opencaselaw.ch

BV.2019.00090

Aussergerichtlicher Vergleich, Abschreibung des Prozesses.

Zürich SozVersG · 2020-02-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00090

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Referentin Gerichtsschreiberin Locher Verfügung vom

11. Februar 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beklagte 1. 1.1

Mit Eingabe vom 1 2. November 2019 erhob X.___ Klage gegen die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG (fortan: Helvetia) mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 103'302.25 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. Juli 2018 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 6. Juni 2015 Befreiung von der jährlichen Prämie für die Erwerbsausfallversicherung (Police Nr.

«…») im Betrage von Fr. 1'450.00 zu gewähren .

3.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 6. Juni 2015 Befreiung von der jährlichen Prämie für die Erlebens- und Todesfallkapitalversicherung (Police Nr. «…») im Betrag von Fr. 3'600.00 zu gewähren .

4.

Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. »

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. November 2019 wurde der Helvetia Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Urk. 4). Nachdem sie mit Schreiben vom 2 6. November 2019 (Urk.

6) und 2 8. Januar 2020 (Urk.

8) um Friste rstreckung ersucht hatte, reichte der Kläger am 7. Februar 2020 (Urk. 9) eine von den Par tei en am 27./3 1. Januar 2020 aussergerichtlich abgeschlossene Vergleichsver ein barung ein (Urk.

10) und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens. 1.2

Infolge Vergleichs ist der Prozess antragsgemäss unter vereinbarungsgemässer Regelung der Entschädigungsfolge (Ur k . 10 S. 2 Ziff. 5) als erledigt abzuschreiben. Die Referentin verfügt: 1.

Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Locher