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BV.2019.00062

Witwenrente; Verheiratung erst nach der Pensionierung; Leistungen gemäss BVG-Obligatorium; reglementarischer Ausschluss von überobligatorischen Leistungen rechtens.

Zürich SozVersG · 2020-12-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Z.___ , geboren 1927, arbeitete von 1971 bis 1993 als Prokurist bei der damaligen A.___

(heute: B.___ beziehungsweise C.___ ) und war bei der Pensionskasse D.___ (heute: Pen sionskasse Y.___ ) versichert. Im Jahr 1982 kaufte Z.___ vierzehn fehlende Beitragsjahre bei der Pensionskasse Y.___ (damaliger Name: Pensionskasse E.___ ) ein.

Der Versicherte wurde 1993 pensioniert; im selben Jahr starb seine erste Ehefrau. Im Jahr 1997 wurde die Ehe zwischen dem Versicherte n und X.___ geschlossen. In der Folge entwickelte sich zwischen dem Versicherten und der Pensionskasse Y.___ eine Kontroverse über die Frage, welche Leis tungen seiner zweiten Ehefrau im Falle seines Ablebens dereinst zustehen würden. Die entsprechenden Fragen konnten offensichtlich keiner einvernehm lichen Lösung zugeführt werden (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 12 S. 4 ff.) . 1.2

Im August 2016 verstarb der Versicherte. Seine zweite Ehefrau erhält – ge mäss Vortrag in der Klag eschrift (Urk. 1 S. 4) - eine monatliche Witwenrente von insgesamt Fr. 620. ausbezahlt . Dabei handelt es sich um monatliche Renten leistungen von zwei Vorsorgeeinrichtungen, und zwar um eine monatlich e Ren ten leistung von Fr. 229. , die von der Pensionskasse Y.___

ausgerichtet wird (Urk. 13/18) , sowie um eine monatliche Rentenleistung von Fr. 391.

der Ergänzungskasse F.___ (Urk. 13/19). 2.

Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse Y.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin seit dem Todestag ihres Ehemannes, d.h. dem .. . August 2016, auf Lebzeiten 60 % des gesamten Altersrentenbetrages ihres verstorbenen Ehe mannes zu entrichten. 2.

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten , in Abweichung von den übrigen reglementarischen Vorschriften gemäss Art. 33 Abs. 1 des geltenden Reglements der Beklagten (Härtefallklausel) der Klägerin eine Witwenrente von mindestens CHF 3'000 auszu richten. 3.

Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und […] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be klagten.

Die Pensionskasse Y.___ liess in ihrer Klageantwort vom 6. November 2019 (Urk. 12) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen . Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 23 und 28), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde ( vgl. etwa Urk. 29).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters , Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindest leis tungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwen dung. 1.2

Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 142 E. 4b mit Hinweisen). Innominatverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Inno mi nat verträgen , die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Insti tute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorge vertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nu r die in Art. 49 Abs. 2 BVG aus drücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vor sorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der über obligatorischen Versicherung von Verfassungs wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Ver hältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handel ns nach Treu und Glau ben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: SBVR/

Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2081 ff., N 12 mit Hinweisen). 1.3

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.4

Die Auslegung des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 142 E. 4c). Dabei sind auch die den Allgemeinen Bedingungen in ne wohnenden Besonderheiten zu beachten , namentlich die sogenannten Un klar heits

- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c, 116 V 218 E. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 E. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Bern 1996, Nr. 1580 ff ., 1605 ff.). Nach diesen Aus le gungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Regle ments als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehr deutige Wen dungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Ver fassers auszulegen (BGE 122 V 142 E. 4c mit Hinweisen, 120 V 445 E. 5a, 119 II 368 E. 4b mit Hinweisen; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, Rz . 1886 ; Jäggi / Gauch , Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR). 1.5 1.5.1

Art. 12 des Reglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung (Urk. 13/20) lautet folgendermassen: 1

Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invaliden rentner, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehe gattenrente, sofern er bei dessen Tod a)

für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder b)

das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser beiden Vorausset zungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente. Die Dauer einer Lebenspartnerschaft (vgl. Abs. 6) wird bei der Ehedauer angerechnet. 2

Die Ehegattenrente beträgt 60 % der im Zeitpunkt des Todes ver sicherten Altersrente oder 60 % der laufenden Invaliden- bzw. Altersrente. 3

Ist der Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Ver sicherte, Altersrentner oder Invalidenrentner, wird die Ehegatten rente für jedes darüber hinaus gehen de volle Jahr um 3 % ihres vollen Betrags gekürzt. 4

Erfolgt die Eheschliessung nach dem Rentenbeginn, so ist eine Ehe gattenrente nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehe gatten gemäss BVG versichert. 5

[…] 6

[…] 7

Der Anspruch auf eine Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente be ginnt mit dem auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Er erlischt, wenn der Ehe gatte bzw. der Lebenspartner heiratet. Mit der Wiederverheiratung hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfin dung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente. 8

[…] 1.5.2

In Art. 33 des Reglements der Beklagten werden ihrem Stiftungsrat unter dem Titel «Anwendung und Änderung des Reglements» besondere Kompetenzen über tragen: 1

Über Fragen, die durch dieses Reglement nicht oder nicht vollständig geregelt sind, entscheidet der Stiftungsrat im Sinne der Stiftungs urkunde. Er kann in besonderen Fällen von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen, wenn deren Anwendung eine Härte für den bzw. die Betroffenen bedeuten würde und die Abweichung dem Sinn und Zweck der Pensionskasse entspricht. 2

[…] 3

[…] 2. 2.1

Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 lit . b BVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit . d BVG der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente habe, wenn er beim Tode des Ehegatten älter als 45 Jahre sei und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert habe. Die Höhe der Witwenrente betrage gemäss Art. 21 Abs. 2 BVG 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- und Invalidenrente. Nach der Gesetzeslage sei es unerheblich, ob die Ehe vor oder nach der Pensionierung des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden sei . Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Regle ments der Beklagten sei die Ehegattenrente aber nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehegatten gemäss BVG versichert, wenn eine Eheschliessung nach dem Rentenbeginn erfolge. Die Beklagte sei eine umhüllende Vorsorge einrichtung, weshalb die Aufteilung in Rente und Rente nach BVG konstruiert wirke. Zum anderen sei Art. 21 Abs. 2 BVG klar: Die Witwenrente betrage 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- und Invalidenrente. Der Gesetzgeber habe hier bewusst nicht zwischen obligatorischer und überobligatorischer Rente unter schie den (S. 5 f.). Hinzu komme, dass Art. 12 Abs. 4 des Reglements weder verfas sungs

- noch konventionskonform sei. Mit solch einer Bestimmung würden Per sonen allein aufgrund ihres Alt ers diskriminiert (S. 7). Derartige Diskrimi nie rung en würden auch durch die deutsche Gerichtspraxis als Verstösse gegen das Gleichbehandlungsgebot angesehen,

und demzufolge würden entsprechende « Spätehenklauseln » als unzulässig qualifiziert (S. 9 f.) Eventualiter beantrage die Klägerin, es sei ihr härtefallmässig eine Witwenrente auszurichten. Sie bekomme von der Beklagten monatlich lediglich Fr. 229. . Das seien nur 5,3 % der Rente, die sie bekommen würde, wenn sie ihren verstorbenen Ehegatten vor dessen Pensionierung geheiratet hätte. Das sei stossend (S. 10 f.).

In der Replik vom 4. Mai 2020 (Urk. 23) liess die Klägerin an ihrer Sichtweise festhalten. Sie erinnerte zudem daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen der BVG-Revision Art. 21 Abs. 2 BVG neu formuliert habe. So sei klar, dass die Witwen rente nicht mehr einfach «60 % der Altersrente», sondern «60 % der zuletzt ausgerichteten Altersrente» betrage. Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 BVG sei dahingehend konkretisiert worden, dass auf die zuletzt ausgerichtete Altersrente und eben nicht auf die nach den Art. 14 ff. BVG berechnete Altersrente, mithin auf das Obligatorium , Bezug genommen werde. Der Wortlaut sei klar und lasse keine abweichende Interpretation zu. Die frühere Rechtsprechung sei somit überholt und habe keine Geltung für den vorliegenden Fall (S. 5) . 2.2

Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen (Urk. 12) , dass

der verstorbene Versicherte stets korrekt über seine Versicherungssituation aufgeklärt worden sei. So sei ihm mit Schreiben vom 4. und 10. Juni 2002 mitgeteilt worden , dass von der Beklagten eine Witwenrente gemäss BVG von monatlich Fr. 229. zu erwarten sei und von der Ergänzungskasse F.___ eine monatliche - und nach einem entsprechenden Einkauf nunmehr ungekürzte - Witwenrente von Fr. 391. . Es sei auch mitgeteilt worden, dass die von der Beklagten an den Versicherten geleistete Altersrente von monatlich Fr. 7'149. einen obligatorischen BVG-Anteil von Fr. 381. enthalten habe. Der anwartschaftliche Witwenanteil betrage 60 % des auf das BVG entfallenden Teils (S. 7). Der Stiftungsrat der Beklagten habe dem Versicherten - obwohl dafür eigentlich keine statutarische Möglichkeit bestanden habe - das Angebot unter breitet, sich in eine anwartschaftliche Witwenrente einzukaufen. Die Einkaufs summe hätte Fr. 365'205. betragen. Der Versicherte habe diesen Einkauf jedoch nicht geleistet (S. 8 f.). Für eine Erhöhung der an die Klägerin ausgerichteten Witwenrente bestehe kein Raum. Art. 12 Abs. 4 des Reglements sei diesbezüglich klar. Da vorliegend die Eheschliessung zwischen dem verstorbenen Versicherten und der Klägerin nach dem Rentenbeginn stattgefunden habe, habe die Klägerin lediglich Anspruch auf die gesetzliche Minimalrente, nämlich auf eine Witwen rente, die sich nach dem BVG- Obligatorium und somit nach dem vorhandenen obligatorischen Altersguthaben richte. Dies stehe im Einklang mit der bundesge richtlichen Rechtsprechung (S. 11 ff.). Ein Anspruch auf Härtefallleistungen bestehe nicht. Es liege im alleinigen Ermessen des Stiftungsrates zu entscheiden, ob der Klägerin Härtefallleistungen erbracht werden sollten oder nicht. Eine gerichtliche Zusprache von Ermessensleistungen sei gemäss höchstrichterlicher Praxis nicht zulässig, da das Gericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Stiftungsrates setzen dürfe. Im vorliegenden Fall habe der Stif tungsrat das in der Klage enthaltene Gesuch geprüft und unter Berücksichtigung des Stiftungsinteresses abgelehnt (S. 19).

In der Duplik vom 6. Juli 2020 (Urk. 28) liess die Beklagte an ihren Standpunkten festhalten. Nochmals liess sie vortragen, dass ein im Jahr 1982 vom verstorbenen Versicherten getätigter Einkauf aus vorsorgerechtlicher Sicht gar nicht «Teilsub strat des obligatorischen BVG-Altersguthabens» sein könne, weil erstens das obli gatorische BVG-Guthaben erst mit dem Inkrafttreten des BVG (1. Januar 1985) habe geäufnet werden können und zweitens Einkäufe zur Erhöhung der regle mentarischen Leistungen (auch wenn sie nach dem 1. Janu ar 1985 vorgenommen worden wären ) nicht dem obligatorischen A ltersguthaben zuzurechnen seien (S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Klägerin eine höhere Witwenrente zusteht als die ihr von der Beklagten im Rahmen des BVG- Obligatoriums ausgerichtete Rente von monatlich Fr. 229. .

Festzuhalten ist, dass vorliegend lediglich Leistungen der Beklagten, der Pen sionskasse Y.___ , zur Diskussion stehen. Die Ergänzungskasse F.___ , von welcher die Klägerin ebenfalls Rentenlei stungen bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt; ihre Leistungen gehören nicht zum vorliegenden Streitge gen stand. 3. 3.1

Vorauszuschicken ist, dass keine konkreten Anzeichen ersichtlich sind, dass der verstorbene Versicherte in Bezug auf den vorliegend relevanten Fragenkomplex (etwa Höhe der Witwenrente; Existenz von zwei Vorsorgeeinrichtungen, nämlich der Beklagten und der Ergänzungskasse F.___ ; Abgrenzung der beiden Vorsorgeeinrichtungen; Möglichkeiten eines Einkaufs beziehungsweise Unmög lich keit eines solchen) unzutreffend informiert worden wäre (vgl. dazu etwa die Schreiben vom 4. Juni 2002 [Urk. 13/11] und vom 10. Juni 2002 [Urk. 2/6]). Der Umstand, dass der verstorbene Versicherte mit den Auskünften und der Rechts auffassung der Beklagten nicht einverstanden war, ändert daran nichts. Die ihm erteilten Auskünfte waren, soweit ersichtlich und soweit - theoretisch betrachtet - jede Auskunft missverstanden werden kann, stets klar und korrekt. 3.2

Soweit die Klägerin die Ansicht vertreten liess, Art. 21 Abs. 1 BVG habe zur Konsequenz, dass sie von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Witwenrente habe, die sich auf 60 % der ihrem verstorbenen Ehegatten ausgerichteten Rente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge belaufe, kann ihr nicht gefolgt werden.

Gemäss konsolidierter höchstrichterlicher Praxis ist vielmehr eine reglemen ta rische Kürzung der Witwenrente bei einer Verheiratung nach erfolgtem Alters rücktritt zulässig; es müssen lediglich die Mindestleistungen gemäss Art. 19 BVG erbracht werden (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 68 unter Hinweis auf SVR 2006 BVG Nr. 20 E. 2 [B 9/04]).

Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 des Regle ments der Beklagten (vgl. oben E. 1.5.1), wonach eine Ehegattenrente nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehegatten gemäss BVG versichert ist, wenn die Eheschliessung nach dem Rentenbeginn erfolgt, im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung steht und insoweit nicht zu bemängel n ist.

Anzufügen bleibt, dass mit der Neufassung des Wortlautes von Art. 21 Abs. 2 BVG (Bezugnahme auf die zuletzt ausgerichtete Rente) lediglich die Admini stration vereinfacht und keine neue Leistung geschaffen werden sollte ( Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ 1. BVG-Revision ] vom 1. März 2000 S. 2691). Das BVG nimmt in diesem Punkt Bezug auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen und nicht auf statutarische, welche nach ganz anderen Grundsätzen berechnet werden (vgl. auch nachfolgende E. 3.3) . 3.3

Soweit die Klägerin diese Praxis unter Berufung auf ein deutsches Präjudiz (vgl. Urk. 1 S. 9) als verfassungs- und konventionswidrig kritisieren liess, ist ihr zu nächst entgegenzuhalten, dass offenbleiben kann, ob die ( versiche rungs ) recht lichen Voraussetzungen in Deutschland und der Schweiz tatsächlich gleich sind, weil eine ausländische Praxis für das hiesige Gericht ohnehin nicht bindend sein kann. Ebenso unklar ist, inwieweit die beiden Fälle sachverhaltsmässig überein stimmen.

Zurückzuweisen ist auch die Auffassung der Klägerin, dass die oben wieder gegebene Praxis, die in Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements ihren Nieder schlag gefunden hat , eine unzulässige Ungleichbehandlung und eine reine Alters diskriminierung sei, welche in unverhältnismässiger Weise Unterschiede mache, die sachlich nicht zu rechtfertigen seien (Urk. 1 S. 8). Es ist vielmehr offen sicht lich , welchen Zweck die Beklagte mit der streitgegenständlichen Reglements be stim mung , die im Übrigen in der einen oder anderen Form beziehungsweise Aus ge staltung in sehr vielen Vorsorgereglementen enthalten ist, verfolgt. Es ist allg e mein bekannt, dass Vorsorgeeinrichtungen (wie auch andere Versiche rung en) zur Ab schätzung ihres Finanzierungsbedarfs (Prämien) auf versicherungsmathematische Modelle und Berechnungen angewiesen sind. Diese Modelle klammern meist das « Wiederverheiratungs »-Risiko von Rentenbezügern möglichst weitgehend bezie hungsweise im vorliegenden Kontext für die weitergehende Vorsorge vollständig aus. Es versteht sich von selbst, dass - wäre dies nicht der Fall - die Versi che rungsprämien zu Lasten aller Beteiligten erhöht oder die Leistungen allgemein vermindert werden müssten. Hinzu kommt, dass Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements beziehungsweise entsprechende Bestimmungen bei anderen Vorsor ge einrichtungen - wie die Beklagte zu Recht ausführen liess (vgl. Urk. 12 S. 17) - der Verhinderung einer Antiselektion von Versicherungsrisiken die nen . Mit anderen Worten soll damit verhindert werden, dass eine Ehe nach dem Pensionie rungszeitpunkt nur mit Blick auf die überobligatorischen Ansprüche geschlossen wird. Der Beklagten ist vollumfängl ich zuzustimmen, dass dies ein sachlicher , versicherungst echnisch motivierter Grund ist .

Schliesslich stellt ganz allgemein betrachtet weder die Festlegung eines Mindest- od er Maximalalters noch die Definition eines bestimmten Schwellenwertes für sich allein genommen eine verpönte Diskrimini erung dar. Vielmehr sind alters mässig definierte Anspruchsvoraussetzungen je d er Altersversicherung zwingend immanent.

Im Ergebnis erweist sich die von der Klägerin kritisierte Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements als sachlich ger echtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, wie dadurch die in der Schweizerischen Bundesverfassung oder der Europäischen Mens chenrechtskonvention garantierten Rechte tangiert oder gar verletzt worden sein könnten. 3.4

Die Klägerin liess weiter kritisieren, dass die Aufteilung de s Rentenbetrages, der dem verstorbenen Versicherten ausbezahlt wurde, in «Rente und Rente nach BVG» konstruiert wirke, um die Ansprüche der Klägerin zu vereiteln (Urk. 1 S. 5 f.). Dem ist nicht so. Die Unterscheidung von Rentenleistungen gemäss BVG-Obli gatorium und von Leistungen der weiterführenden Vorsorge ergibt sich aus der Grundkonzeption des BVG, sie wurde keineswegs von der Beklagten «konstruiert». Sie

entspricht de m Wille n des Gesetzgebers (vgl. dazu oben E. 1.1-1.4).

Aus dem Schreiben der Beklagten an den verstorbenen Versicherten vom 10. Juni 2002 (Urk. 2/6) geht hervor, dass ihm von der Beklagten eine monatliche Alters rente von Fr. 7'149. ausgerichtet wurde. Beim weit überwiegenden Teil davon handelte es sich u m eine überobligatorische Leistung; lediglich im Betrag von monatlich Fr. 381. wurde die Rentenzahlung im Rahmen des BVG-Obliga to riums geleistet . In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass die Auf fassung der Beklagten, wonach der im Jahr 1982 erfolgte Einkauf des Ver si cherten nicht ins obligatorische, sondern ins überobligatorische Altersguthaben geflossen sei (vgl. Urk. 11 S. 12 ff.; vgl. auch Urk. 13/1), zutreffend ist. Das ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass im Jahr 1982 noch gar kein BVG- Obligatorium bestand ( vgl. Stauffer, a.a.O., Rz . 821). 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rentenzusprache der Beklagten gesetzes- und reglementskonform erfolgte. Ausgehend von der Altersrente des verstorbenen Versicherten gemäss BVG- Obligatorium von Fr. 381. ergibt sich in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 BVG eine Witwenrente von monatlich Fr. 229. (= 60 % von Fr. 381. ; vgl. Urk. 13/18). 3.6

Im Eventualstandpunkt liess die Klägerin die Zusprechung einer Rente gestützt auf die allgemeine Härtefallklausel gemäss Art. 33 Abs. 1 des beklagtischen Reglements (vgl. oben E. 1.5.2) beantragen. Die Beklagte liess dazu ausführen, dass sich ihr Stiftungsrat dagegen entschieden habe. Da es sich um einen Ermessensentscheid handle, könne er nicht zur Ausrichtung derartiger Leistungen verpflichtet werden. Das Gericht dürfe sein Ermessen gemäss BGE 138 V 346 E. 5.5.2 nicht an die Stelle desjenigen des Stiftungsrates setzen (Urk. 12 S. 19).

D ieser Auffassung ist zuzustimmen. Hinzu kommt, dass mit der Zusprechung von erheblichen Rentenleistungen an die Klägerin nicht nur gegen den klaren Wort laut und Sinn des Reglements verstossen würde, sondern gleichzeitig auch in offensichtlicher Weise der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde. Wie aus den Akten ersichtlich ist, hätte der Einkauf einer reglementarischen Witwenrente Fr. 365'205. gekostet (Urk. 2/8). Es ist unter dem Gesichtspunkt der Rechts gleichheit nicht zu rechtfertigen, der Klägerin, deren verstorbener Ehegatten den genannten Einkaufsbetrag nicht leistete, nachträglich diesen geldwerten Vorteil zu Lasten der übrigen Versicherten der Beklagten einzuräumen. 3.7

Aus dem Gesagten folgt, dass der Klägerin über die bereits ausgerichtete Witwen rente gemäss BVG- Obligatorium in der Höhe von monatlich Fr. 229. keine weiteren Rentenansprüche der überobligatorischen beruflichen Vorsorge gegen über der Beklagten zustehen. Demzufolge ist die Klage abzuweisen. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch de r obsiegenden Versi cherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der B undesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. 5. 5. 1

Mit Gesuch vom 23. Juli 2019 liess die Klägerin um Bestellung einer unent geltlichen Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 1 Rechtsbegehren Ziff. 3). Am 13. September 2019 liess si e das (teilweise) ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen einreichen (Urk. 8, 9 und 10/2-12). 5 .2 5.2.1

Die Klägerin hat gemäss eigenen Angaben Einkünfte in der Höhe von monatlich Fr. 5'623. . Diese Einkünfte setzen sich folgendermassen zusammen: Fr. 2'297 .--

(AHV); Fr. 2 ’ 072. (Pensionskasse G.___ ); Fr. 634. (Rente Z.___ ); Fr. 620. (Leistungen der Beklagten und der Ergänzungskasse F.___ ). 5.2.2

Das Existenzminimum der Klägerin ist praxisgemäss gestützt auf d as entspre chende Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz mini mums) zu berechnen, wobei zusätzliche Freibeträge Berücksichtigung finden. Au s zugehen ist von einem Grundbetrag von Fr. 1'200. (alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft). Hinzu kommen folgende Positionen: Fr. 1'680.

(Miet kosten inklusive Heizkosten und andere Nebenkosten akonto [Urk. 10/6]); Fr. 432. (Krankenkassenkosten, wobei lediglich die Raten für die obligatorische Krankenversicherung in Betracht kommen [Urk. 10/7]); Fr. 127. — ( Fr. 1520.60 / 12 = Fr. 126.72; nicht von der Krankenversicherung gedeckte Gesundheitskosten ; anteilsmässig [Urk. 10/8] ). Insgesamt können somit Fr. 3'439. als monatlicher Bedarf anerkannt werden.

N icht zu berücksichtigen sind praxisgemäss die VVG-Zusatzversicherungen und die von der Klägerin geltend gemachten Fahrkosten, die lediglich zu berück sich tigen wären, wenn sie zur Erzielung eines Einkommens notwendig wären. Die Kosten für andere Fahrten sowie allgemeine Lebenshaltungskosten (etwa Nah rungs mittel, Kleider, Schuhe, Kulturelles, Energiekosten und dergleichen) werden pauschal im Grundbetrag berücksichtigt. 5.2.3

Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind Steuern nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Kontext wird davon praxisgemäss zu Gunsten der gesuchstellenden Personen abgewichen. Wenn man vom Ein kom men der Klägerin von Fr. 5'623. noch die laufenden Steuerraten (monatlich) von Fr. 37. (Bund; Urk. 9 S. 4) und Fr. 170. (Staat und Gemeinde; geschätzt [vgl. auch Urk. 10/11]) abzieht, resultiert daraus ein Einkommen (nach Abzug der laufenden monatlichen Steuer rate ) von Fr. 5'416. .

Steuerschulden für vergangene Steuerperioden sind hingegen wie andere Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zur berücksichtigen , sondern lediglich bei der (vorliegend nicht entscheidenden ) Frage, ob die gesuch stellende Person über ein Nettovermögen verfügt (was vorliegend nicht der Fall ist). 5.2.4

Angesichts eines Existenzminimums von monatlich Fr. 3'439. (vgl. E. 5.2.2) und eines monatlichen Einkommens (nach Steuern) von Fr. 5'416. ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1'977. . Auch nach Abzug des gerichtsüblichen Frei betrages von Fr. 400. verbleiben Fr. 1'577. pro Monat.

Daraus folgt, dass es der Klägerin zumutbar ist, die Kosten für ihre Rechts vertretung selbst zu bezahlen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin verschuldet ist (vgl. Urk. 10/9) und (zumindest in gewissen Umfang) auch Schuldzinsen bezahlen muss (im Quantitativ nicht belegt).

Demzufolge ist das Gesuch

der Klägerin vom 23. Juli 2019 um Bestellung einer unentgeltlichen R echtsvertreterin abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Klägerin vom 23. Juli 2019

um Bestellung ein e r unentgeltliche n Rechts vertreter in wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Rechtsanwältin Laurence Uttinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters , Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindest leis tungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwen dung.

E. 1.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 142 E. 4b mit Hinweisen). Innominatverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Inno mi nat verträgen , die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Insti tute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorge vertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nu r die in Art. 49 Abs. 2 BVG aus drücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vor sorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der über obligatorischen Versicherung von Verfassungs wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Ver hältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handel ns nach Treu und Glau ben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: SBVR/

Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2081 ff., N 12 mit Hinweisen).

E. 1.3 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Auslegung des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 142 E. 4c). Dabei sind auch die den Allgemeinen Bedingungen in ne wohnenden Besonderheiten zu beachten , namentlich die sogenannten Un klar heits

- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c, 116 V 218 E. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 E. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Bern 1996, Nr. 1580 ff ., 1605 ff.). Nach diesen Aus le gungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Regle ments als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehr deutige Wen dungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Ver fassers auszulegen (BGE 122 V 142 E. 4c mit Hinweisen, 120 V 445 E. 5a, 119 II 368 E. 4b mit Hinweisen; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, Rz . 1886 ; Jäggi / Gauch , Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).

E. 1.5.1 Art. 12 des Reglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung (Urk. 13/20) lautet folgendermassen: 1

Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invaliden rentner, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehe gattenrente, sofern er bei dessen Tod a)

für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder b)

das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser beiden Vorausset zungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente. Die Dauer einer Lebenspartnerschaft (vgl. Abs. 6) wird bei der Ehedauer angerechnet. 2

Die Ehegattenrente beträgt 60 % der im Zeitpunkt des Todes ver sicherten Altersrente oder 60 % der laufenden Invaliden- bzw. Altersrente. 3

Ist der Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Ver sicherte, Altersrentner oder Invalidenrentner, wird die Ehegatten rente für jedes darüber hinaus gehen de volle Jahr um 3 % ihres vollen Betrags gekürzt.

E. 1.5.2 In Art. 33 des Reglements der Beklagten werden ihrem Stiftungsrat unter dem Titel «Anwendung und Änderung des Reglements» besondere Kompetenzen über tragen: 1

Über Fragen, die durch dieses Reglement nicht oder nicht vollständig geregelt sind, entscheidet der Stiftungsrat im Sinne der Stiftungs urkunde. Er kann in besonderen Fällen von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen, wenn deren Anwendung eine Härte für den bzw. die Betroffenen bedeuten würde und die Abweichung dem Sinn und Zweck der Pensionskasse entspricht. 2

[…] 3

[…] 2.

E. 2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten , in Abweichung von den übrigen reglementarischen Vorschriften gemäss Art. 33 Abs. 1 des geltenden Reglements der Beklagten (Härtefallklausel) der Klägerin eine Witwenrente von mindestens CHF 3'000 auszu richten.

E. 2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 lit . b BVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit . d BVG der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente habe, wenn er beim Tode des Ehegatten älter als 45 Jahre sei und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert habe. Die Höhe der Witwenrente betrage gemäss Art. 21 Abs. 2 BVG 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- und Invalidenrente. Nach der Gesetzeslage sei es unerheblich, ob die Ehe vor oder nach der Pensionierung des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden sei . Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Regle ments der Beklagten sei die Ehegattenrente aber nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehegatten gemäss BVG versichert, wenn eine Eheschliessung nach dem Rentenbeginn erfolge. Die Beklagte sei eine umhüllende Vorsorge einrichtung, weshalb die Aufteilung in Rente und Rente nach BVG konstruiert wirke. Zum anderen sei Art. 21 Abs. 2 BVG klar: Die Witwenrente betrage 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- und Invalidenrente. Der Gesetzgeber habe hier bewusst nicht zwischen obligatorischer und überobligatorischer Rente unter schie den (S. 5 f.). Hinzu komme, dass Art. 12 Abs. 4 des Reglements weder verfas sungs

- noch konventionskonform sei. Mit solch einer Bestimmung würden Per sonen allein aufgrund ihres Alt ers diskriminiert (S. 7). Derartige Diskrimi nie rung en würden auch durch die deutsche Gerichtspraxis als Verstösse gegen das Gleichbehandlungsgebot angesehen,

und demzufolge würden entsprechende « Spätehenklauseln » als unzulässig qualifiziert (S. 9 f.) Eventualiter beantrage die Klägerin, es sei ihr härtefallmässig eine Witwenrente auszurichten. Sie bekomme von der Beklagten monatlich lediglich Fr. 229. . Das seien nur 5,3 % der Rente, die sie bekommen würde, wenn sie ihren verstorbenen Ehegatten vor dessen Pensionierung geheiratet hätte. Das sei stossend (S. 10 f.).

In der Replik vom 4. Mai 2020 (Urk. 23) liess die Klägerin an ihrer Sichtweise festhalten. Sie erinnerte zudem daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen der BVG-Revision Art. 21 Abs. 2 BVG neu formuliert habe. So sei klar, dass die Witwen rente nicht mehr einfach «60 % der Altersrente», sondern «60 % der zuletzt ausgerichteten Altersrente» betrage. Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 BVG sei dahingehend konkretisiert worden, dass auf die zuletzt ausgerichtete Altersrente und eben nicht auf die nach den Art. 14 ff. BVG berechnete Altersrente, mithin auf das Obligatorium , Bezug genommen werde. Der Wortlaut sei klar und lasse keine abweichende Interpretation zu. Die frühere Rechtsprechung sei somit überholt und habe keine Geltung für den vorliegenden Fall (S. 5) .

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen (Urk. 12) , dass

der verstorbene Versicherte stets korrekt über seine Versicherungssituation aufgeklärt worden sei. So sei ihm mit Schreiben vom 4. und 10. Juni 2002 mitgeteilt worden , dass von der Beklagten eine Witwenrente gemäss BVG von monatlich Fr. 229. zu erwarten sei und von der Ergänzungskasse F.___ eine monatliche - und nach einem entsprechenden Einkauf nunmehr ungekürzte - Witwenrente von Fr. 391. . Es sei auch mitgeteilt worden, dass die von der Beklagten an den Versicherten geleistete Altersrente von monatlich Fr. 7'149. einen obligatorischen BVG-Anteil von Fr. 381. enthalten habe. Der anwartschaftliche Witwenanteil betrage 60 % des auf das BVG entfallenden Teils (S. 7). Der Stiftungsrat der Beklagten habe dem Versicherten - obwohl dafür eigentlich keine statutarische Möglichkeit bestanden habe - das Angebot unter breitet, sich in eine anwartschaftliche Witwenrente einzukaufen. Die Einkaufs summe hätte Fr. 365'205. betragen. Der Versicherte habe diesen Einkauf jedoch nicht geleistet (S. 8 f.). Für eine Erhöhung der an die Klägerin ausgerichteten Witwenrente bestehe kein Raum. Art. 12 Abs. 4 des Reglements sei diesbezüglich klar. Da vorliegend die Eheschliessung zwischen dem verstorbenen Versicherten und der Klägerin nach dem Rentenbeginn stattgefunden habe, habe die Klägerin lediglich Anspruch auf die gesetzliche Minimalrente, nämlich auf eine Witwen rente, die sich nach dem BVG- Obligatorium und somit nach dem vorhandenen obligatorischen Altersguthaben richte. Dies stehe im Einklang mit der bundesge richtlichen Rechtsprechung (S. 11 ff.). Ein Anspruch auf Härtefallleistungen bestehe nicht. Es liege im alleinigen Ermessen des Stiftungsrates zu entscheiden, ob der Klägerin Härtefallleistungen erbracht werden sollten oder nicht. Eine gerichtliche Zusprache von Ermessensleistungen sei gemäss höchstrichterlicher Praxis nicht zulässig, da das Gericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Stiftungsrates setzen dürfe. Im vorliegenden Fall habe der Stif tungsrat das in der Klage enthaltene Gesuch geprüft und unter Berücksichtigung des Stiftungsinteresses abgelehnt (S. 19).

In der Duplik vom 6. Juli 2020 (Urk. 28) liess die Beklagte an ihren Standpunkten festhalten. Nochmals liess sie vortragen, dass ein im Jahr 1982 vom verstorbenen Versicherten getätigter Einkauf aus vorsorgerechtlicher Sicht gar nicht «Teilsub strat des obligatorischen BVG-Altersguthabens» sein könne, weil erstens das obli gatorische BVG-Guthaben erst mit dem Inkrafttreten des BVG (1. Januar 1985) habe geäufnet werden können und zweitens Einkäufe zur Erhöhung der regle mentarischen Leistungen (auch wenn sie nach dem 1. Janu ar 1985 vorgenommen worden wären ) nicht dem obligatorischen A ltersguthaben zuzurechnen seien (S. 3).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Klägerin eine höhere Witwenrente zusteht als die ihr von der Beklagten im Rahmen des BVG- Obligatoriums ausgerichtete Rente von monatlich Fr. 229. .

Festzuhalten ist, dass vorliegend lediglich Leistungen der Beklagten, der Pen sionskasse Y.___ , zur Diskussion stehen. Die Ergänzungskasse F.___ , von welcher die Klägerin ebenfalls Rentenlei stungen bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt; ihre Leistungen gehören nicht zum vorliegenden Streitge gen stand. 3.

E. 3 Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und […] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E. 3.1 Vorauszuschicken ist, dass keine konkreten Anzeichen ersichtlich sind, dass der verstorbene Versicherte in Bezug auf den vorliegend relevanten Fragenkomplex (etwa Höhe der Witwenrente; Existenz von zwei Vorsorgeeinrichtungen, nämlich der Beklagten und der Ergänzungskasse F.___ ; Abgrenzung der beiden Vorsorgeeinrichtungen; Möglichkeiten eines Einkaufs beziehungsweise Unmög lich keit eines solchen) unzutreffend informiert worden wäre (vgl. dazu etwa die Schreiben vom 4. Juni 2002 [Urk. 13/11] und vom 10. Juni 2002 [Urk. 2/6]). Der Umstand, dass der verstorbene Versicherte mit den Auskünften und der Rechts auffassung der Beklagten nicht einverstanden war, ändert daran nichts. Die ihm erteilten Auskünfte waren, soweit ersichtlich und soweit - theoretisch betrachtet - jede Auskunft missverstanden werden kann, stets klar und korrekt.

E. 3.2 Soweit die Klägerin die Ansicht vertreten liess, Art. 21 Abs. 1 BVG habe zur Konsequenz, dass sie von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Witwenrente habe, die sich auf 60 % der ihrem verstorbenen Ehegatten ausgerichteten Rente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge belaufe, kann ihr nicht gefolgt werden.

Gemäss konsolidierter höchstrichterlicher Praxis ist vielmehr eine reglemen ta rische Kürzung der Witwenrente bei einer Verheiratung nach erfolgtem Alters rücktritt zulässig; es müssen lediglich die Mindestleistungen gemäss Art. 19 BVG erbracht werden (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 68 unter Hinweis auf SVR 2006 BVG Nr. 20 E. 2 [B 9/04]).

Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 des Regle ments der Beklagten (vgl. oben E. 1.5.1), wonach eine Ehegattenrente nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehegatten gemäss BVG versichert ist, wenn die Eheschliessung nach dem Rentenbeginn erfolgt, im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung steht und insoweit nicht zu bemängel n ist.

Anzufügen bleibt, dass mit der Neufassung des Wortlautes von Art. 21 Abs. 2 BVG (Bezugnahme auf die zuletzt ausgerichtete Rente) lediglich die Admini stration vereinfacht und keine neue Leistung geschaffen werden sollte ( Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ 1. BVG-Revision ] vom 1. März 2000 S. 2691). Das BVG nimmt in diesem Punkt Bezug auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen und nicht auf statutarische, welche nach ganz anderen Grundsätzen berechnet werden (vgl. auch nachfolgende E. 3.3) .

E. 3.3 Soweit die Klägerin diese Praxis unter Berufung auf ein deutsches Präjudiz (vgl. Urk. 1 S. 9) als verfassungs- und konventionswidrig kritisieren liess, ist ihr zu nächst entgegenzuhalten, dass offenbleiben kann, ob die ( versiche rungs ) recht lichen Voraussetzungen in Deutschland und der Schweiz tatsächlich gleich sind, weil eine ausländische Praxis für das hiesige Gericht ohnehin nicht bindend sein kann. Ebenso unklar ist, inwieweit die beiden Fälle sachverhaltsmässig überein stimmen.

Zurückzuweisen ist auch die Auffassung der Klägerin, dass die oben wieder gegebene Praxis, die in Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements ihren Nieder schlag gefunden hat , eine unzulässige Ungleichbehandlung und eine reine Alters diskriminierung sei, welche in unverhältnismässiger Weise Unterschiede mache, die sachlich nicht zu rechtfertigen seien (Urk. 1 S. 8). Es ist vielmehr offen sicht lich , welchen Zweck die Beklagte mit der streitgegenständlichen Reglements be stim mung , die im Übrigen in der einen oder anderen Form beziehungsweise Aus ge staltung in sehr vielen Vorsorgereglementen enthalten ist, verfolgt. Es ist allg e mein bekannt, dass Vorsorgeeinrichtungen (wie auch andere Versiche rung en) zur Ab schätzung ihres Finanzierungsbedarfs (Prämien) auf versicherungsmathematische Modelle und Berechnungen angewiesen sind. Diese Modelle klammern meist das « Wiederverheiratungs »-Risiko von Rentenbezügern möglichst weitgehend bezie hungsweise im vorliegenden Kontext für die weitergehende Vorsorge vollständig aus. Es versteht sich von selbst, dass - wäre dies nicht der Fall - die Versi che rungsprämien zu Lasten aller Beteiligten erhöht oder die Leistungen allgemein vermindert werden müssten. Hinzu kommt, dass Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements beziehungsweise entsprechende Bestimmungen bei anderen Vorsor ge einrichtungen - wie die Beklagte zu Recht ausführen liess (vgl. Urk. 12 S. 17) - der Verhinderung einer Antiselektion von Versicherungsrisiken die nen . Mit anderen Worten soll damit verhindert werden, dass eine Ehe nach dem Pensionie rungszeitpunkt nur mit Blick auf die überobligatorischen Ansprüche geschlossen wird. Der Beklagten ist vollumfängl ich zuzustimmen, dass dies ein sachlicher , versicherungst echnisch motivierter Grund ist .

Schliesslich stellt ganz allgemein betrachtet weder die Festlegung eines Mindest- od er Maximalalters noch die Definition eines bestimmten Schwellenwertes für sich allein genommen eine verpönte Diskrimini erung dar. Vielmehr sind alters mässig definierte Anspruchsvoraussetzungen je d er Altersversicherung zwingend immanent.

Im Ergebnis erweist sich die von der Klägerin kritisierte Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements als sachlich ger echtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, wie dadurch die in der Schweizerischen Bundesverfassung oder der Europäischen Mens chenrechtskonvention garantierten Rechte tangiert oder gar verletzt worden sein könnten.

E. 3.4 Die Klägerin liess weiter kritisieren, dass die Aufteilung de s Rentenbetrages, der dem verstorbenen Versicherten ausbezahlt wurde, in «Rente und Rente nach BVG» konstruiert wirke, um die Ansprüche der Klägerin zu vereiteln (Urk. 1 S. 5 f.). Dem ist nicht so. Die Unterscheidung von Rentenleistungen gemäss BVG-Obli gatorium und von Leistungen der weiterführenden Vorsorge ergibt sich aus der Grundkonzeption des BVG, sie wurde keineswegs von der Beklagten «konstruiert». Sie

entspricht de m Wille n des Gesetzgebers (vgl. dazu oben E. 1.1-1.4).

Aus dem Schreiben der Beklagten an den verstorbenen Versicherten vom 10. Juni 2002 (Urk. 2/6) geht hervor, dass ihm von der Beklagten eine monatliche Alters rente von Fr. 7'149. ausgerichtet wurde. Beim weit überwiegenden Teil davon handelte es sich u m eine überobligatorische Leistung; lediglich im Betrag von monatlich Fr. 381. wurde die Rentenzahlung im Rahmen des BVG-Obliga to riums geleistet . In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass die Auf fassung der Beklagten, wonach der im Jahr 1982 erfolgte Einkauf des Ver si cherten nicht ins obligatorische, sondern ins überobligatorische Altersguthaben geflossen sei (vgl. Urk. 11 S. 12 ff.; vgl. auch Urk. 13/1), zutreffend ist. Das ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass im Jahr 1982 noch gar kein BVG- Obligatorium bestand ( vgl. Stauffer, a.a.O., Rz . 821).

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rentenzusprache der Beklagten gesetzes- und reglementskonform erfolgte. Ausgehend von der Altersrente des verstorbenen Versicherten gemäss BVG- Obligatorium von Fr. 381. ergibt sich in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 BVG eine Witwenrente von monatlich Fr. 229. (= 60 % von Fr. 381. ; vgl. Urk. 13/18).

E. 3.6 Im Eventualstandpunkt liess die Klägerin die Zusprechung einer Rente gestützt auf die allgemeine Härtefallklausel gemäss Art. 33 Abs. 1 des beklagtischen Reglements (vgl. oben E. 1.5.2) beantragen. Die Beklagte liess dazu ausführen, dass sich ihr Stiftungsrat dagegen entschieden habe. Da es sich um einen Ermessensentscheid handle, könne er nicht zur Ausrichtung derartiger Leistungen verpflichtet werden. Das Gericht dürfe sein Ermessen gemäss BGE 138 V 346 E. 5.5.2 nicht an die Stelle desjenigen des Stiftungsrates setzen (Urk. 12 S. 19).

D ieser Auffassung ist zuzustimmen. Hinzu kommt, dass mit der Zusprechung von erheblichen Rentenleistungen an die Klägerin nicht nur gegen den klaren Wort laut und Sinn des Reglements verstossen würde, sondern gleichzeitig auch in offensichtlicher Weise der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde. Wie aus den Akten ersichtlich ist, hätte der Einkauf einer reglementarischen Witwenrente Fr. 365'205. gekostet (Urk. 2/8). Es ist unter dem Gesichtspunkt der Rechts gleichheit nicht zu rechtfertigen, der Klägerin, deren verstorbener Ehegatten den genannten Einkaufsbetrag nicht leistete, nachträglich diesen geldwerten Vorteil zu Lasten der übrigen Versicherten der Beklagten einzuräumen.

E. 3.7 Aus dem Gesagten folgt, dass der Klägerin über die bereits ausgerichtete Witwen rente gemäss BVG- Obligatorium in der Höhe von monatlich Fr. 229. keine weiteren Rentenansprüche der überobligatorischen beruflichen Vorsorge gegen über der Beklagten zustehen. Demzufolge ist die Klage abzuweisen. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch de r obsiegenden Versi cherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der B undesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. 5. 5. 1

Mit Gesuch vom 23. Juli 2019 liess die Klägerin um Bestellung einer unent geltlichen Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 1 Rechtsbegehren Ziff. 3). Am 13. September 2019 liess si e das (teilweise) ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen einreichen (Urk. 8, 9 und 10/2-12). 5 .2 5.2.1

Die Klägerin hat gemäss eigenen Angaben Einkünfte in der Höhe von monatlich Fr. 5'623. . Diese Einkünfte setzen sich folgendermassen zusammen: Fr. 2'297 .--

(AHV); Fr. 2 ’ 072. (Pensionskasse G.___ ); Fr. 634. (Rente Z.___ ); Fr. 620. (Leistungen der Beklagten und der Ergänzungskasse F.___ ). 5.2.2

Das Existenzminimum der Klägerin ist praxisgemäss gestützt auf d as entspre chende Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz mini mums) zu berechnen, wobei zusätzliche Freibeträge Berücksichtigung finden. Au s zugehen ist von einem Grundbetrag von Fr. 1'200. (alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft). Hinzu kommen folgende Positionen: Fr. 1'680.

(Miet kosten inklusive Heizkosten und andere Nebenkosten akonto [Urk. 10/6]); Fr. 432. (Krankenkassenkosten, wobei lediglich die Raten für die obligatorische Krankenversicherung in Betracht kommen [Urk. 10/7]); Fr. 127. — ( Fr. 1520.60 / 12 = Fr. 126.72; nicht von der Krankenversicherung gedeckte Gesundheitskosten ; anteilsmässig [Urk. 10/8] ). Insgesamt können somit Fr. 3'439. als monatlicher Bedarf anerkannt werden.

N icht zu berücksichtigen sind praxisgemäss die VVG-Zusatzversicherungen und die von der Klägerin geltend gemachten Fahrkosten, die lediglich zu berück sich tigen wären, wenn sie zur Erzielung eines Einkommens notwendig wären. Die Kosten für andere Fahrten sowie allgemeine Lebenshaltungskosten (etwa Nah rungs mittel, Kleider, Schuhe, Kulturelles, Energiekosten und dergleichen) werden pauschal im Grundbetrag berücksichtigt. 5.2.3

Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind Steuern nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Kontext wird davon praxisgemäss zu Gunsten der gesuchstellenden Personen abgewichen. Wenn man vom Ein kom men der Klägerin von Fr. 5'623. noch die laufenden Steuerraten (monatlich) von Fr. 37. (Bund; Urk. 9 S. 4) und Fr. 170. (Staat und Gemeinde; geschätzt [vgl. auch Urk. 10/11]) abzieht, resultiert daraus ein Einkommen (nach Abzug der laufenden monatlichen Steuer rate ) von Fr. 5'416. .

Steuerschulden für vergangene Steuerperioden sind hingegen wie andere Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zur berücksichtigen , sondern lediglich bei der (vorliegend nicht entscheidenden ) Frage, ob die gesuch stellende Person über ein Nettovermögen verfügt (was vorliegend nicht der Fall ist). 5.2.4

Angesichts eines Existenzminimums von monatlich Fr. 3'439. (vgl. E. 5.2.2) und eines monatlichen Einkommens (nach Steuern) von Fr. 5'416. ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1'977. . Auch nach Abzug des gerichtsüblichen Frei betrages von Fr. 400. verbleiben Fr. 1'577. pro Monat.

Daraus folgt, dass es der Klägerin zumutbar ist, die Kosten für ihre Rechts vertretung selbst zu bezahlen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin verschuldet ist (vgl. Urk. 10/9) und (zumindest in gewissen Umfang) auch Schuldzinsen bezahlen muss (im Quantitativ nicht belegt).

Demzufolge ist das Gesuch

der Klägerin vom 23. Juli 2019 um Bestellung einer unentgeltlichen R echtsvertreterin abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Klägerin vom 23. Juli 2019

um Bestellung ein e r unentgeltliche n Rechts vertreter in wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Rechtsanwältin Laurence Uttinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

E. 4 Erfolgt die Eheschliessung nach dem Rentenbeginn, so ist eine Ehe gattenrente nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehe gatten gemäss BVG versichert.

E. 5 […]

E. 6 […]

E. 7 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente be ginnt mit dem auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Er erlischt, wenn der Ehe gatte bzw. der Lebenspartner heiratet. Mit der Wiederverheiratung hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfin dung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente.

E. 8 […]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00062

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 2 8. Dezember 2020 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel

Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Pensionskasse Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger Advokatur für Vorsorge- und Sozialversicherungsrecht Alpenstrasse 4, 6300 Zug Sachverhalt: 1. 1.1

Z.___ , geboren 1927, arbeitete von 1971 bis 1993 als Prokurist bei der damaligen A.___

(heute: B.___ beziehungsweise C.___ ) und war bei der Pensionskasse D.___ (heute: Pen sionskasse Y.___ ) versichert. Im Jahr 1982 kaufte Z.___ vierzehn fehlende Beitragsjahre bei der Pensionskasse Y.___ (damaliger Name: Pensionskasse E.___ ) ein.

Der Versicherte wurde 1993 pensioniert; im selben Jahr starb seine erste Ehefrau. Im Jahr 1997 wurde die Ehe zwischen dem Versicherte n und X.___ geschlossen. In der Folge entwickelte sich zwischen dem Versicherten und der Pensionskasse Y.___ eine Kontroverse über die Frage, welche Leis tungen seiner zweiten Ehefrau im Falle seines Ablebens dereinst zustehen würden. Die entsprechenden Fragen konnten offensichtlich keiner einvernehm lichen Lösung zugeführt werden (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 12 S. 4 ff.) . 1.2

Im August 2016 verstarb der Versicherte. Seine zweite Ehefrau erhält – ge mäss Vortrag in der Klag eschrift (Urk. 1 S. 4) - eine monatliche Witwenrente von insgesamt Fr. 620. ausbezahlt . Dabei handelt es sich um monatliche Renten leistungen von zwei Vorsorgeeinrichtungen, und zwar um eine monatlich e Ren ten leistung von Fr. 229. , die von der Pensionskasse Y.___

ausgerichtet wird (Urk. 13/18) , sowie um eine monatliche Rentenleistung von Fr. 391.

der Ergänzungskasse F.___ (Urk. 13/19). 2.

Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse Y.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin seit dem Todestag ihres Ehemannes, d.h. dem .. . August 2016, auf Lebzeiten 60 % des gesamten Altersrentenbetrages ihres verstorbenen Ehe mannes zu entrichten. 2.

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten , in Abweichung von den übrigen reglementarischen Vorschriften gemäss Art. 33 Abs. 1 des geltenden Reglements der Beklagten (Härtefallklausel) der Klägerin eine Witwenrente von mindestens CHF 3'000 auszu richten. 3.

Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und […] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be klagten.

Die Pensionskasse Y.___ liess in ihrer Klageantwort vom 6. November 2019 (Urk. 12) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen . Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 23 und 28), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde ( vgl. etwa Urk. 29).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters , Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindest leis tungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwen dung. 1.2

Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 142 E. 4b mit Hinweisen). Innominatverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Inno mi nat verträgen , die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Insti tute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorge vertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nu r die in Art. 49 Abs. 2 BVG aus drücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vor sorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der über obligatorischen Versicherung von Verfassungs wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Ver hältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handel ns nach Treu und Glau ben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: SBVR/

Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2081 ff., N 12 mit Hinweisen). 1.3

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.4

Die Auslegung des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 142 E. 4c). Dabei sind auch die den Allgemeinen Bedingungen in ne wohnenden Besonderheiten zu beachten , namentlich die sogenannten Un klar heits

- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c, 116 V 218 E. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 E. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Bern 1996, Nr. 1580 ff ., 1605 ff.). Nach diesen Aus le gungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Regle ments als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehr deutige Wen dungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Ver fassers auszulegen (BGE 122 V 142 E. 4c mit Hinweisen, 120 V 445 E. 5a, 119 II 368 E. 4b mit Hinweisen; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, Rz . 1886 ; Jäggi / Gauch , Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR). 1.5 1.5.1

Art. 12 des Reglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung (Urk. 13/20) lautet folgendermassen: 1

Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invaliden rentner, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehe gattenrente, sofern er bei dessen Tod a)

für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder b)

das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser beiden Vorausset zungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente. Die Dauer einer Lebenspartnerschaft (vgl. Abs. 6) wird bei der Ehedauer angerechnet. 2

Die Ehegattenrente beträgt 60 % der im Zeitpunkt des Todes ver sicherten Altersrente oder 60 % der laufenden Invaliden- bzw. Altersrente. 3

Ist der Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Ver sicherte, Altersrentner oder Invalidenrentner, wird die Ehegatten rente für jedes darüber hinaus gehen de volle Jahr um 3 % ihres vollen Betrags gekürzt. 4

Erfolgt die Eheschliessung nach dem Rentenbeginn, so ist eine Ehe gattenrente nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehe gatten gemäss BVG versichert. 5

[…] 6

[…] 7

Der Anspruch auf eine Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente be ginnt mit dem auf den Tod folgenden Monat, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Er erlischt, wenn der Ehe gatte bzw. der Lebenspartner heiratet. Mit der Wiederverheiratung hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfin dung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente. 8

[…] 1.5.2

In Art. 33 des Reglements der Beklagten werden ihrem Stiftungsrat unter dem Titel «Anwendung und Änderung des Reglements» besondere Kompetenzen über tragen: 1

Über Fragen, die durch dieses Reglement nicht oder nicht vollständig geregelt sind, entscheidet der Stiftungsrat im Sinne der Stiftungs urkunde. Er kann in besonderen Fällen von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen, wenn deren Anwendung eine Härte für den bzw. die Betroffenen bedeuten würde und die Abweichung dem Sinn und Zweck der Pensionskasse entspricht. 2

[…] 3

[…] 2. 2.1

Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 lit . b BVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit . d BVG der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente habe, wenn er beim Tode des Ehegatten älter als 45 Jahre sei und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert habe. Die Höhe der Witwenrente betrage gemäss Art. 21 Abs. 2 BVG 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- und Invalidenrente. Nach der Gesetzeslage sei es unerheblich, ob die Ehe vor oder nach der Pensionierung des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden sei . Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Regle ments der Beklagten sei die Ehegattenrente aber nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehegatten gemäss BVG versichert, wenn eine Eheschliessung nach dem Rentenbeginn erfolge. Die Beklagte sei eine umhüllende Vorsorge einrichtung, weshalb die Aufteilung in Rente und Rente nach BVG konstruiert wirke. Zum anderen sei Art. 21 Abs. 2 BVG klar: Die Witwenrente betrage 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- und Invalidenrente. Der Gesetzgeber habe hier bewusst nicht zwischen obligatorischer und überobligatorischer Rente unter schie den (S. 5 f.). Hinzu komme, dass Art. 12 Abs. 4 des Reglements weder verfas sungs

- noch konventionskonform sei. Mit solch einer Bestimmung würden Per sonen allein aufgrund ihres Alt ers diskriminiert (S. 7). Derartige Diskrimi nie rung en würden auch durch die deutsche Gerichtspraxis als Verstösse gegen das Gleichbehandlungsgebot angesehen,

und demzufolge würden entsprechende « Spätehenklauseln » als unzulässig qualifiziert (S. 9 f.) Eventualiter beantrage die Klägerin, es sei ihr härtefallmässig eine Witwenrente auszurichten. Sie bekomme von der Beklagten monatlich lediglich Fr. 229. . Das seien nur 5,3 % der Rente, die sie bekommen würde, wenn sie ihren verstorbenen Ehegatten vor dessen Pensionierung geheiratet hätte. Das sei stossend (S. 10 f.).

In der Replik vom 4. Mai 2020 (Urk. 23) liess die Klägerin an ihrer Sichtweise festhalten. Sie erinnerte zudem daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen der BVG-Revision Art. 21 Abs. 2 BVG neu formuliert habe. So sei klar, dass die Witwen rente nicht mehr einfach «60 % der Altersrente», sondern «60 % der zuletzt ausgerichteten Altersrente» betrage. Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 BVG sei dahingehend konkretisiert worden, dass auf die zuletzt ausgerichtete Altersrente und eben nicht auf die nach den Art. 14 ff. BVG berechnete Altersrente, mithin auf das Obligatorium , Bezug genommen werde. Der Wortlaut sei klar und lasse keine abweichende Interpretation zu. Die frühere Rechtsprechung sei somit überholt und habe keine Geltung für den vorliegenden Fall (S. 5) . 2.2

Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen (Urk. 12) , dass

der verstorbene Versicherte stets korrekt über seine Versicherungssituation aufgeklärt worden sei. So sei ihm mit Schreiben vom 4. und 10. Juni 2002 mitgeteilt worden , dass von der Beklagten eine Witwenrente gemäss BVG von monatlich Fr. 229. zu erwarten sei und von der Ergänzungskasse F.___ eine monatliche - und nach einem entsprechenden Einkauf nunmehr ungekürzte - Witwenrente von Fr. 391. . Es sei auch mitgeteilt worden, dass die von der Beklagten an den Versicherten geleistete Altersrente von monatlich Fr. 7'149. einen obligatorischen BVG-Anteil von Fr. 381. enthalten habe. Der anwartschaftliche Witwenanteil betrage 60 % des auf das BVG entfallenden Teils (S. 7). Der Stiftungsrat der Beklagten habe dem Versicherten - obwohl dafür eigentlich keine statutarische Möglichkeit bestanden habe - das Angebot unter breitet, sich in eine anwartschaftliche Witwenrente einzukaufen. Die Einkaufs summe hätte Fr. 365'205. betragen. Der Versicherte habe diesen Einkauf jedoch nicht geleistet (S. 8 f.). Für eine Erhöhung der an die Klägerin ausgerichteten Witwenrente bestehe kein Raum. Art. 12 Abs. 4 des Reglements sei diesbezüglich klar. Da vorliegend die Eheschliessung zwischen dem verstorbenen Versicherten und der Klägerin nach dem Rentenbeginn stattgefunden habe, habe die Klägerin lediglich Anspruch auf die gesetzliche Minimalrente, nämlich auf eine Witwen rente, die sich nach dem BVG- Obligatorium und somit nach dem vorhandenen obligatorischen Altersguthaben richte. Dies stehe im Einklang mit der bundesge richtlichen Rechtsprechung (S. 11 ff.). Ein Anspruch auf Härtefallleistungen bestehe nicht. Es liege im alleinigen Ermessen des Stiftungsrates zu entscheiden, ob der Klägerin Härtefallleistungen erbracht werden sollten oder nicht. Eine gerichtliche Zusprache von Ermessensleistungen sei gemäss höchstrichterlicher Praxis nicht zulässig, da das Gericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Stiftungsrates setzen dürfe. Im vorliegenden Fall habe der Stif tungsrat das in der Klage enthaltene Gesuch geprüft und unter Berücksichtigung des Stiftungsinteresses abgelehnt (S. 19).

In der Duplik vom 6. Juli 2020 (Urk. 28) liess die Beklagte an ihren Standpunkten festhalten. Nochmals liess sie vortragen, dass ein im Jahr 1982 vom verstorbenen Versicherten getätigter Einkauf aus vorsorgerechtlicher Sicht gar nicht «Teilsub strat des obligatorischen BVG-Altersguthabens» sein könne, weil erstens das obli gatorische BVG-Guthaben erst mit dem Inkrafttreten des BVG (1. Januar 1985) habe geäufnet werden können und zweitens Einkäufe zur Erhöhung der regle mentarischen Leistungen (auch wenn sie nach dem 1. Janu ar 1985 vorgenommen worden wären ) nicht dem obligatorischen A ltersguthaben zuzurechnen seien (S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Klägerin eine höhere Witwenrente zusteht als die ihr von der Beklagten im Rahmen des BVG- Obligatoriums ausgerichtete Rente von monatlich Fr. 229. .

Festzuhalten ist, dass vorliegend lediglich Leistungen der Beklagten, der Pen sionskasse Y.___ , zur Diskussion stehen. Die Ergänzungskasse F.___ , von welcher die Klägerin ebenfalls Rentenlei stungen bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt; ihre Leistungen gehören nicht zum vorliegenden Streitge gen stand. 3. 3.1

Vorauszuschicken ist, dass keine konkreten Anzeichen ersichtlich sind, dass der verstorbene Versicherte in Bezug auf den vorliegend relevanten Fragenkomplex (etwa Höhe der Witwenrente; Existenz von zwei Vorsorgeeinrichtungen, nämlich der Beklagten und der Ergänzungskasse F.___ ; Abgrenzung der beiden Vorsorgeeinrichtungen; Möglichkeiten eines Einkaufs beziehungsweise Unmög lich keit eines solchen) unzutreffend informiert worden wäre (vgl. dazu etwa die Schreiben vom 4. Juni 2002 [Urk. 13/11] und vom 10. Juni 2002 [Urk. 2/6]). Der Umstand, dass der verstorbene Versicherte mit den Auskünften und der Rechts auffassung der Beklagten nicht einverstanden war, ändert daran nichts. Die ihm erteilten Auskünfte waren, soweit ersichtlich und soweit - theoretisch betrachtet - jede Auskunft missverstanden werden kann, stets klar und korrekt. 3.2

Soweit die Klägerin die Ansicht vertreten liess, Art. 21 Abs. 1 BVG habe zur Konsequenz, dass sie von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Witwenrente habe, die sich auf 60 % der ihrem verstorbenen Ehegatten ausgerichteten Rente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge belaufe, kann ihr nicht gefolgt werden.

Gemäss konsolidierter höchstrichterlicher Praxis ist vielmehr eine reglemen ta rische Kürzung der Witwenrente bei einer Verheiratung nach erfolgtem Alters rücktritt zulässig; es müssen lediglich die Mindestleistungen gemäss Art. 19 BVG erbracht werden (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 68 unter Hinweis auf SVR 2006 BVG Nr. 20 E. 2 [B 9/04]).

Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 des Regle ments der Beklagten (vgl. oben E. 1.5.1), wonach eine Ehegattenrente nur im Umfang der gesetzlichen Mindestrente für Ehegatten gemäss BVG versichert ist, wenn die Eheschliessung nach dem Rentenbeginn erfolgt, im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung steht und insoweit nicht zu bemängel n ist.

Anzufügen bleibt, dass mit der Neufassung des Wortlautes von Art. 21 Abs. 2 BVG (Bezugnahme auf die zuletzt ausgerichtete Rente) lediglich die Admini stration vereinfacht und keine neue Leistung geschaffen werden sollte ( Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ 1. BVG-Revision ] vom 1. März 2000 S. 2691). Das BVG nimmt in diesem Punkt Bezug auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen und nicht auf statutarische, welche nach ganz anderen Grundsätzen berechnet werden (vgl. auch nachfolgende E. 3.3) . 3.3

Soweit die Klägerin diese Praxis unter Berufung auf ein deutsches Präjudiz (vgl. Urk. 1 S. 9) als verfassungs- und konventionswidrig kritisieren liess, ist ihr zu nächst entgegenzuhalten, dass offenbleiben kann, ob die ( versiche rungs ) recht lichen Voraussetzungen in Deutschland und der Schweiz tatsächlich gleich sind, weil eine ausländische Praxis für das hiesige Gericht ohnehin nicht bindend sein kann. Ebenso unklar ist, inwieweit die beiden Fälle sachverhaltsmässig überein stimmen.

Zurückzuweisen ist auch die Auffassung der Klägerin, dass die oben wieder gegebene Praxis, die in Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements ihren Nieder schlag gefunden hat , eine unzulässige Ungleichbehandlung und eine reine Alters diskriminierung sei, welche in unverhältnismässiger Weise Unterschiede mache, die sachlich nicht zu rechtfertigen seien (Urk. 1 S. 8). Es ist vielmehr offen sicht lich , welchen Zweck die Beklagte mit der streitgegenständlichen Reglements be stim mung , die im Übrigen in der einen oder anderen Form beziehungsweise Aus ge staltung in sehr vielen Vorsorgereglementen enthalten ist, verfolgt. Es ist allg e mein bekannt, dass Vorsorgeeinrichtungen (wie auch andere Versiche rung en) zur Ab schätzung ihres Finanzierungsbedarfs (Prämien) auf versicherungsmathematische Modelle und Berechnungen angewiesen sind. Diese Modelle klammern meist das « Wiederverheiratungs »-Risiko von Rentenbezügern möglichst weitgehend bezie hungsweise im vorliegenden Kontext für die weitergehende Vorsorge vollständig aus. Es versteht sich von selbst, dass - wäre dies nicht der Fall - die Versi che rungsprämien zu Lasten aller Beteiligten erhöht oder die Leistungen allgemein vermindert werden müssten. Hinzu kommt, dass Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements beziehungsweise entsprechende Bestimmungen bei anderen Vorsor ge einrichtungen - wie die Beklagte zu Recht ausführen liess (vgl. Urk. 12 S. 17) - der Verhinderung einer Antiselektion von Versicherungsrisiken die nen . Mit anderen Worten soll damit verhindert werden, dass eine Ehe nach dem Pensionie rungszeitpunkt nur mit Blick auf die überobligatorischen Ansprüche geschlossen wird. Der Beklagten ist vollumfängl ich zuzustimmen, dass dies ein sachlicher , versicherungst echnisch motivierter Grund ist .

Schliesslich stellt ganz allgemein betrachtet weder die Festlegung eines Mindest- od er Maximalalters noch die Definition eines bestimmten Schwellenwertes für sich allein genommen eine verpönte Diskrimini erung dar. Vielmehr sind alters mässig definierte Anspruchsvoraussetzungen je d er Altersversicherung zwingend immanent.

Im Ergebnis erweist sich die von der Klägerin kritisierte Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 des beklagtischen Reglements als sachlich ger echtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, wie dadurch die in der Schweizerischen Bundesverfassung oder der Europäischen Mens chenrechtskonvention garantierten Rechte tangiert oder gar verletzt worden sein könnten. 3.4

Die Klägerin liess weiter kritisieren, dass die Aufteilung de s Rentenbetrages, der dem verstorbenen Versicherten ausbezahlt wurde, in «Rente und Rente nach BVG» konstruiert wirke, um die Ansprüche der Klägerin zu vereiteln (Urk. 1 S. 5 f.). Dem ist nicht so. Die Unterscheidung von Rentenleistungen gemäss BVG-Obli gatorium und von Leistungen der weiterführenden Vorsorge ergibt sich aus der Grundkonzeption des BVG, sie wurde keineswegs von der Beklagten «konstruiert». Sie

entspricht de m Wille n des Gesetzgebers (vgl. dazu oben E. 1.1-1.4).

Aus dem Schreiben der Beklagten an den verstorbenen Versicherten vom 10. Juni 2002 (Urk. 2/6) geht hervor, dass ihm von der Beklagten eine monatliche Alters rente von Fr. 7'149. ausgerichtet wurde. Beim weit überwiegenden Teil davon handelte es sich u m eine überobligatorische Leistung; lediglich im Betrag von monatlich Fr. 381. wurde die Rentenzahlung im Rahmen des BVG-Obliga to riums geleistet . In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass die Auf fassung der Beklagten, wonach der im Jahr 1982 erfolgte Einkauf des Ver si cherten nicht ins obligatorische, sondern ins überobligatorische Altersguthaben geflossen sei (vgl. Urk. 11 S. 12 ff.; vgl. auch Urk. 13/1), zutreffend ist. Das ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass im Jahr 1982 noch gar kein BVG- Obligatorium bestand ( vgl. Stauffer, a.a.O., Rz . 821). 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rentenzusprache der Beklagten gesetzes- und reglementskonform erfolgte. Ausgehend von der Altersrente des verstorbenen Versicherten gemäss BVG- Obligatorium von Fr. 381. ergibt sich in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 BVG eine Witwenrente von monatlich Fr. 229. (= 60 % von Fr. 381. ; vgl. Urk. 13/18). 3.6

Im Eventualstandpunkt liess die Klägerin die Zusprechung einer Rente gestützt auf die allgemeine Härtefallklausel gemäss Art. 33 Abs. 1 des beklagtischen Reglements (vgl. oben E. 1.5.2) beantragen. Die Beklagte liess dazu ausführen, dass sich ihr Stiftungsrat dagegen entschieden habe. Da es sich um einen Ermessensentscheid handle, könne er nicht zur Ausrichtung derartiger Leistungen verpflichtet werden. Das Gericht dürfe sein Ermessen gemäss BGE 138 V 346 E. 5.5.2 nicht an die Stelle desjenigen des Stiftungsrates setzen (Urk. 12 S. 19).

D ieser Auffassung ist zuzustimmen. Hinzu kommt, dass mit der Zusprechung von erheblichen Rentenleistungen an die Klägerin nicht nur gegen den klaren Wort laut und Sinn des Reglements verstossen würde, sondern gleichzeitig auch in offensichtlicher Weise der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde. Wie aus den Akten ersichtlich ist, hätte der Einkauf einer reglementarischen Witwenrente Fr. 365'205. gekostet (Urk. 2/8). Es ist unter dem Gesichtspunkt der Rechts gleichheit nicht zu rechtfertigen, der Klägerin, deren verstorbener Ehegatten den genannten Einkaufsbetrag nicht leistete, nachträglich diesen geldwerten Vorteil zu Lasten der übrigen Versicherten der Beklagten einzuräumen. 3.7

Aus dem Gesagten folgt, dass der Klägerin über die bereits ausgerichtete Witwen rente gemäss BVG- Obligatorium in der Höhe von monatlich Fr. 229. keine weiteren Rentenansprüche der überobligatorischen beruflichen Vorsorge gegen über der Beklagten zustehen. Demzufolge ist die Klage abzuweisen. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch de r obsiegenden Versi cherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der B undesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. 5. 5. 1

Mit Gesuch vom 23. Juli 2019 liess die Klägerin um Bestellung einer unent geltlichen Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 1 Rechtsbegehren Ziff. 3). Am 13. September 2019 liess si e das (teilweise) ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen einreichen (Urk. 8, 9 und 10/2-12). 5 .2 5.2.1

Die Klägerin hat gemäss eigenen Angaben Einkünfte in der Höhe von monatlich Fr. 5'623. . Diese Einkünfte setzen sich folgendermassen zusammen: Fr. 2'297 .--

(AHV); Fr. 2 ’ 072. (Pensionskasse G.___ ); Fr. 634. (Rente Z.___ ); Fr. 620. (Leistungen der Beklagten und der Ergänzungskasse F.___ ). 5.2.2

Das Existenzminimum der Klägerin ist praxisgemäss gestützt auf d as entspre chende Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz mini mums) zu berechnen, wobei zusätzliche Freibeträge Berücksichtigung finden. Au s zugehen ist von einem Grundbetrag von Fr. 1'200. (alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft). Hinzu kommen folgende Positionen: Fr. 1'680.

(Miet kosten inklusive Heizkosten und andere Nebenkosten akonto [Urk. 10/6]); Fr. 432. (Krankenkassenkosten, wobei lediglich die Raten für die obligatorische Krankenversicherung in Betracht kommen [Urk. 10/7]); Fr. 127. — ( Fr. 1520.60 / 12 = Fr. 126.72; nicht von der Krankenversicherung gedeckte Gesundheitskosten ; anteilsmässig [Urk. 10/8] ). Insgesamt können somit Fr. 3'439. als monatlicher Bedarf anerkannt werden.

N icht zu berücksichtigen sind praxisgemäss die VVG-Zusatzversicherungen und die von der Klägerin geltend gemachten Fahrkosten, die lediglich zu berück sich tigen wären, wenn sie zur Erzielung eines Einkommens notwendig wären. Die Kosten für andere Fahrten sowie allgemeine Lebenshaltungskosten (etwa Nah rungs mittel, Kleider, Schuhe, Kulturelles, Energiekosten und dergleichen) werden pauschal im Grundbetrag berücksichtigt. 5.2.3

Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind Steuern nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Kontext wird davon praxisgemäss zu Gunsten der gesuchstellenden Personen abgewichen. Wenn man vom Ein kom men der Klägerin von Fr. 5'623. noch die laufenden Steuerraten (monatlich) von Fr. 37. (Bund; Urk. 9 S. 4) und Fr. 170. (Staat und Gemeinde; geschätzt [vgl. auch Urk. 10/11]) abzieht, resultiert daraus ein Einkommen (nach Abzug der laufenden monatlichen Steuer rate ) von Fr. 5'416. .

Steuerschulden für vergangene Steuerperioden sind hingegen wie andere Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zur berücksichtigen , sondern lediglich bei der (vorliegend nicht entscheidenden ) Frage, ob die gesuch stellende Person über ein Nettovermögen verfügt (was vorliegend nicht der Fall ist). 5.2.4

Angesichts eines Existenzminimums von monatlich Fr. 3'439. (vgl. E. 5.2.2) und eines monatlichen Einkommens (nach Steuern) von Fr. 5'416. ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1'977. . Auch nach Abzug des gerichtsüblichen Frei betrages von Fr. 400. verbleiben Fr. 1'577. pro Monat.

Daraus folgt, dass es der Klägerin zumutbar ist, die Kosten für ihre Rechts vertretung selbst zu bezahlen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin verschuldet ist (vgl. Urk. 10/9) und (zumindest in gewissen Umfang) auch Schuldzinsen bezahlen muss (im Quantitativ nicht belegt).

Demzufolge ist das Gesuch

der Klägerin vom 23. Juli 2019 um Bestellung einer unentgeltlichen R echtsvertreterin abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Klägerin vom 23. Juli 2019

um Bestellung ein e r unentgeltliche n Rechts vertreter in wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Rechtsanwältin Laurence Uttinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker