Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1969, bezieht seit Juni 2008 bei einem Invalidi tätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 2/11). Gemäss ihren eigenen Angaben war sie vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2018 im Anwaltsbüro Y.___ als Rechtsanwältin mit einem Beschäf tigungsgrad von 50 % im Angestelltenverhältnis und ab 1. Januar 2019 in derselben Kanzlei als selbständige Rechtsanwältin mit einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 1 S. 3 Rz . 5). Mit Anschlussvertrag Nr. … vom 1. Oktober 2014 hatte sich das Anwaltsbüro Y.___ zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals der Sammelstiftung Vita angeschlossen (Urk. 2/2). Gestützt darauf wurden auf X.___ lautende Vorsorge ausweise ausgestellt (Urk. 7/2, 7/3 und 2/4). 1.2
Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom
10. November 2018 bei der Sammel stiftung Vita die Bemessung des versicherten Verdienstes
beanstandet und um Ausstellung eines angepassten Vorsorgeausweis es ersucht hatte ( Urk. 7/2 ) , teilte ihr die selbe am 13. November 2018
mit, dass sie an ihrer bisherigen Berechnung festhalte ( Urk. 2/5). Auch im Rahmen der hernach geführten Korrespondenz ver mochten die Parteien
keine Einigung hinsichtlich der Höhe des versicherten Ver dienstes zu erzielen (Urk. 2/6 -10). 2.
Am 10. Juli 2019 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Sammelstiftung Vita und beantragte (Urk. 1 S. 2):
«Es sei der versicherte Jahreslohn ausgehend vom effektiven AHV-pflichtigen Jahreslohn (abzüglich Koordinationsabzug gemäss BVG) festzusetzen und die Beiträge damit entsprechend folgenden Jahreslöhnen festzusetzen:
2018:
CHF 80' 250 . /. CHF 6'169 (Invalidität von ¾ ) = CHF 74’081
2019:
CHF 100' 000 . /.
CHF 6'221 (Invalidität von ¾ ) = CHF 93’779
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten . »
Mit Klageantwort vom 4. September 2019 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage und beantragte, den versicherten Jahreslohn unter Berücksichtigung der gekürzten Grenzbeträge auf Fr. 25'556.-- für das Jahr 2018 sowie auf Fr. 25'774.-- für das Jahr 2019 festzusetzen (Urk. 6) .
M it Verfügung vom
5. Sep tember 2019 ordnete das Gericht ein en zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). Mit Replik vom 21. Oktober 2019 (Urk. 11) und Duplik vom 19. Dezember 2019 (Urk. 15, der Klägerin zugestellt am 10. Februar 2020 [Urk. 18]) , hielten die Par teien jeweils an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Obligatorisch zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes der Arbeitnehmer von aktuell Fr. 24'885.-- bis und mit Fr. 85'320.--. Dieser Teil wird koordinierte r Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge , BVG ). Mit der Eintrittsschwelle (Art. 7 Abs. 1 BVG), dem Koordinationsabzug (Art. 8 Abs. 1 BVG), dem maximalen sowie dem minimalen versicherten Verdienst (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BVG) werden im obli gatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge verschiedene Grenzbeträge bezeich net. Diese vier Werte stehen miteinander in einem direkten mathematischen Bezug und definieren das gesamte Obligatorium der beruflichen Vorsorge ( St auf fer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 201 9,
Rz 585 f.). Der Koordinationsabzug bezweckt, das Zusammenwirken von erster und zweiter Säule so zu koordinieren, dass ihre Leistungen keine Überentschädigung verursachen (Stauffer/ Cardinaux , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., S. 20). Die in ihrer Höhe variablen Grenzbeträge sind auf die Leistungen der AHV abge stimmt (koordiniert) und stehen in einem festen proportionalen Verhältnis zur Rentenhöhe der AHV. So entspricht etwa der obere Grenzbetrag von Art. 8 Abs. 1 BVG dem Dreifachen der jährlichen AHV-Maximalrente. Der Bundesrat erhält in Art. 9 BVG die Kompetenz, diese Grenzwerte entsprechend der Veränderung der AHV-Rentenhöhe anzupassen. Von dieser Kann-Vorschrift hat der Bundesrat bis heute bei jeder AHV-Rentenerhöhung Gebra uch gemacht (Stauffer, a.a.O., Rz 593 f. ). Die Grenzwerte gelten – im Obligatoriumsbereich
– ohne Berücksich t igung des Beschäfti gungsgrades (Stauffer, a.a.O., Rz 598 ). 1.2
Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG hingegen folg endermassen gekürzt (Art. 4 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge , BVV 2 ): Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente Kürzung der Grenzbeträge ¼ ¼ ½ ½ ¾ ¾ 1.3
Hinsichtlich de r Altersgutschriften erfahren invalide oder teilinvalide Versicherte eine besondere Behandlung. So wird bei Versicherten, die teilinvalid werden, das Altersguthaben in einen aktiven und in einen der Rentenberechtigung entspre chenden Teil aufgeteilt (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Teilinvalidität nach BVG liegt dann vor, wenn der Versicherte mindestens eine Viertelsrente der IV bezieht; ent sprechend erfolgt die Aufteilung anteilsmässig. Dabei wird der Anteil, welcher der Teil-Invalidität entspricht, gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen ( Art. 15 Abs. 2 BVV 2, Art. 14 BVV
2) behandelt. Bei einem Renten anspruch auf eine Viertelsrente entspricht das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben 25 %, bei einem solchen auf eine halbe Rente 50 % und bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente 75 % des bisherigen Altersguthabens (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters respektive bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 BVV 2). Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben beträgt demgegen über bei einem Anspruch auf eine Viertelsrente 75 %, bei einem solchen auf eine halbe Rente 50 % und bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente 25 % des bisherigen Altersguthabens (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Dieses ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt, und es besteht beim Stellen wechsel Anspruch auf eine entsprechende Freizügigkeitsleistung (Art. 15 Abs. 2 BVV 2). 1.4 1.4.1
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden d ie Rechtsbezie hungen zwischen versich ertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Rechtspre chung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allge meine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Regl ement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleich bar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Ver sicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene r Entgegenna hme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unter zieht. Bei der A nwendung von statutarischen und reglement arischen Best immu ngen im weitergehenden Vorsorgebereich i st zu berücksichtigen, dass die Vor sor geeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und d eren Finanzie rung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG; wobei Abs. 2 die für die weiter gehende Vorsorge zwingenden Minimalvorschriften aufführt). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismäs sigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorg ever hältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Die Vor schriften über die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b BVG) gelten auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorg e (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG). 1.4 .2
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der wei ter gehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im v oraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.4.3
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen inne wohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklar heits
- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedin gungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, bei der Ermitt lung des versicherten Einkommens sei auf das tatsächlich erzielte AHV-pflichtige Jahreseinkommen abzustellen .
Die Regelung von Art. 4 BVV 2 sei geschaffen worden, um Teilinvalide nicht zu benachteiligen. Dabei sei im Ergeb nis einzig der Grenzbetrag der Eintrittsschwelle um drei Viertel zu kürzen und nicht auch der obere Teil des versicherten Jahreslohns; denn sonst würden Teil invalide über mässig schlechter gestellt, was dem gesetzgeberischen Ziel nicht ent sprechen würde. Da es im vorliegenden Fall aber nur um die weitergehende berufliche Vorsorge gehe, könne die genaue Vorgehensweis e im obligatorischen Bereich offen bleiben. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werde nir gends eine Regelung aufgestellt, welche derjenigen von Art. 4 BVV
2 ent spreche . Art. 8 BVG sei im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG gerade nicht erwähnt, was bedeute, dass allfällige Grenzbeträge und deren Kürzung wegen Teilinvali dität in der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht massgebend seien. Im Ergebnis sei vom gesamten AHV-pflichtigen Lohn auszugehen und von diesem der gemäss Teilinvalidität reduzierte Koordinationsabzug abzuziehen, was für das Jahr 2018 einen versicherten Jahreslohn von Fr. 74’081 .-- und im Jahr 2019 einen solchen in der Höhe von Fr. 93’779 .-- ergebe (Urk. 1). 2. 2
Die Beklagte hielt dem in ihrer Klageantwort entgegen , die Grenzbeträge seien aufgrund des Invaliditätsgrades der Klägerin um drei Viertel zu kürzen. Art. 8 Abs. 1 BVG lege dabei nicht nur die Eintrittsschwelle fest, sondern auch den oberen Grenzbetrag. Die Klägerin sei in einer umhüllenden Vorsorgelösung ver sichert, die über die obligatorische Vorsorge hinausgehe und gemäss dem anwend baren Vorsorgeplan den maximal versicherbaren Jahreslohn auf 150 % der Lohnobergrenze im Obligatoriumsbereich
festlege. Das anwendbare Regle ment enthalte keine weiteren Ausführungen bezüglich dem versicherten Lohn von teilinvaliden Personen, sei somit in diesem Punkt lückenhaft und demzufolge auslegungsbedürftig. Im Zentrum der Auslegung von lückenhaften Vorsorge reglementen stehe primär die gesetzeskonforme Auslegung, womit auch in der weitergehenden Vorsorge die gesetzlichen Normen des BVG- Obligatoriums als Massstab gelten würden. Die von der Klägerin gewollte Lösung, auf der einen Seite von der obligatorischen Regelung bei der Kürzung des Koordinations abzuges von teilinvaliden Personen zu profitieren, auf der anderen Seite betref fend den oberen Grenzbetrag aber den gesamten AHV-Lohn zu versichern mit der Begründung, dass es sich um eine überobligatorische Lösung handle, würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen. Aufgrund des Gleichbe handlungsprinzips sei klar, dass die Regelung von Art. 4 BVV 2 auch ohne explizite Erwähnung im Reglement in einer umhüllenden Vorsorgelösung wie vorliegend Anwendung zu finden habe, auch wenn Art. 8 sowie Art. 34 Abs. 1 lit . b BVG nicht im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG enthalten seien.
Infolge dessen sei der versicherte Jahreslohn unter Berücksichtigung der jeweils um drei Viertel gekürzten Grenzbeträge im Jahr 2018 auf Fr. 25'556.-- und im Jahr 2019 auf Fr. 25'774. -- festzusetzen (Urk. 6). 2.3
In ihrer Replik ergänzte die Klägerin, bei einem Invaliditätsgrad von 66 % seien – soweit zulässig und im Reglement vorgesehen – die in Frage stehenden Grenz beträge nicht um drei Viertel, sondern bloss um 66 % zu kürzen. Eine Kürzung aller Beträge müsste sich klar und eindeutig aus dem Reglement ergeben. Von einem lückenhaften Reglement könne nicht die Rede sein. Selbstverständlich könne ein Reglement – wie vorliegend – im Bereich der weitergehenden beruf lichen Vorsorge den massgebenden AHV-pflichtigen Lohn als versicherten Lohn bezeichnen. Wenn im Reglement nichts enthalten sei, bedeute dies unmittelbar, dass keine weitere Kürzung vorgenommen werden dürfe. Dadurch, dass der Koordinationsabzug dem Grad der Teilinvalidität angepasst werde, werde in völ liger Kongruenz zum tieferliegenden effektiven AHV-pflichtigen Einkommen gesichert, dass nur ein Teilbetrag des Koordinationsabzugs abgezogen werde
(Urk. 11). 2. 4
Duplicando
führte die Beklagte aus, für die Berechnung respektive Kürzung der Grenzbeträge se i der Invaliditätsgrad von 66 %
massgebend, was gemäss Art. 4 BVV 2 zu einer Kürzung von 75 % führe. Nur weil die Rentenleistungen prozent genau erbracht würden, gelte dies nicht gleichermassen für die entsprechenden Kürzungsregeln, zumal diesbezügliche Ausführungen im Reglement fehlen würden. Die Klägerin sei im aktiven Teil effektiv in einem Teilzeitpensum tätig, weshalb sehr wohl ein Vergleich mit anderen teilzeitig tätigen Personen, die einen ungekürzten Koordinationsabzug auf ihrem AHV-Lohn hätten, angebracht sei. Für den passiven Teil erhalte die Klägerin eine Rente der Invalidenversicherung und auch eine entsprechend e BVG-Rente, was im Endeffekt in etwa wieder einem 100 % Lohn entspreche. Folglich würden die von der Klägerin geltend gemachten Ausführungen ihrerseits den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen (Urk. 15). 2.5
Strittig und zu klären ist , ob und inwieweit sich die bei der Klägerin bestehende Teilinvalidität bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf den Koordina tionsabzug sowie auf die Obergrenze des maximalen versicherten Verdienstes auswirk t . 3. 3.1
Unbestrittenermassen sind für die Bemessung des versicherten Verdienstes in ers ter Linie die reglementarischen Bestimmungen massgebend
(Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 4, Urk. 11 S. 3 Rn 6, Urk. 15 S. 3 Rn 6-7). 3.2 3.2.1
L aut Ziffer 2.3.1 Absatz 1 des hier massgebenden Reglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung (Urk. 2/3 S. 5 ) entspricht der massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der versicherten Person. Familien- und Kinderzulagen werden nicht berücksichtigt. Sofern der Vor sorgeplan nichts Anderes vorsieht, werden Lohnbestandteile, die nur gelegent lich oder vorübergehend anfallen, nicht berücksichtigt. Nicht zum massgebenden Jahreslohn gehören Abgangsentschädigungen und Dienstaltersge schenke. Gemäss den ersten beiden Absätzen von Ziffer 2.3.2 des Vorsorgeregle ments (Urk. 2/3 S. 5) basiert die Berechnung der Vorsorgeleistungen und -beiträge auf dem v ersicherten Jahreslohn (Abs. 1), wobei dieser im Vorsorgeplan umschrieben wird (Abs. 2). Gemäss dem hier
anwendbaren Vorsorgeplan ent spricht der versicherte Jahreslohn dem massgebenden Jahreslohn, begre nzt auf 450 % der maximalen AHV- Altersrente und reduziert um den Koordinations abzug gemäss BVG, mindestens jedoch dem BVG-Mindestlohn (Urk. 2/2). 3.2 .2
Im Vorsorgeplan
für das Anwaltsbüro Y.___ , welcher integrierender Bestandteil des Vorsorgeregleme nts bildet (vgl. Urk. 2/2 S. 2),
wird ausdrücklich festgehalten, dass der versicherte Jahreslohn um den «Koordina tionsabzug gemäss BVG» zu reduzieren ist , womit
die Kürzungsbestimmung für Teilinvalide von Art. 4 BVV 2 zumindest hinsichtlich dem Koordinationsabzug
Anwendung findet. Dies ist unter den Parteien – dem Grundsatz nach
– denn auch
unstrittig geblieben (Urk. 1 S. 6 Rn 8, Urk. 6 S. 3,
Urk. 11 S. 3 Rn 5, Urk. 15 S. 2-3 ). Bei der Klägerin besteht ein Invaliditätsgrad von 66 % und damit ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 2/11). Der Koordinationsabzug ist demnach in Anwendung von Art. 4 BVV 2 um drei Viertel zu kürzen , wie es auch die Klägerin in ihrer Klage n och vertreten hatte (vgl. E. 2.1 ) . Soweit die Klägerin in ihrer Replik für eine Kürzung von 66 % ein steht (Urk. 11 S. 3 Rn 5), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sich weder aus Art. 4 BVV 2 noch aus den reglementarischen Bestimmungen eine Grundlage für eine zum Invaliditätsgrad proportionale Kürzung des Koordinationsabzuges findet. Vielmehr hat sich der Bundesrat bei Inkraftsetzung von Art
4 BVV 2 aus
praktischen Erwägungen dafür entschieden, die Grenzbeträge in Abhän gigkeit vom Rentenbruchteil und nicht vom Invaliditätsgrad zu reduzieren
(Schnyder/Brechbühl, Änderungen bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge, SZS 2005, S. 47) . 3. 3
Wie bereits ausgeführt (E. 1.4.1)
sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der Anwen dung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weiterge henden Vorsorgebereich zwar grundsätzlich autonom, sie haben dabei jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot sowie das Verhältnismässigkeits prinzip zu beachten. Zudem gelten die Vorschriften über die Definition und die Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG).
Soweit
die Klägerin den Standpunkt vertritt , es sei
einzig der Grenzbetrag der Eintrittsschwelle um drei Viertel zu kürzen nicht aber auch der obere Teil des versicherten Jahreslohn e s (E. 2.1) , ist darauf hinzuweisen , dass die im BVG statuierten Grenzbeträge (Eintrittsschwelle [Art. 7 Abs. 1 BVG], Koordinationsabzug [Art. 8 Abs. 1 BVG], maximaler/minimaler Verdienst [Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG]) untereinander in einem direkten mathematischen Bezug und in einem proportionalen Verhältnis zur Rentenhöhe der AHV stehen . Damit wird – in Umsetzung des Verf assungsauftrages aus Art. 111 der Bundesverfassung
– gewährleistet, dass sich die Leistungen aus der 1. und der 2. Säule gegenseitig ergänzen (E. 1.1) .
E ine Kürzung des Koordinationsabzuges infolge Teilinvalidität hat somit nur schon aus systemischen Gründen
mit einer proportionalen Reduk tion des oberen Grenzbetrages des versicherten Einkommens einherzugehen.
Das Altersguthaben der Klägerin wurde aufgrund i hrer Rentenberechtigung in einen aktiven sowie in einen der Rentenberechtigung entsprechenden Teil aufge teilt (Art. 15 BVV 2). Im aktiven Teil ist die Klägerin effektiv in einem Teilzeit pensum tätig und für den passiven Teil erhält sie eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2/11) . Würde die Klägerin aufgrund ihrer Teilinvalidität von einer Kürzung des Koordinationsabzuges profitieren, ohne dass sich auch der maximale versi cherte Verdienst entsprechend reduzierte , würde sie
– wie die Beklagte zu Recht vorbringt ( Urk. 6 S. 4 f. Rn 7, Urk. 15) – im Vergleich mit einer teilerwerbstätigen Person, welche zu k einer Kürzung des Koordinationsabzuges berechtigt ist (vgl. dazu
Stauffer, a.a.O., Rz 598 ) , in stossender Weise bessergestellt .
Art. 4 BVV 2 bezieht sich denn auch auf sämtliche Grenzbeträge und insbesondere auch auf den oberen Grenzbetrag von Art. 8 Abs. 1 BVG
(Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75, S. 15 f., Erläuterungen zu Art. 4 «Koordinierter Lohn von teil invaliden Versicherten»; vgl. Urk. 6 S. 3). Dementsprechend ist die von der Klägerin geforderte Bemessung des versicherten Verdienstes in Anbetracht des Gebots der Gleichbehandlung der Versicherten (vgl. E. 1.4.2) nicht zu schützen. 4.
Zusammengefasst sind die reglementarischen Bestimmungen hinsichtlich der Bemessung des versicherten Verdienstes bei Teilinvalidität vorliegend so auszu legen, dass eine Art. 4 BVV 2
entsprechende Regel auch in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge Anwendung findet, womit sowohl der Koordinationsabzug als auch der maximale versicherte Verdienst um drei Viertel zu kürzen sind. Die Klägerin verfügt somit über keinen Anspruch auf Bemessung des versicherten Verdienstes ohne Kürzung des maximalen versicherten Verdienstes. Diese Erwä gungen haben die Abweisung der Klage zur Folge. 5.
Der vorherrschende Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG) lässt es aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der klägerischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem Berufsvorsorgegericht vortragen will. Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 450 E. 3.2 ). In der Folge sind im vorliegenden Verfahren einzig die gestellten Klageanträge zu prüfen. Ein Fest stellungsinteresse der Beklagten an ihrem Antrag auf Feststellung des versi cherten Verdienstes (Urk. 6 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2) ist nicht auszumachen, zumal es ihr im Rahmen der Durchführung der beruflichen Vorsorge im
nicht streitigen Verfahren (vgl. dazu Stauffer, a.a.O. , Rz 1911 ff.) obliegt, den versi cherten Verdienst umfangmässig festzulegen, wogegen der versicherten Person (wiederum) der Klageweg offensteht. Damit hat es mit der Ab weisung der Klage sein Bewenden . 6 .
Praxisgemäss werden den Trägern der beruflichen Vorsorge keine Prozessent schädigungen zugesprochen. So ist auch hier zu verfahren. Die obsiegende Beklagte hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 6 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1969, bezieht seit Juni 2008 bei einem Invalidi tätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 2/11). Gemäss ihren eigenen Angaben war sie vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2018 im Anwaltsbüro Y.___ als Rechtsanwältin mit einem Beschäf tigungsgrad von 50 % im Angestelltenverhältnis und ab 1. Januar 2019 in derselben Kanzlei als selbständige Rechtsanwältin mit einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 1 S. 3 Rz . 5). Mit Anschlussvertrag Nr. … vom 1. Oktober 2014 hatte sich das Anwaltsbüro Y.___ zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals der Sammelstiftung Vita angeschlossen (Urk. 2/2). Gestützt darauf wurden auf X.___ lautende Vorsorge ausweise ausgestellt (Urk. 7/2, 7/3 und 2/4).
E. 1.2 Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG hingegen folg endermassen gekürzt (Art. 4 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge , BVV
E. 1.3 Hinsichtlich de r Altersgutschriften erfahren invalide oder teilinvalide Versicherte eine besondere Behandlung. So wird bei Versicherten, die teilinvalid werden, das Altersguthaben in einen aktiven und in einen der Rentenberechtigung entspre chenden Teil aufgeteilt (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Teilinvalidität nach BVG liegt dann vor, wenn der Versicherte mindestens eine Viertelsrente der IV bezieht; ent sprechend erfolgt die Aufteilung anteilsmässig. Dabei wird der Anteil, welcher der Teil-Invalidität entspricht, gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen ( Art. 15 Abs. 2 BVV 2, Art. 14 BVV
2) behandelt. Bei einem Renten anspruch auf eine Viertelsrente entspricht das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben 25 %, bei einem solchen auf eine halbe Rente 50 % und bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente 75 % des bisherigen Altersguthabens (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters respektive bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 BVV 2). Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben beträgt demgegen über bei einem Anspruch auf eine Viertelsrente 75 %, bei einem solchen auf eine halbe Rente 50 % und bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente 25 % des bisherigen Altersguthabens (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Dieses ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt, und es besteht beim Stellen wechsel Anspruch auf eine entsprechende Freizügigkeitsleistung (Art. 15 Abs. 2 BVV 2).
E. 1.4 .2
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der wei ter gehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im v oraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
E. 1.4.1 Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden d ie Rechtsbezie hungen zwischen versich ertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Rechtspre chung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allge meine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Regl ement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleich bar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Ver sicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene r Entgegenna hme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unter zieht. Bei der A nwendung von statutarischen und reglement arischen Best immu ngen im weitergehenden Vorsorgebereich i st zu berücksichtigen, dass die Vor sor geeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und d eren Finanzie rung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG; wobei Abs. 2 die für die weiter gehende Vorsorge zwingenden Minimalvorschriften aufführt). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismäs sigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorg ever hältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Die Vor schriften über die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b BVG) gelten auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorg e (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG).
E. 1.4.3 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen inne wohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklar heits
- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedin gungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2, je mit Hinweisen).
E. 2 Die Beklagte hielt dem in ihrer Klageantwort entgegen , die Grenzbeträge seien aufgrund des Invaliditätsgrades der Klägerin um drei Viertel zu kürzen. Art. 8 Abs. 1 BVG lege dabei nicht nur die Eintrittsschwelle fest, sondern auch den oberen Grenzbetrag. Die Klägerin sei in einer umhüllenden Vorsorgelösung ver sichert, die über die obligatorische Vorsorge hinausgehe und gemäss dem anwend baren Vorsorgeplan den maximal versicherbaren Jahreslohn auf 150 % der Lohnobergrenze im Obligatoriumsbereich
festlege. Das anwendbare Regle ment enthalte keine weiteren Ausführungen bezüglich dem versicherten Lohn von teilinvaliden Personen, sei somit in diesem Punkt lückenhaft und demzufolge auslegungsbedürftig. Im Zentrum der Auslegung von lückenhaften Vorsorge reglementen stehe primär die gesetzeskonforme Auslegung, womit auch in der weitergehenden Vorsorge die gesetzlichen Normen des BVG- Obligatoriums als Massstab gelten würden. Die von der Klägerin gewollte Lösung, auf der einen Seite von der obligatorischen Regelung bei der Kürzung des Koordinations abzuges von teilinvaliden Personen zu profitieren, auf der anderen Seite betref fend den oberen Grenzbetrag aber den gesamten AHV-Lohn zu versichern mit der Begründung, dass es sich um eine überobligatorische Lösung handle, würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen. Aufgrund des Gleichbe handlungsprinzips sei klar, dass die Regelung von Art. 4 BVV 2 auch ohne explizite Erwähnung im Reglement in einer umhüllenden Vorsorgelösung wie vorliegend Anwendung zu finden habe, auch wenn Art. 8 sowie Art. 34 Abs. 1 lit . b BVG nicht im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG enthalten seien.
Infolge dessen sei der versicherte Jahreslohn unter Berücksichtigung der jeweils um drei Viertel gekürzten Grenzbeträge im Jahr 2018 auf Fr. 25'556.-- und im Jahr 2019 auf Fr. 25'774. -- festzusetzen (Urk. 6).
E. 2.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, bei der Ermitt lung des versicherten Einkommens sei auf das tatsächlich erzielte AHV-pflichtige Jahreseinkommen abzustellen .
Die Regelung von Art. 4 BVV 2 sei geschaffen worden, um Teilinvalide nicht zu benachteiligen. Dabei sei im Ergeb nis einzig der Grenzbetrag der Eintrittsschwelle um drei Viertel zu kürzen und nicht auch der obere Teil des versicherten Jahreslohns; denn sonst würden Teil invalide über mässig schlechter gestellt, was dem gesetzgeberischen Ziel nicht ent sprechen würde. Da es im vorliegenden Fall aber nur um die weitergehende berufliche Vorsorge gehe, könne die genaue Vorgehensweis e im obligatorischen Bereich offen bleiben. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werde nir gends eine Regelung aufgestellt, welche derjenigen von Art. 4 BVV
E. 2.3 In ihrer Replik ergänzte die Klägerin, bei einem Invaliditätsgrad von 66 % seien – soweit zulässig und im Reglement vorgesehen – die in Frage stehenden Grenz beträge nicht um drei Viertel, sondern bloss um 66 % zu kürzen. Eine Kürzung aller Beträge müsste sich klar und eindeutig aus dem Reglement ergeben. Von einem lückenhaften Reglement könne nicht die Rede sein. Selbstverständlich könne ein Reglement – wie vorliegend – im Bereich der weitergehenden beruf lichen Vorsorge den massgebenden AHV-pflichtigen Lohn als versicherten Lohn bezeichnen. Wenn im Reglement nichts enthalten sei, bedeute dies unmittelbar, dass keine weitere Kürzung vorgenommen werden dürfe. Dadurch, dass der Koordinationsabzug dem Grad der Teilinvalidität angepasst werde, werde in völ liger Kongruenz zum tieferliegenden effektiven AHV-pflichtigen Einkommen gesichert, dass nur ein Teilbetrag des Koordinationsabzugs abgezogen werde
(Urk. 11).
E. 2.5 Strittig und zu klären ist , ob und inwieweit sich die bei der Klägerin bestehende Teilinvalidität bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf den Koordina tionsabzug sowie auf die Obergrenze des maximalen versicherten Verdienstes auswirk t . 3. 3.1
Unbestrittenermassen sind für die Bemessung des versicherten Verdienstes in ers ter Linie die reglementarischen Bestimmungen massgebend
(Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 4, Urk. 11 S. 3 Rn 6, Urk. 15 S. 3 Rn 6-7). 3.2 3.2.1
L aut Ziffer 2.3.1 Absatz 1 des hier massgebenden Reglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung (Urk. 2/3 S. 5 ) entspricht der massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der versicherten Person. Familien- und Kinderzulagen werden nicht berücksichtigt. Sofern der Vor sorgeplan nichts Anderes vorsieht, werden Lohnbestandteile, die nur gelegent lich oder vorübergehend anfallen, nicht berücksichtigt. Nicht zum massgebenden Jahreslohn gehören Abgangsentschädigungen und Dienstaltersge schenke. Gemäss den ersten beiden Absätzen von Ziffer 2.3.2 des Vorsorgeregle ments (Urk. 2/3 S. 5) basiert die Berechnung der Vorsorgeleistungen und -beiträge auf dem v ersicherten Jahreslohn (Abs. 1), wobei dieser im Vorsorgeplan umschrieben wird (Abs. 2). Gemäss dem hier
anwendbaren Vorsorgeplan ent spricht der versicherte Jahreslohn dem massgebenden Jahreslohn, begre nzt auf 450 % der maximalen AHV- Altersrente und reduziert um den Koordinations abzug gemäss BVG, mindestens jedoch dem BVG-Mindestlohn (Urk. 2/2). 3.2 .2
Im Vorsorgeplan
für das Anwaltsbüro Y.___ , welcher integrierender Bestandteil des Vorsorgeregleme nts bildet (vgl. Urk. 2/2 S. 2),
wird ausdrücklich festgehalten, dass der versicherte Jahreslohn um den «Koordina tionsabzug gemäss BVG» zu reduzieren ist , womit
die Kürzungsbestimmung für Teilinvalide von Art. 4 BVV 2 zumindest hinsichtlich dem Koordinationsabzug
Anwendung findet. Dies ist unter den Parteien – dem Grundsatz nach
– denn auch
unstrittig geblieben (Urk. 1 S. 6 Rn 8, Urk. 6 S. 3,
Urk. 11 S. 3 Rn 5, Urk. 15 S. 2-3 ). Bei der Klägerin besteht ein Invaliditätsgrad von 66 % und damit ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 2/11). Der Koordinationsabzug ist demnach in Anwendung von Art. 4 BVV 2 um drei Viertel zu kürzen , wie es auch die Klägerin in ihrer Klage n och vertreten hatte (vgl. E. 2.1 ) . Soweit die Klägerin in ihrer Replik für eine Kürzung von 66 % ein steht (Urk. 11 S. 3 Rn 5), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sich weder aus Art. 4 BVV 2 noch aus den reglementarischen Bestimmungen eine Grundlage für eine zum Invaliditätsgrad proportionale Kürzung des Koordinationsabzuges findet. Vielmehr hat sich der Bundesrat bei Inkraftsetzung von Art
E. 4 Zusammengefasst sind die reglementarischen Bestimmungen hinsichtlich der Bemessung des versicherten Verdienstes bei Teilinvalidität vorliegend so auszu legen, dass eine Art. 4 BVV 2
entsprechende Regel auch in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge Anwendung findet, womit sowohl der Koordinationsabzug als auch der maximale versicherte Verdienst um drei Viertel zu kürzen sind. Die Klägerin verfügt somit über keinen Anspruch auf Bemessung des versicherten Verdienstes ohne Kürzung des maximalen versicherten Verdienstes. Diese Erwä gungen haben die Abweisung der Klage zur Folge.
E. 5 Der vorherrschende Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG) lässt es aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der klägerischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem Berufsvorsorgegericht vortragen will. Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 450 E. 3.2 ). In der Folge sind im vorliegenden Verfahren einzig die gestellten Klageanträge zu prüfen. Ein Fest stellungsinteresse der Beklagten an ihrem Antrag auf Feststellung des versi cherten Verdienstes (Urk. 6 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2) ist nicht auszumachen, zumal es ihr im Rahmen der Durchführung der beruflichen Vorsorge im
nicht streitigen Verfahren (vgl. dazu Stauffer, a.a.O. , Rz 1911 ff.) obliegt, den versi cherten Verdienst umfangmässig festzulegen, wogegen der versicherten Person (wiederum) der Klageweg offensteht. Damit hat es mit der Ab weisung der Klage sein Bewenden .
E. 6 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00057
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 1 7. Dezember 2020 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1969, bezieht seit Juni 2008 bei einem Invalidi tätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 2/11). Gemäss ihren eigenen Angaben war sie vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2018 im Anwaltsbüro Y.___ als Rechtsanwältin mit einem Beschäf tigungsgrad von 50 % im Angestelltenverhältnis und ab 1. Januar 2019 in derselben Kanzlei als selbständige Rechtsanwältin mit einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 1 S. 3 Rz . 5). Mit Anschlussvertrag Nr. … vom 1. Oktober 2014 hatte sich das Anwaltsbüro Y.___ zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals der Sammelstiftung Vita angeschlossen (Urk. 2/2). Gestützt darauf wurden auf X.___ lautende Vorsorge ausweise ausgestellt (Urk. 7/2, 7/3 und 2/4). 1.2
Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom
10. November 2018 bei der Sammel stiftung Vita die Bemessung des versicherten Verdienstes
beanstandet und um Ausstellung eines angepassten Vorsorgeausweis es ersucht hatte ( Urk. 7/2 ) , teilte ihr die selbe am 13. November 2018
mit, dass sie an ihrer bisherigen Berechnung festhalte ( Urk. 2/5). Auch im Rahmen der hernach geführten Korrespondenz ver mochten die Parteien
keine Einigung hinsichtlich der Höhe des versicherten Ver dienstes zu erzielen (Urk. 2/6 -10). 2.
Am 10. Juli 2019 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Sammelstiftung Vita und beantragte (Urk. 1 S. 2):
«Es sei der versicherte Jahreslohn ausgehend vom effektiven AHV-pflichtigen Jahreslohn (abzüglich Koordinationsabzug gemäss BVG) festzusetzen und die Beiträge damit entsprechend folgenden Jahreslöhnen festzusetzen:
2018:
CHF 80' 250 . /. CHF 6'169 (Invalidität von ¾ ) = CHF 74’081
2019:
CHF 100' 000 . /.
CHF 6'221 (Invalidität von ¾ ) = CHF 93’779
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten . »
Mit Klageantwort vom 4. September 2019 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage und beantragte, den versicherten Jahreslohn unter Berücksichtigung der gekürzten Grenzbeträge auf Fr. 25'556.-- für das Jahr 2018 sowie auf Fr. 25'774.-- für das Jahr 2019 festzusetzen (Urk. 6) .
M it Verfügung vom
5. Sep tember 2019 ordnete das Gericht ein en zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). Mit Replik vom 21. Oktober 2019 (Urk. 11) und Duplik vom 19. Dezember 2019 (Urk. 15, der Klägerin zugestellt am 10. Februar 2020 [Urk. 18]) , hielten die Par teien jeweils an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Obligatorisch zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes der Arbeitnehmer von aktuell Fr. 24'885.-- bis und mit Fr. 85'320.--. Dieser Teil wird koordinierte r Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge , BVG ). Mit der Eintrittsschwelle (Art. 7 Abs. 1 BVG), dem Koordinationsabzug (Art. 8 Abs. 1 BVG), dem maximalen sowie dem minimalen versicherten Verdienst (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BVG) werden im obli gatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge verschiedene Grenzbeträge bezeich net. Diese vier Werte stehen miteinander in einem direkten mathematischen Bezug und definieren das gesamte Obligatorium der beruflichen Vorsorge ( St auf fer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 201 9,
Rz 585 f.). Der Koordinationsabzug bezweckt, das Zusammenwirken von erster und zweiter Säule so zu koordinieren, dass ihre Leistungen keine Überentschädigung verursachen (Stauffer/ Cardinaux , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., S. 20). Die in ihrer Höhe variablen Grenzbeträge sind auf die Leistungen der AHV abge stimmt (koordiniert) und stehen in einem festen proportionalen Verhältnis zur Rentenhöhe der AHV. So entspricht etwa der obere Grenzbetrag von Art. 8 Abs. 1 BVG dem Dreifachen der jährlichen AHV-Maximalrente. Der Bundesrat erhält in Art. 9 BVG die Kompetenz, diese Grenzwerte entsprechend der Veränderung der AHV-Rentenhöhe anzupassen. Von dieser Kann-Vorschrift hat der Bundesrat bis heute bei jeder AHV-Rentenerhöhung Gebra uch gemacht (Stauffer, a.a.O., Rz 593 f. ). Die Grenzwerte gelten – im Obligatoriumsbereich
– ohne Berücksich t igung des Beschäfti gungsgrades (Stauffer, a.a.O., Rz 598 ). 1.2
Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG hingegen folg endermassen gekürzt (Art. 4 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge , BVV 2 ): Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente Kürzung der Grenzbeträge ¼ ¼ ½ ½ ¾ ¾ 1.3
Hinsichtlich de r Altersgutschriften erfahren invalide oder teilinvalide Versicherte eine besondere Behandlung. So wird bei Versicherten, die teilinvalid werden, das Altersguthaben in einen aktiven und in einen der Rentenberechtigung entspre chenden Teil aufgeteilt (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Teilinvalidität nach BVG liegt dann vor, wenn der Versicherte mindestens eine Viertelsrente der IV bezieht; ent sprechend erfolgt die Aufteilung anteilsmässig. Dabei wird der Anteil, welcher der Teil-Invalidität entspricht, gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen ( Art. 15 Abs. 2 BVV 2, Art. 14 BVV
2) behandelt. Bei einem Renten anspruch auf eine Viertelsrente entspricht das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben 25 %, bei einem solchen auf eine halbe Rente 50 % und bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente 75 % des bisherigen Altersguthabens (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters respektive bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 BVV 2). Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben beträgt demgegen über bei einem Anspruch auf eine Viertelsrente 75 %, bei einem solchen auf eine halbe Rente 50 % und bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente 25 % des bisherigen Altersguthabens (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Dieses ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt, und es besteht beim Stellen wechsel Anspruch auf eine entsprechende Freizügigkeitsleistung (Art. 15 Abs. 2 BVV 2). 1.4 1.4.1
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden d ie Rechtsbezie hungen zwischen versich ertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Rechtspre chung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allge meine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Regl ement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleich bar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Ver sicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene r Entgegenna hme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unter zieht. Bei der A nwendung von statutarischen und reglement arischen Best immu ngen im weitergehenden Vorsorgebereich i st zu berücksichtigen, dass die Vor sor geeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und d eren Finanzie rung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG; wobei Abs. 2 die für die weiter gehende Vorsorge zwingenden Minimalvorschriften aufführt). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismäs sigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorg ever hältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Die Vor schriften über die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b BVG) gelten auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorg e (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG). 1.4 .2
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der wei ter gehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im v oraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.4.3
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen inne wohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklar heits
- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedin gungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, bei der Ermitt lung des versicherten Einkommens sei auf das tatsächlich erzielte AHV-pflichtige Jahreseinkommen abzustellen .
Die Regelung von Art. 4 BVV 2 sei geschaffen worden, um Teilinvalide nicht zu benachteiligen. Dabei sei im Ergeb nis einzig der Grenzbetrag der Eintrittsschwelle um drei Viertel zu kürzen und nicht auch der obere Teil des versicherten Jahreslohns; denn sonst würden Teil invalide über mässig schlechter gestellt, was dem gesetzgeberischen Ziel nicht ent sprechen würde. Da es im vorliegenden Fall aber nur um die weitergehende berufliche Vorsorge gehe, könne die genaue Vorgehensweis e im obligatorischen Bereich offen bleiben. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werde nir gends eine Regelung aufgestellt, welche derjenigen von Art. 4 BVV
2 ent spreche . Art. 8 BVG sei im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG gerade nicht erwähnt, was bedeute, dass allfällige Grenzbeträge und deren Kürzung wegen Teilinvali dität in der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht massgebend seien. Im Ergebnis sei vom gesamten AHV-pflichtigen Lohn auszugehen und von diesem der gemäss Teilinvalidität reduzierte Koordinationsabzug abzuziehen, was für das Jahr 2018 einen versicherten Jahreslohn von Fr. 74’081 .-- und im Jahr 2019 einen solchen in der Höhe von Fr. 93’779 .-- ergebe (Urk. 1). 2. 2
Die Beklagte hielt dem in ihrer Klageantwort entgegen , die Grenzbeträge seien aufgrund des Invaliditätsgrades der Klägerin um drei Viertel zu kürzen. Art. 8 Abs. 1 BVG lege dabei nicht nur die Eintrittsschwelle fest, sondern auch den oberen Grenzbetrag. Die Klägerin sei in einer umhüllenden Vorsorgelösung ver sichert, die über die obligatorische Vorsorge hinausgehe und gemäss dem anwend baren Vorsorgeplan den maximal versicherbaren Jahreslohn auf 150 % der Lohnobergrenze im Obligatoriumsbereich
festlege. Das anwendbare Regle ment enthalte keine weiteren Ausführungen bezüglich dem versicherten Lohn von teilinvaliden Personen, sei somit in diesem Punkt lückenhaft und demzufolge auslegungsbedürftig. Im Zentrum der Auslegung von lückenhaften Vorsorge reglementen stehe primär die gesetzeskonforme Auslegung, womit auch in der weitergehenden Vorsorge die gesetzlichen Normen des BVG- Obligatoriums als Massstab gelten würden. Die von der Klägerin gewollte Lösung, auf der einen Seite von der obligatorischen Regelung bei der Kürzung des Koordinations abzuges von teilinvaliden Personen zu profitieren, auf der anderen Seite betref fend den oberen Grenzbetrag aber den gesamten AHV-Lohn zu versichern mit der Begründung, dass es sich um eine überobligatorische Lösung handle, würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen. Aufgrund des Gleichbe handlungsprinzips sei klar, dass die Regelung von Art. 4 BVV 2 auch ohne explizite Erwähnung im Reglement in einer umhüllenden Vorsorgelösung wie vorliegend Anwendung zu finden habe, auch wenn Art. 8 sowie Art. 34 Abs. 1 lit . b BVG nicht im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG enthalten seien.
Infolge dessen sei der versicherte Jahreslohn unter Berücksichtigung der jeweils um drei Viertel gekürzten Grenzbeträge im Jahr 2018 auf Fr. 25'556.-- und im Jahr 2019 auf Fr. 25'774. -- festzusetzen (Urk. 6). 2.3
In ihrer Replik ergänzte die Klägerin, bei einem Invaliditätsgrad von 66 % seien – soweit zulässig und im Reglement vorgesehen – die in Frage stehenden Grenz beträge nicht um drei Viertel, sondern bloss um 66 % zu kürzen. Eine Kürzung aller Beträge müsste sich klar und eindeutig aus dem Reglement ergeben. Von einem lückenhaften Reglement könne nicht die Rede sein. Selbstverständlich könne ein Reglement – wie vorliegend – im Bereich der weitergehenden beruf lichen Vorsorge den massgebenden AHV-pflichtigen Lohn als versicherten Lohn bezeichnen. Wenn im Reglement nichts enthalten sei, bedeute dies unmittelbar, dass keine weitere Kürzung vorgenommen werden dürfe. Dadurch, dass der Koordinationsabzug dem Grad der Teilinvalidität angepasst werde, werde in völ liger Kongruenz zum tieferliegenden effektiven AHV-pflichtigen Einkommen gesichert, dass nur ein Teilbetrag des Koordinationsabzugs abgezogen werde
(Urk. 11). 2. 4
Duplicando
führte die Beklagte aus, für die Berechnung respektive Kürzung der Grenzbeträge se i der Invaliditätsgrad von 66 %
massgebend, was gemäss Art. 4 BVV 2 zu einer Kürzung von 75 % führe. Nur weil die Rentenleistungen prozent genau erbracht würden, gelte dies nicht gleichermassen für die entsprechenden Kürzungsregeln, zumal diesbezügliche Ausführungen im Reglement fehlen würden. Die Klägerin sei im aktiven Teil effektiv in einem Teilzeitpensum tätig, weshalb sehr wohl ein Vergleich mit anderen teilzeitig tätigen Personen, die einen ungekürzten Koordinationsabzug auf ihrem AHV-Lohn hätten, angebracht sei. Für den passiven Teil erhalte die Klägerin eine Rente der Invalidenversicherung und auch eine entsprechend e BVG-Rente, was im Endeffekt in etwa wieder einem 100 % Lohn entspreche. Folglich würden die von der Klägerin geltend gemachten Ausführungen ihrerseits den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen (Urk. 15). 2.5
Strittig und zu klären ist , ob und inwieweit sich die bei der Klägerin bestehende Teilinvalidität bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf den Koordina tionsabzug sowie auf die Obergrenze des maximalen versicherten Verdienstes auswirk t . 3. 3.1
Unbestrittenermassen sind für die Bemessung des versicherten Verdienstes in ers ter Linie die reglementarischen Bestimmungen massgebend
(Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 4, Urk. 11 S. 3 Rn 6, Urk. 15 S. 3 Rn 6-7). 3.2 3.2.1
L aut Ziffer 2.3.1 Absatz 1 des hier massgebenden Reglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung (Urk. 2/3 S. 5 ) entspricht der massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der versicherten Person. Familien- und Kinderzulagen werden nicht berücksichtigt. Sofern der Vor sorgeplan nichts Anderes vorsieht, werden Lohnbestandteile, die nur gelegent lich oder vorübergehend anfallen, nicht berücksichtigt. Nicht zum massgebenden Jahreslohn gehören Abgangsentschädigungen und Dienstaltersge schenke. Gemäss den ersten beiden Absätzen von Ziffer 2.3.2 des Vorsorgeregle ments (Urk. 2/3 S. 5) basiert die Berechnung der Vorsorgeleistungen und -beiträge auf dem v ersicherten Jahreslohn (Abs. 1), wobei dieser im Vorsorgeplan umschrieben wird (Abs. 2). Gemäss dem hier
anwendbaren Vorsorgeplan ent spricht der versicherte Jahreslohn dem massgebenden Jahreslohn, begre nzt auf 450 % der maximalen AHV- Altersrente und reduziert um den Koordinations abzug gemäss BVG, mindestens jedoch dem BVG-Mindestlohn (Urk. 2/2). 3.2 .2
Im Vorsorgeplan
für das Anwaltsbüro Y.___ , welcher integrierender Bestandteil des Vorsorgeregleme nts bildet (vgl. Urk. 2/2 S. 2),
wird ausdrücklich festgehalten, dass der versicherte Jahreslohn um den «Koordina tionsabzug gemäss BVG» zu reduzieren ist , womit
die Kürzungsbestimmung für Teilinvalide von Art. 4 BVV 2 zumindest hinsichtlich dem Koordinationsabzug
Anwendung findet. Dies ist unter den Parteien – dem Grundsatz nach
– denn auch
unstrittig geblieben (Urk. 1 S. 6 Rn 8, Urk. 6 S. 3,
Urk. 11 S. 3 Rn 5, Urk. 15 S. 2-3 ). Bei der Klägerin besteht ein Invaliditätsgrad von 66 % und damit ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 2/11). Der Koordinationsabzug ist demnach in Anwendung von Art. 4 BVV 2 um drei Viertel zu kürzen , wie es auch die Klägerin in ihrer Klage n och vertreten hatte (vgl. E. 2.1 ) . Soweit die Klägerin in ihrer Replik für eine Kürzung von 66 % ein steht (Urk. 11 S. 3 Rn 5), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sich weder aus Art. 4 BVV 2 noch aus den reglementarischen Bestimmungen eine Grundlage für eine zum Invaliditätsgrad proportionale Kürzung des Koordinationsabzuges findet. Vielmehr hat sich der Bundesrat bei Inkraftsetzung von Art
4 BVV 2 aus
praktischen Erwägungen dafür entschieden, die Grenzbeträge in Abhän gigkeit vom Rentenbruchteil und nicht vom Invaliditätsgrad zu reduzieren
(Schnyder/Brechbühl, Änderungen bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge, SZS 2005, S. 47) . 3. 3
Wie bereits ausgeführt (E. 1.4.1)
sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der Anwen dung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weiterge henden Vorsorgebereich zwar grundsätzlich autonom, sie haben dabei jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot sowie das Verhältnismässigkeits prinzip zu beachten. Zudem gelten die Vorschriften über die Definition und die Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG).
Soweit
die Klägerin den Standpunkt vertritt , es sei
einzig der Grenzbetrag der Eintrittsschwelle um drei Viertel zu kürzen nicht aber auch der obere Teil des versicherten Jahreslohn e s (E. 2.1) , ist darauf hinzuweisen , dass die im BVG statuierten Grenzbeträge (Eintrittsschwelle [Art. 7 Abs. 1 BVG], Koordinationsabzug [Art. 8 Abs. 1 BVG], maximaler/minimaler Verdienst [Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG]) untereinander in einem direkten mathematischen Bezug und in einem proportionalen Verhältnis zur Rentenhöhe der AHV stehen . Damit wird – in Umsetzung des Verf assungsauftrages aus Art. 111 der Bundesverfassung
– gewährleistet, dass sich die Leistungen aus der 1. und der 2. Säule gegenseitig ergänzen (E. 1.1) .
E ine Kürzung des Koordinationsabzuges infolge Teilinvalidität hat somit nur schon aus systemischen Gründen
mit einer proportionalen Reduk tion des oberen Grenzbetrages des versicherten Einkommens einherzugehen.
Das Altersguthaben der Klägerin wurde aufgrund i hrer Rentenberechtigung in einen aktiven sowie in einen der Rentenberechtigung entsprechenden Teil aufge teilt (Art. 15 BVV 2). Im aktiven Teil ist die Klägerin effektiv in einem Teilzeit pensum tätig und für den passiven Teil erhält sie eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2/11) . Würde die Klägerin aufgrund ihrer Teilinvalidität von einer Kürzung des Koordinationsabzuges profitieren, ohne dass sich auch der maximale versi cherte Verdienst entsprechend reduzierte , würde sie
– wie die Beklagte zu Recht vorbringt ( Urk. 6 S. 4 f. Rn 7, Urk. 15) – im Vergleich mit einer teilerwerbstätigen Person, welche zu k einer Kürzung des Koordinationsabzuges berechtigt ist (vgl. dazu
Stauffer, a.a.O., Rz 598 ) , in stossender Weise bessergestellt .
Art. 4 BVV 2 bezieht sich denn auch auf sämtliche Grenzbeträge und insbesondere auch auf den oberen Grenzbetrag von Art. 8 Abs. 1 BVG
(Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75, S. 15 f., Erläuterungen zu Art. 4 «Koordinierter Lohn von teil invaliden Versicherten»; vgl. Urk. 6 S. 3). Dementsprechend ist die von der Klägerin geforderte Bemessung des versicherten Verdienstes in Anbetracht des Gebots der Gleichbehandlung der Versicherten (vgl. E. 1.4.2) nicht zu schützen. 4.
Zusammengefasst sind die reglementarischen Bestimmungen hinsichtlich der Bemessung des versicherten Verdienstes bei Teilinvalidität vorliegend so auszu legen, dass eine Art. 4 BVV 2
entsprechende Regel auch in der weiter gehenden beruflichen Vorsorge Anwendung findet, womit sowohl der Koordinationsabzug als auch der maximale versicherte Verdienst um drei Viertel zu kürzen sind. Die Klägerin verfügt somit über keinen Anspruch auf Bemessung des versicherten Verdienstes ohne Kürzung des maximalen versicherten Verdienstes. Diese Erwä gungen haben die Abweisung der Klage zur Folge. 5.
Der vorherrschende Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG) lässt es aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der klägerischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem Berufsvorsorgegericht vortragen will. Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 450 E. 3.2 ). In der Folge sind im vorliegenden Verfahren einzig die gestellten Klageanträge zu prüfen. Ein Fest stellungsinteresse der Beklagten an ihrem Antrag auf Feststellung des versi cherten Verdienstes (Urk. 6 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2) ist nicht auszumachen, zumal es ihr im Rahmen der Durchführung der beruflichen Vorsorge im
nicht streitigen Verfahren (vgl. dazu Stauffer, a.a.O. , Rz 1911 ff.) obliegt, den versi cherten Verdienst umfangmässig festzulegen, wogegen der versicherten Person (wiederum) der Klageweg offensteht. Damit hat es mit der Ab weisung der Klage sein Bewenden . 6 .
Praxisgemäss werden den Trägern der beruflichen Vorsorge keine Prozessent schädigungen zugesprochen. So ist auch hier zu verfahren. Die obsiegende Beklagte hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 6 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2 .
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler