Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 S. 4) und durch die Akten aus ge wiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge 2018 bis 2020 (Urk.
2/15/1 3) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechn ungen oder dergleichen bestehen und die Klägerin insbesondere berücksichtigt hat, dass die Beklagte im Jahr 2019 keine beitragspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt hat, weshalb sie die bereits belasteten Beiträge 2019 dem Konto der Beklagten wieder gutgeschrieben hat,
die von der Klägerin in Betreibung gesetzte und eingeklagte Forderung in Höhe von total Fr. 11'334.40 Beitragsforderungen, Mahnspesen von insgesamt Fr.
200.-- (
E. 2 des Bundesgesetzes über Schuld be treibung und Konkurs (SchKG) von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (vgl. etw a das Urteil des ehemaligen Eid ge nössi schen Versicherungsgerichts B 6 1/100 vom 26. Sep tember 2001 E. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_375/ 2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.6.2),
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 11'334.40 nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2019 sowie Fr.
E. 2.2 und 3.3 des unter zeichneten Anschlussvertrages (Urk. 2/
E. 6 00.-- (Bearbeitungsgebühren für die Ein leitung des Betreibungsverfahrens) zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Luzern erhobene Rechtsvor schlag (Zahlungsbefehl vom 2 9. Oktober 2019 [Urk. 2/12 ]) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi al ver sicherungsgericht, GebV SVGer), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu quali fizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700. (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen, erkennt der Einzelrichter: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 11'334.40 nebst Zins zu 5 % ab dem 9. September 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei bungs amtes Luzern (Zahlungsbefehl vom 2 9. Oktober 2019) in diesem Umfang aufge hoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00046
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 1 0. Oktober 2020 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur gegen X.___ AG Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 1 0. August 2020, mit der die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (Urk. 1 S. 1): „1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 11'334.40 (CHF 16'605.40 abzgl. CHF 5'271.00), nebst Zins zu 5 % seit dem 9. September 2019 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren, zu bezahlen,
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs amtes Luzern vom 2 9. Oktober 2019 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
u nter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten,
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 17.
August 2020 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungs gemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid auf grund der von der Klägerin ein ge reichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streit wert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht [GSVGer]),
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorge einrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlan gen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die
ihr mit Anschlussvertrag Nr. 2/421771 vom 1 4. bzw. 2 9. April 2016 (Urk. 2/2) rückwirkend ab dem 1. März 2016 (Urk. 2/1 Ziff. 6.1) bis am 3 1. Juli 2019 (Urk. 2/10) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene - Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge nicht mehr bezahlt und sei ihr den Betrag von Fr. 11'334.40 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese n Betrag zuzügli ch Zins zu 5 % seit dem 9. September 2019 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte vor- bezie hungsweise ausser prozessual - abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/12) - Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forde rung nicht in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) gemäss der Berech nung der Beklagten nachvollziehbar (Urk. 1 S. 4) und durch die Akten aus ge wiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge 2018 bis 2020 (Urk.
2/15/1 3) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechn ungen oder dergleichen bestehen und die Klägerin insbesondere berücksichtigt hat, dass die Beklagte im Jahr 2019 keine beitragspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt hat, weshalb sie die bereits belasteten Beiträge 2019 dem Konto der Beklagten wieder gutgeschrieben hat,
die von der Klägerin in Betreibung gesetzte und eingeklagte Forderung in Höhe von total Fr. 11'334.40 Beitragsforderungen, Mahnspesen von insgesamt Fr.
200.-- (2 x Fr. 100.--), Auflösungsgebühren von Fr. 700.-- und Zinsen bis am 8. September 2019 enthält (Urk. 1 S. 4),
die Mahnspesen, Auflösungsgebühren sowie die zusätzlich geforderte n
Bearbei tungs gebühren von Fr. 600.-- ihre Grundl age im Kostenreglement (Urk. 2/5) der Klägerin ha ben,
die Klägerin gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG und die Ziff. 2.2 und 3.3 des unter zeichneten Anschlussvertrages (Urk. 2/ 2) zur Erhebung von Verzugszinsen berechtigt ist und Zinsen zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitgebers am Ende des Versicherungsjahres gutgeschrieben bzw. belastet werden,
ab dem 9. September 2019 ein Verzugszins von 5 % pro Jahr verlangt wird,
was nicht zu beanstanden ist (Art. 104 OR),
die Klägerin die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 zuzüglich Fr. 9 .-- weitere Kosten für den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Luzern vom 2 9. Oktober 2019 zu Recht nicht einklagte, da
diese gemäss ständiger Rechtspre chung nicht im vorliegenden Verfah ren zuzu sprechen sind, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuld be treibung und Konkurs (SchKG) von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (vgl. etw a das Urteil des ehemaligen Eid ge nössi schen Versicherungsgerichts B 6 1/100 vom 26. Sep tember 2001 E. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_375/ 2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.6.2),
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 11'334.40 nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2019 sowie Fr. 6 00.-- (Bearbeitungsgebühren für die Ein leitung des Betreibungsverfahrens) zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Luzern erhobene Rechtsvor schlag (Zahlungsbefehl vom 2 9. Oktober 2019 [Urk. 2/12 ]) in diesem Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi al ver sicherungsgericht, GebV SVGer), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu quali fizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700. (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen, erkennt der Einzelrichter: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 11'334.40 nebst Zins zu 5 % ab dem 9. September 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei bungs amtes Luzern (Zahlungsbefehl vom 2 9. Oktober 2019) in diesem Umfang aufge hoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstBrügger