opencaselaw.ch

BV.2019.00047

Gesuch um Kapitalleistung verspätet, Fristwiederherstellung nicht möglich

Zürich SozVersG · 2020-09-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

A.___ , geboren 1942, bezog eine Altersrente der Z.___ - Pensionskasse. Am 2 0. Oktober 2018 verstarb die Versicherte . Mit Schreiben vom 1 4. November 2018 teilte die Z.___ -Pensionskasse X.___ , geboren 1942, Ehemann von A.___ sel.,

mit, dass er die Wahl zwischen einer Ehegattenrente von Fr. 920.-- pro Monat und einer einmaligen Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 101'051. -- habe

( Urk. 2/3) . Am 2 0. J anuar 2019 verstarb X.___ . Mit E-Mail vom 2 2. Januar 2019

(Urk. 2/5) stellte Y.___ , Tochter und Alleinerbin von X.___ sel. (vgl. Erbschein des Bezirksgerichts Dieti kon vom 2 6. April 2019, Urk. 4) , bei der Z.___ -Pensionskasse ein Gesuch um Auszahlung der einmaligen Kapital leis tung . M it Schreiben vom 3 1. Januar 2019 teilte die Z.___ -Pensionskasse Y.___ mit, dass das Gesuch nicht

innerhalb der Frist von drei Monaten seit dem Tod von A.___ sel.

eingereicht worden sei. Infolgedessen habe

X.___ se

l. Anspruch auf eine Ehegattenr ente der Z.___ -Pen sions kasse ( Urk. 11). Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ersuch te Y.___

die

Z.___ -Pensionskasse um nochmalige Prüfung des Gesuchs

( Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 1. März 2019 beantwortete die

Z.___ -Pensionskasse da s Gesuch ab schlägig ( Urk. 2/7). 2.

Am 4. Juni 2019 erhob Y.___ Klage gegen die Z.___ -Pensionskasse und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 101'051.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2 0. Januar 2019 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 1). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Oktober 2019 die vollumfängliche Abwei sung der Klage ( Urk. 10 S. 2 ). Mit Replik vom 1 1. November 2019 und Duplik vom 2. März 2020 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest ( Urk. 14 und Urk. 19). Am 3. März 2020 wurde der Kläge rin die Duplik zugestellt (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Stirbt eine aktive, invalide oder pensionierte versicherte Person, so hat ihr Ehe gatte Anspruch auf eine Ehegattenleistung, sofern er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen oder das 4 5. Altersjahr zurückgelegt hat ( Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglement s 2012 der Beklagten ). Der Anspruch auf die Ehe gattenrente beginnt am Ersten des Monats nach dem Todestag der versicherten Person. Sie ist lebenslänglich bis zum Ende des Todesmonats der anspruchs be rechtigten Person zahlbar ( Art. 35 Abs. 2 Satz 1 und 2

des Vorsorgereglement s ). Anstelle einer Ehegattenrente kann eine Kapitalleistung verlangt werden. Das entsprechende Gesuch muss innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden ( Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglement s ). 1.2

Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes ein zureichen ( Art. 148 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung).

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt , sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ).

Dass eine nicht gewahrte Frist unter bestimmten Voraussetzungen wiederher gestellt werden kann, entspricht einem allgemeinen Grundsatz, weshalb die Frist wiederherstellung auch zulässig ist, wenn das Gesetz sie nicht vorsieht ( vgl. BGE 108 V 109 ).

Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Dem zufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erfor derlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2 ). 2. 2.1

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor, dass es sich bei der Drei monatsfrist von Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten nicht um eine Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsfrist handle. Die geringfügige Verspätung, mit welcher sie den An spruch auf eine Kapitalleistung geltend ge macht habe, sei unbeachtlich. Die Verspätung des Gesuchs sei durch die beson deren krankheitsbed ingten Umstände von X.___ sel. ( kräftezehrende Behandlungen, Dauermedikation mit schmerzstillenden Mitteln mit Beeinträchti gung der freien Entscheidungsfähigkeit) bedingt gewesen. I m öffentlichen Recht würde dies ein en Grund für eine Wiederherstellung der Frist darstellen . Indem die Beklagte, die bis zum Eingang des Gesuch s noch keine Anstalten zur Bezah lung der Rente gemacht habe, die Ausrichtung der Kapitalleistung

abgelehnt habe, habe sie überspitzt formalis tisch und rechtsmiss bräuchlich gehandelt. Die Klägerin sei legitimiert, das Wahl- bzw. Gestaltungsrecht auszuüben, welches ihr Vater nicht mehr ausgeübt habe und welches im Rahmen der Universalsukzession mit der Gesamtheit der Rechte und Pflichten auf sie übergegangen sei ( Urk. 1 S. 4 ff. und

Urk. 14 S. 3 ). 2.2

Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass der Anspruch auf Kapital leistung nie entstanden sei. X.___ sel. habe k ein Gesuch um Kapital leistung gestellt, obwohl er Kennt nis von den formalen Anforderungen (Regelung im Vorsorgereglement und Schreiben vom 1 4. November 2018) gehabt habe u nd das Gesuch selbst oder mit Hilfe seiner Tochter hätte s tellen können. Ein An s pruch auf Kapitalleistung

habe daher nicht mittels Universals ukzession auf die Klägerin über gehen können. Sollte das Gericht wider Er warten davon ausgehen, dass die Klägerin als Erbin des hinterbliebenen Ehegatten zwischen Kapitalleis tung und Re nte wählen könnte, wäre ein ent sprechendes Gesuch verspätet ein gegange

n. Nach dem klaren Wortlaut sei eine Kapitalleistung innert drei Mo naten seit dem Tod der versicherten Person zu verlangen. A nsonsten bestehe Anspruch auf eine Rente ( Urk. 10 Rz. 24; vgl. auch Urk. 19). 3. 3.1

Mit Schreiben der Beklagten vom 1 4. November 2018 wurde X.___

sel. aufgefordert , zwecks Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf eine Ehe gatten leistung seine AHV-Nummer, das Geburtsdatum und eine persönliche Zahladresse mitzuteilen . Im Weiteren erklärte die Beklagte, dass anstelle einer Ehegattenrente eine Kapitalleistung verlangt werden könne.

Er werde deshalb gebeten, das Doppel dieses Schreibens ergänzt an die Beklagte zu retournieren. Die Detailinformationen seien dem beigelegten Informationsblatt zu entnehmen. X.___ sel. konnte auf dem Schreiben vom 1 4. November 2018

anzu kreuzen, ob er eine Ehegattenrente ( Fr. 920.-- pro Monat) oder eine einmalige Kapitalleistung ( Fr. 101'051.--) wünsche. Dies unter Hinweis darauf, dass das Gesuch für eine Kapitalleistung innert drei Monaten nach dem Tod der ver sicher ten Person eingereicht werden müsse ( Urk. 2/3). Die sem Schreiben lag Art. 35 Abs. 3

des Vorsorgereglements zugrunde (vgl. E. 1.1).

Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements, wo nach das Gesuch um Kapitalleistung innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden muss, und des Umstandes, dass eine Vorsorgeeinrichtung ein berechtigtes Interesse daran hat, innert nützlicher Frist zu wissen , welche Vorsor geleistung sie auszurichten hat und ob ein Ehegatte neu Rentenbez üger

ist, ist hier von einer Verwirkungsfrist auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 2 0. Juli 2018 E. 2.1) . Dass es sich um eine Ordnungsfrist handeln soll, deren knappes Verpassen keine Folgen zeitigt, ver mag nicht zu überzeugen. Bei Ordnungsfristen handelt es sich in der Regel um Fristen, welche die Behörden zu beachten haben. Dass im Vorsorgereglement ausdrücklich erwähnt sein müsste, dass es sich um eine Verwirkungsfrist handelt bzw. dass n ach Ablauf dieser Frist nur noch eine Rente ausgerichtet wird ( Urk. 1 S. 4) , ist unzutreffend. Der entsprechende Hinweis auf die Dreimonatsfrist wurde im Schreiben vom 1 4. November 2018 sodann zwar tatsächlich in einer etwas kleineren Schrift grösse verfasst als der übrige Teil des Schreibens. Auch die betreffende Passage ist jedoch noch gut leserlich und findet sich zudem direkt unter dem Feld, das an zukreuzen ist, wenn die Kapitalleistung gewünscht wird.

Unter diesen Umständen konnte dieses Schreiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur so verstanden werden , dass ein allfällige s Gesuch um Kapi tal leistung zwingend

innert drei Monaten seit dem Tod der versi cherten Person einzureichen war. 3.2

Die mit Schreiben vom 1 4. November 2018 ( Urk. 2/3) gesetzte Frist, innert derer X.___ sel. der Beklagten das Gesuch um K apitalleistung hätte ein reichen müssen , lief am 2 1. Januar 2019 ab ( drei Monate nach dem Tod von A.___ sel. am 2 0. Oktober 2019; d er 2 0. Januar 2019 war ein Sonntag, weshalb die Frist am nächstfolgenden Werktag ablief ; vgl. Art. 78 Abs. 1 des Obligationenrechts ). Da die Klägerin das betreffende Gesuch erst mit E-M ail vom 2 2. Januar 2019 ( Urk. 2/5) stellte, hat sie diese Frist

– wenn auch knapp - nicht gewahrt. 3.3

Aus den Berichten des B.___ vom 2 8. November 2018 ( Urk. 2/4a) und der C.___ vom 2 9. November 2018 ( Urk. 2/4b) sowie der Rechnung des Pflegezentrums des

D.___ vom 5. Februar 2019 ( Urk. 2/4c) geht hervor , dass X.___ sel. unter einer Krebserkrankung (Erstdi a gnose März 2018) im Endstadium litt, welcher er am 2 0. Januar 2019 erlag. Vom 5. November 2018 bis zum 2 0. Januar 2019 war er durchgehend hospita lisiert.

Im an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 2 2. Januar 2019 erklärte die Klägerin , dass sie sich auf das Schreiben vom 1 4. November 2018 beziehe, welches an ihren Vater adressiert gewesen sei. Ihr Vater habe sie damals über dieses Schrei ben informiert und auch erwähnt, dass er das Gesuch um eine einmalige Kapital leistung stellen wolle (anstelle der Ehegattenrente). Sein e Wahl für die Kapital auszahlung habe er ihr gegenüber damit begründet, dass die s

für ihn aufgrund des länger andauernden Krankheitsverlauf s (Krebs im Endstadium) und den da durch entstandenen Kosten (unter anderem mehrwöchiger Spitalaufenthalt und Pflegeheim mit Intensivpflege) eine grosse Unterstützung und Erleichterung bedeuten würde . Ihr Vater sei leider am 2 0. Januar 2019 im Pflegeheim D.___ gestorben. In seinen persönlichen Unterlagen habe sie nun das Schreiben vom 1 4. November 2018 gefunden und festgestellt, dass ihr Vater das Gesuch noch nicht ausgefüllt und auch noch nicht an die Beklagte retourniert habe ( Urk. 2/5). 3.4

Aufgrund dieser Ausführungen der Klägerin im E-Mail vom 2 2. Januar 2019

ergibt

sich , dass X.___

sel. das Schreiben der Beklagten vom 14. November 201 8 erhalten, verstanden und gegenüber der Klägerin erklärt hat , dass

er sich für die Kapitalleistung entschieden habe.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass X.___ sel. die Klägerin zudem am 1 8. Dezember 2018 schriftlich zur Vertretung im Zusammen hang mit dem Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV bei der Gemeinde E.___

ermächtigte ( Urk. 2/5) , muss davon ausgegangen werden , dass es ihm trotz seiner schweren Krankheit und den Klinik - und Heimaufenthalten auch

möglich und zumutbar gewesen wäre, di e Klägerin zu beauftragen ,

bei der Be klagten innert der mit Schreiben vom 1 4. November 2018 gesetzten Frist bis zum 2 1. Januar 2019

die Kapitalleistung

zu

verlangen. Eine schriftliche Vollmacht wäre zur Fristwahrung im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Die Voraus set zung en für eine allfällige Fristwiederherste llung sind

nicht erfüllt (vgl. E. 1.2). Das Gesuch der Klä gerin um Kapitalleistung

hat demnach als verspätet zu gelten. Inwiefern di e Beklagte mit der Ablehnung dieses Gesuchs überspitzt formalistisch und rechtsmissbräuchlich gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. 3.5

Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob ein nicht ausgeübtes Wahlrecht betreffend Kapitalleistung einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Universalsukzession auf einen Erben übergeht.

Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 A.___ , geboren 1942, bezog eine Altersrente der Z.___ - Pensionskasse. Am 2 0. Oktober 2018 verstarb die Versicherte . Mit Schreiben vom 1 4. November 2018 teilte die Z.___ -Pensionskasse X.___ , geboren 1942, Ehemann von A.___ sel.,

mit, dass er die Wahl zwischen einer Ehegattenrente von Fr. 920.-- pro Monat und einer einmaligen Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 101'051. -- habe

( Urk. 2/3) . Am 2 0. J anuar 2019 verstarb X.___ . Mit E-Mail vom 2 2. Januar 2019

(Urk. 2/5) stellte Y.___ , Tochter und Alleinerbin von X.___ sel. (vgl. Erbschein des Bezirksgerichts Dieti kon vom 2 6. April 2019, Urk. 4) , bei der Z.___ -Pensionskasse ein Gesuch um Auszahlung der einmaligen Kapital leis tung . M it Schreiben vom 3 1. Januar 2019 teilte die Z.___ -Pensionskasse Y.___ mit, dass das Gesuch nicht

innerhalb der Frist von drei Monaten seit dem Tod von A.___ sel.

eingereicht worden sei. Infolgedessen habe

X.___ se

l. Anspruch auf eine Ehegattenr ente der Z.___ -Pen sions kasse ( Urk. 11). Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ersuch te Y.___

die

Z.___ -Pensionskasse um nochmalige Prüfung des Gesuchs

( Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 1. März 2019 beantwortete die

Z.___ -Pensionskasse da s Gesuch ab schlägig ( Urk. 2/7).

E. 1.1 Stirbt eine aktive, invalide oder pensionierte versicherte Person, so hat ihr Ehe gatte Anspruch auf eine Ehegattenleistung, sofern er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen oder das 4 5. Altersjahr zurückgelegt hat ( Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglement s 2012 der Beklagten ). Der Anspruch auf die Ehe gattenrente beginnt am Ersten des Monats nach dem Todestag der versicherten Person. Sie ist lebenslänglich bis zum Ende des Todesmonats der anspruchs be rechtigten Person zahlbar ( Art. 35 Abs.

E. 1.2 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes ein zureichen ( Art. 148 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung).

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt , sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ).

Dass eine nicht gewahrte Frist unter bestimmten Voraussetzungen wiederher gestellt werden kann, entspricht einem allgemeinen Grundsatz, weshalb die Frist wiederherstellung auch zulässig ist, wenn das Gesetz sie nicht vorsieht ( vgl. BGE 108 V 109 ).

Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Dem zufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erfor derlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2 ). 2.

E. 2 Satz 1 und 2

des Vorsorgereglement s ). Anstelle einer Ehegattenrente kann eine Kapitalleistung verlangt werden. Das entsprechende Gesuch muss innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden ( Art. 35 Abs.

E. 2.1 Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor, dass es sich bei der Drei monatsfrist von Art. 35 Abs.

E. 2.2 Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass der Anspruch auf Kapital leistung nie entstanden sei. X.___ sel. habe k ein Gesuch um Kapital leistung gestellt, obwohl er Kennt nis von den formalen Anforderungen (Regelung im Vorsorgereglement und Schreiben vom 1 4. November 2018) gehabt habe u nd das Gesuch selbst oder mit Hilfe seiner Tochter hätte s tellen können. Ein An s pruch auf Kapitalleistung

habe daher nicht mittels Universals ukzession auf die Klägerin über gehen können. Sollte das Gericht wider Er warten davon ausgehen, dass die Klägerin als Erbin des hinterbliebenen Ehegatten zwischen Kapitalleis tung und Re nte wählen könnte, wäre ein ent sprechendes Gesuch verspätet ein gegange

n. Nach dem klaren Wortlaut sei eine Kapitalleistung innert drei Mo naten seit dem Tod der versicherten Person zu verlangen. A nsonsten bestehe Anspruch auf eine Rente ( Urk. 10 Rz. 24; vgl. auch Urk. 19).

E. 3 des Vorsorgereglements, wo nach das Gesuch um Kapitalleistung innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden muss, und des Umstandes, dass eine Vorsorgeeinrichtung ein berechtigtes Interesse daran hat, innert nützlicher Frist zu wissen , welche Vorsor geleistung sie auszurichten hat und ob ein Ehegatte neu Rentenbez üger

ist, ist hier von einer Verwirkungsfrist auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 2 0. Juli 2018 E. 2.1) . Dass es sich um eine Ordnungsfrist handeln soll, deren knappes Verpassen keine Folgen zeitigt, ver mag nicht zu überzeugen. Bei Ordnungsfristen handelt es sich in der Regel um Fristen, welche die Behörden zu beachten haben. Dass im Vorsorgereglement ausdrücklich erwähnt sein müsste, dass es sich um eine Verwirkungsfrist handelt bzw. dass n ach Ablauf dieser Frist nur noch eine Rente ausgerichtet wird ( Urk. 1 S. 4) , ist unzutreffend. Der entsprechende Hinweis auf die Dreimonatsfrist wurde im Schreiben vom 1 4. November 2018 sodann zwar tatsächlich in einer etwas kleineren Schrift grösse verfasst als der übrige Teil des Schreibens. Auch die betreffende Passage ist jedoch noch gut leserlich und findet sich zudem direkt unter dem Feld, das an zukreuzen ist, wenn die Kapitalleistung gewünscht wird.

Unter diesen Umständen konnte dieses Schreiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur so verstanden werden , dass ein allfällige s Gesuch um Kapi tal leistung zwingend

innert drei Monaten seit dem Tod der versi cherten Person einzureichen war.

E. 3.1 Mit Schreiben der Beklagten vom 1 4. November 2018 wurde X.___

sel. aufgefordert , zwecks Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf eine Ehe gatten leistung seine AHV-Nummer, das Geburtsdatum und eine persönliche Zahladresse mitzuteilen . Im Weiteren erklärte die Beklagte, dass anstelle einer Ehegattenrente eine Kapitalleistung verlangt werden könne.

Er werde deshalb gebeten, das Doppel dieses Schreibens ergänzt an die Beklagte zu retournieren. Die Detailinformationen seien dem beigelegten Informationsblatt zu entnehmen. X.___ sel. konnte auf dem Schreiben vom 1 4. November 2018

anzu kreuzen, ob er eine Ehegattenrente ( Fr. 920.-- pro Monat) oder eine einmalige Kapitalleistung ( Fr. 101'051.--) wünsche. Dies unter Hinweis darauf, dass das Gesuch für eine Kapitalleistung innert drei Monaten nach dem Tod der ver sicher ten Person eingereicht werden müsse ( Urk. 2/3). Die sem Schreiben lag Art. 35 Abs.

E. 3.2 Die mit Schreiben vom 1 4. November 2018 ( Urk. 2/3) gesetzte Frist, innert derer X.___ sel. der Beklagten das Gesuch um K apitalleistung hätte ein reichen müssen , lief am 2 1. Januar 2019 ab ( drei Monate nach dem Tod von A.___ sel. am 2 0. Oktober 2019; d er 2 0. Januar 2019 war ein Sonntag, weshalb die Frist am nächstfolgenden Werktag ablief ; vgl. Art. 78 Abs. 1 des Obligationenrechts ). Da die Klägerin das betreffende Gesuch erst mit E-M ail vom 2 2. Januar 2019 ( Urk. 2/5) stellte, hat sie diese Frist

– wenn auch knapp - nicht gewahrt.

E. 3.3 Aus den Berichten des B.___ vom 2 8. November 2018 ( Urk. 2/4a) und der C.___ vom 2 9. November 2018 ( Urk. 2/4b) sowie der Rechnung des Pflegezentrums des

D.___ vom 5. Februar 2019 ( Urk. 2/4c) geht hervor , dass X.___ sel. unter einer Krebserkrankung (Erstdi a gnose März 2018) im Endstadium litt, welcher er am 2 0. Januar 2019 erlag. Vom 5. November 2018 bis zum 2 0. Januar 2019 war er durchgehend hospita lisiert.

Im an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 2 2. Januar 2019 erklärte die Klägerin , dass sie sich auf das Schreiben vom 1 4. November 2018 beziehe, welches an ihren Vater adressiert gewesen sei. Ihr Vater habe sie damals über dieses Schrei ben informiert und auch erwähnt, dass er das Gesuch um eine einmalige Kapital leistung stellen wolle (anstelle der Ehegattenrente). Sein e Wahl für die Kapital auszahlung habe er ihr gegenüber damit begründet, dass die s

für ihn aufgrund des länger andauernden Krankheitsverlauf s (Krebs im Endstadium) und den da durch entstandenen Kosten (unter anderem mehrwöchiger Spitalaufenthalt und Pflegeheim mit Intensivpflege) eine grosse Unterstützung und Erleichterung bedeuten würde . Ihr Vater sei leider am 2 0. Januar 2019 im Pflegeheim D.___ gestorben. In seinen persönlichen Unterlagen habe sie nun das Schreiben vom 1 4. November 2018 gefunden und festgestellt, dass ihr Vater das Gesuch noch nicht ausgefüllt und auch noch nicht an die Beklagte retourniert habe ( Urk. 2/5).

E. 3.4 Aufgrund dieser Ausführungen der Klägerin im E-Mail vom 2 2. Januar 2019

ergibt

sich , dass X.___

sel. das Schreiben der Beklagten vom 14. November 201

E. 3.5 Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob ein nicht ausgeübtes Wahlrecht betreffend Kapitalleistung einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Universalsukzession auf einen Erben übergeht.

Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 erhalten, verstanden und gegenüber der Klägerin erklärt hat , dass

er sich für die Kapitalleistung entschieden habe.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass X.___ sel. die Klägerin zudem am 1 8. Dezember 2018 schriftlich zur Vertretung im Zusammen hang mit dem Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV bei der Gemeinde E.___

ermächtigte ( Urk. 2/5) , muss davon ausgegangen werden , dass es ihm trotz seiner schweren Krankheit und den Klinik - und Heimaufenthalten auch

möglich und zumutbar gewesen wäre, di e Klägerin zu beauftragen ,

bei der Be klagten innert der mit Schreiben vom 1 4. November 2018 gesetzten Frist bis zum 2 1. Januar 2019

die Kapitalleistung

zu

verlangen. Eine schriftliche Vollmacht wäre zur Fristwahrung im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Die Voraus set zung en für eine allfällige Fristwiederherste llung sind

nicht erfüllt (vgl. E. 1.2). Das Gesuch der Klä gerin um Kapitalleistung

hat demnach als verspätet zu gelten. Inwiefern di e Beklagte mit der Ablehnung dieses Gesuchs überspitzt formalistisch und rechtsmissbräuchlich gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00047

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

16. September 2020 in Sachen Erbin des X.___ , gestorben am 2 0. Januar 2019 nämlich: Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio rabaglio

schär ag Seefeldstrasse 45, Postfach 347, 8032 Zürich gegen Z.___ -Pensionskasse Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

A.___ , geboren 1942, bezog eine Altersrente der Z.___ - Pensionskasse. Am 2 0. Oktober 2018 verstarb die Versicherte . Mit Schreiben vom 1 4. November 2018 teilte die Z.___ -Pensionskasse X.___ , geboren 1942, Ehemann von A.___ sel.,

mit, dass er die Wahl zwischen einer Ehegattenrente von Fr. 920.-- pro Monat und einer einmaligen Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 101'051. -- habe

( Urk. 2/3) . Am 2 0. J anuar 2019 verstarb X.___ . Mit E-Mail vom 2 2. Januar 2019

(Urk. 2/5) stellte Y.___ , Tochter und Alleinerbin von X.___ sel. (vgl. Erbschein des Bezirksgerichts Dieti kon vom 2 6. April 2019, Urk. 4) , bei der Z.___ -Pensionskasse ein Gesuch um Auszahlung der einmaligen Kapital leis tung . M it Schreiben vom 3 1. Januar 2019 teilte die Z.___ -Pensionskasse Y.___ mit, dass das Gesuch nicht

innerhalb der Frist von drei Monaten seit dem Tod von A.___ sel.

eingereicht worden sei. Infolgedessen habe

X.___ se

l. Anspruch auf eine Ehegattenr ente der Z.___ -Pen sions kasse ( Urk. 11). Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ersuch te Y.___

die

Z.___ -Pensionskasse um nochmalige Prüfung des Gesuchs

( Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 1. März 2019 beantwortete die

Z.___ -Pensionskasse da s Gesuch ab schlägig ( Urk. 2/7). 2.

Am 4. Juni 2019 erhob Y.___ Klage gegen die Z.___ -Pensionskasse und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 101'051.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2 0. Januar 2019 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 1). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Oktober 2019 die vollumfängliche Abwei sung der Klage ( Urk. 10 S. 2 ). Mit Replik vom 1 1. November 2019 und Duplik vom 2. März 2020 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest ( Urk. 14 und Urk. 19). Am 3. März 2020 wurde der Kläge rin die Duplik zugestellt (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Stirbt eine aktive, invalide oder pensionierte versicherte Person, so hat ihr Ehe gatte Anspruch auf eine Ehegattenleistung, sofern er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen oder das 4 5. Altersjahr zurückgelegt hat ( Art. 35 Abs. 1 des Vorsorgereglement s 2012 der Beklagten ). Der Anspruch auf die Ehe gattenrente beginnt am Ersten des Monats nach dem Todestag der versicherten Person. Sie ist lebenslänglich bis zum Ende des Todesmonats der anspruchs be rechtigten Person zahlbar ( Art. 35 Abs. 2 Satz 1 und 2

des Vorsorgereglement s ). Anstelle einer Ehegattenrente kann eine Kapitalleistung verlangt werden. Das entsprechende Gesuch muss innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden ( Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglement s ). 1.2

Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes ein zureichen ( Art. 148 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung).

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt , sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ).

Dass eine nicht gewahrte Frist unter bestimmten Voraussetzungen wiederher gestellt werden kann, entspricht einem allgemeinen Grundsatz, weshalb die Frist wiederherstellung auch zulässig ist, wenn das Gesetz sie nicht vorsieht ( vgl. BGE 108 V 109 ).

Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Dem zufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erfor derlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2 ). 2. 2.1

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor, dass es sich bei der Drei monatsfrist von Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten nicht um eine Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsfrist handle. Die geringfügige Verspätung, mit welcher sie den An spruch auf eine Kapitalleistung geltend ge macht habe, sei unbeachtlich. Die Verspätung des Gesuchs sei durch die beson deren krankheitsbed ingten Umstände von X.___ sel. ( kräftezehrende Behandlungen, Dauermedikation mit schmerzstillenden Mitteln mit Beeinträchti gung der freien Entscheidungsfähigkeit) bedingt gewesen. I m öffentlichen Recht würde dies ein en Grund für eine Wiederherstellung der Frist darstellen . Indem die Beklagte, die bis zum Eingang des Gesuch s noch keine Anstalten zur Bezah lung der Rente gemacht habe, die Ausrichtung der Kapitalleistung

abgelehnt habe, habe sie überspitzt formalis tisch und rechtsmiss bräuchlich gehandelt. Die Klägerin sei legitimiert, das Wahl- bzw. Gestaltungsrecht auszuüben, welches ihr Vater nicht mehr ausgeübt habe und welches im Rahmen der Universalsukzession mit der Gesamtheit der Rechte und Pflichten auf sie übergegangen sei ( Urk. 1 S. 4 ff. und

Urk. 14 S. 3 ). 2.2

Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass der Anspruch auf Kapital leistung nie entstanden sei. X.___ sel. habe k ein Gesuch um Kapital leistung gestellt, obwohl er Kennt nis von den formalen Anforderungen (Regelung im Vorsorgereglement und Schreiben vom 1 4. November 2018) gehabt habe u nd das Gesuch selbst oder mit Hilfe seiner Tochter hätte s tellen können. Ein An s pruch auf Kapitalleistung

habe daher nicht mittels Universals ukzession auf die Klägerin über gehen können. Sollte das Gericht wider Er warten davon ausgehen, dass die Klägerin als Erbin des hinterbliebenen Ehegatten zwischen Kapitalleis tung und Re nte wählen könnte, wäre ein ent sprechendes Gesuch verspätet ein gegange

n. Nach dem klaren Wortlaut sei eine Kapitalleistung innert drei Mo naten seit dem Tod der versicherten Person zu verlangen. A nsonsten bestehe Anspruch auf eine Rente ( Urk. 10 Rz. 24; vgl. auch Urk. 19). 3. 3.1

Mit Schreiben der Beklagten vom 1 4. November 2018 wurde X.___

sel. aufgefordert , zwecks Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf eine Ehe gatten leistung seine AHV-Nummer, das Geburtsdatum und eine persönliche Zahladresse mitzuteilen . Im Weiteren erklärte die Beklagte, dass anstelle einer Ehegattenrente eine Kapitalleistung verlangt werden könne.

Er werde deshalb gebeten, das Doppel dieses Schreibens ergänzt an die Beklagte zu retournieren. Die Detailinformationen seien dem beigelegten Informationsblatt zu entnehmen. X.___ sel. konnte auf dem Schreiben vom 1 4. November 2018

anzu kreuzen, ob er eine Ehegattenrente ( Fr. 920.-- pro Monat) oder eine einmalige Kapitalleistung ( Fr. 101'051.--) wünsche. Dies unter Hinweis darauf, dass das Gesuch für eine Kapitalleistung innert drei Monaten nach dem Tod der ver sicher ten Person eingereicht werden müsse ( Urk. 2/3). Die sem Schreiben lag Art. 35 Abs. 3

des Vorsorgereglements zugrunde (vgl. E. 1.1).

Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35 Abs. 3 des Vorsorgereglements, wo nach das Gesuch um Kapitalleistung innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden muss, und des Umstandes, dass eine Vorsorgeeinrichtung ein berechtigtes Interesse daran hat, innert nützlicher Frist zu wissen , welche Vorsor geleistung sie auszurichten hat und ob ein Ehegatte neu Rentenbez üger

ist, ist hier von einer Verwirkungsfrist auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 2 0. Juli 2018 E. 2.1) . Dass es sich um eine Ordnungsfrist handeln soll, deren knappes Verpassen keine Folgen zeitigt, ver mag nicht zu überzeugen. Bei Ordnungsfristen handelt es sich in der Regel um Fristen, welche die Behörden zu beachten haben. Dass im Vorsorgereglement ausdrücklich erwähnt sein müsste, dass es sich um eine Verwirkungsfrist handelt bzw. dass n ach Ablauf dieser Frist nur noch eine Rente ausgerichtet wird ( Urk. 1 S. 4) , ist unzutreffend. Der entsprechende Hinweis auf die Dreimonatsfrist wurde im Schreiben vom 1 4. November 2018 sodann zwar tatsächlich in einer etwas kleineren Schrift grösse verfasst als der übrige Teil des Schreibens. Auch die betreffende Passage ist jedoch noch gut leserlich und findet sich zudem direkt unter dem Feld, das an zukreuzen ist, wenn die Kapitalleistung gewünscht wird.

Unter diesen Umständen konnte dieses Schreiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur so verstanden werden , dass ein allfällige s Gesuch um Kapi tal leistung zwingend

innert drei Monaten seit dem Tod der versi cherten Person einzureichen war. 3.2

Die mit Schreiben vom 1 4. November 2018 ( Urk. 2/3) gesetzte Frist, innert derer X.___ sel. der Beklagten das Gesuch um K apitalleistung hätte ein reichen müssen , lief am 2 1. Januar 2019 ab ( drei Monate nach dem Tod von A.___ sel. am 2 0. Oktober 2019; d er 2 0. Januar 2019 war ein Sonntag, weshalb die Frist am nächstfolgenden Werktag ablief ; vgl. Art. 78 Abs. 1 des Obligationenrechts ). Da die Klägerin das betreffende Gesuch erst mit E-M ail vom 2 2. Januar 2019 ( Urk. 2/5) stellte, hat sie diese Frist

– wenn auch knapp - nicht gewahrt. 3.3

Aus den Berichten des B.___ vom 2 8. November 2018 ( Urk. 2/4a) und der C.___ vom 2 9. November 2018 ( Urk. 2/4b) sowie der Rechnung des Pflegezentrums des

D.___ vom 5. Februar 2019 ( Urk. 2/4c) geht hervor , dass X.___ sel. unter einer Krebserkrankung (Erstdi a gnose März 2018) im Endstadium litt, welcher er am 2 0. Januar 2019 erlag. Vom 5. November 2018 bis zum 2 0. Januar 2019 war er durchgehend hospita lisiert.

Im an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 2 2. Januar 2019 erklärte die Klägerin , dass sie sich auf das Schreiben vom 1 4. November 2018 beziehe, welches an ihren Vater adressiert gewesen sei. Ihr Vater habe sie damals über dieses Schrei ben informiert und auch erwähnt, dass er das Gesuch um eine einmalige Kapital leistung stellen wolle (anstelle der Ehegattenrente). Sein e Wahl für die Kapital auszahlung habe er ihr gegenüber damit begründet, dass die s

für ihn aufgrund des länger andauernden Krankheitsverlauf s (Krebs im Endstadium) und den da durch entstandenen Kosten (unter anderem mehrwöchiger Spitalaufenthalt und Pflegeheim mit Intensivpflege) eine grosse Unterstützung und Erleichterung bedeuten würde . Ihr Vater sei leider am 2 0. Januar 2019 im Pflegeheim D.___ gestorben. In seinen persönlichen Unterlagen habe sie nun das Schreiben vom 1 4. November 2018 gefunden und festgestellt, dass ihr Vater das Gesuch noch nicht ausgefüllt und auch noch nicht an die Beklagte retourniert habe ( Urk. 2/5). 3.4

Aufgrund dieser Ausführungen der Klägerin im E-Mail vom 2 2. Januar 2019

ergibt

sich , dass X.___

sel. das Schreiben der Beklagten vom 14. November 201 8 erhalten, verstanden und gegenüber der Klägerin erklärt hat , dass

er sich für die Kapitalleistung entschieden habe.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass X.___ sel. die Klägerin zudem am 1 8. Dezember 2018 schriftlich zur Vertretung im Zusammen hang mit dem Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV bei der Gemeinde E.___

ermächtigte ( Urk. 2/5) , muss davon ausgegangen werden , dass es ihm trotz seiner schweren Krankheit und den Klinik - und Heimaufenthalten auch

möglich und zumutbar gewesen wäre, di e Klägerin zu beauftragen ,

bei der Be klagten innert der mit Schreiben vom 1 4. November 2018 gesetzten Frist bis zum 2 1. Januar 2019

die Kapitalleistung

zu

verlangen. Eine schriftliche Vollmacht wäre zur Fristwahrung im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Die Voraus set zung en für eine allfällige Fristwiederherste llung sind

nicht erfüllt (vgl. E. 1.2). Das Gesuch der Klä gerin um Kapitalleistung

hat demnach als verspätet zu gelten. Inwiefern di e Beklagte mit der Ablehnung dieses Gesuchs überspitzt formalistisch und rechtsmissbräuchlich gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. 3.5

Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob ein nicht ausgeübtes Wahlrecht betreffend Kapitalleistung einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Universalsukzession auf einen Erben übergeht.

Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Orlando Rabaglio - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl