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BV.2020.00049

Regressforderung; leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung; Schadenszins

Zürich SozVersG · 2021-09-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1972, absolvierte eine Ausbildung zum Metzger , welche er im Jahr 1992 erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 23/3/91-93 , Urk. 23/133/1 ) . Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2006 sprach ihm die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle , für die Ze it vom 1. Januar 2005 bis zum 3 1. März 2005 eine Viertelsrente und für die Z eit vom 1. April 2005 bis zum 3 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente zu (U rk. 23/1/ 10). Ausserdem ge währte sie i h m Kostengutsprache für eine U mschu lung auf eine kaufmännische Tätigkeit (Urk. 23/1/20-21 , Urk. 23/3/1-123 ). Die Umschu lung auf einen anderen Beruf war notwendig, weil der Versicherte als Folge seiner Drogensucht an einer chronischen Hepatitis C erkrankte und deshalb die Ausübung der körperlichen anstrengenden Tätigkeit in der Lebensmittel branche nicht mehr möglich war ( U rk. 23/2/8-11, Urk. 23/3). Die Umschulung schloss der Versicherte im Novem b er 2006 erfolgreich mit Erlangung des höheren Handelsdiplom s ab (Urk. 23/100/1-3) . In der Folge gelang es ihm, im kauf männischen Bereich beruflich Fuss zu fass en . Vom 1. November 2007 bi s zum 31. Juli 2011 arbeitete er als Kund enberater bei der Y.___ AG (U rk. 2/14) und

vom 1. August 2011 bis zum 3 1. März 2012 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Februar 2012) als P ersonalberater bei der Z.___ AG ( Urk. 2/15) .

Als Mitarbeiter der Z.___ AG war X.___ bei der Sammelstiftung Vita für die berufliche Vorsorge versichert. Das Arbeitsverhältnis löste er unter Angabe von gesundheitlich en Gründen selber auf (Urk. 2/16, Urk. 2/21). Ab dem 1. April 2012 bezog er bei einer Vermittlungs fähigkeit von 100 %

Taggelder der Arbeitslosenversicherung (U rk. 2/19) und war bei der Stiftung Auf fangein richtung BVG vorsorgeversichert. Vom 1. Juni 2012 bis zum 2 1. August 2012 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 1. Juli 2012) war der Versicher te als Personal berater beim A.___

(Urk. 2/2 5) ange stellt

und damit bei der APK A ar gauische Pensionskasse vorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgebe rin noch während der Probezeit am 14. August 2012 wieder auf, da der Versicher te ab dem 1 2. Juli 2012 nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen war ( Urk. 2/26). Am 2 1. August 2012 meldete er sich erneut zum Bezug von Arbeitslosen taggelder n an, wobei ihm aber

von der p sy chiatrischen Klinik B.___

für die Zeit vom 7. A ugust 2012 bis zum 7. September 20 12 und ab dem 27. Februar 2013 bis auf weiteres eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bescheinigt wurde (Urk. 2/27-31). Da der Versicherte während der Rahmenfrist vom 2. April 2012 bis zum 1. April 2014 lediglich eine Beitrags zeit von 2,7 Monaten erwirtschaften konnte, verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2 3. April 2014 ein en An spruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 2. April

2014 ( Urk. 2/32). 1.2

Wegen eines Burnouts und D epressionen meldete sich X.___ am 24. Juli 2014 ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (U rk. 23/112). Die IV-Stelle Aargau führte in der Folge diverse Eingliederungs massnahmen durch , welche je doch nicht zum Erfolg führten. Im Abschlussbericht vom 6. September 2016 wurde festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass der Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt eine m aximale Arbeitsfähigkeit von 40 % erreichen könne, die Arbeitsfähigkeit bei Abschluss der Eingliederung aber deutlich unter diesem Niveau gelegen sei ( Urk. 23/237) . Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 2. Februar 2017 ein ( Urk. 23/258). Mit Verfügung vom 8. August 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente zu

( Urk. 2/3, Urk. 23/265). 1.3

Sowohl die

Sammelstiftung Vita, die APK A argauische Pensionskasse als auch

die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnten die Ausrichtung von Invaliden leis tungen der beruflichen Vorsorge für X.___ ab ( Urk. 2/1-2, Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2018 ersuchte der Versicherte die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG um die Erbringung von Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Inva lidenvorsorge (BVG) ( Urk. 2/7). Diesem Gesuch kam die Stif tung Auffangeinrich tung BVG nach ( vgl. Schreiben vom 6. Mai 2019, U rk. 2/8). 2.

Am 1 9. August 2000 erhob die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Sam melstiftung Vita (Beklagte 1) und die APK Aargauische Pensionskasse (Beklagte 2) Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Beklagte 1 zur Bezahlung von Fr. 63'785.75 zuzüglich Zins von 2 % seit dem 1 0. Juli 2019 an die Klägerin zu verpflichten. Mehrforderungen vorbehalten. 2. Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte 1 gegenüber ihrem ehe ma ligen Versicherten X.___ leistungspflichtig ist. 3. Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Bezahlung von Fr. 63'785.75 zuzüglich Zins von 2 % seit dem 1 0. Juli 2019 an die Klägerin zu verpflichten. Mehrforde rungen vorbehalten. 4. Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte 2 gegenüber ihrem ehema ligen Versicherten X.___ leistungspflichtig ist. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 2.»

Sowohl die Beklagte 1 ( Urk.

8) als auch die Beklagte 2 ( Urk.

10) ersuchten mit Klageantworten vom 2 9. Oktober 2020 um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 3. November 2020 ( Urk.

12) wurden die Akten der IV-Stelle Aargau beige zogen ( Urk. 14, Urk. 23/1-275). Mit Replik vom 9. Februar 2021 hielt die Klägerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest ( Urk. 19). Die Beklagte 1 mit Eingabe vom 8. April

2021 ( Urk.

25) und die Beklagte 2 mit Eingabe vom 16. April

2021 ( Urk .

26) verzichteten auf weitere Ausführungen zur Duplik, was der Klägerin am 2 1. April 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 27). Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 w urde X.___ zum Verfahren beigeladen und es wurde ihm G elegenheit dazu gegeben, um schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm er nicht wahr, er meldete sich lediglich telefonisch beim Gericht ( Urk. 30). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gegenstand der vorliegenden Klage ist eine Regressforderung der Klägerin im Sinne von Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Der betreffende Artikel regelt für den Fall, dass sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befindet, dass diejenige Vorsorge einrichtung vorleistungspflichtig ist, der er zuletzt angehört hat. Steht die leis tungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vor sorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. Als Vorfrage ist deshalb zu prüfen, ob die Beklagte 1 bzw. eventualiter die Beklagte 2 effektiv leistungspflichtig ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_671/2014 vom 30. Januar 2015 E. 3.4). 1.2

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invali den rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zei tpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3

Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlim me rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1 .4

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu ge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen ein gebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevan ten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1 .5

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des kon kreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E.

2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.6

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezo gen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesge richts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Klägerin macht e geltend, sie habe für den Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 3 0. September 2020 Vorleistungen von Fr. 63'785.75 (inkl. Kinderrente) erbracht. Den Festlegungen der Invalidenversicherung über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen komme keine Bindungs wir kung zu, da sowohl die Klägerin als auch die Beklagten 1 und 2 nicht in das Ver fahren einbezogen worden seien. Ausserdem sei die Anmeldung zum Leis tungs bezug verspätet erfolgt, weshalb es für die Invalidenversicherung ledig lich rele vant gewesen sei, ob die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen spätestens ab Januar 2014 eingeschränkt gewesen sei. Die Klägerin sei der Ansicht, dass die massgeb liche Arbeitsunfähigkeit des Be igeladenen im Februar 2012 und somit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten sei. Der Beige ladene habe seine Arbeit bei der Z.___ AG im Februar 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr länger ausüben können und deshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Dies werde durch ein echtzeitliches Arztzeugnis vom 1 2. März 2012 bestätigt. Vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2012 gehe sodann auch das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutach ten aus. Dass die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit trotzdem auf den August 2012 festgelegt habe, sei nicht nachvollziehbar . Die Frage sei aber wegen der verspäteten Anmeldung für die Invalidenversicherung nicht relevant gewe sen. Die Tätigkeit beim A.___ habe der Beigeladene innert weniger Wochen wegen der vorbestehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wieder aufgeben müssen. Komme man zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit nicht im Februar 2012 ein getreten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie spätestens während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 eingetreten sei. Der Beigela dene sei wenige Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit krankgeschrieben worden und habe noch während der Probezeit die Kündigung erhalten. Der sachliche Konnex sei zweifel los gegeben. Die Invalidität des Beigeladenen sei auf denselben Gesundheits scha den zurückzuführen , welcher die Arbeitsunfähigkeit während den versicherten Arbeitsverhältnissen verursacht habe. Der zeitliche Zusammen hang sei durch den Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung nicht unterbrochen worden. Eine volle Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeits losen versicherung sei kein Beleg für eine entsprechend hohe Arbeitsfähigkeit. Ausser dem habe der Beigeladene auch während des Taggeldbezugs während längeren Zeiträumen keine Arbeitsfähigkeit vorweisen können ( Urk. 1). 2.2

Demgegenüber führte die Beklagte 1 aus, es treffe zwar zu, dass dem Beigelade nen von seinem Hausarzt am 1 2. März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Das Arztzeugnis habe aber nur dem Zweck gedient, eine Erklärung für die Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitslosen versicherung vorzubringen, um Einstelltage zu verhindern. Dementsprechend sei dem Beigeladenen denn auch ab dem 1. April 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt worden und er habe seine ursprüngliche Deklaration, dass er nur noch zu 80 % berufstätig sein wolle, korrigieren lassen. Der Beigeladene habe sodann gegenüber der Invalidenversicherung angegeben, dass er erst seit dem 2 1. August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für ihn sei die Arbeitsunfähigkeit vom Februar 2012 mithin mit Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung er ledigt und offensichtlich auch nicht erheblich und dauerhaft gewesen. Die mass gebliche Arbeitsunfähigkeit sei erst im August 2012 entstanden. Das Gutachten von Dr. C.___ vermöge nicht überzeugend darzulegen, dass bereits im Februar 2012 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Es lasse sich sodann auch nicht erstellen, dass zwischen der im Februar 2012 eingetretenen und der invali di sierenden Arbeitsunfähigkeit ein sachlicher Z usammenhang bestehe. Der Beige ladene sei trotz eines psychischen Handicaps jahrelang zu 100 % arbeits fähig gewesen. Die entscheidende Veränderung habe erst im August 2012 stattgefun den. Die Klägerin argumentiere widersprüchlich, wenn sie es einerseits gestützt auf das Arztzeugnis des Hausarztes als erstellt ansehe, dass die massgeb liche Arbeitsunfähigkeit im Februar 2012 eingetreten sei, gleichzeitig aber nicht gelten lassen wolle, dass dasselbe Arztzeugnis den Beigeladenen kurz darauf wieder als arbeitsfähig beurteile ( Urk. 8) . 2.3

Die Beklagte 2 machte geltend, der Beigeladene habe vom 1. Juni 2012 bis am 2 1. August 2012 in einem bei ihr versicherten Arbeitsverhältnis beim A.___ gestanden. Das Arbeitsverhältnis sei noch während der Probezeit von der Arbeit geberin aufgelöst worden, weil der Beigeladene ab dem 1 2. Juli 2012 aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Danach sei er nicht wieder arbeitsfähig gewesen. Aus dem von der Invaliden versicherung eingeholten Gutachten ergebe sich, dass der Beigeladene bereits seit Februar 2012 arbeitsunfähig gewesen sei und es sich bei der Tätigkeit beim A.___ lediglich um einen missglückten A rbeitsversuch gehandelt habe. Die massgebliche Arbeitsun fähigkeit sei im Februar 2012 und somit vor dem Versicherungs verhältnis mit der Beklagten 2 eingetreten. Dem IV-Entscheid sei mit Bezug auf den Beginn der rele vanten Arbeitsunfähigkeit keine Bedeutung zuzumessen, da die IV-Stelle infolge verspäteter Anmeldung in diesem Punkt keine Pflicht für detaillierte Ab klä rung en gehabt habe. Der Beigeladene habe effektiv nur während knapp sechs Wochen beim A.___ gearbeitet, bevor er den Arbeitsplatz krankheits halber verlassen habe. Dies vermöge den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unter bre chen. Auch der Umstand, dass der Beigeladene vor seiner Anstellung beim A.___ vom 9. April bis am 3 1. Mai 2012 Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezogen habe, ändere nichts an diesem Umstand. Zwischen dem Beginn des Tag geld bezugs und der Aufgabe der Stelle beim A.___ würden lediglich knapp 14 Wochen liegen und aus dem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen versicherung könne nicht ge schlossen werden, dass der Beigela dene während dieser Zeit arbeits fähig gewe sen sei ( Urk. 10) . 3. 3.1

Das seit dem 1. August 2011 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG löste der Beigeladene mit Schreiben vom 2. Februar 2012 selber auf ( Urk. 2/16). Er reichte der Arbeitslosenversicherung ein Arztzeugnis seines Hau s arztes Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 2. März

2012 ( Urk. 2/17) ein, wonach die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses aus gesund heitlichen Gründen erfolgt sei. Ab dem 1. April 2012 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Beigeladene sei seit dem 2 1. Februar 2012 bei Dr. D.___ in Behandlung. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die erforderlichen Arbeits bemühungen in der Zeit vom 7. Februar 2012 bis inklusive am 3 1. März 2012 nicht leisten können. In der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosen ent schä digung gab der Beigeladene am 1 2. März 2012 ( Urk. 2/19) an, er sei in der Zeit vom 8. Februar 2012 bis zum 3 1. März 2012 wegen Krankheit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Er meldete sich ursprünglich zu 80 % einer V ollbeschäftigung zum Bezug an , liess dies aber nachträglich auf 100 %

korrigieren ( Urk. 2/19). Auf entsprechende Nachfrage der Arbeitslosen kasse führte der Beigeladene mit Sch reiben vom 1 9. April 2012 (Urk. 2/21) aus, er habe die Arbeitsstelle bei de r Z.___ AG am 2. August 2011 angetreten. Die Situation in der Firma sei sehr schwierig gewesen, da sie von einem neuen Inhaber über nommen worden sei und die frühere Inhaberin mit dem Ablösungs prozess grosse Mühe gehabt habe. D ies habe zu einer angespannten Situation und zu heftigen Auseinandersetzungen unter den Mitarbeitern geführt. Für den Bei geladenen sei die Situation ausserdem zusätzlich erschwert gewesen, da er für die Vermittlung von Arbeitsstellen in technischen Berufen zuständig gewesen sei, er aber eine Affinität für die kaufmännische Branche gehabt habe. Seine Einar bei tungszeit sei bereits nach zwei Wochen für beendet erklärt worden und der Bei geladene sei unter Druck geraten, da er keine Abschlüsse habe tätigen können. Bereits Ende August 2011 habe er sich bei Dr. D.___ in Behandlung begeben müssen. Gegen die Schlafstörungen und Schwächeanfälle seien ihm diverse Med i kamente verschrieben worden. Der Beigeladen e habe auf Besserung gehofft und immer schneller und intensiver gearbeitet. Trotzdem sei er mit der Situation nicht zurechtgekommen und zunehmend erschöpfter geworden. Nach dem er im Novem ber und im Januar erschöpfungsbedingte Zusammen br üche erlitten habe, sei er gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis aus gesundheit lichen Gründen zu kün digen. Sein Vorgesetzter sei nicht überrascht gewesen und habe ihm die Frei stellung per 7. Februar 2012 angeboten. In dieser Zeit und bis Ende März 2012 sei der Beigeladene auf ärztliche Behandlung angewiesen und arbeitsunfähig gewesen. Zurzeit sei er immer noch auf Medikamente angewiesen, jedoch seit dem 1. April 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig. 3.2

I n der Anmeldung zum Leistungsbezug bei de r Invalidenversicherung vom 25. Juli 2014 ( Urk. 23/112) gab der Beigeladene an, er sei seit dem 21. August 2012 (mit Unterbruch) zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3 3.3.1

Laut dem Bericht des E.___ der F.___ vom 1 1. September 2014 ( Urk. 23/115) bestehen beim Beigeladenen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), be stehend seit mindestens Sommer 2012, Erstkonsultation am 2 5. September 2012 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische Verhaltens störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20). Der Beigela dene klage über Müdigkeit, Energielosigkeit und Antriebsverminderung. Wegen Grübelns würden vor allem Einschlafstörungen bestehen. Er habe auch immer wieder lebensmüde Gedanken, ständige innere Unruhe und Zukunftsangst. Der Beigela den e könne sich nicht auf seinen Job konzentrieren, vor allem über längere Zeit. Die Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt, es gebe eine erhöhte Fehler an fälligkeit. Der Beigeladene sei seit dem 2 5. September 2012 zu 100 % arbeits unfähig. Höchstwahrscheinlich könne er wieder eine geringe Arbeitsfähig keit er reichen, welche schrittweise erhöht werden könne. Wann mit der Wieder auf nahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen sei, könne aber noch nicht abgeschätzt werden. 3.3.2

Am 1. Juli 2015 ( Urk. 23/161) führte der E.___ ergänzend aus, der Beigeladene sei in seiner angestammten Tätigkeit als Personalberater vermindert leistungsfähig. Unter der aktuellen Medikation sei eine leichte Verbesserung des Zustands einge treten. Die Leistungsfähigkeit nehme im Laufe des Tages ab, was zu vermehrten Fehlern führen könne. Aktuell könne der Beigeladene seine Tätigkeit ca. 4 Stun den pro Tag ausüben. In absehbarer Zeit sollten ca. 6 Stunden pro Tag möglich sein. In einer angepassten Tätigkeit mit ruhigem Arbeitsplatz sowie mit wenig Zeit- und Leistungsdruck könne der Beigeladene mindestens ein 80%-Pensum ausüben bzw. 6 Stunden pro Tag arbeiten. Weniger Druck könne zu einer Steige rung der Leistung führen, unter Stress könne dagegen wieder eine Depression auftreten. Ein genaueres Leistungsprofil könne nicht beschrieben werden, da der Beigeladene seit der Wiederaufnahme der Behandlung am 2 0. Mai 2014 nur drei Konsultationen gehabt habe. Eine psychotherapeutische Behandlung werde zu sätzlich bei Frau G.___ im Zentrum H.___ durchgeführt.

3.4

Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Februar 2017 (U rk. 23/258) bestehen beim Beigeladenen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) und eine rezidivierende depressive Störung, chronifiziert -fluktuierend verlaufend, zum Untersuchungs zeitpunkt maximal mittelschwer ausgeprägt (ICD-10 F33.1) sowie ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte (andere spezifische) Angststörung (ICD-10 F41.8), ein Status nach Polytoxikomanie mit Opiaten, Cannabis, Benzo diazepin- und Alkoholkonsum und Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61). Die Persönlichkeitsstörung habe sich nach der psychophysischen Dekompensation im Februar 2012 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Der Beige ladene sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in Komorbidität mit Depression und Angst im primären Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig seit Februar 201 2.

Eine Verbesserung sei zurzeit nicht abzusehen. Von psychiatrischer Seite könne keine angepasste Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt beschrieben werden, in welcher der Beigeladene eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreichen würde. 3.5

Die IV-Stelle Aargau hielt in der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk. 23/265) fest, es gehe aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass der Beigeladene seine bisherige Tätigkeit als Personalberater seit August 2012 nicht mehr ausüben könne. Auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm seither nicht mehr möglich. 4. 4.1

Die am vorliegenden Verfahren beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sind nicht ins IV-Verfahren einbezogen worden. Der Verfügung der IV-Stelle Aargau vom

8. August 2017 ( Urk. 2/3, Urk. 23/265) kommt deshalb keine Bindungswirkung zu (vgl. E. 1.6). Die Festlegungen der IV-Stelle sind im vorliegenden Verfahren frei überprüfbar. Unstrittig und durch die Akten ausgewiesen ist der Anspruch des Bei geladenen auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2015 (vgl. insbe sondere das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Februar 2017, Urk. 23/258) . Strittig ist dagegen die Frage, in welchem Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 8. August 2017 davon aus, dass der Beigeladene seit August 2012 dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zumal sich der Beigeladene aber erst am 2 5. Juli 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, bestand für die IV-Stelle kein A nlass, dies näher zu überprüfen. Die Ausrichtung der Invaliden rente war frühestens ab dem 1. Januar 2015 möglich.

4.2

Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 23/158) geht hervor, dass beim Beigeladenen eine mitt elschwer bis schwer ausgeprägte Per sö nlichkeitsstörung vorliegt . Er habe nach seiner Umschulung in den kaufmänni schen Bereich beruflichen Erfolg erzielt, sich dabei aber über seine Möglichkeiten verausgabt und sei schliesslich trotz Anstrengung und gutem Willen psychisch und psychosomatisch dekompensiert . Aus heutiger psychiat rischer Einschätzung sei wegen der Persönlichkeitspathologie in Komorbidität mit Depression von einer vorläufigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit leider ungünstiger Prognose auszu gehen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde im Februar 2012 gesehen, als der Beigeladene wegen Überforderung seine letzte Anstellung aufgegeben habe. Da s schizoide Erleben und Verhalten führ t e n immer wieder zu depressiven Epi soden verschiedener Schwere und Ausprägung, wobei der Beigeladene an sich selber, aber au ch am fehlenden Umweltbezug und an der fehlenden sozialen I nte gration leide ( Urk. 23/258/18). Bei diesem arbeitsmotivier ten und glaubhaft arbeits willigen Versicherten sollte die Arbeitsfähigkeit nach zwei bis drei Jahren nochmals beurteilt werden. Sollte eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden, wäre aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung die Eignung für bestimmte Tätigkeiten nochmals sorgfältig zu evaluieren. Es liege eine Persönlichkeits stö rung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Diese habe sich nach der psy chophysischen Dekompensation im Februar 2012 auf die Arbeitsfähigkeit ausge wirkt (U rk. 23/258/19). 4.3

Es ergibt sich damit aus dem Gutachten von Dr. C.___ , dass der Beigeladene trotz durch die bestehende P ersönlichkeitsstörung vorhandener Einschränkungen während langer Zeit eine volle Arbeitsleistung als kaufmännischer Angestellter erbringen konnte. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist erst während des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG entstanden, als der Beigeladene psychisch und psychosomatisch dekompensierte und sich eine die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkende depressive Störung entwickelte. Übereinstimmend mit den Darlegungen von Dr. C.___ ist demnach davon aus zugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit mit der endgültigen Aufgabe der Tätigkeit bei der Z.___ AG im Februar 2012 eingetreten ist. Dies entspricht auch dem echtzeitlich ausgestellten Arztzeugnis des Hausarztes Dr. D.___ vom 1 2. März 2012 ( Urk. 2/17), wonach der Beigeladene ab dem 7. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig war. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, bescheinigte Dr. D.___ dem Beigeladenen im nämlichen Arztzeugnis zwar wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 201 2. Diese Einschätzung war aber lediglich eine Prognose und entsprang offensichtlich dem Umstand, dass der Beigeladene willig und motiviert war, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen. W ährend den Monaten April und Mai 2012 bezog der Beigeladene deshalb bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 %

Taggelder der Arbeitslosen versiche rung, musste aber seine Arbeitsfähigkeit nicht effektiv unter Beweis stell en. Unter Beweis stellte er seinen grundsätzlich vorhandenen Arbeitswillen, indem er bereits am 1. Juni 2012 eine neue Arbeitsstelle als Berater beim A.___ antrat. Die Tatsache, dass der Beigeladene weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollte, lässt aber den Schluss nicht zu, dass er dies auch effektiv ohne gesundheitsbedingte Ein schränkungen tun konnte. Bereits nach knapp sechs Wochen erschien er nicht mehr an seinem Arbeitsplatz beim A.___ . Er reichte der Arbeitgeberin weder ein Arztzeugnis noch sonst einen Beleg ein , welcher seine Abwesenheit erklären konnte, teilte ihr aber mit , dass er für längere Zeit nicht in der Lage sei, seiner Arbeit nachzugehen. Deshalb löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit am 1 4. August 2012 per 2 1. August 2012 auf ( Urk. 2/26). Das Arbeitsverhältnis mit dem A.___ ist somit als missglückter Arbeits ver such zu qualifizieren und genügt nicht, um von einem Unterbruch der im Februar 2012 eingetretenen Ar beitsunfähigkeit auszugehen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Februar 2012 während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetretenen und d er invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist nicht unterbrochen worden. Es besteht ausserdem auch ein sachlicher Zusammenhang. Die invalidisierende psychische Störung führte zur Arbeitsunfähigkeit im Februar 2012, es ist danach kein anderer Gesundheitsschaden eingetreten. 4.4

Dies führt zur Leistungspflicht der Beklagten 1. D ie

von der K lägerin

geltend gemachten Vorleistungen für den Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 3 0. S eptember 202 0 in der Höhe von F r. 63'785. 75 sind ausgewiesen ( am 1 0. Juli 2019 ausgerichtet: an den Beigeladenen direkt Fr. 39' 743.24, an die Gemeinde I.___

Fr. 3’497.20 und Fr. 8'648.11 [Kin derrenten für die Tochter J.___ ]; Re ntenanspruch des Beigeldenen bis zum 30. September 2020: 4 x Fr. 2'974.30 = Fr. 11'897.20; vgl. Urk. 2/8). Die Beklagte 1 ist antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin diesen B etrag zu bezahlen. Die Klage gegen die Be klagte 2 ist abzuweisen. 5. 5.1

Das Bundesgericht entschied mit BGE 145 V 18, dass im Rahmen von Art. 26 Abs. 4 BVG kein Raum für einen Verzugszins verbleibe (BGE 145 V 18 E. 5).

In BGE 147 V 10 hat es aber festgehalten, dass z ur Regressforderung ein Regress- resp. Schadenszins gehört,

d essen Höhe sich nach dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent richtet ( BGE 147 V 10 E. 4 und 5 ).

Der Anspruch entsteht im Moment der (Vor-) Leistung der regressierenden Vorsorgeeinrichtung an die versicherte Pers on und wird ab dann auch fällig. Gleichzeitig fällt Regress- resp. Schadens zins zu Gunsten der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung an (BGE 147 V

10 E. 4.3.3 mit Hinweisen) . 5.2

Die Beklagte 1 ist demgemäss zu verpflichten, ab dem 1 0. Juli 2019 bis zur Rück erstattung der Vorleistung einen Zins von 2 % zu bezahlen (vgl. Art. 12 BSt .

j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) . Zu beachten ist jedoch, dass die Klägerin am 1 0. Juli 2019 lediglich Vorleistungen im Umfang von insgesamt

Fr. 51'888.55 erbracht hat ( Urk. 2/8). Es ist somit lediglich dieser Betrag ab dem 1 0. Juli 2019 zu verzinsen. Die übrigen Beträge sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung der Klägerin zu verzinsen. 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es beste ht kein Grund, bei der Klägerin und der Beklagten 2 anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

a) In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin Fr. 63'785.75 zuzüglich Zins zu 2 %

auf Fr. 51'888.55 seit dem 1 0. Juli 2019 sowie auf die übrigen Beträge ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Zinsbegehren abgewiesen.

b) Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin

und der Beklagten 2 werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Sammelstiftung Vita - Aargauische Pensionskasse - den Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gegenstand der vorliegenden Klage ist eine Regressforderung der Klägerin im Sinne von Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Der betreffende Artikel regelt für den Fall, dass sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befindet, dass diejenige Vorsorge einrichtung vorleistungspflichtig ist, der er zuletzt angehört hat. Steht die leis tungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vor sorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. Als Vorfrage ist deshalb zu prüfen, ob die Beklagte 1 bzw. eventualiter die Beklagte 2 effektiv leistungspflichtig ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_671/2014 vom 30. Januar 2015 E. 3.4).

E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invali den rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zei tpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlim me rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1 .4

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu ge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen ein gebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevan ten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1 .5

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des kon kreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E.

2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

E. 1.6 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 4 Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte 2 gegenüber ihrem ehema ligen Versicherten X.___ leistungspflichtig ist.

E. 4.1 Die am vorliegenden Verfahren beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sind nicht ins IV-Verfahren einbezogen worden. Der Verfügung der IV-Stelle Aargau vom

8. August 2017 ( Urk. 2/3, Urk. 23/265) kommt deshalb keine Bindungswirkung zu (vgl. E. 1.6). Die Festlegungen der IV-Stelle sind im vorliegenden Verfahren frei überprüfbar. Unstrittig und durch die Akten ausgewiesen ist der Anspruch des Bei geladenen auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2015 (vgl. insbe sondere das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Februar 2017, Urk. 23/258) . Strittig ist dagegen die Frage, in welchem Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 8. August 2017 davon aus, dass der Beigeladene seit August 2012 dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zumal sich der Beigeladene aber erst am 2 5. Juli 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, bestand für die IV-Stelle kein A nlass, dies näher zu überprüfen. Die Ausrichtung der Invaliden rente war frühestens ab dem 1. Januar 2015 möglich.

E. 4.2 Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 23/158) geht hervor, dass beim Beigeladenen eine mitt elschwer bis schwer ausgeprägte Per sö nlichkeitsstörung vorliegt . Er habe nach seiner Umschulung in den kaufmänni schen Bereich beruflichen Erfolg erzielt, sich dabei aber über seine Möglichkeiten verausgabt und sei schliesslich trotz Anstrengung und gutem Willen psychisch und psychosomatisch dekompensiert . Aus heutiger psychiat rischer Einschätzung sei wegen der Persönlichkeitspathologie in Komorbidität mit Depression von einer vorläufigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit leider ungünstiger Prognose auszu gehen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde im Februar 2012 gesehen, als der Beigeladene wegen Überforderung seine letzte Anstellung aufgegeben habe. Da s schizoide Erleben und Verhalten führ t e n immer wieder zu depressiven Epi soden verschiedener Schwere und Ausprägung, wobei der Beigeladene an sich selber, aber au ch am fehlenden Umweltbezug und an der fehlenden sozialen I nte gration leide ( Urk. 23/258/18). Bei diesem arbeitsmotivier ten und glaubhaft arbeits willigen Versicherten sollte die Arbeitsfähigkeit nach zwei bis drei Jahren nochmals beurteilt werden. Sollte eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden, wäre aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung die Eignung für bestimmte Tätigkeiten nochmals sorgfältig zu evaluieren. Es liege eine Persönlichkeits stö rung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Diese habe sich nach der psy chophysischen Dekompensation im Februar 2012 auf die Arbeitsfähigkeit ausge wirkt (U rk. 23/258/19).

E. 4.3 Es ergibt sich damit aus dem Gutachten von Dr. C.___ , dass der Beigeladene trotz durch die bestehende P ersönlichkeitsstörung vorhandener Einschränkungen während langer Zeit eine volle Arbeitsleistung als kaufmännischer Angestellter erbringen konnte. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist erst während des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG entstanden, als der Beigeladene psychisch und psychosomatisch dekompensierte und sich eine die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkende depressive Störung entwickelte. Übereinstimmend mit den Darlegungen von Dr. C.___ ist demnach davon aus zugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit mit der endgültigen Aufgabe der Tätigkeit bei der Z.___ AG im Februar 2012 eingetreten ist. Dies entspricht auch dem echtzeitlich ausgestellten Arztzeugnis des Hausarztes Dr. D.___ vom 1 2. März 2012 ( Urk. 2/17), wonach der Beigeladene ab dem 7. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig war. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, bescheinigte Dr. D.___ dem Beigeladenen im nämlichen Arztzeugnis zwar wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 201 2. Diese Einschätzung war aber lediglich eine Prognose und entsprang offensichtlich dem Umstand, dass der Beigeladene willig und motiviert war, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen. W ährend den Monaten April und Mai 2012 bezog der Beigeladene deshalb bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 %

Taggelder der Arbeitslosen versiche rung, musste aber seine Arbeitsfähigkeit nicht effektiv unter Beweis stell en. Unter Beweis stellte er seinen grundsätzlich vorhandenen Arbeitswillen, indem er bereits am 1. Juni 2012 eine neue Arbeitsstelle als Berater beim A.___ antrat. Die Tatsache, dass der Beigeladene weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollte, lässt aber den Schluss nicht zu, dass er dies auch effektiv ohne gesundheitsbedingte Ein schränkungen tun konnte. Bereits nach knapp sechs Wochen erschien er nicht mehr an seinem Arbeitsplatz beim A.___ . Er reichte der Arbeitgeberin weder ein Arztzeugnis noch sonst einen Beleg ein , welcher seine Abwesenheit erklären konnte, teilte ihr aber mit , dass er für längere Zeit nicht in der Lage sei, seiner Arbeit nachzugehen. Deshalb löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit am 1 4. August 2012 per 2 1. August 2012 auf ( Urk. 2/26). Das Arbeitsverhältnis mit dem A.___ ist somit als missglückter Arbeits ver such zu qualifizieren und genügt nicht, um von einem Unterbruch der im Februar 2012 eingetretenen Ar beitsunfähigkeit auszugehen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Februar 2012 während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetretenen und d er invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist nicht unterbrochen worden. Es besteht ausserdem auch ein sachlicher Zusammenhang. Die invalidisierende psychische Störung führte zur Arbeitsunfähigkeit im Februar 2012, es ist danach kein anderer Gesundheitsschaden eingetreten.

E. 4.4 Dies führt zur Leistungspflicht der Beklagten 1. D ie

von der K lägerin

geltend gemachten Vorleistungen für den Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 3 0. S eptember 202 0 in der Höhe von F r. 63'785. 75 sind ausgewiesen ( am 1 0. Juli 2019 ausgerichtet: an den Beigeladenen direkt Fr. 39' 743.24, an die Gemeinde I.___

Fr. 3’497.20 und Fr. 8'648.11 [Kin derrenten für die Tochter J.___ ]; Re ntenanspruch des Beigeldenen bis zum 30. September 2020: 4 x Fr. 2'974.30 = Fr. 11'897.20; vgl. Urk. 2/8). Die Beklagte 1 ist antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin diesen B etrag zu bezahlen. Die Klage gegen die Be klagte 2 ist abzuweisen. 5.

E. 5 Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 2.»

Sowohl die Beklagte 1 ( Urk.

8) als auch die Beklagte 2 ( Urk.

10) ersuchten mit Klageantworten vom 2 9. Oktober 2020 um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 3. November 2020 ( Urk.

12) wurden die Akten der IV-Stelle Aargau beige zogen ( Urk. 14, Urk. 23/1-275). Mit Replik vom 9. Februar 2021 hielt die Klägerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest ( Urk. 19). Die Beklagte 1 mit Eingabe vom 8. April

2021 ( Urk.

25) und die Beklagte 2 mit Eingabe vom 16. April

2021 ( Urk .

26) verzichteten auf weitere Ausführungen zur Duplik, was der Klägerin am 2 1. April 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 27). Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 w urde X.___ zum Verfahren beigeladen und es wurde ihm G elegenheit dazu gegeben, um schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm er nicht wahr, er meldete sich lediglich telefonisch beim Gericht ( Urk. 30). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Das Bundesgericht entschied mit BGE 145 V 18, dass im Rahmen von Art. 26 Abs. 4 BVG kein Raum für einen Verzugszins verbleibe (BGE 145 V 18 E. 5).

In BGE 147 V 10 hat es aber festgehalten, dass z ur Regressforderung ein Regress- resp. Schadenszins gehört,

d essen Höhe sich nach dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent richtet ( BGE 147 V 10 E. 4 und 5 ).

Der Anspruch entsteht im Moment der (Vor-) Leistung der regressierenden Vorsorgeeinrichtung an die versicherte Pers on und wird ab dann auch fällig. Gleichzeitig fällt Regress- resp. Schadens zins zu Gunsten der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung an (BGE 147 V

E. 5.2 Die Beklagte 1 ist demgemäss zu verpflichten, ab dem 1 0. Juli 2019 bis zur Rück erstattung der Vorleistung einen Zins von 2 % zu bezahlen (vgl. Art. 12 BSt .

j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) . Zu beachten ist jedoch, dass die Klägerin am 1 0. Juli 2019 lediglich Vorleistungen im Umfang von insgesamt

Fr. 51'888.55 erbracht hat ( Urk. 2/8). Es ist somit lediglich dieser Betrag ab dem 1 0. Juli 2019 zu verzinsen. Die übrigen Beträge sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung der Klägerin zu verzinsen. 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es beste ht kein Grund, bei der Klägerin und der Beklagten 2 anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

a) In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin Fr. 63'785.75 zuzüglich Zins zu 2 %

auf Fr. 51'888.55 seit dem 1 0. Juli 2019 sowie auf die übrigen Beträge ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Zinsbegehren abgewiesen.

b) Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin

und der Beklagten 2 werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Sammelstiftung Vita - Aargauische Pensionskasse - den Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezo gen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesge richts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Klägerin macht e geltend, sie habe für den Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 3 0. September 2020 Vorleistungen von Fr. 63'785.75 (inkl. Kinderrente) erbracht. Den Festlegungen der Invalidenversicherung über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen komme keine Bindungs wir kung zu, da sowohl die Klägerin als auch die Beklagten 1 und 2 nicht in das Ver fahren einbezogen worden seien. Ausserdem sei die Anmeldung zum Leis tungs bezug verspätet erfolgt, weshalb es für die Invalidenversicherung ledig lich rele vant gewesen sei, ob die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen spätestens ab Januar 2014 eingeschränkt gewesen sei. Die Klägerin sei der Ansicht, dass die massgeb liche Arbeitsunfähigkeit des Be igeladenen im Februar 2012 und somit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten sei. Der Beige ladene habe seine Arbeit bei der Z.___ AG im Februar 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr länger ausüben können und deshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Dies werde durch ein echtzeitliches Arztzeugnis vom 1 2. März 2012 bestätigt. Vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2012 gehe sodann auch das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutach ten aus. Dass die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit trotzdem auf den August 2012 festgelegt habe, sei nicht nachvollziehbar . Die Frage sei aber wegen der verspäteten Anmeldung für die Invalidenversicherung nicht relevant gewe sen. Die Tätigkeit beim A.___ habe der Beigeladene innert weniger Wochen wegen der vorbestehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wieder aufgeben müssen. Komme man zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit nicht im Februar 2012 ein getreten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie spätestens während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 eingetreten sei. Der Beigela dene sei wenige Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit krankgeschrieben worden und habe noch während der Probezeit die Kündigung erhalten. Der sachliche Konnex sei zweifel los gegeben. Die Invalidität des Beigeladenen sei auf denselben Gesundheits scha den zurückzuführen , welcher die Arbeitsunfähigkeit während den versicherten Arbeitsverhältnissen verursacht habe. Der zeitliche Zusammen hang sei durch den Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung nicht unterbrochen worden. Eine volle Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeits losen versicherung sei kein Beleg für eine entsprechend hohe Arbeitsfähigkeit. Ausser dem habe der Beigeladene auch während des Taggeldbezugs während längeren Zeiträumen keine Arbeitsfähigkeit vorweisen können ( Urk. 1). 2.2

Demgegenüber führte die Beklagte 1 aus, es treffe zwar zu, dass dem Beigelade nen von seinem Hausarzt am 1 2. März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Das Arztzeugnis habe aber nur dem Zweck gedient, eine Erklärung für die Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitslosen versicherung vorzubringen, um Einstelltage zu verhindern. Dementsprechend sei dem Beigeladenen denn auch ab dem 1. April 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt worden und er habe seine ursprüngliche Deklaration, dass er nur noch zu 80 % berufstätig sein wolle, korrigieren lassen. Der Beigeladene habe sodann gegenüber der Invalidenversicherung angegeben, dass er erst seit dem 2 1. August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für ihn sei die Arbeitsunfähigkeit vom Februar 2012 mithin mit Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung er ledigt und offensichtlich auch nicht erheblich und dauerhaft gewesen. Die mass gebliche Arbeitsunfähigkeit sei erst im August 2012 entstanden. Das Gutachten von Dr. C.___ vermöge nicht überzeugend darzulegen, dass bereits im Februar 2012 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Es lasse sich sodann auch nicht erstellen, dass zwischen der im Februar 2012 eingetretenen und der invali di sierenden Arbeitsunfähigkeit ein sachlicher Z usammenhang bestehe. Der Beige ladene sei trotz eines psychischen Handicaps jahrelang zu 100 % arbeits fähig gewesen. Die entscheidende Veränderung habe erst im August 2012 stattgefun den. Die Klägerin argumentiere widersprüchlich, wenn sie es einerseits gestützt auf das Arztzeugnis des Hausarztes als erstellt ansehe, dass die massgeb liche Arbeitsunfähigkeit im Februar 2012 eingetreten sei, gleichzeitig aber nicht gelten lassen wolle, dass dasselbe Arztzeugnis den Beigeladenen kurz darauf wieder als arbeitsfähig beurteile ( Urk. 8) . 2.3

Die Beklagte 2 machte geltend, der Beigeladene habe vom 1. Juni 2012 bis am 2 1. August 2012 in einem bei ihr versicherten Arbeitsverhältnis beim A.___ gestanden. Das Arbeitsverhältnis sei noch während der Probezeit von der Arbeit geberin aufgelöst worden, weil der Beigeladene ab dem 1 2. Juli 2012 aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Danach sei er nicht wieder arbeitsfähig gewesen. Aus dem von der Invaliden versicherung eingeholten Gutachten ergebe sich, dass der Beigeladene bereits seit Februar 2012 arbeitsunfähig gewesen sei und es sich bei der Tätigkeit beim A.___ lediglich um einen missglückten A rbeitsversuch gehandelt habe. Die massgebliche Arbeitsun fähigkeit sei im Februar 2012 und somit vor dem Versicherungs verhältnis mit der Beklagten 2 eingetreten. Dem IV-Entscheid sei mit Bezug auf den Beginn der rele vanten Arbeitsunfähigkeit keine Bedeutung zuzumessen, da die IV-Stelle infolge verspäteter Anmeldung in diesem Punkt keine Pflicht für detaillierte Ab klä rung en gehabt habe. Der Beigeladene habe effektiv nur während knapp sechs Wochen beim A.___ gearbeitet, bevor er den Arbeitsplatz krankheits halber verlassen habe. Dies vermöge den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unter bre chen. Auch der Umstand, dass der Beigeladene vor seiner Anstellung beim A.___ vom 9. April bis am 3 1. Mai 2012 Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezogen habe, ändere nichts an diesem Umstand. Zwischen dem Beginn des Tag geld bezugs und der Aufgabe der Stelle beim A.___ würden lediglich knapp 14 Wochen liegen und aus dem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen versicherung könne nicht ge schlossen werden, dass der Beigela dene während dieser Zeit arbeits fähig gewe sen sei ( Urk. 10) . 3. 3.1

Das seit dem 1. August 2011 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG löste der Beigeladene mit Schreiben vom 2. Februar 2012 selber auf ( Urk. 2/16). Er reichte der Arbeitslosenversicherung ein Arztzeugnis seines Hau s arztes Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 2. März

2012 ( Urk. 2/17) ein, wonach die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses aus gesund heitlichen Gründen erfolgt sei. Ab dem 1. April 2012 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Beigeladene sei seit dem 2 1. Februar 2012 bei Dr. D.___ in Behandlung. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die erforderlichen Arbeits bemühungen in der Zeit vom 7. Februar 2012 bis inklusive am 3 1. März 2012 nicht leisten können. In der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosen ent schä digung gab der Beigeladene am 1 2. März 2012 ( Urk. 2/19) an, er sei in der Zeit vom 8. Februar 2012 bis zum 3 1. März 2012 wegen Krankheit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Er meldete sich ursprünglich zu 80 % einer V ollbeschäftigung zum Bezug an , liess dies aber nachträglich auf 100 %

korrigieren ( Urk. 2/19). Auf entsprechende Nachfrage der Arbeitslosen kasse führte der Beigeladene mit Sch reiben vom 1 9. April 2012 (Urk. 2/21) aus, er habe die Arbeitsstelle bei de r Z.___ AG am 2. August 2011 angetreten. Die Situation in der Firma sei sehr schwierig gewesen, da sie von einem neuen Inhaber über nommen worden sei und die frühere Inhaberin mit dem Ablösungs prozess grosse Mühe gehabt habe. D ies habe zu einer angespannten Situation und zu heftigen Auseinandersetzungen unter den Mitarbeitern geführt. Für den Bei geladenen sei die Situation ausserdem zusätzlich erschwert gewesen, da er für die Vermittlung von Arbeitsstellen in technischen Berufen zuständig gewesen sei, er aber eine Affinität für die kaufmännische Branche gehabt habe. Seine Einar bei tungszeit sei bereits nach zwei Wochen für beendet erklärt worden und der Bei geladene sei unter Druck geraten, da er keine Abschlüsse habe tätigen können. Bereits Ende August 2011 habe er sich bei Dr. D.___ in Behandlung begeben müssen. Gegen die Schlafstörungen und Schwächeanfälle seien ihm diverse Med i kamente verschrieben worden. Der Beigeladen e habe auf Besserung gehofft und immer schneller und intensiver gearbeitet. Trotzdem sei er mit der Situation nicht zurechtgekommen und zunehmend erschöpfter geworden. Nach dem er im Novem ber und im Januar erschöpfungsbedingte Zusammen br üche erlitten habe, sei er gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis aus gesundheit lichen Gründen zu kün digen. Sein Vorgesetzter sei nicht überrascht gewesen und habe ihm die Frei stellung per 7. Februar 2012 angeboten. In dieser Zeit und bis Ende März 2012 sei der Beigeladene auf ärztliche Behandlung angewiesen und arbeitsunfähig gewesen. Zurzeit sei er immer noch auf Medikamente angewiesen, jedoch seit dem 1. April 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig. 3.2

I n der Anmeldung zum Leistungsbezug bei de r Invalidenversicherung vom 25. Juli 2014 ( Urk. 23/112) gab der Beigeladene an, er sei seit dem 21. August 2012 (mit Unterbruch) zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3 3.3.1

Laut dem Bericht des E.___ der F.___ vom 1 1. September 2014 ( Urk. 23/115) bestehen beim Beigeladenen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), be stehend seit mindestens Sommer 2012, Erstkonsultation am 2 5. September 2012 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische Verhaltens störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20). Der Beigela dene klage über Müdigkeit, Energielosigkeit und Antriebsverminderung. Wegen Grübelns würden vor allem Einschlafstörungen bestehen. Er habe auch immer wieder lebensmüde Gedanken, ständige innere Unruhe und Zukunftsangst. Der Beigela den e könne sich nicht auf seinen Job konzentrieren, vor allem über längere Zeit. Die Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt, es gebe eine erhöhte Fehler an fälligkeit. Der Beigeladene sei seit dem 2 5. September 2012 zu 100 % arbeits unfähig. Höchstwahrscheinlich könne er wieder eine geringe Arbeitsfähig keit er reichen, welche schrittweise erhöht werden könne. Wann mit der Wieder auf nahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen sei, könne aber noch nicht abgeschätzt werden. 3.3.2

Am 1. Juli 2015 ( Urk. 23/161) führte der E.___ ergänzend aus, der Beigeladene sei in seiner angestammten Tätigkeit als Personalberater vermindert leistungsfähig. Unter der aktuellen Medikation sei eine leichte Verbesserung des Zustands einge treten. Die Leistungsfähigkeit nehme im Laufe des Tages ab, was zu vermehrten Fehlern führen könne. Aktuell könne der Beigeladene seine Tätigkeit ca. 4 Stun den pro Tag ausüben. In absehbarer Zeit sollten ca. 6 Stunden pro Tag möglich sein. In einer angepassten Tätigkeit mit ruhigem Arbeitsplatz sowie mit wenig Zeit- und Leistungsdruck könne der Beigeladene mindestens ein 80%-Pensum ausüben bzw. 6 Stunden pro Tag arbeiten. Weniger Druck könne zu einer Steige rung der Leistung führen, unter Stress könne dagegen wieder eine Depression auftreten. Ein genaueres Leistungsprofil könne nicht beschrieben werden, da der Beigeladene seit der Wiederaufnahme der Behandlung am 2 0. Mai 2014 nur drei Konsultationen gehabt habe. Eine psychotherapeutische Behandlung werde zu sätzlich bei Frau G.___ im Zentrum H.___ durchgeführt.

3.4

Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Februar 2017 (U rk. 23/258) bestehen beim Beigeladenen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) und eine rezidivierende depressive Störung, chronifiziert -fluktuierend verlaufend, zum Untersuchungs zeitpunkt maximal mittelschwer ausgeprägt (ICD-10 F33.1) sowie ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte (andere spezifische) Angststörung (ICD-10 F41.8), ein Status nach Polytoxikomanie mit Opiaten, Cannabis, Benzo diazepin- und Alkoholkonsum und Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61). Die Persönlichkeitsstörung habe sich nach der psychophysischen Dekompensation im Februar 2012 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Der Beige ladene sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in Komorbidität mit Depression und Angst im primären Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig seit Februar 201 2.

Eine Verbesserung sei zurzeit nicht abzusehen. Von psychiatrischer Seite könne keine angepasste Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt beschrieben werden, in welcher der Beigeladene eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreichen würde. 3.5

Die IV-Stelle Aargau hielt in der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk. 23/265) fest, es gehe aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass der Beigeladene seine bisherige Tätigkeit als Personalberater seit August 2012 nicht mehr ausüben könne. Auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm seither nicht mehr möglich. 4.

E. 10 E. 4.3.3 mit Hinweisen) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00049

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

16. September 2021 in Sac hen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Klägerin gegen 1.

Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich 2.

Aargauische Pensionskasse Hintere Bahnhofstrasse 8, 5001 Aarau 1 Fächer Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1972, absolvierte eine Ausbildung zum Metzger , welche er im Jahr 1992 erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 23/3/91-93 , Urk. 23/133/1 ) . Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2006 sprach ihm die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle , für die Ze it vom 1. Januar 2005 bis zum 3 1. März 2005 eine Viertelsrente und für die Z eit vom 1. April 2005 bis zum 3 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente zu (U rk. 23/1/ 10). Ausserdem ge währte sie i h m Kostengutsprache für eine U mschu lung auf eine kaufmännische Tätigkeit (Urk. 23/1/20-21 , Urk. 23/3/1-123 ). Die Umschu lung auf einen anderen Beruf war notwendig, weil der Versicherte als Folge seiner Drogensucht an einer chronischen Hepatitis C erkrankte und deshalb die Ausübung der körperlichen anstrengenden Tätigkeit in der Lebensmittel branche nicht mehr möglich war ( U rk. 23/2/8-11, Urk. 23/3). Die Umschulung schloss der Versicherte im Novem b er 2006 erfolgreich mit Erlangung des höheren Handelsdiplom s ab (Urk. 23/100/1-3) . In der Folge gelang es ihm, im kauf männischen Bereich beruflich Fuss zu fass en . Vom 1. November 2007 bi s zum 31. Juli 2011 arbeitete er als Kund enberater bei der Y.___ AG (U rk. 2/14) und

vom 1. August 2011 bis zum 3 1. März 2012 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Februar 2012) als P ersonalberater bei der Z.___ AG ( Urk. 2/15) .

Als Mitarbeiter der Z.___ AG war X.___ bei der Sammelstiftung Vita für die berufliche Vorsorge versichert. Das Arbeitsverhältnis löste er unter Angabe von gesundheitlich en Gründen selber auf (Urk. 2/16, Urk. 2/21). Ab dem 1. April 2012 bezog er bei einer Vermittlungs fähigkeit von 100 %

Taggelder der Arbeitslosenversicherung (U rk. 2/19) und war bei der Stiftung Auf fangein richtung BVG vorsorgeversichert. Vom 1. Juni 2012 bis zum 2 1. August 2012 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 1. Juli 2012) war der Versicher te als Personal berater beim A.___

(Urk. 2/2 5) ange stellt

und damit bei der APK A ar gauische Pensionskasse vorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgebe rin noch während der Probezeit am 14. August 2012 wieder auf, da der Versicher te ab dem 1 2. Juli 2012 nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen war ( Urk. 2/26). Am 2 1. August 2012 meldete er sich erneut zum Bezug von Arbeitslosen taggelder n an, wobei ihm aber

von der p sy chiatrischen Klinik B.___

für die Zeit vom 7. A ugust 2012 bis zum 7. September 20 12 und ab dem 27. Februar 2013 bis auf weiteres eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bescheinigt wurde (Urk. 2/27-31). Da der Versicherte während der Rahmenfrist vom 2. April 2012 bis zum 1. April 2014 lediglich eine Beitrags zeit von 2,7 Monaten erwirtschaften konnte, verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2 3. April 2014 ein en An spruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 2. April

2014 ( Urk. 2/32). 1.2

Wegen eines Burnouts und D epressionen meldete sich X.___ am 24. Juli 2014 ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (U rk. 23/112). Die IV-Stelle Aargau führte in der Folge diverse Eingliederungs massnahmen durch , welche je doch nicht zum Erfolg führten. Im Abschlussbericht vom 6. September 2016 wurde festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass der Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt eine m aximale Arbeitsfähigkeit von 40 % erreichen könne, die Arbeitsfähigkeit bei Abschluss der Eingliederung aber deutlich unter diesem Niveau gelegen sei ( Urk. 23/237) . Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , vom 2 2. Februar 2017 ein ( Urk. 23/258). Mit Verfügung vom 8. August 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente zu

( Urk. 2/3, Urk. 23/265). 1.3

Sowohl die

Sammelstiftung Vita, die APK A argauische Pensionskasse als auch

die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnten die Ausrichtung von Invaliden leis tungen der beruflichen Vorsorge für X.___ ab ( Urk. 2/1-2, Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2018 ersuchte der Versicherte die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG um die Erbringung von Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Inva lidenvorsorge (BVG) ( Urk. 2/7). Diesem Gesuch kam die Stif tung Auffangeinrich tung BVG nach ( vgl. Schreiben vom 6. Mai 2019, U rk. 2/8). 2.

Am 1 9. August 2000 erhob die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Sam melstiftung Vita (Beklagte 1) und die APK Aargauische Pensionskasse (Beklagte 2) Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Beklagte 1 zur Bezahlung von Fr. 63'785.75 zuzüglich Zins von 2 % seit dem 1 0. Juli 2019 an die Klägerin zu verpflichten. Mehrforderungen vorbehalten. 2. Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte 1 gegenüber ihrem ehe ma ligen Versicherten X.___ leistungspflichtig ist. 3. Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Bezahlung von Fr. 63'785.75 zuzüglich Zins von 2 % seit dem 1 0. Juli 2019 an die Klägerin zu verpflichten. Mehrforde rungen vorbehalten. 4. Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte 2 gegenüber ihrem ehema ligen Versicherten X.___ leistungspflichtig ist. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 2.»

Sowohl die Beklagte 1 ( Urk.

8) als auch die Beklagte 2 ( Urk.

10) ersuchten mit Klageantworten vom 2 9. Oktober 2020 um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 3. November 2020 ( Urk.

12) wurden die Akten der IV-Stelle Aargau beige zogen ( Urk. 14, Urk. 23/1-275). Mit Replik vom 9. Februar 2021 hielt die Klägerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest ( Urk. 19). Die Beklagte 1 mit Eingabe vom 8. April

2021 ( Urk.

25) und die Beklagte 2 mit Eingabe vom 16. April

2021 ( Urk .

26) verzichteten auf weitere Ausführungen zur Duplik, was der Klägerin am 2 1. April 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 27). Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 w urde X.___ zum Verfahren beigeladen und es wurde ihm G elegenheit dazu gegeben, um schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm er nicht wahr, er meldete sich lediglich telefonisch beim Gericht ( Urk. 30). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gegenstand der vorliegenden Klage ist eine Regressforderung der Klägerin im Sinne von Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin ter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Der betreffende Artikel regelt für den Fall, dass sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befindet, dass diejenige Vorsorge einrichtung vorleistungspflichtig ist, der er zuletzt angehört hat. Steht die leis tungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vor sorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. Als Vorfrage ist deshalb zu prüfen, ob die Beklagte 1 bzw. eventualiter die Beklagte 2 effektiv leistungspflichtig ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_671/2014 vom 30. Januar 2015 E. 3.4). 1.2

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invali den rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zei tpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3

Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlim me rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1 .4

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu ge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen ein gebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevan ten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1 .5

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des kon kreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E.

2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.6

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezo gen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesge richts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Klägerin macht e geltend, sie habe für den Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 3 0. September 2020 Vorleistungen von Fr. 63'785.75 (inkl. Kinderrente) erbracht. Den Festlegungen der Invalidenversicherung über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen komme keine Bindungs wir kung zu, da sowohl die Klägerin als auch die Beklagten 1 und 2 nicht in das Ver fahren einbezogen worden seien. Ausserdem sei die Anmeldung zum Leis tungs bezug verspätet erfolgt, weshalb es für die Invalidenversicherung ledig lich rele vant gewesen sei, ob die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen spätestens ab Januar 2014 eingeschränkt gewesen sei. Die Klägerin sei der Ansicht, dass die massgeb liche Arbeitsunfähigkeit des Be igeladenen im Februar 2012 und somit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten sei. Der Beige ladene habe seine Arbeit bei der Z.___ AG im Februar 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr länger ausüben können und deshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Dies werde durch ein echtzeitliches Arztzeugnis vom 1 2. März 2012 bestätigt. Vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2012 gehe sodann auch das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutach ten aus. Dass die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit trotzdem auf den August 2012 festgelegt habe, sei nicht nachvollziehbar . Die Frage sei aber wegen der verspäteten Anmeldung für die Invalidenversicherung nicht relevant gewe sen. Die Tätigkeit beim A.___ habe der Beigeladene innert weniger Wochen wegen der vorbestehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wieder aufgeben müssen. Komme man zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit nicht im Februar 2012 ein getreten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie spätestens während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 eingetreten sei. Der Beigela dene sei wenige Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit krankgeschrieben worden und habe noch während der Probezeit die Kündigung erhalten. Der sachliche Konnex sei zweifel los gegeben. Die Invalidität des Beigeladenen sei auf denselben Gesundheits scha den zurückzuführen , welcher die Arbeitsunfähigkeit während den versicherten Arbeitsverhältnissen verursacht habe. Der zeitliche Zusammen hang sei durch den Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung nicht unterbrochen worden. Eine volle Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeits losen versicherung sei kein Beleg für eine entsprechend hohe Arbeitsfähigkeit. Ausser dem habe der Beigeladene auch während des Taggeldbezugs während längeren Zeiträumen keine Arbeitsfähigkeit vorweisen können ( Urk. 1). 2.2

Demgegenüber führte die Beklagte 1 aus, es treffe zwar zu, dass dem Beigelade nen von seinem Hausarzt am 1 2. März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Das Arztzeugnis habe aber nur dem Zweck gedient, eine Erklärung für die Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitslosen versicherung vorzubringen, um Einstelltage zu verhindern. Dementsprechend sei dem Beigeladenen denn auch ab dem 1. April 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt worden und er habe seine ursprüngliche Deklaration, dass er nur noch zu 80 % berufstätig sein wolle, korrigieren lassen. Der Beigeladene habe sodann gegenüber der Invalidenversicherung angegeben, dass er erst seit dem 2 1. August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für ihn sei die Arbeitsunfähigkeit vom Februar 2012 mithin mit Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung er ledigt und offensichtlich auch nicht erheblich und dauerhaft gewesen. Die mass gebliche Arbeitsunfähigkeit sei erst im August 2012 entstanden. Das Gutachten von Dr. C.___ vermöge nicht überzeugend darzulegen, dass bereits im Februar 2012 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Es lasse sich sodann auch nicht erstellen, dass zwischen der im Februar 2012 eingetretenen und der invali di sierenden Arbeitsunfähigkeit ein sachlicher Z usammenhang bestehe. Der Beige ladene sei trotz eines psychischen Handicaps jahrelang zu 100 % arbeits fähig gewesen. Die entscheidende Veränderung habe erst im August 2012 stattgefun den. Die Klägerin argumentiere widersprüchlich, wenn sie es einerseits gestützt auf das Arztzeugnis des Hausarztes als erstellt ansehe, dass die massgeb liche Arbeitsunfähigkeit im Februar 2012 eingetreten sei, gleichzeitig aber nicht gelten lassen wolle, dass dasselbe Arztzeugnis den Beigeladenen kurz darauf wieder als arbeitsfähig beurteile ( Urk. 8) . 2.3

Die Beklagte 2 machte geltend, der Beigeladene habe vom 1. Juni 2012 bis am 2 1. August 2012 in einem bei ihr versicherten Arbeitsverhältnis beim A.___ gestanden. Das Arbeitsverhältnis sei noch während der Probezeit von der Arbeit geberin aufgelöst worden, weil der Beigeladene ab dem 1 2. Juli 2012 aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Danach sei er nicht wieder arbeitsfähig gewesen. Aus dem von der Invaliden versicherung eingeholten Gutachten ergebe sich, dass der Beigeladene bereits seit Februar 2012 arbeitsunfähig gewesen sei und es sich bei der Tätigkeit beim A.___ lediglich um einen missglückten A rbeitsversuch gehandelt habe. Die massgebliche Arbeitsun fähigkeit sei im Februar 2012 und somit vor dem Versicherungs verhältnis mit der Beklagten 2 eingetreten. Dem IV-Entscheid sei mit Bezug auf den Beginn der rele vanten Arbeitsunfähigkeit keine Bedeutung zuzumessen, da die IV-Stelle infolge verspäteter Anmeldung in diesem Punkt keine Pflicht für detaillierte Ab klä rung en gehabt habe. Der Beigeladene habe effektiv nur während knapp sechs Wochen beim A.___ gearbeitet, bevor er den Arbeitsplatz krankheits halber verlassen habe. Dies vermöge den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unter bre chen. Auch der Umstand, dass der Beigeladene vor seiner Anstellung beim A.___ vom 9. April bis am 3 1. Mai 2012 Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezogen habe, ändere nichts an diesem Umstand. Zwischen dem Beginn des Tag geld bezugs und der Aufgabe der Stelle beim A.___ würden lediglich knapp 14 Wochen liegen und aus dem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen versicherung könne nicht ge schlossen werden, dass der Beigela dene während dieser Zeit arbeits fähig gewe sen sei ( Urk. 10) . 3. 3.1

Das seit dem 1. August 2011 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG löste der Beigeladene mit Schreiben vom 2. Februar 2012 selber auf ( Urk. 2/16). Er reichte der Arbeitslosenversicherung ein Arztzeugnis seines Hau s arztes Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 2. März

2012 ( Urk. 2/17) ein, wonach die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses aus gesund heitlichen Gründen erfolgt sei. Ab dem 1. April 2012 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Beigeladene sei seit dem 2 1. Februar 2012 bei Dr. D.___ in Behandlung. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die erforderlichen Arbeits bemühungen in der Zeit vom 7. Februar 2012 bis inklusive am 3 1. März 2012 nicht leisten können. In der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosen ent schä digung gab der Beigeladene am 1 2. März 2012 ( Urk. 2/19) an, er sei in der Zeit vom 8. Februar 2012 bis zum 3 1. März 2012 wegen Krankheit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Er meldete sich ursprünglich zu 80 % einer V ollbeschäftigung zum Bezug an , liess dies aber nachträglich auf 100 %

korrigieren ( Urk. 2/19). Auf entsprechende Nachfrage der Arbeitslosen kasse führte der Beigeladene mit Sch reiben vom 1 9. April 2012 (Urk. 2/21) aus, er habe die Arbeitsstelle bei de r Z.___ AG am 2. August 2011 angetreten. Die Situation in der Firma sei sehr schwierig gewesen, da sie von einem neuen Inhaber über nommen worden sei und die frühere Inhaberin mit dem Ablösungs prozess grosse Mühe gehabt habe. D ies habe zu einer angespannten Situation und zu heftigen Auseinandersetzungen unter den Mitarbeitern geführt. Für den Bei geladenen sei die Situation ausserdem zusätzlich erschwert gewesen, da er für die Vermittlung von Arbeitsstellen in technischen Berufen zuständig gewesen sei, er aber eine Affinität für die kaufmännische Branche gehabt habe. Seine Einar bei tungszeit sei bereits nach zwei Wochen für beendet erklärt worden und der Bei geladene sei unter Druck geraten, da er keine Abschlüsse habe tätigen können. Bereits Ende August 2011 habe er sich bei Dr. D.___ in Behandlung begeben müssen. Gegen die Schlafstörungen und Schwächeanfälle seien ihm diverse Med i kamente verschrieben worden. Der Beigeladen e habe auf Besserung gehofft und immer schneller und intensiver gearbeitet. Trotzdem sei er mit der Situation nicht zurechtgekommen und zunehmend erschöpfter geworden. Nach dem er im Novem ber und im Januar erschöpfungsbedingte Zusammen br üche erlitten habe, sei er gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis aus gesundheit lichen Gründen zu kün digen. Sein Vorgesetzter sei nicht überrascht gewesen und habe ihm die Frei stellung per 7. Februar 2012 angeboten. In dieser Zeit und bis Ende März 2012 sei der Beigeladene auf ärztliche Behandlung angewiesen und arbeitsunfähig gewesen. Zurzeit sei er immer noch auf Medikamente angewiesen, jedoch seit dem 1. April 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig. 3.2

I n der Anmeldung zum Leistungsbezug bei de r Invalidenversicherung vom 25. Juli 2014 ( Urk. 23/112) gab der Beigeladene an, er sei seit dem 21. August 2012 (mit Unterbruch) zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3 3.3.1

Laut dem Bericht des E.___ der F.___ vom 1 1. September 2014 ( Urk. 23/115) bestehen beim Beigeladenen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), be stehend seit mindestens Sommer 2012, Erstkonsultation am 2 5. September 2012 sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische Verhaltens störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20). Der Beigela dene klage über Müdigkeit, Energielosigkeit und Antriebsverminderung. Wegen Grübelns würden vor allem Einschlafstörungen bestehen. Er habe auch immer wieder lebensmüde Gedanken, ständige innere Unruhe und Zukunftsangst. Der Beigela den e könne sich nicht auf seinen Job konzentrieren, vor allem über längere Zeit. Die Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt, es gebe eine erhöhte Fehler an fälligkeit. Der Beigeladene sei seit dem 2 5. September 2012 zu 100 % arbeits unfähig. Höchstwahrscheinlich könne er wieder eine geringe Arbeitsfähig keit er reichen, welche schrittweise erhöht werden könne. Wann mit der Wieder auf nahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen sei, könne aber noch nicht abgeschätzt werden. 3.3.2

Am 1. Juli 2015 ( Urk. 23/161) führte der E.___ ergänzend aus, der Beigeladene sei in seiner angestammten Tätigkeit als Personalberater vermindert leistungsfähig. Unter der aktuellen Medikation sei eine leichte Verbesserung des Zustands einge treten. Die Leistungsfähigkeit nehme im Laufe des Tages ab, was zu vermehrten Fehlern führen könne. Aktuell könne der Beigeladene seine Tätigkeit ca. 4 Stun den pro Tag ausüben. In absehbarer Zeit sollten ca. 6 Stunden pro Tag möglich sein. In einer angepassten Tätigkeit mit ruhigem Arbeitsplatz sowie mit wenig Zeit- und Leistungsdruck könne der Beigeladene mindestens ein 80%-Pensum ausüben bzw. 6 Stunden pro Tag arbeiten. Weniger Druck könne zu einer Steige rung der Leistung führen, unter Stress könne dagegen wieder eine Depression auftreten. Ein genaueres Leistungsprofil könne nicht beschrieben werden, da der Beigeladene seit der Wiederaufnahme der Behandlung am 2 0. Mai 2014 nur drei Konsultationen gehabt habe. Eine psychotherapeutische Behandlung werde zu sätzlich bei Frau G.___ im Zentrum H.___ durchgeführt.

3.4

Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Februar 2017 (U rk. 23/258) bestehen beim Beigeladenen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) und eine rezidivierende depressive Störung, chronifiziert -fluktuierend verlaufend, zum Untersuchungs zeitpunkt maximal mittelschwer ausgeprägt (ICD-10 F33.1) sowie ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte (andere spezifische) Angststörung (ICD-10 F41.8), ein Status nach Polytoxikomanie mit Opiaten, Cannabis, Benzo diazepin- und Alkoholkonsum und Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61). Die Persönlichkeitsstörung habe sich nach der psychophysischen Dekompensation im Februar 2012 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Der Beige ladene sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in Komorbidität mit Depression und Angst im primären Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig seit Februar 201 2.

Eine Verbesserung sei zurzeit nicht abzusehen. Von psychiatrischer Seite könne keine angepasste Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt beschrieben werden, in welcher der Beigeladene eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreichen würde. 3.5

Die IV-Stelle Aargau hielt in der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk. 23/265) fest, es gehe aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass der Beigeladene seine bisherige Tätigkeit als Personalberater seit August 2012 nicht mehr ausüben könne. Auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihm seither nicht mehr möglich. 4. 4.1

Die am vorliegenden Verfahren beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sind nicht ins IV-Verfahren einbezogen worden. Der Verfügung der IV-Stelle Aargau vom

8. August 2017 ( Urk. 2/3, Urk. 23/265) kommt deshalb keine Bindungswirkung zu (vgl. E. 1.6). Die Festlegungen der IV-Stelle sind im vorliegenden Verfahren frei überprüfbar. Unstrittig und durch die Akten ausgewiesen ist der Anspruch des Bei geladenen auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2015 (vgl. insbe sondere das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Februar 2017, Urk. 23/258) . Strittig ist dagegen die Frage, in welchem Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 8. August 2017 davon aus, dass der Beigeladene seit August 2012 dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zumal sich der Beigeladene aber erst am 2 5. Juli 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, bestand für die IV-Stelle kein A nlass, dies näher zu überprüfen. Die Ausrichtung der Invaliden rente war frühestens ab dem 1. Januar 2015 möglich.

4.2

Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 23/158) geht hervor, dass beim Beigeladenen eine mitt elschwer bis schwer ausgeprägte Per sö nlichkeitsstörung vorliegt . Er habe nach seiner Umschulung in den kaufmänni schen Bereich beruflichen Erfolg erzielt, sich dabei aber über seine Möglichkeiten verausgabt und sei schliesslich trotz Anstrengung und gutem Willen psychisch und psychosomatisch dekompensiert . Aus heutiger psychiat rischer Einschätzung sei wegen der Persönlichkeitspathologie in Komorbidität mit Depression von einer vorläufigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit leider ungünstiger Prognose auszu gehen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde im Februar 2012 gesehen, als der Beigeladene wegen Überforderung seine letzte Anstellung aufgegeben habe. Da s schizoide Erleben und Verhalten führ t e n immer wieder zu depressiven Epi soden verschiedener Schwere und Ausprägung, wobei der Beigeladene an sich selber, aber au ch am fehlenden Umweltbezug und an der fehlenden sozialen I nte gration leide ( Urk. 23/258/18). Bei diesem arbeitsmotivier ten und glaubhaft arbeits willigen Versicherten sollte die Arbeitsfähigkeit nach zwei bis drei Jahren nochmals beurteilt werden. Sollte eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden, wäre aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung die Eignung für bestimmte Tätigkeiten nochmals sorgfältig zu evaluieren. Es liege eine Persönlichkeits stö rung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Diese habe sich nach der psy chophysischen Dekompensation im Februar 2012 auf die Arbeitsfähigkeit ausge wirkt (U rk. 23/258/19). 4.3

Es ergibt sich damit aus dem Gutachten von Dr. C.___ , dass der Beigeladene trotz durch die bestehende P ersönlichkeitsstörung vorhandener Einschränkungen während langer Zeit eine volle Arbeitsleistung als kaufmännischer Angestellter erbringen konnte. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist erst während des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG entstanden, als der Beigeladene psychisch und psychosomatisch dekompensierte und sich eine die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkende depressive Störung entwickelte. Übereinstimmend mit den Darlegungen von Dr. C.___ ist demnach davon aus zugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit mit der endgültigen Aufgabe der Tätigkeit bei der Z.___ AG im Februar 2012 eingetreten ist. Dies entspricht auch dem echtzeitlich ausgestellten Arztzeugnis des Hausarztes Dr. D.___ vom 1 2. März 2012 ( Urk. 2/17), wonach der Beigeladene ab dem 7. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig war. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, bescheinigte Dr. D.___ dem Beigeladenen im nämlichen Arztzeugnis zwar wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 201 2. Diese Einschätzung war aber lediglich eine Prognose und entsprang offensichtlich dem Umstand, dass der Beigeladene willig und motiviert war, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen. W ährend den Monaten April und Mai 2012 bezog der Beigeladene deshalb bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 %

Taggelder der Arbeitslosen versiche rung, musste aber seine Arbeitsfähigkeit nicht effektiv unter Beweis stell en. Unter Beweis stellte er seinen grundsätzlich vorhandenen Arbeitswillen, indem er bereits am 1. Juni 2012 eine neue Arbeitsstelle als Berater beim A.___ antrat. Die Tatsache, dass der Beigeladene weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollte, lässt aber den Schluss nicht zu, dass er dies auch effektiv ohne gesundheitsbedingte Ein schränkungen tun konnte. Bereits nach knapp sechs Wochen erschien er nicht mehr an seinem Arbeitsplatz beim A.___ . Er reichte der Arbeitgeberin weder ein Arztzeugnis noch sonst einen Beleg ein , welcher seine Abwesenheit erklären konnte, teilte ihr aber mit , dass er für längere Zeit nicht in der Lage sei, seiner Arbeit nachzugehen. Deshalb löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit am 1 4. August 2012 per 2 1. August 2012 auf ( Urk. 2/26). Das Arbeitsverhältnis mit dem A.___ ist somit als missglückter Arbeits ver such zu qualifizieren und genügt nicht, um von einem Unterbruch der im Februar 2012 eingetretenen Ar beitsunfähigkeit auszugehen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Februar 2012 während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetretenen und d er invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist nicht unterbrochen worden. Es besteht ausserdem auch ein sachlicher Zusammenhang. Die invalidisierende psychische Störung führte zur Arbeitsunfähigkeit im Februar 2012, es ist danach kein anderer Gesundheitsschaden eingetreten. 4.4

Dies führt zur Leistungspflicht der Beklagten 1. D ie

von der K lägerin

geltend gemachten Vorleistungen für den Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 3 0. S eptember 202 0 in der Höhe von F r. 63'785. 75 sind ausgewiesen ( am 1 0. Juli 2019 ausgerichtet: an den Beigeladenen direkt Fr. 39' 743.24, an die Gemeinde I.___

Fr. 3’497.20 und Fr. 8'648.11 [Kin derrenten für die Tochter J.___ ]; Re ntenanspruch des Beigeldenen bis zum 30. September 2020: 4 x Fr. 2'974.30 = Fr. 11'897.20; vgl. Urk. 2/8). Die Beklagte 1 ist antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin diesen B etrag zu bezahlen. Die Klage gegen die Be klagte 2 ist abzuweisen. 5. 5.1

Das Bundesgericht entschied mit BGE 145 V 18, dass im Rahmen von Art. 26 Abs. 4 BVG kein Raum für einen Verzugszins verbleibe (BGE 145 V 18 E. 5).

In BGE 147 V 10 hat es aber festgehalten, dass z ur Regressforderung ein Regress- resp. Schadenszins gehört,

d essen Höhe sich nach dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent richtet ( BGE 147 V 10 E. 4 und 5 ).

Der Anspruch entsteht im Moment der (Vor-) Leistung der regressierenden Vorsorgeeinrichtung an die versicherte Pers on und wird ab dann auch fällig. Gleichzeitig fällt Regress- resp. Schadens zins zu Gunsten der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung an (BGE 147 V

10 E. 4.3.3 mit Hinweisen) . 5.2

Die Beklagte 1 ist demgemäss zu verpflichten, ab dem 1 0. Juli 2019 bis zur Rück erstattung der Vorleistung einen Zins von 2 % zu bezahlen (vgl. Art. 12 BSt .

j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) . Zu beachten ist jedoch, dass die Klägerin am 1 0. Juli 2019 lediglich Vorleistungen im Umfang von insgesamt

Fr. 51'888.55 erbracht hat ( Urk. 2/8). Es ist somit lediglich dieser Betrag ab dem 1 0. Juli 2019 zu verzinsen. Die übrigen Beträge sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung der Klägerin zu verzinsen. 6.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es beste ht kein Grund, bei der Klägerin und der Beklagten 2 anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

a) In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin Fr. 63'785.75 zuzüglich Zins zu 2 %

auf Fr. 51'888.55 seit dem 1 0. Juli 2019 sowie auf die übrigen Beträge ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Zinsbegehren abgewiesen.

b) Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin

und der Beklagten 2 werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Sammelstiftung Vita - Aargauische Pensionskasse - den Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger