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BV.2020.00015

Die Beklagte hat der vor Eintritt des Vorsorgefalls in einem Teilzeitpensum angestellten Klägerin in Missachtung des Versicherungsprinzips jahrelang eine volle BVG-Invalidenrente ausgerichtet. Da dies klarerweise nicht korrekt war, liegt ein Rückkommenstitel vor und die Rente durfte analog Art. 88bis Abs. 2 IVV herabgesetzt werden. Weder Vertrauensschutz noch Bindungswirkung noch das Vorsorgereglement stehen dem entgegen.

Zürich SozVersG · 2021-10-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete ab dem 1. Februar 2011 mit einem Pen sum von 60 %

als Arztsekretärin bei PD Dr. med. Y.___ , Facharzt

für Gynäkologie und Geburtshilfe, Z.___ AG, und war dadurch ab Februar 2011 bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2 ). Am 2 0. September 2011 erfolgte die Arbeits-/ Erwerbsunfähigkeits meldung an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, welcher eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit ab dem 28. Februar 2011 zu entnehmen ist (Urk. 2/5 ) ;

bereits am 20. Juli 20 1 1 war die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , erfolgt (vgl. Urk. 11/8) . Mit Vorbescheid vom 23. September 2013 stellte die IV-Stelle (sowohl der Versicherten als auch der Vorsorgestiftung) in Aussicht, X.___ mit Wirkung ab 1. März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 11/8). Am 2 6. November 2013 verfügte sie im angekündigten Sinne , wobei sie davon ausging, dass X.___ im Gesundheitsfall in einem Vollzeitpensum tätig wäre (Urk. 2/8). 1.2

Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life teilte X.___ am 1 3. April 2012 mit, dass sie Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit erbringe, und bat die Versicherte in diesem Schreiben sowie erneut am 1 5. Mai 2013 um weitere Angaben zwecks Überprüfung einer allfälligen Veränderung der Erwerbsunfähigkeit (Urk. 2/6-7 , vgl. auch Urk. 11/5-7 ).

Mit M itteilung vom 11. Oktober 2013 richtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life der Versicherten für die Zeit ab Ende Februar 2013 eine volle

Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aus (U rk. 2/9). Die IV-Stelle bestätigte der Versicherten am 1.

Februar 2019 im Rahmen einer Überprüfung des Invaliditätsgrades , dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der In validenversicherung habe ( Urk. 2/13). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life teilte der Versicherten am 2 1. November 2019 mit, dass die bislang ausgerichte ten Erwerbsunfähigkeitsleistungen auf einem für sie (die Vorsorgeeinrichtung) nicht anwendbaren Erwerbsunfähigkeitsgrad basierten . Da X.___ nur zu 60 % angestellt und versichert gewesen sei, betrage die für sie rechtsprechungs gemäss massgebende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit 51 % , weshalb die Invaliden rente aus beruflicher Vorsorge per 1. Jan uar 2020 entsprechend redu ziert werde ( Urk. 2/14). Dagegen opponierte die Versicherte am 2 3. Dezember 2019 ( Urk. 2/15) , woraufhin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit Schreiben vom 1 2. Februar 2020 an ihrer Auffassung festhielt ( Urk. 2/16).

2.

Am 2 6. März 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life Klage und beantragte , die Beklagte sei zu verpflichten, ihr per 1. Januar 2020 weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten, zuzüg lich Zins von 5 % ab Klag e anhebung beziehungsweise dem jeweiligen Fälligkeits datum auf dem ausstehenden Betrag ( Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 1 3. August 2020 auf Abweisung der Klage ( Urk. 10 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 1 2. Oktober 2020 , Urk. 15 ; Duplik vom 1 2. Januar 2021 , Urk. 21 ).

Die Duplik wurde der Klägerin am 1 9. Januar 2021 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 2 2 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vor sorge und in der Invalidenversicherung grundsätz lich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE

132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrich tung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesge richts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung; IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1

Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die Beklagte an die ihr eröffnete Verfügung der IV-Stelle vom 2 6. November 2013 gebunden sei und deshalb ebenfalls weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten habe (Urk. 1 S. 4-5). Art. 5 des anwendbaren Vorsorgereglements verweise auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung und damit auch auf deren Berech nungsmethode und die Berechnung des Invaliditätsgrades an sich ( Urk. 1 S. 6).

Ferner machte sie geltend, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), welche analog für Vorsorgeeinrichtungen g ä lten, seien erfüllt. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte ihr weiterhin eine volle Invalidenrente ausrichten müsse ( Urk. 1 S. 6-7). 2.2

Die Beklagte brachte in ihrer Klageantwort zusammengefasst vor, mit «im Sinne der IV invalid» sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversicherungs rechtlichen Sinne) geführt habe, gemeint ( Urk. 10 S. 7-8). Die Vorsorgeeinrich tung sei zwar grundsätzlich an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversiche rung gebunden, doch sei die Invalidität im zeitlichen Rahmen der im massgeben den Zeitpunkt nach Art. 23 lit . a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bemessen, ansonsten eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risikos Erwerbsunfähigkeit als solche bestünde. Bezogen auf das effektiv von der Klägerin versehene Arbeitspensum von 60 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 51 % ( Urk. 10 S. 8-9). Die Beklagte müsse ihre Leistungen anpassen, wenn diese den gegenwä rtigen tatsächlichen oder recht lichen Verhältnissen objektiv nicht entspr ä chen, was der F all sei (Urk. 10 S. 9). Ferner sei in Art. 35 a BVG die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen statuiert, wofür kein Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot notwendig sei ( Urk. 10 S. 9-10). Überdies bestritt die Beklagte, dass das öffentlich-rechtliche Institut des Vertrauens schut zes auf das vorsorgerechtliche Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin zur Anwendung gelange, und verneint e eventualiter, dass die Rechtslage noch iden tisch sei und dass sich die Klägerin mit der von ihr getätigten Disposition nicht selber bereichere ( Urk. 10 S. 11-12). 2.3

In ihrer Replik wies die Klägerin darauf hin, dass der für BVG-Leistungen mass gebende Invaliditätsgrad gemäss Art. 5 Abs. 2 letzter Satz des Reglements min destens dem von der Invalidenversicherung festgestell ten Invaliditätsgrad ent spreche , weshalb ihr

- unabhängig von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - reglementarisch eine volle Rente zugesichert worden sei . Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 B VG sei die Vorsorgeeinrichtung auch frei gewesen, diese weitergehende - überobligatorische - Leistung zuzusichern (U rk. 15 S. 2 -3 ). Sodann müsse sich ein Laie bei einer Reglementsauslegung nicht die Rechtsprechung des Bundesge richts jüngeren Datums entgegenhalten lassen. Die Beklagte habe das Reglement zumindest konkludent auch so ausgelegt und könne sich nun nicht Jahre später auf einen angeblichen Irrtum ihrerseits berufen . Zudem könne Art. 35a BVG nichts entnommen werden, was gegen den Vertrauensschutz sprechen würde . Wenn sie die im Vertrauen auf die Leistungen der Beklagten langfristig einge gangenen Verbindlichkeiten (Säule 3b, vgl. Urk. 2/10-11) nicht mehr erfüllen könne, entstehe ihr ein Schaden in ihrer Altersvorsorge (Urk. 15 S. 3 -4 , Urk. 2/12 ). 2.4

Die Beklagte erwiderte duplicando , der letzte Satz von Artikel 5 Absatz 2 des Reglements sei im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Aus dem Kontext ergebe sich, dass es darin darum gehe, was unter eine r Teilinvalidität zu verstehen sei. Der letzte Satz regle die spezielle Situation, in welcher lediglich BVG- Mindestleistungen geschuldet seien. Eine solche Konstellation liege nicht vor. Im Übrigen werde darin keinesfalls ein separater, von Absatz 1 abweichender Inva liditätsbegriff definiert. Die Invalidenrente als solche sei in Art. 15 geregelt (Urk. 21 S. 2-3). Der reglementarische weiche nicht vom gesetzlichen Invalidi tätsbegriff ab. Ferner vermische die Klägerin die Elemente des versicherten Risi kos «Invalidität» als solches (d.h. die Definition der Invalidität) und die Abstufung des Anspruchs je nach Ausmass der Invalidität. Die Bestimmung von Art. 23 BVG einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung gelte im überobligatori schen Bereich, soweit die Reglemente bezüglich des massgebenden Invaliditäts begriffs oder des versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsähen. Mit ihrer reglementarischen Definition der Invalidität weiche sie indes nicht vom massge benden Invaliditätsbegriff nach Ar t. 23 BVG ab , weshalb die von ihr zitierte Rechtsprechung Anwendung finde

und sie zu hohe Leistungen ausgerichtet habe ( Urk. 21 S. 4 -5 ).

3. 3.1

Die Beklagte richtete der Klägerin v om 2 8. Februar 2013 bis Ende 2019 eine 100%ige Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von zuerst 86 und dann 70 % aus

( Urk. 2/9, 2/14 und 2/16) , während sie ab dem Jahr 2020 von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 51 % ausgeht ( Urk. 2/14) . Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzung en für eine Überprüfung des Rentenum fangs respektive für die Herabsetzung der Rente gegeben sind.

Der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete, nicht überobligatorische Rente nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen ist (BGE 143 V 434 Regeste). Dies bedeutet, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung der Rente aus beruflicher Vorsorge eines Rückkommenstitels im invalidenversicherungs rechtli chen Sinne bedarf (BGE 143 V 434 E. 3.3.2 , Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2017 vom 1 8. Juli 2018 E. 1 ) . Mangels anderslautender Regelung im Vor sorgereglement (vgl. Urk. 2/3)

gilt dies auch für die Anpassung von Rentenleis tungen im Bereich der weitergehende n V orsorge (vgl. BGE 143 V 434 E. 3.4) . Dabei kommt nebst einer revisionsweisen Anpassung unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Leistungsanpassung dann in Frage, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Leistungen aufgrund von offensichtlich unhalt baren Kriterien gewährt worden sind ( BGE 143 V 434 E. 2.3 , BGE 141 V 405 E.

3.6 ). 3.2

Die Invalidenversicherung richtet der Klägerin unverändert eine ganze Invaliden rente bei einen Invaliditätsgrad von 70 % aus ( Urk. 2/13 ) . Sodann sind auch keine relevanten Veränderungen des Sachverhalts ersichtlich. Da mithin eine Renten anpassung unter dem Titel einer Revision nicht in Betracht fällt,

ist zu prüfen, ob der ursprüngliche Entscheid der Beklagten offensichtlich fehlerhaft war, was - mangels entsprechender reglementarischer Bestimmung (vgl. Urk. 2/3, wonach in Art. 20 einzig die Anpassung von Invalidenrenten an die Preisentwicklung gere gelt ist) - auch für die überobligatorische Leistung gilt (E. 3.1) .

Bezüglich offensichtliche r Unhaltbarkeit kommt nicht nur die Konstellation in Frage, in welcher die Vorsorgeeinrichtung die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt (BGE 143 V 434 E. 2.3), sondern hat

Gleiches auch zu gelten, wenn ihr eigener Ent scheid zur Leistungsausrichtung offensichtlich fehlerhaft war.

Bereits vor

Renten zusprache an die Klägerin war vom Bundesgericht mehrfach bestätigt worden , dass Teilzeitangestellte nur für das von ihnen innegehabte Pen sum versichert sind . Nach ständiger Rechtsprechung bindet daher die von den zuständigen Organen der Invalidenversicherung vorgenommene Evaluation die Vorsorgeeinrichtung nicht, wenn die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit teil zeitlich ausübt. In diesem Fall ist der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad für die berufliche Vorsorge nur in Bezug auf den Erwerbsteil bindend, versichert die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge im Unterschied zur Invalidenversicherung doch lediglich die Erwerbstätigen. Im Rahmen der berufli chen Vorsorge ist ein Anspruch auf Leistungen daher nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist (BGE 144 V 72 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 47/97 vom 1 5. März 1999, publi ziert in SZS 2001 S. 85; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 mit Hinweisen; St auffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019 S. 98). Da das Versicherungsprin zip nach dem Gesagten bereits damals galt, war die ursprüngliche Gewährung einer vollen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge - bei Versicherteneigenschaft der Kläge rin lediglich im Umfang ihres Pensums von 60 % - klarerweise falsch. Dies gilt im Lichte der aktuellen Rechtsprechung weiterhin ( BGE 144 V 72, BGE 144 V 63 E. 6.2 , Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2 ) . Folglich durfte die Beklagte a uf ihren Entscheid zurückkommen; aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten ist die Anpassung der Rente im Sinne der Wiedererwägung vielmehr geboten. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Klägerin aus ihrem Vorbringen abzuleiten, die Beklagte sei an den Entscheid der Invali denversicherung gebunden, ist der zitierten Rechtsprechung doch wie dargelegt zu entnehmen, dass die grundsätzliche Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung (vgl. E. 1 vorstehend) durch das Versicherungsprinzip be grenzt wird, weshalb

- entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 4-5) - aus der B indungswirkung kein Anspruch auf eine volle Rente aus beruflicher Vorsorge abzuleite n ist.

Nichts zu ändern vermag hieran, dass die Beklagte den Invaliditätsbegriff verglichen mit der Invalidenversicherung weiter fasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 130/06 vom 2 7. April 2007 E. 4.3.2 zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 des Reglements der BGV-Sammelstiftung der Rentenanstalt). Würde der Invaliditätsgrad auch bei Teilerwerbstätigen bezogen auf ein Vollzeit pensum ermittelt, führte dies zur Ausdehnung der zuvor nicht vorhandenen Ver sicherteneigenschaft, was dem auch in der beruflichen Vorsorge geltenden Ver sicherungsprinzip widerspräche. Schliesslich vermag die Klägerin auch mit ihrem Einwand, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 letzter Satz des Vorsorger eglements ( Urk. 2/3 S. 7) entspreche ihr Invaliditätsgrad mindestens dem von der Invalidenversiche rung festgestellten Invaliditätsgrad, weshalb ihr - unabhängig von der bundes gerichtlichen Rechtsprechung - reglementarisch eine volle Rente zugesichert worden sei

(Urk. 15 S. 2-3), nicht durchzudringen . Die Auslegung der reglemen tari schen Bestimmung (vgl. BGE 134 V 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen) ergibt, dass sich Satz 3 von Art. 5 Abs. 2 des Reglements einzig auf Leistungen aus ob ligatorischer beruflicher Vorsorge bezieht: Während das Reglement weiterge hende Leistungen als die gesetzlich statuierten Mindestleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG bei Teilinvalidität gewährt ( vgl. Satz 2 von Abs.

2) und es sich mithin bei der Beklagten um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handelt, ergibt sich aus der fraglichen Formulierung «gemäss BVG» mit hinreichender Klarheit, dass die genannte Passage einzig auf Leistungen aus obligatorischer Vorsorge an wendbar ist. Dafür, dass die Parteien mit dem besagten Satz im Reglement die Versicherungsdeckung entgegen dem Versicherungsprinzip ausdehnen wollten, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen stellt die Beklagte weiterhin auf den von der IV-Stelle ermittelten Grad der Erwerbsunfähigkeit von 70 % ab.

Die Klägerin beruft sich sodann auf den Vertrauensschutz ( Urk. 1 S. 6-7, vgl. fer ner Urk. 2/10-12 ). Die Frage nach dem Vertrauensschutz hängt eng zusammen mit der Frage, wie es um die Abänderbarkeit von BVG-Leistungen bestellt ist. Angesichts dessen, dass - im Bereich der Invalidenversicherung als auch der be ruflichen Vorsorge - Dauerleistungen einer Anpassung unter den vorgenannten Bedingungen (E. 3.1) zugänglich sind, entfällt

- zumindest bei einer Anpassung ex nunc et pro futuro - eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ohne Weiteres (SVR 2004 IV Nr. 23 Regeste und E. 4.2.2 ). 3.3

Nachdem die Invalidenversicherung das Wartejahr am 1. März 2011 eröffnete ( Urk. 2/8) und die Klägerin damit übereinstimmend eine gesundheitliche Ein schränkung erst ab 1. März 2011 geltend macht ( Urk. 1 S. 3), ist

der Invaliditäts grad der Klägerin bezogen auf das von ihr bei der vormaligen Arbeitgeberin geleistete Arbeit spensum von 60 % ( Urk. 2/2) festzusetzen (BGE 144 V 63 E. 5.1). 3. 4

Im Masslichen überzeugen die Ausführungen der Beklagten ( Urk. 10 S. 8 Ziff.

21) ebenso. Bei einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Invaliditätsgrad von 70 %

verfügt die Klägerin noch über eine Resterwerbsfähigkeit von 30 % . Setzt man letztere ins Verhältnis zum versicherten 60 % -Pensum, resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % , da die Klägerin noch die Hälfte ihres bisherigen Erwerbseinkommens zu erzielen vermag ( 30 : 60; vgl. BGE 144 V 63 E. 6.3.1) .

Mit der in BGE 144 V 63 E. 6.3.2 ff. (vgl. auch Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019, S. 345) vorgesehenen alternativen Berechnungsmethode, bei welcher das auf 100 % hochgerechnete zuletzt erzielte Einkommen wieder aufs 60 % -Pensum, für welches die Klägerin versichert war, he runtergerechnet wird, resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'748.90 (0,6 x Fr. 77'914.80; vgl. Urk. 2/8 S. 2 des Verfügungsteils 2) und einem Invalidenein kommen von Fr. 23'088.40 ( Urk. 2/8 S. 2 des Verfügungsteils 2) eine Einkom mensdifferenz von Fr. 23'660.50 (Fr. 46'748.90

minus Fr. 23'088.40). Diese ent spricht einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 %

(Fr. 23'660. 50 :

Fr. 46'748.90 x 100). D ass die Beklagte die Invalidenrente aus beruflicher Vor sorge auf 51 % herabgesetzt hat ( Urk. 2/14 S. 2), ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.

Setzt die Vorsorgeeinrichtung die Rente aufgrund eigener Abklärungen herab - und nicht weil die Invalidenversicherung ihre Rente herabgesetzt hat -, so ist d er Zeitpunkt der Herabsetzung analog zu Art. 88 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen . Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung hängt von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorge einrichtung ab , zumal auch für die Belange des BVG vom Prinzip der Nichtrück wirkung auszugehen ist ( BGE 138 V 409 E. 3.3, BGE 133 V 67 Regeste und E.

4.3.5 ). Eine Meldepflichtverletzung ist vorliegend nicht ersichtlich . Gemäss dem analog anwendbaren Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten daher frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustel lung der Verfügung folgenden Monat s an (BGE 138 V 409 E. 3.3) . Die mit Schrei ben vom 21. November 2019 mitgeteilte Herabsetzung ( Urk. 2/14) auf den 1. Jan uar 2020 hin war somit korrekt , was einen Rückforderungsanspruch für davor ausgerichtete Rentenbetreffnisse ausschliesst .

3. 5

Zu sammenfassend erweist sich die Klag e als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. 4.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens und ihres entsprechenden Antrags ( Urk. 10 S. 2) keine Prozess entschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1965, arbeitete ab dem 1. Februar 2011 mit einem Pen sum von 60 %

als Arztsekretärin bei PD Dr. med. Y.___ , Facharzt

für Gynäkologie und Geburtshilfe, Z.___ AG, und war dadurch ab Februar 2011 bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2 ). Am

E. 1.2 Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life teilte X.___ am 1 3. April 2012 mit, dass sie Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit erbringe, und bat die Versicherte in diesem Schreiben sowie erneut am 1 5. Mai 2013 um weitere Angaben zwecks Überprüfung einer allfälligen Veränderung der Erwerbsunfähigkeit (Urk. 2/6-7 , vgl. auch Urk. 11/5-7 ).

Mit M itteilung vom 11. Oktober 2013 richtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life der Versicherten für die Zeit ab Ende Februar 2013 eine volle

Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aus (U rk. 2/9). Die IV-Stelle bestätigte der Versicherten am 1.

Februar 2019 im Rahmen einer Überprüfung des Invaliditätsgrades , dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der In validenversicherung habe ( Urk. 2/13). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life teilte der Versicherten am 2 1. November 2019 mit, dass die bislang ausgerichte ten Erwerbsunfähigkeitsleistungen auf einem für sie (die Vorsorgeeinrichtung) nicht anwendbaren Erwerbsunfähigkeitsgrad basierten . Da X.___ nur zu 60 % angestellt und versichert gewesen sei, betrage die für sie rechtsprechungs gemäss massgebende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit 51 % , weshalb die Invaliden rente aus beruflicher Vorsorge per 1. Jan uar 2020 entsprechend redu ziert werde ( Urk. 2/14). Dagegen opponierte die Versicherte am 2 3. Dezember 2019 ( Urk. 2/15) , woraufhin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit Schreiben vom 1 2. Februar 2020 an ihrer Auffassung festhielt ( Urk. 2/16).

E. 2 ).

E. 2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die Beklagte an die ihr eröffnete Verfügung der IV-Stelle vom 2 6. November 2013 gebunden sei und deshalb ebenfalls weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten habe (Urk. 1 S. 4-5). Art. 5 des anwendbaren Vorsorgereglements verweise auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung und damit auch auf deren Berech nungsmethode und die Berechnung des Invaliditätsgrades an sich ( Urk. 1 S. 6).

Ferner machte sie geltend, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach Art.

E. 2.2 Die Beklagte brachte in ihrer Klageantwort zusammengefasst vor, mit «im Sinne der IV invalid» sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversicherungs rechtlichen Sinne) geführt habe, gemeint ( Urk.

E. 2.3 In ihrer Replik wies die Klägerin darauf hin, dass der für BVG-Leistungen mass gebende Invaliditätsgrad gemäss Art. 5 Abs. 2 letzter Satz des Reglements min destens dem von der Invalidenversicherung festgestell ten Invaliditätsgrad ent spreche , weshalb ihr

- unabhängig von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - reglementarisch eine volle Rente zugesichert worden sei . Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 B VG sei die Vorsorgeeinrichtung auch frei gewesen, diese weitergehende - überobligatorische - Leistung zuzusichern (U rk.

E. 2.4 Die Beklagte erwiderte duplicando , der letzte Satz von Artikel 5 Absatz 2 des Reglements sei im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Aus dem Kontext ergebe sich, dass es darin darum gehe, was unter eine r Teilinvalidität zu verstehen sei. Der letzte Satz regle die spezielle Situation, in welcher lediglich BVG- Mindestleistungen geschuldet seien. Eine solche Konstellation liege nicht vor. Im Übrigen werde darin keinesfalls ein separater, von Absatz 1 abweichender Inva liditätsbegriff definiert. Die Invalidenrente als solche sei in Art.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vor sorge und in der Invalidenversicherung grundsätz lich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 3.1 Die Beklagte richtete der Klägerin v om 2 8. Februar 2013 bis Ende 2019 eine 100%ige Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von zuerst 86 und dann 70 % aus

( Urk. 2/9, 2/14 und 2/16) , während sie ab dem Jahr 2020 von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 51 % ausgeht ( Urk. 2/14) . Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzung en für eine Überprüfung des Rentenum fangs respektive für die Herabsetzung der Rente gegeben sind.

Der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete, nicht überobligatorische Rente nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen ist (BGE 143 V 434 Regeste). Dies bedeutet, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung der Rente aus beruflicher Vorsorge eines Rückkommenstitels im invalidenversicherungs rechtli chen Sinne bedarf (BGE 143 V 434 E. 3.3.2 , Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2017 vom 1 8. Juli 2018 E. 1 ) . Mangels anderslautender Regelung im Vor sorgereglement (vgl. Urk. 2/3)

gilt dies auch für die Anpassung von Rentenleis tungen im Bereich der weitergehende n V orsorge (vgl. BGE 143 V 434 E. 3.4) . Dabei kommt nebst einer revisionsweisen Anpassung unter den Voraussetzungen von Art.

E. 3.2 Die Invalidenversicherung richtet der Klägerin unverändert eine ganze Invaliden rente bei einen Invaliditätsgrad von 70 % aus ( Urk. 2/13 ) . Sodann sind auch keine relevanten Veränderungen des Sachverhalts ersichtlich. Da mithin eine Renten anpassung unter dem Titel einer Revision nicht in Betracht fällt,

ist zu prüfen, ob der ursprüngliche Entscheid der Beklagten offensichtlich fehlerhaft war, was - mangels entsprechender reglementarischer Bestimmung (vgl. Urk. 2/3, wonach in Art.

E. 3.3 Nachdem die Invalidenversicherung das Wartejahr am 1. März 2011 eröffnete ( Urk. 2/8) und die Klägerin damit übereinstimmend eine gesundheitliche Ein schränkung erst ab 1. März 2011 geltend macht ( Urk. 1 S. 3), ist

der Invaliditäts grad der Klägerin bezogen auf das von ihr bei der vormaligen Arbeitgeberin geleistete Arbeit spensum von 60 % ( Urk. 2/2) festzusetzen (BGE 144 V 63 E. 5.1). 3. 4

Im Masslichen überzeugen die Ausführungen der Beklagten ( Urk. 10 S. 8 Ziff.

21) ebenso. Bei einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Invaliditätsgrad von 70 %

verfügt die Klägerin noch über eine Resterwerbsfähigkeit von 30 % . Setzt man letztere ins Verhältnis zum versicherten 60 % -Pensum, resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % , da die Klägerin noch die Hälfte ihres bisherigen Erwerbseinkommens zu erzielen vermag ( 30 : 60; vgl. BGE 144 V 63 E. 6.3.1) .

Mit der in BGE 144 V 63 E. 6.3.2 ff. (vgl. auch Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019, S. 345) vorgesehenen alternativen Berechnungsmethode, bei welcher das auf 100 % hochgerechnete zuletzt erzielte Einkommen wieder aufs 60 % -Pensum, für welches die Klägerin versichert war, he runtergerechnet wird, resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'748.90 (0,6 x Fr. 77'914.80; vgl. Urk. 2/8 S. 2 des Verfügungsteils 2) und einem Invalidenein kommen von Fr. 23'088.40 ( Urk. 2/8 S. 2 des Verfügungsteils 2) eine Einkom mensdifferenz von Fr. 23'660.50 (Fr. 46'748.90

minus Fr. 23'088.40). Diese ent spricht einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 %

(Fr. 23'660. 50 :

Fr. 46'748.90 x 100). D ass die Beklagte die Invalidenrente aus beruflicher Vor sorge auf 51 % herabgesetzt hat ( Urk. 2/14 S. 2), ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.

Setzt die Vorsorgeeinrichtung die Rente aufgrund eigener Abklärungen herab - und nicht weil die Invalidenversicherung ihre Rente herabgesetzt hat -, so ist d er Zeitpunkt der Herabsetzung analog zu Art. 88 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen . Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung hängt von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorge einrichtung ab , zumal auch für die Belange des BVG vom Prinzip der Nichtrück wirkung auszugehen ist ( BGE 138 V 409 E. 3.3, BGE 133 V 67 Regeste und E.

4.3.5 ). Eine Meldepflichtverletzung ist vorliegend nicht ersichtlich . Gemäss dem analog anwendbaren Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten daher frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustel lung der Verfügung folgenden Monat s an (BGE 138 V 409 E. 3.3) . Die mit Schrei ben vom 21. November 2019 mitgeteilte Herabsetzung ( Urk. 2/14) auf den 1. Jan uar 2020 hin war somit korrekt , was einen Rückforderungsanspruch für davor ausgerichtete Rentenbetreffnisse ausschliesst .

3. 5

Zu sammenfassend erweist sich die Klag e als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. 4.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens und ihres entsprechenden Antrags ( Urk. 10 S. 2) keine Prozess entschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE

132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrich tung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesge richts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung; IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

E. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), welche analog für Vorsorgeeinrichtungen g ä lten, seien erfüllt. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte ihr weiterhin eine volle Invalidenrente ausrichten müsse ( Urk. 1 S. 6-7).

E. 10 S. 11-12).

E. 15 geregelt (Urk. 21 S. 2-3). Der reglementarische weiche nicht vom gesetzlichen Invalidi tätsbegriff ab. Ferner vermische die Klägerin die Elemente des versicherten Risi kos «Invalidität» als solches (d.h. die Definition der Invalidität) und die Abstufung des Anspruchs je nach Ausmass der Invalidität. Die Bestimmung von Art. 23 BVG einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung gelte im überobligatori schen Bereich, soweit die Reglemente bezüglich des massgebenden Invaliditäts begriffs oder des versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsähen. Mit ihrer reglementarischen Definition der Invalidität weiche sie indes nicht vom massge benden Invaliditätsbegriff nach Ar t. 23 BVG ab , weshalb die von ihr zitierte Rechtsprechung Anwendung finde

und sie zu hohe Leistungen ausgerichtet habe ( Urk. 21 S. 4 -5 ).

3.

E. 17 Abs. 1 ATSG eine Leistungsanpassung dann in Frage, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Leistungen aufgrund von offensichtlich unhalt baren Kriterien gewährt worden sind ( BGE 143 V 434 E. 2.3 , BGE 141 V 405 E.

E. 20 einzig die Anpassung von Invalidenrenten an die Preisentwicklung gere gelt ist) - auch für die überobligatorische Leistung gilt (E. 3.1) .

Bezüglich offensichtliche r Unhaltbarkeit kommt nicht nur die Konstellation in Frage, in welcher die Vorsorgeeinrichtung die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt (BGE 143 V 434 E. 2.3), sondern hat

Gleiches auch zu gelten, wenn ihr eigener Ent scheid zur Leistungsausrichtung offensichtlich fehlerhaft war.

Bereits vor

Renten zusprache an die Klägerin war vom Bundesgericht mehrfach bestätigt worden , dass Teilzeitangestellte nur für das von ihnen innegehabte Pen sum versichert sind . Nach ständiger Rechtsprechung bindet daher die von den zuständigen Organen der Invalidenversicherung vorgenommene Evaluation die Vorsorgeeinrichtung nicht, wenn die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit teil zeitlich ausübt. In diesem Fall ist der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad für die berufliche Vorsorge nur in Bezug auf den Erwerbsteil bindend, versichert die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge im Unterschied zur Invalidenversicherung doch lediglich die Erwerbstätigen. Im Rahmen der berufli chen Vorsorge ist ein Anspruch auf Leistungen daher nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist (BGE 144 V 72 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 47/97 vom 1 5. März 1999, publi ziert in SZS 2001 S. 85; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 mit Hinweisen; St auffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019 S. 98). Da das Versicherungsprin zip nach dem Gesagten bereits damals galt, war die ursprüngliche Gewährung einer vollen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge - bei Versicherteneigenschaft der Kläge rin lediglich im Umfang ihres Pensums von 60 % - klarerweise falsch. Dies gilt im Lichte der aktuellen Rechtsprechung weiterhin ( BGE 144 V 72, BGE 144 V 63 E. 6.2 , Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2 ) . Folglich durfte die Beklagte a uf ihren Entscheid zurückkommen; aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten ist die Anpassung der Rente im Sinne der Wiedererwägung vielmehr geboten. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Klägerin aus ihrem Vorbringen abzuleiten, die Beklagte sei an den Entscheid der Invali denversicherung gebunden, ist der zitierten Rechtsprechung doch wie dargelegt zu entnehmen, dass die grundsätzliche Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung (vgl. E. 1 vorstehend) durch das Versicherungsprinzip be grenzt wird, weshalb

- entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 4-5) - aus der B indungswirkung kein Anspruch auf eine volle Rente aus beruflicher Vorsorge abzuleite n ist.

Nichts zu ändern vermag hieran, dass die Beklagte den Invaliditätsbegriff verglichen mit der Invalidenversicherung weiter fasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 130/06 vom 2 7. April 2007 E. 4.3.2 zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 des Reglements der BGV-Sammelstiftung der Rentenanstalt). Würde der Invaliditätsgrad auch bei Teilerwerbstätigen bezogen auf ein Vollzeit pensum ermittelt, führte dies zur Ausdehnung der zuvor nicht vorhandenen Ver sicherteneigenschaft, was dem auch in der beruflichen Vorsorge geltenden Ver sicherungsprinzip widerspräche. Schliesslich vermag die Klägerin auch mit ihrem Einwand, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 letzter Satz des Vorsorger eglements ( Urk. 2/3 S. 7) entspreche ihr Invaliditätsgrad mindestens dem von der Invalidenversiche rung festgestellten Invaliditätsgrad, weshalb ihr - unabhängig von der bundes gerichtlichen Rechtsprechung - reglementarisch eine volle Rente zugesichert worden sei

(Urk. 15 S. 2-3), nicht durchzudringen . Die Auslegung der reglemen tari schen Bestimmung (vgl. BGE 134 V 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen) ergibt, dass sich Satz 3 von Art. 5 Abs. 2 des Reglements einzig auf Leistungen aus ob ligatorischer beruflicher Vorsorge bezieht: Während das Reglement weiterge hende Leistungen als die gesetzlich statuierten Mindestleistungen gemäss Art.

E. 24 Abs. 1 BVG bei Teilinvalidität gewährt ( vgl. Satz 2 von Abs.

2) und es sich mithin bei der Beklagten um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handelt, ergibt sich aus der fraglichen Formulierung «gemäss BVG» mit hinreichender Klarheit, dass die genannte Passage einzig auf Leistungen aus obligatorischer Vorsorge an wendbar ist. Dafür, dass die Parteien mit dem besagten Satz im Reglement die Versicherungsdeckung entgegen dem Versicherungsprinzip ausdehnen wollten, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen stellt die Beklagte weiterhin auf den von der IV-Stelle ermittelten Grad der Erwerbsunfähigkeit von 70 % ab.

Die Klägerin beruft sich sodann auf den Vertrauensschutz ( Urk. 1 S. 6-7, vgl. fer ner Urk. 2/10-12 ). Die Frage nach dem Vertrauensschutz hängt eng zusammen mit der Frage, wie es um die Abänderbarkeit von BVG-Leistungen bestellt ist. Angesichts dessen, dass - im Bereich der Invalidenversicherung als auch der be ruflichen Vorsorge - Dauerleistungen einer Anpassung unter den vorgenannten Bedingungen (E. 3.1) zugänglich sind, entfällt

- zumindest bei einer Anpassung ex nunc et pro futuro - eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ohne Weiteres (SVR 2004 IV Nr. 23 Regeste und E. 4.2.2 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00015

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2 7. Oktober 2021 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete ab dem 1. Februar 2011 mit einem Pen sum von 60 %

als Arztsekretärin bei PD Dr. med. Y.___ , Facharzt

für Gynäkologie und Geburtshilfe, Z.___ AG, und war dadurch ab Februar 2011 bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2 ). Am 2 0. September 2011 erfolgte die Arbeits-/ Erwerbsunfähigkeits meldung an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, welcher eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit ab dem 28. Februar 2011 zu entnehmen ist (Urk. 2/5 ) ;

bereits am 20. Juli 20 1 1 war die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , erfolgt (vgl. Urk. 11/8) . Mit Vorbescheid vom 23. September 2013 stellte die IV-Stelle (sowohl der Versicherten als auch der Vorsorgestiftung) in Aussicht, X.___ mit Wirkung ab 1. März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 11/8). Am 2 6. November 2013 verfügte sie im angekündigten Sinne , wobei sie davon ausging, dass X.___ im Gesundheitsfall in einem Vollzeitpensum tätig wäre (Urk. 2/8). 1.2

Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life teilte X.___ am 1 3. April 2012 mit, dass sie Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit erbringe, und bat die Versicherte in diesem Schreiben sowie erneut am 1 5. Mai 2013 um weitere Angaben zwecks Überprüfung einer allfälligen Veränderung der Erwerbsunfähigkeit (Urk. 2/6-7 , vgl. auch Urk. 11/5-7 ).

Mit M itteilung vom 11. Oktober 2013 richtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life der Versicherten für die Zeit ab Ende Februar 2013 eine volle

Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aus (U rk. 2/9). Die IV-Stelle bestätigte der Versicherten am 1.

Februar 2019 im Rahmen einer Überprüfung des Invaliditätsgrades , dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der In validenversicherung habe ( Urk. 2/13). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life teilte der Versicherten am 2 1. November 2019 mit, dass die bislang ausgerichte ten Erwerbsunfähigkeitsleistungen auf einem für sie (die Vorsorgeeinrichtung) nicht anwendbaren Erwerbsunfähigkeitsgrad basierten . Da X.___ nur zu 60 % angestellt und versichert gewesen sei, betrage die für sie rechtsprechungs gemäss massgebende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit 51 % , weshalb die Invaliden rente aus beruflicher Vorsorge per 1. Jan uar 2020 entsprechend redu ziert werde ( Urk. 2/14). Dagegen opponierte die Versicherte am 2 3. Dezember 2019 ( Urk. 2/15) , woraufhin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit Schreiben vom 1 2. Februar 2020 an ihrer Auffassung festhielt ( Urk. 2/16).

2.

Am 2 6. März 2020 erhob X.___ beim hiesigen Gericht gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life Klage und beantragte , die Beklagte sei zu verpflichten, ihr per 1. Januar 2020 weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten, zuzüg lich Zins von 5 % ab Klag e anhebung beziehungsweise dem jeweiligen Fälligkeits datum auf dem ausstehenden Betrag ( Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 1 3. August 2020 auf Abweisung der Klage ( Urk. 10 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 1 2. Oktober 2020 , Urk. 15 ; Duplik vom 1 2. Januar 2021 , Urk. 21 ).

Die Duplik wurde der Klägerin am 1 9. Januar 2021 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 2 2 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vor sorge und in der Invalidenversicherung grundsätz lich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE

132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrich tung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesge richts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung; IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1

Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die Beklagte an die ihr eröffnete Verfügung der IV-Stelle vom 2 6. November 2013 gebunden sei und deshalb ebenfalls weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten habe (Urk. 1 S. 4-5). Art. 5 des anwendbaren Vorsorgereglements verweise auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung und damit auch auf deren Berech nungsmethode und die Berechnung des Invaliditätsgrades an sich ( Urk. 1 S. 6).

Ferner machte sie geltend, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), welche analog für Vorsorgeeinrichtungen g ä lten, seien erfüllt. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte ihr weiterhin eine volle Invalidenrente ausrichten müsse ( Urk. 1 S. 6-7). 2.2

Die Beklagte brachte in ihrer Klageantwort zusammengefasst vor, mit «im Sinne der IV invalid» sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversicherungs rechtlichen Sinne) geführt habe, gemeint ( Urk. 10 S. 7-8). Die Vorsorgeeinrich tung sei zwar grundsätzlich an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversiche rung gebunden, doch sei die Invalidität im zeitlichen Rahmen der im massgeben den Zeitpunkt nach Art. 23 lit . a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bemessen, ansonsten eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risikos Erwerbsunfähigkeit als solche bestünde. Bezogen auf das effektiv von der Klägerin versehene Arbeitspensum von 60 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 51 % ( Urk. 10 S. 8-9). Die Beklagte müsse ihre Leistungen anpassen, wenn diese den gegenwä rtigen tatsächlichen oder recht lichen Verhältnissen objektiv nicht entspr ä chen, was der F all sei (Urk. 10 S. 9). Ferner sei in Art. 35 a BVG die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen statuiert, wofür kein Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot notwendig sei ( Urk. 10 S. 9-10). Überdies bestritt die Beklagte, dass das öffentlich-rechtliche Institut des Vertrauens schut zes auf das vorsorgerechtliche Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin zur Anwendung gelange, und verneint e eventualiter, dass die Rechtslage noch iden tisch sei und dass sich die Klägerin mit der von ihr getätigten Disposition nicht selber bereichere ( Urk. 10 S. 11-12). 2.3

In ihrer Replik wies die Klägerin darauf hin, dass der für BVG-Leistungen mass gebende Invaliditätsgrad gemäss Art. 5 Abs. 2 letzter Satz des Reglements min destens dem von der Invalidenversicherung festgestell ten Invaliditätsgrad ent spreche , weshalb ihr

- unabhängig von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - reglementarisch eine volle Rente zugesichert worden sei . Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 B VG sei die Vorsorgeeinrichtung auch frei gewesen, diese weitergehende - überobligatorische - Leistung zuzusichern (U rk. 15 S. 2 -3 ). Sodann müsse sich ein Laie bei einer Reglementsauslegung nicht die Rechtsprechung des Bundesge richts jüngeren Datums entgegenhalten lassen. Die Beklagte habe das Reglement zumindest konkludent auch so ausgelegt und könne sich nun nicht Jahre später auf einen angeblichen Irrtum ihrerseits berufen . Zudem könne Art. 35a BVG nichts entnommen werden, was gegen den Vertrauensschutz sprechen würde . Wenn sie die im Vertrauen auf die Leistungen der Beklagten langfristig einge gangenen Verbindlichkeiten (Säule 3b, vgl. Urk. 2/10-11) nicht mehr erfüllen könne, entstehe ihr ein Schaden in ihrer Altersvorsorge (Urk. 15 S. 3 -4 , Urk. 2/12 ). 2.4

Die Beklagte erwiderte duplicando , der letzte Satz von Artikel 5 Absatz 2 des Reglements sei im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Aus dem Kontext ergebe sich, dass es darin darum gehe, was unter eine r Teilinvalidität zu verstehen sei. Der letzte Satz regle die spezielle Situation, in welcher lediglich BVG- Mindestleistungen geschuldet seien. Eine solche Konstellation liege nicht vor. Im Übrigen werde darin keinesfalls ein separater, von Absatz 1 abweichender Inva liditätsbegriff definiert. Die Invalidenrente als solche sei in Art. 15 geregelt (Urk. 21 S. 2-3). Der reglementarische weiche nicht vom gesetzlichen Invalidi tätsbegriff ab. Ferner vermische die Klägerin die Elemente des versicherten Risi kos «Invalidität» als solches (d.h. die Definition der Invalidität) und die Abstufung des Anspruchs je nach Ausmass der Invalidität. Die Bestimmung von Art. 23 BVG einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung gelte im überobligatori schen Bereich, soweit die Reglemente bezüglich des massgebenden Invaliditäts begriffs oder des versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsähen. Mit ihrer reglementarischen Definition der Invalidität weiche sie indes nicht vom massge benden Invaliditätsbegriff nach Ar t. 23 BVG ab , weshalb die von ihr zitierte Rechtsprechung Anwendung finde

und sie zu hohe Leistungen ausgerichtet habe ( Urk. 21 S. 4 -5 ).

3. 3.1

Die Beklagte richtete der Klägerin v om 2 8. Februar 2013 bis Ende 2019 eine 100%ige Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von zuerst 86 und dann 70 % aus

( Urk. 2/9, 2/14 und 2/16) , während sie ab dem Jahr 2020 von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 51 % ausgeht ( Urk. 2/14) . Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzung en für eine Überprüfung des Rentenum fangs respektive für die Herabsetzung der Rente gegeben sind.

Der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete, nicht überobligatorische Rente nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen ist (BGE 143 V 434 Regeste). Dies bedeutet, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung der Rente aus beruflicher Vorsorge eines Rückkommenstitels im invalidenversicherungs rechtli chen Sinne bedarf (BGE 143 V 434 E. 3.3.2 , Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2017 vom 1 8. Juli 2018 E. 1 ) . Mangels anderslautender Regelung im Vor sorgereglement (vgl. Urk. 2/3)

gilt dies auch für die Anpassung von Rentenleis tungen im Bereich der weitergehende n V orsorge (vgl. BGE 143 V 434 E. 3.4) . Dabei kommt nebst einer revisionsweisen Anpassung unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Leistungsanpassung dann in Frage, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Leistungen aufgrund von offensichtlich unhalt baren Kriterien gewährt worden sind ( BGE 143 V 434 E. 2.3 , BGE 141 V 405 E.

3.6 ). 3.2

Die Invalidenversicherung richtet der Klägerin unverändert eine ganze Invaliden rente bei einen Invaliditätsgrad von 70 % aus ( Urk. 2/13 ) . Sodann sind auch keine relevanten Veränderungen des Sachverhalts ersichtlich. Da mithin eine Renten anpassung unter dem Titel einer Revision nicht in Betracht fällt,

ist zu prüfen, ob der ursprüngliche Entscheid der Beklagten offensichtlich fehlerhaft war, was - mangels entsprechender reglementarischer Bestimmung (vgl. Urk. 2/3, wonach in Art. 20 einzig die Anpassung von Invalidenrenten an die Preisentwicklung gere gelt ist) - auch für die überobligatorische Leistung gilt (E. 3.1) .

Bezüglich offensichtliche r Unhaltbarkeit kommt nicht nur die Konstellation in Frage, in welcher die Vorsorgeeinrichtung die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt (BGE 143 V 434 E. 2.3), sondern hat

Gleiches auch zu gelten, wenn ihr eigener Ent scheid zur Leistungsausrichtung offensichtlich fehlerhaft war.

Bereits vor

Renten zusprache an die Klägerin war vom Bundesgericht mehrfach bestätigt worden , dass Teilzeitangestellte nur für das von ihnen innegehabte Pen sum versichert sind . Nach ständiger Rechtsprechung bindet daher die von den zuständigen Organen der Invalidenversicherung vorgenommene Evaluation die Vorsorgeeinrichtung nicht, wenn die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit teil zeitlich ausübt. In diesem Fall ist der von der IV-Stelle festgelegte Invaliditätsgrad für die berufliche Vorsorge nur in Bezug auf den Erwerbsteil bindend, versichert die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge im Unterschied zur Invalidenversicherung doch lediglich die Erwerbstätigen. Im Rahmen der berufli chen Vorsorge ist ein Anspruch auf Leistungen daher nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist (BGE 144 V 72 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 47/97 vom 1 5. März 1999, publi ziert in SZS 2001 S. 85; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 mit Hinweisen; St auffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019 S. 98). Da das Versicherungsprin zip nach dem Gesagten bereits damals galt, war die ursprüngliche Gewährung einer vollen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge - bei Versicherteneigenschaft der Kläge rin lediglich im Umfang ihres Pensums von 60 % - klarerweise falsch. Dies gilt im Lichte der aktuellen Rechtsprechung weiterhin ( BGE 144 V 72, BGE 144 V 63 E. 6.2 , Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2 ) . Folglich durfte die Beklagte a uf ihren Entscheid zurückkommen; aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten ist die Anpassung der Rente im Sinne der Wiedererwägung vielmehr geboten. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Klägerin aus ihrem Vorbringen abzuleiten, die Beklagte sei an den Entscheid der Invali denversicherung gebunden, ist der zitierten Rechtsprechung doch wie dargelegt zu entnehmen, dass die grundsätzliche Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung (vgl. E. 1 vorstehend) durch das Versicherungsprinzip be grenzt wird, weshalb

- entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 4-5) - aus der B indungswirkung kein Anspruch auf eine volle Rente aus beruflicher Vorsorge abzuleite n ist.

Nichts zu ändern vermag hieran, dass die Beklagte den Invaliditätsbegriff verglichen mit der Invalidenversicherung weiter fasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 130/06 vom 2 7. April 2007 E. 4.3.2 zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 des Reglements der BGV-Sammelstiftung der Rentenanstalt). Würde der Invaliditätsgrad auch bei Teilerwerbstätigen bezogen auf ein Vollzeit pensum ermittelt, führte dies zur Ausdehnung der zuvor nicht vorhandenen Ver sicherteneigenschaft, was dem auch in der beruflichen Vorsorge geltenden Ver sicherungsprinzip widerspräche. Schliesslich vermag die Klägerin auch mit ihrem Einwand, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 letzter Satz des Vorsorger eglements ( Urk. 2/3 S. 7) entspreche ihr Invaliditätsgrad mindestens dem von der Invalidenversiche rung festgestellten Invaliditätsgrad, weshalb ihr - unabhängig von der bundes gerichtlichen Rechtsprechung - reglementarisch eine volle Rente zugesichert worden sei

(Urk. 15 S. 2-3), nicht durchzudringen . Die Auslegung der reglemen tari schen Bestimmung (vgl. BGE 134 V 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen) ergibt, dass sich Satz 3 von Art. 5 Abs. 2 des Reglements einzig auf Leistungen aus ob ligatorischer beruflicher Vorsorge bezieht: Während das Reglement weiterge hende Leistungen als die gesetzlich statuierten Mindestleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG bei Teilinvalidität gewährt ( vgl. Satz 2 von Abs.

2) und es sich mithin bei der Beklagten um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handelt, ergibt sich aus der fraglichen Formulierung «gemäss BVG» mit hinreichender Klarheit, dass die genannte Passage einzig auf Leistungen aus obligatorischer Vorsorge an wendbar ist. Dafür, dass die Parteien mit dem besagten Satz im Reglement die Versicherungsdeckung entgegen dem Versicherungsprinzip ausdehnen wollten, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen stellt die Beklagte weiterhin auf den von der IV-Stelle ermittelten Grad der Erwerbsunfähigkeit von 70 % ab.

Die Klägerin beruft sich sodann auf den Vertrauensschutz ( Urk. 1 S. 6-7, vgl. fer ner Urk. 2/10-12 ). Die Frage nach dem Vertrauensschutz hängt eng zusammen mit der Frage, wie es um die Abänderbarkeit von BVG-Leistungen bestellt ist. Angesichts dessen, dass - im Bereich der Invalidenversicherung als auch der be ruflichen Vorsorge - Dauerleistungen einer Anpassung unter den vorgenannten Bedingungen (E. 3.1) zugänglich sind, entfällt

- zumindest bei einer Anpassung ex nunc et pro futuro - eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ohne Weiteres (SVR 2004 IV Nr. 23 Regeste und E. 4.2.2 ). 3.3

Nachdem die Invalidenversicherung das Wartejahr am 1. März 2011 eröffnete ( Urk. 2/8) und die Klägerin damit übereinstimmend eine gesundheitliche Ein schränkung erst ab 1. März 2011 geltend macht ( Urk. 1 S. 3), ist

der Invaliditäts grad der Klägerin bezogen auf das von ihr bei der vormaligen Arbeitgeberin geleistete Arbeit spensum von 60 % ( Urk. 2/2) festzusetzen (BGE 144 V 63 E. 5.1). 3. 4

Im Masslichen überzeugen die Ausführungen der Beklagten ( Urk. 10 S. 8 Ziff.

21) ebenso. Bei einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Invaliditätsgrad von 70 %

verfügt die Klägerin noch über eine Resterwerbsfähigkeit von 30 % . Setzt man letztere ins Verhältnis zum versicherten 60 % -Pensum, resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % , da die Klägerin noch die Hälfte ihres bisherigen Erwerbseinkommens zu erzielen vermag ( 30 : 60; vgl. BGE 144 V 63 E. 6.3.1) .

Mit der in BGE 144 V 63 E. 6.3.2 ff. (vgl. auch Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019, S. 345) vorgesehenen alternativen Berechnungsmethode, bei welcher das auf 100 % hochgerechnete zuletzt erzielte Einkommen wieder aufs 60 % -Pensum, für welches die Klägerin versichert war, he runtergerechnet wird, resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'748.90 (0,6 x Fr. 77'914.80; vgl. Urk. 2/8 S. 2 des Verfügungsteils 2) und einem Invalidenein kommen von Fr. 23'088.40 ( Urk. 2/8 S. 2 des Verfügungsteils 2) eine Einkom mensdifferenz von Fr. 23'660.50 (Fr. 46'748.90

minus Fr. 23'088.40). Diese ent spricht einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 %

(Fr. 23'660. 50 :

Fr. 46'748.90 x 100). D ass die Beklagte die Invalidenrente aus beruflicher Vor sorge auf 51 % herabgesetzt hat ( Urk. 2/14 S. 2), ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.

Setzt die Vorsorgeeinrichtung die Rente aufgrund eigener Abklärungen herab - und nicht weil die Invalidenversicherung ihre Rente herabgesetzt hat -, so ist d er Zeitpunkt der Herabsetzung analog zu Art. 88 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen . Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung hängt von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorge einrichtung ab , zumal auch für die Belange des BVG vom Prinzip der Nichtrück wirkung auszugehen ist ( BGE 138 V 409 E. 3.3, BGE 133 V 67 Regeste und E.

4.3.5 ). Eine Meldepflichtverletzung ist vorliegend nicht ersichtlich . Gemäss dem analog anwendbaren Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten daher frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustel lung der Verfügung folgenden Monat s an (BGE 138 V 409 E. 3.3) . Die mit Schrei ben vom 21. November 2019 mitgeteilte Herabsetzung ( Urk. 2/14) auf den 1. Jan uar 2020 hin war somit korrekt , was einen Rückforderungsanspruch für davor ausgerichtete Rentenbetreffnisse ausschliesst .

3. 5

Zu sammenfassend erweist sich die Klag e als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. 4.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens und ihres entsprechenden Antrags ( Urk. 10 S. 2) keine Prozess entschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer