht ausgewiesen, dass eine der Beklagten zu Leistungen verpflichtet wäre. Mit Blick auf das klägerische Rechtsbegehren ist die Klage damit abzuweisen. 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspfle gegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei den Beklagten 2 und 3 – trotz ihrer Anträge - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Personalstiftung der X.___ - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG ent steht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern ge genüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva lidisie renden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be endigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä run gen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Fest legung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vor sorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren
( Art. 73 ter
IVV einbe zo gen
und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundes ge richts
9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1. 5
Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali den versicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft . Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss ge radezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits ge danken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Ent scheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler , Invaliditäts prob lematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S.
202
f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder « Prokrustesbett »?, in: AJP 2002 S. 927). 2. 2.1
2.1.1
Die Klägerin führte zur Kla gebegründung aus (Urk. 1 S. 3 ), als Rechtsnachfolgerin der META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge richte sie im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG rückwirkend seit dem 1. April 2015 eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1 ' 317 .-- aus.
Dabei gehe a us den Berichten des behandelnden Arzt es Dr. C.___ hervor, dass die Aufnahme der neuen Arbeitsstelle anfangs 2014 zu einem Rezidiv der be stehenden depressiven Erkrankung geführt habe. Bei Antritt der Arbeitsstelle bei der Firma B.___ AG im April 2014 sei der Versicherte durch seine depressive Stimmung in seiner Leistungsfähigkeit bereits eingeschränkt gewesen und somit sei davon auszuge h en, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit anfangs Januar 2014 durch den Stellenantritt bei der Firma A.___ AG eingetreten sei (S.
7
ff.). D ie Argumentation des RAD sei für die Frage der zuständigen Pen sions kasse nicht relevant (S. 10). 2.1.2
Duplicando führte sie aus (Urk. 18 S. 3 f.), b etreffend IV-Wartejahr und Zu ständigkeit
nach BVG bestünden unterschiedliche Voraussetzungen. Ergebe sich eine Zuständigkeit einer Vorsorgeeinrichtung aufgrund eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges bei zwischenzeitlich mehrfachen Arbeitsver su chen, könne der Beginn des Wartejahres der IV bezüglich der Frage der Zu stän digkeit irrelevant sein. In einem solchen Fall müsse und könne die Pensionskasse dies weder im Vorbescheidverfahren geltend machen, noch könne sie eine Be schwerde gegen die IV-Verfügung erheben, da ihr ein rechtlich geschütztes Inte resse fehle (S. 3 f.). 2.2
Die Beklagte 2 stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 11 S. 8 f.), dass sowohl die Klägerin als auch di e Beklagten 1-3 in das IV- Vorbescheidverfahren
einbezogen
worden seien und die IV- Verfügung vom 13. Dezember 2016 zumindest der Klägerin und ihr (der Beklagten 2) zugestellt worden sei. Da die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei ,
besteh e für sie als Beklagte 2 als auch für die Klägerin eine Bindungswirkung in Bezug auf die Ausführungen in
der
I V-Verfügung .
Dabei könne aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die Wartefrist und damit der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten durch die IV-Stelle offensichtlich unrichtig festgelegt worden sei. D en IV-Akten seien auch keine genügend konkreten Hinweise zu entnehmen , wonach die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gerade während der Taggeldbezüge bei der Arbeitslosenversicherung mit Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetreten sei (S. 9). 2.3
Die Beklagte 3 machte geltend (Urk. 13 Ziff. 22),
es sei während ihrer Ver sicherungszeit von November 2011 bis Dezember 2013
weder eine Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen noch aktenkundig, dass eine gesundheitsbedingte Leis tungseinbusse arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sei . Aus den Akten gehe hervor, dass der Versicherte erstmals wieder in Zusammenhang mit Schwierig keiten mit der neuen Stelle vom 8 . Januar 2014 bis 31. Januar 2014 und in der Folge ab dem 14. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei. 3.
E. 1.4 Mit drei Schreiben vom 9. November 2019 (Urk. 2/9 , Urk. 2/10 und Urk. 2/1 1 ) forderte die META Sammelstiftung für KMU
die
ASGA Pensionskasse Genossen schaft , die Stiftung Auffangeinrichtung
und die Personalvorsorgestiftung der X.___
zur Rück erstattung
von Vorleistungen auf . Die se lehnten ihre Leistungspflicht ab (vgl. Urk. 2/12, Urk. 2/13 und Urk. 2/14). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 erhob die Stiftung Convitus Sammelstiftung für Personalvorsorge
als Rechtsnachfolgerin der META Sammelstiftung für KMU in Liquidation (vgl. Urk. 2/1) Klage gegen die ASGA Pensionskasse Genossen schaft, die Stiftung Auffangeinrichtung und die Personalvorsorgestiftung der X.___
mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1.
Es sei festzustellen, welche der drei Beklagten leistungspflichtig ist.
2.
Die als leistungspflichtig erkannte Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die erbrachte Vorleistung von monatlich Fr. 1'317 seit dem 1. April 2015 an den Versicherten zurückzuzahlen.
Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Be klagte n
1 resp. Beklagten 2 resp. Beklagten 3. » 2.2
Während sich die Beklagte 1 nicht vernehmen liess , beantragte die Beklagte 2 in ihrer Klageantwort vom 11. Dezember 20 20 die vollumfängliche Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (Urk. 11 S. 2). Die Beklagte 3 beantragte in ihrer Klageantwort vom 23. Dezember 2020 , die Klage sei , soweit sie sich gegen sie richte, vollumfänglich abzuweisen , unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 13). Mit Replik vom 4. März 2021 (Urk. 1
E. 3 Ziff. 4).
Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Versicherte selber ( Urk. 2/4/172/8 f. ) . Ab 1. Januar 2014 war
er
als Area Sale Manager bei der A.___ AG angestellt (Urk. 2/4/227/5) und bei ASGA Pensionskasse Genossenschaft vorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/13). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeber in
während der Probezeit am 16. Januar per 26. Januar 2014 (Urk. 2/4/227/6) .
Im Februar und M ärz 2014 bezog der Versicherte Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung und war über die Stiftung A uffangeinrichtung berufsvorso r geversichert (vgl. Urk.
2/4/16 6/5 f.). Ab 1. April 2014 war er bei der B.___ AG angestellt (vgl. Urk. 2/4/192) und bei der META Sammelstiftung für KMU vorsorgever sichert. Dieses Arbeitsversverhältnis wurde am 20. Mai 2014 innerhalb der Probe zeit per 27. Mai 2014 d urch d ie Arbeitgeber in gekündigt und der Versicherte per sofort freigestellt (Urk. 2/4/190/7) .
E. 3.1 f.) der im vorliegenden Verfahren involvierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen.
E. 3.2 Der Klägerin respektive ihrer Rechtsvorgängerin , der META Sammelstiftung für KMU in Liquidation , bei welcher der Beigeladene zuletzt aufgrund seiner An stellung vom 1. April
bis 27 . Mai 2014 bei der B.___ AG im Rahmen eines Besc häftigungsgrades von 100 % unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war ( Sachverhalt E . 1.2 ) , wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 13 .
Dezember 2016 (Urk. 2/4/240), mit welcher ab 1. April 2015
die ganze Rente zugesprochen wurde, zugestellt. Der Klägerin war zuvor auch der Vorbe s cheid zugestellt worden (Urk. 2/4/232). Überdies brachte sie sich bereits auch früher aktiv ins Verwaltungsfahren ein, indem sie respektive ihre Rückver siche rung elipsLife
etwa die Akten der Inv alidenversicherung einforderte und mit ihr Diskussionen über die zuständige Vorsorgeversicherung führte (vgl. Urk. 2/4/18 6 , Urk. 2/4/189 und Urk. 2/4/218 ) . Die formellen Voraussetzungen für eine Bin dungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Klägerin sind somit erfüllt.
E. 3.3 .1
Eine verspätete Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug bei der Inva lidenversicherung liegt nicht vor, sprach die IV-Stelle nach der bereits im 26 . Juni 2014 erfolgten Anmeldung (Urk. 2/4/159) doch erst mit Wirkung ab 1. April 2015 Rentenleistungen zu . Die ab 14. Juli 2015 ausgerichteten IV-Taggelder hatten keinen Einfluss auf den Rentenbeginn und wurden nachträglich mit den Renten betreffnissen verrechnet (vgl. Urk. 2/4/241). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf
1. April 2014 fest (vgl. Urk. 2/4/239).
Mit Blick auf die Anmeldung des Versicherten für IV-Leistungen im Juni 2014 hätte damit bereits ein früherer Rentenanspruch zum Gegenstand einer prozess ualen Beurteilung gemacht werden können, nämlich ab 1. Dezember 2014 (vgl. Art. 29 IVG) , sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt gewesen w ä r e . Folglich interessierte die IV-Stelle der Verlauf der ge sundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2013. In der Renten ver fügung vom 13 . Dezember 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte seit 1. April 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich eingeschränkt gewesen sei , weshalb sie die einjährige Wartezeit ab 1.
April 2014 eröffnete. Diese Festlegungen von Teilaspekten des Rentenanspruchs betra fen die Klägerin insofern unmittelbar, als der Versicherte
bei ihr seit
1. April 2014 vorsorgeversichert war ( Sachverhalt E. 1.2 ).
E. 3.3.2 Zu Recht weist die K lägerin darauf hin , dass die Regelungen für die berufliche Vorsorge eine erhebliche und dauerhafte Einbusse des funktionellen Leistungs ver mögens von mindestens 20 % und einen engen sachlichen und zeitl ichen Zu sammenhang zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und
der späteren Invalidität voraussetzen (E. 1.3) . Wenn die Klägerin jedoch vorbringt,
bereits im Zeitraum vor Eintritt des Beigeladenen
in
ihre Vorsorgeeinrichtung a m 1. April 2014
habe eine ununterbrochene gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit von mindestens 20 % bestanden (zum Vorbr ingen der Klägerin vgl. Urk.
18) ,
dann beanstande t
sie die IV-rechtliche Leistungszusprechung an sich, was Voraussetzung für die Rechtsmittelbefugnis der Vorsorgeeinrichtung ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).
Eine ununterbrochene Arbeitsu nfähigkeit von mindestens 20 % seit 8. Januar 2014 ,
wie die Klägerin geltend macht, hätte vorliegend hinsichtlich Eröffnung und Ablauf der Wartezeit sowie bezüglich Beginn s des Rentenanspruchs zu einem anderen Entscheid geführt . Denn diesfalls
wäre das Wartejahr, wie der Beige ladene in den Einwendungen im Verwaltungsfahren gegen den Vorbescheid noch geltend machte (vgl. Urk. 2/4/227) ,
bereits im Januar 2015
erfüllt gewesen . Damit wäre aber auch die Klägerin berechtigt gewesen, den IV-Entscheid anzufechten mit dem Antrag, es sei dem Beigeladenen ab 1. Januar 2015 eine dem Durch schnitt der Arbeitsunfähigkeit im zurückgelegten Wartejahr entsprechende Rente zuzusprechen (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG).
E. 3.3.3 Da die Klägerin die Verfügung vom
E. 3.4 Gestützt auf die Akten gilt es dabei insbesondere zu würdigen, ob es sich als offensichtlich unhaltbar erweist, dass die Invalidenversicherung den Eintritt der massgeblichen Arbeits un fähigkeit per April 2014 festlegte. 3. 4.1
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ bescheinigte dem Beigeladenen die fol genden Arbeitsunfähigkeiten respektive Arbeitsfähigkeiten:
In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Januar 2014 (Urk. 2/4/142/3); zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 8. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 .
In
der Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vom 12 . Februar 2014 (Urk. 2/4/142/2 ); zu 1 00 % arbeitsfähig seit dem 1. Februar 2014 bis auf weiteres.
In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2/4/142/1); zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 14. Mai 2014 bis 31. Mai 2014. 3. 4.2
Im Bericht vom 5. Juli 2014 (Urk. 2/4/16 4 ) führte Dr. C.___ aus, der Beigeladene stehe seit August 2005 in seiner psychiatrischen Behandlung und habe im Jahre 2009 dank des Einsatzes der IV wieder in das Berufsleben ei ngegliedert werden können und sei bis 31. Dezember 2013 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen . Im Zusammenhang mit der neuen Stelle (ab 1. Januar 2014, vgl. Urk. 2/4/168/) habe es Probleme gegeben, die im weiteren Verlauf zu einem Rezidiv der bestehenden depressiven Erkrankung geführt hätten. Zwar sei es dem Beigeladenen gelungen ,
einen neuen Arbeitsplatz Ende März 2014 anzutreten, jedoch sei der Einstieg schon durch das Vorliegen einer depressiven Stimmung erschwert gewesen und im wei teren Verlauf habe sich gezeigt, dass zum einen der Arbeitsplatz eine Über forde rung dargestellt habe und zum anderen die erneute depressive Episode schon so weit fortgeschritten gewesen sei, dass ab dem 14. Mai 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit eingetreten sei. Seit d em Beginn des Rezidiv s Mitte März 2014 erfolge eine intensive Therapie einmal wöchentlich und eine Steigerung der Dauerme di kation.
Im IV-Arztbericht vom 4. September 2014 (Urk. 2/4/168) stellte Dr. C.___ den Verlauf identisch dar (Ziffer 1.4). Zur Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Ziffer 1.6) führte Dr. C.___ aus, «als Aussendienstmitarbeiter 100 % erstmalig ab 1.1.2 014, durchgehend seit dem 14.5. 2014 bis 30.6.2014; 70 % 1.7.2014 bis auf weiteres». 3. 4.3
RAD A rzt Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie ,
führte in seiner Aktenbeurteilung vom
27. Juli 2016 (Urk. 2/4/229) aus, gemäss den Angaben de s Versicherten in der Anmeldung, habe der Rückfall der Depression mit Angster krankung seit April 2014 bestand en . Dr. C.___ berichte i n einem Schreiben vom 5. J uli 2014 ,
der Versicherte
sei bis
31. Dezember 2013 voll arbeitsfähig gewesen. In einem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2016 (vgl. Urk. 2/4/227/3) berichte dieser Arzt , dass er bis 31. Januar 2014 eine vo lle Arbeitsunfähigkeit bestätigt und im Anschluss den Versicherten für voll arbeitsfähig im Rahmen der Stellen suche erachte t habe . Dabei
führe der Arzt aus, dass er an seine r Beurteilung fest halte , wonach der Versicherte mit der ab Ende März 2014 angetretenen Stelle überfordert gewesen sei und sich erst durch den Stellenantritt die Arbeitsun fähig keit manifest iert habe .
Weiter hielt Dr. D.___
fest , t rotz des sich bereits abzeichnende n Rezidivs M itte März 2014 hätten s owohl Dr. C.___ , wie auch der Versicherte im Rahmen der Anmeldung ihre
Beurteilung, die Auswirkungen der depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit hab e im April 2014 begonnen, bestätigt . Aus medizinischer Sicht ersc heine es heikel, rückblickend ü ber schriftlich festge haltene Beurtei lungen zu spe kulieren und diese rü ckwirkend anzupassen. Tatsa che sei , dass Dr. C.___ den Versicherten über zwei Monate im Rahmen der Stellensuche als voll arbeitsfähig beurteilt habe und daran auch heute noch festhalte. Die Situation sei von Dr. C.___ im Juli 2014 klar dargelegt worden und es sei zum damaligen Zeitpunkt keine Korr ektur der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden . Z wei Jahre später zu behaupten, der Versicherte sei auch vorher schon voll arbeitsunfähig gewesen, erscheine aus medizinischer Sicht wenig überzeu gend. Überzeugender erscheine der vom Versicherten erbrachte Realbeweis einer erfolgreichen Stellensuche , weshalb an der Beurteilung festgehalten werde. 4. 4.1
RAD
A rzt
Dr. D.___ legte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2016 be gründete dar, dass aufgrund der Angaben des
Beigeladenen in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom
26. Juni 2014 (Urk. 2/4/159 Ziff. 6) und den zeitnah zur Anmeldung erfolgten Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (vgl. E. 3.4.1 und 3.4.2 hiervor) die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Auswirkungen der Depressionen erst im April 2014
ausgewiesen ist. Diesbezüglich wies der RAD Arzt auch zu Recht darauf hin, dass diese Angaben zuverlässiger sind, als die mehr als zwei Jahre später erfolgten
Ü berlegungen, welche
Dr. C.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2016 (Urk. 2/227/3) hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit bereits ab 8. Januar 2014 anstellte . Jedenfalls erweist sich d er Entscheid der Invalidenversicherung, welcher hinsichtlich der Wartezeiteröffnung per April 2014 auf die RAD-S tellungnahme ab ge stellt hat ,
zumindest nic ht als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 1. 5 hiervor) . Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unhaltbarkeit oder Willkür des Entscheids der Invalidenversi che r ung bestehen, ist die Klägerin an den Entscheid der Invalidenversicherung ge bun den. Daran ändert auch nicht s , dass sich die Beklagte 1 im vorliegenden Ver fah ren nicht hat vernehmen lassen ( z u den klägerischen Ausführungen vgl. Urk. 18 S. 3). Denn auf eine Anerkennung ihrer Leistungspflicht kann hieraus nicht ge schlossen werden , zumal
die Beklagte 1 der Klägerin bereits am 12. Februar 2019 eröffnet hatte , dass sie eine Leistungspflicht ablehne (Urk. 2/13). Ferner gilt im Bereich der beruflichen Vorsorge der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.2
Demzufolge ist die Klägerin an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid gebunden und es ist nicht ausgewiesen, dass eine der Beklagten zu Leistungen verpflichtet wäre. Mit Blick auf das klägerische Rechtsbegehren ist die Klage damit abzuweisen. 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspfle gegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei den Beklagten 2 und 3 – trotz ihrer Anträge - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Personalstiftung der X.___ - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 8 ) und D uplik der Beklagten 2 vom 18. März 2021 (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Beklagte 3 verzichtete am 14. April 2021 (Urk. 25) auf Duplik während sich die Beklagte 1 erneut nicht ver nehmen liess. Mit Verfügung vom 11 . Mai 2021 (Urk. 27) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen. Dieser lies s
sich innert Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 30. Juni 2021 (Urk. 29) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 Dezember 2016 nicht angefochten hat, obschon sie hierzu berechtigt gewesen wäre, ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Klägerin nicht frei, sondern im Lichte offensichtlich unhaltbarer, geradezu willkürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Un richtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1. 5 hiervor).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00061
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
23. September 2021 in Sachen Convitus Sammelstiftung für Personalvorsorge Dornacherstrasse 230, 4053 Basel Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen 1.
ASGA Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen 2.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich 3.
Personalstiftung der X.___ Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1974, schloss im Jahr 1995 eine Berufslehre als Elek tromechaniker mit Fähigkeitsausweis ab und war in den Folgejahren als tech ni scher Kundenberater und im Bereich Product Management erwerbstätig . Im Juni 2007 meldete er sich unter Angabe eines seit A ugust 2005 bestehenden Ti n nitus und aufgrund von Depressionen erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Inva lidenversicherung an (Urk. 2/4/12 Ziff. 6 und Ziff. 7). Die IV-Stelle des Kantons T hurgau sprach ihm ab Juni 2007 eine halbe und ab S eptember 2007 eine unbe fristete ganze Rente zu (Verfügung vom 1. Juli 2008 [ Urk. 2/4/59 ] ) .
Im Rahmen von Eingliederungsbemühungen im Rentenrevisionsverfahren gewährte die IV-Stelle von
Juli bis Dezember 2009 Einarbeitungszuschüsse (Urk. 2/4/71 und Urk.
2/4/102) , aufgrund welcher sie die Rentenleistungen per 1. Juli 2009 ein stellte (Urk. 2/4/135) . Am 6. S eptember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihn als rentenausschliessend eingegliedert erachte und schloss die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab ( Urk. 2/4/137 ) . 1.2
Vom 1. November 2011 bis 30. November 2013 war der Versicherte als t echni scher Berater im i nternationalen Verkauf bei der Z.___ AG angestellt
und bei der Personalstiftung der X.___
vorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 3 Ziff. 4).
Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Versicherte selber ( Urk. 2/4/172/8 f. ) . Ab 1. Januar 2014 war
er
als Area Sale Manager bei der A.___ AG angestellt (Urk. 2/4/227/5) und bei ASGA Pensionskasse Genossenschaft vorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/13). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeber in
während der Probezeit am 16. Januar per 26. Januar 2014 (Urk. 2/4/227/6) .
Im Februar und M ärz 2014 bezog der Versicherte Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung und war über die Stiftung A uffangeinrichtung berufsvorso r geversichert (vgl. Urk.
2/4/16 6/5 f.). Ab 1. April 2014 war er bei der B.___ AG angestellt (vgl. Urk. 2/4/192) und bei der META Sammelstiftung für KMU vorsorgever sichert. Dieses Arbeitsversverhältnis wurde am 20. Mai 2014 innerhalb der Probe zeit per 27. Mai 2014 d urch d ie Arbeitgeber in gekündigt und der Versicherte per sofort freigestellt (Urk. 2/4/190/7) .
1.3
Am 28. Mai 2014 meldete der behandelnde
Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie ,
den Versicherte n u nter Angabe, dass seit
1. Januar 2014 wieder hol te Absenzen aufgetreten seien und seit 14. Mai 2014 eine 100%ige Arbeits unfähig keit bestehe , bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk.
2/4/141 Ziff. 2 ; vgl. auch Urk. 2/4/157 ). Am 26 . Juni 2014 reichte der Ver sicherte die Anmeldung zum Bezug von Leistun ge n der Invalidenversicherung ei n, wobei er unter
Angabe n
zur gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Depres sion mit Angst erkrankung , erstmals bestehend seit 2006/2007 mit
Rückfall seit April 2014 ,
auf führte (Urk. 2/4/159 Ziff. 6). Die neu zuständige
Sozialversicherungs an stalt des Kantons St. Gallen , IV-Stelle , t ätigte medizinische und berufliche Abklä rungen und erteilte Kostengutsprache für ein Belas tbarkeitstraining vom 14. Juli bis 9.
Oktober
2015 (Urk.
2/4/195 und Schlussbericht vom 23 .
November
2015 [Urk.
2/4/203 ] ). N ac h Abschluss der Massnahmen und nachdem die IV-Stelle die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Urk. 2/4/217/2-3), stellte sie mit Vorbescheid vom 19. Mai 2016 die Zu sprache einer ganzen Rente ab 1. April 2015 in Aussicht (Urk. 2/4/221). Dagegen erhob der Versicherte
Einwand und beantragte unter anderem , der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den
8. Januar 2014 festzulegen und die ganze Rente ab
1. Januar 2015 auszurichten (Urk. 2/4/225 und 2/4/227). Nach erneuter Stel l ung nahme des RAD (Urk. 2/4/229) verfügte die IV-Stelle am 13. Dezember 2016 (Urk.
2/4/239 und 2/4/240) in angekündigtem Sinne ,
legte den Beginn der Arbeits unfähigkeit und der einjährigen Wartezeit per 1. A pril 2014 fest und sprach bei einem
Invaliditätsgrad von 76 % eine ganze Rente ab 1. April 2015 zu .
Diese Verfügung wurde auch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie der META Sammelstiftung für KMU zugestellt (Urk. 2/4/240). Letztere richtete darauf hin ab
1. April 2015 unter dem Titel Vorschussleistungen eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'317.-- monatlich aus und ersuchte den Versicherten, sich bei der ver mutungsweise leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu melden (Urk. 2/6 f.), was dieser in der Folge unter Hinweis auf das Rückgriffsrecht und die eigen stän dige Klageberechtigung der META Sammelstiftung für KMU ablehnte (Urk.
2/8). 1.4
Mit drei Schreiben vom 9. November 2019 (Urk. 2/9 , Urk. 2/10 und Urk. 2/1 1 ) forderte die META Sammelstiftung für KMU
die
ASGA Pensionskasse Genossen schaft , die Stiftung Auffangeinrichtung
und die Personalvorsorgestiftung der X.___
zur Rück erstattung
von Vorleistungen auf . Die se lehnten ihre Leistungspflicht ab (vgl. Urk. 2/12, Urk. 2/13 und Urk. 2/14). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 erhob die Stiftung Convitus Sammelstiftung für Personalvorsorge
als Rechtsnachfolgerin der META Sammelstiftung für KMU in Liquidation (vgl. Urk. 2/1) Klage gegen die ASGA Pensionskasse Genossen schaft, die Stiftung Auffangeinrichtung und die Personalvorsorgestiftung der X.___
mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1.
Es sei festzustellen, welche der drei Beklagten leistungspflichtig ist.
2.
Die als leistungspflichtig erkannte Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die erbrachte Vorleistung von monatlich Fr. 1'317 seit dem 1. April 2015 an den Versicherten zurückzuzahlen.
Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Be klagte n
1 resp. Beklagten 2 resp. Beklagten 3. » 2.2
Während sich die Beklagte 1 nicht vernehmen liess , beantragte die Beklagte 2 in ihrer Klageantwort vom 11. Dezember 20 20 die vollumfängliche Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (Urk. 11 S. 2). Die Beklagte 3 beantragte in ihrer Klageantwort vom 23. Dezember 2020 , die Klage sei , soweit sie sich gegen sie richte, vollumfänglich abzuweisen , unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 13). Mit Replik vom 4. März 2021 (Urk. 1 8 ) und D uplik der Beklagten 2 vom 18. März 2021 (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Beklagte 3 verzichtete am 14. April 2021 (Urk. 25) auf Duplik während sich die Beklagte 1 erneut nicht ver nehmen liess. Mit Verfügung vom 11 . Mai 2021 (Urk. 27) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen. Dieser lies s
sich innert Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 30. Juni 2021 (Urk. 29) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG ent steht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern ge genüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva lidisie renden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be endigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä run gen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Fest legung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vor sorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren
( Art. 73 ter
IVV einbe zo gen
und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundes ge richts
9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1. 5
Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali den versicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft . Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss ge radezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits ge danken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Ent scheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler , Invaliditäts prob lematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S.
202
f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder « Prokrustesbett »?, in: AJP 2002 S. 927). 2. 2.1
2.1.1
Die Klägerin führte zur Kla gebegründung aus (Urk. 1 S. 3 ), als Rechtsnachfolgerin der META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge richte sie im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG rückwirkend seit dem 1. April 2015 eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1 ' 317 .-- aus.
Dabei gehe a us den Berichten des behandelnden Arzt es Dr. C.___ hervor, dass die Aufnahme der neuen Arbeitsstelle anfangs 2014 zu einem Rezidiv der be stehenden depressiven Erkrankung geführt habe. Bei Antritt der Arbeitsstelle bei der Firma B.___ AG im April 2014 sei der Versicherte durch seine depressive Stimmung in seiner Leistungsfähigkeit bereits eingeschränkt gewesen und somit sei davon auszuge h en, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit anfangs Januar 2014 durch den Stellenantritt bei der Firma A.___ AG eingetreten sei (S.
7
ff.). D ie Argumentation des RAD sei für die Frage der zuständigen Pen sions kasse nicht relevant (S. 10). 2.1.2
Duplicando führte sie aus (Urk. 18 S. 3 f.), b etreffend IV-Wartejahr und Zu ständigkeit
nach BVG bestünden unterschiedliche Voraussetzungen. Ergebe sich eine Zuständigkeit einer Vorsorgeeinrichtung aufgrund eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges bei zwischenzeitlich mehrfachen Arbeitsver su chen, könne der Beginn des Wartejahres der IV bezüglich der Frage der Zu stän digkeit irrelevant sein. In einem solchen Fall müsse und könne die Pensionskasse dies weder im Vorbescheidverfahren geltend machen, noch könne sie eine Be schwerde gegen die IV-Verfügung erheben, da ihr ein rechtlich geschütztes Inte resse fehle (S. 3 f.). 2.2
Die Beklagte 2 stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 11 S. 8 f.), dass sowohl die Klägerin als auch di e Beklagten 1-3 in das IV- Vorbescheidverfahren
einbezogen
worden seien und die IV- Verfügung vom 13. Dezember 2016 zumindest der Klägerin und ihr (der Beklagten 2) zugestellt worden sei. Da die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei ,
besteh e für sie als Beklagte 2 als auch für die Klägerin eine Bindungswirkung in Bezug auf die Ausführungen in
der
I V-Verfügung .
Dabei könne aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die Wartefrist und damit der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten durch die IV-Stelle offensichtlich unrichtig festgelegt worden sei. D en IV-Akten seien auch keine genügend konkreten Hinweise zu entnehmen , wonach die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gerade während der Taggeldbezüge bei der Arbeitslosenversicherung mit Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetreten sei (S. 9). 2.3
Die Beklagte 3 machte geltend (Urk. 13 Ziff. 22),
es sei während ihrer Ver sicherungszeit von November 2011 bis Dezember 2013
weder eine Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen noch aktenkundig, dass eine gesundheitsbedingte Leis tungseinbusse arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sei . Aus den Akten gehe hervor, dass der Versicherte erstmals wieder in Zusammenhang mit Schwierig keiten mit der neuen Stelle vom 8 . Januar 2014 bis 31. Januar 2014 und in der Folge ab dem 14. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei. 3. 3.1
Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirkung (vgl. BGE 130 V 270 E.
3.1 f.) der im vorliegenden Verfahren involvierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. 3.2
Der Klägerin respektive ihrer Rechtsvorgängerin , der META Sammelstiftung für KMU in Liquidation , bei welcher der Beigeladene zuletzt aufgrund seiner An stellung vom 1. April
bis 27 . Mai 2014 bei der B.___ AG im Rahmen eines Besc häftigungsgrades von 100 % unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war ( Sachverhalt E . 1.2 ) , wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 13 .
Dezember 2016 (Urk. 2/4/240), mit welcher ab 1. April 2015
die ganze Rente zugesprochen wurde, zugestellt. Der Klägerin war zuvor auch der Vorbe s cheid zugestellt worden (Urk. 2/4/232). Überdies brachte sie sich bereits auch früher aktiv ins Verwaltungsfahren ein, indem sie respektive ihre Rückver siche rung elipsLife
etwa die Akten der Inv alidenversicherung einforderte und mit ihr Diskussionen über die zuständige Vorsorgeversicherung führte (vgl. Urk. 2/4/18 6 , Urk. 2/4/189 und Urk. 2/4/218 ) . Die formellen Voraussetzungen für eine Bin dungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Klägerin sind somit erfüllt. 3.3 3.3 .1
Eine verspätete Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug bei der Inva lidenversicherung liegt nicht vor, sprach die IV-Stelle nach der bereits im 26 . Juni 2014 erfolgten Anmeldung (Urk. 2/4/159) doch erst mit Wirkung ab 1. April 2015 Rentenleistungen zu . Die ab 14. Juli 2015 ausgerichteten IV-Taggelder hatten keinen Einfluss auf den Rentenbeginn und wurden nachträglich mit den Renten betreffnissen verrechnet (vgl. Urk. 2/4/241). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf
1. April 2014 fest (vgl. Urk. 2/4/239).
Mit Blick auf die Anmeldung des Versicherten für IV-Leistungen im Juni 2014 hätte damit bereits ein früherer Rentenanspruch zum Gegenstand einer prozess ualen Beurteilung gemacht werden können, nämlich ab 1. Dezember 2014 (vgl. Art. 29 IVG) , sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt gewesen w ä r e . Folglich interessierte die IV-Stelle der Verlauf der ge sundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2013. In der Renten ver fügung vom 13 . Dezember 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte seit 1. April 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich eingeschränkt gewesen sei , weshalb sie die einjährige Wartezeit ab 1.
April 2014 eröffnete. Diese Festlegungen von Teilaspekten des Rentenanspruchs betra fen die Klägerin insofern unmittelbar, als der Versicherte
bei ihr seit
1. April 2014 vorsorgeversichert war ( Sachverhalt E. 1.2 ). 3.3.2
Zu Recht weist die K lägerin darauf hin , dass die Regelungen für die berufliche Vorsorge eine erhebliche und dauerhafte Einbusse des funktionellen Leistungs ver mögens von mindestens 20 % und einen engen sachlichen und zeitl ichen Zu sammenhang zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und
der späteren Invalidität voraussetzen (E. 1.3) . Wenn die Klägerin jedoch vorbringt,
bereits im Zeitraum vor Eintritt des Beigeladenen
in
ihre Vorsorgeeinrichtung a m 1. April 2014
habe eine ununterbrochene gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit von mindestens 20 % bestanden (zum Vorbr ingen der Klägerin vgl. Urk.
18) ,
dann beanstande t
sie die IV-rechtliche Leistungszusprechung an sich, was Voraussetzung für die Rechtsmittelbefugnis der Vorsorgeeinrichtung ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).
Eine ununterbrochene Arbeitsu nfähigkeit von mindestens 20 % seit 8. Januar 2014 ,
wie die Klägerin geltend macht, hätte vorliegend hinsichtlich Eröffnung und Ablauf der Wartezeit sowie bezüglich Beginn s des Rentenanspruchs zu einem anderen Entscheid geführt . Denn diesfalls
wäre das Wartejahr, wie der Beige ladene in den Einwendungen im Verwaltungsfahren gegen den Vorbescheid noch geltend machte (vgl. Urk. 2/4/227) ,
bereits im Januar 2015
erfüllt gewesen . Damit wäre aber auch die Klägerin berechtigt gewesen, den IV-Entscheid anzufechten mit dem Antrag, es sei dem Beigeladenen ab 1. Januar 2015 eine dem Durch schnitt der Arbeitsunfähigkeit im zurückgelegten Wartejahr entsprechende Rente zuzusprechen (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). 3.3.3
Da die Klägerin die Verfügung vom
13. Dezember 2016 nicht angefochten hat, obschon sie hierzu berechtigt gewesen wäre, ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Klägerin nicht frei, sondern im Lichte offensichtlich unhaltbarer, geradezu willkürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Un richtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1. 5 hiervor). 3.4
Gestützt auf die Akten gilt es dabei insbesondere zu würdigen, ob es sich als offensichtlich unhaltbar erweist, dass die Invalidenversicherung den Eintritt der massgeblichen Arbeits un fähigkeit per April 2014 festlegte. 3. 4.1
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ bescheinigte dem Beigeladenen die fol genden Arbeitsunfähigkeiten respektive Arbeitsfähigkeiten:
In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Januar 2014 (Urk. 2/4/142/3); zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 8. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 .
In
der Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vom 12 . Februar 2014 (Urk. 2/4/142/2 ); zu 1 00 % arbeitsfähig seit dem 1. Februar 2014 bis auf weiteres.
In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19. Mai 2014 (Urk. 2/4/142/1); zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 14. Mai 2014 bis 31. Mai 2014. 3. 4.2
Im Bericht vom 5. Juli 2014 (Urk. 2/4/16 4 ) führte Dr. C.___ aus, der Beigeladene stehe seit August 2005 in seiner psychiatrischen Behandlung und habe im Jahre 2009 dank des Einsatzes der IV wieder in das Berufsleben ei ngegliedert werden können und sei bis 31. Dezember 2013 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen . Im Zusammenhang mit der neuen Stelle (ab 1. Januar 2014, vgl. Urk. 2/4/168/) habe es Probleme gegeben, die im weiteren Verlauf zu einem Rezidiv der bestehenden depressiven Erkrankung geführt hätten. Zwar sei es dem Beigeladenen gelungen ,
einen neuen Arbeitsplatz Ende März 2014 anzutreten, jedoch sei der Einstieg schon durch das Vorliegen einer depressiven Stimmung erschwert gewesen und im wei teren Verlauf habe sich gezeigt, dass zum einen der Arbeitsplatz eine Über forde rung dargestellt habe und zum anderen die erneute depressive Episode schon so weit fortgeschritten gewesen sei, dass ab dem 14. Mai 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit eingetreten sei. Seit d em Beginn des Rezidiv s Mitte März 2014 erfolge eine intensive Therapie einmal wöchentlich und eine Steigerung der Dauerme di kation.
Im IV-Arztbericht vom 4. September 2014 (Urk. 2/4/168) stellte Dr. C.___ den Verlauf identisch dar (Ziffer 1.4). Zur Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Ziffer 1.6) führte Dr. C.___ aus, «als Aussendienstmitarbeiter 100 % erstmalig ab 1.1.2 014, durchgehend seit dem 14.5. 2014 bis 30.6.2014; 70 % 1.7.2014 bis auf weiteres». 3. 4.3
RAD A rzt Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie ,
führte in seiner Aktenbeurteilung vom
27. Juli 2016 (Urk. 2/4/229) aus, gemäss den Angaben de s Versicherten in der Anmeldung, habe der Rückfall der Depression mit Angster krankung seit April 2014 bestand en . Dr. C.___ berichte i n einem Schreiben vom 5. J uli 2014 ,
der Versicherte
sei bis
31. Dezember 2013 voll arbeitsfähig gewesen. In einem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2016 (vgl. Urk. 2/4/227/3) berichte dieser Arzt , dass er bis 31. Januar 2014 eine vo lle Arbeitsunfähigkeit bestätigt und im Anschluss den Versicherten für voll arbeitsfähig im Rahmen der Stellen suche erachte t habe . Dabei
führe der Arzt aus, dass er an seine r Beurteilung fest halte , wonach der Versicherte mit der ab Ende März 2014 angetretenen Stelle überfordert gewesen sei und sich erst durch den Stellenantritt die Arbeitsun fähig keit manifest iert habe .
Weiter hielt Dr. D.___
fest , t rotz des sich bereits abzeichnende n Rezidivs M itte März 2014 hätten s owohl Dr. C.___ , wie auch der Versicherte im Rahmen der Anmeldung ihre
Beurteilung, die Auswirkungen der depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit hab e im April 2014 begonnen, bestätigt . Aus medizinischer Sicht ersc heine es heikel, rückblickend ü ber schriftlich festge haltene Beurtei lungen zu spe kulieren und diese rü ckwirkend anzupassen. Tatsa che sei , dass Dr. C.___ den Versicherten über zwei Monate im Rahmen der Stellensuche als voll arbeitsfähig beurteilt habe und daran auch heute noch festhalte. Die Situation sei von Dr. C.___ im Juli 2014 klar dargelegt worden und es sei zum damaligen Zeitpunkt keine Korr ektur der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden . Z wei Jahre später zu behaupten, der Versicherte sei auch vorher schon voll arbeitsunfähig gewesen, erscheine aus medizinischer Sicht wenig überzeu gend. Überzeugender erscheine der vom Versicherten erbrachte Realbeweis einer erfolgreichen Stellensuche , weshalb an der Beurteilung festgehalten werde. 4. 4.1
RAD
A rzt
Dr. D.___ legte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2016 be gründete dar, dass aufgrund der Angaben des
Beigeladenen in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom
26. Juni 2014 (Urk. 2/4/159 Ziff. 6) und den zeitnah zur Anmeldung erfolgten Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (vgl. E. 3.4.1 und 3.4.2 hiervor) die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Auswirkungen der Depressionen erst im April 2014
ausgewiesen ist. Diesbezüglich wies der RAD Arzt auch zu Recht darauf hin, dass diese Angaben zuverlässiger sind, als die mehr als zwei Jahre später erfolgten
Ü berlegungen, welche
Dr. C.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2016 (Urk. 2/227/3) hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit bereits ab 8. Januar 2014 anstellte . Jedenfalls erweist sich d er Entscheid der Invalidenversicherung, welcher hinsichtlich der Wartezeiteröffnung per April 2014 auf die RAD-S tellungnahme ab ge stellt hat ,
zumindest nic ht als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 1. 5 hiervor) . Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unhaltbarkeit oder Willkür des Entscheids der Invalidenversi che r ung bestehen, ist die Klägerin an den Entscheid der Invalidenversicherung ge bun den. Daran ändert auch nicht s , dass sich die Beklagte 1 im vorliegenden Ver fah ren nicht hat vernehmen lassen ( z u den klägerischen Ausführungen vgl. Urk. 18 S. 3). Denn auf eine Anerkennung ihrer Leistungspflicht kann hieraus nicht ge schlossen werden , zumal
die Beklagte 1 der Klägerin bereits am 12. Februar 2019 eröffnet hatte , dass sie eine Leistungspflicht ablehne (Urk. 2/13). Ferner gilt im Bereich der beruflichen Vorsorge der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.2
Demzufolge ist die Klägerin an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid gebunden und es ist nicht ausgewiesen, dass eine der Beklagten zu Leistungen verpflichtet wäre. Mit Blick auf das klägerische Rechtsbegehren ist die Klage damit abzuweisen. 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspfle gegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei den Beklagten 2 und 3 – trotz ihrer Anträge - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Personalstiftung der X.___ - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef