Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1958, war ab März 1989 bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieser Anstellung bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert ( Urk. 1 S. 3 Rn 3, Urk. 2/1.13 , Urk. 13 S. 3 Rn III.1. , Urk. 14/1 ). Am 7. März 2000 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er sich einen Finger einklemmte. Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu und verneint e einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. August 2001 (Urk. 17 S. 370 f. ). Die IV-Stelle
lehnte einen Anspruch auf eine Invali denrente mit Verfügung vom
31. Dezember 2001 ab ( Invaliditätsgrad: 25 %; Urk. 17 S. 263 ). N ach dem Unfall arbeitete der Versicherte weiterhin bei der Y.___ AG, fortan im 75 %-Pensum ( Urk. 1 S. 6 Rn 17 , Urk. 17 S. 263 ). Am 26. Mai 2004 zog sich der Versicherte bei einem weiteren Unfall eine Fraktur des rechten Schlüsselbeins zu (Urk. 17 S. 366-368 , vgl. Polizeirapport vom 1. Juni 2004 [Urk. 17 S. 517 ff.] ) . Die Suva erbrachte darauf hin bis am 8. November 2005
(Taggelder) beziehungsweise bis am 23. November 2005 (Heilkosten) die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2/2.1, Urk. 2/2.3). Die Y.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 200 6. Das Vorsorgeverhältnis mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life wurde rückwirkend per 28. Februar 2006 aufgehoben (Urk. 2/1.8, Urk. 2/2.6).
Nachdem die IV-Stelle nach Neuanmeldung vom 2 6. April 2005 ( Urk. 17 S. 255) beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie) eingeholt hatte (Gutachten vom 21. April 2009 [Urk. 2/3.4]), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2010 eine vom 1. Mai bis am 30. November 2005 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu und verneinte einen weitergehenden Rentenan spruch (Urk. 2/2.4). Von April 2006 bis März 2007 (Urk. 2/2.6, Urk. 11/2 [Vermittlungsgrad unbe kannt ]) sowie von Oktober 2009 bis Oktober 2010 (Urk. 2/2.6, Urk. 11/1 [Ver mittlungsgrad: 50 %]) bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversi cherung und war währenddessen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 10 S. 2 Rn II.a.1 ). Vom 1. November 2010 bis am 30. November 2013 war der Kläger bei der A.___ GmbH im 50 %-Pensum ange stellt (Urk. 1 S. 3 Rn 5, Urk. 2/2.5, Urk. 2/2.7-2.8, Urk. 17 S. 1'263 f . und S. 1'271) und im Rahmen dieser Anstellung ab 1. Januar 2012 erneut bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/1.4-1.5 , 2/1.8, 2/1.13 , Urk. 13 S. 3 Rn III.1). Am 15. März 2013 erlitt der Versicherte einen Ver kehrsunfall (vgl. Polizeirapport vom 26. April 2013 [Urk. 17 S. 1'154 ff.]) , worauf hin die Suva bis am 31. Januar 2014 die gesetzlichen Heilkosten- und Taggeld leistungen ausrichtete (Urk. 2 /2. 9 , vgl. Urk. 2/2.10 ). Nachdem die IV- Stelle nach Stellung eines Revisionsbegehrens durch den Versicherten am 2 6. Mai 2014 ( Urk. 17 S. 716) bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie) eingeholt hatte (Gutachten vom 10. Juli 2017 [Urk. 2/3.11]) , sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 10. April 2018 ab dem 1. November
2014 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Invaliditätsgrad: 65 %; Urk. 2/2.11 ).
Daraufhin stellte der Versicherte sowohl gegenüber der BVG-Sammelstiftung Swiss Life als auch gegenüber der Stiftung Auffangeinr ichtung BVG ein Leis tungsgesuch.
Während die BVG-Sammelstiftung Swiss Life eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 20. Mai 2019 verneinte (Urk. 2/1.8) ,
teilte d ie Stiftung Auf fangeinrichtung BVG dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Februar und vom 17. März 2020 mit, dass sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen prüfe ( Urk. 2/1.11, Urk. 2/1.14). 2.
Am 6. Juli 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage und beantragte, es seien die Swiss Life AG , eventuell die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, subeventuell die Beklagten je einzeln zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2006, eventuell später, eine ganze Invalidenrente gemäss BVG basierend auf der versicherten Jahresrente nebst Zins zu 5 % für die jeweiligen Renten betreffnisse seit deren Fälligkeit (1. Tag des Folgemonats), eventuell bei mittlerem Verfall (Hälfte des Zeitraumes der Fälligkeit des ersten Rentenbetreffnisses bis zum Urteilszeitpunkt), zu bezahlen. Ferner beantragte der Kläger, es sei ihm nach Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, die Höhe der ein geklagten Invalidenrente in betragsmässiger Hinsicht zu beziffern. In prozessu aler Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Gestützt auf die der Klage beigelegten Vorsorgeausweise (Urk. 2/1.2-1.5) nahm das Gericht eine formlose Berichtigung der Parteibezeichnung vor und bestimmte – anstelle der eingeklagten Swiss Life AG – die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als Beklagte 1, womit sich diese einverstanden erklärte (Urk. 1 3 S. 2 Rn II.2 ). Mit Klageantwort vom 7. Oktober 2020 beantragte die Stiftung Auffang einrichtung BVG
die Abweisung der Klage (Urk. 10). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss mit Klageantwort vom 13. November 2020 auf Abweisung der sie betreffenden Klage (Urk. 13). Mit Verfügung vom 24. November 2020 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 15). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 19) erstattete der Kläger am
28. Januar 2021 eine Replik und änderte das von ihm gestellte Rechtsbegehren insofern, als er festhielt, er mache nur die Rentenleistungen rückwirkend geltend, welche innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist liegen würden (Urk. 21) . Mit Eingaben vom 11. Februar 2021 (Urk. 27) und vom 24. Februar 2021 (Urk. 28, den Parteien wechselseitig zugestellt mit Verfügung vom 26. Februar 2021 [Urk. 29]) verzichteten beide Beklagten darauf, eine Duplik einzureichen. Mit Ver fügung vom 21. April 2021 wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens z u 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art.
26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundes gesetz es über die Invalidenversicherung ,
IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG
werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inv alidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von eine m Jahr gemäss Art. 28 Abs.
1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2 1.2.1
Anspruch auf Invali denleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt h at, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inval id werden. Für eine einmal aus – während der V ersicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigensch aft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BV G e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.2.2
Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträ gt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich zudem
auf das Arbeits ver hältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss
also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulat ive Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echt zeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend fest gelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die nega tiven Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit indessen echtzeitlich dokumentiert sein (SZS 2015 S. 469 [Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015]). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch au f Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ein getretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1).
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesund heitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles
zu berücksichtigen , namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE
134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2020 vom 6. November 2020 E. 2.2).
1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
2.
2.1
Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage aus, mit Blick auf das Gutachten der B.___ vom
10. Juli 2017
zeige sich im Vergleich zum Z.___ -Gutachten vom 21. April 2009, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht in etwa gleichgeblieben sei, beziehungsweise sich leicht verschlechtert habe. Aufgrund der beiden Unfallereignisse aus den Jahren 2000 und 2004 seien ihm schwere und mittelschwere Tätigkeiten nur in einem eingeschränkten Ausmass zumutbar . Neu würden im Gutachten der B.___ vom
10. Juli 2017 eine rezidivierende depres sive Störung, aktuell mittelgradig depressive Episode, sowie eine chroni sche Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimi tation und Symptomausweitung diagnostiziert , welche gemäss den Gutachtern bereits im Jahr 2006 beschrieben und bereits durch den behandelnden Psychiater fest gehalten worden sei. Zahlreiche Angaben und Berichte würden auf eine lang andauernde psy chische Komorbidität hinweisen. Erste belegbare Einträge würden seit dem 21. Oktober 2005 bestehen, wobei der Kläger bereits im Jahr 2000 und ab dem Jahr 2003 in psychologischer Behandlung gestanden habe . Gemäss den Gutachter n des B.___
sei der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen rückwirkend schwierig festzulegen. Sie hätten den Zeit punkt auf die Begutachtung im
Z.___ im Februar 2009 gelegt. Es sei zu vermuten, dass dieser Zeitpunkt gewählt worden sei, weil damals (noch) keine massgebende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert worden sei, obwohl bereits Befunde und Diagnosen festgehalten worden seien. Damals habe offensichtlich die somatische Beschwerdeproblematik dominiert .
Stelle man auf die erstmalig aufgetretenen Störungen in somatischer und psychischer Hinsicht der Jahre 2000, 2003 und ab dem Jahr 2005 als den «ersten Schritt» in die Invalidität ab, so sei die Beklagte 1 leistungspflichtig, da das Vorsorgeverhältnis bei ihr Ende März 2006 geendet habe. Lege man den «letzten» Schritt in die Invalidität ab Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit fest, so sei das dritte Unfallereignis vom 15. März 2013 massgebend. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass im B.___ -Gutachten und im psychiatrischen Teil gutach t en festgehalten werde, dass sich die körperlichen und psychischen Symp tome ab dem Unfallereignis vom 15. März 2013 verstärkt hätten. Entsprechend sei der Kläger seit dem Unfallereignis vom 15. März 2013 bis heute auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Denkbar sei auch, dass der massgebende Zeitpunkt in die Zeit während der Arbeitslosigkeit des Klägers falle. Dagegen spreche allerdings die Tatsache, dass die ersten körperlichen und psychischen Symptome vor der Arbeitslosigkeit, das heisse vor dem 1. März 2006, aufgetreten seien. Der Kläger sei jedoch bis zum dritten Unfall vom 15. März 2013 in einem Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen .
Der Kläger vertrete
– andere Erkenntnisse aus dem beantragten Gerichtsgutachten vorbehalten – die Auffassung, dass er seit dem Jahr 2004 nie wieder voll arbeitsfähig gewesen sei und zu diesem Zeit punkt bereits Komorbiditäten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in soma tischer und psychischer Hinsicht aktenkundig gewesen seien. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, sei spätestens per Ende März 2006 zu sehen, also noch während der Vorsorgedeckung bei der Beklagten 1 (Urk. 1 S. 15 ff. , vgl. auch Urk. 21 ). 2.2
Die Beklagte 2 hielt in ihrer Klageantwort fest ,
d ie für die berufliche Vorsorge relevante Arbeitsunfähigkeit sei bereits mit dem ersten Unfall im Jahr 2000 ein getreten. Der zweite Unfall im Jahr 2004 habe eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt, wobei der Kläger seit diesem Unfall an chronischen Schulter- und Nackenschmerzen leide. Im Februar 2006 sei schliess lich das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden, weshalb sich der Kläger bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Der genaue Vermittlungsgrad für den erstmaligen Taggeldbezug könne nicht mehr eruiert werden, da die Arbeitslosenkassen ihre Akten nach zehn Jahren vernichte te
n. Aufgrund des zuletzt ausgeübten Pensums von 75 % sowie einem Hinweis im Arztbericht vom 22. Dezember 2006 («50 % RAV») und auf grund der körperlichen Einschränkungen nach den Unfällen in den Jahren 2000 und 2004 sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vermittlungsgrad bei maximal 75 % gelegen habe. B ereits damals habe ein psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen. Aus den Akten sei bekannt, dass der Kläger ab dem Jahr 2003 regelmässig in psychiatrischer Behandlung gestan den habe, davon zweimal stationär. Gemäss Arztbericht vom 21. Oktober 2005 habe bereits zum Zeitpunkt des 2. Unfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen bestanden. Mit dem Taggeldbezug sei der zeitliche Konnex nicht unterbrochen worden. So würden
– zusätzlich zum anzunehmenden Ver mittlungsgrad von 75 % – Berichte vorliegen, welche die bestehenden Einschrän kungen auch während des Taggeldbezuges bestätigten. Auch der sachliche Konnex sei zu bejahen, da bereits nach dem ersten Unfall psychische und kör perliche Einschränkungen best a nden hätten, welche schlussendlich zu einer Renten zusprache geführt hätten. Abschliessend sei festzuhalten, dass die rele vante Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 eingetreten sei. Der zeitliche Konnex sei seit deren Eintritt nicht unterbrochen worden und auch der sachliche Konnex sei gegeben. Folglich sei die Beklagte 2 nicht für die Leistungsausrichtung zuständig. Selbst wenn man gemäss Verfü gung der IV-Stelle von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2009 aus ginge, wäre die Beklagte 2 nicht für die Leistungsausrichtung zuständig, da auch zu diesem Zeitpunkt keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen worden seien und entsprechend kein Versicherungsschutz bestanden habe (Urk. 10 S. 7 ff.). 2.3
Die Beklagte 1 führte demgegenüber aus, gemäss dem Gutachten des
Z.___ vom 21. April 2009 sei der Kläger gesamthaft (somatisch und psychiatrisch) seit Mitte 2008 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Steinbruchmitarbeiter adaptiert normal arbeitsfähig gewesen . Die IV-Stelle habe festgestellt, dass danach eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter und alternativer Tätigkeit bestanden habe, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Invalidität mehr bestehe. Demnach sei aber die zeitliche Konnexität zu einer allenfalls früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Die Beklagte 1 sei somit aus dem bei der Y.___ AG bestehenden Anschlussvertrag für die von der Invalidenversiche rung ab dem 1. November 2014 anerkannte 65%ige Invalidität nicht leistungs pflichtig. Ebenso wenig sei die Beklagte 1 aus dem Anschlussvertrag mit der A.___ GmbH leistungspflichtig, würden doch sowohl das B.___ -Gutachten als auch der rechtskräftige IV-Entscheid festhalten, dass die erneute Arbeitsunfähig keit, aufgrund welcher der Kläger per 1. November 201 4 Anspruch auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung habe, im Mai 2009 (und somit lange vor Eintritt in das Vorsorgewerk der A.___ GmbH) eingetreten sei. Zudem sei das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf eine Tätigkeit im 50 %-Pensum beschränkt gewesen (Urk. 13 S. 7 f .). 3.
3.1
In ihrem polydisziplinären Gutachte n vom 21. April 2009 stellten die Gutachter
des
Z.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/3.4 S. 32 ) : - Cervicocephales und cervikospondylogenes Syndrom rechts - Chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter - Status nach C lavikulafraktur rechts Mai 2004 - Schmerzsyndrom des rechten Zeigefingers Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 2/3.4 S. 32): - Anamnestisch Status nach Periarthropathie der linken Schulter - Anamnestisch Status nach lateraler Epicondylitis links - Status nach Nephrolithiasis mit Nierenkolik 2006 - Angst- und depressive Störung gemischt - Akzentuierte (asthenische) Persönlichkeitszüge Im somatischen Bereich bestehe beim Kläger ein Zustand nach Claviculafraktur rechts mit endgradig eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Schulter. Unter anderem sei die Elevation des rechten Armes eingeschränkt. Darüber hinaus bestehe im Nacken-/Schulterbereich ein cervicocephales und cervikospondylo genes Syndrom rechts. Wegen der Problematik an der rechten Schulter wie auch im Nackenbereich seien dem Kläger keine körperlich schweren Arbeiten wie auch keine Überkopfarbeiten zuzumuten. Als zweites Problem bestehe ein Zustand nach Quetschverletzung des rechten Zeigefingers. Hier bestehe eine residuelle Steife am proximalen und distalen interphalangialen Gelenk, die durch eine volare Narbenkontraktur verursacht werde. Der Kläger sei diesbezüglich weniger eingeschränkt, es seien ihm jedoch keine feinen manuellen Tätigkeiten zuzu muten, darüber hinaus sei ihm das Arbeiten mit gefährlichen Maschinen wegen Gefahr des Hängenbleibens ebenfalls nicht zuzumuten. Im weiteren somatischen Bereich seien beim Kläger keine Erkrankungen festgestellt worden, die mit seiner Arbeitsfähig keit interferierten (Urk. 2/3.4 S. 33 f.). Im psychiatrischen Bereich sei eine Angst- und depressive Störung gemischt zu bestätigen. Ferner würden akzentuierte asthenische Persönlichkeitszüge diagnos tiziert. Der Schweregrad der ängstlichen und depressiven Symptomatik sei als leichtgradig zu beurteilen. Gegenüber dem Ber icht aus dem Zentrum C.___ vom 22. Dezember 2006 lasse sich eine deutliche Besserung der Beschwerden erkennen. Ein Vergleich mit den Erkrankungen, welche im Bericht von Dr. D.___ vom 12. Februar 2007 aufgeführt würden, lasse sich nicht vornehmen , da der behandelnde Psychiater keine Befunde beschreibe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe nicht diagnostiziert werden können. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers aus psychiatrischer Sicht zurzeit als nicht eingeschränkt zu betrachten sei . Wohl müsse man bemerken, dass der Kläger einen weitgehend passiven Lebensstil führe und dass er aus seinen Leiden beziehungsweise seiner Haltung einen ausgeprägten sekun dären Kr ankheitsgewinn zu ziehen scheine , indem er von den Angehörigen geschont und unterstützt und dabei in seiner Krankenrolle lediglich bestätigt und fixiert werde. Als Steinbruchmitarbeiter wäre der Kläger arbeitsfähig, wenn er keine körperlich schweren Arbeiten und keine Überkopfarbeiten verrichten müsste und auch nicht mit gefährlichen Maschinen zu tun hätte. In einer solchen adaptierten Tätigkeit werde der Kläger als normal arbeitsfähig erachtet. Diese Beurteilung gelte seit Mitte 200 8. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, welche die oben erwähnten Voraussetzungen erfülle, sei der Kläger ebenfalls voll arbeitsfähig. Aufgrund des schwierigen Verlaufes sei die Prognose als un gewiss zu beurteilen (Urk. 2/3.4 S. 34 f.). 3.2
Im Gutachten der
B.___
vom 10. Juli 2017 wurden folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 2/3.11 S. 10 ) : - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitation und Symptomausweitung (ICD-10 F45.41) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend; ICD-10 Z73.0) - Chronisches Schmerzsyndrom der r echten Schulter (ICD-10 M53.93) - Chronisches Schmerzsyndrom des rechten Zeigefingers (ICD-10 T14.7) Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 2/3.11 S. 10): - Chronisches Zervikalsyndrom - Lumbago (ICD-10 M54.5) - Atypische Gesichts- und Halsschmerzen - Hyperästhetische Knochenentnahmestelle am Beckenkamm rechts - Hämangiom im HWK 4 - Nikotinabusus - Status nach Ureterolithiasis rechts Mai 2006 - Status nach Ulcus duodeni April 2008 Als hauptsächliche und entscheidende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Störung, welche aktuell mittel gradig ausgeprägt sei . Gekennzeichnet sei diese Störung dadurch, dass der Affekt des Klägers deutlich depressiv verstimmt und die emotionale Schwingungsfähig keit erheblich reduziert seien. Es würden wiederholte Affekteinbrüche be stehen, der Kläger schildere eine Antriebsstörung, Energielosigkeit, einen Interessenver lust und manifeste Schlafstörungen. Die depressive Störung bestehe bereits seit vielen Jahren, erstmals akte nmässig festgehalten durch Dr. m ed . E.___ in einem Bericht vom 22. Dezember 2006, damals ebenfalls mittelgradig ausgeprägt. In der Folge habe sich, wie bei Depressionen häufig, ein wechselhafter Verlauf gezeigt, wobei gemäss behandelndem Psychiater meistens mittelschwere bis schwere depressive Phasen zu konstatieren gewesen seien. Einzig zum Zeitpunkt der Begutachtung im April 2009 im Z.___ habe lediglich eine Angst und depressive Störung gemischt bestanden, weswegen damals keine psychische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Aktuell bestehe aber eine mittelgradig depressive Episode, der psychische Zustand des Klägers habe sich seit der Erstbegutachtung im Jahr 2009 somit verschlechtert, möglicherweise bedingt durch den erneuten Unfall im Jahr 201 3. Daneben bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren mit deutlicher Selbstlimitation und Symptomausweitung. Wohl würden organisch nachweisbare Veränderungen am Bewegungsapparat bestehen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Zu nennen seien das chro nische Schmerzsyndrom der rechten Schulter bei nicht korrekt er und achsen gerechter Verheilung der osteosynthetisch behandelten Clavicula-Fraktur, welche zu einer nachweisbaren Einschränkung der Beweglichkeit führe und auch die Schmerzen zumindest teilweise erkläre. Dies führe insbesondere zu einer Ein schränkung der qualitativen Arbeitsfähigkeit. Im
Weiteren sei die narbige Beuge kontraktur des rechten Zeigefingers objektiv nachweisbar; auch hier könnten die Beschwerden zumindest teilweise somatisch erklärt werden. Insgesamt sei aber fest zuhalten, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den organischen Befunden und den vom Kläger beklagten Beschwerden sowie den Einschränkungen im Tagesablauf und seiner eigenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestünde. Auf der anderen Seite müsse aber festgehalten werden, dass die Symptome einer mittel gradig depressiven Störung vorhanden seien und somit trotz der chroni schen Schmerzstörung und der Selbstlimitation und Symptomausweitung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe.
Aufgrund der Symptome und Beschwerden bei mittelgradig depressiver Episode würden Einschränkungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit bestehen ; insbesondere die Durchhaltefähigkeit, die Ein- und Umstellfähigkeit sowie die Frustrations toleranz seien eingeschränkt. Auch die Belastbarkeit und die Selbstbehauptungs fähigkeit seien im mittleren Grad beeinträchtigt. Aufgrund der Schulterbeschwer den rechts seien dem Kläger kein repetitives Heben von grösseren Lasten als 5 kg und auch Überkopfarbeiten nicht mehr möglich. Körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten, wie sie als Maschinist im Steinbruch notwendig gewesen seien, seien nicht mehr möglich. Aufgrund der Narbenbeugekontraktur des Zeige fingers rechts sei es ihm auch nicht möglich, feinmotorische Arbeiten durchzu führen (Urk. 2/3.11 S. 12 f.). Bezüglich der bereits zum Zeitpunkt der Zusprache der befristeten Rente von Mai
bis November 2005 vorhandenen Schulter- und Zeigefingerprobleme rechts würden sich keine neuen Befunde und Beschwerden finden. Auch gemäss dem Hausarzt seien d iese in etwa gleich wie im Jahr 200 9. Neu müsse aber eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert werden, weswegen sich der Gesamt zustand insgesamt verschlechtert habe. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfä higkeit müsse festgehalten werden, dass bereits seit dem Jahr 2006 durch den behandelnden Psychiater immer wieder von einer mittelgradigen bis manchmal sogar schweren depressiven Episode berichtet werde, weswegen seit dieser Zeit die Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass beeinträchtigt gewesen sein dürfte . Es sei retrospektiv aber nicht genau zu eruieren , wann welche Arbeitsfä higkeit beziehungsweise welcher Schweregrad der Depression bestanden habe. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe für die zuletzt ausgeübte leichte körperliche Tätigkeit im Geschäft seiner Söhne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht könnte diese körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig durchgeführt werden. Die bis zum Jahr 2004 durchgeführte Tätigkeit als Maschinist s cheine aber nicht mehr möglich zu sein, insbesondere wegen der Schulterproblematik rechts, wes wegen Heben von schweren Lasten über 5 kg und Überkopfarbeiten nicht mehr möglich seien. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte seit dem psychi at rischen Gutachten vom 15. Mai 201 7. Optimal angepasste Tätigkeiten sollten Tätig keiten mit klarer Aufgabenstellung, ohne zu hohe kognitive Anforderungen, ohne zu hohe Anforderungen an körperliche Fähigkeiten und ohne zu hohe Anforde rungen an kreative Fertigkeiten sowie ohne Konflikte mit dem Arbeit geber sein. Es sollte auch die Möglichkeit bestehen, sich zurückzuziehen und regelmässig Pausen einzulegen. Aus rheumatologisch-neurologischer Sicht sollte es sich nicht um körperlich schwere sowie Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten handeln . Es sollte sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handeln. In einer solchen ideal adaptierten Tätigkeit bestehe zum heutigen Zeit punkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, dies wiederum aus psychiatrischen Gründen.
Die Prognose sei insgesamt schlecht. Als negative prognostische Faktoren seien die mangelnde Motivation des Klägers hinsichtlich einer Wiedereingliederung und d ie Selbstlimitierung zu nennen (Urk. 2/3.11 S. 14- 16). 4. 4.1
Umstritten und zu klären ist der
Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit . Diesbezüglich stellt sich vorab die Frage der Bindungswir kung
der Verfügung der IV-Stelle
vom 10. April 2018
(E.
1.4). Darin setzte die IV-Stelle den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Mai 2009 fest
(Urk. 2/2.11 Begründung S. 1). Die erst am 28. Mai 2014 bei der IV-Stelle eingegangene (vgl. Urk. 17 S. 727) Neuanmeldung des Klägers (Urk. 17 S. 716 f.) erweist sich dem nach als verspätet, da trotz abgelaufenem Wartejahr ein Anspruch auf eine Inva lidenrente fr ühestens ab dem 1. November 2014 entstehen konnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit dafür , abzu klären, ob bereits vor November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte . Eine Bindungswirkung bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ist daher zu verneinen , und die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind frei überprüfbar. 4.2
Mit Blick auf das polydisziplinäre Gutachten des
Z.___ vom 21. April 2009 ergibt sich, dass beim Kläger seit Mitte des Jahres 2008 eine uneingeschränkte Leis tungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (keine körperlich schweren Arbei ten, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeit mit gefährlichen Maschinen)
bestand (E. 3.1). Angesichts der gutachterlich erhobenen objektiven Befunde (Urk. 2/3.4 S. 18-31) erweist sich d iese Einschätzung als schlüssig. B ei ihrer Beurteilung berücksichtigten die Gutachter auch die relevanten Vorberichte (Urk. 2/3.4 S. 2
12) und legten nachvollziehbar dar, inwiefern sich beim Kläger im Vergleich dazu eine Zustandsverbesserung ergeben hatte (Urk. 2/3.4 S. 30, S. 34 , vgl. Bericht Medizinisches Zentrum C.___ vom 22. Dezember 2006 [Urk. 17 S. 149-151] ), respektive weshalb auf die abweichende Beurteilung von Dr. D.___ (Bericht vom 12. Februar 2007 [Urk. 17 S. 161-162]) nicht abgestellt werden könne (Urk. 2/3.4 S. 29-31, S. 34). Auch den weiteren zeitnah zum Gutachten erstatteten Berichten
lassen sich keine objektiven Befunde entnehmen, welche der gutachterlichen Ein schätzung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepass ten Tätigkeit
von Mitte 2008 zumindest
bis zur Erstattung des
Gutachtens am
21. April 2009 entgegenstehen ( vgl. insbesondere: Austritts bericht Ka n to n sspital F.___ vom 5. September 2008 [Urk. 17 S. 131-133], Bericht e des
Zentrums G.___ vom 26. Mai 2008 [Urk. 17 S. 144-147] und vom 1. Februar 2008 [Urk. 17 S. 207-210] , letzterer mit Verweis auf den Austritts bericht der Rehaklinik H.___ vom 11. November 2005 [Urk. 17 S. 603-605] ) . Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit von Mitte 2008 bis am
21. April 2009 wurde auch von den Gutachtern des B.___ im Rahmen ihrer Verlaufsbeurteilung
nicht in Zweifel gezogen (E. 3.2).
Gestützt auf die medizinischen Akten ist damit erstellt, dass der Kläger von Mitte 2008 bis zumindest am 21. April 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Dies führt rechtsprechungsgemäss zur Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der nach April 2009 eingetreten en I nvali dität und einer allenfalls vor Mitte 2008 bestehenden Arbeitsunfähigkeit (E. 1.3) . Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 und 2 für eine vor April 2009 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist dem entsprechend zu verneinen. 4.3
V on Oktober 2009 bis Oktober 2010 bezog der Kläger bei einem Vermittlungsgrad von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/2.6, Urk. 11/1 ). Arztbe richte aus dieser Zeit sind nicht aktenkundig (vgl. insbesondere die Akten der Invalidenversicherung [Urk. 17, Aktenverzeichnis S. 1’399-1’403] ,
die Akten zusammenfassung im
B.___ -Gutachten [Urk. 2/3.11 S. 19-27] sowie die Auflis tung der vom Kläger zitierte n Berichte [Urk. 1 S. 11 Rn 33] ) .
E ine von Oktober 2009 bis Oktober 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 1.2.2) wurde dem Kläger auch von den Gutachtern des B.___
nicht konkret attestiert. Sie hielten fest, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit könne nicht genau bestimmt werden, es sei aber möglich, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Unfall vom 15. März 2013 zurückzuführen sei (E. 3.2). Soweit die behandelnden Ärzte Dr. I.___ und Dr. D.___ in ihren Berichten aus den Jahren 2013 und 2014 ausführten , beim Kläger bestehe seit dem Unfall aus dem Jahr 2004 (Urk. 17 S. 966), beziehungsweise «seit Jahren» (Urk. 17 S. 1'229) , respektive «seit längerer Zeit» (Urk. 17 S. 720), eine Arbeitsun fähigkeit von 75 % bis 100 % , kann dem nur schon mit Blick auf die von Mitte 2008 bis April 2009 bestehende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ( vgl. E. 4.2) nicht gefolgt werden. D iese Einschätzung erweist sich auch deshalb nicht als ver lässlich, weil sie unberücksichtigt lässt , dass der Kläger vom
1. November 2010 bis zum Unfall vom 15. März 2013 in einem 50 %-Pensum erwerbs tätig war (dazu nachfolgend E. 4.4) und der dafür entrichtete Lohn von monatlich Fr. 3'000.-- gemäss Auskunft der Arbeitgeberin der erbrachten Arbeitsleistung entsprach (Urk. 17 S. 1'264) . M angels ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2009 bis Oktober 2010
ist
daher
davon auszugehen, dass der Vermittlungsgrad von 50 %
nicht die dazumal bestehende Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern lediglich die subjektive Vermittlungsbereitschaft des Klägers widerspiegelt (vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1) .
D er Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit zwischen Oktober 2009 und Oktober 2010 ist demnach nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt und e ine Leistungspflicht der Beklagten 2 damit insgesamt (vgl. auch davor E. 4.2)
zu verneinen . 4.4
Von November 2010 bis November 2013 war der Kläger bei der A.___ GmbH in einem 50 %-Pensum angestellt (Urk. 1 S. 3 Rn 5, Urk. 17 S. 1'263 f . und S. 1' 271) und währenddessen bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/1.4-1.5, Urk. 13 S. 3 Rn III.1) .
I m Unterschie d zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – bei Beginn der für die Entste hung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versi cherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäf tigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheit lich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpen sum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte. Das Risiko Invalidität hat sich
diesfalls lediglich in dem berufsvor sorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschä ftigung (100 %-Beschäftigungsgrad) verwirklicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2018 vom 12. März 2018 E. 3.1, vgl. auch BGE 144 V 72 E. 4.2, je mit Hinweisen).
F ür ein den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigendes Arbeitspensum war der Kläger während seiner Anstellung bei der A.___ GmbH nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit kein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen eines Pensums von 50 % und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung. Aufgrund der
fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch aus schliess lich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teil zeit pensum ent stehen. Dass der Kläger invalidenversicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde (Urk. 17 S. 1'389 f. ) , ist daher berufs vorsorgerechtlich nicht von Relevanz.
Das Gutachten der B.___ vom 10. Juli 2017
wurde von der IV-Stelle zu Recht als beweis wertig erachtet. Auch der Kläger erhob gegenüber der darin enthaltene n Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
keine Einwände . Gestützt auf das betreffende Gutachten ist dem Kläger
die bis zum Unfall vom 15. März 2013 ausgeübte –
ideal adaptierte (Urk. 17 S. 1’263-1’267) – Tätigkeit zu 50 % weiterhin
zumut bar (E. 3.2).
M angels Leistungseinbusse im versicherten Teilzeitpensum
ergibt sich für den Kläger somit
auch aus dem
Anstellungsverhältnis bei der A.___ GmbH kein Anspruch auf Invalidenleistungen
gegenüber der Beklagten 1 (zur vorlie gend en Konstellation einer 50%igen E r werbs tätigkeit bei einer 50%igen Arbeits unfähig keit vgl. auch
St auffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruf lichen Vor sorge BVG / FZG / ZGB / OR / FusG /ZPO, 4. Auflage, Art. 23 BVG, S. 98). 4.5
Auf beweismässige Weiterungen, insbesondere die Einholung eines Gerichts gut ach tens (Urk. 1 S. 5 Rn 12) , kann angesichts des Vorliegens zwei er beweis kräf tige r
polydisziplinäre r Gutachten (E. 3.1+3.2) , welche sich mit dem Gesund heits zu stand und der Leistungsfähigkeit des Klägers während der Versicherungsunter stellung bei den Beklagten befassen, verzichtet werden. Mit Blick darauf, dass es die Gutachter des B.___ auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten als nicht möglich erachteten , den genauen Zeitpunkt des Eintritts der invalidisie renden Arbeits un fähigkeit retrospektiv zu bestimmen (E. 3.2), ist
nicht zu erwar ten, dass ein Gerichtsgutachten diesbezüglich neue entscheidrelevante Gesichts punkte zu tage
fördern könnte ( BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen ) . 5.
Die vorstehenden Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge. 6.
Den Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin nen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegen s keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelM. Kübler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1958, war ab März 1989 bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieser Anstellung bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert ( Urk. 1 S. 3 Rn 3, Urk. 2/1.13 , Urk. 13 S. 3 Rn III.1. , Urk. 14/1 ). Am 7. März 2000 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er sich einen Finger einklemmte. Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu und verneint e einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. August 2001 (Urk. 17 S. 370 f. ). Die IV-Stelle
lehnte einen Anspruch auf eine Invali denrente mit Verfügung vom
31. Dezember 2001 ab ( Invaliditätsgrad: 25 %; Urk. 17 S. 263 ). N ach dem Unfall arbeitete der Versicherte weiterhin bei der Y.___ AG, fortan im 75 %-Pensum ( Urk. 1 S. 6 Rn 17 , Urk. 17 S. 263 ). Am 26. Mai 2004 zog sich der Versicherte bei einem weiteren Unfall eine Fraktur des rechten Schlüsselbeins zu (Urk. 17 S. 366-368 , vgl. Polizeirapport vom 1. Juni 2004 [Urk. 17 S. 517 ff.] ) . Die Suva erbrachte darauf hin bis am 8. November 2005
(Taggelder) beziehungsweise bis am 23. November 2005 (Heilkosten) die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2/2.1, Urk. 2/2.3). Die Y.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 200 6. Das Vorsorgeverhältnis mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life wurde rückwirkend per 28. Februar 2006 aufgehoben (Urk. 2/1.8, Urk. 2/2.6).
Nachdem die IV-Stelle nach Neuanmeldung vom 2 6. April 2005 ( Urk. 17 S. 255) beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie) eingeholt hatte (Gutachten vom 21. April 2009 [Urk. 2/3.4]), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2010 eine vom 1. Mai bis am 30. November 2005 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu und verneinte einen weitergehenden Rentenan spruch (Urk. 2/2.4). Von April 2006 bis März 2007 (Urk. 2/2.6, Urk. 11/2 [Vermittlungsgrad unbe kannt ]) sowie von Oktober 2009 bis Oktober 2010 (Urk. 2/2.6, Urk. 11/1 [Ver mittlungsgrad: 50 %]) bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversi cherung und war währenddessen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 10 S.
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens z u 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art.
26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundes gesetz es über die Invalidenversicherung ,
IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG
werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inv alidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von eine m Jahr gemäss Art. 28 Abs.
1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.1 Anspruch auf Invali denleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt h at, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inval id werden. Für eine einmal aus – während der V ersicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigensch aft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.
E. 1.2.2 Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträ gt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich zudem
auf das Arbeits ver hältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss
also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulat ive Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echt zeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend fest gelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die nega tiven Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit indessen echtzeitlich dokumentiert sein (SZS 2015 S. 469 [Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015]).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch au f Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ein getretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1).
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesund heitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles
zu berücksichtigen , namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE
134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2020 vom 6. November 2020 E. 2.2).
E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art.
E. 2 Am 6. Juli 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage und beantragte, es seien die Swiss Life AG , eventuell die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, subeventuell die Beklagten je einzeln zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2006, eventuell später, eine ganze Invalidenrente gemäss BVG basierend auf der versicherten Jahresrente nebst Zins zu 5 % für die jeweiligen Renten betreffnisse seit deren Fälligkeit (1. Tag des Folgemonats), eventuell bei mittlerem Verfall (Hälfte des Zeitraumes der Fälligkeit des ersten Rentenbetreffnisses bis zum Urteilszeitpunkt), zu bezahlen. Ferner beantragte der Kläger, es sei ihm nach Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, die Höhe der ein geklagten Invalidenrente in betragsmässiger Hinsicht zu beziffern. In prozessu aler Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Gestützt auf die der Klage beigelegten Vorsorgeausweise (Urk. 2/1.2-1.5) nahm das Gericht eine formlose Berichtigung der Parteibezeichnung vor und bestimmte – anstelle der eingeklagten Swiss Life AG – die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als Beklagte 1, womit sich diese einverstanden erklärte (Urk. 1
E. 2.1 Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage aus, mit Blick auf das Gutachten der B.___ vom
10. Juli 2017
zeige sich im Vergleich zum Z.___ -Gutachten vom 21. April 2009, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht in etwa gleichgeblieben sei, beziehungsweise sich leicht verschlechtert habe. Aufgrund der beiden Unfallereignisse aus den Jahren 2000 und 2004 seien ihm schwere und mittelschwere Tätigkeiten nur in einem eingeschränkten Ausmass zumutbar . Neu würden im Gutachten der B.___ vom
10. Juli 2017 eine rezidivierende depres sive Störung, aktuell mittelgradig depressive Episode, sowie eine chroni sche Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimi tation und Symptomausweitung diagnostiziert , welche gemäss den Gutachtern bereits im Jahr 2006 beschrieben und bereits durch den behandelnden Psychiater fest gehalten worden sei. Zahlreiche Angaben und Berichte würden auf eine lang andauernde psy chische Komorbidität hinweisen. Erste belegbare Einträge würden seit dem 21. Oktober 2005 bestehen, wobei der Kläger bereits im Jahr 2000 und ab dem Jahr 2003 in psychologischer Behandlung gestanden habe . Gemäss den Gutachter n des B.___
sei der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen rückwirkend schwierig festzulegen. Sie hätten den Zeit punkt auf die Begutachtung im
Z.___ im Februar 2009 gelegt. Es sei zu vermuten, dass dieser Zeitpunkt gewählt worden sei, weil damals (noch) keine massgebende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert worden sei, obwohl bereits Befunde und Diagnosen festgehalten worden seien. Damals habe offensichtlich die somatische Beschwerdeproblematik dominiert .
Stelle man auf die erstmalig aufgetretenen Störungen in somatischer und psychischer Hinsicht der Jahre 2000, 2003 und ab dem Jahr 2005 als den «ersten Schritt» in die Invalidität ab, so sei die Beklagte 1 leistungspflichtig, da das Vorsorgeverhältnis bei ihr Ende März 2006 geendet habe. Lege man den «letzten» Schritt in die Invalidität ab Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit fest, so sei das dritte Unfallereignis vom 15. März 2013 massgebend. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass im B.___ -Gutachten und im psychiatrischen Teil gutach t en festgehalten werde, dass sich die körperlichen und psychischen Symp tome ab dem Unfallereignis vom 15. März 2013 verstärkt hätten. Entsprechend sei der Kläger seit dem Unfallereignis vom 15. März 2013 bis heute auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Denkbar sei auch, dass der massgebende Zeitpunkt in die Zeit während der Arbeitslosigkeit des Klägers falle. Dagegen spreche allerdings die Tatsache, dass die ersten körperlichen und psychischen Symptome vor der Arbeitslosigkeit, das heisse vor dem 1. März 2006, aufgetreten seien. Der Kläger sei jedoch bis zum dritten Unfall vom 15. März 2013 in einem Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen .
Der Kläger vertrete
– andere Erkenntnisse aus dem beantragten Gerichtsgutachten vorbehalten – die Auffassung, dass er seit dem Jahr 2004 nie wieder voll arbeitsfähig gewesen sei und zu diesem Zeit punkt bereits Komorbiditäten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in soma tischer und psychischer Hinsicht aktenkundig gewesen seien. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, sei spätestens per Ende März 2006 zu sehen, also noch während der Vorsorgedeckung bei der Beklagten 1 (Urk. 1 S. 15 ff. , vgl. auch Urk. 21 ).
E. 2.2 Die Beklagte 2 hielt in ihrer Klageantwort fest ,
d ie für die berufliche Vorsorge relevante Arbeitsunfähigkeit sei bereits mit dem ersten Unfall im Jahr 2000 ein getreten. Der zweite Unfall im Jahr 2004 habe eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt, wobei der Kläger seit diesem Unfall an chronischen Schulter- und Nackenschmerzen leide. Im Februar 2006 sei schliess lich das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden, weshalb sich der Kläger bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Der genaue Vermittlungsgrad für den erstmaligen Taggeldbezug könne nicht mehr eruiert werden, da die Arbeitslosenkassen ihre Akten nach zehn Jahren vernichte te
n. Aufgrund des zuletzt ausgeübten Pensums von 75 % sowie einem Hinweis im Arztbericht vom 22. Dezember 2006 («50 % RAV») und auf grund der körperlichen Einschränkungen nach den Unfällen in den Jahren 2000 und 2004 sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vermittlungsgrad bei maximal 75 % gelegen habe. B ereits damals habe ein psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen. Aus den Akten sei bekannt, dass der Kläger ab dem Jahr 2003 regelmässig in psychiatrischer Behandlung gestan den habe, davon zweimal stationär. Gemäss Arztbericht vom 21. Oktober 2005 habe bereits zum Zeitpunkt des 2. Unfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen bestanden. Mit dem Taggeldbezug sei der zeitliche Konnex nicht unterbrochen worden. So würden
– zusätzlich zum anzunehmenden Ver mittlungsgrad von 75 % – Berichte vorliegen, welche die bestehenden Einschrän kungen auch während des Taggeldbezuges bestätigten. Auch der sachliche Konnex sei zu bejahen, da bereits nach dem ersten Unfall psychische und kör perliche Einschränkungen best a nden hätten, welche schlussendlich zu einer Renten zusprache geführt hätten. Abschliessend sei festzuhalten, dass die rele vante Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 eingetreten sei. Der zeitliche Konnex sei seit deren Eintritt nicht unterbrochen worden und auch der sachliche Konnex sei gegeben. Folglich sei die Beklagte 2 nicht für die Leistungsausrichtung zuständig. Selbst wenn man gemäss Verfü gung der IV-Stelle von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2009 aus ginge, wäre die Beklagte 2 nicht für die Leistungsausrichtung zuständig, da auch zu diesem Zeitpunkt keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen worden seien und entsprechend kein Versicherungsschutz bestanden habe (Urk. 10 S. 7 ff.).
E. 2.3 Die Beklagte 1 führte demgegenüber aus, gemäss dem Gutachten des
Z.___ vom 21. April 2009 sei der Kläger gesamthaft (somatisch und psychiatrisch) seit Mitte 2008 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Steinbruchmitarbeiter adaptiert normal arbeitsfähig gewesen . Die IV-Stelle habe festgestellt, dass danach eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter und alternativer Tätigkeit bestanden habe, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Invalidität mehr bestehe. Demnach sei aber die zeitliche Konnexität zu einer allenfalls früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Die Beklagte 1 sei somit aus dem bei der Y.___ AG bestehenden Anschlussvertrag für die von der Invalidenversiche rung ab dem 1. November 2014 anerkannte 65%ige Invalidität nicht leistungs pflichtig. Ebenso wenig sei die Beklagte 1 aus dem Anschlussvertrag mit der A.___ GmbH leistungspflichtig, würden doch sowohl das B.___ -Gutachten als auch der rechtskräftige IV-Entscheid festhalten, dass die erneute Arbeitsunfähig keit, aufgrund welcher der Kläger per 1. November 201 4 Anspruch auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung habe, im Mai 2009 (und somit lange vor Eintritt in das Vorsorgewerk der A.___ GmbH) eingetreten sei. Zudem sei das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf eine Tätigkeit im 50 %-Pensum beschränkt gewesen (Urk. 13 S. 7 f .). 3.
E. 3 BV G e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 3.1 In ihrem polydisziplinären Gutachte n vom 21. April 2009 stellten die Gutachter
des
Z.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/3.4 S. 32 ) : - Cervicocephales und cervikospondylogenes Syndrom rechts - Chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter - Status nach C lavikulafraktur rechts Mai 2004 - Schmerzsyndrom des rechten Zeigefingers Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 2/3.4 S. 32): - Anamnestisch Status nach Periarthropathie der linken Schulter - Anamnestisch Status nach lateraler Epicondylitis links - Status nach Nephrolithiasis mit Nierenkolik 2006 - Angst- und depressive Störung gemischt - Akzentuierte (asthenische) Persönlichkeitszüge Im somatischen Bereich bestehe beim Kläger ein Zustand nach Claviculafraktur rechts mit endgradig eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Schulter. Unter anderem sei die Elevation des rechten Armes eingeschränkt. Darüber hinaus bestehe im Nacken-/Schulterbereich ein cervicocephales und cervikospondylo genes Syndrom rechts. Wegen der Problematik an der rechten Schulter wie auch im Nackenbereich seien dem Kläger keine körperlich schweren Arbeiten wie auch keine Überkopfarbeiten zuzumuten. Als zweites Problem bestehe ein Zustand nach Quetschverletzung des rechten Zeigefingers. Hier bestehe eine residuelle Steife am proximalen und distalen interphalangialen Gelenk, die durch eine volare Narbenkontraktur verursacht werde. Der Kläger sei diesbezüglich weniger eingeschränkt, es seien ihm jedoch keine feinen manuellen Tätigkeiten zuzu muten, darüber hinaus sei ihm das Arbeiten mit gefährlichen Maschinen wegen Gefahr des Hängenbleibens ebenfalls nicht zuzumuten. Im weiteren somatischen Bereich seien beim Kläger keine Erkrankungen festgestellt worden, die mit seiner Arbeitsfähig keit interferierten (Urk. 2/3.4 S. 33 f.). Im psychiatrischen Bereich sei eine Angst- und depressive Störung gemischt zu bestätigen. Ferner würden akzentuierte asthenische Persönlichkeitszüge diagnos tiziert. Der Schweregrad der ängstlichen und depressiven Symptomatik sei als leichtgradig zu beurteilen. Gegenüber dem Ber icht aus dem Zentrum C.___ vom 22. Dezember 2006 lasse sich eine deutliche Besserung der Beschwerden erkennen. Ein Vergleich mit den Erkrankungen, welche im Bericht von Dr. D.___ vom 12. Februar 2007 aufgeführt würden, lasse sich nicht vornehmen , da der behandelnde Psychiater keine Befunde beschreibe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe nicht diagnostiziert werden können. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers aus psychiatrischer Sicht zurzeit als nicht eingeschränkt zu betrachten sei . Wohl müsse man bemerken, dass der Kläger einen weitgehend passiven Lebensstil führe und dass er aus seinen Leiden beziehungsweise seiner Haltung einen ausgeprägten sekun dären Kr ankheitsgewinn zu ziehen scheine , indem er von den Angehörigen geschont und unterstützt und dabei in seiner Krankenrolle lediglich bestätigt und fixiert werde. Als Steinbruchmitarbeiter wäre der Kläger arbeitsfähig, wenn er keine körperlich schweren Arbeiten und keine Überkopfarbeiten verrichten müsste und auch nicht mit gefährlichen Maschinen zu tun hätte. In einer solchen adaptierten Tätigkeit werde der Kläger als normal arbeitsfähig erachtet. Diese Beurteilung gelte seit Mitte 200 8. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, welche die oben erwähnten Voraussetzungen erfülle, sei der Kläger ebenfalls voll arbeitsfähig. Aufgrund des schwierigen Verlaufes sei die Prognose als un gewiss zu beurteilen (Urk. 2/3.4 S. 34 f.).
E. 3.2 Im Gutachten der
B.___
vom 10. Juli 2017 wurden folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 2/3.11 S. 10 ) : - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitation und Symptomausweitung (ICD-10 F45.41) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend; ICD-10 Z73.0) - Chronisches Schmerzsyndrom der r echten Schulter (ICD-10 M53.93) - Chronisches Schmerzsyndrom des rechten Zeigefingers (ICD-10 T14.7) Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 2/3.11 S. 10): - Chronisches Zervikalsyndrom - Lumbago (ICD-10 M54.5) - Atypische Gesichts- und Halsschmerzen - Hyperästhetische Knochenentnahmestelle am Beckenkamm rechts - Hämangiom im HWK 4 - Nikotinabusus - Status nach Ureterolithiasis rechts Mai 2006 - Status nach Ulcus duodeni April 2008 Als hauptsächliche und entscheidende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Störung, welche aktuell mittel gradig ausgeprägt sei . Gekennzeichnet sei diese Störung dadurch, dass der Affekt des Klägers deutlich depressiv verstimmt und die emotionale Schwingungsfähig keit erheblich reduziert seien. Es würden wiederholte Affekteinbrüche be stehen, der Kläger schildere eine Antriebsstörung, Energielosigkeit, einen Interessenver lust und manifeste Schlafstörungen. Die depressive Störung bestehe bereits seit vielen Jahren, erstmals akte nmässig festgehalten durch Dr. m ed . E.___ in einem Bericht vom 22. Dezember 2006, damals ebenfalls mittelgradig ausgeprägt. In der Folge habe sich, wie bei Depressionen häufig, ein wechselhafter Verlauf gezeigt, wobei gemäss behandelndem Psychiater meistens mittelschwere bis schwere depressive Phasen zu konstatieren gewesen seien. Einzig zum Zeitpunkt der Begutachtung im April 2009 im Z.___ habe lediglich eine Angst und depressive Störung gemischt bestanden, weswegen damals keine psychische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Aktuell bestehe aber eine mittelgradig depressive Episode, der psychische Zustand des Klägers habe sich seit der Erstbegutachtung im Jahr 2009 somit verschlechtert, möglicherweise bedingt durch den erneuten Unfall im Jahr 201 3. Daneben bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren mit deutlicher Selbstlimitation und Symptomausweitung. Wohl würden organisch nachweisbare Veränderungen am Bewegungsapparat bestehen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Zu nennen seien das chro nische Schmerzsyndrom der rechten Schulter bei nicht korrekt er und achsen gerechter Verheilung der osteosynthetisch behandelten Clavicula-Fraktur, welche zu einer nachweisbaren Einschränkung der Beweglichkeit führe und auch die Schmerzen zumindest teilweise erkläre. Dies führe insbesondere zu einer Ein schränkung der qualitativen Arbeitsfähigkeit. Im
Weiteren sei die narbige Beuge kontraktur des rechten Zeigefingers objektiv nachweisbar; auch hier könnten die Beschwerden zumindest teilweise somatisch erklärt werden. Insgesamt sei aber fest zuhalten, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den organischen Befunden und den vom Kläger beklagten Beschwerden sowie den Einschränkungen im Tagesablauf und seiner eigenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestünde. Auf der anderen Seite müsse aber festgehalten werden, dass die Symptome einer mittel gradig depressiven Störung vorhanden seien und somit trotz der chroni schen Schmerzstörung und der Selbstlimitation und Symptomausweitung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe.
Aufgrund der Symptome und Beschwerden bei mittelgradig depressiver Episode würden Einschränkungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit bestehen ; insbesondere die Durchhaltefähigkeit, die Ein- und Umstellfähigkeit sowie die Frustrations toleranz seien eingeschränkt. Auch die Belastbarkeit und die Selbstbehauptungs fähigkeit seien im mittleren Grad beeinträchtigt. Aufgrund der Schulterbeschwer den rechts seien dem Kläger kein repetitives Heben von grösseren Lasten als 5 kg und auch Überkopfarbeiten nicht mehr möglich. Körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten, wie sie als Maschinist im Steinbruch notwendig gewesen seien, seien nicht mehr möglich. Aufgrund der Narbenbeugekontraktur des Zeige fingers rechts sei es ihm auch nicht möglich, feinmotorische Arbeiten durchzu führen (Urk. 2/3.11 S. 12 f.). Bezüglich der bereits zum Zeitpunkt der Zusprache der befristeten Rente von Mai
bis November 2005 vorhandenen Schulter- und Zeigefingerprobleme rechts würden sich keine neuen Befunde und Beschwerden finden. Auch gemäss dem Hausarzt seien d iese in etwa gleich wie im Jahr 200 9. Neu müsse aber eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert werden, weswegen sich der Gesamt zustand insgesamt verschlechtert habe. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfä higkeit müsse festgehalten werden, dass bereits seit dem Jahr 2006 durch den behandelnden Psychiater immer wieder von einer mittelgradigen bis manchmal sogar schweren depressiven Episode berichtet werde, weswegen seit dieser Zeit die Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass beeinträchtigt gewesen sein dürfte . Es sei retrospektiv aber nicht genau zu eruieren , wann welche Arbeitsfä higkeit beziehungsweise welcher Schweregrad der Depression bestanden habe. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe für die zuletzt ausgeübte leichte körperliche Tätigkeit im Geschäft seiner Söhne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht könnte diese körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig durchgeführt werden. Die bis zum Jahr 2004 durchgeführte Tätigkeit als Maschinist s cheine aber nicht mehr möglich zu sein, insbesondere wegen der Schulterproblematik rechts, wes wegen Heben von schweren Lasten über 5 kg und Überkopfarbeiten nicht mehr möglich seien. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte seit dem psychi at rischen Gutachten vom 15. Mai 201 7. Optimal angepasste Tätigkeiten sollten Tätig keiten mit klarer Aufgabenstellung, ohne zu hohe kognitive Anforderungen, ohne zu hohe Anforderungen an körperliche Fähigkeiten und ohne zu hohe Anforde rungen an kreative Fertigkeiten sowie ohne Konflikte mit dem Arbeit geber sein. Es sollte auch die Möglichkeit bestehen, sich zurückzuziehen und regelmässig Pausen einzulegen. Aus rheumatologisch-neurologischer Sicht sollte es sich nicht um körperlich schwere sowie Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten handeln . Es sollte sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handeln. In einer solchen ideal adaptierten Tätigkeit bestehe zum heutigen Zeit punkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, dies wiederum aus psychiatrischen Gründen.
Die Prognose sei insgesamt schlecht. Als negative prognostische Faktoren seien die mangelnde Motivation des Klägers hinsichtlich einer Wiedereingliederung und d ie Selbstlimitierung zu nennen (Urk. 2/3.11 S. 14- 16). 4. 4.1
Umstritten und zu klären ist der
Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit . Diesbezüglich stellt sich vorab die Frage der Bindungswir kung
der Verfügung der IV-Stelle
vom 10. April 2018
(E.
1.4). Darin setzte die IV-Stelle den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Mai 2009 fest
(Urk. 2/2.11 Begründung S. 1). Die erst am 28. Mai 2014 bei der IV-Stelle eingegangene (vgl. Urk. 17 S. 727) Neuanmeldung des Klägers (Urk. 17 S. 716 f.) erweist sich dem nach als verspätet, da trotz abgelaufenem Wartejahr ein Anspruch auf eine Inva lidenrente fr ühestens ab dem 1. November 2014 entstehen konnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit dafür , abzu klären, ob bereits vor November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte . Eine Bindungswirkung bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ist daher zu verneinen , und die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind frei überprüfbar. 4.2
Mit Blick auf das polydisziplinäre Gutachten des
Z.___ vom 21. April 2009 ergibt sich, dass beim Kläger seit Mitte des Jahres 2008 eine uneingeschränkte Leis tungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (keine körperlich schweren Arbei ten, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeit mit gefährlichen Maschinen)
bestand (E. 3.1). Angesichts der gutachterlich erhobenen objektiven Befunde (Urk. 2/3.4 S. 18-31) erweist sich d iese Einschätzung als schlüssig. B ei ihrer Beurteilung berücksichtigten die Gutachter auch die relevanten Vorberichte (Urk. 2/3.4 S. 2
12) und legten nachvollziehbar dar, inwiefern sich beim Kläger im Vergleich dazu eine Zustandsverbesserung ergeben hatte (Urk. 2/3.4 S. 30, S. 34 , vgl. Bericht Medizinisches Zentrum C.___ vom 22. Dezember 2006 [Urk. 17 S. 149-151] ), respektive weshalb auf die abweichende Beurteilung von Dr. D.___ (Bericht vom 12. Februar 2007 [Urk. 17 S. 161-162]) nicht abgestellt werden könne (Urk. 2/3.4 S. 29-31, S. 34). Auch den weiteren zeitnah zum Gutachten erstatteten Berichten
lassen sich keine objektiven Befunde entnehmen, welche der gutachterlichen Ein schätzung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepass ten Tätigkeit
von Mitte 2008 zumindest
bis zur Erstattung des
Gutachtens am
21. April 2009 entgegenstehen ( vgl. insbesondere: Austritts bericht Ka n to n sspital F.___ vom 5. September 2008 [Urk. 17 S. 131-133], Bericht e des
Zentrums G.___ vom 26. Mai 2008 [Urk. 17 S. 144-147] und vom 1. Februar 2008 [Urk. 17 S. 207-210] , letzterer mit Verweis auf den Austritts bericht der Rehaklinik H.___ vom 11. November 2005 [Urk. 17 S. 603-605] ) . Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit von Mitte 2008 bis am
21. April 2009 wurde auch von den Gutachtern des B.___ im Rahmen ihrer Verlaufsbeurteilung
nicht in Zweifel gezogen (E. 3.2).
Gestützt auf die medizinischen Akten ist damit erstellt, dass der Kläger von Mitte 2008 bis zumindest am 21. April 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Dies führt rechtsprechungsgemäss zur Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der nach April 2009 eingetreten en I nvali dität und einer allenfalls vor Mitte 2008 bestehenden Arbeitsunfähigkeit (E. 1.3) . Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 und 2 für eine vor April 2009 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist dem entsprechend zu verneinen. 4.3
V on Oktober 2009 bis Oktober 2010 bezog der Kläger bei einem Vermittlungsgrad von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/2.6, Urk. 11/1 ). Arztbe richte aus dieser Zeit sind nicht aktenkundig (vgl. insbesondere die Akten der Invalidenversicherung [Urk. 17, Aktenverzeichnis S. 1’399-1’403] ,
die Akten zusammenfassung im
B.___ -Gutachten [Urk. 2/3.11 S. 19-27] sowie die Auflis tung der vom Kläger zitierte n Berichte [Urk. 1 S. 11 Rn 33] ) .
E ine von Oktober 2009 bis Oktober 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 1.2.2) wurde dem Kläger auch von den Gutachtern des B.___
nicht konkret attestiert. Sie hielten fest, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit könne nicht genau bestimmt werden, es sei aber möglich, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Unfall vom 15. März 2013 zurückzuführen sei (E. 3.2). Soweit die behandelnden Ärzte Dr. I.___ und Dr. D.___ in ihren Berichten aus den Jahren 2013 und 2014 ausführten , beim Kläger bestehe seit dem Unfall aus dem Jahr 2004 (Urk. 17 S. 966), beziehungsweise «seit Jahren» (Urk. 17 S. 1'229) , respektive «seit längerer Zeit» (Urk. 17 S. 720), eine Arbeitsun fähigkeit von 75 % bis 100 % , kann dem nur schon mit Blick auf die von Mitte 2008 bis April 2009 bestehende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ( vgl. E. 4.2) nicht gefolgt werden. D iese Einschätzung erweist sich auch deshalb nicht als ver lässlich, weil sie unberücksichtigt lässt , dass der Kläger vom
1. November 2010 bis zum Unfall vom 15. März 2013 in einem 50 %-Pensum erwerbs tätig war (dazu nachfolgend E. 4.4) und der dafür entrichtete Lohn von monatlich Fr. 3'000.-- gemäss Auskunft der Arbeitgeberin der erbrachten Arbeitsleistung entsprach (Urk. 17 S. 1'264) . M angels ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2009 bis Oktober 2010
ist
daher
davon auszugehen, dass der Vermittlungsgrad von 50 %
nicht die dazumal bestehende Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern lediglich die subjektive Vermittlungsbereitschaft des Klägers widerspiegelt (vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1) .
D er Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit zwischen Oktober 2009 und Oktober 2010 ist demnach nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt und e ine Leistungspflicht der Beklagten 2 damit insgesamt (vgl. auch davor E. 4.2)
zu verneinen . 4.4
Von November 2010 bis November 2013 war der Kläger bei der A.___ GmbH in einem 50 %-Pensum angestellt (Urk. 1 S. 3 Rn 5, Urk. 17 S. 1'263 f . und S. 1' 271) und währenddessen bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/1.4-1.5, Urk. 13 S. 3 Rn III.1) .
I m Unterschie d zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – bei Beginn der für die Entste hung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versi cherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäf tigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheit lich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpen sum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte. Das Risiko Invalidität hat sich
diesfalls lediglich in dem berufsvor sorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschä ftigung (100 %-Beschäftigungsgrad) verwirklicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2018 vom 12. März 2018 E. 3.1, vgl. auch BGE 144 V 72 E. 4.2, je mit Hinweisen).
F ür ein den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigendes Arbeitspensum war der Kläger während seiner Anstellung bei der A.___ GmbH nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit kein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen eines Pensums von 50 % und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung. Aufgrund der
fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch aus schliess lich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teil zeit pensum ent stehen. Dass der Kläger invalidenversicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde (Urk. 17 S. 1'389 f. ) , ist daher berufs vorsorgerechtlich nicht von Relevanz.
Das Gutachten der B.___ vom 10. Juli 2017
wurde von der IV-Stelle zu Recht als beweis wertig erachtet. Auch der Kläger erhob gegenüber der darin enthaltene n Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
keine Einwände . Gestützt auf das betreffende Gutachten ist dem Kläger
die bis zum Unfall vom 15. März 2013 ausgeübte –
ideal adaptierte (Urk. 17 S. 1’263-1’267) – Tätigkeit zu 50 % weiterhin
zumut bar (E. 3.2).
M angels Leistungseinbusse im versicherten Teilzeitpensum
ergibt sich für den Kläger somit
auch aus dem
Anstellungsverhältnis bei der A.___ GmbH kein Anspruch auf Invalidenleistungen
gegenüber der Beklagten 1 (zur vorlie gend en Konstellation einer 50%igen E r werbs tätigkeit bei einer 50%igen Arbeits unfähig keit vgl. auch
St auffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruf lichen Vor sorge BVG / FZG / ZGB / OR / FusG /ZPO, 4. Auflage, Art. 23 BVG, S. 98). 4.5
Auf beweismässige Weiterungen, insbesondere die Einholung eines Gerichts gut ach tens (Urk. 1 S. 5 Rn 12) , kann angesichts des Vorliegens zwei er beweis kräf tige r
polydisziplinäre r Gutachten (E. 3.1+3.2) , welche sich mit dem Gesund heits zu stand und der Leistungsfähigkeit des Klägers während der Versicherungsunter stellung bei den Beklagten befassen, verzichtet werden. Mit Blick darauf, dass es die Gutachter des B.___ auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten als nicht möglich erachteten , den genauen Zeitpunkt des Eintritts der invalidisie renden Arbeits un fähigkeit retrospektiv zu bestimmen (E. 3.2), ist
nicht zu erwar ten, dass ein Gerichtsgutachten diesbezüglich neue entscheidrelevante Gesichts punkte zu tage
fördern könnte ( BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen ) . 5.
Die vorstehenden Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge.
E. 6 Den Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin nen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegen s keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelM. Kübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00038
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber M. Kübler Urteil vom 2 9. Oktober 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus gegen 1.
BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich 2.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1958, war ab März 1989 bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieser Anstellung bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert ( Urk. 1 S. 3 Rn 3, Urk. 2/1.13 , Urk. 13 S. 3 Rn III.1. , Urk. 14/1 ). Am 7. März 2000 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er sich einen Finger einklemmte. Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu und verneint e einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. August 2001 (Urk. 17 S. 370 f. ). Die IV-Stelle
lehnte einen Anspruch auf eine Invali denrente mit Verfügung vom
31. Dezember 2001 ab ( Invaliditätsgrad: 25 %; Urk. 17 S. 263 ). N ach dem Unfall arbeitete der Versicherte weiterhin bei der Y.___ AG, fortan im 75 %-Pensum ( Urk. 1 S. 6 Rn 17 , Urk. 17 S. 263 ). Am 26. Mai 2004 zog sich der Versicherte bei einem weiteren Unfall eine Fraktur des rechten Schlüsselbeins zu (Urk. 17 S. 366-368 , vgl. Polizeirapport vom 1. Juni 2004 [Urk. 17 S. 517 ff.] ) . Die Suva erbrachte darauf hin bis am 8. November 2005
(Taggelder) beziehungsweise bis am 23. November 2005 (Heilkosten) die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2/2.1, Urk. 2/2.3). Die Y.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 200 6. Das Vorsorgeverhältnis mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life wurde rückwirkend per 28. Februar 2006 aufgehoben (Urk. 2/1.8, Urk. 2/2.6).
Nachdem die IV-Stelle nach Neuanmeldung vom 2 6. April 2005 ( Urk. 17 S. 255) beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie) eingeholt hatte (Gutachten vom 21. April 2009 [Urk. 2/3.4]), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2010 eine vom 1. Mai bis am 30. November 2005 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu und verneinte einen weitergehenden Rentenan spruch (Urk. 2/2.4). Von April 2006 bis März 2007 (Urk. 2/2.6, Urk. 11/2 [Vermittlungsgrad unbe kannt ]) sowie von Oktober 2009 bis Oktober 2010 (Urk. 2/2.6, Urk. 11/1 [Ver mittlungsgrad: 50 %]) bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversi cherung und war währenddessen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 10 S. 2 Rn II.a.1 ). Vom 1. November 2010 bis am 30. November 2013 war der Kläger bei der A.___ GmbH im 50 %-Pensum ange stellt (Urk. 1 S. 3 Rn 5, Urk. 2/2.5, Urk. 2/2.7-2.8, Urk. 17 S. 1'263 f . und S. 1'271) und im Rahmen dieser Anstellung ab 1. Januar 2012 erneut bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/1.4-1.5 , 2/1.8, 2/1.13 , Urk. 13 S. 3 Rn III.1). Am 15. März 2013 erlitt der Versicherte einen Ver kehrsunfall (vgl. Polizeirapport vom 26. April 2013 [Urk. 17 S. 1'154 ff.]) , worauf hin die Suva bis am 31. Januar 2014 die gesetzlichen Heilkosten- und Taggeld leistungen ausrichtete (Urk. 2 /2. 9 , vgl. Urk. 2/2.10 ). Nachdem die IV- Stelle nach Stellung eines Revisionsbegehrens durch den Versicherten am 2 6. Mai 2014 ( Urk. 17 S. 716) bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie) eingeholt hatte (Gutachten vom 10. Juli 2017 [Urk. 2/3.11]) , sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 10. April 2018 ab dem 1. November
2014 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Invaliditätsgrad: 65 %; Urk. 2/2.11 ).
Daraufhin stellte der Versicherte sowohl gegenüber der BVG-Sammelstiftung Swiss Life als auch gegenüber der Stiftung Auffangeinr ichtung BVG ein Leis tungsgesuch.
Während die BVG-Sammelstiftung Swiss Life eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 20. Mai 2019 verneinte (Urk. 2/1.8) ,
teilte d ie Stiftung Auf fangeinrichtung BVG dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Februar und vom 17. März 2020 mit, dass sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen prüfe ( Urk. 2/1.11, Urk. 2/1.14). 2.
Am 6. Juli 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage und beantragte, es seien die Swiss Life AG , eventuell die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, subeventuell die Beklagten je einzeln zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2006, eventuell später, eine ganze Invalidenrente gemäss BVG basierend auf der versicherten Jahresrente nebst Zins zu 5 % für die jeweiligen Renten betreffnisse seit deren Fälligkeit (1. Tag des Folgemonats), eventuell bei mittlerem Verfall (Hälfte des Zeitraumes der Fälligkeit des ersten Rentenbetreffnisses bis zum Urteilszeitpunkt), zu bezahlen. Ferner beantragte der Kläger, es sei ihm nach Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, die Höhe der ein geklagten Invalidenrente in betragsmässiger Hinsicht zu beziffern. In prozessu aler Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Gestützt auf die der Klage beigelegten Vorsorgeausweise (Urk. 2/1.2-1.5) nahm das Gericht eine formlose Berichtigung der Parteibezeichnung vor und bestimmte – anstelle der eingeklagten Swiss Life AG – die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als Beklagte 1, womit sich diese einverstanden erklärte (Urk. 1 3 S. 2 Rn II.2 ). Mit Klageantwort vom 7. Oktober 2020 beantragte die Stiftung Auffang einrichtung BVG
die Abweisung der Klage (Urk. 10). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss mit Klageantwort vom 13. November 2020 auf Abweisung der sie betreffenden Klage (Urk. 13). Mit Verfügung vom 24. November 2020 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 15). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 19) erstattete der Kläger am
28. Januar 2021 eine Replik und änderte das von ihm gestellte Rechtsbegehren insofern, als er festhielt, er mache nur die Rentenleistungen rückwirkend geltend, welche innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist liegen würden (Urk. 21) . Mit Eingaben vom 11. Februar 2021 (Urk. 27) und vom 24. Februar 2021 (Urk. 28, den Parteien wechselseitig zugestellt mit Verfügung vom 26. Februar 2021 [Urk. 29]) verzichteten beide Beklagten darauf, eine Duplik einzureichen. Mit Ver fügung vom 21. April 2021 wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens z u 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art.
26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundes gesetz es über die Invalidenversicherung ,
IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG
werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inv alidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von eine m Jahr gemäss Art. 28 Abs.
1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2 1.2.1
Anspruch auf Invali denleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt h at, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inval id werden. Für eine einmal aus – während der V ersicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigensch aft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BV G e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.2.2
Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträ gt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich zudem
auf das Arbeits ver hältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss
also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulat ive Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echt zeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend fest gelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die nega tiven Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit indessen echtzeitlich dokumentiert sein (SZS 2015 S. 469 [Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015]). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch au f Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ein getretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1).
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesund heitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles
zu berücksichtigen , namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE
134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2020 vom 6. November 2020 E. 2.2).
1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
2.
2.1
Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage aus, mit Blick auf das Gutachten der B.___ vom
10. Juli 2017
zeige sich im Vergleich zum Z.___ -Gutachten vom 21. April 2009, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht in etwa gleichgeblieben sei, beziehungsweise sich leicht verschlechtert habe. Aufgrund der beiden Unfallereignisse aus den Jahren 2000 und 2004 seien ihm schwere und mittelschwere Tätigkeiten nur in einem eingeschränkten Ausmass zumutbar . Neu würden im Gutachten der B.___ vom
10. Juli 2017 eine rezidivierende depres sive Störung, aktuell mittelgradig depressive Episode, sowie eine chroni sche Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimi tation und Symptomausweitung diagnostiziert , welche gemäss den Gutachtern bereits im Jahr 2006 beschrieben und bereits durch den behandelnden Psychiater fest gehalten worden sei. Zahlreiche Angaben und Berichte würden auf eine lang andauernde psy chische Komorbidität hinweisen. Erste belegbare Einträge würden seit dem 21. Oktober 2005 bestehen, wobei der Kläger bereits im Jahr 2000 und ab dem Jahr 2003 in psychologischer Behandlung gestanden habe . Gemäss den Gutachter n des B.___
sei der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen rückwirkend schwierig festzulegen. Sie hätten den Zeit punkt auf die Begutachtung im
Z.___ im Februar 2009 gelegt. Es sei zu vermuten, dass dieser Zeitpunkt gewählt worden sei, weil damals (noch) keine massgebende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert worden sei, obwohl bereits Befunde und Diagnosen festgehalten worden seien. Damals habe offensichtlich die somatische Beschwerdeproblematik dominiert .
Stelle man auf die erstmalig aufgetretenen Störungen in somatischer und psychischer Hinsicht der Jahre 2000, 2003 und ab dem Jahr 2005 als den «ersten Schritt» in die Invalidität ab, so sei die Beklagte 1 leistungspflichtig, da das Vorsorgeverhältnis bei ihr Ende März 2006 geendet habe. Lege man den «letzten» Schritt in die Invalidität ab Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit fest, so sei das dritte Unfallereignis vom 15. März 2013 massgebend. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass im B.___ -Gutachten und im psychiatrischen Teil gutach t en festgehalten werde, dass sich die körperlichen und psychischen Symp tome ab dem Unfallereignis vom 15. März 2013 verstärkt hätten. Entsprechend sei der Kläger seit dem Unfallereignis vom 15. März 2013 bis heute auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Denkbar sei auch, dass der massgebende Zeitpunkt in die Zeit während der Arbeitslosigkeit des Klägers falle. Dagegen spreche allerdings die Tatsache, dass die ersten körperlichen und psychischen Symptome vor der Arbeitslosigkeit, das heisse vor dem 1. März 2006, aufgetreten seien. Der Kläger sei jedoch bis zum dritten Unfall vom 15. März 2013 in einem Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen .
Der Kläger vertrete
– andere Erkenntnisse aus dem beantragten Gerichtsgutachten vorbehalten – die Auffassung, dass er seit dem Jahr 2004 nie wieder voll arbeitsfähig gewesen sei und zu diesem Zeit punkt bereits Komorbiditäten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in soma tischer und psychischer Hinsicht aktenkundig gewesen seien. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, sei spätestens per Ende März 2006 zu sehen, also noch während der Vorsorgedeckung bei der Beklagten 1 (Urk. 1 S. 15 ff. , vgl. auch Urk. 21 ). 2.2
Die Beklagte 2 hielt in ihrer Klageantwort fest ,
d ie für die berufliche Vorsorge relevante Arbeitsunfähigkeit sei bereits mit dem ersten Unfall im Jahr 2000 ein getreten. Der zweite Unfall im Jahr 2004 habe eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt, wobei der Kläger seit diesem Unfall an chronischen Schulter- und Nackenschmerzen leide. Im Februar 2006 sei schliess lich das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden, weshalb sich der Kläger bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Der genaue Vermittlungsgrad für den erstmaligen Taggeldbezug könne nicht mehr eruiert werden, da die Arbeitslosenkassen ihre Akten nach zehn Jahren vernichte te
n. Aufgrund des zuletzt ausgeübten Pensums von 75 % sowie einem Hinweis im Arztbericht vom 22. Dezember 2006 («50 % RAV») und auf grund der körperlichen Einschränkungen nach den Unfällen in den Jahren 2000 und 2004 sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Vermittlungsgrad bei maximal 75 % gelegen habe. B ereits damals habe ein psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen. Aus den Akten sei bekannt, dass der Kläger ab dem Jahr 2003 regelmässig in psychiatrischer Behandlung gestan den habe, davon zweimal stationär. Gemäss Arztbericht vom 21. Oktober 2005 habe bereits zum Zeitpunkt des 2. Unfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen bestanden. Mit dem Taggeldbezug sei der zeitliche Konnex nicht unterbrochen worden. So würden
– zusätzlich zum anzunehmenden Ver mittlungsgrad von 75 % – Berichte vorliegen, welche die bestehenden Einschrän kungen auch während des Taggeldbezuges bestätigten. Auch der sachliche Konnex sei zu bejahen, da bereits nach dem ersten Unfall psychische und kör perliche Einschränkungen best a nden hätten, welche schlussendlich zu einer Renten zusprache geführt hätten. Abschliessend sei festzuhalten, dass die rele vante Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 eingetreten sei. Der zeitliche Konnex sei seit deren Eintritt nicht unterbrochen worden und auch der sachliche Konnex sei gegeben. Folglich sei die Beklagte 2 nicht für die Leistungsausrichtung zuständig. Selbst wenn man gemäss Verfü gung der IV-Stelle von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2009 aus ginge, wäre die Beklagte 2 nicht für die Leistungsausrichtung zuständig, da auch zu diesem Zeitpunkt keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen worden seien und entsprechend kein Versicherungsschutz bestanden habe (Urk. 10 S. 7 ff.). 2.3
Die Beklagte 1 führte demgegenüber aus, gemäss dem Gutachten des
Z.___ vom 21. April 2009 sei der Kläger gesamthaft (somatisch und psychiatrisch) seit Mitte 2008 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Steinbruchmitarbeiter adaptiert normal arbeitsfähig gewesen . Die IV-Stelle habe festgestellt, dass danach eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter und alternativer Tätigkeit bestanden habe, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Invalidität mehr bestehe. Demnach sei aber die zeitliche Konnexität zu einer allenfalls früher bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Die Beklagte 1 sei somit aus dem bei der Y.___ AG bestehenden Anschlussvertrag für die von der Invalidenversiche rung ab dem 1. November 2014 anerkannte 65%ige Invalidität nicht leistungs pflichtig. Ebenso wenig sei die Beklagte 1 aus dem Anschlussvertrag mit der A.___ GmbH leistungspflichtig, würden doch sowohl das B.___ -Gutachten als auch der rechtskräftige IV-Entscheid festhalten, dass die erneute Arbeitsunfähig keit, aufgrund welcher der Kläger per 1. November 201 4 Anspruch auf eine Drei viertelsrente der Invalidenversicherung habe, im Mai 2009 (und somit lange vor Eintritt in das Vorsorgewerk der A.___ GmbH) eingetreten sei. Zudem sei das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf eine Tätigkeit im 50 %-Pensum beschränkt gewesen (Urk. 13 S. 7 f .). 3.
3.1
In ihrem polydisziplinären Gutachte n vom 21. April 2009 stellten die Gutachter
des
Z.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/3.4 S. 32 ) : - Cervicocephales und cervikospondylogenes Syndrom rechts - Chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter - Status nach C lavikulafraktur rechts Mai 2004 - Schmerzsyndrom des rechten Zeigefingers Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 2/3.4 S. 32): - Anamnestisch Status nach Periarthropathie der linken Schulter - Anamnestisch Status nach lateraler Epicondylitis links - Status nach Nephrolithiasis mit Nierenkolik 2006 - Angst- und depressive Störung gemischt - Akzentuierte (asthenische) Persönlichkeitszüge Im somatischen Bereich bestehe beim Kläger ein Zustand nach Claviculafraktur rechts mit endgradig eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Schulter. Unter anderem sei die Elevation des rechten Armes eingeschränkt. Darüber hinaus bestehe im Nacken-/Schulterbereich ein cervicocephales und cervikospondylo genes Syndrom rechts. Wegen der Problematik an der rechten Schulter wie auch im Nackenbereich seien dem Kläger keine körperlich schweren Arbeiten wie auch keine Überkopfarbeiten zuzumuten. Als zweites Problem bestehe ein Zustand nach Quetschverletzung des rechten Zeigefingers. Hier bestehe eine residuelle Steife am proximalen und distalen interphalangialen Gelenk, die durch eine volare Narbenkontraktur verursacht werde. Der Kläger sei diesbezüglich weniger eingeschränkt, es seien ihm jedoch keine feinen manuellen Tätigkeiten zuzu muten, darüber hinaus sei ihm das Arbeiten mit gefährlichen Maschinen wegen Gefahr des Hängenbleibens ebenfalls nicht zuzumuten. Im weiteren somatischen Bereich seien beim Kläger keine Erkrankungen festgestellt worden, die mit seiner Arbeitsfähig keit interferierten (Urk. 2/3.4 S. 33 f.). Im psychiatrischen Bereich sei eine Angst- und depressive Störung gemischt zu bestätigen. Ferner würden akzentuierte asthenische Persönlichkeitszüge diagnos tiziert. Der Schweregrad der ängstlichen und depressiven Symptomatik sei als leichtgradig zu beurteilen. Gegenüber dem Ber icht aus dem Zentrum C.___ vom 22. Dezember 2006 lasse sich eine deutliche Besserung der Beschwerden erkennen. Ein Vergleich mit den Erkrankungen, welche im Bericht von Dr. D.___ vom 12. Februar 2007 aufgeführt würden, lasse sich nicht vornehmen , da der behandelnde Psychiater keine Befunde beschreibe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe nicht diagnostiziert werden können. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers aus psychiatrischer Sicht zurzeit als nicht eingeschränkt zu betrachten sei . Wohl müsse man bemerken, dass der Kläger einen weitgehend passiven Lebensstil führe und dass er aus seinen Leiden beziehungsweise seiner Haltung einen ausgeprägten sekun dären Kr ankheitsgewinn zu ziehen scheine , indem er von den Angehörigen geschont und unterstützt und dabei in seiner Krankenrolle lediglich bestätigt und fixiert werde. Als Steinbruchmitarbeiter wäre der Kläger arbeitsfähig, wenn er keine körperlich schweren Arbeiten und keine Überkopfarbeiten verrichten müsste und auch nicht mit gefährlichen Maschinen zu tun hätte. In einer solchen adaptierten Tätigkeit werde der Kläger als normal arbeitsfähig erachtet. Diese Beurteilung gelte seit Mitte 200 8. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, welche die oben erwähnten Voraussetzungen erfülle, sei der Kläger ebenfalls voll arbeitsfähig. Aufgrund des schwierigen Verlaufes sei die Prognose als un gewiss zu beurteilen (Urk. 2/3.4 S. 34 f.). 3.2
Im Gutachten der
B.___
vom 10. Juli 2017 wurden folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 2/3.11 S. 10 ) : - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig depressive Epi sode (ICD-10 F32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitation und Symptomausweitung (ICD-10 F45.41) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend; ICD-10 Z73.0) - Chronisches Schmerzsyndrom der r echten Schulter (ICD-10 M53.93) - Chronisches Schmerzsyndrom des rechten Zeigefingers (ICD-10 T14.7) Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 2/3.11 S. 10): - Chronisches Zervikalsyndrom - Lumbago (ICD-10 M54.5) - Atypische Gesichts- und Halsschmerzen - Hyperästhetische Knochenentnahmestelle am Beckenkamm rechts - Hämangiom im HWK 4 - Nikotinabusus - Status nach Ureterolithiasis rechts Mai 2006 - Status nach Ulcus duodeni April 2008 Als hauptsächliche und entscheidende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe eine rezidivierende depressive Störung, welche aktuell mittel gradig ausgeprägt sei . Gekennzeichnet sei diese Störung dadurch, dass der Affekt des Klägers deutlich depressiv verstimmt und die emotionale Schwingungsfähig keit erheblich reduziert seien. Es würden wiederholte Affekteinbrüche be stehen, der Kläger schildere eine Antriebsstörung, Energielosigkeit, einen Interessenver lust und manifeste Schlafstörungen. Die depressive Störung bestehe bereits seit vielen Jahren, erstmals akte nmässig festgehalten durch Dr. m ed . E.___ in einem Bericht vom 22. Dezember 2006, damals ebenfalls mittelgradig ausgeprägt. In der Folge habe sich, wie bei Depressionen häufig, ein wechselhafter Verlauf gezeigt, wobei gemäss behandelndem Psychiater meistens mittelschwere bis schwere depressive Phasen zu konstatieren gewesen seien. Einzig zum Zeitpunkt der Begutachtung im April 2009 im Z.___ habe lediglich eine Angst und depressive Störung gemischt bestanden, weswegen damals keine psychische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Aktuell bestehe aber eine mittelgradig depressive Episode, der psychische Zustand des Klägers habe sich seit der Erstbegutachtung im Jahr 2009 somit verschlechtert, möglicherweise bedingt durch den erneuten Unfall im Jahr 201 3. Daneben bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren mit deutlicher Selbstlimitation und Symptomausweitung. Wohl würden organisch nachweisbare Veränderungen am Bewegungsapparat bestehen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Zu nennen seien das chro nische Schmerzsyndrom der rechten Schulter bei nicht korrekt er und achsen gerechter Verheilung der osteosynthetisch behandelten Clavicula-Fraktur, welche zu einer nachweisbaren Einschränkung der Beweglichkeit führe und auch die Schmerzen zumindest teilweise erkläre. Dies führe insbesondere zu einer Ein schränkung der qualitativen Arbeitsfähigkeit. Im
Weiteren sei die narbige Beuge kontraktur des rechten Zeigefingers objektiv nachweisbar; auch hier könnten die Beschwerden zumindest teilweise somatisch erklärt werden. Insgesamt sei aber fest zuhalten, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den organischen Befunden und den vom Kläger beklagten Beschwerden sowie den Einschränkungen im Tagesablauf und seiner eigenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestünde. Auf der anderen Seite müsse aber festgehalten werden, dass die Symptome einer mittel gradig depressiven Störung vorhanden seien und somit trotz der chroni schen Schmerzstörung und der Selbstlimitation und Symptomausweitung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe.
Aufgrund der Symptome und Beschwerden bei mittelgradig depressiver Episode würden Einschränkungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit bestehen ; insbesondere die Durchhaltefähigkeit, die Ein- und Umstellfähigkeit sowie die Frustrations toleranz seien eingeschränkt. Auch die Belastbarkeit und die Selbstbehauptungs fähigkeit seien im mittleren Grad beeinträchtigt. Aufgrund der Schulterbeschwer den rechts seien dem Kläger kein repetitives Heben von grösseren Lasten als 5 kg und auch Überkopfarbeiten nicht mehr möglich. Körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten, wie sie als Maschinist im Steinbruch notwendig gewesen seien, seien nicht mehr möglich. Aufgrund der Narbenbeugekontraktur des Zeige fingers rechts sei es ihm auch nicht möglich, feinmotorische Arbeiten durchzu führen (Urk. 2/3.11 S. 12 f.). Bezüglich der bereits zum Zeitpunkt der Zusprache der befristeten Rente von Mai
bis November 2005 vorhandenen Schulter- und Zeigefingerprobleme rechts würden sich keine neuen Befunde und Beschwerden finden. Auch gemäss dem Hausarzt seien d iese in etwa gleich wie im Jahr 200 9. Neu müsse aber eine mittel gradige depressive Episode diagnostiziert werden, weswegen sich der Gesamt zustand insgesamt verschlechtert habe. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfä higkeit müsse festgehalten werden, dass bereits seit dem Jahr 2006 durch den behandelnden Psychiater immer wieder von einer mittelgradigen bis manchmal sogar schweren depressiven Episode berichtet werde, weswegen seit dieser Zeit die Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass beeinträchtigt gewesen sein dürfte . Es sei retrospektiv aber nicht genau zu eruieren , wann welche Arbeitsfä higkeit beziehungsweise welcher Schweregrad der Depression bestanden habe. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe für die zuletzt ausgeübte leichte körperliche Tätigkeit im Geschäft seiner Söhne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht könnte diese körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig durchgeführt werden. Die bis zum Jahr 2004 durchgeführte Tätigkeit als Maschinist s cheine aber nicht mehr möglich zu sein, insbesondere wegen der Schulterproblematik rechts, wes wegen Heben von schweren Lasten über 5 kg und Überkopfarbeiten nicht mehr möglich seien. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte seit dem psychi at rischen Gutachten vom 15. Mai 201 7. Optimal angepasste Tätigkeiten sollten Tätig keiten mit klarer Aufgabenstellung, ohne zu hohe kognitive Anforderungen, ohne zu hohe Anforderungen an körperliche Fähigkeiten und ohne zu hohe Anforde rungen an kreative Fertigkeiten sowie ohne Konflikte mit dem Arbeit geber sein. Es sollte auch die Möglichkeit bestehen, sich zurückzuziehen und regelmässig Pausen einzulegen. Aus rheumatologisch-neurologischer Sicht sollte es sich nicht um körperlich schwere sowie Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten handeln . Es sollte sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handeln. In einer solchen ideal adaptierten Tätigkeit bestehe zum heutigen Zeit punkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, dies wiederum aus psychiatrischen Gründen.
Die Prognose sei insgesamt schlecht. Als negative prognostische Faktoren seien die mangelnde Motivation des Klägers hinsichtlich einer Wiedereingliederung und d ie Selbstlimitierung zu nennen (Urk. 2/3.11 S. 14- 16). 4. 4.1
Umstritten und zu klären ist der
Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit . Diesbezüglich stellt sich vorab die Frage der Bindungswir kung
der Verfügung der IV-Stelle
vom 10. April 2018
(E.
1.4). Darin setzte die IV-Stelle den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Mai 2009 fest
(Urk. 2/2.11 Begründung S. 1). Die erst am 28. Mai 2014 bei der IV-Stelle eingegangene (vgl. Urk. 17 S. 727) Neuanmeldung des Klägers (Urk. 17 S. 716 f.) erweist sich dem nach als verspätet, da trotz abgelaufenem Wartejahr ein Anspruch auf eine Inva lidenrente fr ühestens ab dem 1. November 2014 entstehen konnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit dafür , abzu klären, ob bereits vor November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte . Eine Bindungswirkung bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ist daher zu verneinen , und die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind frei überprüfbar. 4.2
Mit Blick auf das polydisziplinäre Gutachten des
Z.___ vom 21. April 2009 ergibt sich, dass beim Kläger seit Mitte des Jahres 2008 eine uneingeschränkte Leis tungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (keine körperlich schweren Arbei ten, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeit mit gefährlichen Maschinen)
bestand (E. 3.1). Angesichts der gutachterlich erhobenen objektiven Befunde (Urk. 2/3.4 S. 18-31) erweist sich d iese Einschätzung als schlüssig. B ei ihrer Beurteilung berücksichtigten die Gutachter auch die relevanten Vorberichte (Urk. 2/3.4 S. 2
12) und legten nachvollziehbar dar, inwiefern sich beim Kläger im Vergleich dazu eine Zustandsverbesserung ergeben hatte (Urk. 2/3.4 S. 30, S. 34 , vgl. Bericht Medizinisches Zentrum C.___ vom 22. Dezember 2006 [Urk. 17 S. 149-151] ), respektive weshalb auf die abweichende Beurteilung von Dr. D.___ (Bericht vom 12. Februar 2007 [Urk. 17 S. 161-162]) nicht abgestellt werden könne (Urk. 2/3.4 S. 29-31, S. 34). Auch den weiteren zeitnah zum Gutachten erstatteten Berichten
lassen sich keine objektiven Befunde entnehmen, welche der gutachterlichen Ein schätzung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepass ten Tätigkeit
von Mitte 2008 zumindest
bis zur Erstattung des
Gutachtens am
21. April 2009 entgegenstehen ( vgl. insbesondere: Austritts bericht Ka n to n sspital F.___ vom 5. September 2008 [Urk. 17 S. 131-133], Bericht e des
Zentrums G.___ vom 26. Mai 2008 [Urk. 17 S. 144-147] und vom 1. Februar 2008 [Urk. 17 S. 207-210] , letzterer mit Verweis auf den Austritts bericht der Rehaklinik H.___ vom 11. November 2005 [Urk. 17 S. 603-605] ) . Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit von Mitte 2008 bis am
21. April 2009 wurde auch von den Gutachtern des B.___ im Rahmen ihrer Verlaufsbeurteilung
nicht in Zweifel gezogen (E. 3.2).
Gestützt auf die medizinischen Akten ist damit erstellt, dass der Kläger von Mitte 2008 bis zumindest am 21. April 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Dies führt rechtsprechungsgemäss zur Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der nach April 2009 eingetreten en I nvali dität und einer allenfalls vor Mitte 2008 bestehenden Arbeitsunfähigkeit (E. 1.3) . Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 und 2 für eine vor April 2009 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist dem entsprechend zu verneinen. 4.3
V on Oktober 2009 bis Oktober 2010 bezog der Kläger bei einem Vermittlungsgrad von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/2.6, Urk. 11/1 ). Arztbe richte aus dieser Zeit sind nicht aktenkundig (vgl. insbesondere die Akten der Invalidenversicherung [Urk. 17, Aktenverzeichnis S. 1’399-1’403] ,
die Akten zusammenfassung im
B.___ -Gutachten [Urk. 2/3.11 S. 19-27] sowie die Auflis tung der vom Kläger zitierte n Berichte [Urk. 1 S. 11 Rn 33] ) .
E ine von Oktober 2009 bis Oktober 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 1.2.2) wurde dem Kläger auch von den Gutachtern des B.___
nicht konkret attestiert. Sie hielten fest, der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit könne nicht genau bestimmt werden, es sei aber möglich, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Unfall vom 15. März 2013 zurückzuführen sei (E. 3.2). Soweit die behandelnden Ärzte Dr. I.___ und Dr. D.___ in ihren Berichten aus den Jahren 2013 und 2014 ausführten , beim Kläger bestehe seit dem Unfall aus dem Jahr 2004 (Urk. 17 S. 966), beziehungsweise «seit Jahren» (Urk. 17 S. 1'229) , respektive «seit längerer Zeit» (Urk. 17 S. 720), eine Arbeitsun fähigkeit von 75 % bis 100 % , kann dem nur schon mit Blick auf die von Mitte 2008 bis April 2009 bestehende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ( vgl. E. 4.2) nicht gefolgt werden. D iese Einschätzung erweist sich auch deshalb nicht als ver lässlich, weil sie unberücksichtigt lässt , dass der Kläger vom
1. November 2010 bis zum Unfall vom 15. März 2013 in einem 50 %-Pensum erwerbs tätig war (dazu nachfolgend E. 4.4) und der dafür entrichtete Lohn von monatlich Fr. 3'000.-- gemäss Auskunft der Arbeitgeberin der erbrachten Arbeitsleistung entsprach (Urk. 17 S. 1'264) . M angels ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2009 bis Oktober 2010
ist
daher
davon auszugehen, dass der Vermittlungsgrad von 50 %
nicht die dazumal bestehende Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern lediglich die subjektive Vermittlungsbereitschaft des Klägers widerspiegelt (vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1) .
D er Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit zwischen Oktober 2009 und Oktober 2010 ist demnach nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt und e ine Leistungspflicht der Beklagten 2 damit insgesamt (vgl. auch davor E. 4.2)
zu verneinen . 4.4
Von November 2010 bis November 2013 war der Kläger bei der A.___ GmbH in einem 50 %-Pensum angestellt (Urk. 1 S. 3 Rn 5, Urk. 17 S. 1'263 f . und S. 1' 271) und währenddessen bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/1.4-1.5, Urk. 13 S. 3 Rn III.1) .
I m Unterschie d zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – bei Beginn der für die Entste hung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versi cherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäf tigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheit lich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpen sum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte. Das Risiko Invalidität hat sich
diesfalls lediglich in dem berufsvor sorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschä ftigung (100 %-Beschäftigungsgrad) verwirklicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2018 vom 12. März 2018 E. 3.1, vgl. auch BGE 144 V 72 E. 4.2, je mit Hinweisen).
F ür ein den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigendes Arbeitspensum war der Kläger während seiner Anstellung bei der A.___ GmbH nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit kein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen eines Pensums von 50 % und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung. Aufgrund der
fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch aus schliess lich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teil zeit pensum ent stehen. Dass der Kläger invalidenversicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde (Urk. 17 S. 1'389 f. ) , ist daher berufs vorsorgerechtlich nicht von Relevanz.
Das Gutachten der B.___ vom 10. Juli 2017
wurde von der IV-Stelle zu Recht als beweis wertig erachtet. Auch der Kläger erhob gegenüber der darin enthaltene n Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
keine Einwände . Gestützt auf das betreffende Gutachten ist dem Kläger
die bis zum Unfall vom 15. März 2013 ausgeübte –
ideal adaptierte (Urk. 17 S. 1’263-1’267) – Tätigkeit zu 50 % weiterhin
zumut bar (E. 3.2).
M angels Leistungseinbusse im versicherten Teilzeitpensum
ergibt sich für den Kläger somit
auch aus dem
Anstellungsverhältnis bei der A.___ GmbH kein Anspruch auf Invalidenleistungen
gegenüber der Beklagten 1 (zur vorlie gend en Konstellation einer 50%igen E r werbs tätigkeit bei einer 50%igen Arbeits unfähig keit vgl. auch
St auffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruf lichen Vor sorge BVG / FZG / ZGB / OR / FusG /ZPO, 4. Auflage, Art. 23 BVG, S. 98). 4.5
Auf beweismässige Weiterungen, insbesondere die Einholung eines Gerichts gut ach tens (Urk. 1 S. 5 Rn 12) , kann angesichts des Vorliegens zwei er beweis kräf tige r
polydisziplinäre r Gutachten (E. 3.1+3.2) , welche sich mit dem Gesund heits zu stand und der Leistungsfähigkeit des Klägers während der Versicherungsunter stellung bei den Beklagten befassen, verzichtet werden. Mit Blick darauf, dass es die Gutachter des B.___ auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten als nicht möglich erachteten , den genauen Zeitpunkt des Eintritts der invalidisie renden Arbeits un fähigkeit retrospektiv zu bestimmen (E. 3.2), ist
nicht zu erwar ten, dass ein Gerichtsgutachten diesbezüglich neue entscheidrelevante Gesichts punkte zu tage
fördern könnte ( BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen ) . 5.
Die vorstehenden Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge. 6.
Den Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin nen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegen s keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelM. Kübler