Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1954, und Y.___ sel., geboren 1949, gestorben 2015, heirateten am 1 3. November 1981 (vgl. Urk. 1). Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996 wurd e die Ehe geschieden und Y.___ sel. unter anderem verpflichtet, X.___
ab Rechtskra ft des Scheidungsurteils bis und mit 3 0. April 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen (Urk. 7/2).
Y.___ sel. war bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Swis s Life berufsvorsorgeversichert. Er bezog von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life zunächst eine Invalidenrente und nach seiner Pen sio nierung per 2 8. Februar 2014 eine Altersrente (Urk. 6 S. 3). 2.
Am 2 2. Juli 2019 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine lebenslange Rente zu bezahlen (Urk. 1). Die Beklagte be antragte mit Klage antwort vom 1 9. September 2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Urk. 6). Dies wurde der Klägerin am 2 3. S eptember 2019 angezeigt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ab dem 1. Januar 2016 sind diverse geänderte Bestimmungen
des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVV 2) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Y.___ sel. ist am 2 6. November 2015 verstorben (Urk. 2/5), weshalb der Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen nach den in diesem Zeit punkt gültig gewesenen Normen zu beurteilen ist. 1.2
Nach Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt min destens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fü nf Jahre gedauert hat (lit. b; in Kraft seit dem 1. Januar 2005).
Gemäss
Art. 19 Abs. 3 BVG regelt der Bundesrat den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen (in Kraft seit dem 1. Januar 2005).
Nach a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe
oder de m Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe min destens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und
dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung
für eine lebenslän gliche Rente zugesprochen wurde (lit. b; in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Fassung). 1.3
1.3.1
Werden durch die Scheidung die Vermögensrechte oder die Anwartschaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, so hat ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu entrichten (a Art . 151 Abs. 1 ZGB, in der bis zum 3 1. Dezember 1999 gültigen gewesenen Fassung).
Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit, so kann der andere Ehegatte, auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unter halt verpflichtet werden (a Art . 152 ZGB, in der bis zum 3 1. Dezember 1999 gül tigen gewesenen Fassung). 1.3.2
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die wäh rend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung
geschuldet (a Art . 124 Abs. 1 ZGB, in der vom 1. Januar 2000 bis zum 3 1. Dezember 2016 gültigen gewesenen Fassung). 1.3.3
Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehe gatten (Art. 124a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017).
Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebens lange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des ver pflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen (Art. 124a Abs. 2 ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017).
Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vor sorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 1 9. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124 a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalte r oder eine Altersrente bezieht (Art. 7e Abs. 1 des Schlusstitels [ SchlT ] des ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017). 2. 2.1
Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass s ie gestützt auf das BVG, die BVV2 u nd die am
1. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung des ZGB Anspruch auf eine lebenslange Rente der Beklagten habe. Aufgrund der Änderung des ZGB habe sie beim Scheidungsgericht in Basel termingerecht die Aufteilung des Gut habens der beruflichen Vorsorge verlangt, sei dann aber ans Sozialver siche rungs gericht des K antons Zürich verwiesen worden (Urk. 1). 2.2
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass die Voraussetzungen
von Art. 7e SchlT ZGB für die Umwandlung der im Scheidungsurteil festgesetzten Rente nicht e rfüllt seien (Urk. 6 S. 4 f.). 3.
3.1
Fest steht, dass die zwischen der Klägerin und Y.___ sel. am 13. November 1981 geschlossene Ehe mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996 geschieden wurde. Die Verpflichtung von Y.___ sel. zur Bezahlung einer Rente an die Klägerin gestützt auf den bis zum 3 1. Dezember 1999 geltenden a Art . 152 ZGB in der Höhe von Fr. 300.-- pro Monat wurde dabei bis Ende April 1998 befristet (Urk. 7/2). Zum Zeitpunkt des Todes von Y.___ sel. am 2 6. November 2015 (Urk. 2/5) erhielt die Klägerin somit bereits seit längerem keine Rentenleistungen mehr. 3.2
Die Voraussetzungen für einen Anspr uch auf Hinterlassenenleistungen der Be klagten nach a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 (mindestens zehnjährige Ehe und im Todes zeitpunkt des ehemaligen Ehegatten nach wie vor laufende Rentenzahlungen; vgl. E. 1.1) sind vorliegend somit nicht erfüllt. Ein
Anspruch nach a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 besteht nur, soweit ein Versorgerschaden eingetreten ist. Das heisst, dass die Klägerin eine finanzielle Einbusse erlitten haben müsste, die auf den Tod des Ex-Gatten zurückzuführen ist (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgeri chts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 46 mit Hinwei sen). Dies ist hier
nicht der Fall.
Im Weiteren hat die Klägerin auch gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Vorsor ge reglements der Beklagten (Urk. 2/12), dessen Wortlaut exakt jenem von
a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 (in der bis zum 3
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1954, und Y.___ sel., geboren 1949, gestorben 2015, heirateten am 1 3. November 1981 (vgl. Urk. 1). Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996 wurd e die Ehe geschieden und Y.___ sel. unter anderem verpflichtet, X.___
ab Rechtskra ft des Scheidungsurteils bis und mit
E. 1.1 Ab dem 1. Januar 2016 sind diverse geänderte Bestimmungen
des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVV 2) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Y.___ sel. ist am 2 6. November 2015 verstorben (Urk. 2/5), weshalb der Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen nach den in diesem Zeit punkt gültig gewesenen Normen zu beurteilen ist.
E. 1.2 Nach Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt min destens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fü nf Jahre gedauert hat (lit. b; in Kraft seit dem 1. Januar 2005).
Gemäss
Art. 19 Abs. 3 BVG regelt der Bundesrat den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen (in Kraft seit dem 1. Januar 2005).
Nach a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe
oder de m Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe min destens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und
dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung
für eine lebenslän gliche Rente zugesprochen wurde (lit. b; in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Fassung).
E. 1.3.1 Werden durch die Scheidung die Vermögensrechte oder die Anwartschaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, so hat ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu entrichten (a Art . 151 Abs. 1 ZGB, in der bis zum 3 1. Dezember 1999 gültigen gewesenen Fassung).
Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit, so kann der andere Ehegatte, auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unter halt verpflichtet werden (a Art . 152 ZGB, in der bis zum 3 1. Dezember 1999 gül tigen gewesenen Fassung).
E. 1.3.2 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die wäh rend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung
geschuldet (a Art . 124 Abs. 1 ZGB, in der vom 1. Januar 2000 bis zum 3 1. Dezember 2016 gültigen gewesenen Fassung).
E. 1.3.3 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehe gatten (Art. 124a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017).
Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebens lange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des ver pflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen (Art. 124a Abs. 2 ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017).
Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vor sorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 1 9. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124 a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalte r oder eine Altersrente bezieht (Art. 7e Abs. 1 des Schlusstitels [ SchlT ] des ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017). 2. 2.1
Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass s ie gestützt auf das BVG, die BVV2 u nd die am
1. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung des ZGB Anspruch auf eine lebenslange Rente der Beklagten habe. Aufgrund der Änderung des ZGB habe sie beim Scheidungsgericht in Basel termingerecht die Aufteilung des Gut habens der beruflichen Vorsorge verlangt, sei dann aber ans Sozialver siche rungs gericht des K antons Zürich verwiesen worden (Urk. 1). 2.2
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass die Voraussetzungen
von Art. 7e SchlT ZGB für die Umwandlung der im Scheidungsurteil festgesetzten Rente nicht e rfüllt seien (Urk.
E. 3 0. April 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen (Urk. 7/2).
Y.___ sel. war bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Swis s Life berufsvorsorgeversichert. Er bezog von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life zunächst eine Invalidenrente und nach seiner Pen sio nierung per 2 8. Februar 2014 eine Altersrente (Urk.
E. 3.1 Fest steht, dass die zwischen der Klägerin und Y.___ sel. am 13. November 1981 geschlossene Ehe mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996 geschieden wurde. Die Verpflichtung von Y.___ sel. zur Bezahlung einer Rente an die Klägerin gestützt auf den bis zum 3 1. Dezember 1999 geltenden a Art . 152 ZGB in der Höhe von Fr. 300.-- pro Monat wurde dabei bis Ende April 1998 befristet (Urk. 7/2). Zum Zeitpunkt des Todes von Y.___ sel. am 2 6. November 2015 (Urk. 2/5) erhielt die Klägerin somit bereits seit längerem keine Rentenleistungen mehr.
E. 3.2 Die Voraussetzungen für einen Anspr uch auf Hinterlassenenleistungen der Be klagten nach a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 (mindestens zehnjährige Ehe und im Todes zeitpunkt des ehemaligen Ehegatten nach wie vor laufende Rentenzahlungen; vgl. E. 1.1) sind vorliegend somit nicht erfüllt. Ein
Anspruch nach a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 besteht nur, soweit ein Versorgerschaden eingetreten ist. Das heisst, dass die Klägerin eine finanzielle Einbusse erlitten haben müsste, die auf den Tod des Ex-Gatten zurückzuführen ist (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgeri chts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 46 mit Hinwei sen). Dies ist hier
nicht der Fall.
Im Weiteren hat die Klägerin auch gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Vorsor ge reglements der Beklagten (Urk. 2/12), dessen Wortlaut exakt jenem von
a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 (in der bis zum 3
E. 6 S. 4 f.). 3.
Dispositiv
- Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung ) entspricht, keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen . Ein Anspruch der Klägerin auf eine Hinterlassenenrente aus der beruflichen Vor sorge ist demnach zu verneinen. 3.3 Zur Beurteilung der Fra ge, ob die mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
- Januar 1996 ( Urk. 7/2) zugesprochene Rente ges tützt auf Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB in eine lebenslange Rente der Beklagten (sogenannte Vorsor gerente) umgewandelt werden kann, ist das Zivil gericht, das das Scheidungsurteil ausgesprochen hat, sachlich zuständig (vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die b erufliche Vorsorge Nr. 142 S. 2, Urk. 2/11 ; Bun desblatt [ BBl ] 2013 4924 ). Auf diesen Antrag der Klägerin ist somit nicht einzu treten. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB - wie sich schon aus der darin enthaltenen Formulierung « unter bisherigem Recht » ergibt (vgl. E. 1.3.3) – auf Fälle zugeschnitten ist , in denen einem ge schiedenen Ehegatten gestützt auf a Art . 124 Abs. 1 ZGB ( in der vom
- Januar 2000 bis zum 3
- Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung ; vgl. E. 1.3.2 ) zwecks Vorsorgeausgleich s eine unbefristete Rente zugesprochen wurde. Bei der bis Ende April 1998 befristeten, sogenannten Bedürftigkeitsrente nach a Art . 152 ZGB ( in der bis zum 3
- Dezember 1999 gültigen gewesenen Fassung ), welche der Kläge rin mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
- Januar 1996 zuge sprochen wurde ( Urk. 7/2), handelt es sich nicht um eine Rente , welche – wie Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB dies vo raussetzt - erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlosch. Überdies diente die Rente der Klägerin - anders als eine allfällige Unterhaltsrente für eine Anwartschaft nach a Art . 151 ZGB (in der bi s zum 3
- Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung ; vgl. E. 1.3.1 ) - auch nicht dem Vorsorgeausgleich. Schliesslich bemerkte die Beklagte zu Recht ( Urk. 6 S. 4 f.), dass gemäss der Botschaft zur Änderung des ZGB ( BBl 2013 4923-4924) eine allfällige Umwandlung nicht mehr möglich ist, wenn die ausgleichs verpflichtete Person bei Einreichung des entsprechenden Gesuchs – die Klägerin hat ihr Gesuch um Umwandlung der Rente am 2
- Dezember 2017 beim Zivil gericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht ( Urk. 2/10) - bereits verstorben ist.
- 4.1 Die Klage erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbe schwerde darf obsiegenden Behör den oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs an stalt (SUVA) un d den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen ab gesehen - den Kran kenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organi satio nen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hin weis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teientschädi gung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00066
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
17. August 2020 in Sachen X.___ Klägerin gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1954, und Y.___ sel., geboren 1949, gestorben 2015, heirateten am 1 3. November 1981 (vgl. Urk. 1). Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996 wurd e die Ehe geschieden und Y.___ sel. unter anderem verpflichtet, X.___
ab Rechtskra ft des Scheidungsurteils bis und mit 3 0. April 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen (Urk. 7/2).
Y.___ sel. war bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Swis s Life berufsvorsorgeversichert. Er bezog von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life zunächst eine Invalidenrente und nach seiner Pen sio nierung per 2 8. Februar 2014 eine Altersrente (Urk. 6 S. 3). 2.
Am 2 2. Juli 2019 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine lebenslange Rente zu bezahlen (Urk. 1). Die Beklagte be antragte mit Klage antwort vom 1 9. September 2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Urk. 6). Dies wurde der Klägerin am 2 3. S eptember 2019 angezeigt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ab dem 1. Januar 2016 sind diverse geänderte Bestimmungen
des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVV 2) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Y.___ sel. ist am 2 6. November 2015 verstorben (Urk. 2/5), weshalb der Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen nach den in diesem Zeit punkt gültig gewesenen Normen zu beurteilen ist. 1.2
Nach Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt min destens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fü nf Jahre gedauert hat (lit. b; in Kraft seit dem 1. Januar 2005).
Gemäss
Art. 19 Abs. 3 BVG regelt der Bundesrat den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen (in Kraft seit dem 1. Januar 2005).
Nach a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe
oder de m Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe min destens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und
dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung
für eine lebenslän gliche Rente zugesprochen wurde (lit. b; in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Fassung). 1.3
1.3.1
Werden durch die Scheidung die Vermögensrechte oder die Anwartschaften für den schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, so hat ihm der schuldige Ehegatte eine angemessene Entschädigung zu entrichten (a Art . 151 Abs. 1 ZGB, in der bis zum 3 1. Dezember 1999 gültigen gewesenen Fassung).
Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit, so kann der andere Ehegatte, auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unter halt verpflichtet werden (a Art . 152 ZGB, in der bis zum 3 1. Dezember 1999 gül tigen gewesenen Fassung). 1.3.2
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die wäh rend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung
geschuldet (a Art . 124 Abs. 1 ZGB, in der vom 1. Januar 2000 bis zum 3 1. Dezember 2016 gültigen gewesenen Fassung). 1.3.3
Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehe gatten (Art. 124a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017).
Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebens lange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des ver pflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen (Art. 124a Abs. 2 ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017).
Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vor sorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 1 9. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124 a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalte r oder eine Altersrente bezieht (Art. 7e Abs. 1 des Schlusstitels [ SchlT ] des ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017). 2. 2.1
Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass s ie gestützt auf das BVG, die BVV2 u nd die am
1. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung des ZGB Anspruch auf eine lebenslange Rente der Beklagten habe. Aufgrund der Änderung des ZGB habe sie beim Scheidungsgericht in Basel termingerecht die Aufteilung des Gut habens der beruflichen Vorsorge verlangt, sei dann aber ans Sozialver siche rungs gericht des K antons Zürich verwiesen worden (Urk. 1). 2.2
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass die Voraussetzungen
von Art. 7e SchlT ZGB für die Umwandlung der im Scheidungsurteil festgesetzten Rente nicht e rfüllt seien (Urk. 6 S. 4 f.). 3.
3.1
Fest steht, dass die zwischen der Klägerin und Y.___ sel. am 13. November 1981 geschlossene Ehe mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996 geschieden wurde. Die Verpflichtung von Y.___ sel. zur Bezahlung einer Rente an die Klägerin gestützt auf den bis zum 3 1. Dezember 1999 geltenden a Art . 152 ZGB in der Höhe von Fr. 300.-- pro Monat wurde dabei bis Ende April 1998 befristet (Urk. 7/2). Zum Zeitpunkt des Todes von Y.___ sel. am 2 6. November 2015 (Urk. 2/5) erhielt die Klägerin somit bereits seit längerem keine Rentenleistungen mehr. 3.2
Die Voraussetzungen für einen Anspr uch auf Hinterlassenenleistungen der Be klagten nach a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 (mindestens zehnjährige Ehe und im Todes zeitpunkt des ehemaligen Ehegatten nach wie vor laufende Rentenzahlungen; vgl. E. 1.1) sind vorliegend somit nicht erfüllt. Ein
Anspruch nach a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 besteht nur, soweit ein Versorgerschaden eingetreten ist. Das heisst, dass die Klägerin eine finanzielle Einbusse erlitten haben müsste, die auf den Tod des Ex-Gatten zurückzuführen ist (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgeri chts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 46 mit Hinwei sen). Dies ist hier
nicht der Fall.
Im Weiteren hat die Klägerin auch gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Vorsor ge reglements der Beklagten (Urk. 2/12), dessen Wortlaut exakt jenem von
a Art . 20 Abs. 1 BVV 2 (in der bis zum 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) entspricht, keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen .
Ein Anspruch der Klägerin auf eine Hinterlassenenrente aus der beruflichen Vor sorge ist demnach zu verneinen. 3.3
Zur Beurteilung der Fra ge, ob die mit Urteil
des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996
(Urk. 7/2) zugesprochene Rente
ges tützt auf Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB
in eine lebenslange Rente der Beklagten (sogenannte Vorsor gerente)
umgewandelt werden kann, ist
das Zivil gericht, das das Scheidungsurteil ausgesprochen hat, sachlich zuständig (vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die b erufliche Vorsorge Nr. 142 S. 2,
Urk. 2/11; Bun desblatt [ BBl ] 2013 4924). Auf diesen Antrag der Klägerin ist somit nicht einzu treten.
Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass Art. 7e Abs. 1 SchlT
ZGB - wie sich schon aus der darin enthaltenen Formulierung « unter bisherigem Recht » ergibt (vgl. E.
1.3.3)
–
auf Fälle zugeschnitten ist, in denen einem ge schiedenen Ehegatten gestützt auf a Art . 124 Abs. 1 ZGB (in der vom 1. Januar 2000 bis zum 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1.3.2) zwecks Vorsorgeausgleich s
eine unbefristete Rente zugesprochen wurde. Bei der bis Ende April 1998 befristeten, sogenannten Bedürftigkeitsrente nach a Art . 152 ZGB (in der bis zum 3 1. Dezember 1999 gültigen gewesenen Fassung), welche der Kläge rin mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Januar 1996 zuge sprochen wurde (Urk. 7/2), handelt es sich nicht um eine Rente, welche – wie Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB dies vo raussetzt
- erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlosch. Überdies
diente die Rente der Klägerin
- anders als eine allfällige Unterhaltsrente für eine Anwartschaft nach a Art . 151 ZGB (in der bi s zum 3 1. Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1.3.1)
- auch nicht dem Vorsorgeausgleich. Schliesslich bemerkte die Beklagte zu Recht (Urk. 6 S. 4 f.), dass gemäss der Botschaft zur Änderung des ZGB (BBl 2013 4923-4924) eine allfällige Umwandlung nicht mehr möglich ist, wenn die ausgleichs verpflichtete Person bei Einreichung des entsprechenden Gesuchs – die Klägerin hat ihr Gesuch um Umwandlung der Rente am 2 8. Dezember 2017 beim Zivil gericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht (Urk. 2/10) - bereits verstorben ist. 4.
4.1
Die Klage erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbe schwerde darf obsiegenden Behör den oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs an stalt (SUVA) un d den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen ab gesehen - den Kran kenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organi satio nen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hin weis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teientschädi gung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl