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BV.2020.00014

Antrag auf Überbrückungsrente zu spät eingereicht. Kein Irrtum ersichtlich.

Zürich SozVersG · 2021-02-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1 4. Juni 1960 , war über ihre Arbeit geber in die Z.___ , seit 1. August 1999 bei der Y.___ -Pensionskasse

( Y.___ ) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 11/1) . Mit dem Hinweis auf eine vor zeitige Pensionierung per 1. September 2019 beantragte die Versicherte am 8. Ma i 2019

bei der

Y.___

eine Kapitalleistung von 25 % der kapitalisierten Altersrente anstelle der Altersrente ( Urk. 2/2) . Mi t einem weiteren Gesuch vom 4. Juni 2019 stellte sie den Antrag auf Altersleistungen zufolge vorzeitiger und vollständiger Pensionierung per 1. September 2019 ( Urk. 2/3). Die Y.___ nahm die Anträge entgegen und bestätigte die erste Zahlung per Ende September 2019 ( Urk. 11/4). Am 3. Dezember 2020 (recte 2019) meldete die Versicherte , ihr sei auf dem For mular «Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung» ein Fehler unterlaufen :

S ie habe bezüglich de m Antrag auf eine finanzielle Überbrückung versehentlich «Nein » angekreuzt , und es sei schon in einer Email vom 13. November 2019 bestätigt worden, dass sie sich für die freiwillige finanzielle Überbrückung entschieden habe ( Urk. 2/4). Am 1 1. Dezember 2019 teilte die Y.___ mit, dass sie dem Gesuch nicht stattgeben könne, da für die freiwillige finanzielle Überbrückung das Ge such zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pen sionierung eingereicht werden müsse ( Urk. 2/5). Am 3. Februar 2020 ersuchte die Versicherte ein weiteres Mal

um die Gewährung von

Überbrückung sleistungen

( Urk. 2/6). Das Begehren beantwortete die

Y.___ am 1 8. Februar 2020 erneut abschlägig ( Urk. 2/7). 2.

Am 2 5. März 2020 erhob die Versicherte Klage gegen die Y.___

mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die freiwi llige finanzielle Überbrückung i n Höhe von monatlich Fr. 2'370.- - gemäss Art. 29 Abs. 1 des Pensionskassenreglements nebst Zins zu 5 % zu gewähren. 2.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die freiwillige finan zielle Überbrückung vom 1. September 2019 bis zum 3 1. März 2020 einen Betrag von CHF 16'450.- - (monatlich Fr. 2'370.--) nebst Zins zu 5 % zu be zahlen. 3.

Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die freiwillige finan zielle Überbrückung in Höhe von mo natlich Fr. 2'370.- - gemäss Art. 29

Abs. 1 des Pensionskassenreglements ab 3. Dezember 2019 nebst Zins zu 5 % zu gewähren. Die Beklagte b eantragte mit Klageantwort vom 17 . August 2020 die vollum fängliche Abwei sung der Klage

unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk. 10 S. 2). Mit Replik vom 25 . September 2020 und Duplik vom 2 6. November 2020 hielten die Parteien an ihren An trägen fest (Urk. 14 und Urk. 18 ). Die Duplik wurde der Klägerin am 3 0 . November 2020 zugestellt (Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Anspruch auf Altersleistungen:

a. Männer, die das 6 5. Altersjahr zurückgelegt haben;

b. Frauen, die das 6 4 . Altersjahr zurückgelegt haben.

Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abwei ch end davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendi gung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz ( Art.

14) entsprechend anzupassen ( Abs. 2). 1.2

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vor sorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.3

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Art. 25

Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2019) bestimmt: V or dem ordentlichen Pensionierungsalter (voll endetes 6 4. Altersjahr) ist die vor zeitige Pensionierung frühestens auf den Ersten des Monats nach dem vollen deten 5 8. Altersjahr möglich. Die Alters rente wird aufgrund der bis zur vorzei tigen Pensionierung anrechenbaren V ersicherungsjahre berechnet und pro Monat der vorzeitigen Pensionierung um 0.4 Prozent gekürzt . 1.4.2

Gemäss Art. 29 Vorsorgereglements wird u nter dem Titel «Freiwillige finanzielle Überbrückung» festgehalten:

Zusätzlich zur Altersrente kann ab Beginn der vorzeitigen Pensionierung bis zum vollendeten 6 4. Altersjahr eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis zu dem im Zeitpunkt des Leistungsbeginns gültigen Höchstbetrag der jährlichen maxi malen AHV-Altersrente frei bestimmt werden. Das Gesuch ist zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen ( Abs. 1).

Die Finanzierung der freiwilligen finanziellen Überbrückung erfolgt in erster Linie zu Lasten des Zusatzkontos, in zweiter Linie zu Lasten der versicherten Person durch eine versicherungstechnisch berechnete lebenslängliche Kürzung der Altersrente ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Alterspensionierung. Massge bend ist der Tarif im Anhang 7 ( Abs. 2) .

Stirbt der Bezüger einer freiwilligen finanziellen Überbrückungsrente, so werden die allfälligen Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage der nach Abs. 2 hier vor gekürzten Altersrente berechne t ( Abs. 3) . 2.

2.1

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor ( Urk. 1

Ziff. 2 ) , sie sei seit 1. August 1999 bei der Z.___ als Küchenhilfe angestellt und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen . Sie habe die Absicht gehabt, sich per 1. September 2019 frühzeitig pensionieren zu lassen. Am 8. Mai 2019 habe sie deshalb zusammen mit ihrem Ehemann das Gesuch um Ausrich tung von 25 % der kapitalisierten Altersrente und am 4. Juni 2019 den Antrag auf Altersleistun gen gestellt. Auf dem Formular « Ergänzende Angaben zur Alters pensionierung» sei ihr leider ein Fehler unterlaufen, indem sie das Kreuz bei Frage

2 am falschen Ort angebracht habe und auch den Betrag für die freiwillige finan zielle Überbrückung nicht beziffert habe. In Tat und Wahrheit habe sie aber eine freiwillige finanzielle Überbrückung von monatlich Fr. 2'370.- - bis zum Alter 64 beantragen wollen. Den Antrag habe sie zusammen mit ihrer Tochter ausgefüllt und als der Fehler bemerkt worden sei, habe sie sich bei der Beklagten gemeldet und den Fehler berichtigt.

Bereits im Vorfeld habe sie sich über die verschiedenen Modalitäten der Früh pen sionierung informiert und sich dabei für die Frühpensionierung per 1. Septem ber 2019 entschieden, verbunden mit einer freiwilligen finanziellen Über brück ung in Höhe von Fr. 2'370.-- monatlich und dabei wäre eine Kürzung der Alters rente in Höhe von Fr. 540.-- monatlich vorgesehen gewesen.

Sie habe die Beklagte über ihren Irrtum sofort in Kenntnis gesetzt und spätestens mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 (richtig

2019) sei durch die damalige Rechtsvertreterin die freiwillige finanzielle Überbrückung schriftlich beantragt worden. Eine Verwirkung dieses Anspruchs sei reglementarisch nicht vorgesehen und die Verweigerung der Überbrückung aufgrund des fehlerhaften Kreuzes bei Frage 2 des Antrags vom 4. Juni 2019 erfülle den Tatbestand des überspitzten Formalismus ( Ziff. 4). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 10 S. 7f.), d as Reglement sehe vor, dass das Gesuch zur Ausrich tung einer Ü berbrückungsrente

zusammen mit dem Pensionsantrag

vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen sei. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, was bereits zum Ausschluss der Leistungen führe. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Schreibens vom 3. Dezember 2019 auch bereits seit mehreren Monaten Bezügerin von vorzeitigen Altersleistungen gewesen .

D ie Gewährung einer Überbrückungsrente hätte somit nachträglich erfolgen müssen bzw. nach Beginn der Pensionierung und ein solches Vorgehen sei weder reglementarisch vorgesehen noch unter Berücksich tigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller versicherten Personen h alt bar. Der Wortlaut der Bestimmung sei klar formuliert und sachlich gerechtfertigt,

da im Zeitpunkt der Pensionierung klar sein müsse, ob eine freiwillige finanzielle Überbrückungsrente ausbezahlt werde (S. 9) . Überspitzte r Formalismus liege nicht vor. Ein behauptete s Versehen, das

durch sprachliche Unkenntnis bedingt sei , sei eine Parteibehauptung und nicht belegt. Dazu seien auch die Angaben in den Akten widersprüchlich . A us dem Schreiben der Klägerin vom 1 1. Dezember 2019 gehe hervor , d ass die Klägerin über ein genügend sprachgewandtes Umfeld ver fügt habe , welches ihr beim Ausfüll en des fraglichen Antrages habe helfen könn en

(S. 10 f. ). Die Klägerin habe auch am 1 5. Mai 2019 eine provisorische Berechnung betreffend ihre Altersleistungen erhalten, aus welcher klar hervorgegangen sei, dass ihre Altersrente pro Monat lediglich Fr. 812.-- betragen werde. Es sei ihr daher bekannt gewesen , welche Leistungen sie erhalte, wenn sie keine freiwillige Überbrückungsrente beantrage (S. 13).

Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Überbrückungsrente (S. 14). 3. 3.1

Gemäss Akten ersuchte die Klägerin im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Pensionierung mehrfach bei der Beklagten um eine provisorische Altersleistungs berechnung worauf entsprechen de Berechnungen erstellt wurden:

So die Berechnung vom 2 9. März 2018 ( Urk. 11/2 S. 1 ) betreffend

eine Pensio nierung der Klägerin per 1. Juli 2020 ohne Kapitalbezug und mit freiwilliger Ü ber brückungsrente ;

d ie Berechnung vom 3. Dezember 2018 ( Urk. 11/3 S. 2) bei einer Pensionierung per 3 1. August 2019 ohne Kapitalbezug und mit freiwilliger Überbrückungsrente ;

die Berechnung vom 1 0. Januar 2019 ( Urk. 2/8 S. 2) bei einer Pensionierung per 3 1. August 2019 unter Berücksichtigung eines Kapitalbezug s von 25 % und mit freiwillige r Überbrückungsrente ,

und d ie Berechnung vom 1 5. Mai 2019 ( Urk. 11/1) bei einer Pensionierung per 3 1. August 2019

unter Berücksichtigung eines Kapitalbezug s von 25 % ohne freiwillige Überbrückung srente . 3.2

Aktenkundig ist der

von der Klägerin und ihrem Ehegatten am 8. Mai 2019 ( Urk. 2/3) unterzeichnete

Antrag auf eine Kapitalle istung anstelle der Altersrente, mit welchem

die vollständige Pensionierung per 1. September 2019 bekannt ge geben und um eine Kapitalleistung von 25 % der kapitalisierten Altersrente er sucht wurde .

Im Weiteren liegt einerseits der von der ehemaligen Arbeitgeberin ( Z.___ ) unterzeichnete «Antrag Altersleistungen» und anderseits die

von der Klägerin a m 4. Juni 2019 unterschriebenen «Ergänzenden Angaben zur Alterspensionierung durch die versicherte Person auszufüllen» vor ( Urk. 2/3). Ge mäss dem besagten Antrag vermerkte die Klägerin die vol lständige Pensionierung per 31. August 201 9. Dabei waren auch fünf ( respektive für Männer sechs ) Fragen zu beantworten. Die Frage 2 lautet e : «Beantragen Sie eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis Alter 64? (höchstens maximale AHV-Altersrente, mit lebens länglicher Kürzung der Altersrente)» . Diese Frage war entweder mit Ja zu beant worten und der entsprechende monatliche Betrag einzutragen oder Nein anzu kreuzen , wobei die Klägerin die Frage mit Nein beantwortet hat. 3.3

D er Email-Korrespondenz und dem Antwortschreiben vom 1 3. November 2019 ( Urk. 11/5/9) ist zu entnehmen, dass Frau A.___ als Teamleiterin Personelles der Z.___ an die Beklagte gelangte

mit der Bitte , dass

der Klägerin rückwirkend die freiwillig e finanzielle Überbrückung ( ffÜ ) zu gewäh ren sei .

3.4

Dem Schreiben der ehemaligen Rechtsvertreterin der Klägerin vom 3. Dezember 2020 (richtig 2019) ist zu entnehmen ( Urk. 2/4), die Klägerin sei aufgrund sprachlicher Barrieren auf die Unterstützung ihres Arbeitgebers und ihrer Familie angewiesen gewesen und habe den Antrag auf eine Kapi talleistung sowie das Formular « Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung» dennoch selbständig ausgefüllt, da sie sich aufgrund der vorgängigen sorgfältigen Besprechung der Rentenoption dabei sicher gefühlt habe. Dabei sei ihr unglücklicherweise ein Fehler unterlaufen und sie habe bei der zweiten Frage bezüglich dem Antrag auf freiwillige finanzie lle Überbrückung versehentlich « Nein » angekreuzt. Diese Fehl angabe habe sie aufgrund ihrer Ferienabwesenheit leider erst mit der zweiten Leistungsabrechnung bemerkt, dann aber umgehend reagiert. 3.5

Gemäss einer weiteren Email-Korrespondenz vom 1 8. Dezember 2019 ( Urk. 11/5 S. 5 f. )

führte die Tochter der Klägerin aus, ihre Mutter sei am 1. September 2019 frühpensioniert worden und habe bezüglich der verschiedenen Optionen gr osse Unterstützung von Frau B.___ und Frau A.___ erhalten. Es schien, als würde die Frühpensionierung einwandfrei vollzogen, bis ihre r Mutter bei der zweiten Auszahlung der fehlende Betrag der freiwilligen finanziellen Überbrückung auf gefallen sei. Sie sei bei der ersten Auszahlung in ihrem Heimatland gewesen und habe mit der Teilkapitalleistung eine kleine Wohnung gekauft, da sie in ferner Zukunft in ihr Heimatland zurückreisen möchte. Es sei auch darauf hin zu weisen, dass ihre Mutter weder lesen noch s chr eiben könne und ihr Vater, der l esen könne, zu diesem Zeitpunkt schon in seinem Heimatland gewesen sei. Es sei alles genau besprochen worden, für welche Option sich ihre Mutter entschieden habe, nämlich für die ffÜ und die Frühpensionierung aufgrund ihrer gesundheitlichen Lage. Auch habe sich ihre Mutter nach all den Gesprächen mit Frau B.___ in Sicherheit gewiegt und das fehlgesetzte Kreuz leider zu spät bemerkt. 4. 4.1

Die von der Beklagten gemäss ihrem Vorsorgereglement i m Zusammenhang mit einer vorzeitigen Pensionierung gewährten Überbrück un gsrenten sind der weiter gehenden beruflichen Vorsorge zuzuordnen (vgl. E. 1.2

f. hiervor) . Die Modali täten dieser Leistungen und die Finanzierung

richten sich somit ausschliesslich nach dem Vorsorgereglement

(vgl. Marc Hürzeler , Berufliche Vorsorge, Basel 2020

S. 169 Rz 66). Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht diesbezüglich vor, dass das Gesuch für eine Überbrückungsrente zusammen mit dem Pensio nie rungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen ist (E. 1.4 hiervor). Eine Möglichkeit zur Beantragung einer Überbrückungsrente nach Ein tritt des Versicherungsfalls ist im Reglement nicht vorgesehen, was mit Blick auf das

allgemeine Versicherungskonzept , wonach Leistungen nach Eintritt des Ver sicherungsfalls grundsätzlich nicht mehr versicherbar sind, auch einleuchtet . Da bei ist belegt , dass die Klägerin im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung per 3 1. August 2019 zwar den Antrag Altersleistungen zusammen mit dem Formular «Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung durch die versicherte Person auszufüllen» am 4. Juni 2019 unterschrieben und ein gereicht hat , sie aber darin die finanzielle Überbrückung bis Alter 64 ausdrücklich verneint hat ( Urk. 2/3 S. 2 ) . Im Weiteren ist u nbestritten, dass die Beklagte folglich die Gesuche

um Kapi tal zahlung von 25 % und die Pensionierung per 1. September 2019 mit erster monatlicher Zahlung per Ende September 2019 bestätigt und die Ausz ahlungen vorgenommen hat (vgl. Urk. 11/4). Beanstandungen sind in diesem Zusammen hang erstmals im November 2019 durch eine Bekannte der Klägerin erfolgt und ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung von Überbrückungsrente reichte die Klägerin

darauf mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 ein (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 ).

Das Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente wurde folglich erst nach der Pensionierung und damit verspätet eingereicht, was grundsätzlich auch von der Klägerin unbestritten blieb (vgl. Urk. 11/5 ) . D ie Beklagte wies daher zu Recht darauf hin, d ass die Zusprache der Überbrückungsrente nach Eintritt der Pensio nierung den reglementarischen Bestimmungen widerspreche ,

solche Leistungen im Nachgang einer Pensionierung nicht vorgesehen seien und eine Gewährung gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre und den Gleichbe hand lungsgrundsatz verstossen würde (vgl. E. 1.3). 4.2

Insofern die Klägerin vorbringt, sie habe irrtümlich im Antrag die Frage « Bean tragen Sie eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis Aller 64 » verneint und auch den

gewählten Betrag nicht angegeben, sind ihre Ausführungen inkonsi stent. Denn einerseits wurde angegeben , dass die Klägerin

und ihr Mann das Formular aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nic ht richtig verstanden hätten und die Klägerin deshalb das Kreuz am falschen Ort gesetzt habe (vgl. Urk. 11/6 S. 8 und Urk. 2/4 unten ). An anderer Stelle wiederum wurde ausge führt, dass die Klägerin weder schreiben noch l esen könne (vgl. Urk. 11/5 S. 6). I n einer weiteren Version legte die Klägerin dar, dass sie zusammen mit ihre r Tochter den Antrag ausgefüllt habe

( Urk. 1 S. 3 unten) . Die vorgetragene Argumentation überzeugt aber auch nicht , weil

in den Akten mehrfach festgehalten ist , dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer vorzeitigen Pensionierung von verschiedenen St elle n Hilfe erhalten hat. S o von ihrem Arbeitgeber, von Arbeitskolleginnen und von ihrer Tochter (vgl. Urk. 11/5 S. 5 f.). Offensichtlich wurde sie denn auch –

wie an andere r Stelle ausgeführt

- von fachkundiger Seite intensiv beraten (vgl. Urk. 11/ 5 S. 4), was sich unter anderem auch in den verschiedenen Rentenvoraus b erech nung en

abbildete , welche die Beklagte auf Ersuchen der Klägerin vorgenommen hat (vgl. E. 3.1). Dabei erfolgte die letzte aktenkundige Berechnung vom 1 5. Mai 2019 ohne Überbrückungsrente , weshalb der Klägerin die zu erwartenden monat lichen Rentenleistungen klar sein mussten ( Urk. 11/1).

Damit ist weder e in Irrtum der Klägerin naheliegend noch ein überspitzt formalistisches Vorgehen der Be klagten erkennbar. Im Gegenteil sind klare Formvorschriften im Bereich der über obligatorischen Berufsvorsorge zulässig (Urteil des Bundesg eric hts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.4).

Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspfle gegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 4. Juni 1960 , war über ihre Arbeit geber in die Z.___ , seit 1. August 1999 bei der Y.___ -Pensionskasse

( Y.___ ) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 11/1) . Mit dem Hinweis auf eine vor zeitige Pensionierung per 1. September 2019 beantragte die Versicherte am 8. Ma i 2019

bei der

Y.___

eine Kapitalleistung von 25 % der kapitalisierten Altersrente anstelle der Altersrente ( Urk. 2/2) . Mi t einem weiteren Gesuch vom 4. Juni 2019 stellte sie den Antrag auf Altersleistungen zufolge vorzeitiger und vollständiger Pensionierung per 1. September 2019 ( Urk. 2/3). Die Y.___ nahm die Anträge entgegen und bestätigte die erste Zahlung per Ende September 2019 ( Urk. 11/4). Am 3. Dezember 2020 (recte 2019) meldete die Versicherte , ihr sei auf dem For mular «Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung» ein Fehler unterlaufen :

S ie habe bezüglich de m Antrag auf eine finanzielle Überbrückung versehentlich «Nein » angekreuzt , und es sei schon in einer Email vom 13. November 2019 bestätigt worden, dass sie sich für die freiwillige finanzielle Überbrückung entschieden habe ( Urk. 2/4). Am 1 1. Dezember 2019 teilte die Y.___ mit, dass sie dem Gesuch nicht stattgeben könne, da für die freiwillige finanzielle Überbrückung das Ge such zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pen sionierung eingereicht werden müsse ( Urk. 2/5). Am 3. Februar 2020 ersuchte die Versicherte ein weiteres Mal

um die Gewährung von

Überbrückung sleistungen

( Urk. 2/6). Das Begehren beantwortete die

Y.___ am 1 8. Februar 2020 erneut abschlägig ( Urk. 2/7).

E. 1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Anspruch auf Altersleistungen:

a. Männer, die das 6 5. Altersjahr zurückgelegt haben;

b. Frauen, die das 6

E. 1.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vor sorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

E. 1.3 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Art. 25

Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2019) bestimmt: V or dem ordentlichen Pensionierungsalter (voll endetes 6 4. Altersjahr) ist die vor zeitige Pensionierung frühestens auf den Ersten des Monats nach dem vollen deten 5 8. Altersjahr möglich. Die Alters rente wird aufgrund der bis zur vorzei tigen Pensionierung anrechenbaren V ersicherungsjahre berechnet und pro Monat der vorzeitigen Pensionierung um 0.4 Prozent gekürzt .

E. 1.4.2 Gemäss Art. 29 Vorsorgereglements wird u nter dem Titel «Freiwillige finanzielle Überbrückung» festgehalten:

Zusätzlich zur Altersrente kann ab Beginn der vorzeitigen Pensionierung bis zum vollendeten 6 4. Altersjahr eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis zu dem im Zeitpunkt des Leistungsbeginns gültigen Höchstbetrag der jährlichen maxi malen AHV-Altersrente frei bestimmt werden. Das Gesuch ist zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen ( Abs. 1).

Die Finanzierung der freiwilligen finanziellen Überbrückung erfolgt in erster Linie zu Lasten des Zusatzkontos, in zweiter Linie zu Lasten der versicherten Person durch eine versicherungstechnisch berechnete lebenslängliche Kürzung der Altersrente ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Alterspensionierung. Massge bend ist der Tarif im Anhang 7 ( Abs. 2) .

Stirbt der Bezüger einer freiwilligen finanziellen Überbrückungsrente, so werden die allfälligen Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage der nach Abs. 2 hier vor gekürzten Altersrente berechne t ( Abs. 3) . 2.

E. 2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die freiwillige finan zielle Überbrückung vom 1. September 2019 bis zum 3 1. März 2020 einen Betrag von CHF 16'450.- - (monatlich Fr. 2'370.--) nebst Zins zu 5 % zu be zahlen.

E. 2.1 Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor ( Urk. 1

Ziff. 2 ) , sie sei seit 1. August 1999 bei der Z.___ als Küchenhilfe angestellt und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen . Sie habe die Absicht gehabt, sich per 1. September 2019 frühzeitig pensionieren zu lassen. Am 8. Mai 2019 habe sie deshalb zusammen mit ihrem Ehemann das Gesuch um Ausrich tung von 25 % der kapitalisierten Altersrente und am 4. Juni 2019 den Antrag auf Altersleistun gen gestellt. Auf dem Formular « Ergänzende Angaben zur Alters pensionierung» sei ihr leider ein Fehler unterlaufen, indem sie das Kreuz bei Frage

2 am falschen Ort angebracht habe und auch den Betrag für die freiwillige finan zielle Überbrückung nicht beziffert habe. In Tat und Wahrheit habe sie aber eine freiwillige finanzielle Überbrückung von monatlich Fr. 2'370.- - bis zum Alter 64 beantragen wollen. Den Antrag habe sie zusammen mit ihrer Tochter ausgefüllt und als der Fehler bemerkt worden sei, habe sie sich bei der Beklagten gemeldet und den Fehler berichtigt.

Bereits im Vorfeld habe sie sich über die verschiedenen Modalitäten der Früh pen sionierung informiert und sich dabei für die Frühpensionierung per 1. Septem ber 2019 entschieden, verbunden mit einer freiwilligen finanziellen Über brück ung in Höhe von Fr. 2'370.-- monatlich und dabei wäre eine Kürzung der Alters rente in Höhe von Fr. 540.-- monatlich vorgesehen gewesen.

Sie habe die Beklagte über ihren Irrtum sofort in Kenntnis gesetzt und spätestens mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 (richtig

2019) sei durch die damalige Rechtsvertreterin die freiwillige finanzielle Überbrückung schriftlich beantragt worden. Eine Verwirkung dieses Anspruchs sei reglementarisch nicht vorgesehen und die Verweigerung der Überbrückung aufgrund des fehlerhaften Kreuzes bei Frage 2 des Antrags vom 4. Juni 2019 erfülle den Tatbestand des überspitzten Formalismus ( Ziff. 4).

E. 2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 10 S. 7f.), d as Reglement sehe vor, dass das Gesuch zur Ausrich tung einer Ü berbrückungsrente

zusammen mit dem Pensionsantrag

vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen sei. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, was bereits zum Ausschluss der Leistungen führe. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Schreibens vom 3. Dezember 2019 auch bereits seit mehreren Monaten Bezügerin von vorzeitigen Altersleistungen gewesen .

D ie Gewährung einer Überbrückungsrente hätte somit nachträglich erfolgen müssen bzw. nach Beginn der Pensionierung und ein solches Vorgehen sei weder reglementarisch vorgesehen noch unter Berücksich tigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller versicherten Personen h alt bar. Der Wortlaut der Bestimmung sei klar formuliert und sachlich gerechtfertigt,

da im Zeitpunkt der Pensionierung klar sein müsse, ob eine freiwillige finanzielle Überbrückungsrente ausbezahlt werde (S. 9) . Überspitzte r Formalismus liege nicht vor. Ein behauptete s Versehen, das

durch sprachliche Unkenntnis bedingt sei , sei eine Parteibehauptung und nicht belegt. Dazu seien auch die Angaben in den Akten widersprüchlich . A us dem Schreiben der Klägerin vom 1 1. Dezember 2019 gehe hervor , d ass die Klägerin über ein genügend sprachgewandtes Umfeld ver fügt habe , welches ihr beim Ausfüll en des fraglichen Antrages habe helfen könn en

(S. 10 f. ). Die Klägerin habe auch am 1 5. Mai 2019 eine provisorische Berechnung betreffend ihre Altersleistungen erhalten, aus welcher klar hervorgegangen sei, dass ihre Altersrente pro Monat lediglich Fr. 812.-- betragen werde. Es sei ihr daher bekannt gewesen , welche Leistungen sie erhalte, wenn sie keine freiwillige Überbrückungsrente beantrage (S. 13).

Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Überbrückungsrente (S. 14). 3.

E. 3 0 . November 2020 zugestellt (Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Gemäss Akten ersuchte die Klägerin im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Pensionierung mehrfach bei der Beklagten um eine provisorische Altersleistungs berechnung worauf entsprechen de Berechnungen erstellt wurden:

So die Berechnung vom 2 9. März 2018 ( Urk. 11/2 S. 1 ) betreffend

eine Pensio nierung der Klägerin per 1. Juli 2020 ohne Kapitalbezug und mit freiwilliger Ü ber brückungsrente ;

d ie Berechnung vom 3. Dezember 2018 ( Urk. 11/3 S. 2) bei einer Pensionierung per 3 1. August 2019 ohne Kapitalbezug und mit freiwilliger Überbrückungsrente ;

die Berechnung vom 1 0. Januar 2019 ( Urk. 2/8 S. 2) bei einer Pensionierung per 3 1. August 2019 unter Berücksichtigung eines Kapitalbezug s von 25 % und mit freiwillige r Überbrückungsrente ,

und d ie Berechnung vom 1 5. Mai 2019 ( Urk. 11/1) bei einer Pensionierung per 3 1. August 2019

unter Berücksichtigung eines Kapitalbezug s von 25 % ohne freiwillige Überbrückung srente .

E. 3.2 Aktenkundig ist der

von der Klägerin und ihrem Ehegatten am 8. Mai 2019 ( Urk. 2/3) unterzeichnete

Antrag auf eine Kapitalle istung anstelle der Altersrente, mit welchem

die vollständige Pensionierung per 1. September 2019 bekannt ge geben und um eine Kapitalleistung von 25 % der kapitalisierten Altersrente er sucht wurde .

Im Weiteren liegt einerseits der von der ehemaligen Arbeitgeberin ( Z.___ ) unterzeichnete «Antrag Altersleistungen» und anderseits die

von der Klägerin a m 4. Juni 2019 unterschriebenen «Ergänzenden Angaben zur Alterspensionierung durch die versicherte Person auszufüllen» vor ( Urk. 2/3). Ge mäss dem besagten Antrag vermerkte die Klägerin die vol lständige Pensionierung per 31. August 201 9. Dabei waren auch fünf ( respektive für Männer sechs ) Fragen zu beantworten. Die Frage 2 lautet e : «Beantragen Sie eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis Alter 64? (höchstens maximale AHV-Altersrente, mit lebens länglicher Kürzung der Altersrente)» . Diese Frage war entweder mit Ja zu beant worten und der entsprechende monatliche Betrag einzutragen oder Nein anzu kreuzen , wobei die Klägerin die Frage mit Nein beantwortet hat.

E. 3.3 D er Email-Korrespondenz und dem Antwortschreiben vom 1 3. November 2019 ( Urk. 11/5/9) ist zu entnehmen, dass Frau A.___ als Teamleiterin Personelles der Z.___ an die Beklagte gelangte

mit der Bitte , dass

der Klägerin rückwirkend die freiwillig e finanzielle Überbrückung ( ffÜ ) zu gewäh ren sei .

E. 3.4 Dem Schreiben der ehemaligen Rechtsvertreterin der Klägerin vom 3. Dezember 2020 (richtig 2019) ist zu entnehmen ( Urk. 2/4), die Klägerin sei aufgrund sprachlicher Barrieren auf die Unterstützung ihres Arbeitgebers und ihrer Familie angewiesen gewesen und habe den Antrag auf eine Kapi talleistung sowie das Formular « Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung» dennoch selbständig ausgefüllt, da sie sich aufgrund der vorgängigen sorgfältigen Besprechung der Rentenoption dabei sicher gefühlt habe. Dabei sei ihr unglücklicherweise ein Fehler unterlaufen und sie habe bei der zweiten Frage bezüglich dem Antrag auf freiwillige finanzie lle Überbrückung versehentlich « Nein » angekreuzt. Diese Fehl angabe habe sie aufgrund ihrer Ferienabwesenheit leider erst mit der zweiten Leistungsabrechnung bemerkt, dann aber umgehend reagiert.

E. 3.5 Gemäss einer weiteren Email-Korrespondenz vom 1 8. Dezember 2019 ( Urk. 11/5 S. 5 f. )

führte die Tochter der Klägerin aus, ihre Mutter sei am 1. September 2019 frühpensioniert worden und habe bezüglich der verschiedenen Optionen gr osse Unterstützung von Frau B.___ und Frau A.___ erhalten. Es schien, als würde die Frühpensionierung einwandfrei vollzogen, bis ihre r Mutter bei der zweiten Auszahlung der fehlende Betrag der freiwilligen finanziellen Überbrückung auf gefallen sei. Sie sei bei der ersten Auszahlung in ihrem Heimatland gewesen und habe mit der Teilkapitalleistung eine kleine Wohnung gekauft, da sie in ferner Zukunft in ihr Heimatland zurückreisen möchte. Es sei auch darauf hin zu weisen, dass ihre Mutter weder lesen noch s chr eiben könne und ihr Vater, der l esen könne, zu diesem Zeitpunkt schon in seinem Heimatland gewesen sei. Es sei alles genau besprochen worden, für welche Option sich ihre Mutter entschieden habe, nämlich für die ffÜ und die Frühpensionierung aufgrund ihrer gesundheitlichen Lage. Auch habe sich ihre Mutter nach all den Gesprächen mit Frau B.___ in Sicherheit gewiegt und das fehlgesetzte Kreuz leider zu spät bemerkt.

E. 4 . Altersjahr zurückgelegt haben.

Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abwei ch end davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendi gung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz ( Art.

14) entsprechend anzupassen ( Abs. 2).

E. 4.1 Die von der Beklagten gemäss ihrem Vorsorgereglement i m Zusammenhang mit einer vorzeitigen Pensionierung gewährten Überbrück un gsrenten sind der weiter gehenden beruflichen Vorsorge zuzuordnen (vgl. E. 1.2

f. hiervor) . Die Modali täten dieser Leistungen und die Finanzierung

richten sich somit ausschliesslich nach dem Vorsorgereglement

(vgl. Marc Hürzeler , Berufliche Vorsorge, Basel 2020

S. 169 Rz 66). Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht diesbezüglich vor, dass das Gesuch für eine Überbrückungsrente zusammen mit dem Pensio nie rungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen ist (E. 1.4 hiervor). Eine Möglichkeit zur Beantragung einer Überbrückungsrente nach Ein tritt des Versicherungsfalls ist im Reglement nicht vorgesehen, was mit Blick auf das

allgemeine Versicherungskonzept , wonach Leistungen nach Eintritt des Ver sicherungsfalls grundsätzlich nicht mehr versicherbar sind, auch einleuchtet . Da bei ist belegt , dass die Klägerin im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung per 3 1. August 2019 zwar den Antrag Altersleistungen zusammen mit dem Formular «Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung durch die versicherte Person auszufüllen» am 4. Juni 2019 unterschrieben und ein gereicht hat , sie aber darin die finanzielle Überbrückung bis Alter 64 ausdrücklich verneint hat ( Urk. 2/3 S. 2 ) . Im Weiteren ist u nbestritten, dass die Beklagte folglich die Gesuche

um Kapi tal zahlung von 25 % und die Pensionierung per 1. September 2019 mit erster monatlicher Zahlung per Ende September 2019 bestätigt und die Ausz ahlungen vorgenommen hat (vgl. Urk. 11/4). Beanstandungen sind in diesem Zusammen hang erstmals im November 2019 durch eine Bekannte der Klägerin erfolgt und ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung von Überbrückungsrente reichte die Klägerin

darauf mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 ein (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 ).

Das Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente wurde folglich erst nach der Pensionierung und damit verspätet eingereicht, was grundsätzlich auch von der Klägerin unbestritten blieb (vgl. Urk. 11/5 ) . D ie Beklagte wies daher zu Recht darauf hin, d ass die Zusprache der Überbrückungsrente nach Eintritt der Pensio nierung den reglementarischen Bestimmungen widerspreche ,

solche Leistungen im Nachgang einer Pensionierung nicht vorgesehen seien und eine Gewährung gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre und den Gleichbe hand lungsgrundsatz verstossen würde (vgl. E. 1.3).

E. 4.2 Insofern die Klägerin vorbringt, sie habe irrtümlich im Antrag die Frage « Bean tragen Sie eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis Aller 64 » verneint und auch den

gewählten Betrag nicht angegeben, sind ihre Ausführungen inkonsi stent. Denn einerseits wurde angegeben , dass die Klägerin

und ihr Mann das Formular aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nic ht richtig verstanden hätten und die Klägerin deshalb das Kreuz am falschen Ort gesetzt habe (vgl. Urk. 11/6 S. 8 und Urk. 2/4 unten ). An anderer Stelle wiederum wurde ausge führt, dass die Klägerin weder schreiben noch l esen könne (vgl. Urk. 11/5 S. 6). I n einer weiteren Version legte die Klägerin dar, dass sie zusammen mit ihre r Tochter den Antrag ausgefüllt habe

( Urk. 1 S. 3 unten) . Die vorgetragene Argumentation überzeugt aber auch nicht , weil

in den Akten mehrfach festgehalten ist , dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer vorzeitigen Pensionierung von verschiedenen St elle n Hilfe erhalten hat. S o von ihrem Arbeitgeber, von Arbeitskolleginnen und von ihrer Tochter (vgl. Urk. 11/5 S. 5 f.). Offensichtlich wurde sie denn auch –

wie an andere r Stelle ausgeführt

- von fachkundiger Seite intensiv beraten (vgl. Urk. 11/

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00014

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

8. Februar 2021 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Y.___ -Pensionskasse Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1 4. Juni 1960 , war über ihre Arbeit geber in die Z.___ , seit 1. August 1999 bei der Y.___ -Pensionskasse

( Y.___ ) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 11/1) . Mit dem Hinweis auf eine vor zeitige Pensionierung per 1. September 2019 beantragte die Versicherte am 8. Ma i 2019

bei der

Y.___

eine Kapitalleistung von 25 % der kapitalisierten Altersrente anstelle der Altersrente ( Urk. 2/2) . Mi t einem weiteren Gesuch vom 4. Juni 2019 stellte sie den Antrag auf Altersleistungen zufolge vorzeitiger und vollständiger Pensionierung per 1. September 2019 ( Urk. 2/3). Die Y.___ nahm die Anträge entgegen und bestätigte die erste Zahlung per Ende September 2019 ( Urk. 11/4). Am 3. Dezember 2020 (recte 2019) meldete die Versicherte , ihr sei auf dem For mular «Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung» ein Fehler unterlaufen :

S ie habe bezüglich de m Antrag auf eine finanzielle Überbrückung versehentlich «Nein » angekreuzt , und es sei schon in einer Email vom 13. November 2019 bestätigt worden, dass sie sich für die freiwillige finanzielle Überbrückung entschieden habe ( Urk. 2/4). Am 1 1. Dezember 2019 teilte die Y.___ mit, dass sie dem Gesuch nicht stattgeben könne, da für die freiwillige finanzielle Überbrückung das Ge such zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pen sionierung eingereicht werden müsse ( Urk. 2/5). Am 3. Februar 2020 ersuchte die Versicherte ein weiteres Mal

um die Gewährung von

Überbrückung sleistungen

( Urk. 2/6). Das Begehren beantwortete die

Y.___ am 1 8. Februar 2020 erneut abschlägig ( Urk. 2/7). 2.

Am 2 5. März 2020 erhob die Versicherte Klage gegen die Y.___

mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die freiwi llige finanzielle Überbrückung i n Höhe von monatlich Fr. 2'370.- - gemäss Art. 29 Abs. 1 des Pensionskassenreglements nebst Zins zu 5 % zu gewähren. 2.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die freiwillige finan zielle Überbrückung vom 1. September 2019 bis zum 3 1. März 2020 einen Betrag von CHF 16'450.- - (monatlich Fr. 2'370.--) nebst Zins zu 5 % zu be zahlen. 3.

Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die freiwillige finan zielle Überbrückung in Höhe von mo natlich Fr. 2'370.- - gemäss Art. 29

Abs. 1 des Pensionskassenreglements ab 3. Dezember 2019 nebst Zins zu 5 % zu gewähren. Die Beklagte b eantragte mit Klageantwort vom 17 . August 2020 die vollum fängliche Abwei sung der Klage

unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk. 10 S. 2). Mit Replik vom 25 . September 2020 und Duplik vom 2 6. November 2020 hielten die Parteien an ihren An trägen fest (Urk. 14 und Urk. 18 ). Die Duplik wurde der Klägerin am 3 0 . November 2020 zugestellt (Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Anspruch auf Altersleistungen:

a. Männer, die das 6 5. Altersjahr zurückgelegt haben;

b. Frauen, die das 6 4 . Altersjahr zurückgelegt haben.

Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abwei ch end davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendi gung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz ( Art.

14) entsprechend anzupassen ( Abs. 2). 1.2

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vor sorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.3

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Art. 25

Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2019) bestimmt: V or dem ordentlichen Pensionierungsalter (voll endetes 6 4. Altersjahr) ist die vor zeitige Pensionierung frühestens auf den Ersten des Monats nach dem vollen deten 5 8. Altersjahr möglich. Die Alters rente wird aufgrund der bis zur vorzei tigen Pensionierung anrechenbaren V ersicherungsjahre berechnet und pro Monat der vorzeitigen Pensionierung um 0.4 Prozent gekürzt . 1.4.2

Gemäss Art. 29 Vorsorgereglements wird u nter dem Titel «Freiwillige finanzielle Überbrückung» festgehalten:

Zusätzlich zur Altersrente kann ab Beginn der vorzeitigen Pensionierung bis zum vollendeten 6 4. Altersjahr eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis zu dem im Zeitpunkt des Leistungsbeginns gültigen Höchstbetrag der jährlichen maxi malen AHV-Altersrente frei bestimmt werden. Das Gesuch ist zusammen mit dem Pensionierungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen ( Abs. 1).

Die Finanzierung der freiwilligen finanziellen Überbrückung erfolgt in erster Linie zu Lasten des Zusatzkontos, in zweiter Linie zu Lasten der versicherten Person durch eine versicherungstechnisch berechnete lebenslängliche Kürzung der Altersrente ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Alterspensionierung. Massge bend ist der Tarif im Anhang 7 ( Abs. 2) .

Stirbt der Bezüger einer freiwilligen finanziellen Überbrückungsrente, so werden die allfälligen Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage der nach Abs. 2 hier vor gekürzten Altersrente berechne t ( Abs. 3) . 2.

2.1

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor ( Urk. 1

Ziff. 2 ) , sie sei seit 1. August 1999 bei der Z.___ als Küchenhilfe angestellt und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen . Sie habe die Absicht gehabt, sich per 1. September 2019 frühzeitig pensionieren zu lassen. Am 8. Mai 2019 habe sie deshalb zusammen mit ihrem Ehemann das Gesuch um Ausrich tung von 25 % der kapitalisierten Altersrente und am 4. Juni 2019 den Antrag auf Altersleistun gen gestellt. Auf dem Formular « Ergänzende Angaben zur Alters pensionierung» sei ihr leider ein Fehler unterlaufen, indem sie das Kreuz bei Frage

2 am falschen Ort angebracht habe und auch den Betrag für die freiwillige finan zielle Überbrückung nicht beziffert habe. In Tat und Wahrheit habe sie aber eine freiwillige finanzielle Überbrückung von monatlich Fr. 2'370.- - bis zum Alter 64 beantragen wollen. Den Antrag habe sie zusammen mit ihrer Tochter ausgefüllt und als der Fehler bemerkt worden sei, habe sie sich bei der Beklagten gemeldet und den Fehler berichtigt.

Bereits im Vorfeld habe sie sich über die verschiedenen Modalitäten der Früh pen sionierung informiert und sich dabei für die Frühpensionierung per 1. Septem ber 2019 entschieden, verbunden mit einer freiwilligen finanziellen Über brück ung in Höhe von Fr. 2'370.-- monatlich und dabei wäre eine Kürzung der Alters rente in Höhe von Fr. 540.-- monatlich vorgesehen gewesen.

Sie habe die Beklagte über ihren Irrtum sofort in Kenntnis gesetzt und spätestens mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 (richtig

2019) sei durch die damalige Rechtsvertreterin die freiwillige finanzielle Überbrückung schriftlich beantragt worden. Eine Verwirkung dieses Anspruchs sei reglementarisch nicht vorgesehen und die Verweigerung der Überbrückung aufgrund des fehlerhaften Kreuzes bei Frage 2 des Antrags vom 4. Juni 2019 erfülle den Tatbestand des überspitzten Formalismus ( Ziff. 4). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 10 S. 7f.), d as Reglement sehe vor, dass das Gesuch zur Ausrich tung einer Ü berbrückungsrente

zusammen mit dem Pensionsantrag

vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen sei. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, was bereits zum Ausschluss der Leistungen führe. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Schreibens vom 3. Dezember 2019 auch bereits seit mehreren Monaten Bezügerin von vorzeitigen Altersleistungen gewesen .

D ie Gewährung einer Überbrückungsrente hätte somit nachträglich erfolgen müssen bzw. nach Beginn der Pensionierung und ein solches Vorgehen sei weder reglementarisch vorgesehen noch unter Berücksich tigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller versicherten Personen h alt bar. Der Wortlaut der Bestimmung sei klar formuliert und sachlich gerechtfertigt,

da im Zeitpunkt der Pensionierung klar sein müsse, ob eine freiwillige finanzielle Überbrückungsrente ausbezahlt werde (S. 9) . Überspitzte r Formalismus liege nicht vor. Ein behauptete s Versehen, das

durch sprachliche Unkenntnis bedingt sei , sei eine Parteibehauptung und nicht belegt. Dazu seien auch die Angaben in den Akten widersprüchlich . A us dem Schreiben der Klägerin vom 1 1. Dezember 2019 gehe hervor , d ass die Klägerin über ein genügend sprachgewandtes Umfeld ver fügt habe , welches ihr beim Ausfüll en des fraglichen Antrages habe helfen könn en

(S. 10 f. ). Die Klägerin habe auch am 1 5. Mai 2019 eine provisorische Berechnung betreffend ihre Altersleistungen erhalten, aus welcher klar hervorgegangen sei, dass ihre Altersrente pro Monat lediglich Fr. 812.-- betragen werde. Es sei ihr daher bekannt gewesen , welche Leistungen sie erhalte, wenn sie keine freiwillige Überbrückungsrente beantrage (S. 13).

Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Überbrückungsrente (S. 14). 3. 3.1

Gemäss Akten ersuchte die Klägerin im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Pensionierung mehrfach bei der Beklagten um eine provisorische Altersleistungs berechnung worauf entsprechen de Berechnungen erstellt wurden:

So die Berechnung vom 2 9. März 2018 ( Urk. 11/2 S. 1 ) betreffend

eine Pensio nierung der Klägerin per 1. Juli 2020 ohne Kapitalbezug und mit freiwilliger Ü ber brückungsrente ;

d ie Berechnung vom 3. Dezember 2018 ( Urk. 11/3 S. 2) bei einer Pensionierung per 3 1. August 2019 ohne Kapitalbezug und mit freiwilliger Überbrückungsrente ;

die Berechnung vom 1 0. Januar 2019 ( Urk. 2/8 S. 2) bei einer Pensionierung per 3 1. August 2019 unter Berücksichtigung eines Kapitalbezug s von 25 % und mit freiwillige r Überbrückungsrente ,

und d ie Berechnung vom 1 5. Mai 2019 ( Urk. 11/1) bei einer Pensionierung per 3 1. August 2019

unter Berücksichtigung eines Kapitalbezug s von 25 % ohne freiwillige Überbrückung srente . 3.2

Aktenkundig ist der

von der Klägerin und ihrem Ehegatten am 8. Mai 2019 ( Urk. 2/3) unterzeichnete

Antrag auf eine Kapitalle istung anstelle der Altersrente, mit welchem

die vollständige Pensionierung per 1. September 2019 bekannt ge geben und um eine Kapitalleistung von 25 % der kapitalisierten Altersrente er sucht wurde .

Im Weiteren liegt einerseits der von der ehemaligen Arbeitgeberin ( Z.___ ) unterzeichnete «Antrag Altersleistungen» und anderseits die

von der Klägerin a m 4. Juni 2019 unterschriebenen «Ergänzenden Angaben zur Alterspensionierung durch die versicherte Person auszufüllen» vor ( Urk. 2/3). Ge mäss dem besagten Antrag vermerkte die Klägerin die vol lständige Pensionierung per 31. August 201 9. Dabei waren auch fünf ( respektive für Männer sechs ) Fragen zu beantworten. Die Frage 2 lautet e : «Beantragen Sie eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis Alter 64? (höchstens maximale AHV-Altersrente, mit lebens länglicher Kürzung der Altersrente)» . Diese Frage war entweder mit Ja zu beant worten und der entsprechende monatliche Betrag einzutragen oder Nein anzu kreuzen , wobei die Klägerin die Frage mit Nein beantwortet hat. 3.3

D er Email-Korrespondenz und dem Antwortschreiben vom 1 3. November 2019 ( Urk. 11/5/9) ist zu entnehmen, dass Frau A.___ als Teamleiterin Personelles der Z.___ an die Beklagte gelangte

mit der Bitte , dass

der Klägerin rückwirkend die freiwillig e finanzielle Überbrückung ( ffÜ ) zu gewäh ren sei .

3.4

Dem Schreiben der ehemaligen Rechtsvertreterin der Klägerin vom 3. Dezember 2020 (richtig 2019) ist zu entnehmen ( Urk. 2/4), die Klägerin sei aufgrund sprachlicher Barrieren auf die Unterstützung ihres Arbeitgebers und ihrer Familie angewiesen gewesen und habe den Antrag auf eine Kapi talleistung sowie das Formular « Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung» dennoch selbständig ausgefüllt, da sie sich aufgrund der vorgängigen sorgfältigen Besprechung der Rentenoption dabei sicher gefühlt habe. Dabei sei ihr unglücklicherweise ein Fehler unterlaufen und sie habe bei der zweiten Frage bezüglich dem Antrag auf freiwillige finanzie lle Überbrückung versehentlich « Nein » angekreuzt. Diese Fehl angabe habe sie aufgrund ihrer Ferienabwesenheit leider erst mit der zweiten Leistungsabrechnung bemerkt, dann aber umgehend reagiert. 3.5

Gemäss einer weiteren Email-Korrespondenz vom 1 8. Dezember 2019 ( Urk. 11/5 S. 5 f. )

führte die Tochter der Klägerin aus, ihre Mutter sei am 1. September 2019 frühpensioniert worden und habe bezüglich der verschiedenen Optionen gr osse Unterstützung von Frau B.___ und Frau A.___ erhalten. Es schien, als würde die Frühpensionierung einwandfrei vollzogen, bis ihre r Mutter bei der zweiten Auszahlung der fehlende Betrag der freiwilligen finanziellen Überbrückung auf gefallen sei. Sie sei bei der ersten Auszahlung in ihrem Heimatland gewesen und habe mit der Teilkapitalleistung eine kleine Wohnung gekauft, da sie in ferner Zukunft in ihr Heimatland zurückreisen möchte. Es sei auch darauf hin zu weisen, dass ihre Mutter weder lesen noch s chr eiben könne und ihr Vater, der l esen könne, zu diesem Zeitpunkt schon in seinem Heimatland gewesen sei. Es sei alles genau besprochen worden, für welche Option sich ihre Mutter entschieden habe, nämlich für die ffÜ und die Frühpensionierung aufgrund ihrer gesundheitlichen Lage. Auch habe sich ihre Mutter nach all den Gesprächen mit Frau B.___ in Sicherheit gewiegt und das fehlgesetzte Kreuz leider zu spät bemerkt. 4. 4.1

Die von der Beklagten gemäss ihrem Vorsorgereglement i m Zusammenhang mit einer vorzeitigen Pensionierung gewährten Überbrück un gsrenten sind der weiter gehenden beruflichen Vorsorge zuzuordnen (vgl. E. 1.2

f. hiervor) . Die Modali täten dieser Leistungen und die Finanzierung

richten sich somit ausschliesslich nach dem Vorsorgereglement

(vgl. Marc Hürzeler , Berufliche Vorsorge, Basel 2020

S. 169 Rz 66). Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht diesbezüglich vor, dass das Gesuch für eine Überbrückungsrente zusammen mit dem Pensio nie rungsantrag vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung einzureichen ist (E. 1.4 hiervor). Eine Möglichkeit zur Beantragung einer Überbrückungsrente nach Ein tritt des Versicherungsfalls ist im Reglement nicht vorgesehen, was mit Blick auf das

allgemeine Versicherungskonzept , wonach Leistungen nach Eintritt des Ver sicherungsfalls grundsätzlich nicht mehr versicherbar sind, auch einleuchtet . Da bei ist belegt , dass die Klägerin im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung per 3 1. August 2019 zwar den Antrag Altersleistungen zusammen mit dem Formular «Ergänzende Angaben zur Alterspensionierung durch die versicherte Person auszufüllen» am 4. Juni 2019 unterschrieben und ein gereicht hat , sie aber darin die finanzielle Überbrückung bis Alter 64 ausdrücklich verneint hat ( Urk. 2/3 S. 2 ) . Im Weiteren ist u nbestritten, dass die Beklagte folglich die Gesuche

um Kapi tal zahlung von 25 % und die Pensionierung per 1. September 2019 mit erster monatlicher Zahlung per Ende September 2019 bestätigt und die Ausz ahlungen vorgenommen hat (vgl. Urk. 11/4). Beanstandungen sind in diesem Zusammen hang erstmals im November 2019 durch eine Bekannte der Klägerin erfolgt und ein schriftliches Gesuch um Ausrichtung von Überbrückungsrente reichte die Klägerin

darauf mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 ein (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 ).

Das Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente wurde folglich erst nach der Pensionierung und damit verspätet eingereicht, was grundsätzlich auch von der Klägerin unbestritten blieb (vgl. Urk. 11/5 ) . D ie Beklagte wies daher zu Recht darauf hin, d ass die Zusprache der Überbrückungsrente nach Eintritt der Pensio nierung den reglementarischen Bestimmungen widerspreche ,

solche Leistungen im Nachgang einer Pensionierung nicht vorgesehen seien und eine Gewährung gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre und den Gleichbe hand lungsgrundsatz verstossen würde (vgl. E. 1.3). 4.2

Insofern die Klägerin vorbringt, sie habe irrtümlich im Antrag die Frage « Bean tragen Sie eine freiwillige finanzielle Überbrückung bis Aller 64 » verneint und auch den

gewählten Betrag nicht angegeben, sind ihre Ausführungen inkonsi stent. Denn einerseits wurde angegeben , dass die Klägerin

und ihr Mann das Formular aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nic ht richtig verstanden hätten und die Klägerin deshalb das Kreuz am falschen Ort gesetzt habe (vgl. Urk. 11/6 S. 8 und Urk. 2/4 unten ). An anderer Stelle wiederum wurde ausge führt, dass die Klägerin weder schreiben noch l esen könne (vgl. Urk. 11/5 S. 6). I n einer weiteren Version legte die Klägerin dar, dass sie zusammen mit ihre r Tochter den Antrag ausgefüllt habe

( Urk. 1 S. 3 unten) . Die vorgetragene Argumentation überzeugt aber auch nicht , weil

in den Akten mehrfach festgehalten ist , dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer vorzeitigen Pensionierung von verschiedenen St elle n Hilfe erhalten hat. S o von ihrem Arbeitgeber, von Arbeitskolleginnen und von ihrer Tochter (vgl. Urk. 11/5 S. 5 f.). Offensichtlich wurde sie denn auch –

wie an andere r Stelle ausgeführt

- von fachkundiger Seite intensiv beraten (vgl. Urk. 11/ 5 S. 4), was sich unter anderem auch in den verschiedenen Rentenvoraus b erech nung en

abbildete , welche die Beklagte auf Ersuchen der Klägerin vorgenommen hat (vgl. E. 3.1). Dabei erfolgte die letzte aktenkundige Berechnung vom 1 5. Mai 2019 ohne Überbrückungsrente , weshalb der Klägerin die zu erwartenden monat lichen Rentenleistungen klar sein mussten ( Urk. 11/1).

Damit ist weder e in Irrtum der Klägerin naheliegend noch ein überspitzt formalistisches Vorgehen der Be klagten erkennbar. Im Gegenteil sind klare Formvorschriften im Bereich der über obligatorischen Berufsvorsorge zulässig (Urteil des Bundesg eric hts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.4).

Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspfle gegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef