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BV.2020.00008

Anerkennung der Austrittsleistungen im Beweisverfahren. Verzugszins

Zürich SozVersG · 2020-07-01 · Deutsch ZH
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder Walder Häusermann Rechtsanwälte AG Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich Gegen

E. 1.1 Das Obergericht des Kantons Zürich überwies dem hiesigen Gericht am 26. Februar 2020 die zwischen X.___ und Y .___ hängige Streitsache zur Durchführung der hälftigen Teilung der Ansprü che aus der beruflichen Vorsorge per 1 5. Dezember 2015 zuzügli ch Zins (Dispo sitiv-Ziff. 11.1-3 des Urteils vom 8. Januar 2020 [ Urk. 1]). Grund hierfür war, dass für den Kläger 1 /Beklagten 2.1 für den Heiratszeitpunkt vom 2 5. März 1997 zwei sich wesentlich voneinander unterscheidende Vorsorgeguthaben gemeldet wur den.

E. 1.2 Im Beweisverfahren zogen die Parteien die Richtigkeit einer Transferleistung zu Gunsten der Klägerin

E. 2 /Beklagten 1.1 die geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar ab Einleitung des Scheidungsver fahrens am 15. Dezember 2018 (Urk. 1 S . 8)

zu mindestens 1 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Ver zugszins.

E. 2.1 X.___

E. 2.2 Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG Aeschengraben 21, 4051 Basel Beklagte Beklagter

E. 3 Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an: - Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Rechtsanwältin Ina Ragaller - Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage einer Kopie der Klage schrift

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel a ngerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00008

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

1. Juli 2020 in Sachen 1. X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder Walder Häusermann Rechtsanwälte AG Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich Gegen 1.1

Y .___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 8/10, Postfach, 8021 Zürich 1 sowie 2 .

Y .___

Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 8/10, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen 2.1 X.___ 2.2 Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG Aeschengraben 21, 4051 Basel Beklagte Beklagter 2. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder Walder Häusermann Rechtsanwälte AG Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich 1.

1.1

Das Obergericht des Kantons Zürich überwies dem hiesigen Gericht am 26. Februar 2020 die zwischen X.___ und Y .___ hängige Streitsache zur Durchführung der hälftigen Teilung der Ansprü che aus der beruflichen Vorsorge per 1 5. Dezember 2015 zuzügli ch Zins (Dispo sitiv-Ziff. 11.1-3 des Urteils vom 8. Januar 2020 [ Urk. 1]). Grund hierfür war, dass für den Kläger 1 /Beklagten 2.1 für den Heiratszeitpunkt vom 2 5. März 1997 zwei sich wesentlich voneinander unterscheidende Vorsorgeguthaben gemeldet wur den. 1.2

Im Beweisverfahren zogen die Parteien die Richtigkeit einer Transferleistung zu Gunsten der Klägerin 2 /Beklagten 1.1 und zu Lasten des Klägers 1 /Beklagten 2.1 in der Höhe von Fr. 206'960.80 nicht in Zweifel . Gemäss Meldung der Basler Leben AG ist die Teilung durchführbar (vgl. insbesondere Urk. 7) . 2 .

Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom mas sgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- u nd Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2017 mindestens 1 % p.a. [Art. 12 lit . j BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Ver zugszins pflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit die Vorsorgeeinrichtung die für die Überweisung notwendigen Angaben erhalten hat) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügi gkeit in der berufli chen alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

FZV).

Demzufolge ist der Klägerin 2 /Beklagten 1.1 die geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar ab Einleitung des Scheidungsver fahrens am 15. Dezember 2018 (Urk. 1 S . 8)

zu mindestens 1 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Ver zugszins. 3 .

Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer).

In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterlie gen gesprochen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Schei dungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt.

Dementsprechend rechtfertigt es sich nicht, Prozessentschädigungen zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 206'960.80 zu Las ten von X.___

auf ein von Y.___ zu bezeichnende s

Freizügigkeitskonto zu überweisen, wobei de r genannte Betrag ab 5. April 2019 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an: - Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Rechtsanwältin Ina Ragaller - Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage einer Kopie der Klage schrift 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel a ngerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef