Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war ab dem 1. Oktober 2010 als IT- Support-Verantwortlicher bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieser Anstel lung bei der Pensionskasse Y.___ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufs vor sorgeversichert (Urk. 14/2, Urk. 17/2). Nachdem der Versicherte ab dem 8. Juni 2011 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 17/1-2), kündigte er das Arbeitsver hältnis am 21. Juni 2011 per 31. Juli 2011 (Urk. 14/5). Am 15. Juli 2011 (Ein gangsdatum IV-Stelle) meldete die Arbeitgeberin den Versicherten unter Hinweis auf ein Burnout bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 17/2), welche dieselbe mangels Interventionsbedarf s am 25. Juli 2011 abschloss (Urk. 17/6). In der Folge absolvierte der Versicherte eine Ausbildung zum Taxifahrer, schloss diese am 7. März 2012 erfolgreich ab, vermochte das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG nach durchlaufener Ein führung jedoch nicht anzutreten (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/4, Urk. 14/10). Am 23. Mai 2012 (Eingangsdatum IV-Stelle) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie ein Erschöp fungssyndrom (Burnout) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/9). Von Januar 2013 bis August 2014 nahm der Versicherte an verschiedenen von der IV-Stelle zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen teil (Belastbarkeit s trai ning 14. Januar bis 12. April
2013 [Urk. 17/29, Urk. 17/51]; Aufbautraining 13. April bis 13. Oktober 2013 [Urk. 17/46, Urk. 17/61]; Arbeit zur Zeitüberbrück ung 14. Oktober 2013 bis 5. Januar 2014 [Urk. 17/68, Urk. 17/79]; Arbeitstrai ning mit Job-Coaching ab 6. Januar 2014, zugesprochen bis am 30. September 2014 [Urk. 17/74, Urk. 17/84]). Nach einer Verschlechterung des Gesund heits zu standes wurden die Eingliederungsmassnahmen per 22. August 2014 abge broche n (Urk. 17/91). Mit Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 17/142) lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten ab. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. August 2017 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 17/154). Nachdem die IV-Stelle im Zuge der Umsetzung dieses Urteils insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt hatte (Expertise vom 24. Mai 2018 [Urk. 17/173]), verneinte sie einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 erneut (Urk. 17/181), wogegen der Kläger am 1. November 2018 Beschwerde erhob (Urk. 17/183/3-13). Mit Urteil vom 8. Juli 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass der Versi cherte von September 2014 bis Juni 2015 Anspruch auf eine ganze und ab Juli 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat (Urk. 17/188). Die Vorsorgestiftung wurde zum gerichtlichen Verfahren beigela den, liess sich aber nicht vernehmen (Urk. 17/188/3). 1.2
In der Folge meldete der Versicherte bei der Vorsorgestiftung Ansprüche auf eine Invalidenrente an, was diese ablehnte (Urk. 2/3). 2.
Am 7. April 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageerhebung. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Beizug der Akten der Invalidenver si cherung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 15. Juli 2020 die Abweisung der Klage und ersuchte ebenfalls um Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13). Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 zog das Gericht die Akten der Inva lidenversicherung bei (Urk. 15). Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wurde das Ge such des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be willigt und ihm Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegenden Verfahren bestellt (Urk. 18). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels (Replik vom 8. Oktober 2020 [Urk. 20] und Duplik vom 1. Dezember 2020 [Urk. 24], dem Kläger zugestellt mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 [Urk. 25]) hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs.
1 des
Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ,
IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die ver si cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule be zweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. (intern: Einschub)
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse
(BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wieder eingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2020 vom 6. November 2020 E. 2.2). 1.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.
2.1
Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 20), Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsy chiatrie und - psychotherapie, sei in seinem Bericht vom 29. August 2012 davon ausgegangen, dass d er Kläger bereits im Zeitpunkt der Kündigung im Juli 2011 an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Erkrankung gelitten habe und seither zum grössten Teil arbeitsunfähig gewesen sei. Nach dem Austritt aus der Y.___ AG sei er nie wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. In diesem Zu sammenhang sei auch zu beachten, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG auf ärztlichen Rat hin aufgelöst habe und er von dieser bei der IV-Stelle zur Früherfassung angemeldet worden sei. Für die Absolvierung der Aus bildung zum Taxifahrer habe er überdurchschnittlich lange gebraucht und sei hernach aus gesundheitlichen Gründen nie in der Lage gewesen, dieser Arbeit nachzugehen. Gestützt auf die Akten sei erstellt, dass die Einbusse des funktio nellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf, welche schliesslich zur Beren tung geführt habe, während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten ein getreten sei. Damit sei der zeitliche Konnex nach Art. 23 lit. a BVG gegeben. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es genüge, wenn durchgehend mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. 2.2
Die Beklagte erklärte zur Begründung ihres Antrages auf Ablehnung ihrer Leis tungspflicht (Urk. 13 und Urk. 24), der Kläger sei ab August 2011 während acht Monaten vollständig arbeitsfähig gewesen, insbesondere auch in angepassten Tätigkeiten. So habe er während circa sieben Monaten die Ausbildung zum Taxi fahrer durchlaufen und die diesbezügliche Prüfung mit Erfolg abgeschlossen. Ganz offensichtlich sei die depressive Störung des Klägers damals – also während mindestens acht Monaten – remittiert gewesen. Am 29. März 2012 sei der Kläger erstmals wieder arbeitsunfähig geschrieben worden. Die psychiatrische Behand lung bei Dr. B.___ sei erst dann aufgenommen worden, weshalb dieser keine Arbeitsunfähigkeiten vor März 2012 bestätigen könne. Echtzeitliche fachärztliche Aussagen, die eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit ab dem 1. August 2011 bis Ende März 2012 belegen würden, fehlten gänzlich. Dass erst ab März 2012 eine Arb eits unfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in angepassten Tätigkeiten eintrat, sei auch von den Gutachtern Dr. A.___ und Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, festgehalten worden. Die acht Monate dauernde Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit habe den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der heute beste henden Invalidität und der im Sommer 2011 eingetretenen, zweimonatigen Arbeits unfähigkeit unterbrochen. Wollte man aber annehmen, dass der Kläger effektiv durchgehend arbeitsunfähig gewesen wäre, so müsste seine Tätigkeit für die Y.___ AG als gescheiterter Arbeitsversuch betrachtet und eine vorbeste hende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. 3. 3.1
In einem zuhanden der Arbeitgeberin erstatteten Zeugnis vom 16. Juni 2011 attestierte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis am 30. Juli 2011 (Urk. 17/1 /1 ) . Zuhanden der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bestätigte Dr. D.___ am 16. Juni 2011, dass der Kläger die Stelle aus gesundheitlichen Gründen und auf sein ärztliches Anraten hin gekündigt habe. Die körperlichen und psychischen Be schwerden hätten ihre Ursache im Arbeitsplatz des Klägers und würden keinen anderen Schritt zulassen (Urk. 17/1/2). Bei den Akten liegt sodann eine weitere von Dr. D.___ zuhanden des RAV ausgestellte Bestäti gung (ebenfalls datierend vom 16. Juni 2011), in welcher – über das in der davor erwähnten Be stätigung (Urk. 17/1/2) hinaus – festgehalten wird, der Kläger könne (aktuell und in der Zukunft) nicht mehr in der Informatikbranche arbeiten (Urk. 14/6). 3.2
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 29. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/18 /1): - Anfänglich: mittelgradige bis schwere depressive Erkrankung ( ICD-10 F32.1/F32.2); Heute: leichte depressive Erkrankung (ICD-10 F32.0) - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)
Der Kläger befinde sich seit dem 29. März 2012 bei ihm in Behandlung, derzeit würden zwei Sitzungen pro Woche stattfinden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer günstigen Prognose der depressiven Erkrankung auszugehen (Urk. 17/18/2). Seit Mai 2012 arbeite der Kläger zweimal wöchentlich 6.5 Stunden in der Küche eines Restaurants . Durch Psychotherapie und Medikamente könne eine Besserung der Depression und dadurch eine Steigerung der Leistungs fähig keit bewirkt werden .
Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit gerechnet werden (Urk. 17/18/3). Das Konzentrations- und Auffassungs vermögen sowie die Belastbarkeit seien krankheitshalber eingeschränkt . Die Angaben würden seit dem 29. März 2012 gelten (Urk. 17/18/4).
Offensichtlich habe beim Kläger bereits während seiner Anstellung bei der Y.___ AG eine mittelschwere bis schwere Depression bestanden. Er habe sich dauernd niedergeschlagen gefühlt, unter Interessenverlust an normalerweise an ge nehmen Tätigkeiten gelitten, wenig Antrieb gehabt und sei sehr schnell müde geworden. Er habe an die Möglichkeit gedacht, seinem Leben selber ein Ende zu setzen, habe Schwierigkeiten mit der Konzentration gehabt und sich kaum noch entscheiden können. Sein Schlaf sei gestört gewesen, sein Appetit grösser als früher und sein Selbstwertgefühl habe angefangen zu bröckeln. Der Kläger habe realisiert, dass er auf keinen Fall mehr in der Informatik arbeiten könne. Seine einzige Möglichkeit, weiter für sein Leben zu sorgen, habe er im Taxi fahren gesehen. Ab Juni 2011 habe er eine Ausbildung zum Taxifahre r begonnen, mit der er krankheitshalber grosse Mühe gehabt habe . An seinem ersten Arbeitstag im März 2012 habe er sich total überfordert gefühlt und darauf mit einem de pressiven Zusammenbruch mit Suizidgedanken reagiert. Nach einer Behandlung im Z entrum E.___ sei der Kläger zu Beginn der Psychotherapie schwer depressiv gewesen und habe ein starkes Erschöp fungs syndrom gehabt. Die ihm angebotenen zwei Sitzungen pro Woche habe er als sehr beschützend erlebt. Seine Depre ssion habe sich schnell gebessert und er sei nur noch mittelgradig depressiv gewesen . Inzwischen sei es zu einer weiteren Besserung gekommen: Der Kläger se i noch leicht depressiv , sage aber, dass er sich auf dünnem Boden befinde. Wenn etwas Belastendes geschehen würde, würde er wieder depressiv reagieren (Urk. 17/1 8/5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker bestehe seit dem 16. Juni 2011 (siehe ärztliches Zeugnis) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger werde nicht mehr in der Computerbranche arbeiten könne n . In einer angepassten beruf lichen Tätigkeit bestehe im August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, vor aussichtlich könne er die
Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2012 auf 20 % reduzieren . Es bestehe eine reduzierte psychische Leistungsfähigkeit. Aufgrund der psychi schen Einschränkung en sei der Kläger vorübergehend auch kognitiv nicht voll leistungs fähig. Die Anforderungen des bisherigen Berufes, das Arbeiten unter ständigem Druck, sowie das Erarbeiten immer neuen Know -h ows sei en dem Kläger unmöglich. Er habe die F.___ wegen Überforderung verlassen und habe sich dann in den zwei folgenden Stellen auch überfordert gefühlt. In einem neuen Beruf könne – im Gege nsatz zur bisherigen Tätigkeit – mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Der Kläger benötige berufliche Mass nahmen, d amit die gesundheitlichen Einschränkungen durch berufliche Belastun gen nicht wieder auftreten würden (Urk. 17/18/6-7). 3.3
I n seinem psychiatrischen Gutachten vom
24. Mai 2018 stellte Dr. A.___
fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/173 /43 ) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und zwang haf ten Anteilen (ICD-20 F61.0) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz dem Vorliegen der kombi nierten Persönlichkeitsstörung jahrelang in der Lage gewesen sei, erfolgreich beruflich tätig zu sein. Dies jedoch zum Preis, dass sein Privatlebe n und seine Freizeitaktivitäten sowie auch seine sozialen Kontakte deutlich zu kurz gekom men seien. Mit zunehmendem Alter hätten sich auch seine Kompen sa tionsmög lichkeiten reduziert. Zusätzlich habe der Druck bei der Arbeit zuge nommen und der Hausarzt habe ihm bei der Erstdiagnose der Hämochromatose dringend dazu geraten, nicht
übermässig Alkohol zu konsumieren, was der Kläger bis anhin jeweils an den Wochenenden zur Stressreduktion getan habe. Aus diesen Gründen sei ersichtlich, weshalb sein fragile s
Kompensationssystem ab spätestens 2011 dekompensiert sei und sich seither eine rezidivierende depressive Störung eta bliert habe. Zusätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass sich während den letzten drei Jahren eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Der Kläger stehe seit 2012 regelmässig in ambulanter psycho therapeu ti scher und psychopharmakologischer Behandlung. Dabei sei es zu einer deutlichen Reduktion der depressiven Symptomatik gekommen, welche anfän g lich regel mässig als mittelgradig bis schwergradi g eingestuft worden sei (Urk. 17/173/47).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Supportverantwortlicher (Teamleiter eines Hotline Teams) sei der Kläger aktenanamnestisch ab März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit komme da durch zustande, dass seither unterschiedlich stark ausgeprägte depres sive Epi so den aufgetreten seien und die Symptome der kombinierten Persönlich keits stö rung dekompensiert seien. So hätten die zwanghaften und selbstun siche ren Per sön lichkeitsanteile immer mehr zeitlichen Aufwand benötigt, was die Leis tungs fähigkeit des Klägers reduziert habe und die Kompensationsmechanismen habe insuffizient werden lassen. Aus diesem Grund habe sich der Kläger immer mehr zurückgezogen, habe Freizeitaktivitäten aufgegeben und einen dysfunktio nalen Alkoholkonsum betrieben. Dies alles habe zu einer deutlich reduzierten Belast barkeit geführt. In einer angepassten Tätigkeit, das heisse in einer Tätigkeit, bei welcher klar strukturierte Arbeitsschritte oder Aufgaben vorgegeben würden, keine intensiven zwischenmenschliche n Beziehungen bestünden und der Kläger keine schweren körperlichen Leistungen leisten müsste, sei jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem letzten Gutachten im April 2015 anzunehmen (Urk. 17/173/48-49). 4. 4.1 4.1 .1
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Leistungspflicht der Beklagten ist zu klären, ob dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2019, mit wel chem dem Kläger
von September 2014 bis Juni 2015 eine ganze Rente sowie ab Juli 2015 eine Dreiviertelsrente
der Invalidenversicherung zugesprochen wurde
(Urk. 17/188 ), hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit im März 2012 (vgl. Urk. 17/188/19) im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung zukommt (vgl. E. 1.3). 4. 1. 2
Der Kläger meldete sich am
23. Mai 2012 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 1 7/9 ), womit sein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1. November 2012 entstehen konnte, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war.
Dementsprechend
war der Gesundheitszustand des Klägers vor dem
1. November 2011 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente für die I V-Stelle nicht entscheidend . Da in der Zeitspanne von November 2011 bis zur Aufnahme der Behandlung durch Dr. B.___
am 29. März 2012 keine ärztlichen Berichte erstattet
wurden und der Kläger den Eintritt der Arbeits unfähigkeit
in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug auf den
23. März 2012 terminierte (Urk. 17/9/4) ,
erübrigten sich für die IV-Stelle
weitere Abklärungen dazu, ob beim Kläger bereits vor März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden
hatte. 4. 1. 3
Vor diesem Hintergrund – und unter Berücksichtigung, dass d er Kläger vorliegend vom 1. Oktober 2010 bis am 31. August 2011 ( mitsamt der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (Urk. 14/2, Urk. 14/5 )
–
ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2019
hinsichtlich dem Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit nicht bindend und der leistungserhebliche Sachverhalt durch das Gericht frei überprüfbar (E. 1.3).
Die Beiladung der Beklagten im IV-Verfahren bleibt f ür die Beurteilung, ob dem Kläger ihr gegenüber
ein Leistungsanspruch aus beruflicher Vorsorge zusteht, demzufolge ohne Relevanz . 4.2
Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt vorliegend nur in Betracht, wenn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der hernach eingetretenen Invalidität zwischenzeitlich nicht unterbro chen wurde . Unter den Parteien unbestritten geblieben ist, dass beim Kläger vom 8. Juni 2011 bis am 31. Juli 2011 – somit während bestehender Versicherungs deckung bei der B eklagten (vgl. davor E. 4.1.3) – eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestand
(Urk. 13 S. 7-8) .
Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers in der Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG (31. Juli 2011 ; Urk. 14/5 ) sowie dem fachärztlich festgestellten psychischen Leiden (29. März 2012 ; E. 3.2, E. 3.3 ) und gestützt darauf die Frage, ob
der zeitliche Zusammenha ng zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der hernach eingetreten en Invalidität unterbrochen wurde (vgl. E. 1.2) . 4. 3 4.3.1
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich d er zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art. 23 lit. a BVG (als Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf) zur später eingetretenen Inva lidität n ach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt . Da runter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (Stauffer Hans-Ulrich, in: Stauffer Hans-Ulrich/ Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, BVG / FZG / ZGB / OR / FusG / ZPO, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, Art. 23 Leistungsanspruch, S. 96 mit Hinweis auf BGE 134 V 20 E. 6 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3 ). 4.3.2
Ein echtzeitliches Attest für eine relevante Arbeitsunfähigkeit nach der per 25. Juli 2011 abgeschlossenen Früherfassung (Urk. 17/6) ist nicht aktenkundig. Soweit Dr. B.___ mit Bericht vom 29. August 2012 unter Hinweis auf das Zeugnis von Dr. D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit in der Informatik attestierte (E. 3.2), vermag dies die Anforderung an eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht zu erfüllen, befand sich der Kläger doch erstmals am 29. März 2012 bei Dr. B.___ in Behandlung. Für die hier interessierende Frage ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers in bisheriger Tätigkeit denn ohnehin nicht (einzig) ausschlaggebend, sondern ist vielmehr von Bedeutung, ob während längerer Zeit eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in angepasster Tätigkeit gegeben war (E. 1.2), was, wie nachfolgend dargelegt, zu trifft. Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 29. August 2012 bestand denn eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit erst seit dem 29. März 2012, wobei auf grund des bisherigen Verlaufs von einer günstigen Prognose auszugehen und eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei (E.
3.2, Urk.
17/18/2, 4; vgl. auch Urk.
17/101/2, wonach der behandelnde Psychiater unter Hinweis auf den vorgenannten Bericht eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem
29. März 2012 attestierte). Dass sich eine relevante Einbusse der Leistungsfähig keit erst ab Aufnahme der psychiatrischen Behandlung am 29. März 2012 belegen lässt, ergibt sich auch aus den hernach erstatteten Berichten, welche sich mit der – im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs ebenfalls zu be rücksichtigenden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014 9C_569/2013 E. 5.3 mit Hinweisen) – gesamthaften Entwicklung der psychischen Pathologie und der Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers befassen. So erach teten die beiden psychiatrischen Gutachter Prof. C.___ und Dr. A.___ eine andauernde Arbeitsunfähigkeit jeweils erst im März 2012 als eingetreten (E. 3.3, Urk. 17/123/47), obwohl ihnen bekannt war, das s Dr. D.___ bereits am 16. Juni 2011 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigke it attestiert hatte (vgl. Urk. 17/1 23/5, Urk. 17/173/9-10 ). Soweit Dr. A.___ dabei fest hielt ,
das infolge der kombi nier ten Persönlichkeitsstörung fragile Kompensationssystem des Klägers sei ab spä tes tens 2011 dekompensiert und seither habe sich eine rezidivierende depressive Störung etabliert (E. 3.3) , vermag dies zwar den – von Seiten der Beklagten ohne hin nicht konkret in Zweifel gezogenen – sachlichen Zusammenhang zwi schen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität zu er stellen . Daraus lässt sich indes nicht auf eine über die Beendigung des Arbeits verhältnisses mit der Y.___ AG andauernde Einschränkung in der funktio nellen Leistungsfähigkeit schliessen, zumal Dr. A.___
e ine solche , im Zusam menhang mit seither aufgetretenen depressiven Episoden, erst als seit März 2012 eingetreten erachtete (E. 3.3) . G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht denn selbst das Vorliegen eines mehrfach stationär behandelten, chronifizierten psychischen Leidens der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeits fähi gkeit nicht per se entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_45 0/2020 vom
26. November
2020 E. 4.3).
Die übereinstimmende n
Beurteilungen von Dr. B.___ , Prof. C.___ und Dr. A.___ , wonach beim Kläger vor März 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit keine funktionellen Einschränkungen bestanden, lässt sich sodann auch mit den Angaben des Klägers zum Krank heits verlauf vereinbaren. So führte er gegenüber Prof. C.___ aus , dass es – nach einem zuvor schleichenden Prozess – i m Mai 2012
zum Zusammenbruch ge kommen sei (Urk. 17/123/33). In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug termi nierte der Kläger den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sodann auf den 23. März 2012 (Urk. 17/9/4) . Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keine Berichte vorlie gen, welche dem Kläger in der Zeitspanne zwischen August 2011 und März 2012 – weder echtzeitlich noch retrospektiv –
eine funktionelle Einschränkung in einer leidens angepassten Tätigkeit attestier en. Gegen eine daz umal bestehende funktio nelle Einschränkung spricht sodann auch die Tatsache, dass in dieser Zeitspanne keine ärztlichen Konsultationen aktenkundig sind (vgl. auch Urk. 17/123/4-7 , Urk. 17/173/10)
und sich der Kläger insbesondere erst am 29. März 2012 in fach psychiatrische Behandlung beg ab (Urk. 17/18/1 , vgl. Urk. 17/173/39-40 ). 4.3.3
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Kündigung seiner Anstellung bei der Y.___ AG die Ausbildung zum Taxifahrer absolvierte und diese im März 2012 erfolgreich abschloss (Urk. 1 S. 6, Urk. 14/10). Dafür, dass die beanspruchte Ausbildungsdauer von circa sieben Monaten als übermässig lange zu werten sei ( Urk. 1 S. 6), bestehen ke ine hinreichenden Anhaltspunkte. So liegen insbesondere keine Hinweise für während der Ausbildung eingetretene und mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit des Klägers zusammenhängende Verzöge rungen – namentlich in Form der Notwendigkeit der Repetition von Ausbildungs lektionen respektive der Abschlussprüfung – vor und ist gemäss dem von der Beklagten eingereichten Tätigkeitsbeschrieb generell mit einer Ausbildungsdauer von circa zwei bis acht Monaten zu rechnen ( Urk. 14/11). Auch wenn sich mit dem Abschluss der Ausbildung zum Taxifahrer kein mit einem vollen Arbeits pensum vergleichbarer zeitlicher Aufwand ergibt, hat der Kläger dadurch eine erhebliche Belastbarkeit insbesondere in psychischer Hinsicht demonstriert, was als Indiz gegen eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zwischen August 2011 und März 2012 zu werten ist. 4.3.4
Die von der Y.___ AG im Juli 2011 erstattete
Meldung zur Früherfassung des Klägers bei der IV-Stelle
(Urk. 17/2) vermag lediglich eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit zu plausibilisieren. Sie lässt indes nicht
a uf Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zwischen August 2011 und März 2012 schliessen. Vielmehr machte der Kläger anlässlich des in diesem Rahmen durch geführten Gespräches gegenüber der IV-Stelle seine bisherige Berufssituation mitverantwortlich für seine gesundheitlichen Probleme und gab an, er fühle sich gut, möchte selbständig seine berufliche Zukunft in die Hand nehmen und erachte eine Unterstützung von der IV nicht als notwendig (Urk. 17/5). D as diesbe züg liche Vorbringen des Klägers (Urk. 1 S. 8 ) erweist sich demnach als
unbehelflich . 4.4
Zusammengefasst wurde i m Zeitraum August 2011 bis März 2012
keine Arbeits unfähigkeit formal ausgewiesen und liegen darüber hinaus keine – gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung diesfalls erfor derlichen ( Urteil des Bundesge richts vom 18. Februar 2014 9C_ 569/2013 E. 6.1 mit Hinweisen) – besonderen Umstände vor , anhand welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen geschlossen werden kann .
Dementsprechend ist während knapp acht Monaten eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben. Damit war der Kläger grundsätzlich in der Lage, während knapp acht Monaten
ein ren ten ausschliessendes Einkommen z u erzielen .
S o resultiert aus einer Gegen über stel lung der Vergleichseinkommen, wie dies im
Urteil des Sozialversiche rungs ge richt s vom 8. Juli 2019 (Urk. 17/188/18-22) vorge kehrt wurde und –
unter An passung des zumutbaren Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit auf 100 %
sowie
unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebs übli chen Arbeitszeit im Jahr 2011
– übernommen werden kann, kein renten begrün dender Invaliditätsgrad
( Valideneinkommen Fr. 86'183.55 [Urk. 17/188/19] : 2'204 x 2'171 = Fr. 84'893.-- / Invalideneinkommen Fr. 4'901.-- [Urk. 17/188/19] x 12 : 2'151 x 2'171 : 40 x 41.7 = Fr. 61'882.-- / IV-Grad: 27 %) .
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhält nisses und der später eingetretenen Invalidität wurde damit unterbrochen (E. 1.2).
Diese Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge. 5.
5.1
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu
(BGE 128 V 124 E. 5b). Sie hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 13 S. 1, Urk. 24 S. 1). 5.2
Bei diesem Verfahrensausgang steht der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ] ).
Die unentgeltlich e Rechtsvertreterin des Klägers hat mit Honorarnote
vom
18. Dezember 2020 einen Aufwand von 11 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht (Urk. 26 ). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses noch knapp angemessen. Bei
Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von
Fr. 220.-- (zuzüglich Meh r wertsteuer) ist das Honorar
auf Fr. 2‘908.25 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.
Der Kläger ist auf § 16 Ab
s. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachz ahlung der Entschädigung an die unentgeltlich e Rechtsvertrete rin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'908.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs.
1 des
Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ,
IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die ver si cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule be zweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. (intern: Einschub)
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse
(BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wieder eingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2020 vom 6. November 2020 E. 2.2).
E. 1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.
E. 2 Am 7. April 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageerhebung. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Beizug der Akten der Invalidenver si cherung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 15. Juli 2020 die Abweisung der Klage und ersuchte ebenfalls um Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13). Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 zog das Gericht die Akten der Inva lidenversicherung bei (Urk. 15). Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wurde das Ge such des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be willigt und ihm Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegenden Verfahren bestellt (Urk. 18). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels (Replik vom 8. Oktober 2020 [Urk. 20] und Duplik vom 1. Dezember 2020 [Urk. 24], dem Kläger zugestellt mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 [Urk. 25]) hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 20), Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsy chiatrie und - psychotherapie, sei in seinem Bericht vom 29. August 2012 davon ausgegangen, dass d er Kläger bereits im Zeitpunkt der Kündigung im Juli 2011 an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Erkrankung gelitten habe und seither zum grössten Teil arbeitsunfähig gewesen sei. Nach dem Austritt aus der Y.___ AG sei er nie wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. In diesem Zu sammenhang sei auch zu beachten, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG auf ärztlichen Rat hin aufgelöst habe und er von dieser bei der IV-Stelle zur Früherfassung angemeldet worden sei. Für die Absolvierung der Aus bildung zum Taxifahrer habe er überdurchschnittlich lange gebraucht und sei hernach aus gesundheitlichen Gründen nie in der Lage gewesen, dieser Arbeit nachzugehen. Gestützt auf die Akten sei erstellt, dass die Einbusse des funktio nellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf, welche schliesslich zur Beren tung geführt habe, während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten ein getreten sei. Damit sei der zeitliche Konnex nach Art. 23 lit. a BVG gegeben. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es genüge, wenn durchgehend mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei.
E. 2.2 Die Beklagte erklärte zur Begründung ihres Antrages auf Ablehnung ihrer Leis tungspflicht (Urk. 13 und Urk. 24), der Kläger sei ab August 2011 während acht Monaten vollständig arbeitsfähig gewesen, insbesondere auch in angepassten Tätigkeiten. So habe er während circa sieben Monaten die Ausbildung zum Taxi fahrer durchlaufen und die diesbezügliche Prüfung mit Erfolg abgeschlossen. Ganz offensichtlich sei die depressive Störung des Klägers damals – also während mindestens acht Monaten – remittiert gewesen. Am 29. März 2012 sei der Kläger erstmals wieder arbeitsunfähig geschrieben worden. Die psychiatrische Behand lung bei Dr. B.___ sei erst dann aufgenommen worden, weshalb dieser keine Arbeitsunfähigkeiten vor März 2012 bestätigen könne. Echtzeitliche fachärztliche Aussagen, die eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit ab dem 1. August 2011 bis Ende März 2012 belegen würden, fehlten gänzlich. Dass erst ab März 2012 eine Arb eits unfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in angepassten Tätigkeiten eintrat, sei auch von den Gutachtern Dr. A.___ und Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, festgehalten worden. Die acht Monate dauernde Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit habe den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der heute beste henden Invalidität und der im Sommer 2011 eingetretenen, zweimonatigen Arbeits unfähigkeit unterbrochen. Wollte man aber annehmen, dass der Kläger effektiv durchgehend arbeitsunfähig gewesen wäre, so müsste seine Tätigkeit für die Y.___ AG als gescheiterter Arbeitsversuch betrachtet und eine vorbeste hende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. 3. 3.1
In einem zuhanden der Arbeitgeberin erstatteten Zeugnis vom 16. Juni 2011 attestierte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis am 30. Juli 2011 (Urk. 17/1 /1 ) . Zuhanden der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bestätigte Dr. D.___ am 16. Juni 2011, dass der Kläger die Stelle aus gesundheitlichen Gründen und auf sein ärztliches Anraten hin gekündigt habe. Die körperlichen und psychischen Be schwerden hätten ihre Ursache im Arbeitsplatz des Klägers und würden keinen anderen Schritt zulassen (Urk. 17/1/2). Bei den Akten liegt sodann eine weitere von Dr. D.___ zuhanden des RAV ausgestellte Bestäti gung (ebenfalls datierend vom 16. Juni 2011), in welcher – über das in der davor erwähnten Be stätigung (Urk. 17/1/2) hinaus – festgehalten wird, der Kläger könne (aktuell und in der Zukunft) nicht mehr in der Informatikbranche arbeiten (Urk. 14/6). 3.2
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 29. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/18 /1): - Anfänglich: mittelgradige bis schwere depressive Erkrankung ( ICD-10 F32.1/F32.2); Heute: leichte depressive Erkrankung (ICD-10 F32.0) - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)
Der Kläger befinde sich seit dem 29. März 2012 bei ihm in Behandlung, derzeit würden zwei Sitzungen pro Woche stattfinden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer günstigen Prognose der depressiven Erkrankung auszugehen (Urk. 17/18/2). Seit Mai 2012 arbeite der Kläger zweimal wöchentlich 6.5 Stunden in der Küche eines Restaurants . Durch Psychotherapie und Medikamente könne eine Besserung der Depression und dadurch eine Steigerung der Leistungs fähig keit bewirkt werden .
Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit gerechnet werden (Urk. 17/18/3). Das Konzentrations- und Auffassungs vermögen sowie die Belastbarkeit seien krankheitshalber eingeschränkt . Die Angaben würden seit dem 29. März 2012 gelten (Urk. 17/18/4).
Offensichtlich habe beim Kläger bereits während seiner Anstellung bei der Y.___ AG eine mittelschwere bis schwere Depression bestanden. Er habe sich dauernd niedergeschlagen gefühlt, unter Interessenverlust an normalerweise an ge nehmen Tätigkeiten gelitten, wenig Antrieb gehabt und sei sehr schnell müde geworden. Er habe an die Möglichkeit gedacht, seinem Leben selber ein Ende zu setzen, habe Schwierigkeiten mit der Konzentration gehabt und sich kaum noch entscheiden können. Sein Schlaf sei gestört gewesen, sein Appetit grösser als früher und sein Selbstwertgefühl habe angefangen zu bröckeln. Der Kläger habe realisiert, dass er auf keinen Fall mehr in der Informatik arbeiten könne. Seine einzige Möglichkeit, weiter für sein Leben zu sorgen, habe er im Taxi fahren gesehen. Ab Juni 2011 habe er eine Ausbildung zum Taxifahre r begonnen, mit der er krankheitshalber grosse Mühe gehabt habe . An seinem ersten Arbeitstag im März 2012 habe er sich total überfordert gefühlt und darauf mit einem de pressiven Zusammenbruch mit Suizidgedanken reagiert. Nach einer Behandlung im Z entrum E.___ sei der Kläger zu Beginn der Psychotherapie schwer depressiv gewesen und habe ein starkes Erschöp fungs syndrom gehabt. Die ihm angebotenen zwei Sitzungen pro Woche habe er als sehr beschützend erlebt. Seine Depre ssion habe sich schnell gebessert und er sei nur noch mittelgradig depressiv gewesen . Inzwischen sei es zu einer weiteren Besserung gekommen: Der Kläger se i noch leicht depressiv , sage aber, dass er sich auf dünnem Boden befinde. Wenn etwas Belastendes geschehen würde, würde er wieder depressiv reagieren (Urk. 17/1 8/5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker bestehe seit dem 16. Juni 2011 (siehe ärztliches Zeugnis) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger werde nicht mehr in der Computerbranche arbeiten könne n . In einer angepassten beruf lichen Tätigkeit bestehe im August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, vor aussichtlich könne er die
Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2012 auf 20 % reduzieren . Es bestehe eine reduzierte psychische Leistungsfähigkeit. Aufgrund der psychi schen Einschränkung en sei der Kläger vorübergehend auch kognitiv nicht voll leistungs fähig. Die Anforderungen des bisherigen Berufes, das Arbeiten unter ständigem Druck, sowie das Erarbeiten immer neuen Know -h ows sei en dem Kläger unmöglich. Er habe die F.___ wegen Überforderung verlassen und habe sich dann in den zwei folgenden Stellen auch überfordert gefühlt. In einem neuen Beruf könne – im Gege nsatz zur bisherigen Tätigkeit – mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Der Kläger benötige berufliche Mass nahmen, d amit die gesundheitlichen Einschränkungen durch berufliche Belastun gen nicht wieder auftreten würden (Urk. 17/18/6-7). 3.3
I n seinem psychiatrischen Gutachten vom
24. Mai 2018 stellte Dr. A.___
fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/173 /43 ) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und zwang haf ten Anteilen (ICD-20 F61.0) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz dem Vorliegen der kombi nierten Persönlichkeitsstörung jahrelang in der Lage gewesen sei, erfolgreich beruflich tätig zu sein. Dies jedoch zum Preis, dass sein Privatlebe n und seine Freizeitaktivitäten sowie auch seine sozialen Kontakte deutlich zu kurz gekom men seien. Mit zunehmendem Alter hätten sich auch seine Kompen sa tionsmög lichkeiten reduziert. Zusätzlich habe der Druck bei der Arbeit zuge nommen und der Hausarzt habe ihm bei der Erstdiagnose der Hämochromatose dringend dazu geraten, nicht
übermässig Alkohol zu konsumieren, was der Kläger bis anhin jeweils an den Wochenenden zur Stressreduktion getan habe. Aus diesen Gründen sei ersichtlich, weshalb sein fragile s
Kompensationssystem ab spätestens 2011 dekompensiert sei und sich seither eine rezidivierende depressive Störung eta bliert habe. Zusätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass sich während den letzten drei Jahren eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Der Kläger stehe seit 2012 regelmässig in ambulanter psycho therapeu ti scher und psychopharmakologischer Behandlung. Dabei sei es zu einer deutlichen Reduktion der depressiven Symptomatik gekommen, welche anfän g lich regel mässig als mittelgradig bis schwergradi g eingestuft worden sei (Urk. 17/173/47).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Supportverantwortlicher (Teamleiter eines Hotline Teams) sei der Kläger aktenanamnestisch ab März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit komme da durch zustande, dass seither unterschiedlich stark ausgeprägte depres sive Epi so den aufgetreten seien und die Symptome der kombinierten Persönlich keits stö rung dekompensiert seien. So hätten die zwanghaften und selbstun siche ren Per sön lichkeitsanteile immer mehr zeitlichen Aufwand benötigt, was die Leis tungs fähigkeit des Klägers reduziert habe und die Kompensationsmechanismen habe insuffizient werden lassen. Aus diesem Grund habe sich der Kläger immer mehr zurückgezogen, habe Freizeitaktivitäten aufgegeben und einen dysfunktio nalen Alkoholkonsum betrieben. Dies alles habe zu einer deutlich reduzierten Belast barkeit geführt. In einer angepassten Tätigkeit, das heisse in einer Tätigkeit, bei welcher klar strukturierte Arbeitsschritte oder Aufgaben vorgegeben würden, keine intensiven zwischenmenschliche n Beziehungen bestünden und der Kläger keine schweren körperlichen Leistungen leisten müsste, sei jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem letzten Gutachten im April 2015 anzunehmen (Urk. 17/173/48-49). 4. 4.1 4.1 .1
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Leistungspflicht der Beklagten ist zu klären, ob dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2019, mit wel chem dem Kläger
von September 2014 bis Juni 2015 eine ganze Rente sowie ab Juli 2015 eine Dreiviertelsrente
der Invalidenversicherung zugesprochen wurde
(Urk. 17/188 ), hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit im März 2012 (vgl. Urk. 17/188/19) im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung zukommt (vgl. E. 1.3). 4. 1. 2
Der Kläger meldete sich am
23. Mai 2012 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 1 7/9 ), womit sein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1. November 2012 entstehen konnte, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war.
Dementsprechend
war der Gesundheitszustand des Klägers vor dem
1. November 2011 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente für die I V-Stelle nicht entscheidend . Da in der Zeitspanne von November 2011 bis zur Aufnahme der Behandlung durch Dr. B.___
am 29. März 2012 keine ärztlichen Berichte erstattet
wurden und der Kläger den Eintritt der Arbeits unfähigkeit
in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug auf den
23. März 2012 terminierte (Urk. 17/9/4) ,
erübrigten sich für die IV-Stelle
weitere Abklärungen dazu, ob beim Kläger bereits vor März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden
hatte. 4. 1. 3
Vor diesem Hintergrund – und unter Berücksichtigung, dass d er Kläger vorliegend vom 1. Oktober 2010 bis am 31. August 2011 ( mitsamt der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (Urk. 14/2, Urk. 14/5 )
–
ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2019
hinsichtlich dem Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit nicht bindend und der leistungserhebliche Sachverhalt durch das Gericht frei überprüfbar (E. 1.3).
Die Beiladung der Beklagten im IV-Verfahren bleibt f ür die Beurteilung, ob dem Kläger ihr gegenüber
ein Leistungsanspruch aus beruflicher Vorsorge zusteht, demzufolge ohne Relevanz . 4.2
Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt vorliegend nur in Betracht, wenn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der hernach eingetretenen Invalidität zwischenzeitlich nicht unterbro chen wurde . Unter den Parteien unbestritten geblieben ist, dass beim Kläger vom 8. Juni 2011 bis am 31. Juli 2011 – somit während bestehender Versicherungs deckung bei der B eklagten (vgl. davor E. 4.1.3) – eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestand
(Urk. 13 S. 7-8) .
Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers in der Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG (31. Juli 2011 ; Urk. 14/5 ) sowie dem fachärztlich festgestellten psychischen Leiden (29. März 2012 ; E. 3.2, E. 3.3 ) und gestützt darauf die Frage, ob
der zeitliche Zusammenha ng zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der hernach eingetreten en Invalidität unterbrochen wurde (vgl. E. 1.2) . 4. 3 4.3.1
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich d er zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art. 23 lit. a BVG (als Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf) zur später eingetretenen Inva lidität n ach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt . Da runter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (Stauffer Hans-Ulrich, in: Stauffer Hans-Ulrich/ Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, BVG / FZG / ZGB / OR / FusG / ZPO, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, Art. 23 Leistungsanspruch, S. 96 mit Hinweis auf BGE 134 V 20 E. 6 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3 ). 4.3.2
Ein echtzeitliches Attest für eine relevante Arbeitsunfähigkeit nach der per 25. Juli 2011 abgeschlossenen Früherfassung (Urk. 17/6) ist nicht aktenkundig. Soweit Dr. B.___ mit Bericht vom 29. August 2012 unter Hinweis auf das Zeugnis von Dr. D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit in der Informatik attestierte (E. 3.2), vermag dies die Anforderung an eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht zu erfüllen, befand sich der Kläger doch erstmals am 29. März 2012 bei Dr. B.___ in Behandlung. Für die hier interessierende Frage ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers in bisheriger Tätigkeit denn ohnehin nicht (einzig) ausschlaggebend, sondern ist vielmehr von Bedeutung, ob während längerer Zeit eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in angepasster Tätigkeit gegeben war (E. 1.2), was, wie nachfolgend dargelegt, zu trifft. Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 29. August 2012 bestand denn eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit erst seit dem 29. März 2012, wobei auf grund des bisherigen Verlaufs von einer günstigen Prognose auszugehen und eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei (E.
3.2, Urk.
17/18/2, 4; vgl. auch Urk.
17/101/2, wonach der behandelnde Psychiater unter Hinweis auf den vorgenannten Bericht eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem
29. März 2012 attestierte). Dass sich eine relevante Einbusse der Leistungsfähig keit erst ab Aufnahme der psychiatrischen Behandlung am 29. März 2012 belegen lässt, ergibt sich auch aus den hernach erstatteten Berichten, welche sich mit der – im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs ebenfalls zu be rücksichtigenden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014 9C_569/2013 E. 5.3 mit Hinweisen) – gesamthaften Entwicklung der psychischen Pathologie und der Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers befassen. So erach teten die beiden psychiatrischen Gutachter Prof. C.___ und Dr. A.___ eine andauernde Arbeitsunfähigkeit jeweils erst im März 2012 als eingetreten (E. 3.3, Urk. 17/123/47), obwohl ihnen bekannt war, das s Dr. D.___ bereits am 16. Juni 2011 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigke it attestiert hatte (vgl. Urk. 17/1 23/5, Urk. 17/173/9-10 ). Soweit Dr. A.___ dabei fest hielt ,
das infolge der kombi nier ten Persönlichkeitsstörung fragile Kompensationssystem des Klägers sei ab spä tes tens 2011 dekompensiert und seither habe sich eine rezidivierende depressive Störung etabliert (E. 3.3) , vermag dies zwar den – von Seiten der Beklagten ohne hin nicht konkret in Zweifel gezogenen – sachlichen Zusammenhang zwi schen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität zu er stellen . Daraus lässt sich indes nicht auf eine über die Beendigung des Arbeits verhältnisses mit der Y.___ AG andauernde Einschränkung in der funktio nellen Leistungsfähigkeit schliessen, zumal Dr. A.___
e ine solche , im Zusam menhang mit seither aufgetretenen depressiven Episoden, erst als seit März 2012 eingetreten erachtete (E. 3.3) . G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht denn selbst das Vorliegen eines mehrfach stationär behandelten, chronifizierten psychischen Leidens der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeits fähi gkeit nicht per se entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_45 0/2020 vom
26. November
2020 E. 4.3).
Die übereinstimmende n
Beurteilungen von Dr. B.___ , Prof. C.___ und Dr. A.___ , wonach beim Kläger vor März 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit keine funktionellen Einschränkungen bestanden, lässt sich sodann auch mit den Angaben des Klägers zum Krank heits verlauf vereinbaren. So führte er gegenüber Prof. C.___ aus , dass es – nach einem zuvor schleichenden Prozess – i m Mai 2012
zum Zusammenbruch ge kommen sei (Urk. 17/123/33). In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug termi nierte der Kläger den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sodann auf den 23. März 2012 (Urk. 17/9/4) . Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keine Berichte vorlie gen, welche dem Kläger in der Zeitspanne zwischen August 2011 und März 2012 – weder echtzeitlich noch retrospektiv –
eine funktionelle Einschränkung in einer leidens angepassten Tätigkeit attestier en. Gegen eine daz umal bestehende funktio nelle Einschränkung spricht sodann auch die Tatsache, dass in dieser Zeitspanne keine ärztlichen Konsultationen aktenkundig sind (vgl. auch Urk. 17/123/4-7 , Urk. 17/173/10)
und sich der Kläger insbesondere erst am 29. März 2012 in fach psychiatrische Behandlung beg ab (Urk. 17/18/1 , vgl. Urk. 17/173/39-40 ). 4.3.3
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Kündigung seiner Anstellung bei der Y.___ AG die Ausbildung zum Taxifahrer absolvierte und diese im März 2012 erfolgreich abschloss (Urk. 1 S. 6, Urk. 14/10). Dafür, dass die beanspruchte Ausbildungsdauer von circa sieben Monaten als übermässig lange zu werten sei ( Urk. 1 S. 6), bestehen ke ine hinreichenden Anhaltspunkte. So liegen insbesondere keine Hinweise für während der Ausbildung eingetretene und mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit des Klägers zusammenhängende Verzöge rungen – namentlich in Form der Notwendigkeit der Repetition von Ausbildungs lektionen respektive der Abschlussprüfung – vor und ist gemäss dem von der Beklagten eingereichten Tätigkeitsbeschrieb generell mit einer Ausbildungsdauer von circa zwei bis acht Monaten zu rechnen ( Urk. 14/11). Auch wenn sich mit dem Abschluss der Ausbildung zum Taxifahrer kein mit einem vollen Arbeits pensum vergleichbarer zeitlicher Aufwand ergibt, hat der Kläger dadurch eine erhebliche Belastbarkeit insbesondere in psychischer Hinsicht demonstriert, was als Indiz gegen eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zwischen August 2011 und März 2012 zu werten ist. 4.3.4
Die von der Y.___ AG im Juli 2011 erstattete
Meldung zur Früherfassung des Klägers bei der IV-Stelle
(Urk. 17/2) vermag lediglich eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit zu plausibilisieren. Sie lässt indes nicht
a uf Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zwischen August 2011 und März 2012 schliessen. Vielmehr machte der Kläger anlässlich des in diesem Rahmen durch geführten Gespräches gegenüber der IV-Stelle seine bisherige Berufssituation mitverantwortlich für seine gesundheitlichen Probleme und gab an, er fühle sich gut, möchte selbständig seine berufliche Zukunft in die Hand nehmen und erachte eine Unterstützung von der IV nicht als notwendig (Urk. 17/5). D as diesbe züg liche Vorbringen des Klägers (Urk. 1 S.
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.
E. 8 ) erweist sich demnach als
unbehelflich . 4.4
Zusammengefasst wurde i m Zeitraum August 2011 bis März 2012
keine Arbeits unfähigkeit formal ausgewiesen und liegen darüber hinaus keine – gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung diesfalls erfor derlichen ( Urteil des Bundesge richts vom 18. Februar 2014 9C_ 569/2013 E. 6.1 mit Hinweisen) – besonderen Umstände vor , anhand welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen geschlossen werden kann .
Dementsprechend ist während knapp acht Monaten eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben. Damit war der Kläger grundsätzlich in der Lage, während knapp acht Monaten
ein ren ten ausschliessendes Einkommen z u erzielen .
S o resultiert aus einer Gegen über stel lung der Vergleichseinkommen, wie dies im
Urteil des Sozialversiche rungs ge richt s vom 8. Juli 2019 (Urk. 17/188/18-22) vorge kehrt wurde und –
unter An passung des zumutbaren Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit auf 100 %
sowie
unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebs übli chen Arbeitszeit im Jahr 2011
– übernommen werden kann, kein renten begrün dender Invaliditätsgrad
( Valideneinkommen Fr. 86'183.55 [Urk. 17/188/19] : 2'204 x 2'171 = Fr. 84'893.-- / Invalideneinkommen Fr. 4'901.-- [Urk. 17/188/19] x 12 : 2'151 x 2'171 : 40 x 41.7 = Fr. 61'882.-- / IV-Grad: 27 %) .
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhält nisses und der später eingetretenen Invalidität wurde damit unterbrochen (E. 1.2).
Diese Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge. 5.
5.1
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu
(BGE 128 V 124 E. 5b). Sie hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 13 S. 1, Urk. 24 S. 1). 5.2
Bei diesem Verfahrensausgang steht der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ] ).
Die unentgeltlich e Rechtsvertreterin des Klägers hat mit Honorarnote
vom
18. Dezember 2020 einen Aufwand von 11 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht (Urk. 26 ). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses noch knapp angemessen. Bei
Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von
Fr. 220.-- (zuzüglich Meh r wertsteuer) ist das Honorar
auf Fr. 2‘908.25 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.
Der Kläger ist auf § 16 Ab
s. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachz ahlung der Entschädigung an die unentgeltlich e Rechtsvertrete rin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'908.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00019
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom
28. April 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Pensionskasse Y.___ c/o Y.___ AG Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war ab dem 1. Oktober 2010 als IT- Support-Verantwortlicher bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieser Anstel lung bei der Pensionskasse Y.___ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufs vor sorgeversichert (Urk. 14/2, Urk. 17/2). Nachdem der Versicherte ab dem 8. Juni 2011 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 17/1-2), kündigte er das Arbeitsver hältnis am 21. Juni 2011 per 31. Juli 2011 (Urk. 14/5). Am 15. Juli 2011 (Ein gangsdatum IV-Stelle) meldete die Arbeitgeberin den Versicherten unter Hinweis auf ein Burnout bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 17/2), welche dieselbe mangels Interventionsbedarf s am 25. Juli 2011 abschloss (Urk. 17/6). In der Folge absolvierte der Versicherte eine Ausbildung zum Taxifahrer, schloss diese am 7. März 2012 erfolgreich ab, vermochte das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG nach durchlaufener Ein führung jedoch nicht anzutreten (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/4, Urk. 14/10). Am 23. Mai 2012 (Eingangsdatum IV-Stelle) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie ein Erschöp fungssyndrom (Burnout) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/9). Von Januar 2013 bis August 2014 nahm der Versicherte an verschiedenen von der IV-Stelle zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen teil (Belastbarkeit s trai ning 14. Januar bis 12. April
2013 [Urk. 17/29, Urk. 17/51]; Aufbautraining 13. April bis 13. Oktober 2013 [Urk. 17/46, Urk. 17/61]; Arbeit zur Zeitüberbrück ung 14. Oktober 2013 bis 5. Januar 2014 [Urk. 17/68, Urk. 17/79]; Arbeitstrai ning mit Job-Coaching ab 6. Januar 2014, zugesprochen bis am 30. September 2014 [Urk. 17/74, Urk. 17/84]). Nach einer Verschlechterung des Gesund heits zu standes wurden die Eingliederungsmassnahmen per 22. August 2014 abge broche n (Urk. 17/91). Mit Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 17/142) lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten ab. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. August 2017 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 17/154). Nachdem die IV-Stelle im Zuge der Umsetzung dieses Urteils insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt hatte (Expertise vom 24. Mai 2018 [Urk. 17/173]), verneinte sie einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 erneut (Urk. 17/181), wogegen der Kläger am 1. November 2018 Beschwerde erhob (Urk. 17/183/3-13). Mit Urteil vom 8. Juli 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass der Versi cherte von September 2014 bis Juni 2015 Anspruch auf eine ganze und ab Juli 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat (Urk. 17/188). Die Vorsorgestiftung wurde zum gerichtlichen Verfahren beigela den, liess sich aber nicht vernehmen (Urk. 17/188/3). 1.2
In der Folge meldete der Versicherte bei der Vorsorgestiftung Ansprüche auf eine Invalidenrente an, was diese ablehnte (Urk. 2/3). 2.
Am 7. April 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageerhebung. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Beizug der Akten der Invalidenver si cherung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 15. Juli 2020 die Abweisung der Klage und ersuchte ebenfalls um Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13). Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 zog das Gericht die Akten der Inva lidenversicherung bei (Urk. 15). Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wurde das Ge such des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be willigt und ihm Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegenden Verfahren bestellt (Urk. 18). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels (Replik vom 8. Oktober 2020 [Urk. 20] und Duplik vom 1. Dezember 2020 [Urk. 24], dem Kläger zugestellt mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 [Urk. 25]) hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs.
1 des
Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ,
IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die ver si cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule be zweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierende n Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. (intern: Einschub)
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse
(BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wieder eingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2020 vom 6. November 2020 E. 2.2). 1.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.
2.1
Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 20), Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsy chiatrie und - psychotherapie, sei in seinem Bericht vom 29. August 2012 davon ausgegangen, dass d er Kläger bereits im Zeitpunkt der Kündigung im Juli 2011 an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Erkrankung gelitten habe und seither zum grössten Teil arbeitsunfähig gewesen sei. Nach dem Austritt aus der Y.___ AG sei er nie wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. In diesem Zu sammenhang sei auch zu beachten, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG auf ärztlichen Rat hin aufgelöst habe und er von dieser bei der IV-Stelle zur Früherfassung angemeldet worden sei. Für die Absolvierung der Aus bildung zum Taxifahrer habe er überdurchschnittlich lange gebraucht und sei hernach aus gesundheitlichen Gründen nie in der Lage gewesen, dieser Arbeit nachzugehen. Gestützt auf die Akten sei erstellt, dass die Einbusse des funktio nellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf, welche schliesslich zur Beren tung geführt habe, während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten ein getreten sei. Damit sei der zeitliche Konnex nach Art. 23 lit. a BVG gegeben. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es genüge, wenn durchgehend mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. 2.2
Die Beklagte erklärte zur Begründung ihres Antrages auf Ablehnung ihrer Leis tungspflicht (Urk. 13 und Urk. 24), der Kläger sei ab August 2011 während acht Monaten vollständig arbeitsfähig gewesen, insbesondere auch in angepassten Tätigkeiten. So habe er während circa sieben Monaten die Ausbildung zum Taxi fahrer durchlaufen und die diesbezügliche Prüfung mit Erfolg abgeschlossen. Ganz offensichtlich sei die depressive Störung des Klägers damals – also während mindestens acht Monaten – remittiert gewesen. Am 29. März 2012 sei der Kläger erstmals wieder arbeitsunfähig geschrieben worden. Die psychiatrische Behand lung bei Dr. B.___ sei erst dann aufgenommen worden, weshalb dieser keine Arbeitsunfähigkeiten vor März 2012 bestätigen könne. Echtzeitliche fachärztliche Aussagen, die eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit ab dem 1. August 2011 bis Ende März 2012 belegen würden, fehlten gänzlich. Dass erst ab März 2012 eine Arb eits unfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in angepassten Tätigkeiten eintrat, sei auch von den Gutachtern Dr. A.___ und Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, festgehalten worden. Die acht Monate dauernde Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit habe den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der heute beste henden Invalidität und der im Sommer 2011 eingetretenen, zweimonatigen Arbeits unfähigkeit unterbrochen. Wollte man aber annehmen, dass der Kläger effektiv durchgehend arbeitsunfähig gewesen wäre, so müsste seine Tätigkeit für die Y.___ AG als gescheiterter Arbeitsversuch betrachtet und eine vorbeste hende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. 3. 3.1
In einem zuhanden der Arbeitgeberin erstatteten Zeugnis vom 16. Juni 2011 attestierte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis am 30. Juli 2011 (Urk. 17/1 /1 ) . Zuhanden der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bestätigte Dr. D.___ am 16. Juni 2011, dass der Kläger die Stelle aus gesundheitlichen Gründen und auf sein ärztliches Anraten hin gekündigt habe. Die körperlichen und psychischen Be schwerden hätten ihre Ursache im Arbeitsplatz des Klägers und würden keinen anderen Schritt zulassen (Urk. 17/1/2). Bei den Akten liegt sodann eine weitere von Dr. D.___ zuhanden des RAV ausgestellte Bestäti gung (ebenfalls datierend vom 16. Juni 2011), in welcher – über das in der davor erwähnten Be stätigung (Urk. 17/1/2) hinaus – festgehalten wird, der Kläger könne (aktuell und in der Zukunft) nicht mehr in der Informatikbranche arbeiten (Urk. 14/6). 3.2
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 29. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/18 /1): - Anfänglich: mittelgradige bis schwere depressive Erkrankung ( ICD-10 F32.1/F32.2); Heute: leichte depressive Erkrankung (ICD-10 F32.0) - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)
Der Kläger befinde sich seit dem 29. März 2012 bei ihm in Behandlung, derzeit würden zwei Sitzungen pro Woche stattfinden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer günstigen Prognose der depressiven Erkrankung auszugehen (Urk. 17/18/2). Seit Mai 2012 arbeite der Kläger zweimal wöchentlich 6.5 Stunden in der Küche eines Restaurants . Durch Psychotherapie und Medikamente könne eine Besserung der Depression und dadurch eine Steigerung der Leistungs fähig keit bewirkt werden .
Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit gerechnet werden (Urk. 17/18/3). Das Konzentrations- und Auffassungs vermögen sowie die Belastbarkeit seien krankheitshalber eingeschränkt . Die Angaben würden seit dem 29. März 2012 gelten (Urk. 17/18/4).
Offensichtlich habe beim Kläger bereits während seiner Anstellung bei der Y.___ AG eine mittelschwere bis schwere Depression bestanden. Er habe sich dauernd niedergeschlagen gefühlt, unter Interessenverlust an normalerweise an ge nehmen Tätigkeiten gelitten, wenig Antrieb gehabt und sei sehr schnell müde geworden. Er habe an die Möglichkeit gedacht, seinem Leben selber ein Ende zu setzen, habe Schwierigkeiten mit der Konzentration gehabt und sich kaum noch entscheiden können. Sein Schlaf sei gestört gewesen, sein Appetit grösser als früher und sein Selbstwertgefühl habe angefangen zu bröckeln. Der Kläger habe realisiert, dass er auf keinen Fall mehr in der Informatik arbeiten könne. Seine einzige Möglichkeit, weiter für sein Leben zu sorgen, habe er im Taxi fahren gesehen. Ab Juni 2011 habe er eine Ausbildung zum Taxifahre r begonnen, mit der er krankheitshalber grosse Mühe gehabt habe . An seinem ersten Arbeitstag im März 2012 habe er sich total überfordert gefühlt und darauf mit einem de pressiven Zusammenbruch mit Suizidgedanken reagiert. Nach einer Behandlung im Z entrum E.___ sei der Kläger zu Beginn der Psychotherapie schwer depressiv gewesen und habe ein starkes Erschöp fungs syndrom gehabt. Die ihm angebotenen zwei Sitzungen pro Woche habe er als sehr beschützend erlebt. Seine Depre ssion habe sich schnell gebessert und er sei nur noch mittelgradig depressiv gewesen . Inzwischen sei es zu einer weiteren Besserung gekommen: Der Kläger se i noch leicht depressiv , sage aber, dass er sich auf dünnem Boden befinde. Wenn etwas Belastendes geschehen würde, würde er wieder depressiv reagieren (Urk. 17/1 8/5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker bestehe seit dem 16. Juni 2011 (siehe ärztliches Zeugnis) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger werde nicht mehr in der Computerbranche arbeiten könne n . In einer angepassten beruf lichen Tätigkeit bestehe im August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, vor aussichtlich könne er die
Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2012 auf 20 % reduzieren . Es bestehe eine reduzierte psychische Leistungsfähigkeit. Aufgrund der psychi schen Einschränkung en sei der Kläger vorübergehend auch kognitiv nicht voll leistungs fähig. Die Anforderungen des bisherigen Berufes, das Arbeiten unter ständigem Druck, sowie das Erarbeiten immer neuen Know -h ows sei en dem Kläger unmöglich. Er habe die F.___ wegen Überforderung verlassen und habe sich dann in den zwei folgenden Stellen auch überfordert gefühlt. In einem neuen Beruf könne – im Gege nsatz zur bisherigen Tätigkeit – mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Der Kläger benötige berufliche Mass nahmen, d amit die gesundheitlichen Einschränkungen durch berufliche Belastun gen nicht wieder auftreten würden (Urk. 17/18/6-7). 3.3
I n seinem psychiatrischen Gutachten vom
24. Mai 2018 stellte Dr. A.___
fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/173 /43 ) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und zwang haf ten Anteilen (ICD-20 F61.0) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz dem Vorliegen der kombi nierten Persönlichkeitsstörung jahrelang in der Lage gewesen sei, erfolgreich beruflich tätig zu sein. Dies jedoch zum Preis, dass sein Privatlebe n und seine Freizeitaktivitäten sowie auch seine sozialen Kontakte deutlich zu kurz gekom men seien. Mit zunehmendem Alter hätten sich auch seine Kompen sa tionsmög lichkeiten reduziert. Zusätzlich habe der Druck bei der Arbeit zuge nommen und der Hausarzt habe ihm bei der Erstdiagnose der Hämochromatose dringend dazu geraten, nicht
übermässig Alkohol zu konsumieren, was der Kläger bis anhin jeweils an den Wochenenden zur Stressreduktion getan habe. Aus diesen Gründen sei ersichtlich, weshalb sein fragile s
Kompensationssystem ab spätestens 2011 dekompensiert sei und sich seither eine rezidivierende depressive Störung eta bliert habe. Zusätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass sich während den letzten drei Jahren eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Der Kläger stehe seit 2012 regelmässig in ambulanter psycho therapeu ti scher und psychopharmakologischer Behandlung. Dabei sei es zu einer deutlichen Reduktion der depressiven Symptomatik gekommen, welche anfän g lich regel mässig als mittelgradig bis schwergradi g eingestuft worden sei (Urk. 17/173/47).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Supportverantwortlicher (Teamleiter eines Hotline Teams) sei der Kläger aktenanamnestisch ab März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit komme da durch zustande, dass seither unterschiedlich stark ausgeprägte depres sive Epi so den aufgetreten seien und die Symptome der kombinierten Persönlich keits stö rung dekompensiert seien. So hätten die zwanghaften und selbstun siche ren Per sön lichkeitsanteile immer mehr zeitlichen Aufwand benötigt, was die Leis tungs fähigkeit des Klägers reduziert habe und die Kompensationsmechanismen habe insuffizient werden lassen. Aus diesem Grund habe sich der Kläger immer mehr zurückgezogen, habe Freizeitaktivitäten aufgegeben und einen dysfunktio nalen Alkoholkonsum betrieben. Dies alles habe zu einer deutlich reduzierten Belast barkeit geführt. In einer angepassten Tätigkeit, das heisse in einer Tätigkeit, bei welcher klar strukturierte Arbeitsschritte oder Aufgaben vorgegeben würden, keine intensiven zwischenmenschliche n Beziehungen bestünden und der Kläger keine schweren körperlichen Leistungen leisten müsste, sei jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem letzten Gutachten im April 2015 anzunehmen (Urk. 17/173/48-49). 4. 4.1 4.1 .1
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Leistungspflicht der Beklagten ist zu klären, ob dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2019, mit wel chem dem Kläger
von September 2014 bis Juni 2015 eine ganze Rente sowie ab Juli 2015 eine Dreiviertelsrente
der Invalidenversicherung zugesprochen wurde
(Urk. 17/188 ), hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit im März 2012 (vgl. Urk. 17/188/19) im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung zukommt (vgl. E. 1.3). 4. 1. 2
Der Kläger meldete sich am
23. Mai 2012 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 1 7/9 ), womit sein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1. November 2012 entstehen konnte, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war.
Dementsprechend
war der Gesundheitszustand des Klägers vor dem
1. November 2011 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente für die I V-Stelle nicht entscheidend . Da in der Zeitspanne von November 2011 bis zur Aufnahme der Behandlung durch Dr. B.___
am 29. März 2012 keine ärztlichen Berichte erstattet
wurden und der Kläger den Eintritt der Arbeits unfähigkeit
in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug auf den
23. März 2012 terminierte (Urk. 17/9/4) ,
erübrigten sich für die IV-Stelle
weitere Abklärungen dazu, ob beim Kläger bereits vor März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden
hatte. 4. 1. 3
Vor diesem Hintergrund – und unter Berücksichtigung, dass d er Kläger vorliegend vom 1. Oktober 2010 bis am 31. August 2011 ( mitsamt der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (Urk. 14/2, Urk. 14/5 )
–
ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2019
hinsichtlich dem Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit nicht bindend und der leistungserhebliche Sachverhalt durch das Gericht frei überprüfbar (E. 1.3).
Die Beiladung der Beklagten im IV-Verfahren bleibt f ür die Beurteilung, ob dem Kläger ihr gegenüber
ein Leistungsanspruch aus beruflicher Vorsorge zusteht, demzufolge ohne Relevanz . 4.2
Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt vorliegend nur in Betracht, wenn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der hernach eingetretenen Invalidität zwischenzeitlich nicht unterbro chen wurde . Unter den Parteien unbestritten geblieben ist, dass beim Kläger vom 8. Juni 2011 bis am 31. Juli 2011 – somit während bestehender Versicherungs deckung bei der B eklagten (vgl. davor E. 4.1.3) – eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestand
(Urk. 13 S. 7-8) .
Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers in der Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG (31. Juli 2011 ; Urk. 14/5 ) sowie dem fachärztlich festgestellten psychischen Leiden (29. März 2012 ; E. 3.2, E. 3.3 ) und gestützt darauf die Frage, ob
der zeitliche Zusammenha ng zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der hernach eingetreten en Invalidität unterbrochen wurde (vgl. E. 1.2) . 4. 3 4.3.1
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich d er zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art. 23 lit. a BVG (als Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf) zur später eingetretenen Inva lidität n ach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt . Da runter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (Stauffer Hans-Ulrich, in: Stauffer Hans-Ulrich/ Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, BVG / FZG / ZGB / OR / FusG / ZPO, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, Art. 23 Leistungsanspruch, S. 96 mit Hinweis auf BGE 134 V 20 E. 6 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3 ). 4.3.2
Ein echtzeitliches Attest für eine relevante Arbeitsunfähigkeit nach der per 25. Juli 2011 abgeschlossenen Früherfassung (Urk. 17/6) ist nicht aktenkundig. Soweit Dr. B.___ mit Bericht vom 29. August 2012 unter Hinweis auf das Zeugnis von Dr. D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit in der Informatik attestierte (E. 3.2), vermag dies die Anforderung an eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht zu erfüllen, befand sich der Kläger doch erstmals am 29. März 2012 bei Dr. B.___ in Behandlung. Für die hier interessierende Frage ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers in bisheriger Tätigkeit denn ohnehin nicht (einzig) ausschlaggebend, sondern ist vielmehr von Bedeutung, ob während längerer Zeit eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in angepasster Tätigkeit gegeben war (E. 1.2), was, wie nachfolgend dargelegt, zu trifft. Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 29. August 2012 bestand denn eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit erst seit dem 29. März 2012, wobei auf grund des bisherigen Verlaufs von einer günstigen Prognose auszugehen und eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei (E.
3.2, Urk.
17/18/2, 4; vgl. auch Urk.
17/101/2, wonach der behandelnde Psychiater unter Hinweis auf den vorgenannten Bericht eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem
29. März 2012 attestierte). Dass sich eine relevante Einbusse der Leistungsfähig keit erst ab Aufnahme der psychiatrischen Behandlung am 29. März 2012 belegen lässt, ergibt sich auch aus den hernach erstatteten Berichten, welche sich mit der – im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs ebenfalls zu be rücksichtigenden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014 9C_569/2013 E. 5.3 mit Hinweisen) – gesamthaften Entwicklung der psychischen Pathologie und der Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers befassen. So erach teten die beiden psychiatrischen Gutachter Prof. C.___ und Dr. A.___ eine andauernde Arbeitsunfähigkeit jeweils erst im März 2012 als eingetreten (E. 3.3, Urk. 17/123/47), obwohl ihnen bekannt war, das s Dr. D.___ bereits am 16. Juni 2011 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigke it attestiert hatte (vgl. Urk. 17/1 23/5, Urk. 17/173/9-10 ). Soweit Dr. A.___ dabei fest hielt ,
das infolge der kombi nier ten Persönlichkeitsstörung fragile Kompensationssystem des Klägers sei ab spä tes tens 2011 dekompensiert und seither habe sich eine rezidivierende depressive Störung etabliert (E. 3.3) , vermag dies zwar den – von Seiten der Beklagten ohne hin nicht konkret in Zweifel gezogenen – sachlichen Zusammenhang zwi schen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität zu er stellen . Daraus lässt sich indes nicht auf eine über die Beendigung des Arbeits verhältnisses mit der Y.___ AG andauernde Einschränkung in der funktio nellen Leistungsfähigkeit schliessen, zumal Dr. A.___
e ine solche , im Zusam menhang mit seither aufgetretenen depressiven Episoden, erst als seit März 2012 eingetreten erachtete (E. 3.3) . G emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht denn selbst das Vorliegen eines mehrfach stationär behandelten, chronifizierten psychischen Leidens der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeits fähi gkeit nicht per se entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_45 0/2020 vom
26. November
2020 E. 4.3).
Die übereinstimmende n
Beurteilungen von Dr. B.___ , Prof. C.___ und Dr. A.___ , wonach beim Kläger vor März 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit keine funktionellen Einschränkungen bestanden, lässt sich sodann auch mit den Angaben des Klägers zum Krank heits verlauf vereinbaren. So führte er gegenüber Prof. C.___ aus , dass es – nach einem zuvor schleichenden Prozess – i m Mai 2012
zum Zusammenbruch ge kommen sei (Urk. 17/123/33). In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug termi nierte der Kläger den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sodann auf den 23. März 2012 (Urk. 17/9/4) . Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keine Berichte vorlie gen, welche dem Kläger in der Zeitspanne zwischen August 2011 und März 2012 – weder echtzeitlich noch retrospektiv –
eine funktionelle Einschränkung in einer leidens angepassten Tätigkeit attestier en. Gegen eine daz umal bestehende funktio nelle Einschränkung spricht sodann auch die Tatsache, dass in dieser Zeitspanne keine ärztlichen Konsultationen aktenkundig sind (vgl. auch Urk. 17/123/4-7 , Urk. 17/173/10)
und sich der Kläger insbesondere erst am 29. März 2012 in fach psychiatrische Behandlung beg ab (Urk. 17/18/1 , vgl. Urk. 17/173/39-40 ). 4.3.3
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Kündigung seiner Anstellung bei der Y.___ AG die Ausbildung zum Taxifahrer absolvierte und diese im März 2012 erfolgreich abschloss (Urk. 1 S. 6, Urk. 14/10). Dafür, dass die beanspruchte Ausbildungsdauer von circa sieben Monaten als übermässig lange zu werten sei ( Urk. 1 S. 6), bestehen ke ine hinreichenden Anhaltspunkte. So liegen insbesondere keine Hinweise für während der Ausbildung eingetretene und mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit des Klägers zusammenhängende Verzöge rungen – namentlich in Form der Notwendigkeit der Repetition von Ausbildungs lektionen respektive der Abschlussprüfung – vor und ist gemäss dem von der Beklagten eingereichten Tätigkeitsbeschrieb generell mit einer Ausbildungsdauer von circa zwei bis acht Monaten zu rechnen ( Urk. 14/11). Auch wenn sich mit dem Abschluss der Ausbildung zum Taxifahrer kein mit einem vollen Arbeits pensum vergleichbarer zeitlicher Aufwand ergibt, hat der Kläger dadurch eine erhebliche Belastbarkeit insbesondere in psychischer Hinsicht demonstriert, was als Indiz gegen eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zwischen August 2011 und März 2012 zu werten ist. 4.3.4
Die von der Y.___ AG im Juli 2011 erstattete
Meldung zur Früherfassung des Klägers bei der IV-Stelle
(Urk. 17/2) vermag lediglich eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit zu plausibilisieren. Sie lässt indes nicht
a uf Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zwischen August 2011 und März 2012 schliessen. Vielmehr machte der Kläger anlässlich des in diesem Rahmen durch geführten Gespräches gegenüber der IV-Stelle seine bisherige Berufssituation mitverantwortlich für seine gesundheitlichen Probleme und gab an, er fühle sich gut, möchte selbständig seine berufliche Zukunft in die Hand nehmen und erachte eine Unterstützung von der IV nicht als notwendig (Urk. 17/5). D as diesbe züg liche Vorbringen des Klägers (Urk. 1 S. 8 ) erweist sich demnach als
unbehelflich . 4.4
Zusammengefasst wurde i m Zeitraum August 2011 bis März 2012
keine Arbeits unfähigkeit formal ausgewiesen und liegen darüber hinaus keine – gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung diesfalls erfor derlichen ( Urteil des Bundesge richts vom 18. Februar 2014 9C_ 569/2013 E. 6.1 mit Hinweisen) – besonderen Umstände vor , anhand welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen geschlossen werden kann .
Dementsprechend ist während knapp acht Monaten eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben. Damit war der Kläger grundsätzlich in der Lage, während knapp acht Monaten
ein ren ten ausschliessendes Einkommen z u erzielen .
S o resultiert aus einer Gegen über stel lung der Vergleichseinkommen, wie dies im
Urteil des Sozialversiche rungs ge richt s vom 8. Juli 2019 (Urk. 17/188/18-22) vorge kehrt wurde und –
unter An passung des zumutbaren Arbeitspensums in einer angepassten Tätigkeit auf 100 %
sowie
unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebs übli chen Arbeitszeit im Jahr 2011
– übernommen werden kann, kein renten begrün dender Invaliditätsgrad
( Valideneinkommen Fr. 86'183.55 [Urk. 17/188/19] : 2'204 x 2'171 = Fr. 84'893.-- / Invalideneinkommen Fr. 4'901.-- [Urk. 17/188/19] x 12 : 2'151 x 2'171 : 40 x 41.7 = Fr. 61'882.-- / IV-Grad: 27 %) .
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhält nisses und der später eingetretenen Invalidität wurde damit unterbrochen (E. 1.2).
Diese Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge. 5.
5.1
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu
(BGE 128 V 124 E. 5b). Sie hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 13 S. 1, Urk. 24 S. 1). 5.2
Bei diesem Verfahrensausgang steht der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ] ).
Die unentgeltlich e Rechtsvertreterin des Klägers hat mit Honorarnote
vom
18. Dezember 2020 einen Aufwand von 11 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht (Urk. 26 ). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses noch knapp angemessen. Bei
Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von
Fr. 220.-- (zuzüglich Meh r wertsteuer) ist das Honorar
auf Fr. 2‘908.25 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.
Der Kläger ist auf § 16 Ab
s. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachz ahlung der Entschädigung an die unentgeltlich e Rechtsvertrete rin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'908.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler