Sachverhalt
1.
Am 5. Februar 1991 wurde von der ELVIA Leben Schweizerische Lebensversiche rungs -Gesellschaft Genf (kurz: ELVIA Leben) die Lebensversicherungspolice Nr. ... für den 1954 geborenen Versicher ungsnehmer X.___ ausgestellt (Urk. 2/7). Die Police trug den Titel «Gebundene Vorsorgepolice» und den Untertitel «Gemischte Versicherung mit Überschussbe teiligung» und wurde für eine Laufzeit von 28 Jahren mit Beginn am 1. Januar 1991 und Ablauf am 1. Januar 2019 abgeschlossen. Versichert wurde n
im Rah men der Hauptversicherung ein Todesfallkapital (vor Ablauf der Versicherung) oder ein Erlebensfallkapital (bei Ablauf der Versicherung) von je Fr. 500'000.-- sowie im Rahmen von
Zusatzversicherung en ein weiteres Todesfallkapital (vor Ablauf der Versicherung) von Fr. 500'000. -- und eine vierteljährliche Rente von Fr. 21 '000.-- im Falle der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall bis längstens zum 1. Januar 2019, bei einer Prämienbefreiung ab dem 181. T ag und einem Rentenanspruch ab dem
721. Tag (Urk. 2/7 ). 2.
Mit Eingabe vom 19. März 2020 erhob X.___ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG sei zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit der Lebensver sicherung Police-Nr. … (ehemals ELVIA Leben, Y.___ ) den Betrag von Fr. 435'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 15. Mai 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage , unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zulasten des Klägers (Urk. 5 S. 2 ). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 24. Juni 2020 [Urk. 9 S. 2 ] und Duplik vom 13. August 2020 [Urk. 13 S. 2] ).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Kläger machte in seiner Eingabe vom 19. März 2020 geltend (Urk. 1), der Gegenstand der Klage betreffe einzig die Frage, in welcher Höhe ihm gestützt auf die Lebensversicherungspolice Nr. ...
eine Überschussbeteiligung zu stehe; diesbezüglich bestehe zwischen den Parteien Uneinigkeit.
Die Beklagte habe mit Bezug auf sämtliche (bestrittenen) Ansprüche des Klägers eine Verjäh rungseinredeverzichtserklärung bis zum 31. Dezember 2020 abgegeben (Urk. 1 Rz 2). Der Kläger
habe sich im Jahr 1990 als faktisch selbständig erwerbende Person
Gedanken über die berufliche Vorsorge beziehungsweise die Altersvor sorge gemacht und sei in diesem Zusammenhang an die E LVIA, welche zwischen zeitlich von der Beklagten mit Aktiven und Passiven übernommen worden sei, gelangt. Die ELVIA sei damals von der Generalagentur Z.___ vertreten worden (Urk. 1 Rz 7 f.) . In der Lebensversiche rungspolice Nr. ... vom 5. Februar 1991, unterzeichnet von der Agen tur ELVIA Leben, Y.___, seien ein Kapital von Fr. 500'000.-- im Todesfall vor Ablauf beziehungsweise im Erlebensfall bei Ablauf sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge Krankheit oder Unfall von Fr. 21'000.--, je quartalsweise zahlbar, zugesichert worden. Zur vorliegend u m strittenen Überschussbeteiligung äussere sich die Police jedoch nicht. Im Anhang sei auf die damals gültigen allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen worden, welche einen integrierenden Best andteil des Vertrags gebildet hätten (Urk. 1 Rz 10 f.) . Nach Erhalt der Versicherungspolice habe sich der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1991 an den zuständigen Sachbearbeiter gewandt und festgehalten, dass die mündlich zugesicherte Überschussbeteiligung im Erlebens fall von mindestens Fr. 500'000.-
- nicht erwähnt sei. Explizit habe der Kläger im fraglichen Schreiben den Wunsch geäussert, genau zu erfahren, welche Versiche r ungsleistungen versichert seien. Mit dem fraglichen Schreiben habe er bezweckt, Transparenz herzustellen, damit zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit konkrete Deckungslücken zusätzlich abgesichert werden könnten. Nach Auffassung des Klägers habe es sich beim fraglichen Schreiben um ein Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Ver sicherungsvertragsgesetz, VVG) gehandelt (Urk. 1 Rz 12) . Der zuständige Sach bearbeiter A.___ habe das fragliche Schreiben jedenfalls als Berichtigungsge such entgegengenommen u nd sich mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und hinsichtlich der betraglich im Schreiben vom 19. Februar 1991 nicht bezifferten Überschussbeteiligung nachgefragt, welche Bestätigung gewünscht werde. Der Kläger habe sich dahingehend geäussert, er wolle von einer zeichnungsberech tigten Person eine schriftliche Zusicherung der mündlich vereinbarten Versiche rungssummen erhalten. Der Generalagent, Herr Y.___ , habe als Vertreter der ELVIA Leb en mit Schreiben vom 14. März 1991 gegenüber dem Sachbearbeiter A.___ schriftlich bestätigt, dass der Kläger am 1. Januar 2019 zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.--, insgesamt also Fr. 985'000.--, erhalten werde. Im fraglichen Schreiben vom 14. März 1991 sei kein Vorbehalt angebracht worden. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die genaue Formulierung der Über schussbeteiligung sich nach dem Nachtrag H .102.2 01.91 richte; ergänzt worden sei der Hinweis mit der Feststellung, dass dies vom Bundesamt vorgeschrieben sei. Das Schreiben vom 14. März 1991 sei dem Kläger übergeben worden und er habe sich mit der schriftlichen Zusicherung einer Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- abgefunden, obwohl im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlun gen klar darauf hingewiesen worden sei, dass bei Erreichen des ordentlichen Ren tenalters beziehungsweise am 1. Januar 2019 ein Betrag von einer Million Fran ken ausbezahlt werden sollte (Urk. 1 Rz 13-16 und Rz 20-24) . Der Kläger brachte sodann vor, a m 1. Januar 2019 habe ihm die Beklagte ledig lich die vereinbarte Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- und eine Über schussbeteiligung von Fr. 50'694.20 bezahlt. Die Beklagte vertrete den Stand punkt, Überschussbeteiligungen würden vertraglich nicht zugesichert und die Anlagerichtlinien gemäss den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben seien ein gehalten worden (Urk. 1 Rz 17) . Es sei jedoch nie explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Überschussbeteiligung lediglich um eine vertraglich nicht zugesicherte Anwartschaft handle (Urk. 1 Rz 25) . Im Nachtrag H.102.2.01
91 sei auch nicht erwähnt worden , dass eine allfällig schriftlich zuge sicherte Überschussbeteiligung nicht verbindlich sein soll t
e. Zudem erwecke der Hinweis auf die vom Bundesamt für Privatversicherungswesen genehmig ten Überschussbeteiligungspläne den Eindruck, dass die Überschussbeteiligung ge mäss Gesetz geregelt sei und ein entsprechender A nspruch auf eine solche be stehe. In den ursprü nglichen Bedingungen H 111.2 01. 89 sei in Ziffer 2 ebenfalls nicht konkret dargelegt worden , wie die Überschussbeteiligung berechnet werde . Es sei aber zu lesen, die Höhe des Bonus sowie der jeweilige zur Bestimmung seines Barwertes anzuwendende Diskontsatz würden in speziellen Nachträgen zur Police festgehalten. Diese speziellen Nachträge seien dem Kläger nie mitgeteilt worden (Urk. 1 Rz 27 f.) . Im Sinne einer Eventualbegründung trug der Kläger vor, die Beklagte sei gestützt auf den Grundsatz der Vertrauenshaftung für das positive Interesse ersatzpflichtig und gestützt darauf zu verpflichten, den Differenzbetrag von Fr. 435'000.-- zu züglich Zins zu bezahlen. Die Beklagte habe ausserdem während der gesamten Vertragslaufzeit nie darauf hingewiesen, dass eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- nicht angespart werden könne (Urk. 1 Rz 29 f.).
Die Beklagte habe dem Kläger im August 2008 aufgrund neuer aufsichtsrechtlicher Vorgaben Infor mationen zur Überschussbeteiligung zugestellt; darin sei explizit festgehalten worden , dass die beigelegten ergänzenden Bedingungen inhaltlich keine Neue rungen beinhalten würden. Dabei habe es sich um eine erneute Zusicherung ge handelt und der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass er bei Vertragsablauf eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- erhalten würde (Urk. 1 Rz 32 ; vgl. auch Urk. 1 Rz 35 ). Es treffe zwar zu, dass er sich bei der ELVIA im Verlauf der 28-jährigen Vertragsdauer einmal nach der Höhe der Überschussbeteiligung er kundigt habe und die ELVIA ihm mit Schreiben vom 18. März 1997 mitgeteilt habe, dass sich diese auf Fr. 149'927.-- belaufe. Er habe dieser Feststellung je doch keine grössere Bedeutung bei gemessen, da er von der Rechtsgültigkeit der Zusi cherung einer Mindestüberschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- ausgegangen sei. So llte dieser Feststellung der EL V I A eine vertragsrelevante Bedeutung zugemes sen werden, sei die Beklagte im Eventualfall zu verpflichten, dem Kläger eine Überschussbeteiligung von mindestens Fr. 149'927. -- auszurichten (Urk. 1 Rz 33 f.) . Schlies slich bemängelte der Kläger die Intransparenz bei der Ermittlung der
Über schussbeteiligung (Urk. 1 Rz 39 ff.) und beantragte, d ie von der Beklagten in ihrer Vertragsaufstellung vom 12. Dezember 2018 gemachte Berechnung z ur Über schussbeteiligung sei gutachterlich zu überprüfen
und es sei gutachterlich fest zustellen, welche Überschussbeteiligung mit einer zulässigen Anlagestrategie in den Jahren 1991 bis 2019 hätte erzielt werden können (Urk. 1 Rz 49) . 1.2
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte der Kläger präzisierend aus, er mache einen vertraglichen Erfüllungsanspruch im Zusammenhang mit der streit gegenständlichen Lebensversicherung geltend, eventualiter einen Schadenersatz anspruch aus Vertrauenshaftung, sofern und soweit das hiesige Gericht zur Be urteilung eines solchen Schadenersatzanspruches sachlich z uständig sei (Urk. 9 Rz 5 f.). Die Beklagte warf in der Folge die Frage auf, ob das hiesige Gericht überhaupt zur Beurteilung der eingeklagten Streitigkeit zuständig sei. Aus Sicht des Klägers resultiere der eingeklagte vertragliche Erfüllungsanspruch nicht aus dem «streitgegenständlichen» Lebensversicherungsvertrag selber, sondern ledig lich aus dem Zusammenhang mit der «streitgegenständlichen» Lebensversiche rung. Der Kläger gehe somit davon aus, dass ausserhalb beziehungsweise neben der «streitgegenständlichen» Lebensversicherung zwischen ihm und der General agentur eine (separate) Vereinbarung über die per Ablauf der «streitgegenständ lichen» Lebensversicherung fällige Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-
- abgeschlossen worden sei (Urk. 13 Rz 6). Die Überschussbeteili gung bei gebundenen Vorsorgeversicherungen mit einem der Versicherungsauf sicht unterstellten Versicherungsunternehmen bilde nicht explizit Gegenstand der Regelungen in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Es stelle sich daher die Frage, ob der Anspruch auf Überschussbeteiligung aus einem gebundenen Versicherungs vertrag überhaupt unter den Anwendungsbereich von Art. 73 Abs. 2 lit . b BVG falle, insbesondere, wenn der vertragliche Erfüllungsanspruch nicht aus dem ge bundenen Vorsorgeversicherungsvetrag selber abgeleitet werde, sondern aus ei ner nachträglich von einer Generalagentur erstellten Aufstellung, die inhaltlich vom policierten Vertragsinhalt des gebundenen Versicherungsvertrags abweiche. In einem solchen Fall sei der Konnex mit Art. 82 Abs. 2 BVG zumindest formell nicht offensichtlich gegeben (Urk. 13 Rz 8). 2 . 2 .1
Der ins Recht gelegte «Antrag für eine gebundene V orsorgepolice» (Formular der EL V I A Genf ; Urk. 2/4 ) wurde am 18. Dezember 1990 sowohl vom Kläger als auch vom A genten A.___ , ELVIA Versicherungen, Generalagentur Z.___ (vgl. Urk. 2/4 S. 4 ) , unterzeichnet. Bei den vor geschlagenen Versicherungsleistungen handelte es sich um eine Hauptversiche rung mit Überschussbeteiligung mit Beginn am 1. Januar 1991 und einer Laufzeit von 28 Jahren ; im Rahmen der Hauptversicherung wurde ein Erlebensfallkapital beziehungsweise ein Todesfallkapital von jeweils Fr. 500'000. -
- vorgesehen. Darüber hinaus wurde n Zusatzversicherung en mit Überschussbeteiligung, eben falls mit einer Laufzeit von 28 Jahren, vorgesehen; für den Todesfall wurde ein konstantes Kapital von Fr. 500'000.-- und im Falle der Erwerbsunfähigkeit (bei einer Prämienbefreiung nach 180 Tagen und einem Rentenanspruch nach 720 Tagen) eine jährliche Rente von Fr. 84'000.-- vorgesehen . Als Begünstigter im Erlebensfall oder bei Erwerbsunfähigkeit wurde der Vorsorgenehmer (Versiche rungsnehmer) vorgesehen .
2 . 2
Gemäss vertraulichem Bericht des Abschlussagenten A.___ vom 11. Januar 1991 (Urk. 2/6;
der vertrauliche Bericht diente der Information der ELVIA Leben [vgl. den Vermerk a uf dem
« Begleitformular des Antrages » der Agentur 25 vom 10. J anuar 1991; Urk. 2/4 letzte Seite]), sollte die Versicherung dem Zwecke der Absicherung der Familie dienen. Da der Kläger «im BVG nicht versichert» sei, solle damit ein Einkommen von mindestens circa Fr. 80'000.-- für die Familie im Todesfall des Versicherungsnehmers und für ihn eine ebensolche Einkommens garantie im Invaliditätsfall sichergestellt werden. 2 . 3
a)
In der Folge wurde der Antrag genehmigt und von der EL V I A Genf am 5. Februar 1991 die Lebensversicherungspolice Nr. ...
mit dem Titel «Gebundene Vorsorgepolice» und dem Untertitel «Gemischte Versicherung mit Überschussbe teiligung»
ausgestellt (Urk. 2/7) . Als Versicherungsnehmer wurde der K läger auf geführt. Sodann wurde eine Versicherungsdauer von 28 Jahren fixiert , mit Beginn am 1. Januar 1991 und Ablauf am 1. Januar 2019. Wie bereits im Versi cherungsantrag wurde betreffend die hier interessierende Hauptversicherungs leistung im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherung ein Kapital von Fr. 500'000.- - angegeben. Es wurde vermerkt, die Police unterstehe den Bestimmungen der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an an erkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Zuletzt erfolgte der Hinweis, dass darum ge beten werde, binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, sollte der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht übereinstimmen. D ie Dokumente H.189.2 04.90, H
111.2 0 1.89, H 1 53.2 01.89, H 151.2 01.89 und H.102.2
0 1.91 wurden als integrierende B estandteile des Vertrages erklärt . b)
In den allgemeinen Ve rsicherungsbedingungen (H.189.2 03.90 [U rk. 6/1], iden tisch mit H.189.2 04.90 [vgl. Urk. 2/9 , Bemerkung zu lit . a ]) wurde unter anderem festgehalten, Vertragsgrundlagen bildeten die Erklärungen im Antrag und gege benenfalls im ärztlichen Untersuchungsbericht. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart werde, unterstehe der Vertrag den vorliegenden, der Police beigelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der schweizerischen Gesetzgebung, insbesondere dem VVG, dem BVG sowie der BVV
3. Der Vertrag sei abgeschlossen, sobald der Versicherte von der Gesellschaft die Annahme-Erklärung des Antrages erhalten habe. c )
Im Dokument H 111.2 01.89 (Bedingungen der gemischten Versicherung) wurde unter der Ziffer 2 («Wie sind Sie am Überschuss beteiligt?» )
Folgendes festgehal ten: « Die Überschüsse werden in Form von jährlichen Boni zugeteilt, welche bei Vertragsablauf zahlbar sind. Auf Ihr Begehren wird der Barwert der zugeteilten Boni alle fünf Jahr e ausgerichtet, erstmals jedoch frühestens am Ende des zehnten Versicherungsjahres. Bei Tod des Versicherten vor Vertragsablauf wird der zu diesem Zeitpunkt geltende Barwert der bereits zugeteilten aber noch nicht bezo genen Boni zusammen mit der Versicherungssumme ausbezahlt. Der Bonus wird erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahres und letztmals bei Vertragsab lauf zugeteilt. Die Höhe des Bonus sowie der jeweilige zur Bestimmung seines Barwertes anzuwendende Diskontsatz werden in speziellen Nachträgen zur Police festgehalten. Der Rückkaufswert der zugeteilten, aber noch nicht bezogenen Boni entspricht deren Barwert im Zeitpunkt des Rückkaufs. Bei prämienfreier Um wandlung der Versicherung mit Herabsetzung der Versicherungssumme erlischt jeglicher Anspruch auf weitere Bonuszuteilung » (Urk. 6/2). d )
Im Dokument H
102.2 01.91 (Nachtrag zu den Versicherungsbedingungen) wurde festgehalten, der Artike l «Überschussbeteiligung» weich e ab dem 1. Januar 1991 von den Versicherungsbedingungen wie folgt ab (Urk. 6/5) : Wie sind Sie am Überschuss beteiligt? Die Berechnung der Überschussbeteiligung basiert auf den Ergebnissen, die auf den effektiven Kosten der versicherten Risiken erzielt worden sind, sowie auf den finanziellen Ergebnissen der ELVIA Leben und erfolgt gemäss den vom Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) ge nehmigten Überschussbeteiligungsplänen. Die Überschussbeteiligung wird jährlich zugeteilt, das erste Mal spätestens bei Ablauf des zweiten Versicherungsjahres. Im Rahmen der Hauptversicherungen entrichten wir die geäufneten Beteiligungen bei Ablauf des Vertrages. Bei den Zusatzversicherungen wird der Anspruch auf Überschussbeteiligung im Erle bensfall des Versicherten am Ende dieser Versicherungen erworben, wobei allfällig schon ausge richtete Leistungen abgezogen werden. Wird die Versicherung aufgehoben oder in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen umgewandelt, erlischt jeglicher Anspruch auf eine weitere Überschussbeteiligung. 2 . 4
Mit Schreiben vom 19. Februar 1991 (Urk. 2/8) wandte sich der Kläger an den Agenten A.___ , da ihm einige Punkte der Lebensversicherungspolice Nr. ... noch nicht ganz klar seien. Unter anderem referenzierte der Kläger auf den Nachtrag H 102.2 01.91 und fragte nach, was damit gemeint sei. Er bitte um einige Vorschläge, wie die Überschussbeteiligung nun genau funkti onie re. Es sehe jetzt so aus, als wenn die ELVIA keinen guten Geschäftsgang mach e respektive sich verschulde, keine Überschüsse ausbezahlt würden (Urk. 2/8). Er erklärte, er wäre froh, wenn der Agent , wie im folgenden Beispiel , auf 1-2 Seiten etwa Folgendes der Einfachheit halber schreiben könn t e: Herr X.___ ist bei der ELVIA gegen folgendes versichert: Leben: Bei Tod erhält seine Frau Fr. 1'000'000.-- Bei Erlebensfall erhält X.___ Fr. 500'000.-- zusätzlich der Überschussbeteiligung von ca. Fr. xxx.-- im Jahr, d.h. erstmals ab 1993 ca. Fr. xxx.-- Total bis ins Jahr 2019 sollte der Überschuss ca. Fr. xxx.-- betragen.» 2 . 5
Mit Schreiben vom 14. März 1991 (Urk. 2/9) wandte sich der Generalagent Y.___
an den Agenten A.___ und nahm zu den vom Kläger gestellt en Fragen Stellung . Zum Nachtrag H 102.2 01.91 wurde festgehalten, dass es sich dabei um die genaue Formulierung der Überschussbeteiligung handle. D ies sei vom Bun desamt vorgeschrieben worden . Für den Erlebensfall wurden per 1. Ja nuar 2019 eine Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- und eine Überschussbe teiligung von Fr. 485'000.--, unter Angabe eines Totals von Fr. 985'000.--, aufgeführt. Dieses Schreiben wurde dem Kläger gemäss seinen eigenen Angabe n von A.___ übergeben (Urk. 1 Rz 15). 2 . 6
Gemäss Memo der Elvia Versiche rung, Generalagentur B.___ , vom 13. März 1997, erfolgte eine interne Anfrage, da der Aussendienstmitarbeiter am 17. März 1997 einen Termin mit dem Kläger habe und deshalb den Wert bei Ab lauf plus Überschüsse wissen wolle (Urk. 2/10). Am 17. März 1997 erfolgte die interne Antwort, der voraussichtliche Überschuss bei Ablauf der Versicherung per 1. Januar 2019 belaufe sich auf Fr. 149'927.--. Die Leistung betrage Fr. 500'000.-
- (Memo vom 18. März 1997 [Urk. 2/11]). 3.
3.1
Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Strei tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberech tigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG) . Diese s Gericht entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Arti kel 82 Absatz 2 BVG ergeben (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 lit . b BVG). Damit sind auch Einrichtungen der Säule 3a in den Kreis der möglichen Verfahrensbe teiligten einbezogen ( vgl. Hürzeler / Brühwiler , Obligatorische berufliche Vorsoge , in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht , Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 254). 3 .2
Gemäss der Lebensversicherungspolice Nr. ... schloss der Kläger mit der ELVIA Leben eine gemischte Versicherung mit Überschussbeteiligung ab (Urk. 2/7). Diese Police unterstand (gemäss Hinweis in der Police) den Bestim mungen der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an an er kannte Vorsorgeformen (BVV 3 ). Der Kläger leitet seinen Anspruch aus dieser Police beziehungsweise aus einer in der Folge gemäss Darstellung des Klägers vorgenommenen Berichtigung oder Abänderung der Police ab, womit er einen direkten vertraglichen Anspruch geltend macht (Urk. 1 Rz 5 und Rz 12 ff.). Damit ist eine vertragliche Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vor sorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an an er kannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3 ) strittig. Solche Strei tigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit d er Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit . b BVG ; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E. 1.2, 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 1.1 und 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 1). 3.3
Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als «freiwillige berufliche Vorsorge» bezeichnet und so von der «Selbstvorsorge» der Säule 3b abgegrenzt wird, ergänzt die zweite Säule. Sie ist der zweiten Säule («zweite Säule im engeren Sinne») gleichgestellt und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a wie die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohn eigentum oder die Abtretung, Verpfändung und Verrechnung sind in der Säule 3a praktisch gleich geregelt wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis densel ben Normen unterstellt. Zudem hat die Säule 3a in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende Funktion, sondern ersetzt diese in gewissen Fällen (bei spielsweise bei Selbständigerwerbenden , die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören ).
Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschieden tlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine ein schlägigen Bestimmungen enthält , die Regelunge n der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2 mit Hinweisen und Beispielen). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlos senen Lebensversicherungen ergänzend das VVG Anwendung ( BGE 141 V 405 E. 3.3 ). 4 . 4 .1
Die Abschlüsse der Versicherungsverträge
erfolgen in der Regel dadurch, dass der Versicherungsinteressent – alleine oder zusammen mit dem Agenten – ein An tragsformular ausfüllt und der Versicherer den Antrag annimmt. Der Versiche rungsvertrag kommt durch die Annahmeerklärung zustande. Die Ausstellung und Aushändigung der Police, wozu der Versicherer gehalten ist (Art. 11 Abs. 1 VVG), ist allerdings nicht Gültigkeitserfordernis für das Zustandekommen oder den Fortbestand des Vertrages (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungs recht, 2. Aufl., Bern 1986 S. 194 ff. und S. 201 f.; Michael Iten, Der private Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anz eigepflicht, Freiburg, 1999, S. 33 f. Rz 99-101 ; vgl.
auch Hasenböhler , in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag ,
VVG, [Hrsg. Honsell /Vogt/Schnyder], Basel 2001, Art. 11 N 68 ff. ). Aufgrund der Vorbringen der Parteien und ausweislich der aufgelegten Akten besteht das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis z wischen den Parteien (vgl. Urk. 9 Rz 42 und Urk. 5 Rz 8 f.). Bei der Beklagten handelt es sich um die selbe juristische Person, welche die ursprüngliche Police ausstellte (ELVIA Vie
Société Suisse d'Assurances
sur la Vie ); nach der Sitzverlegung von Genf nach Zürich im Jahr 1999 wurde sie im Jahr 2001 in « Allianz Suisse L ebensversiche rungs -Gesellschaft» umfirmiert und übernahm im Jahr 2002 auf dem Weg der Fusion Aktiven und Passiven der Allianz Lebensversicherung (Schweiz) AG, der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft und der Allianz Suisse Personal Finan cial AG durch Universalsukzession. Im Jahr 2009 wurde die Firma der Beklagten mit der Rechtsformbezeichnung «AG» ergänzt (Urk. 2/2).
Unbestritten und ausge wiesen ist darüber hinaus, dass die Lebensversicherungspol ice Nr. ... dem Kläger im Erlebensfall einen Anspruch auf ein Kapital von Fr. 500'000.-- sowie auf eine Überschussbeteiligung vermittelt (E. 2. 3 a) . 4.2 4.2.1
Überschussbeteiligungen resultieren grundsätzlich aus Überschüssen infolge vor sichtiger Prämienkalkulation. Kapital bildende Lebensversicherungsverträge haben typischerweise eine lange Vertragsdauer, wobei sowohl die Versicherungs leistungen als auch die Höhe der Prämien bereits bei Vertragsschluss festgelegt werden. Mit der Berechnung der Prämienhöhe legt das Versicherungsunterneh men zum Voraus einen garantierten Höchstpreis für das Versicherungsprodukt fest. Die Modellbetrachtungen hängen aber von zahlreichen Parametern ab, deren Höhe während der für Lebensversicherungen meist langen Vertragsdauer nur mit grossen Unsicherheiten abschätzbar ist. Die Versicherungsunternehmen errech nen daher eine während der Vertragsdauer gleichbleibende Durchschnittsprämie. Zudem werden auch die zugesicherten Leistungen bei Vertragsschluss für die ge samte Vertragsdauer garantiert. Weder eine nachträgliche einseitige Abänderung noch eine einseitige Anpassung dieser Vertragsbestandteile ist möglich. Um den zahlreichen Risiken angemessen Rechnung zu tragen, nehmen die Versicherungs unternehmen nicht zuletzt auch aus Solvenzgründen mittels Einbezug von Si cherheitszuschlägen eine möglichst vorsichtige Prämienkalkulation vor; eine der artige vorsichtige Kalkulation ist auch versicherungsaufsichtsrechtlich geboten. Werden die Prämien vorsorglich in der Weise ausgestaltet, dass sie den tatsäch lichen Risiko- und Kostenbedarf übersteigen und ergibt sich daraus ein Gewinn des Versicherungsunternehmens, soll der Versicherungsnehmer an diesem Ge winn beteiligt werden. Bei Überschüssen handelt es sich somit um Erträge, welche mit der Besonderheit der Kapitallebensversicherung zusammenhängen, sodass ei gentlich vielmehr von einer Rückvergütung von aus Sicherheitsgründen über höhten Prämienbeiträgen gesprochen werden kann (BGE 140 II 16 E. 2.2; vgl. auch Andrea Pfleiderer, Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 76, S. 11-13; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1986 S. 415 f. sowie 3. Aufl., Bern 1995 S. 437 f.; BSK VAG- Schudel Trüb, Basel 2013, Art. 36 N 2). Entstehung und Höhe des Überschussanspruchs hängen vom Eintritt eines zu künftigen ungewissen Ereignisses ab, das heisst vom Erzielen eines Überschusses; es handelt sich demnach um eine bedingte Forderung ( Pfleiderer, a.a.O., S. 107). 4.2.2
Eine Überschussbeteiligung wird dem Versicherungsinteressenten im Rahmen ei nes persönlichen Vorschlags bereits vor Vertragsschluss in Aussicht gestellt. Die ser persönliche Vorschlag mit Beispielrechnungen dient dem Versicherungsinte ressenten dazu, sich über das ihm angebotene Versicherungsprodukt ein Bild zu machen und eine Vorstellung dafür zu bekommen, wie hoch seine Überschuss beiträge ausfallen könnten. Die von der Versicherungsgesellschaft zu leistenden Überschuss bei träge werden dem Interessenten zwar vor Vertragsschluss vorge rechnet, anschliessend aber weder im Antragsformular, das der Versicherungsin teressent seinerseits ausfüllt, noch in der daraufhin von der Versicherungsgesell schaft ausgestellten Versicherungspolice wieder aufgenommen . Selbst die Allge meinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer ebenfalls ausgehändigt werden , nehmen keinen Bezug darauf. Vielmehr gilt für die Über schussbeteiligung die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen formulierte (allgemein gehaltene) Bestimmung, die auf den vom Bundesamt für Privatversi cherung (BPV; heute: Eidgenössische Finanzmarkaufsicht [FINMA]) zu genehmi genden Überschussplan verweist. Die Beispielrechnungen sollen den Interessen ten daher zum Vertragsschluss motivieren, werden aber dennoch nicht Bestand teil des Versicherungsvertrages. Der persönliche Vorschlag oder die sogenannte Offerte der Versicherungsgesellschaft mit den Beispielrechnungen stellt daher le diglich eine « invitatio ad offerendum », also eine blosse Aufforderung zur Offert stellung , dar. Der Versicherte kann demnach auch nicht auf Erfüllung der Beispielrechnungen klagen, wenn die Gesellschaft ihre prognostizierten Angaben nicht erreicht ( Pfleiderer, a.a.O., S. 102 f.). 4.2.3
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen enthielt die Lebensversicherungs police Nr. ... keine Angabe über die Höhe d er Überschussbeteiligung , was der Kläger auch selbst einräumt. Er vertr itt jedoch die Auffassung, er habe eine Berichtigung der Police verlang t und der Generalagent Y.___ habe ihm in der Folge eine Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-- zugesi chert (Urk. 1 Rz 20 ff.). 4 .3
Gemäss Art. 12 VVG (in der bereits im Jahr 1990 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Police deren Berichtigung zu verlangen, sofern der Inhalt derselben oder der Nachträge zu derselben nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt. Andernfalls gilt der Inhalt der Police als von ihm genehmigt (Abs. 1). Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaut in jede Police aufzunehmen (Abs. 2). Wird die Frist zur Berichtigung versäumt, gilt nicht mehr das, was vereinbart worden ist, sondern was in der Police steht. Es handelt sich um eine unwiderleg bare gesetzliche Vermutung ( praesumptio
iuris et de iure ). Wird die Hinweispflicht vom Versicherer missachtet, beginnt die gesetzliche Frist von vier Wochen gar nicht zu laufen (Alfred Maurer, a.a.O., 2. Aufl., Bern 1986 S. 202 f. sowie 3. Aufl., Bern 1995 S. 220 f.; Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 39 f. und N 44). Die Lebensversicherungspolice Nr. ... enthielt den Hinweis auf das vorgenannte Berichtigungsrecht, womit die gesetzliche Frist von vier Wochen nach Erhalt der Police zu laufen begann. 4 .4
4.4.1
Der Kläger wandte sich zwar mit Schreiben vom 19. Februar 1991 (Urk. 2/8) in nert der gesetzlichen Frist von vier Wochen an A.___ . Dieses Schreiben ist jedoch nicht als Berichtigungsgesuch zu qualifizieren, fehlt ihm doch das
erfor derliche Berichtigungsbegehren ( vgl. Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 18) , worauf in E. 4.4.3 zurückzukommen ist . Des Weiteren setzt die Vornahme einer Korrektur der Police durch den Versich erer voraus, dass beide Vertragspartner Abmachun gen gewollt haben, die nicht oder nicht richtig in der Police verurkundet wurden ( Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 27). Was die Parteien bei Vertragsabschluss woll ten, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Für die Ermittlung des tatsächli chen Willens ist nicht allein der Wortlaut einer Erklärung massgebend. Vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inne ren Willen der erklärenden Parteien. Indizien sind aber auch spätere Tatsachen, namentlich das nachträgliche Verhalten der Parteien ( Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Lässt sich eine tat sächliche Willensübereinstimmung nicht feststellen, ist zu prüfen, ob aufgrund des Vertrauensprinzips ein normativer Konsens zustande gekommen ist (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 4A_204/2018 vom 31. August 2018 E. 4.1) . 4.4.2
Der Kläger erhielt unbestrittenermassen nebst der Lebensversicherungspolice Nr. ... weitere Dokumente, welche als integrierende Bestandteile der selben erklärt wurden. Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärun gen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinn gefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Mehrdeutige Klauseln in allgemeinen Versiche rungsbedingungen sind nach der Unklarheitenregel gegen den Versicherer als de ren Verfasser auszulegen. Sie gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn sämtli che übrigen Auslegungsmittel versagen (Urteil des Bundesgerichts 4A_166/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3 mit Hinweisen). Aus dem Dokument H 102.2 01.91 «Nachtrag zu den Versicherungsbedingungen» (Urk. 6/5 re spektive vorstehende E. 2. 3
d) ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Überschussbeteiligung um eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestimmbare Grösse und somit um eine Anwartschaft handelt: Es wurde explizit darauf hingewiesen, die Berechnung der Überschussbeteiligung basiere auf den Ergebnissen, die auf den effektiven Kosten der versicherten Risiken erzielt wür den, sowie auf den finanziellen Ergebnissen der ELVIA Leben; die Berechnung erfolge gemäss den vom Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV; heute FINMA) genehmigten Überschussbeteiligungsplänen. Im Rahmen der Hauptver sicherungen würden die geäufneten Beteiligungen bei Ablauf des Vertrages ent richtet. 4.4.3
In seinem Schreiben vom 19. Februar 1991 an A.___ hielt der Kläger einlei tend fest: «Ich erlaube mir, Sie schriftlich zu kontaktieren, da einige Punkte der Lebensversicherungspolice Nr. ... mir noch nicht ganz klar sind». Da mit und mit seinen weiteren Ausführungen brachte er zwar zum Ausdruck, dass für ihn noch U nklarheiten, insbesondere in Bezug auf die Inhalte der der Police beigelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen , bestü nden, hingegen nicht, dass der Inhalt der erhaltenen Lebensversicherungsp olice den zuvor mündlich getroffenen Vereinbarungen widersprä che . Vor allem wurde nicht vorgebracht , einer der wesentlichen Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages sei in der Lebensversicherungspolice Nr. ... nicht abgebildet worden. Der Kläger bat darum, dass ihm einige Vorschläge präsentiert würden , wie die Überschussbeteiligung nun genau funktioniere. Es sehe jetzt so aus, als wenn die ELVIA keinen guten Geschäftsgang mache respektive sich verschulde , keine Überschüsse ausbezahlt würden (Urk. 2/8). Dass der Kläger befürchtete, die Über schüsse könnten infolge eines schlechten Geschäftsgangs ausbleiben, erhellt, dass er d en Inhalt des Nachtrags H 102.2 01.91 nicht bloss zur Kenntnis genommen, sondern auch richtig interpretiert hatte; es war ihm offensichtlich bewusst, dass die Überschussbeteiligung keine im Vora us bestimmbare Grösse darstellt , sondern eine Anwartschaft, welche unter anderem in Abhängigkeit von Ergebnissen des Geschäftsgangs berechnet werden würde. Dieses Bewusstsein lässt sich auch darin erkennen, dass der Kläger um eine Beispielrechnung betreffend die Überschuss beteiligung bat ( vgl. E. 2. 4 ) . Es bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Schreiben des Klägers vom 19. Februar 1991 um ein Berichti gungsgesuch handelte . Jedenfalls geht daraus entgegen den klä gerischen Vor bringen (vgl. Urk. 1 Rz 12 und Urk. 9 Rz
13) nicht hervor, dass sich der Kläger auf eine mündlich zugesicherte Höhe der Überschussbeteiligung berufen hätte; die Verweisung auf unbekannte Circa-Beträge («ca. Fr. xxx.-- » ; vgl. E. 2.
4) steht
der Annahme, der Kläger habe um eine Berichtigung eines zuvor mündlich zuge sicherten Betrages ersucht (eine solche Zusicherung ist nicht belegt) , gar deutlich entgegen.
Der Kläger brachte ferner vor, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer, der seine Ehefrau und die Kinder im Todesfall vor der Pensionierung absichern und zudem die berufliche Vorsorge regeln möchte, wenn er das Pensionierungsalter erlebe, im Erlebensfall minde s tens denselben Betrag absichere wie im Todesfall (Urk. 9 Rz 17).
Dieser Argumen t ation
kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Vers icherungsantrag (Urk. 2/4) ergibt sich, dass das
gewählte Versicherungsprodukt nicht darauf ausgelegt war, dem Versicherten im Erlebensfall dieselbe Summe zu garantieren wie im Todes fall. Als Hauptversicherung wurde zwar sowohl im Erlebens- als auch im Todes fall ein Kapital von Fr. 500'000. -- garantier t. Als Zusatzversicherungen wur de ein weiteres Kapital von Fr. 500'000.-- im Todesfall sow ie eine jährliche Rente von Fr. 84'000.-- nach einer Wartefrist von 720 Tagen mit Prämienbefreiung nach 180 Tagen bei Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Diese Leistungen wurden auch in die Police übernommen (Urk. 2/7).
4.4.4
Der Generalagent Y.___ nahm die –
vom Agenten A.___
an ihn heran getragene – Bitte des Klägers zur Erläuterung seiner Fragen und zur Abgabe einer Beispielrechnung betreffend die Überschussbeteiligung auf und kam ihr mit dem an den Agenten A.___ gerichteten, in rudimentärer Form verfassten Schrei ben vom 14. März 1991 nach.
Dabei handelte es sich um ein internes Dokument, welches von vornherein nicht als Berichtigung oder Police nnachtrag qualifiziert . Es
schadet auch nicht, dass dem bezifferten Betr ag der Überschussbeteiligung weder der Zusatz «circa» noch «ungefähr» voran gestellt wurde , wusste der Kläger doch sehr wohl um den Char akter der Überschussbeteiligung, was er ja auch selbst in seiner Replik vom 24. Juni 2020 einräumt e
( Urk. 9 Rz 44 [ er wisse sehr wohl, dass Überschussbeteiligungen unbestimmt seien, weil sie vom zukünftigen Ver lauf der Börse und anderen zukünftigen Umständen abhingen, weshalb deren Höhe im Vertragszeitpunkt, insbesondere bei einer Vertragslaufzeit von 28 Jah ren, nicht bekannt sei ]). Der Kläger widerspricht sich somit selbst, wenn er vor bringt, er habe – wohlgemerkt im Wissen um den Charakter der Überschussbetei ligung – mit der Anfrage vom 19. Februar 1991 bezweckt , genaue Kenntnis des Mindestbetrages der Überschussbeteiligung zu erhalten (Urk. 9 Rz 44 ); d er Cha rakter der Über schussbeteiligung schliesst
eine solche Zusicherung , mithin auch im Sinne eines Minimalbetrages , eben gerade aus
(vgl. E. 4.2.1). Damit geht auch der Vorwurf fehl , e s sei nie explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Überschussbeteiligung lediglich um eine vertraglich nicht zugesicherte An wartschaft handle (Urk. 1 Rz 25) . Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass der tatsächliche Wille d er Par teien feststellbar ist und dass sie sich darüber einig waren , dass sich die Über schussbeteiligung im Voraus nicht bestimmen l iess e . Der Kläger bat deshalb um eine Beispielrechnung . M it dieser Beispielrechnung wurde jedoch k eine Berichti gung (geschweige denn eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung ) der Lebensversicherungspolice Nr. ... vorgenommen .
Eine «berichtigte» Police (vgl.
Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 36 ff.) wurde denn auch nie ausgestellt. Anzufügen ist, dass die Beklagte geltend machte, der Generalag ent R. Y.___ sei nicht zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen (vgl. Urk. 5 Rz 38 ). Da das Schreiben des Generalagenten Y.___ vom 14. März 1991 keine Zusicherung enthielt, kann die Frage der Stellvertretung oder die Frage , ob sich die Beklagte das Verhal ten des Generalagenten Y.___
g emäss Art. 34 Abs. 1 VVG (in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) hätte a nrechnen lassen müssen , offen bleiben . 4.4.5
Dass es sich bei der Bezifferung der Überschussbeteiligung nicht um eine Zusi cherung handelte
und der Kläger dies auch nicht so verstand en haben konnte , offenbart schliesslich auch sein
späteres Verhalten. Dem Kläger wurde anlässlich der Besprechung vom 17. März 1997 mitgeteilt, dass sich der voraussichtliche Überschuss am 1. Januar 2019 auf Fr. 149'927.-- be laufe ( vgl. das Memo vom 18. März 1997 [ Urk. 2/11 ] ; Urk. 1 Rz 33 und Urk. 5 Rz 113 ). Es ist nicht aktenkundig, dass der Kläger dagegen protestiert hätte . N ach der Firmenänderung der ELVIA und den Umstrukturierungen bei der Allianz (vgl. Urk. 2/2) wurde die Police-Nr. … unte r der Police-Nr. ... fortgeführt (vgl. Urk. 2/12 ) .
D em Kläger wurden von der Be klagten i m August 2008 die «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteili gung» (Ausgabe 01.2007) zugestellt , welche vom Kläger vorbehaltlos akzeptiert wurden. In ihrem Begleitschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass sie aufgrund neuer aufsichtsrechtlicher Vorgaben verpflichtet sei, bestimmte Informationen zur Überschussbeteiligung in den Vertragsgrundlagen festzuhalten (Urk. 2/14) . Hierzu ist Folgendes zu bemerken : Vor dem 1. Januar 2006 prüfte die Aufsichts behörde die Verteilung der Überschüsse. Dementsprechend mussten die Gesell schaften die Überschusspläne der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Mit dem Wegfall de r präventiven Produktekontrolle entfiel auch die Verpflich tung, die Überschusspläne der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen (Botschaft VAG, BBl 2003 3824 f.). Damit musste der Schutz der Versicherten vor Benachteiligungen bei der Überschussverteilung aber anderweitig sichergestellt werden. Seither haben d ie Versicherungsunternehmen daher neu transparent über die Überschusszuteilung zu informieren, indem sie eine jährliche, für die Versi cherungsnehmer verständliche Abrechnung erstellen, die über die Übe rschussbe teiligung Auskunft gibt (Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über Versicherungsunternehmen; Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG). Aus der Abrechnung soll ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen der Gewinn be rechnet, welcher Teil des Gewinns zur Äufnung von Rückstellungen verwendet und nach welchem Schlüssel der verbliebene Gewinn unter den Versicherungen aufgeteilt wird (Botschaft VAG, BBl 2003 3825). Die Abrechnung, die von der FINMA nicht genehmigt werden muss, ermöglicht dem Versicherungsnehmer, sich ein Bild über die Entwicklung der Überschussbeteiligung zu machen und bei Zweifeln an der Richtigkeit der festgestellten Werte eine unentgeltliche Prüfung der Werte durch die Aufsichtsbehörde zu verlangen (Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 36 Abs. 3 VAG Regelungen in Art. 130 (Überschussbeteiligung), Art. 136 (Überschussfonds), Art. 137 (Zutei lung der Überschüsse) und Art. 138 (Schlussüberschuss) der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) getroffen (BSK VAG- Schudel Trüb, a.a.O., Art. 36 N 3 ; vgl. auch We ber/ Baisch , Versicherungsaufsichtsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, § 8 N 26 ff., BSK VVG-Pfleiderer, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 92 ad N 4 f. und Art. 94 ad N 1 ).
In Ziffer 5 der «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung» (Urk. 2/14) wurde im letzten Absatz die Orientierungspflicht gemäss Art. 130 lit . e AVO explizit erwähnt, welche gemäss Art. 216 Abs. 6 und 14 AVO (in der dazu mal geltenden Fassung) auch für bereits bestehende Verträge umgesetzt werden musste. Ohne Widerrede des Klägers wurden die «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung» Vertragsbestandteil seiner Police. In Nachachtung der neuen Orientierungspflicht sandte die Beklagte dem Kläger jährlich Überschussmitteilungen zu (Mitteilung vom 5. Dezember 2008 [Urk. 2/16 f.], 4. Dezember 2009 [Urk. 2/18 f. ],
3. Dezember 2010 [Urk. 2/27 f.], 2. Dezember 2011 [Urk. 2/29 f.], 7. Dezember 2012 [Urk. 2/32 f.], 6. Dezember 2013 [Urk. 2/34 f.], 5. Dezember 2014 [Urk. 2/36 f.], 4. Dezember 2015 [Urk. 2/38 f.], 2. Dezember 2016 [Urk. 2/40 f.] und 8. Dezember 2017 [Urk. 2/42 f.]).
Dass der Kläger keine einzige dieser Abrechnungen erhalten haben soll (er bestritt den Erhalt sämtlicher Überschussmitteilungen [Urk. 1 Rz 36 ] ), ist nicht glaubhaft. Die Überschussmitteilungen wurden jeweils an die Adr esse des Klägers versandt, wie bereits das Informationsschreiben vom August 2008 (Urk. 2/14 und Urk. 1 Rz 35 ) sowie die übrige Korrespondenz der Beklagten (vgl. Urk. 2/44 ff. und Urk. 1 Rz 39) . Eine Reaktion seitens des Klägers blieb auch aus , als ihm aufgrund seiner Poli cenverlusterklärung vom 1. Juni 2010 (Urk. 2/22) eine neue Urkunde ausgestellt wurde (Urk. 2/24). D ie diesb e zügliche Korrespondenz erfolgte nebenbei bemerkt ebenfalls an die Adresse de s Klägers (Urk. 2/21 und Urk. 2/23). Gemäss individueller Vereinbarung in der neuen Police wurde festgelegt, dass die neue Police alle bisherigen Policendokumente ersetze und annuliere . Des Weite ren wurde erneut auf das Berichtigungsrecht gemäss Art. 12 VVG hingewiesen (Urk. 2/24 S. 9). Bei der Police, auch bei der Ersatzpolice, handelt es sich um kein Wertpapier, sondern um eine reine Beweisurkunde, welche die Existenz und den Inhalt des Versicherungsvertrags bestätigt (vgl. Hasenböhler , a.a.O., Art. 11 N 81; Moritz W. Kuhn, Privatversicherungsrecht, unter Mitberücksichtigung des Haft pflicht- und des Aufsichtsrechts, Müller-Studer/Eckert [Hrsg.] , 3. Aufl. 2010, § 35 N 591 ff.). Gemäss den Akten wurde in der Ersatzpolice zur Überschussbeteili gung bloss der Vermerk «Ansammlung» angebracht (Urk. 2/24 S. 1). Wäre der Kläger der Ansicht gewesen, ihm sei – entgegen diesem Vermerk – in der ur sprünglichen Police (beziehungsweise einem Nachtrag oder einer Ergänzung der selben) eine bestimmte Summe der Überschussbeteiligung zugesichert worden, hätte er die neue Police rechtzeitig berichtigen lassen müssen . Dies unterliess er jedoch. Im Jahr 2012 wandte er sich schliesslich mit einigen Fragen an die Beklagte und erhielt in Bezug auf die Frage zur Überschussbeteiligung «X.___ hat auch eine Ka pitalrente von CHF 500'000.- (plus Gewinn – wieviel?) die aber in 6 Jahren bei Ablauf der Hypothek als Amortisation an Allianz geht – korrekt?» (Urk. 6/10 hin ten) zur Auskunft: « Überschuss und Erlebensfallkapital per 01.01.2019 CHF 551'337.--. Kann/Wird vermutlich als Amortisation verwendet» (Urk. 2/31 [ = Urk. 6/10] ). Wiederum erfolgte keine Reaktion. Erst kurz vor Ablauf der Versicherungsdauer, am 9. November 2018, wandte sich der Kläger mit einem Schreiben an die B eklagte und brachte zum Ausdruck, er empfinde die Höhe der Überschussbeteiligung von knapp über Fr. 50'000. -- als niedrig , gefühlsmäs sig seien da einige z ehntausend Franken zu wenig berechnet worden (Urk. 2/47) .
In einem weiteren
Schreiben vom 15. November 2018 zeigte er sich «absolut und zu tiefst schockiert und betroffen» (Urk. 2/49). Am 16. No vember 2018 erklärte er
schliesslich , er sei mit der Überschussbete iligung nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass er abklären lassen werde, wieso die Über schussbeteiligung von nur knapp über Fr. 50'000.-- so niedrig ausgefallen sei (Urk. 2/50). D ie Inhalte dieser S chreiben zeugen ebenfalls
davon, dass der Kläger nicht von einer betraglich zugesicherten Überschussbeteiligung ausging . Erst
im Schreiben vom 18. D ezember 2018 ging der Kläger dazu über zu argumentieren, er habe Anspruch auf eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- , weil dies im Schreiben vom 14. März 1991 so festgehalten worden sei (Urk. 2/53). 4. 4.6
Selbst wenn der tatsächliche Wille der Parteien – entgegen dem Vorgenannten – nicht feststellbar wäre, ergäbe sich auch in Anwendung der normativen Vertrags auslegung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_193/2019 vom 23. September 2019 5.3.1) kein anderes Resultat; d ie normative Vertragsauslegung
berücksich tigt nebst dem Vertragstext ebenfalls
die Umstände der Vertragsentstehung und - schliessung , welche, wie bereits eingehend dargelegt, einer betraglichen Zusi cherung der Überschussbeteiligung entgegenstehen . Dass die nachvertragliche n Indizien
in E. 4.4.5 bei der normativen Vertragsauslegung nicht zu berücksichti gen sind ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen) , ändert am Ergebnis nichts .
5. 5.1
Der Kläger beantragt
weiter , eventuell sei die Beklagte aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung zu verpflichten, ihm für das positive Interesse einen Diffe renzbetrag von Fr. 435'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 1 Rz 29).
5.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_18/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3.1) ist die Vertrauenshaftung grundsätzlich subsidiär zur vertraglichen Haftung, gelangt also nur bei Fehlen einer solchen zur Anwendung (BGE 131 III 377 E. 3; Urteile des Bundesgericht 4A_306/2009 vom
8. Februar 2010 E. 5.1; 4 A_80/2009 und 4A_88/2009 vom 5. Juni 2009 E. 2.3). Hat sich das Vertrauen, aus dem eine Partei Ansprüche ableitet, in einer gültigen Vertragsbeziehung manifestiert, entfällt das Vertrauen als selbständige Haftungs grundlage und es gelangt unmittelbar die Vertragshaftung zur Anwendung (siehe zu dieser sog. Absorption der vorvertraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag jü ngst die Urteile des Bundesgerichts 4A_72/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 5.1.3; 4A_556/2019 vom 29. September 2020 E. 4.1.3, je mit Hinweisen; zum Versicherungsve rtrag vgl. das Urteil 5C.267/2004 vom 1. Juni 2005 E. 5.3).
5.3
Da der Kläger seine Ansprüche aus einer gültigen Vertragsbeziehung ableitet, ist das hiesige Gericht auch für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang gel tend gemachten Vertrauenshaftung zuständig. Ein vertraglicher Anspruch wurde bereits geprüft und verneint (E. 4.4.7 ) . Damit entfällt ein Anspruch aus culpa in contrahendo als selbständige Haftungsgrundlage betreffend die eingeklagte For derung von Fr. 435'000.-- (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5C.267/2004 vom 1. Juni 2005 E. 5.3 mit Hinweisen). Einen weiteren Schaden (beispielsweise aus entgangenem Gewinn durch einen verpassten Abschluss einer Lebensversicherungspolice bei einer anderen Gesellschaft [ vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 125 ff., insbesondere S. 136] , was zu beweisen wäre ) machte d er Kläger unter Berufung auf den Vertrauensschutz nicht
( substantiiert )
geltend. Wobei akten kundig ist, dass der Kläger bei der Allianz noch eine fondgebundene Lebensver sicherungspolice (freie Vorsorge) sowie eine Todesfallversicherung (freie Vor sorge) hat, deren Ansprüche er im Umfang von Fr. 988'750.- - zur Sicherung eines Hypothekardarlehens an die Beklagte zedierte (Urk. 10/92 S. 2 f.). Demgemäss ist nicht weiter zu prüfen, o b das hiesige Gericht auch für die Beurteilung eines sol chen Anspruchs aus culpa in contrahendo zuständig wäre.
6.
6.1
Der Kläger b emängelte des Weiteren die Intransparenz in Bezug auf die Berech nung
der Überschussbeteiligung (Urk. 1 Rz 39 ff.) und beantragt e , es sei im Rah men einer gerichtlichen Begutachtung die von der beklagten Partei in ihrer Ver tragsaufstellung vom 12. Dezember 2018 vorgenommene Berechnung der Höhe der Überschussbeteiligung zu überprüfen und vom Gutachter festzustellen, wel che Überschussbeteiligung mit einer zulässigen Anlagestrategie in den Jahren 1991 bis 2019 hätte erzielt werden können (Urk. 1 Rz
49 ; vgl. auch Urk. 9 Rz 35 ff. und Urk. 9 Rz 45 ff. ). Gutachterlich seien insbesondere folgende Fragen abklären zu lassen (Urk. 1 Rz 46): - «Wie hoch ist die Überschussbeteiligung im Zeitpunkt der Fusion, wenn die beiden infrage stehenden Überschussregelungen der früheren Le bens versicherungsgesellschaft E L V IA, eventuell die Überschussregelungen der beklagten Partei, anzuwenden sind?» - «Wie hoch wäre die Überschussbeteiligung am 01.01.2019 gewesen, wenn die beiden infrage stehenden Überschussregelungen der früheren Lebens versicherungsgesellschaft ELVIA anzuwenden sind?» - «Wie hoch wäre die Überschussbeteiligung bei einer 28-jährigen Vertrags dauer von 1991-2019 erfahrungsgemäss gewesen, wenn die weiteren Pa rameter, welche die klagende Partei mit der Generalagentur Z.___ als Abschlussagentin der früheren Lebensversicherungsgesellschaft ELVIA vereinbart hat, der Beurteilung zugrunde gelegt werden?» - «Wie hoch wäre der angesparte Kapitalwert (inklusive Zinsen) gewesen, wenn die von der klagenden Partei bezahlte Sparprämie am Kapitalmarkt konservativ angelegt worden wäre?» 6.2
Gemäss Art. 92 Abs. 1 VVG ist der Versicherer verpflichtet, auf Anfrage des An spruchsbe rechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rück kaufswert der Versicherung z u berechnen und dem Anspruchsberech tigten mit zuteilen. De r Versicherer muss, wenn der Anspruchsberech tigte es verlangt, über dies diejenigen Angaben machen, die zur Ermitt lung des Umwandlungswertes oder des Rückkaufswertes für Sachver ständige erforderlich sind. Die FINMA hat gemäss Art. 92 Abs. 2 VVG auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Art. 94 VVG statuiert, dass d ie Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung auch für solche Leistungen gelten , die der Versicherer aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchs berechtigten in Form der Erhöhung der Versicherungs leistungen gewährt hat.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Versicherer ermittelten Werte kann der Ver sicherungsnehmer eine Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde, die FINMA, veran lassen. Die Prüfung beschränkt sich auf die (arithmetische) Richtigkeit der fest gestellten Werte, nicht auch deren Angemessenheit im E inzelfall (BSK-VVG, a.a.O., Art. 92 ad N 5). Der Auskunftsa nspruch erschöpft sich in diesen aufsichtsrechtlichen Vorschrif t en . Ein allgemeiner, darüber hinausgehender Auskunftsanspruch zur Über schussbeteiligung ergibt sich weder aus Gesetz noch Vertrag .
Die FINMA als sach kundige Prüfungsinstanz gleicht den Interessenkonflikt zwischen den legitimen Auskunftsinteressen der Versicherungsnehmer und den berechtigten Geheimhal tungsinteressen der Lebensversicherungsgesellschaft in nahezu optimaler Weise aus , indem sie aufsichtsrechtlich dazu verpflichtet ist, die Interessen aller Versi cherten zu wahren (vg
l. Pfleiderer, a.a.O., S. 101). 6.3
Der Kläger verkennt, dass eine Überprüfung der Überschussbeteiligung, so wie er sie beantragt (vgl. seine Fragen in E. 6.1), nicht vorgesehen ist. Weder das Gericht noch die FINMA überprüfen Überschussbeteiligungen im Hinblick auf ihre Ange messenheit im Einzelfall . Ergänzend ist anzufügen, dass der Kläger bei seinen Berechnungen vollkommen ausblendet, dass die von ihm bezahlte Prämie auch hohe Risikoleistungen abdecken musste. Beim Abschluss der Lebensversicherung stand die Absicherung der Familie des Klägers im Falle des Todes oder der Inva lidität des Klägers im Vordergrund. Eine isolierte Betrachtung, wie hoch der an gesparte Kapitalwert (inklusive Zinsen) gewesen wäre , wenn der Kläger die von ihm bezahlte P rämie am Kapitalmarkt konservativ angelegt hätte, geht daher fehl. 6.4
Der Kläger hielt
sodann fest, er habe nichts dagegen, wenn das Gericht von der FINMA eine Stellungnahme einhole, ob die infrage stehenden Überschussrege lungen der früheren Lebensversicherungsgesellschaft ELVIA beziehungsweise der Beklagten genehmigt worden seien und ob die Beklagte die Höhe der Überschuss beteiligung nach Massgabe der anwendbaren Überschussregelung bis zur Fusion und danach bis zum 1. Januar 2019 korrekt berechnet habe (Urk. 1 Rz 47). Es ist Aufgabe des Kläger s, seine Klage hinreichend zu substantiieren. Dies kann er nicht an das Gericht delegieren , zumal er die Möglichkeit gehabt hätte, bei der FINMA gestützt auf Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG eine Überprü fung vornehmen zu lassen. Dies hatte er jedoch unterlassen . Vielmehr hatte er sich im Jahr 2019 in allgemeiner Weise an die FINMA gewandt , um sich ( stell vertretend für alle Versicherungsnehmer )
für eine Beseitigung der
– aus seiner Sicht bestehenden – M issstände im Versicherungswesen betreffend die Über schussbeteiligungen einzusetzen (vgl. Urk. 2/72-75).
Das Gericht hat somit nicht anstelle des Klägers bei der FINMA abklären zu las sen, ob die infrage stehenden Überschussregelungen der Beklagten genehmigt wurden und ob die Beklagte die Höhe der Überschussbeteiligung nach Massgabe der anwendbaren Überschussregelung bis zur Fusion und danach bis zum 1. Ja nuar 2019 korrekt berechnet hat. Vorliegend ist aktenkundig, dass das Bundesamt für Privatversicherungswesen die Überschusspläne der Elvia der Jahre 1991 bis 1995 genehmigt hatte (Urk. 6/12-15). Ab dem J ahr 2008 wurden dem Kläger sodann jährlich Über schussmitteilungen zugestellt, in welchen der Kontostand der über die Jahre an gesammelten ( geäufneten ) Überschu sszuteilungen ausgewiesen wurde . Der Kläger wusste somit seit Jahren, dass die Überschussbeteiligung bei Vertragsende nicht in der ursprünglich prognostizierten Höhe ausfallen würde. Auch war ihm ge stützt auf Ziff 3 Abs. 5 der «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteili gung» (Ausgabe 01.2007; Urk. 2/14) bekannt, dass die Überschusszuteilungen als geschuldet gelten , sobald sie den einzelnen Versicherungsverträgen zugeteilt sind. Da der Kläger den Kontostand jeweils nicht beanstandete, ist er darauf zu behaften. Wie bereits gesagt (E. 4.4.5) ist nicht glaubhaft, dass er keine einzige der Überschussmitteilungen erhalten haben soll. 6.5
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klage auch im Hinblick auf die geltend gemachte Unangemessenheit der ausbezahlte n Überschussbeteili gung
– soweit sie diesbezüglich überhaupt hinreichend substantiiert ist – abzu weisen ist . 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet. Da von einer münd lichen Befragung des Klägers keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf eine solche i n antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E.
1 d mit Hinweisen) verzichtet werden .
Die Klage ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8.
8.1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgerich t ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in der bis 30. Juni 20210 geltenden Fassung ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichts losen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Viel mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überle gung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen). 8. 2
Der Kläger wurde von der Beklagten bereits im Vorfeld dieses Prozesses doku mentiert und eingehend über die Rechtslage aufgeklärt . Ihm wurde im Rahmen des Schlichtungsversuchs beim Obmudsman der Privatversicherung und der SUVA sogar eine grosszügige Zusatzleistung von Fr. 35'000.-- an geboten (Urk. 2/67 S. 3) .
Vor dem Hintergrund des Ergebnisses des vorliegenden Verfah rens lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Kläger dieses Angebot nicht annahm. Stattdessen reichte er Klage beim hiesigen Gericht ein und versuchte glauben zu machen, er sei von einer Zusicherung einer Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-- ausgegangen, obwohl er im Widerspruch dazu ein räumte, er wisse sehr wohl, dass Überschussbeteiligungen unbestimmt seien, weil sie vom zukünftigen Verlauf der Börse und anderen zukünftigen Umständen ab hingen (Urk. 9 Rz 44). Eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der zu geteilten Überschussbeteiligung im Einzelfall ist sodann nicht vorgesehen. Das Verhalten des Klägers ist daher als mutwillig zu qualifizieren. 8.3
Dem Kläger sind die Kosten des vorliegend en Prozesses in Anwendung von § 33 Abs. 2 GSVGer in der Höhe von Fr. 4 ’000.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht). 8.4
Die Beklagte , welche im hier interessierenden Zusammenhang – als Anbieterin einer gebundenen V orsorgeversicherung (Säule 3a) – eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschä digung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 9 mit Hin weisen, nicht publ . in: BGE 141 V 439, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 5 S. 17). Die Beklagte beantragte aber dennoch eine Parteientschädigung (Urk. 5 S. 2). Auf grund der mutwilligen Prozessführung des Klägers ist er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Beklagten eine deren Aufwand angemessene Parteient schädigung in der Höhe von Fr. 5 ’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 ’000 .-- werden dem Kläger auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 5’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Am 5. Februar 1991 wurde von der ELVIA Leben Schweizerische Lebensversiche rungs -Gesellschaft Genf (kurz: ELVIA Leben) die Lebensversicherungspolice Nr. ... für den 1954 geborenen Versicher ungsnehmer X.___ ausgestellt (Urk. 2/7). Die Police trug den Titel «Gebundene Vorsorgepolice» und den Untertitel «Gemischte Versicherung mit Überschussbe teiligung» und wurde für eine Laufzeit von 28 Jahren mit Beginn am 1. Januar 1991 und Ablauf am 1. Januar 2019 abgeschlossen. Versichert wurde n
im Rah men der Hauptversicherung ein Todesfallkapital (vor Ablauf der Versicherung) oder ein Erlebensfallkapital (bei Ablauf der Versicherung) von je Fr. 500'000.-- sowie im Rahmen von
Zusatzversicherung en ein weiteres Todesfallkapital (vor Ablauf der Versicherung) von Fr. 500'000. -- und eine vierteljährliche Rente von Fr. 21 '000.-- im Falle der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall bis längstens zum 1. Januar 2019, bei einer Prämienbefreiung ab dem 181. T ag und einem Rentenanspruch ab dem
721. Tag (Urk. 2/7 ).
E. 1.1 Der Kläger machte in seiner Eingabe vom 19. März 2020 geltend (Urk. 1), der Gegenstand der Klage betreffe einzig die Frage, in welcher Höhe ihm gestützt auf die Lebensversicherungspolice Nr. ...
eine Überschussbeteiligung zu stehe; diesbezüglich bestehe zwischen den Parteien Uneinigkeit.
Die Beklagte habe mit Bezug auf sämtliche (bestrittenen) Ansprüche des Klägers eine Verjäh rungseinredeverzichtserklärung bis zum 31. Dezember 2020 abgegeben (Urk. 1 Rz 2). Der Kläger
habe sich im Jahr 1990 als faktisch selbständig erwerbende Person
Gedanken über die berufliche Vorsorge beziehungsweise die Altersvor sorge gemacht und sei in diesem Zusammenhang an die E LVIA, welche zwischen zeitlich von der Beklagten mit Aktiven und Passiven übernommen worden sei, gelangt. Die ELVIA sei damals von der Generalagentur Z.___ vertreten worden (Urk. 1 Rz 7 f.) . In der Lebensversiche rungspolice Nr. ... vom 5. Februar 1991, unterzeichnet von der Agen tur ELVIA Leben, Y.___, seien ein Kapital von Fr. 500'000.-- im Todesfall vor Ablauf beziehungsweise im Erlebensfall bei Ablauf sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge Krankheit oder Unfall von Fr. 21'000.--, je quartalsweise zahlbar, zugesichert worden. Zur vorliegend u m strittenen Überschussbeteiligung äussere sich die Police jedoch nicht. Im Anhang sei auf die damals gültigen allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen worden, welche einen integrierenden Best andteil des Vertrags gebildet hätten (Urk. 1 Rz 10 f.) . Nach Erhalt der Versicherungspolice habe sich der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1991 an den zuständigen Sachbearbeiter gewandt und festgehalten, dass die mündlich zugesicherte Überschussbeteiligung im Erlebens fall von mindestens Fr. 500'000.-
- nicht erwähnt sei. Explizit habe der Kläger im fraglichen Schreiben den Wunsch geäussert, genau zu erfahren, welche Versiche r ungsleistungen versichert seien. Mit dem fraglichen Schreiben habe er bezweckt, Transparenz herzustellen, damit zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit konkrete Deckungslücken zusätzlich abgesichert werden könnten. Nach Auffassung des Klägers habe es sich beim fraglichen Schreiben um ein Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Ver sicherungsvertragsgesetz, VVG) gehandelt (Urk. 1 Rz 12) . Der zuständige Sach bearbeiter A.___ habe das fragliche Schreiben jedenfalls als Berichtigungsge such entgegengenommen u nd sich mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und hinsichtlich der betraglich im Schreiben vom 19. Februar 1991 nicht bezifferten Überschussbeteiligung nachgefragt, welche Bestätigung gewünscht werde. Der Kläger habe sich dahingehend geäussert, er wolle von einer zeichnungsberech tigten Person eine schriftliche Zusicherung der mündlich vereinbarten Versiche rungssummen erhalten. Der Generalagent, Herr Y.___ , habe als Vertreter der ELVIA Leb en mit Schreiben vom 14. März 1991 gegenüber dem Sachbearbeiter A.___ schriftlich bestätigt, dass der Kläger am 1. Januar 2019 zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.--, insgesamt also Fr. 985'000.--, erhalten werde. Im fraglichen Schreiben vom 14. März 1991 sei kein Vorbehalt angebracht worden. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die genaue Formulierung der Über schussbeteiligung sich nach dem Nachtrag H .102.2 01.91 richte; ergänzt worden sei der Hinweis mit der Feststellung, dass dies vom Bundesamt vorgeschrieben sei. Das Schreiben vom 14. März 1991 sei dem Kläger übergeben worden und er habe sich mit der schriftlichen Zusicherung einer Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- abgefunden, obwohl im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlun gen klar darauf hingewiesen worden sei, dass bei Erreichen des ordentlichen Ren tenalters beziehungsweise am 1. Januar 2019 ein Betrag von einer Million Fran ken ausbezahlt werden sollte (Urk. 1 Rz 13-16 und Rz 20-24) . Der Kläger brachte sodann vor, a m 1. Januar 2019 habe ihm die Beklagte ledig lich die vereinbarte Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- und eine Über schussbeteiligung von Fr. 50'694.20 bezahlt. Die Beklagte vertrete den Stand punkt, Überschussbeteiligungen würden vertraglich nicht zugesichert und die Anlagerichtlinien gemäss den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben seien ein gehalten worden (Urk. 1 Rz 17) . Es sei jedoch nie explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Überschussbeteiligung lediglich um eine vertraglich nicht zugesicherte Anwartschaft handle (Urk. 1 Rz 25) . Im Nachtrag H.102.2.01
91 sei auch nicht erwähnt worden , dass eine allfällig schriftlich zuge sicherte Überschussbeteiligung nicht verbindlich sein soll t
e. Zudem erwecke der Hinweis auf die vom Bundesamt für Privatversicherungswesen genehmig ten Überschussbeteiligungspläne den Eindruck, dass die Überschussbeteiligung ge mäss Gesetz geregelt sei und ein entsprechender A nspruch auf eine solche be stehe. In den ursprü nglichen Bedingungen H 111.2 01. 89 sei in Ziffer 2 ebenfalls nicht konkret dargelegt worden , wie die Überschussbeteiligung berechnet werde . Es sei aber zu lesen, die Höhe des Bonus sowie der jeweilige zur Bestimmung seines Barwertes anzuwendende Diskontsatz würden in speziellen Nachträgen zur Police festgehalten. Diese speziellen Nachträge seien dem Kläger nie mitgeteilt worden (Urk. 1 Rz 27 f.) . Im Sinne einer Eventualbegründung trug der Kläger vor, die Beklagte sei gestützt auf den Grundsatz der Vertrauenshaftung für das positive Interesse ersatzpflichtig und gestützt darauf zu verpflichten, den Differenzbetrag von Fr. 435'000.-- zu züglich Zins zu bezahlen. Die Beklagte habe ausserdem während der gesamten Vertragslaufzeit nie darauf hingewiesen, dass eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- nicht angespart werden könne (Urk. 1 Rz 29 f.).
Die Beklagte habe dem Kläger im August 2008 aufgrund neuer aufsichtsrechtlicher Vorgaben Infor mationen zur Überschussbeteiligung zugestellt; darin sei explizit festgehalten worden , dass die beigelegten ergänzenden Bedingungen inhaltlich keine Neue rungen beinhalten würden. Dabei habe es sich um eine erneute Zusicherung ge handelt und der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass er bei Vertragsablauf eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- erhalten würde (Urk. 1 Rz 32 ; vgl. auch Urk. 1 Rz 35 ). Es treffe zwar zu, dass er sich bei der ELVIA im Verlauf der 28-jährigen Vertragsdauer einmal nach der Höhe der Überschussbeteiligung er kundigt habe und die ELVIA ihm mit Schreiben vom 18. März 1997 mitgeteilt habe, dass sich diese auf Fr. 149'927.-- belaufe. Er habe dieser Feststellung je doch keine grössere Bedeutung bei gemessen, da er von der Rechtsgültigkeit der Zusi cherung einer Mindestüberschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- ausgegangen sei. So llte dieser Feststellung der EL V I A eine vertragsrelevante Bedeutung zugemes sen werden, sei die Beklagte im Eventualfall zu verpflichten, dem Kläger eine Überschussbeteiligung von mindestens Fr. 149'927. -- auszurichten (Urk. 1 Rz 33 f.) . Schlies slich bemängelte der Kläger die Intransparenz bei der Ermittlung der
Über schussbeteiligung (Urk. 1 Rz 39 ff.) und beantragte, d ie von der Beklagten in ihrer Vertragsaufstellung vom 12. Dezember 2018 gemachte Berechnung z ur Über schussbeteiligung sei gutachterlich zu überprüfen
und es sei gutachterlich fest zustellen, welche Überschussbeteiligung mit einer zulässigen Anlagestrategie in den Jahren 1991 bis 2019 hätte erzielt werden können (Urk. 1 Rz 49) .
E. 1.2 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte der Kläger präzisierend aus, er mache einen vertraglichen Erfüllungsanspruch im Zusammenhang mit der streit gegenständlichen Lebensversicherung geltend, eventualiter einen Schadenersatz anspruch aus Vertrauenshaftung, sofern und soweit das hiesige Gericht zur Be urteilung eines solchen Schadenersatzanspruches sachlich z uständig sei (Urk. 9 Rz 5 f.). Die Beklagte warf in der Folge die Frage auf, ob das hiesige Gericht überhaupt zur Beurteilung der eingeklagten Streitigkeit zuständig sei. Aus Sicht des Klägers resultiere der eingeklagte vertragliche Erfüllungsanspruch nicht aus dem «streitgegenständlichen» Lebensversicherungsvertrag selber, sondern ledig lich aus dem Zusammenhang mit der «streitgegenständlichen» Lebensversiche rung. Der Kläger gehe somit davon aus, dass ausserhalb beziehungsweise neben der «streitgegenständlichen» Lebensversicherung zwischen ihm und der General agentur eine (separate) Vereinbarung über die per Ablauf der «streitgegenständ lichen» Lebensversicherung fällige Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-
- abgeschlossen worden sei (Urk. 13 Rz 6). Die Überschussbeteili gung bei gebundenen Vorsorgeversicherungen mit einem der Versicherungsauf sicht unterstellten Versicherungsunternehmen bilde nicht explizit Gegenstand der Regelungen in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Es stelle sich daher die Frage, ob der Anspruch auf Überschussbeteiligung aus einem gebundenen Versicherungs vertrag überhaupt unter den Anwendungsbereich von Art. 73 Abs. 2 lit . b BVG falle, insbesondere, wenn der vertragliche Erfüllungsanspruch nicht aus dem ge bundenen Vorsorgeversicherungsvetrag selber abgeleitet werde, sondern aus ei ner nachträglich von einer Generalagentur erstellten Aufstellung, die inhaltlich vom policierten Vertragsinhalt des gebundenen Versicherungsvertrags abweiche. In einem solchen Fall sei der Konnex mit Art. 82 Abs. 2 BVG zumindest formell nicht offensichtlich gegeben (Urk. 13 Rz 8). 2 . 2 .1
Der ins Recht gelegte «Antrag für eine gebundene V orsorgepolice» (Formular der EL V I A Genf ; Urk. 2/4 ) wurde am 18. Dezember 1990 sowohl vom Kläger als auch vom A genten A.___ , ELVIA Versicherungen, Generalagentur Z.___ (vgl. Urk. 2/4 S. 4 ) , unterzeichnet. Bei den vor geschlagenen Versicherungsleistungen handelte es sich um eine Hauptversiche rung mit Überschussbeteiligung mit Beginn am 1. Januar 1991 und einer Laufzeit von 28 Jahren ; im Rahmen der Hauptversicherung wurde ein Erlebensfallkapital beziehungsweise ein Todesfallkapital von jeweils Fr. 500'000. -
- vorgesehen. Darüber hinaus wurde n Zusatzversicherung en mit Überschussbeteiligung, eben falls mit einer Laufzeit von 28 Jahren, vorgesehen; für den Todesfall wurde ein konstantes Kapital von Fr. 500'000.-- und im Falle der Erwerbsunfähigkeit (bei einer Prämienbefreiung nach 180 Tagen und einem Rentenanspruch nach 720 Tagen) eine jährliche Rente von Fr. 84'000.-- vorgesehen . Als Begünstigter im Erlebensfall oder bei Erwerbsunfähigkeit wurde der Vorsorgenehmer (Versiche rungsnehmer) vorgesehen .
2 . 2
Gemäss vertraulichem Bericht des Abschlussagenten A.___ vom 11. Januar 1991 (Urk. 2/6;
der vertrauliche Bericht diente der Information der ELVIA Leben [vgl. den Vermerk a uf dem
« Begleitformular des Antrages » der Agentur 25 vom 10. J anuar 1991; Urk. 2/4 letzte Seite]), sollte die Versicherung dem Zwecke der Absicherung der Familie dienen. Da der Kläger «im BVG nicht versichert» sei, solle damit ein Einkommen von mindestens circa Fr. 80'000.-- für die Familie im Todesfall des Versicherungsnehmers und für ihn eine ebensolche Einkommens garantie im Invaliditätsfall sichergestellt werden. 2 .
E. 2 Mit Eingabe vom 19. März 2020 erhob X.___ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG sei zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit der Lebensver sicherung Police-Nr. … (ehemals ELVIA Leben, Y.___ ) den Betrag von Fr. 435'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 15. Mai 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage , unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zulasten des Klägers (Urk. 5 S. 2 ). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 24. Juni 2020 [Urk. 9 S. 2 ] und Duplik vom 13. August 2020 [Urk. 13 S. 2] ).
E. 3 Der Vertrag sei abgeschlossen, sobald der Versicherte von der Gesellschaft die Annahme-Erklärung des Antrages erhalten habe. c )
Im Dokument H 111.2 01.89 (Bedingungen der gemischten Versicherung) wurde unter der Ziffer 2 («Wie sind Sie am Überschuss beteiligt?» )
Folgendes festgehal ten: « Die Überschüsse werden in Form von jährlichen Boni zugeteilt, welche bei Vertragsablauf zahlbar sind. Auf Ihr Begehren wird der Barwert der zugeteilten Boni alle fünf Jahr e ausgerichtet, erstmals jedoch frühestens am Ende des zehnten Versicherungsjahres. Bei Tod des Versicherten vor Vertragsablauf wird der zu diesem Zeitpunkt geltende Barwert der bereits zugeteilten aber noch nicht bezo genen Boni zusammen mit der Versicherungssumme ausbezahlt. Der Bonus wird erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahres und letztmals bei Vertragsab lauf zugeteilt. Die Höhe des Bonus sowie der jeweilige zur Bestimmung seines Barwertes anzuwendende Diskontsatz werden in speziellen Nachträgen zur Police festgehalten. Der Rückkaufswert der zugeteilten, aber noch nicht bezogenen Boni entspricht deren Barwert im Zeitpunkt des Rückkaufs. Bei prämienfreier Um wandlung der Versicherung mit Herabsetzung der Versicherungssumme erlischt jeglicher Anspruch auf weitere Bonuszuteilung » (Urk. 6/2). d )
Im Dokument H
102.2 01.91 (Nachtrag zu den Versicherungsbedingungen) wurde festgehalten, der Artike l «Überschussbeteiligung» weich e ab dem 1. Januar 1991 von den Versicherungsbedingungen wie folgt ab (Urk. 6/5) : Wie sind Sie am Überschuss beteiligt? Die Berechnung der Überschussbeteiligung basiert auf den Ergebnissen, die auf den effektiven Kosten der versicherten Risiken erzielt worden sind, sowie auf den finanziellen Ergebnissen der ELVIA Leben und erfolgt gemäss den vom Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) ge nehmigten Überschussbeteiligungsplänen. Die Überschussbeteiligung wird jährlich zugeteilt, das erste Mal spätestens bei Ablauf des zweiten Versicherungsjahres. Im Rahmen der Hauptversicherungen entrichten wir die geäufneten Beteiligungen bei Ablauf des Vertrages. Bei den Zusatzversicherungen wird der Anspruch auf Überschussbeteiligung im Erle bensfall des Versicherten am Ende dieser Versicherungen erworben, wobei allfällig schon ausge richtete Leistungen abgezogen werden. Wird die Versicherung aufgehoben oder in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen umgewandelt, erlischt jeglicher Anspruch auf eine weitere Überschussbeteiligung. 2 .
E. 3.1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Strei tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberech tigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG) . Diese s Gericht entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Arti kel 82 Absatz 2 BVG ergeben (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 lit . b BVG). Damit sind auch Einrichtungen der Säule 3a in den Kreis der möglichen Verfahrensbe teiligten einbezogen ( vgl. Hürzeler / Brühwiler , Obligatorische berufliche Vorsoge , in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht , Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 254). 3 .2
Gemäss der Lebensversicherungspolice Nr. ... schloss der Kläger mit der ELVIA Leben eine gemischte Versicherung mit Überschussbeteiligung ab (Urk. 2/7). Diese Police unterstand (gemäss Hinweis in der Police) den Bestim mungen der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an an er kannte Vorsorgeformen (BVV 3 ). Der Kläger leitet seinen Anspruch aus dieser Police beziehungsweise aus einer in der Folge gemäss Darstellung des Klägers vorgenommenen Berichtigung oder Abänderung der Police ab, womit er einen direkten vertraglichen Anspruch geltend macht (Urk. 1 Rz 5 und Rz 12 ff.). Damit ist eine vertragliche Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vor sorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an an er kannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3 ) strittig. Solche Strei tigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit d er Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit . b BVG ; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E. 1.2, 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 1.1 und 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 1).
E. 3.3 Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als «freiwillige berufliche Vorsorge» bezeichnet und so von der «Selbstvorsorge» der Säule 3b abgegrenzt wird, ergänzt die zweite Säule. Sie ist der zweiten Säule («zweite Säule im engeren Sinne») gleichgestellt und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a wie die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohn eigentum oder die Abtretung, Verpfändung und Verrechnung sind in der Säule 3a praktisch gleich geregelt wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis densel ben Normen unterstellt. Zudem hat die Säule 3a in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende Funktion, sondern ersetzt diese in gewissen Fällen (bei spielsweise bei Selbständigerwerbenden , die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören ).
Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschieden tlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine ein schlägigen Bestimmungen enthält , die Regelunge n der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2 mit Hinweisen und Beispielen). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlos senen Lebensversicherungen ergänzend das VVG Anwendung ( BGE 141 V 405 E. 3.3 ). 4 . 4 .1
Die Abschlüsse der Versicherungsverträge
erfolgen in der Regel dadurch, dass der Versicherungsinteressent – alleine oder zusammen mit dem Agenten – ein An tragsformular ausfüllt und der Versicherer den Antrag annimmt. Der Versiche rungsvertrag kommt durch die Annahmeerklärung zustande. Die Ausstellung und Aushändigung der Police, wozu der Versicherer gehalten ist (Art. 11 Abs. 1 VVG), ist allerdings nicht Gültigkeitserfordernis für das Zustandekommen oder den Fortbestand des Vertrages (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungs recht, 2. Aufl., Bern 1986 S. 194 ff. und S. 201 f.; Michael Iten, Der private Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anz eigepflicht, Freiburg, 1999, S. 33 f. Rz 99-101 ; vgl.
auch Hasenböhler , in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag ,
VVG, [Hrsg. Honsell /Vogt/Schnyder], Basel 2001, Art. 11 N 68 ff. ). Aufgrund der Vorbringen der Parteien und ausweislich der aufgelegten Akten besteht das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis z wischen den Parteien (vgl. Urk. 9 Rz 42 und Urk. 5 Rz 8 f.). Bei der Beklagten handelt es sich um die selbe juristische Person, welche die ursprüngliche Police ausstellte (ELVIA Vie
Société Suisse d'Assurances
sur la Vie ); nach der Sitzverlegung von Genf nach Zürich im Jahr 1999 wurde sie im Jahr 2001 in « Allianz Suisse L ebensversiche rungs -Gesellschaft» umfirmiert und übernahm im Jahr 2002 auf dem Weg der Fusion Aktiven und Passiven der Allianz Lebensversicherung (Schweiz) AG, der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft und der Allianz Suisse Personal Finan cial AG durch Universalsukzession. Im Jahr 2009 wurde die Firma der Beklagten mit der Rechtsformbezeichnung «AG» ergänzt (Urk. 2/2).
Unbestritten und ausge wiesen ist darüber hinaus, dass die Lebensversicherungspol ice Nr. ... dem Kläger im Erlebensfall einen Anspruch auf ein Kapital von Fr. 500'000.-- sowie auf eine Überschussbeteiligung vermittelt (E. 2. 3 a) .
E. 4 Mit Schreiben vom 19. Februar 1991 (Urk. 2/8) wandte sich der Kläger an den Agenten A.___ , da ihm einige Punkte der Lebensversicherungspolice Nr. ... noch nicht ganz klar seien. Unter anderem referenzierte der Kläger auf den Nachtrag H 102.2 01.91 und fragte nach, was damit gemeint sei. Er bitte um einige Vorschläge, wie die Überschussbeteiligung nun genau funkti onie re. Es sehe jetzt so aus, als wenn die ELVIA keinen guten Geschäftsgang mach e respektive sich verschulde, keine Überschüsse ausbezahlt würden (Urk. 2/8). Er erklärte, er wäre froh, wenn der Agent , wie im folgenden Beispiel , auf 1-2 Seiten etwa Folgendes der Einfachheit halber schreiben könn t e: Herr X.___ ist bei der ELVIA gegen folgendes versichert: Leben: Bei Tod erhält seine Frau Fr. 1'000'000.-- Bei Erlebensfall erhält X.___ Fr. 500'000.-- zusätzlich der Überschussbeteiligung von ca. Fr. xxx.-- im Jahr, d.h. erstmals ab 1993 ca. Fr. xxx.-- Total bis ins Jahr 2019 sollte der Überschuss ca. Fr. xxx.-- betragen.» 2 .
E. 4.2.1 Überschussbeteiligungen resultieren grundsätzlich aus Überschüssen infolge vor sichtiger Prämienkalkulation. Kapital bildende Lebensversicherungsverträge haben typischerweise eine lange Vertragsdauer, wobei sowohl die Versicherungs leistungen als auch die Höhe der Prämien bereits bei Vertragsschluss festgelegt werden. Mit der Berechnung der Prämienhöhe legt das Versicherungsunterneh men zum Voraus einen garantierten Höchstpreis für das Versicherungsprodukt fest. Die Modellbetrachtungen hängen aber von zahlreichen Parametern ab, deren Höhe während der für Lebensversicherungen meist langen Vertragsdauer nur mit grossen Unsicherheiten abschätzbar ist. Die Versicherungsunternehmen errech nen daher eine während der Vertragsdauer gleichbleibende Durchschnittsprämie. Zudem werden auch die zugesicherten Leistungen bei Vertragsschluss für die ge samte Vertragsdauer garantiert. Weder eine nachträgliche einseitige Abänderung noch eine einseitige Anpassung dieser Vertragsbestandteile ist möglich. Um den zahlreichen Risiken angemessen Rechnung zu tragen, nehmen die Versicherungs unternehmen nicht zuletzt auch aus Solvenzgründen mittels Einbezug von Si cherheitszuschlägen eine möglichst vorsichtige Prämienkalkulation vor; eine der artige vorsichtige Kalkulation ist auch versicherungsaufsichtsrechtlich geboten. Werden die Prämien vorsorglich in der Weise ausgestaltet, dass sie den tatsäch lichen Risiko- und Kostenbedarf übersteigen und ergibt sich daraus ein Gewinn des Versicherungsunternehmens, soll der Versicherungsnehmer an diesem Ge winn beteiligt werden. Bei Überschüssen handelt es sich somit um Erträge, welche mit der Besonderheit der Kapitallebensversicherung zusammenhängen, sodass ei gentlich vielmehr von einer Rückvergütung von aus Sicherheitsgründen über höhten Prämienbeiträgen gesprochen werden kann (BGE 140 II 16 E. 2.2; vgl. auch Andrea Pfleiderer, Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 76, S. 11-13; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1986 S. 415 f. sowie 3. Aufl., Bern 1995 S. 437 f.; BSK VAG- Schudel Trüb, Basel 2013, Art. 36 N 2). Entstehung und Höhe des Überschussanspruchs hängen vom Eintritt eines zu künftigen ungewissen Ereignisses ab, das heisst vom Erzielen eines Überschusses; es handelt sich demnach um eine bedingte Forderung ( Pfleiderer, a.a.O., S. 107).
E. 4.2.2 Eine Überschussbeteiligung wird dem Versicherungsinteressenten im Rahmen ei nes persönlichen Vorschlags bereits vor Vertragsschluss in Aussicht gestellt. Die ser persönliche Vorschlag mit Beispielrechnungen dient dem Versicherungsinte ressenten dazu, sich über das ihm angebotene Versicherungsprodukt ein Bild zu machen und eine Vorstellung dafür zu bekommen, wie hoch seine Überschuss beiträge ausfallen könnten. Die von der Versicherungsgesellschaft zu leistenden Überschuss bei träge werden dem Interessenten zwar vor Vertragsschluss vorge rechnet, anschliessend aber weder im Antragsformular, das der Versicherungsin teressent seinerseits ausfüllt, noch in der daraufhin von der Versicherungsgesell schaft ausgestellten Versicherungspolice wieder aufgenommen . Selbst die Allge meinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer ebenfalls ausgehändigt werden , nehmen keinen Bezug darauf. Vielmehr gilt für die Über schussbeteiligung die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen formulierte (allgemein gehaltene) Bestimmung, die auf den vom Bundesamt für Privatversi cherung (BPV; heute: Eidgenössische Finanzmarkaufsicht [FINMA]) zu genehmi genden Überschussplan verweist. Die Beispielrechnungen sollen den Interessen ten daher zum Vertragsschluss motivieren, werden aber dennoch nicht Bestand teil des Versicherungsvertrages. Der persönliche Vorschlag oder die sogenannte Offerte der Versicherungsgesellschaft mit den Beispielrechnungen stellt daher le diglich eine « invitatio ad offerendum », also eine blosse Aufforderung zur Offert stellung , dar. Der Versicherte kann demnach auch nicht auf Erfüllung der Beispielrechnungen klagen, wenn die Gesellschaft ihre prognostizierten Angaben nicht erreicht ( Pfleiderer, a.a.O., S. 102 f.).
E. 4.2.3 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen enthielt die Lebensversicherungs police Nr. ... keine Angabe über die Höhe d er Überschussbeteiligung , was der Kläger auch selbst einräumt. Er vertr itt jedoch die Auffassung, er habe eine Berichtigung der Police verlang t und der Generalagent Y.___ habe ihm in der Folge eine Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-- zugesi chert (Urk. 1 Rz 20 ff.). 4 .3
Gemäss Art. 12 VVG (in der bereits im Jahr 1990 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Police deren Berichtigung zu verlangen, sofern der Inhalt derselben oder der Nachträge zu derselben nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt. Andernfalls gilt der Inhalt der Police als von ihm genehmigt (Abs. 1). Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaut in jede Police aufzunehmen (Abs. 2). Wird die Frist zur Berichtigung versäumt, gilt nicht mehr das, was vereinbart worden ist, sondern was in der Police steht. Es handelt sich um eine unwiderleg bare gesetzliche Vermutung ( praesumptio
iuris et de iure ). Wird die Hinweispflicht vom Versicherer missachtet, beginnt die gesetzliche Frist von vier Wochen gar nicht zu laufen (Alfred Maurer, a.a.O., 2. Aufl., Bern 1986 S. 202 f. sowie 3. Aufl., Bern 1995 S. 220 f.; Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 39 f. und N 44). Die Lebensversicherungspolice Nr. ... enthielt den Hinweis auf das vorgenannte Berichtigungsrecht, womit die gesetzliche Frist von vier Wochen nach Erhalt der Police zu laufen begann. 4 .4
4.4.1
Der Kläger wandte sich zwar mit Schreiben vom 19. Februar 1991 (Urk. 2/8) in nert der gesetzlichen Frist von vier Wochen an A.___ . Dieses Schreiben ist jedoch nicht als Berichtigungsgesuch zu qualifizieren, fehlt ihm doch das
erfor derliche Berichtigungsbegehren ( vgl. Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 18) , worauf in E. 4.4.3 zurückzukommen ist . Des Weiteren setzt die Vornahme einer Korrektur der Police durch den Versich erer voraus, dass beide Vertragspartner Abmachun gen gewollt haben, die nicht oder nicht richtig in der Police verurkundet wurden ( Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 27). Was die Parteien bei Vertragsabschluss woll ten, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Für die Ermittlung des tatsächli chen Willens ist nicht allein der Wortlaut einer Erklärung massgebend. Vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inne ren Willen der erklärenden Parteien. Indizien sind aber auch spätere Tatsachen, namentlich das nachträgliche Verhalten der Parteien ( Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Lässt sich eine tat sächliche Willensübereinstimmung nicht feststellen, ist zu prüfen, ob aufgrund des Vertrauensprinzips ein normativer Konsens zustande gekommen ist (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 4A_204/2018 vom 31. August 2018 E. 4.1) . 4.4.2
Der Kläger erhielt unbestrittenermassen nebst der Lebensversicherungspolice Nr. ... weitere Dokumente, welche als integrierende Bestandteile der selben erklärt wurden. Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärun gen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinn gefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Mehrdeutige Klauseln in allgemeinen Versiche rungsbedingungen sind nach der Unklarheitenregel gegen den Versicherer als de ren Verfasser auszulegen. Sie gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn sämtli che übrigen Auslegungsmittel versagen (Urteil des Bundesgerichts 4A_166/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3 mit Hinweisen). Aus dem Dokument H 102.2 01.91 «Nachtrag zu den Versicherungsbedingungen» (Urk. 6/5 re spektive vorstehende E. 2. 3
d) ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Überschussbeteiligung um eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestimmbare Grösse und somit um eine Anwartschaft handelt: Es wurde explizit darauf hingewiesen, die Berechnung der Überschussbeteiligung basiere auf den Ergebnissen, die auf den effektiven Kosten der versicherten Risiken erzielt wür den, sowie auf den finanziellen Ergebnissen der ELVIA Leben; die Berechnung erfolge gemäss den vom Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV; heute FINMA) genehmigten Überschussbeteiligungsplänen. Im Rahmen der Hauptver sicherungen würden die geäufneten Beteiligungen bei Ablauf des Vertrages ent richtet. 4.4.3
In seinem Schreiben vom 19. Februar 1991 an A.___ hielt der Kläger einlei tend fest: «Ich erlaube mir, Sie schriftlich zu kontaktieren, da einige Punkte der Lebensversicherungspolice Nr. ... mir noch nicht ganz klar sind». Da mit und mit seinen weiteren Ausführungen brachte er zwar zum Ausdruck, dass für ihn noch U nklarheiten, insbesondere in Bezug auf die Inhalte der der Police beigelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen , bestü nden, hingegen nicht, dass der Inhalt der erhaltenen Lebensversicherungsp olice den zuvor mündlich getroffenen Vereinbarungen widersprä che . Vor allem wurde nicht vorgebracht , einer der wesentlichen Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages sei in der Lebensversicherungspolice Nr. ... nicht abgebildet worden. Der Kläger bat darum, dass ihm einige Vorschläge präsentiert würden , wie die Überschussbeteiligung nun genau funktioniere. Es sehe jetzt so aus, als wenn die ELVIA keinen guten Geschäftsgang mache respektive sich verschulde , keine Überschüsse ausbezahlt würden (Urk. 2/8). Dass der Kläger befürchtete, die Über schüsse könnten infolge eines schlechten Geschäftsgangs ausbleiben, erhellt, dass er d en Inhalt des Nachtrags H 102.2 01.91 nicht bloss zur Kenntnis genommen, sondern auch richtig interpretiert hatte; es war ihm offensichtlich bewusst, dass die Überschussbeteiligung keine im Vora us bestimmbare Grösse darstellt , sondern eine Anwartschaft, welche unter anderem in Abhängigkeit von Ergebnissen des Geschäftsgangs berechnet werden würde. Dieses Bewusstsein lässt sich auch darin erkennen, dass der Kläger um eine Beispielrechnung betreffend die Überschuss beteiligung bat ( vgl. E. 2. 4 ) . Es bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Schreiben des Klägers vom 19. Februar 1991 um ein Berichti gungsgesuch handelte . Jedenfalls geht daraus entgegen den klä gerischen Vor bringen (vgl. Urk. 1 Rz 12 und Urk. 9 Rz
13) nicht hervor, dass sich der Kläger auf eine mündlich zugesicherte Höhe der Überschussbeteiligung berufen hätte; die Verweisung auf unbekannte Circa-Beträge («ca. Fr. xxx.-- » ; vgl. E. 2.
4) steht
der Annahme, der Kläger habe um eine Berichtigung eines zuvor mündlich zuge sicherten Betrages ersucht (eine solche Zusicherung ist nicht belegt) , gar deutlich entgegen.
Der Kläger brachte ferner vor, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer, der seine Ehefrau und die Kinder im Todesfall vor der Pensionierung absichern und zudem die berufliche Vorsorge regeln möchte, wenn er das Pensionierungsalter erlebe, im Erlebensfall minde s tens denselben Betrag absichere wie im Todesfall (Urk. 9 Rz 17).
Dieser Argumen t ation
kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Vers icherungsantrag (Urk. 2/4) ergibt sich, dass das
gewählte Versicherungsprodukt nicht darauf ausgelegt war, dem Versicherten im Erlebensfall dieselbe Summe zu garantieren wie im Todes fall. Als Hauptversicherung wurde zwar sowohl im Erlebens- als auch im Todes fall ein Kapital von Fr. 500'000. -- garantier t. Als Zusatzversicherungen wur de ein weiteres Kapital von Fr. 500'000.-- im Todesfall sow ie eine jährliche Rente von Fr. 84'000.-- nach einer Wartefrist von 720 Tagen mit Prämienbefreiung nach 180 Tagen bei Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Diese Leistungen wurden auch in die Police übernommen (Urk. 2/7).
4.4.4
Der Generalagent Y.___ nahm die –
vom Agenten A.___
an ihn heran getragene – Bitte des Klägers zur Erläuterung seiner Fragen und zur Abgabe einer Beispielrechnung betreffend die Überschussbeteiligung auf und kam ihr mit dem an den Agenten A.___ gerichteten, in rudimentärer Form verfassten Schrei ben vom 14. März 1991 nach.
Dabei handelte es sich um ein internes Dokument, welches von vornherein nicht als Berichtigung oder Police nnachtrag qualifiziert . Es
schadet auch nicht, dass dem bezifferten Betr ag der Überschussbeteiligung weder der Zusatz «circa» noch «ungefähr» voran gestellt wurde , wusste der Kläger doch sehr wohl um den Char akter der Überschussbeteiligung, was er ja auch selbst in seiner Replik vom 24. Juni 2020 einräumt e
( Urk. 9 Rz 44 [ er wisse sehr wohl, dass Überschussbeteiligungen unbestimmt seien, weil sie vom zukünftigen Ver lauf der Börse und anderen zukünftigen Umständen abhingen, weshalb deren Höhe im Vertragszeitpunkt, insbesondere bei einer Vertragslaufzeit von 28 Jah ren, nicht bekannt sei ]). Der Kläger widerspricht sich somit selbst, wenn er vor bringt, er habe – wohlgemerkt im Wissen um den Charakter der Überschussbetei ligung – mit der Anfrage vom 19. Februar 1991 bezweckt , genaue Kenntnis des Mindestbetrages der Überschussbeteiligung zu erhalten (Urk. 9 Rz 44 ); d er Cha rakter der Über schussbeteiligung schliesst
eine solche Zusicherung , mithin auch im Sinne eines Minimalbetrages , eben gerade aus
(vgl. E. 4.2.1). Damit geht auch der Vorwurf fehl , e s sei nie explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Überschussbeteiligung lediglich um eine vertraglich nicht zugesicherte An wartschaft handle (Urk. 1 Rz 25) . Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass der tatsächliche Wille d er Par teien feststellbar ist und dass sie sich darüber einig waren , dass sich die Über schussbeteiligung im Voraus nicht bestimmen l iess e . Der Kläger bat deshalb um eine Beispielrechnung . M it dieser Beispielrechnung wurde jedoch k eine Berichti gung (geschweige denn eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung ) der Lebensversicherungspolice Nr. ... vorgenommen .
Eine «berichtigte» Police (vgl.
Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 36 ff.) wurde denn auch nie ausgestellt. Anzufügen ist, dass die Beklagte geltend machte, der Generalag ent R. Y.___ sei nicht zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen (vgl. Urk. 5 Rz 38 ). Da das Schreiben des Generalagenten Y.___ vom 14. März 1991 keine Zusicherung enthielt, kann die Frage der Stellvertretung oder die Frage , ob sich die Beklagte das Verhal ten des Generalagenten Y.___
g emäss Art. 34 Abs. 1 VVG (in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) hätte a nrechnen lassen müssen , offen bleiben . 4.4.5
Dass es sich bei der Bezifferung der Überschussbeteiligung nicht um eine Zusi cherung handelte
und der Kläger dies auch nicht so verstand en haben konnte , offenbart schliesslich auch sein
späteres Verhalten. Dem Kläger wurde anlässlich der Besprechung vom 17. März 1997 mitgeteilt, dass sich der voraussichtliche Überschuss am 1. Januar 2019 auf Fr. 149'927.-- be laufe ( vgl. das Memo vom 18. März 1997 [ Urk. 2/11 ] ; Urk. 1 Rz 33 und Urk. 5 Rz 113 ). Es ist nicht aktenkundig, dass der Kläger dagegen protestiert hätte . N ach der Firmenänderung der ELVIA und den Umstrukturierungen bei der Allianz (vgl. Urk. 2/2) wurde die Police-Nr. … unte r der Police-Nr. ... fortgeführt (vgl. Urk. 2/12 ) .
D em Kläger wurden von der Be klagten i m August 2008 die «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteili gung» (Ausgabe 01.2007) zugestellt , welche vom Kläger vorbehaltlos akzeptiert wurden. In ihrem Begleitschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass sie aufgrund neuer aufsichtsrechtlicher Vorgaben verpflichtet sei, bestimmte Informationen zur Überschussbeteiligung in den Vertragsgrundlagen festzuhalten (Urk. 2/14) . Hierzu ist Folgendes zu bemerken : Vor dem 1. Januar 2006 prüfte die Aufsichts behörde die Verteilung der Überschüsse. Dementsprechend mussten die Gesell schaften die Überschusspläne der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Mit dem Wegfall de r präventiven Produktekontrolle entfiel auch die Verpflich tung, die Überschusspläne der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen (Botschaft VAG, BBl 2003 3824 f.). Damit musste der Schutz der Versicherten vor Benachteiligungen bei der Überschussverteilung aber anderweitig sichergestellt werden. Seither haben d ie Versicherungsunternehmen daher neu transparent über die Überschusszuteilung zu informieren, indem sie eine jährliche, für die Versi cherungsnehmer verständliche Abrechnung erstellen, die über die Übe rschussbe teiligung Auskunft gibt (Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über Versicherungsunternehmen; Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG). Aus der Abrechnung soll ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen der Gewinn be rechnet, welcher Teil des Gewinns zur Äufnung von Rückstellungen verwendet und nach welchem Schlüssel der verbliebene Gewinn unter den Versicherungen aufgeteilt wird (Botschaft VAG, BBl 2003 3825). Die Abrechnung, die von der FINMA nicht genehmigt werden muss, ermöglicht dem Versicherungsnehmer, sich ein Bild über die Entwicklung der Überschussbeteiligung zu machen und bei Zweifeln an der Richtigkeit der festgestellten Werte eine unentgeltliche Prüfung der Werte durch die Aufsichtsbehörde zu verlangen (Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 36 Abs. 3 VAG Regelungen in Art. 130 (Überschussbeteiligung), Art. 136 (Überschussfonds), Art. 137 (Zutei lung der Überschüsse) und Art. 138 (Schlussüberschuss) der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) getroffen (BSK VAG- Schudel Trüb, a.a.O., Art. 36 N 3 ; vgl. auch We ber/ Baisch , Versicherungsaufsichtsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, § 8 N 26 ff., BSK VVG-Pfleiderer, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 92 ad N 4 f. und Art. 94 ad N 1 ).
In Ziffer 5 der «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung» (Urk. 2/14) wurde im letzten Absatz die Orientierungspflicht gemäss Art. 130 lit . e AVO explizit erwähnt, welche gemäss Art. 216 Abs. 6 und 14 AVO (in der dazu mal geltenden Fassung) auch für bereits bestehende Verträge umgesetzt werden musste. Ohne Widerrede des Klägers wurden die «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung» Vertragsbestandteil seiner Police. In Nachachtung der neuen Orientierungspflicht sandte die Beklagte dem Kläger jährlich Überschussmitteilungen zu (Mitteilung vom 5. Dezember 2008 [Urk. 2/16 f.], 4. Dezember 2009 [Urk. 2/18 f. ],
3. Dezember 2010 [Urk. 2/27 f.], 2. Dezember 2011 [Urk. 2/29 f.], 7. Dezember 2012 [Urk. 2/32 f.], 6. Dezember 2013 [Urk. 2/34 f.], 5. Dezember 2014 [Urk. 2/36 f.], 4. Dezember 2015 [Urk. 2/38 f.], 2. Dezember 2016 [Urk. 2/40 f.] und 8. Dezember 2017 [Urk. 2/42 f.]).
Dass der Kläger keine einzige dieser Abrechnungen erhalten haben soll (er bestritt den Erhalt sämtlicher Überschussmitteilungen [Urk. 1 Rz 36 ] ), ist nicht glaubhaft. Die Überschussmitteilungen wurden jeweils an die Adr esse des Klägers versandt, wie bereits das Informationsschreiben vom August 2008 (Urk. 2/14 und Urk. 1 Rz 35 ) sowie die übrige Korrespondenz der Beklagten (vgl. Urk. 2/44 ff. und Urk. 1 Rz 39) . Eine Reaktion seitens des Klägers blieb auch aus , als ihm aufgrund seiner Poli cenverlusterklärung vom 1. Juni 2010 (Urk. 2/22) eine neue Urkunde ausgestellt wurde (Urk. 2/24). D ie diesb e zügliche Korrespondenz erfolgte nebenbei bemerkt ebenfalls an die Adresse de s Klägers (Urk. 2/21 und Urk. 2/23). Gemäss individueller Vereinbarung in der neuen Police wurde festgelegt, dass die neue Police alle bisherigen Policendokumente ersetze und annuliere . Des Weite ren wurde erneut auf das Berichtigungsrecht gemäss Art. 12 VVG hingewiesen (Urk. 2/24 S. 9). Bei der Police, auch bei der Ersatzpolice, handelt es sich um kein Wertpapier, sondern um eine reine Beweisurkunde, welche die Existenz und den Inhalt des Versicherungsvertrags bestätigt (vgl. Hasenböhler , a.a.O., Art. 11 N 81; Moritz W. Kuhn, Privatversicherungsrecht, unter Mitberücksichtigung des Haft pflicht- und des Aufsichtsrechts, Müller-Studer/Eckert [Hrsg.] , 3. Aufl. 2010, § 35 N 591 ff.). Gemäss den Akten wurde in der Ersatzpolice zur Überschussbeteili gung bloss der Vermerk «Ansammlung» angebracht (Urk. 2/24 S. 1). Wäre der Kläger der Ansicht gewesen, ihm sei – entgegen diesem Vermerk – in der ur sprünglichen Police (beziehungsweise einem Nachtrag oder einer Ergänzung der selben) eine bestimmte Summe der Überschussbeteiligung zugesichert worden, hätte er die neue Police rechtzeitig berichtigen lassen müssen . Dies unterliess er jedoch. Im Jahr 2012 wandte er sich schliesslich mit einigen Fragen an die Beklagte und erhielt in Bezug auf die Frage zur Überschussbeteiligung «X.___ hat auch eine Ka pitalrente von CHF 500'000.- (plus Gewinn – wieviel?) die aber in 6 Jahren bei Ablauf der Hypothek als Amortisation an Allianz geht – korrekt?» (Urk. 6/10 hin ten) zur Auskunft: « Überschuss und Erlebensfallkapital per 01.01.2019 CHF 551'337.--. Kann/Wird vermutlich als Amortisation verwendet» (Urk. 2/31 [ = Urk. 6/10] ). Wiederum erfolgte keine Reaktion. Erst kurz vor Ablauf der Versicherungsdauer, am 9. November 2018, wandte sich der Kläger mit einem Schreiben an die B eklagte und brachte zum Ausdruck, er empfinde die Höhe der Überschussbeteiligung von knapp über Fr. 50'000. -- als niedrig , gefühlsmäs sig seien da einige z ehntausend Franken zu wenig berechnet worden (Urk. 2/47) .
In einem weiteren
Schreiben vom 15. November 2018 zeigte er sich «absolut und zu tiefst schockiert und betroffen» (Urk. 2/49). Am 16. No vember 2018 erklärte er
schliesslich , er sei mit der Überschussbete iligung nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass er abklären lassen werde, wieso die Über schussbeteiligung von nur knapp über Fr. 50'000.-- so niedrig ausgefallen sei (Urk. 2/50). D ie Inhalte dieser S chreiben zeugen ebenfalls
davon, dass der Kläger nicht von einer betraglich zugesicherten Überschussbeteiligung ausging . Erst
im Schreiben vom 18. D ezember 2018 ging der Kläger dazu über zu argumentieren, er habe Anspruch auf eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- , weil dies im Schreiben vom 14. März 1991 so festgehalten worden sei (Urk. 2/53). 4.
E. 4.6 Selbst wenn der tatsächliche Wille der Parteien – entgegen dem Vorgenannten – nicht feststellbar wäre, ergäbe sich auch in Anwendung der normativen Vertrags auslegung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_193/2019 vom 23. September 2019 5.3.1) kein anderes Resultat; d ie normative Vertragsauslegung
berücksich tigt nebst dem Vertragstext ebenfalls
die Umstände der Vertragsentstehung und - schliessung , welche, wie bereits eingehend dargelegt, einer betraglichen Zusi cherung der Überschussbeteiligung entgegenstehen . Dass die nachvertragliche n Indizien
in E. 4.4.5 bei der normativen Vertragsauslegung nicht zu berücksichti gen sind ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen) , ändert am Ergebnis nichts .
5.
E. 5 Mit Schreiben vom 14. März 1991 (Urk. 2/9) wandte sich der Generalagent Y.___
an den Agenten A.___ und nahm zu den vom Kläger gestellt en Fragen Stellung . Zum Nachtrag H 102.2 01.91 wurde festgehalten, dass es sich dabei um die genaue Formulierung der Überschussbeteiligung handle. D ies sei vom Bun desamt vorgeschrieben worden . Für den Erlebensfall wurden per 1. Ja nuar 2019 eine Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- und eine Überschussbe teiligung von Fr. 485'000.--, unter Angabe eines Totals von Fr. 985'000.--, aufgeführt. Dieses Schreiben wurde dem Kläger gemäss seinen eigenen Angabe n von A.___ übergeben (Urk. 1 Rz 15). 2 .
E. 5.1 Der Kläger beantragt
weiter , eventuell sei die Beklagte aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung zu verpflichten, ihm für das positive Interesse einen Diffe renzbetrag von Fr. 435'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 1 Rz 29).
E. 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_18/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3.1) ist die Vertrauenshaftung grundsätzlich subsidiär zur vertraglichen Haftung, gelangt also nur bei Fehlen einer solchen zur Anwendung (BGE 131 III 377 E. 3; Urteile des Bundesgericht 4A_306/2009 vom
8. Februar 2010 E. 5.1; 4 A_80/2009 und 4A_88/2009 vom 5. Juni 2009 E. 2.3). Hat sich das Vertrauen, aus dem eine Partei Ansprüche ableitet, in einer gültigen Vertragsbeziehung manifestiert, entfällt das Vertrauen als selbständige Haftungs grundlage und es gelangt unmittelbar die Vertragshaftung zur Anwendung (siehe zu dieser sog. Absorption der vorvertraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag jü ngst die Urteile des Bundesgerichts 4A_72/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 5.1.3; 4A_556/2019 vom 29. September 2020 E. 4.1.3, je mit Hinweisen; zum Versicherungsve rtrag vgl. das Urteil 5C.267/2004 vom 1. Juni 2005 E. 5.3).
E. 5.3 Da der Kläger seine Ansprüche aus einer gültigen Vertragsbeziehung ableitet, ist das hiesige Gericht auch für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang gel tend gemachten Vertrauenshaftung zuständig. Ein vertraglicher Anspruch wurde bereits geprüft und verneint (E. 4.4.7 ) . Damit entfällt ein Anspruch aus culpa in contrahendo als selbständige Haftungsgrundlage betreffend die eingeklagte For derung von Fr. 435'000.-- (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5C.267/2004 vom 1. Juni 2005 E. 5.3 mit Hinweisen). Einen weiteren Schaden (beispielsweise aus entgangenem Gewinn durch einen verpassten Abschluss einer Lebensversicherungspolice bei einer anderen Gesellschaft [ vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 125 ff., insbesondere S. 136] , was zu beweisen wäre ) machte d er Kläger unter Berufung auf den Vertrauensschutz nicht
( substantiiert )
geltend. Wobei akten kundig ist, dass der Kläger bei der Allianz noch eine fondgebundene Lebensver sicherungspolice (freie Vorsorge) sowie eine Todesfallversicherung (freie Vor sorge) hat, deren Ansprüche er im Umfang von Fr. 988'750.- - zur Sicherung eines Hypothekardarlehens an die Beklagte zedierte (Urk. 10/92 S. 2 f.). Demgemäss ist nicht weiter zu prüfen, o b das hiesige Gericht auch für die Beurteilung eines sol chen Anspruchs aus culpa in contrahendo zuständig wäre.
E. 6 Gemäss Memo der Elvia Versiche rung, Generalagentur B.___ , vom 13. März 1997, erfolgte eine interne Anfrage, da der Aussendienstmitarbeiter am 17. März 1997 einen Termin mit dem Kläger habe und deshalb den Wert bei Ab lauf plus Überschüsse wissen wolle (Urk. 2/10). Am 17. März 1997 erfolgte die interne Antwort, der voraussichtliche Überschuss bei Ablauf der Versicherung per 1. Januar 2019 belaufe sich auf Fr. 149'927.--. Die Leistung betrage Fr. 500'000.-
- (Memo vom 18. März 1997 [Urk. 2/11]). 3.
E. 6.1 Der Kläger b emängelte des Weiteren die Intransparenz in Bezug auf die Berech nung
der Überschussbeteiligung (Urk. 1 Rz 39 ff.) und beantragt e , es sei im Rah men einer gerichtlichen Begutachtung die von der beklagten Partei in ihrer Ver tragsaufstellung vom 12. Dezember 2018 vorgenommene Berechnung der Höhe der Überschussbeteiligung zu überprüfen und vom Gutachter festzustellen, wel che Überschussbeteiligung mit einer zulässigen Anlagestrategie in den Jahren 1991 bis 2019 hätte erzielt werden können (Urk. 1 Rz
49 ; vgl. auch Urk. 9 Rz 35 ff. und Urk. 9 Rz 45 ff. ). Gutachterlich seien insbesondere folgende Fragen abklären zu lassen (Urk. 1 Rz 46): - «Wie hoch ist die Überschussbeteiligung im Zeitpunkt der Fusion, wenn die beiden infrage stehenden Überschussregelungen der früheren Le bens versicherungsgesellschaft E L V IA, eventuell die Überschussregelungen der beklagten Partei, anzuwenden sind?» - «Wie hoch wäre die Überschussbeteiligung am 01.01.2019 gewesen, wenn die beiden infrage stehenden Überschussregelungen der früheren Lebens versicherungsgesellschaft ELVIA anzuwenden sind?» - «Wie hoch wäre die Überschussbeteiligung bei einer 28-jährigen Vertrags dauer von 1991-2019 erfahrungsgemäss gewesen, wenn die weiteren Pa rameter, welche die klagende Partei mit der Generalagentur Z.___ als Abschlussagentin der früheren Lebensversicherungsgesellschaft ELVIA vereinbart hat, der Beurteilung zugrunde gelegt werden?» - «Wie hoch wäre der angesparte Kapitalwert (inklusive Zinsen) gewesen, wenn die von der klagenden Partei bezahlte Sparprämie am Kapitalmarkt konservativ angelegt worden wäre?»
E. 6.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 VVG ist der Versicherer verpflichtet, auf Anfrage des An spruchsbe rechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rück kaufswert der Versicherung z u berechnen und dem Anspruchsberech tigten mit zuteilen. De r Versicherer muss, wenn der Anspruchsberech tigte es verlangt, über dies diejenigen Angaben machen, die zur Ermitt lung des Umwandlungswertes oder des Rückkaufswertes für Sachver ständige erforderlich sind. Die FINMA hat gemäss Art. 92 Abs. 2 VVG auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Art. 94 VVG statuiert, dass d ie Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung auch für solche Leistungen gelten , die der Versicherer aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchs berechtigten in Form der Erhöhung der Versicherungs leistungen gewährt hat.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Versicherer ermittelten Werte kann der Ver sicherungsnehmer eine Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde, die FINMA, veran lassen. Die Prüfung beschränkt sich auf die (arithmetische) Richtigkeit der fest gestellten Werte, nicht auch deren Angemessenheit im E inzelfall (BSK-VVG, a.a.O., Art. 92 ad N 5). Der Auskunftsa nspruch erschöpft sich in diesen aufsichtsrechtlichen Vorschrif t en . Ein allgemeiner, darüber hinausgehender Auskunftsanspruch zur Über schussbeteiligung ergibt sich weder aus Gesetz noch Vertrag .
Die FINMA als sach kundige Prüfungsinstanz gleicht den Interessenkonflikt zwischen den legitimen Auskunftsinteressen der Versicherungsnehmer und den berechtigten Geheimhal tungsinteressen der Lebensversicherungsgesellschaft in nahezu optimaler Weise aus , indem sie aufsichtsrechtlich dazu verpflichtet ist, die Interessen aller Versi cherten zu wahren (vg
l. Pfleiderer, a.a.O., S. 101).
E. 6.3 Der Kläger verkennt, dass eine Überprüfung der Überschussbeteiligung, so wie er sie beantragt (vgl. seine Fragen in E. 6.1), nicht vorgesehen ist. Weder das Gericht noch die FINMA überprüfen Überschussbeteiligungen im Hinblick auf ihre Ange messenheit im Einzelfall . Ergänzend ist anzufügen, dass der Kläger bei seinen Berechnungen vollkommen ausblendet, dass die von ihm bezahlte Prämie auch hohe Risikoleistungen abdecken musste. Beim Abschluss der Lebensversicherung stand die Absicherung der Familie des Klägers im Falle des Todes oder der Inva lidität des Klägers im Vordergrund. Eine isolierte Betrachtung, wie hoch der an gesparte Kapitalwert (inklusive Zinsen) gewesen wäre , wenn der Kläger die von ihm bezahlte P rämie am Kapitalmarkt konservativ angelegt hätte, geht daher fehl.
E. 6.4 Der Kläger hielt
sodann fest, er habe nichts dagegen, wenn das Gericht von der FINMA eine Stellungnahme einhole, ob die infrage stehenden Überschussrege lungen der früheren Lebensversicherungsgesellschaft ELVIA beziehungsweise der Beklagten genehmigt worden seien und ob die Beklagte die Höhe der Überschuss beteiligung nach Massgabe der anwendbaren Überschussregelung bis zur Fusion und danach bis zum 1. Januar 2019 korrekt berechnet habe (Urk. 1 Rz 47). Es ist Aufgabe des Kläger s, seine Klage hinreichend zu substantiieren. Dies kann er nicht an das Gericht delegieren , zumal er die Möglichkeit gehabt hätte, bei der FINMA gestützt auf Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG eine Überprü fung vornehmen zu lassen. Dies hatte er jedoch unterlassen . Vielmehr hatte er sich im Jahr 2019 in allgemeiner Weise an die FINMA gewandt , um sich ( stell vertretend für alle Versicherungsnehmer )
für eine Beseitigung der
– aus seiner Sicht bestehenden – M issstände im Versicherungswesen betreffend die Über schussbeteiligungen einzusetzen (vgl. Urk. 2/72-75).
Das Gericht hat somit nicht anstelle des Klägers bei der FINMA abklären zu las sen, ob die infrage stehenden Überschussregelungen der Beklagten genehmigt wurden und ob die Beklagte die Höhe der Überschussbeteiligung nach Massgabe der anwendbaren Überschussregelung bis zur Fusion und danach bis zum 1. Ja nuar 2019 korrekt berechnet hat. Vorliegend ist aktenkundig, dass das Bundesamt für Privatversicherungswesen die Überschusspläne der Elvia der Jahre 1991 bis 1995 genehmigt hatte (Urk. 6/12-15). Ab dem J ahr 2008 wurden dem Kläger sodann jährlich Über schussmitteilungen zugestellt, in welchen der Kontostand der über die Jahre an gesammelten ( geäufneten ) Überschu sszuteilungen ausgewiesen wurde . Der Kläger wusste somit seit Jahren, dass die Überschussbeteiligung bei Vertragsende nicht in der ursprünglich prognostizierten Höhe ausfallen würde. Auch war ihm ge stützt auf Ziff 3 Abs. 5 der «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteili gung» (Ausgabe 01.2007; Urk. 2/14) bekannt, dass die Überschusszuteilungen als geschuldet gelten , sobald sie den einzelnen Versicherungsverträgen zugeteilt sind. Da der Kläger den Kontostand jeweils nicht beanstandete, ist er darauf zu behaften. Wie bereits gesagt (E. 4.4.5) ist nicht glaubhaft, dass er keine einzige der Überschussmitteilungen erhalten haben soll.
E. 6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klage auch im Hinblick auf die geltend gemachte Unangemessenheit der ausbezahlte n Überschussbeteili gung
– soweit sie diesbezüglich überhaupt hinreichend substantiiert ist – abzu weisen ist .
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet. Da von einer münd lichen Befragung des Klägers keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf eine solche i n antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E.
1 d mit Hinweisen) verzichtet werden .
Die Klage ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 8 2
Der Kläger wurde von der Beklagten bereits im Vorfeld dieses Prozesses doku mentiert und eingehend über die Rechtslage aufgeklärt . Ihm wurde im Rahmen des Schlichtungsversuchs beim Obmudsman der Privatversicherung und der SUVA sogar eine grosszügige Zusatzleistung von Fr. 35'000.-- an geboten (Urk. 2/67 S. 3) .
Vor dem Hintergrund des Ergebnisses des vorliegenden Verfah rens lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Kläger dieses Angebot nicht annahm. Stattdessen reichte er Klage beim hiesigen Gericht ein und versuchte glauben zu machen, er sei von einer Zusicherung einer Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-- ausgegangen, obwohl er im Widerspruch dazu ein räumte, er wisse sehr wohl, dass Überschussbeteiligungen unbestimmt seien, weil sie vom zukünftigen Verlauf der Börse und anderen zukünftigen Umständen ab hingen (Urk. 9 Rz 44). Eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der zu geteilten Überschussbeteiligung im Einzelfall ist sodann nicht vorgesehen. Das Verhalten des Klägers ist daher als mutwillig zu qualifizieren.
E. 8.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgerich t ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in der bis 30. Juni 20210 geltenden Fassung ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichts losen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Viel mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überle gung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).
E. 8.3 Dem Kläger sind die Kosten des vorliegend en Prozesses in Anwendung von § 33 Abs. 2 GSVGer in der Höhe von Fr. 4 ’000.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht).
E. 8.4 Die Beklagte , welche im hier interessierenden Zusammenhang – als Anbieterin einer gebundenen V orsorgeversicherung (Säule 3a) – eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschä digung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 9 mit Hin weisen, nicht publ . in: BGE 141 V 439, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 5 S. 17). Die Beklagte beantragte aber dennoch eine Parteientschädigung (Urk. 5 S. 2). Auf grund der mutwilligen Prozessführung des Klägers ist er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Beklagten eine deren Aufwand angemessene Parteient schädigung in der Höhe von Fr. 5 ’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 ’000 .-- werden dem Kläger auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 5’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00013
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
10. Dezember 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Re chtsanwalt Prof. Dr. Hardy Lando lt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus gegen Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG P LH RD Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG P LH RD Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
Am 5. Februar 1991 wurde von der ELVIA Leben Schweizerische Lebensversiche rungs -Gesellschaft Genf (kurz: ELVIA Leben) die Lebensversicherungspolice Nr. ... für den 1954 geborenen Versicher ungsnehmer X.___ ausgestellt (Urk. 2/7). Die Police trug den Titel «Gebundene Vorsorgepolice» und den Untertitel «Gemischte Versicherung mit Überschussbe teiligung» und wurde für eine Laufzeit von 28 Jahren mit Beginn am 1. Januar 1991 und Ablauf am 1. Januar 2019 abgeschlossen. Versichert wurde n
im Rah men der Hauptversicherung ein Todesfallkapital (vor Ablauf der Versicherung) oder ein Erlebensfallkapital (bei Ablauf der Versicherung) von je Fr. 500'000.-- sowie im Rahmen von
Zusatzversicherung en ein weiteres Todesfallkapital (vor Ablauf der Versicherung) von Fr. 500'000. -- und eine vierteljährliche Rente von Fr. 21 '000.-- im Falle der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall bis längstens zum 1. Januar 2019, bei einer Prämienbefreiung ab dem 181. T ag und einem Rentenanspruch ab dem
721. Tag (Urk. 2/7 ). 2.
Mit Eingabe vom 19. März 2020 erhob X.___ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG sei zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit der Lebensver sicherung Police-Nr. … (ehemals ELVIA Leben, Y.___ ) den Betrag von Fr. 435'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 15. Mai 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage , unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zulasten des Klägers (Urk. 5 S. 2 ). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 24. Juni 2020 [Urk. 9 S. 2 ] und Duplik vom 13. August 2020 [Urk. 13 S. 2] ).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Kläger machte in seiner Eingabe vom 19. März 2020 geltend (Urk. 1), der Gegenstand der Klage betreffe einzig die Frage, in welcher Höhe ihm gestützt auf die Lebensversicherungspolice Nr. ...
eine Überschussbeteiligung zu stehe; diesbezüglich bestehe zwischen den Parteien Uneinigkeit.
Die Beklagte habe mit Bezug auf sämtliche (bestrittenen) Ansprüche des Klägers eine Verjäh rungseinredeverzichtserklärung bis zum 31. Dezember 2020 abgegeben (Urk. 1 Rz 2). Der Kläger
habe sich im Jahr 1990 als faktisch selbständig erwerbende Person
Gedanken über die berufliche Vorsorge beziehungsweise die Altersvor sorge gemacht und sei in diesem Zusammenhang an die E LVIA, welche zwischen zeitlich von der Beklagten mit Aktiven und Passiven übernommen worden sei, gelangt. Die ELVIA sei damals von der Generalagentur Z.___ vertreten worden (Urk. 1 Rz 7 f.) . In der Lebensversiche rungspolice Nr. ... vom 5. Februar 1991, unterzeichnet von der Agen tur ELVIA Leben, Y.___, seien ein Kapital von Fr. 500'000.-- im Todesfall vor Ablauf beziehungsweise im Erlebensfall bei Ablauf sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge Krankheit oder Unfall von Fr. 21'000.--, je quartalsweise zahlbar, zugesichert worden. Zur vorliegend u m strittenen Überschussbeteiligung äussere sich die Police jedoch nicht. Im Anhang sei auf die damals gültigen allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen worden, welche einen integrierenden Best andteil des Vertrags gebildet hätten (Urk. 1 Rz 10 f.) . Nach Erhalt der Versicherungspolice habe sich der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1991 an den zuständigen Sachbearbeiter gewandt und festgehalten, dass die mündlich zugesicherte Überschussbeteiligung im Erlebens fall von mindestens Fr. 500'000.-
- nicht erwähnt sei. Explizit habe der Kläger im fraglichen Schreiben den Wunsch geäussert, genau zu erfahren, welche Versiche r ungsleistungen versichert seien. Mit dem fraglichen Schreiben habe er bezweckt, Transparenz herzustellen, damit zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit konkrete Deckungslücken zusätzlich abgesichert werden könnten. Nach Auffassung des Klägers habe es sich beim fraglichen Schreiben um ein Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Ver sicherungsvertragsgesetz, VVG) gehandelt (Urk. 1 Rz 12) . Der zuständige Sach bearbeiter A.___ habe das fragliche Schreiben jedenfalls als Berichtigungsge such entgegengenommen u nd sich mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und hinsichtlich der betraglich im Schreiben vom 19. Februar 1991 nicht bezifferten Überschussbeteiligung nachgefragt, welche Bestätigung gewünscht werde. Der Kläger habe sich dahingehend geäussert, er wolle von einer zeichnungsberech tigten Person eine schriftliche Zusicherung der mündlich vereinbarten Versiche rungssummen erhalten. Der Generalagent, Herr Y.___ , habe als Vertreter der ELVIA Leb en mit Schreiben vom 14. März 1991 gegenüber dem Sachbearbeiter A.___ schriftlich bestätigt, dass der Kläger am 1. Januar 2019 zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.--, insgesamt also Fr. 985'000.--, erhalten werde. Im fraglichen Schreiben vom 14. März 1991 sei kein Vorbehalt angebracht worden. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die genaue Formulierung der Über schussbeteiligung sich nach dem Nachtrag H .102.2 01.91 richte; ergänzt worden sei der Hinweis mit der Feststellung, dass dies vom Bundesamt vorgeschrieben sei. Das Schreiben vom 14. März 1991 sei dem Kläger übergeben worden und er habe sich mit der schriftlichen Zusicherung einer Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- abgefunden, obwohl im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlun gen klar darauf hingewiesen worden sei, dass bei Erreichen des ordentlichen Ren tenalters beziehungsweise am 1. Januar 2019 ein Betrag von einer Million Fran ken ausbezahlt werden sollte (Urk. 1 Rz 13-16 und Rz 20-24) . Der Kläger brachte sodann vor, a m 1. Januar 2019 habe ihm die Beklagte ledig lich die vereinbarte Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- und eine Über schussbeteiligung von Fr. 50'694.20 bezahlt. Die Beklagte vertrete den Stand punkt, Überschussbeteiligungen würden vertraglich nicht zugesichert und die Anlagerichtlinien gemäss den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben seien ein gehalten worden (Urk. 1 Rz 17) . Es sei jedoch nie explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Überschussbeteiligung lediglich um eine vertraglich nicht zugesicherte Anwartschaft handle (Urk. 1 Rz 25) . Im Nachtrag H.102.2.01
91 sei auch nicht erwähnt worden , dass eine allfällig schriftlich zuge sicherte Überschussbeteiligung nicht verbindlich sein soll t
e. Zudem erwecke der Hinweis auf die vom Bundesamt für Privatversicherungswesen genehmig ten Überschussbeteiligungspläne den Eindruck, dass die Überschussbeteiligung ge mäss Gesetz geregelt sei und ein entsprechender A nspruch auf eine solche be stehe. In den ursprü nglichen Bedingungen H 111.2 01. 89 sei in Ziffer 2 ebenfalls nicht konkret dargelegt worden , wie die Überschussbeteiligung berechnet werde . Es sei aber zu lesen, die Höhe des Bonus sowie der jeweilige zur Bestimmung seines Barwertes anzuwendende Diskontsatz würden in speziellen Nachträgen zur Police festgehalten. Diese speziellen Nachträge seien dem Kläger nie mitgeteilt worden (Urk. 1 Rz 27 f.) . Im Sinne einer Eventualbegründung trug der Kläger vor, die Beklagte sei gestützt auf den Grundsatz der Vertrauenshaftung für das positive Interesse ersatzpflichtig und gestützt darauf zu verpflichten, den Differenzbetrag von Fr. 435'000.-- zu züglich Zins zu bezahlen. Die Beklagte habe ausserdem während der gesamten Vertragslaufzeit nie darauf hingewiesen, dass eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- nicht angespart werden könne (Urk. 1 Rz 29 f.).
Die Beklagte habe dem Kläger im August 2008 aufgrund neuer aufsichtsrechtlicher Vorgaben Infor mationen zur Überschussbeteiligung zugestellt; darin sei explizit festgehalten worden , dass die beigelegten ergänzenden Bedingungen inhaltlich keine Neue rungen beinhalten würden. Dabei habe es sich um eine erneute Zusicherung ge handelt und der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass er bei Vertragsablauf eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- erhalten würde (Urk. 1 Rz 32 ; vgl. auch Urk. 1 Rz 35 ). Es treffe zwar zu, dass er sich bei der ELVIA im Verlauf der 28-jährigen Vertragsdauer einmal nach der Höhe der Überschussbeteiligung er kundigt habe und die ELVIA ihm mit Schreiben vom 18. März 1997 mitgeteilt habe, dass sich diese auf Fr. 149'927.-- belaufe. Er habe dieser Feststellung je doch keine grössere Bedeutung bei gemessen, da er von der Rechtsgültigkeit der Zusi cherung einer Mindestüberschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- ausgegangen sei. So llte dieser Feststellung der EL V I A eine vertragsrelevante Bedeutung zugemes sen werden, sei die Beklagte im Eventualfall zu verpflichten, dem Kläger eine Überschussbeteiligung von mindestens Fr. 149'927. -- auszurichten (Urk. 1 Rz 33 f.) . Schlies slich bemängelte der Kläger die Intransparenz bei der Ermittlung der
Über schussbeteiligung (Urk. 1 Rz 39 ff.) und beantragte, d ie von der Beklagten in ihrer Vertragsaufstellung vom 12. Dezember 2018 gemachte Berechnung z ur Über schussbeteiligung sei gutachterlich zu überprüfen
und es sei gutachterlich fest zustellen, welche Überschussbeteiligung mit einer zulässigen Anlagestrategie in den Jahren 1991 bis 2019 hätte erzielt werden können (Urk. 1 Rz 49) . 1.2
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte der Kläger präzisierend aus, er mache einen vertraglichen Erfüllungsanspruch im Zusammenhang mit der streit gegenständlichen Lebensversicherung geltend, eventualiter einen Schadenersatz anspruch aus Vertrauenshaftung, sofern und soweit das hiesige Gericht zur Be urteilung eines solchen Schadenersatzanspruches sachlich z uständig sei (Urk. 9 Rz 5 f.). Die Beklagte warf in der Folge die Frage auf, ob das hiesige Gericht überhaupt zur Beurteilung der eingeklagten Streitigkeit zuständig sei. Aus Sicht des Klägers resultiere der eingeklagte vertragliche Erfüllungsanspruch nicht aus dem «streitgegenständlichen» Lebensversicherungsvertrag selber, sondern ledig lich aus dem Zusammenhang mit der «streitgegenständlichen» Lebensversiche rung. Der Kläger gehe somit davon aus, dass ausserhalb beziehungsweise neben der «streitgegenständlichen» Lebensversicherung zwischen ihm und der General agentur eine (separate) Vereinbarung über die per Ablauf der «streitgegenständ lichen» Lebensversicherung fällige Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-
- abgeschlossen worden sei (Urk. 13 Rz 6). Die Überschussbeteili gung bei gebundenen Vorsorgeversicherungen mit einem der Versicherungsauf sicht unterstellten Versicherungsunternehmen bilde nicht explizit Gegenstand der Regelungen in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Es stelle sich daher die Frage, ob der Anspruch auf Überschussbeteiligung aus einem gebundenen Versicherungs vertrag überhaupt unter den Anwendungsbereich von Art. 73 Abs. 2 lit . b BVG falle, insbesondere, wenn der vertragliche Erfüllungsanspruch nicht aus dem ge bundenen Vorsorgeversicherungsvetrag selber abgeleitet werde, sondern aus ei ner nachträglich von einer Generalagentur erstellten Aufstellung, die inhaltlich vom policierten Vertragsinhalt des gebundenen Versicherungsvertrags abweiche. In einem solchen Fall sei der Konnex mit Art. 82 Abs. 2 BVG zumindest formell nicht offensichtlich gegeben (Urk. 13 Rz 8). 2 . 2 .1
Der ins Recht gelegte «Antrag für eine gebundene V orsorgepolice» (Formular der EL V I A Genf ; Urk. 2/4 ) wurde am 18. Dezember 1990 sowohl vom Kläger als auch vom A genten A.___ , ELVIA Versicherungen, Generalagentur Z.___ (vgl. Urk. 2/4 S. 4 ) , unterzeichnet. Bei den vor geschlagenen Versicherungsleistungen handelte es sich um eine Hauptversiche rung mit Überschussbeteiligung mit Beginn am 1. Januar 1991 und einer Laufzeit von 28 Jahren ; im Rahmen der Hauptversicherung wurde ein Erlebensfallkapital beziehungsweise ein Todesfallkapital von jeweils Fr. 500'000. -
- vorgesehen. Darüber hinaus wurde n Zusatzversicherung en mit Überschussbeteiligung, eben falls mit einer Laufzeit von 28 Jahren, vorgesehen; für den Todesfall wurde ein konstantes Kapital von Fr. 500'000.-- und im Falle der Erwerbsunfähigkeit (bei einer Prämienbefreiung nach 180 Tagen und einem Rentenanspruch nach 720 Tagen) eine jährliche Rente von Fr. 84'000.-- vorgesehen . Als Begünstigter im Erlebensfall oder bei Erwerbsunfähigkeit wurde der Vorsorgenehmer (Versiche rungsnehmer) vorgesehen .
2 . 2
Gemäss vertraulichem Bericht des Abschlussagenten A.___ vom 11. Januar 1991 (Urk. 2/6;
der vertrauliche Bericht diente der Information der ELVIA Leben [vgl. den Vermerk a uf dem
« Begleitformular des Antrages » der Agentur 25 vom 10. J anuar 1991; Urk. 2/4 letzte Seite]), sollte die Versicherung dem Zwecke der Absicherung der Familie dienen. Da der Kläger «im BVG nicht versichert» sei, solle damit ein Einkommen von mindestens circa Fr. 80'000.-- für die Familie im Todesfall des Versicherungsnehmers und für ihn eine ebensolche Einkommens garantie im Invaliditätsfall sichergestellt werden. 2 . 3
a)
In der Folge wurde der Antrag genehmigt und von der EL V I A Genf am 5. Februar 1991 die Lebensversicherungspolice Nr. ...
mit dem Titel «Gebundene Vorsorgepolice» und dem Untertitel «Gemischte Versicherung mit Überschussbe teiligung»
ausgestellt (Urk. 2/7) . Als Versicherungsnehmer wurde der K läger auf geführt. Sodann wurde eine Versicherungsdauer von 28 Jahren fixiert , mit Beginn am 1. Januar 1991 und Ablauf am 1. Januar 2019. Wie bereits im Versi cherungsantrag wurde betreffend die hier interessierende Hauptversicherungs leistung im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherung ein Kapital von Fr. 500'000.- - angegeben. Es wurde vermerkt, die Police unterstehe den Bestimmungen der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an an erkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Zuletzt erfolgte der Hinweis, dass darum ge beten werde, binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, sollte der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht übereinstimmen. D ie Dokumente H.189.2 04.90, H
111.2 0 1.89, H 1 53.2 01.89, H 151.2 01.89 und H.102.2
0 1.91 wurden als integrierende B estandteile des Vertrages erklärt . b)
In den allgemeinen Ve rsicherungsbedingungen (H.189.2 03.90 [U rk. 6/1], iden tisch mit H.189.2 04.90 [vgl. Urk. 2/9 , Bemerkung zu lit . a ]) wurde unter anderem festgehalten, Vertragsgrundlagen bildeten die Erklärungen im Antrag und gege benenfalls im ärztlichen Untersuchungsbericht. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart werde, unterstehe der Vertrag den vorliegenden, der Police beigelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der schweizerischen Gesetzgebung, insbesondere dem VVG, dem BVG sowie der BVV
3. Der Vertrag sei abgeschlossen, sobald der Versicherte von der Gesellschaft die Annahme-Erklärung des Antrages erhalten habe. c )
Im Dokument H 111.2 01.89 (Bedingungen der gemischten Versicherung) wurde unter der Ziffer 2 («Wie sind Sie am Überschuss beteiligt?» )
Folgendes festgehal ten: « Die Überschüsse werden in Form von jährlichen Boni zugeteilt, welche bei Vertragsablauf zahlbar sind. Auf Ihr Begehren wird der Barwert der zugeteilten Boni alle fünf Jahr e ausgerichtet, erstmals jedoch frühestens am Ende des zehnten Versicherungsjahres. Bei Tod des Versicherten vor Vertragsablauf wird der zu diesem Zeitpunkt geltende Barwert der bereits zugeteilten aber noch nicht bezo genen Boni zusammen mit der Versicherungssumme ausbezahlt. Der Bonus wird erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahres und letztmals bei Vertragsab lauf zugeteilt. Die Höhe des Bonus sowie der jeweilige zur Bestimmung seines Barwertes anzuwendende Diskontsatz werden in speziellen Nachträgen zur Police festgehalten. Der Rückkaufswert der zugeteilten, aber noch nicht bezogenen Boni entspricht deren Barwert im Zeitpunkt des Rückkaufs. Bei prämienfreier Um wandlung der Versicherung mit Herabsetzung der Versicherungssumme erlischt jeglicher Anspruch auf weitere Bonuszuteilung » (Urk. 6/2). d )
Im Dokument H
102.2 01.91 (Nachtrag zu den Versicherungsbedingungen) wurde festgehalten, der Artike l «Überschussbeteiligung» weich e ab dem 1. Januar 1991 von den Versicherungsbedingungen wie folgt ab (Urk. 6/5) : Wie sind Sie am Überschuss beteiligt? Die Berechnung der Überschussbeteiligung basiert auf den Ergebnissen, die auf den effektiven Kosten der versicherten Risiken erzielt worden sind, sowie auf den finanziellen Ergebnissen der ELVIA Leben und erfolgt gemäss den vom Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) ge nehmigten Überschussbeteiligungsplänen. Die Überschussbeteiligung wird jährlich zugeteilt, das erste Mal spätestens bei Ablauf des zweiten Versicherungsjahres. Im Rahmen der Hauptversicherungen entrichten wir die geäufneten Beteiligungen bei Ablauf des Vertrages. Bei den Zusatzversicherungen wird der Anspruch auf Überschussbeteiligung im Erle bensfall des Versicherten am Ende dieser Versicherungen erworben, wobei allfällig schon ausge richtete Leistungen abgezogen werden. Wird die Versicherung aufgehoben oder in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen umgewandelt, erlischt jeglicher Anspruch auf eine weitere Überschussbeteiligung. 2 . 4
Mit Schreiben vom 19. Februar 1991 (Urk. 2/8) wandte sich der Kläger an den Agenten A.___ , da ihm einige Punkte der Lebensversicherungspolice Nr. ... noch nicht ganz klar seien. Unter anderem referenzierte der Kläger auf den Nachtrag H 102.2 01.91 und fragte nach, was damit gemeint sei. Er bitte um einige Vorschläge, wie die Überschussbeteiligung nun genau funkti onie re. Es sehe jetzt so aus, als wenn die ELVIA keinen guten Geschäftsgang mach e respektive sich verschulde, keine Überschüsse ausbezahlt würden (Urk. 2/8). Er erklärte, er wäre froh, wenn der Agent , wie im folgenden Beispiel , auf 1-2 Seiten etwa Folgendes der Einfachheit halber schreiben könn t e: Herr X.___ ist bei der ELVIA gegen folgendes versichert: Leben: Bei Tod erhält seine Frau Fr. 1'000'000.-- Bei Erlebensfall erhält X.___ Fr. 500'000.-- zusätzlich der Überschussbeteiligung von ca. Fr. xxx.-- im Jahr, d.h. erstmals ab 1993 ca. Fr. xxx.-- Total bis ins Jahr 2019 sollte der Überschuss ca. Fr. xxx.-- betragen.» 2 . 5
Mit Schreiben vom 14. März 1991 (Urk. 2/9) wandte sich der Generalagent Y.___
an den Agenten A.___ und nahm zu den vom Kläger gestellt en Fragen Stellung . Zum Nachtrag H 102.2 01.91 wurde festgehalten, dass es sich dabei um die genaue Formulierung der Überschussbeteiligung handle. D ies sei vom Bun desamt vorgeschrieben worden . Für den Erlebensfall wurden per 1. Ja nuar 2019 eine Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- und eine Überschussbe teiligung von Fr. 485'000.--, unter Angabe eines Totals von Fr. 985'000.--, aufgeführt. Dieses Schreiben wurde dem Kläger gemäss seinen eigenen Angabe n von A.___ übergeben (Urk. 1 Rz 15). 2 . 6
Gemäss Memo der Elvia Versiche rung, Generalagentur B.___ , vom 13. März 1997, erfolgte eine interne Anfrage, da der Aussendienstmitarbeiter am 17. März 1997 einen Termin mit dem Kläger habe und deshalb den Wert bei Ab lauf plus Überschüsse wissen wolle (Urk. 2/10). Am 17. März 1997 erfolgte die interne Antwort, der voraussichtliche Überschuss bei Ablauf der Versicherung per 1. Januar 2019 belaufe sich auf Fr. 149'927.--. Die Leistung betrage Fr. 500'000.-
- (Memo vom 18. März 1997 [Urk. 2/11]). 3.
3.1
Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Strei tigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberech tigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG) . Diese s Gericht entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Arti kel 82 Absatz 2 BVG ergeben (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 lit . b BVG). Damit sind auch Einrichtungen der Säule 3a in den Kreis der möglichen Verfahrensbe teiligten einbezogen ( vgl. Hürzeler / Brühwiler , Obligatorische berufliche Vorsoge , in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht , Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 254). 3 .2
Gemäss der Lebensversicherungspolice Nr. ... schloss der Kläger mit der ELVIA Leben eine gemischte Versicherung mit Überschussbeteiligung ab (Urk. 2/7). Diese Police unterstand (gemäss Hinweis in der Police) den Bestim mungen der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an an er kannte Vorsorgeformen (BVV 3 ). Der Kläger leitet seinen Anspruch aus dieser Police beziehungsweise aus einer in der Folge gemäss Darstellung des Klägers vorgenommenen Berichtigung oder Abänderung der Police ab, womit er einen direkten vertraglichen Anspruch geltend macht (Urk. 1 Rz 5 und Rz 12 ff.). Damit ist eine vertragliche Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vor sorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an an er kannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3 ) strittig. Solche Strei tigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit d er Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit . b BVG ; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E. 1.2, 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 1.1 und 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 1). 3.3
Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als «freiwillige berufliche Vorsorge» bezeichnet und so von der «Selbstvorsorge» der Säule 3b abgegrenzt wird, ergänzt die zweite Säule. Sie ist der zweiten Säule («zweite Säule im engeren Sinne») gleichgestellt und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a wie die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohn eigentum oder die Abtretung, Verpfändung und Verrechnung sind in der Säule 3a praktisch gleich geregelt wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis densel ben Normen unterstellt. Zudem hat die Säule 3a in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende Funktion, sondern ersetzt diese in gewissen Fällen (bei spielsweise bei Selbständigerwerbenden , die keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören ).
Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschieden tlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine ein schlägigen Bestimmungen enthält , die Regelunge n der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2 mit Hinweisen und Beispielen). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlos senen Lebensversicherungen ergänzend das VVG Anwendung ( BGE 141 V 405 E. 3.3 ). 4 . 4 .1
Die Abschlüsse der Versicherungsverträge
erfolgen in der Regel dadurch, dass der Versicherungsinteressent – alleine oder zusammen mit dem Agenten – ein An tragsformular ausfüllt und der Versicherer den Antrag annimmt. Der Versiche rungsvertrag kommt durch die Annahmeerklärung zustande. Die Ausstellung und Aushändigung der Police, wozu der Versicherer gehalten ist (Art. 11 Abs. 1 VVG), ist allerdings nicht Gültigkeitserfordernis für das Zustandekommen oder den Fortbestand des Vertrages (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungs recht, 2. Aufl., Bern 1986 S. 194 ff. und S. 201 f.; Michael Iten, Der private Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anz eigepflicht, Freiburg, 1999, S. 33 f. Rz 99-101 ; vgl.
auch Hasenböhler , in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag ,
VVG, [Hrsg. Honsell /Vogt/Schnyder], Basel 2001, Art. 11 N 68 ff. ). Aufgrund der Vorbringen der Parteien und ausweislich der aufgelegten Akten besteht das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis z wischen den Parteien (vgl. Urk. 9 Rz 42 und Urk. 5 Rz 8 f.). Bei der Beklagten handelt es sich um die selbe juristische Person, welche die ursprüngliche Police ausstellte (ELVIA Vie
Société Suisse d'Assurances
sur la Vie ); nach der Sitzverlegung von Genf nach Zürich im Jahr 1999 wurde sie im Jahr 2001 in « Allianz Suisse L ebensversiche rungs -Gesellschaft» umfirmiert und übernahm im Jahr 2002 auf dem Weg der Fusion Aktiven und Passiven der Allianz Lebensversicherung (Schweiz) AG, der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft und der Allianz Suisse Personal Finan cial AG durch Universalsukzession. Im Jahr 2009 wurde die Firma der Beklagten mit der Rechtsformbezeichnung «AG» ergänzt (Urk. 2/2).
Unbestritten und ausge wiesen ist darüber hinaus, dass die Lebensversicherungspol ice Nr. ... dem Kläger im Erlebensfall einen Anspruch auf ein Kapital von Fr. 500'000.-- sowie auf eine Überschussbeteiligung vermittelt (E. 2. 3 a) . 4.2 4.2.1
Überschussbeteiligungen resultieren grundsätzlich aus Überschüssen infolge vor sichtiger Prämienkalkulation. Kapital bildende Lebensversicherungsverträge haben typischerweise eine lange Vertragsdauer, wobei sowohl die Versicherungs leistungen als auch die Höhe der Prämien bereits bei Vertragsschluss festgelegt werden. Mit der Berechnung der Prämienhöhe legt das Versicherungsunterneh men zum Voraus einen garantierten Höchstpreis für das Versicherungsprodukt fest. Die Modellbetrachtungen hängen aber von zahlreichen Parametern ab, deren Höhe während der für Lebensversicherungen meist langen Vertragsdauer nur mit grossen Unsicherheiten abschätzbar ist. Die Versicherungsunternehmen errech nen daher eine während der Vertragsdauer gleichbleibende Durchschnittsprämie. Zudem werden auch die zugesicherten Leistungen bei Vertragsschluss für die ge samte Vertragsdauer garantiert. Weder eine nachträgliche einseitige Abänderung noch eine einseitige Anpassung dieser Vertragsbestandteile ist möglich. Um den zahlreichen Risiken angemessen Rechnung zu tragen, nehmen die Versicherungs unternehmen nicht zuletzt auch aus Solvenzgründen mittels Einbezug von Si cherheitszuschlägen eine möglichst vorsichtige Prämienkalkulation vor; eine der artige vorsichtige Kalkulation ist auch versicherungsaufsichtsrechtlich geboten. Werden die Prämien vorsorglich in der Weise ausgestaltet, dass sie den tatsäch lichen Risiko- und Kostenbedarf übersteigen und ergibt sich daraus ein Gewinn des Versicherungsunternehmens, soll der Versicherungsnehmer an diesem Ge winn beteiligt werden. Bei Überschüssen handelt es sich somit um Erträge, welche mit der Besonderheit der Kapitallebensversicherung zusammenhängen, sodass ei gentlich vielmehr von einer Rückvergütung von aus Sicherheitsgründen über höhten Prämienbeiträgen gesprochen werden kann (BGE 140 II 16 E. 2.2; vgl. auch Andrea Pfleiderer, Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 76, S. 11-13; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1986 S. 415 f. sowie 3. Aufl., Bern 1995 S. 437 f.; BSK VAG- Schudel Trüb, Basel 2013, Art. 36 N 2). Entstehung und Höhe des Überschussanspruchs hängen vom Eintritt eines zu künftigen ungewissen Ereignisses ab, das heisst vom Erzielen eines Überschusses; es handelt sich demnach um eine bedingte Forderung ( Pfleiderer, a.a.O., S. 107). 4.2.2
Eine Überschussbeteiligung wird dem Versicherungsinteressenten im Rahmen ei nes persönlichen Vorschlags bereits vor Vertragsschluss in Aussicht gestellt. Die ser persönliche Vorschlag mit Beispielrechnungen dient dem Versicherungsinte ressenten dazu, sich über das ihm angebotene Versicherungsprodukt ein Bild zu machen und eine Vorstellung dafür zu bekommen, wie hoch seine Überschuss beiträge ausfallen könnten. Die von der Versicherungsgesellschaft zu leistenden Überschuss bei träge werden dem Interessenten zwar vor Vertragsschluss vorge rechnet, anschliessend aber weder im Antragsformular, das der Versicherungsin teressent seinerseits ausfüllt, noch in der daraufhin von der Versicherungsgesell schaft ausgestellten Versicherungspolice wieder aufgenommen . Selbst die Allge meinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer ebenfalls ausgehändigt werden , nehmen keinen Bezug darauf. Vielmehr gilt für die Über schussbeteiligung die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen formulierte (allgemein gehaltene) Bestimmung, die auf den vom Bundesamt für Privatversi cherung (BPV; heute: Eidgenössische Finanzmarkaufsicht [FINMA]) zu genehmi genden Überschussplan verweist. Die Beispielrechnungen sollen den Interessen ten daher zum Vertragsschluss motivieren, werden aber dennoch nicht Bestand teil des Versicherungsvertrages. Der persönliche Vorschlag oder die sogenannte Offerte der Versicherungsgesellschaft mit den Beispielrechnungen stellt daher le diglich eine « invitatio ad offerendum », also eine blosse Aufforderung zur Offert stellung , dar. Der Versicherte kann demnach auch nicht auf Erfüllung der Beispielrechnungen klagen, wenn die Gesellschaft ihre prognostizierten Angaben nicht erreicht ( Pfleiderer, a.a.O., S. 102 f.). 4.2.3
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen enthielt die Lebensversicherungs police Nr. ... keine Angabe über die Höhe d er Überschussbeteiligung , was der Kläger auch selbst einräumt. Er vertr itt jedoch die Auffassung, er habe eine Berichtigung der Police verlang t und der Generalagent Y.___ habe ihm in der Folge eine Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-- zugesi chert (Urk. 1 Rz 20 ff.). 4 .3
Gemäss Art. 12 VVG (in der bereits im Jahr 1990 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Police deren Berichtigung zu verlangen, sofern der Inhalt derselben oder der Nachträge zu derselben nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt. Andernfalls gilt der Inhalt der Police als von ihm genehmigt (Abs. 1). Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaut in jede Police aufzunehmen (Abs. 2). Wird die Frist zur Berichtigung versäumt, gilt nicht mehr das, was vereinbart worden ist, sondern was in der Police steht. Es handelt sich um eine unwiderleg bare gesetzliche Vermutung ( praesumptio
iuris et de iure ). Wird die Hinweispflicht vom Versicherer missachtet, beginnt die gesetzliche Frist von vier Wochen gar nicht zu laufen (Alfred Maurer, a.a.O., 2. Aufl., Bern 1986 S. 202 f. sowie 3. Aufl., Bern 1995 S. 220 f.; Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 39 f. und N 44). Die Lebensversicherungspolice Nr. ... enthielt den Hinweis auf das vorgenannte Berichtigungsrecht, womit die gesetzliche Frist von vier Wochen nach Erhalt der Police zu laufen begann. 4 .4
4.4.1
Der Kläger wandte sich zwar mit Schreiben vom 19. Februar 1991 (Urk. 2/8) in nert der gesetzlichen Frist von vier Wochen an A.___ . Dieses Schreiben ist jedoch nicht als Berichtigungsgesuch zu qualifizieren, fehlt ihm doch das
erfor derliche Berichtigungsbegehren ( vgl. Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 18) , worauf in E. 4.4.3 zurückzukommen ist . Des Weiteren setzt die Vornahme einer Korrektur der Police durch den Versich erer voraus, dass beide Vertragspartner Abmachun gen gewollt haben, die nicht oder nicht richtig in der Police verurkundet wurden ( Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 27). Was die Parteien bei Vertragsabschluss woll ten, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Für die Ermittlung des tatsächli chen Willens ist nicht allein der Wortlaut einer Erklärung massgebend. Vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inne ren Willen der erklärenden Parteien. Indizien sind aber auch spätere Tatsachen, namentlich das nachträgliche Verhalten der Parteien ( Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Lässt sich eine tat sächliche Willensübereinstimmung nicht feststellen, ist zu prüfen, ob aufgrund des Vertrauensprinzips ein normativer Konsens zustande gekommen ist (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 4A_204/2018 vom 31. August 2018 E. 4.1) . 4.4.2
Der Kläger erhielt unbestrittenermassen nebst der Lebensversicherungspolice Nr. ... weitere Dokumente, welche als integrierende Bestandteile der selben erklärt wurden. Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärun gen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinn gefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Mehrdeutige Klauseln in allgemeinen Versiche rungsbedingungen sind nach der Unklarheitenregel gegen den Versicherer als de ren Verfasser auszulegen. Sie gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn sämtli che übrigen Auslegungsmittel versagen (Urteil des Bundesgerichts 4A_166/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3 mit Hinweisen). Aus dem Dokument H 102.2 01.91 «Nachtrag zu den Versicherungsbedingungen» (Urk. 6/5 re spektive vorstehende E. 2. 3
d) ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Überschussbeteiligung um eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestimmbare Grösse und somit um eine Anwartschaft handelt: Es wurde explizit darauf hingewiesen, die Berechnung der Überschussbeteiligung basiere auf den Ergebnissen, die auf den effektiven Kosten der versicherten Risiken erzielt wür den, sowie auf den finanziellen Ergebnissen der ELVIA Leben; die Berechnung erfolge gemäss den vom Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV; heute FINMA) genehmigten Überschussbeteiligungsplänen. Im Rahmen der Hauptver sicherungen würden die geäufneten Beteiligungen bei Ablauf des Vertrages ent richtet. 4.4.3
In seinem Schreiben vom 19. Februar 1991 an A.___ hielt der Kläger einlei tend fest: «Ich erlaube mir, Sie schriftlich zu kontaktieren, da einige Punkte der Lebensversicherungspolice Nr. ... mir noch nicht ganz klar sind». Da mit und mit seinen weiteren Ausführungen brachte er zwar zum Ausdruck, dass für ihn noch U nklarheiten, insbesondere in Bezug auf die Inhalte der der Police beigelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen , bestü nden, hingegen nicht, dass der Inhalt der erhaltenen Lebensversicherungsp olice den zuvor mündlich getroffenen Vereinbarungen widersprä che . Vor allem wurde nicht vorgebracht , einer der wesentlichen Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages sei in der Lebensversicherungspolice Nr. ... nicht abgebildet worden. Der Kläger bat darum, dass ihm einige Vorschläge präsentiert würden , wie die Überschussbeteiligung nun genau funktioniere. Es sehe jetzt so aus, als wenn die ELVIA keinen guten Geschäftsgang mache respektive sich verschulde , keine Überschüsse ausbezahlt würden (Urk. 2/8). Dass der Kläger befürchtete, die Über schüsse könnten infolge eines schlechten Geschäftsgangs ausbleiben, erhellt, dass er d en Inhalt des Nachtrags H 102.2 01.91 nicht bloss zur Kenntnis genommen, sondern auch richtig interpretiert hatte; es war ihm offensichtlich bewusst, dass die Überschussbeteiligung keine im Vora us bestimmbare Grösse darstellt , sondern eine Anwartschaft, welche unter anderem in Abhängigkeit von Ergebnissen des Geschäftsgangs berechnet werden würde. Dieses Bewusstsein lässt sich auch darin erkennen, dass der Kläger um eine Beispielrechnung betreffend die Überschuss beteiligung bat ( vgl. E. 2. 4 ) . Es bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Schreiben des Klägers vom 19. Februar 1991 um ein Berichti gungsgesuch handelte . Jedenfalls geht daraus entgegen den klä gerischen Vor bringen (vgl. Urk. 1 Rz 12 und Urk. 9 Rz
13) nicht hervor, dass sich der Kläger auf eine mündlich zugesicherte Höhe der Überschussbeteiligung berufen hätte; die Verweisung auf unbekannte Circa-Beträge («ca. Fr. xxx.-- » ; vgl. E. 2.
4) steht
der Annahme, der Kläger habe um eine Berichtigung eines zuvor mündlich zuge sicherten Betrages ersucht (eine solche Zusicherung ist nicht belegt) , gar deutlich entgegen.
Der Kläger brachte ferner vor, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer, der seine Ehefrau und die Kinder im Todesfall vor der Pensionierung absichern und zudem die berufliche Vorsorge regeln möchte, wenn er das Pensionierungsalter erlebe, im Erlebensfall minde s tens denselben Betrag absichere wie im Todesfall (Urk. 9 Rz 17).
Dieser Argumen t ation
kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Vers icherungsantrag (Urk. 2/4) ergibt sich, dass das
gewählte Versicherungsprodukt nicht darauf ausgelegt war, dem Versicherten im Erlebensfall dieselbe Summe zu garantieren wie im Todes fall. Als Hauptversicherung wurde zwar sowohl im Erlebens- als auch im Todes fall ein Kapital von Fr. 500'000. -- garantier t. Als Zusatzversicherungen wur de ein weiteres Kapital von Fr. 500'000.-- im Todesfall sow ie eine jährliche Rente von Fr. 84'000.-- nach einer Wartefrist von 720 Tagen mit Prämienbefreiung nach 180 Tagen bei Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Diese Leistungen wurden auch in die Police übernommen (Urk. 2/7).
4.4.4
Der Generalagent Y.___ nahm die –
vom Agenten A.___
an ihn heran getragene – Bitte des Klägers zur Erläuterung seiner Fragen und zur Abgabe einer Beispielrechnung betreffend die Überschussbeteiligung auf und kam ihr mit dem an den Agenten A.___ gerichteten, in rudimentärer Form verfassten Schrei ben vom 14. März 1991 nach.
Dabei handelte es sich um ein internes Dokument, welches von vornherein nicht als Berichtigung oder Police nnachtrag qualifiziert . Es
schadet auch nicht, dass dem bezifferten Betr ag der Überschussbeteiligung weder der Zusatz «circa» noch «ungefähr» voran gestellt wurde , wusste der Kläger doch sehr wohl um den Char akter der Überschussbeteiligung, was er ja auch selbst in seiner Replik vom 24. Juni 2020 einräumt e
( Urk. 9 Rz 44 [ er wisse sehr wohl, dass Überschussbeteiligungen unbestimmt seien, weil sie vom zukünftigen Ver lauf der Börse und anderen zukünftigen Umständen abhingen, weshalb deren Höhe im Vertragszeitpunkt, insbesondere bei einer Vertragslaufzeit von 28 Jah ren, nicht bekannt sei ]). Der Kläger widerspricht sich somit selbst, wenn er vor bringt, er habe – wohlgemerkt im Wissen um den Charakter der Überschussbetei ligung – mit der Anfrage vom 19. Februar 1991 bezweckt , genaue Kenntnis des Mindestbetrages der Überschussbeteiligung zu erhalten (Urk. 9 Rz 44 ); d er Cha rakter der Über schussbeteiligung schliesst
eine solche Zusicherung , mithin auch im Sinne eines Minimalbetrages , eben gerade aus
(vgl. E. 4.2.1). Damit geht auch der Vorwurf fehl , e s sei nie explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Überschussbeteiligung lediglich um eine vertraglich nicht zugesicherte An wartschaft handle (Urk. 1 Rz 25) . Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass der tatsächliche Wille d er Par teien feststellbar ist und dass sie sich darüber einig waren , dass sich die Über schussbeteiligung im Voraus nicht bestimmen l iess e . Der Kläger bat deshalb um eine Beispielrechnung . M it dieser Beispielrechnung wurde jedoch k eine Berichti gung (geschweige denn eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung ) der Lebensversicherungspolice Nr. ... vorgenommen .
Eine «berichtigte» Police (vgl.
Hasenböhler , a.a.O., Art. 12 N 36 ff.) wurde denn auch nie ausgestellt. Anzufügen ist, dass die Beklagte geltend machte, der Generalag ent R. Y.___ sei nicht zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen (vgl. Urk. 5 Rz 38 ). Da das Schreiben des Generalagenten Y.___ vom 14. März 1991 keine Zusicherung enthielt, kann die Frage der Stellvertretung oder die Frage , ob sich die Beklagte das Verhal ten des Generalagenten Y.___
g emäss Art. 34 Abs. 1 VVG (in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) hätte a nrechnen lassen müssen , offen bleiben . 4.4.5
Dass es sich bei der Bezifferung der Überschussbeteiligung nicht um eine Zusi cherung handelte
und der Kläger dies auch nicht so verstand en haben konnte , offenbart schliesslich auch sein
späteres Verhalten. Dem Kläger wurde anlässlich der Besprechung vom 17. März 1997 mitgeteilt, dass sich der voraussichtliche Überschuss am 1. Januar 2019 auf Fr. 149'927.-- be laufe ( vgl. das Memo vom 18. März 1997 [ Urk. 2/11 ] ; Urk. 1 Rz 33 und Urk. 5 Rz 113 ). Es ist nicht aktenkundig, dass der Kläger dagegen protestiert hätte . N ach der Firmenänderung der ELVIA und den Umstrukturierungen bei der Allianz (vgl. Urk. 2/2) wurde die Police-Nr. … unte r der Police-Nr. ... fortgeführt (vgl. Urk. 2/12 ) .
D em Kläger wurden von der Be klagten i m August 2008 die «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteili gung» (Ausgabe 01.2007) zugestellt , welche vom Kläger vorbehaltlos akzeptiert wurden. In ihrem Begleitschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass sie aufgrund neuer aufsichtsrechtlicher Vorgaben verpflichtet sei, bestimmte Informationen zur Überschussbeteiligung in den Vertragsgrundlagen festzuhalten (Urk. 2/14) . Hierzu ist Folgendes zu bemerken : Vor dem 1. Januar 2006 prüfte die Aufsichts behörde die Verteilung der Überschüsse. Dementsprechend mussten die Gesell schaften die Überschusspläne der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Mit dem Wegfall de r präventiven Produktekontrolle entfiel auch die Verpflich tung, die Überschusspläne der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen (Botschaft VAG, BBl 2003 3824 f.). Damit musste der Schutz der Versicherten vor Benachteiligungen bei der Überschussverteilung aber anderweitig sichergestellt werden. Seither haben d ie Versicherungsunternehmen daher neu transparent über die Überschusszuteilung zu informieren, indem sie eine jährliche, für die Versi cherungsnehmer verständliche Abrechnung erstellen, die über die Übe rschussbe teiligung Auskunft gibt (Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über Versicherungsunternehmen; Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG). Aus der Abrechnung soll ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen der Gewinn be rechnet, welcher Teil des Gewinns zur Äufnung von Rückstellungen verwendet und nach welchem Schlüssel der verbliebene Gewinn unter den Versicherungen aufgeteilt wird (Botschaft VAG, BBl 2003 3825). Die Abrechnung, die von der FINMA nicht genehmigt werden muss, ermöglicht dem Versicherungsnehmer, sich ein Bild über die Entwicklung der Überschussbeteiligung zu machen und bei Zweifeln an der Richtigkeit der festgestellten Werte eine unentgeltliche Prüfung der Werte durch die Aufsichtsbehörde zu verlangen (Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 36 Abs. 3 VAG Regelungen in Art. 130 (Überschussbeteiligung), Art. 136 (Überschussfonds), Art. 137 (Zutei lung der Überschüsse) und Art. 138 (Schlussüberschuss) der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) getroffen (BSK VAG- Schudel Trüb, a.a.O., Art. 36 N 3 ; vgl. auch We ber/ Baisch , Versicherungsaufsichtsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, § 8 N 26 ff., BSK VVG-Pfleiderer, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 92 ad N 4 f. und Art. 94 ad N 1 ).
In Ziffer 5 der «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung» (Urk. 2/14) wurde im letzten Absatz die Orientierungspflicht gemäss Art. 130 lit . e AVO explizit erwähnt, welche gemäss Art. 216 Abs. 6 und 14 AVO (in der dazu mal geltenden Fassung) auch für bereits bestehende Verträge umgesetzt werden musste. Ohne Widerrede des Klägers wurden die «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung» Vertragsbestandteil seiner Police. In Nachachtung der neuen Orientierungspflicht sandte die Beklagte dem Kläger jährlich Überschussmitteilungen zu (Mitteilung vom 5. Dezember 2008 [Urk. 2/16 f.], 4. Dezember 2009 [Urk. 2/18 f. ],
3. Dezember 2010 [Urk. 2/27 f.], 2. Dezember 2011 [Urk. 2/29 f.], 7. Dezember 2012 [Urk. 2/32 f.], 6. Dezember 2013 [Urk. 2/34 f.], 5. Dezember 2014 [Urk. 2/36 f.], 4. Dezember 2015 [Urk. 2/38 f.], 2. Dezember 2016 [Urk. 2/40 f.] und 8. Dezember 2017 [Urk. 2/42 f.]).
Dass der Kläger keine einzige dieser Abrechnungen erhalten haben soll (er bestritt den Erhalt sämtlicher Überschussmitteilungen [Urk. 1 Rz 36 ] ), ist nicht glaubhaft. Die Überschussmitteilungen wurden jeweils an die Adr esse des Klägers versandt, wie bereits das Informationsschreiben vom August 2008 (Urk. 2/14 und Urk. 1 Rz 35 ) sowie die übrige Korrespondenz der Beklagten (vgl. Urk. 2/44 ff. und Urk. 1 Rz 39) . Eine Reaktion seitens des Klägers blieb auch aus , als ihm aufgrund seiner Poli cenverlusterklärung vom 1. Juni 2010 (Urk. 2/22) eine neue Urkunde ausgestellt wurde (Urk. 2/24). D ie diesb e zügliche Korrespondenz erfolgte nebenbei bemerkt ebenfalls an die Adresse de s Klägers (Urk. 2/21 und Urk. 2/23). Gemäss individueller Vereinbarung in der neuen Police wurde festgelegt, dass die neue Police alle bisherigen Policendokumente ersetze und annuliere . Des Weite ren wurde erneut auf das Berichtigungsrecht gemäss Art. 12 VVG hingewiesen (Urk. 2/24 S. 9). Bei der Police, auch bei der Ersatzpolice, handelt es sich um kein Wertpapier, sondern um eine reine Beweisurkunde, welche die Existenz und den Inhalt des Versicherungsvertrags bestätigt (vgl. Hasenböhler , a.a.O., Art. 11 N 81; Moritz W. Kuhn, Privatversicherungsrecht, unter Mitberücksichtigung des Haft pflicht- und des Aufsichtsrechts, Müller-Studer/Eckert [Hrsg.] , 3. Aufl. 2010, § 35 N 591 ff.). Gemäss den Akten wurde in der Ersatzpolice zur Überschussbeteili gung bloss der Vermerk «Ansammlung» angebracht (Urk. 2/24 S. 1). Wäre der Kläger der Ansicht gewesen, ihm sei – entgegen diesem Vermerk – in der ur sprünglichen Police (beziehungsweise einem Nachtrag oder einer Ergänzung der selben) eine bestimmte Summe der Überschussbeteiligung zugesichert worden, hätte er die neue Police rechtzeitig berichtigen lassen müssen . Dies unterliess er jedoch. Im Jahr 2012 wandte er sich schliesslich mit einigen Fragen an die Beklagte und erhielt in Bezug auf die Frage zur Überschussbeteiligung «X.___ hat auch eine Ka pitalrente von CHF 500'000.- (plus Gewinn – wieviel?) die aber in 6 Jahren bei Ablauf der Hypothek als Amortisation an Allianz geht – korrekt?» (Urk. 6/10 hin ten) zur Auskunft: « Überschuss und Erlebensfallkapital per 01.01.2019 CHF 551'337.--. Kann/Wird vermutlich als Amortisation verwendet» (Urk. 2/31 [ = Urk. 6/10] ). Wiederum erfolgte keine Reaktion. Erst kurz vor Ablauf der Versicherungsdauer, am 9. November 2018, wandte sich der Kläger mit einem Schreiben an die B eklagte und brachte zum Ausdruck, er empfinde die Höhe der Überschussbeteiligung von knapp über Fr. 50'000. -- als niedrig , gefühlsmäs sig seien da einige z ehntausend Franken zu wenig berechnet worden (Urk. 2/47) .
In einem weiteren
Schreiben vom 15. November 2018 zeigte er sich «absolut und zu tiefst schockiert und betroffen» (Urk. 2/49). Am 16. No vember 2018 erklärte er
schliesslich , er sei mit der Überschussbete iligung nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass er abklären lassen werde, wieso die Über schussbeteiligung von nur knapp über Fr. 50'000.-- so niedrig ausgefallen sei (Urk. 2/50). D ie Inhalte dieser S chreiben zeugen ebenfalls
davon, dass der Kläger nicht von einer betraglich zugesicherten Überschussbeteiligung ausging . Erst
im Schreiben vom 18. D ezember 2018 ging der Kläger dazu über zu argumentieren, er habe Anspruch auf eine Überschussbeteiligung von Fr. 485'000.-- , weil dies im Schreiben vom 14. März 1991 so festgehalten worden sei (Urk. 2/53). 4. 4.6
Selbst wenn der tatsächliche Wille der Parteien – entgegen dem Vorgenannten – nicht feststellbar wäre, ergäbe sich auch in Anwendung der normativen Vertrags auslegung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_193/2019 vom 23. September 2019 5.3.1) kein anderes Resultat; d ie normative Vertragsauslegung
berücksich tigt nebst dem Vertragstext ebenfalls
die Umstände der Vertragsentstehung und - schliessung , welche, wie bereits eingehend dargelegt, einer betraglichen Zusi cherung der Überschussbeteiligung entgegenstehen . Dass die nachvertragliche n Indizien
in E. 4.4.5 bei der normativen Vertragsauslegung nicht zu berücksichti gen sind ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen) , ändert am Ergebnis nichts .
5. 5.1
Der Kläger beantragt
weiter , eventuell sei die Beklagte aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung zu verpflichten, ihm für das positive Interesse einen Diffe renzbetrag von Fr. 435'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 1 Rz 29).
5.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_18/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3.1) ist die Vertrauenshaftung grundsätzlich subsidiär zur vertraglichen Haftung, gelangt also nur bei Fehlen einer solchen zur Anwendung (BGE 131 III 377 E. 3; Urteile des Bundesgericht 4A_306/2009 vom
8. Februar 2010 E. 5.1; 4 A_80/2009 und 4A_88/2009 vom 5. Juni 2009 E. 2.3). Hat sich das Vertrauen, aus dem eine Partei Ansprüche ableitet, in einer gültigen Vertragsbeziehung manifestiert, entfällt das Vertrauen als selbständige Haftungs grundlage und es gelangt unmittelbar die Vertragshaftung zur Anwendung (siehe zu dieser sog. Absorption der vorvertraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag jü ngst die Urteile des Bundesgerichts 4A_72/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 5.1.3; 4A_556/2019 vom 29. September 2020 E. 4.1.3, je mit Hinweisen; zum Versicherungsve rtrag vgl. das Urteil 5C.267/2004 vom 1. Juni 2005 E. 5.3).
5.3
Da der Kläger seine Ansprüche aus einer gültigen Vertragsbeziehung ableitet, ist das hiesige Gericht auch für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang gel tend gemachten Vertrauenshaftung zuständig. Ein vertraglicher Anspruch wurde bereits geprüft und verneint (E. 4.4.7 ) . Damit entfällt ein Anspruch aus culpa in contrahendo als selbständige Haftungsgrundlage betreffend die eingeklagte For derung von Fr. 435'000.-- (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5C.267/2004 vom 1. Juni 2005 E. 5.3 mit Hinweisen). Einen weiteren Schaden (beispielsweise aus entgangenem Gewinn durch einen verpassten Abschluss einer Lebensversicherungspolice bei einer anderen Gesellschaft [ vgl. Pfleiderer, a.a.O., S. 125 ff., insbesondere S. 136] , was zu beweisen wäre ) machte d er Kläger unter Berufung auf den Vertrauensschutz nicht
( substantiiert )
geltend. Wobei akten kundig ist, dass der Kläger bei der Allianz noch eine fondgebundene Lebensver sicherungspolice (freie Vorsorge) sowie eine Todesfallversicherung (freie Vor sorge) hat, deren Ansprüche er im Umfang von Fr. 988'750.- - zur Sicherung eines Hypothekardarlehens an die Beklagte zedierte (Urk. 10/92 S. 2 f.). Demgemäss ist nicht weiter zu prüfen, o b das hiesige Gericht auch für die Beurteilung eines sol chen Anspruchs aus culpa in contrahendo zuständig wäre.
6.
6.1
Der Kläger b emängelte des Weiteren die Intransparenz in Bezug auf die Berech nung
der Überschussbeteiligung (Urk. 1 Rz 39 ff.) und beantragt e , es sei im Rah men einer gerichtlichen Begutachtung die von der beklagten Partei in ihrer Ver tragsaufstellung vom 12. Dezember 2018 vorgenommene Berechnung der Höhe der Überschussbeteiligung zu überprüfen und vom Gutachter festzustellen, wel che Überschussbeteiligung mit einer zulässigen Anlagestrategie in den Jahren 1991 bis 2019 hätte erzielt werden können (Urk. 1 Rz
49 ; vgl. auch Urk. 9 Rz 35 ff. und Urk. 9 Rz 45 ff. ). Gutachterlich seien insbesondere folgende Fragen abklären zu lassen (Urk. 1 Rz 46): - «Wie hoch ist die Überschussbeteiligung im Zeitpunkt der Fusion, wenn die beiden infrage stehenden Überschussregelungen der früheren Le bens versicherungsgesellschaft E L V IA, eventuell die Überschussregelungen der beklagten Partei, anzuwenden sind?» - «Wie hoch wäre die Überschussbeteiligung am 01.01.2019 gewesen, wenn die beiden infrage stehenden Überschussregelungen der früheren Lebens versicherungsgesellschaft ELVIA anzuwenden sind?» - «Wie hoch wäre die Überschussbeteiligung bei einer 28-jährigen Vertrags dauer von 1991-2019 erfahrungsgemäss gewesen, wenn die weiteren Pa rameter, welche die klagende Partei mit der Generalagentur Z.___ als Abschlussagentin der früheren Lebensversicherungsgesellschaft ELVIA vereinbart hat, der Beurteilung zugrunde gelegt werden?» - «Wie hoch wäre der angesparte Kapitalwert (inklusive Zinsen) gewesen, wenn die von der klagenden Partei bezahlte Sparprämie am Kapitalmarkt konservativ angelegt worden wäre?» 6.2
Gemäss Art. 92 Abs. 1 VVG ist der Versicherer verpflichtet, auf Anfrage des An spruchsbe rechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rück kaufswert der Versicherung z u berechnen und dem Anspruchsberech tigten mit zuteilen. De r Versicherer muss, wenn der Anspruchsberech tigte es verlangt, über dies diejenigen Angaben machen, die zur Ermitt lung des Umwandlungswertes oder des Rückkaufswertes für Sachver ständige erforderlich sind. Die FINMA hat gemäss Art. 92 Abs. 2 VVG auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Art. 94 VVG statuiert, dass d ie Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung auch für solche Leistungen gelten , die der Versicherer aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchs berechtigten in Form der Erhöhung der Versicherungs leistungen gewährt hat.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Versicherer ermittelten Werte kann der Ver sicherungsnehmer eine Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde, die FINMA, veran lassen. Die Prüfung beschränkt sich auf die (arithmetische) Richtigkeit der fest gestellten Werte, nicht auch deren Angemessenheit im E inzelfall (BSK-VVG, a.a.O., Art. 92 ad N 5). Der Auskunftsa nspruch erschöpft sich in diesen aufsichtsrechtlichen Vorschrif t en . Ein allgemeiner, darüber hinausgehender Auskunftsanspruch zur Über schussbeteiligung ergibt sich weder aus Gesetz noch Vertrag .
Die FINMA als sach kundige Prüfungsinstanz gleicht den Interessenkonflikt zwischen den legitimen Auskunftsinteressen der Versicherungsnehmer und den berechtigten Geheimhal tungsinteressen der Lebensversicherungsgesellschaft in nahezu optimaler Weise aus , indem sie aufsichtsrechtlich dazu verpflichtet ist, die Interessen aller Versi cherten zu wahren (vg
l. Pfleiderer, a.a.O., S. 101). 6.3
Der Kläger verkennt, dass eine Überprüfung der Überschussbeteiligung, so wie er sie beantragt (vgl. seine Fragen in E. 6.1), nicht vorgesehen ist. Weder das Gericht noch die FINMA überprüfen Überschussbeteiligungen im Hinblick auf ihre Ange messenheit im Einzelfall . Ergänzend ist anzufügen, dass der Kläger bei seinen Berechnungen vollkommen ausblendet, dass die von ihm bezahlte Prämie auch hohe Risikoleistungen abdecken musste. Beim Abschluss der Lebensversicherung stand die Absicherung der Familie des Klägers im Falle des Todes oder der Inva lidität des Klägers im Vordergrund. Eine isolierte Betrachtung, wie hoch der an gesparte Kapitalwert (inklusive Zinsen) gewesen wäre , wenn der Kläger die von ihm bezahlte P rämie am Kapitalmarkt konservativ angelegt hätte, geht daher fehl. 6.4
Der Kläger hielt
sodann fest, er habe nichts dagegen, wenn das Gericht von der FINMA eine Stellungnahme einhole, ob die infrage stehenden Überschussrege lungen der früheren Lebensversicherungsgesellschaft ELVIA beziehungsweise der Beklagten genehmigt worden seien und ob die Beklagte die Höhe der Überschuss beteiligung nach Massgabe der anwendbaren Überschussregelung bis zur Fusion und danach bis zum 1. Januar 2019 korrekt berechnet habe (Urk. 1 Rz 47). Es ist Aufgabe des Kläger s, seine Klage hinreichend zu substantiieren. Dies kann er nicht an das Gericht delegieren , zumal er die Möglichkeit gehabt hätte, bei der FINMA gestützt auf Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG eine Überprü fung vornehmen zu lassen. Dies hatte er jedoch unterlassen . Vielmehr hatte er sich im Jahr 2019 in allgemeiner Weise an die FINMA gewandt , um sich ( stell vertretend für alle Versicherungsnehmer )
für eine Beseitigung der
– aus seiner Sicht bestehenden – M issstände im Versicherungswesen betreffend die Über schussbeteiligungen einzusetzen (vgl. Urk. 2/72-75).
Das Gericht hat somit nicht anstelle des Klägers bei der FINMA abklären zu las sen, ob die infrage stehenden Überschussregelungen der Beklagten genehmigt wurden und ob die Beklagte die Höhe der Überschussbeteiligung nach Massgabe der anwendbaren Überschussregelung bis zur Fusion und danach bis zum 1. Ja nuar 2019 korrekt berechnet hat. Vorliegend ist aktenkundig, dass das Bundesamt für Privatversicherungswesen die Überschusspläne der Elvia der Jahre 1991 bis 1995 genehmigt hatte (Urk. 6/12-15). Ab dem J ahr 2008 wurden dem Kläger sodann jährlich Über schussmitteilungen zugestellt, in welchen der Kontostand der über die Jahre an gesammelten ( geäufneten ) Überschu sszuteilungen ausgewiesen wurde . Der Kläger wusste somit seit Jahren, dass die Überschussbeteiligung bei Vertragsende nicht in der ursprünglich prognostizierten Höhe ausfallen würde. Auch war ihm ge stützt auf Ziff 3 Abs. 5 der «Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteili gung» (Ausgabe 01.2007; Urk. 2/14) bekannt, dass die Überschusszuteilungen als geschuldet gelten , sobald sie den einzelnen Versicherungsverträgen zugeteilt sind. Da der Kläger den Kontostand jeweils nicht beanstandete, ist er darauf zu behaften. Wie bereits gesagt (E. 4.4.5) ist nicht glaubhaft, dass er keine einzige der Überschussmitteilungen erhalten haben soll. 6.5
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klage auch im Hinblick auf die geltend gemachte Unangemessenheit der ausbezahlte n Überschussbeteili gung
– soweit sie diesbezüglich überhaupt hinreichend substantiiert ist – abzu weisen ist . 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet. Da von einer münd lichen Befragung des Klägers keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf eine solche i n antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E.
1 d mit Hinweisen) verzichtet werden .
Die Klage ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8.
8.1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgerich t ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in der bis 30. Juni 20210 geltenden Fassung ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichts losen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Viel mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überle gung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen). 8. 2
Der Kläger wurde von der Beklagten bereits im Vorfeld dieses Prozesses doku mentiert und eingehend über die Rechtslage aufgeklärt . Ihm wurde im Rahmen des Schlichtungsversuchs beim Obmudsman der Privatversicherung und der SUVA sogar eine grosszügige Zusatzleistung von Fr. 35'000.-- an geboten (Urk. 2/67 S. 3) .
Vor dem Hintergrund des Ergebnisses des vorliegenden Verfah rens lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Kläger dieses Angebot nicht annahm. Stattdessen reichte er Klage beim hiesigen Gericht ein und versuchte glauben zu machen, er sei von einer Zusicherung einer Überschussbeteiligung in der Höhe von Fr. 485'000.-- ausgegangen, obwohl er im Widerspruch dazu ein räumte, er wisse sehr wohl, dass Überschussbeteiligungen unbestimmt seien, weil sie vom zukünftigen Verlauf der Börse und anderen zukünftigen Umständen ab hingen (Urk. 9 Rz 44). Eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der zu geteilten Überschussbeteiligung im Einzelfall ist sodann nicht vorgesehen. Das Verhalten des Klägers ist daher als mutwillig zu qualifizieren. 8.3
Dem Kläger sind die Kosten des vorliegend en Prozesses in Anwendung von § 33 Abs. 2 GSVGer in der Höhe von Fr. 4 ’000.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht). 8.4
Die Beklagte , welche im hier interessierenden Zusammenhang – als Anbieterin einer gebundenen V orsorgeversicherung (Säule 3a) – eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschä digung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 9 mit Hin weisen, nicht publ . in: BGE 141 V 439, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 5 S. 17). Die Beklagte beantragte aber dennoch eine Parteientschädigung (Urk. 5 S. 2). Auf grund der mutwilligen Prozessführung des Klägers ist er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Beklagten eine deren Aufwand angemessene Parteient schädigung in der Höhe von Fr. 5 ’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 ’000 .-- werden dem Kläger auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 5’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro