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BV.2020.00009

Reglement der Beklagten, wonach sich die Höhe einer Ergänzungspension einzig nach der Höhe der voraussichtlichen AHV-Altersrente richtet, ausländische Renten bei deren Berechnung hingegen nicht berücksichtigt werden, verstösst nicht gegen Bundesrecht

Zürich SozVersG · 2021-04-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1957 geborene X.___ war ab dem 1. Oktober 2 007 bei der Y.___

AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverh ältnisses bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgever sichert. Per 3 0. September 2019 wurde er auf Verlangen seiner Arbeitgeberin vorzeitig pensioniert. Anlässlich seiner Pensionierung wählte er eine gekürzte Alterspension infolge Teilkapitalabfindung und zusätzlich eine Ergänzungs pen sion zahlbar bis zur Ausrichtung der ordentlichen AHV-Leistungen ( Urk. 2/2 und Urk. 8 S.

5). Die Pensionskasse Y.___ richtete ihm in der Folge eine Er gänzungspension in der Höhe der Altersrente der AHV zum Zeitpunkt der ordent lichen Pensionierung, mithin eine solche von Fr. 753.-- pro Monat aus. Eine Mit berücksichtigung der künftigen ausländischen Rentenansprüche von monatlich (umgerechnet) Fr. 1'577.-- (1’451.90 Euro) bei der Festsetzung der Ergänzungs pension lehnte sie ab (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2/ 5 und Urk. 2/ 7 ). 2.

Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensions kasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Überbrückungspension von mindestens Fr. 2'330.00 auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % auf der Differenz zur bereits ausbezahlten Überbrückungspension von Fr. 753.00 (mithin auf den jenigen Anteil, der der ausländischen Rente entspricht) ab heutigem Datum. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

Am 1 6. Juni 2020 beantragte die Pensionskasse Y.___ , die Klage sei abzu wei se n, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Mit Replik vom 2 2. Oktober 2020 bean tragte der Kläger die Gutheissung der Klage ( Urk. 14). Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 1 4. Januar 2021 an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 ( Urk.

21) reichte der Kläger weitere Unterlagen ein, was der Beklagten mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leis tungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1

des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden vorsorge, BVG ). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleis tun gen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeein richtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz aus drück lich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie auch an die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkür verbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Art. 1f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. 1.3

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.4

Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesver fassung , BV ) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksich tigt

werden sollen (vgl. etwa BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Art. 67 des ab 1. Januar 2019 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten ( Urk. 4 S. 43, nachfolgend Reglement) lautet folgendermassen: «Aktive oder teilinvalide Versicherte, die auf Verlangen eines angeschlossenen Unternehmens vorzeitig pensioniert werden und die von der AHV noch keine Rente erhalten, erhalten bis zum Einsetzen der AHV-Leistungen beim gesetzlichen Rentenalter zusätzlich eine Ergänzungspension in der Höhe der voraussichtlichen AHV-Altersrente» ( Abs. 1). «Die effektive Höhe der Ergänzungspension richtet sich nach der individuellen vorausberechneten Altersrente der AHV. Die versicherte Person ist verpflichtet, bei der zuständigen Ausgleichskasse einen Antrag für eine Rentenvoraus berech nung zu stellen und die Vorausberechnung der Pensionskasse Y.___ einzu reichen. Erfüllen Versicherte ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht, wird der Anspruch auf Ergänzungspension sistiert bis sämtliche Pflichten erfüllt sind. Es erfolgt keine Nachzahlung von sistierten Zahlungen» ( Abs. 3). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Beklagte verletze mit ihrem Reglement Bundesrecht, indem sie ausländische Rentenansprüche bei der Fest setzung der Ergänzungspension nicht berücksichtige. Letztere richte sich einzig nach der Höhe der AHV-Rente zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung. Personen, welche einen Grossteil ihrer Erwerbskarriere im Ausland durchlaufen hätten, würden deshalb eine tiefere Ergänzungsrente erhalten, da auch ihre AHV-Rente tiefer sei. Dies verletze das Gleichbehandlungsgebot. Die Ungleichbe hand lung der Destinatäre sei sachlich nicht gerechtfertigt, erhalte doch beispielsweise eine Person, die ihre Erwerbsbiographie ausschliesslich in der Schweiz durch laufen habe, die volle Ergänzungspension, auch wenn sie der Beklagten erst kurz vor der vorzeitigen Pensionierung beigetreten sei ( Urk. 1 S. 2-6). Sollten die Destinatäre finanziell so gestellt werden, wie sie später auch mit der AHV gestellt sein würden, seien die ausländischen Renten zwingend mit zu berücksichtigen, dies zumindest bis zur Höhe der maximalen Rente der AHV. Dem Kläger sei des halb bis zur ordentlichen Pensionierung eine Ergänzungspension von monatlich Fr. 2'330.-- auszurichten, zusammengesetzt aus der voraussichtlichen Altersrente der AHV von Fr. 754.-- und der ausländischen Rente von Fr. 1'577.-- (S. 6-7).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest, e s finde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung statt zwischen Frühpensio nierten, die ihre gesamte Erwerbsbiografie in der Schweiz zurückgelegt hätten und solchen, die während eines Teils davon im Ausland gearbeitet hätten. Da durch liege eine Rechtsverletzung vor ( Urk. 14 S. 4). Unter dem Aspekt der Angemessenheit gehe es darum, den gesamten Destinatärskreis der Frühpen sionierten gleich zu behandeln, da Sinn und Zweck des Reglements darin liege, diese Gruppe mit der Ergänzungsrente so zu stellen, wie sie es später mit der zu erwartenden Altersrente sein werde (S. 7). 2.2

Die Beklagte begründete die Verweigerung einer höheren Ergänzungspension damit, dass sie im Entscheid frei sei , ob überhaupt und gegebenenfalls wie sie eine solche ausrichten wolle, zumal die fraglichen Leistungen rein arbeitge ber seitig finanziert würden. Die Höhe der Ergänzungsrente sei in ihrem Reglement geregelt. Eine rechtsgleiche Anwendung sei somit gewährleistet. Die Ergänzungs rente sei funktional ein Surrogat für die spätere AHV-Rente, weshalb es unter dem Aspekt der Angemessenheit geradezu geboten sei, dass sie nicht höher ausfalle als die effektive spätere AHV-Rente. Eine Rechtsverletzung sei demnach nicht ersichtlich ( Urk. 8 S. 7-8). Bei der Beklagten handle es sich um eine Schweizer Pensionskasse. Demgemäss würden sich ihre Altersleistungen nach der Beitragszeit in der Schweiz richten . Eine Verletzung des Gleichbehandlungs grundsatzes sei nicht auszumachen. Insbesondere erfolge keine Diskriminierung aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit des Klägers, werde doch auch einem Schweizer Staatsangehörigen, welcher Versicherungszeiten im Ausland aufweise und daher eine tiefere AHV-Rente erhalte, eine tiefere Ergänzungs pen sion der Beklagten ausgerichtet. Wenn das ausländische Recht keine Ergänzung bis zum Einsetzen der ausländischen Rentenansprüche kenne, könne es nicht Auf gabe der Schweizer Pensionskasse sein, diese Lücke zu kompensieren (S. 9-11).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte ( Urk. 19 S. 6), die Bestimmungen zur internationalen Koordination der Sozialversicherungs sys teme sähen vor, dass Versicherte, die in mehreren Ländern Versicherungszeiten zurückgelegt hätten, aus diesen Ländern Teil-Rentenansprüche erwerben würden. Dass diese Teil-Rentenansprüche unterschiedlich hoch seien, je nachdem wie gut das Sozialversicherungssy stem eines Landes ausgebaut sei , bedeute keine Ver letzung des Gleichheitsgrundsatzes. Demgemäss sei es nur sachgerecht, wenn die Schweizer Pensionskasse des Klägers ihre Leistungen nur nach den in der Schweiz verbrachten Versicherungszeiten respektive den daraus erworbenen Ansprüchen bemesse. 3. 3.1

Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beklagte zur Änderung ihres Reglements berechtigt war und dass der Kläger unter den Anwendungs bereich des ab 1. Januar 2019 gültigen Reglements fällt. Ebenso ist unbestritten, dass es sich vorliegend nicht um obligatorische Leistungen handelt und dass der Kläger seine Ansprüche nicht gestützt auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer seits über die Freizügigkeit (FZA) geltend machen kann ( Urk. 14 S. 3-4 und S. 6). Auch bedarf es keiner weiteren Auslegung von Art. 67 Abs. 3 des Reglements, ist dieser doch eindeutig formuliert. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der genannte Absatz aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen gegen den Gleichbehand lungsgrundsatz verstösst und damit bundesrechtswidrig ist. 3.2 3.2.1

Der Umfang der reglementarischen Ergänzungspension der Beklagten richtet sich nach der individuellen voraussichtlichen Altersrente der AHV. Die Ergänzungs pension ist entsprechend höher bei Versicherten, die stets ein hohes Einkommen erzielten, und tiefer bei Versicherten, die geringere Beiträge an die AHV entrichtet hatten, sei es, da ss sie über ein tieferes Einkommen verfügten oder sei es, da ss sie teilweise im Ausland erwerbstätig und dabei einer ausländischen Rentenver sicherung unterstellt waren. Inwiefern diese Regelung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der unfreiwillig frühpensionierten Versi cherten führt, ist nicht auszumachen. Denn unbestritten ist ein direkter Zusam menhang zwischen dem Umfang der ordentlichen Altersleistungen und den während der Erwerbstätigkeit entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen bundes rechts konform. Weshalb demgegenüber im Falle einer Frühpensionierung ein solcher Zusammenhang gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstosse n sollte , ist nicht nachvollziehbar . 3.2.2

Fühlen sich frühpensionierte Versicherte aus finanziellen Gründen gezwungen, ihre AHV-Altersrente vorzeitig zu beziehen und dafür eine lebenslang gekürzte Rente in Kauf zu nehmen, so richtet sich die Höhe der vorzeitig bezogenen AHV-Rente einzig nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) . Das (vorübergehend) fehlende Einkommen aufgrund einer allfälligen erst ab dem ordentlichen Pensionsalter zusätzlich ausbezahlten aus ländischen Altersrente wird von der AHV nicht gedeckt. Weshalb es sich bei der Ergänzungsrente der Beklagten, welche anstelle der vorzeitigen AHV-Rente ausgerichtet wird, anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Sinn und Zweck der Regelung der Beklagten ist ein vorübergehender Ersatz der Schweizer Rente und nicht ein Ersatz aller bei einer versicherten Person allfällig bestehenden weltweiten Rentenansprüche. Ausländische Altersrenten richten sich nach den entsprechenden ausländischen Gesetzesbestimmungen, entsprechend hat für einen

allfälligen Anspruch auf eine Ergänzungsrente auch die ausländische Sozial ver sicherung zuständig zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beklagte statt oder zusätzlich zur ausländischen Sozialversicherung die finanzielle Überbrück ung zu übernehmen hätte. Dass alle bei der Beklagten versicherten und stets in der Schweiz erwerbstätigen Personen

gleich behandelt werden, unabhängig da von, ob sie erst seit kurzer Zeit oder jahrelang für die Y.___ tätig waren, ändert am soeben Dargelegten nichts. Entsprechend kann daraus auch nicht auf eine Bundesrechtswidrigkeit des Reglements der Beklagten geschlossen werden. 3.2. 3

Die Unterscheidung zwischen auch im Ausland und lediglich in der Schweiz tätigen Frühpensionierten lässt sich nach dem Gesagten auf ernsthafte, vernünf tige Gründe stützen und ist sinn- und zweckmässig. Ein Verstoss gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist demnach nicht aus zu machen. Der Kläger kann auch aus Art. 1f BVV 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung doch eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen regle mentarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. Dies ist vorliegend der Fall, denn es werden bei allen Versicherten mit einer teilweise im Ausland verbrachten Erwerbskarriere für die Berechnung der Ergänzungspension lediglich die Renten ansprüche nach dem AHVG berücksichtigt. Im Weiteren liegt keine vom Richter auszufüllende Lücke vor (vgl. BGE 146 V 121 E. 2.5). Schliesslich kann sich der Kläger auch nicht a uf eine Verletzung von Art. 89b BVG (Gleichbehandlung) berufen, behandelt doch das Reglement Schweizer Bürger, die einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt haben, gleich wie ausländische Staats an gehörige, welche nicht während ihr es gesamte n Erwerbsleben s in der Schweiz gearbeitet haben. Eine Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Bürgern und Bürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA liegt daher nicht vor. 3.2.4

Zusammenfassend ist es zulässig, dass das Reglement der Beklagten eine Unter scheidung in der Destinatärsgruppe der unfreiwillig Frühpensionierten trifft zwi schen solchen, die ihre Erwerbsbiografie in der Schweiz absolviert haben und solchen, die einen Teil davon im Ausland verbrachten. Die Klage ist damit abzu weisen. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – trotz ihres entsprechenden Antrags ( Urk. 8 S. 2) – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Advokatin Franziska Bur Bürgin - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 S. 7, Urk. 2/

E. 1.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leis tungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1

des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden vorsorge, BVG ). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleis tun gen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeein richtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz aus drück lich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie auch an die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkür verbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen).

E. 1.2 Gemäss Art. 1f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.

E. 1.3 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesver fassung , BV ) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksich tigt

werden sollen (vgl. etwa BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Art. 67 des ab 1. Januar 2019 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten ( Urk. 4 S. 43, nachfolgend Reglement) lautet folgendermassen: «Aktive oder teilinvalide Versicherte, die auf Verlangen eines angeschlossenen Unternehmens vorzeitig pensioniert werden und die von der AHV noch keine Rente erhalten, erhalten bis zum Einsetzen der AHV-Leistungen beim gesetzlichen Rentenalter zusätzlich eine Ergänzungspension in der Höhe der voraussichtlichen AHV-Altersrente» ( Abs. 1). «Die effektive Höhe der Ergänzungspension richtet sich nach der individuellen vorausberechneten Altersrente der AHV. Die versicherte Person ist verpflichtet, bei der zuständigen Ausgleichskasse einen Antrag für eine Rentenvoraus berech nung zu stellen und die Vorausberechnung der Pensionskasse Y.___ einzu reichen. Erfüllen Versicherte ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht, wird der Anspruch auf Ergänzungspension sistiert bis sämtliche Pflichten erfüllt sind. Es erfolgt keine Nachzahlung von sistierten Zahlungen» ( Abs. 3). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Beklagte verletze mit ihrem Reglement Bundesrecht, indem sie ausländische Rentenansprüche bei der Fest setzung der Ergänzungspension nicht berücksichtige. Letztere richte sich einzig nach der Höhe der AHV-Rente zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung. Personen, welche einen Grossteil ihrer Erwerbskarriere im Ausland durchlaufen hätten, würden deshalb eine tiefere Ergänzungsrente erhalten, da auch ihre AHV-Rente tiefer sei. Dies verletze das Gleichbehandlungsgebot. Die Ungleichbe hand lung der Destinatäre sei sachlich nicht gerechtfertigt, erhalte doch beispielsweise eine Person, die ihre Erwerbsbiographie ausschliesslich in der Schweiz durch laufen habe, die volle Ergänzungspension, auch wenn sie der Beklagten erst kurz vor der vorzeitigen Pensionierung beigetreten sei ( Urk. 1 S. 2-6). Sollten die Destinatäre finanziell so gestellt werden, wie sie später auch mit der AHV gestellt sein würden, seien die ausländischen Renten zwingend mit zu berücksichtigen, dies zumindest bis zur Höhe der maximalen Rente der AHV. Dem Kläger sei des halb bis zur ordentlichen Pensionierung eine Ergänzungspension von monatlich Fr. 2'330.-- auszurichten, zusammengesetzt aus der voraussichtlichen Altersrente der AHV von Fr. 754.-- und der ausländischen Rente von Fr. 1'577.-- (S. 6-7).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest, e s finde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung statt zwischen Frühpensio nierten, die ihre gesamte Erwerbsbiografie in der Schweiz zurückgelegt hätten und solchen, die während eines Teils davon im Ausland gearbeitet hätten. Da durch liege eine Rechtsverletzung vor ( Urk. 14 S. 4). Unter dem Aspekt der Angemessenheit gehe es darum, den gesamten Destinatärskreis der Frühpen sionierten gleich zu behandeln, da Sinn und Zweck des Reglements darin liege, diese Gruppe mit der Ergänzungsrente so zu stellen, wie sie es später mit der zu erwartenden Altersrente sein werde (S. 7). 2.2

Die Beklagte begründete die Verweigerung einer höheren Ergänzungspension damit, dass sie im Entscheid frei sei , ob überhaupt und gegebenenfalls wie sie eine solche ausrichten wolle, zumal die fraglichen Leistungen rein arbeitge ber seitig finanziert würden. Die Höhe der Ergänzungsrente sei in ihrem Reglement geregelt. Eine rechtsgleiche Anwendung sei somit gewährleistet. Die Ergänzungs rente sei funktional ein Surrogat für die spätere AHV-Rente, weshalb es unter dem Aspekt der Angemessenheit geradezu geboten sei, dass sie nicht höher ausfalle als die effektive spätere AHV-Rente. Eine Rechtsverletzung sei demnach nicht ersichtlich ( Urk.

E. 5 und Urk. 2/

E. 7 ). 2.

Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensions kasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Überbrückungspension von mindestens Fr. 2'330.00 auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % auf der Differenz zur bereits ausbezahlten Überbrückungspension von Fr. 753.00 (mithin auf den jenigen Anteil, der der ausländischen Rente entspricht) ab heutigem Datum. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

Am 1 6. Juni 2020 beantragte die Pensionskasse Y.___ , die Klage sei abzu wei se n, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Mit Replik vom 2 2. Oktober 2020 bean tragte der Kläger die Gutheissung der Klage ( Urk. 14). Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 1 4. Januar 2021 an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 ( Urk.

21) reichte der Kläger weitere Unterlagen ein, was der Beklagten mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 S. 2) – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Advokatin Franziska Bur Bürgin - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00009

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 4. April 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Pensionskasse Y.___ Beklagte vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin BaselLegal GmbH Aeschengraben 29, 4015 Basel Sachverhalt: 1.

Der 1957 geborene X.___ war ab dem 1. Oktober 2 007 bei der Y.___

AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverh ältnisses bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgever sichert. Per 3 0. September 2019 wurde er auf Verlangen seiner Arbeitgeberin vorzeitig pensioniert. Anlässlich seiner Pensionierung wählte er eine gekürzte Alterspension infolge Teilkapitalabfindung und zusätzlich eine Ergänzungs pen sion zahlbar bis zur Ausrichtung der ordentlichen AHV-Leistungen ( Urk. 2/2 und Urk. 8 S.

5). Die Pensionskasse Y.___ richtete ihm in der Folge eine Er gänzungspension in der Höhe der Altersrente der AHV zum Zeitpunkt der ordent lichen Pensionierung, mithin eine solche von Fr. 753.-- pro Monat aus. Eine Mit berücksichtigung der künftigen ausländischen Rentenansprüche von monatlich (umgerechnet) Fr. 1'577.-- (1’451.90 Euro) bei der Festsetzung der Ergänzungs pension lehnte sie ab (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2/ 5 und Urk. 2/ 7 ). 2.

Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensions kasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Überbrückungspension von mindestens Fr. 2'330.00 auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % auf der Differenz zur bereits ausbezahlten Überbrückungspension von Fr. 753.00 (mithin auf den jenigen Anteil, der der ausländischen Rente entspricht) ab heutigem Datum. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

Am 1 6. Juni 2020 beantragte die Pensionskasse Y.___ , die Klage sei abzu wei se n, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Mit Replik vom 2 2. Oktober 2020 bean tragte der Kläger die Gutheissung der Klage ( Urk. 14). Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 1 4. Januar 2021 an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 ( Urk.

21) reichte der Kläger weitere Unterlagen ein, was der Beklagten mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leis tungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1

des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invaliden vorsorge, BVG ). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleis tun gen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeein richtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz aus drück lich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie auch an die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkür verbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Art. 1f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. 1.3

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.4

Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesver fassung , BV ) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksich tigt

werden sollen (vgl. etwa BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Art. 67 des ab 1. Januar 2019 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten ( Urk. 4 S. 43, nachfolgend Reglement) lautet folgendermassen: «Aktive oder teilinvalide Versicherte, die auf Verlangen eines angeschlossenen Unternehmens vorzeitig pensioniert werden und die von der AHV noch keine Rente erhalten, erhalten bis zum Einsetzen der AHV-Leistungen beim gesetzlichen Rentenalter zusätzlich eine Ergänzungspension in der Höhe der voraussichtlichen AHV-Altersrente» ( Abs. 1). «Die effektive Höhe der Ergänzungspension richtet sich nach der individuellen vorausberechneten Altersrente der AHV. Die versicherte Person ist verpflichtet, bei der zuständigen Ausgleichskasse einen Antrag für eine Rentenvoraus berech nung zu stellen und die Vorausberechnung der Pensionskasse Y.___ einzu reichen. Erfüllen Versicherte ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht, wird der Anspruch auf Ergänzungspension sistiert bis sämtliche Pflichten erfüllt sind. Es erfolgt keine Nachzahlung von sistierten Zahlungen» ( Abs. 3). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Beklagte verletze mit ihrem Reglement Bundesrecht, indem sie ausländische Rentenansprüche bei der Fest setzung der Ergänzungspension nicht berücksichtige. Letztere richte sich einzig nach der Höhe der AHV-Rente zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung. Personen, welche einen Grossteil ihrer Erwerbskarriere im Ausland durchlaufen hätten, würden deshalb eine tiefere Ergänzungsrente erhalten, da auch ihre AHV-Rente tiefer sei. Dies verletze das Gleichbehandlungsgebot. Die Ungleichbe hand lung der Destinatäre sei sachlich nicht gerechtfertigt, erhalte doch beispielsweise eine Person, die ihre Erwerbsbiographie ausschliesslich in der Schweiz durch laufen habe, die volle Ergänzungspension, auch wenn sie der Beklagten erst kurz vor der vorzeitigen Pensionierung beigetreten sei ( Urk. 1 S. 2-6). Sollten die Destinatäre finanziell so gestellt werden, wie sie später auch mit der AHV gestellt sein würden, seien die ausländischen Renten zwingend mit zu berücksichtigen, dies zumindest bis zur Höhe der maximalen Rente der AHV. Dem Kläger sei des halb bis zur ordentlichen Pensionierung eine Ergänzungspension von monatlich Fr. 2'330.-- auszurichten, zusammengesetzt aus der voraussichtlichen Altersrente der AHV von Fr. 754.-- und der ausländischen Rente von Fr. 1'577.-- (S. 6-7).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest, e s finde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung statt zwischen Frühpensio nierten, die ihre gesamte Erwerbsbiografie in der Schweiz zurückgelegt hätten und solchen, die während eines Teils davon im Ausland gearbeitet hätten. Da durch liege eine Rechtsverletzung vor ( Urk. 14 S. 4). Unter dem Aspekt der Angemessenheit gehe es darum, den gesamten Destinatärskreis der Frühpen sionierten gleich zu behandeln, da Sinn und Zweck des Reglements darin liege, diese Gruppe mit der Ergänzungsrente so zu stellen, wie sie es später mit der zu erwartenden Altersrente sein werde (S. 7). 2.2

Die Beklagte begründete die Verweigerung einer höheren Ergänzungspension damit, dass sie im Entscheid frei sei , ob überhaupt und gegebenenfalls wie sie eine solche ausrichten wolle, zumal die fraglichen Leistungen rein arbeitge ber seitig finanziert würden. Die Höhe der Ergänzungsrente sei in ihrem Reglement geregelt. Eine rechtsgleiche Anwendung sei somit gewährleistet. Die Ergänzungs rente sei funktional ein Surrogat für die spätere AHV-Rente, weshalb es unter dem Aspekt der Angemessenheit geradezu geboten sei, dass sie nicht höher ausfalle als die effektive spätere AHV-Rente. Eine Rechtsverletzung sei demnach nicht ersichtlich ( Urk. 8 S. 7-8). Bei der Beklagten handle es sich um eine Schweizer Pensionskasse. Demgemäss würden sich ihre Altersleistungen nach der Beitragszeit in der Schweiz richten . Eine Verletzung des Gleichbehandlungs grundsatzes sei nicht auszumachen. Insbesondere erfolge keine Diskriminierung aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit des Klägers, werde doch auch einem Schweizer Staatsangehörigen, welcher Versicherungszeiten im Ausland aufweise und daher eine tiefere AHV-Rente erhalte, eine tiefere Ergänzungs pen sion der Beklagten ausgerichtet. Wenn das ausländische Recht keine Ergänzung bis zum Einsetzen der ausländischen Rentenansprüche kenne, könne es nicht Auf gabe der Schweizer Pensionskasse sein, diese Lücke zu kompensieren (S. 9-11).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte ( Urk. 19 S. 6), die Bestimmungen zur internationalen Koordination der Sozialversicherungs sys teme sähen vor, dass Versicherte, die in mehreren Ländern Versicherungszeiten zurückgelegt hätten, aus diesen Ländern Teil-Rentenansprüche erwerben würden. Dass diese Teil-Rentenansprüche unterschiedlich hoch seien, je nachdem wie gut das Sozialversicherungssy stem eines Landes ausgebaut sei , bedeute keine Ver letzung des Gleichheitsgrundsatzes. Demgemäss sei es nur sachgerecht, wenn die Schweizer Pensionskasse des Klägers ihre Leistungen nur nach den in der Schweiz verbrachten Versicherungszeiten respektive den daraus erworbenen Ansprüchen bemesse. 3. 3.1

Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beklagte zur Änderung ihres Reglements berechtigt war und dass der Kläger unter den Anwendungs bereich des ab 1. Januar 2019 gültigen Reglements fällt. Ebenso ist unbestritten, dass es sich vorliegend nicht um obligatorische Leistungen handelt und dass der Kläger seine Ansprüche nicht gestützt auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer seits über die Freizügigkeit (FZA) geltend machen kann ( Urk. 14 S. 3-4 und S. 6). Auch bedarf es keiner weiteren Auslegung von Art. 67 Abs. 3 des Reglements, ist dieser doch eindeutig formuliert. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der genannte Absatz aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen gegen den Gleichbehand lungsgrundsatz verstösst und damit bundesrechtswidrig ist. 3.2 3.2.1

Der Umfang der reglementarischen Ergänzungspension der Beklagten richtet sich nach der individuellen voraussichtlichen Altersrente der AHV. Die Ergänzungs pension ist entsprechend höher bei Versicherten, die stets ein hohes Einkommen erzielten, und tiefer bei Versicherten, die geringere Beiträge an die AHV entrichtet hatten, sei es, da ss sie über ein tieferes Einkommen verfügten oder sei es, da ss sie teilweise im Ausland erwerbstätig und dabei einer ausländischen Rentenver sicherung unterstellt waren. Inwiefern diese Regelung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der unfreiwillig frühpensionierten Versi cherten führt, ist nicht auszumachen. Denn unbestritten ist ein direkter Zusam menhang zwischen dem Umfang der ordentlichen Altersleistungen und den während der Erwerbstätigkeit entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen bundes rechts konform. Weshalb demgegenüber im Falle einer Frühpensionierung ein solcher Zusammenhang gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstosse n sollte , ist nicht nachvollziehbar . 3.2.2

Fühlen sich frühpensionierte Versicherte aus finanziellen Gründen gezwungen, ihre AHV-Altersrente vorzeitig zu beziehen und dafür eine lebenslang gekürzte Rente in Kauf zu nehmen, so richtet sich die Höhe der vorzeitig bezogenen AHV-Rente einzig nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) . Das (vorübergehend) fehlende Einkommen aufgrund einer allfälligen erst ab dem ordentlichen Pensionsalter zusätzlich ausbezahlten aus ländischen Altersrente wird von der AHV nicht gedeckt. Weshalb es sich bei der Ergänzungsrente der Beklagten, welche anstelle der vorzeitigen AHV-Rente ausgerichtet wird, anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Sinn und Zweck der Regelung der Beklagten ist ein vorübergehender Ersatz der Schweizer Rente und nicht ein Ersatz aller bei einer versicherten Person allfällig bestehenden weltweiten Rentenansprüche. Ausländische Altersrenten richten sich nach den entsprechenden ausländischen Gesetzesbestimmungen, entsprechend hat für einen

allfälligen Anspruch auf eine Ergänzungsrente auch die ausländische Sozial ver sicherung zuständig zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beklagte statt oder zusätzlich zur ausländischen Sozialversicherung die finanzielle Überbrück ung zu übernehmen hätte. Dass alle bei der Beklagten versicherten und stets in der Schweiz erwerbstätigen Personen

gleich behandelt werden, unabhängig da von, ob sie erst seit kurzer Zeit oder jahrelang für die Y.___ tätig waren, ändert am soeben Dargelegten nichts. Entsprechend kann daraus auch nicht auf eine Bundesrechtswidrigkeit des Reglements der Beklagten geschlossen werden. 3.2. 3

Die Unterscheidung zwischen auch im Ausland und lediglich in der Schweiz tätigen Frühpensionierten lässt sich nach dem Gesagten auf ernsthafte, vernünf tige Gründe stützen und ist sinn- und zweckmässig. Ein Verstoss gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist demnach nicht aus zu machen. Der Kläger kann auch aus Art. 1f BVV 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung doch eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen regle mentarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. Dies ist vorliegend der Fall, denn es werden bei allen Versicherten mit einer teilweise im Ausland verbrachten Erwerbskarriere für die Berechnung der Ergänzungspension lediglich die Renten ansprüche nach dem AHVG berücksichtigt. Im Weiteren liegt keine vom Richter auszufüllende Lücke vor (vgl. BGE 146 V 121 E. 2.5). Schliesslich kann sich der Kläger auch nicht a uf eine Verletzung von Art. 89b BVG (Gleichbehandlung) berufen, behandelt doch das Reglement Schweizer Bürger, die einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt haben, gleich wie ausländische Staats an gehörige, welche nicht während ihr es gesamte n Erwerbsleben s in der Schweiz gearbeitet haben. Eine Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Bürgern und Bürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA liegt daher nicht vor. 3.2.4

Zusammenfassend ist es zulässig, dass das Reglement der Beklagten eine Unter scheidung in der Destinatärsgruppe der unfreiwillig Frühpensionierten trifft zwi schen solchen, die ihre Erwerbsbiografie in der Schweiz absolviert haben und solchen, die einen Teil davon im Ausland verbrachten. Die Klage ist damit abzu weisen. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – trotz ihres entsprechenden Antrags ( Urk. 8 S. 2) – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Advokatin Franziska Bur Bürgin - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher