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BV.2020.00039

Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation (BGE 9C_125/2021)

Zürich SozVersG · 2020-12-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 (Eingangsdatum) erhob X.___

Klage gegen «Swiss Life» und beantragte die Auszahlung des Alterskapitals (Urk. 1 / 1-2) .

Von Amtes wegen wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life im Rubrum als Beklagte aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (Urk. 5), was er in der Folge tat (Urk. 11, Urk. 12). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life beantragte mit Klageantwort vom 1 1. September 2020 die Abweisung der Klage, da weder sie, die BVG-Sammel stiftung Swiss Life, noch die Swis s Life AG passivlegitimiert sei (Urk. 9 S. 1). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2020 wurde der Kläger aufgefordert, im Rahmen der Replik zur Passivlegitimation Stellung zu nehmen (Urk. 13/1). Dazu liess er sich nicht verlauten (vgl. Urk. 13/2, Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Kläger war als Arbeitnehmer der Y.___ AG bei der Y.___ Vorsorge für die be rufliche Vorsorge versichert. S eit 1. September 2011 wird

ihm eine Alters rente der beruflichen Vorsorge ausbezahlt. Die Y.___ Vorsorge hat mit der Swis s Life AG einen Kollektivlebensversicherungsvertrag abgeschlossen, mit wel chem sämtliche Leistun gen rückgedeckt wurden (Vertrag …; vgl.

Urk. 10/6- 7). Die Swiss Life AG erledigte für die Y.___ Vorsorge sämtliche Korresponde nz mit dem Kläger und erbrachte die Leistun gen an ihn; sie handelte jedoch stets im Auftrag und na mens der Y.___ Vorsorge für die berufliche Vorsorge (Urk. 10/5- 6).

Die Swiss Life AG informierte den Kläger denn auch mehrmals, dass sein Vorsorgeverhältnis mit der Y.___ Vor sorge bestehe. Allfällige Ansprüche seien an diese zu richten (Urk. 10/3 - 4). 2.

Ein direkter Anspruch aus dem Koll ektivlebensversicherungsvertrag z wischen der Swiss Life AG und Y.___ Vorsorge für die berufliche Vorsorge steht dem Kläger nicht zu . Auch steht er mit der

Swiss Life AG in keinem Vorsorge verhältnis. Folglich kann er ihr gegenüber

keine Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge geltend machen. Abgesehen davon müssen registrierte Vorsorgeeinrichtungen von Gesetzes wegen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge, BVG), weshalb die Swiss Life AG als Aktiengesellschaft von vornherein nicht als Vorsorgeträger in Frage kommt und in ihrer Eigenschaft als Rückver sicherer auch nicht Partei in einem Berufsvorsorgeprozess sein kann (vgl. Art. 73 BVG) . Sie ist daher nicht passivlegitimiert.

Ebenfalls nicht passivlegitimiert ist die BVG-Sammelstiftung Swiss Life . Der Kläger war nicht bei ihr vorsorgeversichert, sondern bei der Y.___ Vorsorge für die berufliche Vorsorge .

Die Klage ist aus diesen Gründen abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gewerkschaft Unia - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Kläger war als Arbeitnehmer der Y.___ AG bei der Y.___ Vorsorge für die be rufliche Vorsorge versichert. S eit 1. September 2011 wird

ihm eine Alters rente der beruflichen Vorsorge ausbezahlt. Die Y.___ Vorsorge hat mit der Swis s Life AG einen Kollektivlebensversicherungsvertrag abgeschlossen, mit wel chem sämtliche Leistun gen rückgedeckt wurden (Vertrag …; vgl.

Urk. 10/6- 7). Die Swiss Life AG erledigte für die Y.___ Vorsorge sämtliche Korresponde nz mit dem Kläger und erbrachte die Leistun gen an ihn; sie handelte jedoch stets im Auftrag und na mens der Y.___ Vorsorge für die berufliche Vorsorge (Urk. 10/5- 6).

Die Swiss Life AG informierte den Kläger denn auch mehrmals, dass sein Vorsorgeverhältnis mit der Y.___ Vor sorge bestehe. Allfällige Ansprüche seien an diese zu richten (Urk. 10/3 - 4).

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gewerkschaft Unia - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00039

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

10. Dezember 2020 in Sachen X.___ Kläger Zustelladresse: Gewerkschaft Unia Eingang Promenadegasse Rathausgasse 11, 9320 Arbon gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 (Eingangsdatum) erhob X.___

Klage gegen «Swiss Life» und beantragte die Auszahlung des Alterskapitals (Urk. 1 / 1-2) .

Von Amtes wegen wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life im Rubrum als Beklagte aufgenommen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (Urk. 5), was er in der Folge tat (Urk. 11, Urk. 12). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life beantragte mit Klageantwort vom 1 1. September 2020 die Abweisung der Klage, da weder sie, die BVG-Sammel stiftung Swiss Life, noch die Swis s Life AG passivlegitimiert sei (Urk. 9 S. 1). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2020 wurde der Kläger aufgefordert, im Rahmen der Replik zur Passivlegitimation Stellung zu nehmen (Urk. 13/1). Dazu liess er sich nicht verlauten (vgl. Urk. 13/2, Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Kläger war als Arbeitnehmer der Y.___ AG bei der Y.___ Vorsorge für die be rufliche Vorsorge versichert. S eit 1. September 2011 wird

ihm eine Alters rente der beruflichen Vorsorge ausbezahlt. Die Y.___ Vorsorge hat mit der Swis s Life AG einen Kollektivlebensversicherungsvertrag abgeschlossen, mit wel chem sämtliche Leistun gen rückgedeckt wurden (Vertrag …; vgl.

Urk. 10/6- 7). Die Swiss Life AG erledigte für die Y.___ Vorsorge sämtliche Korresponde nz mit dem Kläger und erbrachte die Leistun gen an ihn; sie handelte jedoch stets im Auftrag und na mens der Y.___ Vorsorge für die berufliche Vorsorge (Urk. 10/5- 6).

Die Swiss Life AG informierte den Kläger denn auch mehrmals, dass sein Vorsorgeverhältnis mit der Y.___ Vor sorge bestehe. Allfällige Ansprüche seien an diese zu richten (Urk. 10/3 - 4). 2.

Ein direkter Anspruch aus dem Koll ektivlebensversicherungsvertrag z wischen der Swiss Life AG und Y.___ Vorsorge für die berufliche Vorsorge steht dem Kläger nicht zu . Auch steht er mit der

Swiss Life AG in keinem Vorsorge verhältnis. Folglich kann er ihr gegenüber

keine Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge geltend machen. Abgesehen davon müssen registrierte Vorsorgeeinrichtungen von Gesetzes wegen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge, BVG), weshalb die Swiss Life AG als Aktiengesellschaft von vornherein nicht als Vorsorgeträger in Frage kommt und in ihrer Eigenschaft als Rückver sicherer auch nicht Partei in einem Berufsvorsorgeprozess sein kann (vgl. Art. 73 BVG) . Sie ist daher nicht passivlegitimiert.

Ebenfalls nicht passivlegitimiert ist die BVG-Sammelstiftung Swiss Life . Der Kläger war nicht bei ihr vorsorgeversichert, sondern bei der Y.___ Vorsorge für die berufliche Vorsorge .

Die Klage ist aus diesen Gründen abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gewerkschaft Unia - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger