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BV.2020.00059

Überweisung der Streitsache vom Scheidungsgericht, Vorsorgeeinrichtung nimmt Frei-zügigkeitsleistung nicht an, Anordnung der Übertragung des Vorsorgeguthabens an andere Vorsorgeeinrichtung

Zürich SozVersG · 2020-11-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung und

Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1 5. Juli 2020 (Urk. 2/2/39), in Rechtskraft erwachsen am 2 6. August 2020 (vgl. Urk. 1), wurde die am 9. Juni 2011 geschlossene Ehe zwischen

X.___, geboren 1976, und Y.___, geboren 1982,

geschieden (Dispo sitivziffer 1 des Urteils) . Betreffend Vorsorgeausgleich wies das Bezirksgericht Uster die Integral Stiftung für di e berufliche Vorsorge an, vom B erufsvorsorge konto von X.___

den Betrag von Fr. 41‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020 auf das Berufsvorsorgekonto von Y.___ bei der AXA Leben AG zu übertragen (Dispositivziffer 6 des Urteils).

Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 7. September 2020 wurde dem Bezirks gericht Uster seitens der AXA Leben AG mitgeteilt, dass die AXA Leben AG keine neuen Freizügigkeitslei stungen entgegennehme . Dies sei bereits in der Durch führbarkeitserklärung festgehalten worden. Die betreffende Weisung be stehe seit 201 6. Es sei der AXA Leben AG darum nicht möglich, den im Urteil des Bezirks gerichts Uster

vom 1 5. Juli 2020 festgehaltenen Bet rag anzunehmen (Urk. 2/2/50). 2.

Am 2 4. September 2020 verfügte das Bezirksgericht Uster, dass die Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozial - versicherungs gericht des Kantons Zürich überwiesen werde . Das Bezirks gericht Uster begründete dies damit, dass sich die Scheidungsparteien über die Teilung der beruflichen Vorsorge einig gewesen seien, eine Überweisung auf das F reizügigkeits konto von Y.___ aber nicht m öglich sei. Ent sprechend sei die Streitsache in Anwendung von Art. 281 Abs. 3 der Zivil prozessordnung (ZPO)

und Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) ans Sozial versicherungsgericht zu überweisen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 setzte das Sozialversicherungsgericht Y.___ Frist an, um zur Ver fügung des Bezirksgerichts Uster vom 2 4. September 2020 Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Ein ga be vom 2 7. Oktober 2020 (Urk. 6) teilte

Y.___ mit, dass sie nun über

ein Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens v ersicherungs -Gesellschaft verfüge (vgl. Vorsorgeausweis per 1. April 2020; Urk. 7/1) . Auf dieses Konto sei das Vorsorgeguthaben gemäss Scheidungsurteil zu üb ertragen (vgl. auch Formular der Allianz Suisse Lebens versicherungs -Gesellschaft AG betreffend Übertragung von Freizügigkeits gu thaben; Urk. 7/2). 3.

Da die AXA Leben AG nich t bereit ist, die Y.___

gemäss Scheidungsurteil zustehende Freizügigkeitsleistung anzunehmen, und

Y.___ nunmehr über ein Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verfügt, ist die

Integral Stiftung für die berufliche Vorsorge

anzuwei sen, vom Berufsvorsorgekonto von

X.___ den Betrag von Fr. 4 1‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020

auf deren Be rufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu übertragen. Dies, anstatt auf

das Berufsvorsorgekonto von Y.___ bei der AXA Leben AG – wie mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1 5. Juli 2020 entschieden (Urk. 2/2/39). 4.

Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit . j BVV 2).

Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügig keitsverordnung, FZV]).

Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 41'447.65 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 8. Januar 2020 (Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. Art. 122 ZGB, Art. 62 ZPO) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Integral Stiftung fü r die berufliche Vorsorge wird angewiesen, vom Berufsvor sorgekonto von X.___, geboren 1 9. Dezember 1976, AHV-Nr. …, den Betrag von Fr. 4 1‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020 im Sinne der Erwägungen (E.

4) auf das Berufsv orsorgekonto von Y.___, geboren 2 5. September 1982, AH V-Nr. …, Vertrags- Nr. …, bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse L ebensversicherungs-Gesellschaft

zu übertragen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 - Rechtsanwältin Claudia Stehli - Integral Stiftung für berufliche Vorsorge unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 - AXA Leben AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 5. Juli 2020 (Urk. 2/2/39), in Rechtskraft erwachsen am 2 6. August 2020 (vgl. Urk. 1), wurde die am 9. Juni 2011 geschlossene Ehe zwischen

X.___, geboren 1976, und Y.___, geboren 1982,

geschieden (Dispo sitivziffer 1 des Urteils) . Betreffend Vorsorgeausgleich wies das Bezirksgericht Uster die Integral Stiftung für di e berufliche Vorsorge an, vom B erufsvorsorge konto von X.___

den Betrag von Fr. 41‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020 auf das Berufsvorsorgekonto von Y.___ bei der AXA Leben AG zu übertragen (Dispositivziffer 6 des Urteils).

Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 7. September 2020 wurde dem Bezirks gericht Uster seitens der AXA Leben AG mitgeteilt, dass die AXA Leben AG keine neuen Freizügigkeitslei stungen entgegennehme . Dies sei bereits in der Durch führbarkeitserklärung festgehalten worden. Die betreffende Weisung be stehe seit 201 6. Es sei der AXA Leben AG darum nicht möglich, den im Urteil des Bezirks gerichts Uster

vom 1 5. Juli 2020 festgehaltenen Bet rag anzunehmen (Urk. 2/2/50).

E. 2 4. September 2020 verfügte das Bezirksgericht Uster, dass die Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozial - versicherungs gericht des Kantons Zürich überwiesen werde . Das Bezirks gericht Uster begründete dies damit, dass sich die Scheidungsparteien über die Teilung der beruflichen Vorsorge einig gewesen seien, eine Überweisung auf das F reizügigkeits konto von Y.___ aber nicht m öglich sei. Ent sprechend sei die Streitsache in Anwendung von Art. 281 Abs.

E. 3 der Zivil prozessordnung (ZPO)

und Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) ans Sozial versicherungsgericht zu überweisen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 setzte das Sozialversicherungsgericht Y.___ Frist an, um zur Ver fügung des Bezirksgerichts Uster vom 2 4. September 2020 Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Ein ga be vom 2 7. Oktober 2020 (Urk. 6) teilte

Y.___ mit, dass sie nun über

ein Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens v ersicherungs -Gesellschaft verfüge (vgl. Vorsorgeausweis per 1. April 2020; Urk. 7/1) . Auf dieses Konto sei das Vorsorgeguthaben gemäss Scheidungsurteil zu üb ertragen (vgl. auch Formular der Allianz Suisse Lebens versicherungs -Gesellschaft AG betreffend Übertragung von Freizügigkeits gu thaben; Urk. 7/2). 3.

Da die AXA Leben AG nich t bereit ist, die Y.___

gemäss Scheidungsurteil zustehende Freizügigkeitsleistung anzunehmen, und

Y.___ nunmehr über ein Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verfügt, ist die

Integral Stiftung für die berufliche Vorsorge

anzuwei sen, vom Berufsvorsorgekonto von

X.___ den Betrag von Fr.

E. 4 1‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020 im Sinne der Erwägungen (E.

4) auf das Berufsv orsorgekonto von Y.___, geboren 2 5. September 1982, AH V-Nr. …, Vertrags- Nr. …, bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse L ebensversicherungs-Gesellschaft

zu übertragen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral unter Beilage eines Doppels von Urk.

E. 6 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00059

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

12. November 2020 in Sachen 1.

X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral ZL ZurichLawyers Riesbachstrasse 57, Postfach 3283, 8034 Zürich gegen 1.1

Y.___ 1.2

AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Beklagte 1.1 vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Stehli Liatowitsch & Partner Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel Beklagte 1.2 Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur sowie 2.

Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Stehli Liatowitsch & Partner Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel gegen 2.1

X.___ 2.2

Integral Stiftung für die berufliche Vorsorge Comercialstrasse 34, Postfach 286, 7007 Chur Beklagte Beklagter 2.1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral ZL ZurichLawyers Riesbachstrasse 57, Postfach, 8034 Zürich Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung und

Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1 5. Juli 2020 (Urk. 2/2/39), in Rechtskraft erwachsen am 2 6. August 2020 (vgl. Urk. 1), wurde die am 9. Juni 2011 geschlossene Ehe zwischen

X.___, geboren 1976, und Y.___, geboren 1982,

geschieden (Dispo sitivziffer 1 des Urteils) . Betreffend Vorsorgeausgleich wies das Bezirksgericht Uster die Integral Stiftung für di e berufliche Vorsorge an, vom B erufsvorsorge konto von X.___

den Betrag von Fr. 41‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020 auf das Berufsvorsorgekonto von Y.___ bei der AXA Leben AG zu übertragen (Dispositivziffer 6 des Urteils).

Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 7. September 2020 wurde dem Bezirks gericht Uster seitens der AXA Leben AG mitgeteilt, dass die AXA Leben AG keine neuen Freizügigkeitslei stungen entgegennehme . Dies sei bereits in der Durch führbarkeitserklärung festgehalten worden. Die betreffende Weisung be stehe seit 201 6. Es sei der AXA Leben AG darum nicht möglich, den im Urteil des Bezirks gerichts Uster

vom 1 5. Juli 2020 festgehaltenen Bet rag anzunehmen (Urk. 2/2/50). 2.

Am 2 4. September 2020 verfügte das Bezirksgericht Uster, dass die Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozial - versicherungs gericht des Kantons Zürich überwiesen werde . Das Bezirks gericht Uster begründete dies damit, dass sich die Scheidungsparteien über die Teilung der beruflichen Vorsorge einig gewesen seien, eine Überweisung auf das F reizügigkeits konto von Y.___ aber nicht m öglich sei. Ent sprechend sei die Streitsache in Anwendung von Art. 281 Abs. 3 der Zivil prozessordnung (ZPO)

und Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) ans Sozial versicherungsgericht zu überweisen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 setzte das Sozialversicherungsgericht Y.___ Frist an, um zur Ver fügung des Bezirksgerichts Uster vom 2 4. September 2020 Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Ein ga be vom 2 7. Oktober 2020 (Urk. 6) teilte

Y.___ mit, dass sie nun über

ein Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens v ersicherungs -Gesellschaft verfüge (vgl. Vorsorgeausweis per 1. April 2020; Urk. 7/1) . Auf dieses Konto sei das Vorsorgeguthaben gemäss Scheidungsurteil zu üb ertragen (vgl. auch Formular der Allianz Suisse Lebens versicherungs -Gesellschaft AG betreffend Übertragung von Freizügigkeits gu thaben; Urk. 7/2). 3.

Da die AXA Leben AG nich t bereit ist, die Y.___

gemäss Scheidungsurteil zustehende Freizügigkeitsleistung anzunehmen, und

Y.___ nunmehr über ein Berufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verfügt, ist die

Integral Stiftung für die berufliche Vorsorge

anzuwei sen, vom Berufsvorsorgekonto von

X.___ den Betrag von Fr. 4 1‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020

auf deren Be rufsvorsorgekonto bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu übertragen. Dies, anstatt auf

das Berufsvorsorgekonto von Y.___ bei der AXA Leben AG – wie mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1 5. Juli 2020 entschieden (Urk. 2/2/39). 4.

Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit . j BVV 2).

Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügig keitsverordnung, FZV]).

Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 41'447.65 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 8. Januar 2020 (Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. Art. 122 ZGB, Art. 62 ZPO) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Integral Stiftung fü r die berufliche Vorsorge wird angewiesen, vom Berufsvor sorgekonto von X.___, geboren 1 9. Dezember 1976, AHV-Nr. …, den Betrag von Fr. 4 1‘447.65 zuzüglich Zins ab 8. Januar 2020 im Sinne der Erwägungen (E.

4) auf das Berufsv orsorgekonto von Y.___, geboren 2 5. September 1982, AH V-Nr. …, Vertrags- Nr. …, bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse L ebensversicherungs-Gesellschaft

zu übertragen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 - Rechtsanwältin Claudia Stehli - Integral Stiftung für berufliche Vorsorge unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 - AXA Leben AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl