Sachverhalt
1. 1.1
X.___ arbeitete ab 1. April 2011 zu 100% als Sozialarbeiter im Y.___ und war dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert.
Im April 2016 erkrankte er und per Ende Mai 2017 wurde das Arbeitsverhältnis invaliditätshalber aufgelöst (U rk. 2 /3 , Urk. 2 /4). Seit
1. Juni 2017 erhält der Versicherte eine Rente der BVK (vgl. U rk. 2/3, Urk. 2/6) .
Nebst der erwähnten Anstellung al s Sozialarbeiter war der Versicherte von Feb ruar 2013 bis Mai 2014 sowie im Jahre 2015 für die Z.___ des Kantons Zürich als sozialpädagogischer F amilienbegleiter tätig (Urk. 10/1). Im Jahr 2013 erzielte er dadurch einen Lohn von Fr. 16’320.--, im Jahr 2014 von Fr. 9'660.-- und im Jahr 2015 von Fr. 7'620. -- . Von diesem Lohn wurden die AHV/ALV-Beiträge abgezogen, nicht aber BVG-Beiträge (Urk. 2/5). 1.2
Mit Schreiben vom 19. Sep tember 2019 monierte der Versicherte bei der BVK
d en fehlenden Abzug der BVG -Beiträge vom erzielten Verdienst als sozialpädagogi scher Familienbegleiter und damit den versicherten Verdienst (Urk. 2/6). Diese erklärte sich in dieser Angelegenheit als nicht zuständig (Urk. 2/7). Danach wandte sich der Versicherte am 1. November 2019 an das Personalamt des Kan tons Zürich und verlangte die Nachzahlung der BVG-Beiträge (Urk. 2/8). Die Oberjugendanwaltschaft, an welche die Sache weitergeleitet worden war, ver neinte in ihrer Antwort vom 31. März 2020 eine Leistungspflicht. Bei den fra g lichen Entschädigungen handle es sich um Lohn aus einem Nebenerwerb. Damit seien sie von der Versicherungspflicht ausgenommen (Urk. 2/9). Nach weiterer Korrespondenz wies die Oberjugendanwaltschaft das Begehren des Versicherten mit Verfügung vom
10. Juli 2020 ab ( Urk. 2/ 2 , Urk. 10/7 ). 2.
Mit Eingabe vom
16. Juli 2020 liess der Versicherte gegen den
Kanton Zürich , vertreten durch die Oberjugendanwaltschaft, Klage erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) :
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu Gunsten des Klägers für folgende zusätzlichen Lohnbestandteile
Fr. 16'320.-- für 2013
Fr. 9'6 6 0.-- für 2014
Fr. 7'620.-- für 2015
d ie
ordentlichen BVK-Beiträge (Sparbeitrag und Risikoprämie, Arbeitgeber- und Arbeit nehmeranteil) zu entrichten.
2. Sollte eventualiter eine Nachzahlung für die genannten zusätzlichen Lohnbeiträge nicht möglich sein, sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den ordentlichen Spar beitrag des Arbeitgebers für die genannten zusätzlichen Lohnbestandteile als Entschädi gung nebst 5 % Zins ab 1. Juli 2014 (mittlerer Verfall) auszurichten.
3. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Überweisung der Akten an die Direk tion der Justiz und des Innern, falls sich das Gericht als unzuständig erachte. Weiter stellte er den Antrag auf Beiladung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 2).
Die Direktion der Justiz und des Innern überwies am 28. Juli 2020 eine gleich lautende Klage, welche der Kläger bei ihr anhängig gemacht hatte, zuständig keitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 6, Urk. 8).
Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom
25. August 2020 auf Abweisung der Klage (Urk. 9), was dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorweg ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene (und bejahte) Frage (Urk. 1 S. 3) nach der Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungsgerichts zu prü fen. 1.2
Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtun gen, Arbeitgebern und Ans pruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Nach § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozial versicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Klagen nach Art. 73 BVG, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt.
Voraus setzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung können unter die Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung auch solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen, soweit es dabei um spezifische Fragen der beruflichen Vorsorge geht . Dazu gehört etwa die Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Nach zahlung von BVG-Beiträgen, d.h. Meldung eines höheren versicherten Ver dienstes und Bezahlung entsprechend höherer Beiträge (Bundesgerichtsurteil 9C_815/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2). 1.3
Bei der vorliegenden Streitigkeit geht es um die Nachzahlung von BVG-Beiträgen. Sie ist somit BVG-rechtlicher Natur. Beide Parteien haben ihren Sitz beziehungs weise Wohnsitz im Kanton Zürich, auch der Betriebsort war hier. Damit erweist sich das angerufene Gericht als zuständig. 2. 2 .1
Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeit nehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Mindestlohn gemäss Art. 7 und 9 BVG beziehen. Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonder e n Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG).
Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung sind unter anderem diejenigen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt, wel che nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätig keit ausüben (Art. 1 j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche Alters —, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 2 .2 Laut § 1 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das St aatspersonal des Kantons Zürich (in der bis 31. August 2014 gültig gewesenen Fassung ; nach folgend : BVK-Statuten ) respektive Art. 5 Abs. 1 des BVK- Vorsorgereglements (in der vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung) ist das gesamte im Dienst des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeber ste hende Personal bei der Beklagten versichert, sofern es dem Obligatorium gemäss BVG untersteht. Gemäss § 1 Abs. 2 lit. b der BVK- Statuten respektive Art. 5 Abs. 2 lit. b des Vorsorgereglements sind Personen nicht versichert, die beim Kanton oder beim angeschlossenen Arbeitgeber nur eine Nebenbeschäftigung ausüben und im Hauptberuf obligatorisch versichert oder selbständig erwerbstätig sind. 3 . 3 .1
I n materieller Hinsicht macht der Kläger geltend, die Bestimmungen von Art. 1j BVV 2 sowie Art. 5 des Vorsorgereglements seien auf jene Situationen zuge schnitten, in welchem ein Arbeitnehmer bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Arbeitgeber sei immer der Kanton Zürich. Die einzelnen Verwaltungsabteilungen seien lediglich ausführende Organe des Kantons Zürich. Es liege deshalb keine Nebenbeschäftigung im Sinne von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 vor. Auszugehen sei von einer einzigen Anstellung . Damit seien auch auf de m von ihm erzielten Lohn als sozialpädagogischer Fami lienbegleiter BVG-Beiträge abzurechnen (Urk. 1 S. 5). 3 .2
Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , der Kläger sei bei zwei verschiedenen Verwaltungseinheiten tätig gewesen , nämlich einerseits
als Mit arbeiter im Stab Gefängnis zu 100 % für das Amt für Justizvollzug und Wieder eingliederung sowie ander er seits als sozialpädagogischer Familienbegleiter im Rahmen einer Fallbegleitung für die Z.___ . Es handle sich somit nicht um den gleichen Arbeitgeber beziehungsweise die gleiche Anstellungs behörde. Angesichts der Beschäftigungsgrade sei die ausgeübte Tätigkeit für das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung als Haupttätigkeit zu qualifi zi eren. Im Rahmen dieser A nstellung sei der Kläger denn auch obligatorisch bei der BVK versichert gewesen. D er sozialpädagogische n Familienbegleitung komme bloss die Bedeutung einer Nebentätigkeit zu. Zwischen den beiden Tätigkeiten habe keinerlei Zusammenhang bestanden . Eine Versicherungspflicht für d ie Ein künfte aus der Nebentätigkeit als sozialpädagogischer Familienbegleiter bestehe daher nicht (Urk. 9, Urk. 10/7). 4 . 4 .1
Gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 und § 1 der BVK-Statuten respektive Art. 5 des Vorsorgereglements sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der obligatori schen Versicherung nicht unterstellt. Der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit wird dabei nicht definiert. Für die Unterscheidung von Haupt- und Nebentätigkeit sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohnhöhe, die Dauer der jewei ligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, 3. Aufl. 2013 , N. 3 zu Art. 1j BVV 2; Schneider , in: Schneider/ Geiser/ Gächter [Hrsg.], Han dkommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019 , N. 48 zu Art. 2 BVG ). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist bei zwei dauerhaft in gleichem Umfang, mit gleicher Intensität und zu vergleichbaren Lohnbedingungen ausgeübten Beschäftigungen keine nebenberufliche Tätigkeit gegeben, sondern es liegen zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten und damit zwei Haupttätigkeiten vor (BGE 129 V 132 E. 3). Gleich verhält es sich bei mehreren nebeneinander ausgeübten gleichwertigen Erwerbstätigkeiten (BGE 1 36 V 392 E. 3.1, in welchem Entscheid es um drei Teilzeitbeschäftigungen mit Pensen von 50, 30 und 20 % ging). 4 .2
Der Kläger schliesst gestützt auf den Umstand, dass er für die beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten beim Kanton Zürich angestellt war, das Vorliegen einer Nebentätigkeit aus (Urk. 1 S. 5) . Dem ist nicht so. Die Rechtsprechung hat zwar Ausnahmen definiert, in welchen die Bestimmung von Art. 1j BVV 2 nicht zur Anwendung gelangt. Massgebendes Kriterium hierfür ist aber nicht, ob ein Arbeitnehmer bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig ist, sondern ob die Tätigkeiten als gleichwertig zu qualifizieren sind (BGE 136 V 392 E. 3.1, 129 V
132 E. 3; E. 5.1 hiervor) , was der Kläger zu verkennen scheint (Urk. 1 S. 4). Ist eine Gleichwertigkeit zu verneinen, ist zwischen der Haupt- und Neben tätigkeit zu unterscheiden . Dies muss kohärenterweise auch im Falle von Mehrfach beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber gelten , die - wie vorlieg end - in keinem Zusammenhang zu einander stehen .
Im Rahmen seiner Rechtsprechung im Steuerrecht hat das Bundesgericht denn auch festgehalten,
dass ein
Neben erwerb
vor liegt , wenn eine hauptberuflich erwerbstätige Person beim gleichen oder bei anderen Arbeitgebern nebenberuflich tätig ist oder wenn eine nicht hauptberuflich tätige Person zeitweilig bei einem oder mehreren Arbeitgebern erwerbstätig ist ( Bundesgerichturteil 2C_786/2008 vom 11. Juni 2009 E. 2.1), wovon n ach dem Gesagten auch hier auszugehen ist. 4 .3
Als Sozialarbeiter im Y.___ arbeitete der Kläger seit April 2011 in einem 100%-Pensum. Zuletzt erzielte er einen Jahreslohn von Fr. 99'123.-- (Urk. 2/3). Demgegenüber war er als sozialpädagogischer Familienbegleiter für die Z.___ bloss in den Jahren 2013, 2014 und 2015 im Stun denlohn tätig. Dabei handelte es sich um eine einzige Fallbegleitung. Im 2013 wendete der Kläger dafür 135 Stunden, im 2014 56 Stunden und im 2015 8 Stun den auf, wodurch er die Einkommen von Fr. 16'320.--, Fr. 9'660.-- und Fr. 7'620.-- generierte (Urk. 2/5, 10/1). Daraus ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Tätig keit als Sozialarbeiter die Haupttätigkeit darstellte. In deren Rahmen war er bei der BVK denn auch obligatorisch versichert. Die Anstellung als sozialpädago gischer Familienbegleiter führte bloss zu einem Nebenerwerb. Hierfür besteht keine Versicherungspflicht. Eine Unterstellung war aufgrund der hier anzu wenden Statuten und Reglemente auch nicht möglich.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die beantragte Beiladung der BVK verzichtet werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Juni 2017 erhält der Versicherte eine Rente der BVK (vgl. U rk. 2/3, Urk. 2/6) .
Nebst der erwähnten Anstellung al s Sozialarbeiter war der Versicherte von Feb ruar 2013 bis Mai 2014 sowie im Jahre 2015 für die Z.___ des Kantons Zürich als sozialpädagogischer F amilienbegleiter tätig (Urk. 10/1). Im Jahr 2013 erzielte er dadurch einen Lohn von Fr. 16’320.--, im Jahr 2014 von Fr. 9'660.-- und im Jahr 2015 von Fr. 7'620. -- . Von diesem Lohn wurden die AHV/ALV-Beiträge abgezogen, nicht aber BVG-Beiträge (Urk. 2/5).
E. 1.1 Vorweg ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene (und bejahte) Frage (Urk. 1 S. 3) nach der Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungsgerichts zu prü fen.
E. 1.2 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtun gen, Arbeitgebern und Ans pruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Nach § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozial versicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Klagen nach Art. 73 BVG, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt.
Voraus setzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung können unter die Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung auch solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen, soweit es dabei um spezifische Fragen der beruflichen Vorsorge geht . Dazu gehört etwa die Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Nach zahlung von BVG-Beiträgen, d.h. Meldung eines höheren versicherten Ver dienstes und Bezahlung entsprechend höherer Beiträge (Bundesgerichtsurteil 9C_815/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2).
E. 1.3 Bei der vorliegenden Streitigkeit geht es um die Nachzahlung von BVG-Beiträgen. Sie ist somit BVG-rechtlicher Natur. Beide Parteien haben ihren Sitz beziehungs weise Wohnsitz im Kanton Zürich, auch der Betriebsort war hier. Damit erweist sich das angerufene Gericht als zuständig. 2. 2 .1
Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeit nehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Mindestlohn gemäss Art. 7 und 9 BVG beziehen. Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonder e n Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG).
Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung sind unter anderem diejenigen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt, wel che nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätig keit ausüben (Art. 1 j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche Alters —, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 2 .2 Laut § 1 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das St aatspersonal des Kantons Zürich (in der bis 31. August 2014 gültig gewesenen Fassung ; nach folgend : BVK-Statuten ) respektive Art. 5 Abs. 1 des BVK- Vorsorgereglements (in der vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung) ist das gesamte im Dienst des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeber ste hende Personal bei der Beklagten versichert, sofern es dem Obligatorium gemäss BVG untersteht. Gemäss § 1 Abs. 2 lit. b der BVK- Statuten respektive Art. 5 Abs. 2 lit. b des Vorsorgereglements sind Personen nicht versichert, die beim Kanton oder beim angeschlossenen Arbeitgeber nur eine Nebenbeschäftigung ausüben und im Hauptberuf obligatorisch versichert oder selbständig erwerbstätig sind. 3 . 3 .1
I n materieller Hinsicht macht der Kläger geltend, die Bestimmungen von Art. 1j BVV 2 sowie Art. 5 des Vorsorgereglements seien auf jene Situationen zuge schnitten, in welchem ein Arbeitnehmer bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Arbeitgeber sei immer der Kanton Zürich. Die einzelnen Verwaltungsabteilungen seien lediglich ausführende Organe des Kantons Zürich. Es liege deshalb keine Nebenbeschäftigung im Sinne von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 vor. Auszugehen sei von einer einzigen Anstellung . Damit seien auch auf de m von ihm erzielten Lohn als sozialpädagogischer Fami lienbegleiter BVG-Beiträge abzurechnen (Urk. 1 S. 5). 3 .2
Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , der Kläger sei bei zwei verschiedenen Verwaltungseinheiten tätig gewesen , nämlich einerseits
als Mit arbeiter im Stab Gefängnis zu 100 % für das Amt für Justizvollzug und Wieder eingliederung sowie ander er seits als sozialpädagogischer Familienbegleiter im Rahmen einer Fallbegleitung für die Z.___ . Es handle sich somit nicht um den gleichen Arbeitgeber beziehungsweise die gleiche Anstellungs behörde. Angesichts der Beschäftigungsgrade sei die ausgeübte Tätigkeit für das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung als Haupttätigkeit zu qualifi zi eren. Im Rahmen dieser A nstellung sei der Kläger denn auch obligatorisch bei der BVK versichert gewesen. D er sozialpädagogische n Familienbegleitung komme bloss die Bedeutung einer Nebentätigkeit zu. Zwischen den beiden Tätigkeiten habe keinerlei Zusammenhang bestanden . Eine Versicherungspflicht für d ie Ein künfte aus der Nebentätigkeit als sozialpädagogischer Familienbegleiter bestehe daher nicht (Urk. 9, Urk. 10/7). 4 . 4 .1
Gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 und § 1 der BVK-Statuten respektive Art. 5 des Vorsorgereglements sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der obligatori schen Versicherung nicht unterstellt. Der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit wird dabei nicht definiert. Für die Unterscheidung von Haupt- und Nebentätigkeit sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohnhöhe, die Dauer der jewei ligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, 3. Aufl. 2013 , N. 3 zu Art. 1j BVV 2; Schneider , in: Schneider/ Geiser/ Gächter [Hrsg.], Han dkommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019 , N. 48 zu Art. 2 BVG ). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist bei zwei dauerhaft in gleichem Umfang, mit gleicher Intensität und zu vergleichbaren Lohnbedingungen ausgeübten Beschäftigungen keine nebenberufliche Tätigkeit gegeben, sondern es liegen zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten und damit zwei Haupttätigkeiten vor (BGE 129 V 132 E. 3). Gleich verhält es sich bei mehreren nebeneinander ausgeübten gleichwertigen Erwerbstätigkeiten (BGE 1 36 V 392 E. 3.1, in welchem Entscheid es um drei Teilzeitbeschäftigungen mit Pensen von 50, 30 und 20 % ging). 4 .2
Der Kläger schliesst gestützt auf den Umstand, dass er für die beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten beim Kanton Zürich angestellt war, das Vorliegen einer Nebentätigkeit aus (Urk. 1 S. 5) . Dem ist nicht so. Die Rechtsprechung hat zwar Ausnahmen definiert, in welchen die Bestimmung von Art. 1j BVV 2 nicht zur Anwendung gelangt. Massgebendes Kriterium hierfür ist aber nicht, ob ein Arbeitnehmer bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig ist, sondern ob die Tätigkeiten als gleichwertig zu qualifizieren sind (BGE 136 V 392 E. 3.1, 129 V
132 E. 3; E. 5.1 hiervor) , was der Kläger zu verkennen scheint (Urk. 1 S. 4). Ist eine Gleichwertigkeit zu verneinen, ist zwischen der Haupt- und Neben tätigkeit zu unterscheiden . Dies muss kohärenterweise auch im Falle von Mehrfach beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber gelten , die - wie vorlieg end - in keinem Zusammenhang zu einander stehen .
Im Rahmen seiner Rechtsprechung im Steuerrecht hat das Bundesgericht denn auch festgehalten,
dass ein
Neben erwerb
vor liegt , wenn eine hauptberuflich erwerbstätige Person beim gleichen oder bei anderen Arbeitgebern nebenberuflich tätig ist oder wenn eine nicht hauptberuflich tätige Person zeitweilig bei einem oder mehreren Arbeitgebern erwerbstätig ist ( Bundesgerichturteil 2C_786/2008 vom 11. Juni 2009 E. 2.1), wovon n ach dem Gesagten auch hier auszugehen ist. 4 .3
Als Sozialarbeiter im Y.___ arbeitete der Kläger seit April 2011 in einem 100%-Pensum. Zuletzt erzielte er einen Jahreslohn von Fr. 99'123.-- (Urk. 2/3). Demgegenüber war er als sozialpädagogischer Familienbegleiter für die Z.___ bloss in den Jahren 2013, 2014 und 2015 im Stun denlohn tätig. Dabei handelte es sich um eine einzige Fallbegleitung. Im 2013 wendete der Kläger dafür 135 Stunden, im 2014 56 Stunden und im 2015 8 Stun den auf, wodurch er die Einkommen von Fr. 16'320.--, Fr. 9'660.-- und Fr. 7'620.-- generierte (Urk. 2/5, 10/1). Daraus ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Tätig keit als Sozialarbeiter die Haupttätigkeit darstellte. In deren Rahmen war er bei der BVK denn auch obligatorisch versichert. Die Anstellung als sozialpädago gischer Familienbegleiter führte bloss zu einem Nebenerwerb. Hierfür besteht keine Versicherungspflicht. Eine Unterstellung war aufgrund der hier anzu wenden Statuten und Reglemente auch nicht möglich.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die beantragte Beiladung der BVK verzichtet werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
E. 2 Mit Eingabe vom
16. Juli 2020 liess der Versicherte gegen den
Kanton Zürich , vertreten durch die Oberjugendanwaltschaft, Klage erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) :
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu Gunsten des Klägers für folgende zusätzlichen Lohnbestandteile
Fr. 16'320.-- für 2013
Fr. 9'6
E. 6 0.-- für 2014
Fr. 7'620.-- für 2015
d ie
ordentlichen BVK-Beiträge (Sparbeitrag und Risikoprämie, Arbeitgeber- und Arbeit nehmeranteil) zu entrichten.
2. Sollte eventualiter eine Nachzahlung für die genannten zusätzlichen Lohnbeiträge nicht möglich sein, sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den ordentlichen Spar beitrag des Arbeitgebers für die genannten zusätzlichen Lohnbestandteile als Entschädi gung nebst 5 % Zins ab 1. Juli 2014 (mittlerer Verfall) auszurichten.
3. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Überweisung der Akten an die Direk tion der Justiz und des Innern, falls sich das Gericht als unzuständig erachte. Weiter stellte er den Antrag auf Beiladung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 2).
Die Direktion der Justiz und des Innern überwies am 28. Juli 2020 eine gleich lautende Klage, welche der Kläger bei ihr anhängig gemacht hatte, zuständig keitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 6, Urk. 8).
Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom
25. August 2020 auf Abweisung der Klage (Urk. 9), was dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00042
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
30. Oktober 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Kanton Zürich Beklagter vertreten durch Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich Zürichstrasse 15, 8400 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ arbeitete ab 1. April 2011 zu 100% als Sozialarbeiter im Y.___ und war dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert.
Im April 2016 erkrankte er und per Ende Mai 2017 wurde das Arbeitsverhältnis invaliditätshalber aufgelöst (U rk. 2 /3 , Urk. 2 /4). Seit
1. Juni 2017 erhält der Versicherte eine Rente der BVK (vgl. U rk. 2/3, Urk. 2/6) .
Nebst der erwähnten Anstellung al s Sozialarbeiter war der Versicherte von Feb ruar 2013 bis Mai 2014 sowie im Jahre 2015 für die Z.___ des Kantons Zürich als sozialpädagogischer F amilienbegleiter tätig (Urk. 10/1). Im Jahr 2013 erzielte er dadurch einen Lohn von Fr. 16’320.--, im Jahr 2014 von Fr. 9'660.-- und im Jahr 2015 von Fr. 7'620. -- . Von diesem Lohn wurden die AHV/ALV-Beiträge abgezogen, nicht aber BVG-Beiträge (Urk. 2/5). 1.2
Mit Schreiben vom 19. Sep tember 2019 monierte der Versicherte bei der BVK
d en fehlenden Abzug der BVG -Beiträge vom erzielten Verdienst als sozialpädagogi scher Familienbegleiter und damit den versicherten Verdienst (Urk. 2/6). Diese erklärte sich in dieser Angelegenheit als nicht zuständig (Urk. 2/7). Danach wandte sich der Versicherte am 1. November 2019 an das Personalamt des Kan tons Zürich und verlangte die Nachzahlung der BVG-Beiträge (Urk. 2/8). Die Oberjugendanwaltschaft, an welche die Sache weitergeleitet worden war, ver neinte in ihrer Antwort vom 31. März 2020 eine Leistungspflicht. Bei den fra g lichen Entschädigungen handle es sich um Lohn aus einem Nebenerwerb. Damit seien sie von der Versicherungspflicht ausgenommen (Urk. 2/9). Nach weiterer Korrespondenz wies die Oberjugendanwaltschaft das Begehren des Versicherten mit Verfügung vom
10. Juli 2020 ab ( Urk. 2/ 2 , Urk. 10/7 ). 2.
Mit Eingabe vom
16. Juli 2020 liess der Versicherte gegen den
Kanton Zürich , vertreten durch die Oberjugendanwaltschaft, Klage erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) :
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu Gunsten des Klägers für folgende zusätzlichen Lohnbestandteile
Fr. 16'320.-- für 2013
Fr. 9'6 6 0.-- für 2014
Fr. 7'620.-- für 2015
d ie
ordentlichen BVK-Beiträge (Sparbeitrag und Risikoprämie, Arbeitgeber- und Arbeit nehmeranteil) zu entrichten.
2. Sollte eventualiter eine Nachzahlung für die genannten zusätzlichen Lohnbeiträge nicht möglich sein, sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den ordentlichen Spar beitrag des Arbeitgebers für die genannten zusätzlichen Lohnbestandteile als Entschädi gung nebst 5 % Zins ab 1. Juli 2014 (mittlerer Verfall) auszurichten.
3. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Überweisung der Akten an die Direk tion der Justiz und des Innern, falls sich das Gericht als unzuständig erachte. Weiter stellte er den Antrag auf Beiladung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 2).
Die Direktion der Justiz und des Innern überwies am 28. Juli 2020 eine gleich lautende Klage, welche der Kläger bei ihr anhängig gemacht hatte, zuständig keitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 6, Urk. 8).
Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom
25. August 2020 auf Abweisung der Klage (Urk. 9), was dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorweg ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene (und bejahte) Frage (Urk. 1 S. 3) nach der Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungsgerichts zu prü fen. 1.2
Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtun gen, Arbeitgebern und Ans pruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Nach § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozial versicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Klagen nach Art. 73 BVG, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt.
Voraus setzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung können unter die Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung auch solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen, soweit es dabei um spezifische Fragen der beruflichen Vorsorge geht . Dazu gehört etwa die Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Nach zahlung von BVG-Beiträgen, d.h. Meldung eines höheren versicherten Ver dienstes und Bezahlung entsprechend höherer Beiträge (Bundesgerichtsurteil 9C_815/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2). 1.3
Bei der vorliegenden Streitigkeit geht es um die Nachzahlung von BVG-Beiträgen. Sie ist somit BVG-rechtlicher Natur. Beide Parteien haben ihren Sitz beziehungs weise Wohnsitz im Kanton Zürich, auch der Betriebsort war hier. Damit erweist sich das angerufene Gericht als zuständig. 2. 2 .1
Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeit nehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Mindestlohn gemäss Art. 7 und 9 BVG beziehen. Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonder e n Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG).
Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung sind unter anderem diejenigen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt, wel che nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätig keit ausüben (Art. 1 j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche Alters —, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 2 .2 Laut § 1 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das St aatspersonal des Kantons Zürich (in der bis 31. August 2014 gültig gewesenen Fassung ; nach folgend : BVK-Statuten ) respektive Art. 5 Abs. 1 des BVK- Vorsorgereglements (in der vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung) ist das gesamte im Dienst des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeber ste hende Personal bei der Beklagten versichert, sofern es dem Obligatorium gemäss BVG untersteht. Gemäss § 1 Abs. 2 lit. b der BVK- Statuten respektive Art. 5 Abs. 2 lit. b des Vorsorgereglements sind Personen nicht versichert, die beim Kanton oder beim angeschlossenen Arbeitgeber nur eine Nebenbeschäftigung ausüben und im Hauptberuf obligatorisch versichert oder selbständig erwerbstätig sind. 3 . 3 .1
I n materieller Hinsicht macht der Kläger geltend, die Bestimmungen von Art. 1j BVV 2 sowie Art. 5 des Vorsorgereglements seien auf jene Situationen zuge schnitten, in welchem ein Arbeitnehmer bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Arbeitgeber sei immer der Kanton Zürich. Die einzelnen Verwaltungsabteilungen seien lediglich ausführende Organe des Kantons Zürich. Es liege deshalb keine Nebenbeschäftigung im Sinne von Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 vor. Auszugehen sei von einer einzigen Anstellung . Damit seien auch auf de m von ihm erzielten Lohn als sozialpädagogischer Fami lienbegleiter BVG-Beiträge abzurechnen (Urk. 1 S. 5). 3 .2
Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , der Kläger sei bei zwei verschiedenen Verwaltungseinheiten tätig gewesen , nämlich einerseits
als Mit arbeiter im Stab Gefängnis zu 100 % für das Amt für Justizvollzug und Wieder eingliederung sowie ander er seits als sozialpädagogischer Familienbegleiter im Rahmen einer Fallbegleitung für die Z.___ . Es handle sich somit nicht um den gleichen Arbeitgeber beziehungsweise die gleiche Anstellungs behörde. Angesichts der Beschäftigungsgrade sei die ausgeübte Tätigkeit für das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung als Haupttätigkeit zu qualifi zi eren. Im Rahmen dieser A nstellung sei der Kläger denn auch obligatorisch bei der BVK versichert gewesen. D er sozialpädagogische n Familienbegleitung komme bloss die Bedeutung einer Nebentätigkeit zu. Zwischen den beiden Tätigkeiten habe keinerlei Zusammenhang bestanden . Eine Versicherungspflicht für d ie Ein künfte aus der Nebentätigkeit als sozialpädagogischer Familienbegleiter bestehe daher nicht (Urk. 9, Urk. 10/7). 4 . 4 .1
Gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 und § 1 der BVK-Statuten respektive Art. 5 des Vorsorgereglements sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der obligatori schen Versicherung nicht unterstellt. Der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit wird dabei nicht definiert. Für die Unterscheidung von Haupt- und Nebentätigkeit sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohnhöhe, die Dauer der jewei ligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, 3. Aufl. 2013 , N. 3 zu Art. 1j BVV 2; Schneider , in: Schneider/ Geiser/ Gächter [Hrsg.], Han dkommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019 , N. 48 zu Art. 2 BVG ). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist bei zwei dauerhaft in gleichem Umfang, mit gleicher Intensität und zu vergleichbaren Lohnbedingungen ausgeübten Beschäftigungen keine nebenberufliche Tätigkeit gegeben, sondern es liegen zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten und damit zwei Haupttätigkeiten vor (BGE 129 V 132 E. 3). Gleich verhält es sich bei mehreren nebeneinander ausgeübten gleichwertigen Erwerbstätigkeiten (BGE 1 36 V 392 E. 3.1, in welchem Entscheid es um drei Teilzeitbeschäftigungen mit Pensen von 50, 30 und 20 % ging). 4 .2
Der Kläger schliesst gestützt auf den Umstand, dass er für die beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten beim Kanton Zürich angestellt war, das Vorliegen einer Nebentätigkeit aus (Urk. 1 S. 5) . Dem ist nicht so. Die Rechtsprechung hat zwar Ausnahmen definiert, in welchen die Bestimmung von Art. 1j BVV 2 nicht zur Anwendung gelangt. Massgebendes Kriterium hierfür ist aber nicht, ob ein Arbeitnehmer bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig ist, sondern ob die Tätigkeiten als gleichwertig zu qualifizieren sind (BGE 136 V 392 E. 3.1, 129 V
132 E. 3; E. 5.1 hiervor) , was der Kläger zu verkennen scheint (Urk. 1 S. 4). Ist eine Gleichwertigkeit zu verneinen, ist zwischen der Haupt- und Neben tätigkeit zu unterscheiden . Dies muss kohärenterweise auch im Falle von Mehrfach beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber gelten , die - wie vorlieg end - in keinem Zusammenhang zu einander stehen .
Im Rahmen seiner Rechtsprechung im Steuerrecht hat das Bundesgericht denn auch festgehalten,
dass ein
Neben erwerb
vor liegt , wenn eine hauptberuflich erwerbstätige Person beim gleichen oder bei anderen Arbeitgebern nebenberuflich tätig ist oder wenn eine nicht hauptberuflich tätige Person zeitweilig bei einem oder mehreren Arbeitgebern erwerbstätig ist ( Bundesgerichturteil 2C_786/2008 vom 11. Juni 2009 E. 2.1), wovon n ach dem Gesagten auch hier auszugehen ist. 4 .3
Als Sozialarbeiter im Y.___ arbeitete der Kläger seit April 2011 in einem 100%-Pensum. Zuletzt erzielte er einen Jahreslohn von Fr. 99'123.-- (Urk. 2/3). Demgegenüber war er als sozialpädagogischer Familienbegleiter für die Z.___ bloss in den Jahren 2013, 2014 und 2015 im Stun denlohn tätig. Dabei handelte es sich um eine einzige Fallbegleitung. Im 2013 wendete der Kläger dafür 135 Stunden, im 2014 56 Stunden und im 2015 8 Stun den auf, wodurch er die Einkommen von Fr. 16'320.--, Fr. 9'660.-- und Fr. 7'620.-- generierte (Urk. 2/5, 10/1). Daraus ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Tätig keit als Sozialarbeiter die Haupttätigkeit darstellte. In deren Rahmen war er bei der BVK denn auch obligatorisch versichert. Die Anstellung als sozialpädago gischer Familienbegleiter führte bloss zu einem Nebenerwerb. Hierfür besteht keine Versicherungspflicht. Eine Unterstellung war aufgrund der hier anzu wenden Statuten und Reglemente auch nicht möglich.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die beantragte Beiladung der BVK verzichtet werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger