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BV.2020.00053

Beitragsforderung gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG. Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten mittels Prämienkontokorrent. Für die geltend gemachten Mahnkosten besteht eine reglementarische Grundlage.

Zürich SozVersG · 2020-12-02 · Deutsch ZH
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. September 2020 ( Urk. 1) erhob die Helvetia Sammelstif tung für Personalvorsorge Klage gegen die X.___ . Sie beantragte , die Beklagte sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 30‘768.75 nebst Zins (vom

1. Januar

bis 2 7. Juli 2020) von Fr. 888.90 plus Zins zu 5 % seit dem 28. Juli 2020 auf Fr. 30‘768.75 zu bezahlen. Im Betreibungs verfahren (Betreibungs-Nr. «…» ) des Betreibungsamtes Y.___ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungs befehls, welche gemäss Art. 68 Abs.

E. 1.2 D ie Beklagte erstattete innert der ihr mit Verfügung vom 1 0. September 2020 an ge setzten Frist (vgl. Urk. 3 und Urk. 4) keine Klageantwort, weshalb andro hungs ge mäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klä gerin aufgelegten Akten zu fällen ist.

E. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon kurs, SchKG, von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen (Urk. 1 S. 2 ).

E. 2.1 Die Beklagte hat ihren Sitz in Y.___ (Internet-Auszug Handelsregister des Kan tons Zürich) . Das ange ru fene Ge richt ist für die Beurteilung der vorlie gen den Klage örtlich (Art. 73 Abs.

E. 2.2 Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge . D ie Vor sorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen ver langen .

E. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter las senen- und Invalidenvorsorge, BVG) und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )

- sachlich zuständig.

E. 3.1 Gemäss den Ausführungen der Klä gerin und den von ihr aufgelegten Akten

hat sich die Beklagte ihr mit Anschlussvertrag vom

E. 3.2 Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte hat - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/B7 S.

2) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/od er Höhe der Forderung

der Klägerin in Zweifel gezogen. Die eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 30‘768.75 ( Beiträge, Mahnkosten und Zinsen) sowie der Zins vom 1.

Januar bis 27.

Juli 2020 in der Höhe von Fr.

888.90 sind durch d ie Akten aus gewiesen . Die Klägerin führte für die Abrechnung von Beiträgen und Ver wal tungskosten ein ver zinsliches Prämien konto korrent (vgl. Ziff. 5.4 des An schluss ver trags vom 8./13. Februar 2018 [Urk. 2/B1 ] und den Kontoa uszug vom 8. Sep tem ber 2020 [ Urk. 2/B5 ] ).

Für in der Forderung im Betrag von Fr. 30‘768.75 ent haltenen

Umtriebsentschädigungen für Mahnun gen von total Fr. 600.-- (Urk.

2/B5 , Urk. 2/B6.1-2 ) bestand sodann mit Ziffer 2 des Kostenreglements (Urk. 2/B2) eine regl emen tarische Grundlage. Gleiches gilt für die Verzugszinsen (vgl. Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages vom 8./13. Februar 2018 ) , wobei hier ein

reglemen tarischer Zinssatz von 5 % gilt (vgl. Urk. 2/B6.1-2).

4.

Demnach ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 30‘768.75

sowie die bis 27. Juli 2020 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 888.90 und ab dem 28. Juli 2020 einen Zins zu 5 % auf Fr. 30‘768.75 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. «…» des Betreibungs amtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2 9. Juli 2020 ) ist demnach auf zuheben. 5. 5.1

D as unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsfo rderungen verbunden mit der Säu migkeit im nachfolgenden Prozess ist nach ständiger Praxis des Sozialversicherungsgerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Deshalb sind

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘ 0 00.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht , GebV

SVGer ).

5.2

Alsdann haben Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund sätzlich kein en Anspruch au f eine Parteientschädigung (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) . Weil jedoch vorliegend das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist sie in Anwendung von § 34 Ab

s. 1 GSVGer zu ver pflichten , der

vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Auf wand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6 00.-- (inkl. Bar a us la gen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1 .

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30‘768.75 nebst Zins zu 5 % seit 28. Juli 2020 sowie Zinsen bis 27. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 888.90 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. «…» des Betreibungs amtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom

29. Juli 2020 ) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 ./13. Februar 2018 (Urk. 2/B 1 ) ab dem

1. März 2018 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlos sen (Urk. 1 S. 2) . In der Folge wurde dieser Anschlussvertrag nach dem Kündigungs s chrei ben der Beklagte n vom 27. Januar 2020 (Urk. 2/B3) rückwirkend per 1. Januar 2020 aufgelöst (Urk. 1 S. 2).

Mit Zahlungsbefehl vom 2 9. Juli 2020 des Betreibungsamtes Y.___ in der Betrei bung Nr. «…» setzte die Klägerin eine Forderung von Fr. 30'768.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 2 8. Juli 2020 sowie die bis 2 7. Juli 2020 aufgelaufe nen Zinsen in der Höhe von Fr. 888.90 in Betreibung (vgl. Urk. 2/ B 7 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00053 .

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

2. Dezember 2020 in Sachen Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen X.___ Beklagte 1.

1.1

Mit Eingabe vom 8. September 2020 ( Urk. 1) erhob die Helvetia Sammelstif tung für Personalvorsorge Klage gegen die X.___ . Sie beantragte , die Beklagte sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 30‘768.75 nebst Zins (vom

1. Januar

bis 2 7. Juli 2020) von Fr. 888.90 plus Zins zu 5 % seit dem 28. Juli 2020 auf Fr. 30‘768.75 zu bezahlen. Im Betreibungs verfahren (Betreibungs-Nr. «…» ) des Betreibungsamtes Y.___ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungs befehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon kurs, SchKG, von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen (Urk. 1 S. 2 ). 1.2

D ie Beklagte erstattete innert der ihr mit Verfügung vom 1 0. September 2020 an ge setzten Frist (vgl. Urk. 3 und Urk. 4) keine Klageantwort, weshalb andro hungs ge mäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klä gerin aufgelegten Akten zu fällen ist. 2.

2.1

Die Beklagte hat ihren Sitz in Y.___ (Internet-Auszug Handelsregister des Kan tons Zürich) . Das ange ru fene Ge richt ist für die Beurteilung der vorlie gen den Klage örtlich (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter las senen- und Invalidenvorsorge, BVG) und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )

- sachlich zuständig. 2.2

Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge . D ie Vor sorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen ver langen . 3.

3.1

Gemäss den Ausführungen der Klä gerin und den von ihr aufgelegten Akten

hat sich die Beklagte ihr mit Anschlussvertrag vom 8 ./13. Februar 2018 (Urk. 2/B 1 ) ab dem

1. März 2018 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlos sen (Urk. 1 S. 2) . In der Folge wurde dieser Anschlussvertrag nach dem Kündigungs s chrei ben der Beklagte n vom 27. Januar 2020 (Urk. 2/B3) rückwirkend per 1. Januar 2020 aufgelöst (Urk. 1 S. 2).

Mit Zahlungsbefehl vom 2 9. Juli 2020 des Betreibungsamtes Y.___ in der Betrei bung Nr. «…» setzte die Klägerin eine Forderung von Fr. 30'768.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 2 8. Juli 2020 sowie die bis 2 7. Juli 2020 aufgelaufe nen Zinsen in der Höhe von Fr. 888.90 in Betreibung (vgl. Urk. 2/ B 7 ). 3.2

Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte hat - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/B7 S.

2) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/od er Höhe der Forderung

der Klägerin in Zweifel gezogen. Die eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 30‘768.75 ( Beiträge, Mahnkosten und Zinsen) sowie der Zins vom 1.

Januar bis 27.

Juli 2020 in der Höhe von Fr.

888.90 sind durch d ie Akten aus gewiesen . Die Klägerin führte für die Abrechnung von Beiträgen und Ver wal tungskosten ein ver zinsliches Prämien konto korrent (vgl. Ziff. 5.4 des An schluss ver trags vom 8./13. Februar 2018 [Urk. 2/B1 ] und den Kontoa uszug vom 8. Sep tem ber 2020 [ Urk. 2/B5 ] ).

Für in der Forderung im Betrag von Fr. 30‘768.75 ent haltenen

Umtriebsentschädigungen für Mahnun gen von total Fr. 600.-- (Urk.

2/B5 , Urk. 2/B6.1-2 ) bestand sodann mit Ziffer 2 des Kostenreglements (Urk. 2/B2) eine regl emen tarische Grundlage. Gleiches gilt für die Verzugszinsen (vgl. Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages vom 8./13. Februar 2018 ) , wobei hier ein

reglemen tarischer Zinssatz von 5 % gilt (vgl. Urk. 2/B6.1-2).

4.

Demnach ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 30‘768.75

sowie die bis 27. Juli 2020 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 888.90 und ab dem 28. Juli 2020 einen Zins zu 5 % auf Fr. 30‘768.75 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. «…» des Betreibungs amtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2 9. Juli 2020 ) ist demnach auf zuheben. 5. 5.1

D as unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsfo rderungen verbunden mit der Säu migkeit im nachfolgenden Prozess ist nach ständiger Praxis des Sozialversicherungsgerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Deshalb sind

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘ 0 00.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht , GebV

SVGer ).

5.2

Alsdann haben Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund sätzlich kein en Anspruch au f eine Parteientschädigung (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) . Weil jedoch vorliegend das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist sie in Anwendung von § 34 Ab

s. 1 GSVGer zu ver pflichten , der

vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Auf wand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6 00.-- (inkl. Bar a us la gen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1 .

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30‘768.75 nebst Zins zu 5 % seit 28. Juli 2020 sowie Zinsen bis 27. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 888.90 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. «…» des Betreibungs amtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom

29. Juli 2020 ) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher