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BV.2020.00005

Zeitliche und sachliche Konnexität im Falle einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidisierung aus psychischen Gründen verneint.

Zürich SozVersG · 2021-04-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, arbeitete vom

30. Januar 1989 bis 3. Juni 1994 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 12/5) und war bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (dannzumal: Winterthur- Columna , vgl. Urk. 12/51 , im Folgenden: AXA ) , berufsvorsorge versichert ( vgl. Urk. 7 S. 2). 1.2

Der Versicherte meldete sich im November 1994 wegen Rückenbeschwerden erst mals bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle) zum Leis tungsbezug an (Urk. 12/2) . Diese sprach ihm mit Verfügung vom 10. Mai 1996 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 10 0 % eine ganze Rente zu. Ab

1. Dezember 1995 löste ein Taggeld die Renten zahlungen ab (Urk. 12/25, 12/29) . Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 1996 ab 1. Juni 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 12/44) . Auf Antrag des Versicherten (Urk. 12/52) erhöhte sie diese revisionsweise per 1. Januar 1999 auf eine ganze Invalidenrente ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von wiederum 100 % ( Verfügung vom 7. Mai 1999: Urk. 12/62-63) . Im Rahmen eines 2010 einge leiteten Revisionsverfahren ho b die IV Stelle ihre Ver fügung vom 7. Mai 1999 nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Z.___ (Gutacht en vom 4. Juli 2011, Urk. 12/91 ) mit Verfügung vom 2. Juli 2012 wiedererwägungs weise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 12/105) . Die vom Versicherte hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teilweise gu t, als es unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2012 die Rente des Versicherten per 1. September 2012 von einer g anzen auf eine halbe reduzierte , die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 1999 hingegen bestätigte (Urteil IV 2012/322 vom 14. Mai 2013, Urk. 21/121) . Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_424/2013 vom 21. November 2014 ( veröffentlicht in: BGE 140 V 514 , Urk. 12/128 ) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 2. Juli 2012 an das Versicherungsgericht des Kantons St.

Gallen zurückgewiesen hatte, wies dasselbe die Beschwerde des Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 16. Dezember 2014 ab und bestätigte die verfügte Rentenaufhebung per 31. August 2012 (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St.

Gallen IV 2014/560 vom 16. Dezember 2014, Urk. 12/130 ). 1.3

Im Januar 2017 meldete sich der Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversic herung an (Urk. 12/135 ). Gestützt auf ein von der IV-Stelle eingeholtes polydisziplinäres Gutachten des A.___ (Gutachten vom 10. September 2018, Urk. 12/194) sprach die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2019 aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % rückwirkend ab 1. Juli 20 17 eine ganze Invalidenr ente zu (Urk. 12/214 ). 1.4

In der Folge wandte sich der Versicherte an die AXA, welche ihre Invaliden leistungen per Ende August 2012 eingestellt und eine Austrittsabrechnung per 1. September 2012 erstellt hatte (Urk. 1 S. 2, 7 S. 2, 8/1), mit dem Begehren um neuerliche Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge (Urk. 8/6). Diese lehnte es nunmehr ab, die Rentenzahlungen wiederaufzunehmen (Urk. 8/7). 2.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 liess

X.___ Klage gegen die AXA erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, die gesetzlichen und statutarischen

Pensionskassenleistungen ab 1. Februar 2015 inklusive Prämienbefreiung

vollumfänglich zu gewähren.

2.

Unter Kosten- und Enschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 14. Mai 2020 auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurden die Akten der Eidge nössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 9, 12) und dem Kläger im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit gegeben, auch dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 14). Nachdem der Kläger in der Replik vom 10. Juli 2020 an seinem eingangs gestellten Antrag hatte festhalten lassen (Urk. 16), verzichtete die Beklagte sowohl auf die Zustellung der IV-Akten (Urk. 17) wie auch auf die Einreichung einer Duplik , worüber der Kläger mit Verfügung vom 29. September 2020 i n Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des ver sicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge tretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

Im Sinne einer Versicherungsklausel besagt die Bestimmung, dass nur Leistungen beanspruchen kann, wer im massgeblichen Zeitpunkt, das heisst bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (von dauerhaft mindestens 20 Pr ozent; BGE 144 V 58 E. 4.4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 BVG Nr. 51 S. 215), versichert war (BGE 118 V 95 E.

2b ). 1.3

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist .

Der zeitliche Konnex setzt vielmehr voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Er gilt als unterbrochen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeits fähigkeit von über 80 % in einer angepassten Er werbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5 ). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV, seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter

IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Fest setzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensic htlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Der Kläger lässt zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass die invalidisierenden Beschwerden, welche zur neuerlichen Rentenzusprache

durch die Invalidenversicherung geführt hätten, entstanden seien, als er bei der Beklag ten ber ufsvorsorgeversichert gewesen sei. Dies treffe sowohl auf die Rücken beschwerden, deren sachlichen Zusammenhang die Beklagte zu Recht nicht bestreite, als auch auf die depressiven Symptome zu. Was den zeitlichen Kausal zusammenhang anbelange, zeige die geschichtliche Entstehung des BVG wie auch die teleologische Auslegung des Gesetzes, dass diejenige Pensionskasse für Inva lidenleistungen aufzukommen habe, welche zuständig gewesen sei, als die invalidisierenden Beschwerden entstanden seien. Die extensive Interpretation des zeitlichen Zusammenhangs, wie sie die Beklagte praktiziere und teilweise auch in der Rechtsprechung ersichtlich sei, verletze Bundesrecht und Art. 6 der EMRK, würden dem Versicherten doch dadurch zivile Ansprüche vereitelt, was ihm verunmögliche, ein menschenwürdiges Dasein zu führen (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpun kt, eine Bindungs wirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2019 sei nicht gegeben, sei sie , die Beklagte, doch nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung eing ebunden gewesen. Ausserdem entfalle eine Bindungswirkung bereits, weil von einer verspäteten Anmeldung auszugehen sei. Sodann sei weder der zeitliche noch der sachliche Zusammenhang gegeben. Nach der Rückweisung des Bundesgerichts habe das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gestütz t auf das Gutachten der Z.___ , gemäss welchem der Kläger in einer angepassten Tätigkeit

voll arbeits fähig gewesen sei , die Rente per 31. August 2012 aufgehoben. Abgesehen vom Zweifel, ob überhaupt je eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei der Kläger ab 1. September 2012 voll arbeitsfähig gewesen, womit die ursprüngliche Arbeitsunfähigkei t, welche zu ihren Leistungen gef ührt habe, unterbrochen worden sei .

Auch sei der sachliche Zusammenhang nicht gegeben, habe doch die ursprüng liche Rentenverfügung der IV-Stelle auf somatischen Leiden beruht, während der nunm ehrigen zur Hauptsache die 2015 neu hinzugekommenen p sychischen Beschwerden zugrunde lägen. Solche seien bei der Begutachtung im Jahr 2011 noch nicht feststellbar gewesen. Der psychische Gesundheitsschaden verursache mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % die heutige Invalidität, womit der sach liche Zusammenhang für e ine Leistungspflicht fehle , zumal keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hierzu vorlägen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit sei

ent sprechend der Beurteilung des A.___

ab 2015 anzunehmen.

Was die weiteren Ausführungen des Klägers anbelange, seien dieselben unspe zifischer Natur und die bundesgerichtliche Lösung (BGE 144 V 58) stelle auf der Grundlage der Versicherungsprinzipien eine sachgerechte Lösung dar. Was die vom Kläger zitierte EMRK anbelange, verkenne er, dass vermögensrechtliche Ansprüche wie auch der Anspruch auf eine Lebensführung dem bisherigen Standard entsprechend keine von der EMRK geschützte Grundfreiheit betreffe (Urk. 7 S. 3 ff.). 2.3

Replicando liess d er Kläger an seiner Sichtweise festhalten und den von der Beklagte n vertretenen Standpunkt, wonach auch der sachliche Konnex nicht gegeben sei, bestreiten , basiere doch die Rentenzusprache d er IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2019 zumindest zu 50 % auf dem Rückenleiden. Zudem seien die psychischen Beschwerden durch die Rüc kenproblematik verursacht (Urk. 16 S. 2). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2019 ab 1. Juli 2017 zu Leistungen führende Invalidität des Klägers auf eine Ursache zurückzuführen ist, die bereits zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, als der Kläger noch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen war, und ob die sachliche und zeitliche Konnexität

zwischen der Ursache der damaligen Arbeitsunfähigkeit und der per 1. Juli 2017 erfolgten Invalidisierung gegeben ist. Hinsichtlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 201 9 entfällt eine Bindungswirkung schon aufgrund des Umstandes, da ss die IV-Stelle angesichts der Neuanmeldung des Klägers vom Januar 2017 keine Veranlassung hatte, den Sachverhalt vor Juli 2016 abzuklären (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1

IVG) , und bei der Rentenzusprache denn auch von einer verspäteten Anmeldung ausging

(Urk. 12/211/1). Unabhängig davon spielte eine allfällige Leistungseinschränkung im vorangegangenen Zeitraum im Rahmen der Neuan meldung für die IV-Stelle ohnehin keine Rolle (Urteile des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.2.3, 9C_679/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.1), weshalb eine Bindungswirkung ohne Weiteres zu verneinen ist. 3. 3.1

Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Mai 1996 lag in medizinischer Hinsicht ein B ericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allge meine Medizin, vom 19. November 1994 zugrunde. Dr. B.___ attestierte bei einem Status nach Hemiektomie

L5 / S1 rechts am 8. Juli 1994 eine seit 6. Juni 1994 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit als Maurer (Urk. 12/6). 3.2

Mit Bericht vom 12. Juli 1996 sprach sich Dr. B.___

sodann für eine sicher 50%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten aus. Der Kläger klage bei unauffälligem Neurostatus über angeblich ziehende und brennende Schmerzen in der Gesässgegend rechts mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Urk. 12/37). Nachdem Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie , Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals D.___ , den Kläger am 4. September 1996 untersucht und in seinem Bericht vom 5. September 1996 auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten rückengerechten Tätigkeit bei einem Zustand nach Diskushernienop eration geschlossen hatte (Urk. 12/41), schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 1996 auf einen ab 1. Juni 1996 massgeblichen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 12/43-44). 3.3

Die revisionsweise Erhöhung der halben auf eine ganze Rente bei einem Invali ditätsgrad von 100 % mit Verfügung vom 7. Mai 1999 basierte in medizinischer Hinsicht (vgl. Urk. 12/55) auf einem Bericht von Dr. B.___ vom 3. Februar 1999 , gemäss welchem eine Zustandsverschlechterung eingetreten und dem Kläger eine Arbeitsaufn ahme nicht mehr möglich sei, wobei seit Herbst 1998 von einem Panverte bralsyndrom gesprochen werden könne (Urk. 12/54 ). 3.4

Die polydisziplinäre Abklärung in der Z.___ (Orthopädie/Allgeme ine Innere Medizin/Psychiatr ie) im Juni 2011 , welche der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 2. Juli 2012 zugrunde lag, führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/91/20): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - Status nach Diskushernienoperation

LWK5 / SWK1 rechts am 8.7.94 - Radiologisch Osteochondrose LWK5 / SWK1 (Röntgen 21.6.2011) - Gute Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter unter anderem einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) bei. Zusammen fassend kamen sie zum Schluss, dass sich die diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Massive Inkonsistenzen, das Verhalten des Klägers (unablässiges Stöhnen) und das fehlende Ansprechen auf nach wie vor durchgeführte konsekutive Therapie massnahmen seien ein klares Zeichen für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe zwar für die angestammte Tätigkeit als Maurer oder eine andere körperlich schwere Tätigkeit eine volle Arb eitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, inter mittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung und einer Gewichtseinschränkung von 10 kg intermittierend 15 kg bestehe dagegen weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung. Aus psychiatrischer Sicht wirke sich die Schmerzstörung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus; eine ander weitige psychische Störung, so auch eine affektive Störung (vgl. Urk. 12/91/14) liege nicht vor. Auch internistisch fänden sich keine zusätzlichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 12/91/20 f.) .

Was den Verlauf anbelangt, sprachen sich die Gutachter der Z.___ dafür aus, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit spätestens sechs Monate nach dem Wirbel säuleneingriff vom 8. Juli 1994 und seith er ununterbrochen vorgelegen habe . Bereits Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 5. September 1996 eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit angenommen, jedoch die funktionelle Überlagerung ni cht berücksichtigt. Die Annahme einer Verschlechterung des Zustandes im Jahr 1999 einzig gestützt auf den Bericht des Hausarztes erachteten sie als in keiner Weise verständlich und offensichtlich durch die subjektiven Angaben des Klägers begründet (Urk. 12/91/21 f.). 3.5

Im Rahmen des mit Formular vom

16. Januar 2017 eingeleiteten Neuanmeld e verfahrens reichte der Kläger zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Ver schlechterung des Gesundheitszustandes unte r anderem einen Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, vom 6. Februar 2017 ein (Urk. 12/141). Der Kläg er stehe seit 20. November 2012 in seiner Behandlung und habe ihn aufgesucht, weil er neben intensiven körperlichen Beschwerden auch erhebliche psychische Probleme habe. Schon beim ersten Gespräch sei der Kläger niedergeschlagen, psychomotorisch verlangsamt, im Antrieb vermindert, äusserst ängstlich und unsicher gewesen. Der Kläger sei seit Eintritt seiner Krankheit nicht mehr berufstätig gewesen. Als er dann vor fünf Jahren die Rente verloren habe, habe es ihn sehr belastet, nur noch vom Einkom men seiner Ehefrau zu leben. Er, Dr. E.___ , habe einen depressiven Zustand fest stellen kön nen und Antidepressiva sowie Anx iolytika verordnet. Seit dieser Zeit komme der Kläger zu stützenden Gesprächen. Die depressiven Symptome seien die ganze Zeit vorhanden gewesen, die Tiefe der Depression s ei aber unter schiedlich ausgefallen und seit Sommer 2016 immer tiefer geworden; anlässlich des letzten Gesprächs vom 29. Januar 201 7 sei der Kläger stark depressiv gewe sen. Die psychische Störung habe sich als therapieresistent erwiesen, weshalb er den Kläger zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe (Urk. 12/141).

In einem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom

30. August 2017 sprach sich Dr. E.___ sodann für eine seit 20. November 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei den Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung, einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung und eines chronifizierten Schmerz syndroms aus (Urk. 12/165/1-4). 3.6

Eine von Dr. E.___ veranlasste (neuro-) psychologische Untersuchung im Kantonsspital D.___ zur Abklärung psychischer und kognitiver Störungen sowie einer allfälligen Intelligenzminderung führte zum Schluss, dass es durchaus wahrscheinlich sei, dass auch authentische kognitive Defizite vorlägen; aufgrund des auffälligen Symptomvalidierungsverfahrens war es den beteiligten Fach personen jedoch nicht möglich, diese in Art und Ausmass einzuschätze n (Urk. 12/165/7- 9 ). 3.7

Im A.___ wurde der Kläger im Juni 2018 psychiatrisch, allgemein-inner medizi ni sch, orthopädisch und neurologisch untersucht. Die

Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbei tsfähigkeit lauteten wie folgt (Urk. 12/194/4): - Chronisches, rechts-betontes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwer bis schwere Episode

(ausgeprägt agitierte Depression) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

Aus orthopädischer Sicht sei im Vergleich mit den orthopädisch-neurologischen Befunde n

der

Z.___ 2011 eine eindeutige Verschlechterung der degenerativen Veränderungen, welche mittlerweile deutlich fortgeschritten seien, eingetreten, was sich ab zirka 2015 manifestiert habe. Aus rein somatischer Sicht seien dem Kläger noch leichte, dem Rückenleiden angepasste Tät igkeiten zu 50 % zumutbar (Urk. 12/194/8).

Auch im psychiatrischen Fachbereich wurde eine eindeutige und erhebliche Pathologie und eine offensichtliche Verschlechterung seit 2011 festgestellt (Urk.

12/194/5). Auf der affektiven Ebene zeige sich eine deutliche und ausge prägte, vorwiegend agitierte, unruhige Depression; auch sei der formale Gedan kengang auffällig, der Kläger ausserordentlich angespannt, im Gedankengang inkohärent. Der Kläger wirke intellektuell behindert, eine neuropsychologische Testung sei in der Vorgeschichte aufgrund der Sprachbarriere gescheitert . Infolge seiner erheblichen, vorwiegend agitierten Depression sei der Kläger funktionell deutlich und zwar im Umfang von 80 % in allen Tätigkeiten eingeschränkt. Diese Einschränkung bestehe angesichts der Zeugnisse des behandelnden Psychiaters seit 2015 (Urk. 12/194/6-9). 4. 4.1

Anlass zur ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 1994 und der Renten zusprachen durch die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. Mai 1996 (Urk. 12/29), 15. November 1996 (Urk. 12/44) und 7. Mai 1999 (Urk. 12/62-63) bildet e d as Rückenleiden des Klägers (E. 3.1-3.3).

Ob dasselbe je zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat, wie von der Beklagten angesichts der wiederer wägungsweisen Aufhe bung der Rentenverfügung vom 7. Mai 1999 in den Raum gestellt (Urk. 7 S. 4 E. 3), kann offenbleiben. Spätestens im Zeitpunkt der mit Urteil des Versicher ungsgerichts St. Gallen vom 16. Dezember 2014 bestätigten Rentenaufhebung per 31. August 2012 (Urk. 8/3 [unvollständig], Urk. 12/121 ) und damit per Ende des Vorsorgeverhältnisses (Urk. 8/1) lag entsprechend dem Gutachten der Z.___ , welches angesichts der überzeugenden Würdigung im Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 16. Dezemb er 2014 beweiskräftig ist (Urk. 12 / 130 E. 2.2) und der Invaliditätsbemessung in der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Juli 2012 zugrunde lag, eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit vor.

Was den zeitlichen Konnex des gemäss Gutachten des A.___ vom 10. September 2018 eindeutig verschlechterten Zustandes des Rückenleidens zur Invalidität, welche der (ursprünglich angenommenen) Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag, betrifft, stellte der Kläger die Beurteilung des A.___ , wonach sich die Annahme einer massgeblichen Verschlechterung und einer damit einhergehenden medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der medi zinischen Aktenlage seit zirka 2015 rechtfertige ( E .

3.7), zu Recht nicht in Frage. Im Licht e der unter E. 1.3 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges voraussetzt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde, wovon auszugehen ist, wenn während mehr als drei Monaten in der angestammten oder einer angepassten Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist ( BGE 144 V 58; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_100/ 2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2), erweist sich der zeitliche Konnex durch die mindestens 2,5 Jahre dauernde uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit als klar unterbrochen.

Wie die Beklagte richtig ausführte (Urk. 7 S. 5) und woran sich im Lichte der jüngst mit BGE 144 V 58 bestätigten und konkretisierten höchstrichterlichen

Rechtsprechung auch keine Zweifel rechtfertigen, kann die Frage nach der zeit lichen Kausalität respektive deren Unterbrechung nicht davon abhängen, ob die versicherte Person ihre medizinisch-theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit verwertet, mithin eine Tätigkeit ausübt oder nicht , stünde dies doch klarerweise dem Versicherungsprinzip entgegen (E. 1.1) . Auf Weiterungen zu den diesbezügliche n Ausführungen des Klägers wie auch zur angeblichen Verletzung der EMRK (E. 2.2-2.3), aus deren Schutzbereich sich – wie die Beklagte zutreffend vorbrachte (Urk. 7 S. 5 f.) - keine Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten lässt (BGE 139 I 257 E. 5.2.2 ; 138 I 225 E. 3.8.1 ) kann verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als

– wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch die sach liche Konnexität zu verneinen ist. 4.2

Wie unter Erwägung 4. 1 dargelegt, bildeten einzig somatische Beschwerden Anlass zur ursprünglichen Rentenzusprache . Die psychiatrische Begutachtung im A.___ im Juni 2018 führte zum Schluss auf eine durch die mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Störung verursachte Arbeitsunfähigkeit von 80 % in jeder, mithin auch einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätig keit . Konkrete f unktionelle Einschränkungen aufgrund der Schmerzstörung lassen sich dem Gutachten sodann nicht entnehmen (E. 3.7).

Der Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. Mai 2019 la g denn auch die Annahme einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder, mithin auch einer den kö r perlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zugrunde (Urk. 12/211/1) und damit die in der Konsensbeurteilung des A.___ postulierte Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten , die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das A.___

lasse lediglich auf eine Erhöhung der soma tisch bedingten Einschränkung von 50 % auf eine solche von 80 % durch das Zusammentreffen der somatischen und psychischen Leiden schliessen, und nicht bereits auf eine 80%ige Einschränkung durch das psychische Leiden alleine, fehlen. Nachdem der sachliche Zusammenhang eines somatischen Leidens auch ent fallen kann, wenn ein ursprüngliches Leiden durch ein zweites, anderes überlagert wird und das zweite – wie vorliegend – für die Invalidisierung den Ausschlag gib t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 40/2008 vom 4. September 2008 E. 2.2), ist dem Rücken leiden des Klägers nicht nur die zeitliche, sondern auch die sachliche Konnex ität abzusprechen. 4.3

Was letztlich die Konnexität der psychischen Beschwerden anbelangt, spr achen sich die Gutachter des A.___ für eine klare Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung in der Z.___ im Jahr 2011 aus, wobei sie die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund d er Zeugnisse von Dr. E.___ als seit 2015 bestehend beurteilten (E. 3.7). Hinsichtlich des sachlichen Zusammenhangs in einer solchen Konstellation

gilt Folgendes:

Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsun fähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt, muss sich die Störung während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgesch ehen erkennbar mitgeprägt haben. In solchen Konstellationen ist für die Bejahung des sachlichen Konnexes in der Regel nicht vorausgesetzt, dass während der Daue r des Vorsorgeverhältnisses beziehungsweise vor dem Ende der Nachdeckungsfrist (für die Risiken Tod und Invalidität) die Arbeitsfähigkeit psychisch bedingt (mindestens zu 20 % wie bei körperlichen Beeinträchtigungen) eingeschränkt war. Umso grössere Bedeutung kommt dem Nachweis zu, dass das Leiden sich mani festiert und das Krankheitsges chehen erkennbar mitprägt hatte . Verlangt sind grundsätzlich echtzeitliche

Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit sp äteren fachärztlichen Berichten gewichtige

Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bestanden (Urteil des Bundesgerichts 9C _583/2016 vom

19. Januar 2017 E. 3.1 und 5.1 mit diversen Hinweisen ).

Echtzeitliche Belege mit Hinweisen auf eine während des Vorsorgeverhältnisses eingetretene relevante psychische Problematik im Sinne der nunmehr invalidi sierenden finden sich keine in den Akten . Vielmehr wurde im Gutachten der Z.___ eine affektive Störung ausdrücklich ausgeschlossen und der Schmerzver arbeitungsstörung keine Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (E. 3.4) . Der Kläger suchte Dr. E.___ gemäss dessen Angaben im Bericht vom 6. Februar 2017 denn auch erstmals am 20. November 2012, mithin erst nach Mitteilung der Rentenaufhebung durch die IV-Stelle und der Beendigung de s Vorsorge verhältnisses durch die Beklagte auf (Urk. 12/141). Der Kläger sah sich sodann erst ein halbes Jahr nach der von Dr. E.___ beschriebenen Verschlechterung der Depression im Sommer 2016 (E. 3.5) veranlasst, sich bei der Invaliden versicherung neuerlich anzumelden. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das psychische Leiden, welches zur Inv alidität führte, sei vor dem 1. September 2012 in rechtsgenüglicher Art und Weise in Erscheinung getreten und habe das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt. Der enge sachliche Zusam m enhang ist folglich auch in diesem Zusammenhang zu verneinen, was zur Abweisung der Klage führt. 5.

Die Beklagte verzichtete

i n ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge richtigerweise darauf, eine Prozessentschädigungen zu beantragen (BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Dezember 1995 löste ein Taggeld die Renten zahlungen ab (Urk. 12/25, 12/29) . Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 1996 ab 1. Juni 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 12/44) . Auf Antrag des Versicherten (Urk. 12/52) erhöhte sie diese revisionsweise per 1. Januar 1999 auf eine ganze Invalidenrente ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von wiederum 100 % ( Verfügung vom 7. Mai 1999: Urk. 12/62-63) . Im Rahmen eines 2010 einge leiteten Revisionsverfahren ho b die IV Stelle ihre Ver fügung vom 7. Mai 1999 nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Z.___ (Gutacht en vom 4. Juli 2011, Urk. 12/91 ) mit Verfügung vom 2. Juli 2012 wiedererwägungs weise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 12/105) . Die vom Versicherte hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teilweise gu t, als es unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2012 die Rente des Versicherten per 1. September 2012 von einer g anzen auf eine halbe reduzierte , die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 1999 hingegen bestätigte (Urteil IV 2012/322 vom 14. Mai 2013, Urk. 21/121) . Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_424/2013 vom 21. November 2014 ( veröffentlicht in: BGE 140 V 514 , Urk. 12/128 ) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 2. Juli 2012 an das Versicherungsgericht des Kantons St.

Gallen zurückgewiesen hatte, wies dasselbe die Beschwerde des Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 16. Dezember 2014 ab und bestätigte die verfügte Rentenaufhebung per 31. August 2012 (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St.

Gallen IV 2014/560 vom 16. Dezember 2014, Urk. 12/130 ).

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des ver sicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge tretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.

E. 1.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist .

Der zeitliche Konnex setzt vielmehr voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Er gilt als unterbrochen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeits fähigkeit von über 80 % in einer angepassten Er werbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5 ).

E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV, seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter

IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Fest setzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensic htlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Unter Kosten- und Enschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 14. Mai 2020 auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurden die Akten der Eidge nössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 9, 12) und dem Kläger im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit gegeben, auch dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 14). Nachdem der Kläger in der Replik vom 10. Juli 2020 an seinem eingangs gestellten Antrag hatte festhalten lassen (Urk. 16), verzichtete die Beklagte sowohl auf die Zustellung der IV-Akten (Urk. 17) wie auch auf die Einreichung einer Duplik , worüber der Kläger mit Verfügung vom 29. September 2020 i n Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Kläger lässt zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass die invalidisierenden Beschwerden, welche zur neuerlichen Rentenzusprache

durch die Invalidenversicherung geführt hätten, entstanden seien, als er bei der Beklag ten ber ufsvorsorgeversichert gewesen sei. Dies treffe sowohl auf die Rücken beschwerden, deren sachlichen Zusammenhang die Beklagte zu Recht nicht bestreite, als auch auf die depressiven Symptome zu. Was den zeitlichen Kausal zusammenhang anbelange, zeige die geschichtliche Entstehung des BVG wie auch die teleologische Auslegung des Gesetzes, dass diejenige Pensionskasse für Inva lidenleistungen aufzukommen habe, welche zuständig gewesen sei, als die invalidisierenden Beschwerden entstanden seien. Die extensive Interpretation des zeitlichen Zusammenhangs, wie sie die Beklagte praktiziere und teilweise auch in der Rechtsprechung ersichtlich sei, verletze Bundesrecht und Art. 6 der EMRK, würden dem Versicherten doch dadurch zivile Ansprüche vereitelt, was ihm verunmögliche, ein menschenwürdiges Dasein zu führen (Urk. 1 S. 3 ff.).

E. 2.2 Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpun kt, eine Bindungs wirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2019 sei nicht gegeben, sei sie , die Beklagte, doch nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung eing ebunden gewesen. Ausserdem entfalle eine Bindungswirkung bereits, weil von einer verspäteten Anmeldung auszugehen sei. Sodann sei weder der zeitliche noch der sachliche Zusammenhang gegeben. Nach der Rückweisung des Bundesgerichts habe das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gestütz t auf das Gutachten der Z.___ , gemäss welchem der Kläger in einer angepassten Tätigkeit

voll arbeits fähig gewesen sei , die Rente per 31. August 2012 aufgehoben. Abgesehen vom Zweifel, ob überhaupt je eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei der Kläger ab 1. September 2012 voll arbeitsfähig gewesen, womit die ursprüngliche Arbeitsunfähigkei t, welche zu ihren Leistungen gef ührt habe, unterbrochen worden sei .

Auch sei der sachliche Zusammenhang nicht gegeben, habe doch die ursprüng liche Rentenverfügung der IV-Stelle auf somatischen Leiden beruht, während der nunm ehrigen zur Hauptsache die 2015 neu hinzugekommenen p sychischen Beschwerden zugrunde lägen. Solche seien bei der Begutachtung im Jahr 2011 noch nicht feststellbar gewesen. Der psychische Gesundheitsschaden verursache mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % die heutige Invalidität, womit der sach liche Zusammenhang für e ine Leistungspflicht fehle , zumal keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hierzu vorlägen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit sei

ent sprechend der Beurteilung des A.___

ab 2015 anzunehmen.

Was die weiteren Ausführungen des Klägers anbelange, seien dieselben unspe zifischer Natur und die bundesgerichtliche Lösung (BGE 144 V 58) stelle auf der Grundlage der Versicherungsprinzipien eine sachgerechte Lösung dar. Was die vom Kläger zitierte EMRK anbelange, verkenne er, dass vermögensrechtliche Ansprüche wie auch der Anspruch auf eine Lebensführung dem bisherigen Standard entsprechend keine von der EMRK geschützte Grundfreiheit betreffe (Urk. 7 S. 3 ff.).

E. 2.3 Replicando liess d er Kläger an seiner Sichtweise festhalten und den von der Beklagte n vertretenen Standpunkt, wonach auch der sachliche Konnex nicht gegeben sei, bestreiten , basiere doch die Rentenzusprache d er IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2019 zumindest zu 50 % auf dem Rückenleiden. Zudem seien die psychischen Beschwerden durch die Rüc kenproblematik verursacht (Urk. 16 S. 2).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2019 ab 1. Juli 2017 zu Leistungen führende Invalidität des Klägers auf eine Ursache zurückzuführen ist, die bereits zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, als der Kläger noch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen war, und ob die sachliche und zeitliche Konnexität

zwischen der Ursache der damaligen Arbeitsunfähigkeit und der per 1. Juli 2017 erfolgten Invalidisierung gegeben ist. Hinsichtlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 201 9 entfällt eine Bindungswirkung schon aufgrund des Umstandes, da ss die IV-Stelle angesichts der Neuanmeldung des Klägers vom Januar 2017 keine Veranlassung hatte, den Sachverhalt vor Juli 2016 abzuklären (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1

IVG) , und bei der Rentenzusprache denn auch von einer verspäteten Anmeldung ausging

(Urk. 12/211/1). Unabhängig davon spielte eine allfällige Leistungseinschränkung im vorangegangenen Zeitraum im Rahmen der Neuan meldung für die IV-Stelle ohnehin keine Rolle (Urteile des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.2.3, 9C_679/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.1), weshalb eine Bindungswirkung ohne Weiteres zu verneinen ist.

E. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

Im Sinne einer Versicherungsklausel besagt die Bestimmung, dass nur Leistungen beanspruchen kann, wer im massgeblichen Zeitpunkt, das heisst bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (von dauerhaft mindestens 20 Pr ozent; BGE 144 V 58 E. 4.4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 BVG Nr. 51 S. 215), versichert war (BGE 118 V 95 E.

2b ).

E. 3.1 Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Mai 1996 lag in medizinischer Hinsicht ein B ericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allge meine Medizin, vom 19. November 1994 zugrunde. Dr. B.___ attestierte bei einem Status nach Hemiektomie

L5 / S1 rechts am 8. Juli 1994 eine seit 6. Juni 1994 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit als Maurer (Urk. 12/6).

E. 3.2 Mit Bericht vom 12. Juli 1996 sprach sich Dr. B.___

sodann für eine sicher 50%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten aus. Der Kläger klage bei unauffälligem Neurostatus über angeblich ziehende und brennende Schmerzen in der Gesässgegend rechts mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Urk. 12/37). Nachdem Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie , Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals D.___ , den Kläger am 4. September 1996 untersucht und in seinem Bericht vom 5. September 1996 auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten rückengerechten Tätigkeit bei einem Zustand nach Diskushernienop eration geschlossen hatte (Urk. 12/41), schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 1996 auf einen ab 1. Juni 1996 massgeblichen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 12/43-44).

E. 3.3 Die revisionsweise Erhöhung der halben auf eine ganze Rente bei einem Invali ditätsgrad von 100 % mit Verfügung vom 7. Mai 1999 basierte in medizinischer Hinsicht (vgl. Urk. 12/55) auf einem Bericht von Dr. B.___ vom 3. Februar 1999 , gemäss welchem eine Zustandsverschlechterung eingetreten und dem Kläger eine Arbeitsaufn ahme nicht mehr möglich sei, wobei seit Herbst 1998 von einem Panverte bralsyndrom gesprochen werden könne (Urk. 12/54 ).

E. 3.4 Die polydisziplinäre Abklärung in der Z.___ (Orthopädie/Allgeme ine Innere Medizin/Psychiatr ie) im Juni 2011 , welche der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 2. Juli 2012 zugrunde lag, führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/91/20): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - Status nach Diskushernienoperation

LWK5 / SWK1 rechts am 8.7.94 - Radiologisch Osteochondrose LWK5 / SWK1 (Röntgen 21.6.2011) - Gute Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter unter anderem einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) bei. Zusammen fassend kamen sie zum Schluss, dass sich die diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Massive Inkonsistenzen, das Verhalten des Klägers (unablässiges Stöhnen) und das fehlende Ansprechen auf nach wie vor durchgeführte konsekutive Therapie massnahmen seien ein klares Zeichen für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe zwar für die angestammte Tätigkeit als Maurer oder eine andere körperlich schwere Tätigkeit eine volle Arb eitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, inter mittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung und einer Gewichtseinschränkung von 10 kg intermittierend 15 kg bestehe dagegen weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung. Aus psychiatrischer Sicht wirke sich die Schmerzstörung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus; eine ander weitige psychische Störung, so auch eine affektive Störung (vgl. Urk. 12/91/14) liege nicht vor. Auch internistisch fänden sich keine zusätzlichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 12/91/20 f.) .

Was den Verlauf anbelangt, sprachen sich die Gutachter der Z.___ dafür aus, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit spätestens sechs Monate nach dem Wirbel säuleneingriff vom 8. Juli 1994 und seith er ununterbrochen vorgelegen habe . Bereits Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 5. September 1996 eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit angenommen, jedoch die funktionelle Überlagerung ni cht berücksichtigt. Die Annahme einer Verschlechterung des Zustandes im Jahr 1999 einzig gestützt auf den Bericht des Hausarztes erachteten sie als in keiner Weise verständlich und offensichtlich durch die subjektiven Angaben des Klägers begründet (Urk. 12/91/21 f.).

E. 3.5 Im Rahmen des mit Formular vom

16. Januar 2017 eingeleiteten Neuanmeld e verfahrens reichte der Kläger zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Ver schlechterung des Gesundheitszustandes unte r anderem einen Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, vom 6. Februar 2017 ein (Urk. 12/141). Der Kläg er stehe seit 20. November 2012 in seiner Behandlung und habe ihn aufgesucht, weil er neben intensiven körperlichen Beschwerden auch erhebliche psychische Probleme habe. Schon beim ersten Gespräch sei der Kläger niedergeschlagen, psychomotorisch verlangsamt, im Antrieb vermindert, äusserst ängstlich und unsicher gewesen. Der Kläger sei seit Eintritt seiner Krankheit nicht mehr berufstätig gewesen. Als er dann vor fünf Jahren die Rente verloren habe, habe es ihn sehr belastet, nur noch vom Einkom men seiner Ehefrau zu leben. Er, Dr. E.___ , habe einen depressiven Zustand fest stellen kön nen und Antidepressiva sowie Anx iolytika verordnet. Seit dieser Zeit komme der Kläger zu stützenden Gesprächen. Die depressiven Symptome seien die ganze Zeit vorhanden gewesen, die Tiefe der Depression s ei aber unter schiedlich ausgefallen und seit Sommer 2016 immer tiefer geworden; anlässlich des letzten Gesprächs vom 29. Januar 201

E. 3.6 Eine von Dr. E.___ veranlasste (neuro-) psychologische Untersuchung im Kantonsspital D.___ zur Abklärung psychischer und kognitiver Störungen sowie einer allfälligen Intelligenzminderung führte zum Schluss, dass es durchaus wahrscheinlich sei, dass auch authentische kognitive Defizite vorlägen; aufgrund des auffälligen Symptomvalidierungsverfahrens war es den beteiligten Fach personen jedoch nicht möglich, diese in Art und Ausmass einzuschätze n (Urk. 12/165/7-

E. 3.7 Im A.___ wurde der Kläger im Juni 2018 psychiatrisch, allgemein-inner medizi ni sch, orthopädisch und neurologisch untersucht. Die

Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbei tsfähigkeit lauteten wie folgt (Urk. 12/194/4): - Chronisches, rechts-betontes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwer bis schwere Episode

(ausgeprägt agitierte Depression) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

Aus orthopädischer Sicht sei im Vergleich mit den orthopädisch-neurologischen Befunde n

der

Z.___ 2011 eine eindeutige Verschlechterung der degenerativen Veränderungen, welche mittlerweile deutlich fortgeschritten seien, eingetreten, was sich ab zirka 2015 manifestiert habe. Aus rein somatischer Sicht seien dem Kläger noch leichte, dem Rückenleiden angepasste Tät igkeiten zu 50 % zumutbar (Urk. 12/194/8).

Auch im psychiatrischen Fachbereich wurde eine eindeutige und erhebliche Pathologie und eine offensichtliche Verschlechterung seit 2011 festgestellt (Urk.

12/194/5). Auf der affektiven Ebene zeige sich eine deutliche und ausge prägte, vorwiegend agitierte, unruhige Depression; auch sei der formale Gedan kengang auffällig, der Kläger ausserordentlich angespannt, im Gedankengang inkohärent. Der Kläger wirke intellektuell behindert, eine neuropsychologische Testung sei in der Vorgeschichte aufgrund der Sprachbarriere gescheitert . Infolge seiner erheblichen, vorwiegend agitierten Depression sei der Kläger funktionell deutlich und zwar im Umfang von 80 % in allen Tätigkeiten eingeschränkt. Diese Einschränkung bestehe angesichts der Zeugnisse des behandelnden Psychiaters seit 2015 (Urk. 12/194/6-9). 4. 4.1

Anlass zur ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 1994 und der Renten zusprachen durch die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. Mai 1996 (Urk. 12/29), 15. November 1996 (Urk. 12/44) und 7. Mai 1999 (Urk. 12/62-63) bildet e d as Rückenleiden des Klägers (E. 3.1-3.3).

Ob dasselbe je zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat, wie von der Beklagten angesichts der wiederer wägungsweisen Aufhe bung der Rentenverfügung vom 7. Mai 1999 in den Raum gestellt (Urk. 7 S. 4 E. 3), kann offenbleiben. Spätestens im Zeitpunkt der mit Urteil des Versicher ungsgerichts St. Gallen vom 16. Dezember 2014 bestätigten Rentenaufhebung per 31. August 2012 (Urk. 8/3 [unvollständig], Urk. 12/121 ) und damit per Ende des Vorsorgeverhältnisses (Urk. 8/1) lag entsprechend dem Gutachten der Z.___ , welches angesichts der überzeugenden Würdigung im Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 16. Dezemb er 2014 beweiskräftig ist (Urk. 12 / 130 E. 2.2) und der Invaliditätsbemessung in der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Juli 2012 zugrunde lag, eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit vor.

Was den zeitlichen Konnex des gemäss Gutachten des A.___ vom 10. September 2018 eindeutig verschlechterten Zustandes des Rückenleidens zur Invalidität, welche der (ursprünglich angenommenen) Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag, betrifft, stellte der Kläger die Beurteilung des A.___ , wonach sich die Annahme einer massgeblichen Verschlechterung und einer damit einhergehenden medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der medi zinischen Aktenlage seit zirka 2015 rechtfertige ( E .

3.7), zu Recht nicht in Frage. Im Licht e der unter E. 1.3 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges voraussetzt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde, wovon auszugehen ist, wenn während mehr als drei Monaten in der angestammten oder einer angepassten Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist ( BGE 144 V 58; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_100/ 2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2), erweist sich der zeitliche Konnex durch die mindestens 2,5 Jahre dauernde uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit als klar unterbrochen.

Wie die Beklagte richtig ausführte (Urk. 7 S. 5) und woran sich im Lichte der jüngst mit BGE 144 V 58 bestätigten und konkretisierten höchstrichterlichen

Rechtsprechung auch keine Zweifel rechtfertigen, kann die Frage nach der zeit lichen Kausalität respektive deren Unterbrechung nicht davon abhängen, ob die versicherte Person ihre medizinisch-theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit verwertet, mithin eine Tätigkeit ausübt oder nicht , stünde dies doch klarerweise dem Versicherungsprinzip entgegen (E. 1.1) . Auf Weiterungen zu den diesbezügliche n Ausführungen des Klägers wie auch zur angeblichen Verletzung der EMRK (E. 2.2-2.3), aus deren Schutzbereich sich – wie die Beklagte zutreffend vorbrachte (Urk. 7 S. 5 f.) - keine Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten lässt (BGE 139 I 257 E. 5.2.2 ; 138 I 225 E. 3.8.1 ) kann verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als

– wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch die sach liche Konnexität zu verneinen ist. 4.2

Wie unter Erwägung 4. 1 dargelegt, bildeten einzig somatische Beschwerden Anlass zur ursprünglichen Rentenzusprache . Die psychiatrische Begutachtung im A.___ im Juni 2018 führte zum Schluss auf eine durch die mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Störung verursachte Arbeitsunfähigkeit von 80 % in jeder, mithin auch einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätig keit . Konkrete f unktionelle Einschränkungen aufgrund der Schmerzstörung lassen sich dem Gutachten sodann nicht entnehmen (E. 3.7).

Der Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. Mai 2019 la g denn auch die Annahme einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder, mithin auch einer den kö r perlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zugrunde (Urk. 12/211/1) und damit die in der Konsensbeurteilung des A.___ postulierte Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten , die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das A.___

lasse lediglich auf eine Erhöhung der soma tisch bedingten Einschränkung von 50 % auf eine solche von 80 % durch das Zusammentreffen der somatischen und psychischen Leiden schliessen, und nicht bereits auf eine 80%ige Einschränkung durch das psychische Leiden alleine, fehlen. Nachdem der sachliche Zusammenhang eines somatischen Leidens auch ent fallen kann, wenn ein ursprüngliches Leiden durch ein zweites, anderes überlagert wird und das zweite – wie vorliegend – für die Invalidisierung den Ausschlag gib t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 40/2008 vom 4. September 2008 E. 2.2), ist dem Rücken leiden des Klägers nicht nur die zeitliche, sondern auch die sachliche Konnex ität abzusprechen. 4.3

Was letztlich die Konnexität der psychischen Beschwerden anbelangt, spr achen sich die Gutachter des A.___ für eine klare Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung in der Z.___ im Jahr 2011 aus, wobei sie die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund d er Zeugnisse von Dr. E.___ als seit 2015 bestehend beurteilten (E. 3.7). Hinsichtlich des sachlichen Zusammenhangs in einer solchen Konstellation

gilt Folgendes:

Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsun fähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt, muss sich die Störung während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgesch ehen erkennbar mitgeprägt haben. In solchen Konstellationen ist für die Bejahung des sachlichen Konnexes in der Regel nicht vorausgesetzt, dass während der Daue r des Vorsorgeverhältnisses beziehungsweise vor dem Ende der Nachdeckungsfrist (für die Risiken Tod und Invalidität) die Arbeitsfähigkeit psychisch bedingt (mindestens zu 20 % wie bei körperlichen Beeinträchtigungen) eingeschränkt war. Umso grössere Bedeutung kommt dem Nachweis zu, dass das Leiden sich mani festiert und das Krankheitsges chehen erkennbar mitprägt hatte . Verlangt sind grundsätzlich echtzeitliche

Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit sp äteren fachärztlichen Berichten gewichtige

Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bestanden (Urteil des Bundesgerichts 9C _583/2016 vom

19. Januar 2017 E. 3.1 und 5.1 mit diversen Hinweisen ).

Echtzeitliche Belege mit Hinweisen auf eine während des Vorsorgeverhältnisses eingetretene relevante psychische Problematik im Sinne der nunmehr invalidi sierenden finden sich keine in den Akten . Vielmehr wurde im Gutachten der Z.___ eine affektive Störung ausdrücklich ausgeschlossen und der Schmerzver arbeitungsstörung keine Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (E. 3.4) . Der Kläger suchte Dr. E.___ gemäss dessen Angaben im Bericht vom 6. Februar 2017 denn auch erstmals am 20. November 2012, mithin erst nach Mitteilung der Rentenaufhebung durch die IV-Stelle und der Beendigung de s Vorsorge verhältnisses durch die Beklagte auf (Urk. 12/141). Der Kläger sah sich sodann erst ein halbes Jahr nach der von Dr. E.___ beschriebenen Verschlechterung der Depression im Sommer 2016 (E. 3.5) veranlasst, sich bei der Invaliden versicherung neuerlich anzumelden. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das psychische Leiden, welches zur Inv alidität führte, sei vor dem 1. September 2012 in rechtsgenüglicher Art und Weise in Erscheinung getreten und habe das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt. Der enge sachliche Zusam m enhang ist folglich auch in diesem Zusammenhang zu verneinen, was zur Abweisung der Klage führt. 5.

Die Beklagte verzichtete

i n ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge richtigerweise darauf, eine Prozessentschädigungen zu beantragen (BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer

E. 7 sei der Kläger stark depressiv gewe sen. Die psychische Störung habe sich als therapieresistent erwiesen, weshalb er den Kläger zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe (Urk. 12/141).

In einem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom

30. August 2017 sprach sich Dr. E.___ sodann für eine seit 20. November 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei den Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung, einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung und eines chronifizierten Schmerz syndroms aus (Urk. 12/165/1-4).

E. 9 ).

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1961, arbeitete vom
  2. Januar 1989 bis 3. Juni 1994 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 12/5) und war bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (dannzumal: Winterthur- Columna , vgl. Urk. 12/51 , im Folgenden: AXA ) , berufsvorsorge versichert ( vgl. Urk. 7 S. 2). 1.2      Der Versicherte meldete sich im November 1994 wegen Rückenbeschwerden erst mals bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle) zum Leis tungsbezug an (Urk. 12/2) . Diese sprach ihm mit Verfügung vom 10. Mai 1996 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 10 0 % eine ganze Rente zu. Ab
  3. Dezember 1995 löste ein Taggeld die Renten zahlungen ab (Urk. 12/25, 12/29) . Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 1996 ab 1. Juni 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk.  12/44) . Auf Antrag des Versicherten (Urk. 12/52) erhöhte sie diese revisionsweise per 1. Januar 1999 auf eine ganze Invalidenrente ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von wiederum 100 % ( Verfügung vom 7. Mai 1999: Urk.  12/62-63) . Im Rahmen eines 2010 einge leiteten Revisionsverfahren ho b die IV Stelle ihre Ver fügung vom 7. Mai 1999 nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Z.___ (Gutacht en vom 4. Juli 2011, Urk. 12/91 ) mit Verfügung vom 2. Juli 2012 wiedererwägungs weise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 12/105) . Die vom Versicherte hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teilweise gu t, als es unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2012 die Rente des Versicherten per 1. September 2012 von einer g anzen auf eine halbe reduzierte , die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 1999 hingegen bestätigte (Urteil IV  2012/322 vom 14. Mai 2013, Urk. 21/121) . Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_424/2013 vom 21. November 2014 ( veröffentlicht in: BGE 140 V 514 , Urk.  12/128 ) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 2. Juli 2012 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen hatte, wies dasselbe die Beschwerde des Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 16. Dezember 2014 ab und bestätigte die verfügte Rentenaufhebung per 31. August 2012 (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2014/560 vom 16. Dezember 2014, Urk. 12/130 ). 1.3      Im Januar 2017 meldete sich der Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversic herung an (Urk. 12/135 ). Gestützt auf ein von der IV-Stelle eingeholtes polydisziplinäres Gutachten des A.___ (Gutachten vom 10. September 2018, Urk. 12/194) sprach die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2019 aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % rückwirkend ab 1. Juli 20 17 eine ganze Invalidenr ente zu (Urk. 12/214 ). 1.4      In der Folge wandte sich der Versicherte an die AXA, welche ihre Invaliden leistungen per Ende August 2012 eingestellt und eine Austrittsabrechnung per 1.  September 2012 erstellt hatte (Urk. 1 S. 2, 7 S. 2, 8/1), mit dem Begehren um neuerliche Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge (Urk. 8/6). Diese lehnte es nunmehr ab, die Rentenzahlungen wiederaufzunehmen (Urk. 8/7).
  4. Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 liess X.___ Klage gegen die AXA erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
  5. Die Beklagte sei zu verpflichten, die gesetzlichen und statutarischen      Pensionskassenleistungen ab 1. Februar 2015 inklusive Prämienbefreiung      vollumfänglich zu gewähren.
  6. Unter Kosten- und Enschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer      zu Lasten der Beklagten.      Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 14. Mai 2020 auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurden die Akten der Eidge nössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 9, 12) und dem Kläger im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit gegeben, auch dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 14). Nachdem der Kläger in der Replik vom 10. Juli 2020 an seinem eingangs gestellten Antrag hatte festhalten lassen (Urk. 16), verzichtete die Beklagte sowohl auf die Zustellung der IV-Akten (Urk. 17) wie auch auf die Einreichung einer Duplik , worüber der Kläger mit Verfügung vom 29. September 2020 i n Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).      Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  7. 1.1      Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des ver sicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2      Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge tretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.  3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).      Im Sinne einer Versicherungsklausel besagt die Bestimmung, dass nur Leistungen beanspruchen kann, wer im massgeblichen Zeitpunkt, das heisst bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (von dauerhaft mindestens 20 Pr ozent; BGE 144 V 58 E. 4.4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 BVG Nr. 51 S. 215), versichert war (BGE 118 V 95 E.   2b ). 1.3      Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist .      Der zeitliche Konnex setzt vielmehr voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Er gilt als unterbrochen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeits fähigkeit von über 80 % in einer angepassten Er werbstätigkeit gegeben ist (BGE  144 V 58 E. 4.4 und 4.5 ). 1.4      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).      Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV, seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Fest setzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensic htlich unhaltbar war (BGE 130 V  270 E. 3.1). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE  134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.  3a mit Hinweis).
  8. 2.1      Der Kläger lässt zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass die invalidisierenden Beschwerden, welche zur neuerlichen Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung geführt hätten, entstanden seien, als er bei der Beklag ten ber ufsvorsorgeversichert gewesen sei. Dies treffe sowohl auf die Rücken beschwerden, deren sachlichen Zusammenhang die Beklagte zu Recht nicht bestreite, als auch auf die depressiven Symptome zu. Was den zeitlichen Kausal zusammenhang anbelange, zeige die geschichtliche Entstehung des BVG wie auch die teleologische Auslegung des Gesetzes, dass diejenige Pensionskasse für Inva lidenleistungen aufzukommen habe, welche zuständig gewesen sei, als die invalidisierenden Beschwerden entstanden seien. Die extensive Interpretation des zeitlichen Zusammenhangs, wie sie die Beklagte praktiziere und teilweise auch in der Rechtsprechung ersichtlich sei, verletze Bundesrecht und Art. 6 der EMRK, würden dem Versicherten doch dadurch zivile Ansprüche vereitelt, was ihm verunmögliche, ein menschenwürdiges Dasein zu führen (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2      Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpun kt, eine Bindungs wirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2019 sei nicht gegeben, sei sie , die Beklagte, doch nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung eing ebunden gewesen. Ausserdem entfalle eine Bindungswirkung bereits, weil von einer verspäteten Anmeldung auszugehen sei. Sodann sei weder der zeitliche noch der sachliche Zusammenhang gegeben. Nach der Rückweisung des Bundesgerichts habe das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gestütz t auf das Gutachten der Z.___ , gemäss welchem der Kläger in einer angepassten Tätigkeit voll arbeits fähig gewesen sei , die Rente per 31. August 2012 aufgehoben. Abgesehen vom Zweifel, ob überhaupt je eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei der Kläger ab 1. September 2012 voll arbeitsfähig gewesen, womit die ursprüngliche Arbeitsunfähigkei t, welche zu ihren Leistungen gef ührt habe, unterbrochen worden sei .      Auch sei der sachliche Zusammenhang nicht gegeben, habe doch die ursprüng liche Rentenverfügung der IV-Stelle auf somatischen Leiden beruht, während der nunm ehrigen zur Hauptsache die 2015 neu hinzugekommenen p sychischen Beschwerden zugrunde lägen. Solche seien bei der Begutachtung im Jahr 2011 noch nicht feststellbar gewesen. Der psychische Gesundheitsschaden verursache mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % die heutige Invalidität, womit der sach liche Zusammenhang für e ine Leistungspflicht fehle , zumal keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hierzu vorlägen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit sei ent sprechend der Beurteilung des A.___ ab 2015 anzunehmen.      Was die weiteren Ausführungen des Klägers anbelange, seien dieselben unspe zifischer Natur und die bundesgerichtliche Lösung (BGE 144 V 58) stelle auf der Grundlage der Versicherungsprinzipien eine sachgerechte Lösung dar. Was die vom Kläger zitierte EMRK anbelange, verkenne er, dass vermögensrechtliche Ansprüche wie auch der Anspruch auf eine Lebensführung dem bisherigen Standard entsprechend keine von der EMRK geschützte Grundfreiheit betreffe (Urk. 7 S. 3 ff.). 2.3      Replicando liess d er Kläger an seiner Sichtweise festhalten und den von der Beklagte n vertretenen Standpunkt, wonach auch der sachliche Konnex nicht gegeben sei, bestreiten , basiere doch die Rentenzusprache d er IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2019 zumindest zu 50 % auf dem Rückenleiden. Zudem seien die psychischen Beschwerden durch die Rüc kenproblematik verursacht (Urk.  16 S. 2). 2.4      Strittig und zu prüfen ist, ob die gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2019 ab 1. Juli 2017 zu Leistungen führende Invalidität des Klägers auf eine Ursache zurückzuführen ist, die bereits zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, als der Kläger noch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen war, und ob die sachliche und zeitliche Konnexität zwischen der Ursache der damaligen Arbeitsunfähigkeit und der per 1. Juli 2017 erfolgten Invalidisierung gegeben ist. Hinsichtlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 201 9 entfällt eine Bindungswirkung schon aufgrund des Umstandes, da ss die IV-Stelle angesichts der Neuanmeldung des Klägers vom Januar 2017 keine Veranlassung hatte, den Sachverhalt vor Juli 2016 abzuklären (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.  29 Abs. 1 IVG) , und bei der Rentenzusprache denn auch von einer verspäteten Anmeldung ausging (Urk. 12/211/1). Unabhängig davon spielte eine allfällige Leistungseinschränkung im vorangegangenen Zeitraum im Rahmen der Neuan meldung für die IV-Stelle ohnehin keine Rolle (Urteile des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.2.3, 9C_679/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.1), weshalb eine Bindungswirkung ohne Weiteres zu verneinen ist.
  9. 3.1      Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Mai 1996 lag in medizinischer Hinsicht ein B ericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allge meine Medizin, vom 19. November 1994 zugrunde. Dr. B.___ attestierte bei einem Status nach Hemiektomie L5 / S1 rechts am 8. Juli 1994 eine seit 6. Juni 1994 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit als Maurer (Urk. 12/6). 3.2      Mit Bericht vom 12. Juli 1996 sprach sich Dr. B.___ sodann für eine sicher 50%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten aus. Der Kläger klage bei unauffälligem Neurostatus über angeblich ziehende und brennende Schmerzen in der Gesässgegend rechts mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Urk. 12/37). Nachdem Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie , Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals D.___ , den Kläger am 4. September 1996 untersucht und in seinem Bericht vom 5. September 1996 auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten rückengerechten Tätigkeit bei einem Zustand nach Diskushernienop eration geschlossen hatte (Urk.  12/41), schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 1996 auf einen ab 1. Juni 1996 massgeblichen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 12/43-44). 3.3      Die revisionsweise Erhöhung der halben auf eine ganze Rente bei einem Invali ditätsgrad von 100 % mit Verfügung vom 7. Mai 1999 basierte in medizinischer Hinsicht (vgl. Urk. 12/55) auf einem Bericht von Dr. B.___ vom 3. Februar 1999 , gemäss welchem eine Zustandsverschlechterung eingetreten und dem Kläger eine Arbeitsaufn ahme nicht mehr möglich sei, wobei seit Herbst 1998 von einem Panverte bralsyndrom gesprochen werden könne (Urk. 12/54 ). 3.4      Die polydisziplinäre Abklärung in der Z.___ (Orthopädie/Allgeme ine Innere Medizin/Psychiatr ie) im Juni 2011 , welche der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 2. Juli 2012 zugrunde lag, führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/91/20): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - Status nach Diskushernienoperation LWK5 / SWK1 rechts am 8.7.94 - Radiologisch Osteochondrose LWK5 / SWK1 (Röntgen 21.6.2011) - Gute Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule      Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter unter anderem einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) bei. Zusammen fassend kamen sie zum Schluss, dass sich die diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Massive Inkonsistenzen, das Verhalten des Klägers (unablässiges Stöhnen) und das fehlende Ansprechen auf nach wie vor durchgeführte konsekutive Therapie massnahmen seien ein klares Zeichen für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe zwar für die angestammte Tätigkeit als Maurer oder eine andere körperlich schwere Tätigkeit eine volle Arb eitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, inter mittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung und einer Gewichtseinschränkung von 10 kg intermittierend 15 kg bestehe dagegen weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung. Aus psychiatrischer Sicht wirke sich die Schmerzstörung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus; eine ander weitige psychische Störung, so auch eine affektive Störung (vgl. Urk. 12/91/14) liege nicht vor. Auch internistisch fänden sich keine zusätzlichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/91/20 f.) .      Was den Verlauf anbelangt, sprachen sich die Gutachter der Z.___ dafür aus, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit spätestens sechs Monate nach dem Wirbel säuleneingriff vom 8. Juli 1994 und seith er ununterbrochen vorgelegen habe . Bereits Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 5. September 1996 eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit angenommen, jedoch die funktionelle Überlagerung ni cht berücksichtigt. Die Annahme einer Verschlechterung des Zustandes im Jahr 1999 einzig gestützt auf den Bericht des Hausarztes erachteten sie als in keiner Weise verständlich und offensichtlich durch die subjektiven Angaben des Klägers begründet (Urk. 12/91/21 f.). 3.5      Im Rahmen des mit Formular vom
  10. Januar 2017 eingeleiteten Neuanmeld e verfahrens reichte der Kläger zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Ver schlechterung des Gesundheitszustandes unte r anderem einen Bericht von Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, vom 6. Februar 2017 ein (Urk. 12/141). Der Kläg er stehe seit 20. November 2012 in seiner Behandlung und habe ihn aufgesucht, weil er neben intensiven körperlichen Beschwerden auch erhebliche psychische Probleme habe. Schon beim ersten Gespräch sei der Kläger niedergeschlagen, psychomotorisch verlangsamt, im Antrieb vermindert, äusserst ängstlich und unsicher gewesen. Der Kläger sei seit Eintritt seiner Krankheit nicht mehr berufstätig gewesen. Als er dann vor fünf Jahren die Rente verloren habe, habe es ihn sehr belastet, nur noch vom Einkom men seiner Ehefrau zu leben. Er, Dr. E.___ , habe einen depressiven Zustand fest stellen kön nen und Antidepressiva sowie Anx iolytika verordnet. Seit dieser Zeit komme der Kläger zu stützenden Gesprächen. Die depressiven Symptome seien die ganze Zeit vorhanden gewesen, die Tiefe der Depression s ei aber unter schiedlich ausgefallen und seit Sommer 2016 immer tiefer geworden; anlässlich des letzten Gesprächs vom 29. Januar 201 7 sei der Kläger stark depressiv gewe sen. Die psychische Störung habe sich als therapieresistent erwiesen, weshalb er den Kläger zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe (Urk. 12/141).      In einem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom
  11. August 2017 sprach sich Dr.  E.___ sodann für eine seit 20. November 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei den Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung, einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung und eines chronifizierten Schmerz syndroms aus (Urk. 12/165/1-4). 3.6      Eine von Dr. E.___ veranlasste (neuro-) psychologische Untersuchung im Kantonsspital D.___ zur Abklärung psychischer und kognitiver Störungen sowie einer allfälligen Intelligenzminderung führte zum Schluss, dass es durchaus wahrscheinlich sei, dass auch authentische kognitive Defizite vorlägen; aufgrund des auffälligen Symptomvalidierungsverfahrens war es den beteiligten Fach personen jedoch nicht möglich, diese in Art und Ausmass einzuschätze n (Urk.  12/165/7- 9 ). 3.7      Im A.___ wurde der Kläger im Juni 2018 psychiatrisch, allgemein-inner medizi ni sch, orthopädisch und neurologisch untersucht. Die Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbei tsfähigkeit lauteten wie folgt (Urk. 12/194/4): - Chronisches, rechts-betontes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwer bis schwere Episode (ausgeprägt agitierte Depression) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.      Aus orthopädischer Sicht sei im Vergleich mit den orthopädisch-neurologischen Befunde n der Z.___ 2011 eine eindeutige Verschlechterung der degenerativen Veränderungen, welche mittlerweile deutlich fortgeschritten seien, eingetreten, was sich ab zirka 2015 manifestiert habe. Aus rein somatischer Sicht seien dem Kläger noch leichte, dem Rückenleiden angepasste Tät igkeiten zu 50 % zumutbar (Urk.  12/194/8).      Auch im psychiatrischen Fachbereich wurde eine eindeutige und erhebliche Pathologie und eine offensichtliche Verschlechterung seit 2011 festgestellt (Urk.   12/194/5). Auf der affektiven Ebene zeige sich eine deutliche und ausge prägte, vorwiegend agitierte, unruhige Depression; auch sei der formale Gedan kengang auffällig, der Kläger ausserordentlich angespannt, im Gedankengang inkohärent. Der Kläger wirke intellektuell behindert, eine neuropsychologische Testung sei in der Vorgeschichte aufgrund der Sprachbarriere gescheitert . Infolge seiner erheblichen, vorwiegend agitierten Depression sei der Kläger funktionell deutlich und zwar im Umfang von 80 % in allen Tätigkeiten eingeschränkt. Diese Einschränkung bestehe angesichts der Zeugnisse des behandelnden Psychiaters seit 2015 (Urk. 12/194/6-9).
  12. 4.1      Anlass zur ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 1994 und der Renten zusprachen durch die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. Mai 1996 (Urk. 12/29), 15. November 1996 (Urk. 12/44) und 7. Mai 1999 (Urk. 12/62-63) bildet e d as Rückenleiden des Klägers (E.  3.1-3.3). Ob dasselbe je zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat, wie von der Beklagten angesichts der wiederer wägungsweisen Aufhe bung der Rentenverfügung vom 7.  Mai 1999 in den Raum gestellt (Urk. 7 S. 4 E. 3), kann offenbleiben. Spätestens im Zeitpunkt der mit Urteil des Versicher ungsgerichts St. Gallen vom 16.  Dezember 2014 bestätigten Rentenaufhebung per 31. August 2012 (Urk. 8/3 [unvollständig], Urk. 12/121 ) und damit per Ende des Vorsorgeverhältnisses (Urk.  8/1) lag entsprechend dem Gutachten der Z.___ , welches angesichts der überzeugenden Würdigung im Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 16. Dezemb er 2014 beweiskräftig ist (Urk. 12 / 130 E.  2.2) und der Invaliditätsbemessung in der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Juli 2012 zugrunde lag, eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit vor.      Was den zeitlichen Konnex des gemäss Gutachten des A.___ vom 10. September 2018 eindeutig verschlechterten Zustandes des Rückenleidens zur Invalidität, welche der (ursprünglich angenommenen) Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag, betrifft, stellte der Kläger die Beurteilung des A.___ , wonach sich die Annahme einer massgeblichen Verschlechterung und einer damit einhergehenden medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der medi zinischen Aktenlage seit zirka 2015 rechtfertige ( E .   3.7), zu Recht nicht in Frage. Im Licht e der unter E. 1.3 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges voraussetzt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde, wovon auszugehen ist, wenn während mehr als drei Monaten in der angestammten oder einer angepassten Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist ( BGE 144 V 58; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_100/ 2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2), erweist sich der zeitliche Konnex durch die mindestens 2,5 Jahre dauernde uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit als klar unterbrochen.      Wie die Beklagte richtig ausführte (Urk. 7 S. 5) und woran sich im Lichte der jüngst mit BGE 144 V 58 bestätigten und konkretisierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch keine Zweifel rechtfertigen, kann die Frage nach der zeit lichen Kausalität respektive deren Unterbrechung nicht davon abhängen, ob die versicherte Person ihre medizinisch-theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit verwertet, mithin eine Tätigkeit ausübt oder nicht , stünde dies doch klarerweise dem Versicherungsprinzip entgegen (E. 1.1) . Auf Weiterungen zu den diesbezügliche n Ausführungen des Klägers wie auch zur angeblichen Verletzung der EMRK (E.  2.2-2.3), aus deren Schutzbereich sich – wie die Beklagte zutreffend vorbrachte (Urk. 7 S. 5 f.) - keine Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten lässt (BGE 139 I 257 E. 5.2.2 ; 138 I 225 E. 3.8.1 ) kann verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als – wie nachfolgend zu zeigen sein wird  – auch die sach liche Konnexität zu verneinen ist. 4.2      Wie unter Erwägung 4. 1 dargelegt, bildeten einzig somatische Beschwerden Anlass zur ursprünglichen Rentenzusprache . Die psychiatrische Begutachtung im A.___ im Juni 2018 führte zum Schluss auf eine durch die mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Störung verursachte Arbeitsunfähigkeit von 80 % in jeder, mithin auch einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätig keit . Konkrete f unktionelle Einschränkungen aufgrund der Schmerzstörung lassen sich dem Gutachten sodann nicht entnehmen (E. 3.7).      Der Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. Mai 2019 la g denn auch die Annahme einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder, mithin auch einer den kö r perlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zugrunde (Urk. 12/211/1) und damit die in der Konsensbeurteilung des A.___ postulierte Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten , die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das A.___ lasse lediglich auf eine Erhöhung der soma tisch bedingten Einschränkung von 50 % auf eine solche von 80 % durch das Zusammentreffen der somatischen und psychischen Leiden schliessen, und nicht bereits auf eine 80%ige Einschränkung durch das psychische Leiden alleine, fehlen. Nachdem der sachliche Zusammenhang eines somatischen Leidens auch ent fallen kann, wenn ein ursprüngliches Leiden durch ein zweites, anderes überlagert wird und das zweite – wie vorliegend – für die Invalidisierung den Ausschlag gib t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 40/2008 vom 4. September 2008 E.  2.2), ist dem Rücken leiden des Klägers nicht nur die zeitliche, sondern auch die sachliche Konnex ität abzusprechen. 4.3      Was letztlich die Konnexität der psychischen Beschwerden anbelangt, spr achen sich die Gutachter des A.___ für eine klare Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung in der Z.___ im Jahr 2011 aus, wobei sie die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund d er Zeugnisse von Dr.  E.___ als seit 2015 bestehend beurteilten (E. 3.7). Hinsichtlich des sachlichen Zusammenhangs in einer solchen Konstellation gilt Folgendes:      Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsun fähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt, muss sich die Störung während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgesch ehen erkennbar mitgeprägt haben. In solchen Konstellationen ist für die Bejahung des sachlichen Konnexes in der Regel nicht vorausgesetzt, dass während der Daue r des Vorsorgeverhältnisses beziehungsweise vor dem Ende der Nachdeckungsfrist (für die Risiken Tod und Invalidität) die Arbeitsfähigkeit psychisch bedingt (mindestens zu 20 % wie bei körperlichen Beeinträchtigungen) eingeschränkt war. Umso grössere Bedeutung kommt dem Nachweis zu, dass das Leiden sich mani festiert und das Krankheitsges chehen erkennbar mitprägt hatte . Verlangt sind grundsätzlich echtzeitliche Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit sp äteren fachärztlichen Berichten gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bestanden (Urteil des Bundesgerichts 9C _583/2016 vom
  13. Januar 2017 E. 3.1 und 5.1 mit diversen Hinweisen ).      Echtzeitliche Belege mit Hinweisen auf eine während des Vorsorgeverhältnisses eingetretene relevante psychische Problematik im Sinne der nunmehr invalidi sierenden finden sich keine in den Akten . Vielmehr wurde im Gutachten der Z.___ eine affektive Störung ausdrücklich ausgeschlossen und der Schmerzver arbeitungsstörung keine Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (E. 3.4) . Der Kläger suchte Dr. E.___ gemäss dessen Angaben im Bericht vom 6. Februar 2017 denn auch erstmals am 20. November 2012, mithin erst nach Mitteilung der Rentenaufhebung durch die IV-Stelle und der Beendigung de s Vorsorge verhältnisses durch die Beklagte auf (Urk. 12/141). Der Kläger sah sich sodann erst ein halbes Jahr nach der von Dr. E.___ beschriebenen Verschlechterung der Depression im Sommer 2016 (E. 3.5) veranlasst, sich bei der Invaliden versicherung neuerlich anzumelden. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das psychische Leiden, welches zur Inv alidität führte, sei vor dem 1.  September 2012 in rechtsgenüglicher Art und Weise in Erscheinung getreten und habe das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt. Der enge sachliche Zusam m enhang ist folglich auch in diesem Zusammenhang zu verneinen, was zur Abweisung der Klage führt.
  14. Die Beklagte verzichtete i n ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge richtigerweise darauf, eine Prozessentschädigungen zu beantragen (BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt:
  15. Die Klage wird abgewiesen.
  16. Das Verfahren ist kostenlos.
  17. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen
  18. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00005

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

29. April 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, arbeitete vom

30. Januar 1989 bis 3. Juni 1994 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 12/5) und war bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (dannzumal: Winterthur- Columna , vgl. Urk. 12/51 , im Folgenden: AXA ) , berufsvorsorge versichert ( vgl. Urk. 7 S. 2). 1.2

Der Versicherte meldete sich im November 1994 wegen Rückenbeschwerden erst mals bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle) zum Leis tungsbezug an (Urk. 12/2) . Diese sprach ihm mit Verfügung vom 10. Mai 1996 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 10 0 % eine ganze Rente zu. Ab

1. Dezember 1995 löste ein Taggeld die Renten zahlungen ab (Urk. 12/25, 12/29) . Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 1996 ab 1. Juni 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 12/44) . Auf Antrag des Versicherten (Urk. 12/52) erhöhte sie diese revisionsweise per 1. Januar 1999 auf eine ganze Invalidenrente ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von wiederum 100 % ( Verfügung vom 7. Mai 1999: Urk. 12/62-63) . Im Rahmen eines 2010 einge leiteten Revisionsverfahren ho b die IV Stelle ihre Ver fügung vom 7. Mai 1999 nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Z.___ (Gutacht en vom 4. Juli 2011, Urk. 12/91 ) mit Verfügung vom 2. Juli 2012 wiedererwägungs weise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 12/105) . Die vom Versicherte hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teilweise gu t, als es unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2012 die Rente des Versicherten per 1. September 2012 von einer g anzen auf eine halbe reduzierte , die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 1999 hingegen bestätigte (Urteil IV 2012/322 vom 14. Mai 2013, Urk. 21/121) . Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_424/2013 vom 21. November 2014 ( veröffentlicht in: BGE 140 V 514 , Urk. 12/128 ) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 2. Juli 2012 an das Versicherungsgericht des Kantons St.

Gallen zurückgewiesen hatte, wies dasselbe die Beschwerde des Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 16. Dezember 2014 ab und bestätigte die verfügte Rentenaufhebung per 31. August 2012 (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St.

Gallen IV 2014/560 vom 16. Dezember 2014, Urk. 12/130 ). 1.3

Im Januar 2017 meldete sich der Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversic herung an (Urk. 12/135 ). Gestützt auf ein von der IV-Stelle eingeholtes polydisziplinäres Gutachten des A.___ (Gutachten vom 10. September 2018, Urk. 12/194) sprach die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2019 aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % rückwirkend ab 1. Juli 20 17 eine ganze Invalidenr ente zu (Urk. 12/214 ). 1.4

In der Folge wandte sich der Versicherte an die AXA, welche ihre Invaliden leistungen per Ende August 2012 eingestellt und eine Austrittsabrechnung per 1. September 2012 erstellt hatte (Urk. 1 S. 2, 7 S. 2, 8/1), mit dem Begehren um neuerliche Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge (Urk. 8/6). Diese lehnte es nunmehr ab, die Rentenzahlungen wiederaufzunehmen (Urk. 8/7). 2.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 liess

X.___ Klage gegen die AXA erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, die gesetzlichen und statutarischen

Pensionskassenleistungen ab 1. Februar 2015 inklusive Prämienbefreiung

vollumfänglich zu gewähren.

2.

Unter Kosten- und Enschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 14. Mai 2020 auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurden die Akten der Eidge nössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 9, 12) und dem Kläger im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit gegeben, auch dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 14). Nachdem der Kläger in der Replik vom 10. Juli 2020 an seinem eingangs gestellten Antrag hatte festhalten lassen (Urk. 16), verzichtete die Beklagte sowohl auf die Zustellung der IV-Akten (Urk. 17) wie auch auf die Einreichung einer Duplik , worüber der Kläger mit Verfügung vom 29. September 2020 i n Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des ver sicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge tretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

Im Sinne einer Versicherungsklausel besagt die Bestimmung, dass nur Leistungen beanspruchen kann, wer im massgeblichen Zeitpunkt, das heisst bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (von dauerhaft mindestens 20 Pr ozent; BGE 144 V 58 E. 4.4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 BVG Nr. 51 S. 215), versichert war (BGE 118 V 95 E.

2b ). 1.3

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist .

Der zeitliche Konnex setzt vielmehr voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Er gilt als unterbrochen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeits fähigkeit von über 80 % in einer angepassten Er werbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5 ). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis

der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV, seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter

IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Fest setzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensic htlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Der Kläger lässt zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass die invalidisierenden Beschwerden, welche zur neuerlichen Rentenzusprache

durch die Invalidenversicherung geführt hätten, entstanden seien, als er bei der Beklag ten ber ufsvorsorgeversichert gewesen sei. Dies treffe sowohl auf die Rücken beschwerden, deren sachlichen Zusammenhang die Beklagte zu Recht nicht bestreite, als auch auf die depressiven Symptome zu. Was den zeitlichen Kausal zusammenhang anbelange, zeige die geschichtliche Entstehung des BVG wie auch die teleologische Auslegung des Gesetzes, dass diejenige Pensionskasse für Inva lidenleistungen aufzukommen habe, welche zuständig gewesen sei, als die invalidisierenden Beschwerden entstanden seien. Die extensive Interpretation des zeitlichen Zusammenhangs, wie sie die Beklagte praktiziere und teilweise auch in der Rechtsprechung ersichtlich sei, verletze Bundesrecht und Art. 6 der EMRK, würden dem Versicherten doch dadurch zivile Ansprüche vereitelt, was ihm verunmögliche, ein menschenwürdiges Dasein zu führen (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpun kt, eine Bindungs wirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2019 sei nicht gegeben, sei sie , die Beklagte, doch nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung eing ebunden gewesen. Ausserdem entfalle eine Bindungswirkung bereits, weil von einer verspäteten Anmeldung auszugehen sei. Sodann sei weder der zeitliche noch der sachliche Zusammenhang gegeben. Nach der Rückweisung des Bundesgerichts habe das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gestütz t auf das Gutachten der Z.___ , gemäss welchem der Kläger in einer angepassten Tätigkeit

voll arbeits fähig gewesen sei , die Rente per 31. August 2012 aufgehoben. Abgesehen vom Zweifel, ob überhaupt je eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei der Kläger ab 1. September 2012 voll arbeitsfähig gewesen, womit die ursprüngliche Arbeitsunfähigkei t, welche zu ihren Leistungen gef ührt habe, unterbrochen worden sei .

Auch sei der sachliche Zusammenhang nicht gegeben, habe doch die ursprüng liche Rentenverfügung der IV-Stelle auf somatischen Leiden beruht, während der nunm ehrigen zur Hauptsache die 2015 neu hinzugekommenen p sychischen Beschwerden zugrunde lägen. Solche seien bei der Begutachtung im Jahr 2011 noch nicht feststellbar gewesen. Der psychische Gesundheitsschaden verursache mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % die heutige Invalidität, womit der sach liche Zusammenhang für e ine Leistungspflicht fehle , zumal keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hierzu vorlägen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit sei

ent sprechend der Beurteilung des A.___

ab 2015 anzunehmen.

Was die weiteren Ausführungen des Klägers anbelange, seien dieselben unspe zifischer Natur und die bundesgerichtliche Lösung (BGE 144 V 58) stelle auf der Grundlage der Versicherungsprinzipien eine sachgerechte Lösung dar. Was die vom Kläger zitierte EMRK anbelange, verkenne er, dass vermögensrechtliche Ansprüche wie auch der Anspruch auf eine Lebensführung dem bisherigen Standard entsprechend keine von der EMRK geschützte Grundfreiheit betreffe (Urk. 7 S. 3 ff.). 2.3

Replicando liess d er Kläger an seiner Sichtweise festhalten und den von der Beklagte n vertretenen Standpunkt, wonach auch der sachliche Konnex nicht gegeben sei, bestreiten , basiere doch die Rentenzusprache d er IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2019 zumindest zu 50 % auf dem Rückenleiden. Zudem seien die psychischen Beschwerden durch die Rüc kenproblematik verursacht (Urk. 16 S. 2). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2019 ab 1. Juli 2017 zu Leistungen führende Invalidität des Klägers auf eine Ursache zurückzuführen ist, die bereits zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, als der Kläger noch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen war, und ob die sachliche und zeitliche Konnexität

zwischen der Ursache der damaligen Arbeitsunfähigkeit und der per 1. Juli 2017 erfolgten Invalidisierung gegeben ist. Hinsichtlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 201 9 entfällt eine Bindungswirkung schon aufgrund des Umstandes, da ss die IV-Stelle angesichts der Neuanmeldung des Klägers vom Januar 2017 keine Veranlassung hatte, den Sachverhalt vor Juli 2016 abzuklären (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1

IVG) , und bei der Rentenzusprache denn auch von einer verspäteten Anmeldung ausging

(Urk. 12/211/1). Unabhängig davon spielte eine allfällige Leistungseinschränkung im vorangegangenen Zeitraum im Rahmen der Neuan meldung für die IV-Stelle ohnehin keine Rolle (Urteile des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.2.3, 9C_679/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.1), weshalb eine Bindungswirkung ohne Weiteres zu verneinen ist. 3. 3.1

Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Mai 1996 lag in medizinischer Hinsicht ein B ericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allge meine Medizin, vom 19. November 1994 zugrunde. Dr. B.___ attestierte bei einem Status nach Hemiektomie

L5 / S1 rechts am 8. Juli 1994 eine seit 6. Juni 1994 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit als Maurer (Urk. 12/6). 3.2

Mit Bericht vom 12. Juli 1996 sprach sich Dr. B.___

sodann für eine sicher 50%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten aus. Der Kläger klage bei unauffälligem Neurostatus über angeblich ziehende und brennende Schmerzen in der Gesässgegend rechts mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Urk. 12/37). Nachdem Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie , Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals D.___ , den Kläger am 4. September 1996 untersucht und in seinem Bericht vom 5. September 1996 auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten rückengerechten Tätigkeit bei einem Zustand nach Diskushernienop eration geschlossen hatte (Urk. 12/41), schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 1996 auf einen ab 1. Juni 1996 massgeblichen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 12/43-44). 3.3

Die revisionsweise Erhöhung der halben auf eine ganze Rente bei einem Invali ditätsgrad von 100 % mit Verfügung vom 7. Mai 1999 basierte in medizinischer Hinsicht (vgl. Urk. 12/55) auf einem Bericht von Dr. B.___ vom 3. Februar 1999 , gemäss welchem eine Zustandsverschlechterung eingetreten und dem Kläger eine Arbeitsaufn ahme nicht mehr möglich sei, wobei seit Herbst 1998 von einem Panverte bralsyndrom gesprochen werden könne (Urk. 12/54 ). 3.4

Die polydisziplinäre Abklärung in der Z.___ (Orthopädie/Allgeme ine Innere Medizin/Psychiatr ie) im Juni 2011 , welche der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 2. Juli 2012 zugrunde lag, führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/91/20): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - Status nach Diskushernienoperation

LWK5 / SWK1 rechts am 8.7.94 - Radiologisch Osteochondrose LWK5 / SWK1 (Röntgen 21.6.2011) - Gute Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter unter anderem einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) bei. Zusammen fassend kamen sie zum Schluss, dass sich die diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Massive Inkonsistenzen, das Verhalten des Klägers (unablässiges Stöhnen) und das fehlende Ansprechen auf nach wie vor durchgeführte konsekutive Therapie massnahmen seien ein klares Zeichen für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe zwar für die angestammte Tätigkeit als Maurer oder eine andere körperlich schwere Tätigkeit eine volle Arb eitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, inter mittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung und einer Gewichtseinschränkung von 10 kg intermittierend 15 kg bestehe dagegen weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung. Aus psychiatrischer Sicht wirke sich die Schmerzstörung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus; eine ander weitige psychische Störung, so auch eine affektive Störung (vgl. Urk. 12/91/14) liege nicht vor. Auch internistisch fänden sich keine zusätzlichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 12/91/20 f.) .

Was den Verlauf anbelangt, sprachen sich die Gutachter der Z.___ dafür aus, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit spätestens sechs Monate nach dem Wirbel säuleneingriff vom 8. Juli 1994 und seith er ununterbrochen vorgelegen habe . Bereits Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 5. September 1996 eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit angenommen, jedoch die funktionelle Überlagerung ni cht berücksichtigt. Die Annahme einer Verschlechterung des Zustandes im Jahr 1999 einzig gestützt auf den Bericht des Hausarztes erachteten sie als in keiner Weise verständlich und offensichtlich durch die subjektiven Angaben des Klägers begründet (Urk. 12/91/21 f.). 3.5

Im Rahmen des mit Formular vom

16. Januar 2017 eingeleiteten Neuanmeld e verfahrens reichte der Kläger zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Ver schlechterung des Gesundheitszustandes unte r anderem einen Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, vom 6. Februar 2017 ein (Urk. 12/141). Der Kläg er stehe seit 20. November 2012 in seiner Behandlung und habe ihn aufgesucht, weil er neben intensiven körperlichen Beschwerden auch erhebliche psychische Probleme habe. Schon beim ersten Gespräch sei der Kläger niedergeschlagen, psychomotorisch verlangsamt, im Antrieb vermindert, äusserst ängstlich und unsicher gewesen. Der Kläger sei seit Eintritt seiner Krankheit nicht mehr berufstätig gewesen. Als er dann vor fünf Jahren die Rente verloren habe, habe es ihn sehr belastet, nur noch vom Einkom men seiner Ehefrau zu leben. Er, Dr. E.___ , habe einen depressiven Zustand fest stellen kön nen und Antidepressiva sowie Anx iolytika verordnet. Seit dieser Zeit komme der Kläger zu stützenden Gesprächen. Die depressiven Symptome seien die ganze Zeit vorhanden gewesen, die Tiefe der Depression s ei aber unter schiedlich ausgefallen und seit Sommer 2016 immer tiefer geworden; anlässlich des letzten Gesprächs vom 29. Januar 201 7 sei der Kläger stark depressiv gewe sen. Die psychische Störung habe sich als therapieresistent erwiesen, weshalb er den Kläger zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe (Urk. 12/141).

In einem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom

30. August 2017 sprach sich Dr. E.___ sodann für eine seit 20. November 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei den Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung, einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung und eines chronifizierten Schmerz syndroms aus (Urk. 12/165/1-4). 3.6

Eine von Dr. E.___ veranlasste (neuro-) psychologische Untersuchung im Kantonsspital D.___ zur Abklärung psychischer und kognitiver Störungen sowie einer allfälligen Intelligenzminderung führte zum Schluss, dass es durchaus wahrscheinlich sei, dass auch authentische kognitive Defizite vorlägen; aufgrund des auffälligen Symptomvalidierungsverfahrens war es den beteiligten Fach personen jedoch nicht möglich, diese in Art und Ausmass einzuschätze n (Urk. 12/165/7- 9 ). 3.7

Im A.___ wurde der Kläger im Juni 2018 psychiatrisch, allgemein-inner medizi ni sch, orthopädisch und neurologisch untersucht. Die

Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbei tsfähigkeit lauteten wie folgt (Urk. 12/194/4): - Chronisches, rechts-betontes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwer bis schwere Episode

(ausgeprägt agitierte Depression) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

Aus orthopädischer Sicht sei im Vergleich mit den orthopädisch-neurologischen Befunde n

der

Z.___ 2011 eine eindeutige Verschlechterung der degenerativen Veränderungen, welche mittlerweile deutlich fortgeschritten seien, eingetreten, was sich ab zirka 2015 manifestiert habe. Aus rein somatischer Sicht seien dem Kläger noch leichte, dem Rückenleiden angepasste Tät igkeiten zu 50 % zumutbar (Urk. 12/194/8).

Auch im psychiatrischen Fachbereich wurde eine eindeutige und erhebliche Pathologie und eine offensichtliche Verschlechterung seit 2011 festgestellt (Urk.

12/194/5). Auf der affektiven Ebene zeige sich eine deutliche und ausge prägte, vorwiegend agitierte, unruhige Depression; auch sei der formale Gedan kengang auffällig, der Kläger ausserordentlich angespannt, im Gedankengang inkohärent. Der Kläger wirke intellektuell behindert, eine neuropsychologische Testung sei in der Vorgeschichte aufgrund der Sprachbarriere gescheitert . Infolge seiner erheblichen, vorwiegend agitierten Depression sei der Kläger funktionell deutlich und zwar im Umfang von 80 % in allen Tätigkeiten eingeschränkt. Diese Einschränkung bestehe angesichts der Zeugnisse des behandelnden Psychiaters seit 2015 (Urk. 12/194/6-9). 4. 4.1

Anlass zur ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 1994 und der Renten zusprachen durch die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. Mai 1996 (Urk. 12/29), 15. November 1996 (Urk. 12/44) und 7. Mai 1999 (Urk. 12/62-63) bildet e d as Rückenleiden des Klägers (E. 3.1-3.3).

Ob dasselbe je zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat, wie von der Beklagten angesichts der wiederer wägungsweisen Aufhe bung der Rentenverfügung vom 7. Mai 1999 in den Raum gestellt (Urk. 7 S. 4 E. 3), kann offenbleiben. Spätestens im Zeitpunkt der mit Urteil des Versicher ungsgerichts St. Gallen vom 16. Dezember 2014 bestätigten Rentenaufhebung per 31. August 2012 (Urk. 8/3 [unvollständig], Urk. 12/121 ) und damit per Ende des Vorsorgeverhältnisses (Urk. 8/1) lag entsprechend dem Gutachten der Z.___ , welches angesichts der überzeugenden Würdigung im Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 16. Dezemb er 2014 beweiskräftig ist (Urk. 12 / 130 E. 2.2) und der Invaliditätsbemessung in der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Juli 2012 zugrunde lag, eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit vor.

Was den zeitlichen Konnex des gemäss Gutachten des A.___ vom 10. September 2018 eindeutig verschlechterten Zustandes des Rückenleidens zur Invalidität, welche der (ursprünglich angenommenen) Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag, betrifft, stellte der Kläger die Beurteilung des A.___ , wonach sich die Annahme einer massgeblichen Verschlechterung und einer damit einhergehenden medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der medi zinischen Aktenlage seit zirka 2015 rechtfertige ( E .

3.7), zu Recht nicht in Frage. Im Licht e der unter E. 1.3 zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges voraussetzt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde, wovon auszugehen ist, wenn während mehr als drei Monaten in der angestammten oder einer angepassten Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist ( BGE 144 V 58; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_100/ 2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2), erweist sich der zeitliche Konnex durch die mindestens 2,5 Jahre dauernde uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit als klar unterbrochen.

Wie die Beklagte richtig ausführte (Urk. 7 S. 5) und woran sich im Lichte der jüngst mit BGE 144 V 58 bestätigten und konkretisierten höchstrichterlichen

Rechtsprechung auch keine Zweifel rechtfertigen, kann die Frage nach der zeit lichen Kausalität respektive deren Unterbrechung nicht davon abhängen, ob die versicherte Person ihre medizinisch-theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit verwertet, mithin eine Tätigkeit ausübt oder nicht , stünde dies doch klarerweise dem Versicherungsprinzip entgegen (E. 1.1) . Auf Weiterungen zu den diesbezügliche n Ausführungen des Klägers wie auch zur angeblichen Verletzung der EMRK (E. 2.2-2.3), aus deren Schutzbereich sich – wie die Beklagte zutreffend vorbrachte (Urk. 7 S. 5 f.) - keine Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten lässt (BGE 139 I 257 E. 5.2.2 ; 138 I 225 E. 3.8.1 ) kann verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als

– wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch die sach liche Konnexität zu verneinen ist. 4.2

Wie unter Erwägung 4. 1 dargelegt, bildeten einzig somatische Beschwerden Anlass zur ursprünglichen Rentenzusprache . Die psychiatrische Begutachtung im A.___ im Juni 2018 führte zum Schluss auf eine durch die mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Störung verursachte Arbeitsunfähigkeit von 80 % in jeder, mithin auch einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätig keit . Konkrete f unktionelle Einschränkungen aufgrund der Schmerzstörung lassen sich dem Gutachten sodann nicht entnehmen (E. 3.7).

Der Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. Mai 2019 la g denn auch die Annahme einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder, mithin auch einer den kö r perlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zugrunde (Urk. 12/211/1) und damit die in der Konsensbeurteilung des A.___ postulierte Einschränkung aus psychiatrischer Sicht. Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten , die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das A.___

lasse lediglich auf eine Erhöhung der soma tisch bedingten Einschränkung von 50 % auf eine solche von 80 % durch das Zusammentreffen der somatischen und psychischen Leiden schliessen, und nicht bereits auf eine 80%ige Einschränkung durch das psychische Leiden alleine, fehlen. Nachdem der sachliche Zusammenhang eines somatischen Leidens auch ent fallen kann, wenn ein ursprüngliches Leiden durch ein zweites, anderes überlagert wird und das zweite – wie vorliegend – für die Invalidisierung den Ausschlag gib t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 40/2008 vom 4. September 2008 E. 2.2), ist dem Rücken leiden des Klägers nicht nur die zeitliche, sondern auch die sachliche Konnex ität abzusprechen. 4.3

Was letztlich die Konnexität der psychischen Beschwerden anbelangt, spr achen sich die Gutachter des A.___ für eine klare Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung in der Z.___ im Jahr 2011 aus, wobei sie die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund d er Zeugnisse von Dr. E.___ als seit 2015 bestehend beurteilten (E. 3.7). Hinsichtlich des sachlichen Zusammenhangs in einer solchen Konstellation

gilt Folgendes:

Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsun fähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt, muss sich die Störung während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgesch ehen erkennbar mitgeprägt haben. In solchen Konstellationen ist für die Bejahung des sachlichen Konnexes in der Regel nicht vorausgesetzt, dass während der Daue r des Vorsorgeverhältnisses beziehungsweise vor dem Ende der Nachdeckungsfrist (für die Risiken Tod und Invalidität) die Arbeitsfähigkeit psychisch bedingt (mindestens zu 20 % wie bei körperlichen Beeinträchtigungen) eingeschränkt war. Umso grössere Bedeutung kommt dem Nachweis zu, dass das Leiden sich mani festiert und das Krankheitsges chehen erkennbar mitprägt hatte . Verlangt sind grundsätzlich echtzeitliche

Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit sp äteren fachärztlichen Berichten gewichtige

Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bestanden (Urteil des Bundesgerichts 9C _583/2016 vom

19. Januar 2017 E. 3.1 und 5.1 mit diversen Hinweisen ).

Echtzeitliche Belege mit Hinweisen auf eine während des Vorsorgeverhältnisses eingetretene relevante psychische Problematik im Sinne der nunmehr invalidi sierenden finden sich keine in den Akten . Vielmehr wurde im Gutachten der Z.___ eine affektive Störung ausdrücklich ausgeschlossen und der Schmerzver arbeitungsstörung keine Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (E. 3.4) . Der Kläger suchte Dr. E.___ gemäss dessen Angaben im Bericht vom 6. Februar 2017 denn auch erstmals am 20. November 2012, mithin erst nach Mitteilung der Rentenaufhebung durch die IV-Stelle und der Beendigung de s Vorsorge verhältnisses durch die Beklagte auf (Urk. 12/141). Der Kläger sah sich sodann erst ein halbes Jahr nach der von Dr. E.___ beschriebenen Verschlechterung der Depression im Sommer 2016 (E. 3.5) veranlasst, sich bei der Invaliden versicherung neuerlich anzumelden. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das psychische Leiden, welches zur Inv alidität führte, sei vor dem 1. September 2012 in rechtsgenüglicher Art und Weise in Erscheinung getreten und habe das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt. Der enge sachliche Zusam m enhang ist folglich auch in diesem Zusammenhang zu verneinen, was zur Abweisung der Klage führt. 5.

Die Beklagte verzichtete

i n ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge richtigerweise darauf, eine Prozessentschädigungen zu beantragen (BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer