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BV.2019.00058

Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit vier beklagten Vorsorgeeinrichtungen; Bindungswirkung verneint. Kürzung der Honorarnote. (BGE 9C_723/2020)

Zürich SozVersG · 2020-09-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1988, verfügt über eine abge schlossene Berufslehre als Fachangestellte Gesundheit ( FaGe ) mit Fähigkeitsaus weis ( Urk. 20/5/2). Ab

1. September 2010 war sie befristet bis 31. August 2011 bei der psychiatrischen K linik Y.___

angestellt ( Urk. 20/5/14). Am 4. Februar 2011 meldete sie sich unter Angabe von seit April 2010 wieder kehrender Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine zum B ezug

von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 20/4 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte

von April 2011 bis Ende Januar 2012 Kostengutsprache für eine b erufs begleitende Umschulung zur Praxisgehilfin MPA ( Urk. 20/16 , vgl. auch Urk. 20/44/1-2 ). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 mit dem Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» ( Urk. 20/37) und mit Vorbescheid vom 4. Januar 2012 unter dem Titel «Kein Anspruch auf IV-Leistungen» ( Urk. 20/39) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte , beschied sie m it Verfügung vom 1 4. Februar 2012 ( Urk. 20/41) ,

das Leistungsbegehren werde abgewiesen . Vom 1 3. Oktober 2011 bis 31. Juni 2012 war die Versicherte als MPA im Zentrum Z.___ angestellt ( Urk. 40/65/2-3) und vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 stand sie in einem befristeten Arbeitsverhält nis bei der Spitex A.___ ( Urk. 20/65/1). 1.2

Unter Angabe akut gewordener Rückenschmerzen meldete sich die Versichert e am 5. April 2013 erneut zum Leistungsbezug bei de r IV-Stelle an ( Urk. 20/45

Ziff. 6 ). Eine weitere Anmeldung reichte die Versicherte am 2 7. August 2013 ( Urk. 20/69) unter Angabe von Beeinträchtigungen zufolge einer schweren depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome und eine ps ychische und Verhaltensstörung durch Analgetika sowie ein Abhängigkeitssyndrom ein ( Ziff. 6.2). Am 6. April 2015 gebar sie einen Sohn ( Urk. 20/130/4). Am 3 1. August 2016 gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Potentialabklärung , die am 2 5. Oktober 2016 vorzeitig abgebrochen wurde ( Urk. 20/152 und

Urk. 20/161 ). Ab

1. September 2017 trat die Versicherte eine Anstellung als sogenannte

«Peer» (Genesungsbegleiterin) bei den

p sychiatrische n Dienste

B.___

in einem Beschäftigungsgrad von 40 % an ( Urk. 20/229). Im weiteren Abklärungsverfahren veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung

im

Z entr um

C.___ ( Gu tachten vom 2 9. September 2017 [ Urk. 20/192 ] ) und eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Versicherten ( Urk. 20/232). Nach durchgeführtem

Vorbescheid verfahren ( Urk. 20/235) sprach sie mit Verfügung en vom 3 0. April und

1 5. Mai 2018

eine abgestufte Rente zu ( ganze Rente vom

1. Februar 2015 bis 3 1. August 2017

bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

und

eine Dreiviertelsrente

ab 1. Sep tember 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % [ Urk. 20/239/1-2, Urk. 20/242, Urk. 20/251 und Urk. 20/252 ] ). 1.3

Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 lehnte die FCT Trianon Sammelstiftung ,

über welche die Versicherte aufgrund ihrer Anstellung bei der D.___ SA vom 1. Januar bis 3 1. März 2014 vorsorgeversichert war ,

Leistungen mit der Begründung ab , die Arbeitsunfähigkeit liege weiter zurück, da die Versicherte bereits im April 2013 einen IV-Antrag gestellt habe ( Urk. 2/2). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnte Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung mit der Begründung ab, das Wartejahr sei per Februar 2014 eröffnet worden und zu diesem Zeitpunkt seien keine BVG-pflichtigen Taggelder der Arbeitslosen versicherun g ausbezahlt worden ( Urk. 2/3). 2.

Am 1 1. Juli 2019 erh ob die Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die vier Vorsorgeeinrichtungen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich , BVG-Sammelstiftung Swiss Life , Stiftung Auffangeinrichtung BVG und FCT Trianon Sammelstiftung ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei der Klägerin zu Lasten der Beklagten 1, evtl. der Beklagten 2, subeventuell der Beklagten 3, subsubeventuell der Beklagten 4 eine Rente ab spätestens 1. Februar 2015 zuzusprechen zusätzlich Zins zu 5 % . 2.

Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen.

Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ersuchte am 3 0. September 2019 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort, Urk. 10). Mit Klageantwort vom 2. Oktober 2019 ( Urk.

12) schloss die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Ebenso schloss auch d ie BVG-Sammelstiftung Swiss Life

mit Klageantwort vom 8. Okto ber 2019 ( Urk.

14) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage und letztlich

beantragte auch die FCT Trianon Sammelstiftung in ihrer Klageantwort vom 1 5. Oktober 2019 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ( Urk. 16). Nach dem mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2019 ( Urk. 18 ) die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 20 ), hielten die Parteien replicando ( Urk.

23) und duplicando ( Urk. 25, Urk. 26, Urk. 28 und Urk. 30 ) an ihren Rechtsbe gehren fest,

was der Kläger in am 2 2. Januar 2020 zur Kenntnis gebra cht wurde ( Urk. 32).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge tretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits schadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätes tens) ins Vorbescheidverfahren

einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Die Kläger in führte zur Klagebegründung aus ( Urk. S. 6) , der IV-Rente nbescheid sei der Arbeitslosenkasse sowie der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zugestellt worden . Eine mögliche Bindungs wirkung des IV-Entscheides könn t e sich damit höchstens

mit Bezug auf die Beklagte 1 und die Beklagte 3 ergeben . Im IV-Entscheid sei jedoch die Wartezeit im Februar 2014 eröffnet und die Invalidenrente ab Februar 2015 zugesprochen worden . I m Februar 2014 sei sie bei der Beklagten 4 versichert gewesen . D ass diese ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet worden sei, scheine jedoch nicht der Fall gewesen zu sein. Im Ü brigen gelte dies auch bei der Beklag ten 2. Es entfalle des halb eine Bindungswirkung und die Zuständigkeit der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung sei mit voller Kognition zu prüfen.

Bei der Beklagten 1 sei sie über ein erstes Arbeitsverhältnis bei der Y.___ vom 1. September 2010 bis 3 1. August 2011 und ein zweite s bei der Spitex A.___ vom 1. Oktober 2011 bis 3 1. Juli 2012 versichert gewesen ( Ziff. 9 ). Zur Frage des zur Invalidität führende Leiden s

sei

eine Wechselwirkung zwischen Rückenleiden, sexuellem Missbrauch, Opiatabhängigkeit und Depression aktenkundig . Die Arbeitsunfähigkeiten ab 1 5. De zember 2010 und ab 22. Dezember 2012 stünden in einem Kausalzusammenhang zu diesen Diagnosen ( Ziff. 11). Im November 2012 habe sie einen Treppensturz erlitten, in dessen Folge sei sie wegen Rücken schmerzen ab 2 2. Dezember 2012 voll arbeitsunfähig geschrieben wo rden. Es sei

e i n stationärer Aufenthalt in der Uniklinik E.___ erfolgt und es habe sich ein Abhängigkeitssyndrom entwickelt, welches die Depression verstärkt und im Juni 2013 zur Hospitalisation in der F.___ geführt habe. Auch wenn davon ausge gangen werde, dass d er zeitliche Konnex zwischen der Tätigkeit in der Y.___ bis März 2011 unterbrochen worden sei , so begründe die während der Tätigkeit bei der Spitex A.___ aufgetretene Arbeitsunfähigkeit wiederum die Zuständigkeit der Beklagten 1. Es könnte aber auch der ze itliche Konn ex während der Tätigkeit für die D.___ von Januar 2014 bis April 2014 unterbrochen worden sein. Dies sei jedoch wenig wahrscheinlich, denn dieses Arbeitsverhältnis sei aufgrund der wiederholten und stationären psychiatrischen Hospitalisierung im Februar 2014 noch während der Probezeit aufgelöst worden ( Ziff. 12) .

Im Weiteren spre che f ür die Zuständigkeit der Beklagten 1 auch die reglementarische Versicherungs situation, welche vorgängig einer Erwerbsinvalidität eine zweijährige Berufs invalidität versicher e . Die Beklagte 1 habe in dieser Hinsicht auch eine rheumatologische Begutachtung bei ihrem Vertrauensarzt angeordnet ( Ziff. 13).

Sollte die Beklagte 1 nicht zuständig sein, so wäre es die Beklagte 2. Das bei ihr versicherte Arbeitsverhältnis habe vom Oktober 2011 bis Juli 2012 gedauert. Eine Arbeitsunfähigkeit sei erstmals am 1. Februar 2012 attestiert worden , wobei

der letzte Arbeitstag der 3 0. April 2012 gewesen sei. Vordergründig sei dieses Arbeitsverhältnis zufolge grosser Arbeitsbelastung gekündigt worden . Der tiefere Grund habe aber wiederum im sexuellen Missbrauch liegen können , welcher auch in dieser Periode stattgefunden habe und mit ein Grund für die Berentung durch die IV gewesen sei . In diese Periode falle zusätzlich zu den Depressionen und der Rückenproblematik

auch die Magen-Bypass-Operation. Der sexuelle Missbrauch habe erst später thematisier t werden können, zufolge der Überlappungen und Wechselwirkungen stelle sich die

Frage, ob auch diese Tätigkeit lediglich als ein gescheiterte r Arbeitsversuch zu bezeichnen sei ( Ziff. 14) .

Bei der Beklagten 3 sei sie zufolge Arbeitslosigkeit von April bis Juni 2010, im August 2010, im September/Oktober 2011 und ab April b is Juli 2013 versichert gewesen . Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Begründun gen für eine Arbeitsunfähigkeit seien in den Akten lediglich in der Periode ab April 2013 ersichtlich. Bis März 2013 sei sie bei der Spitex A.___ tätig und bei der Beklagten 1 versichert gewesen. In dieser Periode sei die Arbeitsunfähigkeit ab 2 2. Dezem ber 2012 bescheinigt worden. Diese Arbeitsunfähigkeit habe aus medizinischer Sicht eine Kombination der Rückenproblematik, der Opiatabhängigkeit und des psychischen Leidens betroffen. Für die Behandlung des Abhängigkeitssyndroms und der depressiven Störung sei sie in der F.___ in Behandlung gewesen, zunächst auf der Akutstation und ab 5. März 2013 auf der Spezialstation für A bhängigkeitserkrankungen . Diese Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch gestanden , was a lles gegen ein e Zuständigkeit der Beklagten 3 spreche. Sollte aber d er Kausalzusammenhang nicht früher erstellt sein, so wäre die Beklagte 3 subeventualiter zuständig ( Ziff. 15).

Die Beklagte 4 müsse in die Klage miteinbezogen werden, weil die IV die Warte zeit im Februar 2014 eröffnet habe, als die Klägerin bei D.___ angestellt und bei der Beklagten 4 versichert gewesen sei . Diese Zuständigkeit sei zwar schwierig begründbar, da dies e Erwerbstätigkeit eher als ein letzter, gescheiterter Arbeits versuch zu betrachten sei und der Kausalzusammenhang zur Invalidität höchstens mit Argumenten der Bindungswirkung des IV-Entscheides und einer oberfläch lichen Interpretation des C.___ - Gutachtens hergestellt werden könnte. Sollte aber die Zuständigkeit keine frühere Vorsorgeeinrichtung treffen, so wäre die Beklagte 4 nach der Überlegung leistungspflichtig , dass grundsätzlich der durch die IV für die Rente festgelegte Beginn der Arbeitsunfähigkeit auch für die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung verbindlich sei ( Ziff. 16).

Replicando hielt die Klägerin fest ( Urk. 23, S. 20), weil im zeitlichen Verlauf bei jeder Vorsorgeeinrichtung irgendwann Arbeitsunfähigkeiten aktenkundig seien, sei die Klägerin für die Folgen dieser Arbeitsunfähigkeiten auch versichert. Folg lich stelle sich die Abgrenzungsfrage in der Beurteilung des sachlichen und zeit lichen Konnexes. Der sachliche Konnex sei rückwirkend zu beurteilen, weil die Rente der IV zufolge einer Wechselwirkung verschiedener Gesundheitsstörungen zugesprochen und in den echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen diese Wechselwirkung meistens nicht berücksichtigt worden seien.

Diese Gesund heitsstörungen hätten aber von allem Anfang an im Sinne der Wechselwirkung Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und d amit sei der sachliche Zusammenhang im Falle aller Beklagten zu bejahen.

Folglich stelle sich einzig noch die Frage des zeitlichen Zusammenhanges und diesbezüglich sei zu beurtei len, mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Beklagte am ehesten für die Invali dität zuständig sei . 2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 12), die Klägerin sei als Fachfrau Gesundheit vom 5. Januar befristet bis 31. Dezember 2009 und vom 1. September 2010 befristet bis 3 1. August 2011 mit einem Pensum von rund 80 % bei der p sychiatrischen K linik Y.___ sowie vom l. Oktober 2012 befristet bis 3 1. März 2013 mit einem Pensum von 80 % bei der Spitex A.___ angestellt und infolgedessen jeweils bei ihr versichert gewesen ( Ziff. 8) . Während der Anstellung bei der Spitex A.___ sei eine Arbeits unfähigkeit vom 2 2. Dezember bis 3 1. März 2013 aufgrund von Rückenschmer zen erfolgt . Die Klägerin selbst habe in ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle vom 9. April 2013 zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung chronische Rücken schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein ( ähnlich wie 2010/2011), muskuläre Dysbalance und Gewichtsverlust von 40 kg seit Juni 2012 angegeben. Erstmals wegen eines depressiven Syndroms sei sie vom 1 8. Juni bis 8. August 2013 und vom 19. August bis 9. September 2013 zum zweiten Mal in der F.___ hospitalisiert worden ( Ziff. 48). Die IV-Stelle habe bei der Beurteilung in medizinischer Hinsicht auf das C.___ -Gutachten vom 29. September 2017 abgestellt und als Einschränkung der zumutbar en Arbeitsfähigkeit eine p ost traumatische Belastungsstörung, eine m ittelgradige depressive Episode bei rezidi vierender depressiver Störung und eine episodische paroxysmale Angst (Panik störung) aufgeführt . S pätestens seit dem stationären psychiatrischen Aufenthalt im Februa r 2014 sei vom Beginn einer bis anhin anhaltenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkei t auszugeh en ( Ziff. 53).

Die die Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität sei ausschliesslich psychisch bedingt und für eine Bejahung des sachlichen Zusammenhanges zur Beklagten 1 müsste sich die psychische Störung der Klägerin bereits während der Versiche rungszeit manifestiert und das Krankheits geschehen erkennbar mitgeprägt haben ( Ziff. 57). Die Klägerin vermöge aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun , dass ihr psychisches Leiden, welches letztlich zur Invalidität geführt habe , das Krankheitsgeschehen ab Dezember 2010 bzw. November 2012 mit geprägt und sich bereits während der Anstellung der Klägerin bei der Y.___ bzw. Spitex A.___ erkennbar manifestiert habe. Der sachl iche Zusammenhang zur damaligen Arbeitsunfähigkeit während der jeweiligen Versicherungszeit b ei der Beklagten 1 und der viel später eingetretenen Invalidität sei damit zu verneinen ( Ziff. 59). In der Zeit nach Beendigung der Versic herung

bei der Beklagten 1 und vor Februar 2014, dem Zeitpu nkt in dem gemäss medizinischer Akten die

dauerhaft eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde,

habe die Klägerin bei verschiedenen Arbeitgebern ohne dauerhafte krankheitsbedingte Unterbrüche Erwerbs tätigkeiten ausüben können. Auch während der Dauer de r jeweiligen Arbeitslosigkeitsp erioden sei von einer Arbeitsfähigkeit auszugeh en, denn die Perioden der Stellenlosigkeit seien nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern im Nach gang zur Beendigung befristeter Anstellungen ein getreten . N ebst dem sachlichen sei damit auch der zeitliche Zus ammenhang als nicht gegeben anzu sehen ( Ziff. 66 ff.).

2.2.2

Die Beklagte 2 machte geltend , die Klägerin habe am 1 2. O ktober 2011 eine Anstellung beim Zentrum Z.___ angetreten und sei bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Während dieser Anstellung habe die Klägerin berufsbegleitend Eingliederungs mass nahmen bei der Stiftung G.___ absolviert, welche die Invaliden versicherung verfügt habe. Das Arbeitsverhältnis sei von der Klägerin per 3 1. Juli 2012 aufgekündigt worden ( Ziff. 5). Aus dem C.___ -Gutachten ergebe sich, dass die psychiatrischen Diagnosen den Gesundheitsschaden q ualifizierten , welcher zur Arbeits- und zur Erwerbsunfähigkeit geführt habe ( Ziff. 20). Dieses Leiden habe sich erstmals im Zeitraum ab Juni 2013 in d er Weise ausgewirkt , das s

es zu einer Arbeits unfähigkeit gekommen sei . So sei gemäss dem Arztzeugnis der F.___ vom 2 7. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigk eit im Umfang von 100 %

vom 1 8. Juni bis 3 1. Juli 2013 und später auch im Bericht von Dr. med. H.___ , und der Psychologin lic . phil. I.___ vom 5. November 2013 attestiert worden ,

bevor es dann vom 28. Februar bis zum 3. April 2014 zu r stationären Behandlung in der F.___ gekommen sei. Das psychische Leiden habe sich somit ab Juni 2013 ausgewirkt ( Ziff. 22 f.). Di e Arbeitsunfähigkeiten zwischen 2010 und dem 3 1. März 2013 seien auf ein lumbospondylogenes Syndrom zurückzuführen , während d ie späteren Arbeitsunfähigkeiten auf eine pos ttraumatische Belastungsstörung , eine dep ressive Störung und eine Panik störung zurückzuführen seien ( Ziff. 25) . Ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Gesundheitsschäden sei nicht ausgewiesen. Dies decke sich insbesondere auch mit den Feststellungen gemäss dem C.___ - Gutachten ,

werde doch dort angegeben, dass die Klägerin aus orthopädischer Sicht seit dem 1 4. Februar 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit nie längerfristig eingeschränkt gewesen sei ( Ziff. 26) . Damit stehe fest, dass der Gesundheitsschaden, der zur späteren Invalidität geführt habe , frühestens im Juni 2013 und damit in einem Zeitpunkt eingetreten sei als die Klägerin bereits seit rund 12 Monaten nicht mehr bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei ( Ziff. 27) . Auch der zeitliche Konnex sei nicht gegeben. E chtzeitlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeitsatteste ,

die in den versicherten Zeit raum fielen,

seien nicht vorhanden.

G emäss dem C.___ - Gutachten ergebe sich auch , dass die Klägerin aufgrund der orthopädischen-/ traumatologischen Dia g nosen mit Ausnahme von stationären Aufenthalte n , die

ebenfalls nicht in den versicherten

Zeitraum fielen, in welchem die Klägerin beim Zent rum Z.___

gearbeitete habe,

in der Arbeitsfähigkeit seit Februar 2012 nicht eingeschränkt gewesen sei ( Ziff. 30) . Eine erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik sei erst

am 2 9. Januar 2013 wieder auf getreten und zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr bei ihr versichert gewesen ( Ziff. 33). 2.2.3

Die Beklagte 3 führte aus ( Urk. 10 ) , die Klägerin habe von Ende April bis zum 24. August 2010 , während acht Tage n im September/Oktober 2011 und von April bis 1 7. Juli 2013 Taggeld er der Arbeitslosenversicherung bezog en und sei bei ihr in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen ( S. 6 ) . Stelle die Vorsorgeeinrich tung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, müsse sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Fest legung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend gewesen sei, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Die IV-Stelle

habe in ihrem Entscheid ausgeführt , dass die Klägerin seit Februar 2014 in ihrer Tätigkeit als Sekretärin/MPA eingeschränkt sei und die Wartezeit auf diesen Zeitpunkt eröffnet. Im Februar 2014 sei die Klägerin jedoch nicht bei ihr

(Beklagte 3 ) versichert gewesen und die Klage sei deshalb bereits gestützt auf den IV-Entscheid abzuweisen (S. 10). I m Februar 2011 sei eine erste IV-Anmeldung erfolgt, da die Klägerin aufgrund von Rücken beschwerden in ihrer Tätigkeit als FaGe eingeschränkt gewesen sei. In der Folg e hab e die IV-Stelle die Umschulung zur MPA unterstützt und mit

Verfügung vom 1 4. Februar 2012 sei das Vorliegen einer Invalidität verneint und das Leistungs begehren abgewiesen worden . Aus den Akten ergebe sich aber , dass die Klägerin ab 22. Dezember 2012 und somit während der

befristeten Anstellung als FaGe bei der Spitex A.___ erneut arbeitsunfähig geworden sei . Bis zum Ende der

Anstellung am 3 1. März 2013 habe sie den bisherigen Beruf als FaGe gesundheitsbedingt nicht wieder

aufnehmen können .

Auch in der Folge sei die Tätigkeit als FaGe nicht mehr möglich gewesen, so dass die Arbeitsu nfähigkeit, welche zur Invali dität geführt habe , spätestens i m Dezember 2012 eingetreten sei .

Aus den psychiatrischen Berichten ergebe sich zudem, dass die Diagnosen seit 2009 bzw. 2010 bestanden

respektive sich entwickelt hätten u nd sich demnach die Frage stelle , ob die Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich früher begonnen habe. So sei in den Akten belegt, dass die Klägerin ab 2 2. Dezember 2012 bis mindestens 3 1. März 2013 vollständig arbeitsunfähig und in der Folge arbeitslos gewesen sei, weshalb sie ihre Arbeitsfähigkeit weder in der bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit habe unter Beweis stellen müssen. Von den fehlenden echtzeitlichen Arztzeugnissen könne deshalb nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Bereits ab 1. Mai 2013 sei aber erneut ein echtzeitliches Arztzeugnis vorgelegen, welches der Klägerin eine Arbei tsfähigkeit von 50 % attestiert habe und ab Juni 2013 seien in kurzer Abfolge psychiatrische Hospitalisationen erfolgt. Zwar scheine sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach der vierten Hospi talisation bis 2 0. Januar 2014 kurzzeitig stabilisiert zu haben, aufgrund der Vorgeschichte und dem schweren Krankheitsverlauf könne daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, sie sei von November 2013 bis Ende

Januar 2014 voll arbeitsfähig gewesen. Insbesondere habe nicht mit einem dauerhaften Wiedererlangen

der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden können (S. 10 f.). Zwar seien die beiden IV-Anmeldungen der Klägerin aufgrund von Rückenbeschwer den erfolgt und die Invalidenrente letztlich wegen psychischen Beschwerden zugesprochen worden. Es sei jedoch a us den Akten ersichtlich, dass es bereits ab 2010 zunehmend zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei und sich die Klägerin auch seit 2010 im Psychiatriezentrum J.___ und ab 2012 im Psychiatriezentrum A.___ in regelmässiger Behandlung befunden habe. Aufgrund der Wechselwirkungen der einzelnen Leiden sei der sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und der Invalidität erstellt. Die relevante Arbeitsunfähigkeit sei spätestens Ende 2012 eingetreten und bis zum Ende der befristeten Anstellung bei der Spitex A.___ am 3 1. März 2013 sei die Klägerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Folge habe sie im April und Mai 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 % und im Juni bis 1 0. Juli 2013 bei einer Vermittlungs fähigkeit von 50 % bezogen. Selbst wenn im April und Mai 2013 entsprechend der 100%igen Verm ittlungsfähigkeit effektiv eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, genüge dies nicht , um den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen und auch wenn der Beginn d er Arbeitsunfähigkeit auf einen früheren Zeitpunkt fest gelegt würde , sei festzuhalten, dass die Klägerin ni e während mehr als drei Monaten Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog en habe . Der zeitliche Zusammenhang sei durch keine der drei Phasen des Taggeld bezuges unterbrochen worden (S. 11 f.). 2.2.4

Die Beklagte 4 stellte sich schliesslich auf den Standpunkt ( Urk. 16) , die Klägerin sei vom 1. Januar bis 3 1. März 2014 bei der ehemaligen Vorsorgestiftung zugunsten der Angestellten der D.___ Gruppe

versichert gewesen, wobei die Vorsorgestiftung am 1. Januar 2015 durch die Beklagte 4 übernommen worden sei . Aus den IV-Akten gehe hervor, dass sich die Klägerin ab 2011 mehrmals bei der IV angemeldet habe und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV die Wartefrist im Februar 2014 eröffnet habe. Die in Frage stehenden gesundheit lichen Beeinträchtigungen hätten bereits früher bestanden, wobei die Klägerin nicht bei ihr (Beklagte 4) versichert gewesen sei. Auch sei das kurze Arbeitsver hältnis bei D.___ , welches bereits während der Probezeit gekündigt worden sei, angesichts der seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen als letzter gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. 3.

3.1

Zu prüfen ist

der Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge . Strittig ist d abei in welchem Zeitpunkt die invalidisierende Arbeits unfähigkeit eingetreten ist u nd

ob die Klägerin in diesem Zeitpunkt bei einer

der vier b eklagten Vorsorgeeinrichtung en angeschlossen war. 3.2

D ie Klägerin weist bei den ins Recht gefassten Vorsorgeeinrichtungen die folgen de n Versicherungszeiten auf: 1. 5. Januar bis 3 1. Dezember 2009 ( Y.___ ) ; Beklagte 1 ( Urk. 12 S. 3) 2. Ende April bis 2 4. August 2010 (ALV-Taggeld) ; Beklagte 3 ( Urk. 10 S. 6) 3. 1. September 2010 bis 3 1. August 2011 ( Y.___ ); Beklagte 1 ( Urk. 12 S. 3) 4. September und Oktober 2011 (ALV-Taggeld) ; Beklagte 3 ( Urk. 10 S. 6) 5. 1 2. Oktober 2011 bis 3 1. Juli 2012 ( Zentrum Z.___ ) ; Beklagte 2 ( Urk. 14 S. 3) 6. 1. Oktober 2012 bis 3 1. März 2013 ( Spitex A.___ ) ; Beklagte 1 ( Urk. 12 S. 3 ) 7. April bis 1 7. Juli 2013 (ALV-Taggeld) ; Beklagte 3 ( Urk. 10 S. 6) 8. 1. Januar bis 3 1. März 2014 ( D.___ ) ;

Beklagte 4 ( Urk. 16 S. 2) . 4 . 4 .1

Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, welcher im Auftrag der der Beklagten 1 am 1 8. Juli 2011 ein Gutachten erstellte ( Urk. 20/28/5-18) ,

nannte folgende Diagnosen (S. 11) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbospon dylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.4) bei/mit - Wirbelsäulenfehlform/ - f ehlhaltung - Muskulärer Dysbalance - Fehlstatik bei Diagnose 2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 2.

Adipositas WHO-Klasse I 3.

Anamnestisch Colon irritabile D ie Klägerin, die seit Abschluss ihrer Ausbildung zur Pflegefachfrau vorwiegend in der psychiatrischen K linik Y.___ gearbeitet habe und dabei gemäss eigenen Angaben hauptsächlich in Nachtschichten eingesetzt worden sei , beklage ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, in dessen Folge sie ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Dezember 2010 nicht mehr nachgehen könne. Seitens der Invalidenversicherung seien aufgrund der bereits mehrjährig persis tierenden Rückenproblematik bereits Massnahmen zur beruflichen Umorientie rung in eine wenig er rückenbelastende Tätigkeit als medizinische Praxisassisten tin (MPA) eingeleitet worden. D ie aktuelle n Untersuchung en ergäben keine Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis oder für eine Kompromittier ung

neuromeningealer Strukturen (S. 11) . Das arbeitsmedizinische Problem bestehe in einer persistierenden Minderung der Belastbarkeit für Tätigkeiten mit schwe rem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in repetitiv-, rückenbelastenden Körperpositionen langdauernd vornüber geneigt , mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien, i m Über kopf bereich sowie in ungünstigen Haltungsmonotonien längerdauernd rein sitzend oder r ein stehend ohne Möglichkeit zu Ausgleichspositionen. Die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit in einer psychiatrischen Klinik sollte, soweit gemäss dem vorliegenden Stellenbeschrieb eruierbar , prinzipi ell die somatisch limitierenden Faktoren berücksichtigen können . Aus rheumatolo gischer Sicht sei in einer Pflegetätigkeit in einer psychiatrischen Klinik, die den gemachte n Vorgaben Achtung schenken könne, die Klägerin für zu 60 % arbeits fähig zu erachten, während an die Beschwerden angepasste Tätigkeiten ohne Einschränkung en zumutbar seien (S. 12) . 4 .2

Die Ärzte der Uniklinik E.___ führten im Bericht vom 8. März 2013 ( Urk. 20/43) über die Hospitalisation vom 2 9. Januar bis 2. März 2013 aus, die Klägerin sei aufgrund eines chronischen Rückenleidens zur erneuten stationären Behandlung mit dem Ziel einer intensiven Rekonditionierung zugewiesen worden. Klinisch stünden sei t Ende des letzten Jahre s wieder erneut zugenommene tieflumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das li nke dorsale Bein im Vordergrund. Im Rahmen einer multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung und ein em intensiven Physiotherapieprogramm habe die Klägerin gut profitieren können und subjektiv habe eine Besserung der Beschwerdesymptomatik um 50 % erreicht werden können. Objektiv habe sich eine verbesserte körperliche Belast barkeit sowie ein verbesserter Umgang mit den Schmerzen gezeigt. Es werde der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit v on 100 % vom 2 9. Januar bis 17. März 2013 attestiert. Danach sei es als realistisch zu erachten, dass sie wieder eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit mit dem Ziel einer sukzessiven Steigerung im weiteren Verlauf erreichen könne. 4 .3

Dr. K.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie , w ies anlässlich seiner ambulanten Behandlungen vom 2 3. un d 2 5. Mai 2013 (Bericht vom 16. Februar 2014 [ Urk. 20/101/1-7 ] ) auf eine Magenbypass Operation im Juni 2012 und einer seitherigen

Gewichtsabnahme von 37 kg hin. Schmerzen kenne die Klägerin schon seit Jahren. Unter intensiver Physiotherapie, Gewichtsreduk tion nach Magen Bypass-Operation hätten sich diese Schmerzen zurückgebildet , so dass die Klägerin zwischenzeitlich schmerzfrei gewesen sei. Nach einem Sturz im Winter 2012 seien die Schmerzen wieder aufgetreten (S. 3). Das MRI der LWS sei völlig unauffällig, was jedoch nicht heisse , das s die Klägerin kein e Schmerzen habe. Der sekundäre psychovegetative Erschöpfung szustand sei bei längerfris tigem Schmerz- Syndrom typisch (S. 4). 4 .4

Im Austrittsbericht der F.___

vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 20/76/10-15) über die Hospitalisation vom 1 8. Juni bis 8. August 2013 wurde auf den erstmaligen freiwilligen Klinikeintritt nach Zuweisung durch das Psychiatriezent rum J.___

hingewiesen . Zuweisungsgrund seien anhaltende Rücken schmerzen mit steigen dem Konsum von Schmerzmitteln

sowie die Zunahme einer depressiven Symptomatik gewesen . Im sub jektiven Empfinden würden Schlaf störungen trotz Schlafmittelkonsum, innere Anspannung, Zitter n durch selb ständiges Weglassen von Oxycodon , mangelnde Tagesstruktur aufgrund von Arbeitslosigk eit, anhaltende Rückenschmerzen mit ins linke Be in ausstrahlenden Beschwerden, N iedergeschl agenheit mit starkem Energiemangel und Weinerlich keit angegeben . Die Klägerin habe vor einem Jahr 108 kg gewoge n, habe nach einer Magenbypass -O peration ca. 40 kg abgenommen und wiege jetzt 72 kg

(S. 1). Bei d er Klägerin sei eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung bei bekannter anhaltender somatoformer Sch m erzstörung mit konsekutiver Opioidabhängigkeit

zu diagnos tizieren . Die schwere depressive Episode zeige sich in Form von niedergeschlagener Stimmung, Interesselosigkeit, vermindertem Antrieb, Verlust des Selbstwert gefühls, Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, suizidalen Gedanken, Durch schlafstörungen, sozialem Rückzug und Anhedonie sowie Grübeln und Gedankenkreisen (S. 4). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei eine Anmel dung bei der IV aufgegleist worden. Am 1 9. August 2013 habe ein Wiedereintritt zur Fortführung des Oxycodon -Abbaus stattgefunden. Der Wiedereintritt sei nach elektiver Lapar o skopie bei Verdacht auf innere Herniation bei Status nach Magenbypass mit operative r Sanierung am 1 6. August 2013 erfolgt . Bei Eintritt habe sich erneut eine depressive Symptomatik mit niedergeschlagener Stimmung, Gedankenkreisen, Hilflosigke its- und Überforderungsgefühlen sowie Zukunfts ängsten gezeigt . Die Abhängigkeitsproblematik habe sich besonders in innerer Unruhe und gedanklicher Einengung auf den Substanzgebrauch geäussert. Im Verlauf sei es zur Trennung vom Lebenspartner gekommen , was die depressive Symptomatik zeitweilig verstärkte habe .

4 .5

Im von der IV-Stelle veranlassten polydisziplinären Gutachten des C.___

vom 29 . September 2017 , basierend auf psychiatrischen, orthopädischen und internis tischen Untersuchungen , wurden folgende Diagnosen festgehalten ( Urk. 20/192 S. 19 f.) : Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Posttrau matische Belastungsstörung (ICD- 10 F43.1) 2. Mittelgradige depressive Episode bei rezidivier ender depressiver Störung (ICD- 10 F33.1) 3. Episodisch paroxy smale Angst (Panikstörung) (ICD- 10 F41.0) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Status nach Opiat-Abhängigkeit ( ICD- 10 F13.20 ) 2. Rezidivierendes pseudoradikuläres Lumbalsyndrom 3. Senk-Spreizfuss beidseits 4. Zustand nach Adipositas und bariatrischer Operation - Präoperativ Adipositas mit BMI von 35 kg/m2 - Laparoskopischer proximaler Roux-y-Magenbypass 1 9. Juni 2012 - Laparoskopischer Verschluss einer Petersen-Herni e 1 6. August 2013 - Aktuell BMI 25.8 kg/m2 5. Zustand nach Hemithyreoidektomie bei eingebluteter Schilddrüsenzyste am 1 5. Juni 2017 6. Verdacht auf Laktoseintoleranz, DD Reizdarmsyndrom Die Klägerin sei auf unterschiedlichen kognitiven und psychischen und auch praktischen Ebenen erheblich beeinträchtigt. Die psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit seien erheblich eingeschränkt. D ie Klägerin verfüge über keine ausreichende psychische Stabilität und es sei jederzeit mit einer erneuten und auch massiven psychischen Dekompensation zu rechnen, dies bereits bei Anhäu fung von Stressoren, die objektiv nicht gross sein müssten. Hinzu komme, dass eine Rückkehr in den betreuerischen/pflegerischen Bereich in Anbetracht ihrer psychiatrischen Vorgeschichte vorerst nicht in Betracht gezogen werden sollte, sodass ihr insgesamt in ihrer angestammten/letzten Tätigkeit keine Arbeitsfähig keit attestiert werden könne (Arbeitsunfähigkeit 100 % ). Eine Differenzierung zwischen der angestammten und einer leidensadaptierten Tätigkeit sei aktuell nicht sinnvoll, da in der jetzigen (und vorerst anhaltenden) psychischen Ver fassung der Klägerin die Einschränkungen der psychomentalen Ausdauer und Dauerbelastbarkeit auch für jede andere Tätigkeit relevant wären. Ortho pädi sch traumatologisch bestehe aufgrund des aktuellen klinischen und radiolo gischen Untersuchungsbefundes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und auch im Fachgebiet der Inneren Medizin lieg e keine Erkrankung vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 20) .

Zum Verlauf hielten die Experten fest, die Klägerin sei von Januar bis März 2013 orthopädisch und von Juni bis Oktober 2013 (mit nur kurzen Unterbrechungen) psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Zwischen diesen beiden Phasen habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit spätestens dem stationären psychiatrischen Aufenthalt im Februar 2014 sei vom Beginn einer bis anhin anhaltenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit auszugehen (S. 21) . Vor Beginn des psychischen Leidens (Entwicklung im Laufe des Jahres 2013, erste Hospitalisation Juni 2013) habe eine volle Belastbarkei t bestanden (S. 27 ). Im Jahre 2012 habe es keine psychiatrischen Klinikaufenthalte gegeben und die Klägerin sei bis Juli 2012 als medizinische Praxisassistentin an einem medizi nischen Zentrum tätig gewesen. Dann sei die Operation eines Magenbypasses erfolgt. Psychiatrische Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit scheine es nicht gegeben zu haben. Sie sei dann auch von Oktober bis Dezember 2012 als Fachfrau Gesundheit in einer Spitex beschäftigt gewesen. Der Rehabilitationsauf enthalt an der Uniklinik E.___ sei wegen Rückenschmerzen im Februar/März 2013 erfolgt. Dann sei es v on Juni bis August 2013 zum ersten , bald darauf zu einem weiteren und danach bis Oktober 2013 erneut zu einem psychiatrischen station ären Aufenthalt gekommen. Bis Ende 2013 scheine es dann zu einer gewissen Stabilisierun g gekommen zu sein, sodass sie a nfang s 2014 als medizi nische Praxi sassistentin im Sekretariat von D.___ eine Anstellung angetreten habe , diese allerdings nach drei Wochen wieder habe abbrechen müssen . Seit dieser Zeit sei es zu wiederholten

stationären und tei lstationären Klinikaufent halten gekommen und eine brauchbar e und längerfristige psychische Stabilität habe es in dieser Zeit nicht gegeben, so dass ab dann eine durchgehende Arbeits unfähigkeit bi s aktuell angenommen werden müsse (S. 28 f.). 5. 5 .1

Aufgrund der Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 5. April 2013 ( Urk. 20/45 vgl. auch Urk. 20/69) konnte e in invalidenver sicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Oktober 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres auf Februar 2014 fest ( Urk. 20/239/1) .

Damit liesse sich eine Bindungswirkung an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisie renden Arbeitsunfähigkeit einzig gegenüber der

Beklagt e n 4

herstellen , da die Klägerin im Februar 2014 bei ihr versichert war . Dass die Beklagte 4 ins Vorbe scheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde, ist indes nicht aktenkundig, sodass eine Bindungswirkung ihr gegenüber entfällt. Damit entfällt eine Bindungswirkung grundsätzlich und der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist im Hinblick auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung einer freien Prüfung zu unterziehen (E. 1.5 hiervor).

Insofern die Beklagte 3 eine Bindungswirkung aus dem Umstand herleiten möchte , dass

die

Klägerin im IV-Verfahren berechtigt war ,

den Entscheid mit dem Begehren anzufechten, das Wartejahr sei auf einen anderen Zeitpunkt festzusetzen (vgl. E . 2.2.3), kann ihr nicht gefolgt werden . Eine solche «Drittwirkung» könnte der Klägerin nur dann entgegen gehalten werden, wenn

der IV-Entscheid hinsichtlich de s Eintritt s der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gegenüber einer weiteren Vorsorgeeinrichtung Bindung swirkung entfalten würde respektive die diesfalls zum Zuge kommende Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrecht liche Betrachtungsweise abstellt , was vorliegend nicht der Fall ist.

5.2

Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Entscheid auf die Beurteilung im Gutachten des C.___ ab (vgl. Urk. 20/197/13 f.). Die Rentenzusprache erfolgte damit (einzig) aufgrund des psychischen Leidens. Es wurde davon aus gegangen , dass diesem Leiden nach gescheiterter Anstellung als medizinische Praxisassistentin im Sekretariat von D.___ aufgrund des stationären psychiatrischen Aufenthalt ab Februa r 2014 rechtliche Relevanz zugekommen war . Dabei wurde die Arbeitsun fähigkeit

damit begründet, dass die Klägerin in ihrer psychoment ale n Ausdauer und Belastbarkeit als erheblich eingeschränkt erachtet wurde , über keine aus reichende psychische Stabilität

mehr verfüg t e

und

jederzeit mit einer psychischen Dekompensation

gerechnet

werden musste , wobei bereits die Anhäufung von Stressoren aus reiche , die objektiv betrachtet nicht erheblich sein mussten (vgl. E. 4 .5 hiervor) . Insoweit ist die medizinische Einschätzung nachvollziehbar und wird zu Recht von keiner Partei in Zweifel gezogen.

Hinsichtlich des Verlauf s der psychischen Symptomatik ist aktenkundig, dass es nach einer solchen Dekompensation zum erstmaligen stationären Aufenthalt in der F.___ vom

1 8. Juni bis 8. August 2013 (E. 5.4) kam und im Anschluss daran weitere ps ychiatrische

Hospitalisationen

in der F.___ folgten . S o vom 19. August bis 9. September und vom

7. bis 2 5. Oktober 2013 sowie vom 28. Februar bis 3. April und vom 8. Mai bis 2 4. Juni 2014 (vg l. Urk. 20/171/3). 5.3

Von somatischer Seite her legten die C.___ -Gutachter unter Bezugnahme auf die klinischen und radi ologische n Untersuchungen

dar, dass weder aus o rthopä discher

noch internistischer Sicht Befunde zu erheben waren , welche in einer rückenadaptierten Tätigkeit eine dauer hafte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten . Dabei wurde auch einleuchtend aufgezeigt, dass

sich die vermin derte Rückenbelastbarkeit bei Adipositas in der Vergangenheit

je nach beruflicher Anforderung mehr oder minder leistungseinschränkend ausgewirkt hat . Akten kundig sind in diesem Zusammenhang langjährige Rückenbeschwerden, die unter anderem bereits im Jahr 2006 zu einer Hospitalisation in der K linik Y.___ (vgl. Urk. 20/14/3), ein em stationären Klinikaufenthalt im Juni 2012 zur Magenbypass Operation

mit anschliessender Gewichtsabnahme von 37 kg sowie zu einer stationären Behandlung in der Uniklinik E.___ vom

2 9. Januar bis 2. März 2013 mit dem Ziel eine r intensiven Rekonditionierung geführt haben (vgl. E. 4.2 f. hiervor). Im Weiteren waren seit dem Jahr 2005 bestehende Rücken beschwerden auch Gegenstand der Anmeldung der Klägerin bei der Invalidenver sicherung vom Februar 2011 ( Urk. 20/4 Ziff.

6) und vom April 2013 ( Urk. 20/45 Ziff. 6), während psychische Beeinträchtigungen erst in einer weiteren Anmel dung vom 2 7. August 2013 ( Urk. 20/69

Ziff. 6.2 ) thematisiert wurden.

Laut Akten

kann

damit als erstellt

gelten, dass Arbeitsunfähigkeiten mit Bezug auf das psychische Leiden erstmals aufgrund der

e rsten

psychiatrischen Hospita lisation

vom 1 8. Juni bis 8. August 2013 ausgewiesen sind.

Wie die C.___ -Gutachter zum Verlauf der psychischen Störung darlegten , sind

vor Juni 2013

weder psychiatrische

Hospitalisationen

noch psychiatrisch begründete Arbeits unfähigkeiten aktenkundig. N ach dieser ersten psychiatrischen Hospitalisation

war es mit lediglich kurzen Unterbrechungen zu weiteren stationären psychiat rischen Hospitalisation in der F.___ bis 2 4. Juni 2014, hernach in der Tages klinik L.___ , nach der Geburt des Kindes im April 2015 in der stationären Mutter-Kind-Behandlung M.___ und später zu weiteren psychiatrischen Klinikaufenthalten gekommen (vgl. Urk. 20/171/3). 5.4

E in sachlicher Konnex zwischen den vor dem 1 8. Juni 2013 attestierten Arbeits unfähigkeiten und dem invalidisierenden Gesundheitsschaden

ist damit nicht ausgewiesen . Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten und an das Unfallversicherungsrecht angelehnten Kausalitätsüberlegung en sind berufsvorsorgerechtlich nicht relevant. Der sachliche Konnex ist damit ab 18. Juni 2013, mithin im Zeitpunkt als die Klägerin durch den Bezug von Arbeitslosentaggelder bei der Beklagten 3 vorsorgeversichert war, erstellt. 5.5

In zeitlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Klägerin aufgrund der Anstel lung bei der D.___

per 1. Januar 2014 ihre Arbeitsfähigkeit nicht in der Weise wieder erlangt hat, dass von einem Unterbruch des zeitliche n Konnex es

auszuge hen ist. Diesbezüglich blieb unbestritten, dass der Arbeitgeber der Kl ägerin bereits nach drei Wochen und noch in der Probezeit gekündigt hatte. Überdies fällt die Hospitalisation in der F.___ ab 2 8. Februar bis 3. April in diesen Zeitraum. E ine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Erwerbsaufnahme bei der D.___

kann damit nicht angenommen werden. 5.6

Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vors orgeschutzes bei der Beklagten 3 eingetreten und diese leistungspflichtig ist. 6. 6.1

Der von der IV-Stelle ermittelte abgestufte Invaliditätsgrad von 100 %

(ganze Rente ab 1. Februar 2015) und 63 % ( Dreiviertelsrente ab 1. September 2017; Verfügung en vom 3 0. April und 1 5. Mai 2018 [ Urk. 20/239/1-2, Urk. 20/251 und Urk. 20/252]) ist aufgrund d er Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat die Klägerin Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beklagten 3 . 6.2

Die Kläger in beantragte die Ausrichtung der Leistungen spätestens

ab 1. Februar 2015 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung.

Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements der Beklagten 3 (identisch in den Ausgaben 01.0 1.2014 - 01.01.2020, vgl. Urk. 11/6 und abrufbar unter https://doc.a eis.ch/docs/pdfs/1665.pdf) beginnt der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Taggelder aus einer Krankenver sicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und mindestens zu 50 % vom Arbeitgeber finanziert wurden.

Dass die Klägerin im Februar 2015 noch Taggelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung bezogen hat , ist nicht aktenkundig. Der Beginn des Rentenanspruchs bei der Beklagten 3 ist dementsprechend ab 1. Februar 2015 festzulegen .

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die Beklagte 3 hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgeregle ments (Fassung ab 1. Januar 2014 ) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung einen Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht (vgl. Urk. 11/6) . Dieser beträgt 2 % ( Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge [ BVV 2 ] und Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ FZV ] ). Dementsprechend ist der Verzugszins in dieser Höhe geschuldet . 6.3

Mit Blick darauf, dass sich die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren eines (ziffern mässig) konkreten Antrags betreffend Leistungsumfang gegen die Beklagte 3 enthielt – die Klägerin bezifferte die Höhe lediglich mit dem Hinweis auf das BVG ( vgl. Urk. 1 S. 17 ) – bleibt die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten 3 überlas sen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist die Beklagte 3 dem zufolge zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % seit 1 1. Juli 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten .

Die gegen die Beklagte 1, Beklagte 2 und die Beklagte 4 gerichtete Klage ist abzuweisen . 7.

7.1

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. 7.2

Mit Honorarnote vom 5. Februar 2020 ( Urk. 33 ) machte Rechtsanwältin Susanne Friedauer einen Aufwand von 42.8 Stunden plus Barauslagen von Fr. 385.20 geltend. Der Zeitaufwand erscheint d er Sache nicht angemessen . Insbesondere rechtfertigt sich der Aufwand von 20 Stunden im Zusammenhang mit der Replikschrift

nicht, nachdem nichts w esentlich N eues vo rgebracht wurde. Ander seits erscheint auch der Aufwand mit der Klageschrift als unangemessen hoch , nachdem die gesamte medizinische Aktenlage im Gutachten des C.___

detailliert aufgearbeitet worden war und

daraus auch im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit eine widerspruchslose und zuverlässige Antwort entnommen werden konnte. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge erscheint damit

- entsp rechend einem Aufwand von rund 2 5 Stunden - die Zusprache einer Prozessentschädigung für die anwaltlich vertretene Klägerin von Fr. 6 ‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen.

Den obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen (Beklagte 1, Beklagte 2 und Beklagte 4) ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wir d die Beklagte 3 verpflichtet, der Kläger in mit Wirkung ab 1. Februar 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %

und ab 1. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 %

die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % seit 1 1. Juli 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jewei ligem Fälligkeitsdatum auszurichten .

Die gegen die Beklagte 1, Beklagte 2 und die Bek lagte 4 gerichtete Klage wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 6 ’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Sammelstiftung Trianon - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 4. Februar 2012 ( Urk. 20/41) ,

das Leistungsbegehren werde abgewiesen . Vom 1 3. Oktober 2011 bis 31. Juni 2012 war die Versicherte als MPA im Zentrum Z.___ angestellt ( Urk. 40/65/2-3) und vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 stand sie in einem befristeten Arbeitsverhält nis bei der Spitex A.___ ( Urk. 20/65/1).

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge tretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits schadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätes tens) ins Vorbescheidverfahren

einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Die Kläger in führte zur Klagebegründung aus ( Urk. S. 6) , der IV-Rente nbescheid sei der Arbeitslosenkasse sowie der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zugestellt worden . Eine mögliche Bindungs wirkung des IV-Entscheides könn t e sich damit höchstens

mit Bezug auf die Beklagte 1 und die Beklagte 3 ergeben . Im IV-Entscheid sei jedoch die Wartezeit im Februar 2014 eröffnet und die Invalidenrente ab Februar 2015 zugesprochen worden . I m Februar 2014 sei sie bei der Beklagten 4 versichert gewesen . D ass diese ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet worden sei, scheine jedoch nicht der Fall gewesen zu sein. Im Ü brigen gelte dies auch bei der Beklag ten 2. Es entfalle des halb eine Bindungswirkung und die Zuständigkeit der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung sei mit voller Kognition zu prüfen.

Bei der Beklagten 1 sei sie über ein erstes Arbeitsverhältnis bei der Y.___ vom 1. September 2010 bis 3 1. August 2011 und ein zweite s bei der Spitex A.___ vom 1. Oktober 2011 bis 3 1. Juli 2012 versichert gewesen ( Ziff.

E. 6.1 Der von der IV-Stelle ermittelte abgestufte Invaliditätsgrad von 100 %

(ganze Rente ab 1. Februar 2015) und 63 % ( Dreiviertelsrente ab 1. September 2017; Verfügung en vom 3 0. April und 1 5. Mai 2018 [ Urk. 20/239/1-2, Urk. 20/251 und Urk. 20/252]) ist aufgrund d er Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat die Klägerin Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beklagten 3 .

E. 6.2 Die Kläger in beantragte die Ausrichtung der Leistungen spätestens

ab 1. Februar 2015 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung.

Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements der Beklagten 3 (identisch in den Ausgaben 01.0 1.2014 - 01.01.2020, vgl. Urk. 11/6 und abrufbar unter https://doc.a eis.ch/docs/pdfs/1665.pdf) beginnt der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Taggelder aus einer Krankenver sicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und mindestens zu 50 % vom Arbeitgeber finanziert wurden.

Dass die Klägerin im Februar 2015 noch Taggelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung bezogen hat , ist nicht aktenkundig. Der Beginn des Rentenanspruchs bei der Beklagten 3 ist dementsprechend ab 1. Februar 2015 festzulegen .

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die Beklagte 3 hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgeregle ments (Fassung ab 1. Januar 2014 ) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung einen Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht (vgl. Urk. 11/6) . Dieser beträgt 2 % ( Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge [ BVV 2 ] und Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ FZV ] ). Dementsprechend ist der Verzugszins in dieser Höhe geschuldet .

E. 6.3 Mit Blick darauf, dass sich die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren eines (ziffern mässig) konkreten Antrags betreffend Leistungsumfang gegen die Beklagte 3 enthielt – die Klägerin bezifferte die Höhe lediglich mit dem Hinweis auf das BVG ( vgl. Urk. 1 S. 17 ) – bleibt die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten 3 überlas sen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist die Beklagte 3 dem zufolge zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % seit 1 1. Juli 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten .

Die gegen die Beklagte 1, Beklagte 2 und die Beklagte 4 gerichtete Klage ist abzuweisen . 7.

7.1

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. 7.2

Mit Honorarnote vom 5. Februar 2020 ( Urk. 33 ) machte Rechtsanwältin Susanne Friedauer einen Aufwand von 42.8 Stunden plus Barauslagen von Fr. 385.20 geltend. Der Zeitaufwand erscheint d er Sache nicht angemessen . Insbesondere rechtfertigt sich der Aufwand von 20 Stunden im Zusammenhang mit der Replikschrift

nicht, nachdem nichts w esentlich N eues vo rgebracht wurde. Ander seits erscheint auch der Aufwand mit der Klageschrift als unangemessen hoch , nachdem die gesamte medizinische Aktenlage im Gutachten des C.___

detailliert aufgearbeitet worden war und

daraus auch im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit eine widerspruchslose und zuverlässige Antwort entnommen werden konnte. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge erscheint damit

- entsp rechend einem Aufwand von rund 2 5 Stunden - die Zusprache einer Prozessentschädigung für die anwaltlich vertretene Klägerin von Fr. 6 ‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen.

Den obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen (Beklagte 1, Beklagte 2 und Beklagte 4) ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wir d die Beklagte 3 verpflichtet, der Kläger in mit Wirkung ab 1. Februar 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %

und ab 1. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 %

die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % seit 1 1. Juli 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jewei ligem Fälligkeitsdatum auszurichten .

Die gegen die Beklagte 1, Beklagte 2 und die Bek lagte 4 gerichtete Klage wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 6 ’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Sammelstiftung Trianon - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 9 ). Zur Frage des zur Invalidität führende Leiden s

sei

eine Wechselwirkung zwischen Rückenleiden, sexuellem Missbrauch, Opiatabhängigkeit und Depression aktenkundig . Die Arbeitsunfähigkeiten ab 1 5. De zember 2010 und ab 22. Dezember 2012 stünden in einem Kausalzusammenhang zu diesen Diagnosen ( Ziff. 11). Im November 2012 habe sie einen Treppensturz erlitten, in dessen Folge sei sie wegen Rücken schmerzen ab 2 2. Dezember 2012 voll arbeitsunfähig geschrieben wo rden. Es sei

e i n stationärer Aufenthalt in der Uniklinik E.___ erfolgt und es habe sich ein Abhängigkeitssyndrom entwickelt, welches die Depression verstärkt und im Juni 2013 zur Hospitalisation in der F.___ geführt habe. Auch wenn davon ausge gangen werde, dass d er zeitliche Konnex zwischen der Tätigkeit in der Y.___ bis März 2011 unterbrochen worden sei , so begründe die während der Tätigkeit bei der Spitex A.___ aufgetretene Arbeitsunfähigkeit wiederum die Zuständigkeit der Beklagten 1. Es könnte aber auch der ze itliche Konn ex während der Tätigkeit für die D.___ von Januar 2014 bis April 2014 unterbrochen worden sein. Dies sei jedoch wenig wahrscheinlich, denn dieses Arbeitsverhältnis sei aufgrund der wiederholten und stationären psychiatrischen Hospitalisierung im Februar 2014 noch während der Probezeit aufgelöst worden ( Ziff. 12) .

Im Weiteren spre che f ür die Zuständigkeit der Beklagten 1 auch die reglementarische Versicherungs situation, welche vorgängig einer Erwerbsinvalidität eine zweijährige Berufs invalidität versicher e . Die Beklagte 1 habe in dieser Hinsicht auch eine rheumatologische Begutachtung bei ihrem Vertrauensarzt angeordnet ( Ziff. 13).

Sollte die Beklagte 1 nicht zuständig sein, so wäre es die Beklagte 2. Das bei ihr versicherte Arbeitsverhältnis habe vom Oktober 2011 bis Juli 2012 gedauert. Eine Arbeitsunfähigkeit sei erstmals am 1. Februar 2012 attestiert worden , wobei

der letzte Arbeitstag der 3 0. April 2012 gewesen sei. Vordergründig sei dieses Arbeitsverhältnis zufolge grosser Arbeitsbelastung gekündigt worden . Der tiefere Grund habe aber wiederum im sexuellen Missbrauch liegen können , welcher auch in dieser Periode stattgefunden habe und mit ein Grund für die Berentung durch die IV gewesen sei . In diese Periode falle zusätzlich zu den Depressionen und der Rückenproblematik

auch die Magen-Bypass-Operation. Der sexuelle Missbrauch habe erst später thematisier t werden können, zufolge der Überlappungen und Wechselwirkungen stelle sich die

Frage, ob auch diese Tätigkeit lediglich als ein gescheiterte r Arbeitsversuch zu bezeichnen sei ( Ziff. 14) .

Bei der Beklagten 3 sei sie zufolge Arbeitslosigkeit von April bis Juni 2010, im August 2010, im September/Oktober 2011 und ab April b is Juli 2013 versichert gewesen . Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Begründun gen für eine Arbeitsunfähigkeit seien in den Akten lediglich in der Periode ab April 2013 ersichtlich. Bis März 2013 sei sie bei der Spitex A.___ tätig und bei der Beklagten 1 versichert gewesen. In dieser Periode sei die Arbeitsunfähigkeit ab 2 2. Dezem ber 2012 bescheinigt worden. Diese Arbeitsunfähigkeit habe aus medizinischer Sicht eine Kombination der Rückenproblematik, der Opiatabhängigkeit und des psychischen Leidens betroffen. Für die Behandlung des Abhängigkeitssyndroms und der depressiven Störung sei sie in der F.___ in Behandlung gewesen, zunächst auf der Akutstation und ab 5. März 2013 auf der Spezialstation für A bhängigkeitserkrankungen . Diese Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch gestanden , was a lles gegen ein e Zuständigkeit der Beklagten 3 spreche. Sollte aber d er Kausalzusammenhang nicht früher erstellt sein, so wäre die Beklagte 3 subeventualiter zuständig ( Ziff. 15).

Die Beklagte 4 müsse in die Klage miteinbezogen werden, weil die IV die Warte zeit im Februar 2014 eröffnet habe, als die Klägerin bei D.___ angestellt und bei der Beklagten 4 versichert gewesen sei . Diese Zuständigkeit sei zwar schwierig begründbar, da dies e Erwerbstätigkeit eher als ein letzter, gescheiterter Arbeits versuch zu betrachten sei und der Kausalzusammenhang zur Invalidität höchstens mit Argumenten der Bindungswirkung des IV-Entscheides und einer oberfläch lichen Interpretation des C.___ - Gutachtens hergestellt werden könnte. Sollte aber die Zuständigkeit keine frühere Vorsorgeeinrichtung treffen, so wäre die Beklagte 4 nach der Überlegung leistungspflichtig , dass grundsätzlich der durch die IV für die Rente festgelegte Beginn der Arbeitsunfähigkeit auch für die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung verbindlich sei ( Ziff. 16).

Replicando hielt die Klägerin fest ( Urk. 23, S. 20), weil im zeitlichen Verlauf bei jeder Vorsorgeeinrichtung irgendwann Arbeitsunfähigkeiten aktenkundig seien, sei die Klägerin für die Folgen dieser Arbeitsunfähigkeiten auch versichert. Folg lich stelle sich die Abgrenzungsfrage in der Beurteilung des sachlichen und zeit lichen Konnexes. Der sachliche Konnex sei rückwirkend zu beurteilen, weil die Rente der IV zufolge einer Wechselwirkung verschiedener Gesundheitsstörungen zugesprochen und in den echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen diese Wechselwirkung meistens nicht berücksichtigt worden seien.

Diese Gesund heitsstörungen hätten aber von allem Anfang an im Sinne der Wechselwirkung Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und d amit sei der sachliche Zusammenhang im Falle aller Beklagten zu bejahen.

Folglich stelle sich einzig noch die Frage des zeitlichen Zusammenhanges und diesbezüglich sei zu beurtei len, mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Beklagte am ehesten für die Invali dität zuständig sei . 2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 12), die Klägerin sei als Fachfrau Gesundheit vom 5. Januar befristet bis 31. Dezember 2009 und vom 1. September 2010 befristet bis 3 1. August 2011 mit einem Pensum von rund 80 % bei der p sychiatrischen K linik Y.___ sowie vom l. Oktober 2012 befristet bis 3 1. März 2013 mit einem Pensum von 80 % bei der Spitex A.___ angestellt und infolgedessen jeweils bei ihr versichert gewesen ( Ziff. 8) . Während der Anstellung bei der Spitex A.___ sei eine Arbeits unfähigkeit vom 2 2. Dezember bis 3 1. März 2013 aufgrund von Rückenschmer zen erfolgt . Die Klägerin selbst habe in ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle vom 9. April 2013 zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung chronische Rücken schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein ( ähnlich wie 2010/2011), muskuläre Dysbalance und Gewichtsverlust von 40 kg seit Juni 2012 angegeben. Erstmals wegen eines depressiven Syndroms sei sie vom 1 8. Juni bis 8. August 2013 und vom 19. August bis 9. September 2013 zum zweiten Mal in der F.___ hospitalisiert worden ( Ziff. 48). Die IV-Stelle habe bei der Beurteilung in medizinischer Hinsicht auf das C.___ -Gutachten vom 29. September 2017 abgestellt und als Einschränkung der zumutbar en Arbeitsfähigkeit eine p ost traumatische Belastungsstörung, eine m ittelgradige depressive Episode bei rezidi vierender depressiver Störung und eine episodische paroxysmale Angst (Panik störung) aufgeführt . S pätestens seit dem stationären psychiatrischen Aufenthalt im Februa r 2014 sei vom Beginn einer bis anhin anhaltenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkei t auszugeh en ( Ziff. 53).

Die die Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität sei ausschliesslich psychisch bedingt und für eine Bejahung des sachlichen Zusammenhanges zur Beklagten 1 müsste sich die psychische Störung der Klägerin bereits während der Versiche rungszeit manifestiert und das Krankheits geschehen erkennbar mitgeprägt haben ( Ziff. 57). Die Klägerin vermöge aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun , dass ihr psychisches Leiden, welches letztlich zur Invalidität geführt habe , das Krankheitsgeschehen ab Dezember 2010 bzw. November 2012 mit geprägt und sich bereits während der Anstellung der Klägerin bei der Y.___ bzw. Spitex A.___ erkennbar manifestiert habe. Der sachl iche Zusammenhang zur damaligen Arbeitsunfähigkeit während der jeweiligen Versicherungszeit b ei der Beklagten 1 und der viel später eingetretenen Invalidität sei damit zu verneinen ( Ziff. 59). In der Zeit nach Beendigung der Versic herung

bei der Beklagten 1 und vor Februar 2014, dem Zeitpu nkt in dem gemäss medizinischer Akten die

dauerhaft eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde,

habe die Klägerin bei verschiedenen Arbeitgebern ohne dauerhafte krankheitsbedingte Unterbrüche Erwerbs tätigkeiten ausüben können. Auch während der Dauer de r jeweiligen Arbeitslosigkeitsp erioden sei von einer Arbeitsfähigkeit auszugeh en, denn die Perioden der Stellenlosigkeit seien nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern im Nach gang zur Beendigung befristeter Anstellungen ein getreten . N ebst dem sachlichen sei damit auch der zeitliche Zus ammenhang als nicht gegeben anzu sehen ( Ziff. 66 ff.).

2.2.2

Die Beklagte 2 machte geltend , die Klägerin habe am 1 2. O ktober 2011 eine Anstellung beim Zentrum Z.___ angetreten und sei bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Während dieser Anstellung habe die Klägerin berufsbegleitend Eingliederungs mass nahmen bei der Stiftung G.___ absolviert, welche die Invaliden versicherung verfügt habe. Das Arbeitsverhältnis sei von der Klägerin per 3 1. Juli 2012 aufgekündigt worden ( Ziff. 5). Aus dem C.___ -Gutachten ergebe sich, dass die psychiatrischen Diagnosen den Gesundheitsschaden q ualifizierten , welcher zur Arbeits- und zur Erwerbsunfähigkeit geführt habe ( Ziff. 20). Dieses Leiden habe sich erstmals im Zeitraum ab Juni 2013 in d er Weise ausgewirkt , das s

es zu einer Arbeits unfähigkeit gekommen sei . So sei gemäss dem Arztzeugnis der F.___ vom 2 7. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigk eit im Umfang von 100 %

vom 1 8. Juni bis 3 1. Juli 2013 und später auch im Bericht von Dr. med. H.___ , und der Psychologin lic . phil. I.___ vom 5. November 2013 attestiert worden ,

bevor es dann vom 28. Februar bis zum 3. April 2014 zu r stationären Behandlung in der F.___ gekommen sei. Das psychische Leiden habe sich somit ab Juni 2013 ausgewirkt ( Ziff. 22 f.). Di e Arbeitsunfähigkeiten zwischen 2010 und dem 3 1. März 2013 seien auf ein lumbospondylogenes Syndrom zurückzuführen , während d ie späteren Arbeitsunfähigkeiten auf eine pos ttraumatische Belastungsstörung , eine dep ressive Störung und eine Panik störung zurückzuführen seien ( Ziff. 25) . Ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Gesundheitsschäden sei nicht ausgewiesen. Dies decke sich insbesondere auch mit den Feststellungen gemäss dem C.___ - Gutachten ,

werde doch dort angegeben, dass die Klägerin aus orthopädischer Sicht seit dem 1 4. Februar 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit nie längerfristig eingeschränkt gewesen sei ( Ziff. 26) . Damit stehe fest, dass der Gesundheitsschaden, der zur späteren Invalidität geführt habe , frühestens im Juni 2013 und damit in einem Zeitpunkt eingetreten sei als die Klägerin bereits seit rund 12 Monaten nicht mehr bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei ( Ziff. 27) . Auch der zeitliche Konnex sei nicht gegeben. E chtzeitlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeitsatteste ,

die in den versicherten Zeit raum fielen,

seien nicht vorhanden.

G emäss dem C.___ - Gutachten ergebe sich auch , dass die Klägerin aufgrund der orthopädischen-/ traumatologischen Dia g nosen mit Ausnahme von stationären Aufenthalte n , die

ebenfalls nicht in den versicherten

Zeitraum fielen, in welchem die Klägerin beim Zent rum Z.___

gearbeitete habe,

in der Arbeitsfähigkeit seit Februar 2012 nicht eingeschränkt gewesen sei ( Ziff. 30) . Eine erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik sei erst

am 2 9. Januar 2013 wieder auf getreten und zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr bei ihr versichert gewesen ( Ziff. 33). 2.2.3

Die Beklagte 3 führte aus ( Urk.

E. 10 ) , die Klägerin habe von Ende April bis zum 24. August 2010 , während acht Tage n im September/Oktober 2011 und von April bis 1 7. Juli 2013 Taggeld er der Arbeitslosenversicherung bezog en und sei bei ihr in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen ( S. 6 ) . Stelle die Vorsorgeeinrich tung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, müsse sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Fest legung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend gewesen sei, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Die IV-Stelle

habe in ihrem Entscheid ausgeführt , dass die Klägerin seit Februar 2014 in ihrer Tätigkeit als Sekretärin/MPA eingeschränkt sei und die Wartezeit auf diesen Zeitpunkt eröffnet. Im Februar 2014 sei die Klägerin jedoch nicht bei ihr

(Beklagte 3 ) versichert gewesen und die Klage sei deshalb bereits gestützt auf den IV-Entscheid abzuweisen (S. 10). I m Februar 2011 sei eine erste IV-Anmeldung erfolgt, da die Klägerin aufgrund von Rücken beschwerden in ihrer Tätigkeit als FaGe eingeschränkt gewesen sei. In der Folg e hab e die IV-Stelle die Umschulung zur MPA unterstützt und mit

Verfügung vom 1 4. Februar 2012 sei das Vorliegen einer Invalidität verneint und das Leistungs begehren abgewiesen worden . Aus den Akten ergebe sich aber , dass die Klägerin ab 22. Dezember 2012 und somit während der

befristeten Anstellung als FaGe bei der Spitex A.___ erneut arbeitsunfähig geworden sei . Bis zum Ende der

Anstellung am 3 1. März 2013 habe sie den bisherigen Beruf als FaGe gesundheitsbedingt nicht wieder

aufnehmen können .

Auch in der Folge sei die Tätigkeit als FaGe nicht mehr möglich gewesen, so dass die Arbeitsu nfähigkeit, welche zur Invali dität geführt habe , spätestens i m Dezember 2012 eingetreten sei .

Aus den psychiatrischen Berichten ergebe sich zudem, dass die Diagnosen seit 2009 bzw. 2010 bestanden

respektive sich entwickelt hätten u nd sich demnach die Frage stelle , ob die Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich früher begonnen habe. So sei in den Akten belegt, dass die Klägerin ab 2 2. Dezember 2012 bis mindestens 3 1. März 2013 vollständig arbeitsunfähig und in der Folge arbeitslos gewesen sei, weshalb sie ihre Arbeitsfähigkeit weder in der bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit habe unter Beweis stellen müssen. Von den fehlenden echtzeitlichen Arztzeugnissen könne deshalb nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Bereits ab 1. Mai 2013 sei aber erneut ein echtzeitliches Arztzeugnis vorgelegen, welches der Klägerin eine Arbei tsfähigkeit von 50 % attestiert habe und ab Juni 2013 seien in kurzer Abfolge psychiatrische Hospitalisationen erfolgt. Zwar scheine sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach der vierten Hospi talisation bis 2 0. Januar 2014 kurzzeitig stabilisiert zu haben, aufgrund der Vorgeschichte und dem schweren Krankheitsverlauf könne daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, sie sei von November 2013 bis Ende

Januar 2014 voll arbeitsfähig gewesen. Insbesondere habe nicht mit einem dauerhaften Wiedererlangen

der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden können (S. 10 f.). Zwar seien die beiden IV-Anmeldungen der Klägerin aufgrund von Rückenbeschwer den erfolgt und die Invalidenrente letztlich wegen psychischen Beschwerden zugesprochen worden. Es sei jedoch a us den Akten ersichtlich, dass es bereits ab 2010 zunehmend zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei und sich die Klägerin auch seit 2010 im Psychiatriezentrum J.___ und ab 2012 im Psychiatriezentrum A.___ in regelmässiger Behandlung befunden habe. Aufgrund der Wechselwirkungen der einzelnen Leiden sei der sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und der Invalidität erstellt. Die relevante Arbeitsunfähigkeit sei spätestens Ende 2012 eingetreten und bis zum Ende der befristeten Anstellung bei der Spitex A.___ am 3 1. März 2013 sei die Klägerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Folge habe sie im April und Mai 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 % und im Juni bis 1 0. Juli 2013 bei einer Vermittlungs fähigkeit von 50 % bezogen. Selbst wenn im April und Mai 2013 entsprechend der 100%igen Verm ittlungsfähigkeit effektiv eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, genüge dies nicht , um den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen und auch wenn der Beginn d er Arbeitsunfähigkeit auf einen früheren Zeitpunkt fest gelegt würde , sei festzuhalten, dass die Klägerin ni e während mehr als drei Monaten Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog en habe . Der zeitliche Zusammenhang sei durch keine der drei Phasen des Taggeld bezuges unterbrochen worden (S. 11 f.). 2.2.4

Die Beklagte 4 stellte sich schliesslich auf den Standpunkt ( Urk. 16) , die Klägerin sei vom 1. Januar bis 3 1. März 2014 bei der ehemaligen Vorsorgestiftung zugunsten der Angestellten der D.___ Gruppe

versichert gewesen, wobei die Vorsorgestiftung am 1. Januar 2015 durch die Beklagte 4 übernommen worden sei . Aus den IV-Akten gehe hervor, dass sich die Klägerin ab 2011 mehrmals bei der IV angemeldet habe und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV die Wartefrist im Februar 2014 eröffnet habe. Die in Frage stehenden gesundheit lichen Beeinträchtigungen hätten bereits früher bestanden, wobei die Klägerin nicht bei ihr (Beklagte 4) versichert gewesen sei. Auch sei das kurze Arbeitsver hältnis bei D.___ , welches bereits während der Probezeit gekündigt worden sei, angesichts der seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen als letzter gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. 3.

3.1

Zu prüfen ist

der Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge . Strittig ist d abei in welchem Zeitpunkt die invalidisierende Arbeits unfähigkeit eingetreten ist u nd

ob die Klägerin in diesem Zeitpunkt bei einer

der vier b eklagten Vorsorgeeinrichtung en angeschlossen war. 3.2

D ie Klägerin weist bei den ins Recht gefassten Vorsorgeeinrichtungen die folgen de n Versicherungszeiten auf: 1. 5. Januar bis 3 1. Dezember 2009 ( Y.___ ) ; Beklagte 1 ( Urk.

E. 12 S. 3) 4. September und Oktober 2011 (ALV-Taggeld) ; Beklagte 3 ( Urk. 10 S. 6) 5. 1 2. Oktober 2011 bis 3 1. Juli 2012 ( Zentrum Z.___ ) ; Beklagte 2 ( Urk.

E. 14 S. 3) 6. 1. Oktober 2012 bis 3 1. März 2013 ( Spitex A.___ ) ; Beklagte 1 ( Urk. 12 S. 3 ) 7. April bis 1 7. Juli 2013 (ALV-Taggeld) ; Beklagte 3 ( Urk. 10 S. 6) 8. 1. Januar bis 3 1. März 2014 ( D.___ ) ;

Beklagte 4 ( Urk.

E. 16 S. 2) . 4 . 4 .1

Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, welcher im Auftrag der der Beklagten 1 am 1 8. Juli 2011 ein Gutachten erstellte ( Urk. 20/28/5-18) ,

nannte folgende Diagnosen (S. 11) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbospon dylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.4) bei/mit - Wirbelsäulenfehlform/ - f ehlhaltung - Muskulärer Dysbalance - Fehlstatik bei Diagnose 2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 2.

Adipositas WHO-Klasse I 3.

Anamnestisch Colon irritabile D ie Klägerin, die seit Abschluss ihrer Ausbildung zur Pflegefachfrau vorwiegend in der psychiatrischen K linik Y.___ gearbeitet habe und dabei gemäss eigenen Angaben hauptsächlich in Nachtschichten eingesetzt worden sei , beklage ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, in dessen Folge sie ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Dezember 2010 nicht mehr nachgehen könne. Seitens der Invalidenversicherung seien aufgrund der bereits mehrjährig persis tierenden Rückenproblematik bereits Massnahmen zur beruflichen Umorientie rung in eine wenig er rückenbelastende Tätigkeit als medizinische Praxisassisten tin (MPA) eingeleitet worden. D ie aktuelle n Untersuchung en ergäben keine Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis oder für eine Kompromittier ung

neuromeningealer Strukturen (S. 11) . Das arbeitsmedizinische Problem bestehe in einer persistierenden Minderung der Belastbarkeit für Tätigkeiten mit schwe rem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in repetitiv-, rückenbelastenden Körperpositionen langdauernd vornüber geneigt , mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien, i m Über kopf bereich sowie in ungünstigen Haltungsmonotonien längerdauernd rein sitzend oder r ein stehend ohne Möglichkeit zu Ausgleichspositionen. Die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit in einer psychiatrischen Klinik sollte, soweit gemäss dem vorliegenden Stellenbeschrieb eruierbar , prinzipi ell die somatisch limitierenden Faktoren berücksichtigen können . Aus rheumatolo gischer Sicht sei in einer Pflegetätigkeit in einer psychiatrischen Klinik, die den gemachte n Vorgaben Achtung schenken könne, die Klägerin für zu 60 % arbeits fähig zu erachten, während an die Beschwerden angepasste Tätigkeiten ohne Einschränkung en zumutbar seien (S. 12) . 4 .2

Die Ärzte der Uniklinik E.___ führten im Bericht vom 8. März 2013 ( Urk. 20/43) über die Hospitalisation vom 2 9. Januar bis 2. März 2013 aus, die Klägerin sei aufgrund eines chronischen Rückenleidens zur erneuten stationären Behandlung mit dem Ziel einer intensiven Rekonditionierung zugewiesen worden. Klinisch stünden sei t Ende des letzten Jahre s wieder erneut zugenommene tieflumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das li nke dorsale Bein im Vordergrund. Im Rahmen einer multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung und ein em intensiven Physiotherapieprogramm habe die Klägerin gut profitieren können und subjektiv habe eine Besserung der Beschwerdesymptomatik um 50 % erreicht werden können. Objektiv habe sich eine verbesserte körperliche Belast barkeit sowie ein verbesserter Umgang mit den Schmerzen gezeigt. Es werde der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit v on 100 % vom 2 9. Januar bis 17. März 2013 attestiert. Danach sei es als realistisch zu erachten, dass sie wieder eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit mit dem Ziel einer sukzessiven Steigerung im weiteren Verlauf erreichen könne. 4 .3

Dr. K.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie , w ies anlässlich seiner ambulanten Behandlungen vom 2 3. un d 2 5. Mai 2013 (Bericht vom 16. Februar 2014 [ Urk. 20/101/1-7 ] ) auf eine Magenbypass Operation im Juni 2012 und einer seitherigen

Gewichtsabnahme von 37 kg hin. Schmerzen kenne die Klägerin schon seit Jahren. Unter intensiver Physiotherapie, Gewichtsreduk tion nach Magen Bypass-Operation hätten sich diese Schmerzen zurückgebildet , so dass die Klägerin zwischenzeitlich schmerzfrei gewesen sei. Nach einem Sturz im Winter 2012 seien die Schmerzen wieder aufgetreten (S. 3). Das MRI der LWS sei völlig unauffällig, was jedoch nicht heisse , das s die Klägerin kein e Schmerzen habe. Der sekundäre psychovegetative Erschöpfung szustand sei bei längerfris tigem Schmerz- Syndrom typisch (S. 4). 4 .4

Im Austrittsbericht der F.___

vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 20/76/10-15) über die Hospitalisation vom 1 8. Juni bis 8. August 2013 wurde auf den erstmaligen freiwilligen Klinikeintritt nach Zuweisung durch das Psychiatriezent rum J.___

hingewiesen . Zuweisungsgrund seien anhaltende Rücken schmerzen mit steigen dem Konsum von Schmerzmitteln

sowie die Zunahme einer depressiven Symptomatik gewesen . Im sub jektiven Empfinden würden Schlaf störungen trotz Schlafmittelkonsum, innere Anspannung, Zitter n durch selb ständiges Weglassen von Oxycodon , mangelnde Tagesstruktur aufgrund von Arbeitslosigk eit, anhaltende Rückenschmerzen mit ins linke Be in ausstrahlenden Beschwerden, N iedergeschl agenheit mit starkem Energiemangel und Weinerlich keit angegeben . Die Klägerin habe vor einem Jahr 108 kg gewoge n, habe nach einer Magenbypass -O peration ca. 40 kg abgenommen und wiege jetzt 72 kg

(S. 1). Bei d er Klägerin sei eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung bei bekannter anhaltender somatoformer Sch m erzstörung mit konsekutiver Opioidabhängigkeit

zu diagnos tizieren . Die schwere depressive Episode zeige sich in Form von niedergeschlagener Stimmung, Interesselosigkeit, vermindertem Antrieb, Verlust des Selbstwert gefühls, Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, suizidalen Gedanken, Durch schlafstörungen, sozialem Rückzug und Anhedonie sowie Grübeln und Gedankenkreisen (S. 4). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei eine Anmel dung bei der IV aufgegleist worden. Am 1 9. August 2013 habe ein Wiedereintritt zur Fortführung des Oxycodon -Abbaus stattgefunden. Der Wiedereintritt sei nach elektiver Lapar o skopie bei Verdacht auf innere Herniation bei Status nach Magenbypass mit operative r Sanierung am 1 6. August 2013 erfolgt . Bei Eintritt habe sich erneut eine depressive Symptomatik mit niedergeschlagener Stimmung, Gedankenkreisen, Hilflosigke its- und Überforderungsgefühlen sowie Zukunfts ängsten gezeigt . Die Abhängigkeitsproblematik habe sich besonders in innerer Unruhe und gedanklicher Einengung auf den Substanzgebrauch geäussert. Im Verlauf sei es zur Trennung vom Lebenspartner gekommen , was die depressive Symptomatik zeitweilig verstärkte habe .

4 .5

Im von der IV-Stelle veranlassten polydisziplinären Gutachten des C.___

vom 29 . September 2017 , basierend auf psychiatrischen, orthopädischen und internis tischen Untersuchungen , wurden folgende Diagnosen festgehalten ( Urk. 20/192 S. 19 f.) : Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Posttrau matische Belastungsstörung (ICD- 10 F43.1) 2. Mittelgradige depressive Episode bei rezidivier ender depressiver Störung (ICD- 10 F33.1) 3. Episodisch paroxy smale Angst (Panikstörung) (ICD- 10 F41.0) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Status nach Opiat-Abhängigkeit ( ICD- 10 F13.20 ) 2. Rezidivierendes pseudoradikuläres Lumbalsyndrom 3. Senk-Spreizfuss beidseits 4. Zustand nach Adipositas und bariatrischer Operation - Präoperativ Adipositas mit BMI von 35 kg/m2 - Laparoskopischer proximaler Roux-y-Magenbypass 1 9. Juni 2012 - Laparoskopischer Verschluss einer Petersen-Herni e 1 6. August 2013 - Aktuell BMI 25.8 kg/m2 5. Zustand nach Hemithyreoidektomie bei eingebluteter Schilddrüsenzyste am 1 5. Juni 2017 6. Verdacht auf Laktoseintoleranz, DD Reizdarmsyndrom Die Klägerin sei auf unterschiedlichen kognitiven und psychischen und auch praktischen Ebenen erheblich beeinträchtigt. Die psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit seien erheblich eingeschränkt. D ie Klägerin verfüge über keine ausreichende psychische Stabilität und es sei jederzeit mit einer erneuten und auch massiven psychischen Dekompensation zu rechnen, dies bereits bei Anhäu fung von Stressoren, die objektiv nicht gross sein müssten. Hinzu komme, dass eine Rückkehr in den betreuerischen/pflegerischen Bereich in Anbetracht ihrer psychiatrischen Vorgeschichte vorerst nicht in Betracht gezogen werden sollte, sodass ihr insgesamt in ihrer angestammten/letzten Tätigkeit keine Arbeitsfähig keit attestiert werden könne (Arbeitsunfähigkeit 100 % ). Eine Differenzierung zwischen der angestammten und einer leidensadaptierten Tätigkeit sei aktuell nicht sinnvoll, da in der jetzigen (und vorerst anhaltenden) psychischen Ver fassung der Klägerin die Einschränkungen der psychomentalen Ausdauer und Dauerbelastbarkeit auch für jede andere Tätigkeit relevant wären. Ortho pädi sch traumatologisch bestehe aufgrund des aktuellen klinischen und radiolo gischen Untersuchungsbefundes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und auch im Fachgebiet der Inneren Medizin lieg e keine Erkrankung vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 20) .

Zum Verlauf hielten die Experten fest, die Klägerin sei von Januar bis März 2013 orthopädisch und von Juni bis Oktober 2013 (mit nur kurzen Unterbrechungen) psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Zwischen diesen beiden Phasen habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit spätestens dem stationären psychiatrischen Aufenthalt im Februar 2014 sei vom Beginn einer bis anhin anhaltenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit auszugehen (S. 21) . Vor Beginn des psychischen Leidens (Entwicklung im Laufe des Jahres 2013, erste Hospitalisation Juni 2013) habe eine volle Belastbarkei t bestanden (S. 27 ). Im Jahre 2012 habe es keine psychiatrischen Klinikaufenthalte gegeben und die Klägerin sei bis Juli 2012 als medizinische Praxisassistentin an einem medizi nischen Zentrum tätig gewesen. Dann sei die Operation eines Magenbypasses erfolgt. Psychiatrische Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit scheine es nicht gegeben zu haben. Sie sei dann auch von Oktober bis Dezember 2012 als Fachfrau Gesundheit in einer Spitex beschäftigt gewesen. Der Rehabilitationsauf enthalt an der Uniklinik E.___ sei wegen Rückenschmerzen im Februar/März 2013 erfolgt. Dann sei es v on Juni bis August 2013 zum ersten , bald darauf zu einem weiteren und danach bis Oktober 2013 erneut zu einem psychiatrischen station ären Aufenthalt gekommen. Bis Ende 2013 scheine es dann zu einer gewissen Stabilisierun g gekommen zu sein, sodass sie a nfang s 2014 als medizi nische Praxi sassistentin im Sekretariat von D.___ eine Anstellung angetreten habe , diese allerdings nach drei Wochen wieder habe abbrechen müssen . Seit dieser Zeit sei es zu wiederholten

stationären und tei lstationären Klinikaufent halten gekommen und eine brauchbar e und längerfristige psychische Stabilität habe es in dieser Zeit nicht gegeben, so dass ab dann eine durchgehende Arbeits unfähigkeit bi s aktuell angenommen werden müsse (S. 28 f.). 5. 5 .1

Aufgrund der Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 5. April 2013 ( Urk. 20/45 vgl. auch Urk. 20/69) konnte e in invalidenver sicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Oktober 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres auf Februar 2014 fest ( Urk. 20/239/1) .

Damit liesse sich eine Bindungswirkung an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisie renden Arbeitsunfähigkeit einzig gegenüber der

Beklagt e n 4

herstellen , da die Klägerin im Februar 2014 bei ihr versichert war . Dass die Beklagte 4 ins Vorbe scheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde, ist indes nicht aktenkundig, sodass eine Bindungswirkung ihr gegenüber entfällt. Damit entfällt eine Bindungswirkung grundsätzlich und der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist im Hinblick auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung einer freien Prüfung zu unterziehen (E. 1.5 hiervor).

Insofern die Beklagte 3 eine Bindungswirkung aus dem Umstand herleiten möchte , dass

die

Klägerin im IV-Verfahren berechtigt war ,

den Entscheid mit dem Begehren anzufechten, das Wartejahr sei auf einen anderen Zeitpunkt festzusetzen (vgl. E . 2.2.3), kann ihr nicht gefolgt werden . Eine solche «Drittwirkung» könnte der Klägerin nur dann entgegen gehalten werden, wenn

der IV-Entscheid hinsichtlich de s Eintritt s der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gegenüber einer weiteren Vorsorgeeinrichtung Bindung swirkung entfalten würde respektive die diesfalls zum Zuge kommende Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrecht liche Betrachtungsweise abstellt , was vorliegend nicht der Fall ist.

5.2

Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Entscheid auf die Beurteilung im Gutachten des C.___ ab (vgl. Urk. 20/197/13 f.). Die Rentenzusprache erfolgte damit (einzig) aufgrund des psychischen Leidens. Es wurde davon aus gegangen , dass diesem Leiden nach gescheiterter Anstellung als medizinische Praxisassistentin im Sekretariat von D.___ aufgrund des stationären psychiatrischen Aufenthalt ab Februa r 2014 rechtliche Relevanz zugekommen war . Dabei wurde die Arbeitsun fähigkeit

damit begründet, dass die Klägerin in ihrer psychoment ale n Ausdauer und Belastbarkeit als erheblich eingeschränkt erachtet wurde , über keine aus reichende psychische Stabilität

mehr verfüg t e

und

jederzeit mit einer psychischen Dekompensation

gerechnet

werden musste , wobei bereits die Anhäufung von Stressoren aus reiche , die objektiv betrachtet nicht erheblich sein mussten (vgl. E. 4 .5 hiervor) . Insoweit ist die medizinische Einschätzung nachvollziehbar und wird zu Recht von keiner Partei in Zweifel gezogen.

Hinsichtlich des Verlauf s der psychischen Symptomatik ist aktenkundig, dass es nach einer solchen Dekompensation zum erstmaligen stationären Aufenthalt in der F.___ vom

1 8. Juni bis 8. August 2013 (E. 5.4) kam und im Anschluss daran weitere ps ychiatrische

Hospitalisationen

in der F.___ folgten . S o vom 19. August bis 9. September und vom

7. bis 2 5. Oktober 2013 sowie vom 28. Februar bis 3. April und vom 8. Mai bis 2 4. Juni 2014 (vg l. Urk. 20/171/3). 5.3

Von somatischer Seite her legten die C.___ -Gutachter unter Bezugnahme auf die klinischen und radi ologische n Untersuchungen

dar, dass weder aus o rthopä discher

noch internistischer Sicht Befunde zu erheben waren , welche in einer rückenadaptierten Tätigkeit eine dauer hafte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten . Dabei wurde auch einleuchtend aufgezeigt, dass

sich die vermin derte Rückenbelastbarkeit bei Adipositas in der Vergangenheit

je nach beruflicher Anforderung mehr oder minder leistungseinschränkend ausgewirkt hat . Akten kundig sind in diesem Zusammenhang langjährige Rückenbeschwerden, die unter anderem bereits im Jahr 2006 zu einer Hospitalisation in der K linik Y.___ (vgl. Urk. 20/14/3), ein em stationären Klinikaufenthalt im Juni 2012 zur Magenbypass Operation

mit anschliessender Gewichtsabnahme von 37 kg sowie zu einer stationären Behandlung in der Uniklinik E.___ vom

2 9. Januar bis 2. März 2013 mit dem Ziel eine r intensiven Rekonditionierung geführt haben (vgl. E. 4.2 f. hiervor). Im Weiteren waren seit dem Jahr 2005 bestehende Rücken beschwerden auch Gegenstand der Anmeldung der Klägerin bei der Invalidenver sicherung vom Februar 2011 ( Urk. 20/4 Ziff.

6) und vom April 2013 ( Urk. 20/45 Ziff. 6), während psychische Beeinträchtigungen erst in einer weiteren Anmel dung vom 2 7. August 2013 ( Urk. 20/69

Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00058

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 1. September 2020 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen 1.

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich 2.

BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich 3.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich 4.

FCT Trianon Sammelstiftung rue du Nant 8, 1207 Genève Beklagte Beklagte 4 Zustelladresse: Sammelstiftung Trianon Chemin de la Rueyre 118, 1020 Renens VD Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1988, verfügt über eine abge schlossene Berufslehre als Fachangestellte Gesundheit ( FaGe ) mit Fähigkeitsaus weis ( Urk. 20/5/2). Ab

1. September 2010 war sie befristet bis 31. August 2011 bei der psychiatrischen K linik Y.___

angestellt ( Urk. 20/5/14). Am 4. Februar 2011 meldete sie sich unter Angabe von seit April 2010 wieder kehrender Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine zum B ezug

von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 20/4 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte

von April 2011 bis Ende Januar 2012 Kostengutsprache für eine b erufs begleitende Umschulung zur Praxisgehilfin MPA ( Urk. 20/16 , vgl. auch Urk. 20/44/1-2 ). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 mit dem Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» ( Urk. 20/37) und mit Vorbescheid vom 4. Januar 2012 unter dem Titel «Kein Anspruch auf IV-Leistungen» ( Urk. 20/39) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte , beschied sie m it Verfügung vom 1 4. Februar 2012 ( Urk. 20/41) ,

das Leistungsbegehren werde abgewiesen . Vom 1 3. Oktober 2011 bis 31. Juni 2012 war die Versicherte als MPA im Zentrum Z.___ angestellt ( Urk. 40/65/2-3) und vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 stand sie in einem befristeten Arbeitsverhält nis bei der Spitex A.___ ( Urk. 20/65/1). 1.2

Unter Angabe akut gewordener Rückenschmerzen meldete sich die Versichert e am 5. April 2013 erneut zum Leistungsbezug bei de r IV-Stelle an ( Urk. 20/45

Ziff. 6 ). Eine weitere Anmeldung reichte die Versicherte am 2 7. August 2013 ( Urk. 20/69) unter Angabe von Beeinträchtigungen zufolge einer schweren depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome und eine ps ychische und Verhaltensstörung durch Analgetika sowie ein Abhängigkeitssyndrom ein ( Ziff. 6.2). Am 6. April 2015 gebar sie einen Sohn ( Urk. 20/130/4). Am 3 1. August 2016 gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Potentialabklärung , die am 2 5. Oktober 2016 vorzeitig abgebrochen wurde ( Urk. 20/152 und

Urk. 20/161 ). Ab

1. September 2017 trat die Versicherte eine Anstellung als sogenannte

«Peer» (Genesungsbegleiterin) bei den

p sychiatrische n Dienste

B.___

in einem Beschäftigungsgrad von 40 % an ( Urk. 20/229). Im weiteren Abklärungsverfahren veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung

im

Z entr um

C.___ ( Gu tachten vom 2 9. September 2017 [ Urk. 20/192 ] ) und eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Versicherten ( Urk. 20/232). Nach durchgeführtem

Vorbescheid verfahren ( Urk. 20/235) sprach sie mit Verfügung en vom 3 0. April und

1 5. Mai 2018

eine abgestufte Rente zu ( ganze Rente vom

1. Februar 2015 bis 3 1. August 2017

bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

und

eine Dreiviertelsrente

ab 1. Sep tember 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % [ Urk. 20/239/1-2, Urk. 20/242, Urk. 20/251 und Urk. 20/252 ] ). 1.3

Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 lehnte die FCT Trianon Sammelstiftung ,

über welche die Versicherte aufgrund ihrer Anstellung bei der D.___ SA vom 1. Januar bis 3 1. März 2014 vorsorgeversichert war ,

Leistungen mit der Begründung ab , die Arbeitsunfähigkeit liege weiter zurück, da die Versicherte bereits im April 2013 einen IV-Antrag gestellt habe ( Urk. 2/2). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnte Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung mit der Begründung ab, das Wartejahr sei per Februar 2014 eröffnet worden und zu diesem Zeitpunkt seien keine BVG-pflichtigen Taggelder der Arbeitslosen versicherun g ausbezahlt worden ( Urk. 2/3). 2.

Am 1 1. Juli 2019 erh ob die Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die vier Vorsorgeeinrichtungen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich , BVG-Sammelstiftung Swiss Life , Stiftung Auffangeinrichtung BVG und FCT Trianon Sammelstiftung ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei der Klägerin zu Lasten der Beklagten 1, evtl. der Beklagten 2, subeventuell der Beklagten 3, subsubeventuell der Beklagten 4 eine Rente ab spätestens 1. Februar 2015 zuzusprechen zusätzlich Zins zu 5 % . 2.

Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen.

Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ersuchte am 3 0. September 2019 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort, Urk. 10). Mit Klageantwort vom 2. Oktober 2019 ( Urk.

12) schloss die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Ebenso schloss auch d ie BVG-Sammelstiftung Swiss Life

mit Klageantwort vom 8. Okto ber 2019 ( Urk.

14) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage und letztlich

beantragte auch die FCT Trianon Sammelstiftung in ihrer Klageantwort vom 1 5. Oktober 2019 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ( Urk. 16). Nach dem mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2019 ( Urk. 18 ) die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 20 ), hielten die Parteien replicando ( Urk.

23) und duplicando ( Urk. 25, Urk. 26, Urk. 28 und Urk. 30 ) an ihren Rechtsbe gehren fest,

was der Kläger in am 2 2. Januar 2020 zur Kenntnis gebra cht wurde ( Urk. 32).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge tretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits schadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätes tens) ins Vorbescheidverfahren

einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Die Kläger in führte zur Klagebegründung aus ( Urk. S. 6) , der IV-Rente nbescheid sei der Arbeitslosenkasse sowie der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zugestellt worden . Eine mögliche Bindungs wirkung des IV-Entscheides könn t e sich damit höchstens

mit Bezug auf die Beklagte 1 und die Beklagte 3 ergeben . Im IV-Entscheid sei jedoch die Wartezeit im Februar 2014 eröffnet und die Invalidenrente ab Februar 2015 zugesprochen worden . I m Februar 2014 sei sie bei der Beklagten 4 versichert gewesen . D ass diese ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet worden sei, scheine jedoch nicht der Fall gewesen zu sein. Im Ü brigen gelte dies auch bei der Beklag ten 2. Es entfalle des halb eine Bindungswirkung und die Zuständigkeit der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung sei mit voller Kognition zu prüfen.

Bei der Beklagten 1 sei sie über ein erstes Arbeitsverhältnis bei der Y.___ vom 1. September 2010 bis 3 1. August 2011 und ein zweite s bei der Spitex A.___ vom 1. Oktober 2011 bis 3 1. Juli 2012 versichert gewesen ( Ziff. 9 ). Zur Frage des zur Invalidität führende Leiden s

sei

eine Wechselwirkung zwischen Rückenleiden, sexuellem Missbrauch, Opiatabhängigkeit und Depression aktenkundig . Die Arbeitsunfähigkeiten ab 1 5. De zember 2010 und ab 22. Dezember 2012 stünden in einem Kausalzusammenhang zu diesen Diagnosen ( Ziff. 11). Im November 2012 habe sie einen Treppensturz erlitten, in dessen Folge sei sie wegen Rücken schmerzen ab 2 2. Dezember 2012 voll arbeitsunfähig geschrieben wo rden. Es sei

e i n stationärer Aufenthalt in der Uniklinik E.___ erfolgt und es habe sich ein Abhängigkeitssyndrom entwickelt, welches die Depression verstärkt und im Juni 2013 zur Hospitalisation in der F.___ geführt habe. Auch wenn davon ausge gangen werde, dass d er zeitliche Konnex zwischen der Tätigkeit in der Y.___ bis März 2011 unterbrochen worden sei , so begründe die während der Tätigkeit bei der Spitex A.___ aufgetretene Arbeitsunfähigkeit wiederum die Zuständigkeit der Beklagten 1. Es könnte aber auch der ze itliche Konn ex während der Tätigkeit für die D.___ von Januar 2014 bis April 2014 unterbrochen worden sein. Dies sei jedoch wenig wahrscheinlich, denn dieses Arbeitsverhältnis sei aufgrund der wiederholten und stationären psychiatrischen Hospitalisierung im Februar 2014 noch während der Probezeit aufgelöst worden ( Ziff. 12) .

Im Weiteren spre che f ür die Zuständigkeit der Beklagten 1 auch die reglementarische Versicherungs situation, welche vorgängig einer Erwerbsinvalidität eine zweijährige Berufs invalidität versicher e . Die Beklagte 1 habe in dieser Hinsicht auch eine rheumatologische Begutachtung bei ihrem Vertrauensarzt angeordnet ( Ziff. 13).

Sollte die Beklagte 1 nicht zuständig sein, so wäre es die Beklagte 2. Das bei ihr versicherte Arbeitsverhältnis habe vom Oktober 2011 bis Juli 2012 gedauert. Eine Arbeitsunfähigkeit sei erstmals am 1. Februar 2012 attestiert worden , wobei

der letzte Arbeitstag der 3 0. April 2012 gewesen sei. Vordergründig sei dieses Arbeitsverhältnis zufolge grosser Arbeitsbelastung gekündigt worden . Der tiefere Grund habe aber wiederum im sexuellen Missbrauch liegen können , welcher auch in dieser Periode stattgefunden habe und mit ein Grund für die Berentung durch die IV gewesen sei . In diese Periode falle zusätzlich zu den Depressionen und der Rückenproblematik

auch die Magen-Bypass-Operation. Der sexuelle Missbrauch habe erst später thematisier t werden können, zufolge der Überlappungen und Wechselwirkungen stelle sich die

Frage, ob auch diese Tätigkeit lediglich als ein gescheiterte r Arbeitsversuch zu bezeichnen sei ( Ziff. 14) .

Bei der Beklagten 3 sei sie zufolge Arbeitslosigkeit von April bis Juni 2010, im August 2010, im September/Oktober 2011 und ab April b is Juli 2013 versichert gewesen . Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Begründun gen für eine Arbeitsunfähigkeit seien in den Akten lediglich in der Periode ab April 2013 ersichtlich. Bis März 2013 sei sie bei der Spitex A.___ tätig und bei der Beklagten 1 versichert gewesen. In dieser Periode sei die Arbeitsunfähigkeit ab 2 2. Dezem ber 2012 bescheinigt worden. Diese Arbeitsunfähigkeit habe aus medizinischer Sicht eine Kombination der Rückenproblematik, der Opiatabhängigkeit und des psychischen Leidens betroffen. Für die Behandlung des Abhängigkeitssyndroms und der depressiven Störung sei sie in der F.___ in Behandlung gewesen, zunächst auf der Akutstation und ab 5. März 2013 auf der Spezialstation für A bhängigkeitserkrankungen . Diese Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch gestanden , was a lles gegen ein e Zuständigkeit der Beklagten 3 spreche. Sollte aber d er Kausalzusammenhang nicht früher erstellt sein, so wäre die Beklagte 3 subeventualiter zuständig ( Ziff. 15).

Die Beklagte 4 müsse in die Klage miteinbezogen werden, weil die IV die Warte zeit im Februar 2014 eröffnet habe, als die Klägerin bei D.___ angestellt und bei der Beklagten 4 versichert gewesen sei . Diese Zuständigkeit sei zwar schwierig begründbar, da dies e Erwerbstätigkeit eher als ein letzter, gescheiterter Arbeits versuch zu betrachten sei und der Kausalzusammenhang zur Invalidität höchstens mit Argumenten der Bindungswirkung des IV-Entscheides und einer oberfläch lichen Interpretation des C.___ - Gutachtens hergestellt werden könnte. Sollte aber die Zuständigkeit keine frühere Vorsorgeeinrichtung treffen, so wäre die Beklagte 4 nach der Überlegung leistungspflichtig , dass grundsätzlich der durch die IV für die Rente festgelegte Beginn der Arbeitsunfähigkeit auch für die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung verbindlich sei ( Ziff. 16).

Replicando hielt die Klägerin fest ( Urk. 23, S. 20), weil im zeitlichen Verlauf bei jeder Vorsorgeeinrichtung irgendwann Arbeitsunfähigkeiten aktenkundig seien, sei die Klägerin für die Folgen dieser Arbeitsunfähigkeiten auch versichert. Folg lich stelle sich die Abgrenzungsfrage in der Beurteilung des sachlichen und zeit lichen Konnexes. Der sachliche Konnex sei rückwirkend zu beurteilen, weil die Rente der IV zufolge einer Wechselwirkung verschiedener Gesundheitsstörungen zugesprochen und in den echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen diese Wechselwirkung meistens nicht berücksichtigt worden seien.

Diese Gesund heitsstörungen hätten aber von allem Anfang an im Sinne der Wechselwirkung Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und d amit sei der sachliche Zusammenhang im Falle aller Beklagten zu bejahen.

Folglich stelle sich einzig noch die Frage des zeitlichen Zusammenhanges und diesbezüglich sei zu beurtei len, mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Beklagte am ehesten für die Invali dität zuständig sei . 2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 12), die Klägerin sei als Fachfrau Gesundheit vom 5. Januar befristet bis 31. Dezember 2009 und vom 1. September 2010 befristet bis 3 1. August 2011 mit einem Pensum von rund 80 % bei der p sychiatrischen K linik Y.___ sowie vom l. Oktober 2012 befristet bis 3 1. März 2013 mit einem Pensum von 80 % bei der Spitex A.___ angestellt und infolgedessen jeweils bei ihr versichert gewesen ( Ziff. 8) . Während der Anstellung bei der Spitex A.___ sei eine Arbeits unfähigkeit vom 2 2. Dezember bis 3 1. März 2013 aufgrund von Rückenschmer zen erfolgt . Die Klägerin selbst habe in ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle vom 9. April 2013 zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung chronische Rücken schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein ( ähnlich wie 2010/2011), muskuläre Dysbalance und Gewichtsverlust von 40 kg seit Juni 2012 angegeben. Erstmals wegen eines depressiven Syndroms sei sie vom 1 8. Juni bis 8. August 2013 und vom 19. August bis 9. September 2013 zum zweiten Mal in der F.___ hospitalisiert worden ( Ziff. 48). Die IV-Stelle habe bei der Beurteilung in medizinischer Hinsicht auf das C.___ -Gutachten vom 29. September 2017 abgestellt und als Einschränkung der zumutbar en Arbeitsfähigkeit eine p ost traumatische Belastungsstörung, eine m ittelgradige depressive Episode bei rezidi vierender depressiver Störung und eine episodische paroxysmale Angst (Panik störung) aufgeführt . S pätestens seit dem stationären psychiatrischen Aufenthalt im Februa r 2014 sei vom Beginn einer bis anhin anhaltenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkei t auszugeh en ( Ziff. 53).

Die die Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität sei ausschliesslich psychisch bedingt und für eine Bejahung des sachlichen Zusammenhanges zur Beklagten 1 müsste sich die psychische Störung der Klägerin bereits während der Versiche rungszeit manifestiert und das Krankheits geschehen erkennbar mitgeprägt haben ( Ziff. 57). Die Klägerin vermöge aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun , dass ihr psychisches Leiden, welches letztlich zur Invalidität geführt habe , das Krankheitsgeschehen ab Dezember 2010 bzw. November 2012 mit geprägt und sich bereits während der Anstellung der Klägerin bei der Y.___ bzw. Spitex A.___ erkennbar manifestiert habe. Der sachl iche Zusammenhang zur damaligen Arbeitsunfähigkeit während der jeweiligen Versicherungszeit b ei der Beklagten 1 und der viel später eingetretenen Invalidität sei damit zu verneinen ( Ziff. 59). In der Zeit nach Beendigung der Versic herung

bei der Beklagten 1 und vor Februar 2014, dem Zeitpu nkt in dem gemäss medizinischer Akten die

dauerhaft eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde,

habe die Klägerin bei verschiedenen Arbeitgebern ohne dauerhafte krankheitsbedingte Unterbrüche Erwerbs tätigkeiten ausüben können. Auch während der Dauer de r jeweiligen Arbeitslosigkeitsp erioden sei von einer Arbeitsfähigkeit auszugeh en, denn die Perioden der Stellenlosigkeit seien nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern im Nach gang zur Beendigung befristeter Anstellungen ein getreten . N ebst dem sachlichen sei damit auch der zeitliche Zus ammenhang als nicht gegeben anzu sehen ( Ziff. 66 ff.).

2.2.2

Die Beklagte 2 machte geltend , die Klägerin habe am 1 2. O ktober 2011 eine Anstellung beim Zentrum Z.___ angetreten und sei bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Während dieser Anstellung habe die Klägerin berufsbegleitend Eingliederungs mass nahmen bei der Stiftung G.___ absolviert, welche die Invaliden versicherung verfügt habe. Das Arbeitsverhältnis sei von der Klägerin per 3 1. Juli 2012 aufgekündigt worden ( Ziff. 5). Aus dem C.___ -Gutachten ergebe sich, dass die psychiatrischen Diagnosen den Gesundheitsschaden q ualifizierten , welcher zur Arbeits- und zur Erwerbsunfähigkeit geführt habe ( Ziff. 20). Dieses Leiden habe sich erstmals im Zeitraum ab Juni 2013 in d er Weise ausgewirkt , das s

es zu einer Arbeits unfähigkeit gekommen sei . So sei gemäss dem Arztzeugnis der F.___ vom 2 7. Juni 2013 eine Arbeitsunfähigk eit im Umfang von 100 %

vom 1 8. Juni bis 3 1. Juli 2013 und später auch im Bericht von Dr. med. H.___ , und der Psychologin lic . phil. I.___ vom 5. November 2013 attestiert worden ,

bevor es dann vom 28. Februar bis zum 3. April 2014 zu r stationären Behandlung in der F.___ gekommen sei. Das psychische Leiden habe sich somit ab Juni 2013 ausgewirkt ( Ziff. 22 f.). Di e Arbeitsunfähigkeiten zwischen 2010 und dem 3 1. März 2013 seien auf ein lumbospondylogenes Syndrom zurückzuführen , während d ie späteren Arbeitsunfähigkeiten auf eine pos ttraumatische Belastungsstörung , eine dep ressive Störung und eine Panik störung zurückzuführen seien ( Ziff. 25) . Ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Gesundheitsschäden sei nicht ausgewiesen. Dies decke sich insbesondere auch mit den Feststellungen gemäss dem C.___ - Gutachten ,

werde doch dort angegeben, dass die Klägerin aus orthopädischer Sicht seit dem 1 4. Februar 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit nie längerfristig eingeschränkt gewesen sei ( Ziff. 26) . Damit stehe fest, dass der Gesundheitsschaden, der zur späteren Invalidität geführt habe , frühestens im Juni 2013 und damit in einem Zeitpunkt eingetreten sei als die Klägerin bereits seit rund 12 Monaten nicht mehr bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei ( Ziff. 27) . Auch der zeitliche Konnex sei nicht gegeben. E chtzeitlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeitsatteste ,

die in den versicherten Zeit raum fielen,

seien nicht vorhanden.

G emäss dem C.___ - Gutachten ergebe sich auch , dass die Klägerin aufgrund der orthopädischen-/ traumatologischen Dia g nosen mit Ausnahme von stationären Aufenthalte n , die

ebenfalls nicht in den versicherten

Zeitraum fielen, in welchem die Klägerin beim Zent rum Z.___

gearbeitete habe,

in der Arbeitsfähigkeit seit Februar 2012 nicht eingeschränkt gewesen sei ( Ziff. 30) . Eine erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik sei erst

am 2 9. Januar 2013 wieder auf getreten und zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr bei ihr versichert gewesen ( Ziff. 33). 2.2.3

Die Beklagte 3 führte aus ( Urk. 10 ) , die Klägerin habe von Ende April bis zum 24. August 2010 , während acht Tage n im September/Oktober 2011 und von April bis 1 7. Juli 2013 Taggeld er der Arbeitslosenversicherung bezog en und sei bei ihr in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen ( S. 6 ) . Stelle die Vorsorgeeinrich tung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, müsse sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Fest legung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend gewesen sei, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Die IV-Stelle

habe in ihrem Entscheid ausgeführt , dass die Klägerin seit Februar 2014 in ihrer Tätigkeit als Sekretärin/MPA eingeschränkt sei und die Wartezeit auf diesen Zeitpunkt eröffnet. Im Februar 2014 sei die Klägerin jedoch nicht bei ihr

(Beklagte 3 ) versichert gewesen und die Klage sei deshalb bereits gestützt auf den IV-Entscheid abzuweisen (S. 10). I m Februar 2011 sei eine erste IV-Anmeldung erfolgt, da die Klägerin aufgrund von Rücken beschwerden in ihrer Tätigkeit als FaGe eingeschränkt gewesen sei. In der Folg e hab e die IV-Stelle die Umschulung zur MPA unterstützt und mit

Verfügung vom 1 4. Februar 2012 sei das Vorliegen einer Invalidität verneint und das Leistungs begehren abgewiesen worden . Aus den Akten ergebe sich aber , dass die Klägerin ab 22. Dezember 2012 und somit während der

befristeten Anstellung als FaGe bei der Spitex A.___ erneut arbeitsunfähig geworden sei . Bis zum Ende der

Anstellung am 3 1. März 2013 habe sie den bisherigen Beruf als FaGe gesundheitsbedingt nicht wieder

aufnehmen können .

Auch in der Folge sei die Tätigkeit als FaGe nicht mehr möglich gewesen, so dass die Arbeitsu nfähigkeit, welche zur Invali dität geführt habe , spätestens i m Dezember 2012 eingetreten sei .

Aus den psychiatrischen Berichten ergebe sich zudem, dass die Diagnosen seit 2009 bzw. 2010 bestanden

respektive sich entwickelt hätten u nd sich demnach die Frage stelle , ob die Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich früher begonnen habe. So sei in den Akten belegt, dass die Klägerin ab 2 2. Dezember 2012 bis mindestens 3 1. März 2013 vollständig arbeitsunfähig und in der Folge arbeitslos gewesen sei, weshalb sie ihre Arbeitsfähigkeit weder in der bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit habe unter Beweis stellen müssen. Von den fehlenden echtzeitlichen Arztzeugnissen könne deshalb nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Bereits ab 1. Mai 2013 sei aber erneut ein echtzeitliches Arztzeugnis vorgelegen, welches der Klägerin eine Arbei tsfähigkeit von 50 % attestiert habe und ab Juni 2013 seien in kurzer Abfolge psychiatrische Hospitalisationen erfolgt. Zwar scheine sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach der vierten Hospi talisation bis 2 0. Januar 2014 kurzzeitig stabilisiert zu haben, aufgrund der Vorgeschichte und dem schweren Krankheitsverlauf könne daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, sie sei von November 2013 bis Ende

Januar 2014 voll arbeitsfähig gewesen. Insbesondere habe nicht mit einem dauerhaften Wiedererlangen

der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden können (S. 10 f.). Zwar seien die beiden IV-Anmeldungen der Klägerin aufgrund von Rückenbeschwer den erfolgt und die Invalidenrente letztlich wegen psychischen Beschwerden zugesprochen worden. Es sei jedoch a us den Akten ersichtlich, dass es bereits ab 2010 zunehmend zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei und sich die Klägerin auch seit 2010 im Psychiatriezentrum J.___ und ab 2012 im Psychiatriezentrum A.___ in regelmässiger Behandlung befunden habe. Aufgrund der Wechselwirkungen der einzelnen Leiden sei der sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und der Invalidität erstellt. Die relevante Arbeitsunfähigkeit sei spätestens Ende 2012 eingetreten und bis zum Ende der befristeten Anstellung bei der Spitex A.___ am 3 1. März 2013 sei die Klägerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Folge habe sie im April und Mai 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 % und im Juni bis 1 0. Juli 2013 bei einer Vermittlungs fähigkeit von 50 % bezogen. Selbst wenn im April und Mai 2013 entsprechend der 100%igen Verm ittlungsfähigkeit effektiv eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, genüge dies nicht , um den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen und auch wenn der Beginn d er Arbeitsunfähigkeit auf einen früheren Zeitpunkt fest gelegt würde , sei festzuhalten, dass die Klägerin ni e während mehr als drei Monaten Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog en habe . Der zeitliche Zusammenhang sei durch keine der drei Phasen des Taggeld bezuges unterbrochen worden (S. 11 f.). 2.2.4

Die Beklagte 4 stellte sich schliesslich auf den Standpunkt ( Urk. 16) , die Klägerin sei vom 1. Januar bis 3 1. März 2014 bei der ehemaligen Vorsorgestiftung zugunsten der Angestellten der D.___ Gruppe

versichert gewesen, wobei die Vorsorgestiftung am 1. Januar 2015 durch die Beklagte 4 übernommen worden sei . Aus den IV-Akten gehe hervor, dass sich die Klägerin ab 2011 mehrmals bei der IV angemeldet habe und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV die Wartefrist im Februar 2014 eröffnet habe. Die in Frage stehenden gesundheit lichen Beeinträchtigungen hätten bereits früher bestanden, wobei die Klägerin nicht bei ihr (Beklagte 4) versichert gewesen sei. Auch sei das kurze Arbeitsver hältnis bei D.___ , welches bereits während der Probezeit gekündigt worden sei, angesichts der seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen als letzter gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. 3.

3.1

Zu prüfen ist

der Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge . Strittig ist d abei in welchem Zeitpunkt die invalidisierende Arbeits unfähigkeit eingetreten ist u nd

ob die Klägerin in diesem Zeitpunkt bei einer

der vier b eklagten Vorsorgeeinrichtung en angeschlossen war. 3.2

D ie Klägerin weist bei den ins Recht gefassten Vorsorgeeinrichtungen die folgen de n Versicherungszeiten auf: 1. 5. Januar bis 3 1. Dezember 2009 ( Y.___ ) ; Beklagte 1 ( Urk. 12 S. 3) 2. Ende April bis 2 4. August 2010 (ALV-Taggeld) ; Beklagte 3 ( Urk. 10 S. 6) 3. 1. September 2010 bis 3 1. August 2011 ( Y.___ ); Beklagte 1 ( Urk. 12 S. 3) 4. September und Oktober 2011 (ALV-Taggeld) ; Beklagte 3 ( Urk. 10 S. 6) 5. 1 2. Oktober 2011 bis 3 1. Juli 2012 ( Zentrum Z.___ ) ; Beklagte 2 ( Urk. 14 S. 3) 6. 1. Oktober 2012 bis 3 1. März 2013 ( Spitex A.___ ) ; Beklagte 1 ( Urk. 12 S. 3 ) 7. April bis 1 7. Juli 2013 (ALV-Taggeld) ; Beklagte 3 ( Urk. 10 S. 6) 8. 1. Januar bis 3 1. März 2014 ( D.___ ) ;

Beklagte 4 ( Urk. 16 S. 2) . 4 . 4 .1

Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, welcher im Auftrag der der Beklagten 1 am 1 8. Juli 2011 ein Gutachten erstellte ( Urk. 20/28/5-18) ,

nannte folgende Diagnosen (S. 11) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbospon dylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.4) bei/mit - Wirbelsäulenfehlform/ - f ehlhaltung - Muskulärer Dysbalance - Fehlstatik bei Diagnose 2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 2.

Adipositas WHO-Klasse I 3.

Anamnestisch Colon irritabile D ie Klägerin, die seit Abschluss ihrer Ausbildung zur Pflegefachfrau vorwiegend in der psychiatrischen K linik Y.___ gearbeitet habe und dabei gemäss eigenen Angaben hauptsächlich in Nachtschichten eingesetzt worden sei , beklage ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, in dessen Folge sie ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Dezember 2010 nicht mehr nachgehen könne. Seitens der Invalidenversicherung seien aufgrund der bereits mehrjährig persis tierenden Rückenproblematik bereits Massnahmen zur beruflichen Umorientie rung in eine wenig er rückenbelastende Tätigkeit als medizinische Praxisassisten tin (MPA) eingeleitet worden. D ie aktuelle n Untersuchung en ergäben keine Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis oder für eine Kompromittier ung

neuromeningealer Strukturen (S. 11) . Das arbeitsmedizinische Problem bestehe in einer persistierenden Minderung der Belastbarkeit für Tätigkeiten mit schwe rem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in repetitiv-, rückenbelastenden Körperpositionen langdauernd vornüber geneigt , mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien, i m Über kopf bereich sowie in ungünstigen Haltungsmonotonien längerdauernd rein sitzend oder r ein stehend ohne Möglichkeit zu Ausgleichspositionen. Die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit in einer psychiatrischen Klinik sollte, soweit gemäss dem vorliegenden Stellenbeschrieb eruierbar , prinzipi ell die somatisch limitierenden Faktoren berücksichtigen können . Aus rheumatolo gischer Sicht sei in einer Pflegetätigkeit in einer psychiatrischen Klinik, die den gemachte n Vorgaben Achtung schenken könne, die Klägerin für zu 60 % arbeits fähig zu erachten, während an die Beschwerden angepasste Tätigkeiten ohne Einschränkung en zumutbar seien (S. 12) . 4 .2

Die Ärzte der Uniklinik E.___ führten im Bericht vom 8. März 2013 ( Urk. 20/43) über die Hospitalisation vom 2 9. Januar bis 2. März 2013 aus, die Klägerin sei aufgrund eines chronischen Rückenleidens zur erneuten stationären Behandlung mit dem Ziel einer intensiven Rekonditionierung zugewiesen worden. Klinisch stünden sei t Ende des letzten Jahre s wieder erneut zugenommene tieflumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das li nke dorsale Bein im Vordergrund. Im Rahmen einer multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung und ein em intensiven Physiotherapieprogramm habe die Klägerin gut profitieren können und subjektiv habe eine Besserung der Beschwerdesymptomatik um 50 % erreicht werden können. Objektiv habe sich eine verbesserte körperliche Belast barkeit sowie ein verbesserter Umgang mit den Schmerzen gezeigt. Es werde der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit v on 100 % vom 2 9. Januar bis 17. März 2013 attestiert. Danach sei es als realistisch zu erachten, dass sie wieder eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit mit dem Ziel einer sukzessiven Steigerung im weiteren Verlauf erreichen könne. 4 .3

Dr. K.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie , w ies anlässlich seiner ambulanten Behandlungen vom 2 3. un d 2 5. Mai 2013 (Bericht vom 16. Februar 2014 [ Urk. 20/101/1-7 ] ) auf eine Magenbypass Operation im Juni 2012 und einer seitherigen

Gewichtsabnahme von 37 kg hin. Schmerzen kenne die Klägerin schon seit Jahren. Unter intensiver Physiotherapie, Gewichtsreduk tion nach Magen Bypass-Operation hätten sich diese Schmerzen zurückgebildet , so dass die Klägerin zwischenzeitlich schmerzfrei gewesen sei. Nach einem Sturz im Winter 2012 seien die Schmerzen wieder aufgetreten (S. 3). Das MRI der LWS sei völlig unauffällig, was jedoch nicht heisse , das s die Klägerin kein e Schmerzen habe. Der sekundäre psychovegetative Erschöpfung szustand sei bei längerfris tigem Schmerz- Syndrom typisch (S. 4). 4 .4

Im Austrittsbericht der F.___

vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 20/76/10-15) über die Hospitalisation vom 1 8. Juni bis 8. August 2013 wurde auf den erstmaligen freiwilligen Klinikeintritt nach Zuweisung durch das Psychiatriezent rum J.___

hingewiesen . Zuweisungsgrund seien anhaltende Rücken schmerzen mit steigen dem Konsum von Schmerzmitteln

sowie die Zunahme einer depressiven Symptomatik gewesen . Im sub jektiven Empfinden würden Schlaf störungen trotz Schlafmittelkonsum, innere Anspannung, Zitter n durch selb ständiges Weglassen von Oxycodon , mangelnde Tagesstruktur aufgrund von Arbeitslosigk eit, anhaltende Rückenschmerzen mit ins linke Be in ausstrahlenden Beschwerden, N iedergeschl agenheit mit starkem Energiemangel und Weinerlich keit angegeben . Die Klägerin habe vor einem Jahr 108 kg gewoge n, habe nach einer Magenbypass -O peration ca. 40 kg abgenommen und wiege jetzt 72 kg

(S. 1). Bei d er Klägerin sei eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung bei bekannter anhaltender somatoformer Sch m erzstörung mit konsekutiver Opioidabhängigkeit

zu diagnos tizieren . Die schwere depressive Episode zeige sich in Form von niedergeschlagener Stimmung, Interesselosigkeit, vermindertem Antrieb, Verlust des Selbstwert gefühls, Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, suizidalen Gedanken, Durch schlafstörungen, sozialem Rückzug und Anhedonie sowie Grübeln und Gedankenkreisen (S. 4). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei eine Anmel dung bei der IV aufgegleist worden. Am 1 9. August 2013 habe ein Wiedereintritt zur Fortführung des Oxycodon -Abbaus stattgefunden. Der Wiedereintritt sei nach elektiver Lapar o skopie bei Verdacht auf innere Herniation bei Status nach Magenbypass mit operative r Sanierung am 1 6. August 2013 erfolgt . Bei Eintritt habe sich erneut eine depressive Symptomatik mit niedergeschlagener Stimmung, Gedankenkreisen, Hilflosigke its- und Überforderungsgefühlen sowie Zukunfts ängsten gezeigt . Die Abhängigkeitsproblematik habe sich besonders in innerer Unruhe und gedanklicher Einengung auf den Substanzgebrauch geäussert. Im Verlauf sei es zur Trennung vom Lebenspartner gekommen , was die depressive Symptomatik zeitweilig verstärkte habe .

4 .5

Im von der IV-Stelle veranlassten polydisziplinären Gutachten des C.___

vom 29 . September 2017 , basierend auf psychiatrischen, orthopädischen und internis tischen Untersuchungen , wurden folgende Diagnosen festgehalten ( Urk. 20/192 S. 19 f.) : Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Posttrau matische Belastungsstörung (ICD- 10 F43.1) 2. Mittelgradige depressive Episode bei rezidivier ender depressiver Störung (ICD- 10 F33.1) 3. Episodisch paroxy smale Angst (Panikstörung) (ICD- 10 F41.0) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Status nach Opiat-Abhängigkeit ( ICD- 10 F13.20 ) 2. Rezidivierendes pseudoradikuläres Lumbalsyndrom 3. Senk-Spreizfuss beidseits 4. Zustand nach Adipositas und bariatrischer Operation - Präoperativ Adipositas mit BMI von 35 kg/m2 - Laparoskopischer proximaler Roux-y-Magenbypass 1 9. Juni 2012 - Laparoskopischer Verschluss einer Petersen-Herni e 1 6. August 2013 - Aktuell BMI 25.8 kg/m2 5. Zustand nach Hemithyreoidektomie bei eingebluteter Schilddrüsenzyste am 1 5. Juni 2017 6. Verdacht auf Laktoseintoleranz, DD Reizdarmsyndrom Die Klägerin sei auf unterschiedlichen kognitiven und psychischen und auch praktischen Ebenen erheblich beeinträchtigt. Die psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit seien erheblich eingeschränkt. D ie Klägerin verfüge über keine ausreichende psychische Stabilität und es sei jederzeit mit einer erneuten und auch massiven psychischen Dekompensation zu rechnen, dies bereits bei Anhäu fung von Stressoren, die objektiv nicht gross sein müssten. Hinzu komme, dass eine Rückkehr in den betreuerischen/pflegerischen Bereich in Anbetracht ihrer psychiatrischen Vorgeschichte vorerst nicht in Betracht gezogen werden sollte, sodass ihr insgesamt in ihrer angestammten/letzten Tätigkeit keine Arbeitsfähig keit attestiert werden könne (Arbeitsunfähigkeit 100 % ). Eine Differenzierung zwischen der angestammten und einer leidensadaptierten Tätigkeit sei aktuell nicht sinnvoll, da in der jetzigen (und vorerst anhaltenden) psychischen Ver fassung der Klägerin die Einschränkungen der psychomentalen Ausdauer und Dauerbelastbarkeit auch für jede andere Tätigkeit relevant wären. Ortho pädi sch traumatologisch bestehe aufgrund des aktuellen klinischen und radiolo gischen Untersuchungsbefundes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und auch im Fachgebiet der Inneren Medizin lieg e keine Erkrankung vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 20) .

Zum Verlauf hielten die Experten fest, die Klägerin sei von Januar bis März 2013 orthopädisch und von Juni bis Oktober 2013 (mit nur kurzen Unterbrechungen) psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Zwischen diesen beiden Phasen habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit spätestens dem stationären psychiatrischen Aufenthalt im Februar 2014 sei vom Beginn einer bis anhin anhaltenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit auszugehen (S. 21) . Vor Beginn des psychischen Leidens (Entwicklung im Laufe des Jahres 2013, erste Hospitalisation Juni 2013) habe eine volle Belastbarkei t bestanden (S. 27 ). Im Jahre 2012 habe es keine psychiatrischen Klinikaufenthalte gegeben und die Klägerin sei bis Juli 2012 als medizinische Praxisassistentin an einem medizi nischen Zentrum tätig gewesen. Dann sei die Operation eines Magenbypasses erfolgt. Psychiatrische Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit scheine es nicht gegeben zu haben. Sie sei dann auch von Oktober bis Dezember 2012 als Fachfrau Gesundheit in einer Spitex beschäftigt gewesen. Der Rehabilitationsauf enthalt an der Uniklinik E.___ sei wegen Rückenschmerzen im Februar/März 2013 erfolgt. Dann sei es v on Juni bis August 2013 zum ersten , bald darauf zu einem weiteren und danach bis Oktober 2013 erneut zu einem psychiatrischen station ären Aufenthalt gekommen. Bis Ende 2013 scheine es dann zu einer gewissen Stabilisierun g gekommen zu sein, sodass sie a nfang s 2014 als medizi nische Praxi sassistentin im Sekretariat von D.___ eine Anstellung angetreten habe , diese allerdings nach drei Wochen wieder habe abbrechen müssen . Seit dieser Zeit sei es zu wiederholten

stationären und tei lstationären Klinikaufent halten gekommen und eine brauchbar e und längerfristige psychische Stabilität habe es in dieser Zeit nicht gegeben, so dass ab dann eine durchgehende Arbeits unfähigkeit bi s aktuell angenommen werden müsse (S. 28 f.). 5. 5 .1

Aufgrund der Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 5. April 2013 ( Urk. 20/45 vgl. auch Urk. 20/69) konnte e in invalidenver sicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Oktober 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres auf Februar 2014 fest ( Urk. 20/239/1) .

Damit liesse sich eine Bindungswirkung an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisie renden Arbeitsunfähigkeit einzig gegenüber der

Beklagt e n 4

herstellen , da die Klägerin im Februar 2014 bei ihr versichert war . Dass die Beklagte 4 ins Vorbe scheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde, ist indes nicht aktenkundig, sodass eine Bindungswirkung ihr gegenüber entfällt. Damit entfällt eine Bindungswirkung grundsätzlich und der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist im Hinblick auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung einer freien Prüfung zu unterziehen (E. 1.5 hiervor).

Insofern die Beklagte 3 eine Bindungswirkung aus dem Umstand herleiten möchte , dass

die

Klägerin im IV-Verfahren berechtigt war ,

den Entscheid mit dem Begehren anzufechten, das Wartejahr sei auf einen anderen Zeitpunkt festzusetzen (vgl. E . 2.2.3), kann ihr nicht gefolgt werden . Eine solche «Drittwirkung» könnte der Klägerin nur dann entgegen gehalten werden, wenn

der IV-Entscheid hinsichtlich de s Eintritt s der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gegenüber einer weiteren Vorsorgeeinrichtung Bindung swirkung entfalten würde respektive die diesfalls zum Zuge kommende Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrecht liche Betrachtungsweise abstellt , was vorliegend nicht der Fall ist.

5.2

Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Entscheid auf die Beurteilung im Gutachten des C.___ ab (vgl. Urk. 20/197/13 f.). Die Rentenzusprache erfolgte damit (einzig) aufgrund des psychischen Leidens. Es wurde davon aus gegangen , dass diesem Leiden nach gescheiterter Anstellung als medizinische Praxisassistentin im Sekretariat von D.___ aufgrund des stationären psychiatrischen Aufenthalt ab Februa r 2014 rechtliche Relevanz zugekommen war . Dabei wurde die Arbeitsun fähigkeit

damit begründet, dass die Klägerin in ihrer psychoment ale n Ausdauer und Belastbarkeit als erheblich eingeschränkt erachtet wurde , über keine aus reichende psychische Stabilität

mehr verfüg t e

und

jederzeit mit einer psychischen Dekompensation

gerechnet

werden musste , wobei bereits die Anhäufung von Stressoren aus reiche , die objektiv betrachtet nicht erheblich sein mussten (vgl. E. 4 .5 hiervor) . Insoweit ist die medizinische Einschätzung nachvollziehbar und wird zu Recht von keiner Partei in Zweifel gezogen.

Hinsichtlich des Verlauf s der psychischen Symptomatik ist aktenkundig, dass es nach einer solchen Dekompensation zum erstmaligen stationären Aufenthalt in der F.___ vom

1 8. Juni bis 8. August 2013 (E. 5.4) kam und im Anschluss daran weitere ps ychiatrische

Hospitalisationen

in der F.___ folgten . S o vom 19. August bis 9. September und vom

7. bis 2 5. Oktober 2013 sowie vom 28. Februar bis 3. April und vom 8. Mai bis 2 4. Juni 2014 (vg l. Urk. 20/171/3). 5.3

Von somatischer Seite her legten die C.___ -Gutachter unter Bezugnahme auf die klinischen und radi ologische n Untersuchungen

dar, dass weder aus o rthopä discher

noch internistischer Sicht Befunde zu erheben waren , welche in einer rückenadaptierten Tätigkeit eine dauer hafte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten . Dabei wurde auch einleuchtend aufgezeigt, dass

sich die vermin derte Rückenbelastbarkeit bei Adipositas in der Vergangenheit

je nach beruflicher Anforderung mehr oder minder leistungseinschränkend ausgewirkt hat . Akten kundig sind in diesem Zusammenhang langjährige Rückenbeschwerden, die unter anderem bereits im Jahr 2006 zu einer Hospitalisation in der K linik Y.___ (vgl. Urk. 20/14/3), ein em stationären Klinikaufenthalt im Juni 2012 zur Magenbypass Operation

mit anschliessender Gewichtsabnahme von 37 kg sowie zu einer stationären Behandlung in der Uniklinik E.___ vom

2 9. Januar bis 2. März 2013 mit dem Ziel eine r intensiven Rekonditionierung geführt haben (vgl. E. 4.2 f. hiervor). Im Weiteren waren seit dem Jahr 2005 bestehende Rücken beschwerden auch Gegenstand der Anmeldung der Klägerin bei der Invalidenver sicherung vom Februar 2011 ( Urk. 20/4 Ziff.

6) und vom April 2013 ( Urk. 20/45 Ziff. 6), während psychische Beeinträchtigungen erst in einer weiteren Anmel dung vom 2 7. August 2013 ( Urk. 20/69

Ziff. 6.2 ) thematisiert wurden.

Laut Akten

kann

damit als erstellt

gelten, dass Arbeitsunfähigkeiten mit Bezug auf das psychische Leiden erstmals aufgrund der

e rsten

psychiatrischen Hospita lisation

vom 1 8. Juni bis 8. August 2013 ausgewiesen sind.

Wie die C.___ -Gutachter zum Verlauf der psychischen Störung darlegten , sind

vor Juni 2013

weder psychiatrische

Hospitalisationen

noch psychiatrisch begründete Arbeits unfähigkeiten aktenkundig. N ach dieser ersten psychiatrischen Hospitalisation

war es mit lediglich kurzen Unterbrechungen zu weiteren stationären psychiat rischen Hospitalisation in der F.___ bis 2 4. Juni 2014, hernach in der Tages klinik L.___ , nach der Geburt des Kindes im April 2015 in der stationären Mutter-Kind-Behandlung M.___ und später zu weiteren psychiatrischen Klinikaufenthalten gekommen (vgl. Urk. 20/171/3). 5.4

E in sachlicher Konnex zwischen den vor dem 1 8. Juni 2013 attestierten Arbeits unfähigkeiten und dem invalidisierenden Gesundheitsschaden

ist damit nicht ausgewiesen . Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten und an das Unfallversicherungsrecht angelehnten Kausalitätsüberlegung en sind berufsvorsorgerechtlich nicht relevant. Der sachliche Konnex ist damit ab 18. Juni 2013, mithin im Zeitpunkt als die Klägerin durch den Bezug von Arbeitslosentaggelder bei der Beklagten 3 vorsorgeversichert war, erstellt. 5.5

In zeitlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Klägerin aufgrund der Anstel lung bei der D.___

per 1. Januar 2014 ihre Arbeitsfähigkeit nicht in der Weise wieder erlangt hat, dass von einem Unterbruch des zeitliche n Konnex es

auszuge hen ist. Diesbezüglich blieb unbestritten, dass der Arbeitgeber der Kl ägerin bereits nach drei Wochen und noch in der Probezeit gekündigt hatte. Überdies fällt die Hospitalisation in der F.___ ab 2 8. Februar bis 3. April in diesen Zeitraum. E ine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Erwerbsaufnahme bei der D.___

kann damit nicht angenommen werden. 5.6

Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vors orgeschutzes bei der Beklagten 3 eingetreten und diese leistungspflichtig ist. 6. 6.1

Der von der IV-Stelle ermittelte abgestufte Invaliditätsgrad von 100 %

(ganze Rente ab 1. Februar 2015) und 63 % ( Dreiviertelsrente ab 1. September 2017; Verfügung en vom 3 0. April und 1 5. Mai 2018 [ Urk. 20/239/1-2, Urk. 20/251 und Urk. 20/252]) ist aufgrund d er Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat die Klägerin Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beklagten 3 . 6.2

Die Kläger in beantragte die Ausrichtung der Leistungen spätestens

ab 1. Februar 2015 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung.

Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements der Beklagten 3 (identisch in den Ausgaben 01.0 1.2014 - 01.01.2020, vgl. Urk. 11/6 und abrufbar unter https://doc.a eis.ch/docs/pdfs/1665.pdf) beginnt der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Taggelder aus einer Krankenver sicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und mindestens zu 50 % vom Arbeitgeber finanziert wurden.

Dass die Klägerin im Februar 2015 noch Taggelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung bezogen hat , ist nicht aktenkundig. Der Beginn des Rentenanspruchs bei der Beklagten 3 ist dementsprechend ab 1. Februar 2015 festzulegen .

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die Beklagte 3 hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgeregle ments (Fassung ab 1. Januar 2014 ) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung einen Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht (vgl. Urk. 11/6) . Dieser beträgt 2 % ( Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge [ BVV 2 ] und Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ FZV ] ). Dementsprechend ist der Verzugszins in dieser Höhe geschuldet . 6.3

Mit Blick darauf, dass sich die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren eines (ziffern mässig) konkreten Antrags betreffend Leistungsumfang gegen die Beklagte 3 enthielt – die Klägerin bezifferte die Höhe lediglich mit dem Hinweis auf das BVG ( vgl. Urk. 1 S. 17 ) – bleibt die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten 3 überlas sen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist die Beklagte 3 dem zufolge zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % seit 1 1. Juli 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten .

Die gegen die Beklagte 1, Beklagte 2 und die Beklagte 4 gerichtete Klage ist abzuweisen . 7.

7.1

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. 7.2

Mit Honorarnote vom 5. Februar 2020 ( Urk. 33 ) machte Rechtsanwältin Susanne Friedauer einen Aufwand von 42.8 Stunden plus Barauslagen von Fr. 385.20 geltend. Der Zeitaufwand erscheint d er Sache nicht angemessen . Insbesondere rechtfertigt sich der Aufwand von 20 Stunden im Zusammenhang mit der Replikschrift

nicht, nachdem nichts w esentlich N eues vo rgebracht wurde. Ander seits erscheint auch der Aufwand mit der Klageschrift als unangemessen hoch , nachdem die gesamte medizinische Aktenlage im Gutachten des C.___

detailliert aufgearbeitet worden war und

daraus auch im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit eine widerspruchslose und zuverlässige Antwort entnommen werden konnte. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge erscheint damit

- entsp rechend einem Aufwand von rund 2 5 Stunden - die Zusprache einer Prozessentschädigung für die anwaltlich vertretene Klägerin von Fr. 6 ‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen.

Den obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen (Beklagte 1, Beklagte 2 und Beklagte 4) ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wir d die Beklagte 3 verpflichtet, der Kläger in mit Wirkung ab 1. Februar 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %

und ab 1. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 %

die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % seit 1 1. Juli 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jewei ligem Fälligkeitsdatum auszurichten .

Die gegen die Beklagte 1, Beklagte 2 und die Bek lagte 4 gerichtete Klage wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 6 ’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Sammelstiftung Trianon - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef