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BV.2019.00081

Rückzug der Klage nach Erhalt der Klageantwort

Zürich SozVersG · 2019-12-16 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 7. November 2019 datierten, am 1 2. Dezember 2019 zur Post gegebe nen Schreiben zog X.___ die Klage vom

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsan wälti n Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Brügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00081

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Referent Gerichtsschreiber Brügger Verfügung vom

16. Dezember 2019 in Sachen X.___ Kläger gegen Personalstiftung der Y.___ AG c/o Y.___ AG Beklagte vertreten durch Rechtsan wälti n Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich

Mit vom 1 7. November 2019 datierten, am 1 2. Dezember 2019 zur Post gegebe nen Schreiben zog X.___ die Klage vom 2 2. September 2019 gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG

betreffend Kapitalaus zahlung d es Altersgut habens zurück (Urk. 13).

Ausgangsgemäss gilt der Kläger infolge Rückzugs der Klage als unterliegend (§ 28 GSVGer i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren ga rantiert und dem unterliegenden Kläger keine mut willige oder leichtsin nige Pro zessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Ge richtskosten zu erheben.

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behör - den oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs an stalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen ab gesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teientschädi gung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. Der Referent verfügt: 1.

Der Prozess wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsan wälti n Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Brügger