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BV.2019.00040

Überentschädigungsberechnung; Reglement legt Überentschädigungsgrenze abweichend vom Gesetz auf den versicherten Jahresverdienst fest; Kinderzulagen sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie vom anderen Elternteil bezogen werden.

Zürich SozVersG · 2020-05-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, arbeitete zu einem Pensum von 80 % als Redaktorin bei der Y.___ und war damit bei der Pensionskasse der Y.___

(nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Im Jahr 2016 belief sich ihr Einkommen für diese Tätigkeit auf brutto Fr. 101'862. -- ( Urk. 2/9) . Seit dem 1. Januar 2019 arbeitet die Versicherte zu einem Pensum von 40 % als Redaktorin bei der A.___ und sie erzielt e mit dieser Tätigkeit im Jahr 2019 einen Jahreslohn von brutto Fr. 48'432. -- ( Urk. 2/8) . Mit Verfügung vom 3. Ok tober 2017 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. November 2017 eine halbe Invalidenrente samt akzessorischen Kinder renten zu. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass die Versicherte ihre ange stammte Täti gkeit noch zu 50 % ausüben kann ( Urk. 7/ 3 ). Mit Schreiben vom 20. Novem ber 2018 teilte die Pensionskasse der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Invalidenleistungen für einen Invali ditäts grad von 50 % habe. Die Leistungs pflicht beginne nach Ausschöpfun g des Taggeldanspruches per 1. De zember 201 8.

Die Invalidenrente belaufe sich auf Fr. 23’652.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'971.-- pro Monat, die Kinderrente pro Kind auf Fr. 4'740. -- pro Jahr bzw. Fr. 395.-- pro Monat. Zusammen mit den Leistungen der Invalidenversicherung und dem wei ter hin erzielbaren Erwerbseinkommen würden sich die Einnahmen damit auf Fr. 117'317.-- belaufen und den mutmass lich entgangenen Verdienst von Fr. 101'862.-- um Fr. 15'455.-- übersteigen. In diesem Umfang würden die Invali den leistungen gekürzt, so dass der Versicherten noch eine Invalidenrente von Fr. 1'167.-- pro Monat und für die drei Kin der eine Kinderrente von je Fr. 2 34.-- pro Monat ausgerichtet werden könne

(Urk.

7/4 ). Die Versicherte wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die Pensions kasse und machte geltend, es sei einerseits der mutmasslich entgangene Verdienst basierend auf einem Arbeitspensum von 100 % statt 80 % festzulegen und ander erseits die Kinderzulagen hinzuzurechnen, so dass die Überent schädigungsgrenze nicht bei Fr. 101'862.--, sondern bei Fr. 136'328.-- liege. Die anrechenbaren Leistungen von Fr. 117'317.-- würden diesen Betrag nicht überschreiten, weshalb die Pen sionskasse ihre Leistung en ungekürzt auszurichten habe ( Urk. 7/5). Die Pensions kasse hielt in der Folge daran fest, dass die Überentschädigungs berechnung im Grundsatz so vorzunehmen sei, wie sie es im Schreiben vom 7. Dezember 2018 ausgeführt habe, leichte Abweichungen ergaben sich lediglich noch beim anre chenbaren Erwerbseinkommen der Versicherten ( Urk. 7/6-8). 2.

Am 1 3. Mai 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):

«Es seien die der Klägerin zustehenden Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge (obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge) ungekürzt auszurichten. Es sei die zu leistende Nachzahlung mit 5 % ab heutigem Datum zu verzinsen (Verzugszins).

Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

Die Beklagte ersuchte durch die Z.___

mit Klageantwort vom 2 1. Juni 2019 um Abweisung der Klage ( Urk. 6). Mit Replik vom 9. August 2019 ( Urk.

12) bzw. Duplik vom 13. September 2019 ( Urk.

15) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge ( BVG ) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechen baren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leis tungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozial versiche rungen zusammen, so fi ndet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. 1.2

Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vorsorge ( BVV

2 ) sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinter lassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hin terlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und auslän dische Sozialver siche rungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungs berechtig ten Person auf grun d des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligato ri schen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherun gen, wenn diese min des tens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mut masslich erzi elen würde ( Art. 24 Abs. 6 BVV 2). 1.3

Art. 24 BVV

2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür verbot, Ver hältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.2). 1.4

Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV

2 abzuweichen und in ihrem Vorsor ge reglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Bek lagte Gebrauch gemacht :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Bezügers einer Invali denrente die Leistungen der Pensionskasse zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder bzw. seine Hinterlassenen mehr als 100 % des mutmasslich entgangenen Jahreslohns gemäss Art. 3 zuzüglich all fälliger Kinderzulagen, sind die von der Pensionskasse auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird ( Art. 20 Abs. 1 des Reglements, Urk. 2/4).

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweck be stim mung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereig nisses ausgerichtet werden wie a) Leistungen der AHV/IV (und/oder in- und aus ländischer Sozialversicherungen) mit Ausnahme von Hilflosenentschädi gungen , b) Leistungen der Militärversicherung oder der obligatorischen Unfall versiche rung, c) Leistungen von anderen Versicherungen, deren Prämien die Firma min destens zur Hälfte erbracht hat und d) Leistungen von Vorsorge einrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen. Bezügern von Invaliden leistun gen wird vor Errei c hen des Rücktrittsalters überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zu satzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wieder eingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erzielt wird. Bei der Bestimmung des zumutbarer weise noch erzielbaren Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invali deneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt. In jedem Fall werden aber mindestens diejenigen Leistungen erbracht, die gemäss BVG und dessen Anrechnungsregeln zu erbringen sind ( Art. 20 Abs. 2 des Reglements).

Der zur Bestimmung des versicherten Lohns massgebende Jahreslohn entspricht dem vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich der im Vorjahr ausbezahlten AHV-pflichtigen variablen Lohnanteile ( Art. 3 Abs. 1 des Reglements). 1.5

Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prin zip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen inne woh nenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, aus gehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammen hanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objek tiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht ange nommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2). 2. 2.1

Die Klägerin macht e geltend, es sei zu klären, wie die Überentschädigung gemäss Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Beklagten zu bestimmen sei. Dabei sei ent scheidend, dass vom mutmasslich entgangenen Jahreslohn auszugehen sei. Der Bezug zu Art. 3 des Reglements bedeute, dass dabei auch variable Lohn bestand teile sowie Lohnänderungen zu berücksichtigen seien. Das mutmass lich entgan gene Erwerbseinkommen bezeichne denjenigen Lohn, den die betreffende Person ohne gesundheitliche Einbusse erzielen würde. Ohne gesundheitliche Einbusse wäre bei der Klägerin eine Lohnänderung erfolgt, sie wäre zu 100 % erwerbstätig. Entsprechend sei bei der Überentschädigungs berechnung von einem mutmasslich entgangenen Lohn entsprechend einem Pensum von 100 % auszu gehen. Im Okto ber 2016 habe die Klägerin mit einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 101'862.-- erzielt. Hochgerechnet auf 100 % belaufe sich der mutmasslich entgangene Jahreslohn auf Fr. 127'328.-- bzw. angepasst an die Lohnentwick lung im Jahr 2018 auf Fr. 131’268.--. Zu diesem Betrag seien die allfälligen Kinderzulagen hinzuzählen. Für ihre drei Kinder bestehe bei der Klägerin ein Anspruch auf Kinderzulagen im Umfang von Fr. 9'000.-- pro Jahr. Die Über ent schädigungsgrenze liege damit im Jahr 2018 bei Fr. 140 '258 .--. Die anrechen baren Leistungen würden diesen Betrag nicht überschreiten, weshalb die Beklagte die Invalidenleistungen ungekürzt auszurichten habe ( Urk. 1 , Urk. 12 ). 2.2

Demgegenüber führte die Beklagte aus, ihr Reglement gehe nicht vom mutmass lich entgangenen Verdienst gemäss BVG aus, sondern lege die Überent schädi gungsgrenze auf den vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich variab ler Lohn teile fest. Allfällige Lohnentwicklungen oder Karrierechancen würden im Gegen satz zum mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss BVG nicht berück sichtigt. Folglich sei vom vertraglich festge legten Lohn in der Höhe von Fr. 101'862.-- bei einem Pensum von 80 % auszugehen. Eine Erhöhung des Pensums sei nicht ver einbart gewesen und die Klägerin könne auch nicht belegen, dass sie eine solche beabsichtigt habe. Die Kinderzulagen könnten sodann nicht berücksichtigt werden , da sie auch im Gesundheitsfall nicht von der Klägerin bezogen würden, sondern vom Kindsvater. Die Klägerin erleide diesbezüglich wegen des Gesundheits scha dens keinen Verlust ( Urk. 6 , Urk. 15 ). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, namentlich sind sich die Parteien nicht einig, was unter dem Begriff des «mutmasslich entgangenen Jahreslohns gemäss Art. 3 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» zu verstehen ist. 3.2

Das Reglement enthält zwar analog den gesetzlichen Bestimmungen die Wörter «mutmasslich entgangen en », es wird aber anders als im Gesetz nicht der Begriff «Verdienst» verwendet, sondern es wird auf den « Jahreslohn gemäss Art. 3» ver wiesen. Es steht damit fest, dass die Beklagte die Überentschädigungsgrenze ab weichend vom Gesetz definiert. A ls massgebende Bezugsgrösse zur Ermittlung der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich hat die Beklagte den zur Bestimmung des versicherten Lohns massgebenden Jahreslohn festgelegt, welcher gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements dem vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich der im Vorjahr ausbezahlten AHV-pflichtigen variablen Lohnteile ent spricht. 3.3

Art. 20 Abs. 1 des Reglements sieht sodann vor, dass allfällige Kinderzulagen bei der Festlegung der Überentschädigungsgrenze zu berücksichtigen sind. Das Wort «allfällig» ist so zu verstehen, dass die Kinderzulagen nur dann hinzuzählen sind, wenn diese von der versicherten Person ohne das schädigende Ereignis bezogen würden. Die Kinderzulagen für die drei Kinder der Klägerin werden unstrittig vom Kindsvater bezogen, womit die Klägerin auch bei voller Gesundheit diese nicht beziehen würde. Ein durch das schädigende Ereignis entgangener Verdienst be steh t damit bezüglich der Kinderzulagen nicht.

3.4

Die Klägerin macht nicht geltend, dass sie die aufgrund einer Schattenrechnung errechneten gesetzlichen Minimalleistungen nicht erhalte. Angesichts der im Ver gleich zur gesetzlichen deutlich höheren reglementarischen Invalidenrente (60 % des versicherten Verdienstes, vgl. Urk. 7/4) ist dies auch nicht anzunehmen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin nicht ent spre chend dem Entscheid der Invalidenversicherung noch ein 50 % -Pensum, son dern lediglich ein solches von 40 % ausübt und damit die ihr attestierte Restarbeits fähigkeit nicht vollständig ausschöpft . Soweit mithin bei der Überent schädi gungs berechnung das Valideneinkommen als Bezugsgrösse gilt, muss dies ent spre chend auch für das Invalideneinkommen gelten, welches sich laut den Festle gungen der Invalidenversicherung auf 50 % des Valideneinkommens beläuft.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung im obligatorischen Bereich d er vorsorgerechtlich rel evante Invaliditätsgrad sich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbs täti gkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vo llzeiter werbstätig keit bemisst (BGE 144 V 63 E. 6.2, BGE 144 V 72 E. 5.3.3 und E. 5.3.4). Bei einem ver sicherten Pensum von 80 % und der von der Invalidenversicherung festge stell ten Arbeitsfähigkeit von 50 %

(bezogen auf ein volles Pensum) fallen 30 % in den vorsorglich versicherten und 20 % in den vorsorglich nicht versicher ten An teil, was bezogen auf das versicherte Teilzeitpensum von 80 %

ein en Inva lidi täts grad von 37,5 %

ergibt ( 30 : 80 x 100). Ein gesetzlicher Anspruch auf eine In validenrente der Beklagten wäre mithin unter Umständen gänzlich zu vernein en.

3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Beklagten vorgenomme ne Überentschädigungsberechnung als reglementskonform erweist. Dies führt zur Abweisung der Klage. 4. 4 .1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Ver bindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und de r unterliegenden Kläger in keine mut willige oder leichtsin nige Pro zessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 3 3 Abs. 2 GSVGer ), sind keine Ge richtskosten zu erheben. 4 .2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbe schwerde darf obsiegenden Behör den oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs an stalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen ab gesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organi sa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versi cherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teientschädi gung zu Lasten de r Klägerin zuzusprechen.

De r Kläger in steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961, arbeitete zu einem Pensum von 80 % als Redaktorin bei der Y.___ und war damit bei der Pensionskasse der Y.___

(nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Im Jahr 2016 belief sich ihr Einkommen für diese Tätigkeit auf brutto Fr. 101'862. -- ( Urk. 2/9) . Seit dem 1. Januar 2019 arbeitet die Versicherte zu einem Pensum von 40 % als Redaktorin bei der A.___ und sie erzielt e mit dieser Tätigkeit im Jahr 2019 einen Jahreslohn von brutto Fr. 48'432. -- ( Urk. 2/8) . Mit Verfügung vom 3. Ok tober 2017 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. November 2017 eine halbe Invalidenrente samt akzessorischen Kinder renten zu. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass die Versicherte ihre ange stammte Täti gkeit noch zu 50 % ausüben kann ( Urk. 7/

E. 1.1 Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge ( BVG ) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechen baren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leis tungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozial versiche rungen zusammen, so fi ndet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.

E. 1.2 Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vorsorge ( BVV

2 ) sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinter lassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hin terlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und auslän dische Sozialver siche rungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungs berechtig ten Person auf grun d des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligato ri schen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherun gen, wenn diese min des tens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mut masslich erzi elen würde ( Art. 24 Abs. 6 BVV 2).

E. 1.3 Art. 24 BVV

2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür verbot, Ver hältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.2).

E. 1.4 Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV

2 abzuweichen und in ihrem Vorsor ge reglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Bek lagte Gebrauch gemacht :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Bezügers einer Invali denrente die Leistungen der Pensionskasse zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder bzw. seine Hinterlassenen mehr als 100 % des mutmasslich entgangenen Jahreslohns gemäss Art. 3 zuzüglich all fälliger Kinderzulagen, sind die von der Pensionskasse auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird ( Art. 20 Abs. 1 des Reglements, Urk. 2/4).

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweck be stim mung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereig nisses ausgerichtet werden wie a) Leistungen der AHV/IV (und/oder in- und aus ländischer Sozialversicherungen) mit Ausnahme von Hilflosenentschädi gungen , b) Leistungen der Militärversicherung oder der obligatorischen Unfall versiche rung, c) Leistungen von anderen Versicherungen, deren Prämien die Firma min destens zur Hälfte erbracht hat und d) Leistungen von Vorsorge einrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen. Bezügern von Invaliden leistun gen wird vor Errei c hen des Rücktrittsalters überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zu satzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wieder eingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erzielt wird. Bei der Bestimmung des zumutbarer weise noch erzielbaren Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invali deneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt. In jedem Fall werden aber mindestens diejenigen Leistungen erbracht, die gemäss BVG und dessen Anrechnungsregeln zu erbringen sind ( Art. 20 Abs. 2 des Reglements).

Der zur Bestimmung des versicherten Lohns massgebende Jahreslohn entspricht dem vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich der im Vorjahr ausbezahlten AHV-pflichtigen variablen Lohnanteile ( Art. 3 Abs. 1 des Reglements).

E. 1.5 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prin zip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen inne woh nenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, aus gehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammen hanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objek tiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht ange nommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2). 2. 2.1

Die Klägerin macht e geltend, es sei zu klären, wie die Überentschädigung gemäss Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Beklagten zu bestimmen sei. Dabei sei ent scheidend, dass vom mutmasslich entgangenen Jahreslohn auszugehen sei. Der Bezug zu Art. 3 des Reglements bedeute, dass dabei auch variable Lohn bestand teile sowie Lohnänderungen zu berücksichtigen seien. Das mutmass lich entgan gene Erwerbseinkommen bezeichne denjenigen Lohn, den die betreffende Person ohne gesundheitliche Einbusse erzielen würde. Ohne gesundheitliche Einbusse wäre bei der Klägerin eine Lohnänderung erfolgt, sie wäre zu 100 % erwerbstätig. Entsprechend sei bei der Überentschädigungs berechnung von einem mutmasslich entgangenen Lohn entsprechend einem Pensum von 100 % auszu gehen. Im Okto ber 2016 habe die Klägerin mit einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 101'862.-- erzielt. Hochgerechnet auf 100 % belaufe sich der mutmasslich entgangene Jahreslohn auf Fr. 127'328.-- bzw. angepasst an die Lohnentwick lung im Jahr 2018 auf Fr. 131’268.--. Zu diesem Betrag seien die allfälligen Kinderzulagen hinzuzählen. Für ihre drei Kinder bestehe bei der Klägerin ein Anspruch auf Kinderzulagen im Umfang von Fr. 9'000.-- pro Jahr. Die Über ent schädigungsgrenze liege damit im Jahr 2018 bei Fr. 140 '258 .--. Die anrechen baren Leistungen würden diesen Betrag nicht überschreiten, weshalb die Beklagte die Invalidenleistungen ungekürzt auszurichten habe ( Urk. 1 , Urk.

E. 3 ). Mit Schreiben vom 20. Novem ber 2018 teilte die Pensionskasse der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Invalidenleistungen für einen Invali ditäts grad von 50 % habe. Die Leistungs pflicht beginne nach Ausschöpfun g des Taggeldanspruches per 1. De zember 201

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist die Auslegung von Art.

E. 3.2 Das Reglement enthält zwar analog den gesetzlichen Bestimmungen die Wörter «mutmasslich entgangen en », es wird aber anders als im Gesetz nicht der Begriff «Verdienst» verwendet, sondern es wird auf den « Jahreslohn gemäss Art. 3» ver wiesen. Es steht damit fest, dass die Beklagte die Überentschädigungsgrenze ab weichend vom Gesetz definiert. A ls massgebende Bezugsgrösse zur Ermittlung der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich hat die Beklagte den zur Bestimmung des versicherten Lohns massgebenden Jahreslohn festgelegt, welcher gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements dem vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich der im Vorjahr ausbezahlten AHV-pflichtigen variablen Lohnteile ent spricht.

E. 3.3 Art.

E. 3.4 Die Klägerin macht nicht geltend, dass sie die aufgrund einer Schattenrechnung errechneten gesetzlichen Minimalleistungen nicht erhalte. Angesichts der im Ver gleich zur gesetzlichen deutlich höheren reglementarischen Invalidenrente (60 % des versicherten Verdienstes, vgl. Urk. 7/4) ist dies auch nicht anzunehmen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin nicht ent spre chend dem Entscheid der Invalidenversicherung noch ein 50 % -Pensum, son dern lediglich ein solches von 40 % ausübt und damit die ihr attestierte Restarbeits fähigkeit nicht vollständig ausschöpft . Soweit mithin bei der Überent schädi gungs berechnung das Valideneinkommen als Bezugsgrösse gilt, muss dies ent spre chend auch für das Invalideneinkommen gelten, welches sich laut den Festle gungen der Invalidenversicherung auf 50 % des Valideneinkommens beläuft.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung im obligatorischen Bereich d er vorsorgerechtlich rel evante Invaliditätsgrad sich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbs täti gkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vo llzeiter werbstätig keit bemisst (BGE 144 V 63 E. 6.2, BGE 144 V 72 E. 5.3.3 und E. 5.3.4). Bei einem ver sicherten Pensum von 80 % und der von der Invalidenversicherung festge stell ten Arbeitsfähigkeit von 50 %

(bezogen auf ein volles Pensum) fallen 30 % in den vorsorglich versicherten und 20 % in den vorsorglich nicht versicher ten An teil, was bezogen auf das versicherte Teilzeitpensum von 80 %

ein en Inva lidi täts grad von 37,5 %

ergibt ( 30 : 80 x 100). Ein gesetzlicher Anspruch auf eine In validenrente der Beklagten wäre mithin unter Umständen gänzlich zu vernein en.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Beklagten vorgenomme ne Überentschädigungsberechnung als reglementskonform erweist. Dies führt zur Abweisung der Klage. 4. 4 .1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Ver bindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und de r unterliegenden Kläger in keine mut willige oder leichtsin nige Pro zessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 3 3 Abs. 2 GSVGer ), sind keine Ge richtskosten zu erheben. 4 .2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbe schwerde darf obsiegenden Behör den oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs an stalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen ab gesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organi sa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versi cherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teientschädi gung zu Lasten de r Klägerin zuzusprechen.

De r Kläger in steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 8 Die Invalidenrente belaufe sich auf Fr. 23’652.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'971.-- pro Monat, die Kinderrente pro Kind auf Fr. 4'740. -- pro Jahr bzw. Fr. 395.-- pro Monat. Zusammen mit den Leistungen der Invalidenversicherung und dem wei ter hin erzielbaren Erwerbseinkommen würden sich die Einnahmen damit auf Fr. 117'317.-- belaufen und den mutmass lich entgangenen Verdienst von Fr. 101'862.-- um Fr. 15'455.-- übersteigen. In diesem Umfang würden die Invali den leistungen gekürzt, so dass der Versicherten noch eine Invalidenrente von Fr. 1'167.-- pro Monat und für die drei Kin der eine Kinderrente von je Fr. 2 34.-- pro Monat ausgerichtet werden könne

(Urk.

7/4 ). Die Versicherte wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die Pensions kasse und machte geltend, es sei einerseits der mutmasslich entgangene Verdienst basierend auf einem Arbeitspensum von 100 % statt 80 % festzulegen und ander erseits die Kinderzulagen hinzuzurechnen, so dass die Überent schädigungsgrenze nicht bei Fr. 101'862.--, sondern bei Fr. 136'328.-- liege. Die anrechenbaren Leistungen von Fr. 117'317.-- würden diesen Betrag nicht überschreiten, weshalb die Pen sionskasse ihre Leistung en ungekürzt auszurichten habe ( Urk. 7/5). Die Pensions kasse hielt in der Folge daran fest, dass die Überentschädigungs berechnung im Grundsatz so vorzunehmen sei, wie sie es im Schreiben vom 7. Dezember 2018 ausgeführt habe, leichte Abweichungen ergaben sich lediglich noch beim anre chenbaren Erwerbseinkommen der Versicherten ( Urk. 7/6-8). 2.

Am 1 3. Mai 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):

«Es seien die der Klägerin zustehenden Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge (obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge) ungekürzt auszurichten. Es sei die zu leistende Nachzahlung mit 5 % ab heutigem Datum zu verzinsen (Verzugszins).

Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

Die Beklagte ersuchte durch die Z.___

mit Klageantwort vom 2 1. Juni 2019 um Abweisung der Klage ( Urk. 6). Mit Replik vom 9. August 2019 ( Urk.

12) bzw. Duplik vom 13. September 2019 ( Urk.

15) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 ). 2.2

Demgegenüber führte die Beklagte aus, ihr Reglement gehe nicht vom mutmass lich entgangenen Verdienst gemäss BVG aus, sondern lege die Überent schädi gungsgrenze auf den vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich variab ler Lohn teile fest. Allfällige Lohnentwicklungen oder Karrierechancen würden im Gegen satz zum mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss BVG nicht berück sichtigt. Folglich sei vom vertraglich festge legten Lohn in der Höhe von Fr. 101'862.-- bei einem Pensum von 80 % auszugehen. Eine Erhöhung des Pensums sei nicht ver einbart gewesen und die Klägerin könne auch nicht belegen, dass sie eine solche beabsichtigt habe. Die Kinderzulagen könnten sodann nicht berücksichtigt werden , da sie auch im Gesundheitsfall nicht von der Klägerin bezogen würden, sondern vom Kindsvater. Die Klägerin erleide diesbezüglich wegen des Gesundheits scha dens keinen Verlust ( Urk. 6 , Urk.

E. 15 ). 3.

E. 20 Abs. 1 des Reglements sieht sodann vor, dass allfällige Kinderzulagen bei der Festlegung der Überentschädigungsgrenze zu berücksichtigen sind. Das Wort «allfällig» ist so zu verstehen, dass die Kinderzulagen nur dann hinzuzählen sind, wenn diese von der versicherten Person ohne das schädigende Ereignis bezogen würden. Die Kinderzulagen für die drei Kinder der Klägerin werden unstrittig vom Kindsvater bezogen, womit die Klägerin auch bei voller Gesundheit diese nicht beziehen würde. Ein durch das schädigende Ereignis entgangener Verdienst be steh t damit bezüglich der Kinderzulagen nicht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00040

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

27. Mai 2020 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Pensionskasse der Y.___ Beklagte vertreten durch Z.___ Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, arbeitete zu einem Pensum von 80 % als Redaktorin bei der Y.___ und war damit bei der Pensionskasse der Y.___

(nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Im Jahr 2016 belief sich ihr Einkommen für diese Tätigkeit auf brutto Fr. 101'862. -- ( Urk. 2/9) . Seit dem 1. Januar 2019 arbeitet die Versicherte zu einem Pensum von 40 % als Redaktorin bei der A.___ und sie erzielt e mit dieser Tätigkeit im Jahr 2019 einen Jahreslohn von brutto Fr. 48'432. -- ( Urk. 2/8) . Mit Verfügung vom 3. Ok tober 2017 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. November 2017 eine halbe Invalidenrente samt akzessorischen Kinder renten zu. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass die Versicherte ihre ange stammte Täti gkeit noch zu 50 % ausüben kann ( Urk. 7/ 3 ). Mit Schreiben vom 20. Novem ber 2018 teilte die Pensionskasse der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Invalidenleistungen für einen Invali ditäts grad von 50 % habe. Die Leistungs pflicht beginne nach Ausschöpfun g des Taggeldanspruches per 1. De zember 201 8.

Die Invalidenrente belaufe sich auf Fr. 23’652.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'971.-- pro Monat, die Kinderrente pro Kind auf Fr. 4'740. -- pro Jahr bzw. Fr. 395.-- pro Monat. Zusammen mit den Leistungen der Invalidenversicherung und dem wei ter hin erzielbaren Erwerbseinkommen würden sich die Einnahmen damit auf Fr. 117'317.-- belaufen und den mutmass lich entgangenen Verdienst von Fr. 101'862.-- um Fr. 15'455.-- übersteigen. In diesem Umfang würden die Invali den leistungen gekürzt, so dass der Versicherten noch eine Invalidenrente von Fr. 1'167.-- pro Monat und für die drei Kin der eine Kinderrente von je Fr. 2 34.-- pro Monat ausgerichtet werden könne

(Urk.

7/4 ). Die Versicherte wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die Pensions kasse und machte geltend, es sei einerseits der mutmasslich entgangene Verdienst basierend auf einem Arbeitspensum von 100 % statt 80 % festzulegen und ander erseits die Kinderzulagen hinzuzurechnen, so dass die Überent schädigungsgrenze nicht bei Fr. 101'862.--, sondern bei Fr. 136'328.-- liege. Die anrechenbaren Leistungen von Fr. 117'317.-- würden diesen Betrag nicht überschreiten, weshalb die Pen sionskasse ihre Leistung en ungekürzt auszurichten habe ( Urk. 7/5). Die Pensions kasse hielt in der Folge daran fest, dass die Überentschädigungs berechnung im Grundsatz so vorzunehmen sei, wie sie es im Schreiben vom 7. Dezember 2018 ausgeführt habe, leichte Abweichungen ergaben sich lediglich noch beim anre chenbaren Erwerbseinkommen der Versicherten ( Urk. 7/6-8). 2.

Am 1 3. Mai 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):

«Es seien die der Klägerin zustehenden Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge (obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge) ungekürzt auszurichten. Es sei die zu leistende Nachzahlung mit 5 % ab heutigem Datum zu verzinsen (Verzugszins).

Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

Die Beklagte ersuchte durch die Z.___

mit Klageantwort vom 2 1. Juni 2019 um Abweisung der Klage ( Urk. 6). Mit Replik vom 9. August 2019 ( Urk.

12) bzw. Duplik vom 13. September 2019 ( Urk.

15) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge ( BVG ) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechen baren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leis tungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozial versiche rungen zusammen, so fi ndet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. 1.2

Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vorsorge ( BVV

2 ) sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinter lassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hin terlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und auslän dische Sozialver siche rungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungs berechtig ten Person auf grun d des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligato ri schen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherun gen, wenn diese min des tens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mut masslich erzi elen würde ( Art. 24 Abs. 6 BVV 2). 1.3

Art. 24 BVV

2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür verbot, Ver hältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.2). 1.4

Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV

2 abzuweichen und in ihrem Vorsor ge reglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Bek lagte Gebrauch gemacht :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Bezügers einer Invali denrente die Leistungen der Pensionskasse zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder bzw. seine Hinterlassenen mehr als 100 % des mutmasslich entgangenen Jahreslohns gemäss Art. 3 zuzüglich all fälliger Kinderzulagen, sind die von der Pensionskasse auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird ( Art. 20 Abs. 1 des Reglements, Urk. 2/4).

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweck be stim mung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereig nisses ausgerichtet werden wie a) Leistungen der AHV/IV (und/oder in- und aus ländischer Sozialversicherungen) mit Ausnahme von Hilflosenentschädi gungen , b) Leistungen der Militärversicherung oder der obligatorischen Unfall versiche rung, c) Leistungen von anderen Versicherungen, deren Prämien die Firma min destens zur Hälfte erbracht hat und d) Leistungen von Vorsorge einrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen. Bezügern von Invaliden leistun gen wird vor Errei c hen des Rücktrittsalters überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zu satzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wieder eingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erzielt wird. Bei der Bestimmung des zumutbarer weise noch erzielbaren Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invali deneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt. In jedem Fall werden aber mindestens diejenigen Leistungen erbracht, die gemäss BVG und dessen Anrechnungsregeln zu erbringen sind ( Art. 20 Abs. 2 des Reglements).

Der zur Bestimmung des versicherten Lohns massgebende Jahreslohn entspricht dem vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich der im Vorjahr ausbezahlten AHV-pflichtigen variablen Lohnanteile ( Art. 3 Abs. 1 des Reglements). 1.5

Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prin zip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen inne woh nenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, aus gehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammen hanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objek tiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht ange nommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2). 2. 2.1

Die Klägerin macht e geltend, es sei zu klären, wie die Überentschädigung gemäss Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Beklagten zu bestimmen sei. Dabei sei ent scheidend, dass vom mutmasslich entgangenen Jahreslohn auszugehen sei. Der Bezug zu Art. 3 des Reglements bedeute, dass dabei auch variable Lohn bestand teile sowie Lohnänderungen zu berücksichtigen seien. Das mutmass lich entgan gene Erwerbseinkommen bezeichne denjenigen Lohn, den die betreffende Person ohne gesundheitliche Einbusse erzielen würde. Ohne gesundheitliche Einbusse wäre bei der Klägerin eine Lohnänderung erfolgt, sie wäre zu 100 % erwerbstätig. Entsprechend sei bei der Überentschädigungs berechnung von einem mutmasslich entgangenen Lohn entsprechend einem Pensum von 100 % auszu gehen. Im Okto ber 2016 habe die Klägerin mit einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 101'862.-- erzielt. Hochgerechnet auf 100 % belaufe sich der mutmasslich entgangene Jahreslohn auf Fr. 127'328.-- bzw. angepasst an die Lohnentwick lung im Jahr 2018 auf Fr. 131’268.--. Zu diesem Betrag seien die allfälligen Kinderzulagen hinzuzählen. Für ihre drei Kinder bestehe bei der Klägerin ein Anspruch auf Kinderzulagen im Umfang von Fr. 9'000.-- pro Jahr. Die Über ent schädigungsgrenze liege damit im Jahr 2018 bei Fr. 140 '258 .--. Die anrechen baren Leistungen würden diesen Betrag nicht überschreiten, weshalb die Beklagte die Invalidenleistungen ungekürzt auszurichten habe ( Urk. 1 , Urk. 12 ). 2.2

Demgegenüber führte die Beklagte aus, ihr Reglement gehe nicht vom mutmass lich entgangenen Verdienst gemäss BVG aus, sondern lege die Überent schädi gungsgrenze auf den vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich variab ler Lohn teile fest. Allfällige Lohnentwicklungen oder Karrierechancen würden im Gegen satz zum mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss BVG nicht berück sichtigt. Folglich sei vom vertraglich festge legten Lohn in der Höhe von Fr. 101'862.-- bei einem Pensum von 80 % auszugehen. Eine Erhöhung des Pensums sei nicht ver einbart gewesen und die Klägerin könne auch nicht belegen, dass sie eine solche beabsichtigt habe. Die Kinderzulagen könnten sodann nicht berücksichtigt werden , da sie auch im Gesundheitsfall nicht von der Klägerin bezogen würden, sondern vom Kindsvater. Die Klägerin erleide diesbezüglich wegen des Gesundheits scha dens keinen Verlust ( Urk. 6 , Urk. 15 ). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, namentlich sind sich die Parteien nicht einig, was unter dem Begriff des «mutmasslich entgangenen Jahreslohns gemäss Art. 3 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» zu verstehen ist. 3.2

Das Reglement enthält zwar analog den gesetzlichen Bestimmungen die Wörter «mutmasslich entgangen en », es wird aber anders als im Gesetz nicht der Begriff «Verdienst» verwendet, sondern es wird auf den « Jahreslohn gemäss Art. 3» ver wiesen. Es steht damit fest, dass die Beklagte die Überentschädigungsgrenze ab weichend vom Gesetz definiert. A ls massgebende Bezugsgrösse zur Ermittlung der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich hat die Beklagte den zur Bestimmung des versicherten Lohns massgebenden Jahreslohn festgelegt, welcher gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements dem vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich der im Vorjahr ausbezahlten AHV-pflichtigen variablen Lohnteile ent spricht. 3.3

Art. 20 Abs. 1 des Reglements sieht sodann vor, dass allfällige Kinderzulagen bei der Festlegung der Überentschädigungsgrenze zu berücksichtigen sind. Das Wort «allfällig» ist so zu verstehen, dass die Kinderzulagen nur dann hinzuzählen sind, wenn diese von der versicherten Person ohne das schädigende Ereignis bezogen würden. Die Kinderzulagen für die drei Kinder der Klägerin werden unstrittig vom Kindsvater bezogen, womit die Klägerin auch bei voller Gesundheit diese nicht beziehen würde. Ein durch das schädigende Ereignis entgangener Verdienst be steh t damit bezüglich der Kinderzulagen nicht.

3.4

Die Klägerin macht nicht geltend, dass sie die aufgrund einer Schattenrechnung errechneten gesetzlichen Minimalleistungen nicht erhalte. Angesichts der im Ver gleich zur gesetzlichen deutlich höheren reglementarischen Invalidenrente (60 % des versicherten Verdienstes, vgl. Urk. 7/4) ist dies auch nicht anzunehmen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin nicht ent spre chend dem Entscheid der Invalidenversicherung noch ein 50 % -Pensum, son dern lediglich ein solches von 40 % ausübt und damit die ihr attestierte Restarbeits fähigkeit nicht vollständig ausschöpft . Soweit mithin bei der Überent schädi gungs berechnung das Valideneinkommen als Bezugsgrösse gilt, muss dies ent spre chend auch für das Invalideneinkommen gelten, welches sich laut den Festle gungen der Invalidenversicherung auf 50 % des Valideneinkommens beläuft.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung im obligatorischen Bereich d er vorsorgerechtlich rel evante Invaliditätsgrad sich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbs täti gkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vo llzeiter werbstätig keit bemisst (BGE 144 V 63 E. 6.2, BGE 144 V 72 E. 5.3.3 und E. 5.3.4). Bei einem ver sicherten Pensum von 80 % und der von der Invalidenversicherung festge stell ten Arbeitsfähigkeit von 50 %

(bezogen auf ein volles Pensum) fallen 30 % in den vorsorglich versicherten und 20 % in den vorsorglich nicht versicher ten An teil, was bezogen auf das versicherte Teilzeitpensum von 80 %

ein en Inva lidi täts grad von 37,5 %

ergibt ( 30 : 80 x 100). Ein gesetzlicher Anspruch auf eine In validenrente der Beklagten wäre mithin unter Umständen gänzlich zu vernein en.

3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Beklagten vorgenomme ne Überentschädigungsberechnung als reglementskonform erweist. Dies führt zur Abweisung der Klage. 4. 4 .1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Ver bindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und de r unterliegenden Kläger in keine mut willige oder leichtsin nige Pro zessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 3 3 Abs. 2 GSVGer ), sind keine Ge richtskosten zu erheben. 4 .2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbe schwerde darf obsiegenden Behör den oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs an stalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen ab gesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organi sa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versi cherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teientschädi gung zu Lasten de r Klägerin zuzusprechen.

De r Kläger in steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger