Sachverhalt
1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ ist gelernte Kaufmännische Angestellte ( Urk. 6 /2 /11 ). V on April 2000 bis Juli 2003 arbeitete sie für die Z.___ AG und v on August bis Oktober 2003 für die A.___ . Nachdem sie i m November und Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung bezogen
hatte ( Urk. 6/8/1-2) , wodurch sie - wie auch während den folgenden Bezüge n von Arbeitslosenent schädigung - bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
berufsvorsorgeversichert war, arbeitete sie v on Dezember 2003 bis April 2006 als Sachbearbeiterin für die B.___ AG ( Urk. 6/2/18). Im Juni 2006 bezog sie erneut Arb eits losenentschädigung
( Urk. 6/8/2) . Von Juli bis September 2006 war X.___
für die C.___ AG ( Urk. 6/8 /2 ) und v om 1. Oktober 2006 bis am 3 1. Ok tober 2007 für die D.___ AG tätig ( Urk. 6/2/17). Ab dem 1. Dezember 2007 arbeitete sie als Einkaufsassis tentin für die E.___ AG. Dieses Arbeitsverhältnis endete am 3 1. Mai 2008 ( Urk. 6/2/16). In der Folge bezog X.___
erneut
Arbeitslosenentschädigung bzw. war bei der F.___ AG, der G.___ AG und der H.___ AG angestellt ( Urk. 6/8/3). Vo m 1 3. Oktober 2008 bis am 30. April 2010 arbe itete X.___
als Sachbearbeiterin für die
I.___ AG (Urk. 6/2/15). In der Folge bezog sie
abermals Arbeit slosenentschädigung (Urk. 6/8 /3 ) , unterbrochen durch T ätigkeiten für die J.___ AG von Okto ber bis Dezember 201 0
( Urk. 6/8/3) und für die K.___ GmbH vom 1. März bis am 2 2. April 2011 ( Urk. 6/2/14) . Vom 1. August bis am 2 7. Oktober 2011 war X.___
als Mitarbeiterin Customer Care bei der
L.___ AG ange stellt und dadurch bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken berufsvorsorgeversichert ( Urk. 6/2/13). Nachdem X.___ erneut Tag ge l der der Arbeitslosenv ersicherung bezogen hatte (Urk. 6/8 /3 ), war sie vom 1 8. Juni 2012 bis am 3 0. April 2013 bei der M.___ AG in einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiterin angestellt ( Urk. 6/2/12) und dadurch bei der FUTURA Vorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Urk.
6/21/9-12) . Ab dem 8. Mai 2013 bezog X.___
erneut Taggelder der Arbeitslosenversiche rung ( Urk. 15 S. 5).
Am 2 8. August 2013 meldete sich
X.___ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Von Oktober bis Dezember 2013 absolvierte sie einen Integrationsversuch bei der Stif tung N.___ (vgl. Urk. 6/46/3) und v om 3 1. März 2014 bis am 2 7. Februar 2015 einen Arbeitsversuch bei der O.___ SA ( U r k. 6/52 , Urk. 6/88) . Die Vorsor ge einrichtung der O.___ SA war die Sammelstiftung Vita ( Urk. 11/6). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie ein Gutachten bei der P.___ AG in Auftrag gab ( Urk. 6/41), welches am
3. September 2015 erstattet wurde ( Urk. 6/46). Am 1 8. November 2015 auf erlegte die IV-Stelle X.___ im Sinne ihrer Schadenminderungs pflicht , sich einer tagesklinischen oder stationären Behandl ung zu unterziehen ( Urk. 6/50). X.___ begab sie am 1 5. April 2016 in stationäre Behand lung in der psychiatrischen Klinik Q.___ . Der stationäre Auf enthalt dauerte bis am 2 9. September 201 6 ( Urk. 6/59, Urk. 6/60, Urk. 6/68). Die IV-Stelle sprach X.___ n ach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 6/73) mit Verfügung vom 3. März 2017 mit Wirkung ab September 2014 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/80, vgl. Urk. 6/7 8 ). 1.2
In der Folge wandte sich X.___ an die
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken ( Urk. 2/16a ), die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ( Urk. 2/17a , Urk. 2/17c ), die FUTURA Vorsorgestiftung ( Urk. 2/18a , Urk. 2/18c ) und die Sammelstiftung Vita ( Urk. 2/19a, Urk. 2/19c ) und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beru flichen Vorsorge. Die Vorsorgeei nrichtungen verneinten je ihre eigene Zuständigkeit ( Urk. 2/16b, Urk. 2/17b, Urk. 2/18b, Urk. 2/18d, Urk. 2/19b und Urk. 2/19d), die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sprach X.___ jedoch mit Wirkung ab 1. September 2014 Vorleistungen zu (Urk. 2/17d). 2.
Mit Eingabe vom 2 2. Juli 2020 ( Urk.
1) erhob X.___ Klage gegen d ie Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (Beklagte 1), die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2), die FUTURA Vorsorgestiftung (Beklagte 3) und die Sammelstiftung Vit a (Beklagte 4) und beantragte sinngemäss, es sei die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab Eintritt der E r werbsunfä h igkeit zu verpflichten.
Mit Verfügung vom 2 9. Juli 2020 wurden die Akten der IV-Stelle in Sachen der Klägerin beige z ogen ( Urk. 5, Urk. 6/1-121). In der Folge wurde den Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt ( Urk. 8). Die Beklagte 3 erklärte mit Eingabe vom 31. August 2020 , dass keine Stellungnahme erfol ge und daran festgehalten werde , dass sie nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 9). Die Beklagte 4 mit Klage antwort vom 2. September 2020 ( Urk. 10), die Beklagte 2 mit Klageantwort vom 2. Oktober 2020 ( Urk.
15) und die Beklagte 1 mit Klageantwort vom 15. Oktober 2020 ( Urk.
17) beantragten die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage. Die Klägerin hielt mit Repliken vom 1 4. Januar 2021 ( Urk. 21, Urk. 23, Urk. 25, Urk.
27) an ihren Anträgen fest , wobei sie erklär t e, dass die Beklagte 4 nicht leis tungspflichtig sei . Während die Beklagte 1 keine Duplik einreichte, beantragte n die Beklag t en 2 ( Urk. 42) und 3 ( Urk. 41) , die gegen sie selber gerichtete Klage sei abzuweisen . Die Bekl agte 4 hielt mit Duplik vom 22. Februar 2021 fest, das Verfahren gegen sie sei als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben sei ( Urk. 43). Die Dupliken wurden den Parteien mit Verfügung vom 1 1. März 2021 gegenseitig zugestellt ( Urk. 44) .
Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2021 ( Urk.
48) wurde n der Klägerin Formulare zur Entbindung von Dr. med. R.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. S.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. T.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Berufsgeheimnis zugestellt . Die Klägerin unterzeichnete die Formulare und entband die genannten Ärztinnen vom Berufsge heimnis ( Urk. 50, Urk. 51, Urk. 52). Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 (Urk. 53) forderte das Gericht Dr. R.___ auf, die vollstän d ige Krankengeschichte der Klägerin einzureichen und diverse gerichtliche Fragen zu beantworten. Dr. R.___ erteilte mit Schrei ben vom 20. Juli 2021 Auskunft (Urk. 56). Am 4. August 2021 erklärte sie auf telefonische Anfrage, dass sie die Krankengschichte der Klägerin nicht einreiche, sie aber weitere Fragen des Gerichts – soweit möglich – beantworten werde (vgl. Urk. 57). In der Folge stellte das Gericht Dr. R.___ weitere Fragen ( Urk. 58, Urk. 59). Mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk.
63) erteilte Dr. R.___
Aus kunft und erklärte , dass die Krankengeschichte der Klägerin nicht auffindbar sei, weshalb es schwierig sei, einen präzis eren Bericht zu verfassen . N ach g erichtlicher Aufforderung (Urk. 65) nahm Dr. R.___
Abklärungen zum Verbleib der Kran kengeschichte der Klägerin vor, welche jedoch erfolglos blieben ( Urk. 66). Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2022 (Urk. 68) forderte das Gericht Dr. T.___ auf, diverse gerichtliche Fragen zu beantworten. Dr. T.___
erteilte mit Schreiben vom 1 1. Februar 2022 Auskunft (Urk. 71 ). Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2022 ( Urk.
74) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den Berichten von Dr. R.___ und Dr. T.___ Stellung zu nehmen (Urk. 74). Während die Beklagten 1, 3 und 4 keine Stellungnahme einreichten, liess en sich die Klägerin mit Stellung nahme vom 1. März 2022 ( Urk.
80) und die Beklagte 2 mit Stellungnahme vom 1 4. März 2022 ( Urk.
82) vernehmen. Die Stellungnahme n der Klägerin und der Beklagten 2 wurden den Parteien mit Verfügung vom 4. April 2022 zur Kennt nisnahme zugestellt ( Urk. 82) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 24a BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in proze nt ualen Anteilen an einer ganzen Rente festge legt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 % . Für Rentenbe zügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor d em 1. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten d er Änderung das 55 . Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ändert (vgl. BVG, Übergangsbe stimmung zur Änderung vom 1 9. Juni 2020) .
Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die ent sprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausge wirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinwei sen). 1.3
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusam menhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind viel mehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweg gründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast ( Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinwei sen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbe standenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 % ; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unter brochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage
im Wesentlichen ( Urk. 1/1) , sie habe bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der
L.___
AG am 2 7. Oktober 2011, in dessen Rahmen sie bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, ein 100%-Arbeitspensum ausgeüb
t. Ab dem 6. Oktober 2011 habe sie sich in eine dauerhafte Therapie bei Dr. T.___ begeben . Ab diesem Zeitpunkt existierten Arztzeugnisse, welche eine volle oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit bezeug t en .
Im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 2 1. März 2013 seie n gemäss Dr. T.___ auf ihren Wunsch keine Arztzeugnisse ausgestellt worden. Sie habe beabsichtigt gehabt , wieder eine Arbeitstätigkeit mit reduziertem Pensum aufzu nehmen, w as durch entsprechende Arztzeugnisse unnötig erschwert worde n wäre . Ihr Gesundheitszustand habe sich jedoch ab dem 1. Dezember 2011 gegenüber dem vorherigen Zeitraum nicht verbessert.
Vermutungsweise müsse aufgrund des beruflichen Werdeganges ab 2003 bereits von einer früheren, zumindest teilweisen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Sie habe jedoch sei t Dezember 2003 bis zur Ausrichtung der Leistungen der Invalidenversicherung keine vorsorgetechnischen Lücken. Sie habe deshalb Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge. Entsprechend erbringe die Beklagte 2 auch Vorleistungen. Ein grundsätzliche r Leistungsanspruch werde von den Beklagten nicht bestritt en . Unklar sei einzig, welche Vorsorgeeinrichtung nun e ffektiv leistungspflichtig sei. 2.2 2.2.1
Die Beklagte 1 erklärte mit Klageantwort vom 1 5. Oktober 2020 ( Urk. 17) , die Klägerin sei vom 1. August bis am 2 7. Oktober 2011 über ihre Arbeitgeberin L.___ AG bei ihr vorsorgeversichert gewesen . W ährend der run d dreimona tigen Anstellung bei der L.___ AG habe die Klägerin ein 100 % -P ensum bestritten und im Anschluss an dieses Vorsorgeverhältnis währe nd sieben Mona ten ein ALV-Taggeld auf 100 % -Basis bezogen. Die Klägerin habe sich zwar während der Anstellung bei der L.___ AG in ärztliche Behandlung begeben , es gehe aus den Akten jedoch nicht hervor, dass diese Erkrankung
zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit vo n mindestens 20 % geführt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die mehrere Monate nach dem Austritt bei ihr erfolgte Reduktion des Arbeitspensums nicht aus m edizinischen Gründen erfolgt sei , sondern von der Klägerin so gewünscht gewesen sei. Wäre die Verminderung des Pensum s aufgrund einer medizinischen Indikation angezeigt gewesen, hätte die behandelnde Ärzt in dies in ihrer Beurteilung zu Hä nden der Invalidenver sicherung vermerken müsse n .
Nach den IV-Akten wäre der für die berufliche Vorsorge massgebende Beginn der andauernden Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 20 % am 2 2. März 201 3. Die behandelnde Ärztin habe ab diesem Datum «bis auf Weiteres» eine A r beitsunfähig keit von 30 bis 40 % attestiert . Ab dem 1 3. September 2013 sei im Anschluss eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tiert worden. Aus dem Gesagten erg ebe sich, dass während der knapp dreimona tigen Versicherungsperiode bei ihr keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei respektive der zeitliche Zusammenhang in der Folge unterbrochen worden wäre. Sie sei daher nicht leistungspflichtig. 2.2.2
Die Beklagte 2 führte mit Klageantwort vom 2. Oktober 2020 an ( Urk. 15), a us den Akten der Invalidenversicherung ergebe sich, dass es im Zusammenhang mit dem Verlust einer längere n Arbeitsstelle Ende 2003 und dem Tod des Vaters der Klägerin ebenfalls im Jahr 2003 zu zahlreichen Notfallkonsultationen wegen unklaren Bauchbeschwerden gekommen sei. Schliesslich habe eine notfallmässige Operation wegen einer (am ehesten) Cholecys t itis erfolgen müssen. Danach habe sich das Lebe n der Kläger in stark verändert. Der berufliche Einsti e g sei nicht mehr gelungen und sie habe schrittweise wegen der Depressionserkrankung ihr soziales Umfeld verloren und sich immer mehr zurückgezogen. Schliesslich habe sie im Oktober 2011 eine psychiatrische Therapie bei
Dr. T.___ begonnen. Durch Dr. T.___ sei von Oktober bis Ende November 2011 eine erste 100%ige Krank schreibung erfolgt. In der Erwerbsbiographie der Klägerin falle auf, dass die letzte längere Anstellung (2,5 Jahre) bis April 2006 gedauert habe. Danach habe sie zwar immer wieder Anstellungen gefunden, diese hätten jedoch nur wenige Monate gedauert. Dazwischen habe die Klägerin Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezogen. Diese häufigen Stellenwechsel respektive die Unfähigkeit , eine Arbeitsstelle längere Zeit zu behalten , stünden im Einklang mit der medizi nischen Beurteilung, dass der Klägerin der berufliche Einstig nach 2003 nicht mehr gelungen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die relevante Arbeits unfähigkeit bereits 2003 eingetreten sei. Sicher belegt sei zumindest die Arbeits unfähigkeit ab Beginn der psychiatrischen Therapie b ei Dr. T.___ im Oktober 201
1. Dr. T.___ habe der Klägerin vom 1 2. Oktober bis am 3 0. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert . Danach liege erst wieder ein echt zeitliches ärztliches Zeugnis von Dr. S.___ vor, welch e der Klägerin ab 15. Februar 2013 während etwa vier Woche n eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
attestiert habe . Dr. T.___
habe der Klägerin ab 2 2. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % attestier t . Nach zwei Suizidversuchen habe die Klägerin ab 9. September 2013 hospitalisiert werden müssen und es habe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Ausführungen der IV-Stelle, dass die Klägerin vom 1 7. März bis 1 6. September 2013 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei, sei falsch. Aus dem Arz tzeugnis von Dr. T.___ vom 16. Mai 2013 ergebe sich klar, dass auch ab dem 1 7. Mai 2013 bis auf Weiteres eine verminderte Belastbarkeit bestanden habe und die Klägerin maximal 60 bis 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Damit sei belegt, dass die Klägerin seit spätestens 1 5. Februar 2013 durchgehend mindestens zu 20 % arbeitsunfä hig gewesen sei. Fraglich sei, o b bereits ab Oktober 2011 – trotz Fehlen echtzeitlicher Arztzeug nisse – eine durchgehende Einschränkung von mindestens 20 % belegt werden könne. Dies sei au s ihrer Sicht zu bejahen. Letztlich spiele es für sie keine Rolle, ob die durchgehende, mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Oktober 2011 oder seit Februar bzw. März 2013 bestehe , da die Klägerin in beiden Zeitpunkten nicht bei ihr versichert gewesen sei. 2.2.3
Die Beklagte 4 erklärte mit Klageantwort vom 2. September 2020 ( Urk. 10) , die Klägerin sei bei ihr ab dem 1. April 2014 im Rahmen eines Arbeitsversuchs angemeldet worden. Der Arbeitgeber habe die Klägerin mit dem Hinweis «arbeits unfähig» wieder abgemeldet. Nachdem die Klägerin rückwirkend Leistungen aus der beruflichen Vorsorge geltend gemacht gehabt habe , habe sie die Klägerin rückwirkend per 1. April 2014 aus dem Versichertenbestand ausgeschlossen. Mangels Versicherungsverhältnis schulde sie der Beklagten keine Invaliden leistungen der beruflichen Vorsorge. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähig keit sei zudem ohnehin bereits vor dem 1. Ap ril 2014 eingetreten gewesen . 2.3
Mit Replik vom 1 4. Januar 2021 erklärte die Klägerin zu den Vorbringen der Beklagten 1 ( Urk. 21) , seit der Beendigung des durch die Beklagte 1 versicherten Arbeitsverhältnisses sei sie nie mehr in einem 100%-Arbeitspensum tätig gewe sen. Es müsse deshalb sehr wohl von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ausgegangen werden. Dem Bezug von Taggeldern der Arbeits losenversicherung könne nicht die gleiche Bedeut ung zugemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Der Bezu g von Arbeitslosentaggeldern vom 1. November 2011 bis 3 1. Mai 2012 müsse unter diesem Aspekt bewertet werden. Die Beklagte 1 gehe zudem in ihrer Annahme, dass die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei , fehl. Aus der Stellungnahme von Dr. T.___ vom 2 0. Januar 2015 ergebe sich, dass trotz hartnäckigen Versuchen Anstellungsverhältnisse wegen mangelha f ten Leistun gen und Absenzen seit Jahren regelmässig nach kurzer Zeit gekündigt worden seien . Das nach dem Austritt bei der Beklagten 1 und der zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit ausgeübte Arbeitspensum bei der M.___
AG von 60 % sei
aus gesundheitlichen Gründen gewählt worden . D a sich trotzdem mehrere Absenzen ergeben hätte n , sei es zur einvernehmlichen Vertragsauflösung per 3 1. März 2013 gekommen.
Zur Leistungspflicht der Beklagten 3 erklärte die Klägerin ( Urk. 23 ), während des Versicherun g sverhältnisses mit der Beklagten 3 sei mit Arztzeugnissen vom 22. März b zw. 1 6. Mai 2013 eine 30- bis 40 % ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seither habe sie ihre Arbeitsfähigkeit nie mehr erlangt.
Betreffend die Leistungspfli c ht der Beklagten 4 führte die K lägerin aus ( Urk. 2 5), aus der Klageantwort d er Beklagten 4 sowie den Akten ergebe sich, dass die Beklagte 4 nicht leistungspflichtig sei. Die Beklagte müsse sich aber auf ihrer Aussage behaften lasse n , dass nie ein Versich erungsverhältnis entstanden sei. Als Folge dieser Behauptung bestünde demnach ein Rückforderungsrecht von ihr und der Arbeitgeberin auf die zu Unrecht bezahlten Risikoprämien in Höhe von Fr. 1'424.80, sofern diese nicht schon an die Begünstigten zurückgeflossen seien. 2.4 2.4.1
Während die Beklagten 1 und 3 ( Urk.
41) auf das Erstatten einer Duplik verzich teten, erklärte die Beklagte 2 mit Duplik vom 8. Februar 2021 ( Urk. 42) , sie sei nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden, da sie nicht ins IV- Vorbescheidverfahren involviert gewesen sei. Die Eröffnung der Wartezeit durch die IV-Stelle per 1 6. September 2013 sei aufgrund der Aktenlage aber sowieso offensichtlich unrichtig, denn Dr. S.___ habe der Klägerin ab 1 5. Februar 2013 für etwa vier Woche n eine 100%ige und danach Dr. T.___ ab 2 2. März 2013 eine 30 - bis 40% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die IV-Stelle hätte somit die Warte zeit spätestens im Februar 2013 eröffnen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Versicherungsdeckung bei ihr bestanden. 2.4. 2
Die Beklagte 4 erklärte mit Duplik vom 2 2. Februar 2021 ( Urk. 43), die Klägerin anerkenne replicando , dass sie, die Beklagte 4, nicht leistungspflichtig sei. Die gegen sie gerichtete Klage sei damit
als durch Klagerückzug erledigt abzu schreiben. Sollte die Klägerin am Rechtsbegehren auf Rückerstattung der Risi koprämie festhalten, müsse sie Widerklage auf Rückerstattung der Freizügigkeits leistung (Sparpr ä mie) erheben. 2.5 2.5.1
Mit Stellungnahme vom 1 1. März 2022 ( Urk.
80) erklärte die Klägerin, die einge holten Arztbe r ichte von Dr. R.___ und Dr. T.___ bestätigten ihre Einschät zung, dass ihre Erwerbsunfähigkeit spätestens am 6. Oktober 2011 begonnen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nie mehr ihre volle Erwerbsfähigkeit erlangt. Es sei somit erstellt, dass die Beklagte 1 leistungspflichtig sei. Obwohl vermu tungsweise auch davon ausgegangen werden könnte, dass die Erkrankung schon 2003 begonnen habe, fehlten hierzu eindeutige medizinische Bestätigungen. Zwar deuteten die ab 2003 gehäuften Stellenwechsel auf eine allfällige Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes hin, ohne entsprechend e medizinische Befunde lasse sich da von aber keine Leistungspflicht einer f rüheren Pensionskasse ablei ten. 2.5.2
Die Beklagte 2 führte mit Stellungnahme vom 1 4. März 2022 an ( Urk. 81), sowohl aus dem Schreiben von Dr. R.___ als auch aus den Antworten von Dr. T.___ ergebe sich, dass die Klägerin seit vielen Jahren an psychischen Beschwerden leide. Wie bereits in der Klageantwort vom 2. Oktober 2020 und der Duplik vom 8. Februar 2021 ausgeführt, habe die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2003, spätestens jedoch im Oktober 2011 begonnen . Weder 2003 noch im Oktober 2011 sei die Klägerin bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte und Zeugnisse für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang : 3.2
Dr. T.___ attestierte der Klägerin mit ä rztlichem Zeugnis vom 4. November 2011 vom 1 2. Oktober bis am 4. November 2011 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/2/3). Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 1. November 2011 hielt sie ab dem 4. November 2011 für voraussichtlich fünf weitere Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest ( Urk. 6/2/5).
Mit ärztlichen Zeugnissen vom 2 2. März 2013 und vom 1 6. Mai 2013 erklärte Dr. T.___ , die Klägerin
sei zurz eit und bis auf Weiteres wegen verminderter Belastbarkeit maxim al zu 60 bis 70 % arbeitsfähig ( Urk. 6/2/4, Urk. 6/2/6).
Mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 7. September 2013 hielt Dr. T.___ ab 1 6. September 2013
für voraussichtlich zwei Wochen eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 6/10/6). 3. 3
Die Klägerin war vom 9. bis am 1 1. September 2013 in der
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Spitäler U.___
hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 2 0. September 2013 ( Urk. 6/10/1-3) nannte n M. Sc. V.___ , Psycho login, und med. pract . W.___ , Oberarzt, als Diagnosen : - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), Differential diagnose Persönlichkeitsstörung - Status nach Tablettenintoxikation in sui zidaler Absicht (ICD-10 F13.02)
Die Klägerin sei am 9. September 201 3 nach Zuweisung per Fürsorgerischer Unterbringung (FU) zum ersten Mal zur stationären Behandlun g in die Klinik für Psychiatrie und Ps y chotherapie eingetreten. Sie habe in der Vorwoche zwei Suizidversuch e mit einer Tablettenüberdosis gemacht . Sie gebe an, dass sie in der Zeit vor den Suiz idversuchen wenig geschlaf en habe, unter der Hitze gelitten habe. Sonst sei es ihr im Grunde gut gegangen, sie sei allerdings in einem depressiven Zustand gewesen. Die Suizidversuche seien Kurzschlusshandlungen gewesen. Die Klägerin sei nach Einnahme der überdosierte n Tabletten ins Spital AA._ __ geg ang en, um eine Blutuntersuchung vornehmen zu lassen. Dor t sei sie als akut suizidal eingeschätzt und per FU eingewiesen worden. Die Klägerin habe sich durch den stationären Aufenthalt schnell entlastet gefühlt. Das milieutherapeutische Setting habe ihr geholfen, sich zu stabilisieren, und sie habe sich klar und glaubhaft von Suizidalität distanzieren können. So sei nach zwei Tagen die FU aufgehoben und die Klägerin in ihre alte n Verhältnisse entlassen worden. 3. 4
Dr. T.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 4. November 2013 ( Urk. 6/11) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - m ittelschwere (zeitweise schwer e , zeitweise leichte re ) Depression (ICD-10 F32.1-2) , bestehen d seit Jahren
- Aufmerksamkeitsdefi zithyperaktivitätsstörung ( ICD- 10 F90.8), bestehend seit Kindheit - a bhängige Persönlichkeitsstörung (ICD.10 F60.7), bestehend seit Jahren (Pubertät ?)
Die Klägerin sei seit dem 6. Oktober 2011 bei ihr in Behandlung. Nach mehreren kurzfristigen Entlassungen am Arbeitsplatz sei es zu einer zunehmenden somati schen Depression gekommen, bis die Hausärztin die Klägerin an sie überwiesen habe. Die Klägerin s ei vom 1 2. Oktober bis am 4. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 2 2. März 2013 habe maximal eine 60 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit bestande
n. Die Klägerin absolviere zurz eit ein Praktikum als P e rsonalassisten t in . Sie sei maximal zu 50 % arbeitsfähig.
3. 5
Mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 6/26) nannte Dr. T.___ grundsätzlich die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 4. November 2013 (vgl. E. 3.4), wobei sie die Depressionen als mittelschwer bis schwer bezeichnete.
Der betreute Integrationsversu c h bei der Stiftung N.___ sei gescheitert. Die Klägerin habe dann ab April 2014 selbständig eine Arbeit gefunden. Es habe sich dasselbe Drama wiederholt. Am Anfang habe sie mit grösstem Kraftaufwand versucht, die Arbeitsstelle zu halten, danach sei sie häufig krank gewesen und habe gravieren de Fehler gemacht. Dies habe die Kündigung zur Folge gehabt. Sie sei verzweifelt, nicht arbeitsfähig zu sein. Sie leide unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Prognose sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ungünstig, obwohl die Klägerin vers ucht habe, was sie konnte. T rotz durch die Stiftung N.___ attestierter fehlen der Vermittlungsfähigkeit habe die Klägerin noch selbständig einen Arbeitsversuch unternommen. Es liege eigentlich seit dem Praktikum als Personalassistentin bei der Stiftung
N.___ eine 100%ig e Arbeits un fähigkeit vor, auch wenn die Klägerin dank Wohlwollen des Chef s seit April 2014 einige Monate «mitgeschleppt» worden sei . Es sei seit Jahren dasselbe: Eine Arbeit könne zu Beginn mit aller Kraft durchgehalten werden, dann folgten Krankheit und Fehler bei der Arbeit. Die Klägerin sei wegen Konzentrationsmangel, Langsamkeit und Verhaltensprob lemen nicht in Betriebe integrierbar. 3. 6
Mit Bericht an die Krankentaggeld-Versicherung der Klägerin vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 6/34/7-8) nannte Dr. T.___ als Diagnosen: - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1-2), seit z e h n Jahren zunehmend - ausgeprägtes ADHS (ICD-10 F90.0) , bestehend seit Kindheit
Die Klägerin habe angeblich seit zehn Jahren zunehmende Depressionen. Sie habe 2013 zwei ernsthafte Suizidversuche unternommen und sei anschliessend hospi talisiert gewesen. Trotz hartnäckigen Versuchen würden Anstellungsverhältnisses wegen mangelhaften Leistungen und Absenzen seit Jahren regelmässig nach kurzer Zeit gekündigt. Die Klägerin strenge sich zu Beginn jeweils sehr an, sei aber nach kurzer Zeit erschöpft, was zu fehlerhafte n Leistungen, Verlangsamung und Absenzen führe. D a schon sehr viel versuch t worden sei und der Zustand über Jahre andauere, sei die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit ungünstig . 3. 7
Dr. med. AB._ __ , Oberarzt, und Dr. med. AC.___ , Assistenzarzt, von der P.___ AG erstatteten am 3. September 2015 ein Gutachten zu Händen der IV-Stelle ( Urk. 6/46 ) . Als Diagnosen nannten sie ( Urk. 6/46/6): - a nhaltende affektive Störung (ICD-10 F34) mit überlagerten rezidivie renden depressiven Episoden , gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD.10 F33.2) - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und depende n t -abhängigen Anteilen (ICD10 F61) - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Bei der Klägerin fänden sie eine anhaltende affek tive Störung mit Beginn im Jahr 2003 mit rezidivierenden depressiven Episoden und zunehmender Chronifizie rung ; der aktuelle Zustand könne als schwere depressive Episode klassifiziert werden. Begleitend zur depressiven Symptomatik bestehe eine erhebliche Angst symptomatik im Sinne einer generalisierte n Angststörung mit phobischer Ver meidung und generellem Rückzug in einen schweren regressiv-depressiven Zustand. Auch in der Grundpersönlichkeit zeig t en sich erhebliche Auffälligkeiten mit ängstlich-vermeidenden und dependent -abhängigen Anteilen, die als kombi nierte Persönlichkeitsstörung gefasst werden könnten. Schliesslic h fänden sie auch eine einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90), die ätiologisch nicht eindeutig zugeordnet werden könne, aber mindestens teilweise durch die Depressions- und Angstsymptomatik sowie die Persönlichkeitsauf fälligkeiten erklärt sei. Als Hintergrund spielten nebst konstitutionellen Faktoren erschwerte Entwicklungsbedingungen in einer wenig H alt gebenden, wenig empathischen und selbst ums Überle b en kämpfenden und hohe Anpassungs leistungen forder nd en Einwanderungsfamilie eine Rolle. Es sei der Klägerin unter Aufbietung grosser Anstrengungen über viele Jahre bis 2003 gelungen, die geforderte Arbeitstüchtigkeit (Arbeit in väterlicher Identifikation als wichtigster Wert) erfolgreich zu beweisen. Sie sei jedoch nach Stellenverlust, körperlicher Erkrankung ( Abdominalschmerzen , Gallenblasenoperation) mit missglückten Arzt-Patient-Interaktionen und Tod des Vaters im Jahr 2003 schwer dekompen siert und es sei der Klägerin seither nie mehr gelungen, das alte Funktionsniveau zu erreichen. Als subjektive Krankheitstheorie stehe für die Klägerin als Auslöser die schlechte Behandlu n g durch Ärzte bei nicht erkannten somatischen Beschwerden im Vordergrund. Abgesehen von einer konstitutionellen Disposition müsse aber wohl von einem ganzen Faktorenbündel für die letztlich bis heute andauernde Dekompensation ausgegangen werden (wenig schützendes, fordern des Milieu, fehlende väterliche Anerkennung, ängstlich-unsichere Grundpersön lichkeit mit Neigung zur Überanpassung und Erschöpfung bei fehlender ange messener Abgrenzungsfähigkeit, ambivalente Bindung an die Herkunftsfamilie, Bindungsschwierigkeiten, Teufelskreis einer zunehmenden Verunsicherung bei beruflichen Misserfolgen mit Abwärtsspirale, etc.) .
Aktuell sei die Klägerin bereits mit der Bewältigung einer normalen Tagesstruktur überfordert und benötige in diesem stark regredi erten Zustand Unterstützung bei Alltagsverrichtungen. Auch die Gutachten s situation habe zur Überforderung mit ängstlicher Reaktion geführt. Insgesamt scheine die Klägerin aus diesen Gründen aktuell arbe itsunfähig. Die Arbeitsunfähigk eit werde seit September 2013 ärztlich durch Dr. T.___ bescheinigt. Es sei davon auszugehen, dass bereits vorher bei Selbstüberforderung mit rascher Dekompensation nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dies habe jedoch aufgrund der Verhaltens muster der Klägerin, die vor allem darauf bedacht sei, den Schein nach aussen zu wahren, möglichst wenig Hilfe anzunehmen und sich - ohne es zu merken - dabei gleichzeitig selber zu überfordern, nicht erkannt werden können . Zudem sei ein Integrationsversuch bei der Stiftung N.___ Ende 2013 gescheitert. Der schwere Ausprägungsgrad und die u ngünstige regressionsfördernde Kombination der vorliegenden psychiatrischen E r krankung bzw. Störungen lass e keine baldige Arbeitsfähigkeit erwarten. Vielmehr müsse im ambulanten Setting durch konti nuierliches Fördern und Fordern versucht werden, ein en langsame n Ausweg aus der regressiven Position zu finden und die Abwärtsspirale wieder umzukehren. Nebst der aktuellen Betreuung durch Psychiaterin, Spitex und Beiständ i n könnte als nächster Schritt eine tagesklinische Betreuung bzw. vorübergehende statio näre psychotherapeutische Behandlung sinnvoll sein. Auch ein dosiertes Arbeits training in einem geschützten Rahmen mit Wiederannäherung an eine normale Tagesstruktur wäre zur Stabilisierung des angeschlagenen Selbstwertgefühls, welches zwischen «alles und nichts» kippe, anzustreben. Die medikamentöse Behandlung der Klägerin sei adäquat.
Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe mindestens seit dem 1 6. September 201 3. Eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von 3 0 bis 40 % vom 2 2. März bis 16. Mai 2013 gebe den Hinweis, dass schon vorher eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden habe. Bereits die seit 2004 dokumentierten, stets nur über ein paar Monate laufenden Arbeitsverhältnisse seien als Ausdruck der Erk r ankung der Klägerin mit chronischer Selbstüberforderung anzusehen. 3. 8
M. Sc. AD._ __ , Psychologin, und Dr. med. AE.___ , Ober arzt, von der Q.___ , in welcher die Klägerin vom 1 5. April bis 2 9. September 2016 hospitalisiert war, nannten mit Austrittsbericht vom 2 6. Oktober 2016 (Urk. 6/68) als Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psych ot ische Symptome, therapierefr a ktär (ICD-10 F33.2) - Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: BMI von 30 bis unter 35 (ICD-10 E66.0) - Essstörung ( Hyperphagie ohne gegensteuernd e Massnahmen, kein Binge Eating ; ICD-10 F50.9) - Tabakabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F17.20) - a ktenanamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Erstdiagnose Vorbehandlerin
Dr. T.___ September 2010; ICD-10 F90.0) - v orsätzliche Selbstvergiftung mit psychotropen Substanzen ( zweimal 2013, April 2016; ICD-10 X61) - Verdacht auf allergische Reaktion auf Monuril / Seroquel mit Bildung von kleinfleckigem, wegdrückba rem, dicht stehende m bis konflu ierendem Hauterythem, stammbetont mit Übergreifen auf die Oberarme (ICD-10 L27.0) - Angina tonsillaris (Juni 2016; ICD-10 J03) - Steatosis
hepatis (Abdomen- Sono September 2016; ICD-10 K76.0) - o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom: Beginn Auto-CPAP am 1 0. August 2016, r espiratorische Polygraphie: AHI 82/h, ODI 94/h, mittlere nächtliche Sp O 2 94 % , Puls 83/min (ICD-10 G47.31)
Die Klägerin leide seit ungefähr 1996 unter Stimmungseinbrüchen, wobei es seit 2000 zu einer progredienten Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei. Aktuell sei sie sehr müde und depressiv verstimmt. Sie berichte weiter von Anhedonie , Schuld- und Insuffizienzgefüh l en, psychomotorischer Unruhe, subjektiven Störungen der Konzentration und Gedächtnisdefiziten. Seit März 2016 sei es bei fehlender Tagesstruktur zu einer kompletten Tag-Nacht-Umkehr gekommen. Des Weiteren habe sich die Klägerin vollständig sozial zurückgezogen und das Haus nur noch zur ambulanten Therapie einmal wöchentlich verlassen. Der Eintritt sei zudem durch die Empfehlung der Invalidenversicherung veran lasst worden, nachdem sie zur Abklärung der Rentenberechtigung der Klägerin eine Hospitalisation oder störungsspezifische Behandlung in einer Tagesklinik nahegelegt habe. Die gelernte Bürokauffrau habe die erste depressive Episode in die frühe Adoleszent datiert. D er Krankheitsverlauf habe sich nach dem Tod des Vaters (2003) deutlich dynamisiert und nach einem protrahierten Suizidversuch mit zwei eng aufeinanderfolgenden Tablettenintoxikationen 2013 zur aktuell seit etwa zwei Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Zuvor sei es bereits zu wiederholten Arbeitswechseln gekommen ( Urk. 6/68/2) . 3. 9
Das Gericht forderte Dr. R.___ mit Verfügung vom 1 2. Juli 2021 ( Urk.
53) auf, die Krankengeschichte der Klägerin einzureichen und diverse gerichtliche Fragen zu beantworten. Dr. R.___ erklärte mit Bericht vom 2 0. Juli 2021 (Urk. 56), die Klägerin sei langjährig von ihrer Praxiskollegin Dr. S.___ betreut worden. Nach deren Pensionierung Ende April 2017 sei die Klägerin in ihre Sprechstunde gekommen . Seit sie die Klägerin kenn e , schätze sie sie als zu 100 % arbeitsun fähig ein. Dies sei schon lange Jahre während der Betreuung durch Dr. S.___ der Fall gewesen. Die Klägerin leide unter schweren rezidivierenden depressiven Episoden im Rahmen einer bipolaren-affektiven Störung. Die entsprechenden Diagnosen bestünden , seit die Klägerin der Praxis bekannt sei, mithin seit 200 3. Was Dr. S.___ dazu bewogen habe, die Klägerin genau im Oktober 2011 an eine Psychiaterin zu überweisen, könne sie aus den vorhandenen Unterlagen nicht mehr eruieren. Aber sie nehme an, dass die Klägerin in eine schwere depressive Episode gerutscht sei und ihre Kollegin sie deshalb einer Psychiaterin zugewiesen habe. Die Diagnose habe schon 2004 festgestanden, aber es sei dann etwa sieben Jahre gegangen, bis die Klägerin sich habe durchringen können, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dr. T.___ se i die erste Psychiaterin der Klägerin gewesen, dafür habe die Klägerin stützende Behandlung durch Dr. S.___ erhalten. Diese stützende Behandlung habe dann den Rahmen der Grundversor g ung übersch ritten, weshalb sie
abdelegiert worden sei . Die Klägerin habe lange Zeit ihre Krankheit selber nicht wahrhaben wolle n , da sie zurecht befürchtet habe, dass sie ihren Job verlieren würde. So sei es dann auch gewesen. Sie habe ihren Job 2014 definitiv verloren. 3.1 0
Nachdem das Gericht
Dr. R.___ mit Verfüg ung vom 6. September 2021 (Urk.
58) diverse weitere Fragen unterbreitet hatte, erklärte diese m it Schreiben vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk. 63), dass die Unterlagen ihrer Vorgängerin nicht mehr auffindbar seien. W ahrscheinlich habe Dr. med. AF._ __
diese
mitge nommen. Sie und Dr. AF._ __
hätten nur von Mai 2017 bis März 2018 z usammen praktiziert . So wie die Klägerin ihr erzählt habe, habe s ie seit anfangs 2000 psy chische Probleme gehabt. Da es immer wieder sehr gute Phasen gegeben habe, sei es nie zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit gekommen, und ihre damals behandelnde Hausärztin, Dr. S.___ , habe sie immer wieder gut mit Gesprächen auffangen können. 2006 habe sich ihre Depression aber so verschlechtert, dass es erstmal s zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Ihre ehemalige Kollegin habe si ch dann entschi e den, die Klägerin an eine Psychiaterin zu über weisen, welche nun 2020 auch pensioniert worden sei. Deshalb sei es auch dort zu einem Arztwechsel gekommen. Die Klägerin habe lange Zeit die Hilfe eines Psychiaters nicht in Anspruch nehmen wolle n , da sie befürchtet habe, ihr dama liger Arbeitgeber würde ihr kündigen, wenn sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einer Psychiaterin bringen würde. 2006 sei ihr Zustand aber so gewesen, dass eine Fachärztin für Psychiatrie zur Behandlung des depressiven Leidens habe bei gezogen werden müssen. Leider sei es dann zu einer 100%igen Invalidität bei chronischer Depression gekommen. Diese habe trotz fachärztlicher Behandlung nicht so behandelt werden könne n , dass die Klägerin wieder ein funktionierendes Mitglied der Gesellschaft geworden sei. Es sei ohne Akteneinsicht schwierig, einen vor allem zeitlich präziseren Bericht zu verfassen. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte Dr. R.___ am 7. Dezember 2021, dass die Krankengeschichte der Klägerin nicht habe ausfindig gemacht werden können ( Urk. 66). 3.1 1
Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2022 ( Urk.
68) stellte das Gericht
Dr. T.___ diverse Fragen. Diese liess sich mit Schreiben vom 1 1. Februar 2022 ( Urk.
71) vernehmen und führte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit an: - meist schwere depressive Episode mit leichten Schwankungen (ICD-10 F32.1/2) bei - Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätsstörung seit Kindheit (ICD-10 F90.8) - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Die Klägerin sei am 6. Oktober 2011 von der Hausärztin Dr. S.___ an sie über wiesen worden, nachdem Dr. S.___ die Klägerin habe überzeugen könne n , dass fachärztliche Behandlung notwendig sei. Der Gesundheitszustand sei schon bei der Hausärztin schlecht gewesen. Die Klägerin habe ein Vertrauensverhältnis zu dieser aufgebaut gehabt und es habe Zeit gebraucht, bis sie sich habe überzeugen lassen, dass sie auch zu einer Psychiaterin Vertrauen en twickeln könne.
Zur Frage des Gerichts , ob die Klägerin bereits vor der Behandlung bei ihr in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung gestanden habe, erklärte
Dr. T.___ , ihres Wissens nicht.
Auf die Frage, wie sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit Behandlungs beginn bei ihr entwickelt habe, antwortete Dr. T.___ , der schon zu Beginn schlechte Gesundheitszustand habe zunehmen d zur Verzweiflung geführt, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die jeweiligen Arbeits anforderungen zu erfüllen. Da sie die Krankheit bei Vorstellungsgesprächen habe überspielen können, habe sie immer wieder eine Anstellung erhalten. Durch die Überforde rung hätten die Erschöpfung und Hoffnungslosigkeit zugenommen, was 2013 zu einem Suizidversuch mit nachfolgendem Klinikaufenthalt geführt habe. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei im August 2013 erfolgt. Die folgende Auseinandersetzung mit dieser Versicherung habe die Klägerin als zutiefst demütigend erlebt. Die Invalidenversicherung habe 2016 einen Klinik aufenthalt verlangt, da die ambulante Therapie keinen Fortschritt gebracht habe. Am ersten freien Wochenende habe die Klägerin erneut einen Suizidversuch durch Intoxikation unternommen. Trotz intensiver Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Erst mit Erhalt der Invalidenrente habe sich die Klägerin ernst
genommen gefühlt, was sie soweit entlastet habe, dass sie sich mit den psychosozialen Folgen ihrer Krankheit habe auseinandersetzen und in einem Trau er prozess langsam habe akzeptieren können.
Die Klägerin sei bis zur letzten Sitzung bei ihr (1 1. März 2020) ihrer jetzigen Beurteilung nach in jeder möglichen Tätigkeit in Wirklichkeit zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Es seien im Rahmen der IV-Abklärung in der Q.___ und der Klinik AG.___ vergeblich Belastungsversuche durchgeführt worden. Zwischen Oktober 2008 und Mai 2013 sei die Klägerin an fünf verschiedenen Stellen tätig gewesen. Seit 2003 habe sie überall die Kündigung erhalten. Ab Juni 2012 habe sie einen 60 %- Arbeitsversuch als Sachbearbeiterin bei der M.___
AG gemacht. In den psychiatrischen Sitzungen habe sie geschildert, wie sie völlig überfordert sei. Sie habe nach einigen Monaten die Kündigung erhalten. Anfangs 2013 sei sie bei der Stiftung N.___ tätig gewesen. Sie habe eine Stelle als H ilfskraft beim AH._ __ erhalten. Sie sei wegen Überforderung schon nach eini gen Wochen freigestellt worden. Danach habe sie die Idee gehabt, ein Online-Geschäft mit Modeschmuck zu eröffnen, da sie dann die Arbeit so einteilen könnte, wie sie krankheitsbedingt in der Lage sei. Sie sei aber schon in der Vorbereitungszeit überfordert gewesen. Im August 2013 sei s ie nach einem drei tägigen Kurs der
Stiftung N.___ völlig erschöpft gewesen. Die
Stiftung N.___ habe ihr dann zur IV-Anmeldung gerate n . Diese sei unverzüglich erfolgt. Danach habe die Klägerin am 9. September 2013 einen Suizidversuch durch Intoxikation mit nachfolgender Klinikeinweisung unternommen. 2014 sei es zu einer erneuten Anstellung als Sales
Assistant in der O.___ gekommen. Der Chef habe sie einige Monate mitgeschleppt, da er sich als Süditaliener mit ihr verbunden gefühlt habe. Sie sei aber erschöpft und völlig überfordert gewesen, es hätten sich krankheits bedingte Absenzen und Fehlleistungen ergeben . Ab dem 1 9. November 2014 sie die Klägerin von ihr krankgeschrieben worden .
Das Gericht stellte Dr. T.___ unter anderem die Frage n:
A us welchen Gründen attestierten S ie der Klägerin mit Bericht vom 4. November 2013 ( Urk. 6/11/1-4) für die Zeit vom 5. November 2011 bis 2 1. März 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit? War die Klägerin in dieser Zeit effektiv uneingeschränkt arbeitsfähig? Wenn nein, in welchem Umfang war sie zu welchem Zeitpunkt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt? Dr. T.___ erklärte dazu, si e habe ein Arbeits unfähigkeitsz eugnis zu H ä nden des RAV vom 4. November 2011 für fünf Wochen gefunden. Die ersten Monate 2012 habe die Klägerin das RAV besucht und sei durch die Unia unterstützt worden. Sie habe alles darangesetzt, arbeiten zu können. Sie sei dann bis zur Entlassung einige Monate bei der
M.___
AG als Sachbearbeiterin in einem 60%-Pensum angestellt gewesen. Mitte Juni 2012 habe sie einen Einführungskurs bei dieser Firma gemacht gehabt . Mitte Oktober habe ein Gespräch mit dem Vorgesetzten wegen Überforderung stattge funden. Sie habe in dieser Zeit aufgrund auffälliger Symptome von Impulsivität während der Arbeit eine mögliche Aufmerksamkeitsdefizitstörung abgeklärt und zusätzlich zur antidepressiven Therapie behandelt. 4. 4.1
Mit Verfügung vom 3. März 2017 sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab September 2014 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/80, vgl. Urk. 6/7 8 ). Es wird von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt, dass die Klägerin in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 2) . Strittig und zu prüfen ist jedoch, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 BVG eingetreten ist (vgl. E. 1.3) . 4. 2 4. 2 .1
Der Klägerin wurde erstmals während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der L.___ AG , das heisst mit Wirkung ab 1 2. Oktober 2011, und somit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 ( Urk. 6/2/13) prakt i s ch echt zeitlich eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2) . Sowohl aus dem Gutachten der Dres . AB._ __ und AC.___ der P.___ AG (E. 3.7) als auch aus den Berichten von Dr. T.___
(E. 3.5 und E. 3.11) und Dr. R.___ (E. 3.9 und E. 3.10) ergibt sich jedoch , dass die Klägerin bereits vor der Aufnahme der Arbeitstätigkeit für die L.___ AG gesundheitlich angeschlagen war. So erklärte Dr. T.___ in ihrem Bericht an die Krankentaggeldversicherung der Klägerin vom 2 0. Januar 2015 (E. 3. 6), dass die Klägerin seit angeblich zehn Jahren an einer zunehmende n Depression leide . Weiter beschrieb sie, dass Anstellungsverhältnisse seit Jahren nach kurzer Zeit gekündigt würden . Die Klägerin strenge sich zu Beginn jeweils sehr an, sei aber nach kurzer Zeit erschöpft, was zu fehlerhafte n Leistungen, Verlangsamu ng und Absenzen führe. Praktisch identisch schilderte Dr. R.___ , welche die Klägerin als Nachfolgerin von Dr. S.___ seit April 2017 betreut , den Verlauf des Gesundheitszustandes der Klägerin . So legt e sie dar, dass die Klägerin seitdem sie der Praxis bekannt sei, das heisst seit 2003 , aus psychischer Sicht gesun dheitlich eingeschränkt sei (E. 3.9). Auch die Gutachter Dr. AB._ __ und Dr. AC.___ von der P.___ AG gingen – gestützt auf die Akten – davon aus, dass die Klägerin seit 2003 an einer anhaltenden affektiven Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden und zunehmender Chronifizierung leide (E.
3.6). Wie sich aus der Erwerbsbiographie der Klägerin ergibt (vgl. Sachverhalt 1 . ) , war es ihr
jedoch trotz der Erkrankung auch ab dem Jahr 2003 noch möglich, während längeren Phasen eine r Arbeitstätigkeit nachzugehen. So arbeitete sie vom 8. Dezember 2003 bis am 3 0. April 2006 für die B.___ AG ( Urk. 6/2/18). Nach dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung und mehreren kürzeren Arbeitstätigkeiten war sie
vom 1 3. Oktober 2008 bis am 3 0. April 2010, das heisst während rund eineinhalb Jahren, als Sachbearbeiterin für die I.___ AG tätig ( Urk. 6/2/15). In der Folge bezog sie Taggelder der Arbeits l osenversicherung und übte verschiedene kurzzeitige Arbeitstätigkeiten aus ( Urk. 2/7, Urk. 6/2/14 ,
Urk. 6/8 ). Anhaltspunkte , dass es in dieser Zeit zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen wäre , liegen nicht vor und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Soweit Dr. R.___ in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2021 festhält, dass es im Jahr 2006 zu einer wesentlichen Verschlechterung und eine Überweisung an eine Psychiaterin gekommen sei (E. 3.10) , ist festzuh a lten, dass die Überweisung an Dr. T.___ nicht im Jahr 2006, sondern erst im Oktober 2011 erfolgte (vgl. E. 3.4, E. 3.11) . Auch wenn Dr. R.___ sich betreffend Überweisung im Jahr irrt, geht aus ihren Ausführungen doch hervor, dass die (erstmalige) Überweisung an die Psychiaterin aufgrund einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin erfolgt e . Dies erscheint denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Diese Über weisung bzw. die Behandlungsaufnahme bei Dr. T.___ fällt mit der erstmaligen Krankschreibung der Klägerin überein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwar eine Erkrankung der Klägerin ab etwa dem Jahr 2003 ausge wiesen ist, es ihr in der Folge aber trotzdem noch mögli ch war eine Arbeitstätig keit auszuüben und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zwischen 2003 bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der L.___ AG und somit der Versicherungsdecku ng bei der Beklagten 1 zu einer ohne wesentlichen Unter bruch andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gekommen wäre. 4. 2 .2
Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 besteht jedoch nur, wenn in der Folge der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen wurde (vgl. E. 1.3) .
Nachdem das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der L.___ AG am 27.
Okto ber 2011 geendet hatte, bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung , und zwar bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ( Urk. 15 S. 5, Urk. 16/1 ; Urk. 6/8). Dieser Taggeldbezug dauerte bei unveränderter Vermittlungsfähigkeit bis am 3 1. Mai 201 2. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Klägerin während des Taggeldbezugs nach Dezember 2011 (vgl. E. 3.2), mithin während rund fünfein halb Monaten, nicht mehr attestiert. Wie sich aus der Beantwortung der gericht lichen Fragen durch Dr. T.___ ergibt, kam es während der Dauer des Taggeld bezugs jedoch nicht zu einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes (E. 3.11) . Nach der Rechtsprechung kann hinsichtlich der Beurteilung des zeitli chen Zusammenhangs Zeiten mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung denn auch nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich eine Vermittlungsfähigkeit im arbeits losenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_347/2019 vom 22. August 2019 E. 2.2.2 und 9C_809/2016 vom 9. Juni 2017 E. 2.2). Vorliegend ergibt sich nicht nur aus dem Bericht der behandelnden P sychiaterin , dass es während des Taggeldbezugs zu keiner relevanten Verbesse rung des Gesundheitszustandes der Klägerin gekommen ist, sondern nahm die Klägerin nach dem Taggeldbezug auch lediglich eine Arbeitstätigkeit in einem reduzierten Pensum von 60 %
bei der M.___ AG auf ( Urk. 6/2/12), wobei sie auch bei diesem reduzierten Pensum nicht in der Lage war, den Anfor derungen zu genügen (vgl. E. 3.11) . Nach dem Ende des Arbeitsver h ältnisses mit der M.___ AG bezog die Klägerin a b dem 8. Mai 2013 erneut Tag gelder der Arbeitslosenversicherung, wobei lediglich von einer 60%igen Vermitt lungsfähigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 1 5 S. 5, Urk. 16/1). Diese reduzierte Arbeitsfähigkeit war der Klägerin von Dr. T.___ bereits während des Arbeits verhältnisses mit der M.___ AG bzw. dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 3 attestiert worden (vgl. E. 3.2) . Anhaltspunkte, dass es nach der Beendigung des Arbeitsverhältni sses mit der M.___ AG zu einer relevanten – zwischenzeitlichen – Besserung des Gesundheitszustandes gekom men wäre , liegen nicht vor und werden von den Part eien auch nicht geltend gemacht (vgl. E . 2). Nach dem Gesagten wurde der zeitliche Zusammenhang nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 nicht unterbrochen. 4. 3
Zusammenfassend trat die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 1 2. Oktober 201 1 und somit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten 1 ein. Die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2017, mit welcher der Klägerin mit Wirkung ab September 2014 eine ganze Rente zugesprochen wurde ( Urk. 6/80), steht einer Leistungspflicht der Beklag t en 1, welche nicht ins invali denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden war (vgl. Urk. 6/77/2) , nicht entgegen. Die IV-Stelle ging zwar davon aus, dass das invalidenversiche rungsrechtliche Wartejahr erst im September 2013 ( v gl. Urk. 6/78/2) und somit nicht während des Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 1 zu eröffnen sei, dies erweist sich aber offensichtlich als unrichtig, war die Klägerin doch spätestens ab Frühling 2013 mindestens zu 3 0 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2, E. 4.2). Die Beklagte 1 beruft sich zudem ohnehin nicht auf den invalidenversiche rungsrechtlichen Entscheid. Nach dem Gesagten ist die Beklagte 1 leistungs pflichtig.
Die gegen die Beklagten 2, 3 und 4 gerichteten Klagen sind entsprechend
abzu weisen .
Soweit die Beklagte 4 sich auf den Standpunkt stellt, dass die gegen sie gerichtete Klage infolge Klagerückzugs abzuschreiben sei (E. 2.4.2), ist festzu halten, dass die Ausführungen der Klägerin in der Replik ( Urk. 25; E. 2.3 hiervor) nicht als ( rechtsgenüglichen ) Klagerückzug gewertet werden können. Ebenso stellen deren Ausführungen hinsichtlich einer allfälligen Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses keinen dahingehenden Antrag dar. Nach Erhalt der Duplik der Beklagten 4 ( Urk. 43; E. 2.4 hiervor) thematisier t e die Klägerin diese denn auch nicht mehr. 5. 5.1
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % ( Verfügung vom 3. März 2017, Urk. 6/80, vgl. Urk. 6/7 8 ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat die Klägerin Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 1. Rentenbeginn ist September 2014 ( Urk. 6/80, Urk. 6/7 8 ; Art. 26 Abs. 1 BVG). 5.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss Reglement der Beklagten 1 entspricht der Zinssatz dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz für das Altersguthaben ( Ziff. 26.4.1 des Reglements 2019 bzw. Ziff. 26.3 des Reglements 2022). Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit . j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageer hebung am 2 2. Juli 2020 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 1 % zuzusprechen . 6. 6.1
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer zu verpflichten, der vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. 6.2
De n Beklagten 2, 3 und 4 steht in ihrer Funktion als Trägerin nen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b; 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 9 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 ( Swisscanto Sammelstiftung der Kanto nalbanken ) verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2014 eine Rente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit 2 2. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die gegen die Beklagten 2, 3 und 4 gerichteten Klagen werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2’ 0 00 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - FUTURA Vorsorgestiftung - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).
E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 24a BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in proze nt ualen Anteilen an einer ganzen Rente festge legt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 % . Für Rentenbe zügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor d em 1. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten d er Änderung das 55 . Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ändert (vgl. BVG, Übergangsbe stimmung zur Änderung vom 1 9. Juni 2020) .
Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die ent sprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausge wirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinwei sen).
E. 1.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusam menhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind viel mehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweg gründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast ( Art.
E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage
im Wesentlichen ( Urk. 1/1) , sie habe bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der
L.___
AG am 2 7. Oktober 2011, in dessen Rahmen sie bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, ein 100%-Arbeitspensum ausgeüb
t. Ab dem 6. Oktober 2011 habe sie sich in eine dauerhafte Therapie bei Dr. T.___ begeben . Ab diesem Zeitpunkt existierten Arztzeugnisse, welche eine volle oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit bezeug t en .
Im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 2 1. März 2013 seie n gemäss Dr. T.___ auf ihren Wunsch keine Arztzeugnisse ausgestellt worden. Sie habe beabsichtigt gehabt , wieder eine Arbeitstätigkeit mit reduziertem Pensum aufzu nehmen, w as durch entsprechende Arztzeugnisse unnötig erschwert worde n wäre . Ihr Gesundheitszustand habe sich jedoch ab dem 1. Dezember 2011 gegenüber dem vorherigen Zeitraum nicht verbessert.
Vermutungsweise müsse aufgrund des beruflichen Werdeganges ab 2003 bereits von einer früheren, zumindest teilweisen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Sie habe jedoch sei t Dezember 2003 bis zur Ausrichtung der Leistungen der Invalidenversicherung keine vorsorgetechnischen Lücken. Sie habe deshalb Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge. Entsprechend erbringe die Beklagte 2 auch Vorleistungen. Ein grundsätzliche r Leistungsanspruch werde von den Beklagten nicht bestritt en . Unklar sei einzig, welche Vorsorgeeinrichtung nun e ffektiv leistungspflichtig sei. 2.2 2.2.1
Die Beklagte 1 erklärte mit Klageantwort vom 1 5. Oktober 2020 ( Urk. 17) , die Klägerin sei vom 1. August bis am 2 7. Oktober 2011 über ihre Arbeitgeberin L.___ AG bei ihr vorsorgeversichert gewesen . W ährend der run d dreimona tigen Anstellung bei der L.___ AG habe die Klägerin ein 100 % -P ensum bestritten und im Anschluss an dieses Vorsorgeverhältnis währe nd sieben Mona ten ein ALV-Taggeld auf 100 % -Basis bezogen. Die Klägerin habe sich zwar während der Anstellung bei der L.___ AG in ärztliche Behandlung begeben , es gehe aus den Akten jedoch nicht hervor, dass diese Erkrankung
zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit vo n mindestens 20 % geführt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die mehrere Monate nach dem Austritt bei ihr erfolgte Reduktion des Arbeitspensums nicht aus m edizinischen Gründen erfolgt sei , sondern von der Klägerin so gewünscht gewesen sei. Wäre die Verminderung des Pensum s aufgrund einer medizinischen Indikation angezeigt gewesen, hätte die behandelnde Ärzt in dies in ihrer Beurteilung zu Hä nden der Invalidenver sicherung vermerken müsse n .
Nach den IV-Akten wäre der für die berufliche Vorsorge massgebende Beginn der andauernden Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 20 % am 2 2. März 201 3. Die behandelnde Ärztin habe ab diesem Datum «bis auf Weiteres» eine A r beitsunfähig keit von 30 bis 40 % attestiert . Ab dem 1 3. September 2013 sei im Anschluss eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tiert worden. Aus dem Gesagten erg ebe sich, dass während der knapp dreimona tigen Versicherungsperiode bei ihr keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei respektive der zeitliche Zusammenhang in der Folge unterbrochen worden wäre. Sie sei daher nicht leistungspflichtig. 2.2.2
Die Beklagte 2 führte mit Klageantwort vom 2. Oktober 2020 an ( Urk. 15), a us den Akten der Invalidenversicherung ergebe sich, dass es im Zusammenhang mit dem Verlust einer längere n Arbeitsstelle Ende 2003 und dem Tod des Vaters der Klägerin ebenfalls im Jahr 2003 zu zahlreichen Notfallkonsultationen wegen unklaren Bauchbeschwerden gekommen sei. Schliesslich habe eine notfallmässige Operation wegen einer (am ehesten) Cholecys t itis erfolgen müssen. Danach habe sich das Lebe n der Kläger in stark verändert. Der berufliche Einsti e g sei nicht mehr gelungen und sie habe schrittweise wegen der Depressionserkrankung ihr soziales Umfeld verloren und sich immer mehr zurückgezogen. Schliesslich habe sie im Oktober 2011 eine psychiatrische Therapie bei
Dr. T.___ begonnen. Durch Dr. T.___ sei von Oktober bis Ende November 2011 eine erste 100%ige Krank schreibung erfolgt. In der Erwerbsbiographie der Klägerin falle auf, dass die letzte längere Anstellung (2,5 Jahre) bis April 2006 gedauert habe. Danach habe sie zwar immer wieder Anstellungen gefunden, diese hätten jedoch nur wenige Monate gedauert. Dazwischen habe die Klägerin Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezogen. Diese häufigen Stellenwechsel respektive die Unfähigkeit , eine Arbeitsstelle längere Zeit zu behalten , stünden im Einklang mit der medizi nischen Beurteilung, dass der Klägerin der berufliche Einstig nach 2003 nicht mehr gelungen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die relevante Arbeits unfähigkeit bereits 2003 eingetreten sei. Sicher belegt sei zumindest die Arbeits unfähigkeit ab Beginn der psychiatrischen Therapie b ei Dr. T.___ im Oktober 201
1. Dr. T.___ habe der Klägerin vom 1 2. Oktober bis am 3 0. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert . Danach liege erst wieder ein echt zeitliches ärztliches Zeugnis von Dr. S.___ vor, welch e der Klägerin ab 15. Februar 2013 während etwa vier Woche n eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
attestiert habe . Dr. T.___
habe der Klägerin ab 2 2. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % attestier t . Nach zwei Suizidversuchen habe die Klägerin ab 9. September 2013 hospitalisiert werden müssen und es habe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Ausführungen der IV-Stelle, dass die Klägerin vom 1 7. März bis 1 6. September 2013 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei, sei falsch. Aus dem Arz tzeugnis von Dr. T.___ vom 16. Mai 2013 ergebe sich klar, dass auch ab dem 1 7. Mai 2013 bis auf Weiteres eine verminderte Belastbarkeit bestanden habe und die Klägerin maximal 60 bis 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Damit sei belegt, dass die Klägerin seit spätestens 1 5. Februar 2013 durchgehend mindestens zu 20 % arbeitsunfä hig gewesen sei. Fraglich sei, o b bereits ab Oktober 2011 – trotz Fehlen echtzeitlicher Arztzeug nisse – eine durchgehende Einschränkung von mindestens 20 % belegt werden könne. Dies sei au s ihrer Sicht zu bejahen. Letztlich spiele es für sie keine Rolle, ob die durchgehende, mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Oktober 2011 oder seit Februar bzw. März 2013 bestehe , da die Klägerin in beiden Zeitpunkten nicht bei ihr versichert gewesen sei. 2.2.3
Die Beklagte 4 erklärte mit Klageantwort vom 2. September 2020 ( Urk. 10) , die Klägerin sei bei ihr ab dem 1. April 2014 im Rahmen eines Arbeitsversuchs angemeldet worden. Der Arbeitgeber habe die Klägerin mit dem Hinweis «arbeits unfähig» wieder abgemeldet. Nachdem die Klägerin rückwirkend Leistungen aus der beruflichen Vorsorge geltend gemacht gehabt habe , habe sie die Klägerin rückwirkend per 1. April 2014 aus dem Versichertenbestand ausgeschlossen. Mangels Versicherungsverhältnis schulde sie der Beklagten keine Invaliden leistungen der beruflichen Vorsorge. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähig keit sei zudem ohnehin bereits vor dem 1. Ap ril 2014 eingetreten gewesen . 2.3
Mit Replik vom 1 4. Januar 2021 erklärte die Klägerin zu den Vorbringen der Beklagten 1 ( Urk. 21) , seit der Beendigung des durch die Beklagte 1 versicherten Arbeitsverhältnisses sei sie nie mehr in einem 100%-Arbeitspensum tätig gewe sen. Es müsse deshalb sehr wohl von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ausgegangen werden. Dem Bezug von Taggeldern der Arbeits losenversicherung könne nicht die gleiche Bedeut ung zugemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Der Bezu g von Arbeitslosentaggeldern vom 1. November 2011 bis 3 1. Mai 2012 müsse unter diesem Aspekt bewertet werden. Die Beklagte 1 gehe zudem in ihrer Annahme, dass die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei , fehl. Aus der Stellungnahme von Dr. T.___ vom 2 0. Januar 2015 ergebe sich, dass trotz hartnäckigen Versuchen Anstellungsverhältnisse wegen mangelha f ten Leistun gen und Absenzen seit Jahren regelmässig nach kurzer Zeit gekündigt worden seien . Das nach dem Austritt bei der Beklagten 1 und der zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit ausgeübte Arbeitspensum bei der M.___
AG von 60 % sei
aus gesundheitlichen Gründen gewählt worden . D a sich trotzdem mehrere Absenzen ergeben hätte n , sei es zur einvernehmlichen Vertragsauflösung per 3 1. März 2013 gekommen.
Zur Leistungspflicht der Beklagten 3 erklärte die Klägerin ( Urk. 23 ), während des Versicherun g sverhältnisses mit der Beklagten 3 sei mit Arztzeugnissen vom 22. März b zw. 1 6. Mai 2013 eine 30- bis 40 % ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seither habe sie ihre Arbeitsfähigkeit nie mehr erlangt.
Betreffend die Leistungspfli c ht der Beklagten 4 führte die K lägerin aus ( Urk. 2 5), aus der Klageantwort d er Beklagten 4 sowie den Akten ergebe sich, dass die Beklagte 4 nicht leistungspflichtig sei. Die Beklagte müsse sich aber auf ihrer Aussage behaften lasse n , dass nie ein Versich erungsverhältnis entstanden sei. Als Folge dieser Behauptung bestünde demnach ein Rückforderungsrecht von ihr und der Arbeitgeberin auf die zu Unrecht bezahlten Risikoprämien in Höhe von Fr. 1'424.80, sofern diese nicht schon an die Begünstigten zurückgeflossen seien. 2.4 2.4.1
Während die Beklagten 1 und 3 ( Urk.
41) auf das Erstatten einer Duplik verzich teten, erklärte die Beklagte 2 mit Duplik vom 8. Februar 2021 ( Urk. 42) , sie sei nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden, da sie nicht ins IV- Vorbescheidverfahren involviert gewesen sei. Die Eröffnung der Wartezeit durch die IV-Stelle per 1 6. September 2013 sei aufgrund der Aktenlage aber sowieso offensichtlich unrichtig, denn Dr. S.___ habe der Klägerin ab 1 5. Februar 2013 für etwa vier Woche n eine 100%ige und danach Dr. T.___ ab 2 2. März 2013 eine 30 - bis 40% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die IV-Stelle hätte somit die Warte zeit spätestens im Februar 2013 eröffnen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Versicherungsdeckung bei ihr bestanden. 2.4. 2
Die Beklagte 4 erklärte mit Duplik vom 2 2. Februar 2021 ( Urk. 43), die Klägerin anerkenne replicando , dass sie, die Beklagte 4, nicht leistungspflichtig sei. Die gegen sie gerichtete Klage sei damit
als durch Klagerückzug erledigt abzu schreiben. Sollte die Klägerin am Rechtsbegehren auf Rückerstattung der Risi koprämie festhalten, müsse sie Widerklage auf Rückerstattung der Freizügigkeits leistung (Sparpr ä mie) erheben. 2.5 2.5.1
Mit Stellungnahme vom 1 1. März 2022 ( Urk.
80) erklärte die Klägerin, die einge holten Arztbe r ichte von Dr. R.___ und Dr. T.___ bestätigten ihre Einschät zung, dass ihre Erwerbsunfähigkeit spätestens am 6. Oktober 2011 begonnen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nie mehr ihre volle Erwerbsfähigkeit erlangt. Es sei somit erstellt, dass die Beklagte 1 leistungspflichtig sei. Obwohl vermu tungsweise auch davon ausgegangen werden könnte, dass die Erkrankung schon 2003 begonnen habe, fehlten hierzu eindeutige medizinische Bestätigungen. Zwar deuteten die ab 2003 gehäuften Stellenwechsel auf eine allfällige Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes hin, ohne entsprechend e medizinische Befunde lasse sich da von aber keine Leistungspflicht einer f rüheren Pensionskasse ablei ten. 2.5.2
Die Beklagte 2 führte mit Stellungnahme vom 1 4. März 2022 an ( Urk. 81), sowohl aus dem Schreiben von Dr. R.___ als auch aus den Antworten von Dr. T.___ ergebe sich, dass die Klägerin seit vielen Jahren an psychischen Beschwerden leide. Wie bereits in der Klageantwort vom 2. Oktober 2020 und der Duplik vom 8. Februar 2021 ausgeführt, habe die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2003, spätestens jedoch im Oktober 2011 begonnen . Weder 2003 noch im Oktober 2011 sei die Klägerin bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte und Zeugnisse für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang : 3.2
Dr. T.___ attestierte der Klägerin mit ä rztlichem Zeugnis vom 4. November 2011 vom 1 2. Oktober bis am 4. November 2011 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/2/3). Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 1. November 2011 hielt sie ab dem 4. November 2011 für voraussichtlich fünf weitere Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest ( Urk. 6/2/5).
Mit ärztlichen Zeugnissen vom 2 2. März 2013 und vom 1 6. Mai 2013 erklärte Dr. T.___ , die Klägerin
sei zurz eit und bis auf Weiteres wegen verminderter Belastbarkeit maxim al zu 60 bis 70 % arbeitsfähig ( Urk. 6/2/4, Urk. 6/2/6).
Mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 7. September 2013 hielt Dr. T.___ ab 1 6. September 2013
für voraussichtlich zwei Wochen eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 6/10/6). 3. 3
Die Klägerin war vom 9. bis am 1 1. September 2013 in der
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Spitäler U.___
hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 2 0. September 2013 ( Urk. 6/10/1-3) nannte n M. Sc. V.___ , Psycho login, und med. pract . W.___ , Oberarzt, als Diagnosen : - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), Differential diagnose Persönlichkeitsstörung - Status nach Tablettenintoxikation in sui zidaler Absicht (ICD-10 F13.02)
Die Klägerin sei am 9. September 201 3 nach Zuweisung per Fürsorgerischer Unterbringung (FU) zum ersten Mal zur stationären Behandlun g in die Klinik für Psychiatrie und Ps y chotherapie eingetreten. Sie habe in der Vorwoche zwei Suizidversuch e mit einer Tablettenüberdosis gemacht . Sie gebe an, dass sie in der Zeit vor den Suiz idversuchen wenig geschlaf en habe, unter der Hitze gelitten habe. Sonst sei es ihr im Grunde gut gegangen, sie sei allerdings in einem depressiven Zustand gewesen. Die Suizidversuche seien Kurzschlusshandlungen gewesen. Die Klägerin sei nach Einnahme der überdosierte n Tabletten ins Spital AA._ __ geg ang en, um eine Blutuntersuchung vornehmen zu lassen. Dor t sei sie als akut suizidal eingeschätzt und per FU eingewiesen worden. Die Klägerin habe sich durch den stationären Aufenthalt schnell entlastet gefühlt. Das milieutherapeutische Setting habe ihr geholfen, sich zu stabilisieren, und sie habe sich klar und glaubhaft von Suizidalität distanzieren können. So sei nach zwei Tagen die FU aufgehoben und die Klägerin in ihre alte n Verhältnisse entlassen worden. 3. 4
Dr. T.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 4. November 2013 ( Urk. 6/11) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - m ittelschwere (zeitweise schwer e , zeitweise leichte re ) Depression (ICD-10 F32.1-2) , bestehen d seit Jahren
- Aufmerksamkeitsdefi zithyperaktivitätsstörung ( ICD-
E. 6 ( Urk. 6/59, Urk. 6/60, Urk. 6/68). Die IV-Stelle sprach X.___ n ach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 6/73) mit Verfügung vom 3. März 2017 mit Wirkung ab September 2014 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/80, vgl. Urk. 6/7
E. 6.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer zu verpflichten, der vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint.
E. 6.2 De n Beklagten 2, 3 und 4 steht in ihrer Funktion als Trägerin nen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b; 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 9 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 ( Swisscanto Sammelstiftung der Kanto nalbanken ) verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2014 eine Rente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit 2 2. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die gegen die Beklagten 2, 3 und 4 gerichteten Klagen werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2’ 0 00 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - FUTURA Vorsorgestiftung - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinwei sen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbe standenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 % ; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unter brochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3).
E. 10 F90.8), bestehend seit Kindheit - a bhängige Persönlichkeitsstörung (ICD.10 F60.7), bestehend seit Jahren (Pubertät ?)
Die Klägerin sei seit dem 6. Oktober 2011 bei ihr in Behandlung. Nach mehreren kurzfristigen Entlassungen am Arbeitsplatz sei es zu einer zunehmenden somati schen Depression gekommen, bis die Hausärztin die Klägerin an sie überwiesen habe. Die Klägerin s ei vom 1 2. Oktober bis am 4. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 2 2. März 2013 habe maximal eine 60 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit bestande
n. Die Klägerin absolviere zurz eit ein Praktikum als P e rsonalassisten t in . Sie sei maximal zu 50 % arbeitsfähig.
3. 5
Mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 6/26) nannte Dr. T.___ grundsätzlich die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 4. November 2013 (vgl. E. 3.4), wobei sie die Depressionen als mittelschwer bis schwer bezeichnete.
Der betreute Integrationsversu c h bei der Stiftung N.___ sei gescheitert. Die Klägerin habe dann ab April 2014 selbständig eine Arbeit gefunden. Es habe sich dasselbe Drama wiederholt. Am Anfang habe sie mit grösstem Kraftaufwand versucht, die Arbeitsstelle zu halten, danach sei sie häufig krank gewesen und habe gravieren de Fehler gemacht. Dies habe die Kündigung zur Folge gehabt. Sie sei verzweifelt, nicht arbeitsfähig zu sein. Sie leide unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Prognose sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ungünstig, obwohl die Klägerin vers ucht habe, was sie konnte. T rotz durch die Stiftung N.___ attestierter fehlen der Vermittlungsfähigkeit habe die Klägerin noch selbständig einen Arbeitsversuch unternommen. Es liege eigentlich seit dem Praktikum als Personalassistentin bei der Stiftung
N.___ eine 100%ig e Arbeits un fähigkeit vor, auch wenn die Klägerin dank Wohlwollen des Chef s seit April 2014 einige Monate «mitgeschleppt» worden sei . Es sei seit Jahren dasselbe: Eine Arbeit könne zu Beginn mit aller Kraft durchgehalten werden, dann folgten Krankheit und Fehler bei der Arbeit. Die Klägerin sei wegen Konzentrationsmangel, Langsamkeit und Verhaltensprob lemen nicht in Betriebe integrierbar. 3. 6
Mit Bericht an die Krankentaggeld-Versicherung der Klägerin vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 6/34/7-8) nannte Dr. T.___ als Diagnosen: - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1-2), seit z e h n Jahren zunehmend - ausgeprägtes ADHS (ICD-10 F90.0) , bestehend seit Kindheit
Die Klägerin habe angeblich seit zehn Jahren zunehmende Depressionen. Sie habe 2013 zwei ernsthafte Suizidversuche unternommen und sei anschliessend hospi talisiert gewesen. Trotz hartnäckigen Versuchen würden Anstellungsverhältnisses wegen mangelhaften Leistungen und Absenzen seit Jahren regelmässig nach kurzer Zeit gekündigt. Die Klägerin strenge sich zu Beginn jeweils sehr an, sei aber nach kurzer Zeit erschöpft, was zu fehlerhafte n Leistungen, Verlangsamung und Absenzen führe. D a schon sehr viel versuch t worden sei und der Zustand über Jahre andauere, sei die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit ungünstig . 3. 7
Dr. med. AB._ __ , Oberarzt, und Dr. med. AC.___ , Assistenzarzt, von der P.___ AG erstatteten am 3. September 2015 ein Gutachten zu Händen der IV-Stelle ( Urk. 6/46 ) . Als Diagnosen nannten sie ( Urk. 6/46/6): - a nhaltende affektive Störung (ICD-10 F34) mit überlagerten rezidivie renden depressiven Episoden , gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD.10 F33.2) - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und depende n t -abhängigen Anteilen (ICD10 F61) - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Bei der Klägerin fänden sie eine anhaltende affek tive Störung mit Beginn im Jahr 2003 mit rezidivierenden depressiven Episoden und zunehmender Chronifizie rung ; der aktuelle Zustand könne als schwere depressive Episode klassifiziert werden. Begleitend zur depressiven Symptomatik bestehe eine erhebliche Angst symptomatik im Sinne einer generalisierte n Angststörung mit phobischer Ver meidung und generellem Rückzug in einen schweren regressiv-depressiven Zustand. Auch in der Grundpersönlichkeit zeig t en sich erhebliche Auffälligkeiten mit ängstlich-vermeidenden und dependent -abhängigen Anteilen, die als kombi nierte Persönlichkeitsstörung gefasst werden könnten. Schliesslic h fänden sie auch eine einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90), die ätiologisch nicht eindeutig zugeordnet werden könne, aber mindestens teilweise durch die Depressions- und Angstsymptomatik sowie die Persönlichkeitsauf fälligkeiten erklärt sei. Als Hintergrund spielten nebst konstitutionellen Faktoren erschwerte Entwicklungsbedingungen in einer wenig H alt gebenden, wenig empathischen und selbst ums Überle b en kämpfenden und hohe Anpassungs leistungen forder nd en Einwanderungsfamilie eine Rolle. Es sei der Klägerin unter Aufbietung grosser Anstrengungen über viele Jahre bis 2003 gelungen, die geforderte Arbeitstüchtigkeit (Arbeit in väterlicher Identifikation als wichtigster Wert) erfolgreich zu beweisen. Sie sei jedoch nach Stellenverlust, körperlicher Erkrankung ( Abdominalschmerzen , Gallenblasenoperation) mit missglückten Arzt-Patient-Interaktionen und Tod des Vaters im Jahr 2003 schwer dekompen siert und es sei der Klägerin seither nie mehr gelungen, das alte Funktionsniveau zu erreichen. Als subjektive Krankheitstheorie stehe für die Klägerin als Auslöser die schlechte Behandlu n g durch Ärzte bei nicht erkannten somatischen Beschwerden im Vordergrund. Abgesehen von einer konstitutionellen Disposition müsse aber wohl von einem ganzen Faktorenbündel für die letztlich bis heute andauernde Dekompensation ausgegangen werden (wenig schützendes, fordern des Milieu, fehlende väterliche Anerkennung, ängstlich-unsichere Grundpersön lichkeit mit Neigung zur Überanpassung und Erschöpfung bei fehlender ange messener Abgrenzungsfähigkeit, ambivalente Bindung an die Herkunftsfamilie, Bindungsschwierigkeiten, Teufelskreis einer zunehmenden Verunsicherung bei beruflichen Misserfolgen mit Abwärtsspirale, etc.) .
Aktuell sei die Klägerin bereits mit der Bewältigung einer normalen Tagesstruktur überfordert und benötige in diesem stark regredi erten Zustand Unterstützung bei Alltagsverrichtungen. Auch die Gutachten s situation habe zur Überforderung mit ängstlicher Reaktion geführt. Insgesamt scheine die Klägerin aus diesen Gründen aktuell arbe itsunfähig. Die Arbeitsunfähigk eit werde seit September 2013 ärztlich durch Dr. T.___ bescheinigt. Es sei davon auszugehen, dass bereits vorher bei Selbstüberforderung mit rascher Dekompensation nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dies habe jedoch aufgrund der Verhaltens muster der Klägerin, die vor allem darauf bedacht sei, den Schein nach aussen zu wahren, möglichst wenig Hilfe anzunehmen und sich - ohne es zu merken - dabei gleichzeitig selber zu überfordern, nicht erkannt werden können . Zudem sei ein Integrationsversuch bei der Stiftung N.___ Ende 2013 gescheitert. Der schwere Ausprägungsgrad und die u ngünstige regressionsfördernde Kombination der vorliegenden psychiatrischen E r krankung bzw. Störungen lass e keine baldige Arbeitsfähigkeit erwarten. Vielmehr müsse im ambulanten Setting durch konti nuierliches Fördern und Fordern versucht werden, ein en langsame n Ausweg aus der regressiven Position zu finden und die Abwärtsspirale wieder umzukehren. Nebst der aktuellen Betreuung durch Psychiaterin, Spitex und Beiständ i n könnte als nächster Schritt eine tagesklinische Betreuung bzw. vorübergehende statio näre psychotherapeutische Behandlung sinnvoll sein. Auch ein dosiertes Arbeits training in einem geschützten Rahmen mit Wiederannäherung an eine normale Tagesstruktur wäre zur Stabilisierung des angeschlagenen Selbstwertgefühls, welches zwischen «alles und nichts» kippe, anzustreben. Die medikamentöse Behandlung der Klägerin sei adäquat.
Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe mindestens seit dem 1 6. September 201 3. Eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von 3 0 bis 40 % vom 2 2. März bis 16. Mai 2013 gebe den Hinweis, dass schon vorher eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden habe. Bereits die seit 2004 dokumentierten, stets nur über ein paar Monate laufenden Arbeitsverhältnisse seien als Ausdruck der Erk r ankung der Klägerin mit chronischer Selbstüberforderung anzusehen. 3. 8
M. Sc. AD._ __ , Psychologin, und Dr. med. AE.___ , Ober arzt, von der Q.___ , in welcher die Klägerin vom 1 5. April bis 2 9. September 2016 hospitalisiert war, nannten mit Austrittsbericht vom 2 6. Oktober 2016 (Urk. 6/68) als Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psych ot ische Symptome, therapierefr a ktär (ICD-10 F33.2) - Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: BMI von 30 bis unter 35 (ICD-10 E66.0) - Essstörung ( Hyperphagie ohne gegensteuernd e Massnahmen, kein Binge Eating ; ICD-10 F50.9) - Tabakabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F17.20) - a ktenanamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Erstdiagnose Vorbehandlerin
Dr. T.___ September 2010; ICD-10 F90.0) - v orsätzliche Selbstvergiftung mit psychotropen Substanzen ( zweimal 2013, April 2016; ICD-10 X61) - Verdacht auf allergische Reaktion auf Monuril / Seroquel mit Bildung von kleinfleckigem, wegdrückba rem, dicht stehende m bis konflu ierendem Hauterythem, stammbetont mit Übergreifen auf die Oberarme (ICD-10 L27.0) - Angina tonsillaris (Juni 2016; ICD-10 J03) - Steatosis
hepatis (Abdomen- Sono September 2016; ICD-10 K76.0) - o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom: Beginn Auto-CPAP am 1 0. August 2016, r espiratorische Polygraphie: AHI 82/h, ODI 94/h, mittlere nächtliche Sp O 2 94 % , Puls 83/min (ICD-10 G47.31)
Die Klägerin leide seit ungefähr 1996 unter Stimmungseinbrüchen, wobei es seit 2000 zu einer progredienten Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei. Aktuell sei sie sehr müde und depressiv verstimmt. Sie berichte weiter von Anhedonie , Schuld- und Insuffizienzgefüh l en, psychomotorischer Unruhe, subjektiven Störungen der Konzentration und Gedächtnisdefiziten. Seit März 2016 sei es bei fehlender Tagesstruktur zu einer kompletten Tag-Nacht-Umkehr gekommen. Des Weiteren habe sich die Klägerin vollständig sozial zurückgezogen und das Haus nur noch zur ambulanten Therapie einmal wöchentlich verlassen. Der Eintritt sei zudem durch die Empfehlung der Invalidenversicherung veran lasst worden, nachdem sie zur Abklärung der Rentenberechtigung der Klägerin eine Hospitalisation oder störungsspezifische Behandlung in einer Tagesklinik nahegelegt habe. Die gelernte Bürokauffrau habe die erste depressive Episode in die frühe Adoleszent datiert. D er Krankheitsverlauf habe sich nach dem Tod des Vaters (2003) deutlich dynamisiert und nach einem protrahierten Suizidversuch mit zwei eng aufeinanderfolgenden Tablettenintoxikationen 2013 zur aktuell seit etwa zwei Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Zuvor sei es bereits zu wiederholten Arbeitswechseln gekommen ( Urk. 6/68/2) . 3. 9
Das Gericht forderte Dr. R.___ mit Verfügung vom 1 2. Juli 2021 ( Urk.
53) auf, die Krankengeschichte der Klägerin einzureichen und diverse gerichtliche Fragen zu beantworten. Dr. R.___ erklärte mit Bericht vom 2 0. Juli 2021 (Urk. 56), die Klägerin sei langjährig von ihrer Praxiskollegin Dr. S.___ betreut worden. Nach deren Pensionierung Ende April 2017 sei die Klägerin in ihre Sprechstunde gekommen . Seit sie die Klägerin kenn e , schätze sie sie als zu 100 % arbeitsun fähig ein. Dies sei schon lange Jahre während der Betreuung durch Dr. S.___ der Fall gewesen. Die Klägerin leide unter schweren rezidivierenden depressiven Episoden im Rahmen einer bipolaren-affektiven Störung. Die entsprechenden Diagnosen bestünden , seit die Klägerin der Praxis bekannt sei, mithin seit 200 3. Was Dr. S.___ dazu bewogen habe, die Klägerin genau im Oktober 2011 an eine Psychiaterin zu überweisen, könne sie aus den vorhandenen Unterlagen nicht mehr eruieren. Aber sie nehme an, dass die Klägerin in eine schwere depressive Episode gerutscht sei und ihre Kollegin sie deshalb einer Psychiaterin zugewiesen habe. Die Diagnose habe schon 2004 festgestanden, aber es sei dann etwa sieben Jahre gegangen, bis die Klägerin sich habe durchringen können, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dr. T.___ se i die erste Psychiaterin der Klägerin gewesen, dafür habe die Klägerin stützende Behandlung durch Dr. S.___ erhalten. Diese stützende Behandlung habe dann den Rahmen der Grundversor g ung übersch ritten, weshalb sie
abdelegiert worden sei . Die Klägerin habe lange Zeit ihre Krankheit selber nicht wahrhaben wolle n , da sie zurecht befürchtet habe, dass sie ihren Job verlieren würde. So sei es dann auch gewesen. Sie habe ihren Job 2014 definitiv verloren. 3.1 0
Nachdem das Gericht
Dr. R.___ mit Verfüg ung vom 6. September 2021 (Urk.
58) diverse weitere Fragen unterbreitet hatte, erklärte diese m it Schreiben vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk. 63), dass die Unterlagen ihrer Vorgängerin nicht mehr auffindbar seien. W ahrscheinlich habe Dr. med. AF._ __
diese
mitge nommen. Sie und Dr. AF._ __
hätten nur von Mai 2017 bis März 2018 z usammen praktiziert . So wie die Klägerin ihr erzählt habe, habe s ie seit anfangs 2000 psy chische Probleme gehabt. Da es immer wieder sehr gute Phasen gegeben habe, sei es nie zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit gekommen, und ihre damals behandelnde Hausärztin, Dr. S.___ , habe sie immer wieder gut mit Gesprächen auffangen können. 2006 habe sich ihre Depression aber so verschlechtert, dass es erstmal s zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Ihre ehemalige Kollegin habe si ch dann entschi e den, die Klägerin an eine Psychiaterin zu über weisen, welche nun 2020 auch pensioniert worden sei. Deshalb sei es auch dort zu einem Arztwechsel gekommen. Die Klägerin habe lange Zeit die Hilfe eines Psychiaters nicht in Anspruch nehmen wolle n , da sie befürchtet habe, ihr dama liger Arbeitgeber würde ihr kündigen, wenn sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einer Psychiaterin bringen würde. 2006 sei ihr Zustand aber so gewesen, dass eine Fachärztin für Psychiatrie zur Behandlung des depressiven Leidens habe bei gezogen werden müssen. Leider sei es dann zu einer 100%igen Invalidität bei chronischer Depression gekommen. Diese habe trotz fachärztlicher Behandlung nicht so behandelt werden könne n , dass die Klägerin wieder ein funktionierendes Mitglied der Gesellschaft geworden sei. Es sei ohne Akteneinsicht schwierig, einen vor allem zeitlich präziseren Bericht zu verfassen. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte Dr. R.___ am 7. Dezember 2021, dass die Krankengeschichte der Klägerin nicht habe ausfindig gemacht werden können ( Urk. 66). 3.1 1
Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2022 ( Urk.
68) stellte das Gericht
Dr. T.___ diverse Fragen. Diese liess sich mit Schreiben vom 1 1. Februar 2022 ( Urk.
71) vernehmen und führte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit an: - meist schwere depressive Episode mit leichten Schwankungen (ICD-10 F32.1/2) bei - Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätsstörung seit Kindheit (ICD-10 F90.8) - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Die Klägerin sei am 6. Oktober 2011 von der Hausärztin Dr. S.___ an sie über wiesen worden, nachdem Dr. S.___ die Klägerin habe überzeugen könne n , dass fachärztliche Behandlung notwendig sei. Der Gesundheitszustand sei schon bei der Hausärztin schlecht gewesen. Die Klägerin habe ein Vertrauensverhältnis zu dieser aufgebaut gehabt und es habe Zeit gebraucht, bis sie sich habe überzeugen lassen, dass sie auch zu einer Psychiaterin Vertrauen en twickeln könne.
Zur Frage des Gerichts , ob die Klägerin bereits vor der Behandlung bei ihr in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung gestanden habe, erklärte
Dr. T.___ , ihres Wissens nicht.
Auf die Frage, wie sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit Behandlungs beginn bei ihr entwickelt habe, antwortete Dr. T.___ , der schon zu Beginn schlechte Gesundheitszustand habe zunehmen d zur Verzweiflung geführt, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die jeweiligen Arbeits anforderungen zu erfüllen. Da sie die Krankheit bei Vorstellungsgesprächen habe überspielen können, habe sie immer wieder eine Anstellung erhalten. Durch die Überforde rung hätten die Erschöpfung und Hoffnungslosigkeit zugenommen, was 2013 zu einem Suizidversuch mit nachfolgendem Klinikaufenthalt geführt habe. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei im August 2013 erfolgt. Die folgende Auseinandersetzung mit dieser Versicherung habe die Klägerin als zutiefst demütigend erlebt. Die Invalidenversicherung habe 2016 einen Klinik aufenthalt verlangt, da die ambulante Therapie keinen Fortschritt gebracht habe. Am ersten freien Wochenende habe die Klägerin erneut einen Suizidversuch durch Intoxikation unternommen. Trotz intensiver Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Erst mit Erhalt der Invalidenrente habe sich die Klägerin ernst
genommen gefühlt, was sie soweit entlastet habe, dass sie sich mit den psychosozialen Folgen ihrer Krankheit habe auseinandersetzen und in einem Trau er prozess langsam habe akzeptieren können.
Die Klägerin sei bis zur letzten Sitzung bei ihr (1 1. März 2020) ihrer jetzigen Beurteilung nach in jeder möglichen Tätigkeit in Wirklichkeit zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Es seien im Rahmen der IV-Abklärung in der Q.___ und der Klinik AG.___ vergeblich Belastungsversuche durchgeführt worden. Zwischen Oktober 2008 und Mai 2013 sei die Klägerin an fünf verschiedenen Stellen tätig gewesen. Seit 2003 habe sie überall die Kündigung erhalten. Ab Juni 2012 habe sie einen 60 %- Arbeitsversuch als Sachbearbeiterin bei der M.___
AG gemacht. In den psychiatrischen Sitzungen habe sie geschildert, wie sie völlig überfordert sei. Sie habe nach einigen Monaten die Kündigung erhalten. Anfangs 2013 sei sie bei der Stiftung N.___ tätig gewesen. Sie habe eine Stelle als H ilfskraft beim AH._ __ erhalten. Sie sei wegen Überforderung schon nach eini gen Wochen freigestellt worden. Danach habe sie die Idee gehabt, ein Online-Geschäft mit Modeschmuck zu eröffnen, da sie dann die Arbeit so einteilen könnte, wie sie krankheitsbedingt in der Lage sei. Sie sei aber schon in der Vorbereitungszeit überfordert gewesen. Im August 2013 sei s ie nach einem drei tägigen Kurs der
Stiftung N.___ völlig erschöpft gewesen. Die
Stiftung N.___ habe ihr dann zur IV-Anmeldung gerate n . Diese sei unverzüglich erfolgt. Danach habe die Klägerin am 9. September 2013 einen Suizidversuch durch Intoxikation mit nachfolgender Klinikeinweisung unternommen. 2014 sei es zu einer erneuten Anstellung als Sales
Assistant in der O.___ gekommen. Der Chef habe sie einige Monate mitgeschleppt, da er sich als Süditaliener mit ihr verbunden gefühlt habe. Sie sei aber erschöpft und völlig überfordert gewesen, es hätten sich krankheits bedingte Absenzen und Fehlleistungen ergeben . Ab dem 1 9. November 2014 sie die Klägerin von ihr krankgeschrieben worden .
Das Gericht stellte Dr. T.___ unter anderem die Frage n:
A us welchen Gründen attestierten S ie der Klägerin mit Bericht vom 4. November 2013 ( Urk. 6/11/1-4) für die Zeit vom 5. November 2011 bis 2 1. März 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit? War die Klägerin in dieser Zeit effektiv uneingeschränkt arbeitsfähig? Wenn nein, in welchem Umfang war sie zu welchem Zeitpunkt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt? Dr. T.___ erklärte dazu, si e habe ein Arbeits unfähigkeitsz eugnis zu H ä nden des RAV vom 4. November 2011 für fünf Wochen gefunden. Die ersten Monate 2012 habe die Klägerin das RAV besucht und sei durch die Unia unterstützt worden. Sie habe alles darangesetzt, arbeiten zu können. Sie sei dann bis zur Entlassung einige Monate bei der
M.___
AG als Sachbearbeiterin in einem 60%-Pensum angestellt gewesen. Mitte Juni 2012 habe sie einen Einführungskurs bei dieser Firma gemacht gehabt . Mitte Oktober habe ein Gespräch mit dem Vorgesetzten wegen Überforderung stattge funden. Sie habe in dieser Zeit aufgrund auffälliger Symptome von Impulsivität während der Arbeit eine mögliche Aufmerksamkeitsdefizitstörung abgeklärt und zusätzlich zur antidepressiven Therapie behandelt. 4. 4.1
Mit Verfügung vom 3. März 2017 sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab September 2014 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/80, vgl. Urk. 6/7 8 ). Es wird von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt, dass die Klägerin in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 2) . Strittig und zu prüfen ist jedoch, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 BVG eingetreten ist (vgl. E. 1.3) . 4. 2 4. 2 .1
Der Klägerin wurde erstmals während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der L.___ AG , das heisst mit Wirkung ab 1 2. Oktober 2011, und somit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 ( Urk. 6/2/13) prakt i s ch echt zeitlich eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2) . Sowohl aus dem Gutachten der Dres . AB._ __ und AC.___ der P.___ AG (E. 3.7) als auch aus den Berichten von Dr. T.___
(E. 3.5 und E. 3.11) und Dr. R.___ (E. 3.9 und E. 3.10) ergibt sich jedoch , dass die Klägerin bereits vor der Aufnahme der Arbeitstätigkeit für die L.___ AG gesundheitlich angeschlagen war. So erklärte Dr. T.___ in ihrem Bericht an die Krankentaggeldversicherung der Klägerin vom 2 0. Januar 2015 (E. 3. 6), dass die Klägerin seit angeblich zehn Jahren an einer zunehmende n Depression leide . Weiter beschrieb sie, dass Anstellungsverhältnisse seit Jahren nach kurzer Zeit gekündigt würden . Die Klägerin strenge sich zu Beginn jeweils sehr an, sei aber nach kurzer Zeit erschöpft, was zu fehlerhafte n Leistungen, Verlangsamu ng und Absenzen führe. Praktisch identisch schilderte Dr. R.___ , welche die Klägerin als Nachfolgerin von Dr. S.___ seit April 2017 betreut , den Verlauf des Gesundheitszustandes der Klägerin . So legt e sie dar, dass die Klägerin seitdem sie der Praxis bekannt sei, das heisst seit 2003 , aus psychischer Sicht gesun dheitlich eingeschränkt sei (E. 3.9). Auch die Gutachter Dr. AB._ __ und Dr. AC.___ von der P.___ AG gingen – gestützt auf die Akten – davon aus, dass die Klägerin seit 2003 an einer anhaltenden affektiven Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden und zunehmender Chronifizierung leide (E.
3.6). Wie sich aus der Erwerbsbiographie der Klägerin ergibt (vgl. Sachverhalt 1 . ) , war es ihr
jedoch trotz der Erkrankung auch ab dem Jahr 2003 noch möglich, während längeren Phasen eine r Arbeitstätigkeit nachzugehen. So arbeitete sie vom 8. Dezember 2003 bis am 3 0. April 2006 für die B.___ AG ( Urk. 6/2/18). Nach dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung und mehreren kürzeren Arbeitstätigkeiten war sie
vom 1 3. Oktober 2008 bis am 3 0. April 2010, das heisst während rund eineinhalb Jahren, als Sachbearbeiterin für die I.___ AG tätig ( Urk. 6/2/15). In der Folge bezog sie Taggelder der Arbeits l osenversicherung und übte verschiedene kurzzeitige Arbeitstätigkeiten aus ( Urk. 2/7, Urk. 6/2/14 ,
Urk. 6/8 ). Anhaltspunkte , dass es in dieser Zeit zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen wäre , liegen nicht vor und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Soweit Dr. R.___ in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2021 festhält, dass es im Jahr 2006 zu einer wesentlichen Verschlechterung und eine Überweisung an eine Psychiaterin gekommen sei (E. 3.10) , ist festzuh a lten, dass die Überweisung an Dr. T.___ nicht im Jahr 2006, sondern erst im Oktober 2011 erfolgte (vgl. E. 3.4, E. 3.11) . Auch wenn Dr. R.___ sich betreffend Überweisung im Jahr irrt, geht aus ihren Ausführungen doch hervor, dass die (erstmalige) Überweisung an die Psychiaterin aufgrund einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin erfolgt e . Dies erscheint denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Diese Über weisung bzw. die Behandlungsaufnahme bei Dr. T.___ fällt mit der erstmaligen Krankschreibung der Klägerin überein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwar eine Erkrankung der Klägerin ab etwa dem Jahr 2003 ausge wiesen ist, es ihr in der Folge aber trotzdem noch mögli ch war eine Arbeitstätig keit auszuüben und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zwischen 2003 bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der L.___ AG und somit der Versicherungsdecku ng bei der Beklagten 1 zu einer ohne wesentlichen Unter bruch andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gekommen wäre. 4. 2 .2
Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 besteht jedoch nur, wenn in der Folge der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen wurde (vgl. E. 1.3) .
Nachdem das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der L.___ AG am 27.
Okto ber 2011 geendet hatte, bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung , und zwar bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ( Urk.
E. 15 S. 5, Urk. 16/1 ; Urk. 6/8). Dieser Taggeldbezug dauerte bei unveränderter Vermittlungsfähigkeit bis am 3 1. Mai 201 2. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Klägerin während des Taggeldbezugs nach Dezember 2011 (vgl. E. 3.2), mithin während rund fünfein halb Monaten, nicht mehr attestiert. Wie sich aus der Beantwortung der gericht lichen Fragen durch Dr. T.___ ergibt, kam es während der Dauer des Taggeld bezugs jedoch nicht zu einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes (E. 3.11) . Nach der Rechtsprechung kann hinsichtlich der Beurteilung des zeitli chen Zusammenhangs Zeiten mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung denn auch nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich eine Vermittlungsfähigkeit im arbeits losenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_347/2019 vom 22. August 2019 E. 2.2.2 und 9C_809/2016 vom 9. Juni 2017 E. 2.2). Vorliegend ergibt sich nicht nur aus dem Bericht der behandelnden P sychiaterin , dass es während des Taggeldbezugs zu keiner relevanten Verbesse rung des Gesundheitszustandes der Klägerin gekommen ist, sondern nahm die Klägerin nach dem Taggeldbezug auch lediglich eine Arbeitstätigkeit in einem reduzierten Pensum von 60 %
bei der M.___ AG auf ( Urk. 6/2/12), wobei sie auch bei diesem reduzierten Pensum nicht in der Lage war, den Anfor derungen zu genügen (vgl. E. 3.11) . Nach dem Ende des Arbeitsver h ältnisses mit der M.___ AG bezog die Klägerin a b dem 8. Mai 2013 erneut Tag gelder der Arbeitslosenversicherung, wobei lediglich von einer 60%igen Vermitt lungsfähigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 1 5 S. 5, Urk. 16/1). Diese reduzierte Arbeitsfähigkeit war der Klägerin von Dr. T.___ bereits während des Arbeits verhältnisses mit der M.___ AG bzw. dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 3 attestiert worden (vgl. E. 3.2) . Anhaltspunkte, dass es nach der Beendigung des Arbeitsverhältni sses mit der M.___ AG zu einer relevanten – zwischenzeitlichen – Besserung des Gesundheitszustandes gekom men wäre , liegen nicht vor und werden von den Part eien auch nicht geltend gemacht (vgl. E . 2). Nach dem Gesagten wurde der zeitliche Zusammenhang nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 nicht unterbrochen. 4. 3
Zusammenfassend trat die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 1 2. Oktober 201 1 und somit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten 1 ein. Die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2017, mit welcher der Klägerin mit Wirkung ab September 2014 eine ganze Rente zugesprochen wurde ( Urk. 6/80), steht einer Leistungspflicht der Beklag t en 1, welche nicht ins invali denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden war (vgl. Urk. 6/77/2) , nicht entgegen. Die IV-Stelle ging zwar davon aus, dass das invalidenversiche rungsrechtliche Wartejahr erst im September 2013 ( v gl. Urk. 6/78/2) und somit nicht während des Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 1 zu eröffnen sei, dies erweist sich aber offensichtlich als unrichtig, war die Klägerin doch spätestens ab Frühling 2013 mindestens zu 3 0 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2, E. 4.2). Die Beklagte 1 beruft sich zudem ohnehin nicht auf den invalidenversiche rungsrechtlichen Entscheid. Nach dem Gesagten ist die Beklagte 1 leistungs pflichtig.
Die gegen die Beklagten 2, 3 und 4 gerichteten Klagen sind entsprechend
abzu weisen .
Soweit die Beklagte 4 sich auf den Standpunkt stellt, dass die gegen sie gerichtete Klage infolge Klagerückzugs abzuschreiben sei (E. 2.4.2), ist festzu halten, dass die Ausführungen der Klägerin in der Replik ( Urk. 25; E. 2.3 hiervor) nicht als ( rechtsgenüglichen ) Klagerückzug gewertet werden können. Ebenso stellen deren Ausführungen hinsichtlich einer allfälligen Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses keinen dahingehenden Antrag dar. Nach Erhalt der Duplik der Beklagten 4 ( Urk. 43; E. 2.4 hiervor) thematisier t e die Klägerin diese denn auch nicht mehr. 5. 5.1
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % ( Verfügung vom 3. März 2017, Urk. 6/80, vgl. Urk. 6/7 8 ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat die Klägerin Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 1. Rentenbeginn ist September 2014 ( Urk. 6/80, Urk. 6/7 8 ; Art. 26 Abs. 1 BVG). 5.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss Reglement der Beklagten 1 entspricht der Zinssatz dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz für das Altersguthaben ( Ziff. 26.4.1 des Reglements 2019 bzw. Ziff. 26.3 des Reglements 2022). Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit . j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageer hebung am 2 2. Juli 2020 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 1 % zuzusprechen . 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00044
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 7. Juni 2022 in Sa chen X.___ Klägerin vertreten du rch den Beistand Y.___ gegen 1.
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel 2.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich 3.
FUTURA Vorsorgestiftung Bahnhofplatz 9, 5200 Brugg AG 4.
Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ ist gelernte Kaufmännische Angestellte ( Urk. 6 /2 /11 ). V on April 2000 bis Juli 2003 arbeitete sie für die Z.___ AG und v on August bis Oktober 2003 für die A.___ . Nachdem sie i m November und Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung bezogen
hatte ( Urk. 6/8/1-2) , wodurch sie - wie auch während den folgenden Bezüge n von Arbeitslosenent schädigung - bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
berufsvorsorgeversichert war, arbeitete sie v on Dezember 2003 bis April 2006 als Sachbearbeiterin für die B.___ AG ( Urk. 6/2/18). Im Juni 2006 bezog sie erneut Arb eits losenentschädigung
( Urk. 6/8/2) . Von Juli bis September 2006 war X.___
für die C.___ AG ( Urk. 6/8 /2 ) und v om 1. Oktober 2006 bis am 3 1. Ok tober 2007 für die D.___ AG tätig ( Urk. 6/2/17). Ab dem 1. Dezember 2007 arbeitete sie als Einkaufsassis tentin für die E.___ AG. Dieses Arbeitsverhältnis endete am 3 1. Mai 2008 ( Urk. 6/2/16). In der Folge bezog X.___
erneut
Arbeitslosenentschädigung bzw. war bei der F.___ AG, der G.___ AG und der H.___ AG angestellt ( Urk. 6/8/3). Vo m 1 3. Oktober 2008 bis am 30. April 2010 arbe itete X.___
als Sachbearbeiterin für die
I.___ AG (Urk. 6/2/15). In der Folge bezog sie
abermals Arbeit slosenentschädigung (Urk. 6/8 /3 ) , unterbrochen durch T ätigkeiten für die J.___ AG von Okto ber bis Dezember 201 0
( Urk. 6/8/3) und für die K.___ GmbH vom 1. März bis am 2 2. April 2011 ( Urk. 6/2/14) . Vom 1. August bis am 2 7. Oktober 2011 war X.___
als Mitarbeiterin Customer Care bei der
L.___ AG ange stellt und dadurch bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken berufsvorsorgeversichert ( Urk. 6/2/13). Nachdem X.___ erneut Tag ge l der der Arbeitslosenv ersicherung bezogen hatte (Urk. 6/8 /3 ), war sie vom 1 8. Juni 2012 bis am 3 0. April 2013 bei der M.___ AG in einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiterin angestellt ( Urk. 6/2/12) und dadurch bei der FUTURA Vorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Urk.
6/21/9-12) . Ab dem 8. Mai 2013 bezog X.___
erneut Taggelder der Arbeitslosenversiche rung ( Urk. 15 S. 5).
Am 2 8. August 2013 meldete sich
X.___ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Von Oktober bis Dezember 2013 absolvierte sie einen Integrationsversuch bei der Stif tung N.___ (vgl. Urk. 6/46/3) und v om 3 1. März 2014 bis am 2 7. Februar 2015 einen Arbeitsversuch bei der O.___ SA ( U r k. 6/52 , Urk. 6/88) . Die Vorsor ge einrichtung der O.___ SA war die Sammelstiftung Vita ( Urk. 11/6). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie ein Gutachten bei der P.___ AG in Auftrag gab ( Urk. 6/41), welches am
3. September 2015 erstattet wurde ( Urk. 6/46). Am 1 8. November 2015 auf erlegte die IV-Stelle X.___ im Sinne ihrer Schadenminderungs pflicht , sich einer tagesklinischen oder stationären Behandl ung zu unterziehen ( Urk. 6/50). X.___ begab sie am 1 5. April 2016 in stationäre Behand lung in der psychiatrischen Klinik Q.___ . Der stationäre Auf enthalt dauerte bis am 2 9. September 201 6 ( Urk. 6/59, Urk. 6/60, Urk. 6/68). Die IV-Stelle sprach X.___ n ach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 6/73) mit Verfügung vom 3. März 2017 mit Wirkung ab September 2014 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/80, vgl. Urk. 6/7 8 ). 1.2
In der Folge wandte sich X.___ an die
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken ( Urk. 2/16a ), die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ( Urk. 2/17a , Urk. 2/17c ), die FUTURA Vorsorgestiftung ( Urk. 2/18a , Urk. 2/18c ) und die Sammelstiftung Vita ( Urk. 2/19a, Urk. 2/19c ) und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beru flichen Vorsorge. Die Vorsorgeei nrichtungen verneinten je ihre eigene Zuständigkeit ( Urk. 2/16b, Urk. 2/17b, Urk. 2/18b, Urk. 2/18d, Urk. 2/19b und Urk. 2/19d), die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sprach X.___ jedoch mit Wirkung ab 1. September 2014 Vorleistungen zu (Urk. 2/17d). 2.
Mit Eingabe vom 2 2. Juli 2020 ( Urk.
1) erhob X.___ Klage gegen d ie Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (Beklagte 1), die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2), die FUTURA Vorsorgestiftung (Beklagte 3) und die Sammelstiftung Vit a (Beklagte 4) und beantragte sinngemäss, es sei die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab Eintritt der E r werbsunfä h igkeit zu verpflichten.
Mit Verfügung vom 2 9. Juli 2020 wurden die Akten der IV-Stelle in Sachen der Klägerin beige z ogen ( Urk. 5, Urk. 6/1-121). In der Folge wurde den Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt ( Urk. 8). Die Beklagte 3 erklärte mit Eingabe vom 31. August 2020 , dass keine Stellungnahme erfol ge und daran festgehalten werde , dass sie nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 9). Die Beklagte 4 mit Klage antwort vom 2. September 2020 ( Urk. 10), die Beklagte 2 mit Klageantwort vom 2. Oktober 2020 ( Urk.
15) und die Beklagte 1 mit Klageantwort vom 15. Oktober 2020 ( Urk.
17) beantragten die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage. Die Klägerin hielt mit Repliken vom 1 4. Januar 2021 ( Urk. 21, Urk. 23, Urk. 25, Urk.
27) an ihren Anträgen fest , wobei sie erklär t e, dass die Beklagte 4 nicht leis tungspflichtig sei . Während die Beklagte 1 keine Duplik einreichte, beantragte n die Beklag t en 2 ( Urk. 42) und 3 ( Urk. 41) , die gegen sie selber gerichtete Klage sei abzuweisen . Die Bekl agte 4 hielt mit Duplik vom 22. Februar 2021 fest, das Verfahren gegen sie sei als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben sei ( Urk. 43). Die Dupliken wurden den Parteien mit Verfügung vom 1 1. März 2021 gegenseitig zugestellt ( Urk. 44) .
Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2021 ( Urk.
48) wurde n der Klägerin Formulare zur Entbindung von Dr. med. R.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. S.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. T.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Berufsgeheimnis zugestellt . Die Klägerin unterzeichnete die Formulare und entband die genannten Ärztinnen vom Berufsge heimnis ( Urk. 50, Urk. 51, Urk. 52). Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 (Urk. 53) forderte das Gericht Dr. R.___ auf, die vollstän d ige Krankengeschichte der Klägerin einzureichen und diverse gerichtliche Fragen zu beantworten. Dr. R.___ erteilte mit Schrei ben vom 20. Juli 2021 Auskunft (Urk. 56). Am 4. August 2021 erklärte sie auf telefonische Anfrage, dass sie die Krankengschichte der Klägerin nicht einreiche, sie aber weitere Fragen des Gerichts – soweit möglich – beantworten werde (vgl. Urk. 57). In der Folge stellte das Gericht Dr. R.___ weitere Fragen ( Urk. 58, Urk. 59). Mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk.
63) erteilte Dr. R.___
Aus kunft und erklärte , dass die Krankengeschichte der Klägerin nicht auffindbar sei, weshalb es schwierig sei, einen präzis eren Bericht zu verfassen . N ach g erichtlicher Aufforderung (Urk. 65) nahm Dr. R.___
Abklärungen zum Verbleib der Kran kengeschichte der Klägerin vor, welche jedoch erfolglos blieben ( Urk. 66). Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2022 (Urk. 68) forderte das Gericht Dr. T.___ auf, diverse gerichtliche Fragen zu beantworten. Dr. T.___
erteilte mit Schreiben vom 1 1. Februar 2022 Auskunft (Urk. 71 ). Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2022 ( Urk.
74) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den Berichten von Dr. R.___ und Dr. T.___ Stellung zu nehmen (Urk. 74). Während die Beklagten 1, 3 und 4 keine Stellungnahme einreichten, liess en sich die Klägerin mit Stellung nahme vom 1. März 2022 ( Urk.
80) und die Beklagte 2 mit Stellungnahme vom 1 4. März 2022 ( Urk.
82) vernehmen. Die Stellungnahme n der Klägerin und der Beklagten 2 wurden den Parteien mit Verfügung vom 4. April 2022 zur Kennt nisnahme zugestellt ( Urk. 82) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 24a BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in proze nt ualen Anteilen an einer ganzen Rente festge legt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 % . Für Rentenbe zügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor d em 1. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten d er Änderung das 55 . Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ändert (vgl. BVG, Übergangsbe stimmung zur Änderung vom 1 9. Juni 2020) .
Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die ent sprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausge wirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinwei sen). 1.3
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusam menhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind viel mehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweg gründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast ( Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinwei sen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbe standenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 % ; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unter brochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage
im Wesentlichen ( Urk. 1/1) , sie habe bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der
L.___
AG am 2 7. Oktober 2011, in dessen Rahmen sie bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, ein 100%-Arbeitspensum ausgeüb
t. Ab dem 6. Oktober 2011 habe sie sich in eine dauerhafte Therapie bei Dr. T.___ begeben . Ab diesem Zeitpunkt existierten Arztzeugnisse, welche eine volle oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit bezeug t en .
Im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 2 1. März 2013 seie n gemäss Dr. T.___ auf ihren Wunsch keine Arztzeugnisse ausgestellt worden. Sie habe beabsichtigt gehabt , wieder eine Arbeitstätigkeit mit reduziertem Pensum aufzu nehmen, w as durch entsprechende Arztzeugnisse unnötig erschwert worde n wäre . Ihr Gesundheitszustand habe sich jedoch ab dem 1. Dezember 2011 gegenüber dem vorherigen Zeitraum nicht verbessert.
Vermutungsweise müsse aufgrund des beruflichen Werdeganges ab 2003 bereits von einer früheren, zumindest teilweisen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Sie habe jedoch sei t Dezember 2003 bis zur Ausrichtung der Leistungen der Invalidenversicherung keine vorsorgetechnischen Lücken. Sie habe deshalb Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge. Entsprechend erbringe die Beklagte 2 auch Vorleistungen. Ein grundsätzliche r Leistungsanspruch werde von den Beklagten nicht bestritt en . Unklar sei einzig, welche Vorsorgeeinrichtung nun e ffektiv leistungspflichtig sei. 2.2 2.2.1
Die Beklagte 1 erklärte mit Klageantwort vom 1 5. Oktober 2020 ( Urk. 17) , die Klägerin sei vom 1. August bis am 2 7. Oktober 2011 über ihre Arbeitgeberin L.___ AG bei ihr vorsorgeversichert gewesen . W ährend der run d dreimona tigen Anstellung bei der L.___ AG habe die Klägerin ein 100 % -P ensum bestritten und im Anschluss an dieses Vorsorgeverhältnis währe nd sieben Mona ten ein ALV-Taggeld auf 100 % -Basis bezogen. Die Klägerin habe sich zwar während der Anstellung bei der L.___ AG in ärztliche Behandlung begeben , es gehe aus den Akten jedoch nicht hervor, dass diese Erkrankung
zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit vo n mindestens 20 % geführt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die mehrere Monate nach dem Austritt bei ihr erfolgte Reduktion des Arbeitspensums nicht aus m edizinischen Gründen erfolgt sei , sondern von der Klägerin so gewünscht gewesen sei. Wäre die Verminderung des Pensum s aufgrund einer medizinischen Indikation angezeigt gewesen, hätte die behandelnde Ärzt in dies in ihrer Beurteilung zu Hä nden der Invalidenver sicherung vermerken müsse n .
Nach den IV-Akten wäre der für die berufliche Vorsorge massgebende Beginn der andauernden Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 20 % am 2 2. März 201 3. Die behandelnde Ärztin habe ab diesem Datum «bis auf Weiteres» eine A r beitsunfähig keit von 30 bis 40 % attestiert . Ab dem 1 3. September 2013 sei im Anschluss eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tiert worden. Aus dem Gesagten erg ebe sich, dass während der knapp dreimona tigen Versicherungsperiode bei ihr keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei respektive der zeitliche Zusammenhang in der Folge unterbrochen worden wäre. Sie sei daher nicht leistungspflichtig. 2.2.2
Die Beklagte 2 führte mit Klageantwort vom 2. Oktober 2020 an ( Urk. 15), a us den Akten der Invalidenversicherung ergebe sich, dass es im Zusammenhang mit dem Verlust einer längere n Arbeitsstelle Ende 2003 und dem Tod des Vaters der Klägerin ebenfalls im Jahr 2003 zu zahlreichen Notfallkonsultationen wegen unklaren Bauchbeschwerden gekommen sei. Schliesslich habe eine notfallmässige Operation wegen einer (am ehesten) Cholecys t itis erfolgen müssen. Danach habe sich das Lebe n der Kläger in stark verändert. Der berufliche Einsti e g sei nicht mehr gelungen und sie habe schrittweise wegen der Depressionserkrankung ihr soziales Umfeld verloren und sich immer mehr zurückgezogen. Schliesslich habe sie im Oktober 2011 eine psychiatrische Therapie bei
Dr. T.___ begonnen. Durch Dr. T.___ sei von Oktober bis Ende November 2011 eine erste 100%ige Krank schreibung erfolgt. In der Erwerbsbiographie der Klägerin falle auf, dass die letzte längere Anstellung (2,5 Jahre) bis April 2006 gedauert habe. Danach habe sie zwar immer wieder Anstellungen gefunden, diese hätten jedoch nur wenige Monate gedauert. Dazwischen habe die Klägerin Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezogen. Diese häufigen Stellenwechsel respektive die Unfähigkeit , eine Arbeitsstelle längere Zeit zu behalten , stünden im Einklang mit der medizi nischen Beurteilung, dass der Klägerin der berufliche Einstig nach 2003 nicht mehr gelungen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass die relevante Arbeits unfähigkeit bereits 2003 eingetreten sei. Sicher belegt sei zumindest die Arbeits unfähigkeit ab Beginn der psychiatrischen Therapie b ei Dr. T.___ im Oktober 201
1. Dr. T.___ habe der Klägerin vom 1 2. Oktober bis am 3 0. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert . Danach liege erst wieder ein echt zeitliches ärztliches Zeugnis von Dr. S.___ vor, welch e der Klägerin ab 15. Februar 2013 während etwa vier Woche n eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
attestiert habe . Dr. T.___
habe der Klägerin ab 2 2. März 2013 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % attestier t . Nach zwei Suizidversuchen habe die Klägerin ab 9. September 2013 hospitalisiert werden müssen und es habe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Ausführungen der IV-Stelle, dass die Klägerin vom 1 7. März bis 1 6. September 2013 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei, sei falsch. Aus dem Arz tzeugnis von Dr. T.___ vom 16. Mai 2013 ergebe sich klar, dass auch ab dem 1 7. Mai 2013 bis auf Weiteres eine verminderte Belastbarkeit bestanden habe und die Klägerin maximal 60 bis 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Damit sei belegt, dass die Klägerin seit spätestens 1 5. Februar 2013 durchgehend mindestens zu 20 % arbeitsunfä hig gewesen sei. Fraglich sei, o b bereits ab Oktober 2011 – trotz Fehlen echtzeitlicher Arztzeug nisse – eine durchgehende Einschränkung von mindestens 20 % belegt werden könne. Dies sei au s ihrer Sicht zu bejahen. Letztlich spiele es für sie keine Rolle, ob die durchgehende, mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Oktober 2011 oder seit Februar bzw. März 2013 bestehe , da die Klägerin in beiden Zeitpunkten nicht bei ihr versichert gewesen sei. 2.2.3
Die Beklagte 4 erklärte mit Klageantwort vom 2. September 2020 ( Urk. 10) , die Klägerin sei bei ihr ab dem 1. April 2014 im Rahmen eines Arbeitsversuchs angemeldet worden. Der Arbeitgeber habe die Klägerin mit dem Hinweis «arbeits unfähig» wieder abgemeldet. Nachdem die Klägerin rückwirkend Leistungen aus der beruflichen Vorsorge geltend gemacht gehabt habe , habe sie die Klägerin rückwirkend per 1. April 2014 aus dem Versichertenbestand ausgeschlossen. Mangels Versicherungsverhältnis schulde sie der Beklagten keine Invaliden leistungen der beruflichen Vorsorge. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähig keit sei zudem ohnehin bereits vor dem 1. Ap ril 2014 eingetreten gewesen . 2.3
Mit Replik vom 1 4. Januar 2021 erklärte die Klägerin zu den Vorbringen der Beklagten 1 ( Urk. 21) , seit der Beendigung des durch die Beklagte 1 versicherten Arbeitsverhältnisses sei sie nie mehr in einem 100%-Arbeitspensum tätig gewe sen. Es müsse deshalb sehr wohl von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ausgegangen werden. Dem Bezug von Taggeldern der Arbeits losenversicherung könne nicht die gleiche Bedeut ung zugemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Der Bezu g von Arbeitslosentaggeldern vom 1. November 2011 bis 3 1. Mai 2012 müsse unter diesem Aspekt bewertet werden. Die Beklagte 1 gehe zudem in ihrer Annahme, dass die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei , fehl. Aus der Stellungnahme von Dr. T.___ vom 2 0. Januar 2015 ergebe sich, dass trotz hartnäckigen Versuchen Anstellungsverhältnisse wegen mangelha f ten Leistun gen und Absenzen seit Jahren regelmässig nach kurzer Zeit gekündigt worden seien . Das nach dem Austritt bei der Beklagten 1 und der zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit ausgeübte Arbeitspensum bei der M.___
AG von 60 % sei
aus gesundheitlichen Gründen gewählt worden . D a sich trotzdem mehrere Absenzen ergeben hätte n , sei es zur einvernehmlichen Vertragsauflösung per 3 1. März 2013 gekommen.
Zur Leistungspflicht der Beklagten 3 erklärte die Klägerin ( Urk. 23 ), während des Versicherun g sverhältnisses mit der Beklagten 3 sei mit Arztzeugnissen vom 22. März b zw. 1 6. Mai 2013 eine 30- bis 40 % ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seither habe sie ihre Arbeitsfähigkeit nie mehr erlangt.
Betreffend die Leistungspfli c ht der Beklagten 4 führte die K lägerin aus ( Urk. 2 5), aus der Klageantwort d er Beklagten 4 sowie den Akten ergebe sich, dass die Beklagte 4 nicht leistungspflichtig sei. Die Beklagte müsse sich aber auf ihrer Aussage behaften lasse n , dass nie ein Versich erungsverhältnis entstanden sei. Als Folge dieser Behauptung bestünde demnach ein Rückforderungsrecht von ihr und der Arbeitgeberin auf die zu Unrecht bezahlten Risikoprämien in Höhe von Fr. 1'424.80, sofern diese nicht schon an die Begünstigten zurückgeflossen seien. 2.4 2.4.1
Während die Beklagten 1 und 3 ( Urk.
41) auf das Erstatten einer Duplik verzich teten, erklärte die Beklagte 2 mit Duplik vom 8. Februar 2021 ( Urk. 42) , sie sei nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden, da sie nicht ins IV- Vorbescheidverfahren involviert gewesen sei. Die Eröffnung der Wartezeit durch die IV-Stelle per 1 6. September 2013 sei aufgrund der Aktenlage aber sowieso offensichtlich unrichtig, denn Dr. S.___ habe der Klägerin ab 1 5. Februar 2013 für etwa vier Woche n eine 100%ige und danach Dr. T.___ ab 2 2. März 2013 eine 30 - bis 40% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die IV-Stelle hätte somit die Warte zeit spätestens im Februar 2013 eröffnen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Versicherungsdeckung bei ihr bestanden. 2.4. 2
Die Beklagte 4 erklärte mit Duplik vom 2 2. Februar 2021 ( Urk. 43), die Klägerin anerkenne replicando , dass sie, die Beklagte 4, nicht leistungspflichtig sei. Die gegen sie gerichtete Klage sei damit
als durch Klagerückzug erledigt abzu schreiben. Sollte die Klägerin am Rechtsbegehren auf Rückerstattung der Risi koprämie festhalten, müsse sie Widerklage auf Rückerstattung der Freizügigkeits leistung (Sparpr ä mie) erheben. 2.5 2.5.1
Mit Stellungnahme vom 1 1. März 2022 ( Urk.
80) erklärte die Klägerin, die einge holten Arztbe r ichte von Dr. R.___ und Dr. T.___ bestätigten ihre Einschät zung, dass ihre Erwerbsunfähigkeit spätestens am 6. Oktober 2011 begonnen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nie mehr ihre volle Erwerbsfähigkeit erlangt. Es sei somit erstellt, dass die Beklagte 1 leistungspflichtig sei. Obwohl vermu tungsweise auch davon ausgegangen werden könnte, dass die Erkrankung schon 2003 begonnen habe, fehlten hierzu eindeutige medizinische Bestätigungen. Zwar deuteten die ab 2003 gehäuften Stellenwechsel auf eine allfällige Verschlechte rung ihres Gesundheitszustandes hin, ohne entsprechend e medizinische Befunde lasse sich da von aber keine Leistungspflicht einer f rüheren Pensionskasse ablei ten. 2.5.2
Die Beklagte 2 führte mit Stellungnahme vom 1 4. März 2022 an ( Urk. 81), sowohl aus dem Schreiben von Dr. R.___ als auch aus den Antworten von Dr. T.___ ergebe sich, dass die Klägerin seit vielen Jahren an psychischen Beschwerden leide. Wie bereits in der Klageantwort vom 2. Oktober 2020 und der Duplik vom 8. Februar 2021 ausgeführt, habe die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2003, spätestens jedoch im Oktober 2011 begonnen . Weder 2003 noch im Oktober 2011 sei die Klägerin bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte und Zeugnisse für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang : 3.2
Dr. T.___ attestierte der Klägerin mit ä rztlichem Zeugnis vom 4. November 2011 vom 1 2. Oktober bis am 4. November 2011 eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/2/3). Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 1. November 2011 hielt sie ab dem 4. November 2011 für voraussichtlich fünf weitere Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest ( Urk. 6/2/5).
Mit ärztlichen Zeugnissen vom 2 2. März 2013 und vom 1 6. Mai 2013 erklärte Dr. T.___ , die Klägerin
sei zurz eit und bis auf Weiteres wegen verminderter Belastbarkeit maxim al zu 60 bis 70 % arbeitsfähig ( Urk. 6/2/4, Urk. 6/2/6).
Mit ä rztlichem Zeugnis vom 1 7. September 2013 hielt Dr. T.___ ab 1 6. September 2013
für voraussichtlich zwei Wochen eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 6/10/6). 3. 3
Die Klägerin war vom 9. bis am 1 1. September 2013 in der
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Spitäler U.___
hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 2 0. September 2013 ( Urk. 6/10/1-3) nannte n M. Sc. V.___ , Psycho login, und med. pract . W.___ , Oberarzt, als Diagnosen : - Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), Differential diagnose Persönlichkeitsstörung - Status nach Tablettenintoxikation in sui zidaler Absicht (ICD-10 F13.02)
Die Klägerin sei am 9. September 201 3 nach Zuweisung per Fürsorgerischer Unterbringung (FU) zum ersten Mal zur stationären Behandlun g in die Klinik für Psychiatrie und Ps y chotherapie eingetreten. Sie habe in der Vorwoche zwei Suizidversuch e mit einer Tablettenüberdosis gemacht . Sie gebe an, dass sie in der Zeit vor den Suiz idversuchen wenig geschlaf en habe, unter der Hitze gelitten habe. Sonst sei es ihr im Grunde gut gegangen, sie sei allerdings in einem depressiven Zustand gewesen. Die Suizidversuche seien Kurzschlusshandlungen gewesen. Die Klägerin sei nach Einnahme der überdosierte n Tabletten ins Spital AA._ __ geg ang en, um eine Blutuntersuchung vornehmen zu lassen. Dor t sei sie als akut suizidal eingeschätzt und per FU eingewiesen worden. Die Klägerin habe sich durch den stationären Aufenthalt schnell entlastet gefühlt. Das milieutherapeutische Setting habe ihr geholfen, sich zu stabilisieren, und sie habe sich klar und glaubhaft von Suizidalität distanzieren können. So sei nach zwei Tagen die FU aufgehoben und die Klägerin in ihre alte n Verhältnisse entlassen worden. 3. 4
Dr. T.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 4. November 2013 ( Urk. 6/11) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : - m ittelschwere (zeitweise schwer e , zeitweise leichte re ) Depression (ICD-10 F32.1-2) , bestehen d seit Jahren
- Aufmerksamkeitsdefi zithyperaktivitätsstörung ( ICD- 10 F90.8), bestehend seit Kindheit - a bhängige Persönlichkeitsstörung (ICD.10 F60.7), bestehend seit Jahren (Pubertät ?)
Die Klägerin sei seit dem 6. Oktober 2011 bei ihr in Behandlung. Nach mehreren kurzfristigen Entlassungen am Arbeitsplatz sei es zu einer zunehmenden somati schen Depression gekommen, bis die Hausärztin die Klägerin an sie überwiesen habe. Die Klägerin s ei vom 1 2. Oktober bis am 4. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 2 2. März 2013 habe maximal eine 60 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit bestande
n. Die Klägerin absolviere zurz eit ein Praktikum als P e rsonalassisten t in . Sie sei maximal zu 50 % arbeitsfähig.
3. 5
Mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 6/26) nannte Dr. T.___ grundsätzlich die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 4. November 2013 (vgl. E. 3.4), wobei sie die Depressionen als mittelschwer bis schwer bezeichnete.
Der betreute Integrationsversu c h bei der Stiftung N.___ sei gescheitert. Die Klägerin habe dann ab April 2014 selbständig eine Arbeit gefunden. Es habe sich dasselbe Drama wiederholt. Am Anfang habe sie mit grösstem Kraftaufwand versucht, die Arbeitsstelle zu halten, danach sei sie häufig krank gewesen und habe gravieren de Fehler gemacht. Dies habe die Kündigung zur Folge gehabt. Sie sei verzweifelt, nicht arbeitsfähig zu sein. Sie leide unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Prognose sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ungünstig, obwohl die Klägerin vers ucht habe, was sie konnte. T rotz durch die Stiftung N.___ attestierter fehlen der Vermittlungsfähigkeit habe die Klägerin noch selbständig einen Arbeitsversuch unternommen. Es liege eigentlich seit dem Praktikum als Personalassistentin bei der Stiftung
N.___ eine 100%ig e Arbeits un fähigkeit vor, auch wenn die Klägerin dank Wohlwollen des Chef s seit April 2014 einige Monate «mitgeschleppt» worden sei . Es sei seit Jahren dasselbe: Eine Arbeit könne zu Beginn mit aller Kraft durchgehalten werden, dann folgten Krankheit und Fehler bei der Arbeit. Die Klägerin sei wegen Konzentrationsmangel, Langsamkeit und Verhaltensprob lemen nicht in Betriebe integrierbar. 3. 6
Mit Bericht an die Krankentaggeld-Versicherung der Klägerin vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 6/34/7-8) nannte Dr. T.___ als Diagnosen: - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1-2), seit z e h n Jahren zunehmend - ausgeprägtes ADHS (ICD-10 F90.0) , bestehend seit Kindheit
Die Klägerin habe angeblich seit zehn Jahren zunehmende Depressionen. Sie habe 2013 zwei ernsthafte Suizidversuche unternommen und sei anschliessend hospi talisiert gewesen. Trotz hartnäckigen Versuchen würden Anstellungsverhältnisses wegen mangelhaften Leistungen und Absenzen seit Jahren regelmässig nach kurzer Zeit gekündigt. Die Klägerin strenge sich zu Beginn jeweils sehr an, sei aber nach kurzer Zeit erschöpft, was zu fehlerhafte n Leistungen, Verlangsamung und Absenzen führe. D a schon sehr viel versuch t worden sei und der Zustand über Jahre andauere, sei die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit ungünstig . 3. 7
Dr. med. AB._ __ , Oberarzt, und Dr. med. AC.___ , Assistenzarzt, von der P.___ AG erstatteten am 3. September 2015 ein Gutachten zu Händen der IV-Stelle ( Urk. 6/46 ) . Als Diagnosen nannten sie ( Urk. 6/46/6): - a nhaltende affektive Störung (ICD-10 F34) mit überlagerten rezidivie renden depressiven Episoden , gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD.10 F33.2) - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und depende n t -abhängigen Anteilen (ICD10 F61) - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Bei der Klägerin fänden sie eine anhaltende affek tive Störung mit Beginn im Jahr 2003 mit rezidivierenden depressiven Episoden und zunehmender Chronifizie rung ; der aktuelle Zustand könne als schwere depressive Episode klassifiziert werden. Begleitend zur depressiven Symptomatik bestehe eine erhebliche Angst symptomatik im Sinne einer generalisierte n Angststörung mit phobischer Ver meidung und generellem Rückzug in einen schweren regressiv-depressiven Zustand. Auch in der Grundpersönlichkeit zeig t en sich erhebliche Auffälligkeiten mit ängstlich-vermeidenden und dependent -abhängigen Anteilen, die als kombi nierte Persönlichkeitsstörung gefasst werden könnten. Schliesslic h fänden sie auch eine einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90), die ätiologisch nicht eindeutig zugeordnet werden könne, aber mindestens teilweise durch die Depressions- und Angstsymptomatik sowie die Persönlichkeitsauf fälligkeiten erklärt sei. Als Hintergrund spielten nebst konstitutionellen Faktoren erschwerte Entwicklungsbedingungen in einer wenig H alt gebenden, wenig empathischen und selbst ums Überle b en kämpfenden und hohe Anpassungs leistungen forder nd en Einwanderungsfamilie eine Rolle. Es sei der Klägerin unter Aufbietung grosser Anstrengungen über viele Jahre bis 2003 gelungen, die geforderte Arbeitstüchtigkeit (Arbeit in väterlicher Identifikation als wichtigster Wert) erfolgreich zu beweisen. Sie sei jedoch nach Stellenverlust, körperlicher Erkrankung ( Abdominalschmerzen , Gallenblasenoperation) mit missglückten Arzt-Patient-Interaktionen und Tod des Vaters im Jahr 2003 schwer dekompen siert und es sei der Klägerin seither nie mehr gelungen, das alte Funktionsniveau zu erreichen. Als subjektive Krankheitstheorie stehe für die Klägerin als Auslöser die schlechte Behandlu n g durch Ärzte bei nicht erkannten somatischen Beschwerden im Vordergrund. Abgesehen von einer konstitutionellen Disposition müsse aber wohl von einem ganzen Faktorenbündel für die letztlich bis heute andauernde Dekompensation ausgegangen werden (wenig schützendes, fordern des Milieu, fehlende väterliche Anerkennung, ängstlich-unsichere Grundpersön lichkeit mit Neigung zur Überanpassung und Erschöpfung bei fehlender ange messener Abgrenzungsfähigkeit, ambivalente Bindung an die Herkunftsfamilie, Bindungsschwierigkeiten, Teufelskreis einer zunehmenden Verunsicherung bei beruflichen Misserfolgen mit Abwärtsspirale, etc.) .
Aktuell sei die Klägerin bereits mit der Bewältigung einer normalen Tagesstruktur überfordert und benötige in diesem stark regredi erten Zustand Unterstützung bei Alltagsverrichtungen. Auch die Gutachten s situation habe zur Überforderung mit ängstlicher Reaktion geführt. Insgesamt scheine die Klägerin aus diesen Gründen aktuell arbe itsunfähig. Die Arbeitsunfähigk eit werde seit September 2013 ärztlich durch Dr. T.___ bescheinigt. Es sei davon auszugehen, dass bereits vorher bei Selbstüberforderung mit rascher Dekompensation nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dies habe jedoch aufgrund der Verhaltens muster der Klägerin, die vor allem darauf bedacht sei, den Schein nach aussen zu wahren, möglichst wenig Hilfe anzunehmen und sich - ohne es zu merken - dabei gleichzeitig selber zu überfordern, nicht erkannt werden können . Zudem sei ein Integrationsversuch bei der Stiftung N.___ Ende 2013 gescheitert. Der schwere Ausprägungsgrad und die u ngünstige regressionsfördernde Kombination der vorliegenden psychiatrischen E r krankung bzw. Störungen lass e keine baldige Arbeitsfähigkeit erwarten. Vielmehr müsse im ambulanten Setting durch konti nuierliches Fördern und Fordern versucht werden, ein en langsame n Ausweg aus der regressiven Position zu finden und die Abwärtsspirale wieder umzukehren. Nebst der aktuellen Betreuung durch Psychiaterin, Spitex und Beiständ i n könnte als nächster Schritt eine tagesklinische Betreuung bzw. vorübergehende statio näre psychotherapeutische Behandlung sinnvoll sein. Auch ein dosiertes Arbeits training in einem geschützten Rahmen mit Wiederannäherung an eine normale Tagesstruktur wäre zur Stabilisierung des angeschlagenen Selbstwertgefühls, welches zwischen «alles und nichts» kippe, anzustreben. Die medikamentöse Behandlung der Klägerin sei adäquat.
Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe mindestens seit dem 1 6. September 201 3. Eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von 3 0 bis 40 % vom 2 2. März bis 16. Mai 2013 gebe den Hinweis, dass schon vorher eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden habe. Bereits die seit 2004 dokumentierten, stets nur über ein paar Monate laufenden Arbeitsverhältnisse seien als Ausdruck der Erk r ankung der Klägerin mit chronischer Selbstüberforderung anzusehen. 3. 8
M. Sc. AD._ __ , Psychologin, und Dr. med. AE.___ , Ober arzt, von der Q.___ , in welcher die Klägerin vom 1 5. April bis 2 9. September 2016 hospitalisiert war, nannten mit Austrittsbericht vom 2 6. Oktober 2016 (Urk. 6/68) als Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psych ot ische Symptome, therapierefr a ktär (ICD-10 F33.2) - Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: BMI von 30 bis unter 35 (ICD-10 E66.0) - Essstörung ( Hyperphagie ohne gegensteuernd e Massnahmen, kein Binge Eating ; ICD-10 F50.9) - Tabakabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F17.20) - a ktenanamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Erstdiagnose Vorbehandlerin
Dr. T.___ September 2010; ICD-10 F90.0) - v orsätzliche Selbstvergiftung mit psychotropen Substanzen ( zweimal 2013, April 2016; ICD-10 X61) - Verdacht auf allergische Reaktion auf Monuril / Seroquel mit Bildung von kleinfleckigem, wegdrückba rem, dicht stehende m bis konflu ierendem Hauterythem, stammbetont mit Übergreifen auf die Oberarme (ICD-10 L27.0) - Angina tonsillaris (Juni 2016; ICD-10 J03) - Steatosis
hepatis (Abdomen- Sono September 2016; ICD-10 K76.0) - o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom: Beginn Auto-CPAP am 1 0. August 2016, r espiratorische Polygraphie: AHI 82/h, ODI 94/h, mittlere nächtliche Sp O 2 94 % , Puls 83/min (ICD-10 G47.31)
Die Klägerin leide seit ungefähr 1996 unter Stimmungseinbrüchen, wobei es seit 2000 zu einer progredienten Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei. Aktuell sei sie sehr müde und depressiv verstimmt. Sie berichte weiter von Anhedonie , Schuld- und Insuffizienzgefüh l en, psychomotorischer Unruhe, subjektiven Störungen der Konzentration und Gedächtnisdefiziten. Seit März 2016 sei es bei fehlender Tagesstruktur zu einer kompletten Tag-Nacht-Umkehr gekommen. Des Weiteren habe sich die Klägerin vollständig sozial zurückgezogen und das Haus nur noch zur ambulanten Therapie einmal wöchentlich verlassen. Der Eintritt sei zudem durch die Empfehlung der Invalidenversicherung veran lasst worden, nachdem sie zur Abklärung der Rentenberechtigung der Klägerin eine Hospitalisation oder störungsspezifische Behandlung in einer Tagesklinik nahegelegt habe. Die gelernte Bürokauffrau habe die erste depressive Episode in die frühe Adoleszent datiert. D er Krankheitsverlauf habe sich nach dem Tod des Vaters (2003) deutlich dynamisiert und nach einem protrahierten Suizidversuch mit zwei eng aufeinanderfolgenden Tablettenintoxikationen 2013 zur aktuell seit etwa zwei Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit geführt. Zuvor sei es bereits zu wiederholten Arbeitswechseln gekommen ( Urk. 6/68/2) . 3. 9
Das Gericht forderte Dr. R.___ mit Verfügung vom 1 2. Juli 2021 ( Urk.
53) auf, die Krankengeschichte der Klägerin einzureichen und diverse gerichtliche Fragen zu beantworten. Dr. R.___ erklärte mit Bericht vom 2 0. Juli 2021 (Urk. 56), die Klägerin sei langjährig von ihrer Praxiskollegin Dr. S.___ betreut worden. Nach deren Pensionierung Ende April 2017 sei die Klägerin in ihre Sprechstunde gekommen . Seit sie die Klägerin kenn e , schätze sie sie als zu 100 % arbeitsun fähig ein. Dies sei schon lange Jahre während der Betreuung durch Dr. S.___ der Fall gewesen. Die Klägerin leide unter schweren rezidivierenden depressiven Episoden im Rahmen einer bipolaren-affektiven Störung. Die entsprechenden Diagnosen bestünden , seit die Klägerin der Praxis bekannt sei, mithin seit 200 3. Was Dr. S.___ dazu bewogen habe, die Klägerin genau im Oktober 2011 an eine Psychiaterin zu überweisen, könne sie aus den vorhandenen Unterlagen nicht mehr eruieren. Aber sie nehme an, dass die Klägerin in eine schwere depressive Episode gerutscht sei und ihre Kollegin sie deshalb einer Psychiaterin zugewiesen habe. Die Diagnose habe schon 2004 festgestanden, aber es sei dann etwa sieben Jahre gegangen, bis die Klägerin sich habe durchringen können, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dr. T.___ se i die erste Psychiaterin der Klägerin gewesen, dafür habe die Klägerin stützende Behandlung durch Dr. S.___ erhalten. Diese stützende Behandlung habe dann den Rahmen der Grundversor g ung übersch ritten, weshalb sie
abdelegiert worden sei . Die Klägerin habe lange Zeit ihre Krankheit selber nicht wahrhaben wolle n , da sie zurecht befürchtet habe, dass sie ihren Job verlieren würde. So sei es dann auch gewesen. Sie habe ihren Job 2014 definitiv verloren. 3.1 0
Nachdem das Gericht
Dr. R.___ mit Verfüg ung vom 6. September 2021 (Urk.
58) diverse weitere Fragen unterbreitet hatte, erklärte diese m it Schreiben vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk. 63), dass die Unterlagen ihrer Vorgängerin nicht mehr auffindbar seien. W ahrscheinlich habe Dr. med. AF._ __
diese
mitge nommen. Sie und Dr. AF._ __
hätten nur von Mai 2017 bis März 2018 z usammen praktiziert . So wie die Klägerin ihr erzählt habe, habe s ie seit anfangs 2000 psy chische Probleme gehabt. Da es immer wieder sehr gute Phasen gegeben habe, sei es nie zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit gekommen, und ihre damals behandelnde Hausärztin, Dr. S.___ , habe sie immer wieder gut mit Gesprächen auffangen können. 2006 habe sich ihre Depression aber so verschlechtert, dass es erstmal s zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Ihre ehemalige Kollegin habe si ch dann entschi e den, die Klägerin an eine Psychiaterin zu über weisen, welche nun 2020 auch pensioniert worden sei. Deshalb sei es auch dort zu einem Arztwechsel gekommen. Die Klägerin habe lange Zeit die Hilfe eines Psychiaters nicht in Anspruch nehmen wolle n , da sie befürchtet habe, ihr dama liger Arbeitgeber würde ihr kündigen, wenn sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einer Psychiaterin bringen würde. 2006 sei ihr Zustand aber so gewesen, dass eine Fachärztin für Psychiatrie zur Behandlung des depressiven Leidens habe bei gezogen werden müssen. Leider sei es dann zu einer 100%igen Invalidität bei chronischer Depression gekommen. Diese habe trotz fachärztlicher Behandlung nicht so behandelt werden könne n , dass die Klägerin wieder ein funktionierendes Mitglied der Gesellschaft geworden sei. Es sei ohne Akteneinsicht schwierig, einen vor allem zeitlich präziseren Bericht zu verfassen. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte Dr. R.___ am 7. Dezember 2021, dass die Krankengeschichte der Klägerin nicht habe ausfindig gemacht werden können ( Urk. 66). 3.1 1
Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2022 ( Urk.
68) stellte das Gericht
Dr. T.___ diverse Fragen. Diese liess sich mit Schreiben vom 1 1. Februar 2022 ( Urk.
71) vernehmen und führte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit an: - meist schwere depressive Episode mit leichten Schwankungen (ICD-10 F32.1/2) bei - Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätsstörung seit Kindheit (ICD-10 F90.8) - Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Die Klägerin sei am 6. Oktober 2011 von der Hausärztin Dr. S.___ an sie über wiesen worden, nachdem Dr. S.___ die Klägerin habe überzeugen könne n , dass fachärztliche Behandlung notwendig sei. Der Gesundheitszustand sei schon bei der Hausärztin schlecht gewesen. Die Klägerin habe ein Vertrauensverhältnis zu dieser aufgebaut gehabt und es habe Zeit gebraucht, bis sie sich habe überzeugen lassen, dass sie auch zu einer Psychiaterin Vertrauen en twickeln könne.
Zur Frage des Gerichts , ob die Klägerin bereits vor der Behandlung bei ihr in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung gestanden habe, erklärte
Dr. T.___ , ihres Wissens nicht.
Auf die Frage, wie sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit Behandlungs beginn bei ihr entwickelt habe, antwortete Dr. T.___ , der schon zu Beginn schlechte Gesundheitszustand habe zunehmen d zur Verzweiflung geführt, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die jeweiligen Arbeits anforderungen zu erfüllen. Da sie die Krankheit bei Vorstellungsgesprächen habe überspielen können, habe sie immer wieder eine Anstellung erhalten. Durch die Überforde rung hätten die Erschöpfung und Hoffnungslosigkeit zugenommen, was 2013 zu einem Suizidversuch mit nachfolgendem Klinikaufenthalt geführt habe. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei im August 2013 erfolgt. Die folgende Auseinandersetzung mit dieser Versicherung habe die Klägerin als zutiefst demütigend erlebt. Die Invalidenversicherung habe 2016 einen Klinik aufenthalt verlangt, da die ambulante Therapie keinen Fortschritt gebracht habe. Am ersten freien Wochenende habe die Klägerin erneut einen Suizidversuch durch Intoxikation unternommen. Trotz intensiver Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Erst mit Erhalt der Invalidenrente habe sich die Klägerin ernst
genommen gefühlt, was sie soweit entlastet habe, dass sie sich mit den psychosozialen Folgen ihrer Krankheit habe auseinandersetzen und in einem Trau er prozess langsam habe akzeptieren können.
Die Klägerin sei bis zur letzten Sitzung bei ihr (1 1. März 2020) ihrer jetzigen Beurteilung nach in jeder möglichen Tätigkeit in Wirklichkeit zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Es seien im Rahmen der IV-Abklärung in der Q.___ und der Klinik AG.___ vergeblich Belastungsversuche durchgeführt worden. Zwischen Oktober 2008 und Mai 2013 sei die Klägerin an fünf verschiedenen Stellen tätig gewesen. Seit 2003 habe sie überall die Kündigung erhalten. Ab Juni 2012 habe sie einen 60 %- Arbeitsversuch als Sachbearbeiterin bei der M.___
AG gemacht. In den psychiatrischen Sitzungen habe sie geschildert, wie sie völlig überfordert sei. Sie habe nach einigen Monaten die Kündigung erhalten. Anfangs 2013 sei sie bei der Stiftung N.___ tätig gewesen. Sie habe eine Stelle als H ilfskraft beim AH._ __ erhalten. Sie sei wegen Überforderung schon nach eini gen Wochen freigestellt worden. Danach habe sie die Idee gehabt, ein Online-Geschäft mit Modeschmuck zu eröffnen, da sie dann die Arbeit so einteilen könnte, wie sie krankheitsbedingt in der Lage sei. Sie sei aber schon in der Vorbereitungszeit überfordert gewesen. Im August 2013 sei s ie nach einem drei tägigen Kurs der
Stiftung N.___ völlig erschöpft gewesen. Die
Stiftung N.___ habe ihr dann zur IV-Anmeldung gerate n . Diese sei unverzüglich erfolgt. Danach habe die Klägerin am 9. September 2013 einen Suizidversuch durch Intoxikation mit nachfolgender Klinikeinweisung unternommen. 2014 sei es zu einer erneuten Anstellung als Sales
Assistant in der O.___ gekommen. Der Chef habe sie einige Monate mitgeschleppt, da er sich als Süditaliener mit ihr verbunden gefühlt habe. Sie sei aber erschöpft und völlig überfordert gewesen, es hätten sich krankheits bedingte Absenzen und Fehlleistungen ergeben . Ab dem 1 9. November 2014 sie die Klägerin von ihr krankgeschrieben worden .
Das Gericht stellte Dr. T.___ unter anderem die Frage n:
A us welchen Gründen attestierten S ie der Klägerin mit Bericht vom 4. November 2013 ( Urk. 6/11/1-4) für die Zeit vom 5. November 2011 bis 2 1. März 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit? War die Klägerin in dieser Zeit effektiv uneingeschränkt arbeitsfähig? Wenn nein, in welchem Umfang war sie zu welchem Zeitpunkt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt? Dr. T.___ erklärte dazu, si e habe ein Arbeits unfähigkeitsz eugnis zu H ä nden des RAV vom 4. November 2011 für fünf Wochen gefunden. Die ersten Monate 2012 habe die Klägerin das RAV besucht und sei durch die Unia unterstützt worden. Sie habe alles darangesetzt, arbeiten zu können. Sie sei dann bis zur Entlassung einige Monate bei der
M.___
AG als Sachbearbeiterin in einem 60%-Pensum angestellt gewesen. Mitte Juni 2012 habe sie einen Einführungskurs bei dieser Firma gemacht gehabt . Mitte Oktober habe ein Gespräch mit dem Vorgesetzten wegen Überforderung stattge funden. Sie habe in dieser Zeit aufgrund auffälliger Symptome von Impulsivität während der Arbeit eine mögliche Aufmerksamkeitsdefizitstörung abgeklärt und zusätzlich zur antidepressiven Therapie behandelt. 4. 4.1
Mit Verfügung vom 3. März 2017 sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab September 2014 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/80, vgl. Urk. 6/7 8 ). Es wird von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt, dass die Klägerin in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 2) . Strittig und zu prüfen ist jedoch, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 BVG eingetreten ist (vgl. E. 1.3) . 4. 2 4. 2 .1
Der Klägerin wurde erstmals während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der L.___ AG , das heisst mit Wirkung ab 1 2. Oktober 2011, und somit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 ( Urk. 6/2/13) prakt i s ch echt zeitlich eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2) . Sowohl aus dem Gutachten der Dres . AB._ __ und AC.___ der P.___ AG (E. 3.7) als auch aus den Berichten von Dr. T.___
(E. 3.5 und E. 3.11) und Dr. R.___ (E. 3.9 und E. 3.10) ergibt sich jedoch , dass die Klägerin bereits vor der Aufnahme der Arbeitstätigkeit für die L.___ AG gesundheitlich angeschlagen war. So erklärte Dr. T.___ in ihrem Bericht an die Krankentaggeldversicherung der Klägerin vom 2 0. Januar 2015 (E. 3. 6), dass die Klägerin seit angeblich zehn Jahren an einer zunehmende n Depression leide . Weiter beschrieb sie, dass Anstellungsverhältnisse seit Jahren nach kurzer Zeit gekündigt würden . Die Klägerin strenge sich zu Beginn jeweils sehr an, sei aber nach kurzer Zeit erschöpft, was zu fehlerhafte n Leistungen, Verlangsamu ng und Absenzen führe. Praktisch identisch schilderte Dr. R.___ , welche die Klägerin als Nachfolgerin von Dr. S.___ seit April 2017 betreut , den Verlauf des Gesundheitszustandes der Klägerin . So legt e sie dar, dass die Klägerin seitdem sie der Praxis bekannt sei, das heisst seit 2003 , aus psychischer Sicht gesun dheitlich eingeschränkt sei (E. 3.9). Auch die Gutachter Dr. AB._ __ und Dr. AC.___ von der P.___ AG gingen – gestützt auf die Akten – davon aus, dass die Klägerin seit 2003 an einer anhaltenden affektiven Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden und zunehmender Chronifizierung leide (E.
3.6). Wie sich aus der Erwerbsbiographie der Klägerin ergibt (vgl. Sachverhalt 1 . ) , war es ihr
jedoch trotz der Erkrankung auch ab dem Jahr 2003 noch möglich, während längeren Phasen eine r Arbeitstätigkeit nachzugehen. So arbeitete sie vom 8. Dezember 2003 bis am 3 0. April 2006 für die B.___ AG ( Urk. 6/2/18). Nach dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung und mehreren kürzeren Arbeitstätigkeiten war sie
vom 1 3. Oktober 2008 bis am 3 0. April 2010, das heisst während rund eineinhalb Jahren, als Sachbearbeiterin für die I.___ AG tätig ( Urk. 6/2/15). In der Folge bezog sie Taggelder der Arbeits l osenversicherung und übte verschiedene kurzzeitige Arbeitstätigkeiten aus ( Urk. 2/7, Urk. 6/2/14 ,
Urk. 6/8 ). Anhaltspunkte , dass es in dieser Zeit zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen wäre , liegen nicht vor und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Soweit Dr. R.___ in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2021 festhält, dass es im Jahr 2006 zu einer wesentlichen Verschlechterung und eine Überweisung an eine Psychiaterin gekommen sei (E. 3.10) , ist festzuh a lten, dass die Überweisung an Dr. T.___ nicht im Jahr 2006, sondern erst im Oktober 2011 erfolgte (vgl. E. 3.4, E. 3.11) . Auch wenn Dr. R.___ sich betreffend Überweisung im Jahr irrt, geht aus ihren Ausführungen doch hervor, dass die (erstmalige) Überweisung an die Psychiaterin aufgrund einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin erfolgt e . Dies erscheint denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Diese Über weisung bzw. die Behandlungsaufnahme bei Dr. T.___ fällt mit der erstmaligen Krankschreibung der Klägerin überein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwar eine Erkrankung der Klägerin ab etwa dem Jahr 2003 ausge wiesen ist, es ihr in der Folge aber trotzdem noch mögli ch war eine Arbeitstätig keit auszuüben und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zwischen 2003 bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der L.___ AG und somit der Versicherungsdecku ng bei der Beklagten 1 zu einer ohne wesentlichen Unter bruch andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gekommen wäre. 4. 2 .2
Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 besteht jedoch nur, wenn in der Folge der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen wurde (vgl. E. 1.3) .
Nachdem das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der L.___ AG am 27.
Okto ber 2011 geendet hatte, bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung , und zwar bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ( Urk. 15 S. 5, Urk. 16/1 ; Urk. 6/8). Dieser Taggeldbezug dauerte bei unveränderter Vermittlungsfähigkeit bis am 3 1. Mai 201 2. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Klägerin während des Taggeldbezugs nach Dezember 2011 (vgl. E. 3.2), mithin während rund fünfein halb Monaten, nicht mehr attestiert. Wie sich aus der Beantwortung der gericht lichen Fragen durch Dr. T.___ ergibt, kam es während der Dauer des Taggeld bezugs jedoch nicht zu einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes (E. 3.11) . Nach der Rechtsprechung kann hinsichtlich der Beurteilung des zeitli chen Zusammenhangs Zeiten mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung denn auch nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich eine Vermittlungsfähigkeit im arbeits losenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_347/2019 vom 22. August 2019 E. 2.2.2 und 9C_809/2016 vom 9. Juni 2017 E. 2.2). Vorliegend ergibt sich nicht nur aus dem Bericht der behandelnden P sychiaterin , dass es während des Taggeldbezugs zu keiner relevanten Verbesse rung des Gesundheitszustandes der Klägerin gekommen ist, sondern nahm die Klägerin nach dem Taggeldbezug auch lediglich eine Arbeitstätigkeit in einem reduzierten Pensum von 60 %
bei der M.___ AG auf ( Urk. 6/2/12), wobei sie auch bei diesem reduzierten Pensum nicht in der Lage war, den Anfor derungen zu genügen (vgl. E. 3.11) . Nach dem Ende des Arbeitsver h ältnisses mit der M.___ AG bezog die Klägerin a b dem 8. Mai 2013 erneut Tag gelder der Arbeitslosenversicherung, wobei lediglich von einer 60%igen Vermitt lungsfähigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 1 5 S. 5, Urk. 16/1). Diese reduzierte Arbeitsfähigkeit war der Klägerin von Dr. T.___ bereits während des Arbeits verhältnisses mit der M.___ AG bzw. dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 3 attestiert worden (vgl. E. 3.2) . Anhaltspunkte, dass es nach der Beendigung des Arbeitsverhältni sses mit der M.___ AG zu einer relevanten – zwischenzeitlichen – Besserung des Gesundheitszustandes gekom men wäre , liegen nicht vor und werden von den Part eien auch nicht geltend gemacht (vgl. E . 2). Nach dem Gesagten wurde der zeitliche Zusammenhang nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 nicht unterbrochen. 4. 3
Zusammenfassend trat die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 1 2. Oktober 201 1 und somit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten 1 ein. Die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2017, mit welcher der Klägerin mit Wirkung ab September 2014 eine ganze Rente zugesprochen wurde ( Urk. 6/80), steht einer Leistungspflicht der Beklag t en 1, welche nicht ins invali denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden war (vgl. Urk. 6/77/2) , nicht entgegen. Die IV-Stelle ging zwar davon aus, dass das invalidenversiche rungsrechtliche Wartejahr erst im September 2013 ( v gl. Urk. 6/78/2) und somit nicht während des Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 1 zu eröffnen sei, dies erweist sich aber offensichtlich als unrichtig, war die Klägerin doch spätestens ab Frühling 2013 mindestens zu 3 0 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2, E. 4.2). Die Beklagte 1 beruft sich zudem ohnehin nicht auf den invalidenversiche rungsrechtlichen Entscheid. Nach dem Gesagten ist die Beklagte 1 leistungs pflichtig.
Die gegen die Beklagten 2, 3 und 4 gerichteten Klagen sind entsprechend
abzu weisen .
Soweit die Beklagte 4 sich auf den Standpunkt stellt, dass die gegen sie gerichtete Klage infolge Klagerückzugs abzuschreiben sei (E. 2.4.2), ist festzu halten, dass die Ausführungen der Klägerin in der Replik ( Urk. 25; E. 2.3 hiervor) nicht als ( rechtsgenüglichen ) Klagerückzug gewertet werden können. Ebenso stellen deren Ausführungen hinsichtlich einer allfälligen Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses keinen dahingehenden Antrag dar. Nach Erhalt der Duplik der Beklagten 4 ( Urk. 43; E. 2.4 hiervor) thematisier t e die Klägerin diese denn auch nicht mehr. 5. 5.1
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % ( Verfügung vom 3. März 2017, Urk. 6/80, vgl. Urk. 6/7 8 ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat die Klägerin Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 1. Rentenbeginn ist September 2014 ( Urk. 6/80, Urk. 6/7 8 ; Art. 26 Abs. 1 BVG). 5.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss Reglement der Beklagten 1 entspricht der Zinssatz dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz für das Altersguthaben ( Ziff. 26.4.1 des Reglements 2019 bzw. Ziff. 26.3 des Reglements 2022). Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit . j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageer hebung am 2 2. Juli 2020 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 1 % zuzusprechen . 6. 6.1
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer zu verpflichten, der vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. 6.2
De n Beklagten 2, 3 und 4 steht in ihrer Funktion als Trägerin nen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b; 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 9 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 ( Swisscanto Sammelstiftung der Kanto nalbanken ) verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2014 eine Rente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit 2 2. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die gegen die Beklagten 2, 3 und 4 gerichteten Klagen werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2’ 0 00 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - FUTURA Vorsorgestiftung - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler