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BV.2020.00036

Keine Bindungswirkung des IV-Entscheides, da sich dieselbe nur auf die entscheidrelevanten Festlegungen bezieht. Eine vor der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetretene massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da sowohl der sachliche als auch der zeitliche Zusammenhang zu bejahen sind, ist die Beklagte 1 leistungspflichtig.

Zürich SozVersG · 2021-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1986, gelernte Haustechnikplanerin, schloss im Jahr 2011 erfolgreich ihr Stu dium im Bereich Gebäudetechnik an der Fachhochschule Y.___ ab (Urk. 1 S. 4 Rn II.A.1. , Urk. 30/6 ).

Vom

16. August 2012 bis am 30. Juni 2014 war sie bei der Z.___ AG in einem 80 %-Pensum angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC berufsvorsorgeversichert (Urk. 48 S. 2 Rn 3, Urk. 49/1, Urk. 49/20).

Vom 1. August 2014 bis am 31. März 2015 arbeitete die Versicherte in einem 80 %-Pensum bei der A.___ AG und war währenddessen bei der Spida Personalvorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 21 S. 2 Rn

1, Urk. 22/5-8). Als sie hernach vom

23. April bis am 30. September 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, unterstand sie hinsichtlich der beruflichen Vorsorge der Versicherungs deckung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 19 S. 2 Rn II.a.1 , Urk. 20 ). Am 31. Mai 2015 trat X.___ per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B.___ in C.___ ein . Der Austritt erfolgte am 3. Juni 2015 (Urk. 30/62). V om 1. Oktober bis am 6. November 2015 war die Ver sicherte bei der D.___ AG angestellt und während dessen erneut bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC berufsvor sorgeversichert (Urk. 48 S. 2 Rn 3, Urk. 49/25, Urk. 49/32 ).

Ab Dezember 2015 arbeitete sie bei der

E.___ GmbH, vorerst im Stundenlohn und ab dem

1. Februar 2016 in einem 80 %-Pensum (Urk. 1 S. 5 Rn

II.A. 3) . Im Rahmen ihrer Anstellung im 80 %-Pensum war die Versicherte bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 24 S. 2 Rn III.1 , Urk. 25/1 ).

Vom 14. März bis am 15. April 2016 durchlief sie eine stationäre Behandlung im Psychiatriezentrum F.___ in G.___

(Urk. 30/63). Am 27. Mai 2016 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 30/1-2) und am 28. Juni 2016 (Eingangsdatum IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Urk. 30/7). Die E.___ G mbH kündigte das Arbeitsver hältnis auf den 30. September 2016 (Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 26. November 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. April 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/3).

Das von X.___ gegenüber der BVG-Sammelstiftung Swiss Life gestellte Leistungsgesuch wies diese mit Schreiben vom 13. Juni 2019 ab (Urk. 49/51). Daraufhin ersuchte die Versicherte die Pensionskasse der Techni schen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Urk. 49/43) , was diese mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ebenfalls

ablehnte (Urk. 49/55).

Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 wandte sich die Versicherte erneut an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Urk. 2/4), welche an ihrem ablehnenden Entscheid festhielt (Urk. 2/5). 2.

Am 2. Juli 2020 erhob X.___

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau beim hiesigen Gericht Klage und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f. ):

«1.

Es sei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zu verpflichten, die gesetzlichen

und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge,

insbesondere eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von

100% mit Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich Verzugszins zu 5% auf jede

fällig gewordene Rente ab Zeitpunkt der Fälligkeit auszurichten und die

reglementarischen Altersgutschriften vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins

ab Zeitpunkt der Fälligkeit.

2.

Eventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, die

gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen

Vorsorge, insbesondere eine Invalidenrente auf Basis eines

Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich

Verzugszins zu 5% auf jede fällig gewordene Rente ab Zeitpunkt der

Fälligkeit auszurichten und die reglementarischen Altersgutschriften

vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins ab Zeitpunkt der Fälligkeit.

3.

Subeventualiter sei die Spida Sozialversicherungen zu verpflichten, die

gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen

Vorsorge, insbesondere eine Invalidenrente auf Basis eines

Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich

Verzugszins zu 5% auf jede fällig gewordene Rente ab Zeitpunkt der

Fälligkeit auszurichten und die reglementarischen Altersgutschriften

vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins ab Zeitpunkt der Fälligkeit.

4.

Subsubeventualiter sei die Pensionskasse der Technischen Verbände SIA

STV BSA FSAI USIC zu verpflichten, die gesetzlichen und

reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere

eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit

Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich Verzugszins zu 5% auf jede fällig

gewordene Rente ab Zeitpunkt der Fälligkeit auszurichten und die

reglementarischen Altersgutschriften vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins

ab Zeitpunkt der Fälligkeit.

5.

Es sei ein Gerichtsgutachten zur Frage, seit wann die psychischen

Beschwerden zu einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20% geführt haben, bei einem unabhängigen Psychiater einzuholen .

6.

Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und eine unentgeltliche Rechtsvertretung

in meiner Person zu bewilligen.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu

Lasten der leistungspflichtigen Beschwerdegegnerin .»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Klägerin

ferner den Antrag, es seien alle weiteren in Frage kommenden allfällig leistungspflichtigen Pensionskassen zum vorliegenden Verfahren beizuladen (Urk. 1 S. 3).

Während die Beklagten 1 bis 3 in ihren Klageantworten jeweils

die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage beantragten ( Klageantwort Beklagte 2 vom 16. September 2020 [Urk. 19], Klageantwort Beklagte 3 vom 1. Oktober 2020

[ Urk. 21 ], Klageantwort Beklagte 1 vom

11. November 2020 [ Urk. 24 ] ), erstattete die Beklagte 4 keine Klageantwort (vgl. Urk. 27) . Mit Verfügung vom 24. November 2020 wurden die Akten der Eid genössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 27) und am 4. Dezember 2020 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 31) . Mit Replik vom 25. Januar 2021 hielt die Klägerin an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 33). Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilli gt und ihr Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 38). Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 schloss die Beklagte 4 auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 48). Die Beklag ten 1 bis 3 hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels jeweils an ihren bisherigen Anträgen fest (Duplik Beklagte 3 vom 25. Februar 2021 [Urk. 47], Duplik Beklagte 1 vom 3. März 2021 [Urk. 52], Duplik Beklagte 2 vom 24. März 2021 [Urk. 54]). Die betreffenden Eingaben wurden mit Verfügung vom 29. März 2021 jeweils den anderen Parteien zugestellt (Urk. 55). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde die Beklagte 1 aufgefordert, dem Gericht die in den Jahren 2016 bis 2018 gültigen Vorsorgereglemente und Vorsorgepläne einzureichen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 reichte die Beklagte 1 einen Vor sorgeausweis der Klägerin sowie das ab dem 1. Januar 2016 gültige Vorsorge reglement ein (Urk. 58-59). Die Zustellung der betreffenden Dokumente an die weiteren Verfahrensparteien erfolgt mit dem vorliegenden Endentscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens z u 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Warte zeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE

123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträ gt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arb eitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeits ver hältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echt zeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festge legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 201 4 E. 5.1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die negativen Aus wirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit indessen echtzeitlich dokumen tiert sein (SZS 2015 S. 469 [Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015]). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden versiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art.

23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.

Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen a uch die in der Arbeitswelt nach aussen in Ers cheinung tretenden Verhältnisse (BGE 13 4 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Unter brechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich dar stellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauer hafte Wiedereingliederung unwahr scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/202 0 vom 6. November 2020 E. 2.2). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE

132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invaliden ver siche rung [IVV] ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, bei ihr seien erstmals

im März 2016 über eine längere Zeit schwere psychische Störungen mit einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit auf getreten (Urk. 1 S. 5 Rn

II.A. 3). Vom

14. März bis am

15. April 2016 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der Hospitalisation im Psychiatriezentrum F.___ sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt an zu nehmen . Es hätten mehrere Untersuchungen stattgefunden , welche alle zum Schluss gekommen seien ,

dass

seit Frühling 2016 eine

an dauernd e 1 00 % ige

A rbeitsunfähig keit bestehe . Da sie derzeit bei der E.___ GmbH gearbeitet habe und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life versichert gewesen sei, sei l etztere zu verpflichten, die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten (Urk. 1 S. 7 f. Rn

II.C. 11 ff.) . Alle Arztberichte, die von einer dauernden Arbeitsun fähig keit der Klägerin berichteten, seien während oder nach dem Arbeits verhältnis mit der E.___ GmbH erstellt worden. Ärztlichen Berichten, welche eine retrospektive Arbeitsunfähigkeit attestierten , komme recht sprechungs gemäss nur eine geringe Beweiskraft zu (Urk. 33 S. 4 Rn II . B.4).

Ein Arbeits pensum von 80 % aufgrund eines subjektiven Krankheitsgefühls genüge für den Beweis einer funktionellen Leistungseinbusse nicht. Dass zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eine IV Anmeldung vorgenommen worden sei , zeige deutlich, dass die damaligen Beschwerden offensichtlich zu keiner dauernden Arbeitsun fähigkeit geführt hätten (Urk. 33 S. 5 Rn II.B.5). Eine durch Migräne/Kopf schmerzen verursachte dauernde Arbeitsunfähigkeit sei nie von einem Arzt echtzeitlich attestiert worden (Urk. 33 S. 7 Rn II.B.11). Weil die Möglichkeit bestehe, dass das Gericht zur Über zeugung gelange, dass eine andere Berufsvorsorgeversicherung leistungspflichtig sei, würden auch die weiteren Berufsvorsorgeversicherungen eingeklagt (Urk. 1 S. 8

Rn

II.C. 14). So könnte eventuell davon ausgegangen werden, dass die Hospitalisation Ende März 2015 zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von 20 % geführt habe, mithin eine Leistungspflicht der Beklagten 2 zu bejahen wäre (Urk. 33 S. 10 Rn

II.F. 31). Auch könnte man zur Überzeugung gelangen, dass bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten sei , womit die Beklagte 3 leistungspflichtig wäre (Urk. 33 S. 10 Rn

II.F. 32). Würde man auf das retrospektive Arztzeugnis von Dr. H.___ abstellen, so wäre es allenfalls auch möglich, dass die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bereits kurz nach dem Studium aufgetreten und deshalb die Beklagte 4 leistungspflichtig sei (Urk. 33 S. 10 Rn

II.F. 33). 2.2

Die Beklagte 2 hielt zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage fest , die Klägerin habe bei ihr kein Leistungsgesuch gestellt und zudem sei sie auch nicht in das IV-Verfahren miteinbezogen worden (Urk. 19 S. 5 Rn II.a.8). Mit Ausnahme eines dokumentierten viertägigen Klinikaufenthaltes im Zusammenhang mit der Trennung vom langjährigen Partner würden keine echt zeitlichen oder retrospektiven Zeugnisse vorliegen, welche eine Arbeitsunfähig keit für das Jahr 2015 attestierten (Urk. 19 S. 7 Rn II.c.1). D ie viertägige Hospita lisation vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 im Zusammenhang mit der Trennung vom Partner sei vorliegend nicht relevant. So sei im Austrittsbericht festgehalten worden, dass sich der Zustand innerhalb kurzer Zeit stabilisiert habe , und

f ür die Zeit nach dem Austritt sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Dr. H.___ habe sogar festgehalten, der Klägerin sei es im Sommer 2015 sehr gut gegangen. Die Einbusse respektive Arbeitsunfähigkeit müsste ohnehin von dauerhafte r Natur sein, wobei wiederholte kurzfristige krankheitsbedingte Absenzen von wenigen Tagen oder Wochen dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllten. Ebenso wäre der sachliche Konnex nicht gegeben, da die Rentenzusprache auf grund einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ erfolgt, bei der Hospita lisation im Juni 2015 hingegen eine Anpassungsstörung im Zusammenhang mit der Trennung genannt worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit mit dauerhaftem Charakter sei erstmals ab März 2016 mit Beginn der stationären Behandlung aus gewiesen worden (Urk. 19 S. 7 Rn II.c.2) . Dass die 80 %- Pensen aus gesundheit lichen Gründen gewählt worden seien, könne in keiner Weise mit echtzeitlichen Dokumenten belegt werden (Urk. 19 S. 8 Rn II.c.3, Urk. 54 ). 2.3

Die Beklagte 3 führte aus , es sei ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung der Invalidenversicherung zugestellt worden. Gemäss den Angaben der Arbeitge berin A.___ AG sei die Klägerin sowohl bei m Eintritt wie auch beim Austritt voll arbeitsfähig gewesen . Die Befragung der Arbeitgebe rin habe auch ergeben, dass die Klägerin einzig einmalig vier Tage krankge schrieben gewesen sei. Bei einem einmaligen gesundheitsbedingten Fehlen von einzelnen Tagen würden keine gehäuften, wiederkehrenden und gesundheitsbe dingten Arbeitsausfälle vorliegen. D ie Klägerin habe gemäss Arbeitgeberauskunft eine volle Arbeitsleistung erbracht, ihre Leistung sei einzig in Bezug auf ihre per sönliche Ausbildung ungenügend gewesen . Allfällige bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende gesundheitliche Probleme hätten keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit der Klägerin gehabt; auch eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes sei während der Versicherungszeit nicht eingetreten. Aus den nachträg lich erstellten Arztzeugnissen von Dr. H.___ vom 18. September 2018 und von Dr.

I.___ vom 24. September 2018 könne mangels Echtzeitlichkeit nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden . Damit sei erstellt, dass während der Ver sicherungszeit bei der Beklagten 3 keine

dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit eingetreten sei, welche eine Leistungspflicht zu begründen vermöchte . Die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erst im März 2016 eingetreten. Selbst wenn das Gericht zum Schluss komme n sollte , dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur vollen Invalidität geführt habe, bereits im Jahr 2012 eingetreten sei, sei eine Leistungspflicht der Beklagten 3 abzulehnen, da die Arbeitsunfähigkeit dies falls vor der Versicherungszeit bei ihr eingetreten sei (Urk. 21 S. 3 ff., Urk. 47 ). 2.4

Die Beklagte 1 führte zur Begründung ihres Antrag es auf Verneinung einer Leistungspflicht aus , die Klägerin habe nach Abschluss ihrer Berufsausbildung während eines Jahres im Vollzeitpensum gearbeitet. Danach habe sie während des Studiums 2008 bis 2012 während 1.5 Jahren in einem 40 %-Pensum und n ach dem Studium nur noch zu 80 % gearbeitet. Begründet habe sie dies damit, dass sie ab 2012 nicht mehr «richtig funktioniert» und sich als zu instabil erlebt habe , um überhaupt arbeiten zu können. Dr. J.___ habe in seinem Gutachten festgehalten, dass bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Selbst einschätzung der Klägerin gefolgt werden könne. Dr. H.___ , welche die Klägerin seit 2008 behandle, habe in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 fest gehalten, die Klägerin habe ab 2012 selbst bei reduziertem Arbeitspensum von 80 % schon m assive gesundheitliche Probleme gehabt. Die Invalidenversicherung habe anerkannt, dass die Klägerin im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde. A b dem Jahr 2012 habe sie wegen ihrer psychischen Erkrankung, welche schliess lich zur Invalidität geführt habe, nur noch in 80

% P ensen gearbeitet. Folglich habe bereits lange vor Eintritt bei der Beklagten 1 per 1. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % wegen ihrer psychischen Erkrankung bestanden, welche schliesslich zu r Invalidisierung geführt habe (Urk. 24 S. 5 f. Rn IV.3.). Die Klägerin verhalt e sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie im IV Verfahren Einspruc h gegen den IV Entscheid eingelegt und gestützt auf die Bestätigungen von Dr. H.___ und Dr. I.___

geltend gemacht habe , seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr 100 % arbeiten zu können , und nun geltend mache, dies stimme alles nicht und die Bestätigungen seien blosse Gefälligkeitszeugnisse gewesen. Wenn die Klägerin aus gesundheitlichen Grün den nur 80 % gearbeitet habe, dann sei die Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Beweis genüge (Urk. 52 S. 3 f.). 2.5

Die Beklagte 4 führte in ihrer Stellungnahme aus, es sei unbestritten, dass die Klägerin seit geraumer Zeit gesundheitliche Probleme gehabt habe. Daraus könne aber nicht bereits eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Die gesundheitlichen Probleme müssten sich konkret auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben. Während der

Anstellungs zeit bei der Z.___ AG

gebe es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin sei die ganze Zeit zu 80 % angestellt gewesen und der Stellenwechsel sei aufgrund der Neuanstellung bei der A.___ AG erfolgt. Sollte aufgrund des nicht vollen Beschäftigungsgrades von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, so müsste diese als bei Eintritt bei der Beklagten 4 im August 2012 bereits vorbestehend angenom men werden. Soweit bezüglich des Eintritt s einer relevan ten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 allgemein auf das Jahr 2012 verwiesen werde, sei dies zum einen sehr unbestimmt und auch von der Begründung her nicht stringent.

Bei der zweiten Versicherungszeit im Jahr 2015 gebe es Hinweise auf gesundheitliche Probleme, wobei unklar sei, ob diese für die von der Invali denversicherung ab 2016 festgestellte Arbeitsunfähigkeit relevant seien. Die Gründe für die sehr rasche Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei der D.___ AG noch in der Probezeit seien nicht bekannt. Immerhin habe die Klägerin anschliessend ab Dezember 2015 bei der E.___

GmbH gearbeitet, welche das Anstellungsverhältnis auf Februar 2016 in eine Festanstellung umge wandelt habe. Entscheidend sei, dass auch für diese sehr kurze zweite Versiche rungszeit keine Hinweise auf eine sich verschlechternde Arbeitsfähigkeit bestehen würden, so dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit nicht in diesem Zeitraum habe eintreten können. Soweit eine relevante Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem für die Invalidenversicherung entscheidenden März 2016 anzunehmen sein sollte, müsste diese bereits vor Oktober 2015 eingetreten sein (Urk. 48 S. 3 f. Rn 4-6 ). 3. 3.1

Die Klägerin

absolvierte vom

31. Mai bis am 3. Juni 2015 einen stationären Auf enthalt in der Klinik B.___ in C.___ . Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt an der Klinik B.___ , stellte in seine m Bericht vom 18. Juni 2015 die Diagnose Anpassungsstörung en (ICD 10 F43.2). Die Klägerin sei per fürsorgerischer Unterbringung eingetreten. Im Rahmen der Trennung von ihrem derzeitigen Partner sei die Situation zu Hause eskaliert und sie habe Suizidgedanken mit konkreten Plänen geäussert, woraufhin der Partner die Polizei informiert habe. Bei Eintritt sei die Klägerin zunächst abweisend und wenig auskunftsbereit gewesen, habe wenig Krankheits- oder Behandlungseinsicht und kein Verständnis für den Beschluss der fürsorgerischen Unterbringung gezeigt. Während des stationären Aufenthaltes habe sich der Zustand der Klägerin innerhalb kurzer Zeit stabilisiert. Sie habe sich im Verlauf in mehreren Visiten- und Einzelgesprächen glaubhaft von Suizidalität distan zieren können und sich im Kontakt kooperativer und angepasst im Verhalten gezeigt . Vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 habe eine Arbeitsu nfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 30/62). 3. 2

Vom 14. März bis am 15. April 2016 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Psychiatriezentraum F.___ in G.___ . Dr. med . L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psycholo gin M. Sc. M.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Mai 2016 folgende « behandlungsrelevanten Diagnosen » (Urk. 30/63/1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) Vom

14. März bis am 1. Mai 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Die Klägerin leide seit Jahren unter chronischem Kopfschmerz und habe sich nach erneutem Negativbefund (MRI-Befund des Schädels) wegen passiver Suizidgedanken nun für eine psychiatrische Behandlung entschieden. Zu Beginn der Hospitalisation habe sie ein tendenziell emotional-instabiles Zustandsbild mit schnell wechselnden Affekten von Wut und Trauer, Gefühlen von Einsamkeit und innerer Leere, geringem Selbstwertgefühl, schlechter Selbstakzeptanz sowie Spannungszuständen, die sich in autodestruktivem Verhalten geäussert hätten, gezeigt. Im Verlauf seien von der Klägerin zunehmend multiple, wiederholt auf tretende und wechselnde körperliche Symptome geäussert worden. Sie habe sich durch den stationären Aufenthalt sichtlich entlastet gezeigt und aus dem inter disziplinären Therapieprogramm, dem gruppentherapeutischen Setting sowie dem strukturierten Alltag der Station insgesamt einen Nutzen ziehen können. Es sei ihr jedoch während des gesamten Aufenthaltes wiederholt schwer gefallen, sich ausreichend in die Gruppe der Mitpatienten einzufügen und Entscheidungen des Behandlungsteams zu akzeptieren. Es hätten einzelne, gut verlaufen e Arbeitsver suche am Arbeitsplatz stattgefunden, wo die Klägerin aber gespürt habe, nach wie vor nicht voll belastbar zu sein. Aufgrund der etwas bunt gemischten, nicht stabil w irkenden Symptomatologie und des klaren zeitlichen Zusammenhang es mit den fortbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren werde zum jetzigen Zeitpunkt von einer Persönlichkeitsdiagnose abgesehen (Urk. 30/63/1-3). 3.3

Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1

2. Juli 2016 fest, die Klägerin leide an chronischen Kopf schmerzen, welche sich als sehr hartnäckig erweisen würden. Ebenso leide sie immer wieder an depressiven Episoden. Die Prognose bezüglich der Kopfschmer zen sei schwierig, da bisher noch keine Therapie wirklich erfolgreich gewesen sei. In der bisherigen Tätigkeit als Heizungsplanerin bestehe eine 40%ige Arbeitsun fähigkeit vom 1. bis am 30. Juni 201 6. Die Belastbarkeit sei von den Kopfschmer zen und der psychischen Befindlichkeit abhängig, die Arbeitsunfähigkeit variiere. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre pro Tag circa 5 Stunden möglich. Eine wechselnde Belastung (Büroarbeit aber auch körperlich) wäre durchaus sinn voll. Eine ambulante psychiatrische Therapie sowie eine neurologische Mitbe handlung würde n sich stabilisierend auswirken (Urk. 30/22 /1-4 ) . 3.4

Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, stellte in s einem undatierten Bericht (Datum der letzten Kontrolle: 15. Juli 2016) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 30/24/1): - Anhaltende Cephalgie unklarer Genese - Double-Depression (Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33 / Dysthymia , ICD-10 F34.1) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit negativistischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1) Wegen der Komplexität der Symptomatik müsse mit einer mittelfristigen Behand lungsdauer gerechnet werden. Die Behandlung sei inzwischen von der Klägerin wegen Unzufriedenheit abgebrochen worden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Heizungstechnikerin bestehe bis am 30. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowie vom 1. bis am 31. Juli 2016 eine solche von 50 %. Als leistungs reduzierende Einschränkungen würden überwiegend ein fehlender Antrieb, Kon zentrationsprobleme sowie eine emotionale Instabilität bestehen. Medikation und Psychotherapie würden sich konzentrations- und leistungssteige rnd auswirken (Urk. 30/24/2 -3). 3.5

In seinem Bericht vom 28. September 2016 führte Dr. med. P.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, vor dem Hintergrund einer manifesten, schweren Persönlichkeitspathologie mit hochgradig pathologischen infantil-egozentrischen Verhaltensmodalitäten im Sinne einer Borderline -Per sönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiven Anteilen, verminderter Impuls-, Kontroll- und Steuerungsfähigkeit, Emotionsregulationsstörung, emotionaler Instabilität und narzisstisch-ichschwacher, sensitiver Kränkbarkeit sei die Explo ration erschwert gewesen. Es sei eine konversionsneurotische Affektverschiebung in eine «Somatisierung» festzustellen (pseudoneurologische Schmerzproblematik). Durch die situative Überforderung sei die Klägerin latent suizidal. Störungsbe dingt sei sie keinem Arbeitgeber zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . Art und Ausmass des Störungsbil des mit unklarem therapeutischem Setting (störungstypisch) implizierten die Frage nach einer stationär-psychothe rapeutischen Behandlung (Urk. 30/ 70 ) . 3.6

Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 31. Januar 2017 fest, sie kenne die Klägerin seit dem Jahr 200 8. Es würden verschiedene Kopfschmer zarten bestehen. Die Psyche sei laut der Klägerin «komisch». Dr. P.___ habe im September 2016 die komplexe psychiatrische Erkrankung bestätigt. Sie könne die von ihm genannten Befunde/Begriffe seit 2008 bestätigen, wenn auch noch nie eine solch e psychiatri sche Diagnose im Rau m gestanden habe und sie sich als Nicht-Psychiaterin auch nie anmuten würde, so etwas zu nennen. Eine tragbare länger dauernde Arzt - /Therapeuten-Patient - Beziehung sei aufgrund dieser Diagnosen genauso schwierig wie beim Arbeitgeber, weshalb die Klägerin einem

solchen nicht zumutbar sei. Es gehe ihr ganz klar am besten, wenn sie in der Natur bzw. hand werklich (leichte Arbeiten) arbeiten könne und möglichst wenig Druck ausgesetzt sei. Im freien Arbeitsmarkt habe sie tatsächlich keine Chance zu überle b en. Die Klägerin sei dringend auf einen geschützten Arb eitsplatz mit Rente angewiesen (Urk. 30/4 7). 3.7

Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Klägerin ab dem 11. Oktober 2016 in ambulanter Behandlung stand, führte in ihrem Bericht vom

14. Februar 2017 aus, sie stelle trotz der aus geprägten und seit Jahren bestehenden Symptomatik mittel- bis langfristig eine gute Prognose, da die Klägerin aufgrund ihres hohen Leidensdrucks sehr an einer Therapie interessiert sei, Termine zuverlässig wahrnehme und gut kooperiere. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gebäudetechnikerin be stehe seit Sommer 2016 bis auf W eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei der Klägerin würden eine extreme Selbstunsicherheit und Misstrauen im Kontakt mit anderen, Hoffnungs- und Antriebslosigkeit sowie starke Gefühlsschwankungen bestehen. Dies wirke sich stark einschränkend im Arbeitsablauf und in der Kommunikation mit Dritten aus. Seit November 2016 habe sich die Klägerin in Eigeninitiative eine Hilfstätigkeit in einer Gemüsecooperative organisiert, der sie – soweit es ihr kör perlich-psychischer Zustand zulasse – ein bis drei Mal pro Woche für ein bis drei Stunden nachgehe. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 20 %-Pensum könn e frühestens in ein bis zwei Jahren gerechnet werden (Urk. 30/4 3 /1-3 ). 3.8

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, erstattete am

12. Juni 2018 ein bidisziplinäres Gutachten. Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradig aus geprägte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31; Urk. 30/91/76). A ufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung sei die Klägerin nicht in der Lage, sich zumindest längerfristig an Absprachen zu halten. Wegen der beeinträchtigten Fähigkeit zur Strukturierung von Aufgaben könnten die Tagesstrukturen ohne entsprechendes therapeutisches Setting nicht länger fristig aufrechterhalten werden. Durch die hohe Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit reagiere die Klägerin im Verhalten, Denken und Fühlen mit ausgeprägter Rigidi t ät. Ihre Arbeitsleistung sei für den Arbeit geber weitge hend wertlos. Aufgrund der nahezu aufgehobenen Durchhalte fähigkeit erbringe die Klägerin (trotz gegebener Kompetenz) nicht annähernd die erwartete Leistungsmenge in der verfügbaren Zeit. Auch die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei beeinträchtigt. Die Klägerin verfüge über eine mass geblich reduzierte soziale Kompetenz. Basierend auf einer reduzierten Inter aktions

- und Kommunikationsfähigkeit, darüber hinaus einer hochgradig beein trächtigten bis nahezu aufgehobenen Gruppenfähigkeit , beständen Schwierig keiten beim Aufbau und der Aufrechterhaltung von Beziehungen. Die Klägerin sei aufgrund ihres Verhaltens keinem Arbeitgeber zuzumuten, nicht einmal im geschützten Rahmen. Mit Verweis auf die Dokumentation in der Versicherungs akte müssten alle bis dato durchgeführten Behandlungs massnahmen als geschei tert angesehen werden ( Urk. 30/91/57-58 ,

Urk. 30/ 91 / 77 ) .

Zweifellos bestehe ein erheblicher Leidensdruck. Eine Persönlichkeitsstörung führe nicht per se zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Alltagsaktivitätsniveaus. Dieses sei bei der Klägerin aufgrund der ausge prägten emotionalen Instabilität fluktuierend und insbesondere in depressiven Phasen im Rahmen einer rezidivierend en depressiven Störung beeinträchtigt. D ie diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sei gegen wärtig remittiert (Urk. 30/91/59). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der behandelnden Fachärztin (100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, keine Wiedereingliederungsmassnahmen) sei ange messen und nachvollziehbar. Trotz der vorhandenen guten familiären Ressourcen und Ressourcen aufgrund der Ausbildung der Klägerin, darüber hinaus der aus reichenden Inspektionsfähigkeit , sei es krankheitsbedingt nicht gelungen, den Gesundheitszustand zu stabilisieren. Die dokumentierten Therapie abbrüche seien nicht auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Klägerin zurückzuführen, sondern angesichts der schweren Persönlichkeits störung als stö rungsbedingt zu interpretieren (Urk. 30/91/60).

Aus neurologischer Sicht

seien bei der Klägerin weder in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in allen anderen Tätigkeiten Einschränkungen festgestellt worden . Präzise Angaben im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch die Migränekopfschmerzen, könnten aufgrund der diffusen Anga ben auf neurologischem Fachgebiet nicht gemacht werden. Die Angaben würden ab dem Zeitpunkt der aktuellen Abklärung gelten. Die Klägerin werde insbeson dere durch ihre psychiatrische Erkrankung beeinträchtigt (Urk. 30/91/71-72). 3.9

In ihrem Bericht vom 18. September 2018 hielt Dr. H.___ auf die Frage, ob der Klägerin zwischen 2012 und 2016 ein 100 %-Pensum möglich gewesen wäre, fest, die Klägerin habe auch bei einem reduzierten Arbeitspensum von 80 % schon massive gesundheitliche Probleme gehabt (Psyche, Kopfweh). Bereits früher sei sie schon am Limit ihrer Kräfte gewesen, im Jahr 2012 habe sich das aber massiv verschlimmert, so dass sie freiwillig nur noch zu 80 % gearbeitet habe. Als Einschränkungen hätten massive Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel und Übelkeit bestanden, die bei Belastung inklusive Arbeit sofort schlimmer geworden seien (Urk. 30/ 122 ) . 3.10

Danach gefragt, ob der Klägerin von 2012 bis 2016 aufgrund ihrer gesund heitlichen Verfassung eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich gewesen wäre, führte Dr. I.___ in ihrem Bericht vom

24. September 2018 aus, die Klägerin befinde sich erst seit dem 11. Oktober 2016 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung, weshalb die Frage nur theoretisch beantwortet werden könne . Per sönlichkeitsstörungen würden sich grundsätzlich ab der Kindheit entwickeln . Bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsentwicklung unter anderem wesentlich durch die seit dem Primarschulalter bestehenden Kopf schmerzen sowie die angeborene Amelogenesis

imperfecta beeinträchtigt worden sei. Gemäss eigenen Angaben hätte die Klägerin gerne zu 100 % gearbeitet. Da ihre Energie nicht ausgereicht habe, um ihre alltäglichen Angelegenheiten (Haus halt, persönliche Administration) nebenbei ausführen zu können, habe sie jedoch einen freien Tag gebraucht. Die Einschränkungen hätten vermutlich aus einer erhöhten Erschöpflichkeit durch vermehrte Anstrengung , die Anforderungen zu bewältigen, sowie Stimmungsschwankungen bestanden. Detaillierte Auskünfte seien bei der Klägerin und den damaligen Behandlern direkt zu erfragen (Urk. 30/ 123 ). 4.

Strittig ist , wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eingetreten ist . Dabei ist vorweg zu prüfen, ob der rentenzusprechenden Verfü gung der IV-Stelle vom 26. November 2018 (Urk. 2/3) in diesem Zusammenhang Bindungswirkung zukommt . Da lediglich die Beklagte 1 von der IV-Stelle ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen wurde (Urk. 30/103/3), fällt eine B indungs wirkung gegenüber den Beklagten 2 bis 4 von vornherein ausser Betracht (E. 1.4). Wie einleitend erwähnt, erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf dieje nigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invaliden versicherung schliesst nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil e des Bundesgerichts 9C_651/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.1 und 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.3 , jeweils mit Hinweisen; vgl. E. 1.4). Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung einerseits fest, die Klägerin sei gestützt auf die gutachterliche Untersuchung seit Mitte März 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Andererseits lässt sich der Ver fügung entnehmen, dass die IV-Stelle bei der Qualifikation der Klägerin als zu 100 % erwerbstätig insofern eine bereits zuvor eingetretene 20%ige Arbeitsunfä higkeit berücksichtigte, als sie – dem erhobenen Einwand stattgebend – festhielt, die Klägerin habe aus gesundheitlichen Gründen lediglich ein 80 %-Pensum ver richtet (Urk. 2/3).

Aufgrund der Anmeldung der Klägerin vom

28. Juni 2016 ( Datum Eingang IV-Stelle, Urk. 30/7) kam eine Rentenzusprache

– bei erfülltem Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG – frühestens per 1. Dezember 2016 in Frage (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ). B ei ihrem Entscheid über den Renten anspruch war für die IV-Stelle folglich erst der medizinische Sachverhalt ab Dezember 2015 von Relevanz . Ob bei der Klägerin bereits

zuvor eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, war auch in Bezug auf die Rentenhöhe nicht ent scheidend , zumal bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ungeachtet der Quali fikation der Klägerin als im Gesundheitsfall zu 80 % oder zu 100 % im Erwerbs bereich Tätige ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultierte (Art. 28 Abs. 2 IVG , vgl. Urk. 2/3 ).

Dementsprechend kommt der Verfügung der IV-Stelle vom

26. November 2018 in Bezug auf den Eintritt der invalidisierenden Arbeits unfähigkeit keine Bindungswirkung zu und ist der leistungserhebliche Sachver halt durch das Gericht frei überprüfbar (E. 1.4). 5. 5.1

Die Klage richtet sich primär gegen die Beklagte 1 (vgl. Urk. 1 S. 8 Rn

II.C.14 , Urk. 33 S. 4 Rn

II.A. 3 , S. 8 Rn II.C.21 und S. 10 Rn

II.F. 30) , bei der die K lägerin vom 1. Februar 2016 (Urk. 25/1) bis am 31 . Oktober 2016 (Urk. 2/2, Nach deckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG)

berufsvorsorgeversichert war. In Anbetracht der Tatsache , dass die Versicherungszeiten bei den weiteren einge klagten Vorsorgestiftungen dem zeitlich vorg elagert sind (vgl. Sachverhalt Ziff . 1), fällt eine Leistungspflicht der Bek lagten 2 bis 4 nur in Betracht, f alls bereits

vor dem 1. Februar 2016 eine relevante Arbeitsunfähigkeit, mithin diejenige, welche die Invalidität verursacht hat, eingetreten ist (vgl. E. 1.1-1.2).

Die Beklagte 1 beruft sich zur Verweigerung ihrer Leistungspflicht denn auch insbesondere auf eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche schliesslich zur Invalidisierung geführt habe (E. 2.4). 5.2

5.2.1

Zur Begründung ihres Standpunktes, wonach bereits vor Versicherungsunter stellung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe, stützt sich d ie Beklagte 1 insbesondere darauf, dass die Klägerin nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen nur noch ein 80 %-Pen sum verrichtet habe (E. 2.4).

Praxisgemäss kann eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein , genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krank heits gefühl heraus erfolgt oder wenn konk urrierende Gründe bestehen (zum Beispiel der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echt zeitliche ärztli che Bestätigung, dass die Pensums reduktion gesundheitlich bedingt not wendig ist, weil zum Beispiel die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands möglich wäre. Von einer echtzeitlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion et

c etera ) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeits rechtlich in Erschei nung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinw eisen).

Nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 201 1 übte die Klägerin kein Arbeits pensum von über 8 0 % mehr aus (vgl. Sachverhalt Ziff . 1). Eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass der Klägerin gesundheitlich bedingt nur noch maxi mal ein 80 %-Pensum möglich war , lässt sich den Akten indessen nicht ent nehmen. Soweit die Beklagte 1 diesbezüglich ausführt, die Klägerin habe ab 2012 nicht mehr «richtig funktioniert» (E. 2.4) , stützt sie sich auf deren Selbst ein schätzung, was für den Beweis eine r

berufsvorsorgerechtlich relevante n Arbeits unfähigkeit

nicht genügt . Daran vermag auch die Aussage von Dr. J.___ nichts zu ändern , wonach der Selbsteinschätzung der Klägerin einer 100%igen Arbeits unfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung erhobenen medizinischen Befunde mit Verweis auf die Dokumentation in der Versicherungs akte gefolgt werden könne ( Urk. 30/91/60 Ziffer 5.4 , vgl. Urk. 23 S. 5 Rn 3) , zumal

die betreffenden

U ntersuchungen am

19. April sowie am 24. Mai 2018 stattfanden (Urk. 30/91/2) und nicht nachzuvollziehen ist, inwiefern diese dazu geeignet sein sollen, die Selbsteinschätzung der Klägerin

nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 2011

medizinisch zu untermauern. D er älteste von Dr. J.___ in seinem Aktenauszug aufgeführte Bericht datiert sodann vom 18 . Juni 2015 (Urk. 30/91/4-23 [«kurze Auszüge aus den in den Akten enthaltenen und für die Beurteilung relevanten Berichten»]) , womit auch sein Verweis auf die Versiche rungsakten keine Schlüsse auf die medizinischen Gegebenheiten nach Abschluss des Studiums im Jahr 2011 zulässt .

Da sie die Klägerin erst seit dem 11. Oktober 2016 behandelt und sie sich bei ihrer Einschätzung im Wesentlichen auf die Selbsteinschätzung der Klägerin zu stützen scheint , kann auch der Einschätzung von Dr. I.___

im Bericht vom 24. Sep tember 2018, wonach die Klägerin infolge einer erhöhten Erschöpfbarkeit nur zu 80 % gearbeitet habe, nicht gefolgt werden . Dr. I.___ hielt sodann selber fest, dass sie die Frage der Arbeitsfähigkeit lediglich theoretisch beantworten könne –

für detailliertere Auskünfte verwies sie auf die damaligen Behandler

( E. 3.10 ). Als ebenfalls retrospektive E inschätzung vermag auch der Bericht von Dr. H.___ vom 18. September 2018 (E. 3.9) nur schon deshalb keine im Jahr 2012 aufgetretene massgebende funktionelle Beein trächtigung zu belegen, weil es an echtzeitlich dokumentierten negativen Aus wirkungen des allfällig bereits damals bestehenden Gesundheitsschadens fehlt ( vgl. vorerwähntes

Urteil des Bundes gerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In ihrem Bericht vom

31. Januar 2017 führte Dr. H.___ selber relativierend aus, dass sie sich als Nicht-Psychiaterin

nie an m assen würde, eine psychiatrische Diagnose zu nennen

( E. 3.6 , vgl. zum Beweis wert von nicht-fachärztlichen Berichten Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen ).

Gegen eine dannzumal bestehende funktionelle Leistungseinbusse sprechen auch die von der Klägerin während ihres Studium s

(in einem Pensum von zeitweise bis zu

40 % ) ausgeübte n Tätigkeit en ( Urk. 30/3/2, Urk. 30/91/25 , vgl. Urk. 1 S. 4 Rn II.A.1. )

sowie das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass

sie ihr Studium nicht in der dafür vorgesehenen Zeit absolvieren konnte .

Aus den dargelegten Gründen (E. 4) und e ntgegen dem Dafürhalten der Beklag ten 1 (E. 2.4) kann aus der im IV-Entscheid festgehaltene n Qualifikation der Klägerin als im Gesundheitsfall zu 100 % Erwerbstätige

kaum etwas für das vor liegende Verfahren abgeleitet werden .

Aus der Tatsache, dass die Klägerin ab dem Jahr 2012 jeweils nur noch maximal ein 80 %-Pensum verrichtet hat, kann dementsprechend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bereits damals eingetretene berufsvorsorgerechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. 5.2.2

Eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während der Versiche rungszeit bei den Beklagten 2 bis 4 ist a uch mit Blick auf die weitere n medizini sche n Akten nicht erstell t . Eine vor Februar 2016 echtzeitlich attestierte Arbeits unfähigkeit findet sich einzig im Bericht von Dr. K.___ vom 18. Juni 2015, wo er der Klägerin für die Zeit ihres stationären Aufenthaltes

in der Klinik B.___ vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (E. 3.1). Unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich für vier Tage

ausgestellt wurde, sich der Zustand der Klägerin während des stationä ren Aufenthaltes innerhalb kurzer Zeit stabilisierte und

ihr beim Austritt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde (E. 3.1), lässt sich gestützt darauf nicht auf eine massgebende Arbeitsunfähigkeit , sondern auf eine blosse kurzfristige krankheitsbedingte Absenz schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 157/06 vom 25. Oktober 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies stimmt auch damit überein, dass sich weder im Rahmen der zuvor bis am 31. März 2015 ausgeübte n Erwerbs tätigkeit, noch während des Bezug s von Arbeitslosentaggelder n vom 23. April bis am 30. September 2015 Anzeichen für sich sinnfällig auswirkende Einbussen an funktionellem Leistungsvermögen ergeben haben . S o ist die Bestätigung der damaligen Arbeitgeber in ,

der

A.___ AG, so zu verste hen, dass die Klägerin ihre Arbeitsleis tung grundsätzlich erbrachte . Dass die Arbeitgeberin der Klägerin eine ungenügende Leistung in Bezug auf ihre Ausbil dung konstatierte und ferner festhielt, sie sei nicht teamfähig gewesen (Urk. 22/11), bildet keinen hinreichend klaren Nachweis für den Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosentaggelder n vom 23. April bis am 30. September 2015 war die Klägerin sodann mit einem Vermittlungsgrad von 80 % bei der Arbeitslosenkasse angemeldet (Urk. 20 , Urk. 19 S. 2 Rn II.a.1 ), was dem zuvor ausgeübten Arbeits pensum entspricht und den Schluss auf eine massgeblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit vorliegend ebenfalls nicht zulässt (vgl. dazu E. 5.2 .1 ). 5.2.3

Damit ist eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor Februar 2016

nicht ausgewiesen und fällt eine Leistungspflicht der Beklagten 2 bis 4 sowie die Beiladung von weiteren allfällig leistungspflichten Pensionskassen (Urk. 1 S. 3)

ausser Betracht. 5.3

5.3.1

Am 14. März 2016 trat die Klägerin in das Psychiatriezentrum F.___ ein, wo sie bis am 15. April 2016 eine stationäre Behandlung mit einer währenddessen attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit durchlief. Auch wenn die Klägerin durch den stationären Aufenthalt eine Entlastung erfuhr und

insgesamt profi tieren konnte, wurde ihr bei Austritt stets noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 1. Mai 2016 attestiert. Aufgrund der etwas bunt gemischten, nicht stabil w irkenden Symptomatologie und des klaren zeitlichen Zusammenhang es mit den fortbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren wurde derzeit noch von einer Persönlichkeitsdiagnose abgesehen . Neben akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional-instabilen Zügen wurde eine Somatisierungsstörung diagnostiziert ( E. 3.2 ). Im Juni 2016 bescheinigte Dr. O.___

(wie auch Dr. N.___ [E. 3.3]) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und

im Juli 2016 eine solche von 50 % (E. 3.4) .

Er begründete dies insbesondere mit einem fehlenden Antrieb, Konzentrations problemen sowie einer emotionalen Instabilität. Als psychiatrische Diagnosen nannte

Dr. O.___ neben einer rezidivierenden depressiven Störung auch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit negativistischen und histrionischen Zügen.

Dr. O.___

ging von einer mittelfristigen Behandlungsdauer aus (E. 3.4 ). Dr. P.___ bestätigte in seinem Bericht vom 28. September 2016 das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitspathologie

im Sinne einer Borderline -Persönlich keitsstörung und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar ( E. 3.5 ). Die seit dem 11. Oktober 2016 behandelnde Psychiaterin, Dr. I.___ , diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und

erachtete die Klägerin seit Sommer 2016 bis auf Weiteres als zu 100 % arbeits unfähig. Mit der

Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einem 20 %-Pensum könne frühestens in ein bis zwei Jahren gerechnet werden (E. 3.7) . 5.3.2

Die Rente der Invalidenversicherung wurde der Klägerin gestützt auf das bidis ziplinäre Gutachten von Dr. J.___ vom 12. Juni 2018 zugesprochen ( vgl.

Urk. 30/ 126- 127). Dr. J.___ begründete die eingetretene Erwerbsunfähigkeit ins besondere mit der seit März 2016 bestehenden hochgradig ausgeprägten emo tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Die depressive Störung erachtete er als derzeit remittiert ( E. 3.8 ). 5.3.3

Damit ist der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (E. 5.3.1) , von der Art her im Wesentlichen derselbe, wie der, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (E. 5.3.2) , weshalb ein sachlicher Zusammen hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalid ität zu bejahen ist ( E. 1.3 ). 5.4

Da es bei der Klägerin seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2016 un bestrittenermassen (vgl. Urk. 24 und Urk. 52) zu keiner berufs vorsor ge rechtlich massgeblichen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit mehr gekommen ist (vgl. auch Urk. 30/45, Urk. 30/49, Urk. 30/60, Urk. 30/67), ist auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der einge tre tenen Invalidität gegeben (E. 1.3) . 5.5

Nach dem Dargelegten ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die leistungsauslösende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eintrat, als sie bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war . Da sowohl die sachliche als auch die zeitliche Konnexität zwischen der Arbeitsunfä higkeit und der eingetretenen Invalidität zu bejahen sind, ist die Beklagte 1 zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invaliden leistungen ver pflichtet. 6. 6.1 6.1.1

Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gelten sinngemäss die entsp rechenden Bestimmungen des Art. 29 IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die ver sicherte Person den vollen Lohn erhält (Ar

t. 26 Abs. 2 BVG).

Die Beklagte 1 hat in ihrem Reglement einen entsprechenden Vorbehalt ange bracht: Nach Art. 19 Ziff. 1 des seit dem 1. Januar 2016 gültigen Vorsorge regle ments (Urk. 59/1) entsteht der Anspruch auf die gesetzlichen Mindest leistungen gemäss den Bestimmungen der Eidgenössischen Invaliden versicherung. Die gesetzlichen Mindestleistungen werden ausbezahlt, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Krankengeldversicherung erschöpft sind ( Abs . 1). Der Anspruch auf die überobligatorischen Invaliditäts leistungen ent steht, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzes konformen Kranken geldversicherung erschöpft sind, frühestens aber nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 2).

Für die Berechnung einer Wartefrist werden Perioden der Arbeitsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Periode der vollen Arbeitsfähigkeit von mehr a ls zwölf Monaten liegen (Art. 18 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 des Reglements). Die anwendbaren Wartefristen sind im Vorsorgeplan festgelegt ( Art. 18 Ziff. 5 Abs. 2 des R eglements). Gemäss dem persönlichen Vorsorgeausweis der Klägerin, ausgestellt am 3. Februar 2016, gültig ab 1. Februar 2016 (Urk. 59/2 ), beträgt die Wartefrist für eine Invalidenrente 24 Monate. 6.1.2

Die Klägerin verrichtete bei der E.___ GmbH ein 80 %-Pensum und war dem entsprechend lediglich in diesem Umfang bei der Beklagten 1 berufs vorsorge ver sichert (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2018 vom 12. März 2018 E. 3.1, vgl.

auch BGE 144 V 72 E. 4.2, je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 18 Ziff. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten 1 (Urk. 59/1 S. 7 ) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf die vollen gesetzlichen und reglementarischen Leistungen . Bezüglich Teilzeiterwerbs tätig keit findet sich keine spezielle Regelung im Vorsorgereglement.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bemisst sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen ) Vollzeiterwerbstätigkeit (BGE 144 V 63 E. 6.2). F ür den Fall, dass die Invaliden versicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Bere chnungsvorgang an, dass die Vor sor geeinrichtung das von der Invalidenversi cherung festgesetzte Validenein kommen , an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpen sum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie au f die übrigen grundsätzlich bin denden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt ( BGE 144 V 63 E. 6.3.2).

Die Invalidenversicherung qualifizierte die Klägerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom

26. November 2018 (Urk. 2/3 ) als im Gesundheitsfall mutmass lich Vollerwerbstätige und schloss – angesichts der gutachterlich attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit – ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Unter Berücksichtigung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beträgt der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad 80 %. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäss dem Vorsorge reglement der Beklagten 1

– sowohl gesetzlich (Art. 24 Abs. 1 lit . a BVG) als auch reglementarisch (Art. 18 Ziff. 1 und 2 des R eglements [Urk. 59/1 S. 7 ] ) –

jeder

Invaliditätsgrad ab 70 % zu eine r

vollen Invalidenrente berechtigt , steht der Klägerin gegenüber der Beklagten 1 trotz des ausgeübten Teilzeitpensums ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente zu. E ntsprechend den reglementarischen Bestimmungen (Erschöpfung des Anspruchs auf Krankentaggelder per 18. März 2018 gemäss Urk. 30/132 S. 2 und 4 sowie Ablauf der 24monatigen Wartefrist) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 ab dem 1. April 2018 Anspruch auf die vollen reglem entarischen Invaliden leistungen. 6.1.3

Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruches in masslicher Hinsicht bleibt praxis- und antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 33 S. 2 f.) einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfälligen sich diesbe züglich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl.

BGE 129 V 450). 6.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Die Klägerin erhob am 2. Juli 2020 Klage. Gemäss Art. 33 Abs. 1 des aktuellen Vorsorgereglements der Beklagten 1 (gültig ab 1. J anuar 2021 [ www.swiss life.ch/de/unternehmen/services/downloads/reglemente.html ] , e nt spricht Art. 32 Abs. 1 des davor gültigen Vorsorgereglements) wird Verzugszins in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes ausgerichtet. Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1 % (Art. 12 lit . j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge [BVV 2]).

Entsprechend sind Verzugs zinsen von 1 % pro Jahr für die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum zuzusprechen. 6. 3

Die Beklagte 1 ist somit zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. April 2018

eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 2. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 7.

Das klägerische Begehren, es seien die reglementarischen Altersgutschriften vor zunehmen (Urk. 1 S. 2, Urk. 33 S. 2), beschlägt die Frage der Beitragsbefreiung (vgl. dazu BGE 142 V 466 E. 4.1 und 6.3.1 mit Hinweisen auf Urteil des Bundes gerichts 9C_115/2008 vom 23. Juli 2008 E. 7.3.3) .

Art. 21 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 1 in der ab dem 1. Januar 2016 gül tigen Fassung sieht für den Invaliditätsfall vor, dass die versicherte Person nach Ablauf der Wartefrist (vgl. dazu wiederum Art. 18 Ziff. 5 des Reglements sowie den Vorsorgeausweis der Klägerin vom 3. Februar 2016 [Urk. 59/2 S. 2 ], wonach die Wartefrist drei Monate beträgt) Anspruch auf Beitragsbefreiung hat. Mit der Beitragsbefreiung entfallen die ordentlichen Beiträge. Davon ausge nommen sind die Beiträge an den gesetzlichen Sicherheitsfonds (Urk. 59/1 S. 8) .

Infolgedessen ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die Beitrags befrei ung nach Art. 21 Abs. 1 ihres ab dem 1. Januar 2016 gültigen Reglements ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Wartefrist zu gewähren, mithin die Altersgutschriften entsprechend zu äufnen . 8 .

8.1

Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich t ( GSVGer ) zu verpflichten, dem unent geltli chen Rechtsvertreter der Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten.

Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'7 00.--

(inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen. 8.2

Den Beklagten 2, 3 und 4 stehen in ihrer Funktion als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigungen zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. April 2018 eine volle gesetzliche und reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins en von 1 % seit dem

2. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten. Die Beklagte 1 wird sodann verpflichtet, der Klägerin die Beitragsbefreiung im Sinne der Erwägungen zu gewähren.

Die gegen die Beklagten 2, 3 und 4 gerichteten Klage n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Den Beklagten 2, 3 und 4 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Spida Personalvorsorgestiftung , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1986, gelernte Haustechnikplanerin, schloss im Jahr 2011 erfolgreich ihr Stu dium im Bereich Gebäudetechnik an der Fachhochschule Y.___ ab (Urk. 1 S. 4 Rn II.A.1. , Urk. 30/6 ).

Vom

16. August 2012 bis am 30. Juni 2014 war sie bei der Z.___ AG in einem 80 %-Pensum angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC berufsvorsorgeversichert (Urk. 48 S. 2 Rn 3, Urk. 49/1, Urk. 49/20).

Vom 1. August 2014 bis am 31. März 2015 arbeitete die Versicherte in einem 80 %-Pensum bei der A.___ AG und war währenddessen bei der Spida Personalvorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 21 S. 2 Rn

1, Urk. 22/5-8). Als sie hernach vom

23. April bis am 30. September 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, unterstand sie hinsichtlich der beruflichen Vorsorge der Versicherungs deckung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 19 S. 2 Rn II.a.1 , Urk. 20 ). Am 31. Mai 2015 trat X.___ per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B.___ in C.___ ein . Der Austritt erfolgte am 3. Juni 2015 (Urk. 30/62). V om 1. Oktober bis am 6. November 2015 war die Ver sicherte bei der D.___ AG angestellt und während dessen erneut bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC berufsvor sorgeversichert (Urk. 48 S. 2 Rn 3, Urk. 49/25, Urk. 49/32 ).

Ab Dezember 2015 arbeitete sie bei der

E.___ GmbH, vorerst im Stundenlohn und ab dem

1. Februar 2016 in einem 80 %-Pensum (Urk. 1 S. 5 Rn

II.A. 3) . Im Rahmen ihrer Anstellung im 80 %-Pensum war die Versicherte bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 24 S. 2 Rn III.1 , Urk. 25/1 ).

Vom 14. März bis am 15. April 2016 durchlief sie eine stationäre Behandlung im Psychiatriezentrum F.___ in G.___

(Urk. 30/63). Am 27. Mai 2016 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 30/1-2) und am 28. Juni 2016 (Eingangsdatum IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Urk. 30/7). Die E.___ G mbH kündigte das Arbeitsver hältnis auf den 30. September 2016 (Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 26. November 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. April 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/3).

Das von X.___ gegenüber der BVG-Sammelstiftung Swiss Life gestellte Leistungsgesuch wies diese mit Schreiben vom 13. Juni 2019 ab (Urk. 49/51). Daraufhin ersuchte die Versicherte die Pensionskasse der Techni schen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Urk. 49/43) , was diese mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ebenfalls

ablehnte (Urk. 49/55).

Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 wandte sich die Versicherte erneut an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Urk. 2/4), welche an ihrem ablehnenden Entscheid festhielt (Urk. 2/5).

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens z u 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Warte zeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE

123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträ gt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arb eitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeits ver hältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echt zeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festge legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 201 4 E. 5.1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die negativen Aus wirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit indessen echtzeitlich dokumen tiert sein (SZS 2015 S. 469 [Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015]).

E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden versiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art.

23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.

Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen a uch die in der Arbeitswelt nach aussen in Ers cheinung tretenden Verhältnisse (BGE 13 4 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Unter brechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich dar stellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauer hafte Wiedereingliederung unwahr scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/202 0 vom 6. November 2020 E. 2.2).

E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE

132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invaliden ver siche rung [IVV] ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

E. 2 Eventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, die

gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen

Vorsorge, insbesondere eine Invalidenrente auf Basis eines

Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich

Verzugszins zu 5% auf jede fällig gewordene Rente ab Zeitpunkt der

Fälligkeit auszurichten und die reglementarischen Altersgutschriften

vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins ab Zeitpunkt der Fälligkeit.

E. 2.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, bei ihr seien erstmals

im März 2016 über eine längere Zeit schwere psychische Störungen mit einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit auf getreten (Urk. 1 S. 5 Rn

II.A. 3). Vom

14. März bis am

15. April 2016 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der Hospitalisation im Psychiatriezentrum F.___ sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt an zu nehmen . Es hätten mehrere Untersuchungen stattgefunden , welche alle zum Schluss gekommen seien ,

dass

seit Frühling 2016 eine

an dauernd e 1 00 % ige

A rbeitsunfähig keit bestehe . Da sie derzeit bei der E.___ GmbH gearbeitet habe und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life versichert gewesen sei, sei l etztere zu verpflichten, die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten (Urk. 1 S. 7 f. Rn

II.C. 11 ff.) . Alle Arztberichte, die von einer dauernden Arbeitsun fähig keit der Klägerin berichteten, seien während oder nach dem Arbeits verhältnis mit der E.___ GmbH erstellt worden. Ärztlichen Berichten, welche eine retrospektive Arbeitsunfähigkeit attestierten , komme recht sprechungs gemäss nur eine geringe Beweiskraft zu (Urk. 33 S. 4 Rn II . B.4).

Ein Arbeits pensum von 80 % aufgrund eines subjektiven Krankheitsgefühls genüge für den Beweis einer funktionellen Leistungseinbusse nicht. Dass zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eine IV Anmeldung vorgenommen worden sei , zeige deutlich, dass die damaligen Beschwerden offensichtlich zu keiner dauernden Arbeitsun fähigkeit geführt hätten (Urk. 33 S. 5 Rn II.B.5). Eine durch Migräne/Kopf schmerzen verursachte dauernde Arbeitsunfähigkeit sei nie von einem Arzt echtzeitlich attestiert worden (Urk. 33 S. 7 Rn II.B.11). Weil die Möglichkeit bestehe, dass das Gericht zur Über zeugung gelange, dass eine andere Berufsvorsorgeversicherung leistungspflichtig sei, würden auch die weiteren Berufsvorsorgeversicherungen eingeklagt (Urk. 1 S.

E. 2.2 Die Beklagte 2 hielt zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage fest , die Klägerin habe bei ihr kein Leistungsgesuch gestellt und zudem sei sie auch nicht in das IV-Verfahren miteinbezogen worden (Urk. 19 S. 5 Rn II.a.8). Mit Ausnahme eines dokumentierten viertägigen Klinikaufenthaltes im Zusammenhang mit der Trennung vom langjährigen Partner würden keine echt zeitlichen oder retrospektiven Zeugnisse vorliegen, welche eine Arbeitsunfähig keit für das Jahr 2015 attestierten (Urk. 19 S. 7 Rn II.c.1). D ie viertägige Hospita lisation vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 im Zusammenhang mit der Trennung vom Partner sei vorliegend nicht relevant. So sei im Austrittsbericht festgehalten worden, dass sich der Zustand innerhalb kurzer Zeit stabilisiert habe , und

f ür die Zeit nach dem Austritt sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Dr. H.___ habe sogar festgehalten, der Klägerin sei es im Sommer 2015 sehr gut gegangen. Die Einbusse respektive Arbeitsunfähigkeit müsste ohnehin von dauerhafte r Natur sein, wobei wiederholte kurzfristige krankheitsbedingte Absenzen von wenigen Tagen oder Wochen dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllten. Ebenso wäre der sachliche Konnex nicht gegeben, da die Rentenzusprache auf grund einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ erfolgt, bei der Hospita lisation im Juni 2015 hingegen eine Anpassungsstörung im Zusammenhang mit der Trennung genannt worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit mit dauerhaftem Charakter sei erstmals ab März 2016 mit Beginn der stationären Behandlung aus gewiesen worden (Urk. 19 S. 7 Rn II.c.2) . Dass die 80 %- Pensen aus gesundheit lichen Gründen gewählt worden seien, könne in keiner Weise mit echtzeitlichen Dokumenten belegt werden (Urk. 19 S.

E. 2.3 Die Beklagte 3 führte aus , es sei ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung der Invalidenversicherung zugestellt worden. Gemäss den Angaben der Arbeitge berin A.___ AG sei die Klägerin sowohl bei m Eintritt wie auch beim Austritt voll arbeitsfähig gewesen . Die Befragung der Arbeitgebe rin habe auch ergeben, dass die Klägerin einzig einmalig vier Tage krankge schrieben gewesen sei. Bei einem einmaligen gesundheitsbedingten Fehlen von einzelnen Tagen würden keine gehäuften, wiederkehrenden und gesundheitsbe dingten Arbeitsausfälle vorliegen. D ie Klägerin habe gemäss Arbeitgeberauskunft eine volle Arbeitsleistung erbracht, ihre Leistung sei einzig in Bezug auf ihre per sönliche Ausbildung ungenügend gewesen . Allfällige bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende gesundheitliche Probleme hätten keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit der Klägerin gehabt; auch eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes sei während der Versicherungszeit nicht eingetreten. Aus den nachträg lich erstellten Arztzeugnissen von Dr. H.___ vom 18. September 2018 und von Dr.

I.___ vom 24. September 2018 könne mangels Echtzeitlichkeit nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden . Damit sei erstellt, dass während der Ver sicherungszeit bei der Beklagten 3 keine

dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit eingetreten sei, welche eine Leistungspflicht zu begründen vermöchte . Die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erst im März 2016 eingetreten. Selbst wenn das Gericht zum Schluss komme n sollte , dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur vollen Invalidität geführt habe, bereits im Jahr 2012 eingetreten sei, sei eine Leistungspflicht der Beklagten 3 abzulehnen, da die Arbeitsunfähigkeit dies falls vor der Versicherungszeit bei ihr eingetreten sei (Urk. 21 S. 3 ff., Urk. 47 ).

E. 2.4 Die Beklagte 1 führte zur Begründung ihres Antrag es auf Verneinung einer Leistungspflicht aus , die Klägerin habe nach Abschluss ihrer Berufsausbildung während eines Jahres im Vollzeitpensum gearbeitet. Danach habe sie während des Studiums 2008 bis 2012 während 1.5 Jahren in einem 40 %-Pensum und n ach dem Studium nur noch zu 80 % gearbeitet. Begründet habe sie dies damit, dass sie ab 2012 nicht mehr «richtig funktioniert» und sich als zu instabil erlebt habe , um überhaupt arbeiten zu können. Dr. J.___ habe in seinem Gutachten festgehalten, dass bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Selbst einschätzung der Klägerin gefolgt werden könne. Dr. H.___ , welche die Klägerin seit 2008 behandle, habe in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 fest gehalten, die Klägerin habe ab 2012 selbst bei reduziertem Arbeitspensum von 80 % schon m assive gesundheitliche Probleme gehabt. Die Invalidenversicherung habe anerkannt, dass die Klägerin im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde. A b dem Jahr 2012 habe sie wegen ihrer psychischen Erkrankung, welche schliess lich zur Invalidität geführt habe, nur noch in 80

% P ensen gearbeitet. Folglich habe bereits lange vor Eintritt bei der Beklagten 1 per 1. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % wegen ihrer psychischen Erkrankung bestanden, welche schliesslich zu r Invalidisierung geführt habe (Urk. 24 S. 5 f. Rn IV.3.). Die Klägerin verhalt e sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie im IV Verfahren Einspruc h gegen den IV Entscheid eingelegt und gestützt auf die Bestätigungen von Dr. H.___ und Dr. I.___

geltend gemacht habe , seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr 100 % arbeiten zu können , und nun geltend mache, dies stimme alles nicht und die Bestätigungen seien blosse Gefälligkeitszeugnisse gewesen. Wenn die Klägerin aus gesundheitlichen Grün den nur 80 % gearbeitet habe, dann sei die Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Beweis genüge (Urk. 52 S. 3 f.).

E. 2.5 Die Beklagte 4 führte in ihrer Stellungnahme aus, es sei unbestritten, dass die Klägerin seit geraumer Zeit gesundheitliche Probleme gehabt habe. Daraus könne aber nicht bereits eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Die gesundheitlichen Probleme müssten sich konkret auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben. Während der

Anstellungs zeit bei der Z.___ AG

gebe es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin sei die ganze Zeit zu 80 % angestellt gewesen und der Stellenwechsel sei aufgrund der Neuanstellung bei der A.___ AG erfolgt. Sollte aufgrund des nicht vollen Beschäftigungsgrades von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, so müsste diese als bei Eintritt bei der Beklagten 4 im August 2012 bereits vorbestehend angenom men werden. Soweit bezüglich des Eintritt s einer relevan ten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 allgemein auf das Jahr 2012 verwiesen werde, sei dies zum einen sehr unbestimmt und auch von der Begründung her nicht stringent.

Bei der zweiten Versicherungszeit im Jahr 2015 gebe es Hinweise auf gesundheitliche Probleme, wobei unklar sei, ob diese für die von der Invali denversicherung ab 2016 festgestellte Arbeitsunfähigkeit relevant seien. Die Gründe für die sehr rasche Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei der D.___ AG noch in der Probezeit seien nicht bekannt. Immerhin habe die Klägerin anschliessend ab Dezember 2015 bei der E.___

GmbH gearbeitet, welche das Anstellungsverhältnis auf Februar 2016 in eine Festanstellung umge wandelt habe. Entscheidend sei, dass auch für diese sehr kurze zweite Versiche rungszeit keine Hinweise auf eine sich verschlechternde Arbeitsfähigkeit bestehen würden, so dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit nicht in diesem Zeitraum habe eintreten können. Soweit eine relevante Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem für die Invalidenversicherung entscheidenden März 2016 anzunehmen sein sollte, müsste diese bereits vor Oktober 2015 eingetreten sein (Urk. 48 S. 3 f. Rn 4-6 ). 3.

E. 3 Subeventualiter sei die Spida Sozialversicherungen zu verpflichten, die

gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen

Vorsorge, insbesondere eine Invalidenrente auf Basis eines

Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich

Verzugszins zu 5% auf jede fällig gewordene Rente ab Zeitpunkt der

Fälligkeit auszurichten und die reglementarischen Altersgutschriften

vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins ab Zeitpunkt der Fälligkeit.

E. 3.1 Die Klägerin

absolvierte vom

31. Mai bis am 3. Juni 2015 einen stationären Auf enthalt in der Klinik B.___ in C.___ . Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt an der Klinik B.___ , stellte in seine m Bericht vom 18. Juni 2015 die Diagnose Anpassungsstörung en (ICD

E. 3.3 Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1

2. Juli 2016 fest, die Klägerin leide an chronischen Kopf schmerzen, welche sich als sehr hartnäckig erweisen würden. Ebenso leide sie immer wieder an depressiven Episoden. Die Prognose bezüglich der Kopfschmer zen sei schwierig, da bisher noch keine Therapie wirklich erfolgreich gewesen sei. In der bisherigen Tätigkeit als Heizungsplanerin bestehe eine 40%ige Arbeitsun fähigkeit vom 1. bis am 30. Juni 201 6. Die Belastbarkeit sei von den Kopfschmer zen und der psychischen Befindlichkeit abhängig, die Arbeitsunfähigkeit variiere. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre pro Tag circa 5 Stunden möglich. Eine wechselnde Belastung (Büroarbeit aber auch körperlich) wäre durchaus sinn voll. Eine ambulante psychiatrische Therapie sowie eine neurologische Mitbe handlung würde n sich stabilisierend auswirken (Urk. 30/22 /1-4 ) .

E. 3.4 Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, stellte in s einem undatierten Bericht (Datum der letzten Kontrolle: 15. Juli 2016) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 30/24/1): - Anhaltende Cephalgie unklarer Genese - Double-Depression (Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33 / Dysthymia , ICD-10 F34.1) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit negativistischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1) Wegen der Komplexität der Symptomatik müsse mit einer mittelfristigen Behand lungsdauer gerechnet werden. Die Behandlung sei inzwischen von der Klägerin wegen Unzufriedenheit abgebrochen worden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Heizungstechnikerin bestehe bis am 30. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowie vom 1. bis am 31. Juli 2016 eine solche von 50 %. Als leistungs reduzierende Einschränkungen würden überwiegend ein fehlender Antrieb, Kon zentrationsprobleme sowie eine emotionale Instabilität bestehen. Medikation und Psychotherapie würden sich konzentrations- und leistungssteige rnd auswirken (Urk. 30/24/2 -3).

E. 3.5 In seinem Bericht vom 28. September 2016 führte Dr. med. P.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, vor dem Hintergrund einer manifesten, schweren Persönlichkeitspathologie mit hochgradig pathologischen infantil-egozentrischen Verhaltensmodalitäten im Sinne einer Borderline -Per sönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiven Anteilen, verminderter Impuls-, Kontroll- und Steuerungsfähigkeit, Emotionsregulationsstörung, emotionaler Instabilität und narzisstisch-ichschwacher, sensitiver Kränkbarkeit sei die Explo ration erschwert gewesen. Es sei eine konversionsneurotische Affektverschiebung in eine «Somatisierung» festzustellen (pseudoneurologische Schmerzproblematik). Durch die situative Überforderung sei die Klägerin latent suizidal. Störungsbe dingt sei sie keinem Arbeitgeber zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . Art und Ausmass des Störungsbil des mit unklarem therapeutischem Setting (störungstypisch) implizierten die Frage nach einer stationär-psychothe rapeutischen Behandlung (Urk. 30/ 70 ) .

E. 3.6 Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 31. Januar 2017 fest, sie kenne die Klägerin seit dem Jahr 200 8. Es würden verschiedene Kopfschmer zarten bestehen. Die Psyche sei laut der Klägerin «komisch». Dr. P.___ habe im September 2016 die komplexe psychiatrische Erkrankung bestätigt. Sie könne die von ihm genannten Befunde/Begriffe seit 2008 bestätigen, wenn auch noch nie eine solch e psychiatri sche Diagnose im Rau m gestanden habe und sie sich als Nicht-Psychiaterin auch nie anmuten würde, so etwas zu nennen. Eine tragbare länger dauernde Arzt - /Therapeuten-Patient - Beziehung sei aufgrund dieser Diagnosen genauso schwierig wie beim Arbeitgeber, weshalb die Klägerin einem

solchen nicht zumutbar sei. Es gehe ihr ganz klar am besten, wenn sie in der Natur bzw. hand werklich (leichte Arbeiten) arbeiten könne und möglichst wenig Druck ausgesetzt sei. Im freien Arbeitsmarkt habe sie tatsächlich keine Chance zu überle b en. Die Klägerin sei dringend auf einen geschützten Arb eitsplatz mit Rente angewiesen (Urk. 30/4 7).

E. 3.7 Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Klägerin ab dem 11. Oktober 2016 in ambulanter Behandlung stand, führte in ihrem Bericht vom

14. Februar 2017 aus, sie stelle trotz der aus geprägten und seit Jahren bestehenden Symptomatik mittel- bis langfristig eine gute Prognose, da die Klägerin aufgrund ihres hohen Leidensdrucks sehr an einer Therapie interessiert sei, Termine zuverlässig wahrnehme und gut kooperiere. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gebäudetechnikerin be stehe seit Sommer 2016 bis auf W eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei der Klägerin würden eine extreme Selbstunsicherheit und Misstrauen im Kontakt mit anderen, Hoffnungs- und Antriebslosigkeit sowie starke Gefühlsschwankungen bestehen. Dies wirke sich stark einschränkend im Arbeitsablauf und in der Kommunikation mit Dritten aus. Seit November 2016 habe sich die Klägerin in Eigeninitiative eine Hilfstätigkeit in einer Gemüsecooperative organisiert, der sie – soweit es ihr kör perlich-psychischer Zustand zulasse – ein bis drei Mal pro Woche für ein bis drei Stunden nachgehe. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 20 %-Pensum könn e frühestens in ein bis zwei Jahren gerechnet werden (Urk. 30/4 3 /1-3 ).

E. 3.8 Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, erstattete am

12. Juni 2018 ein bidisziplinäres Gutachten. Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradig aus geprägte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31; Urk. 30/91/76). A ufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung sei die Klägerin nicht in der Lage, sich zumindest längerfristig an Absprachen zu halten. Wegen der beeinträchtigten Fähigkeit zur Strukturierung von Aufgaben könnten die Tagesstrukturen ohne entsprechendes therapeutisches Setting nicht länger fristig aufrechterhalten werden. Durch die hohe Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit reagiere die Klägerin im Verhalten, Denken und Fühlen mit ausgeprägter Rigidi t ät. Ihre Arbeitsleistung sei für den Arbeit geber weitge hend wertlos. Aufgrund der nahezu aufgehobenen Durchhalte fähigkeit erbringe die Klägerin (trotz gegebener Kompetenz) nicht annähernd die erwartete Leistungsmenge in der verfügbaren Zeit. Auch die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei beeinträchtigt. Die Klägerin verfüge über eine mass geblich reduzierte soziale Kompetenz. Basierend auf einer reduzierten Inter aktions

- und Kommunikationsfähigkeit, darüber hinaus einer hochgradig beein trächtigten bis nahezu aufgehobenen Gruppenfähigkeit , beständen Schwierig keiten beim Aufbau und der Aufrechterhaltung von Beziehungen. Die Klägerin sei aufgrund ihres Verhaltens keinem Arbeitgeber zuzumuten, nicht einmal im geschützten Rahmen. Mit Verweis auf die Dokumentation in der Versicherungs akte müssten alle bis dato durchgeführten Behandlungs massnahmen als geschei tert angesehen werden ( Urk. 30/91/57-58 ,

Urk. 30/ 91 / 77 ) .

Zweifellos bestehe ein erheblicher Leidensdruck. Eine Persönlichkeitsstörung führe nicht per se zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Alltagsaktivitätsniveaus. Dieses sei bei der Klägerin aufgrund der ausge prägten emotionalen Instabilität fluktuierend und insbesondere in depressiven Phasen im Rahmen einer rezidivierend en depressiven Störung beeinträchtigt. D ie diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sei gegen wärtig remittiert (Urk. 30/91/59). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der behandelnden Fachärztin (100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, keine Wiedereingliederungsmassnahmen) sei ange messen und nachvollziehbar. Trotz der vorhandenen guten familiären Ressourcen und Ressourcen aufgrund der Ausbildung der Klägerin, darüber hinaus der aus reichenden Inspektionsfähigkeit , sei es krankheitsbedingt nicht gelungen, den Gesundheitszustand zu stabilisieren. Die dokumentierten Therapie abbrüche seien nicht auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Klägerin zurückzuführen, sondern angesichts der schweren Persönlichkeits störung als stö rungsbedingt zu interpretieren (Urk. 30/91/60).

Aus neurologischer Sicht

seien bei der Klägerin weder in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in allen anderen Tätigkeiten Einschränkungen festgestellt worden . Präzise Angaben im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch die Migränekopfschmerzen, könnten aufgrund der diffusen Anga ben auf neurologischem Fachgebiet nicht gemacht werden. Die Angaben würden ab dem Zeitpunkt der aktuellen Abklärung gelten. Die Klägerin werde insbeson dere durch ihre psychiatrische Erkrankung beeinträchtigt (Urk. 30/91/71-72).

E. 3.9 In ihrem Bericht vom 18. September 2018 hielt Dr. H.___ auf die Frage, ob der Klägerin zwischen 2012 und 2016 ein 100 %-Pensum möglich gewesen wäre, fest, die Klägerin habe auch bei einem reduzierten Arbeitspensum von 80 % schon massive gesundheitliche Probleme gehabt (Psyche, Kopfweh). Bereits früher sei sie schon am Limit ihrer Kräfte gewesen, im Jahr 2012 habe sich das aber massiv verschlimmert, so dass sie freiwillig nur noch zu 80 % gearbeitet habe. Als Einschränkungen hätten massive Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel und Übelkeit bestanden, die bei Belastung inklusive Arbeit sofort schlimmer geworden seien (Urk. 30/ 122 ) .

E. 3.10 Danach gefragt, ob der Klägerin von 2012 bis 2016 aufgrund ihrer gesund heitlichen Verfassung eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich gewesen wäre, führte Dr. I.___ in ihrem Bericht vom

24. September 2018 aus, die Klägerin befinde sich erst seit dem 11. Oktober 2016 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung, weshalb die Frage nur theoretisch beantwortet werden könne . Per sönlichkeitsstörungen würden sich grundsätzlich ab der Kindheit entwickeln . Bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsentwicklung unter anderem wesentlich durch die seit dem Primarschulalter bestehenden Kopf schmerzen sowie die angeborene Amelogenesis

imperfecta beeinträchtigt worden sei. Gemäss eigenen Angaben hätte die Klägerin gerne zu 100 % gearbeitet. Da ihre Energie nicht ausgereicht habe, um ihre alltäglichen Angelegenheiten (Haus halt, persönliche Administration) nebenbei ausführen zu können, habe sie jedoch einen freien Tag gebraucht. Die Einschränkungen hätten vermutlich aus einer erhöhten Erschöpflichkeit durch vermehrte Anstrengung , die Anforderungen zu bewältigen, sowie Stimmungsschwankungen bestanden. Detaillierte Auskünfte seien bei der Klägerin und den damaligen Behandlern direkt zu erfragen (Urk. 30/ 123 ). 4.

Strittig ist , wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eingetreten ist . Dabei ist vorweg zu prüfen, ob der rentenzusprechenden Verfü gung der IV-Stelle vom 26. November 2018 (Urk. 2/3) in diesem Zusammenhang Bindungswirkung zukommt . Da lediglich die Beklagte 1 von der IV-Stelle ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen wurde (Urk. 30/103/3), fällt eine B indungs wirkung gegenüber den Beklagten 2 bis 4 von vornherein ausser Betracht (E. 1.4). Wie einleitend erwähnt, erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf dieje nigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invaliden versicherung schliesst nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil e des Bundesgerichts 9C_651/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.1 und 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.3 , jeweils mit Hinweisen; vgl. E. 1.4). Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung einerseits fest, die Klägerin sei gestützt auf die gutachterliche Untersuchung seit Mitte März 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Andererseits lässt sich der Ver fügung entnehmen, dass die IV-Stelle bei der Qualifikation der Klägerin als zu 100 % erwerbstätig insofern eine bereits zuvor eingetretene 20%ige Arbeitsunfä higkeit berücksichtigte, als sie – dem erhobenen Einwand stattgebend – festhielt, die Klägerin habe aus gesundheitlichen Gründen lediglich ein 80 %-Pensum ver richtet (Urk. 2/3).

Aufgrund der Anmeldung der Klägerin vom

28. Juni 2016 ( Datum Eingang IV-Stelle, Urk. 30/7) kam eine Rentenzusprache

– bei erfülltem Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG – frühestens per 1. Dezember 2016 in Frage (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ). B ei ihrem Entscheid über den Renten anspruch war für die IV-Stelle folglich erst der medizinische Sachverhalt ab Dezember 2015 von Relevanz . Ob bei der Klägerin bereits

zuvor eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, war auch in Bezug auf die Rentenhöhe nicht ent scheidend , zumal bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ungeachtet der Quali fikation der Klägerin als im Gesundheitsfall zu 80 % oder zu 100 % im Erwerbs bereich Tätige ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultierte (Art. 28 Abs. 2 IVG , vgl. Urk. 2/3 ).

Dementsprechend kommt der Verfügung der IV-Stelle vom

26. November 2018 in Bezug auf den Eintritt der invalidisierenden Arbeits unfähigkeit keine Bindungswirkung zu und ist der leistungserhebliche Sachver halt durch das Gericht frei überprüfbar (E. 1.4). 5.

E. 4 Subsubeventualiter sei die Pensionskasse der Technischen Verbände SIA

STV BSA FSAI USIC zu verpflichten, die gesetzlichen und

reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere

eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit

Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich Verzugszins zu 5% auf jede fällig

gewordene Rente ab Zeitpunkt der Fälligkeit auszurichten und die

reglementarischen Altersgutschriften vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins

ab Zeitpunkt der Fälligkeit.

E. 5 Es sei ein Gerichtsgutachten zur Frage, seit wann die psychischen

Beschwerden zu einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20% geführt haben, bei einem unabhängigen Psychiater einzuholen .

E. 5.1 Die Klage richtet sich primär gegen die Beklagte 1 (vgl. Urk. 1 S. 8 Rn

II.C.14 , Urk. 33 S. 4 Rn

II.A. 3 , S. 8 Rn II.C.21 und S. 10 Rn

II.F. 30) , bei der die K lägerin vom 1. Februar 2016 (Urk. 25/1) bis am 31 . Oktober 2016 (Urk. 2/2, Nach deckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG)

berufsvorsorgeversichert war. In Anbetracht der Tatsache , dass die Versicherungszeiten bei den weiteren einge klagten Vorsorgestiftungen dem zeitlich vorg elagert sind (vgl. Sachverhalt Ziff . 1), fällt eine Leistungspflicht der Bek lagten 2 bis 4 nur in Betracht, f alls bereits

vor dem 1. Februar 2016 eine relevante Arbeitsunfähigkeit, mithin diejenige, welche die Invalidität verursacht hat, eingetreten ist (vgl. E. 1.1-1.2).

Die Beklagte 1 beruft sich zur Verweigerung ihrer Leistungspflicht denn auch insbesondere auf eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche schliesslich zur Invalidisierung geführt habe (E. 2.4).

E. 5.2.1 Zur Begründung ihres Standpunktes, wonach bereits vor Versicherungsunter stellung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe, stützt sich d ie Beklagte 1 insbesondere darauf, dass die Klägerin nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen nur noch ein 80 %-Pen sum verrichtet habe (E. 2.4).

Praxisgemäss kann eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein , genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krank heits gefühl heraus erfolgt oder wenn konk urrierende Gründe bestehen (zum Beispiel der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echt zeitliche ärztli che Bestätigung, dass die Pensums reduktion gesundheitlich bedingt not wendig ist, weil zum Beispiel die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands möglich wäre. Von einer echtzeitlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion et

c etera ) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeits rechtlich in Erschei nung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinw eisen).

Nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 201 1 übte die Klägerin kein Arbeits pensum von über 8 0 % mehr aus (vgl. Sachverhalt Ziff . 1). Eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass der Klägerin gesundheitlich bedingt nur noch maxi mal ein 80 %-Pensum möglich war , lässt sich den Akten indessen nicht ent nehmen. Soweit die Beklagte 1 diesbezüglich ausführt, die Klägerin habe ab 2012 nicht mehr «richtig funktioniert» (E. 2.4) , stützt sie sich auf deren Selbst ein schätzung, was für den Beweis eine r

berufsvorsorgerechtlich relevante n Arbeits unfähigkeit

nicht genügt . Daran vermag auch die Aussage von Dr. J.___ nichts zu ändern , wonach der Selbsteinschätzung der Klägerin einer 100%igen Arbeits unfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung erhobenen medizinischen Befunde mit Verweis auf die Dokumentation in der Versicherungs akte gefolgt werden könne ( Urk. 30/91/60 Ziffer 5.4 , vgl. Urk. 23 S. 5 Rn 3) , zumal

die betreffenden

U ntersuchungen am

19. April sowie am 24. Mai 2018 stattfanden (Urk. 30/91/2) und nicht nachzuvollziehen ist, inwiefern diese dazu geeignet sein sollen, die Selbsteinschätzung der Klägerin

nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 2011

medizinisch zu untermauern. D er älteste von Dr. J.___ in seinem Aktenauszug aufgeführte Bericht datiert sodann vom 18 . Juni 2015 (Urk. 30/91/4-23 [«kurze Auszüge aus den in den Akten enthaltenen und für die Beurteilung relevanten Berichten»]) , womit auch sein Verweis auf die Versiche rungsakten keine Schlüsse auf die medizinischen Gegebenheiten nach Abschluss des Studiums im Jahr 2011 zulässt .

Da sie die Klägerin erst seit dem 11. Oktober 2016 behandelt und sie sich bei ihrer Einschätzung im Wesentlichen auf die Selbsteinschätzung der Klägerin zu stützen scheint , kann auch der Einschätzung von Dr. I.___

im Bericht vom 24. Sep tember 2018, wonach die Klägerin infolge einer erhöhten Erschöpfbarkeit nur zu 80 % gearbeitet habe, nicht gefolgt werden . Dr. I.___ hielt sodann selber fest, dass sie die Frage der Arbeitsfähigkeit lediglich theoretisch beantworten könne –

für detailliertere Auskünfte verwies sie auf die damaligen Behandler

( E. 3.10 ). Als ebenfalls retrospektive E inschätzung vermag auch der Bericht von Dr. H.___ vom 18. September 2018 (E. 3.9) nur schon deshalb keine im Jahr 2012 aufgetretene massgebende funktionelle Beein trächtigung zu belegen, weil es an echtzeitlich dokumentierten negativen Aus wirkungen des allfällig bereits damals bestehenden Gesundheitsschadens fehlt ( vgl. vorerwähntes

Urteil des Bundes gerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In ihrem Bericht vom

31. Januar 2017 führte Dr. H.___ selber relativierend aus, dass sie sich als Nicht-Psychiaterin

nie an m assen würde, eine psychiatrische Diagnose zu nennen

( E. 3.6 , vgl. zum Beweis wert von nicht-fachärztlichen Berichten Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen ).

Gegen eine dannzumal bestehende funktionelle Leistungseinbusse sprechen auch die von der Klägerin während ihres Studium s

(in einem Pensum von zeitweise bis zu

40 % ) ausgeübte n Tätigkeit en ( Urk. 30/3/2, Urk. 30/91/25 , vgl. Urk. 1 S. 4 Rn II.A.1. )

sowie das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass

sie ihr Studium nicht in der dafür vorgesehenen Zeit absolvieren konnte .

Aus den dargelegten Gründen (E. 4) und e ntgegen dem Dafürhalten der Beklag ten 1 (E. 2.4) kann aus der im IV-Entscheid festgehaltene n Qualifikation der Klägerin als im Gesundheitsfall zu 100 % Erwerbstätige

kaum etwas für das vor liegende Verfahren abgeleitet werden .

Aus der Tatsache, dass die Klägerin ab dem Jahr 2012 jeweils nur noch maximal ein 80 %-Pensum verrichtet hat, kann dementsprechend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bereits damals eingetretene berufsvorsorgerechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

E. 5.2.2 Eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während der Versiche rungszeit bei den Beklagten 2 bis 4 ist a uch mit Blick auf die weitere n medizini sche n Akten nicht erstell t . Eine vor Februar 2016 echtzeitlich attestierte Arbeits unfähigkeit findet sich einzig im Bericht von Dr. K.___ vom 18. Juni 2015, wo er der Klägerin für die Zeit ihres stationären Aufenthaltes

in der Klinik B.___ vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (E. 3.1). Unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich für vier Tage

ausgestellt wurde, sich der Zustand der Klägerin während des stationä ren Aufenthaltes innerhalb kurzer Zeit stabilisierte und

ihr beim Austritt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde (E. 3.1), lässt sich gestützt darauf nicht auf eine massgebende Arbeitsunfähigkeit , sondern auf eine blosse kurzfristige krankheitsbedingte Absenz schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 157/06 vom 25. Oktober 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies stimmt auch damit überein, dass sich weder im Rahmen der zuvor bis am 31. März 2015 ausgeübte n Erwerbs tätigkeit, noch während des Bezug s von Arbeitslosentaggelder n vom 23. April bis am 30. September 2015 Anzeichen für sich sinnfällig auswirkende Einbussen an funktionellem Leistungsvermögen ergeben haben . S o ist die Bestätigung der damaligen Arbeitgeber in ,

der

A.___ AG, so zu verste hen, dass die Klägerin ihre Arbeitsleis tung grundsätzlich erbrachte . Dass die Arbeitgeberin der Klägerin eine ungenügende Leistung in Bezug auf ihre Ausbil dung konstatierte und ferner festhielt, sie sei nicht teamfähig gewesen (Urk. 22/11), bildet keinen hinreichend klaren Nachweis für den Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosentaggelder n vom 23. April bis am 30. September 2015 war die Klägerin sodann mit einem Vermittlungsgrad von 80 % bei der Arbeitslosenkasse angemeldet (Urk. 20 , Urk. 19 S. 2 Rn II.a.1 ), was dem zuvor ausgeübten Arbeits pensum entspricht und den Schluss auf eine massgeblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit vorliegend ebenfalls nicht zulässt (vgl. dazu E. 5.2 .1 ).

E. 5.2.3 Damit ist eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor Februar 2016

nicht ausgewiesen und fällt eine Leistungspflicht der Beklagten 2 bis 4 sowie die Beiladung von weiteren allfällig leistungspflichten Pensionskassen (Urk. 1 S. 3)

ausser Betracht.

E. 5.3.1 Am 14. März 2016 trat die Klägerin in das Psychiatriezentrum F.___ ein, wo sie bis am 15. April 2016 eine stationäre Behandlung mit einer währenddessen attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit durchlief. Auch wenn die Klägerin durch den stationären Aufenthalt eine Entlastung erfuhr und

insgesamt profi tieren konnte, wurde ihr bei Austritt stets noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 1. Mai 2016 attestiert. Aufgrund der etwas bunt gemischten, nicht stabil w irkenden Symptomatologie und des klaren zeitlichen Zusammenhang es mit den fortbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren wurde derzeit noch von einer Persönlichkeitsdiagnose abgesehen . Neben akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional-instabilen Zügen wurde eine Somatisierungsstörung diagnostiziert ( E. 3.2 ). Im Juni 2016 bescheinigte Dr. O.___

(wie auch Dr. N.___ [E. 3.3]) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und

im Juli 2016 eine solche von 50 % (E. 3.4) .

Er begründete dies insbesondere mit einem fehlenden Antrieb, Konzentrations problemen sowie einer emotionalen Instabilität. Als psychiatrische Diagnosen nannte

Dr. O.___ neben einer rezidivierenden depressiven Störung auch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit negativistischen und histrionischen Zügen.

Dr. O.___

ging von einer mittelfristigen Behandlungsdauer aus (E. 3.4 ). Dr. P.___ bestätigte in seinem Bericht vom 28. September 2016 das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitspathologie

im Sinne einer Borderline -Persönlich keitsstörung und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar ( E. 3.5 ). Die seit dem 11. Oktober 2016 behandelnde Psychiaterin, Dr. I.___ , diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und

erachtete die Klägerin seit Sommer 2016 bis auf Weiteres als zu 100 % arbeits unfähig. Mit der

Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einem 20 %-Pensum könne frühestens in ein bis zwei Jahren gerechnet werden (E. 3.7) .

E. 5.3.2 Die Rente der Invalidenversicherung wurde der Klägerin gestützt auf das bidis ziplinäre Gutachten von Dr. J.___ vom 12. Juni 2018 zugesprochen ( vgl.

Urk. 30/ 126- 127). Dr. J.___ begründete die eingetretene Erwerbsunfähigkeit ins besondere mit der seit März 2016 bestehenden hochgradig ausgeprägten emo tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Die depressive Störung erachtete er als derzeit remittiert ( E. 3.8 ).

E. 5.3.3 Damit ist der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (E. 5.3.1) , von der Art her im Wesentlichen derselbe, wie der, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (E. 5.3.2) , weshalb ein sachlicher Zusammen hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalid ität zu bejahen ist ( E. 1.3 ).

E. 5.4 Da es bei der Klägerin seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2016 un bestrittenermassen (vgl. Urk. 24 und Urk. 52) zu keiner berufs vorsor ge rechtlich massgeblichen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit mehr gekommen ist (vgl. auch Urk. 30/45, Urk. 30/49, Urk. 30/60, Urk. 30/67), ist auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der einge tre tenen Invalidität gegeben (E. 1.3) .

E. 5.5 Nach dem Dargelegten ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die leistungsauslösende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eintrat, als sie bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war . Da sowohl die sachliche als auch die zeitliche Konnexität zwischen der Arbeitsunfä higkeit und der eingetretenen Invalidität zu bejahen sind, ist die Beklagte 1 zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invaliden leistungen ver pflichtet. 6.

E. 6 Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und eine unentgeltliche Rechtsvertretung

in meiner Person zu bewilligen.

E. 6.1.1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gelten sinngemäss die entsp rechenden Bestimmungen des Art. 29 IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die ver sicherte Person den vollen Lohn erhält (Ar

t. 26 Abs. 2 BVG).

Die Beklagte 1 hat in ihrem Reglement einen entsprechenden Vorbehalt ange bracht: Nach Art. 19 Ziff. 1 des seit dem 1. Januar 2016 gültigen Vorsorge regle ments (Urk. 59/1) entsteht der Anspruch auf die gesetzlichen Mindest leistungen gemäss den Bestimmungen der Eidgenössischen Invaliden versicherung. Die gesetzlichen Mindestleistungen werden ausbezahlt, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Krankengeldversicherung erschöpft sind ( Abs . 1). Der Anspruch auf die überobligatorischen Invaliditäts leistungen ent steht, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzes konformen Kranken geldversicherung erschöpft sind, frühestens aber nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 2).

Für die Berechnung einer Wartefrist werden Perioden der Arbeitsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Periode der vollen Arbeitsfähigkeit von mehr a ls zwölf Monaten liegen (Art. 18 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 des Reglements). Die anwendbaren Wartefristen sind im Vorsorgeplan festgelegt ( Art. 18 Ziff. 5 Abs. 2 des R eglements). Gemäss dem persönlichen Vorsorgeausweis der Klägerin, ausgestellt am 3. Februar 2016, gültig ab 1. Februar 2016 (Urk. 59/2 ), beträgt die Wartefrist für eine Invalidenrente 24 Monate.

E. 6.1.2 Die Klägerin verrichtete bei der E.___ GmbH ein 80 %-Pensum und war dem entsprechend lediglich in diesem Umfang bei der Beklagten 1 berufs vorsorge ver sichert (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2018 vom 12. März 2018 E. 3.1, vgl.

auch BGE 144 V 72 E. 4.2, je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 18 Ziff. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten 1 (Urk. 59/1 S. 7 ) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf die vollen gesetzlichen und reglementarischen Leistungen . Bezüglich Teilzeiterwerbs tätig keit findet sich keine spezielle Regelung im Vorsorgereglement.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bemisst sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen ) Vollzeiterwerbstätigkeit (BGE 144 V 63 E. 6.2). F ür den Fall, dass die Invaliden versicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Bere chnungsvorgang an, dass die Vor sor geeinrichtung das von der Invalidenversi cherung festgesetzte Validenein kommen , an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpen sum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie au f die übrigen grundsätzlich bin denden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt ( BGE 144 V 63 E. 6.3.2).

Die Invalidenversicherung qualifizierte die Klägerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom

26. November 2018 (Urk. 2/3 ) als im Gesundheitsfall mutmass lich Vollerwerbstätige und schloss – angesichts der gutachterlich attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit – ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Unter Berücksichtigung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beträgt der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad 80 %. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäss dem Vorsorge reglement der Beklagten 1

– sowohl gesetzlich (Art. 24 Abs. 1 lit . a BVG) als auch reglementarisch (Art. 18 Ziff. 1 und 2 des R eglements [Urk. 59/1 S. 7 ] ) –

jeder

Invaliditätsgrad ab 70 % zu eine r

vollen Invalidenrente berechtigt , steht der Klägerin gegenüber der Beklagten 1 trotz des ausgeübten Teilzeitpensums ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente zu. E ntsprechend den reglementarischen Bestimmungen (Erschöpfung des Anspruchs auf Krankentaggelder per 18. März 2018 gemäss Urk. 30/132 S. 2 und 4 sowie Ablauf der 24monatigen Wartefrist) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 ab dem 1. April 2018 Anspruch auf die vollen reglem entarischen Invaliden leistungen.

E. 6.1.3 Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruches in masslicher Hinsicht bleibt praxis- und antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 33 S. 2 f.) einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfälligen sich diesbe züglich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl.

BGE 129 V 450).

E. 6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Die Klägerin erhob am 2. Juli 2020 Klage. Gemäss Art. 33 Abs. 1 des aktuellen Vorsorgereglements der Beklagten 1 (gültig ab 1. J anuar 2021 [ www.swiss life.ch/de/unternehmen/services/downloads/reglemente.html ] , e nt spricht Art. 32 Abs. 1 des davor gültigen Vorsorgereglements) wird Verzugszins in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes ausgerichtet. Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1 % (Art. 12 lit . j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge [BVV 2]).

Entsprechend sind Verzugs zinsen von 1 % pro Jahr für die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum zuzusprechen. 6. 3

Die Beklagte 1 ist somit zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. April 2018

eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 2. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 7.

Das klägerische Begehren, es seien die reglementarischen Altersgutschriften vor zunehmen (Urk. 1 S. 2, Urk. 33 S. 2), beschlägt die Frage der Beitragsbefreiung (vgl. dazu BGE 142 V 466 E. 4.1 und 6.3.1 mit Hinweisen auf Urteil des Bundes gerichts 9C_115/2008 vom 23. Juli 2008 E. 7.3.3) .

Art. 21 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 1 in der ab dem 1. Januar 2016 gül tigen Fassung sieht für den Invaliditätsfall vor, dass die versicherte Person nach Ablauf der Wartefrist (vgl. dazu wiederum Art. 18 Ziff. 5 des Reglements sowie den Vorsorgeausweis der Klägerin vom 3. Februar 2016 [Urk. 59/2 S. 2 ], wonach die Wartefrist drei Monate beträgt) Anspruch auf Beitragsbefreiung hat. Mit der Beitragsbefreiung entfallen die ordentlichen Beiträge. Davon ausge nommen sind die Beiträge an den gesetzlichen Sicherheitsfonds (Urk. 59/1 S. 8) .

Infolgedessen ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die Beitrags befrei ung nach Art. 21 Abs. 1 ihres ab dem 1. Januar 2016 gültigen Reglements ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Wartefrist zu gewähren, mithin die Altersgutschriften entsprechend zu äufnen . 8 .

E. 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu

Lasten der leistungspflichtigen Beschwerdegegnerin .»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Klägerin

ferner den Antrag, es seien alle weiteren in Frage kommenden allfällig leistungspflichtigen Pensionskassen zum vorliegenden Verfahren beizuladen (Urk. 1 S. 3).

Während die Beklagten 1 bis 3 in ihren Klageantworten jeweils

die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage beantragten ( Klageantwort Beklagte 2 vom 16. September 2020 [Urk. 19], Klageantwort Beklagte 3 vom 1. Oktober 2020

[ Urk. 21 ], Klageantwort Beklagte 1 vom

11. November 2020 [ Urk. 24 ] ), erstattete die Beklagte 4 keine Klageantwort (vgl. Urk. 27) . Mit Verfügung vom 24. November 2020 wurden die Akten der Eid genössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 27) und am 4. Dezember 2020 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 31) . Mit Replik vom 25. Januar 2021 hielt die Klägerin an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 33). Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilli gt und ihr Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 38). Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 schloss die Beklagte 4 auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 48). Die Beklag ten 1 bis 3 hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels jeweils an ihren bisherigen Anträgen fest (Duplik Beklagte 3 vom 25. Februar 2021 [Urk. 47], Duplik Beklagte 1 vom 3. März 2021 [Urk. 52], Duplik Beklagte 2 vom 24. März 2021 [Urk. 54]). Die betreffenden Eingaben wurden mit Verfügung vom 29. März 2021 jeweils den anderen Parteien zugestellt (Urk. 55). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde die Beklagte 1 aufgefordert, dem Gericht die in den Jahren 2016 bis 2018 gültigen Vorsorgereglemente und Vorsorgepläne einzureichen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 reichte die Beklagte 1 einen Vor sorgeausweis der Klägerin sowie das ab dem 1. Januar 2016 gültige Vorsorge reglement ein (Urk. 58-59). Die Zustellung der betreffenden Dokumente an die weiteren Verfahrensparteien erfolgt mit dem vorliegenden Endentscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Rn II.c.3, Urk. 54 ).

E. 8.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich t ( GSVGer ) zu verpflichten, dem unent geltli chen Rechtsvertreter der Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten.

Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'7 00.--

(inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen.

E. 8.2 Den Beklagten 2, 3 und 4 stehen in ihrer Funktion als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigungen zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. April 2018 eine volle gesetzliche und reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins en von 1 % seit dem

2. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten. Die Beklagte 1 wird sodann verpflichtet, der Klägerin die Beitragsbefreiung im Sinne der Erwägungen zu gewähren.

Die gegen die Beklagten 2, 3 und 4 gerichteten Klage n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Den Beklagten 2, 3 und 4 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Spida Personalvorsorgestiftung , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

E. 10 F43.2). Die Klägerin sei per fürsorgerischer Unterbringung eingetreten. Im Rahmen der Trennung von ihrem derzeitigen Partner sei die Situation zu Hause eskaliert und sie habe Suizidgedanken mit konkreten Plänen geäussert, woraufhin der Partner die Polizei informiert habe. Bei Eintritt sei die Klägerin zunächst abweisend und wenig auskunftsbereit gewesen, habe wenig Krankheits- oder Behandlungseinsicht und kein Verständnis für den Beschluss der fürsorgerischen Unterbringung gezeigt. Während des stationären Aufenthaltes habe sich der Zustand der Klägerin innerhalb kurzer Zeit stabilisiert. Sie habe sich im Verlauf in mehreren Visiten- und Einzelgesprächen glaubhaft von Suizidalität distan zieren können und sich im Kontakt kooperativer und angepasst im Verhalten gezeigt . Vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 habe eine Arbeitsu nfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 30/62). 3. 2

Vom 14. März bis am 15. April 2016 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Psychiatriezentraum F.___ in G.___ . Dr. med . L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psycholo gin M. Sc. M.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Mai 2016 folgende « behandlungsrelevanten Diagnosen » (Urk. 30/63/1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) Vom

14. März bis am 1. Mai 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Die Klägerin leide seit Jahren unter chronischem Kopfschmerz und habe sich nach erneutem Negativbefund (MRI-Befund des Schädels) wegen passiver Suizidgedanken nun für eine psychiatrische Behandlung entschieden. Zu Beginn der Hospitalisation habe sie ein tendenziell emotional-instabiles Zustandsbild mit schnell wechselnden Affekten von Wut und Trauer, Gefühlen von Einsamkeit und innerer Leere, geringem Selbstwertgefühl, schlechter Selbstakzeptanz sowie Spannungszuständen, die sich in autodestruktivem Verhalten geäussert hätten, gezeigt. Im Verlauf seien von der Klägerin zunehmend multiple, wiederholt auf tretende und wechselnde körperliche Symptome geäussert worden. Sie habe sich durch den stationären Aufenthalt sichtlich entlastet gezeigt und aus dem inter disziplinären Therapieprogramm, dem gruppentherapeutischen Setting sowie dem strukturierten Alltag der Station insgesamt einen Nutzen ziehen können. Es sei ihr jedoch während des gesamten Aufenthaltes wiederholt schwer gefallen, sich ausreichend in die Gruppe der Mitpatienten einzufügen und Entscheidungen des Behandlungsteams zu akzeptieren. Es hätten einzelne, gut verlaufen e Arbeitsver suche am Arbeitsplatz stattgefunden, wo die Klägerin aber gespürt habe, nach wie vor nicht voll belastbar zu sein. Aufgrund der etwas bunt gemischten, nicht stabil w irkenden Symptomatologie und des klaren zeitlichen Zusammenhang es mit den fortbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren werde zum jetzigen Zeitpunkt von einer Persönlichkeitsdiagnose abgesehen (Urk. 30/63/1-3).

Dispositiv
  1. BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
  2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
  3. Spida Personalvorsorgestiftung Bergstrasse 21, Postfach, 8044 Zürich
  4. Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG Eigerplatz  2, Postfach, 300 0 Bern Beklagte Sachverhalt:
  5. X.___ , geboren 1986, gelernte Haustechnikplanerin, schloss im Jahr 2011 erfolgreich ihr Stu dium im Bereich Gebäudetechnik an der Fachhochschule Y.___ ab (Urk. 1 S. 4 Rn  II.A.1. , Urk. 30/6 ). Vom
  6. August 2012 bis am 30. Juni 2014 war sie bei der Z.___ AG in einem 80 %-Pensum angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC berufsvorsorgeversichert (Urk. 48 S. 2 Rn  3, Urk. 49/1, Urk.  49/20). Vom 1. August 2014 bis am 31. März 2015 arbeitete die Versicherte in einem 80 %-Pensum bei der A.___ AG und war währenddessen bei der Spida Personalvorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 21 S. 2 Rn   1, Urk. 22/5-8). Als sie hernach vom
  7. April bis am 30. September 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, unterstand sie hinsichtlich der beruflichen Vorsorge der Versicherungs deckung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 19 S. 2 Rn  II.a.1 , Urk. 20 ). Am 31. Mai 2015 trat X.___ per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B.___ in C.___ ein . Der Austritt erfolgte am 3. Juni 2015 (Urk. 30/62). V om 1. Oktober bis am 6. November 2015 war die Ver sicherte bei der D.___ AG angestellt und während dessen erneut bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC berufsvor sorgeversichert (Urk.  48 S. 2 Rn  3, Urk. 49/25, Urk. 49/32 ). Ab Dezember 2015 arbeitete sie bei der E.___ GmbH, vorerst im Stundenlohn und ab dem
  8. Februar 2016 in einem 80 %-Pensum (Urk. 1 S. 5 Rn   II.A. 3) . Im Rahmen ihrer Anstellung im 80 %-Pensum war die Versicherte bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 24 S. 2 Rn  III.1 , Urk. 25/1 ). Vom 14. März bis am 15. April 2016 durchlief sie eine stationäre Behandlung im Psychiatriezentrum F.___ in G.___ (Urk. 30/63). Am 27. Mai 2016 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 30/1-2) und am 28. Juni 2016 (Eingangsdatum IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Urk. 30/7). Die E.___ G mbH kündigte das Arbeitsver hältnis auf den 30. September 2016 (Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 26. November 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. April 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/3).      Das von X.___ gegenüber der BVG-Sammelstiftung Swiss Life gestellte Leistungsgesuch wies diese mit Schreiben vom 13. Juni 2019 ab (Urk. 49/51). Daraufhin ersuchte die Versicherte die Pensionskasse der Techni schen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Urk. 49/43) , was diese mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ebenfalls ablehnte (Urk. 49/55). Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 wandte sich die Versicherte erneut an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Urk. 2/4), welche an ihrem ablehnenden Entscheid festhielt (Urk. 2/5).
  9. Am 2. Juli 2020 erhob X.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dr.  Kurt Pfau beim hiesigen Gericht Klage und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2  f. ):      «1.      Es sei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zu verpflichten, die gesetzlichen      und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge,      insbesondere eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von      100% mit Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich Verzugszins zu 5% auf jede      fällig gewordene Rente ab Zeitpunkt der Fälligkeit auszurichten und die      reglementarischen Altersgutschriften vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins      ab Zeitpunkt der Fälligkeit.
  10. Eventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, die      gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen      Vorsorge, insbesondere eine Invalidenrente auf Basis eines      Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich      Verzugszins zu 5% auf jede fällig gewordene Rente ab Zeitpunkt der      Fälligkeit auszurichten und die reglementarischen Altersgutschriften      vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins ab Zeitpunkt der Fälligkeit.
  11. Subeventualiter sei die Spida Sozialversicherungen zu verpflichten, die      gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen      Vorsorge, insbesondere eine Invalidenrente auf Basis eines      Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich      Verzugszins zu 5% auf jede fällig gewordene Rente ab Zeitpunkt der      Fälligkeit auszurichten und die reglementarischen Altersgutschriften      vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins ab Zeitpunkt der Fälligkeit.
  12. Subsubeventualiter sei die Pensionskasse der Technischen Verbände SIA      STV BSA FSAI USIC zu verpflichten, die gesetzlichen und      reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere      eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit      Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich Verzugszins zu 5% auf jede fällig      gewordene Rente ab Zeitpunkt der Fälligkeit auszurichten und die      reglementarischen Altersgutschriften vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins      ab Zeitpunkt der Fälligkeit.
  13. Es sei ein Gerichtsgutachten zur Frage, seit wann die psychischen      Beschwerden zu einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens      20% geführt haben, bei einem unabhängigen Psychiater einzuholen .
  14. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die      unentgeltliche Prozessführung und eine unentgeltliche Rechtsvertretung      in meiner Person zu bewilligen.
  15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu      Lasten der leistungspflichtigen Beschwerdegegnerin .»      In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Klägerin ferner den Antrag, es seien alle weiteren in Frage kommenden allfällig leistungspflichtigen Pensionskassen zum vorliegenden Verfahren beizuladen (Urk. 1 S. 3). Während die Beklagten  1 bis 3 in ihren Klageantworten jeweils die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage beantragten ( Klageantwort Beklagte 2 vom 16. September 2020 [Urk. 19], Klageantwort Beklagte 3 vom 1. Oktober 2020 [ Urk. 21 ], Klageantwort Beklagte 1 vom
  16. November 2020 [ Urk. 24 ] ), erstattete die Beklagte 4 keine Klageantwort (vgl. Urk. 27) . Mit Verfügung vom 24. November 2020 wurden die Akten der Eid genössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 27) und am
  17. Dezember 2020 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 31) . Mit Replik vom 25. Januar 2021 hielt die Klägerin an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 33). Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilli gt und ihr Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 38). Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 schloss die Beklagte 4 auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 48). Die Beklag ten 1 bis 3 hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels jeweils an ihren bisherigen Anträgen fest (Duplik Beklagte 3 vom 25. Februar 2021 [Urk. 47], Duplik Beklagte 1 vom 3. März 2021 [Urk. 52], Duplik Beklagte 2 vom 24. März 2021 [Urk. 54]). Die betreffenden Eingaben wurden mit Verfügung vom 29. März 2021 jeweils den anderen Parteien zugestellt (Urk. 55). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde die Beklagte 1 aufgefordert, dem Gericht die in den Jahren 2016 bis 2018 gültigen Vorsorgereglemente und Vorsorgepläne einzureichen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 reichte die Beklagte 1 einen Vor sorgeausweis der Klägerin sowie das ab dem 1. Januar 2016 gültige Vorsorge reglement ein (Urk. 58-59). Die Zustellung der betreffenden Dokumente an die weiteren Verfahrensparteien erfolgt mit dem vorliegenden Endentscheid. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Nach Art.  24 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens z u 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art.  26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art.  29 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art.  23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Warte zeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs.  1 lit .   b IVG in Verbindung mit Art.  26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE   123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2      Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträ gt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arb eitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeits ver hältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).      Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echt zeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festge legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 201 4 E. 5.1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die negativen Aus wirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit indessen echtzeitlich dokumen tiert sein (SZS 2015 S. 469 [Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015]). 1.3      Art.  23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden versiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art.   23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen a uch die in der Arbeitswelt nach aussen in Ers cheinung tretenden Verhältnisse (BGE  13 4 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Unter brechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich dar stellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauer hafte Wiedereingliederung unwahr scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/202 0 vom 6. November 2020 E. 2.2). 1.4      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.  6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE   132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
  19. Februar 2010 E. 2.1).      Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art.  73 ter der Verordnung über die Invaliden ver siche rung [IVV] ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
  20. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
  21. 2.1      Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, bei ihr seien erstmals im März 2016 über eine längere Zeit schwere psychische Störungen mit einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit auf getreten (Urk. 1 S. 5 Rn   II.A. 3). Vom
  22. März bis am
  23. April 2016 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der Hospitalisation im Psychiatriezentrum F.___ sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt an zu nehmen . Es hätten mehrere Untersuchungen stattgefunden , welche alle zum Schluss gekommen seien , dass seit Frühling 2016 eine an dauernd e 1 00 % ige A rbeitsunfähig keit bestehe . Da sie derzeit bei der E.___ GmbH gearbeitet habe und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life versichert gewesen sei, sei l etztere zu verpflichten, die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten (Urk. 1 S. 7 f. Rn   II.C. 11 ff.) . Alle Arztberichte, die von einer dauernden Arbeitsun fähig keit der Klägerin berichteten, seien während oder nach dem Arbeits verhältnis mit der E.___ GmbH erstellt worden. Ärztlichen Berichten, welche eine retrospektive Arbeitsunfähigkeit attestierten , komme recht sprechungs gemäss nur eine geringe Beweiskraft zu (Urk. 33 S. 4 Rn  II . B.4). Ein Arbeits pensum von 80 % aufgrund eines subjektiven Krankheitsgefühls genüge für den Beweis einer funktionellen Leistungseinbusse nicht. Dass zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eine IV Anmeldung vorgenommen worden sei , zeige deutlich, dass die damaligen Beschwerden offensichtlich zu keiner dauernden Arbeitsun fähigkeit geführt hätten (Urk. 33 S. 5 Rn  II.B.5). Eine durch Migräne/Kopf schmerzen verursachte dauernde Arbeitsunfähigkeit sei nie von einem Arzt echtzeitlich attestiert worden (Urk. 33 S. 7 Rn  II.B.11). Weil die Möglichkeit bestehe, dass das Gericht zur Über zeugung gelange, dass eine andere Berufsvorsorgeversicherung leistungspflichtig sei, würden auch die weiteren Berufsvorsorgeversicherungen eingeklagt (Urk. 1 S.  8 Rn   II.C. 14). So könnte eventuell davon ausgegangen werden, dass die Hospitalisation Ende März 2015 zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von 20 % geführt habe, mithin eine Leistungspflicht der Beklagten 2 zu bejahen wäre (Urk. 33 S. 10 Rn   II.F. 31). Auch könnte man zur Überzeugung gelangen, dass bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten sei , womit die Beklagte 3 leistungspflichtig wäre (Urk. 33 S. 10 Rn   II.F. 32). Würde man auf das retrospektive Arztzeugnis von Dr.  H.___ abstellen, so wäre es allenfalls auch möglich, dass die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bereits kurz nach dem Studium aufgetreten und deshalb die Beklagte 4 leistungspflichtig sei (Urk. 33 S. 10 Rn   II.F. 33). 2.2      Die Beklagte 2 hielt zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage fest , die Klägerin habe bei ihr kein Leistungsgesuch gestellt und zudem sei sie auch nicht in das IV-Verfahren miteinbezogen worden (Urk. 19 S. 5 Rn  II.a.8). Mit Ausnahme eines dokumentierten viertägigen Klinikaufenthaltes im Zusammenhang mit der Trennung vom langjährigen Partner würden keine echt zeitlichen oder retrospektiven Zeugnisse vorliegen, welche eine Arbeitsunfähig keit für das Jahr 2015 attestierten (Urk. 19 S. 7 Rn  II.c.1). D ie viertägige Hospita lisation vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 im Zusammenhang mit der Trennung vom Partner sei vorliegend nicht relevant. So sei im Austrittsbericht festgehalten worden, dass sich der Zustand innerhalb kurzer Zeit stabilisiert habe , und f ür die Zeit nach dem Austritt sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Dr.  H.___ habe sogar festgehalten, der Klägerin sei es im Sommer 2015 sehr gut gegangen. Die Einbusse respektive Arbeitsunfähigkeit müsste ohnehin von dauerhafte r Natur sein, wobei wiederholte kurzfristige krankheitsbedingte Absenzen von wenigen Tagen oder Wochen dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllten. Ebenso wäre der sachliche Konnex nicht gegeben, da die Rentenzusprache auf grund einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ erfolgt, bei der Hospita lisation im Juni 2015 hingegen eine Anpassungsstörung im Zusammenhang mit der Trennung genannt worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit mit dauerhaftem Charakter sei erstmals ab März 2016 mit Beginn der stationären Behandlung aus gewiesen worden (Urk. 19 S. 7 Rn  II.c.2) . Dass die 80 %- Pensen aus gesundheit lichen Gründen gewählt worden seien, könne in keiner Weise mit echtzeitlichen Dokumenten belegt werden (Urk. 19 S.  8 Rn  II.c.3, Urk. 54 ). 2.3      Die Beklagte 3 führte aus , es sei ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung der Invalidenversicherung zugestellt worden. Gemäss den Angaben der Arbeitge berin A.___ AG sei die Klägerin sowohl bei m Eintritt wie auch beim Austritt voll arbeitsfähig gewesen . Die Befragung der Arbeitgebe rin habe auch ergeben, dass die Klägerin einzig einmalig vier Tage krankge schrieben gewesen sei. Bei einem einmaligen gesundheitsbedingten Fehlen von einzelnen Tagen würden keine gehäuften, wiederkehrenden und gesundheitsbe dingten Arbeitsausfälle vorliegen. D ie Klägerin habe gemäss Arbeitgeberauskunft eine volle Arbeitsleistung erbracht, ihre Leistung sei einzig in Bezug auf ihre per sönliche Ausbildung ungenügend gewesen . Allfällige bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende gesundheitliche Probleme hätten keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit der Klägerin gehabt; auch eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes sei während der Versicherungszeit nicht eingetreten. Aus den nachträg lich erstellten Arztzeugnissen von Dr.  H.___ vom 18. September 2018 und von Dr.   I.___ vom 24. September 2018 könne mangels Echtzeitlichkeit nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden . Damit sei erstellt, dass während der Ver sicherungszeit bei der Beklagten 3 keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit eingetreten sei, welche eine Leistungspflicht zu begründen vermöchte . Die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erst im März 2016 eingetreten. Selbst wenn das Gericht zum Schluss komme n sollte , dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur vollen Invalidität geführt habe, bereits im Jahr 2012 eingetreten sei, sei eine Leistungspflicht der Beklagten 3 abzulehnen, da die Arbeitsunfähigkeit dies falls vor der Versicherungszeit bei ihr eingetreten sei (Urk. 21 S.  3 ff., Urk. 47 ). 2.4      Die Beklagte 1 führte zur Begründung ihres Antrag es auf Verneinung einer Leistungspflicht aus , die Klägerin habe nach Abschluss ihrer Berufsausbildung während eines Jahres im Vollzeitpensum gearbeitet. Danach habe sie während des Studiums 2008 bis 2012 während 1.5 Jahren in einem 40 %-Pensum und n ach dem Studium nur noch zu 80 % gearbeitet. Begründet habe sie dies damit, dass sie ab 2012 nicht mehr «richtig funktioniert» und sich als zu instabil erlebt habe , um überhaupt arbeiten zu können. Dr.  J.___ habe in seinem Gutachten festgehalten, dass bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Selbst einschätzung der Klägerin gefolgt werden könne. Dr.  H.___ , welche die Klägerin seit 2008 behandle, habe in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 fest gehalten, die Klägerin habe ab 2012 selbst bei reduziertem Arbeitspensum von 80 % schon m assive gesundheitliche Probleme gehabt. Die Invalidenversicherung habe anerkannt, dass die Klägerin im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde. A b dem Jahr 2012 habe sie wegen ihrer psychischen Erkrankung, welche schliess lich zur Invalidität geführt habe, nur noch in 80   % P ensen gearbeitet. Folglich habe bereits lange vor Eintritt bei der Beklagten 1 per 1. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % wegen ihrer psychischen Erkrankung bestanden, welche schliesslich zu r Invalidisierung geführt habe (Urk. 24 S. 5 f. Rn  IV.3.). Die Klägerin verhalt e sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie im IV Verfahren Einspruc h gegen den IV Entscheid eingelegt und gestützt auf die Bestätigungen von Dr.  H.___ und Dr.  I.___ geltend gemacht habe , seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr 100 % arbeiten zu können , und nun geltend mache, dies stimme alles nicht und die Bestätigungen seien blosse Gefälligkeitszeugnisse gewesen. Wenn die Klägerin aus gesundheitlichen Grün den nur 80 % gearbeitet habe, dann sei die Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Beweis genüge (Urk. 52 S. 3 f.). 2.5      Die Beklagte 4 führte in ihrer Stellungnahme aus, es sei unbestritten, dass die Klägerin seit geraumer Zeit gesundheitliche Probleme gehabt habe. Daraus könne aber nicht bereits eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Die gesundheitlichen Probleme müssten sich konkret auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben. Während der Anstellungs zeit bei der Z.___ AG gebe es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin sei die ganze Zeit zu 80 % angestellt gewesen und der Stellenwechsel sei aufgrund der Neuanstellung bei der A.___ AG erfolgt. Sollte aufgrund des nicht vollen Beschäftigungsgrades von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, so müsste diese als bei Eintritt bei der Beklagten 4 im August 2012 bereits vorbestehend angenom men werden. Soweit bezüglich des Eintritt s einer relevan ten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 allgemein auf das Jahr 2012 verwiesen werde, sei dies zum einen sehr unbestimmt und auch von der Begründung her nicht stringent. Bei der zweiten Versicherungszeit im Jahr 2015 gebe es Hinweise auf gesundheitliche Probleme, wobei unklar sei, ob diese für die von der Invali denversicherung ab 2016 festgestellte Arbeitsunfähigkeit relevant seien. Die Gründe für die sehr rasche Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei der D.___ AG noch in der Probezeit seien nicht bekannt. Immerhin habe die Klägerin anschliessend ab Dezember 2015 bei der E.___ GmbH gearbeitet, welche das Anstellungsverhältnis auf Februar 2016 in eine Festanstellung umge wandelt habe. Entscheidend sei, dass auch für diese sehr kurze zweite Versiche rungszeit keine Hinweise auf eine sich verschlechternde Arbeitsfähigkeit bestehen würden, so dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit nicht in diesem Zeitraum habe eintreten können. Soweit eine relevante Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem für die Invalidenversicherung entscheidenden März 2016 anzunehmen sein sollte, müsste diese bereits vor Oktober 2015 eingetreten sein (Urk. 48 S. 3 f. Rn  4-6 ).
  24. 3.1      Die Klägerin absolvierte vom
  25. Mai bis am 3. Juni 2015 einen stationären Auf enthalt in der Klinik B.___ in C.___ . Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt an der Klinik B.___ , stellte in seine m Bericht vom 18. Juni 2015 die Diagnose Anpassungsstörung en (ICD 10 F43.2). Die Klägerin sei per fürsorgerischer Unterbringung eingetreten. Im Rahmen der Trennung von ihrem derzeitigen Partner sei die Situation zu Hause eskaliert und sie habe Suizidgedanken mit konkreten Plänen geäussert, woraufhin der Partner die Polizei informiert habe. Bei Eintritt sei die Klägerin zunächst abweisend und wenig auskunftsbereit gewesen, habe wenig Krankheits- oder Behandlungseinsicht und kein Verständnis für den Beschluss der fürsorgerischen Unterbringung gezeigt. Während des stationären Aufenthaltes habe sich der Zustand der Klägerin innerhalb kurzer Zeit stabilisiert. Sie habe sich im Verlauf in mehreren Visiten- und Einzelgesprächen glaubhaft von Suizidalität distan zieren können und sich im Kontakt kooperativer und angepasst im Verhalten gezeigt . Vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 habe eine Arbeitsu nfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 30/62).
  26. 2      Vom 14. März bis am 15. April 2016 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Psychiatriezentraum F.___ in G.___ . Dr. med . L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psycholo gin M. Sc. M.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Mai 2016 folgende « behandlungsrelevanten Diagnosen » (Urk. 30/63/1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) Vom
  27. März bis am 1. Mai 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Die Klägerin leide seit Jahren unter chronischem Kopfschmerz und habe sich nach erneutem Negativbefund (MRI-Befund des Schädels) wegen passiver Suizidgedanken nun für eine psychiatrische Behandlung entschieden. Zu Beginn der Hospitalisation habe sie ein tendenziell emotional-instabiles Zustandsbild mit schnell wechselnden Affekten von Wut und Trauer, Gefühlen von Einsamkeit und innerer Leere, geringem Selbstwertgefühl, schlechter Selbstakzeptanz sowie Spannungszuständen, die sich in autodestruktivem Verhalten geäussert hätten, gezeigt. Im Verlauf seien von der Klägerin zunehmend multiple, wiederholt auf tretende und wechselnde körperliche Symptome geäussert worden. Sie habe sich durch den stationären Aufenthalt sichtlich entlastet gezeigt und aus dem inter disziplinären Therapieprogramm, dem gruppentherapeutischen Setting sowie dem strukturierten Alltag der Station insgesamt einen Nutzen ziehen können. Es sei ihr jedoch während des gesamten Aufenthaltes wiederholt schwer gefallen, sich ausreichend in die Gruppe der Mitpatienten einzufügen und Entscheidungen des Behandlungsteams zu akzeptieren. Es hätten einzelne, gut verlaufen e Arbeitsver suche am Arbeitsplatz stattgefunden, wo die Klägerin aber gespürt habe, nach wie vor nicht voll belastbar zu sein. Aufgrund der etwas bunt gemischten, nicht stabil w irkenden Symptomatologie und des klaren zeitlichen Zusammenhang es mit den fortbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren werde zum jetzigen Zeitpunkt von einer Persönlichkeitsdiagnose abgesehen (Urk. 30/63/1-3). 3.3      Dr.  med. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1
  28. Juli 2016 fest, die Klägerin leide an chronischen Kopf schmerzen, welche sich als sehr hartnäckig erweisen würden. Ebenso leide sie immer wieder an depressiven Episoden. Die Prognose bezüglich der Kopfschmer zen sei schwierig, da bisher noch keine Therapie wirklich erfolgreich gewesen sei. In der bisherigen Tätigkeit als Heizungsplanerin bestehe eine 40%ige Arbeitsun fähigkeit vom 1.  bis am 30. Juni 201
  29. Die Belastbarkeit sei von den Kopfschmer zen und der psychischen Befindlichkeit abhängig, die Arbeitsunfähigkeit variiere. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre pro Tag circa 5 Stunden möglich. Eine wechselnde Belastung (Büroarbeit aber auch körperlich) wäre durchaus sinn voll. Eine ambulante psychiatrische Therapie sowie eine neurologische Mitbe handlung würde n sich stabilisierend auswirken (Urk. 30/22 /1-4 ) . 3.4      Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, stellte in s einem undatierten Bericht (Datum der letzten Kontrolle: 15. Juli 2016) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 30/24/1): - Anhaltende Cephalgie unklarer Genese - Double-Depression (Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33 / Dysthymia , ICD-10 F34.1) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit negativistischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1) Wegen der Komplexität der Symptomatik müsse mit einer mittelfristigen Behand lungsdauer gerechnet werden. Die Behandlung sei inzwischen von der Klägerin wegen Unzufriedenheit abgebrochen worden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Heizungstechnikerin bestehe bis am 30. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowie vom 1. bis am 31. Juli 2016 eine solche von 50 %. Als leistungs reduzierende Einschränkungen würden überwiegend ein fehlender Antrieb, Kon zentrationsprobleme sowie eine emotionale Instabilität bestehen. Medikation und Psychotherapie würden sich konzentrations- und leistungssteige rnd auswirken (Urk. 30/24/2 -3). 3.5      In seinem Bericht vom 28. September 2016 führte Dr.  med. P.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, vor dem Hintergrund einer manifesten, schweren Persönlichkeitspathologie mit hochgradig pathologischen infantil-egozentrischen Verhaltensmodalitäten im Sinne einer Borderline -Per sönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiven Anteilen, verminderter Impuls-, Kontroll- und Steuerungsfähigkeit, Emotionsregulationsstörung, emotionaler Instabilität und narzisstisch-ichschwacher, sensitiver Kränkbarkeit sei die Explo ration erschwert gewesen. Es sei eine konversionsneurotische Affektverschiebung in eine «Somatisierung» festzustellen (pseudoneurologische Schmerzproblematik). Durch die situative Überforderung sei die Klägerin latent suizidal. Störungsbe dingt sei sie keinem Arbeitgeber zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . Art und Ausmass des Störungsbil des mit unklarem therapeutischem Setting (störungstypisch) implizierten die Frage nach einer stationär-psychothe rapeutischen Behandlung (Urk. 30/ 70 ) . 3.6      Dr.  med. H.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 31. Januar 2017 fest, sie kenne die Klägerin seit dem Jahr 200
  30. Es würden verschiedene Kopfschmer zarten bestehen. Die Psyche sei laut der Klägerin «komisch». Dr.  P.___ habe im September 2016 die komplexe psychiatrische Erkrankung bestätigt. Sie könne die von ihm genannten Befunde/Begriffe seit 2008 bestätigen, wenn auch noch nie eine solch e psychiatri sche Diagnose im Rau m gestanden habe und sie sich als Nicht-Psychiaterin auch nie anmuten würde, so etwas zu nennen. Eine tragbare länger dauernde Arzt - /Therapeuten-Patient - Beziehung sei aufgrund dieser Diagnosen genauso schwierig wie beim Arbeitgeber, weshalb die Klägerin einem solchen nicht zumutbar sei. Es gehe ihr ganz klar am besten, wenn sie in der Natur bzw. hand werklich (leichte Arbeiten) arbeiten könne und möglichst wenig Druck ausgesetzt sei. Im freien Arbeitsmarkt habe sie tatsächlich keine Chance zu überle b en. Die Klägerin sei dringend auf einen geschützten Arb eitsplatz mit Rente angewiesen (Urk. 30/4 7). 3.7      Dr.  med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Klägerin ab dem 11. Oktober 2016 in ambulanter Behandlung stand, führte in ihrem Bericht vom
  31. Februar 2017 aus, sie stelle trotz der aus geprägten und seit Jahren bestehenden Symptomatik mittel- bis langfristig eine gute Prognose, da die Klägerin aufgrund ihres hohen Leidensdrucks sehr an einer Therapie interessiert sei, Termine zuverlässig wahrnehme und gut kooperiere. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gebäudetechnikerin be stehe seit Sommer 2016 bis auf W eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei der Klägerin würden eine extreme Selbstunsicherheit und Misstrauen im Kontakt mit anderen, Hoffnungs- und Antriebslosigkeit sowie starke Gefühlsschwankungen bestehen. Dies wirke sich stark einschränkend im Arbeitsablauf und in der Kommunikation mit Dritten aus. Seit November 2016 habe sich die Klägerin in Eigeninitiative eine Hilfstätigkeit in einer Gemüsecooperative organisiert, der sie – soweit es ihr kör perlich-psychischer Zustand zulasse – ein bis drei Mal pro Woche für ein bis drei Stunden nachgehe. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 20 %-Pensum könn e frühestens in ein bis zwei Jahren gerechnet werden (Urk. 30/4 3 /1-3 ). 3.8      Dr.  med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, erstattete am
  32. Juni 2018 ein bidisziplinäres Gutachten. Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradig aus geprägte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31; Urk. 30/91/76). A ufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung sei die Klägerin nicht in der Lage, sich zumindest längerfristig an Absprachen zu halten. Wegen der beeinträchtigten Fähigkeit zur Strukturierung von Aufgaben könnten die Tagesstrukturen ohne entsprechendes therapeutisches Setting nicht länger fristig aufrechterhalten werden. Durch die hohe Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit reagiere die Klägerin im Verhalten, Denken und Fühlen mit ausgeprägter Rigidi t ät. Ihre Arbeitsleistung sei für den Arbeit geber weitge hend wertlos. Aufgrund der nahezu aufgehobenen Durchhalte fähigkeit erbringe die Klägerin (trotz gegebener Kompetenz) nicht annähernd die erwartete Leistungsmenge in der verfügbaren Zeit. Auch die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei beeinträchtigt. Die Klägerin verfüge über eine mass geblich reduzierte soziale Kompetenz. Basierend auf einer reduzierten Inter aktions - und Kommunikationsfähigkeit, darüber hinaus einer hochgradig beein trächtigten bis nahezu aufgehobenen Gruppenfähigkeit , beständen Schwierig keiten beim Aufbau und der Aufrechterhaltung von Beziehungen. Die Klägerin sei aufgrund ihres Verhaltens keinem Arbeitgeber zuzumuten, nicht einmal im geschützten Rahmen. Mit Verweis auf die Dokumentation in der Versicherungs akte müssten alle bis dato durchgeführten Behandlungs massnahmen als geschei tert angesehen werden ( Urk. 30/91/57-58 , Urk. 30/ 91 / 77 ) . Zweifellos bestehe ein erheblicher Leidensdruck. Eine Persönlichkeitsstörung führe nicht per se zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Alltagsaktivitätsniveaus. Dieses sei bei der Klägerin aufgrund der ausge prägten emotionalen Instabilität fluktuierend und insbesondere in depressiven Phasen im Rahmen einer rezidivierend en depressiven Störung beeinträchtigt. D ie diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sei gegen wärtig remittiert (Urk. 30/91/59). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der behandelnden Fachärztin (100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, keine Wiedereingliederungsmassnahmen) sei ange messen und nachvollziehbar. Trotz der vorhandenen guten familiären Ressourcen und Ressourcen aufgrund der Ausbildung der Klägerin, darüber hinaus der aus reichenden Inspektionsfähigkeit , sei es krankheitsbedingt nicht gelungen, den Gesundheitszustand zu stabilisieren. Die dokumentierten Therapie abbrüche seien nicht auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Klägerin zurückzuführen, sondern angesichts der schweren Persönlichkeits störung als stö rungsbedingt zu interpretieren (Urk. 30/91/60).      Aus neurologischer Sicht seien bei der Klägerin weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in allen anderen Tätigkeiten Einschränkungen festgestellt worden . Präzise Angaben im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch die Migränekopfschmerzen, könnten aufgrund der diffusen Anga ben auf neurologischem Fachgebiet nicht gemacht werden. Die Angaben würden ab dem Zeitpunkt der aktuellen Abklärung gelten. Die Klägerin werde insbeson dere durch ihre psychiatrische Erkrankung beeinträchtigt (Urk. 30/91/71-72). 3.9      In ihrem Bericht vom 18. September 2018 hielt Dr.  H.___ auf die Frage, ob der Klägerin zwischen 2012 und 2016 ein 100 %-Pensum möglich gewesen wäre, fest, die Klägerin habe auch bei einem reduzierten Arbeitspensum von 80 % schon massive gesundheitliche Probleme gehabt (Psyche, Kopfweh). Bereits früher sei sie schon am Limit ihrer Kräfte gewesen, im Jahr 2012 habe sich das aber massiv verschlimmert, so dass sie freiwillig nur noch zu 80 % gearbeitet habe. Als Einschränkungen hätten massive Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel und Übelkeit bestanden, die bei Belastung inklusive Arbeit sofort schlimmer geworden seien (Urk. 30/ 122 ) . 3.10      Danach gefragt, ob der Klägerin von 2012 bis 2016 aufgrund ihrer gesund heitlichen Verfassung eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich gewesen wäre, führte Dr.  I.___ in ihrem Bericht vom
  33. September 2018 aus, die Klägerin befinde sich erst seit dem 11. Oktober 2016 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung, weshalb die Frage nur theoretisch beantwortet werden könne . Per sönlichkeitsstörungen würden sich grundsätzlich ab der Kindheit entwickeln . Bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsentwicklung unter anderem wesentlich durch die seit dem Primarschulalter bestehenden Kopf schmerzen sowie die angeborene Amelogenesis imperfecta beeinträchtigt worden sei. Gemäss eigenen Angaben hätte die Klägerin gerne zu 100 % gearbeitet. Da ihre Energie nicht ausgereicht habe, um ihre alltäglichen Angelegenheiten (Haus halt, persönliche Administration) nebenbei ausführen zu können, habe sie jedoch einen freien Tag gebraucht. Die Einschränkungen hätten vermutlich aus einer erhöhten Erschöpflichkeit durch vermehrte Anstrengung , die Anforderungen zu bewältigen, sowie Stimmungsschwankungen bestanden. Detaillierte Auskünfte seien bei der Klägerin und den damaligen Behandlern direkt zu erfragen (Urk. 30/ 123 ).
  34. Strittig ist , wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eingetreten ist . Dabei ist vorweg zu prüfen, ob der rentenzusprechenden Verfü gung der IV-Stelle vom 26. November 2018 (Urk. 2/3) in diesem Zusammenhang Bindungswirkung zukommt . Da lediglich die Beklagte 1 von der IV-Stelle ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen wurde (Urk. 30/103/3), fällt eine B indungs wirkung gegenüber den Beklagten 2 bis 4 von vornherein ausser Betracht (E. 1.4). Wie einleitend erwähnt, erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf dieje nigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invaliden versicherung schliesst nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil e des Bundesgerichts 9C_651/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.1 und 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.3 , jeweils mit Hinweisen; vgl. E. 1.4). Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung einerseits fest, die Klägerin sei gestützt auf die gutachterliche Untersuchung seit Mitte März 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Andererseits lässt sich der Ver fügung entnehmen, dass die IV-Stelle bei der Qualifikation der Klägerin als zu 100 % erwerbstätig insofern eine bereits zuvor eingetretene 20%ige Arbeitsunfä higkeit berücksichtigte, als sie – dem erhobenen Einwand stattgebend – festhielt, die Klägerin habe aus gesundheitlichen Gründen lediglich ein 80 %-Pensum ver richtet (Urk. 2/3). Aufgrund der Anmeldung der Klägerin vom
  35. Juni 2016 ( Datum Eingang IV-Stelle, Urk. 30/7) kam eine Rentenzusprache – bei erfülltem Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG – frühestens per 1. Dezember 2016 in Frage (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ). B ei ihrem Entscheid über den Renten anspruch war für die IV-Stelle folglich erst der medizinische Sachverhalt ab Dezember 2015 von Relevanz . Ob bei der Klägerin bereits zuvor eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, war auch in Bezug auf die Rentenhöhe nicht ent scheidend , zumal bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ungeachtet der Quali fikation der Klägerin als im Gesundheitsfall zu 80 % oder zu 100 % im Erwerbs bereich Tätige ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultierte (Art. 28 Abs. 2 IVG , vgl. Urk. 2/3 ). Dementsprechend kommt der Verfügung der IV-Stelle vom
  36. November 2018 in Bezug auf den Eintritt der invalidisierenden Arbeits unfähigkeit keine Bindungswirkung zu und ist der leistungserhebliche Sachver halt durch das Gericht frei überprüfbar (E. 1.4).
  37. 5.1      Die Klage richtet sich primär gegen die Beklagte 1 (vgl. Urk. 1 S. 8 Rn   II.C.14 , Urk. 33 S. 4 Rn   II.A. 3 , S. 8 Rn  II.C.21 und S. 10 Rn   II.F. 30) , bei der die K lägerin vom 1. Februar 2016 (Urk. 25/1) bis am 31 .  Oktober 2016 (Urk. 2/2, Nach deckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) berufsvorsorgeversichert war. In Anbetracht der Tatsache , dass die Versicherungszeiten bei den weiteren einge klagten Vorsorgestiftungen dem zeitlich vorg elagert sind (vgl. Sachverhalt Ziff . 1), fällt eine Leistungspflicht der Bek lagten 2 bis 4 nur in Betracht, f alls bereits vor dem 1. Februar 2016 eine relevante Arbeitsunfähigkeit, mithin diejenige, welche die Invalidität verursacht hat, eingetreten ist (vgl. E. 1.1-1.2). Die Beklagte 1 beruft sich zur Verweigerung ihrer Leistungspflicht denn auch insbesondere auf eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche schliesslich zur Invalidisierung geführt habe (E. 2.4). 5.2      5.2.1      Zur Begründung ihres Standpunktes, wonach bereits vor Versicherungsunter stellung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe, stützt sich d ie Beklagte 1 insbesondere darauf, dass die Klägerin nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen nur noch ein 80 %-Pen sum verrichtet habe (E. 2.4).      Praxisgemäss kann eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein , genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krank heits gefühl heraus erfolgt oder wenn konk urrierende Gründe bestehen (zum Beispiel der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echt zeitliche ärztli che Bestätigung, dass die Pensums reduktion gesundheitlich bedingt not wendig ist, weil zum Beispiel die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands möglich wäre. Von einer echtzeitlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion et c etera ) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeits rechtlich in Erschei nung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinw eisen).      Nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 201 1 übte die Klägerin kein Arbeits pensum von über 8 0 % mehr aus (vgl. Sachverhalt Ziff . 1). Eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass der Klägerin gesundheitlich bedingt nur noch maxi mal ein 80 %-Pensum möglich war , lässt sich den Akten indessen nicht ent nehmen. Soweit die Beklagte 1 diesbezüglich ausführt, die Klägerin habe ab 2012 nicht mehr «richtig funktioniert» (E. 2.4) , stützt sie sich auf deren Selbst ein schätzung, was für den Beweis eine r berufsvorsorgerechtlich relevante n Arbeits unfähigkeit nicht genügt . Daran vermag auch die Aussage von Dr.  J.___ nichts zu ändern , wonach der Selbsteinschätzung der Klägerin einer 100%igen Arbeits unfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung erhobenen medizinischen Befunde mit Verweis auf die Dokumentation in der Versicherungs akte gefolgt werden könne ( Urk. 30/91/60 Ziffer 5.4 , vgl. Urk. 23 S. 5 Rn  3) , zumal die betreffenden U ntersuchungen am
  38. April sowie am 24. Mai 2018 stattfanden (Urk. 30/91/2) und nicht nachzuvollziehen ist, inwiefern diese dazu geeignet sein sollen, die Selbsteinschätzung der Klägerin nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 2011 medizinisch zu untermauern. D er älteste von Dr.  J.___ in seinem Aktenauszug aufgeführte Bericht datiert sodann vom 18 . Juni 2015 (Urk. 30/91/4-23 [«kurze Auszüge aus den in den Akten enthaltenen und für die Beurteilung relevanten Berichten»]) , womit auch sein Verweis auf die Versiche rungsakten keine Schlüsse auf die medizinischen Gegebenheiten nach Abschluss des Studiums im Jahr 2011 zulässt . Da sie die Klägerin erst seit dem 11. Oktober 2016 behandelt und sie sich bei ihrer Einschätzung im Wesentlichen auf die Selbsteinschätzung der Klägerin zu stützen scheint , kann auch der Einschätzung von Dr.  I.___ im Bericht vom 24. Sep tember 2018, wonach die Klägerin infolge einer erhöhten Erschöpfbarkeit nur zu 80 % gearbeitet habe, nicht gefolgt werden . Dr.  I.___ hielt sodann selber fest, dass sie die Frage der Arbeitsfähigkeit lediglich theoretisch beantworten könne – für detailliertere Auskünfte verwies sie auf die damaligen Behandler ( E. 3.10 ). Als ebenfalls retrospektive E inschätzung vermag auch der Bericht von Dr.  H.___ vom 18. September 2018 (E. 3.9) nur schon deshalb keine im Jahr 2012 aufgetretene massgebende funktionelle Beein trächtigung zu belegen, weil es an echtzeitlich dokumentierten negativen Aus wirkungen des allfällig bereits damals bestehenden Gesundheitsschadens fehlt ( vgl. vorerwähntes Urteil des Bundes gerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In ihrem Bericht vom
  39. Januar 2017 führte Dr.  H.___ selber relativierend aus, dass sie sich als Nicht-Psychiaterin nie an m assen würde, eine psychiatrische Diagnose zu nennen ( E. 3.6 , vgl. zum Beweis wert von nicht-fachärztlichen Berichten Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen ).      Gegen eine dannzumal bestehende funktionelle Leistungseinbusse sprechen auch die von der Klägerin während ihres Studium s (in einem Pensum von zeitweise bis zu 40 % ) ausgeübte n Tätigkeit en ( Urk. 30/3/2, Urk.  30/91/25 , vgl. Urk. 1 S. 4 Rn  II.A.1. ) sowie das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass sie ihr Studium nicht in der dafür vorgesehenen Zeit absolvieren konnte .      Aus den dargelegten Gründen (E. 4) und e ntgegen dem Dafürhalten der Beklag ten 1 (E. 2.4) kann aus der im IV-Entscheid festgehaltene n Qualifikation der Klägerin als im Gesundheitsfall zu 100 % Erwerbstätige kaum etwas für das vor liegende Verfahren abgeleitet werden .      Aus der Tatsache, dass die Klägerin ab dem Jahr 2012 jeweils nur noch maximal ein 80 %-Pensum verrichtet hat, kann dementsprechend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bereits damals eingetretene berufsvorsorgerechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. 5.2.2      Eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während der Versiche rungszeit bei den Beklagten 2 bis 4 ist a uch mit Blick auf die weitere n medizini sche n Akten nicht erstell t . Eine vor Februar 2016 echtzeitlich attestierte Arbeits unfähigkeit findet sich einzig im Bericht von Dr.  K.___ vom 18. Juni 2015, wo er der Klägerin für die Zeit ihres stationären Aufenthaltes in der Klinik B.___ vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (E. 3.1). Unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich für vier  Tage ausgestellt wurde, sich der Zustand der Klägerin während des stationä ren Aufenthaltes innerhalb kurzer Zeit stabilisierte und ihr beim Austritt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde (E. 3.1), lässt sich gestützt darauf nicht auf eine massgebende Arbeitsunfähigkeit , sondern auf eine blosse kurzfristige krankheitsbedingte Absenz schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts B  157/06 vom 25. Oktober 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies stimmt auch damit überein, dass sich weder im Rahmen der zuvor bis am 31. März 2015 ausgeübte n Erwerbs tätigkeit, noch während des Bezug s von Arbeitslosentaggelder n vom 23. April bis am 30. September 2015 Anzeichen für sich sinnfällig auswirkende Einbussen an funktionellem Leistungsvermögen ergeben haben . S o ist die Bestätigung der damaligen Arbeitgeber in , der A.___ AG, so zu verste hen, dass die Klägerin ihre Arbeitsleis tung grundsätzlich erbrachte . Dass die Arbeitgeberin der Klägerin eine ungenügende Leistung in Bezug auf ihre Ausbil dung konstatierte und ferner festhielt, sie sei nicht teamfähig gewesen (Urk. 22/11), bildet keinen hinreichend klaren Nachweis für den Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosentaggelder n vom 23. April bis am 30. September 2015 war die Klägerin sodann mit einem Vermittlungsgrad von 80 % bei der Arbeitslosenkasse angemeldet (Urk. 20 , Urk. 19 S. 2 Rn  II.a.1 ), was dem zuvor ausgeübten Arbeits pensum entspricht und den Schluss auf eine massgeblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit vorliegend ebenfalls nicht zulässt (vgl. dazu E. 5.2 .1 ). 5.2.3      Damit ist eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor Februar 2016 nicht ausgewiesen und fällt eine Leistungspflicht der Beklagten 2 bis 4 sowie die Beiladung von weiteren allfällig leistungspflichten Pensionskassen (Urk. 1 S. 3) ausser Betracht. 5.3      5.3.1      Am 14. März 2016 trat die Klägerin in das Psychiatriezentrum F.___ ein, wo sie bis am 15. April 2016 eine stationäre Behandlung mit einer währenddessen attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit durchlief. Auch wenn die Klägerin durch den stationären Aufenthalt eine Entlastung erfuhr und insgesamt profi tieren konnte, wurde ihr bei Austritt stets noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 1. Mai 2016 attestiert. Aufgrund der etwas bunt gemischten, nicht stabil w irkenden Symptomatologie und des klaren zeitlichen Zusammenhang es mit den fortbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren wurde derzeit noch von einer Persönlichkeitsdiagnose abgesehen . Neben akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional-instabilen Zügen wurde eine Somatisierungsstörung diagnostiziert ( E. 3.2 ). Im Juni 2016 bescheinigte Dr.  O.___ (wie auch Dr.  N.___ [E. 3.3]) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und im Juli 2016 eine solche von 50 % (E. 3.4) . Er begründete dies insbesondere mit einem fehlenden Antrieb, Konzentrations problemen sowie einer emotionalen Instabilität. Als psychiatrische Diagnosen nannte Dr.  O.___ neben einer rezidivierenden depressiven Störung auch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit negativistischen und histrionischen Zügen. Dr.  O.___ ging von einer mittelfristigen Behandlungsdauer aus (E. 3.4 ). Dr.  P.___ bestätigte in seinem Bericht vom 28. September 2016 das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitspathologie im Sinne einer Borderline -Persönlich keitsstörung und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar ( E. 3.5 ). Die seit dem 11. Oktober 2016 behandelnde Psychiaterin, Dr.  I.___ , diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und erachtete die Klägerin seit Sommer 2016 bis auf Weiteres als zu 100 % arbeits unfähig. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einem 20 %-Pensum könne frühestens in ein bis zwei  Jahren gerechnet werden (E. 3.7) . 5.3.2      Die Rente der Invalidenversicherung wurde der Klägerin gestützt auf das bidis ziplinäre Gutachten von Dr.  J.___ vom 12. Juni 2018 zugesprochen ( vgl.   Urk. 30/ 126- 127). Dr.  J.___ begründete die eingetretene Erwerbsunfähigkeit ins besondere mit der seit März 2016 bestehenden hochgradig ausgeprägten emo tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Die depressive Störung erachtete er als derzeit remittiert ( E. 3.8 ). 5.3.3      Damit ist der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (E. 5.3.1) , von der Art her im Wesentlichen derselbe, wie der, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (E. 5.3.2) , weshalb ein sachlicher Zusammen hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalid ität zu bejahen ist ( E. 1.3 ). 5.4      Da es bei der Klägerin seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2016 un bestrittenermassen (vgl. Urk. 24 und Urk. 52) zu keiner berufs vorsor ge rechtlich massgeblichen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit mehr gekommen ist (vgl. auch Urk. 30/45, Urk. 30/49, Urk. 30/60, Urk. 30/67), ist auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der einge tre tenen Invalidität gegeben (E. 1.3) . 5.5      Nach dem Dargelegten ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die leistungsauslösende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eintrat, als sie bei der Beklagten  1 berufsvorsorgeversichert war . Da sowohl die sachliche als auch die zeitliche Konnexität zwischen der Arbeitsunfä higkeit und der eingetretenen Invalidität zu bejahen sind, ist die Beklagte 1 zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invaliden leistungen ver pflichtet.
  40. 6.1 6.1.1      Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gelten sinngemäss die entsp rechenden Bestimmungen des Art. 29 IVG (Art. 26 Abs.  1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die ver sicherte Person den vollen Lohn erhält (Ar t. 26 Abs.  2 BVG).      Die Beklagte 1 hat in ihrem Reglement einen entsprechenden Vorbehalt ange bracht: Nach Art.  19 Ziff. 1 des seit dem 1. Januar 2016 gültigen Vorsorge regle ments (Urk. 59/1) entsteht der Anspruch auf die gesetzlichen Mindest leistungen gemäss den Bestimmungen der Eidgenössischen Invaliden versicherung. Die gesetzlichen Mindestleistungen werden ausbezahlt, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Krankengeldversicherung erschöpft sind ( Abs . 1). Der Anspruch auf die überobligatorischen Invaliditäts leistungen ent steht, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzes konformen Kranken geldversicherung erschöpft sind, frühestens aber nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 2).      Für die Berechnung einer Wartefrist werden Perioden der Arbeitsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Periode der vollen Arbeitsfähigkeit von mehr a ls zwölf Monaten liegen (Art. 18 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 des Reglements). Die anwendbaren Wartefristen sind im Vorsorgeplan festgelegt ( Art. 18 Ziff. 5 Abs. 2 des R eglements). Gemäss dem persönlichen Vorsorgeausweis der Klägerin, ausgestellt am 3. Februar 2016, gültig ab 1. Februar 2016 (Urk.  59/2 ), beträgt die Wartefrist für eine Invalidenrente 24 Monate. 6.1.2      Die Klägerin verrichtete bei der E.___ GmbH ein 80 %-Pensum und war dem entsprechend lediglich in diesem Umfang bei der Beklagten 1 berufs vorsorge ver sichert (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2018 vom 12. März 2018 E. 3.1, vgl.   auch BGE 144 V 72 E. 4.2, je mit Hinweisen).      Gemäss Art. 18 Ziff.  2 des Vorsorgereglements der Beklagten 1 (Urk.  59/1 S. 7 ) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf die vollen gesetzlichen und reglementarischen Leistungen . Bezüglich Teilzeiterwerbs tätig keit findet sich keine spezielle Regelung im Vorsorgereglement.      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bemisst sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen ) Vollzeiterwerbstätigkeit (BGE 144 V 63 E.  6.2). F ür den Fall, dass die Invaliden versicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Bere chnungsvorgang an, dass die Vor sor geeinrichtung das von der Invalidenversi cherung festgesetzte Validenein kommen , an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpen sum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie au f die übrigen grundsätzlich bin denden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt ( BGE 144 V 63 E.  6.3.2).      Die Invalidenversicherung qualifizierte die Klägerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom
  41. November 2018 (Urk. 2/3 ) als im Gesundheitsfall mutmass lich Vollerwerbstätige und schloss – angesichts der gutachterlich attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit – ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Unter Berücksichtigung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beträgt der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad 80 %. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäss dem Vorsorge reglement der Beklagten 1 – sowohl gesetzlich (Art. 24 Abs. 1 lit . a BVG) als auch reglementarisch (Art. 18 Ziff. 1 und 2 des R eglements [Urk. 59/1 S. 7 ] ) – jeder Invaliditätsgrad ab 70 % zu eine r vollen Invalidenrente berechtigt , steht der Klägerin gegenüber der Beklagten 1 trotz des ausgeübten Teilzeitpensums ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente zu. E ntsprechend den reglementarischen Bestimmungen (Erschöpfung des Anspruchs auf Krankentaggelder per 18. März 2018 gemäss Urk. 30/132 S. 2 und 4 sowie Ablauf der 24monatigen Wartefrist) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 ab dem 1. April 2018 Anspruch auf die vollen reglem entarischen Invaliden leistungen. 6.1.3      Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruches in masslicher Hinsicht bleibt praxis- und antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 33 S. 2 f.) einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfälligen sich diesbe züglich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl.   BGE 129 V 450). 6.2      Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E.  4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).      Die Klägerin erhob am 2. Juli 2020 Klage. Gemäss Art. 33 Abs. 1 des aktuellen Vorsorgereglements der Beklagten 1 (gültig ab 1. J anuar 2021 [ www.swiss life.ch/de/unternehmen/services/downloads/reglemente.html ] , e nt spricht Art. 32 Abs. 1 des davor gültigen Vorsorgereglements) wird Verzugszins in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes ausgerichtet. Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1 % (Art. 12 lit . j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge [BVV 2]). Entsprechend sind Verzugs zinsen von 1  % pro Jahr für die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum zuzusprechen.
  42. 3      Die Beklagte 1 ist somit zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. April 2018 eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 2. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
  43. Das klägerische Begehren, es seien die reglementarischen Altersgutschriften vor zunehmen (Urk. 1 S. 2, Urk. 33 S. 2), beschlägt die Frage der Beitragsbefreiung (vgl. dazu BGE 142 V 466 E. 4.1 und 6.3.1 mit Hinweisen auf Urteil des Bundes gerichts 9C_115/2008 vom 23. Juli 2008 E. 7.3.3) .      Art. 21 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 1 in der ab dem 1. Januar 2016 gül tigen Fassung sieht für den Invaliditätsfall vor, dass die versicherte Person nach Ablauf der Wartefrist (vgl. dazu wiederum Art. 18 Ziff. 5 des Reglements sowie den Vorsorgeausweis der Klägerin vom 3. Februar 2016 [Urk.  59/2 S. 2 ], wonach die Wartefrist drei Monate beträgt) Anspruch auf Beitragsbefreiung hat. Mit der Beitragsbefreiung entfallen die ordentlichen Beiträge. Davon ausge nommen sind die Beiträge an den gesetzlichen Sicherheitsfonds (Urk. 59/1 S. 8) .      Infolgedessen ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die Beitrags befrei ung nach Art. 21 Abs. 1 ihres ab dem 1. Januar 2016 gültigen Reglements ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Wartefrist zu gewähren, mithin die Altersgutschriften entsprechend zu äufnen . 8 .      8.1      Ausgangsgemäss ist die Beklagte  1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich t ( GSVGer ) zu verpflichten, dem unent geltli chen Rechtsvertreter der Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen. 8.2      Den Beklagten 2, 3 und 4 stehen in ihrer Funktion als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigungen zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt:
  44. In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte  1 verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. April 2018 eine volle gesetzliche und reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins en von 1  % seit dem
  45. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten. Die Beklagte 1 wird sodann verpflichtet, der Klägerin die Beitragsbefreiung im Sinne der Erwägungen zu gewähren.      Die gegen die Beklagten 2, 3 und 4 gerichteten Klage n werden abgewiesen.
  46. Das Verfahren ist kostenlos.
  47. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr.  Kurt Pfau, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr.  2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.      Den Beklagten 2, 3 und 4 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  48. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kurt Pfau , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Spida Personalvorsorgestiftung , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen
  49. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  50. Juli bis und mit 1
  51. August sowie vom 1
  52. Dezember bis und mit dem
  53. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00036

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber M. Kübler Urteil vom 2 2 . Dezember 2021 in Sa chen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen 1.

BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich 2.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich 3.

Spida Personalvorsorgestiftung Bergstrasse 21, Postfach, 8044 Zürich 4.

Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG Eigerplatz 2, Postfach, 300 0 Bern Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1986, gelernte Haustechnikplanerin, schloss im Jahr 2011 erfolgreich ihr Stu dium im Bereich Gebäudetechnik an der Fachhochschule Y.___ ab (Urk. 1 S. 4 Rn II.A.1. , Urk. 30/6 ).

Vom

16. August 2012 bis am 30. Juni 2014 war sie bei der Z.___ AG in einem 80 %-Pensum angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC berufsvorsorgeversichert (Urk. 48 S. 2 Rn 3, Urk. 49/1, Urk. 49/20).

Vom 1. August 2014 bis am 31. März 2015 arbeitete die Versicherte in einem 80 %-Pensum bei der A.___ AG und war währenddessen bei der Spida Personalvorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 21 S. 2 Rn

1, Urk. 22/5-8). Als sie hernach vom

23. April bis am 30. September 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, unterstand sie hinsichtlich der beruflichen Vorsorge der Versicherungs deckung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 19 S. 2 Rn II.a.1 , Urk. 20 ). Am 31. Mai 2015 trat X.___ per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B.___ in C.___ ein . Der Austritt erfolgte am 3. Juni 2015 (Urk. 30/62). V om 1. Oktober bis am 6. November 2015 war die Ver sicherte bei der D.___ AG angestellt und während dessen erneut bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC berufsvor sorgeversichert (Urk. 48 S. 2 Rn 3, Urk. 49/25, Urk. 49/32 ).

Ab Dezember 2015 arbeitete sie bei der

E.___ GmbH, vorerst im Stundenlohn und ab dem

1. Februar 2016 in einem 80 %-Pensum (Urk. 1 S. 5 Rn

II.A. 3) . Im Rahmen ihrer Anstellung im 80 %-Pensum war die Versicherte bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 24 S. 2 Rn III.1 , Urk. 25/1 ).

Vom 14. März bis am 15. April 2016 durchlief sie eine stationäre Behandlung im Psychiatriezentrum F.___ in G.___

(Urk. 30/63). Am 27. Mai 2016 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 30/1-2) und am 28. Juni 2016 (Eingangsdatum IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Urk. 30/7). Die E.___ G mbH kündigte das Arbeitsver hältnis auf den 30. September 2016 (Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 26. November 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. April 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/3).

Das von X.___ gegenüber der BVG-Sammelstiftung Swiss Life gestellte Leistungsgesuch wies diese mit Schreiben vom 13. Juni 2019 ab (Urk. 49/51). Daraufhin ersuchte die Versicherte die Pensionskasse der Techni schen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Urk. 49/43) , was diese mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ebenfalls

ablehnte (Urk. 49/55).

Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 wandte sich die Versicherte erneut an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Urk. 2/4), welche an ihrem ablehnenden Entscheid festhielt (Urk. 2/5). 2.

Am 2. Juli 2020 erhob X.___

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau beim hiesigen Gericht Klage und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f. ):

«1.

Es sei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zu verpflichten, die gesetzlichen

und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge,

insbesondere eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von

100% mit Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich Verzugszins zu 5% auf jede

fällig gewordene Rente ab Zeitpunkt der Fälligkeit auszurichten und die

reglementarischen Altersgutschriften vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins

ab Zeitpunkt der Fälligkeit.

2.

Eventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, die

gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen

Vorsorge, insbesondere eine Invalidenrente auf Basis eines

Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich

Verzugszins zu 5% auf jede fällig gewordene Rente ab Zeitpunkt der

Fälligkeit auszurichten und die reglementarischen Altersgutschriften

vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins ab Zeitpunkt der Fälligkeit.

3.

Subeventualiter sei die Spida Sozialversicherungen zu verpflichten, die

gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen

Vorsorge, insbesondere eine Invalidenrente auf Basis eines

Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich

Verzugszins zu 5% auf jede fällig gewordene Rente ab Zeitpunkt der

Fälligkeit auszurichten und die reglementarischen Altersgutschriften

vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins ab Zeitpunkt der Fälligkeit.

4.

Subsubeventualiter sei die Pensionskasse der Technischen Verbände SIA

STV BSA FSAI USIC zu verpflichten, die gesetzlichen und

reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere

eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit

Wirkung ab 1. April 2017 zuzüglich Verzugszins zu 5% auf jede fällig

gewordene Rente ab Zeitpunkt der Fälligkeit auszurichten und die

reglementarischen Altersgutschriften vorzunehmen, je zuzüglich 5% Zins

ab Zeitpunkt der Fälligkeit.

5.

Es sei ein Gerichtsgutachten zur Frage, seit wann die psychischen

Beschwerden zu einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20% geführt haben, bei einem unabhängigen Psychiater einzuholen .

6.

Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und eine unentgeltliche Rechtsvertretung

in meiner Person zu bewilligen.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu

Lasten der leistungspflichtigen Beschwerdegegnerin .»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Klägerin

ferner den Antrag, es seien alle weiteren in Frage kommenden allfällig leistungspflichtigen Pensionskassen zum vorliegenden Verfahren beizuladen (Urk. 1 S. 3).

Während die Beklagten 1 bis 3 in ihren Klageantworten jeweils

die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage beantragten ( Klageantwort Beklagte 2 vom 16. September 2020 [Urk. 19], Klageantwort Beklagte 3 vom 1. Oktober 2020

[ Urk. 21 ], Klageantwort Beklagte 1 vom

11. November 2020 [ Urk. 24 ] ), erstattete die Beklagte 4 keine Klageantwort (vgl. Urk. 27) . Mit Verfügung vom 24. November 2020 wurden die Akten der Eid genössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 27) und am 4. Dezember 2020 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 31) . Mit Replik vom 25. Januar 2021 hielt die Klägerin an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 33). Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilli gt und ihr Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 38). Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 schloss die Beklagte 4 auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 48). Die Beklag ten 1 bis 3 hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels jeweils an ihren bisherigen Anträgen fest (Duplik Beklagte 3 vom 25. Februar 2021 [Urk. 47], Duplik Beklagte 1 vom 3. März 2021 [Urk. 52], Duplik Beklagte 2 vom 24. März 2021 [Urk. 54]). Die betreffenden Eingaben wurden mit Verfügung vom 29. März 2021 jeweils den anderen Parteien zugestellt (Urk. 55). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde die Beklagte 1 aufgefordert, dem Gericht die in den Jahren 2016 bis 2018 gültigen Vorsorgereglemente und Vorsorgepläne einzureichen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 reichte die Beklagte 1 einen Vor sorgeausweis der Klägerin sowie das ab dem 1. Januar 2016 gültige Vorsorge reglement ein (Urk. 58-59). Die Zustellung der betreffenden Dokumente an die weiteren Verfahrensparteien erfolgt mit dem vorliegenden Endentscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens z u 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Warte zeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE

123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträ gt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arb eitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeits ver hältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echt zeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festge legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 201 4 E. 5.1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die negativen Aus wirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit indessen echtzeitlich dokumen tiert sein (SZS 2015 S. 469 [Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015]). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden versiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art.

23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.

Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen a uch die in der Arbeitswelt nach aussen in Ers cheinung tretenden Verhältnisse (BGE 13 4 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Unter brechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich dar stellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungs versuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauer hafte Wiedereingliederung unwahr scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/202 0 vom 6. November 2020 E. 2.2). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE

132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invaliden ver siche rung [IVV] ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, bei ihr seien erstmals

im März 2016 über eine längere Zeit schwere psychische Störungen mit einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit auf getreten (Urk. 1 S. 5 Rn

II.A. 3). Vom

14. März bis am

15. April 2016 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der Hospitalisation im Psychiatriezentrum F.___ sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt an zu nehmen . Es hätten mehrere Untersuchungen stattgefunden , welche alle zum Schluss gekommen seien ,

dass

seit Frühling 2016 eine

an dauernd e 1 00 % ige

A rbeitsunfähig keit bestehe . Da sie derzeit bei der E.___ GmbH gearbeitet habe und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life versichert gewesen sei, sei l etztere zu verpflichten, die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten (Urk. 1 S. 7 f. Rn

II.C. 11 ff.) . Alle Arztberichte, die von einer dauernden Arbeitsun fähig keit der Klägerin berichteten, seien während oder nach dem Arbeits verhältnis mit der E.___ GmbH erstellt worden. Ärztlichen Berichten, welche eine retrospektive Arbeitsunfähigkeit attestierten , komme recht sprechungs gemäss nur eine geringe Beweiskraft zu (Urk. 33 S. 4 Rn II . B.4).

Ein Arbeits pensum von 80 % aufgrund eines subjektiven Krankheitsgefühls genüge für den Beweis einer funktionellen Leistungseinbusse nicht. Dass zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eine IV Anmeldung vorgenommen worden sei , zeige deutlich, dass die damaligen Beschwerden offensichtlich zu keiner dauernden Arbeitsun fähigkeit geführt hätten (Urk. 33 S. 5 Rn II.B.5). Eine durch Migräne/Kopf schmerzen verursachte dauernde Arbeitsunfähigkeit sei nie von einem Arzt echtzeitlich attestiert worden (Urk. 33 S. 7 Rn II.B.11). Weil die Möglichkeit bestehe, dass das Gericht zur Über zeugung gelange, dass eine andere Berufsvorsorgeversicherung leistungspflichtig sei, würden auch die weiteren Berufsvorsorgeversicherungen eingeklagt (Urk. 1 S. 8

Rn

II.C. 14). So könnte eventuell davon ausgegangen werden, dass die Hospitalisation Ende März 2015 zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von 20 % geführt habe, mithin eine Leistungspflicht der Beklagten 2 zu bejahen wäre (Urk. 33 S. 10 Rn

II.F. 31). Auch könnte man zur Überzeugung gelangen, dass bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten sei , womit die Beklagte 3 leistungspflichtig wäre (Urk. 33 S. 10 Rn

II.F. 32). Würde man auf das retrospektive Arztzeugnis von Dr. H.___ abstellen, so wäre es allenfalls auch möglich, dass die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bereits kurz nach dem Studium aufgetreten und deshalb die Beklagte 4 leistungspflichtig sei (Urk. 33 S. 10 Rn

II.F. 33). 2.2

Die Beklagte 2 hielt zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage fest , die Klägerin habe bei ihr kein Leistungsgesuch gestellt und zudem sei sie auch nicht in das IV-Verfahren miteinbezogen worden (Urk. 19 S. 5 Rn II.a.8). Mit Ausnahme eines dokumentierten viertägigen Klinikaufenthaltes im Zusammenhang mit der Trennung vom langjährigen Partner würden keine echt zeitlichen oder retrospektiven Zeugnisse vorliegen, welche eine Arbeitsunfähig keit für das Jahr 2015 attestierten (Urk. 19 S. 7 Rn II.c.1). D ie viertägige Hospita lisation vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 im Zusammenhang mit der Trennung vom Partner sei vorliegend nicht relevant. So sei im Austrittsbericht festgehalten worden, dass sich der Zustand innerhalb kurzer Zeit stabilisiert habe , und

f ür die Zeit nach dem Austritt sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Dr. H.___ habe sogar festgehalten, der Klägerin sei es im Sommer 2015 sehr gut gegangen. Die Einbusse respektive Arbeitsunfähigkeit müsste ohnehin von dauerhafte r Natur sein, wobei wiederholte kurzfristige krankheitsbedingte Absenzen von wenigen Tagen oder Wochen dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllten. Ebenso wäre der sachliche Konnex nicht gegeben, da die Rentenzusprache auf grund einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ erfolgt, bei der Hospita lisation im Juni 2015 hingegen eine Anpassungsstörung im Zusammenhang mit der Trennung genannt worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit mit dauerhaftem Charakter sei erstmals ab März 2016 mit Beginn der stationären Behandlung aus gewiesen worden (Urk. 19 S. 7 Rn II.c.2) . Dass die 80 %- Pensen aus gesundheit lichen Gründen gewählt worden seien, könne in keiner Weise mit echtzeitlichen Dokumenten belegt werden (Urk. 19 S. 8 Rn II.c.3, Urk. 54 ). 2.3

Die Beklagte 3 führte aus , es sei ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung der Invalidenversicherung zugestellt worden. Gemäss den Angaben der Arbeitge berin A.___ AG sei die Klägerin sowohl bei m Eintritt wie auch beim Austritt voll arbeitsfähig gewesen . Die Befragung der Arbeitgebe rin habe auch ergeben, dass die Klägerin einzig einmalig vier Tage krankge schrieben gewesen sei. Bei einem einmaligen gesundheitsbedingten Fehlen von einzelnen Tagen würden keine gehäuften, wiederkehrenden und gesundheitsbe dingten Arbeitsausfälle vorliegen. D ie Klägerin habe gemäss Arbeitgeberauskunft eine volle Arbeitsleistung erbracht, ihre Leistung sei einzig in Bezug auf ihre per sönliche Ausbildung ungenügend gewesen . Allfällige bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende gesundheitliche Probleme hätten keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit der Klägerin gehabt; auch eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes sei während der Versicherungszeit nicht eingetreten. Aus den nachträg lich erstellten Arztzeugnissen von Dr. H.___ vom 18. September 2018 und von Dr.

I.___ vom 24. September 2018 könne mangels Echtzeitlichkeit nichts zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden . Damit sei erstellt, dass während der Ver sicherungszeit bei der Beklagten 3 keine

dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit eingetreten sei, welche eine Leistungspflicht zu begründen vermöchte . Die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erst im März 2016 eingetreten. Selbst wenn das Gericht zum Schluss komme n sollte , dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur vollen Invalidität geführt habe, bereits im Jahr 2012 eingetreten sei, sei eine Leistungspflicht der Beklagten 3 abzulehnen, da die Arbeitsunfähigkeit dies falls vor der Versicherungszeit bei ihr eingetreten sei (Urk. 21 S. 3 ff., Urk. 47 ). 2.4

Die Beklagte 1 führte zur Begründung ihres Antrag es auf Verneinung einer Leistungspflicht aus , die Klägerin habe nach Abschluss ihrer Berufsausbildung während eines Jahres im Vollzeitpensum gearbeitet. Danach habe sie während des Studiums 2008 bis 2012 während 1.5 Jahren in einem 40 %-Pensum und n ach dem Studium nur noch zu 80 % gearbeitet. Begründet habe sie dies damit, dass sie ab 2012 nicht mehr «richtig funktioniert» und sich als zu instabil erlebt habe , um überhaupt arbeiten zu können. Dr. J.___ habe in seinem Gutachten festgehalten, dass bezüglich Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Selbst einschätzung der Klägerin gefolgt werden könne. Dr. H.___ , welche die Klägerin seit 2008 behandle, habe in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 fest gehalten, die Klägerin habe ab 2012 selbst bei reduziertem Arbeitspensum von 80 % schon m assive gesundheitliche Probleme gehabt. Die Invalidenversicherung habe anerkannt, dass die Klägerin im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde. A b dem Jahr 2012 habe sie wegen ihrer psychischen Erkrankung, welche schliess lich zur Invalidität geführt habe, nur noch in 80

% P ensen gearbeitet. Folglich habe bereits lange vor Eintritt bei der Beklagten 1 per 1. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % wegen ihrer psychischen Erkrankung bestanden, welche schliesslich zu r Invalidisierung geführt habe (Urk. 24 S. 5 f. Rn IV.3.). Die Klägerin verhalt e sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie im IV Verfahren Einspruc h gegen den IV Entscheid eingelegt und gestützt auf die Bestätigungen von Dr. H.___ und Dr. I.___

geltend gemacht habe , seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr 100 % arbeiten zu können , und nun geltend mache, dies stimme alles nicht und die Bestätigungen seien blosse Gefälligkeitszeugnisse gewesen. Wenn die Klägerin aus gesundheitlichen Grün den nur 80 % gearbeitet habe, dann sei die Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Beweis genüge (Urk. 52 S. 3 f.). 2.5

Die Beklagte 4 führte in ihrer Stellungnahme aus, es sei unbestritten, dass die Klägerin seit geraumer Zeit gesundheitliche Probleme gehabt habe. Daraus könne aber nicht bereits eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Die gesundheitlichen Probleme müssten sich konkret auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben. Während der

Anstellungs zeit bei der Z.___ AG

gebe es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin sei die ganze Zeit zu 80 % angestellt gewesen und der Stellenwechsel sei aufgrund der Neuanstellung bei der A.___ AG erfolgt. Sollte aufgrund des nicht vollen Beschäftigungsgrades von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, so müsste diese als bei Eintritt bei der Beklagten 4 im August 2012 bereits vorbestehend angenom men werden. Soweit bezüglich des Eintritt s einer relevan ten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 allgemein auf das Jahr 2012 verwiesen werde, sei dies zum einen sehr unbestimmt und auch von der Begründung her nicht stringent.

Bei der zweiten Versicherungszeit im Jahr 2015 gebe es Hinweise auf gesundheitliche Probleme, wobei unklar sei, ob diese für die von der Invali denversicherung ab 2016 festgestellte Arbeitsunfähigkeit relevant seien. Die Gründe für die sehr rasche Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei der D.___ AG noch in der Probezeit seien nicht bekannt. Immerhin habe die Klägerin anschliessend ab Dezember 2015 bei der E.___

GmbH gearbeitet, welche das Anstellungsverhältnis auf Februar 2016 in eine Festanstellung umge wandelt habe. Entscheidend sei, dass auch für diese sehr kurze zweite Versiche rungszeit keine Hinweise auf eine sich verschlechternde Arbeitsfähigkeit bestehen würden, so dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit nicht in diesem Zeitraum habe eintreten können. Soweit eine relevante Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem für die Invalidenversicherung entscheidenden März 2016 anzunehmen sein sollte, müsste diese bereits vor Oktober 2015 eingetreten sein (Urk. 48 S. 3 f. Rn 4-6 ). 3. 3.1

Die Klägerin

absolvierte vom

31. Mai bis am 3. Juni 2015 einen stationären Auf enthalt in der Klinik B.___ in C.___ . Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt an der Klinik B.___ , stellte in seine m Bericht vom 18. Juni 2015 die Diagnose Anpassungsstörung en (ICD 10 F43.2). Die Klägerin sei per fürsorgerischer Unterbringung eingetreten. Im Rahmen der Trennung von ihrem derzeitigen Partner sei die Situation zu Hause eskaliert und sie habe Suizidgedanken mit konkreten Plänen geäussert, woraufhin der Partner die Polizei informiert habe. Bei Eintritt sei die Klägerin zunächst abweisend und wenig auskunftsbereit gewesen, habe wenig Krankheits- oder Behandlungseinsicht und kein Verständnis für den Beschluss der fürsorgerischen Unterbringung gezeigt. Während des stationären Aufenthaltes habe sich der Zustand der Klägerin innerhalb kurzer Zeit stabilisiert. Sie habe sich im Verlauf in mehreren Visiten- und Einzelgesprächen glaubhaft von Suizidalität distan zieren können und sich im Kontakt kooperativer und angepasst im Verhalten gezeigt . Vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 habe eine Arbeitsu nfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 30/62). 3. 2

Vom 14. März bis am 15. April 2016 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Psychiatriezentraum F.___ in G.___ . Dr. med . L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psycholo gin M. Sc. M.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Mai 2016 folgende « behandlungsrelevanten Diagnosen » (Urk. 30/63/1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) Vom

14. März bis am 1. Mai 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Die Klägerin leide seit Jahren unter chronischem Kopfschmerz und habe sich nach erneutem Negativbefund (MRI-Befund des Schädels) wegen passiver Suizidgedanken nun für eine psychiatrische Behandlung entschieden. Zu Beginn der Hospitalisation habe sie ein tendenziell emotional-instabiles Zustandsbild mit schnell wechselnden Affekten von Wut und Trauer, Gefühlen von Einsamkeit und innerer Leere, geringem Selbstwertgefühl, schlechter Selbstakzeptanz sowie Spannungszuständen, die sich in autodestruktivem Verhalten geäussert hätten, gezeigt. Im Verlauf seien von der Klägerin zunehmend multiple, wiederholt auf tretende und wechselnde körperliche Symptome geäussert worden. Sie habe sich durch den stationären Aufenthalt sichtlich entlastet gezeigt und aus dem inter disziplinären Therapieprogramm, dem gruppentherapeutischen Setting sowie dem strukturierten Alltag der Station insgesamt einen Nutzen ziehen können. Es sei ihr jedoch während des gesamten Aufenthaltes wiederholt schwer gefallen, sich ausreichend in die Gruppe der Mitpatienten einzufügen und Entscheidungen des Behandlungsteams zu akzeptieren. Es hätten einzelne, gut verlaufen e Arbeitsver suche am Arbeitsplatz stattgefunden, wo die Klägerin aber gespürt habe, nach wie vor nicht voll belastbar zu sein. Aufgrund der etwas bunt gemischten, nicht stabil w irkenden Symptomatologie und des klaren zeitlichen Zusammenhang es mit den fortbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren werde zum jetzigen Zeitpunkt von einer Persönlichkeitsdiagnose abgesehen (Urk. 30/63/1-3). 3.3

Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1

2. Juli 2016 fest, die Klägerin leide an chronischen Kopf schmerzen, welche sich als sehr hartnäckig erweisen würden. Ebenso leide sie immer wieder an depressiven Episoden. Die Prognose bezüglich der Kopfschmer zen sei schwierig, da bisher noch keine Therapie wirklich erfolgreich gewesen sei. In der bisherigen Tätigkeit als Heizungsplanerin bestehe eine 40%ige Arbeitsun fähigkeit vom 1. bis am 30. Juni 201 6. Die Belastbarkeit sei von den Kopfschmer zen und der psychischen Befindlichkeit abhängig, die Arbeitsunfähigkeit variiere. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre pro Tag circa 5 Stunden möglich. Eine wechselnde Belastung (Büroarbeit aber auch körperlich) wäre durchaus sinn voll. Eine ambulante psychiatrische Therapie sowie eine neurologische Mitbe handlung würde n sich stabilisierend auswirken (Urk. 30/22 /1-4 ) . 3.4

Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, stellte in s einem undatierten Bericht (Datum der letzten Kontrolle: 15. Juli 2016) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 30/24/1): - Anhaltende Cephalgie unklarer Genese - Double-Depression (Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33 / Dysthymia , ICD-10 F34.1) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit negativistischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1) Wegen der Komplexität der Symptomatik müsse mit einer mittelfristigen Behand lungsdauer gerechnet werden. Die Behandlung sei inzwischen von der Klägerin wegen Unzufriedenheit abgebrochen worden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Heizungstechnikerin bestehe bis am 30. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowie vom 1. bis am 31. Juli 2016 eine solche von 50 %. Als leistungs reduzierende Einschränkungen würden überwiegend ein fehlender Antrieb, Kon zentrationsprobleme sowie eine emotionale Instabilität bestehen. Medikation und Psychotherapie würden sich konzentrations- und leistungssteige rnd auswirken (Urk. 30/24/2 -3). 3.5

In seinem Bericht vom 28. September 2016 führte Dr. med. P.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, vor dem Hintergrund einer manifesten, schweren Persönlichkeitspathologie mit hochgradig pathologischen infantil-egozentrischen Verhaltensmodalitäten im Sinne einer Borderline -Per sönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiven Anteilen, verminderter Impuls-, Kontroll- und Steuerungsfähigkeit, Emotionsregulationsstörung, emotionaler Instabilität und narzisstisch-ichschwacher, sensitiver Kränkbarkeit sei die Explo ration erschwert gewesen. Es sei eine konversionsneurotische Affektverschiebung in eine «Somatisierung» festzustellen (pseudoneurologische Schmerzproblematik). Durch die situative Überforderung sei die Klägerin latent suizidal. Störungsbe dingt sei sie keinem Arbeitgeber zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . Art und Ausmass des Störungsbil des mit unklarem therapeutischem Setting (störungstypisch) implizierten die Frage nach einer stationär-psychothe rapeutischen Behandlung (Urk. 30/ 70 ) . 3.6

Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 31. Januar 2017 fest, sie kenne die Klägerin seit dem Jahr 200 8. Es würden verschiedene Kopfschmer zarten bestehen. Die Psyche sei laut der Klägerin «komisch». Dr. P.___ habe im September 2016 die komplexe psychiatrische Erkrankung bestätigt. Sie könne die von ihm genannten Befunde/Begriffe seit 2008 bestätigen, wenn auch noch nie eine solch e psychiatri sche Diagnose im Rau m gestanden habe und sie sich als Nicht-Psychiaterin auch nie anmuten würde, so etwas zu nennen. Eine tragbare länger dauernde Arzt - /Therapeuten-Patient - Beziehung sei aufgrund dieser Diagnosen genauso schwierig wie beim Arbeitgeber, weshalb die Klägerin einem

solchen nicht zumutbar sei. Es gehe ihr ganz klar am besten, wenn sie in der Natur bzw. hand werklich (leichte Arbeiten) arbeiten könne und möglichst wenig Druck ausgesetzt sei. Im freien Arbeitsmarkt habe sie tatsächlich keine Chance zu überle b en. Die Klägerin sei dringend auf einen geschützten Arb eitsplatz mit Rente angewiesen (Urk. 30/4 7). 3.7

Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Klägerin ab dem 11. Oktober 2016 in ambulanter Behandlung stand, führte in ihrem Bericht vom

14. Februar 2017 aus, sie stelle trotz der aus geprägten und seit Jahren bestehenden Symptomatik mittel- bis langfristig eine gute Prognose, da die Klägerin aufgrund ihres hohen Leidensdrucks sehr an einer Therapie interessiert sei, Termine zuverlässig wahrnehme und gut kooperiere. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gebäudetechnikerin be stehe seit Sommer 2016 bis auf W eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei der Klägerin würden eine extreme Selbstunsicherheit und Misstrauen im Kontakt mit anderen, Hoffnungs- und Antriebslosigkeit sowie starke Gefühlsschwankungen bestehen. Dies wirke sich stark einschränkend im Arbeitsablauf und in der Kommunikation mit Dritten aus. Seit November 2016 habe sich die Klägerin in Eigeninitiative eine Hilfstätigkeit in einer Gemüsecooperative organisiert, der sie – soweit es ihr kör perlich-psychischer Zustand zulasse – ein bis drei Mal pro Woche für ein bis drei Stunden nachgehe. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 20 %-Pensum könn e frühestens in ein bis zwei Jahren gerechnet werden (Urk. 30/4 3 /1-3 ). 3.8

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, erstattete am

12. Juni 2018 ein bidisziplinäres Gutachten. Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradig aus geprägte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31; Urk. 30/91/76). A ufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung sei die Klägerin nicht in der Lage, sich zumindest längerfristig an Absprachen zu halten. Wegen der beeinträchtigten Fähigkeit zur Strukturierung von Aufgaben könnten die Tagesstrukturen ohne entsprechendes therapeutisches Setting nicht länger fristig aufrechterhalten werden. Durch die hohe Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit reagiere die Klägerin im Verhalten, Denken und Fühlen mit ausgeprägter Rigidi t ät. Ihre Arbeitsleistung sei für den Arbeit geber weitge hend wertlos. Aufgrund der nahezu aufgehobenen Durchhalte fähigkeit erbringe die Klägerin (trotz gegebener Kompetenz) nicht annähernd die erwartete Leistungsmenge in der verfügbaren Zeit. Auch die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei beeinträchtigt. Die Klägerin verfüge über eine mass geblich reduzierte soziale Kompetenz. Basierend auf einer reduzierten Inter aktions

- und Kommunikationsfähigkeit, darüber hinaus einer hochgradig beein trächtigten bis nahezu aufgehobenen Gruppenfähigkeit , beständen Schwierig keiten beim Aufbau und der Aufrechterhaltung von Beziehungen. Die Klägerin sei aufgrund ihres Verhaltens keinem Arbeitgeber zuzumuten, nicht einmal im geschützten Rahmen. Mit Verweis auf die Dokumentation in der Versicherungs akte müssten alle bis dato durchgeführten Behandlungs massnahmen als geschei tert angesehen werden ( Urk. 30/91/57-58 ,

Urk. 30/ 91 / 77 ) .

Zweifellos bestehe ein erheblicher Leidensdruck. Eine Persönlichkeitsstörung führe nicht per se zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Alltagsaktivitätsniveaus. Dieses sei bei der Klägerin aufgrund der ausge prägten emotionalen Instabilität fluktuierend und insbesondere in depressiven Phasen im Rahmen einer rezidivierend en depressiven Störung beeinträchtigt. D ie diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sei gegen wärtig remittiert (Urk. 30/91/59). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der behandelnden Fachärztin (100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, keine Wiedereingliederungsmassnahmen) sei ange messen und nachvollziehbar. Trotz der vorhandenen guten familiären Ressourcen und Ressourcen aufgrund der Ausbildung der Klägerin, darüber hinaus der aus reichenden Inspektionsfähigkeit , sei es krankheitsbedingt nicht gelungen, den Gesundheitszustand zu stabilisieren. Die dokumentierten Therapie abbrüche seien nicht auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Klägerin zurückzuführen, sondern angesichts der schweren Persönlichkeits störung als stö rungsbedingt zu interpretieren (Urk. 30/91/60).

Aus neurologischer Sicht

seien bei der Klägerin weder in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in allen anderen Tätigkeiten Einschränkungen festgestellt worden . Präzise Angaben im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch die Migränekopfschmerzen, könnten aufgrund der diffusen Anga ben auf neurologischem Fachgebiet nicht gemacht werden. Die Angaben würden ab dem Zeitpunkt der aktuellen Abklärung gelten. Die Klägerin werde insbeson dere durch ihre psychiatrische Erkrankung beeinträchtigt (Urk. 30/91/71-72). 3.9

In ihrem Bericht vom 18. September 2018 hielt Dr. H.___ auf die Frage, ob der Klägerin zwischen 2012 und 2016 ein 100 %-Pensum möglich gewesen wäre, fest, die Klägerin habe auch bei einem reduzierten Arbeitspensum von 80 % schon massive gesundheitliche Probleme gehabt (Psyche, Kopfweh). Bereits früher sei sie schon am Limit ihrer Kräfte gewesen, im Jahr 2012 habe sich das aber massiv verschlimmert, so dass sie freiwillig nur noch zu 80 % gearbeitet habe. Als Einschränkungen hätten massive Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel und Übelkeit bestanden, die bei Belastung inklusive Arbeit sofort schlimmer geworden seien (Urk. 30/ 122 ) . 3.10

Danach gefragt, ob der Klägerin von 2012 bis 2016 aufgrund ihrer gesund heitlichen Verfassung eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich gewesen wäre, führte Dr. I.___ in ihrem Bericht vom

24. September 2018 aus, die Klägerin befinde sich erst seit dem 11. Oktober 2016 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung, weshalb die Frage nur theoretisch beantwortet werden könne . Per sönlichkeitsstörungen würden sich grundsätzlich ab der Kindheit entwickeln . Bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsentwicklung unter anderem wesentlich durch die seit dem Primarschulalter bestehenden Kopf schmerzen sowie die angeborene Amelogenesis

imperfecta beeinträchtigt worden sei. Gemäss eigenen Angaben hätte die Klägerin gerne zu 100 % gearbeitet. Da ihre Energie nicht ausgereicht habe, um ihre alltäglichen Angelegenheiten (Haus halt, persönliche Administration) nebenbei ausführen zu können, habe sie jedoch einen freien Tag gebraucht. Die Einschränkungen hätten vermutlich aus einer erhöhten Erschöpflichkeit durch vermehrte Anstrengung , die Anforderungen zu bewältigen, sowie Stimmungsschwankungen bestanden. Detaillierte Auskünfte seien bei der Klägerin und den damaligen Behandlern direkt zu erfragen (Urk. 30/ 123 ). 4.

Strittig ist , wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eingetreten ist . Dabei ist vorweg zu prüfen, ob der rentenzusprechenden Verfü gung der IV-Stelle vom 26. November 2018 (Urk. 2/3) in diesem Zusammenhang Bindungswirkung zukommt . Da lediglich die Beklagte 1 von der IV-Stelle ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen wurde (Urk. 30/103/3), fällt eine B indungs wirkung gegenüber den Beklagten 2 bis 4 von vornherein ausser Betracht (E. 1.4). Wie einleitend erwähnt, erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf dieje nigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invaliden versicherung schliesst nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil e des Bundesgerichts 9C_651/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.1 und 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.3 , jeweils mit Hinweisen; vgl. E. 1.4). Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung einerseits fest, die Klägerin sei gestützt auf die gutachterliche Untersuchung seit Mitte März 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Andererseits lässt sich der Ver fügung entnehmen, dass die IV-Stelle bei der Qualifikation der Klägerin als zu 100 % erwerbstätig insofern eine bereits zuvor eingetretene 20%ige Arbeitsunfä higkeit berücksichtigte, als sie – dem erhobenen Einwand stattgebend – festhielt, die Klägerin habe aus gesundheitlichen Gründen lediglich ein 80 %-Pensum ver richtet (Urk. 2/3).

Aufgrund der Anmeldung der Klägerin vom

28. Juni 2016 ( Datum Eingang IV-Stelle, Urk. 30/7) kam eine Rentenzusprache

– bei erfülltem Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG – frühestens per 1. Dezember 2016 in Frage (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ). B ei ihrem Entscheid über den Renten anspruch war für die IV-Stelle folglich erst der medizinische Sachverhalt ab Dezember 2015 von Relevanz . Ob bei der Klägerin bereits

zuvor eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, war auch in Bezug auf die Rentenhöhe nicht ent scheidend , zumal bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ungeachtet der Quali fikation der Klägerin als im Gesundheitsfall zu 80 % oder zu 100 % im Erwerbs bereich Tätige ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultierte (Art. 28 Abs. 2 IVG , vgl. Urk. 2/3 ).

Dementsprechend kommt der Verfügung der IV-Stelle vom

26. November 2018 in Bezug auf den Eintritt der invalidisierenden Arbeits unfähigkeit keine Bindungswirkung zu und ist der leistungserhebliche Sachver halt durch das Gericht frei überprüfbar (E. 1.4). 5. 5.1

Die Klage richtet sich primär gegen die Beklagte 1 (vgl. Urk. 1 S. 8 Rn

II.C.14 , Urk. 33 S. 4 Rn

II.A. 3 , S. 8 Rn II.C.21 und S. 10 Rn

II.F. 30) , bei der die K lägerin vom 1. Februar 2016 (Urk. 25/1) bis am 31 . Oktober 2016 (Urk. 2/2, Nach deckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG)

berufsvorsorgeversichert war. In Anbetracht der Tatsache , dass die Versicherungszeiten bei den weiteren einge klagten Vorsorgestiftungen dem zeitlich vorg elagert sind (vgl. Sachverhalt Ziff . 1), fällt eine Leistungspflicht der Bek lagten 2 bis 4 nur in Betracht, f alls bereits

vor dem 1. Februar 2016 eine relevante Arbeitsunfähigkeit, mithin diejenige, welche die Invalidität verursacht hat, eingetreten ist (vgl. E. 1.1-1.2).

Die Beklagte 1 beruft sich zur Verweigerung ihrer Leistungspflicht denn auch insbesondere auf eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche schliesslich zur Invalidisierung geführt habe (E. 2.4). 5.2

5.2.1

Zur Begründung ihres Standpunktes, wonach bereits vor Versicherungsunter stellung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe, stützt sich d ie Beklagte 1 insbesondere darauf, dass die Klägerin nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen nur noch ein 80 %-Pen sum verrichtet habe (E. 2.4).

Praxisgemäss kann eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein , genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krank heits gefühl heraus erfolgt oder wenn konk urrierende Gründe bestehen (zum Beispiel der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echt zeitliche ärztli che Bestätigung, dass die Pensums reduktion gesundheitlich bedingt not wendig ist, weil zum Beispiel die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands möglich wäre. Von einer echtzeitlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion et

c etera ) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeits rechtlich in Erschei nung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinw eisen).

Nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 201 1 übte die Klägerin kein Arbeits pensum von über 8 0 % mehr aus (vgl. Sachverhalt Ziff . 1). Eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass der Klägerin gesundheitlich bedingt nur noch maxi mal ein 80 %-Pensum möglich war , lässt sich den Akten indessen nicht ent nehmen. Soweit die Beklagte 1 diesbezüglich ausführt, die Klägerin habe ab 2012 nicht mehr «richtig funktioniert» (E. 2.4) , stützt sie sich auf deren Selbst ein schätzung, was für den Beweis eine r

berufsvorsorgerechtlich relevante n Arbeits unfähigkeit

nicht genügt . Daran vermag auch die Aussage von Dr. J.___ nichts zu ändern , wonach der Selbsteinschätzung der Klägerin einer 100%igen Arbeits unfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung erhobenen medizinischen Befunde mit Verweis auf die Dokumentation in der Versicherungs akte gefolgt werden könne ( Urk. 30/91/60 Ziffer 5.4 , vgl. Urk. 23 S. 5 Rn 3) , zumal

die betreffenden

U ntersuchungen am

19. April sowie am 24. Mai 2018 stattfanden (Urk. 30/91/2) und nicht nachzuvollziehen ist, inwiefern diese dazu geeignet sein sollen, die Selbsteinschätzung der Klägerin

nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 2011

medizinisch zu untermauern. D er älteste von Dr. J.___ in seinem Aktenauszug aufgeführte Bericht datiert sodann vom 18 . Juni 2015 (Urk. 30/91/4-23 [«kurze Auszüge aus den in den Akten enthaltenen und für die Beurteilung relevanten Berichten»]) , womit auch sein Verweis auf die Versiche rungsakten keine Schlüsse auf die medizinischen Gegebenheiten nach Abschluss des Studiums im Jahr 2011 zulässt .

Da sie die Klägerin erst seit dem 11. Oktober 2016 behandelt und sie sich bei ihrer Einschätzung im Wesentlichen auf die Selbsteinschätzung der Klägerin zu stützen scheint , kann auch der Einschätzung von Dr. I.___

im Bericht vom 24. Sep tember 2018, wonach die Klägerin infolge einer erhöhten Erschöpfbarkeit nur zu 80 % gearbeitet habe, nicht gefolgt werden . Dr. I.___ hielt sodann selber fest, dass sie die Frage der Arbeitsfähigkeit lediglich theoretisch beantworten könne –

für detailliertere Auskünfte verwies sie auf die damaligen Behandler

( E. 3.10 ). Als ebenfalls retrospektive E inschätzung vermag auch der Bericht von Dr. H.___ vom 18. September 2018 (E. 3.9) nur schon deshalb keine im Jahr 2012 aufgetretene massgebende funktionelle Beein trächtigung zu belegen, weil es an echtzeitlich dokumentierten negativen Aus wirkungen des allfällig bereits damals bestehenden Gesundheitsschadens fehlt ( vgl. vorerwähntes

Urteil des Bundes gerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In ihrem Bericht vom

31. Januar 2017 führte Dr. H.___ selber relativierend aus, dass sie sich als Nicht-Psychiaterin

nie an m assen würde, eine psychiatrische Diagnose zu nennen

( E. 3.6 , vgl. zum Beweis wert von nicht-fachärztlichen Berichten Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen ).

Gegen eine dannzumal bestehende funktionelle Leistungseinbusse sprechen auch die von der Klägerin während ihres Studium s

(in einem Pensum von zeitweise bis zu

40 % ) ausgeübte n Tätigkeit en ( Urk. 30/3/2, Urk. 30/91/25 , vgl. Urk. 1 S. 4 Rn II.A.1. )

sowie das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass

sie ihr Studium nicht in der dafür vorgesehenen Zeit absolvieren konnte .

Aus den dargelegten Gründen (E. 4) und e ntgegen dem Dafürhalten der Beklag ten 1 (E. 2.4) kann aus der im IV-Entscheid festgehaltene n Qualifikation der Klägerin als im Gesundheitsfall zu 100 % Erwerbstätige

kaum etwas für das vor liegende Verfahren abgeleitet werden .

Aus der Tatsache, dass die Klägerin ab dem Jahr 2012 jeweils nur noch maximal ein 80 %-Pensum verrichtet hat, kann dementsprechend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bereits damals eingetretene berufsvorsorgerechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. 5.2.2

Eine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während der Versiche rungszeit bei den Beklagten 2 bis 4 ist a uch mit Blick auf die weitere n medizini sche n Akten nicht erstell t . Eine vor Februar 2016 echtzeitlich attestierte Arbeits unfähigkeit findet sich einzig im Bericht von Dr. K.___ vom 18. Juni 2015, wo er der Klägerin für die Zeit ihres stationären Aufenthaltes

in der Klinik B.___ vom 31. Mai bis am 3. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (E. 3.1). Unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich für vier Tage

ausgestellt wurde, sich der Zustand der Klägerin während des stationä ren Aufenthaltes innerhalb kurzer Zeit stabilisierte und

ihr beim Austritt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde (E. 3.1), lässt sich gestützt darauf nicht auf eine massgebende Arbeitsunfähigkeit , sondern auf eine blosse kurzfristige krankheitsbedingte Absenz schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 157/06 vom 25. Oktober 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies stimmt auch damit überein, dass sich weder im Rahmen der zuvor bis am 31. März 2015 ausgeübte n Erwerbs tätigkeit, noch während des Bezug s von Arbeitslosentaggelder n vom 23. April bis am 30. September 2015 Anzeichen für sich sinnfällig auswirkende Einbussen an funktionellem Leistungsvermögen ergeben haben . S o ist die Bestätigung der damaligen Arbeitgeber in ,

der

A.___ AG, so zu verste hen, dass die Klägerin ihre Arbeitsleis tung grundsätzlich erbrachte . Dass die Arbeitgeberin der Klägerin eine ungenügende Leistung in Bezug auf ihre Ausbil dung konstatierte und ferner festhielt, sie sei nicht teamfähig gewesen (Urk. 22/11), bildet keinen hinreichend klaren Nachweis für den Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosentaggelder n vom 23. April bis am 30. September 2015 war die Klägerin sodann mit einem Vermittlungsgrad von 80 % bei der Arbeitslosenkasse angemeldet (Urk. 20 , Urk. 19 S. 2 Rn II.a.1 ), was dem zuvor ausgeübten Arbeits pensum entspricht und den Schluss auf eine massgeblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit vorliegend ebenfalls nicht zulässt (vgl. dazu E. 5.2 .1 ). 5.2.3

Damit ist eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor Februar 2016

nicht ausgewiesen und fällt eine Leistungspflicht der Beklagten 2 bis 4 sowie die Beiladung von weiteren allfällig leistungspflichten Pensionskassen (Urk. 1 S. 3)

ausser Betracht. 5.3

5.3.1

Am 14. März 2016 trat die Klägerin in das Psychiatriezentrum F.___ ein, wo sie bis am 15. April 2016 eine stationäre Behandlung mit einer währenddessen attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit durchlief. Auch wenn die Klägerin durch den stationären Aufenthalt eine Entlastung erfuhr und

insgesamt profi tieren konnte, wurde ihr bei Austritt stets noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 1. Mai 2016 attestiert. Aufgrund der etwas bunt gemischten, nicht stabil w irkenden Symptomatologie und des klaren zeitlichen Zusammenhang es mit den fortbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren wurde derzeit noch von einer Persönlichkeitsdiagnose abgesehen . Neben akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional-instabilen Zügen wurde eine Somatisierungsstörung diagnostiziert ( E. 3.2 ). Im Juni 2016 bescheinigte Dr. O.___

(wie auch Dr. N.___ [E. 3.3]) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und

im Juli 2016 eine solche von 50 % (E. 3.4) .

Er begründete dies insbesondere mit einem fehlenden Antrieb, Konzentrations problemen sowie einer emotionalen Instabilität. Als psychiatrische Diagnosen nannte

Dr. O.___ neben einer rezidivierenden depressiven Störung auch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit negativistischen und histrionischen Zügen.

Dr. O.___

ging von einer mittelfristigen Behandlungsdauer aus (E. 3.4 ). Dr. P.___ bestätigte in seinem Bericht vom 28. September 2016 das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitspathologie

im Sinne einer Borderline -Persönlich keitsstörung und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar ( E. 3.5 ). Die seit dem 11. Oktober 2016 behandelnde Psychiaterin, Dr. I.___ , diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und

erachtete die Klägerin seit Sommer 2016 bis auf Weiteres als zu 100 % arbeits unfähig. Mit der

Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einem 20 %-Pensum könne frühestens in ein bis zwei Jahren gerechnet werden (E. 3.7) . 5.3.2

Die Rente der Invalidenversicherung wurde der Klägerin gestützt auf das bidis ziplinäre Gutachten von Dr. J.___ vom 12. Juni 2018 zugesprochen ( vgl.

Urk. 30/ 126- 127). Dr. J.___ begründete die eingetretene Erwerbsunfähigkeit ins besondere mit der seit März 2016 bestehenden hochgradig ausgeprägten emo tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Die depressive Störung erachtete er als derzeit remittiert ( E. 3.8 ). 5.3.3

Damit ist der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (E. 5.3.1) , von der Art her im Wesentlichen derselbe, wie der, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (E. 5.3.2) , weshalb ein sachlicher Zusammen hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalid ität zu bejahen ist ( E. 1.3 ). 5.4

Da es bei der Klägerin seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2016 un bestrittenermassen (vgl. Urk. 24 und Urk. 52) zu keiner berufs vorsor ge rechtlich massgeblichen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit mehr gekommen ist (vgl. auch Urk. 30/45, Urk. 30/49, Urk. 30/60, Urk. 30/67), ist auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der einge tre tenen Invalidität gegeben (E. 1.3) . 5.5

Nach dem Dargelegten ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die leistungsauslösende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eintrat, als sie bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war . Da sowohl die sachliche als auch die zeitliche Konnexität zwischen der Arbeitsunfä higkeit und der eingetretenen Invalidität zu bejahen sind, ist die Beklagte 1 zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invaliden leistungen ver pflichtet. 6. 6.1 6.1.1

Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gelten sinngemäss die entsp rechenden Bestimmungen des Art. 29 IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die ver sicherte Person den vollen Lohn erhält (Ar

t. 26 Abs. 2 BVG).

Die Beklagte 1 hat in ihrem Reglement einen entsprechenden Vorbehalt ange bracht: Nach Art. 19 Ziff. 1 des seit dem 1. Januar 2016 gültigen Vorsorge regle ments (Urk. 59/1) entsteht der Anspruch auf die gesetzlichen Mindest leistungen gemäss den Bestimmungen der Eidgenössischen Invaliden versicherung. Die gesetzlichen Mindestleistungen werden ausbezahlt, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Krankengeldversicherung erschöpft sind ( Abs . 1). Der Anspruch auf die überobligatorischen Invaliditäts leistungen ent steht, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzes konformen Kranken geldversicherung erschöpft sind, frühestens aber nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 2).

Für die Berechnung einer Wartefrist werden Perioden der Arbeitsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Periode der vollen Arbeitsfähigkeit von mehr a ls zwölf Monaten liegen (Art. 18 Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 des Reglements). Die anwendbaren Wartefristen sind im Vorsorgeplan festgelegt ( Art. 18 Ziff. 5 Abs. 2 des R eglements). Gemäss dem persönlichen Vorsorgeausweis der Klägerin, ausgestellt am 3. Februar 2016, gültig ab 1. Februar 2016 (Urk. 59/2 ), beträgt die Wartefrist für eine Invalidenrente 24 Monate. 6.1.2

Die Klägerin verrichtete bei der E.___ GmbH ein 80 %-Pensum und war dem entsprechend lediglich in diesem Umfang bei der Beklagten 1 berufs vorsorge ver sichert (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2018 vom 12. März 2018 E. 3.1, vgl.

auch BGE 144 V 72 E. 4.2, je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 18 Ziff. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten 1 (Urk. 59/1 S. 7 ) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf die vollen gesetzlichen und reglementarischen Leistungen . Bezüglich Teilzeiterwerbs tätig keit findet sich keine spezielle Regelung im Vorsorgereglement.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bemisst sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen ) Vollzeiterwerbstätigkeit (BGE 144 V 63 E. 6.2). F ür den Fall, dass die Invaliden versicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Bere chnungsvorgang an, dass die Vor sor geeinrichtung das von der Invalidenversi cherung festgesetzte Validenein kommen , an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpen sum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie au f die übrigen grundsätzlich bin denden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt ( BGE 144 V 63 E. 6.3.2).

Die Invalidenversicherung qualifizierte die Klägerin in ihrer rentenzusprechenden Verfügung vom

26. November 2018 (Urk. 2/3 ) als im Gesundheitsfall mutmass lich Vollerwerbstätige und schloss – angesichts der gutachterlich attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit – ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Unter Berücksichtigung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beträgt der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad 80 %. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäss dem Vorsorge reglement der Beklagten 1

– sowohl gesetzlich (Art. 24 Abs. 1 lit . a BVG) als auch reglementarisch (Art. 18 Ziff. 1 und 2 des R eglements [Urk. 59/1 S. 7 ] ) –

jeder

Invaliditätsgrad ab 70 % zu eine r

vollen Invalidenrente berechtigt , steht der Klägerin gegenüber der Beklagten 1 trotz des ausgeübten Teilzeitpensums ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente zu. E ntsprechend den reglementarischen Bestimmungen (Erschöpfung des Anspruchs auf Krankentaggelder per 18. März 2018 gemäss Urk. 30/132 S. 2 und 4 sowie Ablauf der 24monatigen Wartefrist) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 ab dem 1. April 2018 Anspruch auf die vollen reglem entarischen Invaliden leistungen. 6.1.3

Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruches in masslicher Hinsicht bleibt praxis- und antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 33 S. 2 f.) einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfälligen sich diesbe züglich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl.

BGE 129 V 450). 6.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Die Klägerin erhob am 2. Juli 2020 Klage. Gemäss Art. 33 Abs. 1 des aktuellen Vorsorgereglements der Beklagten 1 (gültig ab 1. J anuar 2021 [ www.swiss life.ch/de/unternehmen/services/downloads/reglemente.html ] , e nt spricht Art. 32 Abs. 1 des davor gültigen Vorsorgereglements) wird Verzugszins in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes ausgerichtet. Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1 % (Art. 12 lit . j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge [BVV 2]).

Entsprechend sind Verzugs zinsen von 1 % pro Jahr für die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum zuzusprechen. 6. 3

Die Beklagte 1 ist somit zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. April 2018

eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 2. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 7.

Das klägerische Begehren, es seien die reglementarischen Altersgutschriften vor zunehmen (Urk. 1 S. 2, Urk. 33 S. 2), beschlägt die Frage der Beitragsbefreiung (vgl. dazu BGE 142 V 466 E. 4.1 und 6.3.1 mit Hinweisen auf Urteil des Bundes gerichts 9C_115/2008 vom 23. Juli 2008 E. 7.3.3) .

Art. 21 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 1 in der ab dem 1. Januar 2016 gül tigen Fassung sieht für den Invaliditätsfall vor, dass die versicherte Person nach Ablauf der Wartefrist (vgl. dazu wiederum Art. 18 Ziff. 5 des Reglements sowie den Vorsorgeausweis der Klägerin vom 3. Februar 2016 [Urk. 59/2 S. 2 ], wonach die Wartefrist drei Monate beträgt) Anspruch auf Beitragsbefreiung hat. Mit der Beitragsbefreiung entfallen die ordentlichen Beiträge. Davon ausge nommen sind die Beiträge an den gesetzlichen Sicherheitsfonds (Urk. 59/1 S. 8) .

Infolgedessen ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die Beitrags befrei ung nach Art. 21 Abs. 1 ihres ab dem 1. Januar 2016 gültigen Reglements ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Wartefrist zu gewähren, mithin die Altersgutschriften entsprechend zu äufnen . 8 .

8.1

Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich t ( GSVGer ) zu verpflichten, dem unent geltli chen Rechtsvertreter der Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten.

Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'7 00.--

(inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen. 8.2

Den Beklagten 2, 3 und 4 stehen in ihrer Funktion als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigungen zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. April 2018 eine volle gesetzliche und reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins en von 1 % seit dem

2. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten. Die Beklagte 1 wird sodann verpflichtet, der Klägerin die Beitragsbefreiung im Sinne der Erwägungen zu gewähren.

Die gegen die Beklagten 2, 3 und 4 gerichteten Klage n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Den Beklagten 2, 3 und 4 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Spida Personalvorsorgestiftung , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC , unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 und 59 /1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler