Sachverhalt
1.
B.___ , geboren 1954, bezog mit Wirkung ab dem 20. August 2014 eine ganze Invalidenrente der Pensionskasse der Z.___ (Urk. 2/2). Er verstarb am 5. Oktober 2018 (Urk. 2/3). Seine Erben sind seine Ge schwister, A.___ , geboren 1942, X.___ , geboren 1944, und Y.___ , geboren 1950 (vgl. die Erbenbeschei ni gung des Amtsnotariats St. Gallen vom 8. Januar 2019, Urk. 2/2).
X.___ gelangte mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2018 an die Pensions kasse der Z.___ und ersuchte sie um Auszahlung des Todesfallka pitals von B.___ an dessen Erben ( Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2018 teilte die Pensionskasse der Z.___
ihm mit, dass kein Anspruch der Erben von
B.___
auf das Todesfallka pital aus dem Vorsorgeverhältnis bestehe, weil der Verstorbene Invalidenrentner gewesen sei und eine ganze Rente bezogen habe ( Urk. 2/7). Der folgende kontro vers geführte Schriftenwechsel zwischen der Pensi onskasse und X.___ sowie seiner Rechtsvertreterin führte zu keiner Eini gung ( Urk. 2/ 8 - 12). 2.
2.1
X.___ erhob mit Eingabe vom 17. Juni 2019 beim Sozialversiche rungsgericht Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Todesfallkapital auszu richten (Urk. 1 S. 2) . 2.2
Am 15. Juli 2019 erhob Y.___ ebenfalls Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ und beantragte, die Beklagte sei zu ver pflichten, ihm ein Todesfallkapital aus zurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klagedatum (Urk. 7/1 S. 2). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 7. August 2019 wurden die beiden Klageverfahren vereinigt (Urk. 6). 2.4
D ie Beklagte beantragte mit ihren Klageantworten vom 19. August und
13. Sep tember 2019 Abweisung der Klagen , soweit auf sie einzutreten sei ( Urk. 10 S. 2 , Urk. 12 S. 2 ). 2.5
Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde A.___ zum vor lie genden Prozess beigeladen und den Klägern die Klageantworten der Bekla gten vom 19. August und 13. Sep tember 2019 (Urk. 10, Urk. 12) zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 14). Die Beigeladene liess sich innert der mit dieser Verfügung an gesetzten Frist nicht ver nehmen. 2.6
Daraufhin wurde mit Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk.
16) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Kläger 1 ergänzte sein Rechtsbegehren mit Repl ik vom 2 1. Januar 2020 und beantragte nunmehr, dass das Gericht das Todes fall kapital feststelle und die Beklagte verpflichte, ihm das Todesfallkapital zuzüg lich Verzugszins von 5 % ab Kla gedatum auszurichten ( Urk. 21 S. 2). Der Kläger 2 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Beklagte erklär te mit ihrer Duplik vom 24. Februar 2020 , dass sie an ihren Rechtsbegehren festhalte ( Urk. 24 S. 2).
Diese Eingabe der Beklagten wurde den übrigen Verfahrensbetei ligten m it Verfügung vom 25. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Kläger 2 und die Beigeladene erhielten sodann je eine Kopie der Replik des Klä gers 1 ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte zur Auszahlung eines Todesfallkapitals an die Kläger verpflichtet ist. 1.2
D ie Kläger bringen im Wesentlichen vor, die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf , dass kein Todesfallkapital auszurichten sei , weil der Verstorbene vor seinem Tod als Invalidenrentner kein «Versicherter» im Sinne des Reglements
mehr ge wesen sei .
Gemäss ihrem Reglement seien d ie Hinterbliebenen von Invalidenrent ner n nicht vom Anspruch auf ein Todesfall kapital ausgeschlossen worden ( Urk. 21 S. 5 , S. 8 ).
D ie Auslegung dieses
Vorsorge reglement ergebe, dass die Verwendung der Begriffe «Versicherter» und «Invali denrentner» über das ganze Reglement hinweg inkonsi stent verwendet würden und äusserst unklar seien ( Urk. 1 S. 6-7 , Urk. 7/1 S. 6-7 , Urk. 21 S. 3 , S. 5 ). Die Beklagte könne sich deshalb nicht allein auf die einleitende Definition im Reglement berufen . E s könne sodann
nicht angehen, dass die Beklagte sich aus d er Unklarheit, die sie selbst zu verant worten ha be, auf eine Auslegung berufen könne, welche für sie am günstigsten sei ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 7/1 S. 7 ). Alsdann werde in Art. 13 des Reglements unter schieden z wischen einem «Versicherten vor Erreichen des Rücktrittsalters» und einem «Versicherten nach Erreichen des Rücktrittsalters». Diese Abgrenzung ma che technisch Sinn, denn mit Erreichen des Rücktrittsalters werde das vorhandene Altersguthaben für die Auszahlung der Rente verwendet. Das Altersguthabe n nach Erreichen des Rücktrittsalters sei somit verplant. Anders sehe es vor Errei chen des Rücktrittsalters aus. Das Altersguthaben müsse diesfalls sowohl für aktiv Versicherte wie auch für Invalidenrentner jederzeit für die Ausrichtung einer Frei zügigkeitsleistung zur Verfügung stehen. Bei Eintritt eines Todesfalls sei es nicht schon anderweitig verplant oder aufgebraucht. Es könne deshalb für die Ausrich tung eines Todesfallkapitals verwendet werden ( Urk. 1 S.
8 , Urk. 7/1 S.
8 ). B.___ habe im Zeitpunkt seines Todes am 5. Oktober 2018 das Rück trittsalter gemäss einleitendem Definitionsverzeichnis des Reglements von 65 Jahren noch nicht erreicht gehabt. Es sei daher ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters gewesen und habe gemäss Art. 13 Abs. 1 des Reglements den An spruch auf ein Todesfallkapital auslösen können . Sollte das Gericht wider Erwar ten dieser Argumentation nicht folgen, müsse die Unklarheitsregel herangezogen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendung des Begriffs «Versicherter» im Reglement müsse dieses so ausgelegt werden, wie dies der Versicherte und seine Hinterlassenen verstehen konnten. Sowohl die technische Auslegung wie auch d ie reglementarische Auslegung wü rden klar zeigen, dass der Versicherte und seine Hinterlassenen vom Anspruch auf ein Todesfallkapital hätten ausgehen können ( Urk. 1 S. 9 ,
Urk. 7/1 S. 9 ).
Da im Zeitpunkt des Todes von
B.___
das Rücktrittsalter gemäss Reglement noch nicht erreicht gewesen sei , bestehe ein Anspruch der Kläger auf ein Todesfallkapital ( Urk. 7/1 S. 9). 1.3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend,
dass ein Todesfall kapital gemäss Art. 13 ihres Vorsorgereglement s b eim Tod eines « Versicherten » ausbezahlt werde. Beim
Todesfall eines Rentenbezügers (Alter und Invalidität) werde kein Todesfallkap ital ausgerichtet ( Urk. 10 S. 6 , Urk. 24 S. 5-6 ) .
D ie Defi nition des «Versicherten» im Vorsorgereglement sei eindeutig. Gemäss Vor sorge reglement seien «Versicherte» die in die Pensionskasse aufgenommenen Mitar bei ter. Ein «Mitarbeiter» sei ein in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma stehender Mitarbeiter ( Urk. 1 0 S. 7) . Ein Invalidenrentner sei kein «Versicherter» gemäss dieser Definition ( Urk. 24 S. 6) . Etwas Anderes könne auch nicht aus den übrigen Reglementsbestimmungen abgeleitet werden . Hinsichtlich des nicht bestehenden Anspruchs auf ein Todesfallkapital für die Hinterbliebenen eines Invalidenrent ners sei das Reglement vielmehr konsistent und enthalte keine Wider sprüche ( Urk. 10 S. 10). Bei einem Invalidenrentner sei bereits das in der beruflichen Vor sorge versicherte Risiko «Invalidität» eingetreten. Aus diesem Grund würden die reglementarischen Leistungen für einen Invalidenrentner von denjenigen eines «Versicherten» untersch ieden ( Urk. 24 S. 8). 2. 2.1
2.1.1
Die Rechtsbeziehungen zwischen versich ertem Arbeitnehmer und privater Vor sorgeeinrichtung
werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge
durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Recht spre chung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allge meine Teil des Obligationenrechts anwendbar ( Art. 1-183 OR). Regl ement oder Statuten stellen den vorformulierten
Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleich bar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Ver sicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwider sprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis un d Vorsorge reglement, unterzieht. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementa rischen Be stimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich
i st zu berücksich tigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen
und deren Finanzie rung gru ndsätzlich autonom
sind ( Art. 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge, BVG ; wobei Abs. 2 die für die weitergehende Vorsorge zwingenden Minimalvorschriften aufführt ). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnis mässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgever hältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 2.1.2
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprin zip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewoh nenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, aus gehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objek tiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht ange nommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt ha ben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingun gen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulege n (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.2
Laut Art. 13 Abs. 1 des hier massgebenden Reglements der Beklagte n in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung ( Urk. 11/ 4 ) wird den Anspruchsbe rech tigten ein Todesfallkapital ausbezahlt, wenn ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters stirbt.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Reglements entspricht das Todesfallkapital dem Al tersguthaben im Zeitpunkt des Todes abzüglich des nach den Grundlagen der Pensionskasse berechneten Barwertes allfälliger Hinterlassenenleistungen (inkl. einer allfälligen Abfindung).
Das Todesfallkapital entspricht gemäss Art. 13 Abs. 3 des Reglements mindestens den seit 1. Januar 2005 eingebrachten zusätzlichen Einkaufssummen gemäss Art. 7 Abs. 5 und 6 des Reglements , ohne Zinsen abzüglich eines allfälligen Vorbezugs im Rah men der Wohneigentumsförderung ( Art. 24 des Reglements) und/oder einer all fälligen Entnahme aus Anlass einer Ehescheidung ( Art. 25 des Reglements).
Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Ordnung ( Art. 13 Abs. 4 des Reglements): a) der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben , b) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit . a) die vom Verstorbe nen in erheblichen Masse unterstützten Personen oder die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod un unterbrochenen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder welche für den Unterhalt eines oder mehrere r gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente ( Art. 20a Abs. 2 BVG), c) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit . a) und b) die übrigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen d) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit . a), b) und c) die übri gen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens im Umfang von der Hälfte des Todesfallkapitals. Personen gemäss lit . b) sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Pensionskasse vom Versicherten schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorliegen ( Art. 13 Abs. 5 des Reglements). Gemäss Art. 13 Abs. 6 des Reglements kann der Versicherte die in Abs. 4 vorge gebenen Begünstigtengruppen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse in folgendem Ausmass verändern: a) Falls Personen gemäss Art. 4 lit . b) existieren, darf der Versicherte die be günstigten Personen gemäss Abs. 4 lit . a) und b) zusammenfassen. b) Falls keine Personen gemäss Abs. 4 lit . b) existieren, darf der Versicherte die begünstigten Personen gemäss Abs. 4 lit . a) und c) zusammenfassen. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorlie gen. Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse die An sprüche der begünstigten Personen innerhalb einer Begünstigtengruppe ( Abs. 4 und 6) beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung des Versicherten vorliegt, steht das Todesfallkapital allen Begünstigten innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorliegen ( Art. 13 Abs. 7 des Reglements). Fehlen Personen gemäss Abs. 4, fällt das Todesfallkapital an die Pensionskasse ( Art. 13 Abs. 8 des Reglements). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegend strittigen Ausrichtung eines Todesfallkapi tals nicht um eine im BVG geregelte gesetzliche Leistung, sondern um eine reglementarische Leistung der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge handelt . D eswegen konnte
die Beklagte diese Leistung
- unter Berück sichtigung der Vorschriften zur Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG)
-
auch selbständig regeln und insbesondere bestim men, wann ein Todesfallkapital geleistet wird . 3.2
Sie hat in ihrem Reglement in Art. 13 Abs. 1 festgehalten, dass den Anspruchs berechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt wird, wenn ein Versicher ter vor Er reichen des Rücktrittsalters stirbt. Alsdann hat die Beklagte in ihrem Reglement vor dieser
Bestimmung
die Ehegatten- und Lebenspartner rente ( Art.
11) und die Waisenrente ( Art.
12) geregelt. Diese beiden Hinterlassenen leistungen
sind ge mäss Reglement
beim Tod eines Versicherten, eines Altersrent ners oder eines In validenrentners vorgesehen ( Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1). Demnach wird bezüglich Hinterlassen en leistungen im Reglement der Beklagten zwischen drei verschiedenen P ersonenkategorien unterschieden und das Todesfallkapital nur beim Tod eines Versicherten ausgerichtet. Was unter einem «Versicherten» zu ver stehen ist, kann dem Reglem ent ebenfalls entnommen werden. Die «Versicherten» sind gemäss der Definition im Kapitel «Verwendete Abkürzungen und Bezeich nungen» des Reglements «die in die Pensionskasse aufgenommenen Mitarbeiter». Unter einem «Mitarbeiter» wird gemäss den Definitionen in jenem Kapitel eine Person verstanden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer zur Z.___ -Mediengruppe gehörenden Firma steht , welche über einen Anschlussvertrag mit der Pensionskasse verfügt.
Für den Verstorbenen traf dies im Zeitpunkt seines Todes am 5. Oktober 2018 (Urk. 2/3) nicht (mehr) zu, denn sein Arbeitsverhältnis war damals bereits aufge löst ( Urk. 1 S. 6) und er bezog mit Wirkung ab dem 20. August 2014 eine ganze Invalidenrente der Beklagten (Urk. 2/2) . Weil der Verstorbene bei seinem Tod kein «Versicherter» im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Reglements war, muss die Beklagte kein Todesfallkapital ausbezahlen. 3.3
D iesbezüglich besteht keine Mehrdeutigkeit, weshalb die Unklarheitsregel von vornherein nicht zur Anwendung gelangt.
Daran vermögen auch die Vorbringen
der Kläger , wonach die Begriffe «Versicherter» und «Invalidenrentner» im Regle ment uneinheitlich verwendet w ü rden ( Urk. 1 , Urk. 7/1, jeweils S. 7 , Urk. 21 S.
8 ) , nichts zu ändern .
Die von den Klägern zur Stützung ihres Standpunktes an geführten Reglementsbestimmungen
betreffen namentlich die Äufnung des Al tersguthabens bei Voll- und Teilinvalidität ( Art. 5 Abs. 4 und 5 ) , die Beiträge im Allgemeinen ( Art.
6) und d ie Beitragsbefreiung bei Invalidität im Speziellen ( Art. 6 Abs. 6) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 10 Abs. 2).
So weit in diesen Bestimmungen der Begriff «Versicherter» verwendet wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, es seien darunter auch Invalidenrentner zu ver stehen oder der Begriff werde uneinheitlich verwendet. Die Kläger scheinen bei ihrer Argumentation zu übersehen , dass eine Invalidität nicht nur eingetreten, sondern der en Eintritt auch rechtsgenüglich festgestellt worden sein muss, bevor Leistungen infolge Invalidität gesprochen werden. Dass auch der Begriff «vollin valider Versicherter» (vgl. Art. 5 Abs. 5 des Reglements) nicht inkonsistent ist, zeigt sich im Übrigen auch im vorliegenden Fall . Dem Verstorbenen wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 bestätigt, dass er mit Wirkung ab dem 20. August 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und Beitragsbe freiung (Weiterführung Sparguthaben) habe . Gemäss Feststellung der Invaliden versicherung war er seit dem 1. Oktober 2013 in rentanspruchserheblichem Aus mass invalid, zufolge weiterhin bestehendem Arbeitsverhältnis mit Lohnfortzah lung (zum Aufschub des Anspruchs vgl. Art. 10 Abs. 6 des Reglements) jedoch nach wie vor versichert und daher noch nicht Invalidenrentner im Sinne des Reg lements.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Reglement der Beklagten und insbesondere bei den Bestimmungen zu den Hinterlassenenleistungen (Art. 11 bis Art. 13 des Reglements) begrifflich eindeutig zwischen Versicherten, Altersrent nern und Invalidenrentner unterschieden wird und gemäss Art. 13 des Regle ments ein Todesfallkapital nur ausgerichtet wird, wenn ein Versicherter stirbt .
Alsdann können die Kläger aus ihrer Auslegung von Art. 13 des Reglements der Beklagten mit der Unterscheidung von Versicherten vor und nach Erreichen des Rücktrittsalters ( Urk. 1, Urk. 7/1, jeweils S. 8) n ichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist auch diesbezüglich , dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Versicherter im Sinne des Reglements war. 3.4
Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 des Reglements der Beklagten nicht erfüllt und sie hat die Auszahlung eines Todesfallkapitals zu Recht abgelehnt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage n. 4.
4.1
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). 4.2
Soweit der Kläger 1 geltend macht, es sei ihm auch bei Unterliegen eine Entschä digung zuzusprechen, weil die Beklagte sich mit seinen im Schreiben vom 20. März 2019 neu vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt und da her das rechtliche Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt wer den. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Vorsorgeeinrichtungen nicht Verwal tungsbehörden sind, die (hoheitlich) Verfügungen erlassen können , weshalb dem rechtlichen Gehör im vorprozessualen Verfahren nicht dieselbe Bedeutung zu kommen kann wie in einem Verwaltungsverfahren. Dies gilt insbesondere hin sichtlich der Pflicht zur Entscheidbegründung (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Beruf liche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz . 1919 f.). Zudem ist eine Behörde nicht ver pflichtet, in ihrer Verfügung auf jeden
Einwand einzugehen und diesen zu wider legen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/ dd ; 142 II 49 E. 9.2). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage n we rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Y .___ - Libera AG - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 B.___ , geboren 1954, bezog mit Wirkung ab dem 20. August 2014 eine ganze Invalidenrente der Pensionskasse der Z.___ (Urk. 2/2). Er verstarb am 5. Oktober 2018 (Urk. 2/3). Seine Erben sind seine Ge schwister, A.___ , geboren 1942, X.___ , geboren 1944, und Y.___ , geboren 1950 (vgl. die Erbenbeschei ni gung des Amtsnotariats St. Gallen vom 8. Januar 2019, Urk. 2/2).
X.___ gelangte mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2018 an die Pensions kasse der Z.___ und ersuchte sie um Auszahlung des Todesfallka pitals von B.___ an dessen Erben ( Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2018 teilte die Pensionskasse der Z.___
ihm mit, dass kein Anspruch der Erben von
B.___
auf das Todesfallka pital aus dem Vorsorgeverhältnis bestehe, weil der Verstorbene Invalidenrentner gewesen sei und eine ganze Rente bezogen habe ( Urk. 2/7). Der folgende kontro vers geführte Schriftenwechsel zwischen der Pensi onskasse und X.___ sowie seiner Rechtsvertreterin führte zu keiner Eini gung ( Urk. 2/ 8 - 12).
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte zur Auszahlung eines Todesfallkapitals an die Kläger verpflichtet ist.
E. 1.2 D ie Kläger bringen im Wesentlichen vor, die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf , dass kein Todesfallkapital auszurichten sei , weil der Verstorbene vor seinem Tod als Invalidenrentner kein «Versicherter» im Sinne des Reglements
mehr ge wesen sei .
Gemäss ihrem Reglement seien d ie Hinterbliebenen von Invalidenrent ner n nicht vom Anspruch auf ein Todesfall kapital ausgeschlossen worden ( Urk. 21 S. 5 , S. 8 ).
D ie Auslegung dieses
Vorsorge reglement ergebe, dass die Verwendung der Begriffe «Versicherter» und «Invali denrentner» über das ganze Reglement hinweg inkonsi stent verwendet würden und äusserst unklar seien ( Urk. 1 S. 6-7 , Urk. 7/1 S. 6-7 , Urk. 21 S. 3 , S. 5 ). Die Beklagte könne sich deshalb nicht allein auf die einleitende Definition im Reglement berufen . E s könne sodann
nicht angehen, dass die Beklagte sich aus d er Unklarheit, die sie selbst zu verant worten ha be, auf eine Auslegung berufen könne, welche für sie am günstigsten sei ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 7/1 S. 7 ). Alsdann werde in Art. 13 des Reglements unter schieden z wischen einem «Versicherten vor Erreichen des Rücktrittsalters» und einem «Versicherten nach Erreichen des Rücktrittsalters». Diese Abgrenzung ma che technisch Sinn, denn mit Erreichen des Rücktrittsalters werde das vorhandene Altersguthaben für die Auszahlung der Rente verwendet. Das Altersguthabe n nach Erreichen des Rücktrittsalters sei somit verplant. Anders sehe es vor Errei chen des Rücktrittsalters aus. Das Altersguthaben müsse diesfalls sowohl für aktiv Versicherte wie auch für Invalidenrentner jederzeit für die Ausrichtung einer Frei zügigkeitsleistung zur Verfügung stehen. Bei Eintritt eines Todesfalls sei es nicht schon anderweitig verplant oder aufgebraucht. Es könne deshalb für die Ausrich tung eines Todesfallkapitals verwendet werden ( Urk. 1 S.
E. 1.3 Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend,
dass ein Todesfall kapital gemäss Art.
E. 2 ).
E. 2.1 X.___ erhob mit Eingabe vom 17. Juni 2019 beim Sozialversiche rungsgericht Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Todesfallkapital auszu richten (Urk. 1 S. 2) .
E. 2.1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen versich ertem Arbeitnehmer und privater Vor sorgeeinrichtung
werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge
durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Recht spre chung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allge meine Teil des Obligationenrechts anwendbar ( Art. 1-183 OR). Regl ement oder Statuten stellen den vorformulierten
Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleich bar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Ver sicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwider sprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis un d Vorsorge reglement, unterzieht. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementa rischen Be stimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich
i st zu berücksich tigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen
und deren Finanzie rung gru ndsätzlich autonom
sind ( Art. 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge, BVG ; wobei Abs. 2 die für die weitergehende Vorsorge zwingenden Minimalvorschriften aufführt ). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnis mässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgever hältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.1.2 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprin zip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewoh nenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, aus gehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objek tiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht ange nommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt ha ben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingun gen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulege n (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2, je mit Hinweisen).
E. 2.2 Laut Art.
E. 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 7. August 2019 wurden die beiden Klageverfahren vereinigt (Urk. 6).
E. 2.4 D ie Beklagte beantragte mit ihren Klageantworten vom 19. August und
13. Sep tember 2019 Abweisung der Klagen , soweit auf sie einzutreten sei ( Urk. 10 S.
E. 2.5 Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde A.___ zum vor lie genden Prozess beigeladen und den Klägern die Klageantworten der Bekla gten vom 19. August und 13. Sep tember 2019 (Urk. 10, Urk. 12) zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 14). Die Beigeladene liess sich innert der mit dieser Verfügung an gesetzten Frist nicht ver nehmen.
E. 2.6 Daraufhin wurde mit Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk.
16) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Kläger 1 ergänzte sein Rechtsbegehren mit Repl ik vom 2 1. Januar 2020 und beantragte nunmehr, dass das Gericht das Todes fall kapital feststelle und die Beklagte verpflichte, ihm das Todesfallkapital zuzüg lich Verzugszins von 5 % ab Kla gedatum auszurichten ( Urk. 21 S. 2). Der Kläger 2 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Beklagte erklär te mit ihrer Duplik vom 24. Februar 2020 , dass sie an ihren Rechtsbegehren festhalte ( Urk. 24 S. 2).
Diese Eingabe der Beklagten wurde den übrigen Verfahrensbetei ligten m it Verfügung vom 25. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Kläger 2 und die Beigeladene erhielten sodann je eine Kopie der Replik des Klä gers 1 ( Urk. 26).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegend strittigen Ausrichtung eines Todesfallkapi tals nicht um eine im BVG geregelte gesetzliche Leistung, sondern um eine reglementarische Leistung der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge handelt . D eswegen konnte
die Beklagte diese Leistung
- unter Berück sichtigung der Vorschriften zur Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG)
-
auch selbständig regeln und insbesondere bestim men, wann ein Todesfallkapital geleistet wird .
E. 3.2 Sie hat in ihrem Reglement in Art.
E. 3.3 D iesbezüglich besteht keine Mehrdeutigkeit, weshalb die Unklarheitsregel von vornherein nicht zur Anwendung gelangt.
Daran vermögen auch die Vorbringen
der Kläger , wonach die Begriffe «Versicherter» und «Invalidenrentner» im Regle ment uneinheitlich verwendet w ü rden ( Urk. 1 , Urk. 7/1, jeweils S. 7 , Urk. 21 S.
8 ) , nichts zu ändern .
Die von den Klägern zur Stützung ihres Standpunktes an geführten Reglementsbestimmungen
betreffen namentlich die Äufnung des Al tersguthabens bei Voll- und Teilinvalidität ( Art. 5 Abs. 4 und 5 ) , die Beiträge im Allgemeinen ( Art.
6) und d ie Beitragsbefreiung bei Invalidität im Speziellen ( Art. 6 Abs. 6) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 10 Abs. 2).
So weit in diesen Bestimmungen der Begriff «Versicherter» verwendet wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, es seien darunter auch Invalidenrentner zu ver stehen oder der Begriff werde uneinheitlich verwendet. Die Kläger scheinen bei ihrer Argumentation zu übersehen , dass eine Invalidität nicht nur eingetreten, sondern der en Eintritt auch rechtsgenüglich festgestellt worden sein muss, bevor Leistungen infolge Invalidität gesprochen werden. Dass auch der Begriff «vollin valider Versicherter» (vgl. Art. 5 Abs. 5 des Reglements) nicht inkonsistent ist, zeigt sich im Übrigen auch im vorliegenden Fall . Dem Verstorbenen wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 bestätigt, dass er mit Wirkung ab dem 20. August 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und Beitragsbe freiung (Weiterführung Sparguthaben) habe . Gemäss Feststellung der Invaliden versicherung war er seit dem 1. Oktober 2013 in rentanspruchserheblichem Aus mass invalid, zufolge weiterhin bestehendem Arbeitsverhältnis mit Lohnfortzah lung (zum Aufschub des Anspruchs vgl. Art. 10 Abs. 6 des Reglements) jedoch nach wie vor versichert und daher noch nicht Invalidenrentner im Sinne des Reg lements.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Reglement der Beklagten und insbesondere bei den Bestimmungen zu den Hinterlassenenleistungen (Art. 11 bis Art. 13 des Reglements) begrifflich eindeutig zwischen Versicherten, Altersrent nern und Invalidenrentner unterschieden wird und gemäss Art. 13 des Regle ments ein Todesfallkapital nur ausgerichtet wird, wenn ein Versicherter stirbt .
Alsdann können die Kläger aus ihrer Auslegung von Art.
E. 3.4 Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen von Art.
E. 8 ). B.___ habe im Zeitpunkt seines Todes am 5. Oktober 2018 das Rück trittsalter gemäss einleitendem Definitionsverzeichnis des Reglements von 65 Jahren noch nicht erreicht gehabt. Es sei daher ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters gewesen und habe gemäss Art.
E. 13 Abs. 1 des Reglements der Beklagten nicht erfüllt und sie hat die Auszahlung eines Todesfallkapitals zu Recht abgelehnt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage n. 4.
4.1
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). 4.2
Soweit der Kläger 1 geltend macht, es sei ihm auch bei Unterliegen eine Entschä digung zuzusprechen, weil die Beklagte sich mit seinen im Schreiben vom 20. März 2019 neu vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt und da her das rechtliche Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt wer den. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Vorsorgeeinrichtungen nicht Verwal tungsbehörden sind, die (hoheitlich) Verfügungen erlassen können , weshalb dem rechtlichen Gehör im vorprozessualen Verfahren nicht dieselbe Bedeutung zu kommen kann wie in einem Verwaltungsverfahren. Dies gilt insbesondere hin sichtlich der Pflicht zur Entscheidbegründung (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Beruf liche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz . 1919 f.). Zudem ist eine Behörde nicht ver pflichtet, in ihrer Verfügung auf jeden
Einwand einzugehen und diesen zu wider legen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/ dd ; 142 II 49 E. 9.2). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage n we rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Y .___ - Libera AG - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Dispositiv
- X.___
- Y .___ Kläger Kläger 1 vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Pensionskasse der Z.___ c/o Aktiengesellschaft Z.___ Beklagte vertreten durch Libera AG Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: A.___ Beigeladene Sachverhalt:
- B.___ , geboren 1954, bezog mit Wirkung ab dem 20. August 2014 eine ganze Invalidenrente der Pensionskasse der Z.___ (Urk. 2/2). Er verstarb am 5. Oktober 2018 (Urk. 2/3). Seine Erben sind seine Ge schwister, A.___ , geboren 1942, X.___ , geboren 1944, und Y.___ , geboren 1950 (vgl. die Erbenbeschei ni gung des Amtsnotariats St. Gallen vom 8. Januar 2019, Urk. 2/2). X.___ gelangte mit Schreiben vom 1
- Oktober 2018 an die Pensions kasse der Z.___ und ersuchte sie um Auszahlung des Todesfallka pitals von B.___ an dessen Erben ( Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 3
- Oktober 2018 teilte die Pensionskasse der Z.___ ihm mit, dass kein Anspruch der Erben von B.___ auf das Todesfallka pital aus dem Vorsorgeverhältnis bestehe, weil der Verstorbene Invalidenrentner gewesen sei und eine ganze Rente bezogen habe ( Urk. 2/7). Der folgende kontro vers geführte Schriftenwechsel zwischen der Pensi onskasse und X.___ sowie seiner Rechtsvertreterin führte zu keiner Eini gung ( Urk. 2/ 8 - 12).
- 2.1 X.___ erhob mit Eingabe vom 17. Juni 2019 beim Sozialversiche rungsgericht Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Todesfallkapital auszu richten (Urk. 1 S. 2) . 2.2 Am 15. Juli 2019 erhob Y.___ ebenfalls Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ und beantragte, die Beklagte sei zu ver pflichten, ihm ein Todesfallkapital aus zurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klagedatum (Urk. 7/1 S. 2). 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 7. August 2019 wurden die beiden Klageverfahren vereinigt (Urk. 6). 2.4 D ie Beklagte beantragte mit ihren Klageantworten vom 19. August und
- Sep tember 2019 Abweisung der Klagen , soweit auf sie einzutreten sei ( Urk. 10 S. 2 , Urk. 12 S. 2 ). 2.5 Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde A.___ zum vor lie genden Prozess beigeladen und den Klägern die Klageantworten der Bekla gten vom 19. August und 13. Sep tember 2019 (Urk. 10, Urk. 12) zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 14). Die Beigeladene liess sich innert der mit dieser Verfügung an gesetzten Frist nicht ver nehmen. 2.6 Daraufhin wurde mit Verfügung vom
- November 2019 ( Urk. 16) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Kläger 1 ergänzte sein Rechtsbegehren mit Repl ik vom 2
- Januar 2020 und beantragte nunmehr, dass das Gericht das Todes fall kapital feststelle und die Beklagte verpflichte, ihm das Todesfallkapital zuzüg lich Verzugszins von 5 % ab Kla gedatum auszurichten ( Urk. 21 S. 2). Der Kläger 2 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Beklagte erklär te mit ihrer Duplik vom 24. Februar 2020 , dass sie an ihren Rechtsbegehren festhalte ( Urk. 24 S. 2). Diese Eingabe der Beklagten wurde den übrigen Verfahrensbetei ligten m it Verfügung vom 25. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Kläger 2 und die Beigeladene erhielten sodann je eine Kopie der Replik des Klä gers 1 ( Urk. 26).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte zur Auszahlung eines Todesfallkapitals an die Kläger verpflichtet ist. 1.2 D ie Kläger bringen im Wesentlichen vor, die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf , dass kein Todesfallkapital auszurichten sei , weil der Verstorbene vor seinem Tod als Invalidenrentner kein «Versicherter» im Sinne des Reglements mehr ge wesen sei . Gemäss ihrem Reglement seien d ie Hinterbliebenen von Invalidenrent ner n nicht vom Anspruch auf ein Todesfall kapital ausgeschlossen worden ( Urk. 21 S. 5 , S. 8 ). D ie Auslegung dieses Vorsorge reglement ergebe, dass die Verwendung der Begriffe «Versicherter» und «Invali denrentner» über das ganze Reglement hinweg inkonsi stent verwendet würden und äusserst unklar seien ( Urk. 1 S. 6-7 , Urk. 7/1 S. 6-7 , Urk. 21 S. 3 , S. 5 ). Die Beklagte könne sich deshalb nicht allein auf die einleitende Definition im Reglement berufen . E s könne sodann nicht angehen, dass die Beklagte sich aus d er Unklarheit, die sie selbst zu verant worten ha be, auf eine Auslegung berufen könne, welche für sie am günstigsten sei ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 7/1 S. 7 ). Alsdann werde in Art. 13 des Reglements unter schieden z wischen einem «Versicherten vor Erreichen des Rücktrittsalters» und einem «Versicherten nach Erreichen des Rücktrittsalters». Diese Abgrenzung ma che technisch Sinn, denn mit Erreichen des Rücktrittsalters werde das vorhandene Altersguthaben für die Auszahlung der Rente verwendet. Das Altersguthabe n nach Erreichen des Rücktrittsalters sei somit verplant. Anders sehe es vor Errei chen des Rücktrittsalters aus. Das Altersguthaben müsse diesfalls sowohl für aktiv Versicherte wie auch für Invalidenrentner jederzeit für die Ausrichtung einer Frei zügigkeitsleistung zur Verfügung stehen. Bei Eintritt eines Todesfalls sei es nicht schon anderweitig verplant oder aufgebraucht. Es könne deshalb für die Ausrich tung eines Todesfallkapitals verwendet werden ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 7/1 S. 8 ). B.___ habe im Zeitpunkt seines Todes am
- Oktober 2018 das Rück trittsalter gemäss einleitendem Definitionsverzeichnis des Reglements von 65 Jahren noch nicht erreicht gehabt. Es sei daher ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters gewesen und habe gemäss Art. 13 Abs. 1 des Reglements den An spruch auf ein Todesfallkapital auslösen können . Sollte das Gericht wider Erwar ten dieser Argumentation nicht folgen, müsse die Unklarheitsregel herangezogen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendung des Begriffs «Versicherter» im Reglement müsse dieses so ausgelegt werden, wie dies der Versicherte und seine Hinterlassenen verstehen konnten. Sowohl die technische Auslegung wie auch d ie reglementarische Auslegung wü rden klar zeigen, dass der Versicherte und seine Hinterlassenen vom Anspruch auf ein Todesfallkapital hätten ausgehen können ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 7/1 S. 9 ). Da im Zeitpunkt des Todes von B.___ das Rücktrittsalter gemäss Reglement noch nicht erreicht gewesen sei , bestehe ein Anspruch der Kläger auf ein Todesfallkapital ( Urk. 7/1 S. 9). 1.3 Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass ein Todesfall kapital gemäss Art. 13 ihres Vorsorgereglement s b eim Tod eines « Versicherten » ausbezahlt werde. Beim Todesfall eines Rentenbezügers (Alter und Invalidität) werde kein Todesfallkap ital ausgerichtet ( Urk. 10 S. 6 , Urk. 24 S. 5-6 ) . D ie Defi nition des «Versicherten» im Vorsorgereglement sei eindeutig. Gemäss Vor sorge reglement seien «Versicherte» die in die Pensionskasse aufgenommenen Mitar bei ter. Ein «Mitarbeiter» sei ein in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma stehender Mitarbeiter ( Urk. 1 0 S. 7) . Ein Invalidenrentner sei kein «Versicherter» gemäss dieser Definition ( Urk. 24 S. 6) . Etwas Anderes könne auch nicht aus den übrigen Reglementsbestimmungen abgeleitet werden . Hinsichtlich des nicht bestehenden Anspruchs auf ein Todesfallkapital für die Hinterbliebenen eines Invalidenrent ners sei das Reglement vielmehr konsistent und enthalte keine Wider sprüche ( Urk. 10 S. 10). Bei einem Invalidenrentner sei bereits das in der beruflichen Vor sorge versicherte Risiko «Invalidität» eingetreten. Aus diesem Grund würden die reglementarischen Leistungen für einen Invalidenrentner von denjenigen eines «Versicherten» untersch ieden ( Urk. 24 S. 8).
- 2.1 2.1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen versich ertem Arbeitnehmer und privater Vor sorgeeinrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Recht spre chung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allge meine Teil des Obligationenrechts anwendbar ( Art. 1-183 OR). Regl ement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleich bar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Ver sicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwider sprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis un d Vorsorge reglement, unterzieht. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementa rischen Be stimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich i st zu berücksich tigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzie rung gru ndsätzlich autonom sind ( Art. 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge, BVG ; wobei Abs. 2 die für die weitergehende Vorsorge zwingenden Minimalvorschriften aufführt ). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnis mässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgever hältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 2.1.2 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprin zip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewoh nenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, aus gehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objek tiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht ange nommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt ha ben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingun gen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulege n (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.2 Laut Art. 13 Abs. 1 des hier massgebenden Reglements der Beklagte n in der ab
- Januar 2018 gültig gewesenen Fassung ( Urk. 11/ 4 ) wird den Anspruchsbe rech tigten ein Todesfallkapital ausbezahlt, wenn ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters stirbt. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Reglements entspricht das Todesfallkapital dem Al tersguthaben im Zeitpunkt des Todes abzüglich des nach den Grundlagen der Pensionskasse berechneten Barwertes allfälliger Hinterlassenenleistungen (inkl. einer allfälligen Abfindung). Das Todesfallkapital entspricht gemäss Art. 13 Abs. 3 des Reglements mindestens den seit
- Januar 2005 eingebrachten zusätzlichen Einkaufssummen gemäss Art. 7 Abs. 5 und 6 des Reglements , ohne Zinsen abzüglich eines allfälligen Vorbezugs im Rah men der Wohneigentumsförderung ( Art. 24 des Reglements) und/oder einer all fälligen Entnahme aus Anlass einer Ehescheidung ( Art. 25 des Reglements). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Ordnung ( Art. 13 Abs. 4 des Reglements): a) der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben , b) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit . a) die vom Verstorbe nen in erheblichen Masse unterstützten Personen oder die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod un unterbrochenen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder welche für den Unterhalt eines oder mehrere r gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente ( Art. 20a Abs. 2 BVG), c) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit . a) und b) die übrigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen d) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit . a), b) und c) die übri gen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens im Umfang von der Hälfte des Todesfallkapitals. Personen gemäss lit . b) sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Pensionskasse vom Versicherten schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorliegen ( Art. 13 Abs. 5 des Reglements). Gemäss Art. 13 Abs. 6 des Reglements kann der Versicherte die in Abs. 4 vorge gebenen Begünstigtengruppen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse in folgendem Ausmass verändern: a) Falls Personen gemäss Art. 4 lit . b) existieren, darf der Versicherte die be günstigten Personen gemäss Abs. 4 lit . a) und b) zusammenfassen. b) Falls keine Personen gemäss Abs. 4 lit . b) existieren, darf der Versicherte die begünstigten Personen gemäss Abs. 4 lit . a) und c) zusammenfassen. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorlie gen. Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse die An sprüche der begünstigten Personen innerhalb einer Begünstigtengruppe ( Abs. 4 und 6) beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung des Versicherten vorliegt, steht das Todesfallkapital allen Begünstigten innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorliegen ( Art. 13 Abs. 7 des Reglements). Fehlen Personen gemäss Abs. 4, fällt das Todesfallkapital an die Pensionskasse ( Art. 13 Abs. 8 des Reglements).
- 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegend strittigen Ausrichtung eines Todesfallkapi tals nicht um eine im BVG geregelte gesetzliche Leistung, sondern um eine reglementarische Leistung der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge handelt . D eswegen konnte die Beklagte diese Leistung - unter Berück sichtigung der Vorschriften zur Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG) - auch selbständig regeln und insbesondere bestim men, wann ein Todesfallkapital geleistet wird . 3.2 Sie hat in ihrem Reglement in Art. 13 Abs. 1 festgehalten, dass den Anspruchs berechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt wird, wenn ein Versicher ter vor Er reichen des Rücktrittsalters stirbt. Alsdann hat die Beklagte in ihrem Reglement vor dieser Bestimmung die Ehegatten- und Lebenspartner rente ( Art. 11) und die Waisenrente ( Art. 12) geregelt. Diese beiden Hinterlassenen leistungen sind ge mäss Reglement beim Tod eines Versicherten, eines Altersrent ners oder eines In validenrentners vorgesehen ( Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1). Demnach wird bezüglich Hinterlassen en leistungen im Reglement der Beklagten zwischen drei verschiedenen P ersonenkategorien unterschieden und das Todesfallkapital nur beim Tod eines Versicherten ausgerichtet. Was unter einem «Versicherten» zu ver stehen ist, kann dem Reglem ent ebenfalls entnommen werden. Die «Versicherten» sind gemäss der Definition im Kapitel «Verwendete Abkürzungen und Bezeich nungen» des Reglements «die in die Pensionskasse aufgenommenen Mitarbeiter». Unter einem «Mitarbeiter» wird gemäss den Definitionen in jenem Kapitel eine Person verstanden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer zur Z.___ -Mediengruppe gehörenden Firma steht , welche über einen Anschlussvertrag mit der Pensionskasse verfügt. Für den Verstorbenen traf dies im Zeitpunkt seines Todes am 5. Oktober 2018 (Urk. 2/3) nicht (mehr) zu, denn sein Arbeitsverhältnis war damals bereits aufge löst ( Urk. 1 S. 6) und er bezog mit Wirkung ab dem 20. August 2014 eine ganze Invalidenrente der Beklagten (Urk. 2/2) . Weil der Verstorbene bei seinem Tod kein «Versicherter» im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Reglements war, muss die Beklagte kein Todesfallkapital ausbezahlen. 3.3 D iesbezüglich besteht keine Mehrdeutigkeit, weshalb die Unklarheitsregel von vornherein nicht zur Anwendung gelangt. Daran vermögen auch die Vorbringen der Kläger , wonach die Begriffe «Versicherter» und «Invalidenrentner» im Regle ment uneinheitlich verwendet w ü rden ( Urk. 1 , Urk. 7/1, jeweils S. 7 , Urk. 21 S. 8 ) , nichts zu ändern . Die von den Klägern zur Stützung ihres Standpunktes an geführten Reglementsbestimmungen betreffen namentlich die Äufnung des Al tersguthabens bei Voll- und Teilinvalidität ( Art. 5 Abs. 4 und 5 ) , die Beiträge im Allgemeinen ( Art. 6) und d ie Beitragsbefreiung bei Invalidität im Speziellen ( Art. 6 Abs. 6) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 10 Abs. 2). So weit in diesen Bestimmungen der Begriff «Versicherter» verwendet wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, es seien darunter auch Invalidenrentner zu ver stehen oder der Begriff werde uneinheitlich verwendet. Die Kläger scheinen bei ihrer Argumentation zu übersehen , dass eine Invalidität nicht nur eingetreten, sondern der en Eintritt auch rechtsgenüglich festgestellt worden sein muss, bevor Leistungen infolge Invalidität gesprochen werden. Dass auch der Begriff «vollin valider Versicherter» (vgl. Art. 5 Abs. 5 des Reglements) nicht inkonsistent ist, zeigt sich im Übrigen auch im vorliegenden Fall . Dem Verstorbenen wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 bestätigt, dass er mit Wirkung ab dem 20. August 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und Beitragsbe freiung (Weiterführung Sparguthaben) habe . Gemäss Feststellung der Invaliden versicherung war er seit dem 1. Oktober 2013 in rentanspruchserheblichem Aus mass invalid, zufolge weiterhin bestehendem Arbeitsverhältnis mit Lohnfortzah lung (zum Aufschub des Anspruchs vgl. Art. 10 Abs. 6 des Reglements) jedoch nach wie vor versichert und daher noch nicht Invalidenrentner im Sinne des Reg lements. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Reglement der Beklagten und insbesondere bei den Bestimmungen zu den Hinterlassenenleistungen (Art. 11 bis Art. 13 des Reglements) begrifflich eindeutig zwischen Versicherten, Altersrent nern und Invalidenrentner unterschieden wird und gemäss Art. 13 des Regle ments ein Todesfallkapital nur ausgerichtet wird, wenn ein Versicherter stirbt . Alsdann können die Kläger aus ihrer Auslegung von Art. 13 des Reglements der Beklagten mit der Unterscheidung von Versicherten vor und nach Erreichen des Rücktrittsalters ( Urk. 1, Urk. 7/1, jeweils S. 8) n ichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist auch diesbezüglich , dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Versicherter im Sinne des Reglements war. 3.4 Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 des Reglements der Beklagten nicht erfüllt und sie hat die Auszahlung eines Todesfallkapitals zu Recht abgelehnt. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage n.
- 4.1 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). 4.2 Soweit der Kläger 1 geltend macht, es sei ihm auch bei Unterliegen eine Entschä digung zuzusprechen, weil die Beklagte sich mit seinen im Schreiben vom 20. März 2019 neu vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt und da her das rechtliche Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt wer den. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Vorsorgeeinrichtungen nicht Verwal tungsbehörden sind, die (hoheitlich) Verfügungen erlassen können , weshalb dem rechtlichen Gehör im vorprozessualen Verfahren nicht dieselbe Bedeutung zu kommen kann wie in einem Verwaltungsverfahren. Dies gilt insbesondere hin sichtlich der Pflicht zur Entscheidbegründung (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Beruf liche Vorsorge,
- Aufl. 2019, Rz . 1919 f.). Zudem ist eine Behörde nicht ver pflichtet, in ihrer Verfügung auf jeden Einwand einzugehen und diesen zu wider legen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/ dd ; 142 II 49 E. 9.2). Das Gericht erkennt:
- Die Klage n we rd en abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Y .___ - Libera AG - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00053 damit vereinigt BV.2019.00059
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 3 0. April 2020 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y .___ Kläger Kläger 1 vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Pensionskasse der Z.___ c/o Aktiengesellschaft Z.___ Beklagte vertreten durch Libera AG Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: A.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
B.___ , geboren 1954, bezog mit Wirkung ab dem 20. August 2014 eine ganze Invalidenrente der Pensionskasse der Z.___ (Urk. 2/2). Er verstarb am 5. Oktober 2018 (Urk. 2/3). Seine Erben sind seine Ge schwister, A.___ , geboren 1942, X.___ , geboren 1944, und Y.___ , geboren 1950 (vgl. die Erbenbeschei ni gung des Amtsnotariats St. Gallen vom 8. Januar 2019, Urk. 2/2).
X.___ gelangte mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2018 an die Pensions kasse der Z.___ und ersuchte sie um Auszahlung des Todesfallka pitals von B.___ an dessen Erben ( Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2018 teilte die Pensionskasse der Z.___
ihm mit, dass kein Anspruch der Erben von
B.___
auf das Todesfallka pital aus dem Vorsorgeverhältnis bestehe, weil der Verstorbene Invalidenrentner gewesen sei und eine ganze Rente bezogen habe ( Urk. 2/7). Der folgende kontro vers geführte Schriftenwechsel zwischen der Pensi onskasse und X.___ sowie seiner Rechtsvertreterin führte zu keiner Eini gung ( Urk. 2/ 8 - 12). 2.
2.1
X.___ erhob mit Eingabe vom 17. Juni 2019 beim Sozialversiche rungsgericht Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Todesfallkapital auszu richten (Urk. 1 S. 2) . 2.2
Am 15. Juli 2019 erhob Y.___ ebenfalls Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ und beantragte, die Beklagte sei zu ver pflichten, ihm ein Todesfallkapital aus zurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klagedatum (Urk. 7/1 S. 2). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 7. August 2019 wurden die beiden Klageverfahren vereinigt (Urk. 6). 2.4
D ie Beklagte beantragte mit ihren Klageantworten vom 19. August und
13. Sep tember 2019 Abweisung der Klagen , soweit auf sie einzutreten sei ( Urk. 10 S. 2 , Urk. 12 S. 2 ). 2.5
Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde A.___ zum vor lie genden Prozess beigeladen und den Klägern die Klageantworten der Bekla gten vom 19. August und 13. Sep tember 2019 (Urk. 10, Urk. 12) zur Kennt nis nahme zugestellt (Urk. 14). Die Beigeladene liess sich innert der mit dieser Verfügung an gesetzten Frist nicht ver nehmen. 2.6
Daraufhin wurde mit Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk.
16) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Kläger 1 ergänzte sein Rechtsbegehren mit Repl ik vom 2 1. Januar 2020 und beantragte nunmehr, dass das Gericht das Todes fall kapital feststelle und die Beklagte verpflichte, ihm das Todesfallkapital zuzüg lich Verzugszins von 5 % ab Kla gedatum auszurichten ( Urk. 21 S. 2). Der Kläger 2 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Beklagte erklär te mit ihrer Duplik vom 24. Februar 2020 , dass sie an ihren Rechtsbegehren festhalte ( Urk. 24 S. 2).
Diese Eingabe der Beklagten wurde den übrigen Verfahrensbetei ligten m it Verfügung vom 25. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Kläger 2 und die Beigeladene erhielten sodann je eine Kopie der Replik des Klä gers 1 ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte zur Auszahlung eines Todesfallkapitals an die Kläger verpflichtet ist. 1.2
D ie Kläger bringen im Wesentlichen vor, die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf , dass kein Todesfallkapital auszurichten sei , weil der Verstorbene vor seinem Tod als Invalidenrentner kein «Versicherter» im Sinne des Reglements
mehr ge wesen sei .
Gemäss ihrem Reglement seien d ie Hinterbliebenen von Invalidenrent ner n nicht vom Anspruch auf ein Todesfall kapital ausgeschlossen worden ( Urk. 21 S. 5 , S. 8 ).
D ie Auslegung dieses
Vorsorge reglement ergebe, dass die Verwendung der Begriffe «Versicherter» und «Invali denrentner» über das ganze Reglement hinweg inkonsi stent verwendet würden und äusserst unklar seien ( Urk. 1 S. 6-7 , Urk. 7/1 S. 6-7 , Urk. 21 S. 3 , S. 5 ). Die Beklagte könne sich deshalb nicht allein auf die einleitende Definition im Reglement berufen . E s könne sodann
nicht angehen, dass die Beklagte sich aus d er Unklarheit, die sie selbst zu verant worten ha be, auf eine Auslegung berufen könne, welche für sie am günstigsten sei ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 7/1 S. 7 ). Alsdann werde in Art. 13 des Reglements unter schieden z wischen einem «Versicherten vor Erreichen des Rücktrittsalters» und einem «Versicherten nach Erreichen des Rücktrittsalters». Diese Abgrenzung ma che technisch Sinn, denn mit Erreichen des Rücktrittsalters werde das vorhandene Altersguthaben für die Auszahlung der Rente verwendet. Das Altersguthabe n nach Erreichen des Rücktrittsalters sei somit verplant. Anders sehe es vor Errei chen des Rücktrittsalters aus. Das Altersguthaben müsse diesfalls sowohl für aktiv Versicherte wie auch für Invalidenrentner jederzeit für die Ausrichtung einer Frei zügigkeitsleistung zur Verfügung stehen. Bei Eintritt eines Todesfalls sei es nicht schon anderweitig verplant oder aufgebraucht. Es könne deshalb für die Ausrich tung eines Todesfallkapitals verwendet werden ( Urk. 1 S.
8 , Urk. 7/1 S.
8 ). B.___ habe im Zeitpunkt seines Todes am 5. Oktober 2018 das Rück trittsalter gemäss einleitendem Definitionsverzeichnis des Reglements von 65 Jahren noch nicht erreicht gehabt. Es sei daher ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters gewesen und habe gemäss Art. 13 Abs. 1 des Reglements den An spruch auf ein Todesfallkapital auslösen können . Sollte das Gericht wider Erwar ten dieser Argumentation nicht folgen, müsse die Unklarheitsregel herangezogen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendung des Begriffs «Versicherter» im Reglement müsse dieses so ausgelegt werden, wie dies der Versicherte und seine Hinterlassenen verstehen konnten. Sowohl die technische Auslegung wie auch d ie reglementarische Auslegung wü rden klar zeigen, dass der Versicherte und seine Hinterlassenen vom Anspruch auf ein Todesfallkapital hätten ausgehen können ( Urk. 1 S. 9 ,
Urk. 7/1 S. 9 ).
Da im Zeitpunkt des Todes von
B.___
das Rücktrittsalter gemäss Reglement noch nicht erreicht gewesen sei , bestehe ein Anspruch der Kläger auf ein Todesfallkapital ( Urk. 7/1 S. 9). 1.3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend,
dass ein Todesfall kapital gemäss Art. 13 ihres Vorsorgereglement s b eim Tod eines « Versicherten » ausbezahlt werde. Beim
Todesfall eines Rentenbezügers (Alter und Invalidität) werde kein Todesfallkap ital ausgerichtet ( Urk. 10 S. 6 , Urk. 24 S. 5-6 ) .
D ie Defi nition des «Versicherten» im Vorsorgereglement sei eindeutig. Gemäss Vor sorge reglement seien «Versicherte» die in die Pensionskasse aufgenommenen Mitar bei ter. Ein «Mitarbeiter» sei ein in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma stehender Mitarbeiter ( Urk. 1 0 S. 7) . Ein Invalidenrentner sei kein «Versicherter» gemäss dieser Definition ( Urk. 24 S. 6) . Etwas Anderes könne auch nicht aus den übrigen Reglementsbestimmungen abgeleitet werden . Hinsichtlich des nicht bestehenden Anspruchs auf ein Todesfallkapital für die Hinterbliebenen eines Invalidenrent ners sei das Reglement vielmehr konsistent und enthalte keine Wider sprüche ( Urk. 10 S. 10). Bei einem Invalidenrentner sei bereits das in der beruflichen Vor sorge versicherte Risiko «Invalidität» eingetreten. Aus diesem Grund würden die reglementarischen Leistungen für einen Invalidenrentner von denjenigen eines «Versicherten» untersch ieden ( Urk. 24 S. 8). 2. 2.1
2.1.1
Die Rechtsbeziehungen zwischen versich ertem Arbeitnehmer und privater Vor sorgeeinrichtung
werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge
durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Recht spre chung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allge meine Teil des Obligationenrechts anwendbar ( Art. 1-183 OR). Regl ement oder Statuten stellen den vorformulierten
Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleich bar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Ver sicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwider sprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis un d Vorsorge reglement, unterzieht. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementa rischen Be stimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich
i st zu berücksich tigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen
und deren Finanzie rung gru ndsätzlich autonom
sind ( Art. 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge, BVG ; wobei Abs. 2 die für die weitergehende Vorsorge zwingenden Minimalvorschriften aufführt ). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnis mässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgever hältnisses erforderlich ist (BGE 138 V 366 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 2.1.2
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprin zip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewoh nenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, aus gehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objek tiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht ange nommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt ha ben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingun gen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulege n (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.2
Laut Art. 13 Abs. 1 des hier massgebenden Reglements der Beklagte n in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung ( Urk. 11/ 4 ) wird den Anspruchsbe rech tigten ein Todesfallkapital ausbezahlt, wenn ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters stirbt.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Reglements entspricht das Todesfallkapital dem Al tersguthaben im Zeitpunkt des Todes abzüglich des nach den Grundlagen der Pensionskasse berechneten Barwertes allfälliger Hinterlassenenleistungen (inkl. einer allfälligen Abfindung).
Das Todesfallkapital entspricht gemäss Art. 13 Abs. 3 des Reglements mindestens den seit 1. Januar 2005 eingebrachten zusätzlichen Einkaufssummen gemäss Art. 7 Abs. 5 und 6 des Reglements , ohne Zinsen abzüglich eines allfälligen Vorbezugs im Rah men der Wohneigentumsförderung ( Art. 24 des Reglements) und/oder einer all fälligen Entnahme aus Anlass einer Ehescheidung ( Art. 25 des Reglements).
Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Ordnung ( Art. 13 Abs. 4 des Reglements): a) der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben , b) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit . a) die vom Verstorbe nen in erheblichen Masse unterstützten Personen oder die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod un unterbrochenen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder welche für den Unterhalt eines oder mehrere r gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente ( Art. 20a Abs. 2 BVG), c) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit . a) und b) die übrigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen d) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss lit . a), b) und c) die übri gen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens im Umfang von der Hälfte des Todesfallkapitals. Personen gemäss lit . b) sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Pensionskasse vom Versicherten schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorliegen ( Art. 13 Abs. 5 des Reglements). Gemäss Art. 13 Abs. 6 des Reglements kann der Versicherte die in Abs. 4 vorge gebenen Begünstigtengruppen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse in folgendem Ausmass verändern: a) Falls Personen gemäss Art. 4 lit . b) existieren, darf der Versicherte die be günstigten Personen gemäss Abs. 4 lit . a) und b) zusammenfassen. b) Falls keine Personen gemäss Abs. 4 lit . b) existieren, darf der Versicherte die begünstigten Personen gemäss Abs. 4 lit . a) und c) zusammenfassen. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorlie gen. Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse die An sprüche der begünstigten Personen innerhalb einer Begünstigtengruppe ( Abs. 4 und 6) beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung des Versicherten vorliegt, steht das Todesfallkapital allen Begünstigten innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Pensionskasse vorliegen ( Art. 13 Abs. 7 des Reglements). Fehlen Personen gemäss Abs. 4, fällt das Todesfallkapital an die Pensionskasse ( Art. 13 Abs. 8 des Reglements). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegend strittigen Ausrichtung eines Todesfallkapi tals nicht um eine im BVG geregelte gesetzliche Leistung, sondern um eine reglementarische Leistung der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge handelt . D eswegen konnte
die Beklagte diese Leistung
- unter Berück sichtigung der Vorschriften zur Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG)
-
auch selbständig regeln und insbesondere bestim men, wann ein Todesfallkapital geleistet wird . 3.2
Sie hat in ihrem Reglement in Art. 13 Abs. 1 festgehalten, dass den Anspruchs berechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt wird, wenn ein Versicher ter vor Er reichen des Rücktrittsalters stirbt. Alsdann hat die Beklagte in ihrem Reglement vor dieser
Bestimmung
die Ehegatten- und Lebenspartner rente ( Art.
11) und die Waisenrente ( Art.
12) geregelt. Diese beiden Hinterlassenen leistungen
sind ge mäss Reglement
beim Tod eines Versicherten, eines Altersrent ners oder eines In validenrentners vorgesehen ( Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1). Demnach wird bezüglich Hinterlassen en leistungen im Reglement der Beklagten zwischen drei verschiedenen P ersonenkategorien unterschieden und das Todesfallkapital nur beim Tod eines Versicherten ausgerichtet. Was unter einem «Versicherten» zu ver stehen ist, kann dem Reglem ent ebenfalls entnommen werden. Die «Versicherten» sind gemäss der Definition im Kapitel «Verwendete Abkürzungen und Bezeich nungen» des Reglements «die in die Pensionskasse aufgenommenen Mitarbeiter». Unter einem «Mitarbeiter» wird gemäss den Definitionen in jenem Kapitel eine Person verstanden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer zur Z.___ -Mediengruppe gehörenden Firma steht , welche über einen Anschlussvertrag mit der Pensionskasse verfügt.
Für den Verstorbenen traf dies im Zeitpunkt seines Todes am 5. Oktober 2018 (Urk. 2/3) nicht (mehr) zu, denn sein Arbeitsverhältnis war damals bereits aufge löst ( Urk. 1 S. 6) und er bezog mit Wirkung ab dem 20. August 2014 eine ganze Invalidenrente der Beklagten (Urk. 2/2) . Weil der Verstorbene bei seinem Tod kein «Versicherter» im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Reglements war, muss die Beklagte kein Todesfallkapital ausbezahlen. 3.3
D iesbezüglich besteht keine Mehrdeutigkeit, weshalb die Unklarheitsregel von vornherein nicht zur Anwendung gelangt.
Daran vermögen auch die Vorbringen
der Kläger , wonach die Begriffe «Versicherter» und «Invalidenrentner» im Regle ment uneinheitlich verwendet w ü rden ( Urk. 1 , Urk. 7/1, jeweils S. 7 , Urk. 21 S.
8 ) , nichts zu ändern .
Die von den Klägern zur Stützung ihres Standpunktes an geführten Reglementsbestimmungen
betreffen namentlich die Äufnung des Al tersguthabens bei Voll- und Teilinvalidität ( Art. 5 Abs. 4 und 5 ) , die Beiträge im Allgemeinen ( Art.
6) und d ie Beitragsbefreiung bei Invalidität im Speziellen ( Art. 6 Abs. 6) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 10 Abs. 2).
So weit in diesen Bestimmungen der Begriff «Versicherter» verwendet wird, kann daraus nicht abgeleitet werden, es seien darunter auch Invalidenrentner zu ver stehen oder der Begriff werde uneinheitlich verwendet. Die Kläger scheinen bei ihrer Argumentation zu übersehen , dass eine Invalidität nicht nur eingetreten, sondern der en Eintritt auch rechtsgenüglich festgestellt worden sein muss, bevor Leistungen infolge Invalidität gesprochen werden. Dass auch der Begriff «vollin valider Versicherter» (vgl. Art. 5 Abs. 5 des Reglements) nicht inkonsistent ist, zeigt sich im Übrigen auch im vorliegenden Fall . Dem Verstorbenen wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 bestätigt, dass er mit Wirkung ab dem 20. August 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und Beitragsbe freiung (Weiterführung Sparguthaben) habe . Gemäss Feststellung der Invaliden versicherung war er seit dem 1. Oktober 2013 in rentanspruchserheblichem Aus mass invalid, zufolge weiterhin bestehendem Arbeitsverhältnis mit Lohnfortzah lung (zum Aufschub des Anspruchs vgl. Art. 10 Abs. 6 des Reglements) jedoch nach wie vor versichert und daher noch nicht Invalidenrentner im Sinne des Reg lements.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Reglement der Beklagten und insbesondere bei den Bestimmungen zu den Hinterlassenenleistungen (Art. 11 bis Art. 13 des Reglements) begrifflich eindeutig zwischen Versicherten, Altersrent nern und Invalidenrentner unterschieden wird und gemäss Art. 13 des Regle ments ein Todesfallkapital nur ausgerichtet wird, wenn ein Versicherter stirbt .
Alsdann können die Kläger aus ihrer Auslegung von Art. 13 des Reglements der Beklagten mit der Unterscheidung von Versicherten vor und nach Erreichen des Rücktrittsalters ( Urk. 1, Urk. 7/1, jeweils S. 8) n ichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist auch diesbezüglich , dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Versicherter im Sinne des Reglements war. 3.4
Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 des Reglements der Beklagten nicht erfüllt und sie hat die Auszahlung eines Todesfallkapitals zu Recht abgelehnt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage n. 4.
4.1
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). 4.2
Soweit der Kläger 1 geltend macht, es sei ihm auch bei Unterliegen eine Entschä digung zuzusprechen, weil die Beklagte sich mit seinen im Schreiben vom 20. März 2019 neu vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt und da her das rechtliche Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt wer den. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Vorsorgeeinrichtungen nicht Verwal tungsbehörden sind, die (hoheitlich) Verfügungen erlassen können , weshalb dem rechtlichen Gehör im vorprozessualen Verfahren nicht dieselbe Bedeutung zu kommen kann wie in einem Verwaltungsverfahren. Dies gilt insbesondere hin sichtlich der Pflicht zur Entscheidbegründung (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Beruf liche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz . 1919 f.). Zudem ist eine Behörde nicht ver pflichtet, in ihrer Verfügung auf jeden
Einwand einzugehen und diesen zu wider legen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/ dd ; 142 II 49 E. 9.2). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage n we rd en abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Y .___ - Libera AG - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher