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BV.2020.00021

Feststellungsklage. Rechtsschutzinteresse aufgrund von ausgeprägten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin bejaht. Das eingebrachte Freizügigkeitsguthaben darf nicht durch einen neuen Gesundheitsvorbehalt geschmälert werden (Art. 14 Abs. 1 FZG). Auch wenn die Höhe der Invaliditätsleistungen reglementarisch in Abhängigkeit vom versicherten Verdienst (Leistungsprimat) bestimmt wird, richtet sich die Berechnung der Invalidenrente im Falle des Eintritts einer Invalidität aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund nach Art. 24 BVG (Beitragsprimat) und die eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium sind als Altersguthaben im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG zu berücksichtigen. Da ein reglementarischer Rentenumwandlungssatz für Invaliditätsleistungen fehlt, ist der im ordentlichen Rücktrittsalter reglementarisch festgelegte Rentenumwandlungssatz für die Berechnung der Altersleistungen analog anzuwenden.

Zürich SozVersG · 2021-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, ist seit dem «...» bei der Z.___ AG angestellt und im Rahmen dieser An stel lung bei der Vorsorgestiftung O.___ (nachfolgend: Vorsorge stiftung)

berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2 , Urk. 9 S. 4 Rn 10 ) . Mit Schreiben vom 19. März 2019 bestätigte die Vorsorgestiftung der Versicherten den Eingang ihrer Frei zügigkeitsleistung und erklärte, die Deckung sei bis zum Entscheid des beratenden Arztes über einen medizinischen Vorbehalt noch provisorisch (Urk. 2/2). Der beratende Arzt der Vorsorgestiftung teilte der Versicherten am 4. April 2019 mit, dass für Leistungen aus überobligatorischen Versicherungsteilen ein fünfjähriger Vorbehalt für «....» und Folgen gelte (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 übermittelte die Vorsorgestiftung der Versich erten die definitive Deckungszus age mit medizinischem Vorbehalt (Urk. 2/ 4). Daraufhin wandte sich die Versicherte an die Vorsorgestiftung und bat diese , ihr zu bestätigen, dass auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung (inklu sive dem überobligatorischen Teil) kein Vorbehalt angebracht werde (Urk. 2/5). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 teilte die Vorsorgestiftung der Versicherten

mit, sie sei im Duoprimat organisiert und

d ie Höhe des Altersguthabens habe aufgrund der lohnabhängigen Definition der Risikoleistungen keinen Einfluss auf die Bemessung der Leistungen bei Tod und Invalidität. Insofern sei der mit der einge brachten Freizügigkeitsleistung erworbene Vorsorgeschutz einzig in Bezug auf die Höhe der Altersleistungen von Relevanz. Sollte sich das mit einem Vorbehalt belegte Risiko während der fünfjährigen Vorbehaltsdauer verwirklichen, würde das vorhandene BVG-Altersguthaben – unter Berücksichtigung des einge brach te n BVG-Altersguthabens zuzüglich der Summe der bis zum ordentlichen Renten alter fe hlenden BVG-Altersgutschriften – mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz in eine BVG-Invalidenrente umgewandelt . Aktuell würde sich die entsprechende BVG-Invalidenrente auf Fr. 20'397.-- pro Jahr belaufen (Urk. 2/6). Die Versi cherte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 erneut an die Vorsor gestiftung und stellte – unter Hinweis darauf, dass auf der gesamten einge brachten Austrittsleistung (inklusive Überobligatorium ) kein neuer Vor behalt angebracht werden dürf e – einen Antrag auf Berichtigung des Schreibens vom 5. Juli 2019 sowie um Mitteilung des geänderten Betrages der Invalidenrente ( Urk . 2/7). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 bekräftigte die Vorsorgestiftung ihre Auffassung, wonach die Höhe der reglementarischen Invalidenrente vom versicherten beziehungs weise beitragspflichtigen Lohn abhängig sei und die Höhe des vorhandenen Altersguthabens (und damit auch eine allfällige einge brachte Freizügigkeitsleistung) bei der Berechnung der reglementarischen Invali denrente unbeachtlich sei (Urk. 2/8). Der nochmaligen Aufforderung der Versi cherten ,

ihr zu bestätigen, dass im Falle des Eintritts einer Invalidität aus einem mit einem Vorbehalt behafteten Grund auch die eingebrachte Freizügigkeits leis tung aus dem Überobligatorium in die Berechnung der Invaliditätsrente einbe zogen werde (Urk. 2/9), leistete die Vorsorgestiftung auch hernach keine Folge . So führte sie i n ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020

wiederum aus , das eingebrachte Altersguthaben wirke sich im Duo-/Mischprimat

nicht auf die Höhe der Vorsorgeleistungen (gemeint wohl: im Invaliditätsfall) aus . D em entsprechend werde damit auch kein Vorsorgeschutz im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (FZG) erworben und es könne

i m heutigen Zeitpunkt keine konkrete Zusage in Bezug auf eine allfällige Berücksichtigung des eingebrachten (überobli gatorischen) Altersguthabens abgegeben werden (Urk. 2/10). 2.

Am 20. April 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Vorsorgestiftung O.___ und beantragte, es « sei festzustellen, dass im Falle des Eintritts eines Leistungsfalles auch die eingebrachte Freizügigkeits leistung aus dem Überobligatorium in die Rentenberechnung einzubeziehen ist » und « es seien im Falle des Eintritts des Leistungsfalles Re ntenleistungen im Betrag von Fr. 43'712.80 pro Jahr zu leisten » (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 17. August 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9). Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 23. November 2020 stellte die Klägerin folgende angepassten Anträge (Urk. 15 S. 2):

«1.

Es sei festzustellen, dass im Falle des Eintritts eines Leistungsfalles (aus

einem mit einem Vorbehalt belegten Grund) auch die gesamte

ein ge brachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium (inkl. dem

in den Kapitalplan überwiesenen Teil) in eine allfällige

Invalidenrentenberechnung einzubeziehen ist;

2.

Es sei im Falle des Eintritts des Leistungsfalles (aus einem mit einem

Vorbehalt belegten Grund) die genaue Vorgehensweise bei der Berechnung

der Leistungen zu ermitteln (inkl. anzuwendender Umwandlungssatz);

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

D ie Beklagte schloss

m it Duplik vom 18. März 2021 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 21, der Klägerin zugestellt mit Verfügung vom 19. März 2021 [Urk. 23]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis).

Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat ,

ist das angerufene Gericht örtlich u nd gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sachlich zuständig. 2. 2.1

Ein Rechtsschutzinteresse kann bei einem Feststellungsbegehren nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung von Rechten oder Pflichten hat. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse gegeben ist, sind Fest stel lungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig (BGE 120 V 301 E. 2a, BGE 117 V 320 E. 1b, BGE 11 5 V 373 E. 3, je mit Hinweisen, SZS 1999 S. 156).

Bezüglich zukünftiger Leistungen wird das Bestehen eines schutzwürdi gen Interesses anerkannt, wenn der Rechtsunterworfene wegen der Unkenntnis seiner Rechte oder Pflichten dazu neigen würde, Verfügungen zu treffen oder im Gegenteil darauf zu verzichten, mit der Gefahr, dadurch einen Nachteil zu erlei den. Allgemeiner fehlt das erforderliche schutzwürdige Interesse, wenn die Partei zu ihren Gunsten ein Leistungsurteil erlangen kann; in diesem Sinne ist das Recht auf ein Feststellungsurteil subsidiär. Der Richter wird ein Interesse an einer Klage berücksichtigen, wenn Ungewissheit über Rechtsbeziehungen der Parteien besteht und die richterliche Feststellung über das Bestehen des Gegenstands des Verhält nisses sie beheben könnte. Indessen genügt nicht jede Ungewissheit. Vielmehr ist erforderlich, dass ihre Fortdauer den Kläger hindert, seine Entscheidungen zu treffen, und ihm diese Ungewissheit deshalb unzumutbar ist (BGE 137 V 105 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen = Pra 100 [2011] Nr. 110). 2.2

Die Klägerin führte zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses aus, s ie habe ein unmittelbares und aktuelles Interesse daran, zu wissen,

ob sie im Leistungsfall

– sofern der Vorbehalt zum Tragen komme – nur Anspruch auf das BVG-Mini mum in dem von der Beklagten genannten Ausmass habe oder ob die von ihr einge brachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium ebenfalls in die Berech nung mit einzubeziehen sei . Hätte sie nur Leistungen aus dem Obligatorium (im Sinne der Beklagten) zu gut, könnte dies nicht zuletzt Grund für einen Wechsel des Arbeitgebers sein, da andere Pensionskassen die aus dem Überobligatorium eingebrachte Freizügigkeitsleistung in die Rentenberechnung mit einbeziehen würden (Urk. 1 S. 2 f. Rn 3, Urk. 15 S. 4 Rn 9). Vorliegend vertreten die Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Frage, ob die von der Klägerin einge brachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im F alle des Invaliditäts ein trittes aus einem mit dem Gesu ndheitsvorbehalt belegten Grund bei der Be rechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen sind. Die daraus resultierende Ungewissheit über den Inhalt der Rechtsbez iehungen zwischen den Parteien ver unmöglicht es der Klägerin , einzuschätzen, ob sich ein Wechsel ihrer Arbeit s stelle im Hinblick auf die vorsorgerechtlichen Leistungen im Invaliditätsfall aufdrängt , und hindert sie damit in ihrer Bewegungsfreiheit (vgl. Scotoni , Klagen vor dem Sozialversicherungsgericht, Klagen aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Klagen aus beruflicher Vorsorge vor dem Zürcher Sozi alversicherungsgericht, Zürich/Basel/ Genf 2020 [= SzS 37], S. 99) . Infolge dieser Un gewissheit läuft die Klägerin Gefahr, Nachteile zu erleiden , welche da rauf zurückzuführen sind, dass sie im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit Verfügungen

trifft oder im Gegenteil darauf verzichtet

( BGE 137 V 105 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen = Pra 100 [2011] Nr. 110; Stauffer, in: Stauffe r / Cardinaux [Hrsg.] , Rechtsprechung des Bundesgericht s zur beruflichen Vorsorge, BVG /FZG /

ZGB/OR / FusG / ZPO, 4. Aufl., Zürich/ Basel / Genf 2019, Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche, S. 329 mit weiteren Hinweisen). Die wirtschaftli chen Interessen der Klägerin fallen umso stärker ins Gewicht, als

ein Grossteil des von ihr eingebrachte n

Freizügigkeitsguthaben s

(Urk. 2/2) aus dem überobliga to rischen Bereich stammt .

Nach dem Gesagten ist d as Interesse der Klägerin an der mit der Klage verfolgten Klärung ihres Anspruch e s auf vorsorgerechtliche Inva liditätsleistungen im Hinblick auf die in Frage stehenden wirtschaftlichen Inte ressen aktuell und als schützenswert zu erachten (vgl. BGE 117 V 318 E. 1.b). Da die Klägerin ihr Rechtsbegehren in ihrer Replik dahingehend modifizierte , dass sie nun (vgl. Urk. 1 S. 2) keine betragsmässige Feststellung mehr verlangt (Urk. 15 S. 2), vermag ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage sodann auch nicht daran zu scheitern, dass derzeit noch nicht sämtliche Berechnungsfaktoren für die Invalidenrente ( Höhe des Vorsorgeguthaben s bei Risikoeintritt , Umrech nungs satz, IV-Grad) bekannt sind (vgl. dahinge hend Urteil des hiesigen Gerichts BV.2005.00133 vom

29. März 2007 E. 1.2.2, wo ein schutzwürdiges Interesse für eine betragsmässige Feststellung einer Rückforderung verneint wurde). Dass es der Beklagten grundsätzlich jederzeit offensteht, ihr Vorsorgereglement , welches auf das vorliegende Vorsorgeverhältnis Anwendung findet, abzuändern (vgl. Abänderungsvorbehalt in Ziffer 58 des Vorsorgereglements [Urk. 2/11 S. 30]) , fällt

aufgrund der dargelegten ausgeprägten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin

nicht massgebend ins Gewicht (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts

BV.2005.00135 vom 31. Mai 2006 E. 1.2).

Der Klägerin steht es sodann – mangels Eintritts eines Leistungsfalles – nicht offen, zu ihren Gunsten ein Leistungsurteil zu erlangen.

Dementsprechend ist ihre Feststellungsklage zulässig und es kann darauf eingetreten werden. 3.

Zu prüfen ist, ob und inwiefern sich die von der Klägerin eingebrachte n Vorsor geguthaben aus dem Überobligatorium im Falle des Invaliditätseintrittes aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belegten Grund

auf die

Höhe der diesfalls geschuldeten Invaliditätsleistungen auswirken . 4.

4.1

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.

Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Über gangs generation gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbe stim mungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz (Art. 24 Abs. 2 BVG). Das der Berechnung zu Grunde liegen de Altersguthaben besteht aus: D em Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (Art. 24 Abs. 3 lit . a BVG ); der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 3 lit . b BVG). Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versiche rungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 4 BVG). 4.2

Nach Art. 12 Abs. 1 FZG sind die Versicherten mit dem Eintritt in die Vor sorge einrichtung zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement auf grund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen. Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden ( Art. 14 Abs. 1 FZG). 4.3

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleist ungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 Ziffer 1-26 aufgeführten Vorschriften (Art. 49 Abs. 2 BVG). Art. 24 BVG stellt eine Mindestvorschrift im Sinne von Art. 6 BVG dar. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es daher frei, regle mentarisch oder statutarisch andere Parameter zur Bestimmung der Höhe der Invalidenrente festzulegen, soweit die gesetzlichen Mindestleistungen jedenfalls eingehalten werden ( Hürzeler , in: Schneider/Geiser /Gächter [Hrsg.], BVG und FZG , 2. Aufl., Bern 2019, Art. 24 N 2). 4 .4

4.4.1

Gemäss

Ziffer 4.5 des aktuell gültigen Vorsorgereglements 2018 der Beklagten kann die Stiftung, wenn im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, für denjenigen Teil der Personalvor sorge, der die Leistungen des BVG übersteigt, in Beachtung von Art. 14 FZG für höchstens fünf Jahre Vorbehalte anbringen. Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheits probleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zur Invalidität oder zum Tod, so besteht im überobligatorischen Bereich kein Leistungsanspruch. Die Invaliden- oder Todesfallleistungen der Stiftung werden diesfalls über die Vorbehaltsdauer hinaus auf die Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert (Urk. 2/11 S. 6). 4.4.2

Gemäss Ziffer 29.1 des Vorsorgereglements der Beklagten hat die versicherte Per son Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn sie d as ordentliche Rück trittsalter gemäss Ziffer 6 erreicht. Der Jahresbetrag der Altersrente ent spricht dem bei Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz in Ziffer 61.1 im Anhang des Regle ments. Bei Teilpensionierung gemäss Ziffer 30 wird das Altersguthaben anteils mässig berück sichtigt (Ziffer 29.5 des Vorsorgereglements ; Urk. 2/11 S. 19 ). 4.4.3

Gemäss Ziffer 35.4 des Vorsorgereglements der Beklagten entspricht die Invali denrente bei voller Invalidität 65 % des beitragspflichtigen Lohns. Massgebend ist der beitragspflichtige Lohn bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Inva lidität führte (Urk. 2/11 S. 21). 4.5

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der

Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch de n Innominatverträgen zuzu ord nen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den all gemeinen Bestim mungen des Obligationenrechts (OR). Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allg emeine Versicherungs bedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch kon kludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmach ungen hinzutreten. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Unge wöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertrags willen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51; 140 V 145 E.

3.3; 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2; SVR 2018 BVG Nr. 10 S. 33 , 9C_193/2017 E. 5.1; Nr. 17 S. 59, 9C_290/2017 E. 4.2; Nr. 21 S. 73, 9C_951/2015 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.1). 5 .

5 .1

Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, die Beklagte nehme in Ziffer 4.5 ihres Vorsorgereglements bezüglich Gesundheitsvorbehalte direkt Bezug auf Art. 14 FZG, womit sie explizit darauf verweise, dass sie Art. 14 FZG berücksichtige

(Urk. 1 S. 10 ). In Art. 14 FZG werde unmissverständlich aus geführt, dass auf der eingeb rachten Freizügigkeitsleistung – und somit auch a uf dem überobligatorischen Teil – kein Vorbehalt angebracht werden dürfe. Wenn schon kein Vorbehalt angebracht werden dürfe, sei auch klar, dass bei Eintritt eines Leistungsfalles, bei dem der Vorbehalt zum Tragen komme, die eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium bei der Festsetzung der Invali d i täts leistungen berücksichtigt werden müsse. Anderenfalls wäre dieser Artikel Makulatur (Urk. 15 S. 8 Rn 26). Egal, ob ein Beitragsprimat oder Duo-/Misch primat vorliege, müssten bei einem Leistungsfall, bei dem ein Vorbehalt wirksam werde oder eine Anzeigepflichtverletzung mit Rücktritt vom überobligatorischen Vertrag vorliege, im Invaliditätsfall nur die BVG-Mindestleistungen erbracht wer den. In BGE 144 V 376 habe das Bundesgericht klar festgelegt, was in dieser Konstellation unter den BVG-Mindestleistungen zu verstehen sei und dass auch die Eintrittsleistung aus dem Überobligatorium

in die Berechnung der Invaliden rente einzubezi ehen sei (Urk. 15 S. 10 Rn 30). 5 .2

Die Beklagte hielt dem entgegen , die einschlägigen reg lementarischen Rege lungen würden die Risikoleistungen bestimmen und insbesondere die Frage be ant worten, ob und inwiefern mit eingebrachten Vorsorgemitteln ein Risikoschutz erworben werden könne. Da sich die Invalidenrente gemäss den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen

in Prozenten des versicherten Lohnes bestim me, hätten Bestand und Umfang des Altersguthaben s keinen Einfluss auf deren Höhe und könnten damit auch nicht zum Erwerb von bestimmten ziffernmässigen Risikoleistungen führen. Folglich kämen in Anwendung des Gesundheitsvorbe haltes bei der Klägerin im konkreten Leistungsfall die obligatorischen BVG-Invalidenleistungen zur Auszahlung (Urk. 9 S. 15 Rn 33).

In einem Duoprimat wie dem vorliegend en erwerbe die versicherte Person mit der eingebrachten Aus trittsleistung

– anders als bezüglich der Altersleistungen – keinerlei Risikoschutz. Art. 14 FZG mache sodann keine Vorgaben dazu, ob und inwiefern mit der eingebrachten Austrittsleistung ein Vorsorgeschutz erworben werde, sondern beschränke sich auf die Aussage, dass der erworbene Vorsorgeschutz nicht durch einen neuen Gesundheitsvorbehalt geschmälert werden dürfe (Urk. 21 S. 5 f. Rn 12).

Die Vorsorgeeinrichtung, die von dem von der Klägerin zitierten BGE

144 V 376 betroffen gewesen sei, werde die Invalidenrente gemäss ihren ein schlägigen Reglementsbestimmungen nach dem Beitragsprimat berechnet haben. Daraus könne aber keine Schlussfolgerung für den Vorsorgeplan der Beklagten, wonach sich die Risikoleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes berech ne ten und mit der eingebrachten Austrittsleistung kein Vorsorgeschutz erworben werde, gezogen werde n (Urk. 21 S. 8 Rn 19). 6. 6.1

Die Klägerin ist seit dem «...» bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2) . B ei Eintritt in die Beklagte wurde der Klägerin

ein Gesundheits vorbehalt für die Dauer von fünf Jahre n auferlegt, dess en

Rechtmässigkeit

sie nicht in Abrede stellt . D ie Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die Invalidenrente bei Eintritt einer Invalidität aus einem mit dem Gesundheits vorbehalt belegten Grund (innerhalb der zeitlichen Wirksamkeit desselben) nicht nach der reglementarischen Vorschrift gemäss Ziffer 35.4 des Vorsorgeregle ments richtet, sondern der Klägerin diesfalls lediglich die BVG-Mindestleistungen bei Invalidität zust ünden (Ziffer 4.5 Vorsorgereglement).

Umstritten und zu klären ist, wie sich eine unter diesen Umständen geschuldete Invalidenrente konkret berechnet und dabei insbesondere, ob die von der Klägerin eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium ( vgl. Urk. 2/2 ) als Vorsorge gut haben in die Berechnung mit einzubeziehen ist . Im Weiteren stellt sich die Frage, welcher Umwandlungssatz diesfalls zur Anwendung gelangt . 6.2

Die Klägerin

begründet ihre Rechtsauffassung, wonach ihr Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium ebenfalls Bestandteil des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgeguthabens bilde , insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 14 FZG und BGE 144 V 376 (E. 5.1). Dem betreffende n Leitentscheid des Bundesgerichts

liegt eine Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person

und insofern kein kongruenter S a chverhalt zugrunde . Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Ent scheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vor sorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären ( Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019 , S. 734 ff . , S. 734 Einleitung ) . Der Sachverhalt stimmt denn auch

insofern überein , als

der versicherten Person im zitierten Leitentscheid

keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement , sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zu stand . Hier wie dort stellt sich die F rage, wie mit der eingebrachten Eintritts leistung

zu verfahren ist , falls diese nicht nur aus dem BVG-A ltersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür aus zumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festge haltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden soll t en. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art. 14 FZG deswegen unterschiedliche Auswirkungen zeitige (Urk. 21 S. 8 Rn 19, S. 12 Rn 24, S. 13 Rn 27), wird sogleich im Zusammenhang mit der Berechnung der

allfälligen Risikoleistungen einzugehen sein . 6.3

Gemäss dem Standpunkt der Beklagten

berechnet sich die Invalidenrente im der vorliegenden K lage zugrundeliegenden Sachverhalt

ausschliesslich auf der Basis der Vorsorge guthaben aus dem BVG-Obligatorium (E. 5.2) . Dies hätte indes

zur Folge, dass die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Über obligatorium im Invaliditätsfall aufgrund des

Gesundheitsvorbehaltes

hinsicht lich der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt blieben .

D er Gesundheits vorbehalt würde dementsprechend nicht nu r das seit seiner Auferlegung geäufnete weitergehende Vorsorgeguthaben, sondern auch das davor angesparte Gut haben aus dem Überobligatorium beschlagen. A uf die se Weise

würde im Ergebnis eine Rückwirkung des

ab

«...» auferlegten Gesund heitsvorbehaltes bis zum Zeitpunkt der erstmaligen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsunterstellung der Klägerin resultieren , was diesbezüglich

einem vollständigen Leistungsausschluss bei Eintritt des Risikos gleich käme (BGE 130 V 9 E. 4.4) .

In Nachachtung von BGE 144 V 376 gibt Art. 14 Abs. 1 FZG neben der Berücksichtigung der zuvor angesparten Vorsorgeguthaben aus dem Über obligatorium

denn auch die Berechnung der Risikoleistungen im Grundsatz

nach dem Beitragsprimat (vgl. Art. 24 BVG) vor. Die Invalidenrente, welche bei Inva liditätseintritt aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 FZG resultiert, wird vom Bundesgericht ausser dem ebenfalls als «BVG-Minimalrente» bezeichnet (BGE 144 V 376 E. 4.2).

Vor diesem Hintergrund ist auch d er von der Klägerin zitierte Auszug aus der Mono graphie von Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530; Urk. 1 S. 7 Rn 10) , wonach in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes überobligatorisch ge bil detes Alterskapital nach der «Logik des BVG» zu höheren, überobliga torischen Risikoleistungen führe und für diese mit der Eintrittsleistung erworbenen An sprüche kein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden dürfe , dahingehend zu inter pretieren, als auch die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als Duo-/Mischprimat einem Einbezug der Vorsorgeguthaben aus dem Überobliga torium bei der Bemessung der Leistungen im Invaliditätsfal l nicht entgegensteht.

Dem widerspricht auch Ziffer 4.5 des Vorsorgereglements der Beklagten nicht, wonach im Falle des Eintritts der Invalidität aus einem mit dem Gesundheits vorbehalt belasteten Grund nur Anspruch auf die «BVG-Mindestleistung en» be stehe .

Es kann nicht angehen , dass es der Vorsorgestiftung offensteht, den mit Art. 14 FZG verfolgten Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes der versicher ten Person ( Pärli /Kämpf, in: Hürzeler /Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Beruf liche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, N 3 zu Art. 14 FZG mit weiteren Hinweisen)

mit einer reglementarischen Ausgestaltung der Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat zu konterkarieren . Mit Art. 14 FZG sollte gerade der Problematik entgegengewirkt werden, dass Versicherte bei einem Stellenwechsel aufgrund der unterschiedlichen Struktur en der Vorsorge ein ri chtungen Verluste hinsichtlich des Vorsorgeschutzes hinzunehmen ha ben ;

mithin sollte dadurch eine Verbesserung der Freizügigkeit der versicherten Per sonen bewerkstelligt werden ( Pärli /Kämpf, a.a.O. , N 1 zu Art. 14 FZG). Dement sprechend bildet

d ie Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Ren tenanspruchs. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden ( Pärli /Kämpf, a.a.O. , N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1 ).

Im Unterschied zur Berechnung der obligatorischen Leistung nach BVG wird bei der Berechnung der Leistung, die aufgrund eines Gesundheitsvorbehalts ausge richtet wird, nicht bloss auf das BVG-Altersguthaben gemäss Art. 24 Abs. 3 lit . a BVG als Basis abgestellt. Vielmehr wird stattdessen auf das gesamte eingebrachte Altersguthaben abgestellt, zu welchem dann die Summe der infolge Eintritts des schädigenden Ereignisses wegfallenden Altersgutschriften addiert wird (Art. 24 Abs. 3 lit . b BVG; Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, a.a.O. , S. 736). Der Gesundheitsvorbehalt gilt

nur b ezüglich

des

neu überobligatorisch aufgebauten Vorsorgekapital s , welches aufgrund der Beiträge im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses geäufnet wird ( Pärli /Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4 . 1 und BGE 130 V 9 E. 5.2.2). 6.4

Nach dem Gesagten ist der Klägerin insofern beizupflichten, als das in die Beklagte eingebrachte Freizügigkeitsguthaben aus dem Überobligatorium

bei der Berechnung eine r im Falle des Invaliditätseintrittes aus einem mit dem Ge sund heitsvorbehalt belasteten Grund ( während der Geltungsdauer desselben ) geschul dete n Invalidenrente vollumfänglich zu berücksichtigen ist. Das der Berechnung zugrunde zulegende

Altersguthaben berechnet sich in A nwendung von Art. 24 BVG aus dem gesamten bis zum Invaliditätseintritt angesparten und nicht mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Vorsorgeguthaben (inklusive dem einge brachten Guthaben aus dem Überobligatorium ) zuzüglich der Summe der BVG- Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre (oh ne Zinsen; Art. 24 Abs. 3 BVG). 6.5

Zu klären bleibt der anwendbare Rentenumwandlungssatz. In ihrer Klage schrift plädierte die Klägerin diesbezüglich für eine analoge Anwendung des reglemen tarischen Umwandlungssatzes für die

Berechnung der Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter (Urk. 1 S. 11 Rn 18, vgl. Ziffer n 6 , 29.1 und 29.5 in Verbindung mit Ziffer 61.1 Anhang H Vorsorgereglement [Urk. 2/11] ) . Mit ihrer Replik vertrat die Klägerin indes den Standpunkt, das Reglement der Beklagten sehe für die vorliegend vorzunehmende Rentenberechnung keinen Umwandlungssatz vor, wo mit eine regle mentarische Lücke vorliege und

– da es sich gemäss BGE 144 V 376 um BVG-Leistungen handle – auf den Umwandlungssatz für das BVG-Obli ga to rium abzustellen sei (Urk. 15 S. 10 Rn 31) . Die Beklagte führte demgegenüber aus, vorliegend könne es nicht angehen, das Vorsorgeguthaben mit dem reglemen tarischen Umwandlungssatz für die Altersleistungen zu multiplizieren (Urk. 9 S. 13 Rn 30, Urk. 9 S. 14 f. Rn 31, Urk. 21 S. 4 Rn 10). Für eine Verrentung von überobligatorischen Guthaben fehle sowohl im Gesetz als auch im Reglement eine einschlägige Regelung, da es keiner solchen b edürfe (Urk. 21 S. 4 f .

Rn 10). Die Verrentung eines überobligatorischen Altersguthabens mit dem BVG-Umwand lungssatz sei bereits deshalb sachwidrig, weil den versicherten Personen damit Leistungen zustehen könnten, auf die sie ohne Gesundheitsvorb ehalt keinen An spruch gehabt hätten (Urk. 21 S. 13 f.

Rn 26 und Rn 30 ).

Das Bundesgericht äusserte sich i n BGE 144 V 376 nicht dazu, welcher Um wandlungssatz in einer solchen Konstellation zur Anwendung gelangt. Das von Stauffer zur Illustrierung des mit Art. 14 FZG bewirkten Vorsorgeschutzes auf gegriffene Zahlenbeispiel ( St auffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019 , Rz 530 ) erweist sich mit Blick auf den vorliegenden Fall als

ebensowenig aussagekräftig wie auch der Beitrag von Hürzeler in der Zeitschrift Haftung und Versicherung , worin lediglich vom «anwendbaren Umwandlungssatz» gesprochen wird ( Hürzeler , Rechtsprechung zum Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge [5], HAVE 2019 , S. 157) . In seiner Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376

führt e Stauffer dies bezüglich zwar aus, dass der gesetzliche Rentenumwandlungssatz zur Anwen dung

gelangen würde , jedoch ohne seine Schlussfolgerung zu begründen (Stauffer, a.a.O. , S. 736) . Beim Rentenumwandlungssatz handelt es sich letztlich um eine Kennziffer, mit welcher ein vorhandenes Altersguthaben unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung und des künftigen Vermögensertrags in eine Jahresrente umzuwandeln ist. Die gesetzliche Verankerung des Rentenum wandlungssatzes hat zur Folge, dass auf die steigende Lebenserwartung sowie die gesun kene Höhe künftiger Erträge nicht mit einer zeitnahen Senkung desselben reagiert werden kann beziehungsweise konnte

(vgl. zur Problematik des gesetz lichen Rentenumwandlungssatzes: Stauffer, in: Hürzeler /Stauffer [Hrsg.], a.a.O. , N 16 f. zu Art. 14 BVG) . Wenn Vorsorgestiftungen

über das Obligatorium hin aus gehende Leistungen erbringen, steht es ihnen frei , den reglementarischen Renten umwandlungssatz den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (vgl. Abänderungs vorbehalt in Ziffer 58 des Vorsorgereglements der Beklagten [Urk. 2/11 S. 30]). Aktuell liegt dieser bei der Beklagten für die Berechnung der Altersrente je nach Rücktrittsalter zwischen 4.80-6.55 %

(Ziffer 61.1 Anhang Vorsorgereglement [Urk. 2/11 S. 31]). Dementsprechend brächte

d ie Anwendung des vergleichsweise hohen gesetzlichen Rentenumwandlungssatzes von derzeit 6.8 % (vgl. Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 BVG )

im Ergebnis eine beträchtliche Besserstellung der Klägerin im Vergleich mit den anderen versicherten Personen mit sich . Eine derartige Privilegierung erweist sich vorliegend jedoch nicht als gerechtfertigt, zumal diese direkt auf den Gesundheitsvorbehalt zurückzuführen wäre , welchen die Beklagte im Bestreben um eine Limitierung ihrer Leistung s pflicht infolge vorbestehender Leiden auferlegt e .

Hinsichtlich des anwendbaren Rentenumwandlungssatz es ist daher auf die regle mentarischen Bestimmungen abzustellen. Das Vorsorger eglement der Beklagten enthält keinen reglementarischen Rentenumwandlungssatz zur Berechnung von Risikoleistungen . Somit fehlt eine Regelung, welche hätte getroffen werden müsse n, um die sich hier stellende Rechtsfrage zu beantworten und es liegt eine Lücke im Vorsorgereglement der Beklagten vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_706/2008 vom 6. November 2008 E. 3.1 e contrario).

Die Lückenfüllung erfolgt bei reglementarisch vorformulierten Vorsorgeverträgen in analoger Anwen dung de r gesetzlichen Bestimmungen von Art.

1 Abs.

2 und 3 des Schweizeri schen Zivil gesetzbuch es (ZGB) , welche für die richterliche Schliessung von Ge setzes lücken gelten . Damit wird namentlich die analoge Anwendung von gesetz lichen Regelungen ermöglicht, welche eine Normierung der im konkreten Vor sorg e v ertrag offengelassenen, aber notwendigerweise zu beantwortenden Fragen enthalten (Urteil des Bundesgerichts B 5/07 vom 19. September 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 145 E. 3.1 S. 148). Unter Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 2 BVG ist vorliegend der für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rück trittsalter reglementarisch festgelegte

Rentenumwandlungssatz

analog anzuwen den ( Ziffern 6, 29.1 und 29.5 in Verbindung mit Ziffer 61.1 Anhang H Vorsor ge reglement [Urk. 2/11]) . Dies gilt selbstredend nur für den Fall, dass sich dem Reglement der Beklagten auch im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs

kein Rentenumwandlungssatz für Invaliditätsleistungen entnehmen lässt, anson s ten dieser zur Anwendung gelangt . 6.6

Die im Falle des Invaliditätseintritts aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund geschuldete Invalidenrente ist dementsprechend mittels Multi pli kation des Altersguthabens (vgl. davor E. 6.4) mit dem reglementarisch für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter vorgesehenen Rentenumwandlungssatz (vgl. davor E. 6.5) vorzunehmen. Die auf diese Weise ermittelte Rente erweist sich unter dem Vorbehalt als rechtskonform, dass der daraus resultierende Anspruch mindestens demjenigen entspricht, der sich aus der Berechnung nach dem BVG-Obligatorium (unter Berücksichtigung des aktu ellen BVG-Zinssatzes) ergibt (vgl. Stauffer, in: Stauffe r / Cardinaux [ Hrsg. ] , a.a.O., Art. 24 Höhe der Rente ). Die Überprüfung, ob die Mindestbestimmungen einge halten sind, erfolgt durch das Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip, welches eine sogenannte Schattenrechnung voraussetzt. In dies er wird, basierend auf zeitlich identischer Grundlage und den gesetzlichen Parametern, der obligatorische An spruch (theoretisch) berechnet. Dem obligatorischen Anspruch wird die auf zeit lic h identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe der vorherge henden Erwä g ungen berechnete Leistung gegenübergestellt. Ergibt der Vergleich, dass die gemäss den vorhergehenden Erwägungen berechnete Leistung höher ist als die obligatorische Leistung, ist die Mindestvorgabe des Obligatoriums erfüllt und es bleibt bei der Ausrichtung der gemäss den obigen Grundsätzen berech ne ten Leistung. Ist die gesetzliche Mindestl eistung jedoch höher, muss diese

ausge richtet werden (Glättli, in: Hürzeler /Stauffer [Hrsg.], a.a.O. , N 5 zu Art. 6 BVG ) . 6.7

Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen. 7. 7.1

Das Klageverfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mit

Klage

vom

20. April 2020 (Urk. 1 S. 2) beantragte die Klägerin eine Partei entschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschä di gung nach Ermessen festzusetzen ist (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses ist für den notwendigen Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2’900 .--

(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt einer Invalidität aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund die geschuldete Invaliden rente nach Art. 24 BVG zu berechnen und dabei auch die von der Klägerin eingebrach ten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium als Altersguthaben im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit . a BVG

zu berücksichtigen hat.

M angels reglementarischem Renten um wandlungssatz für Invaliditätsleistungen ist der reglementarische Rentenum wand lungssatz für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter zur Berechnung der Invalidenrente im Sinne der Erwägungen heranzuziehen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, ist seit dem «...» bei der Z.___ AG angestellt und im Rahmen dieser An stel lung bei der Vorsorgestiftung O.___ (nachfolgend: Vorsorge stiftung)

berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2 , Urk. 9 S. 4 Rn 10 ) . Mit Schreiben vom 19. März 2019 bestätigte die Vorsorgestiftung der Versicherten den Eingang ihrer Frei zügigkeitsleistung und erklärte, die Deckung sei bis zum Entscheid des beratenden Arztes über einen medizinischen Vorbehalt noch provisorisch (Urk. 2/2). Der beratende Arzt der Vorsorgestiftung teilte der Versicherten am 4. April 2019 mit, dass für Leistungen aus überobligatorischen Versicherungsteilen ein fünfjähriger Vorbehalt für «....» und Folgen gelte (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 übermittelte die Vorsorgestiftung der Versich erten die definitive Deckungszus age mit medizinischem Vorbehalt (Urk. 2/ 4). Daraufhin wandte sich die Versicherte an die Vorsorgestiftung und bat diese , ihr zu bestätigen, dass auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung (inklu sive dem überobligatorischen Teil) kein Vorbehalt angebracht werde (Urk. 2/5). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 teilte die Vorsorgestiftung der Versicherten

mit, sie sei im Duoprimat organisiert und

d ie Höhe des Altersguthabens habe aufgrund der lohnabhängigen Definition der Risikoleistungen keinen Einfluss auf die Bemessung der Leistungen bei Tod und Invalidität. Insofern sei der mit der einge brachten Freizügigkeitsleistung erworbene Vorsorgeschutz einzig in Bezug auf die Höhe der Altersleistungen von Relevanz. Sollte sich das mit einem Vorbehalt belegte Risiko während der fünfjährigen Vorbehaltsdauer verwirklichen, würde das vorhandene BVG-Altersguthaben – unter Berücksichtigung des einge brach te n BVG-Altersguthabens zuzüglich der Summe der bis zum ordentlichen Renten alter fe hlenden BVG-Altersgutschriften – mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz in eine BVG-Invalidenrente umgewandelt . Aktuell würde sich die entsprechende BVG-Invalidenrente auf Fr. 20'397.-- pro Jahr belaufen (Urk. 2/6). Die Versi cherte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 erneut an die Vorsor gestiftung und stellte – unter Hinweis darauf, dass auf der gesamten einge brachten Austrittsleistung (inklusive Überobligatorium ) kein neuer Vor behalt angebracht werden dürf e – einen Antrag auf Berichtigung des Schreibens vom 5. Juli 2019 sowie um Mitteilung des geänderten Betrages der Invalidenrente ( Urk . 2/7). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 bekräftigte die Vorsorgestiftung ihre Auffassung, wonach die Höhe der reglementarischen Invalidenrente vom versicherten beziehungs weise beitragspflichtigen Lohn abhängig sei und die Höhe des vorhandenen Altersguthabens (und damit auch eine allfällige einge brachte Freizügigkeitsleistung) bei der Berechnung der reglementarischen Invali denrente unbeachtlich sei (Urk. 2/8). Der nochmaligen Aufforderung der Versi cherten ,

ihr zu bestätigen, dass im Falle des Eintritts einer Invalidität aus einem mit einem Vorbehalt behafteten Grund auch die eingebrachte Freizügigkeits leis tung aus dem Überobligatorium in die Berechnung der Invaliditätsrente einbe zogen werde (Urk. 2/9), leistete die Vorsorgestiftung auch hernach keine Folge . So führte sie i n ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020

wiederum aus , das eingebrachte Altersguthaben wirke sich im Duo-/Mischprimat

nicht auf die Höhe der Vorsorgeleistungen (gemeint wohl: im Invaliditätsfall) aus . D em entsprechend werde damit auch kein Vorsorgeschutz im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (FZG) erworben und es könne

i m heutigen Zeitpunkt keine konkrete Zusage in Bezug auf eine allfällige Berücksichtigung des eingebrachten (überobli gatorischen) Altersguthabens abgegeben werden (Urk. 2/10).

E. 2 Es sei im Falle des Eintritts des Leistungsfalles (aus einem mit einem

Vorbehalt belegten Grund) die genaue Vorgehensweise bei der Berechnung

der Leistungen zu ermitteln (inkl. anzuwendender Umwandlungssatz);

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

D ie Beklagte schloss

m it Duplik vom 18. März 2021 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 21, der Klägerin zugestellt mit Verfügung vom 19. März 2021 [Urk. 23]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis).

Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat ,

ist das angerufene Gericht örtlich u nd gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sachlich zuständig.

E. 2.1 Ein Rechtsschutzinteresse kann bei einem Feststellungsbegehren nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung von Rechten oder Pflichten hat. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse gegeben ist, sind Fest stel lungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig (BGE 120 V 301 E. 2a, BGE 117 V 320 E. 1b, BGE 11

E. 2.2 Die Klägerin führte zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses aus, s ie habe ein unmittelbares und aktuelles Interesse daran, zu wissen,

ob sie im Leistungsfall

– sofern der Vorbehalt zum Tragen komme – nur Anspruch auf das BVG-Mini mum in dem von der Beklagten genannten Ausmass habe oder ob die von ihr einge brachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium ebenfalls in die Berech nung mit einzubeziehen sei . Hätte sie nur Leistungen aus dem Obligatorium (im Sinne der Beklagten) zu gut, könnte dies nicht zuletzt Grund für einen Wechsel des Arbeitgebers sein, da andere Pensionskassen die aus dem Überobligatorium eingebrachte Freizügigkeitsleistung in die Rentenberechnung mit einbeziehen würden (Urk. 1 S. 2 f. Rn 3, Urk. 15 S. 4 Rn 9). Vorliegend vertreten die Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Frage, ob die von der Klägerin einge brachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im F alle des Invaliditäts ein trittes aus einem mit dem Gesu ndheitsvorbehalt belegten Grund bei der Be rechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen sind. Die daraus resultierende Ungewissheit über den Inhalt der Rechtsbez iehungen zwischen den Parteien ver unmöglicht es der Klägerin , einzuschätzen, ob sich ein Wechsel ihrer Arbeit s stelle im Hinblick auf die vorsorgerechtlichen Leistungen im Invaliditätsfall aufdrängt , und hindert sie damit in ihrer Bewegungsfreiheit (vgl. Scotoni , Klagen vor dem Sozialversicherungsgericht, Klagen aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Klagen aus beruflicher Vorsorge vor dem Zürcher Sozi alversicherungsgericht, Zürich/Basel/ Genf 2020 [= SzS 37], S. 99) . Infolge dieser Un gewissheit läuft die Klägerin Gefahr, Nachteile zu erleiden , welche da rauf zurückzuführen sind, dass sie im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit Verfügungen

trifft oder im Gegenteil darauf verzichtet

( BGE 137 V 105 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen = Pra 100 [2011] Nr. 110; Stauffer, in: Stauffe r / Cardinaux [Hrsg.] , Rechtsprechung des Bundesgericht s zur beruflichen Vorsorge, BVG /FZG /

ZGB/OR / FusG / ZPO, 4. Aufl., Zürich/ Basel / Genf 2019, Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche, S. 329 mit weiteren Hinweisen). Die wirtschaftli chen Interessen der Klägerin fallen umso stärker ins Gewicht, als

ein Grossteil des von ihr eingebrachte n

Freizügigkeitsguthaben s

(Urk. 2/2) aus dem überobliga to rischen Bereich stammt .

Nach dem Gesagten ist d as Interesse der Klägerin an der mit der Klage verfolgten Klärung ihres Anspruch e s auf vorsorgerechtliche Inva liditätsleistungen im Hinblick auf die in Frage stehenden wirtschaftlichen Inte ressen aktuell und als schützenswert zu erachten (vgl. BGE 117 V 318 E. 1.b). Da die Klägerin ihr Rechtsbegehren in ihrer Replik dahingehend modifizierte , dass sie nun (vgl. Urk. 1 S. 2) keine betragsmässige Feststellung mehr verlangt (Urk. 15 S. 2), vermag ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage sodann auch nicht daran zu scheitern, dass derzeit noch nicht sämtliche Berechnungsfaktoren für die Invalidenrente ( Höhe des Vorsorgeguthaben s bei Risikoeintritt , Umrech nungs satz, IV-Grad) bekannt sind (vgl. dahinge hend Urteil des hiesigen Gerichts BV.2005.00133 vom

29. März 2007 E. 1.2.2, wo ein schutzwürdiges Interesse für eine betragsmässige Feststellung einer Rückforderung verneint wurde). Dass es der Beklagten grundsätzlich jederzeit offensteht, ihr Vorsorgereglement , welches auf das vorliegende Vorsorgeverhältnis Anwendung findet, abzuändern (vgl. Abänderungsvorbehalt in Ziffer 58 des Vorsorgereglements [Urk. 2/11 S. 30]) , fällt

aufgrund der dargelegten ausgeprägten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin

nicht massgebend ins Gewicht (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts

BV.2005.00135 vom 31. Mai 2006 E. 1.2).

Der Klägerin steht es sodann – mangels Eintritts eines Leistungsfalles – nicht offen, zu ihren Gunsten ein Leistungsurteil zu erlangen.

Dementsprechend ist ihre Feststellungsklage zulässig und es kann darauf eingetreten werden. 3.

Zu prüfen ist, ob und inwiefern sich die von der Klägerin eingebrachte n Vorsor geguthaben aus dem Überobligatorium im Falle des Invaliditätseintrittes aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belegten Grund

auf die

Höhe der diesfalls geschuldeten Invaliditätsleistungen auswirken . 4.

4.1

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.

Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Über gangs generation gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbe stim mungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz (Art. 24 Abs. 2 BVG). Das der Berechnung zu Grunde liegen de Altersguthaben besteht aus: D em Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (Art. 24 Abs. 3 lit . a BVG ); der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 3 lit . b BVG). Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versiche rungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 4 BVG). 4.2

Nach Art. 12 Abs. 1 FZG sind die Versicherten mit dem Eintritt in die Vor sorge einrichtung zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement auf grund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen. Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden ( Art. 14 Abs. 1 FZG). 4.3

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleist ungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 Ziffer 1-26 aufgeführten Vorschriften (Art. 49 Abs. 2 BVG). Art. 24 BVG stellt eine Mindestvorschrift im Sinne von Art.

E. 5 V 373 E. 3, je mit Hinweisen, SZS 1999 S. 156).

Bezüglich zukünftiger Leistungen wird das Bestehen eines schutzwürdi gen Interesses anerkannt, wenn der Rechtsunterworfene wegen der Unkenntnis seiner Rechte oder Pflichten dazu neigen würde, Verfügungen zu treffen oder im Gegenteil darauf zu verzichten, mit der Gefahr, dadurch einen Nachteil zu erlei den. Allgemeiner fehlt das erforderliche schutzwürdige Interesse, wenn die Partei zu ihren Gunsten ein Leistungsurteil erlangen kann; in diesem Sinne ist das Recht auf ein Feststellungsurteil subsidiär. Der Richter wird ein Interesse an einer Klage berücksichtigen, wenn Ungewissheit über Rechtsbeziehungen der Parteien besteht und die richterliche Feststellung über das Bestehen des Gegenstands des Verhält nisses sie beheben könnte. Indessen genügt nicht jede Ungewissheit. Vielmehr ist erforderlich, dass ihre Fortdauer den Kläger hindert, seine Entscheidungen zu treffen, und ihm diese Ungewissheit deshalb unzumutbar ist (BGE 137 V 105 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen = Pra 100 [2011] Nr. 110).

E. 6 BVG dar. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es daher frei, regle mentarisch oder statutarisch andere Parameter zur Bestimmung der Höhe der Invalidenrente festzulegen, soweit die gesetzlichen Mindestleistungen jedenfalls eingehalten werden ( Hürzeler , in: Schneider/Geiser /Gächter [Hrsg.], BVG und FZG , 2. Aufl., Bern 2019, Art. 24 N 2). 4 .4

4.4.1

Gemäss

Ziffer 4.5 des aktuell gültigen Vorsorgereglements 2018 der Beklagten kann die Stiftung, wenn im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, für denjenigen Teil der Personalvor sorge, der die Leistungen des BVG übersteigt, in Beachtung von Art. 14 FZG für höchstens fünf Jahre Vorbehalte anbringen. Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheits probleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zur Invalidität oder zum Tod, so besteht im überobligatorischen Bereich kein Leistungsanspruch. Die Invaliden- oder Todesfallleistungen der Stiftung werden diesfalls über die Vorbehaltsdauer hinaus auf die Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert (Urk. 2/11 S. 6). 4.4.2

Gemäss Ziffer 29.1 des Vorsorgereglements der Beklagten hat die versicherte Per son Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn sie d as ordentliche Rück trittsalter gemäss Ziffer 6 erreicht. Der Jahresbetrag der Altersrente ent spricht dem bei Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz in Ziffer 61.1 im Anhang des Regle ments. Bei Teilpensionierung gemäss Ziffer 30 wird das Altersguthaben anteils mässig berück sichtigt (Ziffer 29.5 des Vorsorgereglements ; Urk. 2/11 S. 19 ). 4.4.3

Gemäss Ziffer 35.4 des Vorsorgereglements der Beklagten entspricht die Invali denrente bei voller Invalidität 65 % des beitragspflichtigen Lohns. Massgebend ist der beitragspflichtige Lohn bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Inva lidität führte (Urk. 2/11 S. 21). 4.5

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der

Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch de n Innominatverträgen zuzu ord nen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den all gemeinen Bestim mungen des Obligationenrechts (OR). Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allg emeine Versicherungs bedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch kon kludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmach ungen hinzutreten. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Unge wöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertrags willen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51; 140 V 145 E.

3.3; 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2; SVR 2018 BVG Nr. 10 S. 33 , 9C_193/2017 E. 5.1; Nr. 17 S. 59, 9C_290/2017 E. 4.2; Nr. 21 S. 73, 9C_951/2015 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.1). 5 .

5 .1

Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, die Beklagte nehme in Ziffer 4.5 ihres Vorsorgereglements bezüglich Gesundheitsvorbehalte direkt Bezug auf Art. 14 FZG, womit sie explizit darauf verweise, dass sie Art. 14 FZG berücksichtige

(Urk. 1 S. 10 ). In Art. 14 FZG werde unmissverständlich aus geführt, dass auf der eingeb rachten Freizügigkeitsleistung – und somit auch a uf dem überobligatorischen Teil – kein Vorbehalt angebracht werden dürfe. Wenn schon kein Vorbehalt angebracht werden dürfe, sei auch klar, dass bei Eintritt eines Leistungsfalles, bei dem der Vorbehalt zum Tragen komme, die eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium bei der Festsetzung der Invali d i täts leistungen berücksichtigt werden müsse. Anderenfalls wäre dieser Artikel Makulatur (Urk. 15 S. 8 Rn 26). Egal, ob ein Beitragsprimat oder Duo-/Misch primat vorliege, müssten bei einem Leistungsfall, bei dem ein Vorbehalt wirksam werde oder eine Anzeigepflichtverletzung mit Rücktritt vom überobligatorischen Vertrag vorliege, im Invaliditätsfall nur die BVG-Mindestleistungen erbracht wer den. In BGE 144 V 376 habe das Bundesgericht klar festgelegt, was in dieser Konstellation unter den BVG-Mindestleistungen zu verstehen sei und dass auch die Eintrittsleistung aus dem Überobligatorium

in die Berechnung der Invaliden rente einzubezi ehen sei (Urk. 15 S. 10 Rn 30). 5 .2

Die Beklagte hielt dem entgegen , die einschlägigen reg lementarischen Rege lungen würden die Risikoleistungen bestimmen und insbesondere die Frage be ant worten, ob und inwiefern mit eingebrachten Vorsorgemitteln ein Risikoschutz erworben werden könne. Da sich die Invalidenrente gemäss den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen

in Prozenten des versicherten Lohnes bestim me, hätten Bestand und Umfang des Altersguthaben s keinen Einfluss auf deren Höhe und könnten damit auch nicht zum Erwerb von bestimmten ziffernmässigen Risikoleistungen führen. Folglich kämen in Anwendung des Gesundheitsvorbe haltes bei der Klägerin im konkreten Leistungsfall die obligatorischen BVG-Invalidenleistungen zur Auszahlung (Urk. 9 S. 15 Rn 33).

In einem Duoprimat wie dem vorliegend en erwerbe die versicherte Person mit der eingebrachten Aus trittsleistung

– anders als bezüglich der Altersleistungen – keinerlei Risikoschutz. Art. 14 FZG mache sodann keine Vorgaben dazu, ob und inwiefern mit der eingebrachten Austrittsleistung ein Vorsorgeschutz erworben werde, sondern beschränke sich auf die Aussage, dass der erworbene Vorsorgeschutz nicht durch einen neuen Gesundheitsvorbehalt geschmälert werden dürfe (Urk. 21 S. 5 f. Rn 12).

Die Vorsorgeeinrichtung, die von dem von der Klägerin zitierten BGE

144 V 376 betroffen gewesen sei, werde die Invalidenrente gemäss ihren ein schlägigen Reglementsbestimmungen nach dem Beitragsprimat berechnet haben. Daraus könne aber keine Schlussfolgerung für den Vorsorgeplan der Beklagten, wonach sich die Risikoleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes berech ne ten und mit der eingebrachten Austrittsleistung kein Vorsorgeschutz erworben werde, gezogen werde n (Urk. 21 S. 8 Rn 19).

E. 6.1 Die Klägerin ist seit dem «...» bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2) . B ei Eintritt in die Beklagte wurde der Klägerin

ein Gesundheits vorbehalt für die Dauer von fünf Jahre n auferlegt, dess en

Rechtmässigkeit

sie nicht in Abrede stellt . D ie Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die Invalidenrente bei Eintritt einer Invalidität aus einem mit dem Gesundheits vorbehalt belegten Grund (innerhalb der zeitlichen Wirksamkeit desselben) nicht nach der reglementarischen Vorschrift gemäss Ziffer 35.4 des Vorsorgeregle ments richtet, sondern der Klägerin diesfalls lediglich die BVG-Mindestleistungen bei Invalidität zust ünden (Ziffer 4.5 Vorsorgereglement).

Umstritten und zu klären ist, wie sich eine unter diesen Umständen geschuldete Invalidenrente konkret berechnet und dabei insbesondere, ob die von der Klägerin eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium ( vgl. Urk. 2/2 ) als Vorsorge gut haben in die Berechnung mit einzubeziehen ist . Im Weiteren stellt sich die Frage, welcher Umwandlungssatz diesfalls zur Anwendung gelangt .

E. 6.2 Die Klägerin

begründet ihre Rechtsauffassung, wonach ihr Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium ebenfalls Bestandteil des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgeguthabens bilde , insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 14 FZG und BGE 144 V 376 (E. 5.1). Dem betreffende n Leitentscheid des Bundesgerichts

liegt eine Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person

und insofern kein kongruenter S a chverhalt zugrunde . Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Ent scheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vor sorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären ( Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019 , S. 734 ff . , S. 734 Einleitung ) . Der Sachverhalt stimmt denn auch

insofern überein , als

der versicherten Person im zitierten Leitentscheid

keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement , sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zu stand . Hier wie dort stellt sich die F rage, wie mit der eingebrachten Eintritts leistung

zu verfahren ist , falls diese nicht nur aus dem BVG-A ltersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür aus zumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festge haltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden soll t en. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art. 14 FZG deswegen unterschiedliche Auswirkungen zeitige (Urk. 21 S.

E. 6.3 Gemäss dem Standpunkt der Beklagten

berechnet sich die Invalidenrente im der vorliegenden K lage zugrundeliegenden Sachverhalt

ausschliesslich auf der Basis der Vorsorge guthaben aus dem BVG-Obligatorium (E. 5.2) . Dies hätte indes

zur Folge, dass die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Über obligatorium im Invaliditätsfall aufgrund des

Gesundheitsvorbehaltes

hinsicht lich der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt blieben .

D er Gesundheits vorbehalt würde dementsprechend nicht nu r das seit seiner Auferlegung geäufnete weitergehende Vorsorgeguthaben, sondern auch das davor angesparte Gut haben aus dem Überobligatorium beschlagen. A uf die se Weise

würde im Ergebnis eine Rückwirkung des

ab

«...» auferlegten Gesund heitsvorbehaltes bis zum Zeitpunkt der erstmaligen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsunterstellung der Klägerin resultieren , was diesbezüglich

einem vollständigen Leistungsausschluss bei Eintritt des Risikos gleich käme (BGE 130 V 9 E. 4.4) .

In Nachachtung von BGE 144 V 376 gibt Art. 14 Abs. 1 FZG neben der Berücksichtigung der zuvor angesparten Vorsorgeguthaben aus dem Über obligatorium

denn auch die Berechnung der Risikoleistungen im Grundsatz

nach dem Beitragsprimat (vgl. Art. 24 BVG) vor. Die Invalidenrente, welche bei Inva liditätseintritt aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 FZG resultiert, wird vom Bundesgericht ausser dem ebenfalls als «BVG-Minimalrente» bezeichnet (BGE 144 V 376 E. 4.2).

Vor diesem Hintergrund ist auch d er von der Klägerin zitierte Auszug aus der Mono graphie von Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530; Urk. 1 S. 7 Rn 10) , wonach in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes überobligatorisch ge bil detes Alterskapital nach der «Logik des BVG» zu höheren, überobliga torischen Risikoleistungen führe und für diese mit der Eintrittsleistung erworbenen An sprüche kein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden dürfe , dahingehend zu inter pretieren, als auch die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als Duo-/Mischprimat einem Einbezug der Vorsorgeguthaben aus dem Überobliga torium bei der Bemessung der Leistungen im Invaliditätsfal l nicht entgegensteht.

Dem widerspricht auch Ziffer 4.5 des Vorsorgereglements der Beklagten nicht, wonach im Falle des Eintritts der Invalidität aus einem mit dem Gesundheits vorbehalt belasteten Grund nur Anspruch auf die «BVG-Mindestleistung en» be stehe .

Es kann nicht angehen , dass es der Vorsorgestiftung offensteht, den mit Art. 14 FZG verfolgten Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes der versicher ten Person ( Pärli /Kämpf, in: Hürzeler /Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Beruf liche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, N 3 zu Art. 14 FZG mit weiteren Hinweisen)

mit einer reglementarischen Ausgestaltung der Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat zu konterkarieren . Mit Art. 14 FZG sollte gerade der Problematik entgegengewirkt werden, dass Versicherte bei einem Stellenwechsel aufgrund der unterschiedlichen Struktur en der Vorsorge ein ri chtungen Verluste hinsichtlich des Vorsorgeschutzes hinzunehmen ha ben ;

mithin sollte dadurch eine Verbesserung der Freizügigkeit der versicherten Per sonen bewerkstelligt werden ( Pärli /Kämpf, a.a.O. , N 1 zu Art. 14 FZG). Dement sprechend bildet

d ie Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Ren tenanspruchs. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden ( Pärli /Kämpf, a.a.O. , N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1 ).

Im Unterschied zur Berechnung der obligatorischen Leistung nach BVG wird bei der Berechnung der Leistung, die aufgrund eines Gesundheitsvorbehalts ausge richtet wird, nicht bloss auf das BVG-Altersguthaben gemäss Art. 24 Abs. 3 lit . a BVG als Basis abgestellt. Vielmehr wird stattdessen auf das gesamte eingebrachte Altersguthaben abgestellt, zu welchem dann die Summe der infolge Eintritts des schädigenden Ereignisses wegfallenden Altersgutschriften addiert wird (Art. 24 Abs. 3 lit . b BVG; Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, a.a.O. , S. 736). Der Gesundheitsvorbehalt gilt

nur b ezüglich

des

neu überobligatorisch aufgebauten Vorsorgekapital s , welches aufgrund der Beiträge im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses geäufnet wird ( Pärli /Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4 . 1 und BGE 130 V 9 E. 5.2.2).

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist der Klägerin insofern beizupflichten, als das in die Beklagte eingebrachte Freizügigkeitsguthaben aus dem Überobligatorium

bei der Berechnung eine r im Falle des Invaliditätseintrittes aus einem mit dem Ge sund heitsvorbehalt belasteten Grund ( während der Geltungsdauer desselben ) geschul dete n Invalidenrente vollumfänglich zu berücksichtigen ist. Das der Berechnung zugrunde zulegende

Altersguthaben berechnet sich in A nwendung von Art. 24 BVG aus dem gesamten bis zum Invaliditätseintritt angesparten und nicht mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Vorsorgeguthaben (inklusive dem einge brachten Guthaben aus dem Überobligatorium ) zuzüglich der Summe der BVG- Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre (oh ne Zinsen; Art. 24 Abs. 3 BVG).

E. 6.5 Zu klären bleibt der anwendbare Rentenumwandlungssatz. In ihrer Klage schrift plädierte die Klägerin diesbezüglich für eine analoge Anwendung des reglemen tarischen Umwandlungssatzes für die

Berechnung der Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter (Urk. 1 S. 11 Rn 18, vgl. Ziffer n 6 , 29.1 und 29.5 in Verbindung mit Ziffer 61.1 Anhang H Vorsorgereglement [Urk. 2/11] ) . Mit ihrer Replik vertrat die Klägerin indes den Standpunkt, das Reglement der Beklagten sehe für die vorliegend vorzunehmende Rentenberechnung keinen Umwandlungssatz vor, wo mit eine regle mentarische Lücke vorliege und

– da es sich gemäss BGE 144 V 376 um BVG-Leistungen handle – auf den Umwandlungssatz für das BVG-Obli ga to rium abzustellen sei (Urk. 15 S. 10 Rn 31) . Die Beklagte führte demgegenüber aus, vorliegend könne es nicht angehen, das Vorsorgeguthaben mit dem reglemen tarischen Umwandlungssatz für die Altersleistungen zu multiplizieren (Urk. 9 S. 13 Rn 30, Urk. 9 S. 14 f. Rn 31, Urk. 21 S. 4 Rn 10). Für eine Verrentung von überobligatorischen Guthaben fehle sowohl im Gesetz als auch im Reglement eine einschlägige Regelung, da es keiner solchen b edürfe (Urk. 21 S. 4 f .

Rn 10). Die Verrentung eines überobligatorischen Altersguthabens mit dem BVG-Umwand lungssatz sei bereits deshalb sachwidrig, weil den versicherten Personen damit Leistungen zustehen könnten, auf die sie ohne Gesundheitsvorb ehalt keinen An spruch gehabt hätten (Urk. 21 S. 13 f.

Rn 26 und Rn 30 ).

Das Bundesgericht äusserte sich i n BGE 144 V 376 nicht dazu, welcher Um wandlungssatz in einer solchen Konstellation zur Anwendung gelangt. Das von Stauffer zur Illustrierung des mit Art. 14 FZG bewirkten Vorsorgeschutzes auf gegriffene Zahlenbeispiel ( St auffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019 , Rz 530 ) erweist sich mit Blick auf den vorliegenden Fall als

ebensowenig aussagekräftig wie auch der Beitrag von Hürzeler in der Zeitschrift Haftung und Versicherung , worin lediglich vom «anwendbaren Umwandlungssatz» gesprochen wird ( Hürzeler , Rechtsprechung zum Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge [5], HAVE 2019 , S. 157) . In seiner Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376

führt e Stauffer dies bezüglich zwar aus, dass der gesetzliche Rentenumwandlungssatz zur Anwen dung

gelangen würde , jedoch ohne seine Schlussfolgerung zu begründen (Stauffer, a.a.O. , S. 736) . Beim Rentenumwandlungssatz handelt es sich letztlich um eine Kennziffer, mit welcher ein vorhandenes Altersguthaben unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung und des künftigen Vermögensertrags in eine Jahresrente umzuwandeln ist. Die gesetzliche Verankerung des Rentenum wandlungssatzes hat zur Folge, dass auf die steigende Lebenserwartung sowie die gesun kene Höhe künftiger Erträge nicht mit einer zeitnahen Senkung desselben reagiert werden kann beziehungsweise konnte

(vgl. zur Problematik des gesetz lichen Rentenumwandlungssatzes: Stauffer, in: Hürzeler /Stauffer [Hrsg.], a.a.O. , N 16 f. zu Art. 14 BVG) . Wenn Vorsorgestiftungen

über das Obligatorium hin aus gehende Leistungen erbringen, steht es ihnen frei , den reglementarischen Renten umwandlungssatz den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (vgl. Abänderungs vorbehalt in Ziffer 58 des Vorsorgereglements der Beklagten [Urk. 2/11 S. 30]). Aktuell liegt dieser bei der Beklagten für die Berechnung der Altersrente je nach Rücktrittsalter zwischen 4.80-6.55 %

(Ziffer 61.1 Anhang Vorsorgereglement [Urk. 2/11 S. 31]). Dementsprechend brächte

d ie Anwendung des vergleichsweise hohen gesetzlichen Rentenumwandlungssatzes von derzeit 6.8 % (vgl. Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 BVG )

im Ergebnis eine beträchtliche Besserstellung der Klägerin im Vergleich mit den anderen versicherten Personen mit sich . Eine derartige Privilegierung erweist sich vorliegend jedoch nicht als gerechtfertigt, zumal diese direkt auf den Gesundheitsvorbehalt zurückzuführen wäre , welchen die Beklagte im Bestreben um eine Limitierung ihrer Leistung s pflicht infolge vorbestehender Leiden auferlegt e .

Hinsichtlich des anwendbaren Rentenumwandlungssatz es ist daher auf die regle mentarischen Bestimmungen abzustellen. Das Vorsorger eglement der Beklagten enthält keinen reglementarischen Rentenumwandlungssatz zur Berechnung von Risikoleistungen . Somit fehlt eine Regelung, welche hätte getroffen werden müsse n, um die sich hier stellende Rechtsfrage zu beantworten und es liegt eine Lücke im Vorsorgereglement der Beklagten vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_706/2008 vom 6. November 2008 E. 3.1 e contrario).

Die Lückenfüllung erfolgt bei reglementarisch vorformulierten Vorsorgeverträgen in analoger Anwen dung de r gesetzlichen Bestimmungen von Art.

1 Abs.

2 und 3 des Schweizeri schen Zivil gesetzbuch es (ZGB) , welche für die richterliche Schliessung von Ge setzes lücken gelten . Damit wird namentlich die analoge Anwendung von gesetz lichen Regelungen ermöglicht, welche eine Normierung der im konkreten Vor sorg e v ertrag offengelassenen, aber notwendigerweise zu beantwortenden Fragen enthalten (Urteil des Bundesgerichts B 5/07 vom 19. September 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 145 E. 3.1 S. 148). Unter Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 2 BVG ist vorliegend der für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rück trittsalter reglementarisch festgelegte

Rentenumwandlungssatz

analog anzuwen den ( Ziffern 6, 29.1 und 29.5 in Verbindung mit Ziffer 61.1 Anhang H Vorsor ge reglement [Urk. 2/11]) . Dies gilt selbstredend nur für den Fall, dass sich dem Reglement der Beklagten auch im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs

kein Rentenumwandlungssatz für Invaliditätsleistungen entnehmen lässt, anson s ten dieser zur Anwendung gelangt .

E. 6.6 Die im Falle des Invaliditätseintritts aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund geschuldete Invalidenrente ist dementsprechend mittels Multi pli kation des Altersguthabens (vgl. davor E. 6.4) mit dem reglementarisch für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter vorgesehenen Rentenumwandlungssatz (vgl. davor E. 6.5) vorzunehmen. Die auf diese Weise ermittelte Rente erweist sich unter dem Vorbehalt als rechtskonform, dass der daraus resultierende Anspruch mindestens demjenigen entspricht, der sich aus der Berechnung nach dem BVG-Obligatorium (unter Berücksichtigung des aktu ellen BVG-Zinssatzes) ergibt (vgl. Stauffer, in: Stauffe r / Cardinaux [ Hrsg. ] , a.a.O., Art. 24 Höhe der Rente ). Die Überprüfung, ob die Mindestbestimmungen einge halten sind, erfolgt durch das Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip, welches eine sogenannte Schattenrechnung voraussetzt. In dies er wird, basierend auf zeitlich identischer Grundlage und den gesetzlichen Parametern, der obligatorische An spruch (theoretisch) berechnet. Dem obligatorischen Anspruch wird die auf zeit lic h identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe der vorherge henden Erwä g ungen berechnete Leistung gegenübergestellt. Ergibt der Vergleich, dass die gemäss den vorhergehenden Erwägungen berechnete Leistung höher ist als die obligatorische Leistung, ist die Mindestvorgabe des Obligatoriums erfüllt und es bleibt bei der Ausrichtung der gemäss den obigen Grundsätzen berech ne ten Leistung. Ist die gesetzliche Mindestl eistung jedoch höher, muss diese

ausge richtet werden (Glättli, in: Hürzeler /Stauffer [Hrsg.], a.a.O. , N 5 zu Art. 6 BVG ) .

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen. 7. 7.1

Das Klageverfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mit

Klage

vom

20. April 2020 (Urk. 1 S. 2) beantragte die Klägerin eine Partei entschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschä di gung nach Ermessen festzusetzen ist (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses ist für den notwendigen Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2’900 .--

(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt einer Invalidität aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund die geschuldete Invaliden rente nach Art. 24 BVG zu berechnen und dabei auch die von der Klägerin eingebrach ten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium als Altersguthaben im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit . a BVG

zu berücksichtigen hat.

M angels reglementarischem Renten um wandlungssatz für Invaliditätsleistungen ist der reglementarische Rentenum wand lungssatz für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter zur Berechnung der Invalidenrente im Sinne der Erwägungen heranzuziehen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

E. 8 Rn 19, S. 12 Rn 24, S. 13 Rn 27), wird sogleich im Zusammenhang mit der Berechnung der

allfälligen Risikoleistungen einzugehen sein .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00021

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom

30. Juni 2021 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Dr . Y.___ gegen Vorsorgestiftung O.___ c/o P.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, ist seit dem «...» bei der Z.___ AG angestellt und im Rahmen dieser An stel lung bei der Vorsorgestiftung O.___ (nachfolgend: Vorsorge stiftung)

berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2 , Urk. 9 S. 4 Rn 10 ) . Mit Schreiben vom 19. März 2019 bestätigte die Vorsorgestiftung der Versicherten den Eingang ihrer Frei zügigkeitsleistung und erklärte, die Deckung sei bis zum Entscheid des beratenden Arztes über einen medizinischen Vorbehalt noch provisorisch (Urk. 2/2). Der beratende Arzt der Vorsorgestiftung teilte der Versicherten am 4. April 2019 mit, dass für Leistungen aus überobligatorischen Versicherungsteilen ein fünfjähriger Vorbehalt für «....» und Folgen gelte (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 übermittelte die Vorsorgestiftung der Versich erten die definitive Deckungszus age mit medizinischem Vorbehalt (Urk. 2/ 4). Daraufhin wandte sich die Versicherte an die Vorsorgestiftung und bat diese , ihr zu bestätigen, dass auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung (inklu sive dem überobligatorischen Teil) kein Vorbehalt angebracht werde (Urk. 2/5). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 teilte die Vorsorgestiftung der Versicherten

mit, sie sei im Duoprimat organisiert und

d ie Höhe des Altersguthabens habe aufgrund der lohnabhängigen Definition der Risikoleistungen keinen Einfluss auf die Bemessung der Leistungen bei Tod und Invalidität. Insofern sei der mit der einge brachten Freizügigkeitsleistung erworbene Vorsorgeschutz einzig in Bezug auf die Höhe der Altersleistungen von Relevanz. Sollte sich das mit einem Vorbehalt belegte Risiko während der fünfjährigen Vorbehaltsdauer verwirklichen, würde das vorhandene BVG-Altersguthaben – unter Berücksichtigung des einge brach te n BVG-Altersguthabens zuzüglich der Summe der bis zum ordentlichen Renten alter fe hlenden BVG-Altersgutschriften – mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz in eine BVG-Invalidenrente umgewandelt . Aktuell würde sich die entsprechende BVG-Invalidenrente auf Fr. 20'397.-- pro Jahr belaufen (Urk. 2/6). Die Versi cherte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 erneut an die Vorsor gestiftung und stellte – unter Hinweis darauf, dass auf der gesamten einge brachten Austrittsleistung (inklusive Überobligatorium ) kein neuer Vor behalt angebracht werden dürf e – einen Antrag auf Berichtigung des Schreibens vom 5. Juli 2019 sowie um Mitteilung des geänderten Betrages der Invalidenrente ( Urk . 2/7). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 bekräftigte die Vorsorgestiftung ihre Auffassung, wonach die Höhe der reglementarischen Invalidenrente vom versicherten beziehungs weise beitragspflichtigen Lohn abhängig sei und die Höhe des vorhandenen Altersguthabens (und damit auch eine allfällige einge brachte Freizügigkeitsleistung) bei der Berechnung der reglementarischen Invali denrente unbeachtlich sei (Urk. 2/8). Der nochmaligen Aufforderung der Versi cherten ,

ihr zu bestätigen, dass im Falle des Eintritts einer Invalidität aus einem mit einem Vorbehalt behafteten Grund auch die eingebrachte Freizügigkeits leis tung aus dem Überobligatorium in die Berechnung der Invaliditätsrente einbe zogen werde (Urk. 2/9), leistete die Vorsorgestiftung auch hernach keine Folge . So führte sie i n ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020

wiederum aus , das eingebrachte Altersguthaben wirke sich im Duo-/Mischprimat

nicht auf die Höhe der Vorsorgeleistungen (gemeint wohl: im Invaliditätsfall) aus . D em entsprechend werde damit auch kein Vorsorgeschutz im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (FZG) erworben und es könne

i m heutigen Zeitpunkt keine konkrete Zusage in Bezug auf eine allfällige Berücksichtigung des eingebrachten (überobli gatorischen) Altersguthabens abgegeben werden (Urk. 2/10). 2.

Am 20. April 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Vorsorgestiftung O.___ und beantragte, es « sei festzustellen, dass im Falle des Eintritts eines Leistungsfalles auch die eingebrachte Freizügigkeits leistung aus dem Überobligatorium in die Rentenberechnung einzubeziehen ist » und « es seien im Falle des Eintritts des Leistungsfalles Re ntenleistungen im Betrag von Fr. 43'712.80 pro Jahr zu leisten » (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 17. August 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9). Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 23. November 2020 stellte die Klägerin folgende angepassten Anträge (Urk. 15 S. 2):

«1.

Es sei festzustellen, dass im Falle des Eintritts eines Leistungsfalles (aus

einem mit einem Vorbehalt belegten Grund) auch die gesamte

ein ge brachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium (inkl. dem

in den Kapitalplan überwiesenen Teil) in eine allfällige

Invalidenrentenberechnung einzubeziehen ist;

2.

Es sei im Falle des Eintritts des Leistungsfalles (aus einem mit einem

Vorbehalt belegten Grund) die genaue Vorgehensweise bei der Berechnung

der Leistungen zu ermitteln (inkl. anzuwendender Umwandlungssatz);

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

D ie Beklagte schloss

m it Duplik vom 18. März 2021 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 21, der Klägerin zugestellt mit Verfügung vom 19. März 2021 [Urk. 23]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis).

Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat ,

ist das angerufene Gericht örtlich u nd gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sachlich zuständig. 2. 2.1

Ein Rechtsschutzinteresse kann bei einem Feststellungsbegehren nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung von Rechten oder Pflichten hat. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse gegeben ist, sind Fest stel lungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig (BGE 120 V 301 E. 2a, BGE 117 V 320 E. 1b, BGE 11 5 V 373 E. 3, je mit Hinweisen, SZS 1999 S. 156).

Bezüglich zukünftiger Leistungen wird das Bestehen eines schutzwürdi gen Interesses anerkannt, wenn der Rechtsunterworfene wegen der Unkenntnis seiner Rechte oder Pflichten dazu neigen würde, Verfügungen zu treffen oder im Gegenteil darauf zu verzichten, mit der Gefahr, dadurch einen Nachteil zu erlei den. Allgemeiner fehlt das erforderliche schutzwürdige Interesse, wenn die Partei zu ihren Gunsten ein Leistungsurteil erlangen kann; in diesem Sinne ist das Recht auf ein Feststellungsurteil subsidiär. Der Richter wird ein Interesse an einer Klage berücksichtigen, wenn Ungewissheit über Rechtsbeziehungen der Parteien besteht und die richterliche Feststellung über das Bestehen des Gegenstands des Verhält nisses sie beheben könnte. Indessen genügt nicht jede Ungewissheit. Vielmehr ist erforderlich, dass ihre Fortdauer den Kläger hindert, seine Entscheidungen zu treffen, und ihm diese Ungewissheit deshalb unzumutbar ist (BGE 137 V 105 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen = Pra 100 [2011] Nr. 110). 2.2

Die Klägerin führte zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses aus, s ie habe ein unmittelbares und aktuelles Interesse daran, zu wissen,

ob sie im Leistungsfall

– sofern der Vorbehalt zum Tragen komme – nur Anspruch auf das BVG-Mini mum in dem von der Beklagten genannten Ausmass habe oder ob die von ihr einge brachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium ebenfalls in die Berech nung mit einzubeziehen sei . Hätte sie nur Leistungen aus dem Obligatorium (im Sinne der Beklagten) zu gut, könnte dies nicht zuletzt Grund für einen Wechsel des Arbeitgebers sein, da andere Pensionskassen die aus dem Überobligatorium eingebrachte Freizügigkeitsleistung in die Rentenberechnung mit einbeziehen würden (Urk. 1 S. 2 f. Rn 3, Urk. 15 S. 4 Rn 9). Vorliegend vertreten die Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Frage, ob die von der Klägerin einge brachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im F alle des Invaliditäts ein trittes aus einem mit dem Gesu ndheitsvorbehalt belegten Grund bei der Be rechnung der Invalidenrente zu berücksichtigen sind. Die daraus resultierende Ungewissheit über den Inhalt der Rechtsbez iehungen zwischen den Parteien ver unmöglicht es der Klägerin , einzuschätzen, ob sich ein Wechsel ihrer Arbeit s stelle im Hinblick auf die vorsorgerechtlichen Leistungen im Invaliditätsfall aufdrängt , und hindert sie damit in ihrer Bewegungsfreiheit (vgl. Scotoni , Klagen vor dem Sozialversicherungsgericht, Klagen aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Klagen aus beruflicher Vorsorge vor dem Zürcher Sozi alversicherungsgericht, Zürich/Basel/ Genf 2020 [= SzS 37], S. 99) . Infolge dieser Un gewissheit läuft die Klägerin Gefahr, Nachteile zu erleiden , welche da rauf zurückzuführen sind, dass sie im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit Verfügungen

trifft oder im Gegenteil darauf verzichtet

( BGE 137 V 105 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen = Pra 100 [2011] Nr. 110; Stauffer, in: Stauffe r / Cardinaux [Hrsg.] , Rechtsprechung des Bundesgericht s zur beruflichen Vorsorge, BVG /FZG /

ZGB/OR / FusG / ZPO, 4. Aufl., Zürich/ Basel / Genf 2019, Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche, S. 329 mit weiteren Hinweisen). Die wirtschaftli chen Interessen der Klägerin fallen umso stärker ins Gewicht, als

ein Grossteil des von ihr eingebrachte n

Freizügigkeitsguthaben s

(Urk. 2/2) aus dem überobliga to rischen Bereich stammt .

Nach dem Gesagten ist d as Interesse der Klägerin an der mit der Klage verfolgten Klärung ihres Anspruch e s auf vorsorgerechtliche Inva liditätsleistungen im Hinblick auf die in Frage stehenden wirtschaftlichen Inte ressen aktuell und als schützenswert zu erachten (vgl. BGE 117 V 318 E. 1.b). Da die Klägerin ihr Rechtsbegehren in ihrer Replik dahingehend modifizierte , dass sie nun (vgl. Urk. 1 S. 2) keine betragsmässige Feststellung mehr verlangt (Urk. 15 S. 2), vermag ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage sodann auch nicht daran zu scheitern, dass derzeit noch nicht sämtliche Berechnungsfaktoren für die Invalidenrente ( Höhe des Vorsorgeguthaben s bei Risikoeintritt , Umrech nungs satz, IV-Grad) bekannt sind (vgl. dahinge hend Urteil des hiesigen Gerichts BV.2005.00133 vom

29. März 2007 E. 1.2.2, wo ein schutzwürdiges Interesse für eine betragsmässige Feststellung einer Rückforderung verneint wurde). Dass es der Beklagten grundsätzlich jederzeit offensteht, ihr Vorsorgereglement , welches auf das vorliegende Vorsorgeverhältnis Anwendung findet, abzuändern (vgl. Abänderungsvorbehalt in Ziffer 58 des Vorsorgereglements [Urk. 2/11 S. 30]) , fällt

aufgrund der dargelegten ausgeprägten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin

nicht massgebend ins Gewicht (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts

BV.2005.00135 vom 31. Mai 2006 E. 1.2).

Der Klägerin steht es sodann – mangels Eintritts eines Leistungsfalles – nicht offen, zu ihren Gunsten ein Leistungsurteil zu erlangen.

Dementsprechend ist ihre Feststellungsklage zulässig und es kann darauf eingetreten werden. 3.

Zu prüfen ist, ob und inwiefern sich die von der Klägerin eingebrachte n Vorsor geguthaben aus dem Überobligatorium im Falle des Invaliditätseintrittes aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belegten Grund

auf die

Höhe der diesfalls geschuldeten Invaliditätsleistungen auswirken . 4.

4.1

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.

Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Über gangs generation gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbe stim mungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz (Art. 24 Abs. 2 BVG). Das der Berechnung zu Grunde liegen de Altersguthaben besteht aus: D em Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (Art. 24 Abs. 3 lit . a BVG ); der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Art. 24 Abs. 3 lit . b BVG). Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versiche rungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 4 BVG). 4.2

Nach Art. 12 Abs. 1 FZG sind die Versicherten mit dem Eintritt in die Vor sorge einrichtung zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement auf grund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen. Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden ( Art. 14 Abs. 1 FZG). 4.3

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleist ungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 Ziffer 1-26 aufgeführten Vorschriften (Art. 49 Abs. 2 BVG). Art. 24 BVG stellt eine Mindestvorschrift im Sinne von Art. 6 BVG dar. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es daher frei, regle mentarisch oder statutarisch andere Parameter zur Bestimmung der Höhe der Invalidenrente festzulegen, soweit die gesetzlichen Mindestleistungen jedenfalls eingehalten werden ( Hürzeler , in: Schneider/Geiser /Gächter [Hrsg.], BVG und FZG , 2. Aufl., Bern 2019, Art. 24 N 2). 4 .4

4.4.1

Gemäss

Ziffer 4.5 des aktuell gültigen Vorsorgereglements 2018 der Beklagten kann die Stiftung, wenn im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, für denjenigen Teil der Personalvor sorge, der die Leistungen des BVG übersteigt, in Beachtung von Art. 14 FZG für höchstens fünf Jahre Vorbehalte anbringen. Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheits probleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zur Invalidität oder zum Tod, so besteht im überobligatorischen Bereich kein Leistungsanspruch. Die Invaliden- oder Todesfallleistungen der Stiftung werden diesfalls über die Vorbehaltsdauer hinaus auf die Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert (Urk. 2/11 S. 6). 4.4.2

Gemäss Ziffer 29.1 des Vorsorgereglements der Beklagten hat die versicherte Per son Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente, wenn sie d as ordentliche Rück trittsalter gemäss Ziffer 6 erreicht. Der Jahresbetrag der Altersrente ent spricht dem bei Pensionierung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz in Ziffer 61.1 im Anhang des Regle ments. Bei Teilpensionierung gemäss Ziffer 30 wird das Altersguthaben anteils mässig berück sichtigt (Ziffer 29.5 des Vorsorgereglements ; Urk. 2/11 S. 19 ). 4.4.3

Gemäss Ziffer 35.4 des Vorsorgereglements der Beklagten entspricht die Invali denrente bei voller Invalidität 65 % des beitragspflichtigen Lohns. Massgebend ist der beitragspflichtige Lohn bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Inva lidität führte (Urk. 2/11 S. 21). 4.5

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der

Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch de n Innominatverträgen zuzu ord nen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den all gemeinen Bestim mungen des Obligationenrechts (OR). Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allg emeine Versicherungs bedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch kon kludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmach ungen hinzutreten. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Unge wöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertrags willen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51; 140 V 145 E.

3.3; 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2; SVR 2018 BVG Nr. 10 S. 33 , 9C_193/2017 E. 5.1; Nr. 17 S. 59, 9C_290/2017 E. 4.2; Nr. 21 S. 73, 9C_951/2015 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.1). 5 .

5 .1

Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, die Beklagte nehme in Ziffer 4.5 ihres Vorsorgereglements bezüglich Gesundheitsvorbehalte direkt Bezug auf Art. 14 FZG, womit sie explizit darauf verweise, dass sie Art. 14 FZG berücksichtige

(Urk. 1 S. 10 ). In Art. 14 FZG werde unmissverständlich aus geführt, dass auf der eingeb rachten Freizügigkeitsleistung – und somit auch a uf dem überobligatorischen Teil – kein Vorbehalt angebracht werden dürfe. Wenn schon kein Vorbehalt angebracht werden dürfe, sei auch klar, dass bei Eintritt eines Leistungsfalles, bei dem der Vorbehalt zum Tragen komme, die eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium bei der Festsetzung der Invali d i täts leistungen berücksichtigt werden müsse. Anderenfalls wäre dieser Artikel Makulatur (Urk. 15 S. 8 Rn 26). Egal, ob ein Beitragsprimat oder Duo-/Misch primat vorliege, müssten bei einem Leistungsfall, bei dem ein Vorbehalt wirksam werde oder eine Anzeigepflichtverletzung mit Rücktritt vom überobligatorischen Vertrag vorliege, im Invaliditätsfall nur die BVG-Mindestleistungen erbracht wer den. In BGE 144 V 376 habe das Bundesgericht klar festgelegt, was in dieser Konstellation unter den BVG-Mindestleistungen zu verstehen sei und dass auch die Eintrittsleistung aus dem Überobligatorium

in die Berechnung der Invaliden rente einzubezi ehen sei (Urk. 15 S. 10 Rn 30). 5 .2

Die Beklagte hielt dem entgegen , die einschlägigen reg lementarischen Rege lungen würden die Risikoleistungen bestimmen und insbesondere die Frage be ant worten, ob und inwiefern mit eingebrachten Vorsorgemitteln ein Risikoschutz erworben werden könne. Da sich die Invalidenrente gemäss den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen

in Prozenten des versicherten Lohnes bestim me, hätten Bestand und Umfang des Altersguthaben s keinen Einfluss auf deren Höhe und könnten damit auch nicht zum Erwerb von bestimmten ziffernmässigen Risikoleistungen führen. Folglich kämen in Anwendung des Gesundheitsvorbe haltes bei der Klägerin im konkreten Leistungsfall die obligatorischen BVG-Invalidenleistungen zur Auszahlung (Urk. 9 S. 15 Rn 33).

In einem Duoprimat wie dem vorliegend en erwerbe die versicherte Person mit der eingebrachten Aus trittsleistung

– anders als bezüglich der Altersleistungen – keinerlei Risikoschutz. Art. 14 FZG mache sodann keine Vorgaben dazu, ob und inwiefern mit der eingebrachten Austrittsleistung ein Vorsorgeschutz erworben werde, sondern beschränke sich auf die Aussage, dass der erworbene Vorsorgeschutz nicht durch einen neuen Gesundheitsvorbehalt geschmälert werden dürfe (Urk. 21 S. 5 f. Rn 12).

Die Vorsorgeeinrichtung, die von dem von der Klägerin zitierten BGE

144 V 376 betroffen gewesen sei, werde die Invalidenrente gemäss ihren ein schlägigen Reglementsbestimmungen nach dem Beitragsprimat berechnet haben. Daraus könne aber keine Schlussfolgerung für den Vorsorgeplan der Beklagten, wonach sich die Risikoleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes berech ne ten und mit der eingebrachten Austrittsleistung kein Vorsorgeschutz erworben werde, gezogen werde n (Urk. 21 S. 8 Rn 19). 6. 6.1

Die Klägerin ist seit dem «...» bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2) . B ei Eintritt in die Beklagte wurde der Klägerin

ein Gesundheits vorbehalt für die Dauer von fünf Jahre n auferlegt, dess en

Rechtmässigkeit

sie nicht in Abrede stellt . D ie Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die Invalidenrente bei Eintritt einer Invalidität aus einem mit dem Gesundheits vorbehalt belegten Grund (innerhalb der zeitlichen Wirksamkeit desselben) nicht nach der reglementarischen Vorschrift gemäss Ziffer 35.4 des Vorsorgeregle ments richtet, sondern der Klägerin diesfalls lediglich die BVG-Mindestleistungen bei Invalidität zust ünden (Ziffer 4.5 Vorsorgereglement).

Umstritten und zu klären ist, wie sich eine unter diesen Umständen geschuldete Invalidenrente konkret berechnet und dabei insbesondere, ob die von der Klägerin eingebrachte Freizügigkeitsleistung aus dem Überobligatorium ( vgl. Urk. 2/2 ) als Vorsorge gut haben in die Berechnung mit einzubeziehen ist . Im Weiteren stellt sich die Frage, welcher Umwandlungssatz diesfalls zur Anwendung gelangt . 6.2

Die Klägerin

begründet ihre Rechtsauffassung, wonach ihr Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium ebenfalls Bestandteil des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgeguthabens bilde , insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 14 FZG und BGE 144 V 376 (E. 5.1). Dem betreffende n Leitentscheid des Bundesgerichts

liegt eine Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person

und insofern kein kongruenter S a chverhalt zugrunde . Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Ent scheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vor sorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären ( Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019 , S. 734 ff . , S. 734 Einleitung ) . Der Sachverhalt stimmt denn auch

insofern überein , als

der versicherten Person im zitierten Leitentscheid

keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement , sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zu stand . Hier wie dort stellt sich die F rage, wie mit der eingebrachten Eintritts leistung

zu verfahren ist , falls diese nicht nur aus dem BVG-A ltersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür aus zumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festge haltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden soll t en. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art. 14 FZG deswegen unterschiedliche Auswirkungen zeitige (Urk. 21 S. 8 Rn 19, S. 12 Rn 24, S. 13 Rn 27), wird sogleich im Zusammenhang mit der Berechnung der

allfälligen Risikoleistungen einzugehen sein . 6.3

Gemäss dem Standpunkt der Beklagten

berechnet sich die Invalidenrente im der vorliegenden K lage zugrundeliegenden Sachverhalt

ausschliesslich auf der Basis der Vorsorge guthaben aus dem BVG-Obligatorium (E. 5.2) . Dies hätte indes

zur Folge, dass die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Über obligatorium im Invaliditätsfall aufgrund des

Gesundheitsvorbehaltes

hinsicht lich der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt blieben .

D er Gesundheits vorbehalt würde dementsprechend nicht nu r das seit seiner Auferlegung geäufnete weitergehende Vorsorgeguthaben, sondern auch das davor angesparte Gut haben aus dem Überobligatorium beschlagen. A uf die se Weise

würde im Ergebnis eine Rückwirkung des

ab

«...» auferlegten Gesund heitsvorbehaltes bis zum Zeitpunkt der erstmaligen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsunterstellung der Klägerin resultieren , was diesbezüglich

einem vollständigen Leistungsausschluss bei Eintritt des Risikos gleich käme (BGE 130 V 9 E. 4.4) .

In Nachachtung von BGE 144 V 376 gibt Art. 14 Abs. 1 FZG neben der Berücksichtigung der zuvor angesparten Vorsorgeguthaben aus dem Über obligatorium

denn auch die Berechnung der Risikoleistungen im Grundsatz

nach dem Beitragsprimat (vgl. Art. 24 BVG) vor. Die Invalidenrente, welche bei Inva liditätseintritt aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 FZG resultiert, wird vom Bundesgericht ausser dem ebenfalls als «BVG-Minimalrente» bezeichnet (BGE 144 V 376 E. 4.2).

Vor diesem Hintergrund ist auch d er von der Klägerin zitierte Auszug aus der Mono graphie von Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530; Urk. 1 S. 7 Rn 10) , wonach in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes überobligatorisch ge bil detes Alterskapital nach der «Logik des BVG» zu höheren, überobliga torischen Risikoleistungen führe und für diese mit der Eintrittsleistung erworbenen An sprüche kein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden dürfe , dahingehend zu inter pretieren, als auch die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als Duo-/Mischprimat einem Einbezug der Vorsorgeguthaben aus dem Überobliga torium bei der Bemessung der Leistungen im Invaliditätsfal l nicht entgegensteht.

Dem widerspricht auch Ziffer 4.5 des Vorsorgereglements der Beklagten nicht, wonach im Falle des Eintritts der Invalidität aus einem mit dem Gesundheits vorbehalt belasteten Grund nur Anspruch auf die «BVG-Mindestleistung en» be stehe .

Es kann nicht angehen , dass es der Vorsorgestiftung offensteht, den mit Art. 14 FZG verfolgten Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes der versicher ten Person ( Pärli /Kämpf, in: Hürzeler /Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Beruf liche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, N 3 zu Art. 14 FZG mit weiteren Hinweisen)

mit einer reglementarischen Ausgestaltung der Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat zu konterkarieren . Mit Art. 14 FZG sollte gerade der Problematik entgegengewirkt werden, dass Versicherte bei einem Stellenwechsel aufgrund der unterschiedlichen Struktur en der Vorsorge ein ri chtungen Verluste hinsichtlich des Vorsorgeschutzes hinzunehmen ha ben ;

mithin sollte dadurch eine Verbesserung der Freizügigkeit der versicherten Per sonen bewerkstelligt werden ( Pärli /Kämpf, a.a.O. , N 1 zu Art. 14 FZG). Dement sprechend bildet

d ie Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Ren tenanspruchs. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden ( Pärli /Kämpf, a.a.O. , N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1 ).

Im Unterschied zur Berechnung der obligatorischen Leistung nach BVG wird bei der Berechnung der Leistung, die aufgrund eines Gesundheitsvorbehalts ausge richtet wird, nicht bloss auf das BVG-Altersguthaben gemäss Art. 24 Abs. 3 lit . a BVG als Basis abgestellt. Vielmehr wird stattdessen auf das gesamte eingebrachte Altersguthaben abgestellt, zu welchem dann die Summe der infolge Eintritts des schädigenden Ereignisses wegfallenden Altersgutschriften addiert wird (Art. 24 Abs. 3 lit . b BVG; Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, a.a.O. , S. 736). Der Gesundheitsvorbehalt gilt

nur b ezüglich

des

neu überobligatorisch aufgebauten Vorsorgekapital s , welches aufgrund der Beiträge im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses geäufnet wird ( Pärli /Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4 . 1 und BGE 130 V 9 E. 5.2.2). 6.4

Nach dem Gesagten ist der Klägerin insofern beizupflichten, als das in die Beklagte eingebrachte Freizügigkeitsguthaben aus dem Überobligatorium

bei der Berechnung eine r im Falle des Invaliditätseintrittes aus einem mit dem Ge sund heitsvorbehalt belasteten Grund ( während der Geltungsdauer desselben ) geschul dete n Invalidenrente vollumfänglich zu berücksichtigen ist. Das der Berechnung zugrunde zulegende

Altersguthaben berechnet sich in A nwendung von Art. 24 BVG aus dem gesamten bis zum Invaliditätseintritt angesparten und nicht mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Vorsorgeguthaben (inklusive dem einge brachten Guthaben aus dem Überobligatorium ) zuzüglich der Summe der BVG- Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre (oh ne Zinsen; Art. 24 Abs. 3 BVG). 6.5

Zu klären bleibt der anwendbare Rentenumwandlungssatz. In ihrer Klage schrift plädierte die Klägerin diesbezüglich für eine analoge Anwendung des reglemen tarischen Umwandlungssatzes für die

Berechnung der Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter (Urk. 1 S. 11 Rn 18, vgl. Ziffer n 6 , 29.1 und 29.5 in Verbindung mit Ziffer 61.1 Anhang H Vorsorgereglement [Urk. 2/11] ) . Mit ihrer Replik vertrat die Klägerin indes den Standpunkt, das Reglement der Beklagten sehe für die vorliegend vorzunehmende Rentenberechnung keinen Umwandlungssatz vor, wo mit eine regle mentarische Lücke vorliege und

– da es sich gemäss BGE 144 V 376 um BVG-Leistungen handle – auf den Umwandlungssatz für das BVG-Obli ga to rium abzustellen sei (Urk. 15 S. 10 Rn 31) . Die Beklagte führte demgegenüber aus, vorliegend könne es nicht angehen, das Vorsorgeguthaben mit dem reglemen tarischen Umwandlungssatz für die Altersleistungen zu multiplizieren (Urk. 9 S. 13 Rn 30, Urk. 9 S. 14 f. Rn 31, Urk. 21 S. 4 Rn 10). Für eine Verrentung von überobligatorischen Guthaben fehle sowohl im Gesetz als auch im Reglement eine einschlägige Regelung, da es keiner solchen b edürfe (Urk. 21 S. 4 f .

Rn 10). Die Verrentung eines überobligatorischen Altersguthabens mit dem BVG-Umwand lungssatz sei bereits deshalb sachwidrig, weil den versicherten Personen damit Leistungen zustehen könnten, auf die sie ohne Gesundheitsvorb ehalt keinen An spruch gehabt hätten (Urk. 21 S. 13 f.

Rn 26 und Rn 30 ).

Das Bundesgericht äusserte sich i n BGE 144 V 376 nicht dazu, welcher Um wandlungssatz in einer solchen Konstellation zur Anwendung gelangt. Das von Stauffer zur Illustrierung des mit Art. 14 FZG bewirkten Vorsorgeschutzes auf gegriffene Zahlenbeispiel ( St auffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019 , Rz 530 ) erweist sich mit Blick auf den vorliegenden Fall als

ebensowenig aussagekräftig wie auch der Beitrag von Hürzeler in der Zeitschrift Haftung und Versicherung , worin lediglich vom «anwendbaren Umwandlungssatz» gesprochen wird ( Hürzeler , Rechtsprechung zum Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge [5], HAVE 2019 , S. 157) . In seiner Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376

führt e Stauffer dies bezüglich zwar aus, dass der gesetzliche Rentenumwandlungssatz zur Anwen dung

gelangen würde , jedoch ohne seine Schlussfolgerung zu begründen (Stauffer, a.a.O. , S. 736) . Beim Rentenumwandlungssatz handelt es sich letztlich um eine Kennziffer, mit welcher ein vorhandenes Altersguthaben unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung und des künftigen Vermögensertrags in eine Jahresrente umzuwandeln ist. Die gesetzliche Verankerung des Rentenum wandlungssatzes hat zur Folge, dass auf die steigende Lebenserwartung sowie die gesun kene Höhe künftiger Erträge nicht mit einer zeitnahen Senkung desselben reagiert werden kann beziehungsweise konnte

(vgl. zur Problematik des gesetz lichen Rentenumwandlungssatzes: Stauffer, in: Hürzeler /Stauffer [Hrsg.], a.a.O. , N 16 f. zu Art. 14 BVG) . Wenn Vorsorgestiftungen

über das Obligatorium hin aus gehende Leistungen erbringen, steht es ihnen frei , den reglementarischen Renten umwandlungssatz den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (vgl. Abänderungs vorbehalt in Ziffer 58 des Vorsorgereglements der Beklagten [Urk. 2/11 S. 30]). Aktuell liegt dieser bei der Beklagten für die Berechnung der Altersrente je nach Rücktrittsalter zwischen 4.80-6.55 %

(Ziffer 61.1 Anhang Vorsorgereglement [Urk. 2/11 S. 31]). Dementsprechend brächte

d ie Anwendung des vergleichsweise hohen gesetzlichen Rentenumwandlungssatzes von derzeit 6.8 % (vgl. Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 BVG )

im Ergebnis eine beträchtliche Besserstellung der Klägerin im Vergleich mit den anderen versicherten Personen mit sich . Eine derartige Privilegierung erweist sich vorliegend jedoch nicht als gerechtfertigt, zumal diese direkt auf den Gesundheitsvorbehalt zurückzuführen wäre , welchen die Beklagte im Bestreben um eine Limitierung ihrer Leistung s pflicht infolge vorbestehender Leiden auferlegt e .

Hinsichtlich des anwendbaren Rentenumwandlungssatz es ist daher auf die regle mentarischen Bestimmungen abzustellen. Das Vorsorger eglement der Beklagten enthält keinen reglementarischen Rentenumwandlungssatz zur Berechnung von Risikoleistungen . Somit fehlt eine Regelung, welche hätte getroffen werden müsse n, um die sich hier stellende Rechtsfrage zu beantworten und es liegt eine Lücke im Vorsorgereglement der Beklagten vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_706/2008 vom 6. November 2008 E. 3.1 e contrario).

Die Lückenfüllung erfolgt bei reglementarisch vorformulierten Vorsorgeverträgen in analoger Anwen dung de r gesetzlichen Bestimmungen von Art.

1 Abs.

2 und 3 des Schweizeri schen Zivil gesetzbuch es (ZGB) , welche für die richterliche Schliessung von Ge setzes lücken gelten . Damit wird namentlich die analoge Anwendung von gesetz lichen Regelungen ermöglicht, welche eine Normierung der im konkreten Vor sorg e v ertrag offengelassenen, aber notwendigerweise zu beantwortenden Fragen enthalten (Urteil des Bundesgerichts B 5/07 vom 19. September 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 145 E. 3.1 S. 148). Unter Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 2 BVG ist vorliegend der für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rück trittsalter reglementarisch festgelegte

Rentenumwandlungssatz

analog anzuwen den ( Ziffern 6, 29.1 und 29.5 in Verbindung mit Ziffer 61.1 Anhang H Vorsor ge reglement [Urk. 2/11]) . Dies gilt selbstredend nur für den Fall, dass sich dem Reglement der Beklagten auch im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs

kein Rentenumwandlungssatz für Invaliditätsleistungen entnehmen lässt, anson s ten dieser zur Anwendung gelangt . 6.6

Die im Falle des Invaliditätseintritts aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund geschuldete Invalidenrente ist dementsprechend mittels Multi pli kation des Altersguthabens (vgl. davor E. 6.4) mit dem reglementarisch für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter vorgesehenen Rentenumwandlungssatz (vgl. davor E. 6.5) vorzunehmen. Die auf diese Weise ermittelte Rente erweist sich unter dem Vorbehalt als rechtskonform, dass der daraus resultierende Anspruch mindestens demjenigen entspricht, der sich aus der Berechnung nach dem BVG-Obligatorium (unter Berücksichtigung des aktu ellen BVG-Zinssatzes) ergibt (vgl. Stauffer, in: Stauffe r / Cardinaux [ Hrsg. ] , a.a.O., Art. 24 Höhe der Rente ). Die Überprüfung, ob die Mindestbestimmungen einge halten sind, erfolgt durch das Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip, welches eine sogenannte Schattenrechnung voraussetzt. In dies er wird, basierend auf zeitlich identischer Grundlage und den gesetzlichen Parametern, der obligatorische An spruch (theoretisch) berechnet. Dem obligatorischen Anspruch wird die auf zeit lic h identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe der vorherge henden Erwä g ungen berechnete Leistung gegenübergestellt. Ergibt der Vergleich, dass die gemäss den vorhergehenden Erwägungen berechnete Leistung höher ist als die obligatorische Leistung, ist die Mindestvorgabe des Obligatoriums erfüllt und es bleibt bei der Ausrichtung der gemäss den obigen Grundsätzen berech ne ten Leistung. Ist die gesetzliche Mindestl eistung jedoch höher, muss diese

ausge richtet werden (Glättli, in: Hürzeler /Stauffer [Hrsg.], a.a.O. , N 5 zu Art. 6 BVG ) . 6.7

Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen. 7. 7.1

Das Klageverfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mit

Klage

vom

20. April 2020 (Urk. 1 S. 2) beantragte die Klägerin eine Partei entschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschä di gung nach Ermessen festzusetzen ist (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Prozesses ist für den notwendigen Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2’900 .--

(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt einer Invalidität aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund die geschuldete Invaliden rente nach Art. 24 BVG zu berechnen und dabei auch die von der Klägerin eingebrach ten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium als Altersguthaben im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit . a BVG

zu berücksichtigen hat.

M angels reglementarischem Renten um wandlungssatz für Invaliditätsleistungen ist der reglementarische Rentenum wand lungssatz für die Berechnung der Altersleistungen im ordentlichen Rücktrittsalter zur Berechnung der Invalidenrente im Sinne der Erwägungen heranzuziehen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler