opencaselaw.ch

BV.2019.00067

Beitragsforderung

Zürich SozVersG · 2020-10-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00067

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

6. Oktober 2020 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur gegen X.___ Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 31. Juli 2019, mit der die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 1): «1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 33'426.45 nebst Zins zu 5 % seit 8. November 2017, CHF 703.30 Bearbeitungsgebühren und Zah lungsbefehlskosten von CHF 108.30 abzüglich nachträglicher Prämiengut schrift von CHF 560.75 zu bezahlen; 2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___, vom 1 0. April 2019 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. »

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 13 . September 2019 (Urk. 5) eine wenig transparente Abrechnung der Klägerin moniert und deren Korrektheit

bestreitet, gleichzeitig aber darauf hinweist, dass sie keine Möglich keit habe, diese genauer zu überprüfen und maximal in der Lage sei, monatliche Ratenzahlungen von Fr. 500.-- an die ausstehenden Beiträge zu leisten,

die Beklagte im Weiteren ausführte, die Durchsetzung der geltend gemachten Forderung würde ihre unnötige Liquidation bedeuten und falls die Klägerin bereit sei, auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten, sie (die Beklagte) versuchen könnte, die Schuld mit einem Darlehen zu begleichen (Urk. 5 S. 2),

die Klägerin in ihrer Replik vom 15 . Oktober 2019 (Urk. 8) an ihrem Klage be gehren festhielt, mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte in nerhalb der mit Verfügung vom 16 . Oktober 2019 (Urk. 9) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hat, sodass Verzicht darauf anzunehmen ist; in Erwägung, d ass

g emäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein rich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht recht zeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag ab 1. Januar 2013 (Urk. 2/2) bis zur Kündigung per

31. August 2018 (Urk. 2/22) zur Durchführung der beruflichen V orsorge ange schlossene

– Beklagte habe die fäll igen Vorsorgebeiträge nebst Zins, Bearbei tungs gebühren und Zahlungsbefehlskosten nicht bezahlt und sei ihr somit ge samthaft Fr. 33'426 . 45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. November 2017, Bearbei tungsge bühren, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 108.30,

(richtig: Fr. 103.30, Urk.

2/28) abzüglich nachträglicher Prämiengutschriften von Fr. 560.70 schuldig geblieben, weshalb jene zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erh obenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/25) – auch vor- bezi ehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder Hö he der eingeklagten Forderung nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat und in ihrer Klageantwort vom 1 3. September 2019 (Urk. 5) lediglich eine wenig transparente Abrechnung geltend machte, ohne näheren Bezug zu den Ausführungen und de n

Abrech nungsbel e gen der Klägerin genommen zu haben und auch keine anderen Beweis mittel einreichte,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge vom 1 0. Okto ber 2017 (Urk. 2/24 S.

3 f.) und den Zahlungsbefehl vom 10 . April

2019 (Urk. 2/28) sowie die Prämienrückerstattung (Urk. 2/27) hinzuweisen ist,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in den Ziffern 3.3 und 2.2 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2) sowie in Art. 66 Abs. 2 BVG haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,

die von der Klägerin erhobenen Bearbeitungsgebühren auf Ziff. 4 des Kost en reglements basieren (Urk. 2/4, vgl. auch Urk. 2/25),

zusammenfassend keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die Kosten von Fr. 103 . 30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehl s vom 1 0. April 2019 (Urk. 2/28) rechtsprechungs gemäss nicht im vorliegenden Verfahren zuge sprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts B 61/00 vom 26. Septem ber 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erh eben (Art. 68 Abs. 2 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verp flichten ist, der Klägerin Fr. 32'865.70 (Fr. 33'426 .45 – Fr. 560.75) nebst Zins zu 5 % seit 8 . November 2018 zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 10 . April 2019 [Urk. 2/ 2 8]) in diesem Um fang aufzuheben ist,

Art. 73 Abs. 2 BVG einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus schliesst, i ndes den Trägern der beruf lichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Auf gaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Orga ni sation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen wird und vorliegend kein Grund besteht, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6); Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

Fr. 32'865.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. November 2018 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 1 0. April 2019) aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef