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BV.2020.00034

Beitragsforderung grösstenteils ausgewiesen, dass-Entscheid

Zürich SozVersG · 2020-07-07 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 , geändert per 1. Juli

2017, Urk. 2/3) ab dem 1. April 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 201 8 und 2019 zu züglich Zins sowie Mahnspesen, Betreibungskosten und Ver tragsauf lösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 115'858.40 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit

1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 4'605.75 sowie vertragliche Inkassomassnahme koste n

zu bezah len, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/11) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat, die Klägerin in ihrer Klage offensichtlich vergessen hat, das aufgrund eines Aus tritts eines Versicherten mit Valuta 2 8. Februar 2020 erfolgte Storno in der Höhe von Fr. 1'855.50 von ihrer Forderung abzuziehen (Urk. 2/6 S. 7), weshalb eine Forderungssumme von Fr. 114'506.20 verbleibt, die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von jeweils Fr. 100.-- für drei am 1 5. Februar, 1 5. März und 1 5. April 2019 versandte Mahnungen (Urk. 2/8), die Kosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- und Vertragsauflösungs kosten von Fr. 2'200.-- (vgl. Urk. 2/10) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1 S. 4), im Klageverfahren die Betreibungskosten (vorliegend die Kosten für die Ausstel lung des Zahlungsbefehls von Fr. 203.30, vgl. Urk. 2/11 und Urk. 2/6 S. 7) nicht zugesprochen werden dürfen (vgl. grundlegendes Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsge richts B 61/00 vom 26. September 2001), die Klägerin aber be rech tigt ist, von den Zahlungen der Beklagten die Betreibungs kosten vorab zu er heben (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei bung und Konkurs), die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) ansonsten

in der Höhe von Fr. 114'

E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00034

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 3 0. September 2020 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 3 0. Juni 2020, mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 115'858.40, nebst Zins zu 5% seit dem 01.01.2020, zuzüglich CHF 4'605.75 Zins bis 31.12.2019 und vertragliche Inkassomassnahmens kosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 3; zugestellt am 1 5. Juli 2020 [ Urk. 4]) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsge mäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klä gerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht recht zeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 1 5. Oktober 2013

(Urk. 2/ 1, geändert per 1. Juli

2017, Urk. 2/3) ab dem 1. April 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 201 8 und 2019 zu züglich Zins sowie Mahnspesen, Betreibungskosten und Ver tragsauf lösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 115'858.40 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit

1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 4'605.75 sowie vertragliche Inkassomassnahme koste n

zu bezah len, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/11) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat, die Klägerin in ihrer Klage offensichtlich vergessen hat, das aufgrund eines Aus tritts eines Versicherten mit Valuta 2 8. Februar 2020 erfolgte Storno in der Höhe von Fr. 1'855.50 von ihrer Forderung abzuziehen (Urk. 2/6 S. 7), weshalb eine Forderungssumme von Fr. 114'506.20 verbleibt, die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von jeweils Fr. 100.-- für drei am 1 5. Februar, 1 5. März und 1 5. April 2019 versandte Mahnungen (Urk. 2/8), die Kosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- und Vertragsauflösungs kosten von Fr. 2'200.-- (vgl. Urk. 2/10) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1 S. 4), im Klageverfahren die Betreibungskosten (vorliegend die Kosten für die Ausstel lung des Zahlungsbefehls von Fr. 203.30, vgl. Urk. 2/11 und Urk. 2/6 S. 7) nicht zugesprochen werden dürfen (vgl. grundlegendes Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsge richts B 61/00 vom 26. September 2001), die Klägerin aber be rech tigt ist, von den Zahlungen der Beklagten die Betreibungs kosten vorab zu er heben (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei bung und Konkurs), die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) ansonsten

in der Höhe von Fr. 114' 3 02.90 (Fr. 114'506.20 gemäss Urk. 2/6 S. 7 minus

Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 203.30) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018, 2019 und 2020 (Urk. 2/6), die Schlussabrechnung vom 29. November 2019 (Urk. 2/ 1

0) sowie den Zahlungsbefehl vom 1 0. Januar 2020 (Urk. 2/ 1

1) hinzuweisen ist, keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten ver traglichen Inkassomassnahmekosten wohl um den gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 2.2) bei einer Klage nach Art. 73 BVG geschuldete Betrag von Fr. 1’000.-- handelt, dies jedoch der Bestim mung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider läuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsor geeinrichtun gen, Arbeitge bern und Anspruchsberechtigten in der Regel kostenlos und überdies praxis gemäss zugunsten der hoheitliche Auf gaben wahr nehmenden Vorsorgeein richtungen grundsätzlich entschädi gungsfrei sind (BGE 128 V 323), weshalb der Klägerin keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen sind, die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 1 14' 3 02.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 4'605.75 zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 0. Januar 2020, Urk. 2/11) in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden

Verfahrens in der Höhe von Fr. 2 ’ 280 .-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 114' 3 02.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 4'605.75 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___

(Zahlungs befehl vom 1 0. Januar 2020) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 ’ 28 0.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher