Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1971, war ab dem
26. Februar 2007 bei der Y.___ AG in einem 100 % -Pensum angestellt und bei der Personal vor sorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorge
versichert ( Urk. 2/4, Urk. 10/1 S. 2 Rn 6, Urk. 11/1 , Urk. 16/52/2 ).
Nachdem die Arbeitgeberin die Ver sicherte am 31. Januar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle,
zur Früherfassung angemeldet hatte (Urk. 16/17-18 ) , meldete sich
die Versicherte
am 28. Februar 2011 gleichenorts für berufliche Massnahmen an (Urk. 16/29).
M it Mitteilung vom 30. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle Frühinter ventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt mit IV-Job Coach (Urk. 16/48) . Der Arbeitsplatzerhalt wurde mit Mitteilung vom 28. März 2012 erfolgreich abgeschlossen (Urk. 16/53). A m 11 . Juli 2012 wurde die Versicherte von der Arbeitgeberin freigestellt ( Urk. 2/7 ) ,
d as Arbeitsverhältnis endete per 30. November 2012 (Urk. 11/17).
Vom 1. Dezember 2012 bis Ende Februar 2013 sowie vom 16. März bis am 3. Mai 2013 war die Versicherte zu 100 % krank ge schrieben und bezog in dieser Zeit Krankentaggelder der Y.___ AG (Urk. 11/20 , Urk. 10/1 S. 4 Rn 18 ).
I m März 2013 wurden der Versicherten 16 Taggelder und im April 2013 10 Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus bezahlt (Urk. 30 S. 3 Rn II.a.3, Urk. 31/1-2). Vom 27. Oktober 2012 bis am 1. Juni 2013 absolvierte die Versicherte einen Lehrgang als Arzt- und Spitalsekretärin und schloss diesen mit Diplom ab (Urk. 11/18). Vom 6. Mai bis am 19. September 2013 bezog die Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/21 ). Ab dem 20. September 2013 war die Versicherte zu 100 % krankgeschrieben und bezog wiederum
Krankentaggelder der Y.___ AG (Urk. 31/4). 1.2
Am 1. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf diverse Darm- und Bauchoperationen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 16/59). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wurde ihr ab dem 1. September 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 16/167, Urk. 16/169). 1.3
In der Folge wandte sich die Versicherte an die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG und ersuchte um Ausrichtung von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge . Nachdem die se dies mit Schreiben vom 12. März 2018 abgelehnt hatte (Urk. 2/2 , vgl. auch Urk. 2/3 ), wandte sich die Versicherte am 12. April 2018 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 31/6) , welche die Ausrichtung von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge am 9. Juli 2018 ebenfalls ablehnte (Urk. 31/7 ). 2.
Am 3. September 2019 erhob X.___ gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG Klage und beantragte, es sei ihr zu Lasten der Beklagten spätestens ab dem 1. September 2015 eine Rente von mindestens Fr. 34'186.-- pro Jahr zuzusprechen zusätzlich Zins zu 5 % ab heute (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 12. Dezember 2019 ersuchte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG um Abweisung der Klage (Urk. 10/1 S. 2 ). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 wurden die Akten der Eidgenössischen Invaliden versicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 13) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 17)
hielten sowohl die Klägerin
m it Replik vom 5. April 2020 (Urk. 21)
als auch die Beklagte mit D uplik vom 18. Mai 2020 (Urk. 24 ) an ihren bisherigen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 25). Diese nahm am 28. Juli 2020 Stellung und beantragte, die Klage sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass sie nicht zuständig sei (Urk. 30 S. 2). Mit Eingaben vom 19. August 2020 (Urk. 34) und vom 2. September 2020 (Urk. 35 )
reichten die Klägerin und die Beklagte jeweils eine weitere Stellungnahme ins Recht , welche den Parteien mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 je wechselseitig zugestellt wurden (Urk. 36) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versi cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule be zweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis aus geschieden ist und daher nicht mehr dem Obl igatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2 1.2.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert w aren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inval id werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetret ene – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.2.2
Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröff nung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arb eitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinwei sen ) .
Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festge legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5 .1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die negativen Aus wirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit indessen echtzeitlich dokumen tiert sein (SZS 2015 S. 469
[Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom
29. Juni 2015]). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidi tätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsun fähig keit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In validität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesent lichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die An nahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Per son nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Bei der Prüfung dieser Frage zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund heitsschadens, dessen prog nostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Be weggründe, welche die ver sicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwie deraufnahme der Arbeit ver an lasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2).
Eine Unter brechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2020 vom 6. November 2020 E. 2.2). 1. 4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensic htlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.
2.1
Die Klägerin macht e zur Begründung ihrer Klage geltend, die für den sachlichen Konnex massgebliche Wechselwirkung zwischen den Operationen und den psy chischen Gesundheitsschädigungen, welche bereits 2012 zu den Arbeitsunfähig keiten, zur Frühintervention und schliesslich zur Kündigung geführt hätten, habe letztlich auch die Berentung durch die Invalidenversicherung zur Folge gehabt (Urk. 1 S. 9). Durch das Fehlen echtzeitlicher Arbeitsunfähig keitsbescheinigungen während viereinhalb Monaten Taggeldbezug s bei der Arbeitslosenkasse sei die zeitliche Konnexität nicht unterbrochen worden . Das von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
gegenüber der Arbeits losen kasse erstattete Arbeitsfähigkeitszeugnis ab dem 6. Mai 2013 sei unbegründet und habe lediglich dem Zweck der finanziellen Absicherung der Klägerin gedient. Folglich sei es kein Beweis für eine objektive Stabilisierung des Gesundheits schadens. Die aus wirtschaftlichen Gründen behauptete und von der Arbeits losen versicherung angenommene Vermittlungsfähigkeit habe nur wenig länger als drei Monate gedauert und nie auch nur annähernd zu einer Arbeitsleistung im Erwerbsleben geführt . Da es vorliegend «nur» um die Periode während der Arbeitslosigkeit als wirtschaftliches Ersatzeinkommen gehe, habe sich das Leistungsvermögen nicht arbeitsrechtlich offenbaren können. Das eingeschränkte Leistungsvermögen habe sich aber arbeitsrechtlich bis Frühjahr 2013 am Arbeits platz offenbart und auch klar wiederum durch Ersatzleistungen der Kranken taggeldversicherung vor und nach der Periode der Arbeitslosigkeit . Von einer drei Monate oder länger andauernden (annähernd) vollständigen Arbeitsfähigkeit könne keine Rede sein
(Urk. 1 S. 9 -13 Rn 9.2). Die Berentung sei massgeblich auch zufolge der psychischen Ges undheitsschädigungen erfolgt, unter anderem wegen eine r komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung und eine r Panik störung. Dabei handle es sich um Schubkrankheiten, weil der wellenförmige Ver lauf mit Perioden von Exazerbation und Remission von Triggern und Vermei dungsverhalten bestimmt sei und der Verlauf bei sol chen Diagnosen wechselhaft sei (Urk. 1 S. 14). 2.2
Demgeg enüber br achte die Beklagte vor , v orliegend bestehe kein sachlicher Zu sammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden, die zu den Arbeits unfähigkeiten der Klägerin bei der Y.___ AG geführt hätten und der ab 2015 eingetretenen Invalidität. Die Abwesenheiten am Arbeitsplatz seien ausnahmslos somatisch begründet gewesen , während die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zur Invalidität geführt habe, überwiegend die psychi sche Gesundheit betroffen habe , neben weiteren, anders gearteten somatischen Beschwerden, welche seit 2014 aufgetreten seien (Urk. 10/1 S. 10 Rn 52).
Auf grund des Arbeitsfähigkeitszeugnisses von Dr. Z.___
sei ab dem 6. Mai 2013 eine klare gesundheitliche Verbesserung durch einen Arzt als medizinische r Sachver ständiger festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Arzt grund sätz lich keine falschen Arztzeugnisse ausstelle und die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt (6. Mai 2013) voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 10/1 S. 13 f. Rn 67). Ferner sei i m konkreten Fall durch den Bezug von Arbeitslosentaggeldern und entsprechender Deklaration der vollen Vermittlungsfähigkeit gegenüber der Arbeitslos enkasse für mehr als viereinhalb Monate ( vom 6. Mai bis am 19. September 2013 ) eine Arbeitsfähigkeit objektiv gegen aussen in Erscheinung getreten (Urk. 10/1 S. 15 Rn 71). Es gebe keine Anhaltspunkte dafür und werde bestritten, dass die Klägerin in der Zeit der Ausbildung zur Arztsekretärin (27. Oktober 2012 bis zum 1. Juni 2013) und einem Besuch von Kursen der r egionalen Arbeitsvermittlung (RAV) nicht voll leistungsfähig und somit arbeits fähig gewesen sei (Urk. 10/1 S. 15 Rn 72). Damit sei erstellt, dass der zeitliche Zusammenhang vorliegend unterbrochen worden sei und auch aus diesem Grund keine Leistungspflicht der Beklagten bestehe (Urk. 10/1 S. 15 Rn 74).
Die vorlie gend relevanten Beschwerden der Klägerin wie zum Beispiel die Darmbe schwer den oder die Handgelenksbeschwerden seien keine Schubkrankheiten im Sinne der Rechtsprechung. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für einen wellen förmigen Krankheitsverlauf mit ständigen Perioden von Exazerbation und Remis sion vorliegen (Urk. 10/1 S. 17 Rn 82). 2.3
In ihrer Replik führt e die Klägerin aus, es bestehe bei ihr eine erhebliche psy chische Vorbelastung. So sei sie mit ihren Ängsten, ihren Arbeitsplatz wegen der Fehlzeiten zu verlieren, in einem Teufelskreis gewesen und es hätten sie enorme existenzielle Ängste geplagt.
Der Zusammenhang zwischen Einschränkungen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gemäss Institut A.___ und Absenzen/
Arbeitsunfähigkeit sei aktenkundig. Es handle sich aktenkundigerweise um ver schiedene sich überlappende Krankheitsbilder, wobei das psychische Leiden sich massgebend während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten manifestiert und das Krank heitsgeschehen mitgeprägt habe (Urk. 21 S. 4-7 ).
Bei der Frage, ob die Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung
( ALV ) von circa vier einhalb Monaten den zeitlichen Konnex zu unterbrechen vermöchte , seien die konkreten Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu gehöre eben die Tatsache, dass die Klägerin vor und nach diesen circa viereinhalb Monaten Ver mittlungsfähigkeit bei der ALV Krankent aggelder der Arbeitgeberin Y.___ AG bezogen habe. Deshalb sei ihr Leistungsvermögen offensichtlich vor und nachher eingeschränkt gewesen und während diesen circa viereinhalb Monaten habe sie dieses Leistungsvermögen arbeitsrechtlich gar nicht offenbaren können. Die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbestätigung durch Dr. Z.___ sei unbegründet er folgt und an die ALV gerichtet gewesen. Eine gesundheitliche Verbesserung sei darin nicht gewürdigt worden, weshalb die von einem auf den anderen Tag «gestiegene» Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 100 % nicht plausibel sei. Gerade weil die Klägerin nicht arbeitstätig gewesen sei, genüge im vorliegenden konkreten Fall die Periode von circa viereinhalb Monaten in einer Gesamtschau nicht zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes (Urk. 21 S. 9 -10 ). 2.4
Duplicando führt e die Beklagte aus, d ass die Klägerin sich aufgrund der seit 2010 gehäuft auf ge tretenen Absenzen Sorgen um ihren Arbeitsplatz gemacht habe, sei nachvollziehbar, vermöge jedoch noch keine relevante psychische Erkrankung zu begründen (Urk. 24 S. 4 Rn 14). Die Klägerin könne keinen echtzeitlichen Befund einer relevanten psychischen Erkrankung während der Anstellungsdauer bei der Y.___ AG ins Recht legen. Somit bestehe erwiesenermassen kein sachlicher Zusammenhang (Urk. 24 S. 5 Rn 17). In Bezug auf das Arzt zeug nis von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2013 sei darauf hinzuweisen, dass diesem keine anderen Berichte entgegenstünden. Die Klägerin müsste vorliegend selbst ein Gefälligkeitszeugnis gegen sich gelten las sen (Urk. 24 S. 8 Rn 28 und 31) und könne nichts gegen die Tatsache vorbringen, wonach sie von Mai bis September 2013 arbeitsfähig gewesen sei, was zu einer Unterbrechung des zeitlichen Kon nex es führe (Urk. 24 S. 8 Rn 33).
2.5
Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2020 fest,
d en Argu menten der Klägerin könn e grundsätzlich gefolgt werden (Urk. 30 S. 4 Rn III.1). Es könne nicht die Rede davon sein, dass der zeitliche Zusammenhang durch den viereinhalb Monate dauernden Bezug von Arbeitslosenentschädigung zwischen dem 6. Mai und dem 19. September 2013 unterbrochen worden sei , selbst wenn die Klägerin während dieser Zeit effektiv vollständig arbeitsfähig gewesen wäre. Zudem sei das Arztzeugnis von Dr. Z.___ rückwirkend am 30. Mai 2013 erstellt worden und somit erst nach dem die Unia Arbeitslosenkasse der Klägerin mit ge teilt hatte, dass ihr Anspruch auf Taggeld aufgrund der seit dem 16. März 2013 be stehenden Arbeitsunfähigkeit am 14. April 2013 ende und erst wieder An spruc h auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, wenn die Arbeitsfähigkeit min destens 20 % betrage (Urk. 30 S. 5 Rn III.1.3).
Nachdem sich die Klägerin Ende 2009 aus psychischer Sicht einigermassen stabilisiert hätte , habe sie im Jahr 2010 drei Bagatellunfälle, eine Kopfentzündung und eine Lebensmittelintoxikation erlitten, welche allesamt zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Dass sich der labile psychische Zustand der Klägerin durch diese Ereignisse erneut verschl echtert habe und sich die psychischen Störungen aufs Arbeitsverhältn is auswirkten, sei nahe lie gend (Urk. 30 S. 5 f. Rn III.2). Aus der Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, in einer Anstellung eine uneingeschränkte Leistung zu erbringen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs habe nicht mit einer dauerhaften Wiedereingliederung gerechnet werden können (Urk. 30 S. 6 Rn III.3). 3.
3.1
Im Bericht der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals B.___ vom 6. März 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 16/38/12): - Verdacht a uf orthostatische Dysregulation - Depression (Erstdiagnose 2005) Die Klägerin habe sich bei seit zwei Wochen persistierenden bi- fronto -parietalen Kopfschmerzen ohne Photo -
oder Phonophobie und seit heute aufgetretenem Dreh schwindel nach links bei raschen Lageveränderungen oder schnellen Kopfdre hungen mit N ausea selbst eingewiesen. Die Ursachen der Drehschwindelattacken könnten multifaktoriell bedingt sein. Der Klägerin sei eine ausreichende Hydrierung, etwas salzreichere Kost sowie regelmässige Ausübung eines Aus dauer sports nahegelegt worden und sie sei in das
Semontmanöver für die Appli kation zuhause instruiert worden (Urk. 16/38/12-13). 3. 2
Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie
des B.___ vom 17. März 2009 wurde folgende Diagnose festgehalten (Urk. 16/38/9): - Verdacht auf funktionelle Dyspepsie In der hochauflösenden Ösophagusmanometrie habe sich eine normale ösopha geale Funktion gezeigt. In der anschliessend angefertigten 24 Stunden pH Impe danzmessung
habe unter hochdosierter PPI Therapie keine adäquate gastrale Säuresuppression bestanden. Differentialdiagnos tisch sei ein
Complianceproblem festzuhalten . Es sei jedoch nicht zu pathologisch vermehrt auftretenden Episoden von saurem Reflux gekommen. Leider h abe die Klägerin während der 24 Stun den- Aufnahme keine typischen Beschwerden angegeben, so dass sich keine Symptomkorrelation ergeben habe.
Die Beschwerden seien am ehesten durch eine funktionelle Dyspepsie zu erklären (Urk. 16/38/9-10). 3.3
Dem Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___ vom 26. Okto ber 2009 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Urk. 16/38/3): - Status nach Hepatitis B-Exposition bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr - Verdacht auf funktionelle Dyspepsie - Eisenmangel - Depression (ED 2005) Bei Hepatitis B-Exposition sei eine aktive und passive Immunisierung erfolgt. Zwei erneute Hepatitis B-Impfungen seien anfangs Oktober 2009 und anfangs April 2010 vorgesehen. Da die Klägerin über eine vermehrte Müdigkeit berichtet habe, seien verschiedene Abklärungen erfolgt, die einen Eisenmangelzus tand ohne Anämie gezeigt hätten. Die Gastroenterologen hätten die Beschwerden der Klägerin am ehesten im Rahmen einer funktionellen Dyspepsie interpretiert (Urk. 16/38/3-5). 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie , berichtete am 28. Januar 2010 darüber, dass sich aus der Lumbalpunktion vom 25. Januar 2010 normale Befunde ergeben hätten . Der Verlauf sei regredient , die Klägerin sei praktisch beschwerdefrei. Eine
Entmarkungserkrankung sei auf Grund der vorliegenden Befunde nicht gesichert. Es handle sich hier sehr wahrscheinlich um ein soge nanntes clinically
isolated Syndrom. Auffällig seien die multiplen Herde im MRI. Psychisch wirke die Klägerin etwas auffällig mit Titubationen des Kopfes, auch das Verhalten sei etwas merkwürdig (Urk. 11/ 6). 3. 5
In ihrem Bericht vom 11. Dezember 2010 stellten die Ärzte des Spitals D.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/5 ): - Kontusion Schleimbeutel infrapatellaris rechts - Handgelenkskontusion - Differentialdiagnose: minime Stauchungsfraktur links Die Klägerin sei auf dem Eis ausgerutscht und frontal auf Hand und Knie gestürzt (Urk. 11/5). 3.6
In seinem Bericht vom 16. März 2011 führte Dr. Z.___ aus, die Klägerin arbeite zurzeit 100 % in einem Callcenter und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe eine Angststörung , aufgrund welcher sie seit über einem Jahr bei Dr. med.
E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
in Behandlung stehe . Unter aktueller Efexormedikation bestehe zurzeit eine stabile Situation . Desweiteren bestehe seit 2009 ein unklarer Schwindel, aufgrund dessen die Klägerin wiederholt arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Abklärung bei Dr. C.___ habe noch keine definitive Schlussbeurteilung erbracht. Zurzeit bestehe a ufgrund des Schwindels keine Arbeitseinschränkung (Urk. 16/36/6). 3 .7
Im Abschlussbericht des Instituts A.___ vom 30. März 2012 , wo sich die Klägerin vom 8. November 2011 bis am 14. März 2012 in ambulanter, psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befand , stellten die Ärzte folgende Diagnose (Urk. 2/6 S. 2): - Dyst h ymia (ICD-10 F34.1) und wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) Es wurde folgender Psychostatus erhoben: «Bewusstsein klar, allseits orientiert. Patientin weist mittlere Konzentrationsstörungen auf, mittelgradiges Grübeln und Gedankendrängen. Patientin ist misstrauisch und hat mittelschwere Phobien (Spinnen, Platzangst und Höhenangst). Sie weist keine inhaltliche Denkstö run gen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen auf. Sie hat eine mittlere Störung der Vitalgefühle und ist deprimiert, ängstlich, mittel bis schwer gereizt und innerlich unruhig. Sie hat mittlere Insuffizienz- und Schuldgefühle. Antrieb ist mittel-schwer gehemmt. Sie ist motorisch unruhig ( restless
legs in der Nacht). Circadiane Besonderheiten: abends schlechter. Patientin ist zurzeit nicht suizidal.» Die Klägerin sei als verschlossene Patientin
erlebt worden, welche die Termine oft habe absagen müssen, weil sie krank gewesen sei. Ziele der integrierten psychia trisch-psychotherapeutischen Behandlung seien psychische Stabilisierung und Reduktion belastungsauslösender Reize, Ressourcenaktivierung, E rlernen von Copingstrategien und Analyse von Konfliktmustern gewesen. Diesbezüglich sei auch einmal eine gemeinsame Sitzung mit ihrem IV-Coach durchgeführt worden. Dieser Ansatz habe ihr leider nicht geholfen, ihre Emotionen besser zu kontrol lieren und beruflich wie auch privat in ein geregeltes Leben einzutreten. Die Klägerin habe die Therapie wegen einer Operation unterbrochen und sich danach nicht mehr gemeldet (Urk. 2/6). 3.8
Am 23. A pril 2013 berichtete Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, dass die Klägerin vom 1. bis am 15. März 2013 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr aufgrund der Darmproblematik und der damit verbundenen Operationen. Diesbe züglich habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis und mit am 28. Februar 2013 bestanden. Seit dem 16. März 2013 sei die Klägerin krankheitsbedingt erneut zu 100 % arbeitsunfähig, voraussichtlich bis am 3. Mai 2013, dann erfolge eine erneute klinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die erneute Arbeitsunfähigkeit stehe in keinem Zusammenhang mit de r Darmproblematik (Urk. 11/20). 3.9
In seinem zuhanden der Unia
erstatte te n ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2013 attestierte Dr. Z.___ der Klägerin eine 100%ige Arbeitsfähi gkeit ab dem 6. Mai 2013 (Urk. 11 /23). 3.10
Dem Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 19. August 2014 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Urk. 11/25): - Linksbetont es sensomotorisches Querschnitt syndrom sub Th8 - Status nach Hernienplastik abdominal nach Rives vom 4. August 2014 bei supraumbilikaler Narbenhernie - Status nach Antrumgastritis Juni 2014 - Angststörung mit Klaustrophobie, Erstdiagnose 2006 Im B.___ sei ein MRI durchgeführt worden, welches bei C6/7 links eine medio-laterale Diskushernie und bei L5/S1 eine mediane bis rechts medio-laterale Diskushernie gezeigt habe. Nach der Rückverlegung aus der Neurochirurgie des B.___ habe sich der stationäre Verlauf unkompliziert gezeigt. Bei der klinischen Nachkontrolle hätten sich insgesamt eine leichte Besserungstendenz der Sympto matik mit nun Stuhl- und Urininkontinenz und eine deutliche Verbesserung der Motorik und Sensibilität vor allem rechtsseitig gezeigt. Die Klägerin werde in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen i n die Neuro-Rehabilitation der Universitätsk linik H.___ entlassen (Urk. 11/25). 3.11
Die Ärzte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik
H.___ stell t en in ihrem Bericht vom 27. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 11/31): - Neurogene Harnblasenfunktionsstörung bei Diagnose 2 - Inkomplette subakute Paraplegie sub Th8 (Differentialdiagnose: funktio nelle Störung) bei Status nach Periduralkatheteranlage Höhe Th10 August 2014 bei Diagnose 3 - Status nach Hernienplastik nach Rives August 2014 bei supraumbilikaler Narbenhernie - Angststörung mit Klaustrophobie (Erstdiagnose 2006) - Status nach Antrumgastritis Juni 2014 - Status nach Nephrektomie rechts 1991 bei rechtsseitiger postinfektiöser Schrumpfniere - Status nach operativer Intervention Handgelenk rechts 2014 bei Hyperex tension/-flexion der Gelenke - Status nach Hohlfuss-Operation 1997 - Status nach rezidivierenden Aborten - Verdacht auf Ponstan -/Penicillin-Unverträglichkeit
Unter Umstellung der antimuskarinergen Therapie von Toviaz 8 mg/d auf Spasmo -Urgenin
Neo 2x/24h sei es zu keiner wesentlichen Verbesserung der Blasen situa tion gekommen . Mit der Klägerin sei eine Umstellung des Therapiekonzepts auf eine Neuromodulation mittels perkutaner Tibialis Nervenstimulation besprochen worden (Urk. 11/31). 3.12
Im Bericht der Klinik I.___ vom 5. November
2015
wurden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 16/123/2): - Komplexe posttraumatische Bela s tungsstörung infolge erlebter emotio naler, physischer und sexueller Traumatisierung in der Kindheit und Ado leszenz (ICD-10 F43.1), in diesem Zusammenhang: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Abhängige Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F60.7) - Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) bis zum Jahre 2004; aktuell normal gewichtig, Essstörungsthematik nicht im Vordergrund - Diskushernien im Bereich C6/7 und L5/S1
Die p osttraumatische n Symptome würden vermutlich schon seit dem j ungen Erwachsenenalter bestehen . Mit dem Auftreten der Belastungsfaktoren der Bauchoperation mit Schmerzen und Erhalt der Kündigung , beides i m Jahre 2012, sei es zu einer Exaz erbation gekommen . Die Einweisung in die K linik I.___
sei bei zunehmender depressiver Symptomatik im Rahmen einer aktuellen psychosozialen Belastungssituation (Trennung, Auszug aus der Wohnung auf Ende November, finanzielle Schwierigkeiten) und auf dem Boden einer traumatisch geprägten Persönlichkeitsentwicklung mit psychiatrischer Vor geschichte (Anorexie, Status nach Suizidversuch) erfolgt . In der bisherigen Tätig keit bestehe seit Sommer 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Limitierende Faktoren seien die verminderte Konzentrationsfähigkeit, die vermin derte Ausdauer, die verminderte psychische Belastbarkeit, die erhöhte Ermüdbar keit, die erhöhte Stressempfindlichkeit, die Reizbarkeit und die Nervosität (Urk. 16/123/2-5). 4. 4.1
Die Klägerin meldete sich am 1. Oktober 2014 bei der IV-Stelle zum Leis tungs bezug an (Urk. 16/59) , womit ihr invalidenversicherungsrechtlicher Rentenan spruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1. April 2015 entstehen konnte, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war .
Vor diesem Hintergrund war der Gesundheitszustand der Klägerin vor dem 1. April 2014 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente für die IV-Stelle nicht entscheidend und erübrigten sich weitere Abklärungen zum zeit genauen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Bezeichnenderweise setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit denn auch auf den 1. April 2014 fest (Urk. 16/159/12).
D ie Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 16/167, Urk. 16/169) ist demnach diesbezüglich nicht bindend und der leistungserhebliche Sachverhalt durch das Gericht frei überprüfbar
(E. 1.4 ). 4.2
4.2.1
Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt vorliegend nur dann in Betracht, wenn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsun fähig keit und der hernach eingetretenen Invalidität zwischenzeitlich nicht unterbro chen wurde (E. 1.3) .
Vorwegzunehmen ist, dass der Bestand einer Schubkrankheit bei der Klägerin - entgegen ihrem Dafürhalten (E. 2.1) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist . So gelten als Schubkrankheiten gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere Schizophrenien oder Multiple Sklerosen (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen) . Bei wiederholten depressiven Verstimmungszuständen, wie sie im Abschlussbericht des Instituts A.___ vom 30. März 20 12 diagnostiziert wurden (E. 3.7 ), handelt es sich
dagegen nicht um eine Schubkrankheit (Urteil des Bun desgerichts 9C_509/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.2). Soweit sich bei der Klä gerin
Veränderungen des Gesundheitszustandes eingestellt haben , findet sich die Begründung dafür nicht in der Art des zugrundeliegenden Gesundheitsschaden s , sondern hauptsächlich in den
stattgehabten Unfällen ( Urk. 11/5, Urk. 16/27, Urk. 16/112/6-7 ), den verschiedenen Operationen mitsamt den damit zusammen hängenden Regenerationszeiten (Operationen beider Handgelenke [Urk. 16/54/2], Darmoperationen [Urk. 16/55/9, Urk. 16/56, vgl. Urk. 11/20], Narbenhernie [Urk. 11/25, Urk. 11/27, Urk. 11/31])
sowie im Auftreten von invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren (Stellenverlust [ Urk. 16/123/2, Urk. 16/36/13-16], finanzielle Schwierigkeiten [Urk. 16/123/2 , Urk. 16/127/4 ] , Belastungen im Zusammenhang mit Partnerschaften [ Urk. 2/6 S. 1, Urk. 16/123/2, Urk. 16/123/4,
Urk. 16/127/3-7, Urk. 16/49/3]) . Eine eigenständige
Pathologie mit einem wellen förmigen Verlauf mit sich ablösenden Perioden von akuter Exazerbation und Remission, welche bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes die Anwendung eines nach Massgabe der Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten weniger stren gen Massstabes rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1-6.2 mit Hinweisen) , ist aufgrund der medizinischen Akten demgegenüber nicht ausgewiesen. 4.2.2
Wie einleitend dargelegt (E. 1.3) ,
stellt eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der E rwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, gemäss bundesge richt li cher Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Zur Prüfung, ob die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist, sind dabei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, mit samt den in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnissen, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Solchen Zeiten kann indes nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit . So schliesst namentlich eine Ver mitt lungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus ( Urteile des Bundesgerichts 9C_809/2016 vom 9. Juni
2 017 E.
2.2 und 9C_569/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.1 ). 4.2.3
Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass die Klägerin in der Zeit vom 6. Mai bis am 19. September 2013 bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezogen hat (E. 2, Urk. 11/21, Urk. 31/1).
Bei den Akten liegt ein von Dr. Z.___ am 30. Mai 2013 zuhanden der Unia ausgestelltes Zeugnis, welches der Klägerin ab dem 6. Mai 2013 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 11 /23).
Zuvor,
am 23. April 2013, attestierte Dr. F.___
– welche zusammen mit Dr. Z.___ in der P raxis J.___ tätig ist – der Klägerin zwar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, befristete diese jedoch im Hinblick auf eine dann vorzunehmende erneute klinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis am 3. Mai 201 3. Sie verwies sodann
auf eine bis dahin eingetretene Verbesserung der Darmproblematik nach de n damit verbundenen Opera tionen, und ging bei der Klägerin in der Zeitspanne vom 1. bis am 15 . März 2013 von einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/20). Bereits vor diesem Hintergrund kann in einer vollumfängliche n Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Mai 2013
– entgegen de m Vorbringen der Klägerin ( E. 2.3 ) – kein offensichtlicher
Widerspruch zu m dokumentierten Krankheitsverlauf erblickt werden . Der Arbeitsfähigkeits ein schätzung von Dr. Z.___ ab dem 6. Mai 2013 stehen sodann auch keine anderen echtzeitlichen ärztlichen Berichte entgegen, welche in der Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 auf eine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit schli essen lie ssen. Ärztliche Konsultationen oder Behandlungen während dieser Zeitspanne sind nicht aktenkundig und wurden von der Klägerin auch nicht behauptet.
Dass die Klägerin in der Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll, lässt sich auch aus den her nach erstatteten Berichte n nicht entnehmen. So geht a us den –
J ahre nach der vorliegend interessierenden Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 – verfassten
Beurteilungen der Klinik I.___ (Urk. 16/111/11-12, Urk. 16/123/2-6, Urk. 16/127/3-7, Urk. 16/128/1-5, Urk. 16/153/4-7) sowie im Übrigen auch aus dem Bericht des Körpertherapeuten
K.___ vom 7. September 2015 (Urk. 16/112/6-7) – welchem, wie der Verfasser selber ein räumt , mangels Fachkenntnissen desselben ohnehin keine medizinische Aussage kraft zukommen kann – lediglich hervor, dass bei der Klägerin bereits seit langer Zeit eine psychische Symptomatik besteht . Dies erweist sich im vorliegenden Kontext jedoc h nicht als massgebend, zumal selbst das Vorliegen eines mehrfach stationär behandelten ,
chronifizierten psychische n Leiden s der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeits fähigkeit nicht per se entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3 ). Auch fällt auf, dass die Klägerin den Körpertherapeuten nach Ende 2009 erstmals wieder im Frühjahr 2015 aufsuchte ( Urk. 16/112/6-7).
Für eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Wiederer langung der Leistungsfähigkeit
n ach den diversen das Stoma betreffenden Ope ratio nen im Jahr 2012 ( Urk. 16/66/7) spricht auch, dass die Klägerin vom 27. Oktober 2012 bis am 1. Juni 2013 den Lehrgang zur Arzt- und Spitalsek retärin absolvierte und diesen erfolgreich mit Diplom abschloss (Urk. 11/18). Auch wenn sich unter Berücksichtigung der insgesamt 188 Pr äsenzlektionen (vgl. Urk. 11/18 )
zuzüglich einer unbekannten Anzahl an Stunden für Selbststudium und Prüfungsvorbereitung zwar
kein mit einem vollen Arbeitspensum vergleich barer zeitlicher Aufwand ergibt, hat die Klägerin dadurch eine erhebliche Belastbarkeit insbesondere in psychischer Hinsicht demonstriert . Dies ist ebenso als Indiz für eine im Verlauf stattgehabte Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen, wie auch der Bes uch der
vom RAV vermittelten Kurs e zur Verbesserung der Vermittelbarkeit von Stellensuchenden in den Monaten August und September 2013 (Urk. 11/24).
Mit Blick auf das Dargelegte ist denn auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass Dr. Z.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Mai 2013 nicht lediglich im Hinblick auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, sondern vielmehr aufgrund eines insgesamt verbesserten Gesun dheitszustandes attestiert hat.
Auf das Einholen der Krankengeschichte bei Dr. Z.___
– wie von der Klägerin bean tragt ( Urk. 1 S. 10) – kann bei dieser Akten- und Beweislage, insbesondere ange sichts des Fehlens echtzeitlicher psychiatrischer Berichte und Behandlungen, ver zichtet werden, zumal ein dem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 3 0. Mai 2013 wider sprechender, expliziter Eintrag in der Krankengeschichte nicht zu erwarten ist, respektive diesem kein Beweiswert beizumessen wäre, bestätigte doch Dr. Z.___ in einem Schreiben an die Klägerin vom 2 0. August 2018 neuerlich, dass für den hier massgeblichen Zeitraum vom 6. Mai bis 1 9. September 2013 kein Arbeits unfähigkeitszeugnis vorliege, er mithin auch keine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit bestätigen kann ( Urk. 22, zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Bezug der Arbeitslosentaggelder wieder arbeitsunfähig wurde (Urk. 31/4) , vermag sodann weder den Beweis für eine zuvor bestehende Einschränkung der Leistungsfähig keit noch für eine objektiv nicht wahrscheinliche dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2019 vom 22. August 2019 E. 4.5). 4.2.4
Durch die Wiedererlangung einer uneingeschränkten (resp ektive über 80%igen ) Arbeitsfähigkeit für gut vier einhalb Monate (6. Mai bis 19. September 2013) wurde der zeitliche Zusammenhang der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit mit der späteren Invalidität unterbrochen (E. 1.3). Dieses Ergebnis drängt sich insbeson dere auch im Hinblick auf die Urteile
9C_347/2019 vom 22. August 2019 (E. 4.2 und 4.6) sowie 9C_434/2015 vom 11. Mai 2016 (E. 4.2.2) auf , wo
das Bundesge richt bereits bei einem viermonatigen Bezug von Arbeitslosentaggelder n
eine Unterbrechung des zeitlichen Konnex es
bejaht
hat .
Da der zeitliche Konnex unterbrochen wurde , muss nicht mehr geprüft werden, ob z wischen der Arbeits un fähigkeit der Klägerin während des Vorsorgeverhält nisses zur Beklagten und der späteren Invalidität ein sachlicher Zusammenhang besteht. 4.3
Diese Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge. 5.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu ( BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Towers Watson AG - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versi cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule be zweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis aus geschieden ist und daher nicht mehr dem Obl igatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Am 1. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf diverse Darm- und Bauchoperationen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 16/59). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wurde ihr ab dem 1. September 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 16/167, Urk. 16/169).
E. 1.2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert w aren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inval id werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetret ene – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs.
E. 1.2.2 Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröff nung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arb eitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinwei sen ) .
Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festge legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5 .1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die negativen Aus wirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit indessen echtzeitlich dokumen tiert sein (SZS 2015 S. 469
[Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom
29. Juni 2015]).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidi tätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsun fähig keit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In validität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesent lichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die An nahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Per son nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Bei der Prüfung dieser Frage zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund heitsschadens, dessen prog nostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Be weggründe, welche die ver sicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwie deraufnahme der Arbeit ver an lasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2).
Eine Unter brechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2020 vom 6. November 2020 E. 2.2). 1.
E. 2 Am 3. September 2019 erhob X.___ gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG Klage und beantragte, es sei ihr zu Lasten der Beklagten spätestens ab dem 1. September 2015 eine Rente von mindestens Fr. 34'186.-- pro Jahr zuzusprechen zusätzlich Zins zu 5 % ab heute (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 12. Dezember 2019 ersuchte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG um Abweisung der Klage (Urk. 10/1 S. 2 ). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 wurden die Akten der Eidgenössischen Invaliden versicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 13) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 17)
hielten sowohl die Klägerin
m it Replik vom 5. April 2020 (Urk. 21)
als auch die Beklagte mit D uplik vom 18. Mai 2020 (Urk. 24 ) an ihren bisherigen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 25). Diese nahm am 28. Juli 2020 Stellung und beantragte, die Klage sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass sie nicht zuständig sei (Urk. 30 S. 2). Mit Eingaben vom 19. August 2020 (Urk. 34) und vom 2. September 2020 (Urk. 35 )
reichten die Klägerin und die Beklagte jeweils eine weitere Stellungnahme ins Recht , welche den Parteien mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 je wechselseitig zugestellt wurden (Urk. 36) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Klägerin macht e zur Begründung ihrer Klage geltend, die für den sachlichen Konnex massgebliche Wechselwirkung zwischen den Operationen und den psy chischen Gesundheitsschädigungen, welche bereits 2012 zu den Arbeitsunfähig keiten, zur Frühintervention und schliesslich zur Kündigung geführt hätten, habe letztlich auch die Berentung durch die Invalidenversicherung zur Folge gehabt (Urk. 1 S. 9). Durch das Fehlen echtzeitlicher Arbeitsunfähig keitsbescheinigungen während viereinhalb Monaten Taggeldbezug s bei der Arbeitslosenkasse sei die zeitliche Konnexität nicht unterbrochen worden . Das von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
gegenüber der Arbeits losen kasse erstattete Arbeitsfähigkeitszeugnis ab dem 6. Mai 2013 sei unbegründet und habe lediglich dem Zweck der finanziellen Absicherung der Klägerin gedient. Folglich sei es kein Beweis für eine objektive Stabilisierung des Gesundheits schadens. Die aus wirtschaftlichen Gründen behauptete und von der Arbeits losen versicherung angenommene Vermittlungsfähigkeit habe nur wenig länger als drei Monate gedauert und nie auch nur annähernd zu einer Arbeitsleistung im Erwerbsleben geführt . Da es vorliegend «nur» um die Periode während der Arbeitslosigkeit als wirtschaftliches Ersatzeinkommen gehe, habe sich das Leistungsvermögen nicht arbeitsrechtlich offenbaren können. Das eingeschränkte Leistungsvermögen habe sich aber arbeitsrechtlich bis Frühjahr 2013 am Arbeits platz offenbart und auch klar wiederum durch Ersatzleistungen der Kranken taggeldversicherung vor und nach der Periode der Arbeitslosigkeit . Von einer drei Monate oder länger andauernden (annähernd) vollständigen Arbeitsfähigkeit könne keine Rede sein
(Urk. 1 S. 9 -13 Rn 9.2). Die Berentung sei massgeblich auch zufolge der psychischen Ges undheitsschädigungen erfolgt, unter anderem wegen eine r komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung und eine r Panik störung. Dabei handle es sich um Schubkrankheiten, weil der wellenförmige Ver lauf mit Perioden von Exazerbation und Remission von Triggern und Vermei dungsverhalten bestimmt sei und der Verlauf bei sol chen Diagnosen wechselhaft sei (Urk. 1 S. 14).
E. 2.2 und 9C_569/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.1 ).
E. 2.3 In ihrer Replik führt e die Klägerin aus, es bestehe bei ihr eine erhebliche psy chische Vorbelastung. So sei sie mit ihren Ängsten, ihren Arbeitsplatz wegen der Fehlzeiten zu verlieren, in einem Teufelskreis gewesen und es hätten sie enorme existenzielle Ängste geplagt.
Der Zusammenhang zwischen Einschränkungen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gemäss Institut A.___ und Absenzen/
Arbeitsunfähigkeit sei aktenkundig. Es handle sich aktenkundigerweise um ver schiedene sich überlappende Krankheitsbilder, wobei das psychische Leiden sich massgebend während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten manifestiert und das Krank heitsgeschehen mitgeprägt habe (Urk. 21 S. 4-7 ).
Bei der Frage, ob die Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung
( ALV ) von circa vier einhalb Monaten den zeitlichen Konnex zu unterbrechen vermöchte , seien die konkreten Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu gehöre eben die Tatsache, dass die Klägerin vor und nach diesen circa viereinhalb Monaten Ver mittlungsfähigkeit bei der ALV Krankent aggelder der Arbeitgeberin Y.___ AG bezogen habe. Deshalb sei ihr Leistungsvermögen offensichtlich vor und nachher eingeschränkt gewesen und während diesen circa viereinhalb Monaten habe sie dieses Leistungsvermögen arbeitsrechtlich gar nicht offenbaren können. Die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbestätigung durch Dr. Z.___ sei unbegründet er folgt und an die ALV gerichtet gewesen. Eine gesundheitliche Verbesserung sei darin nicht gewürdigt worden, weshalb die von einem auf den anderen Tag «gestiegene» Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 100 % nicht plausibel sei. Gerade weil die Klägerin nicht arbeitstätig gewesen sei, genüge im vorliegenden konkreten Fall die Periode von circa viereinhalb Monaten in einer Gesamtschau nicht zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes (Urk. 21 S. 9 -10 ).
E. 2.4 Duplicando führt e die Beklagte aus, d ass die Klägerin sich aufgrund der seit 2010 gehäuft auf ge tretenen Absenzen Sorgen um ihren Arbeitsplatz gemacht habe, sei nachvollziehbar, vermöge jedoch noch keine relevante psychische Erkrankung zu begründen (Urk. 24 S. 4 Rn 14). Die Klägerin könne keinen echtzeitlichen Befund einer relevanten psychischen Erkrankung während der Anstellungsdauer bei der Y.___ AG ins Recht legen. Somit bestehe erwiesenermassen kein sachlicher Zusammenhang (Urk. 24 S. 5 Rn 17). In Bezug auf das Arzt zeug nis von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2013 sei darauf hinzuweisen, dass diesem keine anderen Berichte entgegenstünden. Die Klägerin müsste vorliegend selbst ein Gefälligkeitszeugnis gegen sich gelten las sen (Urk. 24 S. 8 Rn 28 und 31) und könne nichts gegen die Tatsache vorbringen, wonach sie von Mai bis September 2013 arbeitsfähig gewesen sei, was zu einer Unterbrechung des zeitlichen Kon nex es führe (Urk. 24 S. 8 Rn 33).
E. 2.5 Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2020 fest,
d en Argu menten der Klägerin könn e grundsätzlich gefolgt werden (Urk. 30 S. 4 Rn III.1). Es könne nicht die Rede davon sein, dass der zeitliche Zusammenhang durch den viereinhalb Monate dauernden Bezug von Arbeitslosenentschädigung zwischen dem 6. Mai und dem 19. September 2013 unterbrochen worden sei , selbst wenn die Klägerin während dieser Zeit effektiv vollständig arbeitsfähig gewesen wäre. Zudem sei das Arztzeugnis von Dr. Z.___ rückwirkend am 30. Mai 2013 erstellt worden und somit erst nach dem die Unia Arbeitslosenkasse der Klägerin mit ge teilt hatte, dass ihr Anspruch auf Taggeld aufgrund der seit dem 16. März 2013 be stehenden Arbeitsunfähigkeit am 14. April 2013 ende und erst wieder An spruc h auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, wenn die Arbeitsfähigkeit min destens 20 % betrage (Urk. 30 S. 5 Rn III.1.3).
Nachdem sich die Klägerin Ende 2009 aus psychischer Sicht einigermassen stabilisiert hätte , habe sie im Jahr 2010 drei Bagatellunfälle, eine Kopfentzündung und eine Lebensmittelintoxikation erlitten, welche allesamt zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Dass sich der labile psychische Zustand der Klägerin durch diese Ereignisse erneut verschl echtert habe und sich die psychischen Störungen aufs Arbeitsverhältn is auswirkten, sei nahe lie gend (Urk. 30 S. 5 f. Rn III.2). Aus der Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, in einer Anstellung eine uneingeschränkte Leistung zu erbringen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs habe nicht mit einer dauerhaften Wiedereingliederung gerechnet werden können (Urk. 30 S. 6 Rn III.3). 3.
E. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 3.1 Im Bericht der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals B.___ vom 6. März 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 16/38/12): - Verdacht a uf orthostatische Dysregulation - Depression (Erstdiagnose 2005) Die Klägerin habe sich bei seit zwei Wochen persistierenden bi- fronto -parietalen Kopfschmerzen ohne Photo -
oder Phonophobie und seit heute aufgetretenem Dreh schwindel nach links bei raschen Lageveränderungen oder schnellen Kopfdre hungen mit N ausea selbst eingewiesen. Die Ursachen der Drehschwindelattacken könnten multifaktoriell bedingt sein. Der Klägerin sei eine ausreichende Hydrierung, etwas salzreichere Kost sowie regelmässige Ausübung eines Aus dauer sports nahegelegt worden und sie sei in das
Semontmanöver für die Appli kation zuhause instruiert worden (Urk. 16/38/12-13). 3. 2
Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie
des B.___ vom 17. März 2009 wurde folgende Diagnose festgehalten (Urk. 16/38/9): - Verdacht auf funktionelle Dyspepsie In der hochauflösenden Ösophagusmanometrie habe sich eine normale ösopha geale Funktion gezeigt. In der anschliessend angefertigten 24 Stunden pH Impe danzmessung
habe unter hochdosierter PPI Therapie keine adäquate gastrale Säuresuppression bestanden. Differentialdiagnos tisch sei ein
Complianceproblem festzuhalten . Es sei jedoch nicht zu pathologisch vermehrt auftretenden Episoden von saurem Reflux gekommen. Leider h abe die Klägerin während der 24 Stun den- Aufnahme keine typischen Beschwerden angegeben, so dass sich keine Symptomkorrelation ergeben habe.
Die Beschwerden seien am ehesten durch eine funktionelle Dyspepsie zu erklären (Urk. 16/38/9-10).
E. 3.3 Dem Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___ vom 26. Okto ber 2009 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Urk. 16/38/3): - Status nach Hepatitis B-Exposition bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr - Verdacht auf funktionelle Dyspepsie - Eisenmangel - Depression (ED 2005) Bei Hepatitis B-Exposition sei eine aktive und passive Immunisierung erfolgt. Zwei erneute Hepatitis B-Impfungen seien anfangs Oktober 2009 und anfangs April 2010 vorgesehen. Da die Klägerin über eine vermehrte Müdigkeit berichtet habe, seien verschiedene Abklärungen erfolgt, die einen Eisenmangelzus tand ohne Anämie gezeigt hätten. Die Gastroenterologen hätten die Beschwerden der Klägerin am ehesten im Rahmen einer funktionellen Dyspepsie interpretiert (Urk. 16/38/3-5).
E. 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie , berichtete am 28. Januar 2010 darüber, dass sich aus der Lumbalpunktion vom 25. Januar 2010 normale Befunde ergeben hätten . Der Verlauf sei regredient , die Klägerin sei praktisch beschwerdefrei. Eine
Entmarkungserkrankung sei auf Grund der vorliegenden Befunde nicht gesichert. Es handle sich hier sehr wahrscheinlich um ein soge nanntes clinically
isolated Syndrom. Auffällig seien die multiplen Herde im MRI. Psychisch wirke die Klägerin etwas auffällig mit Titubationen des Kopfes, auch das Verhalten sei etwas merkwürdig (Urk. 11/ 6). 3. 5
In ihrem Bericht vom 11. Dezember 2010 stellten die Ärzte des Spitals D.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/5 ): - Kontusion Schleimbeutel infrapatellaris rechts - Handgelenkskontusion - Differentialdiagnose: minime Stauchungsfraktur links Die Klägerin sei auf dem Eis ausgerutscht und frontal auf Hand und Knie gestürzt (Urk. 11/5).
E. 3.6 In seinem Bericht vom 16. März 2011 führte Dr. Z.___ aus, die Klägerin arbeite zurzeit 100 % in einem Callcenter und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe eine Angststörung , aufgrund welcher sie seit über einem Jahr bei Dr. med.
E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
in Behandlung stehe . Unter aktueller Efexormedikation bestehe zurzeit eine stabile Situation . Desweiteren bestehe seit 2009 ein unklarer Schwindel, aufgrund dessen die Klägerin wiederholt arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Abklärung bei Dr. C.___ habe noch keine definitive Schlussbeurteilung erbracht. Zurzeit bestehe a ufgrund des Schwindels keine Arbeitseinschränkung (Urk. 16/36/6). 3 .7
Im Abschlussbericht des Instituts A.___ vom 30. März 2012 , wo sich die Klägerin vom 8. November 2011 bis am 14. März 2012 in ambulanter, psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befand , stellten die Ärzte folgende Diagnose (Urk. 2/6 S. 2): - Dyst h ymia (ICD-10 F34.1) und wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) Es wurde folgender Psychostatus erhoben: «Bewusstsein klar, allseits orientiert. Patientin weist mittlere Konzentrationsstörungen auf, mittelgradiges Grübeln und Gedankendrängen. Patientin ist misstrauisch und hat mittelschwere Phobien (Spinnen, Platzangst und Höhenangst). Sie weist keine inhaltliche Denkstö run gen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen auf. Sie hat eine mittlere Störung der Vitalgefühle und ist deprimiert, ängstlich, mittel bis schwer gereizt und innerlich unruhig. Sie hat mittlere Insuffizienz- und Schuldgefühle. Antrieb ist mittel-schwer gehemmt. Sie ist motorisch unruhig ( restless
legs in der Nacht). Circadiane Besonderheiten: abends schlechter. Patientin ist zurzeit nicht suizidal.» Die Klägerin sei als verschlossene Patientin
erlebt worden, welche die Termine oft habe absagen müssen, weil sie krank gewesen sei. Ziele der integrierten psychia trisch-psychotherapeutischen Behandlung seien psychische Stabilisierung und Reduktion belastungsauslösender Reize, Ressourcenaktivierung, E rlernen von Copingstrategien und Analyse von Konfliktmustern gewesen. Diesbezüglich sei auch einmal eine gemeinsame Sitzung mit ihrem IV-Coach durchgeführt worden. Dieser Ansatz habe ihr leider nicht geholfen, ihre Emotionen besser zu kontrol lieren und beruflich wie auch privat in ein geregeltes Leben einzutreten. Die Klägerin habe die Therapie wegen einer Operation unterbrochen und sich danach nicht mehr gemeldet (Urk. 2/6).
E. 3.8 Am 23. A pril 2013 berichtete Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, dass die Klägerin vom 1. bis am 15. März 2013 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr aufgrund der Darmproblematik und der damit verbundenen Operationen. Diesbe züglich habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis und mit am 28. Februar 2013 bestanden. Seit dem 16. März 2013 sei die Klägerin krankheitsbedingt erneut zu 100 % arbeitsunfähig, voraussichtlich bis am 3. Mai 2013, dann erfolge eine erneute klinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die erneute Arbeitsunfähigkeit stehe in keinem Zusammenhang mit de r Darmproblematik (Urk. 11/20).
E. 3.9 In seinem zuhanden der Unia
erstatte te n ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2013 attestierte Dr. Z.___ der Klägerin eine 100%ige Arbeitsfähi gkeit ab dem 6. Mai 2013 (Urk. 11 /23).
E. 3.10 Dem Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 19. August 2014 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Urk. 11/25): - Linksbetont es sensomotorisches Querschnitt syndrom sub Th8 - Status nach Hernienplastik abdominal nach Rives vom 4. August 2014 bei supraumbilikaler Narbenhernie - Status nach Antrumgastritis Juni 2014 - Angststörung mit Klaustrophobie, Erstdiagnose 2006 Im B.___ sei ein MRI durchgeführt worden, welches bei C6/7 links eine medio-laterale Diskushernie und bei L5/S1 eine mediane bis rechts medio-laterale Diskushernie gezeigt habe. Nach der Rückverlegung aus der Neurochirurgie des B.___ habe sich der stationäre Verlauf unkompliziert gezeigt. Bei der klinischen Nachkontrolle hätten sich insgesamt eine leichte Besserungstendenz der Sympto matik mit nun Stuhl- und Urininkontinenz und eine deutliche Verbesserung der Motorik und Sensibilität vor allem rechtsseitig gezeigt. Die Klägerin werde in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen i n die Neuro-Rehabilitation der Universitätsk linik H.___ entlassen (Urk. 11/25).
E. 3.11 Die Ärzte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik
H.___ stell t en in ihrem Bericht vom 27. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 11/31): - Neurogene Harnblasenfunktionsstörung bei Diagnose 2 - Inkomplette subakute Paraplegie sub Th8 (Differentialdiagnose: funktio nelle Störung) bei Status nach Periduralkatheteranlage Höhe Th10 August 2014 bei Diagnose 3 - Status nach Hernienplastik nach Rives August 2014 bei supraumbilikaler Narbenhernie - Angststörung mit Klaustrophobie (Erstdiagnose 2006) - Status nach Antrumgastritis Juni 2014 - Status nach Nephrektomie rechts 1991 bei rechtsseitiger postinfektiöser Schrumpfniere - Status nach operativer Intervention Handgelenk rechts 2014 bei Hyperex tension/-flexion der Gelenke - Status nach Hohlfuss-Operation 1997 - Status nach rezidivierenden Aborten - Verdacht auf Ponstan -/Penicillin-Unverträglichkeit
Unter Umstellung der antimuskarinergen Therapie von Toviaz 8 mg/d auf Spasmo -Urgenin
Neo 2x/24h sei es zu keiner wesentlichen Verbesserung der Blasen situa tion gekommen . Mit der Klägerin sei eine Umstellung des Therapiekonzepts auf eine Neuromodulation mittels perkutaner Tibialis Nervenstimulation besprochen worden (Urk. 11/31).
E. 3.12 Im Bericht der Klinik I.___ vom 5. November
2015
wurden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 16/123/2): - Komplexe posttraumatische Bela s tungsstörung infolge erlebter emotio naler, physischer und sexueller Traumatisierung in der Kindheit und Ado leszenz (ICD-10 F43.1), in diesem Zusammenhang: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Abhängige Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F60.7) - Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) bis zum Jahre 2004; aktuell normal gewichtig, Essstörungsthematik nicht im Vordergrund - Diskushernien im Bereich C6/7 und L5/S1
Die p osttraumatische n Symptome würden vermutlich schon seit dem j ungen Erwachsenenalter bestehen . Mit dem Auftreten der Belastungsfaktoren der Bauchoperation mit Schmerzen und Erhalt der Kündigung , beides i m Jahre 2012, sei es zu einer Exaz erbation gekommen . Die Einweisung in die K linik I.___
sei bei zunehmender depressiver Symptomatik im Rahmen einer aktuellen psychosozialen Belastungssituation (Trennung, Auszug aus der Wohnung auf Ende November, finanzielle Schwierigkeiten) und auf dem Boden einer traumatisch geprägten Persönlichkeitsentwicklung mit psychiatrischer Vor geschichte (Anorexie, Status nach Suizidversuch) erfolgt . In der bisherigen Tätig keit bestehe seit Sommer 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Limitierende Faktoren seien die verminderte Konzentrationsfähigkeit, die vermin derte Ausdauer, die verminderte psychische Belastbarkeit, die erhöhte Ermüdbar keit, die erhöhte Stressempfindlichkeit, die Reizbarkeit und die Nervosität (Urk. 16/123/2-5). 4.
E. 4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.
E. 4.1 Die Klägerin meldete sich am 1. Oktober 2014 bei der IV-Stelle zum Leis tungs bezug an (Urk. 16/59) , womit ihr invalidenversicherungsrechtlicher Rentenan spruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1. April 2015 entstehen konnte, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war .
Vor diesem Hintergrund war der Gesundheitszustand der Klägerin vor dem 1. April 2014 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente für die IV-Stelle nicht entscheidend und erübrigten sich weitere Abklärungen zum zeit genauen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Bezeichnenderweise setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit denn auch auf den 1. April 2014 fest (Urk. 16/159/12).
D ie Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 16/167, Urk. 16/169) ist demnach diesbezüglich nicht bindend und der leistungserhebliche Sachverhalt durch das Gericht frei überprüfbar
(E. 1.4 ).
E. 4.2.1 Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt vorliegend nur dann in Betracht, wenn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsun fähig keit und der hernach eingetretenen Invalidität zwischenzeitlich nicht unterbro chen wurde (E. 1.3) .
Vorwegzunehmen ist, dass der Bestand einer Schubkrankheit bei der Klägerin - entgegen ihrem Dafürhalten (E. 2.1) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist . So gelten als Schubkrankheiten gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere Schizophrenien oder Multiple Sklerosen (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen) . Bei wiederholten depressiven Verstimmungszuständen, wie sie im Abschlussbericht des Instituts A.___ vom 30. März 20 12 diagnostiziert wurden (E. 3.7 ), handelt es sich
dagegen nicht um eine Schubkrankheit (Urteil des Bun desgerichts 9C_509/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.2). Soweit sich bei der Klä gerin
Veränderungen des Gesundheitszustandes eingestellt haben , findet sich die Begründung dafür nicht in der Art des zugrundeliegenden Gesundheitsschaden s , sondern hauptsächlich in den
stattgehabten Unfällen ( Urk. 11/5, Urk. 16/27, Urk. 16/112/6-7 ), den verschiedenen Operationen mitsamt den damit zusammen hängenden Regenerationszeiten (Operationen beider Handgelenke [Urk. 16/54/2], Darmoperationen [Urk. 16/55/9, Urk. 16/56, vgl. Urk. 11/20], Narbenhernie [Urk. 11/25, Urk. 11/27, Urk. 11/31])
sowie im Auftreten von invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren (Stellenverlust [ Urk. 16/123/2, Urk. 16/36/13-16], finanzielle Schwierigkeiten [Urk. 16/123/2 , Urk. 16/127/4 ] , Belastungen im Zusammenhang mit Partnerschaften [ Urk. 2/6 S. 1, Urk. 16/123/2, Urk. 16/123/4,
Urk. 16/127/3-7, Urk. 16/49/3]) . Eine eigenständige
Pathologie mit einem wellen förmigen Verlauf mit sich ablösenden Perioden von akuter Exazerbation und Remission, welche bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes die Anwendung eines nach Massgabe der Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten weniger stren gen Massstabes rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1-6.2 mit Hinweisen) , ist aufgrund der medizinischen Akten demgegenüber nicht ausgewiesen.
E. 4.2.2 Wie einleitend dargelegt (E. 1.3) ,
stellt eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der E rwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, gemäss bundesge richt li cher Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Zur Prüfung, ob die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist, sind dabei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, mit samt den in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnissen, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Solchen Zeiten kann indes nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit . So schliesst namentlich eine Ver mitt lungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus ( Urteile des Bundesgerichts 9C_809/2016 vom 9. Juni
2 017 E.
E. 4.2.3 Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass die Klägerin in der Zeit vom 6. Mai bis am 19. September 2013 bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezogen hat (E. 2, Urk. 11/21, Urk. 31/1).
Bei den Akten liegt ein von Dr. Z.___ am 30. Mai 2013 zuhanden der Unia ausgestelltes Zeugnis, welches der Klägerin ab dem 6. Mai 2013 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk.
E. 4.2.4 Durch die Wiedererlangung einer uneingeschränkten (resp ektive über 80%igen ) Arbeitsfähigkeit für gut vier einhalb Monate (6. Mai bis 19. September 2013) wurde der zeitliche Zusammenhang der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit mit der späteren Invalidität unterbrochen (E. 1.3). Dieses Ergebnis drängt sich insbeson dere auch im Hinblick auf die Urteile
9C_347/2019 vom 22. August 2019 (E. 4.2 und 4.6) sowie 9C_434/2015 vom 11. Mai 2016 (E. 4.2.2) auf , wo
das Bundesge richt bereits bei einem viermonatigen Bezug von Arbeitslosentaggelder n
eine Unterbrechung des zeitlichen Konnex es
bejaht
hat .
Da der zeitliche Konnex unterbrochen wurde , muss nicht mehr geprüft werden, ob z wischen der Arbeits un fähigkeit der Klägerin während des Vorsorgeverhält nisses zur Beklagten und der späteren Invalidität ein sachlicher Zusammenhang besteht.
E. 4.3 Diese Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge. 5.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu ( BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Towers Watson AG - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensic htlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.
E. 11 /23).
Zuvor,
am 23. April 2013, attestierte Dr. F.___
– welche zusammen mit Dr. Z.___ in der P raxis J.___ tätig ist – der Klägerin zwar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, befristete diese jedoch im Hinblick auf eine dann vorzunehmende erneute klinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis am 3. Mai 201 3. Sie verwies sodann
auf eine bis dahin eingetretene Verbesserung der Darmproblematik nach de n damit verbundenen Opera tionen, und ging bei der Klägerin in der Zeitspanne vom 1. bis am 15 . März 2013 von einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/20). Bereits vor diesem Hintergrund kann in einer vollumfängliche n Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Mai 2013
– entgegen de m Vorbringen der Klägerin ( E. 2.3 ) – kein offensichtlicher
Widerspruch zu m dokumentierten Krankheitsverlauf erblickt werden . Der Arbeitsfähigkeits ein schätzung von Dr. Z.___ ab dem 6. Mai 2013 stehen sodann auch keine anderen echtzeitlichen ärztlichen Berichte entgegen, welche in der Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 auf eine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit schli essen lie ssen. Ärztliche Konsultationen oder Behandlungen während dieser Zeitspanne sind nicht aktenkundig und wurden von der Klägerin auch nicht behauptet.
Dass die Klägerin in der Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll, lässt sich auch aus den her nach erstatteten Berichte n nicht entnehmen. So geht a us den –
J ahre nach der vorliegend interessierenden Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 – verfassten
Beurteilungen der Klinik I.___ (Urk. 16/111/11-12, Urk. 16/123/2-6, Urk. 16/127/3-7, Urk. 16/128/1-5, Urk. 16/153/4-7) sowie im Übrigen auch aus dem Bericht des Körpertherapeuten
K.___ vom 7. September 2015 (Urk. 16/112/6-7) – welchem, wie der Verfasser selber ein räumt , mangels Fachkenntnissen desselben ohnehin keine medizinische Aussage kraft zukommen kann – lediglich hervor, dass bei der Klägerin bereits seit langer Zeit eine psychische Symptomatik besteht . Dies erweist sich im vorliegenden Kontext jedoc h nicht als massgebend, zumal selbst das Vorliegen eines mehrfach stationär behandelten ,
chronifizierten psychische n Leiden s der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeits fähigkeit nicht per se entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3 ). Auch fällt auf, dass die Klägerin den Körpertherapeuten nach Ende 2009 erstmals wieder im Frühjahr 2015 aufsuchte ( Urk. 16/112/6-7).
Für eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Wiederer langung der Leistungsfähigkeit
n ach den diversen das Stoma betreffenden Ope ratio nen im Jahr 2012 ( Urk. 16/66/7) spricht auch, dass die Klägerin vom 27. Oktober 2012 bis am 1. Juni 2013 den Lehrgang zur Arzt- und Spitalsek retärin absolvierte und diesen erfolgreich mit Diplom abschloss (Urk. 11/18). Auch wenn sich unter Berücksichtigung der insgesamt 188 Pr äsenzlektionen (vgl. Urk. 11/18 )
zuzüglich einer unbekannten Anzahl an Stunden für Selbststudium und Prüfungsvorbereitung zwar
kein mit einem vollen Arbeitspensum vergleich barer zeitlicher Aufwand ergibt, hat die Klägerin dadurch eine erhebliche Belastbarkeit insbesondere in psychischer Hinsicht demonstriert . Dies ist ebenso als Indiz für eine im Verlauf stattgehabte Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen, wie auch der Bes uch der
vom RAV vermittelten Kurs e zur Verbesserung der Vermittelbarkeit von Stellensuchenden in den Monaten August und September 2013 (Urk. 11/24).
Mit Blick auf das Dargelegte ist denn auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass Dr. Z.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Mai 2013 nicht lediglich im Hinblick auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, sondern vielmehr aufgrund eines insgesamt verbesserten Gesun dheitszustandes attestiert hat.
Auf das Einholen der Krankengeschichte bei Dr. Z.___
– wie von der Klägerin bean tragt ( Urk. 1 S. 10) – kann bei dieser Akten- und Beweislage, insbesondere ange sichts des Fehlens echtzeitlicher psychiatrischer Berichte und Behandlungen, ver zichtet werden, zumal ein dem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 3 0. Mai 2013 wider sprechender, expliziter Eintrag in der Krankengeschichte nicht zu erwarten ist, respektive diesem kein Beweiswert beizumessen wäre, bestätigte doch Dr. Z.___ in einem Schreiben an die Klägerin vom 2 0. August 2018 neuerlich, dass für den hier massgeblichen Zeitraum vom 6. Mai bis 1 9. September 2013 kein Arbeits unfähigkeitszeugnis vorliege, er mithin auch keine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit bestätigen kann ( Urk. 22, zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Bezug der Arbeitslosentaggelder wieder arbeitsunfähig wurde (Urk. 31/4) , vermag sodann weder den Beweis für eine zuvor bestehende Einschränkung der Leistungsfähig keit noch für eine objektiv nicht wahrscheinliche dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2019 vom 22. August 2019 E. 4.5).
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1971, war ab dem
- Februar 2007 bei der Y.___ AG in einem 100 % -Pensum angestellt und bei der Personal vor sorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorge versichert ( Urk. 2/4, Urk. 10/1 S. 2 Rn 6, Urk. 11/1 , Urk. 16/52/2 ). Nachdem die Arbeitgeberin die Ver sicherte am 31. Januar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zur Früherfassung angemeldet hatte (Urk. 16/17-18 ) , meldete sich die Versicherte am 28. Februar 2011 gleichenorts für berufliche Massnahmen an (Urk. 16/29). M it Mitteilung vom 30. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle Frühinter ventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt mit IV-Job Coach (Urk. 16/48) . Der Arbeitsplatzerhalt wurde mit Mitteilung vom 28. März 2012 erfolgreich abgeschlossen (Urk. 16/53). A m 11 . Juli 2012 wurde die Versicherte von der Arbeitgeberin freigestellt ( Urk. 2/7 ) , d as Arbeitsverhältnis endete per 30. November 2012 (Urk. 11/17). Vom 1. Dezember 2012 bis Ende Februar 2013 sowie vom 16. März bis am 3. Mai 2013 war die Versicherte zu 100 % krank ge schrieben und bezog in dieser Zeit Krankentaggelder der Y.___ AG (Urk. 11/20 , Urk. 10/1 S. 4 Rn 18 ). I m März 2013 wurden der Versicherten 16 Taggelder und im April 2013 10 Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus bezahlt (Urk. 30 S. 3 Rn II.a.3, Urk. 31/1-2). Vom 27. Oktober 2012 bis am 1. Juni 2013 absolvierte die Versicherte einen Lehrgang als Arzt- und Spitalsekretärin und schloss diesen mit Diplom ab (Urk. 11/18). Vom 6. Mai bis am 19. September 2013 bezog die Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/21 ). Ab dem 20. September 2013 war die Versicherte zu 100 % krankgeschrieben und bezog wiederum Krankentaggelder der Y.___ AG (Urk. 31/4). 1.2 Am 1. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf diverse Darm- und Bauchoperationen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 16/59). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wurde ihr ab dem 1. September 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 16/167, Urk. 16/169). 1.3 In der Folge wandte sich die Versicherte an die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG und ersuchte um Ausrichtung von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge . Nachdem die se dies mit Schreiben vom 12. März 2018 abgelehnt hatte (Urk. 2/2 , vgl. auch Urk. 2/3 ), wandte sich die Versicherte am 12. April 2018 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 31/6) , welche die Ausrichtung von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge am 9. Juli 2018 ebenfalls ablehnte (Urk. 31/7 ).
- Am 3. September 2019 erhob X.___ gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG Klage und beantragte, es sei ihr zu Lasten der Beklagten spätestens ab dem 1. September 2015 eine Rente von mindestens Fr. 34'186.-- pro Jahr zuzusprechen zusätzlich Zins zu 5 % ab heute (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 12. Dezember 2019 ersuchte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG um Abweisung der Klage (Urk. 10/1 S. 2 ). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 wurden die Akten der Eidgenössischen Invaliden versicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 13) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 17) hielten sowohl die Klägerin m it Replik vom 5. April 2020 (Urk. 21) als auch die Beklagte mit D uplik vom 18. Mai 2020 (Urk. 24 ) an ihren bisherigen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 25). Diese nahm am 28. Juli 2020 Stellung und beantragte, die Klage sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass sie nicht zuständig sei (Urk. 30 S. 2). Mit Eingaben vom 19. August 2020 (Urk. 34) und vom 2. September 2020 (Urk. 35 ) reichten die Klägerin und die Beklagte jeweils eine weitere Stellungnahme ins Recht , welche den Parteien mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 je wechselseitig zugestellt wurden (Urk. 36) . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versi cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule be zweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis aus geschieden ist und daher nicht mehr dem Obl igatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2 1.2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert w aren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inval id werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetret ene – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.2.2 Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröff nung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arb eitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinwei sen ) . Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festge legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5 .1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die negativen Aus wirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit indessen echtzeitlich dokumen tiert sein (SZS 2015 S. 469 [Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom
- Juni 2015]). 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidi tätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsun fähig keit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In validität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesent lichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die An nahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Per son nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Bei der Prüfung dieser Frage zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund heitsschadens, dessen prog nostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Be weggründe, welche die ver sicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwie deraufnahme der Arbeit ver an lasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2). Eine Unter brechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2020 vom 6. November 2020 E. 2.2).
- 4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensic htlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1).
- 2.1 Die Klägerin macht e zur Begründung ihrer Klage geltend, die für den sachlichen Konnex massgebliche Wechselwirkung zwischen den Operationen und den psy chischen Gesundheitsschädigungen, welche bereits 2012 zu den Arbeitsunfähig keiten, zur Frühintervention und schliesslich zur Kündigung geführt hätten, habe letztlich auch die Berentung durch die Invalidenversicherung zur Folge gehabt (Urk. 1 S. 9). Durch das Fehlen echtzeitlicher Arbeitsunfähig keitsbescheinigungen während viereinhalb Monaten Taggeldbezug s bei der Arbeitslosenkasse sei die zeitliche Konnexität nicht unterbrochen worden . Das von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, gegenüber der Arbeits losen kasse erstattete Arbeitsfähigkeitszeugnis ab dem 6. Mai 2013 sei unbegründet und habe lediglich dem Zweck der finanziellen Absicherung der Klägerin gedient. Folglich sei es kein Beweis für eine objektive Stabilisierung des Gesundheits schadens. Die aus wirtschaftlichen Gründen behauptete und von der Arbeits losen versicherung angenommene Vermittlungsfähigkeit habe nur wenig länger als drei Monate gedauert und nie auch nur annähernd zu einer Arbeitsleistung im Erwerbsleben geführt . Da es vorliegend «nur» um die Periode während der Arbeitslosigkeit als wirtschaftliches Ersatzeinkommen gehe, habe sich das Leistungsvermögen nicht arbeitsrechtlich offenbaren können. Das eingeschränkte Leistungsvermögen habe sich aber arbeitsrechtlich bis Frühjahr 2013 am Arbeits platz offenbart und auch klar wiederum durch Ersatzleistungen der Kranken taggeldversicherung vor und nach der Periode der Arbeitslosigkeit . Von einer drei Monate oder länger andauernden (annähernd) vollständigen Arbeitsfähigkeit könne keine Rede sein (Urk. 1 S. 9 -13 Rn 9.2). Die Berentung sei massgeblich auch zufolge der psychischen Ges undheitsschädigungen erfolgt, unter anderem wegen eine r komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung und eine r Panik störung. Dabei handle es sich um Schubkrankheiten, weil der wellenförmige Ver lauf mit Perioden von Exazerbation und Remission von Triggern und Vermei dungsverhalten bestimmt sei und der Verlauf bei sol chen Diagnosen wechselhaft sei (Urk. 1 S. 14). 2.2 Demgeg enüber br achte die Beklagte vor , v orliegend bestehe kein sachlicher Zu sammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden, die zu den Arbeits unfähigkeiten der Klägerin bei der Y.___ AG geführt hätten und der ab 2015 eingetretenen Invalidität. Die Abwesenheiten am Arbeitsplatz seien ausnahmslos somatisch begründet gewesen , während die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zur Invalidität geführt habe, überwiegend die psychi sche Gesundheit betroffen habe , neben weiteren, anders gearteten somatischen Beschwerden, welche seit 2014 aufgetreten seien (Urk. 10/1 S. 10 Rn 52). Auf grund des Arbeitsfähigkeitszeugnisses von Dr. Z.___ sei ab dem 6. Mai 2013 eine klare gesundheitliche Verbesserung durch einen Arzt als medizinische r Sachver ständiger festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Arzt grund sätz lich keine falschen Arztzeugnisse ausstelle und die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt (6. Mai 2013) voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 10/1 S. 13 f. Rn 67). Ferner sei i m konkreten Fall durch den Bezug von Arbeitslosentaggeldern und entsprechender Deklaration der vollen Vermittlungsfähigkeit gegenüber der Arbeitslos enkasse für mehr als viereinhalb Monate ( vom 6. Mai bis am 19. September 2013 ) eine Arbeitsfähigkeit objektiv gegen aussen in Erscheinung getreten (Urk. 10/1 S. 15 Rn 71). Es gebe keine Anhaltspunkte dafür und werde bestritten, dass die Klägerin in der Zeit der Ausbildung zur Arztsekretärin (27. Oktober 2012 bis zum 1. Juni 2013) und einem Besuch von Kursen der r egionalen Arbeitsvermittlung (RAV) nicht voll leistungsfähig und somit arbeits fähig gewesen sei (Urk. 10/1 S. 15 Rn 72). Damit sei erstellt, dass der zeitliche Zusammenhang vorliegend unterbrochen worden sei und auch aus diesem Grund keine Leistungspflicht der Beklagten bestehe (Urk. 10/1 S. 15 Rn 74). Die vorlie gend relevanten Beschwerden der Klägerin wie zum Beispiel die Darmbe schwer den oder die Handgelenksbeschwerden seien keine Schubkrankheiten im Sinne der Rechtsprechung. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für einen wellen förmigen Krankheitsverlauf mit ständigen Perioden von Exazerbation und Remis sion vorliegen (Urk. 10/1 S. 17 Rn 82). 2.3 In ihrer Replik führt e die Klägerin aus, es bestehe bei ihr eine erhebliche psy chische Vorbelastung. So sei sie mit ihren Ängsten, ihren Arbeitsplatz wegen der Fehlzeiten zu verlieren, in einem Teufelskreis gewesen und es hätten sie enorme existenzielle Ängste geplagt. Der Zusammenhang zwischen Einschränkungen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gemäss Institut A.___ und Absenzen/ Arbeitsunfähigkeit sei aktenkundig. Es handle sich aktenkundigerweise um ver schiedene sich überlappende Krankheitsbilder, wobei das psychische Leiden sich massgebend während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten manifestiert und das Krank heitsgeschehen mitgeprägt habe (Urk. 21 S. 4-7 ). Bei der Frage, ob die Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung ( ALV ) von circa vier einhalb Monaten den zeitlichen Konnex zu unterbrechen vermöchte , seien die konkreten Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu gehöre eben die Tatsache, dass die Klägerin vor und nach diesen circa viereinhalb Monaten Ver mittlungsfähigkeit bei der ALV Krankent aggelder der Arbeitgeberin Y.___ AG bezogen habe. Deshalb sei ihr Leistungsvermögen offensichtlich vor und nachher eingeschränkt gewesen und während diesen circa viereinhalb Monaten habe sie dieses Leistungsvermögen arbeitsrechtlich gar nicht offenbaren können. Die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbestätigung durch Dr. Z.___ sei unbegründet er folgt und an die ALV gerichtet gewesen. Eine gesundheitliche Verbesserung sei darin nicht gewürdigt worden, weshalb die von einem auf den anderen Tag «gestiegene» Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 100 % nicht plausibel sei. Gerade weil die Klägerin nicht arbeitstätig gewesen sei, genüge im vorliegenden konkreten Fall die Periode von circa viereinhalb Monaten in einer Gesamtschau nicht zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes (Urk. 21 S. 9 -10 ). 2.4 Duplicando führt e die Beklagte aus, d ass die Klägerin sich aufgrund der seit 2010 gehäuft auf ge tretenen Absenzen Sorgen um ihren Arbeitsplatz gemacht habe, sei nachvollziehbar, vermöge jedoch noch keine relevante psychische Erkrankung zu begründen (Urk. 24 S. 4 Rn 14). Die Klägerin könne keinen echtzeitlichen Befund einer relevanten psychischen Erkrankung während der Anstellungsdauer bei der Y.___ AG ins Recht legen. Somit bestehe erwiesenermassen kein sachlicher Zusammenhang (Urk. 24 S. 5 Rn 17). In Bezug auf das Arzt zeug nis von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2013 sei darauf hinzuweisen, dass diesem keine anderen Berichte entgegenstünden. Die Klägerin müsste vorliegend selbst ein Gefälligkeitszeugnis gegen sich gelten las sen (Urk. 24 S. 8 Rn 28 und 31) und könne nichts gegen die Tatsache vorbringen, wonach sie von Mai bis September 2013 arbeitsfähig gewesen sei, was zu einer Unterbrechung des zeitlichen Kon nex es führe (Urk. 24 S. 8 Rn 33). 2.5 Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2020 fest, d en Argu menten der Klägerin könn e grundsätzlich gefolgt werden (Urk. 30 S. 4 Rn III.1). Es könne nicht die Rede davon sein, dass der zeitliche Zusammenhang durch den viereinhalb Monate dauernden Bezug von Arbeitslosenentschädigung zwischen dem 6. Mai und dem 19. September 2013 unterbrochen worden sei , selbst wenn die Klägerin während dieser Zeit effektiv vollständig arbeitsfähig gewesen wäre. Zudem sei das Arztzeugnis von Dr. Z.___ rückwirkend am 30. Mai 2013 erstellt worden und somit erst nach dem die Unia Arbeitslosenkasse der Klägerin mit ge teilt hatte, dass ihr Anspruch auf Taggeld aufgrund der seit dem 16. März 2013 be stehenden Arbeitsunfähigkeit am 14. April 2013 ende und erst wieder An spruc h auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, wenn die Arbeitsfähigkeit min destens 20 % betrage (Urk. 30 S. 5 Rn III.1.3). Nachdem sich die Klägerin Ende 2009 aus psychischer Sicht einigermassen stabilisiert hätte , habe sie im Jahr 2010 drei Bagatellunfälle, eine Kopfentzündung und eine Lebensmittelintoxikation erlitten, welche allesamt zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Dass sich der labile psychische Zustand der Klägerin durch diese Ereignisse erneut verschl echtert habe und sich die psychischen Störungen aufs Arbeitsverhältn is auswirkten, sei nahe lie gend (Urk. 30 S. 5 f. Rn III.2). Aus der Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, in einer Anstellung eine uneingeschränkte Leistung zu erbringen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs habe nicht mit einer dauerhaften Wiedereingliederung gerechnet werden können (Urk. 30 S. 6 Rn III.3).
- 3.1 Im Bericht der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals B.___ vom 6. März 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 16/38/12): - Verdacht a uf orthostatische Dysregulation - Depression (Erstdiagnose 2005) Die Klägerin habe sich bei seit zwei Wochen persistierenden bi- fronto -parietalen Kopfschmerzen ohne Photo - oder Phonophobie und seit heute aufgetretenem Dreh schwindel nach links bei raschen Lageveränderungen oder schnellen Kopfdre hungen mit N ausea selbst eingewiesen. Die Ursachen der Drehschwindelattacken könnten multifaktoriell bedingt sein. Der Klägerin sei eine ausreichende Hydrierung, etwas salzreichere Kost sowie regelmässige Ausübung eines Aus dauer sports nahegelegt worden und sie sei in das Semontmanöver für die Appli kation zuhause instruiert worden (Urk. 16/38/12-13).
- 2 Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des B.___ vom 17. März 2009 wurde folgende Diagnose festgehalten (Urk. 16/38/9): - Verdacht auf funktionelle Dyspepsie In der hochauflösenden Ösophagusmanometrie habe sich eine normale ösopha geale Funktion gezeigt. In der anschliessend angefertigten 24 Stunden pH Impe danzmessung habe unter hochdosierter PPI Therapie keine adäquate gastrale Säuresuppression bestanden. Differentialdiagnos tisch sei ein Complianceproblem festzuhalten . Es sei jedoch nicht zu pathologisch vermehrt auftretenden Episoden von saurem Reflux gekommen. Leider h abe die Klägerin während der 24 Stun den- Aufnahme keine typischen Beschwerden angegeben, so dass sich keine Symptomkorrelation ergeben habe. Die Beschwerden seien am ehesten durch eine funktionelle Dyspepsie zu erklären (Urk. 16/38/9-10). 3.3 Dem Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___ vom 26. Okto ber 2009 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Urk. 16/38/3): - Status nach Hepatitis B-Exposition bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr - Verdacht auf funktionelle Dyspepsie - Eisenmangel - Depression (ED 2005) Bei Hepatitis B-Exposition sei eine aktive und passive Immunisierung erfolgt. Zwei erneute Hepatitis B-Impfungen seien anfangs Oktober 2009 und anfangs April 2010 vorgesehen. Da die Klägerin über eine vermehrte Müdigkeit berichtet habe, seien verschiedene Abklärungen erfolgt, die einen Eisenmangelzus tand ohne Anämie gezeigt hätten. Die Gastroenterologen hätten die Beschwerden der Klägerin am ehesten im Rahmen einer funktionellen Dyspepsie interpretiert (Urk. 16/38/3-5). 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie , berichtete am 28. Januar 2010 darüber, dass sich aus der Lumbalpunktion vom 25. Januar 2010 normale Befunde ergeben hätten . Der Verlauf sei regredient , die Klägerin sei praktisch beschwerdefrei. Eine Entmarkungserkrankung sei auf Grund der vorliegenden Befunde nicht gesichert. Es handle sich hier sehr wahrscheinlich um ein soge nanntes clinically isolated Syndrom. Auffällig seien die multiplen Herde im MRI. Psychisch wirke die Klägerin etwas auffällig mit Titubationen des Kopfes, auch das Verhalten sei etwas merkwürdig (Urk. 11/ 6).
- 5 In ihrem Bericht vom 11. Dezember 2010 stellten die Ärzte des Spitals D.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/5 ): - Kontusion Schleimbeutel infrapatellaris rechts - Handgelenkskontusion - Differentialdiagnose: minime Stauchungsfraktur links Die Klägerin sei auf dem Eis ausgerutscht und frontal auf Hand und Knie gestürzt (Urk. 11/5). 3.6 In seinem Bericht vom 16. März 2011 führte Dr. Z.___ aus, die Klägerin arbeite zurzeit 100 % in einem Callcenter und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe eine Angststörung , aufgrund welcher sie seit über einem Jahr bei Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung stehe . Unter aktueller Efexormedikation bestehe zurzeit eine stabile Situation . Desweiteren bestehe seit 2009 ein unklarer Schwindel, aufgrund dessen die Klägerin wiederholt arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Abklärung bei Dr. C.___ habe noch keine definitive Schlussbeurteilung erbracht. Zurzeit bestehe a ufgrund des Schwindels keine Arbeitseinschränkung (Urk. 16/36/6). 3 .7 Im Abschlussbericht des Instituts A.___ vom 30. März 2012 , wo sich die Klägerin vom 8. November 2011 bis am 14. März 2012 in ambulanter, psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befand , stellten die Ärzte folgende Diagnose (Urk. 2/6 S. 2): - Dyst h ymia (ICD-10 F34.1) und wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) Es wurde folgender Psychostatus erhoben: «Bewusstsein klar, allseits orientiert. Patientin weist mittlere Konzentrationsstörungen auf, mittelgradiges Grübeln und Gedankendrängen. Patientin ist misstrauisch und hat mittelschwere Phobien (Spinnen, Platzangst und Höhenangst). Sie weist keine inhaltliche Denkstö run gen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen auf. Sie hat eine mittlere Störung der Vitalgefühle und ist deprimiert, ängstlich, mittel bis schwer gereizt und innerlich unruhig. Sie hat mittlere Insuffizienz- und Schuldgefühle. Antrieb ist mittel-schwer gehemmt. Sie ist motorisch unruhig ( restless legs in der Nacht). Circadiane Besonderheiten: abends schlechter. Patientin ist zurzeit nicht suizidal.» Die Klägerin sei als verschlossene Patientin erlebt worden, welche die Termine oft habe absagen müssen, weil sie krank gewesen sei. Ziele der integrierten psychia trisch-psychotherapeutischen Behandlung seien psychische Stabilisierung und Reduktion belastungsauslösender Reize, Ressourcenaktivierung, E rlernen von Copingstrategien und Analyse von Konfliktmustern gewesen. Diesbezüglich sei auch einmal eine gemeinsame Sitzung mit ihrem IV-Coach durchgeführt worden. Dieser Ansatz habe ihr leider nicht geholfen, ihre Emotionen besser zu kontrol lieren und beruflich wie auch privat in ein geregeltes Leben einzutreten. Die Klägerin habe die Therapie wegen einer Operation unterbrochen und sich danach nicht mehr gemeldet (Urk. 2/6). 3.8 Am 23. A pril 2013 berichtete Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, dass die Klägerin vom 1. bis am 15. März 2013 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr aufgrund der Darmproblematik und der damit verbundenen Operationen. Diesbe züglich habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis und mit am 28. Februar 2013 bestanden. Seit dem 16. März 2013 sei die Klägerin krankheitsbedingt erneut zu 100 % arbeitsunfähig, voraussichtlich bis am 3. Mai 2013, dann erfolge eine erneute klinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die erneute Arbeitsunfähigkeit stehe in keinem Zusammenhang mit de r Darmproblematik (Urk. 11/20). 3.9 In seinem zuhanden der Unia erstatte te n ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2013 attestierte Dr. Z.___ der Klägerin eine 100%ige Arbeitsfähi gkeit ab dem 6. Mai 2013 (Urk. 11 /23). 3.10 Dem Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 19. August 2014 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Urk. 11/25): - Linksbetont es sensomotorisches Querschnitt syndrom sub Th8 - Status nach Hernienplastik abdominal nach Rives vom 4. August 2014 bei supraumbilikaler Narbenhernie - Status nach Antrumgastritis Juni 2014 - Angststörung mit Klaustrophobie, Erstdiagnose 2006 Im B.___ sei ein MRI durchgeführt worden, welches bei C6/7 links eine medio-laterale Diskushernie und bei L5/S1 eine mediane bis rechts medio-laterale Diskushernie gezeigt habe. Nach der Rückverlegung aus der Neurochirurgie des B.___ habe sich der stationäre Verlauf unkompliziert gezeigt. Bei der klinischen Nachkontrolle hätten sich insgesamt eine leichte Besserungstendenz der Sympto matik mit nun Stuhl- und Urininkontinenz und eine deutliche Verbesserung der Motorik und Sensibilität vor allem rechtsseitig gezeigt. Die Klägerin werde in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen i n die Neuro-Rehabilitation der Universitätsk linik H.___ entlassen (Urk. 11/25). 3.11 Die Ärzte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik H.___ stell t en in ihrem Bericht vom 27. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 11/31): - Neurogene Harnblasenfunktionsstörung bei Diagnose 2 - Inkomplette subakute Paraplegie sub Th8 (Differentialdiagnose: funktio nelle Störung) bei Status nach Periduralkatheteranlage Höhe Th10 August 2014 bei Diagnose 3 - Status nach Hernienplastik nach Rives August 2014 bei supraumbilikaler Narbenhernie - Angststörung mit Klaustrophobie (Erstdiagnose 2006) - Status nach Antrumgastritis Juni 2014 - Status nach Nephrektomie rechts 1991 bei rechtsseitiger postinfektiöser Schrumpfniere - Status nach operativer Intervention Handgelenk rechts 2014 bei Hyperex tension/-flexion der Gelenke - Status nach Hohlfuss-Operation 1997 - Status nach rezidivierenden Aborten - Verdacht auf Ponstan -/Penicillin-Unverträglichkeit Unter Umstellung der antimuskarinergen Therapie von Toviaz 8 mg/d auf Spasmo -Urgenin Neo 2x/24h sei es zu keiner wesentlichen Verbesserung der Blasen situa tion gekommen . Mit der Klägerin sei eine Umstellung des Therapiekonzepts auf eine Neuromodulation mittels perkutaner Tibialis Nervenstimulation besprochen worden (Urk. 11/31). 3.12 Im Bericht der Klinik I.___ vom 5. November 2015 wurden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 16/123/2): - Komplexe posttraumatische Bela s tungsstörung infolge erlebter emotio naler, physischer und sexueller Traumatisierung in der Kindheit und Ado leszenz (ICD-10 F43.1), in diesem Zusammenhang: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Abhängige Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F60.7) - Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) bis zum Jahre 2004; aktuell normal gewichtig, Essstörungsthematik nicht im Vordergrund - Diskushernien im Bereich C6/7 und L5/S1 Die p osttraumatische n Symptome würden vermutlich schon seit dem j ungen Erwachsenenalter bestehen . Mit dem Auftreten der Belastungsfaktoren der Bauchoperation mit Schmerzen und Erhalt der Kündigung , beides i m Jahre 2012, sei es zu einer Exaz erbation gekommen . Die Einweisung in die K linik I.___ sei bei zunehmender depressiver Symptomatik im Rahmen einer aktuellen psychosozialen Belastungssituation (Trennung, Auszug aus der Wohnung auf Ende November, finanzielle Schwierigkeiten) und auf dem Boden einer traumatisch geprägten Persönlichkeitsentwicklung mit psychiatrischer Vor geschichte (Anorexie, Status nach Suizidversuch) erfolgt . In der bisherigen Tätig keit bestehe seit Sommer 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Limitierende Faktoren seien die verminderte Konzentrationsfähigkeit, die vermin derte Ausdauer, die verminderte psychische Belastbarkeit, die erhöhte Ermüdbar keit, die erhöhte Stressempfindlichkeit, die Reizbarkeit und die Nervosität (Urk. 16/123/2-5).
- 4.1 Die Klägerin meldete sich am 1. Oktober 2014 bei der IV-Stelle zum Leis tungs bezug an (Urk. 16/59) , womit ihr invalidenversicherungsrechtlicher Rentenan spruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1. April 2015 entstehen konnte, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war . Vor diesem Hintergrund war der Gesundheitszustand der Klägerin vor dem 1. April 2014 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente für die IV-Stelle nicht entscheidend und erübrigten sich weitere Abklärungen zum zeit genauen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Bezeichnenderweise setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit denn auch auf den 1. April 2014 fest (Urk. 16/159/12). D ie Verfügung vom
- Oktober 2017 (Urk. 16/167, Urk. 16/169) ist demnach diesbezüglich nicht bindend und der leistungserhebliche Sachverhalt durch das Gericht frei überprüfbar (E. 1.4 ). 4.2 4.2.1 Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt vorliegend nur dann in Betracht, wenn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsun fähig keit und der hernach eingetretenen Invalidität zwischenzeitlich nicht unterbro chen wurde (E. 1.3) . Vorwegzunehmen ist, dass der Bestand einer Schubkrankheit bei der Klägerin - entgegen ihrem Dafürhalten (E. 2.1) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist . So gelten als Schubkrankheiten gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere Schizophrenien oder Multiple Sklerosen (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen) . Bei wiederholten depressiven Verstimmungszuständen, wie sie im Abschlussbericht des Instituts A.___ vom 30. März 20 12 diagnostiziert wurden (E. 3.7 ), handelt es sich dagegen nicht um eine Schubkrankheit (Urteil des Bun desgerichts 9C_509/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.2). Soweit sich bei der Klä gerin Veränderungen des Gesundheitszustandes eingestellt haben , findet sich die Begründung dafür nicht in der Art des zugrundeliegenden Gesundheitsschaden s , sondern hauptsächlich in den stattgehabten Unfällen ( Urk. 11/5, Urk. 16/27, Urk. 16/112/6-7 ), den verschiedenen Operationen mitsamt den damit zusammen hängenden Regenerationszeiten (Operationen beider Handgelenke [Urk. 16/54/2], Darmoperationen [Urk. 16/55/9, Urk. 16/56, vgl. Urk. 11/20], Narbenhernie [Urk. 11/25, Urk. 11/27, Urk. 11/31]) sowie im Auftreten von invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren (Stellenverlust [ Urk. 16/123/2, Urk. 16/36/13-16], finanzielle Schwierigkeiten [Urk. 16/123/2 , Urk. 16/127/4 ] , Belastungen im Zusammenhang mit Partnerschaften [ Urk. 2/6 S. 1, Urk. 16/123/2, Urk. 16/123/4, Urk. 16/127/3-7, Urk. 16/49/3]) . Eine eigenständige Pathologie mit einem wellen förmigen Verlauf mit sich ablösenden Perioden von akuter Exazerbation und Remission, welche bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes die Anwendung eines nach Massgabe der Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten weniger stren gen Massstabes rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1-6.2 mit Hinweisen) , ist aufgrund der medizinischen Akten demgegenüber nicht ausgewiesen. 4.2.2 Wie einleitend dargelegt (E. 1.3) , stellt eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der E rwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, gemäss bundesge richt li cher Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Zur Prüfung, ob die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist, sind dabei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, mit samt den in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnissen, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Solchen Zeiten kann indes nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit . So schliesst namentlich eine Ver mitt lungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus ( Urteile des Bundesgerichts 9C_809/2016 vom
- Juni 2 017 E. 2.2 und 9C_569/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.1 ). 4.2.3 Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass die Klägerin in der Zeit vom 6. Mai bis am 19. September 2013 bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezogen hat (E. 2, Urk. 11/21, Urk. 31/1). Bei den Akten liegt ein von Dr. Z.___ am 30. Mai 2013 zuhanden der Unia ausgestelltes Zeugnis, welches der Klägerin ab dem 6. Mai 2013 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 11 /23). Zuvor, am 23. April 2013, attestierte Dr. F.___ – welche zusammen mit Dr. Z.___ in der P raxis J.___ tätig ist – der Klägerin zwar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, befristete diese jedoch im Hinblick auf eine dann vorzunehmende erneute klinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis am 3. Mai 201
- Sie verwies sodann auf eine bis dahin eingetretene Verbesserung der Darmproblematik nach de n damit verbundenen Opera tionen, und ging bei der Klägerin in der Zeitspanne vom 1. bis am 15 . März 2013 von einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/20). Bereits vor diesem Hintergrund kann in einer vollumfängliche n Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Mai 2013 – entgegen de m Vorbringen der Klägerin ( E. 2.3 ) – kein offensichtlicher Widerspruch zu m dokumentierten Krankheitsverlauf erblickt werden . Der Arbeitsfähigkeits ein schätzung von Dr. Z.___ ab dem 6. Mai 2013 stehen sodann auch keine anderen echtzeitlichen ärztlichen Berichte entgegen, welche in der Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 auf eine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit schli essen lie ssen. Ärztliche Konsultationen oder Behandlungen während dieser Zeitspanne sind nicht aktenkundig und wurden von der Klägerin auch nicht behauptet. Dass die Klägerin in der Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll, lässt sich auch aus den her nach erstatteten Berichte n nicht entnehmen. So geht a us den – J ahre nach der vorliegend interessierenden Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 – verfassten Beurteilungen der Klinik I.___ (Urk. 16/111/11-12, Urk. 16/123/2-6, Urk. 16/127/3-7, Urk. 16/128/1-5, Urk. 16/153/4-7) sowie im Übrigen auch aus dem Bericht des Körpertherapeuten K.___ vom 7. September 2015 (Urk. 16/112/6-7) – welchem, wie der Verfasser selber ein räumt , mangels Fachkenntnissen desselben ohnehin keine medizinische Aussage kraft zukommen kann – lediglich hervor, dass bei der Klägerin bereits seit langer Zeit eine psychische Symptomatik besteht . Dies erweist sich im vorliegenden Kontext jedoc h nicht als massgebend, zumal selbst das Vorliegen eines mehrfach stationär behandelten , chronifizierten psychische n Leiden s der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeits fähigkeit nicht per se entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3 ). Auch fällt auf, dass die Klägerin den Körpertherapeuten nach Ende 2009 erstmals wieder im Frühjahr 2015 aufsuchte ( Urk. 16/112/6-7). Für eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Wiederer langung der Leistungsfähigkeit n ach den diversen das Stoma betreffenden Ope ratio nen im Jahr 2012 ( Urk. 16/66/7) spricht auch, dass die Klägerin vom 27. Oktober 2012 bis am 1. Juni 2013 den Lehrgang zur Arzt- und Spitalsek retärin absolvierte und diesen erfolgreich mit Diplom abschloss (Urk. 11/18). Auch wenn sich unter Berücksichtigung der insgesamt 188 Pr äsenzlektionen (vgl. Urk. 11/18 ) zuzüglich einer unbekannten Anzahl an Stunden für Selbststudium und Prüfungsvorbereitung zwar kein mit einem vollen Arbeitspensum vergleich barer zeitlicher Aufwand ergibt, hat die Klägerin dadurch eine erhebliche Belastbarkeit insbesondere in psychischer Hinsicht demonstriert . Dies ist ebenso als Indiz für eine im Verlauf stattgehabte Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, wie auch der Bes uch der vom RAV vermittelten Kurs e zur Verbesserung der Vermittelbarkeit von Stellensuchenden in den Monaten August und September 2013 (Urk. 11/24). Mit Blick auf das Dargelegte ist denn auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass Dr. Z.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Mai 2013 nicht lediglich im Hinblick auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, sondern vielmehr aufgrund eines insgesamt verbesserten Gesun dheitszustandes attestiert hat. Auf das Einholen der Krankengeschichte bei Dr. Z.___ – wie von der Klägerin bean tragt ( Urk. 1 S. 10) – kann bei dieser Akten- und Beweislage, insbesondere ange sichts des Fehlens echtzeitlicher psychiatrischer Berichte und Behandlungen, ver zichtet werden, zumal ein dem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 3
- Mai 2013 wider sprechender, expliziter Eintrag in der Krankengeschichte nicht zu erwarten ist, respektive diesem kein Beweiswert beizumessen wäre, bestätigte doch Dr. Z.___ in einem Schreiben an die Klägerin vom 2
- August 2018 neuerlich, dass für den hier massgeblichen Zeitraum vom
- Mai bis 1
- September 2013 kein Arbeits unfähigkeitszeugnis vorliege, er mithin auch keine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit bestätigen kann ( Urk. 22, zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Bezug der Arbeitslosentaggelder wieder arbeitsunfähig wurde (Urk. 31/4) , vermag sodann weder den Beweis für eine zuvor bestehende Einschränkung der Leistungsfähig keit noch für eine objektiv nicht wahrscheinliche dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2019 vom 22. August 2019 E. 4.5). 4.2.4 Durch die Wiedererlangung einer uneingeschränkten (resp ektive über 80%igen ) Arbeitsfähigkeit für gut vier einhalb Monate (6. Mai bis 19. September 2013) wurde der zeitliche Zusammenhang der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit mit der späteren Invalidität unterbrochen (E. 1.3). Dieses Ergebnis drängt sich insbeson dere auch im Hinblick auf die Urteile 9C_347/2019 vom 22. August 2019 (E. 4.2 und 4.6) sowie 9C_434/2015 vom 11. Mai 2016 (E. 4.2.2) auf , wo das Bundesge richt bereits bei einem viermonatigen Bezug von Arbeitslosentaggelder n eine Unterbrechung des zeitlichen Konnex es bejaht hat . Da der zeitliche Konnex unterbrochen wurde , muss nicht mehr geprüft werden, ob z wischen der Arbeits un fähigkeit der Klägerin während des Vorsorgeverhält nisses zur Beklagten und der späteren Invalidität ein sachlicher Zusammenhang besteht. 4.3 Diese Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge.
- Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu ( BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Towers Watson AG - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00077
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom
19. Februar 2021 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG c/o Y.___ AG Beklagte Zustelladresse: Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG c/o Y.___ AG diese vertreten durch Towers Watson AG Talstrasse 62, Postfach, 8021 Zürich 1 weitere Verfahrensbeteiligte: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1971, war ab dem
26. Februar 2007 bei der Y.___ AG in einem 100 % -Pensum angestellt und bei der Personal vor sorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorge
versichert ( Urk. 2/4, Urk. 10/1 S. 2 Rn 6, Urk. 11/1 , Urk. 16/52/2 ).
Nachdem die Arbeitgeberin die Ver sicherte am 31. Januar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle,
zur Früherfassung angemeldet hatte (Urk. 16/17-18 ) , meldete sich
die Versicherte
am 28. Februar 2011 gleichenorts für berufliche Massnahmen an (Urk. 16/29).
M it Mitteilung vom 30. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle Frühinter ventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt mit IV-Job Coach (Urk. 16/48) . Der Arbeitsplatzerhalt wurde mit Mitteilung vom 28. März 2012 erfolgreich abgeschlossen (Urk. 16/53). A m 11 . Juli 2012 wurde die Versicherte von der Arbeitgeberin freigestellt ( Urk. 2/7 ) ,
d as Arbeitsverhältnis endete per 30. November 2012 (Urk. 11/17).
Vom 1. Dezember 2012 bis Ende Februar 2013 sowie vom 16. März bis am 3. Mai 2013 war die Versicherte zu 100 % krank ge schrieben und bezog in dieser Zeit Krankentaggelder der Y.___ AG (Urk. 11/20 , Urk. 10/1 S. 4 Rn 18 ).
I m März 2013 wurden der Versicherten 16 Taggelder und im April 2013 10 Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus bezahlt (Urk. 30 S. 3 Rn II.a.3, Urk. 31/1-2). Vom 27. Oktober 2012 bis am 1. Juni 2013 absolvierte die Versicherte einen Lehrgang als Arzt- und Spitalsekretärin und schloss diesen mit Diplom ab (Urk. 11/18). Vom 6. Mai bis am 19. September 2013 bezog die Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/21 ). Ab dem 20. September 2013 war die Versicherte zu 100 % krankgeschrieben und bezog wiederum
Krankentaggelder der Y.___ AG (Urk. 31/4). 1.2
Am 1. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf diverse Darm- und Bauchoperationen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 16/59). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wurde ihr ab dem 1. September 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 16/167, Urk. 16/169). 1.3
In der Folge wandte sich die Versicherte an die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG und ersuchte um Ausrichtung von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge . Nachdem die se dies mit Schreiben vom 12. März 2018 abgelehnt hatte (Urk. 2/2 , vgl. auch Urk. 2/3 ), wandte sich die Versicherte am 12. April 2018 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 31/6) , welche die Ausrichtung von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge am 9. Juli 2018 ebenfalls ablehnte (Urk. 31/7 ). 2.
Am 3. September 2019 erhob X.___ gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG Klage und beantragte, es sei ihr zu Lasten der Beklagten spätestens ab dem 1. September 2015 eine Rente von mindestens Fr. 34'186.-- pro Jahr zuzusprechen zusätzlich Zins zu 5 % ab heute (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 12. Dezember 2019 ersuchte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG um Abweisung der Klage (Urk. 10/1 S. 2 ). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 wurden die Akten der Eidgenössischen Invaliden versicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 13) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 17)
hielten sowohl die Klägerin
m it Replik vom 5. April 2020 (Urk. 21)
als auch die Beklagte mit D uplik vom 18. Mai 2020 (Urk. 24 ) an ihren bisherigen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 25). Diese nahm am 28. Juli 2020 Stellung und beantragte, die Klage sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass sie nicht zuständig sei (Urk. 30 S. 2). Mit Eingaben vom 19. August 2020 (Urk. 34) und vom 2. September 2020 (Urk. 35 )
reichten die Klägerin und die Beklagte jeweils eine weitere Stellungnahme ins Recht , welche den Parteien mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 je wechselseitig zugestellt wurden (Urk. 36) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versi cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule be zweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis aus geschieden ist und daher nicht mehr dem Obl igatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2 1.2.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert w aren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inval id werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetret ene – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.2.2
Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröff nung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arb eitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinwei sen ) .
Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festge legte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5 .1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssten die negativen Aus wirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit indessen echtzeitlich dokumen tiert sein (SZS 2015 S. 469
[Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom
29. Juni 2015]). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidi tätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsun fähig keit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In validität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesent lichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die An nahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Per son nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Bei der Prüfung dieser Frage zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund heitsschadens, dessen prog nostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Be weggründe, welche die ver sicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwie deraufnahme der Arbeit ver an lasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2).
Eine Unter brechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2020 vom 6. November 2020 E. 2.2). 1. 4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensic htlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.
2.1
Die Klägerin macht e zur Begründung ihrer Klage geltend, die für den sachlichen Konnex massgebliche Wechselwirkung zwischen den Operationen und den psy chischen Gesundheitsschädigungen, welche bereits 2012 zu den Arbeitsunfähig keiten, zur Frühintervention und schliesslich zur Kündigung geführt hätten, habe letztlich auch die Berentung durch die Invalidenversicherung zur Folge gehabt (Urk. 1 S. 9). Durch das Fehlen echtzeitlicher Arbeitsunfähig keitsbescheinigungen während viereinhalb Monaten Taggeldbezug s bei der Arbeitslosenkasse sei die zeitliche Konnexität nicht unterbrochen worden . Das von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
gegenüber der Arbeits losen kasse erstattete Arbeitsfähigkeitszeugnis ab dem 6. Mai 2013 sei unbegründet und habe lediglich dem Zweck der finanziellen Absicherung der Klägerin gedient. Folglich sei es kein Beweis für eine objektive Stabilisierung des Gesundheits schadens. Die aus wirtschaftlichen Gründen behauptete und von der Arbeits losen versicherung angenommene Vermittlungsfähigkeit habe nur wenig länger als drei Monate gedauert und nie auch nur annähernd zu einer Arbeitsleistung im Erwerbsleben geführt . Da es vorliegend «nur» um die Periode während der Arbeitslosigkeit als wirtschaftliches Ersatzeinkommen gehe, habe sich das Leistungsvermögen nicht arbeitsrechtlich offenbaren können. Das eingeschränkte Leistungsvermögen habe sich aber arbeitsrechtlich bis Frühjahr 2013 am Arbeits platz offenbart und auch klar wiederum durch Ersatzleistungen der Kranken taggeldversicherung vor und nach der Periode der Arbeitslosigkeit . Von einer drei Monate oder länger andauernden (annähernd) vollständigen Arbeitsfähigkeit könne keine Rede sein
(Urk. 1 S. 9 -13 Rn 9.2). Die Berentung sei massgeblich auch zufolge der psychischen Ges undheitsschädigungen erfolgt, unter anderem wegen eine r komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung und eine r Panik störung. Dabei handle es sich um Schubkrankheiten, weil der wellenförmige Ver lauf mit Perioden von Exazerbation und Remission von Triggern und Vermei dungsverhalten bestimmt sei und der Verlauf bei sol chen Diagnosen wechselhaft sei (Urk. 1 S. 14). 2.2
Demgeg enüber br achte die Beklagte vor , v orliegend bestehe kein sachlicher Zu sammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden, die zu den Arbeits unfähigkeiten der Klägerin bei der Y.___ AG geführt hätten und der ab 2015 eingetretenen Invalidität. Die Abwesenheiten am Arbeitsplatz seien ausnahmslos somatisch begründet gewesen , während die gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zur Invalidität geführt habe, überwiegend die psychi sche Gesundheit betroffen habe , neben weiteren, anders gearteten somatischen Beschwerden, welche seit 2014 aufgetreten seien (Urk. 10/1 S. 10 Rn 52).
Auf grund des Arbeitsfähigkeitszeugnisses von Dr. Z.___
sei ab dem 6. Mai 2013 eine klare gesundheitliche Verbesserung durch einen Arzt als medizinische r Sachver ständiger festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Arzt grund sätz lich keine falschen Arztzeugnisse ausstelle und die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt (6. Mai 2013) voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 10/1 S. 13 f. Rn 67). Ferner sei i m konkreten Fall durch den Bezug von Arbeitslosentaggeldern und entsprechender Deklaration der vollen Vermittlungsfähigkeit gegenüber der Arbeitslos enkasse für mehr als viereinhalb Monate ( vom 6. Mai bis am 19. September 2013 ) eine Arbeitsfähigkeit objektiv gegen aussen in Erscheinung getreten (Urk. 10/1 S. 15 Rn 71). Es gebe keine Anhaltspunkte dafür und werde bestritten, dass die Klägerin in der Zeit der Ausbildung zur Arztsekretärin (27. Oktober 2012 bis zum 1. Juni 2013) und einem Besuch von Kursen der r egionalen Arbeitsvermittlung (RAV) nicht voll leistungsfähig und somit arbeits fähig gewesen sei (Urk. 10/1 S. 15 Rn 72). Damit sei erstellt, dass der zeitliche Zusammenhang vorliegend unterbrochen worden sei und auch aus diesem Grund keine Leistungspflicht der Beklagten bestehe (Urk. 10/1 S. 15 Rn 74).
Die vorlie gend relevanten Beschwerden der Klägerin wie zum Beispiel die Darmbe schwer den oder die Handgelenksbeschwerden seien keine Schubkrankheiten im Sinne der Rechtsprechung. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für einen wellen förmigen Krankheitsverlauf mit ständigen Perioden von Exazerbation und Remis sion vorliegen (Urk. 10/1 S. 17 Rn 82). 2.3
In ihrer Replik führt e die Klägerin aus, es bestehe bei ihr eine erhebliche psy chische Vorbelastung. So sei sie mit ihren Ängsten, ihren Arbeitsplatz wegen der Fehlzeiten zu verlieren, in einem Teufelskreis gewesen und es hätten sie enorme existenzielle Ängste geplagt.
Der Zusammenhang zwischen Einschränkungen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gemäss Institut A.___ und Absenzen/
Arbeitsunfähigkeit sei aktenkundig. Es handle sich aktenkundigerweise um ver schiedene sich überlappende Krankheitsbilder, wobei das psychische Leiden sich massgebend während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten manifestiert und das Krank heitsgeschehen mitgeprägt habe (Urk. 21 S. 4-7 ).
Bei der Frage, ob die Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung
( ALV ) von circa vier einhalb Monaten den zeitlichen Konnex zu unterbrechen vermöchte , seien die konkreten Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu gehöre eben die Tatsache, dass die Klägerin vor und nach diesen circa viereinhalb Monaten Ver mittlungsfähigkeit bei der ALV Krankent aggelder der Arbeitgeberin Y.___ AG bezogen habe. Deshalb sei ihr Leistungsvermögen offensichtlich vor und nachher eingeschränkt gewesen und während diesen circa viereinhalb Monaten habe sie dieses Leistungsvermögen arbeitsrechtlich gar nicht offenbaren können. Die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbestätigung durch Dr. Z.___ sei unbegründet er folgt und an die ALV gerichtet gewesen. Eine gesundheitliche Verbesserung sei darin nicht gewürdigt worden, weshalb die von einem auf den anderen Tag «gestiegene» Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 100 % nicht plausibel sei. Gerade weil die Klägerin nicht arbeitstätig gewesen sei, genüge im vorliegenden konkreten Fall die Periode von circa viereinhalb Monaten in einer Gesamtschau nicht zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes (Urk. 21 S. 9 -10 ). 2.4
Duplicando führt e die Beklagte aus, d ass die Klägerin sich aufgrund der seit 2010 gehäuft auf ge tretenen Absenzen Sorgen um ihren Arbeitsplatz gemacht habe, sei nachvollziehbar, vermöge jedoch noch keine relevante psychische Erkrankung zu begründen (Urk. 24 S. 4 Rn 14). Die Klägerin könne keinen echtzeitlichen Befund einer relevanten psychischen Erkrankung während der Anstellungsdauer bei der Y.___ AG ins Recht legen. Somit bestehe erwiesenermassen kein sachlicher Zusammenhang (Urk. 24 S. 5 Rn 17). In Bezug auf das Arzt zeug nis von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2013 sei darauf hinzuweisen, dass diesem keine anderen Berichte entgegenstünden. Die Klägerin müsste vorliegend selbst ein Gefälligkeitszeugnis gegen sich gelten las sen (Urk. 24 S. 8 Rn 28 und 31) und könne nichts gegen die Tatsache vorbringen, wonach sie von Mai bis September 2013 arbeitsfähig gewesen sei, was zu einer Unterbrechung des zeitlichen Kon nex es führe (Urk. 24 S. 8 Rn 33).
2.5
Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2020 fest,
d en Argu menten der Klägerin könn e grundsätzlich gefolgt werden (Urk. 30 S. 4 Rn III.1). Es könne nicht die Rede davon sein, dass der zeitliche Zusammenhang durch den viereinhalb Monate dauernden Bezug von Arbeitslosenentschädigung zwischen dem 6. Mai und dem 19. September 2013 unterbrochen worden sei , selbst wenn die Klägerin während dieser Zeit effektiv vollständig arbeitsfähig gewesen wäre. Zudem sei das Arztzeugnis von Dr. Z.___ rückwirkend am 30. Mai 2013 erstellt worden und somit erst nach dem die Unia Arbeitslosenkasse der Klägerin mit ge teilt hatte, dass ihr Anspruch auf Taggeld aufgrund der seit dem 16. März 2013 be stehenden Arbeitsunfähigkeit am 14. April 2013 ende und erst wieder An spruc h auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, wenn die Arbeitsfähigkeit min destens 20 % betrage (Urk. 30 S. 5 Rn III.1.3).
Nachdem sich die Klägerin Ende 2009 aus psychischer Sicht einigermassen stabilisiert hätte , habe sie im Jahr 2010 drei Bagatellunfälle, eine Kopfentzündung und eine Lebensmittelintoxikation erlitten, welche allesamt zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Dass sich der labile psychische Zustand der Klägerin durch diese Ereignisse erneut verschl echtert habe und sich die psychischen Störungen aufs Arbeitsverhältn is auswirkten, sei nahe lie gend (Urk. 30 S. 5 f. Rn III.2). Aus der Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, in einer Anstellung eine uneingeschränkte Leistung zu erbringen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs habe nicht mit einer dauerhaften Wiedereingliederung gerechnet werden können (Urk. 30 S. 6 Rn III.3). 3.
3.1
Im Bericht der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals B.___ vom 6. März 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 16/38/12): - Verdacht a uf orthostatische Dysregulation - Depression (Erstdiagnose 2005) Die Klägerin habe sich bei seit zwei Wochen persistierenden bi- fronto -parietalen Kopfschmerzen ohne Photo -
oder Phonophobie und seit heute aufgetretenem Dreh schwindel nach links bei raschen Lageveränderungen oder schnellen Kopfdre hungen mit N ausea selbst eingewiesen. Die Ursachen der Drehschwindelattacken könnten multifaktoriell bedingt sein. Der Klägerin sei eine ausreichende Hydrierung, etwas salzreichere Kost sowie regelmässige Ausübung eines Aus dauer sports nahegelegt worden und sie sei in das
Semontmanöver für die Appli kation zuhause instruiert worden (Urk. 16/38/12-13). 3. 2
Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie
des B.___ vom 17. März 2009 wurde folgende Diagnose festgehalten (Urk. 16/38/9): - Verdacht auf funktionelle Dyspepsie In der hochauflösenden Ösophagusmanometrie habe sich eine normale ösopha geale Funktion gezeigt. In der anschliessend angefertigten 24 Stunden pH Impe danzmessung
habe unter hochdosierter PPI Therapie keine adäquate gastrale Säuresuppression bestanden. Differentialdiagnos tisch sei ein
Complianceproblem festzuhalten . Es sei jedoch nicht zu pathologisch vermehrt auftretenden Episoden von saurem Reflux gekommen. Leider h abe die Klägerin während der 24 Stun den- Aufnahme keine typischen Beschwerden angegeben, so dass sich keine Symptomkorrelation ergeben habe.
Die Beschwerden seien am ehesten durch eine funktionelle Dyspepsie zu erklären (Urk. 16/38/9-10). 3.3
Dem Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___ vom 26. Okto ber 2009 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Urk. 16/38/3): - Status nach Hepatitis B-Exposition bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr - Verdacht auf funktionelle Dyspepsie - Eisenmangel - Depression (ED 2005) Bei Hepatitis B-Exposition sei eine aktive und passive Immunisierung erfolgt. Zwei erneute Hepatitis B-Impfungen seien anfangs Oktober 2009 und anfangs April 2010 vorgesehen. Da die Klägerin über eine vermehrte Müdigkeit berichtet habe, seien verschiedene Abklärungen erfolgt, die einen Eisenmangelzus tand ohne Anämie gezeigt hätten. Die Gastroenterologen hätten die Beschwerden der Klägerin am ehesten im Rahmen einer funktionellen Dyspepsie interpretiert (Urk. 16/38/3-5). 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie , berichtete am 28. Januar 2010 darüber, dass sich aus der Lumbalpunktion vom 25. Januar 2010 normale Befunde ergeben hätten . Der Verlauf sei regredient , die Klägerin sei praktisch beschwerdefrei. Eine
Entmarkungserkrankung sei auf Grund der vorliegenden Befunde nicht gesichert. Es handle sich hier sehr wahrscheinlich um ein soge nanntes clinically
isolated Syndrom. Auffällig seien die multiplen Herde im MRI. Psychisch wirke die Klägerin etwas auffällig mit Titubationen des Kopfes, auch das Verhalten sei etwas merkwürdig (Urk. 11/ 6). 3. 5
In ihrem Bericht vom 11. Dezember 2010 stellten die Ärzte des Spitals D.___ folgende Diagnosen (Urk. 11/5 ): - Kontusion Schleimbeutel infrapatellaris rechts - Handgelenkskontusion - Differentialdiagnose: minime Stauchungsfraktur links Die Klägerin sei auf dem Eis ausgerutscht und frontal auf Hand und Knie gestürzt (Urk. 11/5). 3.6
In seinem Bericht vom 16. März 2011 führte Dr. Z.___ aus, die Klägerin arbeite zurzeit 100 % in einem Callcenter und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe eine Angststörung , aufgrund welcher sie seit über einem Jahr bei Dr. med.
E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
in Behandlung stehe . Unter aktueller Efexormedikation bestehe zurzeit eine stabile Situation . Desweiteren bestehe seit 2009 ein unklarer Schwindel, aufgrund dessen die Klägerin wiederholt arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Abklärung bei Dr. C.___ habe noch keine definitive Schlussbeurteilung erbracht. Zurzeit bestehe a ufgrund des Schwindels keine Arbeitseinschränkung (Urk. 16/36/6). 3 .7
Im Abschlussbericht des Instituts A.___ vom 30. März 2012 , wo sich die Klägerin vom 8. November 2011 bis am 14. März 2012 in ambulanter, psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befand , stellten die Ärzte folgende Diagnose (Urk. 2/6 S. 2): - Dyst h ymia (ICD-10 F34.1) und wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) Es wurde folgender Psychostatus erhoben: «Bewusstsein klar, allseits orientiert. Patientin weist mittlere Konzentrationsstörungen auf, mittelgradiges Grübeln und Gedankendrängen. Patientin ist misstrauisch und hat mittelschwere Phobien (Spinnen, Platzangst und Höhenangst). Sie weist keine inhaltliche Denkstö run gen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen auf. Sie hat eine mittlere Störung der Vitalgefühle und ist deprimiert, ängstlich, mittel bis schwer gereizt und innerlich unruhig. Sie hat mittlere Insuffizienz- und Schuldgefühle. Antrieb ist mittel-schwer gehemmt. Sie ist motorisch unruhig ( restless
legs in der Nacht). Circadiane Besonderheiten: abends schlechter. Patientin ist zurzeit nicht suizidal.» Die Klägerin sei als verschlossene Patientin
erlebt worden, welche die Termine oft habe absagen müssen, weil sie krank gewesen sei. Ziele der integrierten psychia trisch-psychotherapeutischen Behandlung seien psychische Stabilisierung und Reduktion belastungsauslösender Reize, Ressourcenaktivierung, E rlernen von Copingstrategien und Analyse von Konfliktmustern gewesen. Diesbezüglich sei auch einmal eine gemeinsame Sitzung mit ihrem IV-Coach durchgeführt worden. Dieser Ansatz habe ihr leider nicht geholfen, ihre Emotionen besser zu kontrol lieren und beruflich wie auch privat in ein geregeltes Leben einzutreten. Die Klägerin habe die Therapie wegen einer Operation unterbrochen und sich danach nicht mehr gemeldet (Urk. 2/6). 3.8
Am 23. A pril 2013 berichtete Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, dass die Klägerin vom 1. bis am 15. März 2013 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr aufgrund der Darmproblematik und der damit verbundenen Operationen. Diesbe züglich habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis und mit am 28. Februar 2013 bestanden. Seit dem 16. März 2013 sei die Klägerin krankheitsbedingt erneut zu 100 % arbeitsunfähig, voraussichtlich bis am 3. Mai 2013, dann erfolge eine erneute klinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die erneute Arbeitsunfähigkeit stehe in keinem Zusammenhang mit de r Darmproblematik (Urk. 11/20). 3.9
In seinem zuhanden der Unia
erstatte te n ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2013 attestierte Dr. Z.___ der Klägerin eine 100%ige Arbeitsfähi gkeit ab dem 6. Mai 2013 (Urk. 11 /23). 3.10
Dem Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 19. August 2014 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Urk. 11/25): - Linksbetont es sensomotorisches Querschnitt syndrom sub Th8 - Status nach Hernienplastik abdominal nach Rives vom 4. August 2014 bei supraumbilikaler Narbenhernie - Status nach Antrumgastritis Juni 2014 - Angststörung mit Klaustrophobie, Erstdiagnose 2006 Im B.___ sei ein MRI durchgeführt worden, welches bei C6/7 links eine medio-laterale Diskushernie und bei L5/S1 eine mediane bis rechts medio-laterale Diskushernie gezeigt habe. Nach der Rückverlegung aus der Neurochirurgie des B.___ habe sich der stationäre Verlauf unkompliziert gezeigt. Bei der klinischen Nachkontrolle hätten sich insgesamt eine leichte Besserungstendenz der Sympto matik mit nun Stuhl- und Urininkontinenz und eine deutliche Verbesserung der Motorik und Sensibilität vor allem rechtsseitig gezeigt. Die Klägerin werde in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen i n die Neuro-Rehabilitation der Universitätsk linik H.___ entlassen (Urk. 11/25). 3.11
Die Ärzte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik
H.___ stell t en in ihrem Bericht vom 27. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 11/31): - Neurogene Harnblasenfunktionsstörung bei Diagnose 2 - Inkomplette subakute Paraplegie sub Th8 (Differentialdiagnose: funktio nelle Störung) bei Status nach Periduralkatheteranlage Höhe Th10 August 2014 bei Diagnose 3 - Status nach Hernienplastik nach Rives August 2014 bei supraumbilikaler Narbenhernie - Angststörung mit Klaustrophobie (Erstdiagnose 2006) - Status nach Antrumgastritis Juni 2014 - Status nach Nephrektomie rechts 1991 bei rechtsseitiger postinfektiöser Schrumpfniere - Status nach operativer Intervention Handgelenk rechts 2014 bei Hyperex tension/-flexion der Gelenke - Status nach Hohlfuss-Operation 1997 - Status nach rezidivierenden Aborten - Verdacht auf Ponstan -/Penicillin-Unverträglichkeit
Unter Umstellung der antimuskarinergen Therapie von Toviaz 8 mg/d auf Spasmo -Urgenin
Neo 2x/24h sei es zu keiner wesentlichen Verbesserung der Blasen situa tion gekommen . Mit der Klägerin sei eine Umstellung des Therapiekonzepts auf eine Neuromodulation mittels perkutaner Tibialis Nervenstimulation besprochen worden (Urk. 11/31). 3.12
Im Bericht der Klinik I.___ vom 5. November
2015
wurden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 16/123/2): - Komplexe posttraumatische Bela s tungsstörung infolge erlebter emotio naler, physischer und sexueller Traumatisierung in der Kindheit und Ado leszenz (ICD-10 F43.1), in diesem Zusammenhang: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Abhängige Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 F60.7) - Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) bis zum Jahre 2004; aktuell normal gewichtig, Essstörungsthematik nicht im Vordergrund - Diskushernien im Bereich C6/7 und L5/S1
Die p osttraumatische n Symptome würden vermutlich schon seit dem j ungen Erwachsenenalter bestehen . Mit dem Auftreten der Belastungsfaktoren der Bauchoperation mit Schmerzen und Erhalt der Kündigung , beides i m Jahre 2012, sei es zu einer Exaz erbation gekommen . Die Einweisung in die K linik I.___
sei bei zunehmender depressiver Symptomatik im Rahmen einer aktuellen psychosozialen Belastungssituation (Trennung, Auszug aus der Wohnung auf Ende November, finanzielle Schwierigkeiten) und auf dem Boden einer traumatisch geprägten Persönlichkeitsentwicklung mit psychiatrischer Vor geschichte (Anorexie, Status nach Suizidversuch) erfolgt . In der bisherigen Tätig keit bestehe seit Sommer 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Limitierende Faktoren seien die verminderte Konzentrationsfähigkeit, die vermin derte Ausdauer, die verminderte psychische Belastbarkeit, die erhöhte Ermüdbar keit, die erhöhte Stressempfindlichkeit, die Reizbarkeit und die Nervosität (Urk. 16/123/2-5). 4. 4.1
Die Klägerin meldete sich am 1. Oktober 2014 bei der IV-Stelle zum Leis tungs bezug an (Urk. 16/59) , womit ihr invalidenversicherungsrechtlicher Rentenan spruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1. April 2015 entstehen konnte, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war .
Vor diesem Hintergrund war der Gesundheitszustand der Klägerin vor dem 1. April 2014 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente für die IV-Stelle nicht entscheidend und erübrigten sich weitere Abklärungen zum zeit genauen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Bezeichnenderweise setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit denn auch auf den 1. April 2014 fest (Urk. 16/159/12).
D ie Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 16/167, Urk. 16/169) ist demnach diesbezüglich nicht bindend und der leistungserhebliche Sachverhalt durch das Gericht frei überprüfbar
(E. 1.4 ). 4.2
4.2.1
Eine Leistungspflicht der Beklagten fällt vorliegend nur dann in Betracht, wenn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsun fähig keit und der hernach eingetretenen Invalidität zwischenzeitlich nicht unterbro chen wurde (E. 1.3) .
Vorwegzunehmen ist, dass der Bestand einer Schubkrankheit bei der Klägerin - entgegen ihrem Dafürhalten (E. 2.1) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist . So gelten als Schubkrankheiten gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere Schizophrenien oder Multiple Sklerosen (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen) . Bei wiederholten depressiven Verstimmungszuständen, wie sie im Abschlussbericht des Instituts A.___ vom 30. März 20 12 diagnostiziert wurden (E. 3.7 ), handelt es sich
dagegen nicht um eine Schubkrankheit (Urteil des Bun desgerichts 9C_509/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.2). Soweit sich bei der Klä gerin
Veränderungen des Gesundheitszustandes eingestellt haben , findet sich die Begründung dafür nicht in der Art des zugrundeliegenden Gesundheitsschaden s , sondern hauptsächlich in den
stattgehabten Unfällen ( Urk. 11/5, Urk. 16/27, Urk. 16/112/6-7 ), den verschiedenen Operationen mitsamt den damit zusammen hängenden Regenerationszeiten (Operationen beider Handgelenke [Urk. 16/54/2], Darmoperationen [Urk. 16/55/9, Urk. 16/56, vgl. Urk. 11/20], Narbenhernie [Urk. 11/25, Urk. 11/27, Urk. 11/31])
sowie im Auftreten von invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren (Stellenverlust [ Urk. 16/123/2, Urk. 16/36/13-16], finanzielle Schwierigkeiten [Urk. 16/123/2 , Urk. 16/127/4 ] , Belastungen im Zusammenhang mit Partnerschaften [ Urk. 2/6 S. 1, Urk. 16/123/2, Urk. 16/123/4,
Urk. 16/127/3-7, Urk. 16/49/3]) . Eine eigenständige
Pathologie mit einem wellen förmigen Verlauf mit sich ablösenden Perioden von akuter Exazerbation und Remission, welche bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes die Anwendung eines nach Massgabe der Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten weniger stren gen Massstabes rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1-6.2 mit Hinweisen) , ist aufgrund der medizinischen Akten demgegenüber nicht ausgewiesen. 4.2.2
Wie einleitend dargelegt (E. 1.3) ,
stellt eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der E rwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, gemäss bundesge richt li cher Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Zur Prüfung, ob die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist, sind dabei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, mit samt den in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnissen, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Solchen Zeiten kann indes nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit . So schliesst namentlich eine Ver mitt lungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus ( Urteile des Bundesgerichts 9C_809/2016 vom 9. Juni
2 017 E.
2.2 und 9C_569/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.1 ). 4.2.3
Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass die Klägerin in der Zeit vom 6. Mai bis am 19. September 2013 bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosen versicherung bezogen hat (E. 2, Urk. 11/21, Urk. 31/1).
Bei den Akten liegt ein von Dr. Z.___ am 30. Mai 2013 zuhanden der Unia ausgestelltes Zeugnis, welches der Klägerin ab dem 6. Mai 2013 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 11 /23).
Zuvor,
am 23. April 2013, attestierte Dr. F.___
– welche zusammen mit Dr. Z.___ in der P raxis J.___ tätig ist – der Klägerin zwar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, befristete diese jedoch im Hinblick auf eine dann vorzunehmende erneute klinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis am 3. Mai 201 3. Sie verwies sodann
auf eine bis dahin eingetretene Verbesserung der Darmproblematik nach de n damit verbundenen Opera tionen, und ging bei der Klägerin in der Zeitspanne vom 1. bis am 15 . März 2013 von einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/20). Bereits vor diesem Hintergrund kann in einer vollumfängliche n Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Mai 2013
– entgegen de m Vorbringen der Klägerin ( E. 2.3 ) – kein offensichtlicher
Widerspruch zu m dokumentierten Krankheitsverlauf erblickt werden . Der Arbeitsfähigkeits ein schätzung von Dr. Z.___ ab dem 6. Mai 2013 stehen sodann auch keine anderen echtzeitlichen ärztlichen Berichte entgegen, welche in der Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 auf eine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit schli essen lie ssen. Ärztliche Konsultationen oder Behandlungen während dieser Zeitspanne sind nicht aktenkundig und wurden von der Klägerin auch nicht behauptet.
Dass die Klägerin in der Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll, lässt sich auch aus den her nach erstatteten Berichte n nicht entnehmen. So geht a us den –
J ahre nach der vorliegend interessierenden Zeitspanne vom 6. Mai bis am 19. September 2013 – verfassten
Beurteilungen der Klinik I.___ (Urk. 16/111/11-12, Urk. 16/123/2-6, Urk. 16/127/3-7, Urk. 16/128/1-5, Urk. 16/153/4-7) sowie im Übrigen auch aus dem Bericht des Körpertherapeuten
K.___ vom 7. September 2015 (Urk. 16/112/6-7) – welchem, wie der Verfasser selber ein räumt , mangels Fachkenntnissen desselben ohnehin keine medizinische Aussage kraft zukommen kann – lediglich hervor, dass bei der Klägerin bereits seit langer Zeit eine psychische Symptomatik besteht . Dies erweist sich im vorliegenden Kontext jedoc h nicht als massgebend, zumal selbst das Vorliegen eines mehrfach stationär behandelten ,
chronifizierten psychische n Leiden s der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeits fähigkeit nicht per se entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3 ). Auch fällt auf, dass die Klägerin den Körpertherapeuten nach Ende 2009 erstmals wieder im Frühjahr 2015 aufsuchte ( Urk. 16/112/6-7).
Für eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Wiederer langung der Leistungsfähigkeit
n ach den diversen das Stoma betreffenden Ope ratio nen im Jahr 2012 ( Urk. 16/66/7) spricht auch, dass die Klägerin vom 27. Oktober 2012 bis am 1. Juni 2013 den Lehrgang zur Arzt- und Spitalsek retärin absolvierte und diesen erfolgreich mit Diplom abschloss (Urk. 11/18). Auch wenn sich unter Berücksichtigung der insgesamt 188 Pr äsenzlektionen (vgl. Urk. 11/18 )
zuzüglich einer unbekannten Anzahl an Stunden für Selbststudium und Prüfungsvorbereitung zwar
kein mit einem vollen Arbeitspensum vergleich barer zeitlicher Aufwand ergibt, hat die Klägerin dadurch eine erhebliche Belastbarkeit insbesondere in psychischer Hinsicht demonstriert . Dies ist ebenso als Indiz für eine im Verlauf stattgehabte Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen, wie auch der Bes uch der
vom RAV vermittelten Kurs e zur Verbesserung der Vermittelbarkeit von Stellensuchenden in den Monaten August und September 2013 (Urk. 11/24).
Mit Blick auf das Dargelegte ist denn auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass Dr. Z.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Mai 2013 nicht lediglich im Hinblick auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, sondern vielmehr aufgrund eines insgesamt verbesserten Gesun dheitszustandes attestiert hat.
Auf das Einholen der Krankengeschichte bei Dr. Z.___
– wie von der Klägerin bean tragt ( Urk. 1 S. 10) – kann bei dieser Akten- und Beweislage, insbesondere ange sichts des Fehlens echtzeitlicher psychiatrischer Berichte und Behandlungen, ver zichtet werden, zumal ein dem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 3 0. Mai 2013 wider sprechender, expliziter Eintrag in der Krankengeschichte nicht zu erwarten ist, respektive diesem kein Beweiswert beizumessen wäre, bestätigte doch Dr. Z.___ in einem Schreiben an die Klägerin vom 2 0. August 2018 neuerlich, dass für den hier massgeblichen Zeitraum vom 6. Mai bis 1 9. September 2013 kein Arbeits unfähigkeitszeugnis vorliege, er mithin auch keine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit bestätigen kann ( Urk. 22, zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Bezug der Arbeitslosentaggelder wieder arbeitsunfähig wurde (Urk. 31/4) , vermag sodann weder den Beweis für eine zuvor bestehende Einschränkung der Leistungsfähig keit noch für eine objektiv nicht wahrscheinliche dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2019 vom 22. August 2019 E. 4.5). 4.2.4
Durch die Wiedererlangung einer uneingeschränkten (resp ektive über 80%igen ) Arbeitsfähigkeit für gut vier einhalb Monate (6. Mai bis 19. September 2013) wurde der zeitliche Zusammenhang der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit mit der späteren Invalidität unterbrochen (E. 1.3). Dieses Ergebnis drängt sich insbeson dere auch im Hinblick auf die Urteile
9C_347/2019 vom 22. August 2019 (E. 4.2 und 4.6) sowie 9C_434/2015 vom 11. Mai 2016 (E. 4.2.2) auf , wo
das Bundesge richt bereits bei einem viermonatigen Bezug von Arbeitslosentaggelder n
eine Unterbrechung des zeitlichen Konnex es
bejaht
hat .
Da der zeitliche Konnex unterbrochen wurde , muss nicht mehr geprüft werden, ob z wischen der Arbeits un fähigkeit der Klägerin während des Vorsorgeverhält nisses zur Beklagten und der späteren Invalidität ein sachlicher Zusammenhang besteht. 4.3
Diese Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge. 5.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu ( BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Towers Watson AG - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler