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BV.2019.00094

Rentenzusprache, da zeitlicher Zusammenhang zu früherer Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wurde, so dass die Beklagte leistungspflichtig ist. Versicherter Lohn sowie Überentschädigungsberechnung dem Grundsatz nach entschieden.

Zürich SozVersG · 2021-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren am 27 Oktober 1961, meldete sich am

23. April 2004 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende chronische S chmer zen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug e iner Invalidenrente an (Urk. 14/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen und holte insbesondere das Gutachten des Z.___ vom 2 2. November 2006 ein ( Urk. 14/39). Mit Verfü gung vom 5. April 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3 % ab ( Urk. 14/53). Die hiergegen am 1 5. Mai 2007 erhobene Beschwerde am hiesige n Gericht ( Urk. 14/61) wurde mit Urteil IV.2007.00736 vom 1 2. Augus t 2008 abgewiesen ( Urk. 14/69), was wiederum vom Bundesgericht mit Urteil 9C_ 789/2008 vom 2 6. Februar 2009 bestätigt wurde ( Urk. 14/71).

Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 ersuchte die Versicherte bei der IV-Stelle um eine beidseitige Hörgeräteversorgun g ( Urk. 14/73-74), woraufhin die IV-Stelle am 1 7. Januar 2011 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilte ( Urk. 14/81). 1.2

X.___

arbeitete seit dem 1. April 2015 als Assistentin Betreuung und Pflege für die Stadt Y.___ und war in diesem Rahmen vom 1. April 2015 bis zum 3 1. Juli 2017

bei der Pensionskasse Stadt Y.___ berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/1-2 und Urk. 2/4a).

Die Versicherte meldete sich am 7. November 2016 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf Beschwerden im rechten Handgelenk, im Nacken, der linken Hüfte, Kreuzschmerzen und eine n beidseitigen Tinnitus erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an .

Die Nackenb eschwerden hätten bereits früher be standen, seit einem Unfall am 1 8. Juni 2016 (Ausrutschen in der Badewanne, vgl. Urk. 14/93/4) hätten sie sich massiv verschlechtert ( Urk. 14/87).

Im Auftrag der Pensionskasse Stadt Y.___ erstellte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, den vertrauensärztlichen Untersu chungsbericht vom 2. März 2017 ( Urk. 14/136) .

Die Suva als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und erbrach - te die gesetzlichen Leistungen, bis sie mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 die Leistungen einstellte, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar und nicht mehr adäquat kausal seien ( Urk. 14/113 ). Die Suva zog in der Folge diese Verfügung zurück und erbrachte die gesetzlichen Leistungen , um weitere Abklärungen zu tätigen (vgl. Verfügung vom 1 3. August 2018, Urk. 14/133).

Die IV-Stelle teilte am 3. Juli 2017 mit, das s keine Eingliederungsmassnahmen mö glich seien ( Urk. 14/105). Die Pensionskasse Stadt Y.___ gab bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie, ein G ut acht en in Auftrag, welche s diese am 4. April 2018 erstattete ( Urk. 14/124).

Mit Verfügung vom 1 3. August 2018 teilte die Suva mit, dass die notwendigen Abklärungen getätigt worden seien und die Leistungen aufgrund der fehlenden Adäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden per 3 1. August 2018 eingestellt würden ( Urk. 14/133).

Die IV-Stelle führte am 2 2. August 2018 eine Haushaltsabklärung durch ( Urk. 14/137) und sprach der Versicherten mit Verfügung en vom 1 8. Februar und 6. März 2019 eine ganze Ren te ab 1 8. (bzw. 1.) Juni 2017 zu ( Urk. 14/150 und Urk. 14/152 ; Verfügungsteil 2, Urk. 14/144). Am 3 0. Oktober 2019 stellte die Ver sicherte ein Zusatzgesuch für eine Hörgeräteversorgung ( Urk. 14/156), welches mit Schreiben vom 2 2. Januar 2020 gutgeheissen wurde ( Urk. 14/159). 1.3

Mit Schreiben vom 2 6. April 2019 lehnte die Pen s ionskasse der Stadt Y.___ die Leistungspflicht ab ( Urk. 2/4a). 2.

Am 2. Dezember 2019 reichte die Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.___

ei n und beantragte, es sei ihr aus beruf licher Vorsorge zulasten der Beklagten eine Rente in der Höhe von mindestens Fr. 1'068.25 pro Monat zuzusprechen, spätestens ab Juni 2018, zuzüglich Zins zu 5 % pro Jahr ab Klageeinreichung. Die Beklagte sei zu verpflichten, die vollstän digen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reg lementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom 2 0. März 2020 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage ( Urk. 10). Nach Beizug der IV-Akten ( Urk. 14/1-159) änderte die Klägerin r eplicando ihre Anträge dahingehend, dass die eingeklagt e Rente ab dem 1. September 2018 auszurichten sei ( Urk. 16 S. 8 ). Die Beklagte schloss mit Duplik auf Abweisung der Klage ( Urk. 20), worüber die Klägerin am 1 4. September 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 23). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Die Klägerin brachte vor, dass sie am 1 8. Juni 2016 rückwärts in der Badewanne ausgerutscht sei, wobei sie sich eine leichte Hirnerschütterung, starke Nacken schmerzen, Verletzungen im Bereich des rechten Handgelenkes sowie eine Prel lung des Ste issbeins zugezogen habe. Seit diesem Unfall sei sie durchgängig voll arbeitsunfähig gewesen, was auch seitens der Beklagten nicht bestritten werde. Im Gutachten des Z.___ von November 2006 sei zwar von einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 10-20 % die Rede, es sei allerdings nicht dokumentiert, wie sich diese Arbeitsunfähigkeit danach entwickelt habe, womit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % zwischen 2007 und 2015 nicht ausgewiesen sei. Dagegen spreche auch, dass sie zu 60 % im Pflegeheim gearbei tet habe und daneben im Geschäft ihres Ehemannes im Umfang von 45 % tätig gewesen sei. Die psychische Reaktion habe ab Juni 2017 neu eingesetzt, womit diese in die Versicherungszeit der Beklagten falle - dass die Suva eine Leistungs pflicht dafür verneine, sei irrelevant ( Urk. 1). 1.2

Die Beklagte brachte demgegenüber vor, dass gemäss Dr. B.___

bereits seit 1994 ein chronisches Schmerzsyndrom bestehe. Dieses habe sich im Laufe der Jahre auf dem Boden einer biografisch bedingten Persönlichkeitsakzentuierung mit Selbstausbeutung und Selbstüberforderung entwickelt. Dies entspreche auch der Beurteilung des Z.___ von November 200 6. Daneben hätten auch schon Kopf- und Nackenschmerzen bestanden, welche rheumatologisch eine Arbeitsunfähig keit nach sich gezogen hätten. Aus den IV-Akten ergebe sich entsprechend klar, dass die vom Z.___ attestierte 10-20%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestanden habe - dass die somatoforme Schmerzstörung damals als überwindbar gegolten habe, ändere nichts daran, dass die Arbeitsunfähigkeit nach der heutigen Praxis durchaus weiterbestanden habe. Das gleiche gelte für die Kopf- und Nacken schmerzen, welche altersbedingt/degenerativ und entsprechend sicherlich nicht weggefallen seien. Sie habe immer in einem Pensum von 50-70 % gearbeitet, die Mithilfe im Betrieb des Ehemannes sei nicht belegt, zumal die Tätigkeit nachweis lich unregelmässig gewesen sei. Die heutige Depression stehe auch in engem sachlichen Zusammenhang mit der bereits vor Jahren diagnostizierten somato formen Schmerzstörung ( Urk. 10). 1.3

Die Klägerin führte replicando ergänzend aus, dass sie vor dem Unfall gearbeitet habe, womit auch keine Arbeitsunfähigkeit habe dokumentiert werden können. Dies gehe auch klar aus dem Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle hervor. Sie sei seit dem Unfall, welcher insbesondere eine schwere Handverletzung nach sich gezogen habe sowie die danach eingetretene schwere Depression, vollumfänglich arbeitsunfähig - eine andauernde vorbestehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht dokumentiert und widerspreche auch dem vollen Arbeitspensum. Ein sachlicher Zusammenhang zur 2006 festgehaltenen somatoformen Schmerzstörung habe die heutige schwere Depression ebenfalls nicht. Des Weiteren sei für den Rentenan spruch gemäss Reglement 60 % des letzten versicherten Lohnes vor Eintritt des Gesundheitsschadens relevant. Dieser sei am 1 8. Juli 2016 eingetreten, als sie noch in einem Pensum von 60 % gearbeitet habe. Die Reduktion auf 50 % sei durch den Arbeitgeber erst danach erfolgt. Das Taggeld der Suva sei per 3 1. August 2018 eingestellt worden, womit der Rentenanspruch erst ab dem 1. S eptember 2018 bestehe ( Urk. 16). 1.4

Mit Duplik vom 1 1. September 2020 ergänzte die Beklagte, dass die Klägerin ohne jegliche Entlöhnung im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet habe, entsprechend sei sie in einer sogenannten freiwilligen Unternehmerversicherung versichert gewesen. Objektivierbare Informationen zur Tätigkeit lägen nicht vor. Die IV-Stelle habe sie zwar als voll erwerbstätig beurteilt und ein hypothetisches Ein kommen für die Tätigkeit beim Ehemann eingerechnet, allerdings habe die IV-Stelle nicht hinterfragt, ob diese Tätigkeit tatsächlich geleistet worden sei. Ent sprechend sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Befindlichkeit angepasst habe arbeiten können im Betrieb des Ehemannes. Sie habe die Leistungen, wie sie auf dem freien Arbeitsmarkt verlangt würden, nicht erbracht. Die heute beste hende Invalidität sei hauptsächlich psychiatrisch bedingt, da die degenerative rheumatologische Beeinträchtigung in den Hintergrund getreten sei. Bereits im Austrittsbericht der C.___ vom 2 2. August 2006 sei die Verdachts diagnose einer depressiven Erkrankung genannt worden, womit der sachliche Zusammenhang ebenfalls erstellt sei. Die IV-Verfügungen seien ihr des Weiteren nicht eröffnet worden, womit sie nicht an den Beginn der Wartefrist gebunden sei. Die Änderung des Anstellungsgrades sei darüber hinaus im Februar 2016 gegengezeichnet worden - mithin vier Monate vor dem Unfall. Als Grund habe sie angegeben, das Enkelkind einen Tag in der Woche betreuen zu wollen - dies habe sie gegenüber der IV-Stelle nie offengelegt. Entsprech end sei der massge bende Lohn jener in einem 50%-Pensum, w omit die Invalidenrente auf Fr. 10'681.20 pro Jahr festzulegen wäre. Aufgrund der Überentschädigungsbe rechnung wäre diese allerdings auf Fr. 7'460.-- jährlich zu reduzieren ( Urk. 20). 2.

2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesge setz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbre chende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätig keit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und - kumulativ bezogen auf die ange stammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollstän dige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitli chen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbs fähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsver such zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht - liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.

Die für den Fall relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermas sen: 3.1

Die Klägerin befand sich vom 1 7. Juli bis zum 1 4. August 2006 in stationärer Behandlung in der C.___ . Die Ärzte hielten folgende Diagnosen fest ( Urk. 14/61/12 ff.): - Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts - Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS) 1994 - erneute HWS-Distorsion bei Auffahrunfall am 2 9. Juni 2006 - ausgeprägte Dekonditionierung - Diskushernie C5/6 rechts mediolateral (MRI HWS 02/200 0 ) - Status nach periradikulärer Infiltration Wurzel C6 rechts 1999 - Verdacht auf depressive Entwicklung - Konzentrations- und Gedächtnisstörungen - Ein- und Durchschlafstörungen - Tinnitus rechts - verstärkt nach Otosklerose-Operation und sekundärer Prothesenentfer nung 2005 - Hypogeusie durch Verletzung der chorda

tympani rechts bei Status nach Mittelohroperation wegen Otosklerose 2005 - Status nach rezidivierenden Laparotomien mit/bei - Status nach Appendicitis

perforata mit Douglas-Abszess 1999 - Rectosigmoid -Resektion 2005 bei ausgeprägter fixierter Schlingenbil dung mit Lumeneinengung Colon descendens - Status nach Divertikulitis-Schub 01/05 - Arterielle Hypertonie - Langjährige Migräne - Polyallergie - Allergie auf Novalgin , Pollinose auf Gräser, R oggen und Sensibilisie rung auf K atzen, Quinke -Ödem 01/2003 unklarer Genese - Klaustrophobie im MRI

Aus physiotherapeutischer Sicht seien die lumbalen Beschwerden sowie die Schulter-/Nackenbeschwerden rechts mit Ausstrahlungen bis in den Ellenbogen die Hauptprobleme bei Eintrit t gewesen. Des Weiteren hätte die Klägerin eine verminderte Körperwahrnehmung gehabt und die allgemeine Belastbarkeit sowie die Leistungsfähigkeit seien ebenfalls beeinträchtigt gewesen. Die Schmerzen hät ten sich auf der Visuellen Analogskala (VAS) von 8-9/10 auf 7-8/10 bei Austritt gesenkt und die Leistungsfähigkeit sowie Ausdauerleistung hätten sich deutlich verbessert. Durch Schulung der Körperwahrnehmung habe sie die Möglichkeit, belastende Momente besser zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren, sie erkenne nun besser ihre Grenzen. Sie könne 7.5 kg ergonomisch korrekt vom Boden bis zur Taillenhöhe heben.

Aus psychologischer Sicht habe sie gute Fortschritte erreichen können. Trotz Schmerzen habe sie eine Aktivitätssteigerung bezüglich Velo und Laufband erreicht. Sie sehe wieder besser, was sie trotz Schmerzen machen könne. Ein wei teres wichtiges Ziel sei Lernen, nicht über die Grenzen zu gehen und sich abzu grenzen gewesen. Sie habe dabei grosse positive Veränderungen gemacht, könne sich selbst besser wahrnehmen, spüre wieder ihren Körper seit Jahren, könne bes ser bei sich bleiben, sich ernstnehmen, sich äussern und gleichzeitig Kontakte mit offenem Ohr pflegen .

Aufgrund der geringen körperlichen Belastbarkeit bestehe bei Austritt eine volle Arbeitsunfähigkeit und die theoretische maximale Arbeitsfähigkeit betrage 10-15 % ( Urk. 14/61/14). 3.2

Die Gutachter des Z.___ hielten in ihrem Gutachten vom 2 2. November 2006 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 14/39/24): - Chronifiziertes und therapieresistentes cervikovertebrales Schmerzsyn drom mit/bei: - Status nach möglicher Halswirbelsäulen( HWS ) -Distorsion 1994 und im Juni 2006 - MRI- dokumentierter kleiner Diskushern ie rechts C5/6 mediolateral ohne Kontakt zur Nervenwurzel - aktuell myofascial fortgeleiteten Beschwerden in den rechten Arm und rechten Hinterk opf ohne Hinweise für Facettengelenks-fortgeleitete Schmerzen bzw. radikuläre Symptomatik - muskulärer Dekonditionierung - anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Status nach wiederholten Laparotomien mi t/ bei : - Status nach Appendicitis

perforata mit Douglas-Abszess 1999 - Status nach totaler Hysterektomie wegen Endometriose 2000 - Status nach laparoskopischer Cholezystektomie wegen Cholezystitis 2001 - Status nach Rectosigmoid -Resektion wegen rezidivierender

Diverticu litis und Divertikel- Blutung 2005 - Otosklerose rechts mit/bei: - Status nach erfolgloser Mitt elohroperation 2005 - aktuell persistierende m Tinnitus rechts mit Mittelohrschwerhörigkeit, apparativ versorgt - Polyallergie mit S tatus nach Quincke-Oedem 2003

Die Gutachter führten aus ( Urk. 14/39/25 ff.), dass die Klägerin über subjektiv unerträgliche, bewegungs- und belastungsakzentuierte Schmerzen vor allem lokalisiert im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in den rech ten Oberarm und zeitweise mit Einbezug des IV. Fingers rechts klage . Daneben komme es zu Missempfindungen am Hinterkopf rechts bis frontal reichend, vor allem während der Nacht. Daneben klage

sie über einen starken Tinnitus rechts, der nach einer gescheiterten Otosklerose-Operation im Januar 2005 deutlich zugenommen h ab e, sowie über zunehmende Merkfähigkeits- und Konzentrati onsstörungen. Von Seiten des Abdomens habe sie seit der letzten Operation nur noch intermittierende Bauchkrämpfe, die aber nach wie vor sehr störend seien.

Bei der internistischen Untersuchung finde sich eine 44-jä hrige, übergewichtige Frau in gutem Al Igemeinzustand . Ihre arterielle Hypertonie sei unter der jetzigen Therapie einigermassen zufried enstellend eingestellt und es fä nden sich klinisch keine Hinweise für hypertensive Fol geerkrankungen. Sie sei kard iopulmonal kompensiert und weise auch sonst im Status keine Auffä lligkeiten auf. Insbeson dere sei der Abdominalstatus nach

den multiplen abdominellen Eingriffen völlig bland . Der rechtsseitige Tinnitus sei nicht arbeitseinschrän kend und die Schwer hörigkeit sei appara tiv versorgt. Zusammengefasst lasse sich aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen.

Bei der r heumatologischen Untersuchung fie len gewisse Diskrepanzen mit Inkon sistenzen auf. So bestünden Berührungs- und Palpationsschmerzen paracerv ikal und in der Schultergürtelregion rechts, die a ber nicht konstant seien und bei Ablenkung der Klägerin nicht mehr angegeben wü rden. Bei der p assiven Unter suchung der HWS übe

sie eine kräftige Gegeninnervation aus, wobei sie in unbeobachteten Momenten, zum Beispiel beim Aus- und Ankleiden bzw. in Bauchlage, ihren Kopf proble mlos auf beide Seiten bewegen kö nn e . Radiologisch finde sich lediglich eine S treckhaltung der HWS, strukturelle Läsionen seien nicht objektivierbar. Trotz MRI-dokumentierter kleiner Diskushernie rechts C5/6 bestünden klinisch keine radikuläre Kompressionssymptomatik und auch keine Facettengelenks-fortgel eitete Schmerzen. Auffallend sei die allgemeine musku läre Dekonditionierung. Die ausgeprägten Beeinträchtigungen der Belastbarkeit und die Therapieresistenz könn t en aber rheumatologisch-somatisch nicht erklärt werden. In der angestammten Tätigkeit als Café - Mitarbeiterin besteh e eine Belastbarkeitsverminderung von 20 bis höchstens 30 % . Für eine Halswirbelsäu len-schonende Arbeit ohne Gewichte heben und ohne monotone Stellungen, ide ale rweise wechselbelastend, bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Bereich von 10 bis 20 % .

Bei de r psychiatrischen Exploration falle auf, dass sich die Klägerin bei der Arbeit und für ihre Fam ilie schon immer überfordert habe. So habe sie während ihrer Schwangerschaft mit der jüngsten Tochter zusammen mit dem Ehemann ein eigenes Haus gebaut, teilweise gearbeitet, den Haushalt gemacht und noch Kinder anderer Leute gehütet. Hinzu sei die schwere Erkrankung des Vaters gekommen , währenddessen sie ebenfalls ihre Eltern habe unterstützen m üssen. Zusätzlich falle der erste Autounfall in diese Zeit, wonach sie , anstelle sich zu schonen bzw. in Behandlung zu begeben, ihre körperlichen Probleme verdrängt und so durch die ständige Ü berlastung zunehmende Nackenschmerzen entwickelt habe . Als sie dann ihre diversen Bauchoperationen gehabt und dann noch einen zweiten Autounfal l erlitt en habe, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen , weiter zu arbei ten. Für diese überperfekte, stets hilfsbereite Frau, die immer gern gegeben habe und nie ge l ernt habe , für sich selbst zu nehmen, sei es schwierig, ihre eigenen Grenzen zu sehen. Somit hab e sie im Verlauf der Jahre chronische und weitge hend therapierefraktäre Körperschmerzen entwickelt , für die sich kein s omati sches Korrelat finden lasse . Somit k ö nn e das Beschwerdebild im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung interpretiert werden, auf dem Grunde einer Persönlichkeit mit Abhängigkeit und zum Teil auch ängstlichen und zwanghaften Zügen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeitsein schränkung von 10 bis 20 % .

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit global gesehen nur leicht eingeschränkt, als Ser viceangestellte in einem Café zu 30 % , in einer körperlich leichten, Halswirbel säulen-schonenden Tätigkeit ohne die Notwendigkeit schwere Gewichte zu heben und ohne monotone Stellungen, idealerweise mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position , sei sie zu 20 % eingeschränkt. 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 1 9. April 2012 folgende (z.T. gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen fes t ( Urk. 14/96) : - Status nach offener Rectosigmoidresektion 2005 - Status nach Operation einer epigastrischen Hernie 2010 - Status nach Appendicitis

perforata mit Douglasabszess 1999 - Status nach Hysterektomie und Adnexektomie wegen Endometriose 2000 - Status nach laparoskopischer Cholecystektomie bei Cholelithiasis mit Koliken 2001 - Status nach Divertikulitisschub 2001 und 2005 - Obstipation - Arterielle Hypertonie - Chronische s belastungsabhängiges zervikales Schmerzsyndrom mit Cephalea nach - Aktivierung durch erneuten Auffahrunfall 2006 - Status nach HWS-Distorsion bei Autounfall 1994 - Status nach Diskushernie C5/C6 rechts mit radikulären Reizbeschwer den 1999 - Status nach PRT an die Wurzel C6 1999 - Periarthropathia

coxae links - Polyarthrose - Epicond ylo pathia

humeri

ulnaris beidseits - Plantarfasziitis beidseits - Hypogeusie durch Verletzung der Chorda tympani rechts bei Mittelohro peration wegen Otosklerose 2005, Vertigo - Tinnitus rechts - Migräne mit Aura seit der Pubertät - Symptomatische Nebenastvarizen am rechten Oberschenkel - Quinkeödem Januar 2003 unklarer Genese - Unverträglichkeit mit starker Übelkeit nach Tramal und Codein, Kristall reaktion auf Steroide - Unverträglichkeit auch auf Pantozol , Irfen , Saroten , Paragar - Novalginallergie - Pollinose auf Gräser/Roggen und Sensibilisierung auf Katzen - Klaustrophobie im MRI

Handschriftlich wurde auf diesem Bericht des Weiteren notiert, dass seit ca. 4 Jahren Rückenschmerzen, seit 2016 ein Hörstur z mit bleibendem Tinnitus links und somit beidseitig sowie seit Juni 2016 Handgelenksprobleme vorlägen. 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva, diagnos tizerte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 14/100) einen Sturz in der Badewanne mit (1) dorsalem Ausriss im Bereich des Os triquetrums rechts, (2) kräftigem Bone

bruise am Os capitatum, Os hamatum und Os lunatum , (3) aus gedehnten posttraumatischen Veränderungen der dorsalen Handgelenkskapsel und (4) einer Rückenprellung. Die Klägerin habe sich beim Sturz Han dverletzun gen rechts sowie eine Rückenprell ung zugezogen . Eine Diagnostik bezüglich der Rückenprellung sei bisher nicht erfolgt. Die Klägerin klage jedoch über ausstrah lende Schmerzen von der Wirbelsäule ausgehend über den Trochanter ins linke Bein. Bei der heutigen Untersuchung zeigten sich noch eine eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Handgelenk sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Hand.

Es bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, also die Buch führung für den Betrieb des Ehemanns ab dem 1 4. Dezember 201 6. Für weitere Tätigkeiten, wie sie vor dem Unfall durchgeführt worden seien, bestehe noch keine Arbeitsfähigkeit. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich der rechten Hand seien unfallkausal. Fraglich unfallkausal seien die Rückenbe schwerden, hierzu müsse ein MRI Aufschluss geben. 3.5

Dr. E.___ konstatierte am 3 1. Januar 2017 ( Urk. 14/110/61) nach Einsicht in das MRI Becken/Lendenwirbelsäule vom 2 8. Dezember 2016, dass die geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht auf den Sturz in der Badewanne zurückge führt werden könn t e n , da keine traumatisch bedingten Schäden vorlägen. Die Klägerin sei für Büroarbeiten zu 80 % arbeitsfähig bei erhöhtem Pausenbedarf. 3.6

Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Al l gemeine Innere Medizin, den Vertrauensärztlichen Bericht vom 2. März 2017 ( Urk. 14/136). Dr. A.___ führte aus, dass die Klägerin eine lange Leidensge schichte mit chronischen Schmerzen und diversen anderen Problemen habe, aus gelöst 1994 durch einen Auffahrunfall. Vor diesem Hintergrund habe sich die Genesung der Handwurzelverletzung vom Juni 2016 hinausgezögert und die Beschwerden an der Hand seien mittlerweile ebenfalls chronifiziert. Die Klägerin scheine sich dieser Prozesse mit Hilfe der spezifischen Schmerztherapie langsam bewusst zu werden und deshalb erscheine es sinnvoll, den weiteren Verlauf abzuwarten. Ein Arbeitsversuch wäre im Verlauf des Jahres nochmals anzustre ben, aber sicherlich vorerst ohne die volle Belastung. Ein Arbeitsversuch wäre vor allem auch hinsichtlich der psychischen Verfassung für die Klägerin wichtig und würde sie motivieren. Sie sei zur Zeit aber für schwerere manuelle Arbeiten (Kör perpflege, Transfers, Reinigungsarbeiten etc.) weiterhin voll arbeitsunfähig. 3.7

Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte die Klägerin 1 5. August 201 7. Er konstatierte, dass der Unfall vom 1 8. Juni 2016 keine strukturellen Ver letzungen an der Hand zur Folge gehabt habe, welche objektivierbar seien. Mit den heutigen Informationen könne davon ausgegangen werden, dass mit über wiegender Wahrscheinlichkeit die Unfallfolgen keine Rolle mehr spielten im Beschwerdebild der Klägerin. Es sei entweder die ps y chologische und psychiatri sche Beurteilung der G.___ abzuwarten, oder bei nicht ausreichender Aktenlage allenfalls der psychiatrisc he Dienst der Suva beizuziehen ( Urk. 14/110/163). 3.8

Dr. med. H.___ , Oberärztin der G.___ , hielt in ihrem Bericht vom 1 0. August 2017 folgende Diagnosen fest ( Urk. 14/110/164): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Juni 2016 Sturz auf den Rücken und die Hände mit undislozierter Fraktur des Os triquetrum und ausgeprägtem Bone

bruise in Os capitatum, hama tum und lunatum rechts sowie Rückenkontusion. Seither nur schleppende Schmerzreduktion im Handgelenk mit Exacerbationen im rechten Arm und linken Bein

Der Eintritt sei auf Zuweisung des I.___ erfolgt aufgrund zunehmender depressiver Verstimmung und Erschöpfun g im Rahmen eines exa cerbierten Schmerzsyndroms nach Handgelenksfraktur und bereits zuvor beste hender chronischer Schmerzstörung. Bei Eintritt habe die Klägerin berichtet , durch den trotz ihres grossen Engagements schleppend verlaufenden Heilungs prozess einer Handgelenksfraktur seit November 2016 in ausgeprägte Erschöp fung geraten zu sein und zum Aufnahmezeitpunkt unter vor allem ausgeprägter Erschöpfung, Anspannung und Unruhe zu leide n . Es sei die Diagnose einer Anpassungsstörung g estellt und eine systemisch orientierte Psychotherapie mit 2-3 wöchentlichen Sitzungen aufgenommen worden. Eines der Behandlungsziele sei die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gewesen, um die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Der sich bessernde Genesungsverlauf sei durch den Erhalt der Kündigung destabilisiert worden und es habe sich im Verlauf zuerst eine mittelgradige depressive Episode entwickelt , welche zum Einsatz von Dulo xetin 60 mg geführt habe. B ei weiterer Verschlechterung sei es zu einer stationä ren psychiatrischen Behandlung gekommen infolge einer schweren depressiven Episode mit schwerer Antriebslosigkeit, Niedergestimmtheit und Perspektivlosig keit, welche noch laufe.

Die Prognose sei aufgrund der schweren depressive n Dekompensation, die aktuell stationär behandelt werde, schwer einzuschätzen. Es handle sich anamnestisch um eine erste depressive Episode dieser Art. 3.9

Im Austrittsbericht der G.___ hielten die behandelnden Ärzte fest, dass die Klägerin erstmals einen stationären Aufenthalt vom 1 0. Juli bis 6. September 2017 bei schwerer depressiver Störung, seit mehr als 20 Jahren bestehender chronischer Schmerzproblematik, Tinnitus und Schlafstörungen absolviere. Es handle sich anamnestisch um eine erste depressive Episode dieser Art. Es liege eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum Eintritt in die Tagesklinik vor.

Im Rahmen der stationären Behandlung sei es ihr zunehmend gelungen, Stress bei sich selbst wahrzunehmen und ihr leistungsorientiertes Verhalten zu hinter fragen und Verhaltensalternativen z u erproben. Die Medikation sei angepasst worden . Letztendlich habe sich die depressive Symptomatik leicht gebesser t , sie sei als aktiver und affektiv aufgehellter erlebt worden. Sie gingen von einer depressiven Dekompensation mit zusätzlicher Schmerzsymptomatik aus und zugrundeliegenden strukturellen Einschränkungen, welche die Dekompensation in dem Ausmass mit mangelnden Bewältigungsmöglichkeiten begründen würden. Die strukturelle Einschränkung sei jedoch nicht im Ausmass einer Persönlich keitsstörung ausgeprägt. Aktuell und mittelfristig (5-6 Monate) gingen sie von einem gleich bleibenden Zustand aus ( Urk. 14/114). 3.10

Vom 2 6. Oktober bis zum 6. Dezember 2017 befand sich die Klägerin erneut sta tionär in der G.___ . Die Medikation wurde erneut angepasst und die die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf deutlich gebessert, sie sei als aktiver und affektiv aufgehellter erlebt worden ( Urk. 14/121). 3.11

Die Beklagte holte bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, welches Dr. B.___ am 4. April 2018 erstattete. Dr. B.___ diagnostizierte folgendes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/124/5): - R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende schwere Epi sode (ICD-10 F33.2 ) - C hronische Schmerzs törung (ICD-10 F45.4 ) - A kzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73 ) auf dem Boden von Problemen durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61 )

Bei d er Klägerin hätten sich im Laufe der Jahre auf dem Boden einer biografisch bedingten Persönlichkeitsakzentuierung mit Selbstausbeutung und Selbstüber forderung eine Schmerzstörung und Schlafproblematik entwickelt. Sie habe den noch als Pflegehelferin weitergearbeitet bis im Juni 2016 ein häuslicher Unfall das sprichwörtlich bereits volle Fass zum Überlaufen gebracht habe . In einer ers ten Phase sei die Schmerzstörung

exacerbiert und nun stünden in der zweiten Phase die psychiatrische Problematik mit einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit gegenwärtig anhaltender schwer er depressiver Episode möglicher weise mit psychotischen Symptomen ( akustische Halluzinationen) im Vordergrund.

Trotz seit Dezember 2016 adäquater Behandlung (Schmerzzentrum, Psychothera pie, Antidepressiva, Neuroleptika) besteh e seit Sommer 2017 weiterhin eine schwere depressive Symptomatik mit massiven Auswirkungen auf Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin habe eine stark ausgeprägte Antriebsstörung, einen Interessenverlust, eine Anhedonie, ei nen sozialen Rückzug und e in über steigertes Schlafbedürfnis. Insgesamt nehme sie kaum mehr am g esellschaftlichen Leben teil. Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung und des jahrelangen inadäquaten Kräfteverschleisses sowie der Belastung durch das jahrelange Schmerzerleben verf üge sie über keine weiteren Bewäl tigungsstrategien und keine intrapsychischen Kraftreserven mehr, um dem sich verstärkenden Krank heitsgeschehen etwas entgegenzusetzen. Sie dreh e hilflos im Teufelskreis vo n Schmerz und Depression. Sie kö nn e ihre Schmerzen im Gegensatz zu den frühe ren Jahr en nicht mehr überwinden und sei der Depression bisher gänzlich a usge liefert. Dementsprechend sei sowohl in bisheriger Tätig k e it als Pflegehelferin als auch in angepassten Tätigkeiten von einer andauernden 100%igen

Arbeitsunfä higkeit auszugehen. Die Prognose sei ungünstig. 3.12

Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vo m 1 8. Ju n i 2018 (1) einen Spannungskopfschmerz un d belastungsabhängig zunehmenden Handgelenksschmerz rechts mit Verdacht auf somatoforme Aus weitung und (2) eine depressive Episode. Es bestünden ein Spannungskopf schmerz sowie ein Schmerzsyndrom im Schulter-/Nackenbereich und im Hand gelenksbereich rechts, am ehesten myofaszial bedingt, bei massiver Anspannung und deutlicher depressiver Episode. Anhaltspunkte für eine neurogene Läsion fänden sich in der Elektroneurographie nicht. Die angegebenen Sensibilitätsstö rungen am rechten Arm liessen sich keinem Nervenversorgungsgebiet zuordnen, entsprächen am ehesten einer somatoformen Ausweitung im Rahmen der Schmerzerkrankung. Die Ursache der angegebenen Sensibilitätsstörung am rech ten Oberschenkel sei unklar. Lokalisatorisch käme ein L3-Wurzelreizsyndrom in Frage, im Untersuchungsbefund fänden sich aber keine diesbezüglich weiteren Symptome, der anamnestische Verlauf sei nicht typisch und in der MRI-Bildgebung vom Dezember 2016 finde sich keine passende foraminale Enge. Dif ferentialdiagnostisch sei auch hier eine somatoforme Störung zu erwägen. Von neurologischer Seite bestehe aktuell kein weiterer diagnostischer oder therapeu tischer Handlungsbedar f , die Weiterbetreuung sollte wie bisher ambulant psychi atrisch und über die Schmerzsprechstunde erfolgen ( Urk. 11/7).

3.13

Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht von Dr. phil. K.___ , Psychologin und Psychotherapeutin ASP, sowie Dr. med. H.___ , Oberärztin G.___ , vom 1 2. Juli 2018 übernahmen sie die Einschätzung von Dr. B.___ und führten ergänzend aus, dass die gegenwärtige mittelschwere bis schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen seit Oktober 2017 bestehe, davor habe eine mittelschwer e bis leichte Episode bestanden. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe seit 1994 ( Urk. 14/130/4). 3.14

Am 2 4. Juli 2018 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ ( Urk. 11 / 6). Dr. F.___

diagnostizierte einen Zustand nach nicht dislozierter Fraktur des Os triquetrums bei Sturz im Badezimmer am 1 8. Juni 2016, Endzu stand erreicht. Nicht unfallkausal seien (1) eine schwere depressive Störung sowie (2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Bei der aktuellen Untersuchung fänden sich im Bereich des rechten Handgelenks, im Bereich der Wirbelsäule und im Bereich des Kopfes keine Hinweise für das Vorliegen einer somatischen Ursache für die geklagten Beschwerden. Es könne somit festgehalten werden, dass idente Befunde vorlägen wie bei der kreisärztli chen Untersuchung vom 1 5. August 201 7. Es lägen keine Pathologien im Bereich des Kopfs, der Halswirbelsäule oder des rechten Handgelenks vor, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien. Der medizinische Endzu stand sei erreicht und es seien keine Unfallfolgen mehr mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisbar. 3.15

Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, nahm am 2 6. Juli 2018 Stellung. Er beurteilte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/138/6 f.): - Chronisch rezidivierende depres sive Störung, schwere Episode (I CD-10 F32.2 ) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Handgelenkstrauma rechts Juni 2016

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er den Tinnitus.

Er führte aus, dass bei der Klägerin eine langjährige somatoforme Schmerzstö rung mit rezidivierenden depressiven Episoden bestehe. Nach dem Unfall im Juni 2016 sei der psychische Zustand dekompensiert. Nach übereinstimmender Ein schätzung von behandelnden Psychiatern und psychiatrischer Gutachterin bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die bisherige Tätigkeit und jedwede angepasste Tätigkeit en seit dem 1 8. Juni 2016 bis auf weiteres nicht mehr zumutbar. Eine vorzeitige Überprüfung nach 12 Monaten werde empfohlen. 4.

Strittig und zu prüfen ist, wann die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetre ten ist, womit sich vorab die Frage der Bindungswirku ng des Entscheids der IV-Stelle stellt (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.).

Der Beklagten wurde n

weder der Vorbescheid ( Urk. 14/140) noch die rentenzu sprechende n Verfügung en der IV-Stelle vom 1 8. Februar und 6. März 2019

zugestellt (vgl. Urk. 14/ 150 und Urk. 14/ 152), womit d ie formellen Voraus setzungen für eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalide nversicherung für die Beklagte

nicht erfüllt sind (vgl. E. 2. 4). Dies blieb auch seitens der Klägerin unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7). Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind

daher frei zu prüfen. 5.

Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Klägerin in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig ist seit dem Unfall am 1 6. August 201 6. 5.1

Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 8. Februar und 6. März 2019 basierten im Wesentlichen auf den obgenannten medizinischen Berichten sowie der darauf basierenden Einschätzung von Dr. L.___ vom 2 6. Juli 2018 (vgl. E. 3.15). Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten ist erstellt, dass der psy chische Gesundheitszustand während der Versicherungsdauer der Beklagten dekompensierte. Strittig ist, ob sich die Beschwerden bereits vor Versicherungs beginn bei der Beklagten, sprich vor dem 1. April 2015 in berufsvorsorgerechtlich relevanter Weise im Sinne einer vorbestehenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus wirkten.

Wie bereits ausgeführt (E. 1.3), ist für die Bejahung der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und

der

Invalidität

erforderlich.

Nach der Recht - sprechung ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht (BGE 144 V 58). 5.2 5.2.1

Den Unterlagen lässt sich aus erwerblicher Sicht entnehmen, dass die Kläge - rin

- nach Abweisung des Leistungsgesuches für eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. April 2007 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 9C_789/2008 vom 2 6. Februar 2009, vgl. E. 1.1) - vom 1. August 2009 bis zum 3 1. Dezember 2014 in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin im M.___ arbeitete ( Urk. 14/97/3). Vom 1. Januar bis zum 3. März 2015 war sie in einem Pensum von 70 % in der N.___ tätig ( Urk. 14/97/2) und trat danach ihre Stelle im O.___ an, zuerst in einem Pensum von 60 % ( Urk. 14/97/1) .

A b dem 1. September 2016 wäre eine Pensumsreduktion au f 50 % geplant gewesen . Entgegen den Ausführungen der Klägerin erfolgte die Reduk tion des Pensums mit Verfügung vom 1 0. Februar 2016 und da mit klarerweise vor dem Unfall ( Urk. 21/1). I m Änderungsantrag wurde vermerkt, dass die Kläge rin Grossmutter werde und das Enkelkind einen Tag pro Woche hüten möchte ( Urk. 21/2), entsprechend ist eine freiwillige und nicht eine gesundheitlich bedingte Pensumsreduktion überwiegend wahrscheinlich.

Entgegen den Vorbringen der Beklagten gehen aus den vorliegenden Arbeits zeugnissen der letzten Tätigkeiten ausserhalb des Betriebes des Ehemannes kei nerlei Hinweise hervor, dass die Klägerin die erforderlichen Leistungen im ersten Arbeitsmarkt nicht erbracht hätte (vgl. hierzu Urk. 14/97). 5.2.2

Bereits anlässlich der Früherfassung am 2 0. Oktober 2016 wurde der IV-Stelle mitgeteilt, dass die Klägerin nebst der Tätigkeit als Pflegehelferin auch im Umfang von 40 % im Betrieb des Ehemannes, P.___ , mitarbeite ( Urk. 14/85). Im Anmeldeformular notierte die Klägerin, sie arbeite unregelmässig im Unternehmen des Ehemannes mit ( Urk. 14/87/6). Entsprechend erfolgte auch eine Unfallmeldung durch die P.___ ( Urk. 14/93/3), wor in ein vertraglicher Beschäftigungsgrad von 45 % bei unregelmässigem Arbeitseinsatz notiert wurde. Für den Einsatz im Betrieb des Ehemannes wurde - soweit aus den Akten ersicht lich - kein Einkommen abgerechnet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 14/109). Die Klägerin war allerdings über die P.___

bei der Suva unfall versichert. Entsprechend wurde im Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle vom 2 2. August 2018 vermerkt, dass sie bei ihrem Ehemann im Betrieb zu 40 % mit gearbeitet habe und sie wurde entsprechend als voll erwerbstätig qualifiziert ( Urk. 14/137).

5.2.3

Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden erwerblichen Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich von einer bereits vor dem 1 8. Juni 2016 vorbeste henden Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 20 % oder mehr auszugehen. 5.3

Auch aus den medizinischen Unterlagen lässt sich nichts Anderes ableiten:

Die Ärzte der C.___

h ielten in ihrem Bericht vom 2 2. August 2006 noch eine theoretische maximale Arbeitsfähigkeit von 10-15 % fest (vgl. E. 3.1 ; Urk. 14/61/15 ). Die Gutachter des Z.___ attestierten allerdings

ein Quartal später in einer körperlich leichten, halswirbelsäulen-schonenden Tätigkeit ohne die Not wendigkeit schwere Gewichte zu heben und ohne monotone Stellungen, idealer weise mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position eine Einschränkung von bis zu 20 % (vgl. E. 3.2), worauf sich auch die IV-Stelle bezog.

Die Tätigkeit als Pflegehelferin, welcher die Klägerin in den folgenden Jahren nachging, entspr ach diesem Belastungsprofil nur bedingt. Trotzdem führte sie die Tätigkei t - gemäss ihren Angaben nebst der Allround-Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes - in einem Pensum von bis zu 70 % aus. Entsprechend ist überwie gend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Klägerin in einer angepassten Tätigkeit sicherlich zu mehr als zu 80 % erwerbsfähig gewesen ist vor dem Unfall am 1 8. Juni 2016 bzw. vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten.

Hinzu kommt, dass nebst der Diagnoseliste von Dr. D.___ vom 1 9. April 2012 keinerlei echtzeitlichen Arztberichte im Recht liegen, welche überdies eine bereits vorbestehende bzw. andauernde Arbeitsunfähigkeit für die Jahre 2009-2016 attestieren würden. 5.4

Zusammenfassend ist überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass die gesund heitlichen Einschränkungen erst während der Versic herungszeit bei der Beklagten relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zeitigten , weshalb diese leistungspflichtig ist.

Eine weitere Prüfung eines allfälligen sachlichen Zusammenhangs kann damit unterbleiben. 6.

Bis zum 3 0. August 2018 wurden Unfalltaggelder bezahlt, w eshalb die Rente erst ab dem 1. September 2018 zu laufen beginnt, was seitens der Parteien auch unbestritten blieb (vgl. hierzu auch Vorsorgereglement der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2014 [folgend: VSR] Art. 21 Abs. 1, Urk. 11/2).

Strittig u nd zu prüfen bleibt, ob das Pensum von 60 %

oder 50 % massgebend ist für die Bestimmung des versicherten Lohnes sowie ob die ganze Rente infolge einer Überentschädigung zu kürzen ist. 6.1 6.1.1

Gemäss Art. 24 Abs. 2-4 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr . Das der Berechnung zu Grunde lieg ende Altersguthaben besteht aus (a) dem Altersgutha ben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat und (b) der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentli chen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.

Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versiche rungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entsp richt der koordinierte Lohn wäh rend des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde ( Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2 ).

Gemäss Art. 22 Abs. 1 VSR entspricht die ganze Invalidenrente 60 % des letzten versicherten Lohnes, mindestens aber dem Betrag, welcher sich aus dem vorhan denen Sparguthaben und dem Umwandlungssatz im massgebenden Rentenalter ergibt. Bei schwankendem Jahreslohn gilt der durchschnittlich versicherte Lohn der letzten 36 Monate. 6.1.2

Im Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität im Juni 2017, sprich ein Jahr nach dem Unfall vom 1 8. Juni 2016, war die Klägerin noch in einem Pensum von 50 % im O.___ angestellt. Wie bereits ausgeführt, wurde die Pensumsreduktion noch vor dem Unfall und damit nicht infolge eines allfälligen Gesundheitsscha dens vereinbart. Der versicherte Lohn ist demnach anhand des letzten versicher ten Lohnes, d.h. anhand des 50%-Pensums im O.___ festzusetzen (vgl. hierzu auch Art. 18 Abs. 1 BVV2). 6.2

Strittig ist des Weiteren die Überentschädigungsberechnung. 6.2.1

Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weite ren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.

Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVV 2) sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinter lassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hin terlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialver sicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person auf grund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatori schen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. Dieser Regelung entspricht im Wesentlichen auch Art. 31 Abs. 2 VSR ( Urk. 11/2).

Der mutmasslich entgangene Verdienst unterliegt keiner oberen Grenze wie zum Beispiel dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes (Vetter-Schreiber, BVG/ FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rz 9 zu Art. 24 BVV2 mit Hinweisen) und ent spricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde ( Art. 24 Abs. 6 BVV 2) und zwar im Zeitpunkt, in de m sich die Kürzungsfrage stellt. Nach der gesetz lichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Renten anspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversiche - rungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung fin den. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkom men und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (beziehungsweise a Art . 24 Abs. 1 BVV2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mut masslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht (BGE 143 V 91 E. 3.2 mit Hinwe isen).

Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das invali denversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich ent gangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kom menden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teue rung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berücksichtigen, wel che ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgegliche nen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung der persönlichen und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die ver sicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkom men rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substantiie ren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

Reduziert der weiterhin erwerbstätige (teil-)invalide Versicherte sein Arbeitspen sum aus familiären und damit invaliditätsfremden Gründen, so ist auch der mut masslich entgangene Verdienst aufgrund des reduzierten Arbeitspensums festzu legen ( Urteil des Bundesgerichts B 119/06

vom 7. November 2007 E . 3.4 ).

Bei der Berechnung der Überentschädigung ist bei der Ermittlung des hypotheti schen Verdienstes einer im Betrieb des Ehegatten tätigen Person auf den realen wirtschaftlichen Wert der Mitarbeit abzustellen, wenn diese dafür eine unter den üblichen Lohnansätzen liegende Entschädigung erhält resp. erhielt. Dass eine Ent löhnung zu einem tiefen Ansatz erfolgte, ist nicht massgebend. Zur Bestimmung des hypothetischen Verdienstes muss auf den wirklichen wirtschaftlichen Wert der Mitarbeit des Ehegatten abgestützt werden, wobei davon auszugehen ist, dass dieser seine Berufstätigkeit ausserhalb des Familienunternehmens hätte ausüben können oder dass er einen Arbeitnehmer ersetzt, welcher bei Fehlen dieser Mit arbeit hätte angestellt werden müssen (Sta uffer Hans-Ulrich, in: Stauf fer / Cardinaux , Rechtsprechung des Bundesger ichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2019, Art. 34a S . 138, mit weiteren Hinweisen). 6.2.2

Die Invalidenversicherung ging von einem Valideneinkommen im Jahr 2017 in Höhe von Fr. 60'381.10 aus. Dieses setzte sich zusammen aus dem Einkommen als Pflegeassistentin in einem 50%-Pensum sowie einem hypothetischen Einkom men von Fr. 21'894.05 für die Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, welche auf dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen in einem 40%-Pensum beruhte (vgl. Feststellungsblatt vom 1. November 2018, Urk. 14/138/8; Haushaltsabklä rungsbericht vom 2 2. August 2018, Urk. 14/137/4).

Gestützt auf die obigen Ausführungen und in Einklang mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist das Einkommen in einem Pensum von 50 % im O.___ anzurechnen, da diese Pensumsreduktion bereits im Februar 2016 aufgrund familiärer Umstände vereinbart wurde - mithin lange vor dem Unfall am 1 8. Juni 2016, infolgedessen die Klägerin dekompensierte.

Darüber hinaus ist - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. E. 6.2.1)

- bei der Überentschädigungsberechnung das von der Invalidenversiche rung hypothetisch angerechnete Einkommen im Betrieb des Ehegatten in Höhe von Fr. 21'894.05 (für das Jahr 2017) miteinzubeziehen, welches die Invaliden versicherung gestützt auf den

Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen (LSE 2016) festsetzte.

Somit entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst dem Einkommen in einem 50%-Pensum im O.___ sowie dem durch die Invali denversicherung hypothetisch angerechneten Einkommen für die Tätigkeit im Betrieb ihres Ehemannes . 6.3

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invalidi täts grad von 100 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmun gen der Beklagten hat. Die Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher Hin sicht bleibt - unter Berücksichtigung der obge n annten Erwägungen (E. 6.1-6.2 ) - einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich erge benden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 6.4

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssat z beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Die Bekla gte verzichtete auf eine Regelung des Verzugszinses in ihrem Reglement (vgl. Urk. 11/2). Die Klägerin erhob am 2. Dezember 2019 Klage. Entsprechend sind der Klägerin Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum zuzusprechen.

7.

Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich ver tre tenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entricht en, wobei ein Betrag von Fr. 2’7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % gemäss den gesetz lichen und reglementarischen Bestimmungen unter Berücksichtigung der obgenannten Erwägungen zum versicherten Verdienst sowie zur Überentschädigungsberechnung eine Invalidenrente auszurichten nebst Zins zu 5 % pro Jahr für die bis zum 2. Dezember 2019 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 8. Februar und 6. März 2019 eine ganze Ren te ab 1 8. (bzw. 1.) Juni 2017 zu ( Urk. 14/150 und Urk. 14/152 ; Verfügungsteil 2, Urk. 14/144). Am 3 0. Oktober 2019 stellte die Ver sicherte ein Zusatzgesuch für eine Hörgeräteversorgung ( Urk. 14/156), welches mit Schreiben vom 2 2. Januar 2020 gutgeheissen wurde ( Urk. 14/159).

E. 1.1 X.___ , geboren am 27 Oktober 1961, meldete sich am

23. April 2004 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende chronische S chmer zen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug e iner Invalidenrente an (Urk. 14/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen und holte insbesondere das Gutachten des Z.___ vom 2 2. November 2006 ein ( Urk. 14/39). Mit Verfü gung vom 5. April 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3 % ab ( Urk. 14/53). Die hiergegen am 1 5. Mai 2007 erhobene Beschwerde am hiesige n Gericht ( Urk. 14/61) wurde mit Urteil IV.2007.00736 vom 1 2. Augus t 2008 abgewiesen ( Urk. 14/69), was wiederum vom Bundesgericht mit Urteil 9C_ 789/2008 vom 2 6. Februar 2009 bestätigt wurde ( Urk. 14/71).

Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 ersuchte die Versicherte bei der IV-Stelle um eine beidseitige Hörgeräteversorgun g ( Urk. 14/73-74), woraufhin die IV-Stelle am

E. 1.2 Die Beklagte brachte demgegenüber vor, dass gemäss Dr. B.___

bereits seit 1994 ein chronisches Schmerzsyndrom bestehe. Dieses habe sich im Laufe der Jahre auf dem Boden einer biografisch bedingten Persönlichkeitsakzentuierung mit Selbstausbeutung und Selbstüberforderung entwickelt. Dies entspreche auch der Beurteilung des Z.___ von November 200 6. Daneben hätten auch schon Kopf- und Nackenschmerzen bestanden, welche rheumatologisch eine Arbeitsunfähig keit nach sich gezogen hätten. Aus den IV-Akten ergebe sich entsprechend klar, dass die vom Z.___ attestierte 10-20%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestanden habe - dass die somatoforme Schmerzstörung damals als überwindbar gegolten habe, ändere nichts daran, dass die Arbeitsunfähigkeit nach der heutigen Praxis durchaus weiterbestanden habe. Das gleiche gelte für die Kopf- und Nacken schmerzen, welche altersbedingt/degenerativ und entsprechend sicherlich nicht weggefallen seien. Sie habe immer in einem Pensum von 50-70 % gearbeitet, die Mithilfe im Betrieb des Ehemannes sei nicht belegt, zumal die Tätigkeit nachweis lich unregelmässig gewesen sei. Die heutige Depression stehe auch in engem sachlichen Zusammenhang mit der bereits vor Jahren diagnostizierten somato formen Schmerzstörung ( Urk. 10).

E. 1.3 Die Klägerin führte replicando ergänzend aus, dass sie vor dem Unfall gearbeitet habe, womit auch keine Arbeitsunfähigkeit habe dokumentiert werden können. Dies gehe auch klar aus dem Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle hervor. Sie sei seit dem Unfall, welcher insbesondere eine schwere Handverletzung nach sich gezogen habe sowie die danach eingetretene schwere Depression, vollumfänglich arbeitsunfähig - eine andauernde vorbestehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht dokumentiert und widerspreche auch dem vollen Arbeitspensum. Ein sachlicher Zusammenhang zur 2006 festgehaltenen somatoformen Schmerzstörung habe die heutige schwere Depression ebenfalls nicht. Des Weiteren sei für den Rentenan spruch gemäss Reglement 60 % des letzten versicherten Lohnes vor Eintritt des Gesundheitsschadens relevant. Dieser sei am 1 8. Juli 2016 eingetreten, als sie noch in einem Pensum von 60 % gearbeitet habe. Die Reduktion auf 50 % sei durch den Arbeitgeber erst danach erfolgt. Das Taggeld der Suva sei per 3 1. August 2018 eingestellt worden, womit der Rentenanspruch erst ab dem 1. S eptember 2018 bestehe ( Urk. 16).

E. 1.4 Mit Duplik vom 1 1. September 2020 ergänzte die Beklagte, dass die Klägerin ohne jegliche Entlöhnung im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet habe, entsprechend sei sie in einer sogenannten freiwilligen Unternehmerversicherung versichert gewesen. Objektivierbare Informationen zur Tätigkeit lägen nicht vor. Die IV-Stelle habe sie zwar als voll erwerbstätig beurteilt und ein hypothetisches Ein kommen für die Tätigkeit beim Ehemann eingerechnet, allerdings habe die IV-Stelle nicht hinterfragt, ob diese Tätigkeit tatsächlich geleistet worden sei. Ent sprechend sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Befindlichkeit angepasst habe arbeiten können im Betrieb des Ehemannes. Sie habe die Leistungen, wie sie auf dem freien Arbeitsmarkt verlangt würden, nicht erbracht. Die heute beste hende Invalidität sei hauptsächlich psychiatrisch bedingt, da die degenerative rheumatologische Beeinträchtigung in den Hintergrund getreten sei. Bereits im Austrittsbericht der C.___ vom 2 2. August 2006 sei die Verdachts diagnose einer depressiven Erkrankung genannt worden, womit der sachliche Zusammenhang ebenfalls erstellt sei. Die IV-Verfügungen seien ihr des Weiteren nicht eröffnet worden, womit sie nicht an den Beginn der Wartefrist gebunden sei. Die Änderung des Anstellungsgrades sei darüber hinaus im Februar 2016 gegengezeichnet worden - mithin vier Monate vor dem Unfall. Als Grund habe sie angegeben, das Enkelkind einen Tag in der Woche betreuen zu wollen - dies habe sie gegenüber der IV-Stelle nie offengelegt. Entsprech end sei der massge bende Lohn jener in einem 50%-Pensum, w omit die Invalidenrente auf Fr. 10'681.20 pro Jahr festzulegen wäre. Aufgrund der Überentschädigungsbe rechnung wäre diese allerdings auf Fr. 7'460.-- jährlich zu reduzieren ( Urk. 20). 2.

E. 2 Am 2. Dezember 2019 reichte die Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.___

ei n und beantragte, es sei ihr aus beruf licher Vorsorge zulasten der Beklagten eine Rente in der Höhe von mindestens Fr. 1'068.25 pro Monat zuzusprechen, spätestens ab Juni 2018, zuzüglich Zins zu 5 % pro Jahr ab Klageeinreichung. Die Beklagte sei zu verpflichten, die vollstän digen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reg lementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom 2 0. März 2020 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage ( Urk. 10). Nach Beizug der IV-Akten ( Urk. 14/1-159) änderte die Klägerin r eplicando ihre Anträge dahingehend, dass die eingeklagt e Rente ab dem 1. September 2018 auszurichten sei ( Urk. 16 S. 8 ). Die Beklagte schloss mit Duplik auf Abweisung der Klage ( Urk. 20), worüber die Klägerin am 1 4. September 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 23).

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesge setz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs.

E. 2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbre chende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätig keit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und - kumulativ bezogen auf die ange stammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollstän dige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitli chen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbs fähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsver such zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 3.1 Die Klägerin befand sich vom 1 7. Juli bis zum 1 4. August 2006 in stationärer Behandlung in der C.___ . Die Ärzte hielten folgende Diagnosen fest ( Urk. 14/61/12 ff.): - Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts - Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS) 1994 - erneute HWS-Distorsion bei Auffahrunfall am 2 9. Juni 2006 - ausgeprägte Dekonditionierung - Diskushernie C5/6 rechts mediolateral (MRI HWS 02/200 0 ) - Status nach periradikulärer Infiltration Wurzel C6 rechts 1999 - Verdacht auf depressive Entwicklung - Konzentrations- und Gedächtnisstörungen - Ein- und Durchschlafstörungen - Tinnitus rechts - verstärkt nach Otosklerose-Operation und sekundärer Prothesenentfer nung 2005 - Hypogeusie durch Verletzung der chorda

tympani rechts bei Status nach Mittelohroperation wegen Otosklerose 2005 - Status nach rezidivierenden Laparotomien mit/bei - Status nach Appendicitis

perforata mit Douglas-Abszess 1999 - Rectosigmoid -Resektion 2005 bei ausgeprägter fixierter Schlingenbil dung mit Lumeneinengung Colon descendens - Status nach Divertikulitis-Schub 01/05 - Arterielle Hypertonie - Langjährige Migräne - Polyallergie - Allergie auf Novalgin , Pollinose auf Gräser, R oggen und Sensibilisie rung auf K atzen, Quinke -Ödem 01/2003 unklarer Genese - Klaustrophobie im MRI

Aus physiotherapeutischer Sicht seien die lumbalen Beschwerden sowie die Schulter-/Nackenbeschwerden rechts mit Ausstrahlungen bis in den Ellenbogen die Hauptprobleme bei Eintrit t gewesen. Des Weiteren hätte die Klägerin eine verminderte Körperwahrnehmung gehabt und die allgemeine Belastbarkeit sowie die Leistungsfähigkeit seien ebenfalls beeinträchtigt gewesen. Die Schmerzen hät ten sich auf der Visuellen Analogskala (VAS) von 8-9/10 auf 7-8/10 bei Austritt gesenkt und die Leistungsfähigkeit sowie Ausdauerleistung hätten sich deutlich verbessert. Durch Schulung der Körperwahrnehmung habe sie die Möglichkeit, belastende Momente besser zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren, sie erkenne nun besser ihre Grenzen. Sie könne 7.5 kg ergonomisch korrekt vom Boden bis zur Taillenhöhe heben.

Aus psychologischer Sicht habe sie gute Fortschritte erreichen können. Trotz Schmerzen habe sie eine Aktivitätssteigerung bezüglich Velo und Laufband erreicht. Sie sehe wieder besser, was sie trotz Schmerzen machen könne. Ein wei teres wichtiges Ziel sei Lernen, nicht über die Grenzen zu gehen und sich abzu grenzen gewesen. Sie habe dabei grosse positive Veränderungen gemacht, könne sich selbst besser wahrnehmen, spüre wieder ihren Körper seit Jahren, könne bes ser bei sich bleiben, sich ernstnehmen, sich äussern und gleichzeitig Kontakte mit offenem Ohr pflegen .

Aufgrund der geringen körperlichen Belastbarkeit bestehe bei Austritt eine volle Arbeitsunfähigkeit und die theoretische maximale Arbeitsfähigkeit betrage 10-15 % ( Urk. 14/61/14).

E. 3.2 Die Gutachter des Z.___ hielten in ihrem Gutachten vom 2 2. November 2006 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 14/39/24): - Chronifiziertes und therapieresistentes cervikovertebrales Schmerzsyn drom mit/bei: - Status nach möglicher Halswirbelsäulen( HWS ) -Distorsion 1994 und im Juni 2006 - MRI- dokumentierter kleiner Diskushern ie rechts C5/6 mediolateral ohne Kontakt zur Nervenwurzel - aktuell myofascial fortgeleiteten Beschwerden in den rechten Arm und rechten Hinterk opf ohne Hinweise für Facettengelenks-fortgeleitete Schmerzen bzw. radikuläre Symptomatik - muskulärer Dekonditionierung - anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Status nach wiederholten Laparotomien mi t/ bei : - Status nach Appendicitis

perforata mit Douglas-Abszess 1999 - Status nach totaler Hysterektomie wegen Endometriose 2000 - Status nach laparoskopischer Cholezystektomie wegen Cholezystitis 2001 - Status nach Rectosigmoid -Resektion wegen rezidivierender

Diverticu litis und Divertikel- Blutung 2005 - Otosklerose rechts mit/bei: - Status nach erfolgloser Mitt elohroperation 2005 - aktuell persistierende m Tinnitus rechts mit Mittelohrschwerhörigkeit, apparativ versorgt - Polyallergie mit S tatus nach Quincke-Oedem 2003

Die Gutachter führten aus ( Urk. 14/39/25 ff.), dass die Klägerin über subjektiv unerträgliche, bewegungs- und belastungsakzentuierte Schmerzen vor allem lokalisiert im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in den rech ten Oberarm und zeitweise mit Einbezug des IV. Fingers rechts klage . Daneben komme es zu Missempfindungen am Hinterkopf rechts bis frontal reichend, vor allem während der Nacht. Daneben klage

sie über einen starken Tinnitus rechts, der nach einer gescheiterten Otosklerose-Operation im Januar 2005 deutlich zugenommen h ab e, sowie über zunehmende Merkfähigkeits- und Konzentrati onsstörungen. Von Seiten des Abdomens habe sie seit der letzten Operation nur noch intermittierende Bauchkrämpfe, die aber nach wie vor sehr störend seien.

Bei der internistischen Untersuchung finde sich eine 44-jä hrige, übergewichtige Frau in gutem Al Igemeinzustand . Ihre arterielle Hypertonie sei unter der jetzigen Therapie einigermassen zufried enstellend eingestellt und es fä nden sich klinisch keine Hinweise für hypertensive Fol geerkrankungen. Sie sei kard iopulmonal kompensiert und weise auch sonst im Status keine Auffä lligkeiten auf. Insbeson dere sei der Abdominalstatus nach

den multiplen abdominellen Eingriffen völlig bland . Der rechtsseitige Tinnitus sei nicht arbeitseinschrän kend und die Schwer hörigkeit sei appara tiv versorgt. Zusammengefasst lasse sich aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen.

Bei der r heumatologischen Untersuchung fie len gewisse Diskrepanzen mit Inkon sistenzen auf. So bestünden Berührungs- und Palpationsschmerzen paracerv ikal und in der Schultergürtelregion rechts, die a ber nicht konstant seien und bei Ablenkung der Klägerin nicht mehr angegeben wü rden. Bei der p assiven Unter suchung der HWS übe

sie eine kräftige Gegeninnervation aus, wobei sie in unbeobachteten Momenten, zum Beispiel beim Aus- und Ankleiden bzw. in Bauchlage, ihren Kopf proble mlos auf beide Seiten bewegen kö nn e . Radiologisch finde sich lediglich eine S treckhaltung der HWS, strukturelle Läsionen seien nicht objektivierbar. Trotz MRI-dokumentierter kleiner Diskushernie rechts C5/6 bestünden klinisch keine radikuläre Kompressionssymptomatik und auch keine Facettengelenks-fortgel eitete Schmerzen. Auffallend sei die allgemeine musku läre Dekonditionierung. Die ausgeprägten Beeinträchtigungen der Belastbarkeit und die Therapieresistenz könn t en aber rheumatologisch-somatisch nicht erklärt werden. In der angestammten Tätigkeit als Café - Mitarbeiterin besteh e eine Belastbarkeitsverminderung von 20 bis höchstens 30 % . Für eine Halswirbelsäu len-schonende Arbeit ohne Gewichte heben und ohne monotone Stellungen, ide ale rweise wechselbelastend, bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Bereich von 10 bis 20 % .

Bei de r psychiatrischen Exploration falle auf, dass sich die Klägerin bei der Arbeit und für ihre Fam ilie schon immer überfordert habe. So habe sie während ihrer Schwangerschaft mit der jüngsten Tochter zusammen mit dem Ehemann ein eigenes Haus gebaut, teilweise gearbeitet, den Haushalt gemacht und noch Kinder anderer Leute gehütet. Hinzu sei die schwere Erkrankung des Vaters gekommen , währenddessen sie ebenfalls ihre Eltern habe unterstützen m üssen. Zusätzlich falle der erste Autounfall in diese Zeit, wonach sie , anstelle sich zu schonen bzw. in Behandlung zu begeben, ihre körperlichen Probleme verdrängt und so durch die ständige Ü berlastung zunehmende Nackenschmerzen entwickelt habe . Als sie dann ihre diversen Bauchoperationen gehabt und dann noch einen zweiten Autounfal l erlitt en habe, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen , weiter zu arbei ten. Für diese überperfekte, stets hilfsbereite Frau, die immer gern gegeben habe und nie ge l ernt habe , für sich selbst zu nehmen, sei es schwierig, ihre eigenen Grenzen zu sehen. Somit hab e sie im Verlauf der Jahre chronische und weitge hend therapierefraktäre Körperschmerzen entwickelt , für die sich kein s omati sches Korrelat finden lasse . Somit k ö nn e das Beschwerdebild im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung interpretiert werden, auf dem Grunde einer Persönlichkeit mit Abhängigkeit und zum Teil auch ängstlichen und zwanghaften Zügen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeitsein schränkung von 10 bis 20 % .

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit global gesehen nur leicht eingeschränkt, als Ser viceangestellte in einem Café zu 30 % , in einer körperlich leichten, Halswirbel säulen-schonenden Tätigkeit ohne die Notwendigkeit schwere Gewichte zu heben und ohne monotone Stellungen, idealerweise mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position , sei sie zu 20 % eingeschränkt.

E. 3.3 Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 1 9. April 2012 folgende (z.T. gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen fes t ( Urk. 14/96) : - Status nach offener Rectosigmoidresektion 2005 - Status nach Operation einer epigastrischen Hernie 2010 - Status nach Appendicitis

perforata mit Douglasabszess 1999 - Status nach Hysterektomie und Adnexektomie wegen Endometriose 2000 - Status nach laparoskopischer Cholecystektomie bei Cholelithiasis mit Koliken 2001 - Status nach Divertikulitisschub 2001 und 2005 - Obstipation - Arterielle Hypertonie - Chronische s belastungsabhängiges zervikales Schmerzsyndrom mit Cephalea nach - Aktivierung durch erneuten Auffahrunfall 2006 - Status nach HWS-Distorsion bei Autounfall 1994 - Status nach Diskushernie C5/C6 rechts mit radikulären Reizbeschwer den 1999 - Status nach PRT an die Wurzel C6 1999 - Periarthropathia

coxae links - Polyarthrose - Epicond ylo pathia

humeri

ulnaris beidseits - Plantarfasziitis beidseits - Hypogeusie durch Verletzung der Chorda tympani rechts bei Mittelohro peration wegen Otosklerose 2005, Vertigo - Tinnitus rechts - Migräne mit Aura seit der Pubertät - Symptomatische Nebenastvarizen am rechten Oberschenkel - Quinkeödem Januar 2003 unklarer Genese - Unverträglichkeit mit starker Übelkeit nach Tramal und Codein, Kristall reaktion auf Steroide - Unverträglichkeit auch auf Pantozol , Irfen , Saroten , Paragar - Novalginallergie - Pollinose auf Gräser/Roggen und Sensibilisierung auf Katzen - Klaustrophobie im MRI

Handschriftlich wurde auf diesem Bericht des Weiteren notiert, dass seit ca. 4 Jahren Rückenschmerzen, seit 2016 ein Hörstur z mit bleibendem Tinnitus links und somit beidseitig sowie seit Juni 2016 Handgelenksprobleme vorlägen.

E. 3.4 Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva, diagnos tizerte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 14/100) einen Sturz in der Badewanne mit (1) dorsalem Ausriss im Bereich des Os triquetrums rechts, (2) kräftigem Bone

bruise am Os capitatum, Os hamatum und Os lunatum , (3) aus gedehnten posttraumatischen Veränderungen der dorsalen Handgelenkskapsel und (4) einer Rückenprellung. Die Klägerin habe sich beim Sturz Han dverletzun gen rechts sowie eine Rückenprell ung zugezogen . Eine Diagnostik bezüglich der Rückenprellung sei bisher nicht erfolgt. Die Klägerin klage jedoch über ausstrah lende Schmerzen von der Wirbelsäule ausgehend über den Trochanter ins linke Bein. Bei der heutigen Untersuchung zeigten sich noch eine eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Handgelenk sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Hand.

Es bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, also die Buch führung für den Betrieb des Ehemanns ab dem 1 4. Dezember 201 6. Für weitere Tätigkeiten, wie sie vor dem Unfall durchgeführt worden seien, bestehe noch keine Arbeitsfähigkeit. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich der rechten Hand seien unfallkausal. Fraglich unfallkausal seien die Rückenbe schwerden, hierzu müsse ein MRI Aufschluss geben.

E. 3.5 Dr. E.___ konstatierte am 3 1. Januar 2017 ( Urk. 14/110/61) nach Einsicht in das MRI Becken/Lendenwirbelsäule vom 2 8. Dezember 2016, dass die geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht auf den Sturz in der Badewanne zurückge führt werden könn t e n , da keine traumatisch bedingten Schäden vorlägen. Die Klägerin sei für Büroarbeiten zu 80 % arbeitsfähig bei erhöhtem Pausenbedarf.

E. 3.6 Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Al l gemeine Innere Medizin, den Vertrauensärztlichen Bericht vom 2. März 2017 ( Urk. 14/136). Dr. A.___ führte aus, dass die Klägerin eine lange Leidensge schichte mit chronischen Schmerzen und diversen anderen Problemen habe, aus gelöst 1994 durch einen Auffahrunfall. Vor diesem Hintergrund habe sich die Genesung der Handwurzelverletzung vom Juni 2016 hinausgezögert und die Beschwerden an der Hand seien mittlerweile ebenfalls chronifiziert. Die Klägerin scheine sich dieser Prozesse mit Hilfe der spezifischen Schmerztherapie langsam bewusst zu werden und deshalb erscheine es sinnvoll, den weiteren Verlauf abzuwarten. Ein Arbeitsversuch wäre im Verlauf des Jahres nochmals anzustre ben, aber sicherlich vorerst ohne die volle Belastung. Ein Arbeitsversuch wäre vor allem auch hinsichtlich der psychischen Verfassung für die Klägerin wichtig und würde sie motivieren. Sie sei zur Zeit aber für schwerere manuelle Arbeiten (Kör perpflege, Transfers, Reinigungsarbeiten etc.) weiterhin voll arbeitsunfähig.

E. 3.7 Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte die Klägerin 1 5. August 201 7. Er konstatierte, dass der Unfall vom 1 8. Juni 2016 keine strukturellen Ver letzungen an der Hand zur Folge gehabt habe, welche objektivierbar seien. Mit den heutigen Informationen könne davon ausgegangen werden, dass mit über wiegender Wahrscheinlichkeit die Unfallfolgen keine Rolle mehr spielten im Beschwerdebild der Klägerin. Es sei entweder die ps y chologische und psychiatri sche Beurteilung der G.___ abzuwarten, oder bei nicht ausreichender Aktenlage allenfalls der psychiatrisc he Dienst der Suva beizuziehen ( Urk. 14/110/163).

E. 3.8 Dr. med. H.___ , Oberärztin der G.___ , hielt in ihrem Bericht vom 1 0. August 2017 folgende Diagnosen fest ( Urk. 14/110/164): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Juni 2016 Sturz auf den Rücken und die Hände mit undislozierter Fraktur des Os triquetrum und ausgeprägtem Bone

bruise in Os capitatum, hama tum und lunatum rechts sowie Rückenkontusion. Seither nur schleppende Schmerzreduktion im Handgelenk mit Exacerbationen im rechten Arm und linken Bein

Der Eintritt sei auf Zuweisung des I.___ erfolgt aufgrund zunehmender depressiver Verstimmung und Erschöpfun g im Rahmen eines exa cerbierten Schmerzsyndroms nach Handgelenksfraktur und bereits zuvor beste hender chronischer Schmerzstörung. Bei Eintritt habe die Klägerin berichtet , durch den trotz ihres grossen Engagements schleppend verlaufenden Heilungs prozess einer Handgelenksfraktur seit November 2016 in ausgeprägte Erschöp fung geraten zu sein und zum Aufnahmezeitpunkt unter vor allem ausgeprägter Erschöpfung, Anspannung und Unruhe zu leide n . Es sei die Diagnose einer Anpassungsstörung g estellt und eine systemisch orientierte Psychotherapie mit 2-3 wöchentlichen Sitzungen aufgenommen worden. Eines der Behandlungsziele sei die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gewesen, um die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Der sich bessernde Genesungsverlauf sei durch den Erhalt der Kündigung destabilisiert worden und es habe sich im Verlauf zuerst eine mittelgradige depressive Episode entwickelt , welche zum Einsatz von Dulo xetin 60 mg geführt habe. B ei weiterer Verschlechterung sei es zu einer stationä ren psychiatrischen Behandlung gekommen infolge einer schweren depressiven Episode mit schwerer Antriebslosigkeit, Niedergestimmtheit und Perspektivlosig keit, welche noch laufe.

Die Prognose sei aufgrund der schweren depressive n Dekompensation, die aktuell stationär behandelt werde, schwer einzuschätzen. Es handle sich anamnestisch um eine erste depressive Episode dieser Art.

E. 3.9 Im Austrittsbericht der G.___ hielten die behandelnden Ärzte fest, dass die Klägerin erstmals einen stationären Aufenthalt vom 1 0. Juli bis 6. September 2017 bei schwerer depressiver Störung, seit mehr als 20 Jahren bestehender chronischer Schmerzproblematik, Tinnitus und Schlafstörungen absolviere. Es handle sich anamnestisch um eine erste depressive Episode dieser Art. Es liege eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum Eintritt in die Tagesklinik vor.

Im Rahmen der stationären Behandlung sei es ihr zunehmend gelungen, Stress bei sich selbst wahrzunehmen und ihr leistungsorientiertes Verhalten zu hinter fragen und Verhaltensalternativen z u erproben. Die Medikation sei angepasst worden . Letztendlich habe sich die depressive Symptomatik leicht gebesser t , sie sei als aktiver und affektiv aufgehellter erlebt worden. Sie gingen von einer depressiven Dekompensation mit zusätzlicher Schmerzsymptomatik aus und zugrundeliegenden strukturellen Einschränkungen, welche die Dekompensation in dem Ausmass mit mangelnden Bewältigungsmöglichkeiten begründen würden. Die strukturelle Einschränkung sei jedoch nicht im Ausmass einer Persönlich keitsstörung ausgeprägt. Aktuell und mittelfristig (5-6 Monate) gingen sie von einem gleich bleibenden Zustand aus ( Urk. 14/114).

E. 3.10 Vom 2 6. Oktober bis zum 6. Dezember 2017 befand sich die Klägerin erneut sta tionär in der G.___ . Die Medikation wurde erneut angepasst und die die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf deutlich gebessert, sie sei als aktiver und affektiv aufgehellter erlebt worden ( Urk. 14/121).

E. 3.11 Die Beklagte holte bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, welches Dr. B.___ am 4. April 2018 erstattete. Dr. B.___ diagnostizierte folgendes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/124/5): - R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende schwere Epi sode (ICD-10 F33.2 ) - C hronische Schmerzs törung (ICD-10 F45.4 ) - A kzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73 ) auf dem Boden von Problemen durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61 )

Bei d er Klägerin hätten sich im Laufe der Jahre auf dem Boden einer biografisch bedingten Persönlichkeitsakzentuierung mit Selbstausbeutung und Selbstüber forderung eine Schmerzstörung und Schlafproblematik entwickelt. Sie habe den noch als Pflegehelferin weitergearbeitet bis im Juni 2016 ein häuslicher Unfall das sprichwörtlich bereits volle Fass zum Überlaufen gebracht habe . In einer ers ten Phase sei die Schmerzstörung

exacerbiert und nun stünden in der zweiten Phase die psychiatrische Problematik mit einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit gegenwärtig anhaltender schwer er depressiver Episode möglicher weise mit psychotischen Symptomen ( akustische Halluzinationen) im Vordergrund.

Trotz seit Dezember 2016 adäquater Behandlung (Schmerzzentrum, Psychothera pie, Antidepressiva, Neuroleptika) besteh e seit Sommer 2017 weiterhin eine schwere depressive Symptomatik mit massiven Auswirkungen auf Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin habe eine stark ausgeprägte Antriebsstörung, einen Interessenverlust, eine Anhedonie, ei nen sozialen Rückzug und e in über steigertes Schlafbedürfnis. Insgesamt nehme sie kaum mehr am g esellschaftlichen Leben teil. Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung und des jahrelangen inadäquaten Kräfteverschleisses sowie der Belastung durch das jahrelange Schmerzerleben verf üge sie über keine weiteren Bewäl tigungsstrategien und keine intrapsychischen Kraftreserven mehr, um dem sich verstärkenden Krank heitsgeschehen etwas entgegenzusetzen. Sie dreh e hilflos im Teufelskreis vo n Schmerz und Depression. Sie kö nn e ihre Schmerzen im Gegensatz zu den frühe ren Jahr en nicht mehr überwinden und sei der Depression bisher gänzlich a usge liefert. Dementsprechend sei sowohl in bisheriger Tätig k e it als Pflegehelferin als auch in angepassten Tätigkeiten von einer andauernden 100%igen

Arbeitsunfä higkeit auszugehen. Die Prognose sei ungünstig.

E. 3.12 Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vo m 1 8. Ju n i 2018 (1) einen Spannungskopfschmerz un d belastungsabhängig zunehmenden Handgelenksschmerz rechts mit Verdacht auf somatoforme Aus weitung und (2) eine depressive Episode. Es bestünden ein Spannungskopf schmerz sowie ein Schmerzsyndrom im Schulter-/Nackenbereich und im Hand gelenksbereich rechts, am ehesten myofaszial bedingt, bei massiver Anspannung und deutlicher depressiver Episode. Anhaltspunkte für eine neurogene Läsion fänden sich in der Elektroneurographie nicht. Die angegebenen Sensibilitätsstö rungen am rechten Arm liessen sich keinem Nervenversorgungsgebiet zuordnen, entsprächen am ehesten einer somatoformen Ausweitung im Rahmen der Schmerzerkrankung. Die Ursache der angegebenen Sensibilitätsstörung am rech ten Oberschenkel sei unklar. Lokalisatorisch käme ein L3-Wurzelreizsyndrom in Frage, im Untersuchungsbefund fänden sich aber keine diesbezüglich weiteren Symptome, der anamnestische Verlauf sei nicht typisch und in der MRI-Bildgebung vom Dezember 2016 finde sich keine passende foraminale Enge. Dif ferentialdiagnostisch sei auch hier eine somatoforme Störung zu erwägen. Von neurologischer Seite bestehe aktuell kein weiterer diagnostischer oder therapeu tischer Handlungsbedar f , die Weiterbetreuung sollte wie bisher ambulant psychi atrisch und über die Schmerzsprechstunde erfolgen ( Urk. 11/7).

E. 3.13 Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht von Dr. phil. K.___ , Psychologin und Psychotherapeutin ASP, sowie Dr. med. H.___ , Oberärztin G.___ , vom 1 2. Juli 2018 übernahmen sie die Einschätzung von Dr. B.___ und führten ergänzend aus, dass die gegenwärtige mittelschwere bis schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen seit Oktober 2017 bestehe, davor habe eine mittelschwer e bis leichte Episode bestanden. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe seit 1994 ( Urk. 14/130/4).

E. 3.14 Am 2 4. Juli 2018 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ ( Urk.

E. 3.15 Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, nahm am 2 6. Juli 2018 Stellung. Er beurteilte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/138/6 f.): - Chronisch rezidivierende depres sive Störung, schwere Episode (I CD-10 F32.2 ) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Handgelenkstrauma rechts Juni 2016

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er den Tinnitus.

Er führte aus, dass bei der Klägerin eine langjährige somatoforme Schmerzstö rung mit rezidivierenden depressiven Episoden bestehe. Nach dem Unfall im Juni 2016 sei der psychische Zustand dekompensiert. Nach übereinstimmender Ein schätzung von behandelnden Psychiatern und psychiatrischer Gutachterin bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die bisherige Tätigkeit und jedwede angepasste Tätigkeit en seit dem 1 8. Juni 2016 bis auf weiteres nicht mehr zumutbar. Eine vorzeitige Überprüfung nach 12 Monaten werde empfohlen. 4.

Strittig und zu prüfen ist, wann die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetre ten ist, womit sich vorab die Frage der Bindungswirku ng des Entscheids der IV-Stelle stellt (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.).

Der Beklagten wurde n

weder der Vorbescheid ( Urk. 14/140) noch die rentenzu sprechende n Verfügung en der IV-Stelle vom 1 8. Februar und 6. März 2019

zugestellt (vgl. Urk. 14/ 150 und Urk. 14/ 152), womit d ie formellen Voraus setzungen für eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalide nversicherung für die Beklagte

nicht erfüllt sind (vgl. E. 2. 4). Dies blieb auch seitens der Klägerin unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7). Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind

daher frei zu prüfen. 5.

Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Klägerin in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig ist seit dem Unfall am 1 6. August 201 6. 5.1

Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 8. Februar und 6. März 2019 basierten im Wesentlichen auf den obgenannten medizinischen Berichten sowie der darauf basierenden Einschätzung von Dr. L.___ vom 2 6. Juli 2018 (vgl. E. 3.15). Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten ist erstellt, dass der psy chische Gesundheitszustand während der Versicherungsdauer der Beklagten dekompensierte. Strittig ist, ob sich die Beschwerden bereits vor Versicherungs beginn bei der Beklagten, sprich vor dem 1. April 2015 in berufsvorsorgerechtlich relevanter Weise im Sinne einer vorbestehenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus wirkten.

Wie bereits ausgeführt (E. 1.3), ist für die Bejahung der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und

der

Invalidität

erforderlich.

Nach der Recht - sprechung ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht (BGE 144 V 58). 5.2 5.2.1

Den Unterlagen lässt sich aus erwerblicher Sicht entnehmen, dass die Kläge - rin

- nach Abweisung des Leistungsgesuches für eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. April 2007 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 9C_789/2008 vom 2 6. Februar 2009, vgl. E. 1.1) - vom 1. August 2009 bis zum 3 1. Dezember 2014 in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin im M.___ arbeitete ( Urk. 14/97/3). Vom 1. Januar bis zum 3. März 2015 war sie in einem Pensum von 70 % in der N.___ tätig ( Urk. 14/97/2) und trat danach ihre Stelle im O.___ an, zuerst in einem Pensum von 60 % ( Urk. 14/97/1) .

A b dem 1. September 2016 wäre eine Pensumsreduktion au f 50 % geplant gewesen . Entgegen den Ausführungen der Klägerin erfolgte die Reduk tion des Pensums mit Verfügung vom 1 0. Februar 2016 und da mit klarerweise vor dem Unfall ( Urk. 21/1). I m Änderungsantrag wurde vermerkt, dass die Kläge rin Grossmutter werde und das Enkelkind einen Tag pro Woche hüten möchte ( Urk. 21/2), entsprechend ist eine freiwillige und nicht eine gesundheitlich bedingte Pensumsreduktion überwiegend wahrscheinlich.

Entgegen den Vorbringen der Beklagten gehen aus den vorliegenden Arbeits zeugnissen der letzten Tätigkeiten ausserhalb des Betriebes des Ehemannes kei nerlei Hinweise hervor, dass die Klägerin die erforderlichen Leistungen im ersten Arbeitsmarkt nicht erbracht hätte (vgl. hierzu Urk. 14/97). 5.2.2

Bereits anlässlich der Früherfassung am 2 0. Oktober 2016 wurde der IV-Stelle mitgeteilt, dass die Klägerin nebst der Tätigkeit als Pflegehelferin auch im Umfang von 40 % im Betrieb des Ehemannes, P.___ , mitarbeite ( Urk. 14/85). Im Anmeldeformular notierte die Klägerin, sie arbeite unregelmässig im Unternehmen des Ehemannes mit ( Urk. 14/87/6). Entsprechend erfolgte auch eine Unfallmeldung durch die P.___ ( Urk. 14/93/3), wor in ein vertraglicher Beschäftigungsgrad von 45 % bei unregelmässigem Arbeitseinsatz notiert wurde. Für den Einsatz im Betrieb des Ehemannes wurde - soweit aus den Akten ersicht lich - kein Einkommen abgerechnet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 14/109). Die Klägerin war allerdings über die P.___

bei der Suva unfall versichert. Entsprechend wurde im Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle vom 2 2. August 2018 vermerkt, dass sie bei ihrem Ehemann im Betrieb zu 40 % mit gearbeitet habe und sie wurde entsprechend als voll erwerbstätig qualifiziert ( Urk. 14/137).

5.2.3

Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden erwerblichen Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich von einer bereits vor dem 1 8. Juni 2016 vorbeste henden Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 20 % oder mehr auszugehen. 5.3

Auch aus den medizinischen Unterlagen lässt sich nichts Anderes ableiten:

Die Ärzte der C.___

h ielten in ihrem Bericht vom 2 2. August 2006 noch eine theoretische maximale Arbeitsfähigkeit von 10-15 % fest (vgl. E. 3.1 ; Urk. 14/61/15 ). Die Gutachter des Z.___ attestierten allerdings

ein Quartal später in einer körperlich leichten, halswirbelsäulen-schonenden Tätigkeit ohne die Not wendigkeit schwere Gewichte zu heben und ohne monotone Stellungen, idealer weise mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position eine Einschränkung von bis zu 20 % (vgl. E. 3.2), worauf sich auch die IV-Stelle bezog.

Die Tätigkeit als Pflegehelferin, welcher die Klägerin in den folgenden Jahren nachging, entspr ach diesem Belastungsprofil nur bedingt. Trotzdem führte sie die Tätigkei t - gemäss ihren Angaben nebst der Allround-Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes - in einem Pensum von bis zu 70 % aus. Entsprechend ist überwie gend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Klägerin in einer angepassten Tätigkeit sicherlich zu mehr als zu 80 % erwerbsfähig gewesen ist vor dem Unfall am 1 8. Juni 2016 bzw. vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten.

Hinzu kommt, dass nebst der Diagnoseliste von Dr. D.___ vom 1 9. April 2012 keinerlei echtzeitlichen Arztberichte im Recht liegen, welche überdies eine bereits vorbestehende bzw. andauernde Arbeitsunfähigkeit für die Jahre 2009-2016 attestieren würden. 5.4

Zusammenfassend ist überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass die gesund heitlichen Einschränkungen erst während der Versic herungszeit bei der Beklagten relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zeitigten , weshalb diese leistungspflichtig ist.

Eine weitere Prüfung eines allfälligen sachlichen Zusammenhangs kann damit unterbleiben. 6.

Bis zum 3 0. August 2018 wurden Unfalltaggelder bezahlt, w eshalb die Rente erst ab dem 1. September 2018 zu laufen beginnt, was seitens der Parteien auch unbestritten blieb (vgl. hierzu auch Vorsorgereglement der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2014 [folgend: VSR] Art. 21 Abs. 1, Urk. 11/2).

Strittig u nd zu prüfen bleibt, ob das Pensum von 60 %

oder 50 % massgebend ist für die Bestimmung des versicherten Lohnes sowie ob die ganze Rente infolge einer Überentschädigung zu kürzen ist.

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht - liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.

Die für den Fall relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermas sen:

E. 6.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2-4 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr . Das der Berechnung zu Grunde lieg ende Altersguthaben besteht aus (a) dem Altersgutha ben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat und (b) der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentli chen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.

Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versiche rungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entsp richt der koordinierte Lohn wäh rend des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde ( Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2 ).

Gemäss Art. 22 Abs. 1 VSR entspricht die ganze Invalidenrente 60 % des letzten versicherten Lohnes, mindestens aber dem Betrag, welcher sich aus dem vorhan denen Sparguthaben und dem Umwandlungssatz im massgebenden Rentenalter ergibt. Bei schwankendem Jahreslohn gilt der durchschnittlich versicherte Lohn der letzten 36 Monate.

E. 6.1.2 Im Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität im Juni 2017, sprich ein Jahr nach dem Unfall vom 1 8. Juni 2016, war die Klägerin noch in einem Pensum von 50 % im O.___ angestellt. Wie bereits ausgeführt, wurde die Pensumsreduktion noch vor dem Unfall und damit nicht infolge eines allfälligen Gesundheitsscha dens vereinbart. Der versicherte Lohn ist demnach anhand des letzten versicher ten Lohnes, d.h. anhand des 50%-Pensums im O.___ festzusetzen (vgl. hierzu auch Art. 18 Abs. 1 BVV2).

E. 6.2 Strittig ist des Weiteren die Überentschädigungsberechnung.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weite ren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.

Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVV 2) sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinter lassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hin terlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialver sicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person auf grund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatori schen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. Dieser Regelung entspricht im Wesentlichen auch Art. 31 Abs. 2 VSR ( Urk. 11/2).

Der mutmasslich entgangene Verdienst unterliegt keiner oberen Grenze wie zum Beispiel dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes (Vetter-Schreiber, BVG/ FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rz 9 zu Art. 24 BVV2 mit Hinweisen) und ent spricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde ( Art. 24 Abs. 6 BVV 2) und zwar im Zeitpunkt, in de m sich die Kürzungsfrage stellt. Nach der gesetz lichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Renten anspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversiche - rungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung fin den. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkom men und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (beziehungsweise a Art . 24 Abs. 1 BVV2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mut masslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht (BGE 143 V 91 E. 3.2 mit Hinwe isen).

Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das invali denversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich ent gangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kom menden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teue rung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berücksichtigen, wel che ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgegliche nen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung der persönlichen und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die ver sicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkom men rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substantiie ren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

Reduziert der weiterhin erwerbstätige (teil-)invalide Versicherte sein Arbeitspen sum aus familiären und damit invaliditätsfremden Gründen, so ist auch der mut masslich entgangene Verdienst aufgrund des reduzierten Arbeitspensums festzu legen ( Urteil des Bundesgerichts B 119/06

vom 7. November 2007 E . 3.4 ).

Bei der Berechnung der Überentschädigung ist bei der Ermittlung des hypotheti schen Verdienstes einer im Betrieb des Ehegatten tätigen Person auf den realen wirtschaftlichen Wert der Mitarbeit abzustellen, wenn diese dafür eine unter den üblichen Lohnansätzen liegende Entschädigung erhält resp. erhielt. Dass eine Ent löhnung zu einem tiefen Ansatz erfolgte, ist nicht massgebend. Zur Bestimmung des hypothetischen Verdienstes muss auf den wirklichen wirtschaftlichen Wert der Mitarbeit des Ehegatten abgestützt werden, wobei davon auszugehen ist, dass dieser seine Berufstätigkeit ausserhalb des Familienunternehmens hätte ausüben können oder dass er einen Arbeitnehmer ersetzt, welcher bei Fehlen dieser Mit arbeit hätte angestellt werden müssen (Sta uffer Hans-Ulrich, in: Stauf fer / Cardinaux , Rechtsprechung des Bundesger ichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2019, Art. 34a S . 138, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2.2 Die Invalidenversicherung ging von einem Valideneinkommen im Jahr 2017 in Höhe von Fr. 60'381.10 aus. Dieses setzte sich zusammen aus dem Einkommen als Pflegeassistentin in einem 50%-Pensum sowie einem hypothetischen Einkom men von Fr. 21'894.05 für die Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, welche auf dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen in einem 40%-Pensum beruhte (vgl. Feststellungsblatt vom 1. November 2018, Urk. 14/138/8; Haushaltsabklä rungsbericht vom 2 2. August 2018, Urk. 14/137/4).

Gestützt auf die obigen Ausführungen und in Einklang mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist das Einkommen in einem Pensum von 50 % im O.___ anzurechnen, da diese Pensumsreduktion bereits im Februar 2016 aufgrund familiärer Umstände vereinbart wurde - mithin lange vor dem Unfall am 1 8. Juni 2016, infolgedessen die Klägerin dekompensierte.

Darüber hinaus ist - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. E. 6.2.1)

- bei der Überentschädigungsberechnung das von der Invalidenversiche rung hypothetisch angerechnete Einkommen im Betrieb des Ehegatten in Höhe von Fr. 21'894.05 (für das Jahr 2017) miteinzubeziehen, welches die Invaliden versicherung gestützt auf den

Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen (LSE 2016) festsetzte.

Somit entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst dem Einkommen in einem 50%-Pensum im O.___ sowie dem durch die Invali denversicherung hypothetisch angerechneten Einkommen für die Tätigkeit im Betrieb ihres Ehemannes .

E. 6.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invalidi täts grad von 100 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmun gen der Beklagten hat. Die Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher Hin sicht bleibt - unter Berücksichtigung der obge n annten Erwägungen (E. 6.1-6.2 ) - einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich erge benden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

E. 6.4 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssat z beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Die Bekla gte verzichtete auf eine Regelung des Verzugszinses in ihrem Reglement (vgl. Urk. 11/2). Die Klägerin erhob am 2. Dezember 2019 Klage. Entsprechend sind der Klägerin Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum zuzusprechen.

7.

Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich ver tre tenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entricht en, wobei ein Betrag von Fr. 2’7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % gemäss den gesetz lichen und reglementarischen Bestimmungen unter Berücksichtigung der obgenannten Erwägungen zum versicherten Verdienst sowie zur Überentschädigungsberechnung eine Invalidenrente auszurichten nebst Zins zu 5 % pro Jahr für die bis zum 2. Dezember 2019 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

E. 11 / 6). Dr. F.___

diagnostizierte einen Zustand nach nicht dislozierter Fraktur des Os triquetrums bei Sturz im Badezimmer am 1 8. Juni 2016, Endzu stand erreicht. Nicht unfallkausal seien (1) eine schwere depressive Störung sowie (2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Bei der aktuellen Untersuchung fänden sich im Bereich des rechten Handgelenks, im Bereich der Wirbelsäule und im Bereich des Kopfes keine Hinweise für das Vorliegen einer somatischen Ursache für die geklagten Beschwerden. Es könne somit festgehalten werden, dass idente Befunde vorlägen wie bei der kreisärztli chen Untersuchung vom 1 5. August 201 7. Es lägen keine Pathologien im Bereich des Kopfs, der Halswirbelsäule oder des rechten Handgelenks vor, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien. Der medizinische Endzu stand sei erreicht und es seien keine Unfallfolgen mehr mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisbar.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00094

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 1 9. März 2021 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Pensionskasse der Stadt Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren am 27 Oktober 1961, meldete sich am

23. April 2004 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende chronische S chmer zen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug e iner Invalidenrente an (Urk. 14/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen und holte insbesondere das Gutachten des Z.___ vom 2 2. November 2006 ein ( Urk. 14/39). Mit Verfü gung vom 5. April 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3 % ab ( Urk. 14/53). Die hiergegen am 1 5. Mai 2007 erhobene Beschwerde am hiesige n Gericht ( Urk. 14/61) wurde mit Urteil IV.2007.00736 vom 1 2. Augus t 2008 abgewiesen ( Urk. 14/69), was wiederum vom Bundesgericht mit Urteil 9C_ 789/2008 vom 2 6. Februar 2009 bestätigt wurde ( Urk. 14/71).

Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 ersuchte die Versicherte bei der IV-Stelle um eine beidseitige Hörgeräteversorgun g ( Urk. 14/73-74), woraufhin die IV-Stelle am 1 7. Januar 2011 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilte ( Urk. 14/81). 1.2

X.___

arbeitete seit dem 1. April 2015 als Assistentin Betreuung und Pflege für die Stadt Y.___ und war in diesem Rahmen vom 1. April 2015 bis zum 3 1. Juli 2017

bei der Pensionskasse Stadt Y.___ berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/1-2 und Urk. 2/4a).

Die Versicherte meldete sich am 7. November 2016 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf Beschwerden im rechten Handgelenk, im Nacken, der linken Hüfte, Kreuzschmerzen und eine n beidseitigen Tinnitus erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an .

Die Nackenb eschwerden hätten bereits früher be standen, seit einem Unfall am 1 8. Juni 2016 (Ausrutschen in der Badewanne, vgl. Urk. 14/93/4) hätten sie sich massiv verschlechtert ( Urk. 14/87).

Im Auftrag der Pensionskasse Stadt Y.___ erstellte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, den vertrauensärztlichen Untersu chungsbericht vom 2. März 2017 ( Urk. 14/136) .

Die Suva als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und erbrach - te die gesetzlichen Leistungen, bis sie mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 die Leistungen einstellte, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar und nicht mehr adäquat kausal seien ( Urk. 14/113 ). Die Suva zog in der Folge diese Verfügung zurück und erbrachte die gesetzlichen Leistungen , um weitere Abklärungen zu tätigen (vgl. Verfügung vom 1 3. August 2018, Urk. 14/133).

Die IV-Stelle teilte am 3. Juli 2017 mit, das s keine Eingliederungsmassnahmen mö glich seien ( Urk. 14/105). Die Pensionskasse Stadt Y.___ gab bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie, ein G ut acht en in Auftrag, welche s diese am 4. April 2018 erstattete ( Urk. 14/124).

Mit Verfügung vom 1 3. August 2018 teilte die Suva mit, dass die notwendigen Abklärungen getätigt worden seien und die Leistungen aufgrund der fehlenden Adäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden per 3 1. August 2018 eingestellt würden ( Urk. 14/133).

Die IV-Stelle führte am 2 2. August 2018 eine Haushaltsabklärung durch ( Urk. 14/137) und sprach der Versicherten mit Verfügung en vom 1 8. Februar und 6. März 2019 eine ganze Ren te ab 1 8. (bzw. 1.) Juni 2017 zu ( Urk. 14/150 und Urk. 14/152 ; Verfügungsteil 2, Urk. 14/144). Am 3 0. Oktober 2019 stellte die Ver sicherte ein Zusatzgesuch für eine Hörgeräteversorgung ( Urk. 14/156), welches mit Schreiben vom 2 2. Januar 2020 gutgeheissen wurde ( Urk. 14/159). 1.3

Mit Schreiben vom 2 6. April 2019 lehnte die Pen s ionskasse der Stadt Y.___ die Leistungspflicht ab ( Urk. 2/4a). 2.

Am 2. Dezember 2019 reichte die Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.___

ei n und beantragte, es sei ihr aus beruf licher Vorsorge zulasten der Beklagten eine Rente in der Höhe von mindestens Fr. 1'068.25 pro Monat zuzusprechen, spätestens ab Juni 2018, zuzüglich Zins zu 5 % pro Jahr ab Klageeinreichung. Die Beklagte sei zu verpflichten, die vollstän digen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reg lementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom 2 0. März 2020 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage ( Urk. 10). Nach Beizug der IV-Akten ( Urk. 14/1-159) änderte die Klägerin r eplicando ihre Anträge dahingehend, dass die eingeklagt e Rente ab dem 1. September 2018 auszurichten sei ( Urk. 16 S. 8 ). Die Beklagte schloss mit Duplik auf Abweisung der Klage ( Urk. 20), worüber die Klägerin am 1 4. September 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 23). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Die Klägerin brachte vor, dass sie am 1 8. Juni 2016 rückwärts in der Badewanne ausgerutscht sei, wobei sie sich eine leichte Hirnerschütterung, starke Nacken schmerzen, Verletzungen im Bereich des rechten Handgelenkes sowie eine Prel lung des Ste issbeins zugezogen habe. Seit diesem Unfall sei sie durchgängig voll arbeitsunfähig gewesen, was auch seitens der Beklagten nicht bestritten werde. Im Gutachten des Z.___ von November 2006 sei zwar von einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 10-20 % die Rede, es sei allerdings nicht dokumentiert, wie sich diese Arbeitsunfähigkeit danach entwickelt habe, womit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % zwischen 2007 und 2015 nicht ausgewiesen sei. Dagegen spreche auch, dass sie zu 60 % im Pflegeheim gearbei tet habe und daneben im Geschäft ihres Ehemannes im Umfang von 45 % tätig gewesen sei. Die psychische Reaktion habe ab Juni 2017 neu eingesetzt, womit diese in die Versicherungszeit der Beklagten falle - dass die Suva eine Leistungs pflicht dafür verneine, sei irrelevant ( Urk. 1). 1.2

Die Beklagte brachte demgegenüber vor, dass gemäss Dr. B.___

bereits seit 1994 ein chronisches Schmerzsyndrom bestehe. Dieses habe sich im Laufe der Jahre auf dem Boden einer biografisch bedingten Persönlichkeitsakzentuierung mit Selbstausbeutung und Selbstüberforderung entwickelt. Dies entspreche auch der Beurteilung des Z.___ von November 200 6. Daneben hätten auch schon Kopf- und Nackenschmerzen bestanden, welche rheumatologisch eine Arbeitsunfähig keit nach sich gezogen hätten. Aus den IV-Akten ergebe sich entsprechend klar, dass die vom Z.___ attestierte 10-20%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestanden habe - dass die somatoforme Schmerzstörung damals als überwindbar gegolten habe, ändere nichts daran, dass die Arbeitsunfähigkeit nach der heutigen Praxis durchaus weiterbestanden habe. Das gleiche gelte für die Kopf- und Nacken schmerzen, welche altersbedingt/degenerativ und entsprechend sicherlich nicht weggefallen seien. Sie habe immer in einem Pensum von 50-70 % gearbeitet, die Mithilfe im Betrieb des Ehemannes sei nicht belegt, zumal die Tätigkeit nachweis lich unregelmässig gewesen sei. Die heutige Depression stehe auch in engem sachlichen Zusammenhang mit der bereits vor Jahren diagnostizierten somato formen Schmerzstörung ( Urk. 10). 1.3

Die Klägerin führte replicando ergänzend aus, dass sie vor dem Unfall gearbeitet habe, womit auch keine Arbeitsunfähigkeit habe dokumentiert werden können. Dies gehe auch klar aus dem Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle hervor. Sie sei seit dem Unfall, welcher insbesondere eine schwere Handverletzung nach sich gezogen habe sowie die danach eingetretene schwere Depression, vollumfänglich arbeitsunfähig - eine andauernde vorbestehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht dokumentiert und widerspreche auch dem vollen Arbeitspensum. Ein sachlicher Zusammenhang zur 2006 festgehaltenen somatoformen Schmerzstörung habe die heutige schwere Depression ebenfalls nicht. Des Weiteren sei für den Rentenan spruch gemäss Reglement 60 % des letzten versicherten Lohnes vor Eintritt des Gesundheitsschadens relevant. Dieser sei am 1 8. Juli 2016 eingetreten, als sie noch in einem Pensum von 60 % gearbeitet habe. Die Reduktion auf 50 % sei durch den Arbeitgeber erst danach erfolgt. Das Taggeld der Suva sei per 3 1. August 2018 eingestellt worden, womit der Rentenanspruch erst ab dem 1. S eptember 2018 bestehe ( Urk. 16). 1.4

Mit Duplik vom 1 1. September 2020 ergänzte die Beklagte, dass die Klägerin ohne jegliche Entlöhnung im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet habe, entsprechend sei sie in einer sogenannten freiwilligen Unternehmerversicherung versichert gewesen. Objektivierbare Informationen zur Tätigkeit lägen nicht vor. Die IV-Stelle habe sie zwar als voll erwerbstätig beurteilt und ein hypothetisches Ein kommen für die Tätigkeit beim Ehemann eingerechnet, allerdings habe die IV-Stelle nicht hinterfragt, ob diese Tätigkeit tatsächlich geleistet worden sei. Ent sprechend sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Befindlichkeit angepasst habe arbeiten können im Betrieb des Ehemannes. Sie habe die Leistungen, wie sie auf dem freien Arbeitsmarkt verlangt würden, nicht erbracht. Die heute beste hende Invalidität sei hauptsächlich psychiatrisch bedingt, da die degenerative rheumatologische Beeinträchtigung in den Hintergrund getreten sei. Bereits im Austrittsbericht der C.___ vom 2 2. August 2006 sei die Verdachts diagnose einer depressiven Erkrankung genannt worden, womit der sachliche Zusammenhang ebenfalls erstellt sei. Die IV-Verfügungen seien ihr des Weiteren nicht eröffnet worden, womit sie nicht an den Beginn der Wartefrist gebunden sei. Die Änderung des Anstellungsgrades sei darüber hinaus im Februar 2016 gegengezeichnet worden - mithin vier Monate vor dem Unfall. Als Grund habe sie angegeben, das Enkelkind einen Tag in der Woche betreuen zu wollen - dies habe sie gegenüber der IV-Stelle nie offengelegt. Entsprech end sei der massge bende Lohn jener in einem 50%-Pensum, w omit die Invalidenrente auf Fr. 10'681.20 pro Jahr festzulegen wäre. Aufgrund der Überentschädigungsbe rechnung wäre diese allerdings auf Fr. 7'460.-- jährlich zu reduzieren ( Urk. 20). 2.

2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesge setz es

über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbre chende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätig keit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und - kumulativ bezogen auf die ange stammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollstän dige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitli chen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbs fähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsver such zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht - liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.

Die für den Fall relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermas sen: 3.1

Die Klägerin befand sich vom 1 7. Juli bis zum 1 4. August 2006 in stationärer Behandlung in der C.___ . Die Ärzte hielten folgende Diagnosen fest ( Urk. 14/61/12 ff.): - Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts - Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS) 1994 - erneute HWS-Distorsion bei Auffahrunfall am 2 9. Juni 2006 - ausgeprägte Dekonditionierung - Diskushernie C5/6 rechts mediolateral (MRI HWS 02/200 0 ) - Status nach periradikulärer Infiltration Wurzel C6 rechts 1999 - Verdacht auf depressive Entwicklung - Konzentrations- und Gedächtnisstörungen - Ein- und Durchschlafstörungen - Tinnitus rechts - verstärkt nach Otosklerose-Operation und sekundärer Prothesenentfer nung 2005 - Hypogeusie durch Verletzung der chorda

tympani rechts bei Status nach Mittelohroperation wegen Otosklerose 2005 - Status nach rezidivierenden Laparotomien mit/bei - Status nach Appendicitis

perforata mit Douglas-Abszess 1999 - Rectosigmoid -Resektion 2005 bei ausgeprägter fixierter Schlingenbil dung mit Lumeneinengung Colon descendens - Status nach Divertikulitis-Schub 01/05 - Arterielle Hypertonie - Langjährige Migräne - Polyallergie - Allergie auf Novalgin , Pollinose auf Gräser, R oggen und Sensibilisie rung auf K atzen, Quinke -Ödem 01/2003 unklarer Genese - Klaustrophobie im MRI

Aus physiotherapeutischer Sicht seien die lumbalen Beschwerden sowie die Schulter-/Nackenbeschwerden rechts mit Ausstrahlungen bis in den Ellenbogen die Hauptprobleme bei Eintrit t gewesen. Des Weiteren hätte die Klägerin eine verminderte Körperwahrnehmung gehabt und die allgemeine Belastbarkeit sowie die Leistungsfähigkeit seien ebenfalls beeinträchtigt gewesen. Die Schmerzen hät ten sich auf der Visuellen Analogskala (VAS) von 8-9/10 auf 7-8/10 bei Austritt gesenkt und die Leistungsfähigkeit sowie Ausdauerleistung hätten sich deutlich verbessert. Durch Schulung der Körperwahrnehmung habe sie die Möglichkeit, belastende Momente besser zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren, sie erkenne nun besser ihre Grenzen. Sie könne 7.5 kg ergonomisch korrekt vom Boden bis zur Taillenhöhe heben.

Aus psychologischer Sicht habe sie gute Fortschritte erreichen können. Trotz Schmerzen habe sie eine Aktivitätssteigerung bezüglich Velo und Laufband erreicht. Sie sehe wieder besser, was sie trotz Schmerzen machen könne. Ein wei teres wichtiges Ziel sei Lernen, nicht über die Grenzen zu gehen und sich abzu grenzen gewesen. Sie habe dabei grosse positive Veränderungen gemacht, könne sich selbst besser wahrnehmen, spüre wieder ihren Körper seit Jahren, könne bes ser bei sich bleiben, sich ernstnehmen, sich äussern und gleichzeitig Kontakte mit offenem Ohr pflegen .

Aufgrund der geringen körperlichen Belastbarkeit bestehe bei Austritt eine volle Arbeitsunfähigkeit und die theoretische maximale Arbeitsfähigkeit betrage 10-15 % ( Urk. 14/61/14). 3.2

Die Gutachter des Z.___ hielten in ihrem Gutachten vom 2 2. November 2006 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 14/39/24): - Chronifiziertes und therapieresistentes cervikovertebrales Schmerzsyn drom mit/bei: - Status nach möglicher Halswirbelsäulen( HWS ) -Distorsion 1994 und im Juni 2006 - MRI- dokumentierter kleiner Diskushern ie rechts C5/6 mediolateral ohne Kontakt zur Nervenwurzel - aktuell myofascial fortgeleiteten Beschwerden in den rechten Arm und rechten Hinterk opf ohne Hinweise für Facettengelenks-fortgeleitete Schmerzen bzw. radikuläre Symptomatik - muskulärer Dekonditionierung - anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Status nach wiederholten Laparotomien mi t/ bei : - Status nach Appendicitis

perforata mit Douglas-Abszess 1999 - Status nach totaler Hysterektomie wegen Endometriose 2000 - Status nach laparoskopischer Cholezystektomie wegen Cholezystitis 2001 - Status nach Rectosigmoid -Resektion wegen rezidivierender

Diverticu litis und Divertikel- Blutung 2005 - Otosklerose rechts mit/bei: - Status nach erfolgloser Mitt elohroperation 2005 - aktuell persistierende m Tinnitus rechts mit Mittelohrschwerhörigkeit, apparativ versorgt - Polyallergie mit S tatus nach Quincke-Oedem 2003

Die Gutachter führten aus ( Urk. 14/39/25 ff.), dass die Klägerin über subjektiv unerträgliche, bewegungs- und belastungsakzentuierte Schmerzen vor allem lokalisiert im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen in den rech ten Oberarm und zeitweise mit Einbezug des IV. Fingers rechts klage . Daneben komme es zu Missempfindungen am Hinterkopf rechts bis frontal reichend, vor allem während der Nacht. Daneben klage

sie über einen starken Tinnitus rechts, der nach einer gescheiterten Otosklerose-Operation im Januar 2005 deutlich zugenommen h ab e, sowie über zunehmende Merkfähigkeits- und Konzentrati onsstörungen. Von Seiten des Abdomens habe sie seit der letzten Operation nur noch intermittierende Bauchkrämpfe, die aber nach wie vor sehr störend seien.

Bei der internistischen Untersuchung finde sich eine 44-jä hrige, übergewichtige Frau in gutem Al Igemeinzustand . Ihre arterielle Hypertonie sei unter der jetzigen Therapie einigermassen zufried enstellend eingestellt und es fä nden sich klinisch keine Hinweise für hypertensive Fol geerkrankungen. Sie sei kard iopulmonal kompensiert und weise auch sonst im Status keine Auffä lligkeiten auf. Insbeson dere sei der Abdominalstatus nach

den multiplen abdominellen Eingriffen völlig bland . Der rechtsseitige Tinnitus sei nicht arbeitseinschrän kend und die Schwer hörigkeit sei appara tiv versorgt. Zusammengefasst lasse sich aus internistischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen.

Bei der r heumatologischen Untersuchung fie len gewisse Diskrepanzen mit Inkon sistenzen auf. So bestünden Berührungs- und Palpationsschmerzen paracerv ikal und in der Schultergürtelregion rechts, die a ber nicht konstant seien und bei Ablenkung der Klägerin nicht mehr angegeben wü rden. Bei der p assiven Unter suchung der HWS übe

sie eine kräftige Gegeninnervation aus, wobei sie in unbeobachteten Momenten, zum Beispiel beim Aus- und Ankleiden bzw. in Bauchlage, ihren Kopf proble mlos auf beide Seiten bewegen kö nn e . Radiologisch finde sich lediglich eine S treckhaltung der HWS, strukturelle Läsionen seien nicht objektivierbar. Trotz MRI-dokumentierter kleiner Diskushernie rechts C5/6 bestünden klinisch keine radikuläre Kompressionssymptomatik und auch keine Facettengelenks-fortgel eitete Schmerzen. Auffallend sei die allgemeine musku läre Dekonditionierung. Die ausgeprägten Beeinträchtigungen der Belastbarkeit und die Therapieresistenz könn t en aber rheumatologisch-somatisch nicht erklärt werden. In der angestammten Tätigkeit als Café - Mitarbeiterin besteh e eine Belastbarkeitsverminderung von 20 bis höchstens 30 % . Für eine Halswirbelsäu len-schonende Arbeit ohne Gewichte heben und ohne monotone Stellungen, ide ale rweise wechselbelastend, bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Bereich von 10 bis 20 % .

Bei de r psychiatrischen Exploration falle auf, dass sich die Klägerin bei der Arbeit und für ihre Fam ilie schon immer überfordert habe. So habe sie während ihrer Schwangerschaft mit der jüngsten Tochter zusammen mit dem Ehemann ein eigenes Haus gebaut, teilweise gearbeitet, den Haushalt gemacht und noch Kinder anderer Leute gehütet. Hinzu sei die schwere Erkrankung des Vaters gekommen , währenddessen sie ebenfalls ihre Eltern habe unterstützen m üssen. Zusätzlich falle der erste Autounfall in diese Zeit, wonach sie , anstelle sich zu schonen bzw. in Behandlung zu begeben, ihre körperlichen Probleme verdrängt und so durch die ständige Ü berlastung zunehmende Nackenschmerzen entwickelt habe . Als sie dann ihre diversen Bauchoperationen gehabt und dann noch einen zweiten Autounfal l erlitt en habe, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen , weiter zu arbei ten. Für diese überperfekte, stets hilfsbereite Frau, die immer gern gegeben habe und nie ge l ernt habe , für sich selbst zu nehmen, sei es schwierig, ihre eigenen Grenzen zu sehen. Somit hab e sie im Verlauf der Jahre chronische und weitge hend therapierefraktäre Körperschmerzen entwickelt , für die sich kein s omati sches Korrelat finden lasse . Somit k ö nn e das Beschwerdebild im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung interpretiert werden, auf dem Grunde einer Persönlichkeit mit Abhängigkeit und zum Teil auch ängstlichen und zwanghaften Zügen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeitsein schränkung von 10 bis 20 % .

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit global gesehen nur leicht eingeschränkt, als Ser viceangestellte in einem Café zu 30 % , in einer körperlich leichten, Halswirbel säulen-schonenden Tätigkeit ohne die Notwendigkeit schwere Gewichte zu heben und ohne monotone Stellungen, idealerweise mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position , sei sie zu 20 % eingeschränkt. 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 1 9. April 2012 folgende (z.T. gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen fes t ( Urk. 14/96) : - Status nach offener Rectosigmoidresektion 2005 - Status nach Operation einer epigastrischen Hernie 2010 - Status nach Appendicitis

perforata mit Douglasabszess 1999 - Status nach Hysterektomie und Adnexektomie wegen Endometriose 2000 - Status nach laparoskopischer Cholecystektomie bei Cholelithiasis mit Koliken 2001 - Status nach Divertikulitisschub 2001 und 2005 - Obstipation - Arterielle Hypertonie - Chronische s belastungsabhängiges zervikales Schmerzsyndrom mit Cephalea nach - Aktivierung durch erneuten Auffahrunfall 2006 - Status nach HWS-Distorsion bei Autounfall 1994 - Status nach Diskushernie C5/C6 rechts mit radikulären Reizbeschwer den 1999 - Status nach PRT an die Wurzel C6 1999 - Periarthropathia

coxae links - Polyarthrose - Epicond ylo pathia

humeri

ulnaris beidseits - Plantarfasziitis beidseits - Hypogeusie durch Verletzung der Chorda tympani rechts bei Mittelohro peration wegen Otosklerose 2005, Vertigo - Tinnitus rechts - Migräne mit Aura seit der Pubertät - Symptomatische Nebenastvarizen am rechten Oberschenkel - Quinkeödem Januar 2003 unklarer Genese - Unverträglichkeit mit starker Übelkeit nach Tramal und Codein, Kristall reaktion auf Steroide - Unverträglichkeit auch auf Pantozol , Irfen , Saroten , Paragar - Novalginallergie - Pollinose auf Gräser/Roggen und Sensibilisierung auf Katzen - Klaustrophobie im MRI

Handschriftlich wurde auf diesem Bericht des Weiteren notiert, dass seit ca. 4 Jahren Rückenschmerzen, seit 2016 ein Hörstur z mit bleibendem Tinnitus links und somit beidseitig sowie seit Juni 2016 Handgelenksprobleme vorlägen. 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Suva, diagnos tizerte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 14/100) einen Sturz in der Badewanne mit (1) dorsalem Ausriss im Bereich des Os triquetrums rechts, (2) kräftigem Bone

bruise am Os capitatum, Os hamatum und Os lunatum , (3) aus gedehnten posttraumatischen Veränderungen der dorsalen Handgelenkskapsel und (4) einer Rückenprellung. Die Klägerin habe sich beim Sturz Han dverletzun gen rechts sowie eine Rückenprell ung zugezogen . Eine Diagnostik bezüglich der Rückenprellung sei bisher nicht erfolgt. Die Klägerin klage jedoch über ausstrah lende Schmerzen von der Wirbelsäule ausgehend über den Trochanter ins linke Bein. Bei der heutigen Untersuchung zeigten sich noch eine eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Handgelenk sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Hand.

Es bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, also die Buch führung für den Betrieb des Ehemanns ab dem 1 4. Dezember 201 6. Für weitere Tätigkeiten, wie sie vor dem Unfall durchgeführt worden seien, bestehe noch keine Arbeitsfähigkeit. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich der rechten Hand seien unfallkausal. Fraglich unfallkausal seien die Rückenbe schwerden, hierzu müsse ein MRI Aufschluss geben. 3.5

Dr. E.___ konstatierte am 3 1. Januar 2017 ( Urk. 14/110/61) nach Einsicht in das MRI Becken/Lendenwirbelsäule vom 2 8. Dezember 2016, dass die geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht auf den Sturz in der Badewanne zurückge führt werden könn t e n , da keine traumatisch bedingten Schäden vorlägen. Die Klägerin sei für Büroarbeiten zu 80 % arbeitsfähig bei erhöhtem Pausenbedarf. 3.6

Im Auftrag der Beklagten erstellte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Al l gemeine Innere Medizin, den Vertrauensärztlichen Bericht vom 2. März 2017 ( Urk. 14/136). Dr. A.___ führte aus, dass die Klägerin eine lange Leidensge schichte mit chronischen Schmerzen und diversen anderen Problemen habe, aus gelöst 1994 durch einen Auffahrunfall. Vor diesem Hintergrund habe sich die Genesung der Handwurzelverletzung vom Juni 2016 hinausgezögert und die Beschwerden an der Hand seien mittlerweile ebenfalls chronifiziert. Die Klägerin scheine sich dieser Prozesse mit Hilfe der spezifischen Schmerztherapie langsam bewusst zu werden und deshalb erscheine es sinnvoll, den weiteren Verlauf abzuwarten. Ein Arbeitsversuch wäre im Verlauf des Jahres nochmals anzustre ben, aber sicherlich vorerst ohne die volle Belastung. Ein Arbeitsversuch wäre vor allem auch hinsichtlich der psychischen Verfassung für die Klägerin wichtig und würde sie motivieren. Sie sei zur Zeit aber für schwerere manuelle Arbeiten (Kör perpflege, Transfers, Reinigungsarbeiten etc.) weiterhin voll arbeitsunfähig. 3.7

Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte die Klägerin 1 5. August 201 7. Er konstatierte, dass der Unfall vom 1 8. Juni 2016 keine strukturellen Ver letzungen an der Hand zur Folge gehabt habe, welche objektivierbar seien. Mit den heutigen Informationen könne davon ausgegangen werden, dass mit über wiegender Wahrscheinlichkeit die Unfallfolgen keine Rolle mehr spielten im Beschwerdebild der Klägerin. Es sei entweder die ps y chologische und psychiatri sche Beurteilung der G.___ abzuwarten, oder bei nicht ausreichender Aktenlage allenfalls der psychiatrisc he Dienst der Suva beizuziehen ( Urk. 14/110/163). 3.8

Dr. med. H.___ , Oberärztin der G.___ , hielt in ihrem Bericht vom 1 0. August 2017 folgende Diagnosen fest ( Urk. 14/110/164): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Juni 2016 Sturz auf den Rücken und die Hände mit undislozierter Fraktur des Os triquetrum und ausgeprägtem Bone

bruise in Os capitatum, hama tum und lunatum rechts sowie Rückenkontusion. Seither nur schleppende Schmerzreduktion im Handgelenk mit Exacerbationen im rechten Arm und linken Bein

Der Eintritt sei auf Zuweisung des I.___ erfolgt aufgrund zunehmender depressiver Verstimmung und Erschöpfun g im Rahmen eines exa cerbierten Schmerzsyndroms nach Handgelenksfraktur und bereits zuvor beste hender chronischer Schmerzstörung. Bei Eintritt habe die Klägerin berichtet , durch den trotz ihres grossen Engagements schleppend verlaufenden Heilungs prozess einer Handgelenksfraktur seit November 2016 in ausgeprägte Erschöp fung geraten zu sein und zum Aufnahmezeitpunkt unter vor allem ausgeprägter Erschöpfung, Anspannung und Unruhe zu leide n . Es sei die Diagnose einer Anpassungsstörung g estellt und eine systemisch orientierte Psychotherapie mit 2-3 wöchentlichen Sitzungen aufgenommen worden. Eines der Behandlungsziele sei die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gewesen, um die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Der sich bessernde Genesungsverlauf sei durch den Erhalt der Kündigung destabilisiert worden und es habe sich im Verlauf zuerst eine mittelgradige depressive Episode entwickelt , welche zum Einsatz von Dulo xetin 60 mg geführt habe. B ei weiterer Verschlechterung sei es zu einer stationä ren psychiatrischen Behandlung gekommen infolge einer schweren depressiven Episode mit schwerer Antriebslosigkeit, Niedergestimmtheit und Perspektivlosig keit, welche noch laufe.

Die Prognose sei aufgrund der schweren depressive n Dekompensation, die aktuell stationär behandelt werde, schwer einzuschätzen. Es handle sich anamnestisch um eine erste depressive Episode dieser Art. 3.9

Im Austrittsbericht der G.___ hielten die behandelnden Ärzte fest, dass die Klägerin erstmals einen stationären Aufenthalt vom 1 0. Juli bis 6. September 2017 bei schwerer depressiver Störung, seit mehr als 20 Jahren bestehender chronischer Schmerzproblematik, Tinnitus und Schlafstörungen absolviere. Es handle sich anamnestisch um eine erste depressive Episode dieser Art. Es liege eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum Eintritt in die Tagesklinik vor.

Im Rahmen der stationären Behandlung sei es ihr zunehmend gelungen, Stress bei sich selbst wahrzunehmen und ihr leistungsorientiertes Verhalten zu hinter fragen und Verhaltensalternativen z u erproben. Die Medikation sei angepasst worden . Letztendlich habe sich die depressive Symptomatik leicht gebesser t , sie sei als aktiver und affektiv aufgehellter erlebt worden. Sie gingen von einer depressiven Dekompensation mit zusätzlicher Schmerzsymptomatik aus und zugrundeliegenden strukturellen Einschränkungen, welche die Dekompensation in dem Ausmass mit mangelnden Bewältigungsmöglichkeiten begründen würden. Die strukturelle Einschränkung sei jedoch nicht im Ausmass einer Persönlich keitsstörung ausgeprägt. Aktuell und mittelfristig (5-6 Monate) gingen sie von einem gleich bleibenden Zustand aus ( Urk. 14/114). 3.10

Vom 2 6. Oktober bis zum 6. Dezember 2017 befand sich die Klägerin erneut sta tionär in der G.___ . Die Medikation wurde erneut angepasst und die die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf deutlich gebessert, sie sei als aktiver und affektiv aufgehellter erlebt worden ( Urk. 14/121). 3.11

Die Beklagte holte bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, welches Dr. B.___ am 4. April 2018 erstattete. Dr. B.___ diagnostizierte folgendes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/124/5): - R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende schwere Epi sode (ICD-10 F33.2 ) - C hronische Schmerzs törung (ICD-10 F45.4 ) - A kzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73 ) auf dem Boden von Problemen durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61 )

Bei d er Klägerin hätten sich im Laufe der Jahre auf dem Boden einer biografisch bedingten Persönlichkeitsakzentuierung mit Selbstausbeutung und Selbstüber forderung eine Schmerzstörung und Schlafproblematik entwickelt. Sie habe den noch als Pflegehelferin weitergearbeitet bis im Juni 2016 ein häuslicher Unfall das sprichwörtlich bereits volle Fass zum Überlaufen gebracht habe . In einer ers ten Phase sei die Schmerzstörung

exacerbiert und nun stünden in der zweiten Phase die psychiatrische Problematik mit einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit gegenwärtig anhaltender schwer er depressiver Episode möglicher weise mit psychotischen Symptomen ( akustische Halluzinationen) im Vordergrund.

Trotz seit Dezember 2016 adäquater Behandlung (Schmerzzentrum, Psychothera pie, Antidepressiva, Neuroleptika) besteh e seit Sommer 2017 weiterhin eine schwere depressive Symptomatik mit massiven Auswirkungen auf Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin habe eine stark ausgeprägte Antriebsstörung, einen Interessenverlust, eine Anhedonie, ei nen sozialen Rückzug und e in über steigertes Schlafbedürfnis. Insgesamt nehme sie kaum mehr am g esellschaftlichen Leben teil. Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung und des jahrelangen inadäquaten Kräfteverschleisses sowie der Belastung durch das jahrelange Schmerzerleben verf üge sie über keine weiteren Bewäl tigungsstrategien und keine intrapsychischen Kraftreserven mehr, um dem sich verstärkenden Krank heitsgeschehen etwas entgegenzusetzen. Sie dreh e hilflos im Teufelskreis vo n Schmerz und Depression. Sie kö nn e ihre Schmerzen im Gegensatz zu den frühe ren Jahr en nicht mehr überwinden und sei der Depression bisher gänzlich a usge liefert. Dementsprechend sei sowohl in bisheriger Tätig k e it als Pflegehelferin als auch in angepassten Tätigkeiten von einer andauernden 100%igen

Arbeitsunfä higkeit auszugehen. Die Prognose sei ungünstig. 3.12

Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vo m 1 8. Ju n i 2018 (1) einen Spannungskopfschmerz un d belastungsabhängig zunehmenden Handgelenksschmerz rechts mit Verdacht auf somatoforme Aus weitung und (2) eine depressive Episode. Es bestünden ein Spannungskopf schmerz sowie ein Schmerzsyndrom im Schulter-/Nackenbereich und im Hand gelenksbereich rechts, am ehesten myofaszial bedingt, bei massiver Anspannung und deutlicher depressiver Episode. Anhaltspunkte für eine neurogene Läsion fänden sich in der Elektroneurographie nicht. Die angegebenen Sensibilitätsstö rungen am rechten Arm liessen sich keinem Nervenversorgungsgebiet zuordnen, entsprächen am ehesten einer somatoformen Ausweitung im Rahmen der Schmerzerkrankung. Die Ursache der angegebenen Sensibilitätsstörung am rech ten Oberschenkel sei unklar. Lokalisatorisch käme ein L3-Wurzelreizsyndrom in Frage, im Untersuchungsbefund fänden sich aber keine diesbezüglich weiteren Symptome, der anamnestische Verlauf sei nicht typisch und in der MRI-Bildgebung vom Dezember 2016 finde sich keine passende foraminale Enge. Dif ferentialdiagnostisch sei auch hier eine somatoforme Störung zu erwägen. Von neurologischer Seite bestehe aktuell kein weiterer diagnostischer oder therapeu tischer Handlungsbedar f , die Weiterbetreuung sollte wie bisher ambulant psychi atrisch und über die Schmerzsprechstunde erfolgen ( Urk. 11/7).

3.13

Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht von Dr. phil. K.___ , Psychologin und Psychotherapeutin ASP, sowie Dr. med. H.___ , Oberärztin G.___ , vom 1 2. Juli 2018 übernahmen sie die Einschätzung von Dr. B.___ und führten ergänzend aus, dass die gegenwärtige mittelschwere bis schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen seit Oktober 2017 bestehe, davor habe eine mittelschwer e bis leichte Episode bestanden. Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe seit 1994 ( Urk. 14/130/4). 3.14

Am 2 4. Juli 2018 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ ( Urk. 11 / 6). Dr. F.___

diagnostizierte einen Zustand nach nicht dislozierter Fraktur des Os triquetrums bei Sturz im Badezimmer am 1 8. Juni 2016, Endzu stand erreicht. Nicht unfallkausal seien (1) eine schwere depressive Störung sowie (2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Bei der aktuellen Untersuchung fänden sich im Bereich des rechten Handgelenks, im Bereich der Wirbelsäule und im Bereich des Kopfes keine Hinweise für das Vorliegen einer somatischen Ursache für die geklagten Beschwerden. Es könne somit festgehalten werden, dass idente Befunde vorlägen wie bei der kreisärztli chen Untersuchung vom 1 5. August 201 7. Es lägen keine Pathologien im Bereich des Kopfs, der Halswirbelsäule oder des rechten Handgelenks vor, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien. Der medizinische Endzu stand sei erreicht und es seien keine Unfallfolgen mehr mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisbar. 3.15

Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, nahm am 2 6. Juli 2018 Stellung. Er beurteilte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/138/6 f.): - Chronisch rezidivierende depres sive Störung, schwere Episode (I CD-10 F32.2 ) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Handgelenkstrauma rechts Juni 2016

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er den Tinnitus.

Er führte aus, dass bei der Klägerin eine langjährige somatoforme Schmerzstö rung mit rezidivierenden depressiven Episoden bestehe. Nach dem Unfall im Juni 2016 sei der psychische Zustand dekompensiert. Nach übereinstimmender Ein schätzung von behandelnden Psychiatern und psychiatrischer Gutachterin bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die bisherige Tätigkeit und jedwede angepasste Tätigkeit en seit dem 1 8. Juni 2016 bis auf weiteres nicht mehr zumutbar. Eine vorzeitige Überprüfung nach 12 Monaten werde empfohlen. 4.

Strittig und zu prüfen ist, wann die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetre ten ist, womit sich vorab die Frage der Bindungswirku ng des Entscheids der IV-Stelle stellt (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.).

Der Beklagten wurde n

weder der Vorbescheid ( Urk. 14/140) noch die rentenzu sprechende n Verfügung en der IV-Stelle vom 1 8. Februar und 6. März 2019

zugestellt (vgl. Urk. 14/ 150 und Urk. 14/ 152), womit d ie formellen Voraus setzungen für eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalide nversicherung für die Beklagte

nicht erfüllt sind (vgl. E. 2. 4). Dies blieb auch seitens der Klägerin unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7). Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind

daher frei zu prüfen. 5.

Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Klägerin in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig ist seit dem Unfall am 1 6. August 201 6. 5.1

Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 8. Februar und 6. März 2019 basierten im Wesentlichen auf den obgenannten medizinischen Berichten sowie der darauf basierenden Einschätzung von Dr. L.___ vom 2 6. Juli 2018 (vgl. E. 3.15). Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten ist erstellt, dass der psy chische Gesundheitszustand während der Versicherungsdauer der Beklagten dekompensierte. Strittig ist, ob sich die Beschwerden bereits vor Versicherungs beginn bei der Beklagten, sprich vor dem 1. April 2015 in berufsvorsorgerechtlich relevanter Weise im Sinne einer vorbestehenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus wirkten.

Wie bereits ausgeführt (E. 1.3), ist für die Bejahung der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und

der

Invalidität

erforderlich.

Nach der Recht - sprechung ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit besteht (BGE 144 V 58). 5.2 5.2.1

Den Unterlagen lässt sich aus erwerblicher Sicht entnehmen, dass die Kläge - rin

- nach Abweisung des Leistungsgesuches für eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. April 2007 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 9C_789/2008 vom 2 6. Februar 2009, vgl. E. 1.1) - vom 1. August 2009 bis zum 3 1. Dezember 2014 in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin im M.___ arbeitete ( Urk. 14/97/3). Vom 1. Januar bis zum 3. März 2015 war sie in einem Pensum von 70 % in der N.___ tätig ( Urk. 14/97/2) und trat danach ihre Stelle im O.___ an, zuerst in einem Pensum von 60 % ( Urk. 14/97/1) .

A b dem 1. September 2016 wäre eine Pensumsreduktion au f 50 % geplant gewesen . Entgegen den Ausführungen der Klägerin erfolgte die Reduk tion des Pensums mit Verfügung vom 1 0. Februar 2016 und da mit klarerweise vor dem Unfall ( Urk. 21/1). I m Änderungsantrag wurde vermerkt, dass die Kläge rin Grossmutter werde und das Enkelkind einen Tag pro Woche hüten möchte ( Urk. 21/2), entsprechend ist eine freiwillige und nicht eine gesundheitlich bedingte Pensumsreduktion überwiegend wahrscheinlich.

Entgegen den Vorbringen der Beklagten gehen aus den vorliegenden Arbeits zeugnissen der letzten Tätigkeiten ausserhalb des Betriebes des Ehemannes kei nerlei Hinweise hervor, dass die Klägerin die erforderlichen Leistungen im ersten Arbeitsmarkt nicht erbracht hätte (vgl. hierzu Urk. 14/97). 5.2.2

Bereits anlässlich der Früherfassung am 2 0. Oktober 2016 wurde der IV-Stelle mitgeteilt, dass die Klägerin nebst der Tätigkeit als Pflegehelferin auch im Umfang von 40 % im Betrieb des Ehemannes, P.___ , mitarbeite ( Urk. 14/85). Im Anmeldeformular notierte die Klägerin, sie arbeite unregelmässig im Unternehmen des Ehemannes mit ( Urk. 14/87/6). Entsprechend erfolgte auch eine Unfallmeldung durch die P.___ ( Urk. 14/93/3), wor in ein vertraglicher Beschäftigungsgrad von 45 % bei unregelmässigem Arbeitseinsatz notiert wurde. Für den Einsatz im Betrieb des Ehemannes wurde - soweit aus den Akten ersicht lich - kein Einkommen abgerechnet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 14/109). Die Klägerin war allerdings über die P.___

bei der Suva unfall versichert. Entsprechend wurde im Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle vom 2 2. August 2018 vermerkt, dass sie bei ihrem Ehemann im Betrieb zu 40 % mit gearbeitet habe und sie wurde entsprechend als voll erwerbstätig qualifiziert ( Urk. 14/137).

5.2.3

Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden erwerblichen Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich von einer bereits vor dem 1 8. Juni 2016 vorbeste henden Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 20 % oder mehr auszugehen. 5.3

Auch aus den medizinischen Unterlagen lässt sich nichts Anderes ableiten:

Die Ärzte der C.___

h ielten in ihrem Bericht vom 2 2. August 2006 noch eine theoretische maximale Arbeitsfähigkeit von 10-15 % fest (vgl. E. 3.1 ; Urk. 14/61/15 ). Die Gutachter des Z.___ attestierten allerdings

ein Quartal später in einer körperlich leichten, halswirbelsäulen-schonenden Tätigkeit ohne die Not wendigkeit schwere Gewichte zu heben und ohne monotone Stellungen, idealer weise mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position eine Einschränkung von bis zu 20 % (vgl. E. 3.2), worauf sich auch die IV-Stelle bezog.

Die Tätigkeit als Pflegehelferin, welcher die Klägerin in den folgenden Jahren nachging, entspr ach diesem Belastungsprofil nur bedingt. Trotzdem führte sie die Tätigkei t - gemäss ihren Angaben nebst der Allround-Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes - in einem Pensum von bis zu 70 % aus. Entsprechend ist überwie gend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Klägerin in einer angepassten Tätigkeit sicherlich zu mehr als zu 80 % erwerbsfähig gewesen ist vor dem Unfall am 1 8. Juni 2016 bzw. vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten.

Hinzu kommt, dass nebst der Diagnoseliste von Dr. D.___ vom 1 9. April 2012 keinerlei echtzeitlichen Arztberichte im Recht liegen, welche überdies eine bereits vorbestehende bzw. andauernde Arbeitsunfähigkeit für die Jahre 2009-2016 attestieren würden. 5.4

Zusammenfassend ist überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass die gesund heitlichen Einschränkungen erst während der Versic herungszeit bei der Beklagten relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zeitigten , weshalb diese leistungspflichtig ist.

Eine weitere Prüfung eines allfälligen sachlichen Zusammenhangs kann damit unterbleiben. 6.

Bis zum 3 0. August 2018 wurden Unfalltaggelder bezahlt, w eshalb die Rente erst ab dem 1. September 2018 zu laufen beginnt, was seitens der Parteien auch unbestritten blieb (vgl. hierzu auch Vorsorgereglement der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2014 [folgend: VSR] Art. 21 Abs. 1, Urk. 11/2).

Strittig u nd zu prüfen bleibt, ob das Pensum von 60 %

oder 50 % massgebend ist für die Bestimmung des versicherten Lohnes sowie ob die ganze Rente infolge einer Überentschädigung zu kürzen ist. 6.1 6.1.1

Gemäss Art. 24 Abs. 2-4 BVG wird die Invalidenrente nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr . Das der Berechnung zu Grunde lieg ende Altersguthaben besteht aus (a) dem Altersgutha ben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat und (b) der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentli chen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.

Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versiche rungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entsp richt der koordinierte Lohn wäh rend des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde ( Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2 ).

Gemäss Art. 22 Abs. 1 VSR entspricht die ganze Invalidenrente 60 % des letzten versicherten Lohnes, mindestens aber dem Betrag, welcher sich aus dem vorhan denen Sparguthaben und dem Umwandlungssatz im massgebenden Rentenalter ergibt. Bei schwankendem Jahreslohn gilt der durchschnittlich versicherte Lohn der letzten 36 Monate. 6.1.2

Im Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität im Juni 2017, sprich ein Jahr nach dem Unfall vom 1 8. Juni 2016, war die Klägerin noch in einem Pensum von 50 % im O.___ angestellt. Wie bereits ausgeführt, wurde die Pensumsreduktion noch vor dem Unfall und damit nicht infolge eines allfälligen Gesundheitsscha dens vereinbart. Der versicherte Lohn ist demnach anhand des letzten versicher ten Lohnes, d.h. anhand des 50%-Pensums im O.___ festzusetzen (vgl. hierzu auch Art. 18 Abs. 1 BVV2). 6.2

Strittig ist des Weiteren die Überentschädigungsberechnung. 6.2.1

Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weite ren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.

Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVV 2) sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinter lassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hin terlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialver sicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person auf grund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatori schen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. Dieser Regelung entspricht im Wesentlichen auch Art. 31 Abs. 2 VSR ( Urk. 11/2).

Der mutmasslich entgangene Verdienst unterliegt keiner oberen Grenze wie zum Beispiel dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes (Vetter-Schreiber, BVG/ FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rz 9 zu Art. 24 BVV2 mit Hinweisen) und ent spricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde ( Art. 24 Abs. 6 BVV 2) und zwar im Zeitpunkt, in de m sich die Kürzungsfrage stellt. Nach der gesetz lichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Renten anspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversiche - rungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung fin den. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkom men und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (beziehungsweise a Art . 24 Abs. 1 BVV2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mut masslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht (BGE 143 V 91 E. 3.2 mit Hinwe isen).

Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das invali denversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich ent gangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kom menden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teue rung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berücksichtigen, wel che ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgegliche nen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung der persönlichen und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die ver sicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkom men rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substantiie ren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

Reduziert der weiterhin erwerbstätige (teil-)invalide Versicherte sein Arbeitspen sum aus familiären und damit invaliditätsfremden Gründen, so ist auch der mut masslich entgangene Verdienst aufgrund des reduzierten Arbeitspensums festzu legen ( Urteil des Bundesgerichts B 119/06

vom 7. November 2007 E . 3.4 ).

Bei der Berechnung der Überentschädigung ist bei der Ermittlung des hypotheti schen Verdienstes einer im Betrieb des Ehegatten tätigen Person auf den realen wirtschaftlichen Wert der Mitarbeit abzustellen, wenn diese dafür eine unter den üblichen Lohnansätzen liegende Entschädigung erhält resp. erhielt. Dass eine Ent löhnung zu einem tiefen Ansatz erfolgte, ist nicht massgebend. Zur Bestimmung des hypothetischen Verdienstes muss auf den wirklichen wirtschaftlichen Wert der Mitarbeit des Ehegatten abgestützt werden, wobei davon auszugehen ist, dass dieser seine Berufstätigkeit ausserhalb des Familienunternehmens hätte ausüben können oder dass er einen Arbeitnehmer ersetzt, welcher bei Fehlen dieser Mit arbeit hätte angestellt werden müssen (Sta uffer Hans-Ulrich, in: Stauf fer / Cardinaux , Rechtsprechung des Bundesger ichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2019, Art. 34a S . 138, mit weiteren Hinweisen). 6.2.2

Die Invalidenversicherung ging von einem Valideneinkommen im Jahr 2017 in Höhe von Fr. 60'381.10 aus. Dieses setzte sich zusammen aus dem Einkommen als Pflegeassistentin in einem 50%-Pensum sowie einem hypothetischen Einkom men von Fr. 21'894.05 für die Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, welche auf dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen in einem 40%-Pensum beruhte (vgl. Feststellungsblatt vom 1. November 2018, Urk. 14/138/8; Haushaltsabklä rungsbericht vom 2 2. August 2018, Urk. 14/137/4).

Gestützt auf die obigen Ausführungen und in Einklang mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist das Einkommen in einem Pensum von 50 % im O.___ anzurechnen, da diese Pensumsreduktion bereits im Februar 2016 aufgrund familiärer Umstände vereinbart wurde - mithin lange vor dem Unfall am 1 8. Juni 2016, infolgedessen die Klägerin dekompensierte.

Darüber hinaus ist - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. E. 6.2.1)

- bei der Überentschädigungsberechnung das von der Invalidenversiche rung hypothetisch angerechnete Einkommen im Betrieb des Ehegatten in Höhe von Fr. 21'894.05 (für das Jahr 2017) miteinzubeziehen, welches die Invaliden versicherung gestützt auf den

Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen (LSE 2016) festsetzte.

Somit entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst dem Einkommen in einem 50%-Pensum im O.___ sowie dem durch die Invali denversicherung hypothetisch angerechneten Einkommen für die Tätigkeit im Betrieb ihres Ehemannes . 6.3

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invalidi täts grad von 100 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmun gen der Beklagten hat. Die Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher Hin sicht bleibt - unter Berücksichtigung der obge n annten Erwägungen (E. 6.1-6.2 ) - einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich erge benden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 6.4

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssat z beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Die Bekla gte verzichtete auf eine Regelung des Verzugszinses in ihrem Reglement (vgl. Urk. 11/2). Die Klägerin erhob am 2. Dezember 2019 Klage. Entsprechend sind der Klägerin Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum zuzusprechen.

7.

Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich ver tre tenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entricht en, wobei ein Betrag von Fr. 2’7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % gemäss den gesetz lichen und reglementarischen Bestimmungen unter Berücksichtigung der obgenannten Erwägungen zum versicherten Verdienst sowie zur Überentschädigungsberechnung eine Invalidenrente auszurichten nebst Zins zu 5 % pro Jahr für die bis zum 2. Dezember 2019 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova