Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, arbeitete seit dem 1. September 1997 bei der Swiss Re , Y.___ als Technical Accountant und war damit bei der Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft ( Swiss Re ) (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Mit Schreiben vom 8. November 2002 teilte die Pensionskasse X.___ mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass eine Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen medizinisch angezeigt sei und die Versicherte somit ab dem 1. Novem ber 2002 Anspruch auf eine Lohnersatzpension von Fr. 3'350.-- pro Monat sowie eine Ergänzungspension bis zum Beginn der IV-Leistungen von Fr. 2'060.-- pro Monat habe ( Urk. 2/3). Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich X.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Da die Versicherte Bei tragslücken aufwies, erhielt sie von der Invalidenversicherung nicht die Maxi malrente, sondern lediglich eine nach der Rentenskala 20 festgelegte Invali den rente im Umfang von 45,45 % der Vollrente ( Urk. 2/4). Die Pensionskasse teilte X.___ am 2 0. Oktober 2003 mit, sie richte gestützt auf Art.
713
Ziff. 1 ihres Statuts rückwirkend ab dem 1. November 2002 eine Teil-Ergänzungspension über Fr. 939.-- pro Monat aus. Diese entspreche der Differenz zwischen der tatsächlich ausgeric hteten IV-Rente von Fr. 783.-- und der derzeit möglichen Vollrente von Fr. 1'722. -- ( Urk. 2/5) . In der Folge passte die Pensionskasse die Ergänzungs pension regelmässig analog der Leistungen der ersten Säule der Teue rung an , letztmals erhöhte sie die Ergänzungspen sion per 1. Januar 2015 auf Fr. 12’ 576.--
pro Jahr bzw. Fr. 1'048.-- pro Monat ( Urk. 2/6). Am 1 6. Januar 2019 best ätigte die Pensionskasse
X.___ , dass sie seit dem 1. November 2002 eine befristete Lohn ersatzpension sowie eine Ergänzungs pension bis zum 64. Alters jahr erhalte, welche im Jahr 2018 Fr. 41'00 4.-- (Invalidenpension) und Fr. 12'576.-- (Ergänzu ngs pen sion) betragen habe (Urk. 2/7). Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2019 teilte die Pensionskasse der Versicherte n mit, sie habe im Jahr 2003 das Gesuch um Ge währung einer Ergänzungspension gutgeheissen, dieses jedoch nie dem Stif tungsrat zur Ge nehmigung vorgelegt. Da die Versicherte keinen reglemen tari schen Anspruch auf die Ergänzungspension habe, wäre die Genehmigung durch den Stiftungsrat zwingend gewesen. Das Gesuch sei nun dem Stiftungsrat nach träglich zur Genehmigung vorgelegt worden. Es sei der Entscheid gefasst worden, dass X.___ ab Alter 60 bzw. ab dem 1. Mai 2019 keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung der freiwilligen Ergänzungspension habe. Die Lohnersatzpension werde in gleicher Höhe als Alterspension weiter ausgerichtet. Eine Rückforderung werde nicht vorgenommen ( Urk. 2/8). X.___ ersuchte in der Folge die Pen sions kasse mit Schreiben vom 1 2. März 2019 darum, ihr die Ergänzungspension weiterhin auszurichten ( Urk. 2/9). Dies lehnte die Pensionskasse mit Schreiben vom 2 1. Mai 2019 ab ( Urk. 2/10). 2.
Am 1 1. Oktober 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg gegen die Pensionskasse Klage mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auch nach dem 1. Mai 2019 weiterhin eine Ergänzungspension gemäss dem Statut der Pensionskasse Swiss Re vom 1. Januar 2002 auszurichten, zuzüglich 5 % ab Klageerhebung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Be klagten.»
Die Beklagte ersuchte durch Advokatin Franziska Bur Bürgin mit Klageantwort vom 2 1. November 2019 um Nichteintreten auf die Klage, eventualiter um deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9). Mit Replik vom 1 0. März 2020 ( Urk.
18) bzw. Duplik vom 1 0. Juni 2020 ( Urk.
24) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Zuständigkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
( BVG ) genannten Gerichte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nun mehr Eintritts und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich aus wirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch be stimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vor sorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Ge meint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen ( Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Mög lichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie di e nicht registrierten Personalfürso rgestiftungen im Sinne von Art. 89 bis Abs. 6 ZGB, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 130 V 103 E. 1.1, 112 E. 3.1.2, 128 II 386 E. 2.1.1, 128 V 41 E. 1b, 258 E. 2a). 1.2
Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte ist zu bejahen, sofern es um die Ausrichtung von Ermessensleistungen geht, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht und welche im Streitfall dem Klage weg nach Art. 73 BVG unterliegt, ein untrennbares Ganzes bildet (BGE 130 V 80 E. 3.3). 1.3
Die Klägerin hat die Beklagte auf Seite 1 d er Klage schrift als «Swiss Re Pensions kasse» bezeichnet. Im Weiteren verwendet sie in der Klageschrift für die Beklagte die Ausdrücke «Pensionskasse Swiss Re» oder lediglich «Swiss Re» ( Urk. 1). Die Beklagte macht geltend, es existiere keine «Swiss Re», keine «Swiss Re Pensions kasse» und auch keine «Swiss Re Pensionskasse Rückversicherungs-Gesellschaft ». Auf die vorliegende Klage sei deshalb nicht einzutreten, da die Klägerin zum einen widersprüchliche Angaben zur beklagten Partei mache und zum anderen keine existierende juristische oder natürliche Person als Beklagte bezeichne ( Urk. 9 S. 4). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist ohne Weiteres davon aus gegangen, dass die Klägerin gegen die P ensionskasse Swiss Re Klage erheben will und hat sie nach Klageeingang mit deren im Handelsregister eingetragenen Be zeichnung «Pensions kasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re)» ins Rubrum aufgenommen. Die Klägerin verwendet zwar für die Beklagte in der Klageschrift keine einheitliche Bezeichnung, es geht aber mit der nötigen Klarheit daraus hervor, gegen wen sie Klage erheben will, nämlich gegen die Be klagte als zuständ ige Vorsorgee inrichtung für die Arbeitnehmenden
der Swiss Re. Dass sie die Beklagte als «Swiss Re Pensionskasse» statt als «Pensionskasse Swiss Re» bezeichnet, kann nicht als ungenügend genaue Bezeichnung qualifiziert wer den . Ebenso schadet es nicht, dass die Klägerin die Beklagte teilweise nur als «Swiss Re» bezeichnet hat. Die Worte «Schweizerische Rückversicherungs-Ge sellschaft» verwendet im Übrigen auch die Beklagte selber nicht, sie tritt nach aussen unter den Namen «Pensionskasse Swiss Re» auf. Der Antrag der Beklagten, es sei auf die Klage wegen Fehlens einer passivlegitimierten Partei nicht ein zu treten, ist damit abzuweisen. 1.5
Die Beklagte macht sodann geltend, es seien vorliegend reine Ermessens leis tun gen strittig, weshalb der Anspruch der Klägerin nicht auf dem Klageweg ge mäss Art. 73 BVG geltend gemacht werden könne und das Sozial versiche rungs gericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage einzutr eten habe.
Hierzu ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Frage geht , ob die Be klagte der Klägerin Ermessensleistungen zu gewähren hat, sondern darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt ermessensweise zugesprochene Leistungen aufheben darf. Bereits zugesprochene bzw. für die Zukunft versprochene Leistungen dürfen nicht ohne Rechtsgrundlage aufgehoben werden, auch wenn es sich dabei ursprünglich um ermessensweise ge währte Leistungen handelt. Die Klägerin macht einen ihr von der Beklagten individuell zugesprochenen Anspruch geltend, bei welchem es sich zwar um eine ermessensweise zugespro chene Leistung handelt, welcher aber vorsorge recht liche r Natur und auf der Grundlage des Reglements der Beklag ten zugesprochen worden ist. Bei den strittigen Leistungen handelt es sich ausserdem um eine Ergänzungspension, welche zusätzlich zu den reglementarischen Invalidenleis tungen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, ausgerichtet werden. Die Ergän zungspension bildet mit den reglementarischen Invalidenleistungen ein untrenn bares Ganzes. Die Ausrichtung der Ergänzungsp e n sion setzt den Bezug einer Alters- oder Lohnersatzpension voraus ( Art. 713 Ziff. 1
Abs. 1 des Reglements 2002, Urk. 2/11). Der Klägerin steht damit für den geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg nach Art. 73 BVG offen. Das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich ist damit sachlich und örtlich zuständig, es ist auf die Klage ein zu treten. 2. 2.1
Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich weitgehend frei einrichten ( Art. 6 und 49 Abs. 1 BVG); sie haben dabei aber den verfas sungs mässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürver bot, Verhält nis mässigkeit, Treu und Glauben; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278 E. 4.2 S. 281) zu wahren. 2.2
Gemäss Art. 65d Abs. 3
lit . b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005, kann die Vor sorgeeinrichtung, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, während der Dauer einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Ein führung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorge schriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungs leistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligato rischen Vor sorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet. 2. 3
Der Wortlaut von Art. 65d BVG ist klar. Er handelt von Massnahmen bei Unter deckung (Überschrift). Entsprechend ist auch die Kürzung laufender Renten, welche Wirkung fraglos von Anfang an Abs. 3 lit . b zugeschrieben wurde (Bot sc haft vom 1 9. September 2003 über Massnahmen zur Behebung von Unter deckungen in der beruflichen Vorsorge, BBl 2003 6399 ff., 6411 Ziff. 1.3.6.2 und 6420 f. [zu Ziff. 2.1 .4]; BGE 135 V 382 E. 6.2 ), nur "währe nd der Dauer einer Unterdeckung " möglich, wie es im Gesetz ausdrücklich geschrieben steht (BGE 143 V 440 E. 3.3.1) . 2. 4
Das Bundesgericht hatte bereits in B GE 135 V 382 E. 11.4.2 Gelegenheit, sich mit der Entstehungsgeschichte von Art. 65d Abs. 3 lit . b BVG, insbesondere auch mit den Protokollen der Sitzungen der stände- bzw. nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, auseinanderzusetzen. Dabei vermochte es insoweit eine eindeutige und einheitliche Vorstellung des Gesetzgebers auszu machen, als die reglementarische, das heisst die obligatorische wie auch über obligatorische Anfangsrente, die auf der Grundlage der einbezahl ten Beiträge und Einkaufsleistungen sowie der kalkulierten Verzinsung berechnet ist, betrags mässig absoluten Schutz geniesst (BGE 135 V 382 E. 11.4.3 ). Wenn auch einzig die Massnahmen bei Unterdeckung Regelungs gegenstand waren, so darf nicht übersehen werden, dass im Zusammenhang mit den Rentner beiträgen auch andere Aspekte wie die Veränderung der Lebenserwartungen erörtert wurden (BGE 13 5 V 382 E. 11.4.4 in fine ). Hätte der Gesetzgeber den Hebel in diesem Punkt ansetzen und die Rente nur in der Höhe der (ursprünglich) errechneten Lebenserwartung garantieren wollen, hätte nicht über Sanierungsbeiträge der Rentner gesprochen, geschweige denn eine entsprechende Handhabung verab schiedet werden müssen. Indem der Gesetzgeber somit die Zulässigkeit, eine laufende Rente zu kürzen, von der finanziellen Gesamtsituation der Vorsorgeein richtung abhängig machte, schloss er eine darüber hinausgehende Rentenkürzung bewusst aus. Anders gesagt: Wenn die Kürzung einer laufenden Rente selbst bei finanzieller Schieflage der Vorsorgeeinrichtung lediglich subsi diär (vgl. dazu BGE 135 V 382 E. 7.3 in fine ) und auch dannzumal nur unter restriktiven Bedingungen möglich ist, vor allem die reglementarische Renten höhe, auf die im Zeitpunkt des Rentenbeginns Anspruch besteht, nicht angetastet werden darf, so verbleibt - e contrario
- für eine Kürzung der Anfangsrente bei Vorliegen eines weit weniger gewichtigen Sachverhalts (keine Unterdeckung) von vornherein kein Raum. Eine Gesetzeslücke ist dah er zu verneinen. Renten kürzungen sind einzig bei Unter deckung
zulässig (BGE 143 V 440 E. 3.3.3). 3. 3.1
Die Klägerin macht e geltend, sie sei ab dem Jahr 2000 an ihrem damaligen Arbeitsplatz bei der Y.___ massiv gemobbt und im Februar 2001 aufgrund einer durch das Mobbing verursachten schweren Depression arbeitsunfähig ge wor den. Das Arbeitsverhältnis sei von der Y.___ per 3 1. Oktober 2002 gekün digt worden. Nachdem die Klägerin dagegen interveniert habe, sei die Kündigung rückgängig gemacht worden. Die Klägerin sei vorzeitig pensioniert und es sei ihr (von der Beklagten) eine Lohnersatzpension und eine Ergänzungs pension zuge sprochen worden. Leider habe sich die Klägerin nie mehr erholt und sei arbeits- und erwerbsunfähig geblieben. Es sei ihr von der Invaliden versicherung eine ga nze Invalidenrente zugesprochen worden, welche jedoch stark gekürzt worden sei, weil der Klägerin fast 12 Beitragsjahre gefehlt hätten. Sie habe die Beklagte um Weiterausrichtung der Ergänzungspension ersucht. Die Beklagte sei diesem Ge such nachgekommen. Im Januar 2019 habe die Beklagte der Klägerin aber plötz lich mitgeteilt, dass di e Ergänzungspension bis zum 64. Altersjahr befristet werde und danach in einem weiteren Schreiben, dass sie gar keinen Anspruch auf die Ergänzungspension gehabt hätte. Die Beklagte berufe sich darauf, dass der Stif tungsrat die Ergänzungspension nie genehmigt habe. Der Brief, mit welchem der Klägerin die Ergänzungspension zugesprochen worden sei, sei jedoch von der damaligen Geschäftsführerin unterzeichnet worden, welche an den Sitzungen des Stiftungsrates teilgenommen habe. Es sei nicht anzunehmen, dass die Geschäfts führerin ihre Kompetenzen überschritten und eigenmächtig über die Ergänzungs pension entschieden habe. Jedenfalls könne nicht die Klägerin die Leidtragende wegen eines allfälligen Fehlers der Geschäftsführerin sein. Es sei auch zu be rück sichtigen, dass die Invalidität der Klägerin durch die massive Mobbing situa tion verursacht worden und ihr auch deshalb die Ergänzungspension zuge spro chen worden sei. Umso mehr sei deren Aufhebung störend und rechtsmiss bräuch lich. In laufende Rentenansprüche dürfe nicht eingegriffen werden. Die Ergän zungs pension sei bei der Zusprache lebens länglich gewesen. Die Klägerin werde auch eine gekürzte AHV-Rente erhalten, weshalb die Aufhebung der Ergänzungs pen sion sich nicht auf sachliche bzw. nachvollziehbare Gründe stützen könne. Der Eingriff der Beklagten in die Recht e der Klägerin sei willkürlich. Die Rente dürfe nachträglich nur entzogen oder herabgesetzt werden, wenn eine Unterdeckung vorliege. Dies sei bei der Beklagten nicht der Fall ( Urk. 1). 3.2
Demgegenüber führte die Beklagte aus, sie habe anlässlich einer Überprüfung sämtlicher laufender Leistungen im Jahr 2019 festgestellt, dass die Klägerin keinen reglementarischen Anspruch auf die ihr ausgerichtete Ergänzungspension habe und kein anderer Versicherter entsprechende Leistungen erhalte. Des Wei teren habe sie festgestellt, dass der Stiftungsrat nie beschlossen habe, der Klägerin dauerhaft eine Ergänzungspension zu bezahlen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die damalige Geschäftsführerin davon ausgegangen sei, dass die Ergän zungspension nur während einer kurzen Zeit weiter ausgerichtet werde, um die Klägerin vor einer Notlage zu bewahren. So habe sie die Klägerin aufgefordert, Ergänzungsleistungen zu beantragen und der Beklagten den diesbezüglichen Ent scheid zukommen zu lassen sowie ihren Lebensunterhalt auch durch Kapital verzehr zu finanzieren. Wie es scheine, sei die Klägerin diesen Aufforderungen nicht nachgekommen, sondern habe stattdessen weiterhin die Ergänzungspension der Beklagten vereinnahmt. Da die Besserstellung der Klägerin gegenüber ande ren Versicherten objektiv nicht gerechtfertigt sei, habe der Stiftungsrat der Be klagten beschlossen, die Ergänzungspension per 1. Mai 2019 einzustellen, zumal die Klägerin nach dem massgeblichen Reglement der Beklagten das ordentlich e Rentenalter erreicht habe. Die Klägerin habe bis zu diesem Zeitpunkt von einer ausserordentlich grosszügigen Regelung profitiert und es müsse der Beklagten nun unbenommen sein, diese Rente einzustellen. Die Gründe, welche zur Beendi gung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geführt hätten, seien im Verfahren um vorsorgerechtliche Ansprüche irrelevant. Dass der Klägerin Beitragsjahre in der Schweizer Sozialversicherung fehlten, sei nicht von der Beklagten zu verant worten . Sodann handle es sich auf keinen Fall um eine lebenslänglich geschuldete Leistung, sondern nur um eine kurzfristige Überbrückung, damit die Klägerin Ergänzungsleistungen habe beantragen und sich auf die neue Situation einstellen können ( Urk. 9). 4. 4.1
Gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des ab dem 1. Januar 2002 gültigen Reglements der Beklagten ( Urk. 2/11) entscheidet der Stiftungsrat von Fall zu Fall über An spruch und Höhe einer Ergänzungspension für Versicherte, die von der AHV bzw. der IV keine oder eine stark gekürzte Rente erhalten. Das Reglement der Beklagten sah mithin ausdrücklich vor, dass die Beklagte eine Ergänzungspension aus rich ten konnte, wenn eine versicherte Person in der ersten Säule nur eine gekürzte Rente erhielt. Der im Reglement festgehaltene Grund für den Anspruch auf eine Ergänzungspension war bei der Klägerin unstrittig gegeben. Es wurde ihr von der Invalidenversicherung zwar basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen, wegen Beitragslücken belief sich diese aber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 nur auf Fr. 783.-- pro Monat und somit auf deutlich weniger als die Hälfte der Maximalrente (Urk. 2/3). Das Reglement h ie lt fest, dass der Stiftungsrat der Beklagten von Fall zu Fall über Anspruch und Höhe der Ergänzungspension entscheiden soll te und räumt e damit dem Stiftungsrat ein Ermessen bei der Beurteilung des Anspruchs ein. Zumal sich Beitragslücken in der ersten Säule nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft auf die Rentenhöhe auswirken, ist nicht ersichtlich, weshalb grundsätzlich eine Ergänzungspension nur als kurzfristige Überbrückung hätte eingeräumt werden sollen. Die Regle mentsbestimmung kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Der Anspruch gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 1 des Regleme nts wurde ausdrücklich befristet bis zum Einsetzen der AHV- bzw. IV-Leistungen, beim Anspruch nach Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 sah das Reglement keine Befristung vor. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe ausser bei der Klägerin in keinem anderen Fall Leistungen nach Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des Reglements zugesprochen, ist festzuhalten, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass der Klägerin Leistungen zugesprochen worden sind, auf welchen sie keinen Anspruch gehabt hätte. Das Reglement räumt dem Stiftungsrat zwar Ermessen ein, ob und in welcher Höhe er im Einzelfall eine Ergänzungspension gewähren will. Wenn er dieses Ermessen aber in dem Sinne aus geübt hat, dass er trotz Erfüllung der grundsätzlichen Voraussetzung des An spruchs
( kein Anspruch oder Anspruch nur auf
eine stark gekürzte AHV- bzw. IV-Rente) in keinem anderen Fall eine Ergänzungspension gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des Reglements zugesprochen hat, hat er nicht im Sinne dieser Be stim mung gehandelt, sondern sein Ermessen willkürlich zu Ungunsten der Versi cher ten ausgeübt. Selbst wenn die Beklagte keiner anderen Person solche Leis tungen zugesprochen haben sollte, was im Übrigen eine nicht belegte Behauptung der Beklagten ist, führt dies nicht dazu, dass die der Klägerin zugesprochenen Leis tungen nunmehr aufzuheben wären, weil die Beklagte im Falle der Klägerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte. 4.2
Die Klägerin ist der Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 2 0. Oktober 2003 ( Urk. 2/5) , sich um Ergänzungsleistungen zu bemühen, nachgekommen b zw. sie hat sich zumindest nach einem allfälligen Anspruch auf Ergänzungs leistungen erkundigt ( Urk. 19/ 1 3). Zumal die Klägerin im Jahr 2003 von der Beklagten eine Lohnersatzpension von Fr. 3'350.-- ( Urk. 2/3) pro Monat und von der Invaliden versicher ung eine Invalidenrente von Fr. 7 83 . ( Urk. 2/4), insgesamt somit Fr. 4'1 33 .-- pro Monat erhielt, war die Aussicht auf Gewährung von Ergän zungsleistungen zum Vorneherein gering, deckt ein Einkommen in dieser Höhe doch in den meisten Fällen den Existenzbedarf ab. Zu beachten ist sodann , dass die Ergänzungspension der Beklagten auch zu den anrechen baren Einnahmen gemäss Art. 11 des Bundesgesetz es über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zu zählen ist, womit sich das anrechenbare Einkommen der Klägerin insgesamt auf Fr. 5'0 72 .-- pro Monat belief. Der Verweis der Beklagten auf den Bezug von Er gänzungs leistungen war mithin insoweit ohnehin unbehelflich , als ein Anspruch auf Ergänzungs leis tungen erst dann besteht, wenn der Existenz bedarf nicht gedeckt ist. Die Leis tungen der beruflichen Vorsorge sollten dagegen – zusammen mit den Leistungen der ersten Säule – die Fortsetzung der gewohnten Lebenshal tung in angemessener Weise ermöglichen. Der Ums tand, dass die Beklagte in Art. 713 Ziffer 2 Abs. 2 des im Jahr 2002 gültigen Reglements festgehalten hat, dass eine Ergän zungs pen sion für Versicherte ausgerichtet werden kann, die von der AHV bzw. der IV eine stark gekürzte Rente erhalten, spricht dafür, d ass die Beklagte damit sicher stellen wollte, dass die bei ihr v ersicherten Personen nach dem Eintreten eines anspruchsbegründenden Ereignisses ihre gewohnte Lebenshaltung fort setzen konnten, indem einerseits die Beklagte die vollen Leistungen der zweiten Säule erbrachte und allfällige Lüc ken der ersten Säule mindestens zu einem Teil füllte. Dieser Anspruch wird durch die Ergänzungsleistungen nicht gedeckt. Es ist damit unklar, was die Beklagte mit ihrem Hinweis auf den Bezug von Ergänzungs leistungen im Schreiben vom 20. Oktober 2003 ( Urk. 2/5) bezwecken wollte und es ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Leistungen während rund 15 Jahren ausrichtete, ohne dass sie bei der Klägerin wegen des Entscheides über die Ergän zungsleistungen ein weiteres Mal insistierte. 4.3
Das Risikokapital hat die Beklagte ausdrücklich nicht berücksichtigt. Sie hat die Klägerin lediglich dazu aufgefordert, dieses für ihren Lebensunterhalt einzusetzen ( Urk. 2/5). Es lässt sich damit nicht feststellen, dass die Beklagte sich dahingehend geäussert hat, dass sie die Ergänzungspension nur vorübergehend erbringen wolle , da die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt das Risikokapital für ihren Lebens unterhalt einzusetzen habe. Hätte die Beklagte bei der Festsetzung der Ergän zungspension der Klägerin das Risikokapital berücksichtigen wollen, hätte sie das ohne Weiteres schon am 2 0. Oktober 2003 tun können. 4. 4
Die Beklagte bringt sodann vor, sie habe gar nie einen gültigen Entscheid über die Ausrichtung einer Ergänzungspension gefällt, da der Stiftungsrat dies nicht genehmigt habe. Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wurde der damalige Ent scheid von der Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet, welche auch an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnahm ( Urk. 2/5, Urk. 14/1). Die Geschäfts führerin war berechtigt, die Beklagte nach aussen zu vertreten und den Versi cherten Entscheide mitz uteilen. Die Ergänzungspension wurde der Klägerin während 15 Jahren ausgerichtet, ohne dass der Stiftungsrat als oberstes Kontroll o rgan der Beklagten dies jemals beansta ndet hätte. Zumindest nach so langer Zeit durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass die Anspruchsprüfung der Be klag ten reglementskonform erfolgt ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf be rufen, dass sie die Ergänzungspension nicht m ehr ausrichten müsse, weil der Stif tungs rat diese nicht genehmigt habe. Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang, dass im Übrigen nicht erstellt ist, ob effektiv keine Genehmigung durch den Stiftungsrat erfolgt ist, sondern es sich dabei um eine Behauptung der Beklagten handelt, welche nach Ablauf einer solch langen Zeitdauer
kaum mehr überprüfbar erscheint. 4.5
Es ist damit festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 eine Ergänzungspension von damals Fr. 939.-- pro Monat verbindlich und unbefristet zugesprochen hat. Es ist in der Zwischenzeit weder der Anspruch auf die Grundleistung (Lohnersatzpension) noch der Grund für die Ausrichtung der Ergänzungspension (Anspruch der Klägerin nur auf eine ge kürzte IV-R ente) entfallen. Es handelt sich damit um eine laufende Rentenleistung der Beklagten, welche nur im Falle einer Unterdeckung aufgehoben oder reduziert werden kann. Bei der Beklagten liegt keine Unterdeckung vor, die Aufhebung der Rente ist deshalb unzulässig (vgl. E. 2). 4.6
Es ist der Beklagte n zwar darin zuzustimmen, dass sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass die Klägerin wegen Beitragslücken bei den Leis tungen der ersten Säule eine Einbusse in Kauf nehmen muss. Sie trägt keine Schuld an der allfälligen Mobbingsituation am früheren Arbeitsplatz der Klägerin, bei der ehemaligen Arbeitgeberin handelt es sich um eine von der Beklagten zu unterscheidende juristische Person. Ohnehin sind die Beitragslücken ausserdem auf den Umstand zurückzuführen, dass die Klägerin nicht während der gesamten Dauer ihres Erwerblebens bei der AHV/IV versichert war und stehen auch in keinen Zusammenhang mit dem Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin bei der ersten Säule Einbussen erleidet. Die Beklagte hatte in ihrem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Reglement die Möglichkeit vorgesehen, den Ausfall bei den Leistungen der ersten Säule mit einer Ergänzungspension zu kompensieren. In Anwendung dieser reglementarischen Be stimmung hat sie der Klägerin eine Ergänzungspension zugesprochen. Die Klägerin hat sich während 15 Jahren darauf verlassen, dass die aufgrund der Beitragslücken bestehende Rentenkürzung in der ersten Säule durch die Beklagte kompensiert wird. Sie hatte keinen Anlass, sich anderweitig um die Füllung dieser Lücke zu bemühen. Sie ist im Gegenteil von der Beklagten dazu aufgefordert worden, das zur Auszahlung gelangte Risikokapital nicht für spätere Zeiten zu rückzubehalten , sondern für den Lebensunterhalt einzusetzen ( Urk. 2/5). Ohne dass irgendeine Veränderung in den Verhältnissen de r Klägerin stattgefunden hätte, stellte die Beklagten die Ausrichtung der Ergänzungspension ein. Dies stellt ein Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die Beklagte wäre daher auch aus diesem Grunde in diesem Verhalten nicht zu schützen. 5.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin auch nach dem 1. Mai 2019 weiterhin eine Ergänzungspension gemäss ihrem Statut vom 1. Januar 2002 auszurichten. 6.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 1 1. Oktober 2019 Klage erheben ( Urk. 1). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin Verzugs zinsen in Höhe von 5 %
auf den bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab 11. Oktober 2019 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 7. 7.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 7.2
Mit Honorarnote vom 1 9. Juni 2020 ( Urk.
27) machte Rechtsanwältin Sigg einen Aufwand von 19 Stunden und 35 Minuten (zu ei nem Stundenansatz von Fr. 250. ) sowie Barauslagen von Fr. 160.90 (3 % des Zeitaufwandes), mithin insgesamt Fr. 5'431.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 % ) geltend. Der Zeit aufwand erscheint als angemessen. Jedoch besteht vorliegend kein Anlass, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Stunde abzu weichen.
Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der obsie genden Klägerin eine Pro zessent schädigung in der Höhe von Fr. 4'779.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch nach dem 1. Mai 2019 weiterhin eine Ergänzungspension gemäss ihrem Statut vom 1. Januar 2002 auszurichten, zuzüglich Zins in Höhe von 5 % auf den bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab
11. Oktober 2019 und auf den seither fällig gewordenen Ren ten betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’779 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Advokatin Franziska Bur Bürgin - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 ihres Statuts rückwirkend ab dem 1. November 2002 eine Teil-Ergänzungspension über Fr. 939.-- pro Monat aus. Diese entspreche der Differenz zwischen der tatsächlich ausgeric hteten IV-Rente von Fr. 783.-- und der derzeit möglichen Vollrente von Fr. 1'722. -- ( Urk. 2/5) . In der Folge passte die Pensionskasse die Ergänzungs pension regelmässig analog der Leistungen der ersten Säule der Teue rung an , letztmals erhöhte sie die Ergänzungspen sion per 1. Januar 2015 auf Fr. 12’ 576.--
pro Jahr bzw. Fr. 1'048.-- pro Monat ( Urk. 2/6). Am 1 6. Januar 2019 best ätigte die Pensionskasse
X.___ , dass sie seit dem 1. November 2002 eine befristete Lohn ersatzpension sowie eine Ergänzungs pension bis zum 64. Alters jahr erhalte, welche im Jahr 2018 Fr. 41'00 4.-- (Invalidenpension) und Fr. 12'576.-- (Ergänzu ngs pen sion) betragen habe (Urk. 2/7). Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2019 teilte die Pensionskasse der Versicherte n mit, sie habe im Jahr 2003 das Gesuch um Ge währung einer Ergänzungspension gutgeheissen, dieses jedoch nie dem Stif tungsrat zur Ge nehmigung vorgelegt. Da die Versicherte keinen reglemen tari schen Anspruch auf die Ergänzungspension habe, wäre die Genehmigung durch den Stiftungsrat zwingend gewesen. Das Gesuch sei nun dem Stiftungsrat nach träglich zur Genehmigung vorgelegt worden. Es sei der Entscheid gefasst worden, dass X.___ ab Alter 60 bzw. ab dem 1. Mai 2019 keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung der freiwilligen Ergänzungspension habe. Die Lohnersatzpension werde in gleicher Höhe als Alterspension weiter ausgerichtet. Eine Rückforderung werde nicht vorgenommen ( Urk. 2/8). X.___ ersuchte in der Folge die Pen sions kasse mit Schreiben vom 1 2. März 2019 darum, ihr die Ergänzungspension weiterhin auszurichten ( Urk. 2/9). Dies lehnte die Pensionskasse mit Schreiben vom 2 1. Mai 2019 ab ( Urk. 2/10).
E. 1.1 Die Zuständigkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
( BVG ) genannten Gerichte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nun mehr Eintritts und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich aus wirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch be stimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vor sorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Ge meint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen ( Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Mög lichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie di e nicht registrierten Personalfürso rgestiftungen im Sinne von Art. 89 bis Abs.
E. 1.2 Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte ist zu bejahen, sofern es um die Ausrichtung von Ermessensleistungen geht, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht und welche im Streitfall dem Klage weg nach Art. 73 BVG unterliegt, ein untrennbares Ganzes bildet (BGE 130 V 80 E. 3.3).
E. 1.3 Die Klägerin hat die Beklagte auf Seite 1 d er Klage schrift als «Swiss Re Pensions kasse» bezeichnet. Im Weiteren verwendet sie in der Klageschrift für die Beklagte die Ausdrücke «Pensionskasse Swiss Re» oder lediglich «Swiss Re» ( Urk. 1). Die Beklagte macht geltend, es existiere keine «Swiss Re», keine «Swiss Re Pensions kasse» und auch keine «Swiss Re Pensionskasse Rückversicherungs-Gesellschaft ». Auf die vorliegende Klage sei deshalb nicht einzutreten, da die Klägerin zum einen widersprüchliche Angaben zur beklagten Partei mache und zum anderen keine existierende juristische oder natürliche Person als Beklagte bezeichne ( Urk.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist ohne Weiteres davon aus gegangen, dass die Klägerin gegen die P ensionskasse Swiss Re Klage erheben will und hat sie nach Klageeingang mit deren im Handelsregister eingetragenen Be zeichnung «Pensions kasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re)» ins Rubrum aufgenommen. Die Klägerin verwendet zwar für die Beklagte in der Klageschrift keine einheitliche Bezeichnung, es geht aber mit der nötigen Klarheit daraus hervor, gegen wen sie Klage erheben will, nämlich gegen die Be klagte als zuständ ige Vorsorgee inrichtung für die Arbeitnehmenden
der Swiss Re. Dass sie die Beklagte als «Swiss Re Pensionskasse» statt als «Pensionskasse Swiss Re» bezeichnet, kann nicht als ungenügend genaue Bezeichnung qualifiziert wer den . Ebenso schadet es nicht, dass die Klägerin die Beklagte teilweise nur als «Swiss Re» bezeichnet hat. Die Worte «Schweizerische Rückversicherungs-Ge sellschaft» verwendet im Übrigen auch die Beklagte selber nicht, sie tritt nach aussen unter den Namen «Pensionskasse Swiss Re» auf. Der Antrag der Beklagten, es sei auf die Klage wegen Fehlens einer passivlegitimierten Partei nicht ein zu treten, ist damit abzuweisen.
E. 1.5 Die Beklagte macht sodann geltend, es seien vorliegend reine Ermessens leis tun gen strittig, weshalb der Anspruch der Klägerin nicht auf dem Klageweg ge mäss Art. 73 BVG geltend gemacht werden könne und das Sozial versiche rungs gericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage einzutr eten habe.
Hierzu ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Frage geht , ob die Be klagte der Klägerin Ermessensleistungen zu gewähren hat, sondern darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt ermessensweise zugesprochene Leistungen aufheben darf. Bereits zugesprochene bzw. für die Zukunft versprochene Leistungen dürfen nicht ohne Rechtsgrundlage aufgehoben werden, auch wenn es sich dabei ursprünglich um ermessensweise ge währte Leistungen handelt. Die Klägerin macht einen ihr von der Beklagten individuell zugesprochenen Anspruch geltend, bei welchem es sich zwar um eine ermessensweise zugespro chene Leistung handelt, welcher aber vorsorge recht liche r Natur und auf der Grundlage des Reglements der Beklag ten zugesprochen worden ist. Bei den strittigen Leistungen handelt es sich ausserdem um eine Ergänzungspension, welche zusätzlich zu den reglementarischen Invalidenleis tungen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, ausgerichtet werden. Die Ergän zungspension bildet mit den reglementarischen Invalidenleistungen ein untrenn bares Ganzes. Die Ausrichtung der Ergänzungsp e n sion setzt den Bezug einer Alters- oder Lohnersatzpension voraus ( Art. 713 Ziff. 1
Abs. 1 des Reglements 2002, Urk. 2/11). Der Klägerin steht damit für den geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg nach Art. 73 BVG offen. Das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich ist damit sachlich und örtlich zuständig, es ist auf die Klage ein zu treten. 2.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Be klagten.»
Die Beklagte ersuchte durch Advokatin Franziska Bur Bürgin mit Klageantwort vom 2 1. November 2019 um Nichteintreten auf die Klage, eventualiter um deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9). Mit Replik vom 1 0. März 2020 ( Urk.
18) bzw. Duplik vom 1 0. Juni 2020 ( Urk.
24) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
E. 2.1 .4]; BGE 135 V 382 E. 6.2 ), nur "währe nd der Dauer einer Unterdeckung " möglich, wie es im Gesetz ausdrücklich geschrieben steht (BGE 143 V 440 E. 3.3.1) . 2. 4
Das Bundesgericht hatte bereits in B GE 135 V 382 E. 11.4.2 Gelegenheit, sich mit der Entstehungsgeschichte von Art. 65d Abs. 3 lit . b BVG, insbesondere auch mit den Protokollen der Sitzungen der stände- bzw. nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, auseinanderzusetzen. Dabei vermochte es insoweit eine eindeutige und einheitliche Vorstellung des Gesetzgebers auszu machen, als die reglementarische, das heisst die obligatorische wie auch über obligatorische Anfangsrente, die auf der Grundlage der einbezahl ten Beiträge und Einkaufsleistungen sowie der kalkulierten Verzinsung berechnet ist, betrags mässig absoluten Schutz geniesst (BGE 135 V 382 E. 11.4.3 ). Wenn auch einzig die Massnahmen bei Unterdeckung Regelungs gegenstand waren, so darf nicht übersehen werden, dass im Zusammenhang mit den Rentner beiträgen auch andere Aspekte wie die Veränderung der Lebenserwartungen erörtert wurden (BGE
E. 2.2 Gemäss Art. 65d Abs. 3
lit . b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005, kann die Vor sorgeeinrichtung, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, während der Dauer einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Ein führung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorge schriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungs leistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligato rischen Vor sorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet. 2. 3
Der Wortlaut von Art. 65d BVG ist klar. Er handelt von Massnahmen bei Unter deckung (Überschrift). Entsprechend ist auch die Kürzung laufender Renten, welche Wirkung fraglos von Anfang an Abs. 3 lit . b zugeschrieben wurde (Bot sc haft vom 1 9. September 2003 über Massnahmen zur Behebung von Unter deckungen in der beruflichen Vorsorge, BBl 2003 6399 ff., 6411 Ziff. 1.3.6.2 und 6420 f. [zu Ziff.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Klägerin macht e geltend, sie sei ab dem Jahr 2000 an ihrem damaligen Arbeitsplatz bei der Y.___ massiv gemobbt und im Februar 2001 aufgrund einer durch das Mobbing verursachten schweren Depression arbeitsunfähig ge wor den. Das Arbeitsverhältnis sei von der Y.___ per 3 1. Oktober 2002 gekün digt worden. Nachdem die Klägerin dagegen interveniert habe, sei die Kündigung rückgängig gemacht worden. Die Klägerin sei vorzeitig pensioniert und es sei ihr (von der Beklagten) eine Lohnersatzpension und eine Ergänzungs pension zuge sprochen worden. Leider habe sich die Klägerin nie mehr erholt und sei arbeits- und erwerbsunfähig geblieben. Es sei ihr von der Invaliden versicherung eine ga nze Invalidenrente zugesprochen worden, welche jedoch stark gekürzt worden sei, weil der Klägerin fast 12 Beitragsjahre gefehlt hätten. Sie habe die Beklagte um Weiterausrichtung der Ergänzungspension ersucht. Die Beklagte sei diesem Ge such nachgekommen. Im Januar 2019 habe die Beklagte der Klägerin aber plötz lich mitgeteilt, dass di e Ergänzungspension bis zum 64. Altersjahr befristet werde und danach in einem weiteren Schreiben, dass sie gar keinen Anspruch auf die Ergänzungspension gehabt hätte. Die Beklagte berufe sich darauf, dass der Stif tungsrat die Ergänzungspension nie genehmigt habe. Der Brief, mit welchem der Klägerin die Ergänzungspension zugesprochen worden sei, sei jedoch von der damaligen Geschäftsführerin unterzeichnet worden, welche an den Sitzungen des Stiftungsrates teilgenommen habe. Es sei nicht anzunehmen, dass die Geschäfts führerin ihre Kompetenzen überschritten und eigenmächtig über die Ergänzungs pension entschieden habe. Jedenfalls könne nicht die Klägerin die Leidtragende wegen eines allfälligen Fehlers der Geschäftsführerin sein. Es sei auch zu be rück sichtigen, dass die Invalidität der Klägerin durch die massive Mobbing situa tion verursacht worden und ihr auch deshalb die Ergänzungspension zuge spro chen worden sei. Umso mehr sei deren Aufhebung störend und rechtsmiss bräuch lich. In laufende Rentenansprüche dürfe nicht eingegriffen werden. Die Ergän zungs pension sei bei der Zusprache lebens länglich gewesen. Die Klägerin werde auch eine gekürzte AHV-Rente erhalten, weshalb die Aufhebung der Ergänzungs pen sion sich nicht auf sachliche bzw. nachvollziehbare Gründe stützen könne. Der Eingriff der Beklagten in die Recht e der Klägerin sei willkürlich. Die Rente dürfe nachträglich nur entzogen oder herabgesetzt werden, wenn eine Unterdeckung vorliege. Dies sei bei der Beklagten nicht der Fall ( Urk. 1).
E. 3.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, sie habe anlässlich einer Überprüfung sämtlicher laufender Leistungen im Jahr 2019 festgestellt, dass die Klägerin keinen reglementarischen Anspruch auf die ihr ausgerichtete Ergänzungspension habe und kein anderer Versicherter entsprechende Leistungen erhalte. Des Wei teren habe sie festgestellt, dass der Stiftungsrat nie beschlossen habe, der Klägerin dauerhaft eine Ergänzungspension zu bezahlen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die damalige Geschäftsführerin davon ausgegangen sei, dass die Ergän zungspension nur während einer kurzen Zeit weiter ausgerichtet werde, um die Klägerin vor einer Notlage zu bewahren. So habe sie die Klägerin aufgefordert, Ergänzungsleistungen zu beantragen und der Beklagten den diesbezüglichen Ent scheid zukommen zu lassen sowie ihren Lebensunterhalt auch durch Kapital verzehr zu finanzieren. Wie es scheine, sei die Klägerin diesen Aufforderungen nicht nachgekommen, sondern habe stattdessen weiterhin die Ergänzungspension der Beklagten vereinnahmt. Da die Besserstellung der Klägerin gegenüber ande ren Versicherten objektiv nicht gerechtfertigt sei, habe der Stiftungsrat der Be klagten beschlossen, die Ergänzungspension per 1. Mai 2019 einzustellen, zumal die Klägerin nach dem massgeblichen Reglement der Beklagten das ordentlich e Rentenalter erreicht habe. Die Klägerin habe bis zu diesem Zeitpunkt von einer ausserordentlich grosszügigen Regelung profitiert und es müsse der Beklagten nun unbenommen sein, diese Rente einzustellen. Die Gründe, welche zur Beendi gung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geführt hätten, seien im Verfahren um vorsorgerechtliche Ansprüche irrelevant. Dass der Klägerin Beitragsjahre in der Schweizer Sozialversicherung fehlten, sei nicht von der Beklagten zu verant worten . Sodann handle es sich auf keinen Fall um eine lebenslänglich geschuldete Leistung, sondern nur um eine kurzfristige Überbrückung, damit die Klägerin Ergänzungsleistungen habe beantragen und sich auf die neue Situation einstellen können ( Urk. 9). 4. 4.1
Gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des ab dem 1. Januar 2002 gültigen Reglements der Beklagten ( Urk. 2/11) entscheidet der Stiftungsrat von Fall zu Fall über An spruch und Höhe einer Ergänzungspension für Versicherte, die von der AHV bzw. der IV keine oder eine stark gekürzte Rente erhalten. Das Reglement der Beklagten sah mithin ausdrücklich vor, dass die Beklagte eine Ergänzungspension aus rich ten konnte, wenn eine versicherte Person in der ersten Säule nur eine gekürzte Rente erhielt. Der im Reglement festgehaltene Grund für den Anspruch auf eine Ergänzungspension war bei der Klägerin unstrittig gegeben. Es wurde ihr von der Invalidenversicherung zwar basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen, wegen Beitragslücken belief sich diese aber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 nur auf Fr. 783.-- pro Monat und somit auf deutlich weniger als die Hälfte der Maximalrente (Urk. 2/3). Das Reglement h ie lt fest, dass der Stiftungsrat der Beklagten von Fall zu Fall über Anspruch und Höhe der Ergänzungspension entscheiden soll te und räumt e damit dem Stiftungsrat ein Ermessen bei der Beurteilung des Anspruchs ein. Zumal sich Beitragslücken in der ersten Säule nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft auf die Rentenhöhe auswirken, ist nicht ersichtlich, weshalb grundsätzlich eine Ergänzungspension nur als kurzfristige Überbrückung hätte eingeräumt werden sollen. Die Regle mentsbestimmung kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Der Anspruch gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 1 des Regleme nts wurde ausdrücklich befristet bis zum Einsetzen der AHV- bzw. IV-Leistungen, beim Anspruch nach Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 sah das Reglement keine Befristung vor. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe ausser bei der Klägerin in keinem anderen Fall Leistungen nach Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des Reglements zugesprochen, ist festzuhalten, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass der Klägerin Leistungen zugesprochen worden sind, auf welchen sie keinen Anspruch gehabt hätte. Das Reglement räumt dem Stiftungsrat zwar Ermessen ein, ob und in welcher Höhe er im Einzelfall eine Ergänzungspension gewähren will. Wenn er dieses Ermessen aber in dem Sinne aus geübt hat, dass er trotz Erfüllung der grundsätzlichen Voraussetzung des An spruchs
( kein Anspruch oder Anspruch nur auf
eine stark gekürzte AHV- bzw. IV-Rente) in keinem anderen Fall eine Ergänzungspension gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des Reglements zugesprochen hat, hat er nicht im Sinne dieser Be stim mung gehandelt, sondern sein Ermessen willkürlich zu Ungunsten der Versi cher ten ausgeübt. Selbst wenn die Beklagte keiner anderen Person solche Leis tungen zugesprochen haben sollte, was im Übrigen eine nicht belegte Behauptung der Beklagten ist, führt dies nicht dazu, dass die der Klägerin zugesprochenen Leis tungen nunmehr aufzuheben wären, weil die Beklagte im Falle der Klägerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte. 4.2
Die Klägerin ist der Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 2 0. Oktober 2003 ( Urk. 2/5) , sich um Ergänzungsleistungen zu bemühen, nachgekommen b zw. sie hat sich zumindest nach einem allfälligen Anspruch auf Ergänzungs leistungen erkundigt ( Urk. 19/ 1 3). Zumal die Klägerin im Jahr 2003 von der Beklagten eine Lohnersatzpension von Fr. 3'350.-- ( Urk. 2/3) pro Monat und von der Invaliden versicher ung eine Invalidenrente von Fr. 7 83 . ( Urk. 2/4), insgesamt somit Fr. 4'1 33 .-- pro Monat erhielt, war die Aussicht auf Gewährung von Ergän zungsleistungen zum Vorneherein gering, deckt ein Einkommen in dieser Höhe doch in den meisten Fällen den Existenzbedarf ab. Zu beachten ist sodann , dass die Ergänzungspension der Beklagten auch zu den anrechen baren Einnahmen gemäss Art. 11 des Bundesgesetz es über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zu zählen ist, womit sich das anrechenbare Einkommen der Klägerin insgesamt auf Fr. 5'0 72 .-- pro Monat belief. Der Verweis der Beklagten auf den Bezug von Er gänzungs leistungen war mithin insoweit ohnehin unbehelflich , als ein Anspruch auf Ergänzungs leis tungen erst dann besteht, wenn der Existenz bedarf nicht gedeckt ist. Die Leis tungen der beruflichen Vorsorge sollten dagegen – zusammen mit den Leistungen der ersten Säule – die Fortsetzung der gewohnten Lebenshal tung in angemessener Weise ermöglichen. Der Ums tand, dass die Beklagte in Art. 713 Ziffer 2 Abs. 2 des im Jahr 2002 gültigen Reglements festgehalten hat, dass eine Ergän zungs pen sion für Versicherte ausgerichtet werden kann, die von der AHV bzw. der IV eine stark gekürzte Rente erhalten, spricht dafür, d ass die Beklagte damit sicher stellen wollte, dass die bei ihr v ersicherten Personen nach dem Eintreten eines anspruchsbegründenden Ereignisses ihre gewohnte Lebenshaltung fort setzen konnten, indem einerseits die Beklagte die vollen Leistungen der zweiten Säule erbrachte und allfällige Lüc ken der ersten Säule mindestens zu einem Teil füllte. Dieser Anspruch wird durch die Ergänzungsleistungen nicht gedeckt. Es ist damit unklar, was die Beklagte mit ihrem Hinweis auf den Bezug von Ergänzungs leistungen im Schreiben vom 20. Oktober 2003 ( Urk. 2/5) bezwecken wollte und es ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Leistungen während rund 15 Jahren ausrichtete, ohne dass sie bei der Klägerin wegen des Entscheides über die Ergän zungsleistungen ein weiteres Mal insistierte. 4.3
Das Risikokapital hat die Beklagte ausdrücklich nicht berücksichtigt. Sie hat die Klägerin lediglich dazu aufgefordert, dieses für ihren Lebensunterhalt einzusetzen ( Urk. 2/5). Es lässt sich damit nicht feststellen, dass die Beklagte sich dahingehend geäussert hat, dass sie die Ergänzungspension nur vorübergehend erbringen wolle , da die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt das Risikokapital für ihren Lebens unterhalt einzusetzen habe. Hätte die Beklagte bei der Festsetzung der Ergän zungspension der Klägerin das Risikokapital berücksichtigen wollen, hätte sie das ohne Weiteres schon am 2 0. Oktober 2003 tun können. 4. 4
Die Beklagte bringt sodann vor, sie habe gar nie einen gültigen Entscheid über die Ausrichtung einer Ergänzungspension gefällt, da der Stiftungsrat dies nicht genehmigt habe. Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wurde der damalige Ent scheid von der Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet, welche auch an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnahm ( Urk. 2/5, Urk. 14/1). Die Geschäfts führerin war berechtigt, die Beklagte nach aussen zu vertreten und den Versi cherten Entscheide mitz uteilen. Die Ergänzungspension wurde der Klägerin während 15 Jahren ausgerichtet, ohne dass der Stiftungsrat als oberstes Kontroll o rgan der Beklagten dies jemals beansta ndet hätte. Zumindest nach so langer Zeit durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass die Anspruchsprüfung der Be klag ten reglementskonform erfolgt ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf be rufen, dass sie die Ergänzungspension nicht m ehr ausrichten müsse, weil der Stif tungs rat diese nicht genehmigt habe. Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang, dass im Übrigen nicht erstellt ist, ob effektiv keine Genehmigung durch den Stiftungsrat erfolgt ist, sondern es sich dabei um eine Behauptung der Beklagten handelt, welche nach Ablauf einer solch langen Zeitdauer
kaum mehr überprüfbar erscheint. 4.5
Es ist damit festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 eine Ergänzungspension von damals Fr. 939.-- pro Monat verbindlich und unbefristet zugesprochen hat. Es ist in der Zwischenzeit weder der Anspruch auf die Grundleistung (Lohnersatzpension) noch der Grund für die Ausrichtung der Ergänzungspension (Anspruch der Klägerin nur auf eine ge kürzte IV-R ente) entfallen. Es handelt sich damit um eine laufende Rentenleistung der Beklagten, welche nur im Falle einer Unterdeckung aufgehoben oder reduziert werden kann. Bei der Beklagten liegt keine Unterdeckung vor, die Aufhebung der Rente ist deshalb unzulässig (vgl. E. 2). 4.6
Es ist der Beklagte n zwar darin zuzustimmen, dass sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass die Klägerin wegen Beitragslücken bei den Leis tungen der ersten Säule eine Einbusse in Kauf nehmen muss. Sie trägt keine Schuld an der allfälligen Mobbingsituation am früheren Arbeitsplatz der Klägerin, bei der ehemaligen Arbeitgeberin handelt es sich um eine von der Beklagten zu unterscheidende juristische Person. Ohnehin sind die Beitragslücken ausserdem auf den Umstand zurückzuführen, dass die Klägerin nicht während der gesamten Dauer ihres Erwerblebens bei der AHV/IV versichert war und stehen auch in keinen Zusammenhang mit dem Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin bei der ersten Säule Einbussen erleidet. Die Beklagte hatte in ihrem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Reglement die Möglichkeit vorgesehen, den Ausfall bei den Leistungen der ersten Säule mit einer Ergänzungspension zu kompensieren. In Anwendung dieser reglementarischen Be stimmung hat sie der Klägerin eine Ergänzungspension zugesprochen. Die Klägerin hat sich während 15 Jahren darauf verlassen, dass die aufgrund der Beitragslücken bestehende Rentenkürzung in der ersten Säule durch die Beklagte kompensiert wird. Sie hatte keinen Anlass, sich anderweitig um die Füllung dieser Lücke zu bemühen. Sie ist im Gegenteil von der Beklagten dazu aufgefordert worden, das zur Auszahlung gelangte Risikokapital nicht für spätere Zeiten zu rückzubehalten , sondern für den Lebensunterhalt einzusetzen ( Urk. 2/5). Ohne dass irgendeine Veränderung in den Verhältnissen de r Klägerin stattgefunden hätte, stellte die Beklagten die Ausrichtung der Ergänzungspension ein. Dies stellt ein Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die Beklagte wäre daher auch aus diesem Grunde in diesem Verhalten nicht zu schützen. 5.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin auch nach dem 1. Mai 2019 weiterhin eine Ergänzungspension gemäss ihrem Statut vom 1. Januar 2002 auszurichten. 6.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 1 1. Oktober 2019 Klage erheben ( Urk. 1). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin Verzugs zinsen in Höhe von 5 %
auf den bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab 11. Oktober 2019 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 7. 7.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 7.2
Mit Honorarnote vom 1 9. Juni 2020 ( Urk.
27) machte Rechtsanwältin Sigg einen Aufwand von 19 Stunden und 35 Minuten (zu ei nem Stundenansatz von Fr. 250. ) sowie Barauslagen von Fr. 160.90 (3 % des Zeitaufwandes), mithin insgesamt Fr. 5'431.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 % ) geltend. Der Zeit aufwand erscheint als angemessen. Jedoch besteht vorliegend kein Anlass, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Stunde abzu weichen.
Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der obsie genden Klägerin eine Pro zessent schädigung in der Höhe von Fr. 4'779.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch nach dem 1. Mai 2019 weiterhin eine Ergänzungspension gemäss ihrem Statut vom 1. Januar 2002 auszurichten, zuzüglich Zins in Höhe von 5 % auf den bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab
11. Oktober 2019 und auf den seither fällig gewordenen Ren ten betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’779 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Advokatin Franziska Bur Bürgin - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 6 ZGB, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 130 V 103 E. 1.1, 112 E. 3.1.2, 128 II 386 E. 2.1.1, 128 V 41 E. 1b, 258 E. 2a).
E. 9 S. 4).
E. 13 5 V 382 E. 11.4.4 in fine ). Hätte der Gesetzgeber den Hebel in diesem Punkt ansetzen und die Rente nur in der Höhe der (ursprünglich) errechneten Lebenserwartung garantieren wollen, hätte nicht über Sanierungsbeiträge der Rentner gesprochen, geschweige denn eine entsprechende Handhabung verab schiedet werden müssen. Indem der Gesetzgeber somit die Zulässigkeit, eine laufende Rente zu kürzen, von der finanziellen Gesamtsituation der Vorsorgeein richtung abhängig machte, schloss er eine darüber hinausgehende Rentenkürzung bewusst aus. Anders gesagt: Wenn die Kürzung einer laufenden Rente selbst bei finanzieller Schieflage der Vorsorgeeinrichtung lediglich subsi diär (vgl. dazu BGE 135 V 382 E. 7.3 in fine ) und auch dannzumal nur unter restriktiven Bedingungen möglich ist, vor allem die reglementarische Renten höhe, auf die im Zeitpunkt des Rentenbeginns Anspruch besteht, nicht angetastet werden darf, so verbleibt - e contrario
- für eine Kürzung der Anfangsrente bei Vorliegen eines weit weniger gewichtigen Sachverhalts (keine Unterdeckung) von vornherein kein Raum. Eine Gesetzeslücke ist dah er zu verneinen. Renten kürzungen sind einzig bei Unter deckung
zulässig (BGE 143 V 440 E. 3.3.3). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00084
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
24. Juni 2021 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re) Mythenquai 50/60, Postfach, 8022 Zürich Beklagte vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin BaselLegal GmbH Aeschengraben 29, 4015 Basel Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, arbeitete seit dem 1. September 1997 bei der Swiss Re , Y.___ als Technical Accountant und war damit bei der Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft ( Swiss Re ) (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Mit Schreiben vom 8. November 2002 teilte die Pensionskasse X.___ mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass eine Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen medizinisch angezeigt sei und die Versicherte somit ab dem 1. Novem ber 2002 Anspruch auf eine Lohnersatzpension von Fr. 3'350.-- pro Monat sowie eine Ergänzungspension bis zum Beginn der IV-Leistungen von Fr. 2'060.-- pro Monat habe ( Urk. 2/3). Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich X.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Da die Versicherte Bei tragslücken aufwies, erhielt sie von der Invalidenversicherung nicht die Maxi malrente, sondern lediglich eine nach der Rentenskala 20 festgelegte Invali den rente im Umfang von 45,45 % der Vollrente ( Urk. 2/4). Die Pensionskasse teilte X.___ am 2 0. Oktober 2003 mit, sie richte gestützt auf Art.
713
Ziff. 1 ihres Statuts rückwirkend ab dem 1. November 2002 eine Teil-Ergänzungspension über Fr. 939.-- pro Monat aus. Diese entspreche der Differenz zwischen der tatsächlich ausgeric hteten IV-Rente von Fr. 783.-- und der derzeit möglichen Vollrente von Fr. 1'722. -- ( Urk. 2/5) . In der Folge passte die Pensionskasse die Ergänzungs pension regelmässig analog der Leistungen der ersten Säule der Teue rung an , letztmals erhöhte sie die Ergänzungspen sion per 1. Januar 2015 auf Fr. 12’ 576.--
pro Jahr bzw. Fr. 1'048.-- pro Monat ( Urk. 2/6). Am 1 6. Januar 2019 best ätigte die Pensionskasse
X.___ , dass sie seit dem 1. November 2002 eine befristete Lohn ersatzpension sowie eine Ergänzungs pension bis zum 64. Alters jahr erhalte, welche im Jahr 2018 Fr. 41'00 4.-- (Invalidenpension) und Fr. 12'576.-- (Ergänzu ngs pen sion) betragen habe (Urk. 2/7). Mit Schreiben vom 2 5. Februar 2019 teilte die Pensionskasse der Versicherte n mit, sie habe im Jahr 2003 das Gesuch um Ge währung einer Ergänzungspension gutgeheissen, dieses jedoch nie dem Stif tungsrat zur Ge nehmigung vorgelegt. Da die Versicherte keinen reglemen tari schen Anspruch auf die Ergänzungspension habe, wäre die Genehmigung durch den Stiftungsrat zwingend gewesen. Das Gesuch sei nun dem Stiftungsrat nach träglich zur Genehmigung vorgelegt worden. Es sei der Entscheid gefasst worden, dass X.___ ab Alter 60 bzw. ab dem 1. Mai 2019 keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung der freiwilligen Ergänzungspension habe. Die Lohnersatzpension werde in gleicher Höhe als Alterspension weiter ausgerichtet. Eine Rückforderung werde nicht vorgenommen ( Urk. 2/8). X.___ ersuchte in der Folge die Pen sions kasse mit Schreiben vom 1 2. März 2019 darum, ihr die Ergänzungspension weiterhin auszurichten ( Urk. 2/9). Dies lehnte die Pensionskasse mit Schreiben vom 2 1. Mai 2019 ab ( Urk. 2/10). 2.
Am 1 1. Oktober 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg gegen die Pensionskasse Klage mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auch nach dem 1. Mai 2019 weiterhin eine Ergänzungspension gemäss dem Statut der Pensionskasse Swiss Re vom 1. Januar 2002 auszurichten, zuzüglich 5 % ab Klageerhebung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Be klagten.»
Die Beklagte ersuchte durch Advokatin Franziska Bur Bürgin mit Klageantwort vom 2 1. November 2019 um Nichteintreten auf die Klage, eventualiter um deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9). Mit Replik vom 1 0. März 2020 ( Urk.
18) bzw. Duplik vom 1 0. Juni 2020 ( Urk.
24) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Zuständigkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
( BVG ) genannten Gerichte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nun mehr Eintritts und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich aus wirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch be stimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vor sorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Ge meint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen ( Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Mög lichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie di e nicht registrierten Personalfürso rgestiftungen im Sinne von Art. 89 bis Abs. 6 ZGB, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 130 V 103 E. 1.1, 112 E. 3.1.2, 128 II 386 E. 2.1.1, 128 V 41 E. 1b, 258 E. 2a). 1.2
Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte ist zu bejahen, sofern es um die Ausrichtung von Ermessensleistungen geht, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht und welche im Streitfall dem Klage weg nach Art. 73 BVG unterliegt, ein untrennbares Ganzes bildet (BGE 130 V 80 E. 3.3). 1.3
Die Klägerin hat die Beklagte auf Seite 1 d er Klage schrift als «Swiss Re Pensions kasse» bezeichnet. Im Weiteren verwendet sie in der Klageschrift für die Beklagte die Ausdrücke «Pensionskasse Swiss Re» oder lediglich «Swiss Re» ( Urk. 1). Die Beklagte macht geltend, es existiere keine «Swiss Re», keine «Swiss Re Pensions kasse» und auch keine «Swiss Re Pensionskasse Rückversicherungs-Gesellschaft ». Auf die vorliegende Klage sei deshalb nicht einzutreten, da die Klägerin zum einen widersprüchliche Angaben zur beklagten Partei mache und zum anderen keine existierende juristische oder natürliche Person als Beklagte bezeichne ( Urk. 9 S. 4). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist ohne Weiteres davon aus gegangen, dass die Klägerin gegen die P ensionskasse Swiss Re Klage erheben will und hat sie nach Klageeingang mit deren im Handelsregister eingetragenen Be zeichnung «Pensions kasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re)» ins Rubrum aufgenommen. Die Klägerin verwendet zwar für die Beklagte in der Klageschrift keine einheitliche Bezeichnung, es geht aber mit der nötigen Klarheit daraus hervor, gegen wen sie Klage erheben will, nämlich gegen die Be klagte als zuständ ige Vorsorgee inrichtung für die Arbeitnehmenden
der Swiss Re. Dass sie die Beklagte als «Swiss Re Pensionskasse» statt als «Pensionskasse Swiss Re» bezeichnet, kann nicht als ungenügend genaue Bezeichnung qualifiziert wer den . Ebenso schadet es nicht, dass die Klägerin die Beklagte teilweise nur als «Swiss Re» bezeichnet hat. Die Worte «Schweizerische Rückversicherungs-Ge sellschaft» verwendet im Übrigen auch die Beklagte selber nicht, sie tritt nach aussen unter den Namen «Pensionskasse Swiss Re» auf. Der Antrag der Beklagten, es sei auf die Klage wegen Fehlens einer passivlegitimierten Partei nicht ein zu treten, ist damit abzuweisen. 1.5
Die Beklagte macht sodann geltend, es seien vorliegend reine Ermessens leis tun gen strittig, weshalb der Anspruch der Klägerin nicht auf dem Klageweg ge mäss Art. 73 BVG geltend gemacht werden könne und das Sozial versiche rungs gericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage einzutr eten habe.
Hierzu ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Frage geht , ob die Be klagte der Klägerin Ermessensleistungen zu gewähren hat, sondern darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt ermessensweise zugesprochene Leistungen aufheben darf. Bereits zugesprochene bzw. für die Zukunft versprochene Leistungen dürfen nicht ohne Rechtsgrundlage aufgehoben werden, auch wenn es sich dabei ursprünglich um ermessensweise ge währte Leistungen handelt. Die Klägerin macht einen ihr von der Beklagten individuell zugesprochenen Anspruch geltend, bei welchem es sich zwar um eine ermessensweise zugespro chene Leistung handelt, welcher aber vorsorge recht liche r Natur und auf der Grundlage des Reglements der Beklag ten zugesprochen worden ist. Bei den strittigen Leistungen handelt es sich ausserdem um eine Ergänzungspension, welche zusätzlich zu den reglementarischen Invalidenleis tungen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, ausgerichtet werden. Die Ergän zungspension bildet mit den reglementarischen Invalidenleistungen ein untrenn bares Ganzes. Die Ausrichtung der Ergänzungsp e n sion setzt den Bezug einer Alters- oder Lohnersatzpension voraus ( Art. 713 Ziff. 1
Abs. 1 des Reglements 2002, Urk. 2/11). Der Klägerin steht damit für den geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg nach Art. 73 BVG offen. Das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich ist damit sachlich und örtlich zuständig, es ist auf die Klage ein zu treten. 2. 2.1
Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich weitgehend frei einrichten ( Art. 6 und 49 Abs. 1 BVG); sie haben dabei aber den verfas sungs mässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürver bot, Verhält nis mässigkeit, Treu und Glauben; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278 E. 4.2 S. 281) zu wahren. 2.2
Gemäss Art. 65d Abs. 3
lit . b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005, kann die Vor sorgeeinrichtung, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, während der Dauer einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Ein führung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorge schriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungs leistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligato rischen Vor sorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet. 2. 3
Der Wortlaut von Art. 65d BVG ist klar. Er handelt von Massnahmen bei Unter deckung (Überschrift). Entsprechend ist auch die Kürzung laufender Renten, welche Wirkung fraglos von Anfang an Abs. 3 lit . b zugeschrieben wurde (Bot sc haft vom 1 9. September 2003 über Massnahmen zur Behebung von Unter deckungen in der beruflichen Vorsorge, BBl 2003 6399 ff., 6411 Ziff. 1.3.6.2 und 6420 f. [zu Ziff. 2.1 .4]; BGE 135 V 382 E. 6.2 ), nur "währe nd der Dauer einer Unterdeckung " möglich, wie es im Gesetz ausdrücklich geschrieben steht (BGE 143 V 440 E. 3.3.1) . 2. 4
Das Bundesgericht hatte bereits in B GE 135 V 382 E. 11.4.2 Gelegenheit, sich mit der Entstehungsgeschichte von Art. 65d Abs. 3 lit . b BVG, insbesondere auch mit den Protokollen der Sitzungen der stände- bzw. nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, auseinanderzusetzen. Dabei vermochte es insoweit eine eindeutige und einheitliche Vorstellung des Gesetzgebers auszu machen, als die reglementarische, das heisst die obligatorische wie auch über obligatorische Anfangsrente, die auf der Grundlage der einbezahl ten Beiträge und Einkaufsleistungen sowie der kalkulierten Verzinsung berechnet ist, betrags mässig absoluten Schutz geniesst (BGE 135 V 382 E. 11.4.3 ). Wenn auch einzig die Massnahmen bei Unterdeckung Regelungs gegenstand waren, so darf nicht übersehen werden, dass im Zusammenhang mit den Rentner beiträgen auch andere Aspekte wie die Veränderung der Lebenserwartungen erörtert wurden (BGE 13 5 V 382 E. 11.4.4 in fine ). Hätte der Gesetzgeber den Hebel in diesem Punkt ansetzen und die Rente nur in der Höhe der (ursprünglich) errechneten Lebenserwartung garantieren wollen, hätte nicht über Sanierungsbeiträge der Rentner gesprochen, geschweige denn eine entsprechende Handhabung verab schiedet werden müssen. Indem der Gesetzgeber somit die Zulässigkeit, eine laufende Rente zu kürzen, von der finanziellen Gesamtsituation der Vorsorgeein richtung abhängig machte, schloss er eine darüber hinausgehende Rentenkürzung bewusst aus. Anders gesagt: Wenn die Kürzung einer laufenden Rente selbst bei finanzieller Schieflage der Vorsorgeeinrichtung lediglich subsi diär (vgl. dazu BGE 135 V 382 E. 7.3 in fine ) und auch dannzumal nur unter restriktiven Bedingungen möglich ist, vor allem die reglementarische Renten höhe, auf die im Zeitpunkt des Rentenbeginns Anspruch besteht, nicht angetastet werden darf, so verbleibt - e contrario
- für eine Kürzung der Anfangsrente bei Vorliegen eines weit weniger gewichtigen Sachverhalts (keine Unterdeckung) von vornherein kein Raum. Eine Gesetzeslücke ist dah er zu verneinen. Renten kürzungen sind einzig bei Unter deckung
zulässig (BGE 143 V 440 E. 3.3.3). 3. 3.1
Die Klägerin macht e geltend, sie sei ab dem Jahr 2000 an ihrem damaligen Arbeitsplatz bei der Y.___ massiv gemobbt und im Februar 2001 aufgrund einer durch das Mobbing verursachten schweren Depression arbeitsunfähig ge wor den. Das Arbeitsverhältnis sei von der Y.___ per 3 1. Oktober 2002 gekün digt worden. Nachdem die Klägerin dagegen interveniert habe, sei die Kündigung rückgängig gemacht worden. Die Klägerin sei vorzeitig pensioniert und es sei ihr (von der Beklagten) eine Lohnersatzpension und eine Ergänzungs pension zuge sprochen worden. Leider habe sich die Klägerin nie mehr erholt und sei arbeits- und erwerbsunfähig geblieben. Es sei ihr von der Invaliden versicherung eine ga nze Invalidenrente zugesprochen worden, welche jedoch stark gekürzt worden sei, weil der Klägerin fast 12 Beitragsjahre gefehlt hätten. Sie habe die Beklagte um Weiterausrichtung der Ergänzungspension ersucht. Die Beklagte sei diesem Ge such nachgekommen. Im Januar 2019 habe die Beklagte der Klägerin aber plötz lich mitgeteilt, dass di e Ergänzungspension bis zum 64. Altersjahr befristet werde und danach in einem weiteren Schreiben, dass sie gar keinen Anspruch auf die Ergänzungspension gehabt hätte. Die Beklagte berufe sich darauf, dass der Stif tungsrat die Ergänzungspension nie genehmigt habe. Der Brief, mit welchem der Klägerin die Ergänzungspension zugesprochen worden sei, sei jedoch von der damaligen Geschäftsführerin unterzeichnet worden, welche an den Sitzungen des Stiftungsrates teilgenommen habe. Es sei nicht anzunehmen, dass die Geschäfts führerin ihre Kompetenzen überschritten und eigenmächtig über die Ergänzungs pension entschieden habe. Jedenfalls könne nicht die Klägerin die Leidtragende wegen eines allfälligen Fehlers der Geschäftsführerin sein. Es sei auch zu be rück sichtigen, dass die Invalidität der Klägerin durch die massive Mobbing situa tion verursacht worden und ihr auch deshalb die Ergänzungspension zuge spro chen worden sei. Umso mehr sei deren Aufhebung störend und rechtsmiss bräuch lich. In laufende Rentenansprüche dürfe nicht eingegriffen werden. Die Ergän zungs pension sei bei der Zusprache lebens länglich gewesen. Die Klägerin werde auch eine gekürzte AHV-Rente erhalten, weshalb die Aufhebung der Ergänzungs pen sion sich nicht auf sachliche bzw. nachvollziehbare Gründe stützen könne. Der Eingriff der Beklagten in die Recht e der Klägerin sei willkürlich. Die Rente dürfe nachträglich nur entzogen oder herabgesetzt werden, wenn eine Unterdeckung vorliege. Dies sei bei der Beklagten nicht der Fall ( Urk. 1). 3.2
Demgegenüber führte die Beklagte aus, sie habe anlässlich einer Überprüfung sämtlicher laufender Leistungen im Jahr 2019 festgestellt, dass die Klägerin keinen reglementarischen Anspruch auf die ihr ausgerichtete Ergänzungspension habe und kein anderer Versicherter entsprechende Leistungen erhalte. Des Wei teren habe sie festgestellt, dass der Stiftungsrat nie beschlossen habe, der Klägerin dauerhaft eine Ergänzungspension zu bezahlen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die damalige Geschäftsführerin davon ausgegangen sei, dass die Ergän zungspension nur während einer kurzen Zeit weiter ausgerichtet werde, um die Klägerin vor einer Notlage zu bewahren. So habe sie die Klägerin aufgefordert, Ergänzungsleistungen zu beantragen und der Beklagten den diesbezüglichen Ent scheid zukommen zu lassen sowie ihren Lebensunterhalt auch durch Kapital verzehr zu finanzieren. Wie es scheine, sei die Klägerin diesen Aufforderungen nicht nachgekommen, sondern habe stattdessen weiterhin die Ergänzungspension der Beklagten vereinnahmt. Da die Besserstellung der Klägerin gegenüber ande ren Versicherten objektiv nicht gerechtfertigt sei, habe der Stiftungsrat der Be klagten beschlossen, die Ergänzungspension per 1. Mai 2019 einzustellen, zumal die Klägerin nach dem massgeblichen Reglement der Beklagten das ordentlich e Rentenalter erreicht habe. Die Klägerin habe bis zu diesem Zeitpunkt von einer ausserordentlich grosszügigen Regelung profitiert und es müsse der Beklagten nun unbenommen sein, diese Rente einzustellen. Die Gründe, welche zur Beendi gung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geführt hätten, seien im Verfahren um vorsorgerechtliche Ansprüche irrelevant. Dass der Klägerin Beitragsjahre in der Schweizer Sozialversicherung fehlten, sei nicht von der Beklagten zu verant worten . Sodann handle es sich auf keinen Fall um eine lebenslänglich geschuldete Leistung, sondern nur um eine kurzfristige Überbrückung, damit die Klägerin Ergänzungsleistungen habe beantragen und sich auf die neue Situation einstellen können ( Urk. 9). 4. 4.1
Gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des ab dem 1. Januar 2002 gültigen Reglements der Beklagten ( Urk. 2/11) entscheidet der Stiftungsrat von Fall zu Fall über An spruch und Höhe einer Ergänzungspension für Versicherte, die von der AHV bzw. der IV keine oder eine stark gekürzte Rente erhalten. Das Reglement der Beklagten sah mithin ausdrücklich vor, dass die Beklagte eine Ergänzungspension aus rich ten konnte, wenn eine versicherte Person in der ersten Säule nur eine gekürzte Rente erhielt. Der im Reglement festgehaltene Grund für den Anspruch auf eine Ergänzungspension war bei der Klägerin unstrittig gegeben. Es wurde ihr von der Invalidenversicherung zwar basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen, wegen Beitragslücken belief sich diese aber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 nur auf Fr. 783.-- pro Monat und somit auf deutlich weniger als die Hälfte der Maximalrente (Urk. 2/3). Das Reglement h ie lt fest, dass der Stiftungsrat der Beklagten von Fall zu Fall über Anspruch und Höhe der Ergänzungspension entscheiden soll te und räumt e damit dem Stiftungsrat ein Ermessen bei der Beurteilung des Anspruchs ein. Zumal sich Beitragslücken in der ersten Säule nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft auf die Rentenhöhe auswirken, ist nicht ersichtlich, weshalb grundsätzlich eine Ergänzungspension nur als kurzfristige Überbrückung hätte eingeräumt werden sollen. Die Regle mentsbestimmung kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Der Anspruch gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 1 des Regleme nts wurde ausdrücklich befristet bis zum Einsetzen der AHV- bzw. IV-Leistungen, beim Anspruch nach Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 sah das Reglement keine Befristung vor. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe ausser bei der Klägerin in keinem anderen Fall Leistungen nach Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des Reglements zugesprochen, ist festzuhalten, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass der Klägerin Leistungen zugesprochen worden sind, auf welchen sie keinen Anspruch gehabt hätte. Das Reglement räumt dem Stiftungsrat zwar Ermessen ein, ob und in welcher Höhe er im Einzelfall eine Ergänzungspension gewähren will. Wenn er dieses Ermessen aber in dem Sinne aus geübt hat, dass er trotz Erfüllung der grundsätzlichen Voraussetzung des An spruchs
( kein Anspruch oder Anspruch nur auf
eine stark gekürzte AHV- bzw. IV-Rente) in keinem anderen Fall eine Ergänzungspension gemäss Art. 713 Ziff. 1 Abs. 2 des Reglements zugesprochen hat, hat er nicht im Sinne dieser Be stim mung gehandelt, sondern sein Ermessen willkürlich zu Ungunsten der Versi cher ten ausgeübt. Selbst wenn die Beklagte keiner anderen Person solche Leis tungen zugesprochen haben sollte, was im Übrigen eine nicht belegte Behauptung der Beklagten ist, führt dies nicht dazu, dass die der Klägerin zugesprochenen Leis tungen nunmehr aufzuheben wären, weil die Beklagte im Falle der Klägerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte. 4.2
Die Klägerin ist der Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 2 0. Oktober 2003 ( Urk. 2/5) , sich um Ergänzungsleistungen zu bemühen, nachgekommen b zw. sie hat sich zumindest nach einem allfälligen Anspruch auf Ergänzungs leistungen erkundigt ( Urk. 19/ 1 3). Zumal die Klägerin im Jahr 2003 von der Beklagten eine Lohnersatzpension von Fr. 3'350.-- ( Urk. 2/3) pro Monat und von der Invaliden versicher ung eine Invalidenrente von Fr. 7 83 . ( Urk. 2/4), insgesamt somit Fr. 4'1 33 .-- pro Monat erhielt, war die Aussicht auf Gewährung von Ergän zungsleistungen zum Vorneherein gering, deckt ein Einkommen in dieser Höhe doch in den meisten Fällen den Existenzbedarf ab. Zu beachten ist sodann , dass die Ergänzungspension der Beklagten auch zu den anrechen baren Einnahmen gemäss Art. 11 des Bundesgesetz es über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zu zählen ist, womit sich das anrechenbare Einkommen der Klägerin insgesamt auf Fr. 5'0 72 .-- pro Monat belief. Der Verweis der Beklagten auf den Bezug von Er gänzungs leistungen war mithin insoweit ohnehin unbehelflich , als ein Anspruch auf Ergänzungs leis tungen erst dann besteht, wenn der Existenz bedarf nicht gedeckt ist. Die Leis tungen der beruflichen Vorsorge sollten dagegen – zusammen mit den Leistungen der ersten Säule – die Fortsetzung der gewohnten Lebenshal tung in angemessener Weise ermöglichen. Der Ums tand, dass die Beklagte in Art. 713 Ziffer 2 Abs. 2 des im Jahr 2002 gültigen Reglements festgehalten hat, dass eine Ergän zungs pen sion für Versicherte ausgerichtet werden kann, die von der AHV bzw. der IV eine stark gekürzte Rente erhalten, spricht dafür, d ass die Beklagte damit sicher stellen wollte, dass die bei ihr v ersicherten Personen nach dem Eintreten eines anspruchsbegründenden Ereignisses ihre gewohnte Lebenshaltung fort setzen konnten, indem einerseits die Beklagte die vollen Leistungen der zweiten Säule erbrachte und allfällige Lüc ken der ersten Säule mindestens zu einem Teil füllte. Dieser Anspruch wird durch die Ergänzungsleistungen nicht gedeckt. Es ist damit unklar, was die Beklagte mit ihrem Hinweis auf den Bezug von Ergänzungs leistungen im Schreiben vom 20. Oktober 2003 ( Urk. 2/5) bezwecken wollte und es ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Leistungen während rund 15 Jahren ausrichtete, ohne dass sie bei der Klägerin wegen des Entscheides über die Ergän zungsleistungen ein weiteres Mal insistierte. 4.3
Das Risikokapital hat die Beklagte ausdrücklich nicht berücksichtigt. Sie hat die Klägerin lediglich dazu aufgefordert, dieses für ihren Lebensunterhalt einzusetzen ( Urk. 2/5). Es lässt sich damit nicht feststellen, dass die Beklagte sich dahingehend geäussert hat, dass sie die Ergänzungspension nur vorübergehend erbringen wolle , da die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt das Risikokapital für ihren Lebens unterhalt einzusetzen habe. Hätte die Beklagte bei der Festsetzung der Ergän zungspension der Klägerin das Risikokapital berücksichtigen wollen, hätte sie das ohne Weiteres schon am 2 0. Oktober 2003 tun können. 4. 4
Die Beklagte bringt sodann vor, sie habe gar nie einen gültigen Entscheid über die Ausrichtung einer Ergänzungspension gefällt, da der Stiftungsrat dies nicht genehmigt habe. Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wurde der damalige Ent scheid von der Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet, welche auch an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnahm ( Urk. 2/5, Urk. 14/1). Die Geschäfts führerin war berechtigt, die Beklagte nach aussen zu vertreten und den Versi cherten Entscheide mitz uteilen. Die Ergänzungspension wurde der Klägerin während 15 Jahren ausgerichtet, ohne dass der Stiftungsrat als oberstes Kontroll o rgan der Beklagten dies jemals beansta ndet hätte. Zumindest nach so langer Zeit durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass die Anspruchsprüfung der Be klag ten reglementskonform erfolgt ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf be rufen, dass sie die Ergänzungspension nicht m ehr ausrichten müsse, weil der Stif tungs rat diese nicht genehmigt habe. Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang, dass im Übrigen nicht erstellt ist, ob effektiv keine Genehmigung durch den Stiftungsrat erfolgt ist, sondern es sich dabei um eine Behauptung der Beklagten handelt, welche nach Ablauf einer solch langen Zeitdauer
kaum mehr überprüfbar erscheint. 4.5
Es ist damit festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 eine Ergänzungspension von damals Fr. 939.-- pro Monat verbindlich und unbefristet zugesprochen hat. Es ist in der Zwischenzeit weder der Anspruch auf die Grundleistung (Lohnersatzpension) noch der Grund für die Ausrichtung der Ergänzungspension (Anspruch der Klägerin nur auf eine ge kürzte IV-R ente) entfallen. Es handelt sich damit um eine laufende Rentenleistung der Beklagten, welche nur im Falle einer Unterdeckung aufgehoben oder reduziert werden kann. Bei der Beklagten liegt keine Unterdeckung vor, die Aufhebung der Rente ist deshalb unzulässig (vgl. E. 2). 4.6
Es ist der Beklagte n zwar darin zuzustimmen, dass sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass die Klägerin wegen Beitragslücken bei den Leis tungen der ersten Säule eine Einbusse in Kauf nehmen muss. Sie trägt keine Schuld an der allfälligen Mobbingsituation am früheren Arbeitsplatz der Klägerin, bei der ehemaligen Arbeitgeberin handelt es sich um eine von der Beklagten zu unterscheidende juristische Person. Ohnehin sind die Beitragslücken ausserdem auf den Umstand zurückzuführen, dass die Klägerin nicht während der gesamten Dauer ihres Erwerblebens bei der AHV/IV versichert war und stehen auch in keinen Zusammenhang mit dem Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin bei der ersten Säule Einbussen erleidet. Die Beklagte hatte in ihrem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Reglement die Möglichkeit vorgesehen, den Ausfall bei den Leistungen der ersten Säule mit einer Ergänzungspension zu kompensieren. In Anwendung dieser reglementarischen Be stimmung hat sie der Klägerin eine Ergänzungspension zugesprochen. Die Klägerin hat sich während 15 Jahren darauf verlassen, dass die aufgrund der Beitragslücken bestehende Rentenkürzung in der ersten Säule durch die Beklagte kompensiert wird. Sie hatte keinen Anlass, sich anderweitig um die Füllung dieser Lücke zu bemühen. Sie ist im Gegenteil von der Beklagten dazu aufgefordert worden, das zur Auszahlung gelangte Risikokapital nicht für spätere Zeiten zu rückzubehalten , sondern für den Lebensunterhalt einzusetzen ( Urk. 2/5). Ohne dass irgendeine Veränderung in den Verhältnissen de r Klägerin stattgefunden hätte, stellte die Beklagten die Ausrichtung der Ergänzungspension ein. Dies stellt ein Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die Beklagte wäre daher auch aus diesem Grunde in diesem Verhalten nicht zu schützen. 5.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin auch nach dem 1. Mai 2019 weiterhin eine Ergänzungspension gemäss ihrem Statut vom 1. Januar 2002 auszurichten. 6.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 1 1. Oktober 2019 Klage erheben ( Urk. 1). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin Verzugs zinsen in Höhe von 5 %
auf den bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab 11. Oktober 2019 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 7. 7.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 7.2
Mit Honorarnote vom 1 9. Juni 2020 ( Urk.
27) machte Rechtsanwältin Sigg einen Aufwand von 19 Stunden und 35 Minuten (zu ei nem Stundenansatz von Fr. 250. ) sowie Barauslagen von Fr. 160.90 (3 % des Zeitaufwandes), mithin insgesamt Fr. 5'431.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 % ) geltend. Der Zeit aufwand erscheint als angemessen. Jedoch besteht vorliegend kein Anlass, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Stunde abzu weichen.
Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der obsie genden Klägerin eine Pro zessent schädigung in der Höhe von Fr. 4'779.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch nach dem 1. Mai 2019 weiterhin eine Ergänzungspension gemäss ihrem Statut vom 1. Januar 2002 auszurichten, zuzüglich Zins in Höhe von 5 % auf den bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab
11. Oktober 2019 und auf den seither fällig gewordenen Ren ten betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’779 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Advokatin Franziska Bur Bürgin - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger