Sachverhalt
1.
1.1
Der 19 6 3 geborene X.___
absolvierte eine Ausbildung zum diplomierte n Pflegefachmann H F ( Urk. 2/22 , Urk. 24/9/5 , Urk. 24/29/1 ). Vom 1. Juni 2008 bis 3 1. Januar 2012 arbeitete er als Pflegefachmann beim Kantonsspital B.___ und war dadurch bei Pensionskasse A.___
berufsv orsorgeversichert ( Urk. 2/5-6 , Urk. 2/22, Urk. 24/20/1 ). Danach war er vom 1. Februar bis zum 3 1. März 2012 bei m Alters he im C.___
angestellt ( Urk. 1 S. 3 ). Es folg t e eine Anstellung vom 1. April bis 3 1. August 2012
bei m Personalvermittlungsunternehmen
D.___ GmbH mit Einsatz im Spital E.___ ( Urk. 24/46/2 ) . Über diese beiden Arbeitsverhältnisse war er jeweils bei der AXA Stiftung Berufliche Vor sorge, Winterthur, berufs vorsorgerechtlich ver sichert ( Urk. 2/7-10 , Urk. 13 S. 2 ). Alsdann a rbeitete er vom 1. September 2012 bis 3 0. September 2013 (effektiver letzter Arbeitstag am 2 0. Mai
2013, Urk. 24/65/2) beim Spital F.___ ( Urk. 24/47 / 2 , Urk. 24/65/1 , Urk. 24/66/3 ) . In dieser Eigenschaft war er in berufs vor sorge rechtlicher Hinsicht bei der Pensionskasse Z.___ ver sichert ( Urk. 2/4 [= Urk. 29/23 ] ) . 1.2
Am 9. September 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit dem 2 0. Mai 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei den Sozialver si cherungen Glarus, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 24/50, Urk. 24/ 55).
Ein früheres Rentenbegehren vom 17. No vember 2011 hatte sie mit Verfügung vom 2 9. März 2012 abgewiesen ( Urk. 24/42). A uf das neue Leistungs begehren vom 9. September 2013 trat die IV-Stelle Glarus
ein , führte Abklä rungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch und sprach X.___
hernach mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 mit Wirkung ab 1.
Juli 2015 eine ganze Invalidenrente und vier Kinder renten zu ( Urk. 24/167; vgl. Urk.
24/162/1-2) .
Dagegen erhob en
X.___ und die Pensionskasse Z.___ am 5 . respektive
10. No vember 201 5 Beschwerde beim Ver waltungs gericht des Kantons Glarus (Urk. 24/175, Urk.
24/179 /7-14 ). Das Ver w altungsgericht des Kantons Glarus vereinigte die beiden Beschwerde verfahren ( Urk. 24/206/4). Mit Urteil des Verwaltungs gerichts des Kantons Glarus vom 16. Juni 2016 wurde die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 9. Oktober 2015 insoweit abge ändert , als festgestellt wurde, dass X.___ ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat ( Urk. 24/206/16).
Gegen das Urteil des Verwaltungs ge richts des Kantons Glarus erhob die Pensionskasse Z.___ am 9. August 2016 beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 24/207/2-11). Mit Urteil vom 3 0. August 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein ( Bundesgerichtsurteil 9C_504/2016, Urk. 24/209). 1.3
In der Folge wandte sich X.___
mit Schreiben vom 25 . Oktober 201 6 an die Pensionskasse Z.___ und beantragte die Aus richtung einer Rente der beruflichen Vorsorge ( Urk. 2 9/26 ). Mit Schreiben vom 1 5. November 2016 lehn te die Pensionskasse Z.___ dieses Ersuchen mit der Begründung, dass sie für eine Leistungs aus rich tung nicht zuständig
sei, ab ( Urk. 2/16). Am 6. Dezember 2016 e rsuchte
X.___ die Pensionskasse A.___
um Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge . Die
Pensionskasse A.___
lehnte sein Gesuch mit Schreiben vom 2 1. Juni 2017 ab ( Urk. 2/17 ). 2. 2.1
Am 26 . April 201 9 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Z.___ (Beklagte 1), die Pensionskasse A.___ (Beklagte 2) und die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (Beklagte 3), Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Pensionskasse Z.___ sei zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Mai 2014 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung. 2. Eventualiter sei die Pensionskasse A.___ zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Mai 2014 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung. 3. Subeventualiter sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der obligatorischen und über obli ga torischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Mai 2014 auszurichten zu züglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung. 4. Unter Entschädigungsfolge zulasten der unterliegenden Beklagten.» 2.2 Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 2 . Juli 201 9 Abweisung der Klage, sofern sie gegen sie gerichtet sei (Urk. 1 2 S. 2). Mit Klageantwort vom 13 . August 201 9 beantragte die Beklagte 3 Abweisung der gegen sie gerichteten
Klage (Urk. 13 S.
2). Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1 7. Septem ber 2019 A bweisung der gegen sie erhobenen Klage ( Urk. 15 S. 2). 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 7 . Novem ber 201 9 (Urk. 2 1) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 24 /1- 239 ) sowie die Akten der Be klagten 1 ( Urk. 29/ 1-72) beigezogen . 2.4 Der Kläger und die Beklagten 1 und 2 hielten replicando (Urk. 32 S. 3 ) und dup licando (Urk. 3 5 S. 2 , Urk. 40 S. 2) jeweils an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte 3 erklärte mit ihrer Eingabe vom 2 4. Mai 2020 , dass sie an ihrem Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage festhalte und auf eine Duplik ver zichte (Urk. 41).
Die Doppel der Eingaben der Beklagten vom 19. März 2020, 11. April 2020 und 24. Mai 2020 (Urk. 35, Urk. 40 und Urk. 41) wurden den Parteien am 8. Juni 2020 je wechselseitig zugestellt ( Urk. 42). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen).
Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorge einrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweize rischen Zivilprozessordnung, ZPO) mit der Folge eines einheitlichen Gerichts standes zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/
Uttinger , in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019 , Rz . 106 zu Art. 73 BVG ). 1.2
Weil die Beklagte 1 ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich ), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2.
2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Inva lidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren . Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher ten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun fähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit ein zustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintre ten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist
(BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit ge wahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahr schein lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein glie derungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeit gebers beruhte (BGE 134 V 20 E.
3.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/201 6 vom 2 1. November
2016 E.
4.1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018
vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hung s weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor,
dass er in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 gesundheitlich eingebrochen sei und aus psychischen Gründen in der Folge bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Spital F.___ per 3 0. September 2013 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 S.
5) . Zuvor habe der Kläger beim Spital F.___ aber die Probezeit be stan den. Bis zum 20. Mai 2013 gehe aus den Akten des Spitals F.___ ke ine Arbeits un fähigkeit des Klägers hervor .
E ine solche lasse sich aus seinen Flüchtig keits fehlern bei der Arbeit , wie sie in seiner Mitarbeiterbeurteilung festge halten worden seien, nicht ableiten.
Das Verwaltungs gericht des Kantons Glarus habe mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juni 2016 den Beginn des Wartejahres für die Invalidenrente der Eidg . Invalidenver sicherung auf den 20. Mai 2013 fest gelegt (Urk. 1 S.
5- 8). Damals sei er bei der Beklagten 1 berufs vorsorgever sichert gewesen , weshalb sie Invalidenleistungen zu erbringen habe ( Urk. 1 S.
5). Falls das Sozialversiche rungs gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine Leistungs pflicht der Beklag ten 1 zu verneinen sei, weil die Arbeitsun fähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, bereits vorgelegen habe, bevor er bei ihr berufsvorsorge ver sichert gewesen sei, sei entweder die Beklagte 2 oder die Beklagte 3 zur Erbrin gung von Invaliden leistungen zu verpflic hten (Urk. 1 S. 9 - 1 2). 3. 2
Die Beklagte 1 bringt im Wesentlichen vor , dass ein frühestmöglicher Rentenan spruch des Klägers gegenüber der Eidg . Invalidenversicherung aufgrund der IV-Anmeldung im September 2013 erst ab März 2014 in Frage gekommen sei. Die IV-Stelle Glarus habe daher nicht prüfen müssen, ob vor oder seit Beginn der Zeit, als der Kläger per September 2012 bei ihr (der Beklagten 1) berufsvor sorge versichert gewesen sei, eine relevante Arbeitsunfähigkeit be stan den habe.
Auf grund des fehlenden schutzwürdigen Interesses habe sie im Ver fahren der In va lidenversicherung keine Möglichkeit gehabt, dies in tatsächlicher und recht licher Hinsicht nachzuweisen (Urk. 35 S. 10) .
Die Feststellungen im Ver fahren der
Eidg . Invalidenversicherung, wonach der Eintritt einer relevanten Arbeits fähig keit per Mai 2013 ei ngetreten sei, sei für sie somit nicht bindend (Urk. 35 S. 1 0). Es sei sodann erstellt , dass es beim Kläger im Frühjahr 2011 bedingt durch den Tod seines Vaters zu einer schweren depressiven Episode gekommen sei. Deswegen sei er ab dem 2 5. April 2011 in seiner Arbeits- und Leistungs fähigkeit durch gehend und massgeblich eingeschränkt gewesen ( Urk. 12 S. 1, Urk. 35 S. 3-5, S.
11-13, S. 20 ). Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei er bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen. Da die Arbeitsunfähigkeit durch gehend bestanden habe, könne für den Zeitraum der Anstellung im Spital F.___ von September 2012 bis September 2013 nicht von einer Wieder erlangung einer anhaltenden (über 80 % liegenden) Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Her vorzuheben sei, dass beim Spital F.___
psychisch bedingte Leistungsein schränkungen in Form eines Fehlverhaltens gegenüber Mitarbeitern und Vorge setzen in arbeits recht licher Hinsicht von Beginn weg in Erscheinung getretenen seien (Urk. 35 S. 16 S. 18). Die volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers sei auch durch die Aus füh rungen seiner Ehefrau im E-Mail vom 9. September 2012 in Frage gestellt worden (Urk. 12 S. 1). Sie habe darin fest ge halten, dass ein 100%-Pensum für den Kläger zu viel sei (Urk. 35 S. 7).
Auf grund dieser Tatsachen sei die
Arbeitstätigkeit des Klägers beim Spital F.___
nur als Eingliederungsversuch zu werten, der eine dauerhafte Wiederein gliederung unwahr schein lich gemacht habe (Urk. 35 S. 16 S. 18) . Auch die Art des psychi schen Gesund heits zu standes des Klägers, die prog nostischen Beurteilungen durch die behandelnden und untersuchenden Fachärzte sowie die Beweggründe, welche den Kläger wiederholt zur Aufnahme einer voll zeitlichen Arbeit veranlasst hätten, würden belegen, dass während der Ver sicherungszeit bei ihr keine Arbeits fähig keit des Klägers von über 80 % bestanden haben könne (Urk. 12 S. 1- 2, Urk.
35 S.
18) . Aufgrund der Arbeitstätigkeit des Klägers beim Spital F.___
sei der zeit liche Konnex zur vor be stehenden Arbeitsunfähigkeit somit nicht unter bro chen worden ( Urk. 35 S. 1 8 ) . Damit sei die Beklagte 2 zur Erbringung von Invali den leistungen zu verpflichten (Urk. 35 S. 13, S. 20). 3.3
Die Beklagte 2 führt im Wesentlichen aus, dass der Kläger gemäss den Akten der Eidg . Invalidenversicherung vom 1. Februar 2012 bis zum 3 0. Mai 2013 voll arbeitsfähig gewesen sei und sowohl vollzeitig als auch mit voller Leistungsfähig keit gearbeitet habe;
z unächst beim Alters- und Pflegeheim C.___ , dann bei der D.___ GmbH und ab September 2012 im Spital F.___ . Diese mehr als einjährige volle Erwerbstätigkeit sei am 2 0. Mai 2013 durch eine lang anhaltende Krankheit abgebrochen worden (Urk. 15 S. 14). Für ihre eigene Beur teilung, wo nach die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch während der Ver siche rungszeit bei der Beklagten 1 von September 2012 bis September 2013 in berufs vorsorgerechtlicher Hinsicht massgeblich eingeschränkt gewesen,
berufe sich die Beklagte 1 ausschliesslich auf ein E-Mail der Ehefrau des Klägers und auf eine Mitarbeiterbeurteilung. Sie lege jedoch keine echtzeit lichen Arztberichte vor ( Urk. 40 S.
2) . Aus diesen Vorbringen
könne sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenfalls unzutreffend sei sodann die Ansicht der Beklagten 1, dass sich der Kläger verspätet bei der IV-Stelle angemeldet habe. D ie IV-Stelle Glarus habe die Beklagte 1 alsdann korrekt in das IV-Verfahren einbezogen und ihr den Vor bescheid zugestellt. Die Beklagte 1 habe daraufhin auch die IV-Verfügung er hal ten und sie erfolglos angefochten. Der Kläger selbst habe eben falls Beschwerde gegen die IV-Verfügung erhoben. Die Beklagte 1 sei am Beschwer deverfahren vor dem
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ebenfalls beteiligt gewesen, weshalb sie an das Urteil jenes Gerichts vom 1 6. Juni 2016 gebunden sei
( Urk. 15 S.
14 , Urk. 40 S.
4 ). Weil der Kläger von Februar 2012 bis Mai 2013 voll erwerbstätig gewesen sei, sei d ie Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, anderthalb Jahre nach dem Austritt des Klägers aus ihrer Pensions kasse ein getreten. Die gegen sie gerichtete Klage sei daher abzu wei sen ( Urk. 15 S.
17). 3.4
Die Beklagte 3 bringt im Wesentlichen vor, dass
sie nicht leistungspflichtig
sei , weil ihr der Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme in ihrem Vorsorgewerk per 1. April 2012 als voll arbeitsfähig gemeldet sei
und ihr a uch danach k eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Kenntnis ge bracht worden sei ( Urk. 13 S.
4 , S.
5 ). 4. 4.1
4.1.1
Es liegen folgende entscheidrelevante Arztberichte vor: 4.1.2
Der Psychotherapeut Dr. phil. G.___ führte im Bericht vom 2 2. Dezembe r 2011 aus, beim Kläger sei im Frühjahr 2011 i nfolge des Todes seines Vaters eine schwere depressive Episode ohne psychotische S ymptome (ICD-10: F32.2) aufge treten ( Urk. 24/17/1-2). Dazu geht aus dem Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 7. August 2011 hervor, dass er den Kläger vom 2 4. Mai bis 1 8. Juli 2011 mit hochfrequentierten Sitzungen therapiert habe. Eine Arbeitsunfähigkeit - ab 2 5. April 2011 (vgl. Urk. 36/6) - habe er vorübergehend attestiert. Während eines urlaubbedingten Unterbruchs der Behandlung sei der Kläger suizidal geworden und habe sich Ende Juli 2011 in die Klinik I.___ begeben ( Urk. 26/10/1). 4.1.3
Dr. med. J.___ , Oberärztin Klinik I.___ , stellte nach der stationären Behandlung des Klägers vom 2 6. Juli bis 1 4. September 2011
in ihrem Bericht vom 1 1. Oktober 2011 die folgenden Diagnosen ( Urk. 24/30/1): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Typ-A-Verhalten (Ver haltens muster, das durch zügellosen Ehrgeiz, starkes Erfolgsstreben, Ungeduld, Konkurrenzdenken und Druckgefühl charakerisiert ist; ICD-10: Z73.1) - Fahrradsturz am 12. September 2011 mit Claviculafraktur , Rippenfraktur 4. bis 6. Rippe links ,
Pneumothorax, Lungenkontusionen beidseits und Commotio cerebri
Ihre m Bericht kann sodann entnommen werden, dass der Kläger in schwer agi tiert-depressivem Zustand auf die offen geführte allgemein-psychiatrische Sta tion auf genommen worden sei. Wegen schwierig kontrollierbaren Suizidimpulsen habe er initial mit Benzodiazepinen (hauptsächlich Valium hochdosiert) abge schirmt und beruhigt werden müssen. In der Auseinandersetzung mit der Lebens geschichte habe sich gezeigt, dass der Kläger schon immer sehr ehrgeizig gewesen sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger schon immer viel Energie gehabt habe. Es bestehe eine innere Unruhe. Der Kläger sei impulsiv und häufig reizoffen, logorrhoisch , aber auch sehr ordentlich und pflichtbewusst. Er neige zu Externalisierung. Differentialdiagnostisch sei das Vorliegen einer Aufmerksam keitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) erwogen worden. D a s sei aber wieder verworfen worden, da die Probleme eher psychoreaktiv seien. Diesbezüglich sei auf den grossen Ehrgeiz, die Vermeidung von Scham und Kränkungen und ins gesamt bis jetzt doch guter Lebensbewährung hinzuweisen. Auffällig seien so dann die vielen Stellenwechsel, welche vom Kläger aber mit seinem Wunsch nach stetiger beruflicher Weiterentwicklung begründet worden seien. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer deutlichen Verbesserung der depressiven Stim mungs lage gekommen. Die Auseinandersetzung mit dem beruflichen Umfeld sei schwie rig geblieben. Der Kläger sei schon seit fünf Monaten krank geschrieben . Er habe diffus über Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, die ihm die Rückkehr dort hin ver unmöglichen würden, berichtet. Als genauer nachgefragt und insistiert worden sei, sei deutlich geworden, dass es sich vor allem um Kränkungen handeln würde, da der Kläger nicht seinen Wünschen entsprechend beruflich gefördert werde. Er habe ebenfalls sehr unrealistische Vorste llungen betreffend persön liche Unter stützung und Umgang. Aus medizinischer Sicht würde einer Rückkehr an den Arbeitsplatz jedoch nichts entgegenstehen. In einem gemeinsamen Ge spräch mit der Pflegedienstleitung des Kantonsspitals B.___ seien die gegensei tigen Erwar tungen angesprochen und soweit möglich geklärt worden.
Dabei sei festgestellt worden, dass beim Kläger in den letzten drei Jahren sehr viele krank heitsbe dingten Absenzen zu verzeichnen gewesen seien. Am Arbeitsplatz habe er ein teils problematisches Verhalten gezeigt. In diesem Gespräch sei die Wieder auf nahme der Arbeit zu 50 % ab 1. Oktober 2011 geplant worden. Dies sei aber nicht möglich, weil sich der Kläger am 1 2. September 2011 bei einem Sturz mit seinem Mountainbike schwer verletzt habe. Durch die aufgrund des Unfalls notwendig gewordene Hospitalisation
sei die psychiatrische Behandlung in der Klinik
I.___ vorzeitig beendet worden. Je nach weiterem Verlauf sei aber die Wiederaufnahme auch einer stationären psychiatrischen Behandlung zu erwägen ( Urk. 24/30/3). 4.1.4
Nach seiner (ersten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 8. November 2011 ( Urk. 36/4) fand am 1 6. Dezember 20 11 eine neuropsychologische Abklä rung in der Rehaklinik
K.___ statt. Dazu erklärten die abklärenden Neuropsy chologen, dass aus formal-neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit aktuel l leicht eingeschränkt sei. Bedeutsamer erscheine die verminderte psychische Be lastbarkeit, wobei die Beurteilung des behandelnden Psychologen respektive die psychiatrische Einschätzung der Rehaklinik ausschlaggebend sei ( Urk. 26/29 ) . Im Bericht vom 1 6. Januar 2012 zu Handen der IV-Stelle Glarus nannte die Rehaklinik
K.___ als Diagnosen den Fahrradsturz vom 1 2. September 2011 sowie die Depression. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde den Diagnosen nicht beigemessen ( Urk. 23/1), wobei dazu präzisiert wurde, dass der Kläger zunächst ab 1. Februar 2012 mit einem 50%-Pensum beginnen und dieses danach inner halb von zwei bis drei Monaten schrittweise auf 100 % steigern solle ( Urk. 26/23/3). 4.1.5
Der Hausarzt Dr. med. L.___ , FMH Allgemeinmedizin , stellte im Bericht vom 3 1. Januar 2012 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - Anpassungsstörungen, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21; be stehend seit Januar 2005) - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2; bestehend seit Juli 2011) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Typ-A-Verhalten (ICD-10: Z73.1) - Status nach Commotio cerebri nach Sturz am 4. August 2011 und 12. September 2011 mit residualer Kurz(zeit) gedächtnisstörung - Status nach Claviculafraktur links, Rippenfraktur 4. bis 6. Rippe links, Pneumothorax links, Lungenkontusionen beidseits nach unbeobachtetem Fahrradsturz am 12. September 2011 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am 16. Septem ber 2011
Dr. L.___ führte sodann aus, die stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik I.___ sei überstützt beendet worden, weil der Fahrradunfall eine Hospitalisation und anschliessend eine ambulante somatische Behandlung nötig gemacht habe. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei nach wie vor indiziert. Der Kläger sei vom 26. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nun trete er am 1. Februar 2012 eine neue Arbeits stelle an (Urk. 24/26/2). 4.1.6
Dr. H.___ hielt in seinem Be richt vom 1 1. November 2013 fest, dass er den Kläger im Zeitraum vom 2 4. Mai bis 1 8. Juli 2011 wegen massiver P robleme am Arbeits platz im Kantonsspital B.___ behandelt habe . Nach dem Aufenthalt des Klägers in der Klinik I.___ (vom 26. Juli bis 14. September 2011) wäre die weitere ambu lante Nachbetreuung bei ihm vorgesehen gewesen. Er habe den Kläger jedoch nur einmal - am 1 8. Januar 2012
- gesehen .
Die weiteren Termine habe der Kläger nicht wahrgenommen. Zu jener Ze it habe der Kläger eine neue Stelle angetreten. Diese sei ihm wieder gekündigt worden, und zwar allem An schein nach wegen interaktionellen Problemen mit den Mitarbeitern.
Zuletzt habe de r Kläger ihn am 4. Juni 2013 im Rahmen einer massiven Krise zu Hause mit seiner Ehefrau konsultiert . Kurz darauf sei der Kläger in die K linik M.___
wieder hospitalisiert worden (Urk. 24/68/1). Diagnos tisch bestehe de r starke Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, mögli cherweise mit anderen Anteilen (ICD-10: F61). Dadurch würden sich die Bezie h ungsschwierigkeiten des Klägers mit entsprechenden Frustrationen und affek tiven Einbrüchen
beziehungsweise die rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) erklären. Da er den Kläger nur in Krisen und für diese behandelt habe, könne er keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Klägers machen. Aufgrund der obengenannten Diagnosen seien jedoch seine Anpassungsstörung und seine offensichtliche Beziehungsstörung problematisch ( Urk. 24/68/2). 4.1. 7
Dem Austrittsbericht der K linik M.___ vom 1 2. Juli 2013 zur sta tionär-psychiatrischen Behandlung vom 11.
Juni bis 3.
Juli 2013 sind die Haupt diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und die Nebendiagnosen Verdacht auf Persönlich keits störung, nicht näher bezeichnet, Differentialdiagnose (DD:) ADHS im Erwachse nen alter, sowie Verdacht auf alte Läsion des Nervus
plantaris (ICD-10: F60.9) zu entneh men ( Urk. 24/79/1) . 4.1.8
Dr. med. N.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH, welcher den Kläger seit dem 29. April 2011 behandelt (Urk. 24/77/1), hielt in seinem Bericht vom 4. Dezember 2013 fest, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, leide (Urk. 24/77/1). Er attestierte dem Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pfleger seit dem 2 3. Mai 2013 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 24/77/2). 4.1.9
Der Kläger war vom 9. Juli bis 4. Oktober 2013 in der Klinik O.___ und vom 1 3. bis 1 8. Oktober 2013 in der Klinik P.___ hospitalisiert ( Urk. 24/78/2). D ie p sychiatrischen Dienste Q.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 1. November 2013 die Haupt diag nose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy cho ti sche Symptome (ICD-10: F33.2) sowie die Nebendiagnose k ombinierte und an dere Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10: F61 ( Urk. 24/78/3 vgl. auch Urk. 24/84 ). 4.1.10
Dr. med. R.___ , Oberärztin, und lic . phil. S.___ , Psy chologin, Klinik I.___ , führten im Bericht vom 1 5. Januar 2015 zur stationären Behandlung des Klägers vom 2 0. August 2014 bis 6. Januar 2015 die folgenden Diagnosen auf ( Urk. 24/106/1) : - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10: F60 .1) - Status nach Velounfall mit multiplen Verletzungen und commotio cerebri (September/2011)
In ihrem Bericht vom 3 0. Dezember 2014 h ielten sie sodann fest , dass die psy chischen Ein schränkungen des Klägers wieder holt zu massiven Konflikten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern geführt hätten, was gemäss anamnestischen An gaben mehrmals Kündigung und Arbeitsplatzverlust zur Folge gehabt habe ( Urk. 24/108/4). 4.1.11
T.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 4. März 2015 ( Urk. 24/116) eine emotional instabile Persönlich keitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10: F60.31), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) . Dazu führte er aus, dass der Kläger aufgrund seiner Störung nicht längerfristig bei seiner Arbeit bestehen könne. Er falle rasch durch Konflikte mit Mitarbeitern und Vorgesetzten auf. Zu dem könne er bei psychischer Anspannung, zum Beispiel aufgrund privater Prob leme , diese nicht runterregulieren, um seiner Tätigkeit entsprechend Ruhe und Zuversicht auszustrahlen ( Urk. 24/116/3). Er attestierte dem Kläger ab dem 2 8. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 24/116/2). 4.1.12
Am 2 6. März 2015 teilte med. pract . U.___ , Psychiatrie und Psychothera pie, Kantonsspital B.___ , der IV-Stelle Glarus mit, dass die stationäre Be handlung im Kantonsspital B.___ bis Ende April 2015 vorgesehen sei. Auf grund der psychischen Erkrankung sei dem Kläger die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Krankenpfleger nicht mehr möglich ( Urk. 24/117/1). 5 . 5 .1
Im IV-Verfahren erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit rechts kräftigem Urteil vom
16. Juni 2016 , dass das Wartejahr gemäss 28 Abs. 1 lit .
b IVG am 2 0. Mai 2013 - mithin während der Anstellung des Klägers beim Spital F.___ - zu laufen begonnen habe ( Urk. 24/206/12). Es i s t
zunächst
zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren seitens der Be klagten 1 eine Bindungswirkung an die Feststellungen des Verwaltungs ge richts des Kantons Glarus besteht . 5 .2
Nach der bundesgerichtliche Rechtsprechung kann
ein IV- Entscheid im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwür diges Interesse nach
Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )
hatte beziehungsweise gehabt hätte, die
Verfü gung
der
IV-Stelle
ihrerseits anzufechten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2019 vom 2 9. Mai 2019 E. 4.2). Im IV-Verfahren in Sachen des Klägers betraf dies den Antrag der Beklagten 1 auf Feststellung , d a ss
die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor dem Beginn seiner Anstellung beim Spital F.___ am 1. September 201 2 vorgelegen habe .
Auf diesen Antrag trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2016 nicht ein (Urk. 24/209/3). Zur Begründung führte es aus, dass mit Blick auf die Neuanmeldung des Klägers vom 4. September 2013 ein Rentenanspruch frühestens im März 2014 habe entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG) und für die IV-Stelle damit lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeits fähig keit ab 1. März 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit im Hinblick auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des Leistungsbeginns) relevant gewe sen sei (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Deshalb würden hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten ver bindlichkeitsrechtliche mass ge bende Feststellung en und Beurteilungen von vorn herein ausser Betracht fallen. Damit fehle der Beklag ten
1 hinsichtlich der Feststellung einer gesundheitlich bedingten Arbeits un fähigkeit vor dem 1. September
2012 ein schutzwürdiges Interesse (Urk. 24/209 /2) .
Das heisst, dass in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht bezüglich der Arbeitsun fähigkeit des Klägers vor dem 1. September 2012 eine Bindung der Beklagten 1 an die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus v om 16. Juni 2016 ( Urk. 24/206) zu verneinen ist .
Im Folgenden kann daher d ie Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität des Klägers ab 1. Mai 2014 geführt hat , während der Versicherungszeit bei der der Beklagen 1 (1. September
2012 bis 30. September
2013,
Urk. 1 S.
3, Urk. 24 /20/1 ) , der Beklagten 2 (1. Juni 2008 bis 31. Januar 2012, Urk. 2/5-6) oder der Beklagten 3 (1. Februar bis zum
31. August 2012 ,
Urk. 1 S. 3, Urk. 24/46/2 ) eingetreten ist , frei geprüft werden .
6. 6.1
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesund heitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterli cher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 4a/ aa ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG eine Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu ver stehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die ver sicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rück wir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammen gefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruf lichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschät zung , die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17, 8C_195/2009 E. 5). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hin weisen ) nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen un d spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2011 vom 1 7. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 ). 6.2
Vorweg ist festzuhalten, dass zwischen der durch den Fahrradsturz vom 12.
September 2011 somatisch bedingten (vorübergehenden) Arbeitsu nfähigkeit und der späteren Invalidität offensichtlich kein sachlicher Zusammenhang be steht. Zur Invalidisierung führte der psychische Gesundheitsschaden ( Urk. 24/167, Urk. 24/206) . Zu prüfen ist im Folgenden der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits un fähigkeit aus psy chischen Gründen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
6. 3
6.3.1
Bezüglich der psychischen Einschränkungen des Klägers stellt sich d ie Beklagte
1 auf den Standpunkt, dass seine Arbeitsfähigkeit deswegen seit dem 25. April 2011 durchgehend massgeblich verminder t gewesen sei. Zwischen der Arbeitsun fähig keit ab dem 25.
April 2011 und der Invalidität ab dem 1. Mai
2014 (Urk. 24/206/16) bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang (E. 3.2). Dem ist entgegenzuhalten , dass der Kläger die Stelle beim Spital F.___ am 1. September 2012 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % (42 Stun den pro Woche) an trat
(Urk. 24/47/2 ). Am 9. September 2012 schrieb die Ehefrau des Klägers dem Case Manager, welcher den Kläger bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt hatt e, eine E-Mail-Nachricht ( Urk. 24/47/3). Darin führte sie aus, dass es gemäss den Aussagen des Klägers beim Spital F.___ wenig Strukturen, dafür aber ein grosses Durcheinander gebe. Anstelle von Pflege würde seine Arbeit mehrheitlich «Delegieren» und Computer arbeit umfassen. Sie habe ernste Zweifel, ob dies das Richtige für den Kläger sei. Ihr sei sodann aufgefallen, dass er «recht müde» sei, seitdem er nach seiner Krankheit wieder mit der Arbeit angefangen habe. Ein 100%-Pensum sei «zu viel». Mit seinem Gemüts zustand gehe es stetig auf und ab. Er habe selber festgestellt, dass ihn manchmal banale Angelegenheiten aufwühlen und in Rage bringen würden. Das lasse erah nen, dass er noch lange nicht alles «verdaut» habe, was im Jahr 2011 geschehen sei. Als dann ersuchte sie den früheren Case Manager des Klägers darum, dass er ihn weiterhin unterstütze ( Urk. 24/47/3). Dem konnte dieser allerdings nicht entspre chen, weil sein Auftrag beendet war ( Urk. 24/47/3). Zu den Ausführ ungen de r Ehefrau des Klägers ist festzuhalten , d ass ihre Ein schätzung der Belastbarkeit des Klägers echt zeitliche Arbeitsun fähig keits atteste nicht zu ersetzen verma g. 6. 3 .2
Ab 2 5. Apr il 2011 wurde dem Kläger wegen der psychischen Dekompensation nach dem Tod seines Vaters arbeitsunfähig geschrieben, i n der Folge liess er sich bis Mi tte Januar 2012 psychiatrisch behandeln ( Urk. 24/68/2). In Hinblick auf den Stellenantritt im Altersheim C.___ per 1. Februar 2012 wurde ihm keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert ( Urk. 26/23/2, Urk. 26/26/2). Auch verzichtete er auf die weitere Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung. Das Arbeitsver hältnis mit dem Altersheim C.___ wurde bereits innerhalb der Probezeit per Ende März 2012 wieder aufgelös
t. Unklar ist, ob dies wegen interaktionellen Problemen des Klägers, die durchaus im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehen könnten, oder wegen anderweitigen personellen Gründen ge schah ( Urk. 24/47/6, Urk. 24/68/2). Eine ärztliche Attestierung einer Arbeitsun fähigkeit für jene Zeit besteht jedoch nicht. In der Folge arbeitete der Kläger vom 1. April bis 3 1. August 2012 für die D.___ GmbH. Im Rahmen dieses temporären Anstellungsverhältnisses wurde er an verschiedene Einsatzorte vermittelt . Dabei hatte er im April 20, im Mai 21, im Juni 19, im Juli 13 und im August 18 Einsatztage, was einem Arbeitspensum mit Ausnahme des Monats Juli (allenfalls ferienbedingt) von über 80 % respektive mehrheitlich annähernd 100 % entspricht. In dieser Zeit erbrachte er eine volle, qualitativ gute Leistung. Anlass für Beanstandungen gab es, soweit ersichtlich, nicht. Die D.___ GmbH hätte das Arbeitsverhältnis mit ihm weitergeführt, wenn er nicht per 1.
September 2012 zum Spital F.___ gewechselt hätte ( Urk. 2/20, 24/47/4-5 ). Auch für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses besteht zunächst keine ärztliche Bescheinig ung einer Arbeitsfähigkeit. Erst a b dem 23. Mai 2013 wurde der Kläger von Dr. N.___ für seine bisherige Tätigkeit als Pfleger zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (E. 4.1.6) . In seinem Urteil vom 1 6. Juni 2016
führte d as Verwal tungsgericht des Kantons Glarus dazu aus, dass der Bericht von Dr. N.___ vom 4. Dezember 2013 (E. 4.1.6) an gesichts der einhelligen medizinischen Aktenlage durchwegs als nachvoll ziehbar erscheine und legte den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den 2 0. Mai 2013 (letzter effektiver Arbeits tag des Klägers beim Spital F.___ ; Urk. 24/65/2) fest ( Urk. 24/206/12) . 6. 3 .3
In jenem Urteil erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sodann, es sei nicht erkennbar, dass die ehemalige Arbeitgeber in während der Anstellung im Spital F.___ von Krankheitssymptomen des Klägers Notiz genommen hab e ( Urk. 24/206/12). Die Beklagte 1 ist demgegenüber der Ansicht, dass seine psy chisch b edingte Leistungseinschränkung aufgrund seines Fehlverhaltens ge gen über Mitarbeitern und Vorgesetzen für das Spital F.___ erkennbar ge wesen sei (E. 3.2). Gemäss der Mitarbeiterbeurteilung des Spitals F.___ nach der Probezeit vom 1. September bis 3 0. November 2012 entsprach der Kläger zwar bezüglich Arbeitsausführung und -ergebnis sowie Sorgfalt insgesamt den Erwar tungen (Urk.
2/29 S. 3-4) , für sein Verhalte n galt dies jedoch nicht (Urk. 2/29 S. 5) . Es wurde insbesondere festgehalten, dass das Verhalten des Klägers gegen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Vorgesetzten die Anforde rungen klar nicht erfüllen würde. Dazu wurde ausgeführt, dass der Kläger Mühe habe, Einschätzungen der Vorgesetzten zu akzeptieren, wenn er eine andere Selbsteinschätzung habe. Er achte wenig auf den Ton und wirke sehr vorwurfs voll, wenn er nicht einverstanden sei (Urk. 2/29 S. 5) .
Deswegen formulierte das Spital F.___ b ezüglich Kritikfähig keit, Einhaltung von Termi nen und Ver meidung von Flüchtigkeitsfehlern vom Kläger zu erreichende
Ziele und es sollte Ende März 2012 geprüft werden, ob es zu einer Verbesserung gekommen sei (Urk. 2/29 S. 7). Insgesamt beurteilte d as Spital F.___ die Arbeitsleistung des Klägers in der Probezeit aber als genügend und beschäf tigte ihn weiter. Es darf zudem nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Kläger gemäss der Mitarbeiterbeurteilung des Spitals F.___ namentlich seine Arbeit sehr gut organisiert e und auch in hek tischen Situationen den Überblick
bewahrte. Seine Arbeit litt nicht an Qualität, auch wenn der Arbeitsanfall sehr hoch war (Urk. 2/29 S. 3) . Bezüglich Arbeits volumen, Selbständigkeit und Verhalten gegenüber Patie n tinnen und Patienten lag er sogar klar über den Anforderungen des Spitals F.___ (Urk. 2/29 S. 4-5). Es ist daher festzuhalten, dass das Spital F.___ n ach der Probezeit zwar das Verhalten des Klägers beanstandete und Ziele zur Verbes serung
formulierte . Seiner Mitarbeiterbe urteilung lässt sich aber ent neh men, dass der Kläger damals durchaus in der Lage
wa r, sein 100%-Pensum zu erfüllen. Erst v om 21. Mai bis 30. September 2013 fehlte der Kläger krank heits bedingt ( Urk. 24/65/2) . Am 2 0. Juni 2013 kündigte das Spital F.___ das Arbeitsverhältnis per 3 0. September 2013 ( Urk. 24/66/3). In seiner Begrün dung der Kündigung vom 2 7. August 2013 führte das Spital F.___ schliess lich aus, dass das Verhalten des Klägers gegenüber seiner direkten Vorgesetzten und den Kol leginnen und Kollegen das Team sehr belastet habe ( Urk. 24/66/1).
6.3.4
Im Bericht der Klinik I.___ vom 3 0. Dezember 2014 wurde festgehalten, dass die psychischen Einschränkungen des Klägers wiederholt zu massiven Kon flikten mit Vorgesetzten und Mitar beitern geführt hätten (E. 4.1.10 ). Zwar wurde dies auch als Grund für die Kündigung beim Spital F.___ genannt ( Urk. 24/66/1) und diesbezüglich war das Verhalten des Klägers bereits in der Probezeit auffällig (Urk. 2/29 S. 5) . Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers vom 1. September 2012 bis 1 9. Mai 2013 zu mehr als 20 % eingeschränkt war. Nachträgliche Spekulationen können das Fehlen von echtzeitliche n Arztberichten und Feststellungen der Arbeitgeberin nicht ersetzen (E. 6.1). Dadurch, dass der Kläger in der Lage war, zumindest vom 1. April bis 3 1. August 2012 bei der D.___ GmbH im Rahmen des vermittelten Pensums voll und danach vom 1. Septem ber 2012 bis 1 9. Mai 2013 beim Spital F.___
in einem 100 % -Pensum z u arbeiten, wurde der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Jahr 2011 (E. 4.1.3) und der späteren Invalidität des Klägers (Urk. 24/206/16) unter brochen. Soweit der Kläger sodann in diesem Zusammenhang geltend macht, seine psy chische Beeinträchtigung sei einer Schubkrankheit gleichzusetzen ( Urk. 1 S. 18), ist ihm nicht zu folgen. Aus den medizinischen Akten ergibt sich nichts Ent spre chendes. Selbst wenn dem so wäre, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach der Rechtsprechung ist zwar im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_509/2018 vom 2 1. Febr uar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend wäre
in dessen auch in einem solchen Fall von eine r Unterbrechung des zeit lichen Zusam menhangs auszugehen .
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass der Kläger ab dem 1. Mai 2014 im Spital V.___ angestellt war ( Urk. 24/153/3). Weil dieses Arbeitsverhältnis aber wegen den ungenügenden Arbeitsleistungen des Klägers vom Spital V.___ bereits in der Probezeit wieder gekündigt wurde ( Urk.
24/153/1), wurde durch diese Arbeitstätigkeit des Klägers der zeit liche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 0. Mai 2013 (Urk. 24/206/12) und der Invalidität ab dem 1. Mai 2014 (Urk. 24/206/16) nicht unterbrochen.
Aus dem Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, am 20. Mai 2013 eingetreten ist ( Urk. 24/206/12), folgt ohne Weiteres die Leis tungspflicht der Beklagten 1. 7. 7.1
Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüg lich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Klägers - und dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 2 /206/16 ) - auf den 1. Mai 201 4 festzulegen. 7 .2
Der von der IV-Stelle Glarus ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % ( vgl. Urk. 24/162/1-2 ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1. 7 .3
Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzu heissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab
1. Mai 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze R ente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobligatorisch) auszu richten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (woge gen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 7 .4
Die gegen die Beklagte n 2 und 3 gerichtete Eventualklage n
sind damit abzu weisen. 8 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Im vor liegend anwendbaren Reglement der Beklagten 1 in der ab 1. Januar 2014 gültig gewesenen Version findet sich keine andere Regelung betreffend Ver zugs zinsen (vgl. Urk. 29/1). Dem zufolge hat die Beklagte 1 ab 26. April 2019
(Ein reichung der Klage, Urk. 1) Verzug s zinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeit punkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jewei ligen Fällig keitsdatum zu ent richten. 9.
Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem voll ständigen Obsiegen auf Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Invalidenleistungen zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 26. April 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die gegen die Beklagten 2 und 3 gerichteten Klagen werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von
Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Rechtsanwalt Peter Rösler - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen).
Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorge einrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweize rischen Zivilprozessordnung, ZPO) mit der Folge eines einheitlichen Gerichts standes zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/
Uttinger , in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019 , Rz . 106 zu Art. 73 BVG ).
E. 1.2 Weil die Beklagte 1 ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich ), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2.
2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Inva lidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren . Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher ten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun fähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit ein zustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintre ten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist
(BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit ge wahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahr schein lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein glie derungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeit gebers beruhte (BGE 134 V 20 E.
3.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/201 6 vom 2 1. November
2016 E.
4.1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018
vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hung s weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor,
dass er in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 gesundheitlich eingebrochen sei und aus psychischen Gründen in der Folge bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Spital F.___ per 3 0. September 2013 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 S.
5) . Zuvor habe der Kläger beim Spital F.___ aber die Probezeit be stan den. Bis zum 20. Mai 2013 gehe aus den Akten des Spitals F.___ ke ine Arbeits un fähigkeit des Klägers hervor .
E ine solche lasse sich aus seinen Flüchtig keits fehlern bei der Arbeit , wie sie in seiner Mitarbeiterbeurteilung festge halten worden seien, nicht ableiten.
Das Verwaltungs gericht des Kantons Glarus habe mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juni 2016 den Beginn des Wartejahres für die Invalidenrente der Eidg . Invalidenver sicherung auf den 20. Mai 2013 fest gelegt (Urk. 1 S.
5- 8). Damals sei er bei der Beklagten 1 berufs vorsorgever sichert gewesen , weshalb sie Invalidenleistungen zu erbringen habe ( Urk. 1 S.
5). Falls das Sozialversiche rungs gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine Leistungs pflicht der Beklag ten 1 zu verneinen sei, weil die Arbeitsun fähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, bereits vorgelegen habe, bevor er bei ihr berufsvorsorge ver sichert gewesen sei, sei entweder die Beklagte 2 oder die Beklagte 3 zur Erbrin gung von Invaliden leistungen zu verpflic hten (Urk. 1 S. 9 - 1 2). 3. 2
Die Beklagte 1 bringt im Wesentlichen vor , dass ein frühestmöglicher Rentenan spruch des Klägers gegenüber der Eidg . Invalidenversicherung aufgrund der IV-Anmeldung im September 2013 erst ab März 2014 in Frage gekommen sei. Die IV-Stelle Glarus habe daher nicht prüfen müssen, ob vor oder seit Beginn der Zeit, als der Kläger per September 2012 bei ihr (der Beklagten 1) berufsvor sorge versichert gewesen sei, eine relevante Arbeitsunfähigkeit be stan den habe.
Auf grund des fehlenden schutzwürdigen Interesses habe sie im Ver fahren der In va lidenversicherung keine Möglichkeit gehabt, dies in tatsächlicher und recht licher Hinsicht nachzuweisen (Urk. 35 S. 10) .
Die Feststellungen im Ver fahren der
Eidg . Invalidenversicherung, wonach der Eintritt einer relevanten Arbeits fähig keit per Mai 2013 ei ngetreten sei, sei für sie somit nicht bindend (Urk. 35 S. 1 0). Es sei sodann erstellt , dass es beim Kläger im Frühjahr 2011 bedingt durch den Tod seines Vaters zu einer schweren depressiven Episode gekommen sei. Deswegen sei er ab dem 2 5. April 2011 in seiner Arbeits- und Leistungs fähigkeit durch gehend und massgeblich eingeschränkt gewesen ( Urk. 12 S. 1, Urk. 35 S. 3-5, S.
11-13, S. 20 ). Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei er bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen. Da die Arbeitsunfähigkeit durch gehend bestanden habe, könne für den Zeitraum der Anstellung im Spital F.___ von September 2012 bis September 2013 nicht von einer Wieder erlangung einer anhaltenden (über 80 % liegenden) Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Her vorzuheben sei, dass beim Spital F.___
psychisch bedingte Leistungsein schränkungen in Form eines Fehlverhaltens gegenüber Mitarbeitern und Vorge setzen in arbeits recht licher Hinsicht von Beginn weg in Erscheinung getretenen seien (Urk. 35 S. 16 S. 18). Die volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers sei auch durch die Aus füh rungen seiner Ehefrau im E-Mail vom 9. September 2012 in Frage gestellt worden (Urk. 12 S. 1). Sie habe darin fest ge halten, dass ein 100%-Pensum für den Kläger zu viel sei (Urk. 35 S. 7).
Auf grund dieser Tatsachen sei die
Arbeitstätigkeit des Klägers beim Spital F.___
nur als Eingliederungsversuch zu werten, der eine dauerhafte Wiederein gliederung unwahr schein lich gemacht habe (Urk. 35 S.
E. 1.3 In der Folge wandte sich X.___
mit Schreiben vom 25 . Oktober 201
E. 6 an die Pensionskasse Z.___ und beantragte die Aus richtung einer Rente der beruflichen Vorsorge ( Urk. 2 9/26 ). Mit Schreiben vom 1 5. November 2016 lehn te die Pensionskasse Z.___ dieses Ersuchen mit der Begründung, dass sie für eine Leistungs aus rich tung nicht zuständig
sei, ab ( Urk. 2/16). Am 6. Dezember 2016 e rsuchte
X.___ die Pensionskasse A.___
um Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge . Die
Pensionskasse A.___
lehnte sein Gesuch mit Schreiben vom 2 1. Juni 2017 ab ( Urk. 2/17 ). 2. 2.1
Am 26 . April 201
E. 6.1 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesund heitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterli cher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 4a/ aa ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG eine Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu ver stehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die ver sicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rück wir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammen gefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruf lichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschät zung , die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17, 8C_195/2009 E. 5). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hin weisen ) nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen un d spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2011 vom 1 7. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 ).
E. 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass zwischen der durch den Fahrradsturz vom 12.
September 2011 somatisch bedingten (vorübergehenden) Arbeitsu nfähigkeit und der späteren Invalidität offensichtlich kein sachlicher Zusammenhang be steht. Zur Invalidisierung führte der psychische Gesundheitsschaden ( Urk. 24/167, Urk. 24/206) . Zu prüfen ist im Folgenden der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits un fähigkeit aus psy chischen Gründen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
6. 3
6.3.1
Bezüglich der psychischen Einschränkungen des Klägers stellt sich d ie Beklagte
1 auf den Standpunkt, dass seine Arbeitsfähigkeit deswegen seit dem 25. April 2011 durchgehend massgeblich verminder t gewesen sei. Zwischen der Arbeitsun fähig keit ab dem 25.
April 2011 und der Invalidität ab dem 1. Mai
2014 (Urk. 24/206/16) bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang (E. 3.2). Dem ist entgegenzuhalten , dass der Kläger die Stelle beim Spital F.___ am 1. September 2012 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % (42 Stun den pro Woche) an trat
(Urk. 24/47/2 ). Am 9. September 2012 schrieb die Ehefrau des Klägers dem Case Manager, welcher den Kläger bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt hatt e, eine E-Mail-Nachricht ( Urk. 24/47/3). Darin führte sie aus, dass es gemäss den Aussagen des Klägers beim Spital F.___ wenig Strukturen, dafür aber ein grosses Durcheinander gebe. Anstelle von Pflege würde seine Arbeit mehrheitlich «Delegieren» und Computer arbeit umfassen. Sie habe ernste Zweifel, ob dies das Richtige für den Kläger sei. Ihr sei sodann aufgefallen, dass er «recht müde» sei, seitdem er nach seiner Krankheit wieder mit der Arbeit angefangen habe. Ein 100%-Pensum sei «zu viel». Mit seinem Gemüts zustand gehe es stetig auf und ab. Er habe selber festgestellt, dass ihn manchmal banale Angelegenheiten aufwühlen und in Rage bringen würden. Das lasse erah nen, dass er noch lange nicht alles «verdaut» habe, was im Jahr 2011 geschehen sei. Als dann ersuchte sie den früheren Case Manager des Klägers darum, dass er ihn weiterhin unterstütze ( Urk. 24/47/3). Dem konnte dieser allerdings nicht entspre chen, weil sein Auftrag beendet war ( Urk. 24/47/3). Zu den Ausführ ungen de r Ehefrau des Klägers ist festzuhalten , d ass ihre Ein schätzung der Belastbarkeit des Klägers echt zeitliche Arbeitsun fähig keits atteste nicht zu ersetzen verma g. 6. 3 .2
Ab 2 5. Apr il 2011 wurde dem Kläger wegen der psychischen Dekompensation nach dem Tod seines Vaters arbeitsunfähig geschrieben, i n der Folge liess er sich bis Mi tte Januar 2012 psychiatrisch behandeln ( Urk. 24/68/2). In Hinblick auf den Stellenantritt im Altersheim C.___ per 1. Februar 2012 wurde ihm keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert ( Urk. 26/23/2, Urk. 26/26/2). Auch verzichtete er auf die weitere Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung. Das Arbeitsver hältnis mit dem Altersheim C.___ wurde bereits innerhalb der Probezeit per Ende März 2012 wieder aufgelös
t. Unklar ist, ob dies wegen interaktionellen Problemen des Klägers, die durchaus im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehen könnten, oder wegen anderweitigen personellen Gründen ge schah ( Urk. 24/47/6, Urk. 24/68/2). Eine ärztliche Attestierung einer Arbeitsun fähigkeit für jene Zeit besteht jedoch nicht. In der Folge arbeitete der Kläger vom 1. April bis 3 1. August 2012 für die D.___ GmbH. Im Rahmen dieses temporären Anstellungsverhältnisses wurde er an verschiedene Einsatzorte vermittelt . Dabei hatte er im April 20, im Mai 21, im Juni 19, im Juli 13 und im August 18 Einsatztage, was einem Arbeitspensum mit Ausnahme des Monats Juli (allenfalls ferienbedingt) von über 80 % respektive mehrheitlich annähernd 100 % entspricht. In dieser Zeit erbrachte er eine volle, qualitativ gute Leistung. Anlass für Beanstandungen gab es, soweit ersichtlich, nicht. Die D.___ GmbH hätte das Arbeitsverhältnis mit ihm weitergeführt, wenn er nicht per 1.
September 2012 zum Spital F.___ gewechselt hätte ( Urk. 2/20, 24/47/4-5 ). Auch für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses besteht zunächst keine ärztliche Bescheinig ung einer Arbeitsfähigkeit. Erst a b dem 23. Mai 2013 wurde der Kläger von Dr. N.___ für seine bisherige Tätigkeit als Pfleger zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (E. 4.1.6) . In seinem Urteil vom 1 6. Juni 2016
führte d as Verwal tungsgericht des Kantons Glarus dazu aus, dass der Bericht von Dr. N.___ vom 4. Dezember 2013 (E. 4.1.6) an gesichts der einhelligen medizinischen Aktenlage durchwegs als nachvoll ziehbar erscheine und legte den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den 2 0. Mai 2013 (letzter effektiver Arbeits tag des Klägers beim Spital F.___ ; Urk. 24/65/2) fest ( Urk. 24/206/12) . 6. 3 .3
In jenem Urteil erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sodann, es sei nicht erkennbar, dass die ehemalige Arbeitgeber in während der Anstellung im Spital F.___ von Krankheitssymptomen des Klägers Notiz genommen hab e ( Urk. 24/206/12). Die Beklagte 1 ist demgegenüber der Ansicht, dass seine psy chisch b edingte Leistungseinschränkung aufgrund seines Fehlverhaltens ge gen über Mitarbeitern und Vorgesetzen für das Spital F.___ erkennbar ge wesen sei (E. 3.2). Gemäss der Mitarbeiterbeurteilung des Spitals F.___ nach der Probezeit vom 1. September bis 3 0. November 2012 entsprach der Kläger zwar bezüglich Arbeitsausführung und -ergebnis sowie Sorgfalt insgesamt den Erwar tungen (Urk.
2/29 S. 3-4) , für sein Verhalte n galt dies jedoch nicht (Urk. 2/29 S. 5) . Es wurde insbesondere festgehalten, dass das Verhalten des Klägers gegen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Vorgesetzten die Anforde rungen klar nicht erfüllen würde. Dazu wurde ausgeführt, dass der Kläger Mühe habe, Einschätzungen der Vorgesetzten zu akzeptieren, wenn er eine andere Selbsteinschätzung habe. Er achte wenig auf den Ton und wirke sehr vorwurfs voll, wenn er nicht einverstanden sei (Urk. 2/29 S. 5) .
Deswegen formulierte das Spital F.___ b ezüglich Kritikfähig keit, Einhaltung von Termi nen und Ver meidung von Flüchtigkeitsfehlern vom Kläger zu erreichende
Ziele und es sollte Ende März 2012 geprüft werden, ob es zu einer Verbesserung gekommen sei (Urk. 2/29 S. 7). Insgesamt beurteilte d as Spital F.___ die Arbeitsleistung des Klägers in der Probezeit aber als genügend und beschäf tigte ihn weiter. Es darf zudem nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Kläger gemäss der Mitarbeiterbeurteilung des Spitals F.___ namentlich seine Arbeit sehr gut organisiert e und auch in hek tischen Situationen den Überblick
bewahrte. Seine Arbeit litt nicht an Qualität, auch wenn der Arbeitsanfall sehr hoch war (Urk. 2/29 S. 3) . Bezüglich Arbeits volumen, Selbständigkeit und Verhalten gegenüber Patie n tinnen und Patienten lag er sogar klar über den Anforderungen des Spitals F.___ (Urk. 2/29 S. 4-5). Es ist daher festzuhalten, dass das Spital F.___ n ach der Probezeit zwar das Verhalten des Klägers beanstandete und Ziele zur Verbes serung
formulierte . Seiner Mitarbeiterbe urteilung lässt sich aber ent neh men, dass der Kläger damals durchaus in der Lage
wa r, sein 100%-Pensum zu erfüllen. Erst v om 21. Mai bis 30. September 2013 fehlte der Kläger krank heits bedingt ( Urk. 24/65/2) . Am 2 0. Juni 2013 kündigte das Spital F.___ das Arbeitsverhältnis per 3 0. September 2013 ( Urk. 24/66/3). In seiner Begrün dung der Kündigung vom 2 7. August 2013 führte das Spital F.___ schliess lich aus, dass das Verhalten des Klägers gegenüber seiner direkten Vorgesetzten und den Kol leginnen und Kollegen das Team sehr belastet habe ( Urk. 24/66/1).
6.3.4
Im Bericht der Klinik I.___ vom 3 0. Dezember 2014 wurde festgehalten, dass die psychischen Einschränkungen des Klägers wiederholt zu massiven Kon flikten mit Vorgesetzten und Mitar beitern geführt hätten (E. 4.1.10 ). Zwar wurde dies auch als Grund für die Kündigung beim Spital F.___ genannt ( Urk. 24/66/1) und diesbezüglich war das Verhalten des Klägers bereits in der Probezeit auffällig (Urk. 2/29 S. 5) . Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers vom 1. September 2012 bis 1 9. Mai 2013 zu mehr als 20 % eingeschränkt war. Nachträgliche Spekulationen können das Fehlen von echtzeitliche n Arztberichten und Feststellungen der Arbeitgeberin nicht ersetzen (E. 6.1). Dadurch, dass der Kläger in der Lage war, zumindest vom 1. April bis 3 1. August 2012 bei der D.___ GmbH im Rahmen des vermittelten Pensums voll und danach vom 1. Septem ber 2012 bis 1 9. Mai 2013 beim Spital F.___
in einem 100 % -Pensum z u arbeiten, wurde der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Jahr 2011 (E. 4.1.3) und der späteren Invalidität des Klägers (Urk. 24/206/16) unter brochen. Soweit der Kläger sodann in diesem Zusammenhang geltend macht, seine psy chische Beeinträchtigung sei einer Schubkrankheit gleichzusetzen ( Urk. 1 S. 18), ist ihm nicht zu folgen. Aus den medizinischen Akten ergibt sich nichts Ent spre chendes. Selbst wenn dem so wäre, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach der Rechtsprechung ist zwar im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_509/2018 vom 2 1. Febr uar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend wäre
in dessen auch in einem solchen Fall von eine r Unterbrechung des zeit lichen Zusam menhangs auszugehen .
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass der Kläger ab dem 1. Mai 2014 im Spital V.___ angestellt war ( Urk. 24/153/3). Weil dieses Arbeitsverhältnis aber wegen den ungenügenden Arbeitsleistungen des Klägers vom Spital V.___ bereits in der Probezeit wieder gekündigt wurde ( Urk.
24/153/1), wurde durch diese Arbeitstätigkeit des Klägers der zeit liche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 0. Mai 2013 (Urk. 24/206/12) und der Invalidität ab dem 1. Mai 2014 (Urk. 24/206/16) nicht unterbrochen.
Aus dem Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, am 20. Mai 2013 eingetreten ist ( Urk. 24/206/12), folgt ohne Weiteres die Leis tungspflicht der Beklagten 1. 7. 7.1
Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüg lich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Klägers - und dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 2 /206/16 ) - auf den 1. Mai 201 4 festzulegen. 7 .2
Der von der IV-Stelle Glarus ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % ( vgl. Urk. 24/162/1-2 ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1. 7 .3
Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzu heissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab
1. Mai 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze R ente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobligatorisch) auszu richten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (woge gen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 7 .4
Die gegen die Beklagte n 2 und 3 gerichtete Eventualklage n
sind damit abzu weisen. 8 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Im vor liegend anwendbaren Reglement der Beklagten 1 in der ab 1. Januar 2014 gültig gewesenen Version findet sich keine andere Regelung betreffend Ver zugs zinsen (vgl. Urk. 29/1). Dem zufolge hat die Beklagte 1 ab 26. April 2019
(Ein reichung der Klage, Urk. 1) Verzug s zinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeit punkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jewei ligen Fällig keitsdatum zu ent richten. 9.
Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem voll ständigen Obsiegen auf Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Invalidenleistungen zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 26. April 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die gegen die Beklagten 2 und 3 gerichteten Klagen werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von
Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Rechtsanwalt Peter Rösler - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 9 Abweisung der Klage, sofern sie gegen sie gerichtet sei (Urk. 1 2 S. 2). Mit Klageantwort vom
E. 13 . August 201 9 beantragte die Beklagte 3 Abweisung der gegen sie gerichteten
Klage (Urk. 13 S.
2). Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1 7. Septem ber 2019 A bweisung der gegen sie erhobenen Klage ( Urk.
E. 15 S. 2). 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 7 . Novem ber 201 9 (Urk. 2 1) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 24 /1- 239 ) sowie die Akten der Be klagten 1 ( Urk. 29/ 1-72) beigezogen . 2.4 Der Kläger und die Beklagten 1 und 2 hielten replicando (Urk. 32 S. 3 ) und dup licando (Urk. 3 5 S. 2 , Urk. 40 S. 2) jeweils an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte 3 erklärte mit ihrer Eingabe vom 2 4. Mai 2020 , dass sie an ihrem Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage festhalte und auf eine Duplik ver zichte (Urk. 41).
Die Doppel der Eingaben der Beklagten vom 19. März 2020, 11. April 2020 und 24. Mai 2020 (Urk. 35, Urk. 40 und Urk. 41) wurden den Parteien am 8. Juni 2020 je wechselseitig zugestellt ( Urk. 42). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 S. 18) . Auch die Art des psychi schen Gesund heits zu standes des Klägers, die prog nostischen Beurteilungen durch die behandelnden und untersuchenden Fachärzte sowie die Beweggründe, welche den Kläger wiederholt zur Aufnahme einer voll zeitlichen Arbeit veranlasst hätten, würden belegen, dass während der Ver sicherungszeit bei ihr keine Arbeits fähig keit des Klägers von über 80 % bestanden haben könne (Urk. 12 S. 1- 2, Urk.
35 S.
18) . Aufgrund der Arbeitstätigkeit des Klägers beim Spital F.___
sei der zeit liche Konnex zur vor be stehenden Arbeitsunfähigkeit somit nicht unter bro chen worden ( Urk. 35 S. 1 8 ) . Damit sei die Beklagte 2 zur Erbringung von Invali den leistungen zu verpflichten (Urk. 35 S. 13, S. 20). 3.3
Die Beklagte 2 führt im Wesentlichen aus, dass der Kläger gemäss den Akten der Eidg . Invalidenversicherung vom 1. Februar 2012 bis zum 3 0. Mai 2013 voll arbeitsfähig gewesen sei und sowohl vollzeitig als auch mit voller Leistungsfähig keit gearbeitet habe;
z unächst beim Alters- und Pflegeheim C.___ , dann bei der D.___ GmbH und ab September 2012 im Spital F.___ . Diese mehr als einjährige volle Erwerbstätigkeit sei am 2 0. Mai 2013 durch eine lang anhaltende Krankheit abgebrochen worden (Urk. 15 S. 14). Für ihre eigene Beur teilung, wo nach die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch während der Ver siche rungszeit bei der Beklagten 1 von September 2012 bis September 2013 in berufs vorsorgerechtlicher Hinsicht massgeblich eingeschränkt gewesen,
berufe sich die Beklagte 1 ausschliesslich auf ein E-Mail der Ehefrau des Klägers und auf eine Mitarbeiterbeurteilung. Sie lege jedoch keine echtzeit lichen Arztberichte vor ( Urk. 40 S.
2) . Aus diesen Vorbringen
könne sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenfalls unzutreffend sei sodann die Ansicht der Beklagten 1, dass sich der Kläger verspätet bei der IV-Stelle angemeldet habe. D ie IV-Stelle Glarus habe die Beklagte 1 alsdann korrekt in das IV-Verfahren einbezogen und ihr den Vor bescheid zugestellt. Die Beklagte 1 habe daraufhin auch die IV-Verfügung er hal ten und sie erfolglos angefochten. Der Kläger selbst habe eben falls Beschwerde gegen die IV-Verfügung erhoben. Die Beklagte 1 sei am Beschwer deverfahren vor dem
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ebenfalls beteiligt gewesen, weshalb sie an das Urteil jenes Gerichts vom 1 6. Juni 2016 gebunden sei
( Urk. 15 S.
14 , Urk. 40 S.
4 ). Weil der Kläger von Februar 2012 bis Mai 2013 voll erwerbstätig gewesen sei, sei d ie Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, anderthalb Jahre nach dem Austritt des Klägers aus ihrer Pensions kasse ein getreten. Die gegen sie gerichtete Klage sei daher abzu wei sen ( Urk. 15 S.
17). 3.4
Die Beklagte 3 bringt im Wesentlichen vor, dass
sie nicht leistungspflichtig
sei , weil ihr der Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme in ihrem Vorsorgewerk per 1. April 2012 als voll arbeitsfähig gemeldet sei
und ihr a uch danach k eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Kenntnis ge bracht worden sei ( Urk. 13 S.
4 , S.
5 ). 4. 4.1
4.1.1
Es liegen folgende entscheidrelevante Arztberichte vor: 4.1.2
Der Psychotherapeut Dr. phil. G.___ führte im Bericht vom 2 2. Dezembe r 2011 aus, beim Kläger sei im Frühjahr 2011 i nfolge des Todes seines Vaters eine schwere depressive Episode ohne psychotische S ymptome (ICD-10: F32.2) aufge treten ( Urk. 24/17/1-2). Dazu geht aus dem Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 7. August 2011 hervor, dass er den Kläger vom 2 4. Mai bis 1 8. Juli 2011 mit hochfrequentierten Sitzungen therapiert habe. Eine Arbeitsunfähigkeit - ab 2 5. April 2011 (vgl. Urk. 36/6) - habe er vorübergehend attestiert. Während eines urlaubbedingten Unterbruchs der Behandlung sei der Kläger suizidal geworden und habe sich Ende Juli 2011 in die Klinik I.___ begeben ( Urk. 26/10/1). 4.1.3
Dr. med. J.___ , Oberärztin Klinik I.___ , stellte nach der stationären Behandlung des Klägers vom 2 6. Juli bis 1 4. September 2011
in ihrem Bericht vom 1 1. Oktober 2011 die folgenden Diagnosen ( Urk. 24/30/1): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Typ-A-Verhalten (Ver haltens muster, das durch zügellosen Ehrgeiz, starkes Erfolgsstreben, Ungeduld, Konkurrenzdenken und Druckgefühl charakerisiert ist; ICD-10: Z73.1) - Fahrradsturz am 12. September 2011 mit Claviculafraktur , Rippenfraktur 4. bis 6. Rippe links ,
Pneumothorax, Lungenkontusionen beidseits und Commotio cerebri
Ihre m Bericht kann sodann entnommen werden, dass der Kläger in schwer agi tiert-depressivem Zustand auf die offen geführte allgemein-psychiatrische Sta tion auf genommen worden sei. Wegen schwierig kontrollierbaren Suizidimpulsen habe er initial mit Benzodiazepinen (hauptsächlich Valium hochdosiert) abge schirmt und beruhigt werden müssen. In der Auseinandersetzung mit der Lebens geschichte habe sich gezeigt, dass der Kläger schon immer sehr ehrgeizig gewesen sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger schon immer viel Energie gehabt habe. Es bestehe eine innere Unruhe. Der Kläger sei impulsiv und häufig reizoffen, logorrhoisch , aber auch sehr ordentlich und pflichtbewusst. Er neige zu Externalisierung. Differentialdiagnostisch sei das Vorliegen einer Aufmerksam keitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) erwogen worden. D a s sei aber wieder verworfen worden, da die Probleme eher psychoreaktiv seien. Diesbezüglich sei auf den grossen Ehrgeiz, die Vermeidung von Scham und Kränkungen und ins gesamt bis jetzt doch guter Lebensbewährung hinzuweisen. Auffällig seien so dann die vielen Stellenwechsel, welche vom Kläger aber mit seinem Wunsch nach stetiger beruflicher Weiterentwicklung begründet worden seien. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer deutlichen Verbesserung der depressiven Stim mungs lage gekommen. Die Auseinandersetzung mit dem beruflichen Umfeld sei schwie rig geblieben. Der Kläger sei schon seit fünf Monaten krank geschrieben . Er habe diffus über Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, die ihm die Rückkehr dort hin ver unmöglichen würden, berichtet. Als genauer nachgefragt und insistiert worden sei, sei deutlich geworden, dass es sich vor allem um Kränkungen handeln würde, da der Kläger nicht seinen Wünschen entsprechend beruflich gefördert werde. Er habe ebenfalls sehr unrealistische Vorste llungen betreffend persön liche Unter stützung und Umgang. Aus medizinischer Sicht würde einer Rückkehr an den Arbeitsplatz jedoch nichts entgegenstehen. In einem gemeinsamen Ge spräch mit der Pflegedienstleitung des Kantonsspitals B.___ seien die gegensei tigen Erwar tungen angesprochen und soweit möglich geklärt worden.
Dabei sei festgestellt worden, dass beim Kläger in den letzten drei Jahren sehr viele krank heitsbe dingten Absenzen zu verzeichnen gewesen seien. Am Arbeitsplatz habe er ein teils problematisches Verhalten gezeigt. In diesem Gespräch sei die Wieder auf nahme der Arbeit zu 50 % ab 1. Oktober 2011 geplant worden. Dies sei aber nicht möglich, weil sich der Kläger am 1 2. September 2011 bei einem Sturz mit seinem Mountainbike schwer verletzt habe. Durch die aufgrund des Unfalls notwendig gewordene Hospitalisation
sei die psychiatrische Behandlung in der Klinik
I.___ vorzeitig beendet worden. Je nach weiterem Verlauf sei aber die Wiederaufnahme auch einer stationären psychiatrischen Behandlung zu erwägen ( Urk. 24/30/3). 4.1.4
Nach seiner (ersten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 8. November 2011 ( Urk. 36/4) fand am 1 6. Dezember 20 11 eine neuropsychologische Abklä rung in der Rehaklinik
K.___ statt. Dazu erklärten die abklärenden Neuropsy chologen, dass aus formal-neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit aktuel l leicht eingeschränkt sei. Bedeutsamer erscheine die verminderte psychische Be lastbarkeit, wobei die Beurteilung des behandelnden Psychologen respektive die psychiatrische Einschätzung der Rehaklinik ausschlaggebend sei ( Urk. 26/29 ) . Im Bericht vom 1 6. Januar 2012 zu Handen der IV-Stelle Glarus nannte die Rehaklinik
K.___ als Diagnosen den Fahrradsturz vom 1 2. September 2011 sowie die Depression. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde den Diagnosen nicht beigemessen ( Urk. 23/1), wobei dazu präzisiert wurde, dass der Kläger zunächst ab 1. Februar 2012 mit einem 50%-Pensum beginnen und dieses danach inner halb von zwei bis drei Monaten schrittweise auf 100 % steigern solle ( Urk. 26/23/3). 4.1.5
Der Hausarzt Dr. med. L.___ , FMH Allgemeinmedizin , stellte im Bericht vom 3 1. Januar 2012 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - Anpassungsstörungen, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21; be stehend seit Januar 2005) - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2; bestehend seit Juli 2011) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Typ-A-Verhalten (ICD-10: Z73.1) - Status nach Commotio cerebri nach Sturz am 4. August 2011 und 12. September 2011 mit residualer Kurz(zeit) gedächtnisstörung - Status nach Claviculafraktur links, Rippenfraktur 4. bis 6. Rippe links, Pneumothorax links, Lungenkontusionen beidseits nach unbeobachtetem Fahrradsturz am 12. September 2011 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am 16. Septem ber 2011
Dr. L.___ führte sodann aus, die stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik I.___ sei überstützt beendet worden, weil der Fahrradunfall eine Hospitalisation und anschliessend eine ambulante somatische Behandlung nötig gemacht habe. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei nach wie vor indiziert. Der Kläger sei vom 26. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nun trete er am 1. Februar 2012 eine neue Arbeits stelle an (Urk. 24/26/2). 4.1.6
Dr. H.___ hielt in seinem Be richt vom 1 1. November 2013 fest, dass er den Kläger im Zeitraum vom 2 4. Mai bis 1 8. Juli 2011 wegen massiver P robleme am Arbeits platz im Kantonsspital B.___ behandelt habe . Nach dem Aufenthalt des Klägers in der Klinik I.___ (vom 26. Juli bis 14. September 2011) wäre die weitere ambu lante Nachbetreuung bei ihm vorgesehen gewesen. Er habe den Kläger jedoch nur einmal - am 1 8. Januar 2012
- gesehen .
Die weiteren Termine habe der Kläger nicht wahrgenommen. Zu jener Ze it habe der Kläger eine neue Stelle angetreten. Diese sei ihm wieder gekündigt worden, und zwar allem An schein nach wegen interaktionellen Problemen mit den Mitarbeitern.
Zuletzt habe de r Kläger ihn am 4. Juni 2013 im Rahmen einer massiven Krise zu Hause mit seiner Ehefrau konsultiert . Kurz darauf sei der Kläger in die K linik M.___
wieder hospitalisiert worden (Urk. 24/68/1). Diagnos tisch bestehe de r starke Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, mögli cherweise mit anderen Anteilen (ICD-10: F61). Dadurch würden sich die Bezie h ungsschwierigkeiten des Klägers mit entsprechenden Frustrationen und affek tiven Einbrüchen
beziehungsweise die rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) erklären. Da er den Kläger nur in Krisen und für diese behandelt habe, könne er keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Klägers machen. Aufgrund der obengenannten Diagnosen seien jedoch seine Anpassungsstörung und seine offensichtliche Beziehungsstörung problematisch ( Urk. 24/68/2). 4.1. 7
Dem Austrittsbericht der K linik M.___ vom 1 2. Juli 2013 zur sta tionär-psychiatrischen Behandlung vom 11.
Juni bis 3.
Juli 2013 sind die Haupt diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und die Nebendiagnosen Verdacht auf Persönlich keits störung, nicht näher bezeichnet, Differentialdiagnose (DD:) ADHS im Erwachse nen alter, sowie Verdacht auf alte Läsion des Nervus
plantaris (ICD-10: F60.9) zu entneh men ( Urk. 24/79/1) . 4.1.8
Dr. med. N.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH, welcher den Kläger seit dem 29. April 2011 behandelt (Urk. 24/77/1), hielt in seinem Bericht vom 4. Dezember 2013 fest, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, leide (Urk. 24/77/1). Er attestierte dem Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pfleger seit dem 2 3. Mai 2013 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 24/77/2). 4.1.9
Der Kläger war vom 9. Juli bis 4. Oktober 2013 in der Klinik O.___ und vom 1 3. bis 1 8. Oktober 2013 in der Klinik P.___ hospitalisiert ( Urk. 24/78/2). D ie p sychiatrischen Dienste Q.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 1. November 2013 die Haupt diag nose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy cho ti sche Symptome (ICD-10: F33.2) sowie die Nebendiagnose k ombinierte und an dere Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10: F61 ( Urk. 24/78/3 vgl. auch Urk. 24/84 ). 4.1.10
Dr. med. R.___ , Oberärztin, und lic . phil. S.___ , Psy chologin, Klinik I.___ , führten im Bericht vom 1 5. Januar 2015 zur stationären Behandlung des Klägers vom 2 0. August 2014 bis 6. Januar 2015 die folgenden Diagnosen auf ( Urk. 24/106/1) : - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10: F60 .1) - Status nach Velounfall mit multiplen Verletzungen und commotio cerebri (September/2011)
In ihrem Bericht vom 3 0. Dezember 2014 h ielten sie sodann fest , dass die psy chischen Ein schränkungen des Klägers wieder holt zu massiven Konflikten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern geführt hätten, was gemäss anamnestischen An gaben mehrmals Kündigung und Arbeitsplatzverlust zur Folge gehabt habe ( Urk. 24/108/4). 4.1.11
T.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 4. März 2015 ( Urk. 24/116) eine emotional instabile Persönlich keitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10: F60.31), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) . Dazu führte er aus, dass der Kläger aufgrund seiner Störung nicht längerfristig bei seiner Arbeit bestehen könne. Er falle rasch durch Konflikte mit Mitarbeitern und Vorgesetzten auf. Zu dem könne er bei psychischer Anspannung, zum Beispiel aufgrund privater Prob leme , diese nicht runterregulieren, um seiner Tätigkeit entsprechend Ruhe und Zuversicht auszustrahlen ( Urk. 24/116/3). Er attestierte dem Kläger ab dem 2 8. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 24/116/2). 4.1.12
Am 2 6. März 2015 teilte med. pract . U.___ , Psychiatrie und Psychothera pie, Kantonsspital B.___ , der IV-Stelle Glarus mit, dass die stationäre Be handlung im Kantonsspital B.___ bis Ende April 2015 vorgesehen sei. Auf grund der psychischen Erkrankung sei dem Kläger die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Krankenpfleger nicht mehr möglich ( Urk. 24/117/1). 5 . 5 .1
Im IV-Verfahren erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit rechts kräftigem Urteil vom
16. Juni 2016 , dass das Wartejahr gemäss 28 Abs. 1 lit .
b IVG am 2 0. Mai 2013 - mithin während der Anstellung des Klägers beim Spital F.___ - zu laufen begonnen habe ( Urk. 24/206/12). Es i s t
zunächst
zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren seitens der Be klagten 1 eine Bindungswirkung an die Feststellungen des Verwaltungs ge richts des Kantons Glarus besteht . 5 .2
Nach der bundesgerichtliche Rechtsprechung kann
ein IV- Entscheid im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwür diges Interesse nach
Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )
hatte beziehungsweise gehabt hätte, die
Verfü gung
der
IV-Stelle
ihrerseits anzufechten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2019 vom 2 9. Mai 2019 E. 4.2). Im IV-Verfahren in Sachen des Klägers betraf dies den Antrag der Beklagten 1 auf Feststellung , d a ss
die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor dem Beginn seiner Anstellung beim Spital F.___ am 1. September 201 2 vorgelegen habe .
Auf diesen Antrag trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2016 nicht ein (Urk. 24/209/3). Zur Begründung führte es aus, dass mit Blick auf die Neuanmeldung des Klägers vom 4. September 2013 ein Rentenanspruch frühestens im März 2014 habe entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG) und für die IV-Stelle damit lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeits fähig keit ab 1. März 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit im Hinblick auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des Leistungsbeginns) relevant gewe sen sei (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Deshalb würden hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten ver bindlichkeitsrechtliche mass ge bende Feststellung en und Beurteilungen von vorn herein ausser Betracht fallen. Damit fehle der Beklag ten
1 hinsichtlich der Feststellung einer gesundheitlich bedingten Arbeits un fähigkeit vor dem 1. September
2012 ein schutzwürdiges Interesse (Urk. 24/209 /2) .
Das heisst, dass in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht bezüglich der Arbeitsun fähigkeit des Klägers vor dem 1. September 2012 eine Bindung der Beklagten 1 an die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus v om 16. Juni 2016 ( Urk. 24/206) zu verneinen ist .
Im Folgenden kann daher d ie Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität des Klägers ab 1. Mai 2014 geführt hat , während der Versicherungszeit bei der der Beklagen 1 (1. September
2012 bis 30. September
2013,
Urk. 1 S.
3, Urk. 24 /20/1 ) , der Beklagten 2 (1. Juni 2008 bis 31. Januar 2012, Urk. 2/5-6) oder der Beklagten 3 (1. Februar bis zum
31. August 2012 ,
Urk. 1 S. 3, Urk. 24/46/2 ) eingetreten ist , frei geprüft werden .
6.
Dispositiv
- Pensionskasse Z.___
- Pensionskasse A.___
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen Beklagte 3 Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Sachverhalt:
- 1.1 Der 19 6 3 geborene X.___ absolvierte eine Ausbildung zum diplomierte n Pflegefachmann H F ( Urk. 2/22 , Urk. 24/9/5 , Urk. 24/29/1 ). Vom
- Juni 2008 bis 3
- Januar 2012 arbeitete er als Pflegefachmann beim Kantonsspital B.___ und war dadurch bei Pensionskasse A.___ berufsv orsorgeversichert ( Urk. 2/5-6 , Urk. 2/22, Urk. 24/20/1 ). Danach war er vom
- Februar bis zum 3
- März 2012 bei m Alters he im C.___ angestellt ( Urk. 1 S. 3 ). Es folg t e eine Anstellung vom
- April bis 3
- August 2012 bei m Personalvermittlungsunternehmen D.___ GmbH mit Einsatz im Spital E.___ ( Urk. 24/46/2 ) . Über diese beiden Arbeitsverhältnisse war er jeweils bei der AXA Stiftung Berufliche Vor sorge, Winterthur, berufs vorsorgerechtlich ver sichert ( Urk. 2/7-10 , Urk. 13 S. 2 ). Alsdann a rbeitete er vom
- September 2012 bis 3
- September 2013 (effektiver letzter Arbeitstag am 2
- Mai 2013, Urk. 24/65/2) beim Spital F.___ ( Urk. 24/47 / 2 , Urk. 24/65/1 , Urk. 24/66/3 ) . In dieser Eigenschaft war er in berufs vor sorge rechtlicher Hinsicht bei der Pensionskasse Z.___ ver sichert ( Urk. 2/4 [= Urk. 29/23 ] ) . 1.2 Am
- September 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit dem 2
- Mai 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei den Sozialver si cherungen Glarus, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 24/50, Urk. 24/ 55). Ein früheres Rentenbegehren vom 17. No vember 2011 hatte sie mit Verfügung vom 2
- März 2012 abgewiesen ( Urk. 24/42). A uf das neue Leistungs begehren vom
- September 2013 trat die IV-Stelle Glarus ein , führte Abklä rungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch und sprach X.___ hernach mit Verfügung vom
- Oktober 2015 mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eine ganze Invalidenrente und vier Kinder renten zu ( Urk. 24/167; vgl. Urk. 24/162/1-2) . Dagegen erhob en X.___ und die Pensionskasse Z.___ am 5 . respektive
- No vember 201 5 Beschwerde beim Ver waltungs gericht des Kantons Glarus (Urk. 24/175, Urk. 24/179 /7-14 ). Das Ver w altungsgericht des Kantons Glarus vereinigte die beiden Beschwerde verfahren ( Urk. 24/206/4). Mit Urteil des Verwaltungs gerichts des Kantons Glarus vom 16. Juni 2016 wurde die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom
- Oktober 2015 insoweit abge ändert , als festgestellt wurde, dass X.___ ab dem
- Mai 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat ( Urk. 24/206/16). Gegen das Urteil des Verwaltungs ge richts des Kantons Glarus erhob die Pensionskasse Z.___ am 9. August 2016 beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 24/207/2-11). Mit Urteil vom 3
- August 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein ( Bundesgerichtsurteil 9C_504/2016, Urk. 24/209). 1.3 In der Folge wandte sich X.___ mit Schreiben vom 25 . Oktober 201 6 an die Pensionskasse Z.___ und beantragte die Aus richtung einer Rente der beruflichen Vorsorge ( Urk. 2 9/26 ). Mit Schreiben vom 1
- November 2016 lehn te die Pensionskasse Z.___ dieses Ersuchen mit der Begründung, dass sie für eine Leistungs aus rich tung nicht zuständig sei, ab ( Urk. 2/16). Am 6. Dezember 2016 e rsuchte X.___ die Pensionskasse A.___ um Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge . Die Pensionskasse A.___ lehnte sein Gesuch mit Schreiben vom 2
- Juni 2017 ab ( Urk. 2/17 ).
- 2.1 Am 26 . April 201 9 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Z.___ (Beklagte 1), die Pensionskasse A.___ (Beklagte 2) und die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (Beklagte 3), Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «
- Die Pensionskasse Z.___ sei zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab
- Mai 2014 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung.
- Eventualiter sei die Pensionskasse A.___ zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab
- Mai 2014 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung.
- Subeventualiter sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der obligatorischen und über obli ga torischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab
- Mai 2014 auszurichten zu züglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung.
- Unter Entschädigungsfolge zulasten der unterliegenden Beklagten.» 2.2 Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 2 . Juli 201 9 Abweisung der Klage, sofern sie gegen sie gerichtet sei (Urk. 1 2 S. 2). Mit Klageantwort vom 13 . August 201 9 beantragte die Beklagte 3 Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 13 S. 2). Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1
- Septem ber 2019 A bweisung der gegen sie erhobenen Klage ( Urk. 15 S. 2). 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 7 . Novem ber 201 9 (Urk. 2 1) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 24 /1- 239 ) sowie die Akten der Be klagten 1 ( Urk. 29/ 1-72) beigezogen . 2.4 Der Kläger und die Beklagten 1 und 2 hielten replicando (Urk. 32 S. 3 ) und dup licando (Urk. 3 5 S. 2 , Urk. 40 S. 2) jeweils an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte 3 erklärte mit ihrer Eingabe vom 2
- Mai 2020 , dass sie an ihrem Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage festhalte und auf eine Duplik ver zichte (Urk. 41). Die Doppel der Eingaben der Beklagten vom 19. März 2020, 11. April 2020 und 24. Mai 2020 (Urk. 35, Urk. 40 und Urk. 41) wurden den Parteien am
- Juni 2020 je wechselseitig zugestellt ( Urk. 42).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen). Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorge einrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweize rischen Zivilprozessordnung, ZPO) mit der Folge eines einheitlichen Gerichts standes zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/ Uttinger , in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], BVG und FZG,
- Auflage, Bern 2019 , Rz . 106 zu Art. 73 BVG ). 1.2 Weil die Beklagte 1 ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich ), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) - sachlich zuständig.
- 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Inva lidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren . Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher ten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun fähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit ein zustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintre ten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit ge wahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahr schein lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein glie derungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeit gebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/201 6 vom 2
- November 2016 E. 4.1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3
- Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hung s weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
- 3.1 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass er in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 gesundheitlich eingebrochen sei und aus psychischen Gründen in der Folge bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Spital F.___ per 3
- September 2013 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 5) . Zuvor habe der Kläger beim Spital F.___ aber die Probezeit be stan den. Bis zum 20. Mai 2013 gehe aus den Akten des Spitals F.___ ke ine Arbeits un fähigkeit des Klägers hervor . E ine solche lasse sich aus seinen Flüchtig keits fehlern bei der Arbeit , wie sie in seiner Mitarbeiterbeurteilung festge halten worden seien, nicht ableiten. Das Verwaltungs gericht des Kantons Glarus habe mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juni 2016 den Beginn des Wartejahres für die Invalidenrente der Eidg . Invalidenver sicherung auf den 20. Mai 2013 fest gelegt (Urk. 1 S. 5- 8). Damals sei er bei der Beklagten 1 berufs vorsorgever sichert gewesen , weshalb sie Invalidenleistungen zu erbringen habe ( Urk. 1 S. 5). Falls das Sozialversiche rungs gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine Leistungs pflicht der Beklag ten 1 zu verneinen sei, weil die Arbeitsun fähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, bereits vorgelegen habe, bevor er bei ihr berufsvorsorge ver sichert gewesen sei, sei entweder die Beklagte 2 oder die Beklagte 3 zur Erbrin gung von Invaliden leistungen zu verpflic hten (Urk. 1 S. 9 - 1 2).
- 2 Die Beklagte 1 bringt im Wesentlichen vor , dass ein frühestmöglicher Rentenan spruch des Klägers gegenüber der Eidg . Invalidenversicherung aufgrund der IV-Anmeldung im September 2013 erst ab März 2014 in Frage gekommen sei. Die IV-Stelle Glarus habe daher nicht prüfen müssen, ob vor oder seit Beginn der Zeit, als der Kläger per September 2012 bei ihr (der Beklagten 1) berufsvor sorge versichert gewesen sei, eine relevante Arbeitsunfähigkeit be stan den habe. Auf grund des fehlenden schutzwürdigen Interesses habe sie im Ver fahren der In va lidenversicherung keine Möglichkeit gehabt, dies in tatsächlicher und recht licher Hinsicht nachzuweisen (Urk. 35 S. 10) . Die Feststellungen im Ver fahren der Eidg . Invalidenversicherung, wonach der Eintritt einer relevanten Arbeits fähig keit per Mai 2013 ei ngetreten sei, sei für sie somit nicht bindend (Urk. 35 S. 1 0). Es sei sodann erstellt , dass es beim Kläger im Frühjahr 2011 bedingt durch den Tod seines Vaters zu einer schweren depressiven Episode gekommen sei. Deswegen sei er ab dem 2
- April 2011 in seiner Arbeits- und Leistungs fähigkeit durch gehend und massgeblich eingeschränkt gewesen ( Urk. 12 S. 1, Urk. 35 S. 3-5, S. 11-13, S. 20 ). Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei er bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen. Da die Arbeitsunfähigkeit durch gehend bestanden habe, könne für den Zeitraum der Anstellung im Spital F.___ von September 2012 bis September 2013 nicht von einer Wieder erlangung einer anhaltenden (über 80 % liegenden) Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Her vorzuheben sei, dass beim Spital F.___ psychisch bedingte Leistungsein schränkungen in Form eines Fehlverhaltens gegenüber Mitarbeitern und Vorge setzen in arbeits recht licher Hinsicht von Beginn weg in Erscheinung getretenen seien (Urk. 35 S. 16 S. 18). Die volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers sei auch durch die Aus füh rungen seiner Ehefrau im E-Mail vom
- September 2012 in Frage gestellt worden (Urk. 12 S. 1). Sie habe darin fest ge halten, dass ein 100%-Pensum für den Kläger zu viel sei (Urk. 35 S. 7). Auf grund dieser Tatsachen sei die Arbeitstätigkeit des Klägers beim Spital F.___ nur als Eingliederungsversuch zu werten, der eine dauerhafte Wiederein gliederung unwahr schein lich gemacht habe (Urk. 35 S. 16 S. 18) . Auch die Art des psychi schen Gesund heits zu standes des Klägers, die prog nostischen Beurteilungen durch die behandelnden und untersuchenden Fachärzte sowie die Beweggründe, welche den Kläger wiederholt zur Aufnahme einer voll zeitlichen Arbeit veranlasst hätten, würden belegen, dass während der Ver sicherungszeit bei ihr keine Arbeits fähig keit des Klägers von über 80 % bestanden haben könne (Urk. 12 S. 1- 2, Urk. 35 S. 18) . Aufgrund der Arbeitstätigkeit des Klägers beim Spital F.___ sei der zeit liche Konnex zur vor be stehenden Arbeitsunfähigkeit somit nicht unter bro chen worden ( Urk. 35 S. 1 8 ) . Damit sei die Beklagte 2 zur Erbringung von Invali den leistungen zu verpflichten (Urk. 35 S. 13, S. 20). 3.3 Die Beklagte 2 führt im Wesentlichen aus, dass der Kläger gemäss den Akten der Eidg . Invalidenversicherung vom
- Februar 2012 bis zum 3
- Mai 2013 voll arbeitsfähig gewesen sei und sowohl vollzeitig als auch mit voller Leistungsfähig keit gearbeitet habe; z unächst beim Alters- und Pflegeheim C.___ , dann bei der D.___ GmbH und ab September 2012 im Spital F.___ . Diese mehr als einjährige volle Erwerbstätigkeit sei am 2
- Mai 2013 durch eine lang anhaltende Krankheit abgebrochen worden (Urk. 15 S. 14). Für ihre eigene Beur teilung, wo nach die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch während der Ver siche rungszeit bei der Beklagten 1 von September 2012 bis September 2013 in berufs vorsorgerechtlicher Hinsicht massgeblich eingeschränkt gewesen, berufe sich die Beklagte 1 ausschliesslich auf ein E-Mail der Ehefrau des Klägers und auf eine Mitarbeiterbeurteilung. Sie lege jedoch keine echtzeit lichen Arztberichte vor ( Urk. 40 S. 2) . Aus diesen Vorbringen könne sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenfalls unzutreffend sei sodann die Ansicht der Beklagten 1, dass sich der Kläger verspätet bei der IV-Stelle angemeldet habe. D ie IV-Stelle Glarus habe die Beklagte 1 alsdann korrekt in das IV-Verfahren einbezogen und ihr den Vor bescheid zugestellt. Die Beklagte 1 habe daraufhin auch die IV-Verfügung er hal ten und sie erfolglos angefochten. Der Kläger selbst habe eben falls Beschwerde gegen die IV-Verfügung erhoben. Die Beklagte 1 sei am Beschwer deverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ebenfalls beteiligt gewesen, weshalb sie an das Urteil jenes Gerichts vom 1
- Juni 2016 gebunden sei ( Urk. 15 S. 14 , Urk. 40 S. 4 ). Weil der Kläger von Februar 2012 bis Mai 2013 voll erwerbstätig gewesen sei, sei d ie Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, anderthalb Jahre nach dem Austritt des Klägers aus ihrer Pensions kasse ein getreten. Die gegen sie gerichtete Klage sei daher abzu wei sen ( Urk. 15 S. 17). 3.4 Die Beklagte 3 bringt im Wesentlichen vor, dass sie nicht leistungspflichtig sei , weil ihr der Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme in ihrem Vorsorgewerk per
- April 2012 als voll arbeitsfähig gemeldet sei und ihr a uch danach k eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Kenntnis ge bracht worden sei ( Urk. 13 S. 4 , S. 5 ).
- 4.1 4.1.1 Es liegen folgende entscheidrelevante Arztberichte vor: 4.1.2 Der Psychotherapeut Dr. phil. G.___ führte im Bericht vom 2
- Dezembe r 2011 aus, beim Kläger sei im Frühjahr 2011 i nfolge des Todes seines Vaters eine schwere depressive Episode ohne psychotische S ymptome (ICD-10: F32.2) aufge treten ( Urk. 24/17/1-2). Dazu geht aus dem Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2
- August 2011 hervor, dass er den Kläger vom 2
- Mai bis 1
- Juli 2011 mit hochfrequentierten Sitzungen therapiert habe. Eine Arbeitsunfähigkeit - ab 2
- April 2011 (vgl. Urk. 36/6) - habe er vorübergehend attestiert. Während eines urlaubbedingten Unterbruchs der Behandlung sei der Kläger suizidal geworden und habe sich Ende Juli 2011 in die Klinik I.___ begeben ( Urk. 26/10/1). 4.1.3 Dr. med. J.___ , Oberärztin Klinik I.___ , stellte nach der stationären Behandlung des Klägers vom 2
- Juli bis 1
- September 2011 in ihrem Bericht vom 1
- Oktober 2011 die folgenden Diagnosen ( Urk. 24/30/1): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Typ-A-Verhalten (Ver haltens muster, das durch zügellosen Ehrgeiz, starkes Erfolgsstreben, Ungeduld, Konkurrenzdenken und Druckgefühl charakerisiert ist; ICD-10: Z73.1) - Fahrradsturz am 12. September 2011 mit Claviculafraktur , Rippenfraktur
- bis
- Rippe links , Pneumothorax, Lungenkontusionen beidseits und Commotio cerebri Ihre m Bericht kann sodann entnommen werden, dass der Kläger in schwer agi tiert-depressivem Zustand auf die offen geführte allgemein-psychiatrische Sta tion auf genommen worden sei. Wegen schwierig kontrollierbaren Suizidimpulsen habe er initial mit Benzodiazepinen (hauptsächlich Valium hochdosiert) abge schirmt und beruhigt werden müssen. In der Auseinandersetzung mit der Lebens geschichte habe sich gezeigt, dass der Kläger schon immer sehr ehrgeizig gewesen sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger schon immer viel Energie gehabt habe. Es bestehe eine innere Unruhe. Der Kläger sei impulsiv und häufig reizoffen, logorrhoisch , aber auch sehr ordentlich und pflichtbewusst. Er neige zu Externalisierung. Differentialdiagnostisch sei das Vorliegen einer Aufmerksam keitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) erwogen worden. D a s sei aber wieder verworfen worden, da die Probleme eher psychoreaktiv seien. Diesbezüglich sei auf den grossen Ehrgeiz, die Vermeidung von Scham und Kränkungen und ins gesamt bis jetzt doch guter Lebensbewährung hinzuweisen. Auffällig seien so dann die vielen Stellenwechsel, welche vom Kläger aber mit seinem Wunsch nach stetiger beruflicher Weiterentwicklung begründet worden seien. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer deutlichen Verbesserung der depressiven Stim mungs lage gekommen. Die Auseinandersetzung mit dem beruflichen Umfeld sei schwie rig geblieben. Der Kläger sei schon seit fünf Monaten krank geschrieben . Er habe diffus über Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, die ihm die Rückkehr dort hin ver unmöglichen würden, berichtet. Als genauer nachgefragt und insistiert worden sei, sei deutlich geworden, dass es sich vor allem um Kränkungen handeln würde, da der Kläger nicht seinen Wünschen entsprechend beruflich gefördert werde. Er habe ebenfalls sehr unrealistische Vorste llungen betreffend persön liche Unter stützung und Umgang. Aus medizinischer Sicht würde einer Rückkehr an den Arbeitsplatz jedoch nichts entgegenstehen. In einem gemeinsamen Ge spräch mit der Pflegedienstleitung des Kantonsspitals B.___ seien die gegensei tigen Erwar tungen angesprochen und soweit möglich geklärt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass beim Kläger in den letzten drei Jahren sehr viele krank heitsbe dingten Absenzen zu verzeichnen gewesen seien. Am Arbeitsplatz habe er ein teils problematisches Verhalten gezeigt. In diesem Gespräch sei die Wieder auf nahme der Arbeit zu 50 % ab
- Oktober 2011 geplant worden. Dies sei aber nicht möglich, weil sich der Kläger am 1
- September 2011 bei einem Sturz mit seinem Mountainbike schwer verletzt habe. Durch die aufgrund des Unfalls notwendig gewordene Hospitalisation sei die psychiatrische Behandlung in der Klinik I.___ vorzeitig beendet worden. Je nach weiterem Verlauf sei aber die Wiederaufnahme auch einer stationären psychiatrischen Behandlung zu erwägen ( Urk. 24/30/3). 4.1.4 Nach seiner (ersten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom
- November 2011 ( Urk. 36/4) fand am 1
- Dezember 20 11 eine neuropsychologische Abklä rung in der Rehaklinik K.___ statt. Dazu erklärten die abklärenden Neuropsy chologen, dass aus formal-neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit aktuel l leicht eingeschränkt sei. Bedeutsamer erscheine die verminderte psychische Be lastbarkeit, wobei die Beurteilung des behandelnden Psychologen respektive die psychiatrische Einschätzung der Rehaklinik ausschlaggebend sei ( Urk. 26/29 ) . Im Bericht vom 1
- Januar 2012 zu Handen der IV-Stelle Glarus nannte die Rehaklinik K.___ als Diagnosen den Fahrradsturz vom 1
- September 2011 sowie die Depression. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde den Diagnosen nicht beigemessen ( Urk. 23/1), wobei dazu präzisiert wurde, dass der Kläger zunächst ab
- Februar 2012 mit einem 50%-Pensum beginnen und dieses danach inner halb von zwei bis drei Monaten schrittweise auf 100 % steigern solle ( Urk. 26/23/3). 4.1.5 Der Hausarzt Dr. med. L.___ , FMH Allgemeinmedizin , stellte im Bericht vom 3
- Januar 2012 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - Anpassungsstörungen, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21; be stehend seit Januar 2005) - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2; bestehend seit Juli 2011) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Typ-A-Verhalten (ICD-10: Z73.1) - Status nach Commotio cerebri nach Sturz am 4. August 2011 und 12. September 2011 mit residualer Kurz(zeit) gedächtnisstörung - Status nach Claviculafraktur links, Rippenfraktur 4. bis 6. Rippe links, Pneumothorax links, Lungenkontusionen beidseits nach unbeobachtetem Fahrradsturz am 12. September 2011 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am 16. Septem ber 2011 Dr. L.___ führte sodann aus, die stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik I.___ sei überstützt beendet worden, weil der Fahrradunfall eine Hospitalisation und anschliessend eine ambulante somatische Behandlung nötig gemacht habe. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei nach wie vor indiziert. Der Kläger sei vom 26. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nun trete er am 1. Februar 2012 eine neue Arbeits stelle an (Urk. 24/26/2). 4.1.6 Dr. H.___ hielt in seinem Be richt vom 1
- November 2013 fest, dass er den Kläger im Zeitraum vom 2
- Mai bis 1
- Juli 2011 wegen massiver P robleme am Arbeits platz im Kantonsspital B.___ behandelt habe . Nach dem Aufenthalt des Klägers in der Klinik I.___ (vom 26. Juli bis 14. September 2011) wäre die weitere ambu lante Nachbetreuung bei ihm vorgesehen gewesen. Er habe den Kläger jedoch nur einmal - am 1
- Januar 2012 - gesehen . Die weiteren Termine habe der Kläger nicht wahrgenommen. Zu jener Ze it habe der Kläger eine neue Stelle angetreten. Diese sei ihm wieder gekündigt worden, und zwar allem An schein nach wegen interaktionellen Problemen mit den Mitarbeitern. Zuletzt habe de r Kläger ihn am
- Juni 2013 im Rahmen einer massiven Krise zu Hause mit seiner Ehefrau konsultiert . Kurz darauf sei der Kläger in die K linik M.___ wieder hospitalisiert worden (Urk. 24/68/1). Diagnos tisch bestehe de r starke Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, mögli cherweise mit anderen Anteilen (ICD-10: F61). Dadurch würden sich die Bezie h ungsschwierigkeiten des Klägers mit entsprechenden Frustrationen und affek tiven Einbrüchen beziehungsweise die rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) erklären. Da er den Kläger nur in Krisen und für diese behandelt habe, könne er keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Klägers machen. Aufgrund der obengenannten Diagnosen seien jedoch seine Anpassungsstörung und seine offensichtliche Beziehungsstörung problematisch ( Urk. 24/68/2). 4.1. 7 Dem Austrittsbericht der K linik M.___ vom 1
- Juli 2013 zur sta tionär-psychiatrischen Behandlung vom 11. Juni bis 3. Juli 2013 sind die Haupt diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und die Nebendiagnosen Verdacht auf Persönlich keits störung, nicht näher bezeichnet, Differentialdiagnose (DD:) ADHS im Erwachse nen alter, sowie Verdacht auf alte Läsion des Nervus plantaris (ICD-10: F60.9) zu entneh men ( Urk. 24/79/1) . 4.1.8 Dr. med. N.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH, welcher den Kläger seit dem 29. April 2011 behandelt (Urk. 24/77/1), hielt in seinem Bericht vom 4. Dezember 2013 fest, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, leide (Urk. 24/77/1). Er attestierte dem Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pfleger seit dem 2
- Mai 2013 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 24/77/2). 4.1.9 Der Kläger war vom
- Juli bis
- Oktober 2013 in der Klinik O.___ und vom 1
- bis 1
- Oktober 2013 in der Klinik P.___ hospitalisiert ( Urk. 24/78/2). D ie p sychiatrischen Dienste Q.___ stellten im Austrittsbericht vom 1
- November 2013 die Haupt diag nose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy cho ti sche Symptome (ICD-10: F33.2) sowie die Nebendiagnose k ombinierte und an dere Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10: F61 ( Urk. 24/78/3 vgl. auch Urk. 24/84 ). 4.1.10 Dr. med. R.___ , Oberärztin, und lic . phil. S.___ , Psy chologin, Klinik I.___ , führten im Bericht vom 1
- Januar 2015 zur stationären Behandlung des Klägers vom 2
- August 2014 bis
- Januar 2015 die folgenden Diagnosen auf ( Urk. 24/106/1) : - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10: F60 .1) - Status nach Velounfall mit multiplen Verletzungen und commotio cerebri (September/2011) In ihrem Bericht vom 3
- Dezember 2014 h ielten sie sodann fest , dass die psy chischen Ein schränkungen des Klägers wieder holt zu massiven Konflikten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern geführt hätten, was gemäss anamnestischen An gaben mehrmals Kündigung und Arbeitsplatzverlust zur Folge gehabt habe ( Urk. 24/108/4). 4.1.11 T.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1
- März 2015 ( Urk. 24/116) eine emotional instabile Persönlich keitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10: F60.31), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) . Dazu führte er aus, dass der Kläger aufgrund seiner Störung nicht längerfristig bei seiner Arbeit bestehen könne. Er falle rasch durch Konflikte mit Mitarbeitern und Vorgesetzten auf. Zu dem könne er bei psychischer Anspannung, zum Beispiel aufgrund privater Prob leme , diese nicht runterregulieren, um seiner Tätigkeit entsprechend Ruhe und Zuversicht auszustrahlen ( Urk. 24/116/3). Er attestierte dem Kläger ab dem 2
- Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 24/116/2). 4.1.12 Am 2
- März 2015 teilte med. pract . U.___ , Psychiatrie und Psychothera pie, Kantonsspital B.___ , der IV-Stelle Glarus mit, dass die stationäre Be handlung im Kantonsspital B.___ bis Ende April 2015 vorgesehen sei. Auf grund der psychischen Erkrankung sei dem Kläger die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Krankenpfleger nicht mehr möglich ( Urk. 24/117/1). 5 . 5 .1 Im IV-Verfahren erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit rechts kräftigem Urteil vom
- Juni 2016 , dass das Wartejahr gemäss 28 Abs. 1 lit . b IVG am 2
- Mai 2013 - mithin während der Anstellung des Klägers beim Spital F.___ - zu laufen begonnen habe ( Urk. 24/206/12). Es i s t zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren seitens der Be klagten 1 eine Bindungswirkung an die Feststellungen des Verwaltungs ge richts des Kantons Glarus besteht . 5 .2 Nach der bundesgerichtliche Rechtsprechung kann ein IV- Entscheid im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwür diges Interesse nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) hatte beziehungsweise gehabt hätte, die Verfü gung der IV-Stelle ihrerseits anzufechten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2019 vom 2
- Mai 2019 E. 4.2). Im IV-Verfahren in Sachen des Klägers betraf dies den Antrag der Beklagten 1 auf Feststellung , d a ss die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor dem Beginn seiner Anstellung beim Spital F.___ am 1. September 201 2 vorgelegen habe . Auf diesen Antrag trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2016 nicht ein (Urk. 24/209/3). Zur Begründung führte es aus, dass mit Blick auf die Neuanmeldung des Klägers vom 4. September 2013 ein Rentenanspruch frühestens im März 2014 habe entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG) und für die IV-Stelle damit lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeits fähig keit ab 1. März 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit im Hinblick auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des Leistungsbeginns) relevant gewe sen sei (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Deshalb würden hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten ver bindlichkeitsrechtliche mass ge bende Feststellung en und Beurteilungen von vorn herein ausser Betracht fallen. Damit fehle der Beklag ten 1 hinsichtlich der Feststellung einer gesundheitlich bedingten Arbeits un fähigkeit vor dem 1. September 2012 ein schutzwürdiges Interesse (Urk. 24/209 /2) . Das heisst, dass in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht bezüglich der Arbeitsun fähigkeit des Klägers vor dem
- September 2012 eine Bindung der Beklagten 1 an die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus v om 16. Juni 2016 ( Urk. 24/206) zu verneinen ist . Im Folgenden kann daher d ie Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität des Klägers ab
- Mai 2014 geführt hat , während der Versicherungszeit bei der der Beklagen 1 (1. September 2012 bis 30. September 2013, Urk. 1 S. 3, Urk. 24 /20/1 ) , der Beklagten 2 (1. Juni 2008 bis 31. Januar 2012, Urk. 2/5-6) oder der Beklagten 3 (1. Februar bis zum
- August 2012 , Urk. 1 S. 3, Urk. 24/46/2 ) eingetreten ist , frei geprüft werden .
- 6.1 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesund heitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterli cher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 4a/ aa ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG eine Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu ver stehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die ver sicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rück wir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammen gefassten Urteils B 13/01 vom
- Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruf lichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschät zung , die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17, 8C_195/2009 E. 5). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hin weisen ) nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen un d spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2011 vom 1
- Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1
- Juli 2012 E. 3.2 ). 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass zwischen der durch den Fahrradsturz vom 12. September 2011 somatisch bedingten (vorübergehenden) Arbeitsu nfähigkeit und der späteren Invalidität offensichtlich kein sachlicher Zusammenhang be steht. Zur Invalidisierung führte der psychische Gesundheitsschaden ( Urk. 24/167, Urk. 24/206) . Zu prüfen ist im Folgenden der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits un fähigkeit aus psy chischen Gründen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
- 3 6.3.1 Bezüglich der psychischen Einschränkungen des Klägers stellt sich d ie Beklagte 1 auf den Standpunkt, dass seine Arbeitsfähigkeit deswegen seit dem 25. April 2011 durchgehend massgeblich verminder t gewesen sei. Zwischen der Arbeitsun fähig keit ab dem 25. April 2011 und der Invalidität ab dem 1. Mai 2014 (Urk. 24/206/16) bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang (E. 3.2). Dem ist entgegenzuhalten , dass der Kläger die Stelle beim Spital F.___ am
- September 2012 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % (42 Stun den pro Woche) an trat (Urk. 24/47/2 ). Am
- September 2012 schrieb die Ehefrau des Klägers dem Case Manager, welcher den Kläger bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt hatt e, eine E-Mail-Nachricht ( Urk. 24/47/3). Darin führte sie aus, dass es gemäss den Aussagen des Klägers beim Spital F.___ wenig Strukturen, dafür aber ein grosses Durcheinander gebe. Anstelle von Pflege würde seine Arbeit mehrheitlich «Delegieren» und Computer arbeit umfassen. Sie habe ernste Zweifel, ob dies das Richtige für den Kläger sei. Ihr sei sodann aufgefallen, dass er «recht müde» sei, seitdem er nach seiner Krankheit wieder mit der Arbeit angefangen habe. Ein 100%-Pensum sei «zu viel». Mit seinem Gemüts zustand gehe es stetig auf und ab. Er habe selber festgestellt, dass ihn manchmal banale Angelegenheiten aufwühlen und in Rage bringen würden. Das lasse erah nen, dass er noch lange nicht alles «verdaut» habe, was im Jahr 2011 geschehen sei. Als dann ersuchte sie den früheren Case Manager des Klägers darum, dass er ihn weiterhin unterstütze ( Urk. 24/47/3). Dem konnte dieser allerdings nicht entspre chen, weil sein Auftrag beendet war ( Urk. 24/47/3). Zu den Ausführ ungen de r Ehefrau des Klägers ist festzuhalten , d ass ihre Ein schätzung der Belastbarkeit des Klägers echt zeitliche Arbeitsun fähig keits atteste nicht zu ersetzen verma g.
- 3 .2 Ab 2
- Apr il 2011 wurde dem Kläger wegen der psychischen Dekompensation nach dem Tod seines Vaters arbeitsunfähig geschrieben, i n der Folge liess er sich bis Mi tte Januar 2012 psychiatrisch behandeln ( Urk. 24/68/2). In Hinblick auf den Stellenantritt im Altersheim C.___ per
- Februar 2012 wurde ihm keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert ( Urk. 26/23/2, Urk. 26/26/2). Auch verzichtete er auf die weitere Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung. Das Arbeitsver hältnis mit dem Altersheim C.___ wurde bereits innerhalb der Probezeit per Ende März 2012 wieder aufgelös t. Unklar ist, ob dies wegen interaktionellen Problemen des Klägers, die durchaus im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehen könnten, oder wegen anderweitigen personellen Gründen ge schah ( Urk. 24/47/6, Urk. 24/68/2). Eine ärztliche Attestierung einer Arbeitsun fähigkeit für jene Zeit besteht jedoch nicht. In der Folge arbeitete der Kläger vom
- April bis 3
- August 2012 für die D.___ GmbH. Im Rahmen dieses temporären Anstellungsverhältnisses wurde er an verschiedene Einsatzorte vermittelt . Dabei hatte er im April 20, im Mai 21, im Juni 19, im Juli 13 und im August 18 Einsatztage, was einem Arbeitspensum mit Ausnahme des Monats Juli (allenfalls ferienbedingt) von über 80 % respektive mehrheitlich annähernd 100 % entspricht. In dieser Zeit erbrachte er eine volle, qualitativ gute Leistung. Anlass für Beanstandungen gab es, soweit ersichtlich, nicht. Die D.___ GmbH hätte das Arbeitsverhältnis mit ihm weitergeführt, wenn er nicht per
- September 2012 zum Spital F.___ gewechselt hätte ( Urk. 2/20, 24/47/4-5 ). Auch für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses besteht zunächst keine ärztliche Bescheinig ung einer Arbeitsfähigkeit. Erst a b dem 23. Mai 2013 wurde der Kläger von Dr. N.___ für seine bisherige Tätigkeit als Pfleger zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (E. 4.1.6) . In seinem Urteil vom 1
- Juni 2016 führte d as Verwal tungsgericht des Kantons Glarus dazu aus, dass der Bericht von Dr. N.___ vom
- Dezember 2013 (E. 4.1.6) an gesichts der einhelligen medizinischen Aktenlage durchwegs als nachvoll ziehbar erscheine und legte den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den 2
- Mai 2013 (letzter effektiver Arbeits tag des Klägers beim Spital F.___ ; Urk. 24/65/2) fest ( Urk. 24/206/12) .
- 3 .3 In jenem Urteil erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sodann, es sei nicht erkennbar, dass die ehemalige Arbeitgeber in während der Anstellung im Spital F.___ von Krankheitssymptomen des Klägers Notiz genommen hab e ( Urk. 24/206/12). Die Beklagte 1 ist demgegenüber der Ansicht, dass seine psy chisch b edingte Leistungseinschränkung aufgrund seines Fehlverhaltens ge gen über Mitarbeitern und Vorgesetzen für das Spital F.___ erkennbar ge wesen sei (E. 3.2). Gemäss der Mitarbeiterbeurteilung des Spitals F.___ nach der Probezeit vom
- September bis 3
- November 2012 entsprach der Kläger zwar bezüglich Arbeitsausführung und -ergebnis sowie Sorgfalt insgesamt den Erwar tungen (Urk. 2/29 S. 3-4) , für sein Verhalte n galt dies jedoch nicht (Urk. 2/29 S. 5) . Es wurde insbesondere festgehalten, dass das Verhalten des Klägers gegen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Vorgesetzten die Anforde rungen klar nicht erfüllen würde. Dazu wurde ausgeführt, dass der Kläger Mühe habe, Einschätzungen der Vorgesetzten zu akzeptieren, wenn er eine andere Selbsteinschätzung habe. Er achte wenig auf den Ton und wirke sehr vorwurfs voll, wenn er nicht einverstanden sei (Urk. 2/29 S. 5) . Deswegen formulierte das Spital F.___ b ezüglich Kritikfähig keit, Einhaltung von Termi nen und Ver meidung von Flüchtigkeitsfehlern vom Kläger zu erreichende Ziele und es sollte Ende März 2012 geprüft werden, ob es zu einer Verbesserung gekommen sei (Urk. 2/29 S. 7). Insgesamt beurteilte d as Spital F.___ die Arbeitsleistung des Klägers in der Probezeit aber als genügend und beschäf tigte ihn weiter. Es darf zudem nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Kläger gemäss der Mitarbeiterbeurteilung des Spitals F.___ namentlich seine Arbeit sehr gut organisiert e und auch in hek tischen Situationen den Überblick bewahrte. Seine Arbeit litt nicht an Qualität, auch wenn der Arbeitsanfall sehr hoch war (Urk. 2/29 S. 3) . Bezüglich Arbeits volumen, Selbständigkeit und Verhalten gegenüber Patie n tinnen und Patienten lag er sogar klar über den Anforderungen des Spitals F.___ (Urk. 2/29 S. 4-5). Es ist daher festzuhalten, dass das Spital F.___ n ach der Probezeit zwar das Verhalten des Klägers beanstandete und Ziele zur Verbes serung formulierte . Seiner Mitarbeiterbe urteilung lässt sich aber ent neh men, dass der Kläger damals durchaus in der Lage wa r, sein 100%-Pensum zu erfüllen. Erst v om 21. Mai bis 30. September 2013 fehlte der Kläger krank heits bedingt ( Urk. 24/65/2) . Am 2
- Juni 2013 kündigte das Spital F.___ das Arbeitsverhältnis per 3
- September 2013 ( Urk. 24/66/3). In seiner Begrün dung der Kündigung vom 2
- August 2013 führte das Spital F.___ schliess lich aus, dass das Verhalten des Klägers gegenüber seiner direkten Vorgesetzten und den Kol leginnen und Kollegen das Team sehr belastet habe ( Urk. 24/66/1). 6.3.4 Im Bericht der Klinik I.___ vom 3
- Dezember 2014 wurde festgehalten, dass die psychischen Einschränkungen des Klägers wiederholt zu massiven Kon flikten mit Vorgesetzten und Mitar beitern geführt hätten (E. 4.1.10 ). Zwar wurde dies auch als Grund für die Kündigung beim Spital F.___ genannt ( Urk. 24/66/1) und diesbezüglich war das Verhalten des Klägers bereits in der Probezeit auffällig (Urk. 2/29 S. 5) . Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers vom
- September 2012 bis 1
- Mai 2013 zu mehr als 20 % eingeschränkt war. Nachträgliche Spekulationen können das Fehlen von echtzeitliche n Arztberichten und Feststellungen der Arbeitgeberin nicht ersetzen (E. 6.1). Dadurch, dass der Kläger in der Lage war, zumindest vom
- April bis 3
- August 2012 bei der D.___ GmbH im Rahmen des vermittelten Pensums voll und danach vom
- Septem ber 2012 bis 1
- Mai 2013 beim Spital F.___ in einem 100 % -Pensum z u arbeiten, wurde der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Jahr 2011 (E. 4.1.3) und der späteren Invalidität des Klägers (Urk. 24/206/16) unter brochen. Soweit der Kläger sodann in diesem Zusammenhang geltend macht, seine psy chische Beeinträchtigung sei einer Schubkrankheit gleichzusetzen ( Urk. 1 S. 18), ist ihm nicht zu folgen. Aus den medizinischen Akten ergibt sich nichts Ent spre chendes. Selbst wenn dem so wäre, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach der Rechtsprechung ist zwar im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_509/2018 vom 2
- Febr uar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend wäre in dessen auch in einem solchen Fall von eine r Unterbrechung des zeit lichen Zusam menhangs auszugehen . Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass der Kläger ab dem
- Mai 2014 im Spital V.___ angestellt war ( Urk. 24/153/3). Weil dieses Arbeitsverhältnis aber wegen den ungenügenden Arbeitsleistungen des Klägers vom Spital V.___ bereits in der Probezeit wieder gekündigt wurde ( Urk. 24/153/1), wurde durch diese Arbeitstätigkeit des Klägers der zeit liche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab dem 2
- Mai 2013 (Urk. 24/206/12) und der Invalidität ab dem 1. Mai 2014 (Urk. 24/206/16) nicht unterbrochen. Aus dem Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, am 20. Mai 2013 eingetreten ist ( Urk. 24/206/12), folgt ohne Weiteres die Leis tungspflicht der Beklagten
- 7. 7.1 Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüg lich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Klägers - und dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 1
- Juni 2016 (Urk. 2 /206/16 ) - auf den 1. Mai 201 4 festzulegen. 7 .2 Der von der IV-Stelle Glarus ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % ( vgl. Urk. 24/162/1-2 ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1. 7 .3 Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzu heissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab
- Mai 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze R ente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobligatorisch) auszu richten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (woge gen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 7 .4 Die gegen die Beklagte n 2 und 3 gerichtete Eventualklage n sind damit abzu weisen. 8 . Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Im vor liegend anwendbaren Reglement der Beklagten 1 in der ab 1. Januar 2014 gültig gewesenen Version findet sich keine andere Regelung betreffend Ver zugs zinsen (vgl. Urk. 29/1). Dem zufolge hat die Beklagte 1 ab 26. April 2019 (Ein reichung der Klage, Urk. 1) Verzug s zinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeit punkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jewei ligen Fällig keitsdatum zu ent richten.
- Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem voll ständigen Obsiegen auf Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen ist . Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Invalidenleistungen zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 26. April 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Die gegen die Beklagten 2 und 3 gerichteten Klagen werden abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Rechtsanwalt Peter Rösler - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00032
IV. N.___er Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 0. Oktober 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch lic . iur . Y.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen 1.
Pensionskasse Z.___ 2.
Pensionskasse A.___
3.
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen Beklagte 3 Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.
1.1
Der 19 6 3 geborene X.___
absolvierte eine Ausbildung zum diplomierte n Pflegefachmann H F ( Urk. 2/22 , Urk. 24/9/5 , Urk. 24/29/1 ). Vom 1. Juni 2008 bis 3 1. Januar 2012 arbeitete er als Pflegefachmann beim Kantonsspital B.___ und war dadurch bei Pensionskasse A.___
berufsv orsorgeversichert ( Urk. 2/5-6 , Urk. 2/22, Urk. 24/20/1 ). Danach war er vom 1. Februar bis zum 3 1. März 2012 bei m Alters he im C.___
angestellt ( Urk. 1 S. 3 ). Es folg t e eine Anstellung vom 1. April bis 3 1. August 2012
bei m Personalvermittlungsunternehmen
D.___ GmbH mit Einsatz im Spital E.___ ( Urk. 24/46/2 ) . Über diese beiden Arbeitsverhältnisse war er jeweils bei der AXA Stiftung Berufliche Vor sorge, Winterthur, berufs vorsorgerechtlich ver sichert ( Urk. 2/7-10 , Urk. 13 S. 2 ). Alsdann a rbeitete er vom 1. September 2012 bis 3 0. September 2013 (effektiver letzter Arbeitstag am 2 0. Mai
2013, Urk. 24/65/2) beim Spital F.___ ( Urk. 24/47 / 2 , Urk. 24/65/1 , Urk. 24/66/3 ) . In dieser Eigenschaft war er in berufs vor sorge rechtlicher Hinsicht bei der Pensionskasse Z.___ ver sichert ( Urk. 2/4 [= Urk. 29/23 ] ) . 1.2
Am 9. September 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit dem 2 0. Mai 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei den Sozialver si cherungen Glarus, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 24/50, Urk. 24/ 55).
Ein früheres Rentenbegehren vom 17. No vember 2011 hatte sie mit Verfügung vom 2 9. März 2012 abgewiesen ( Urk. 24/42). A uf das neue Leistungs begehren vom 9. September 2013 trat die IV-Stelle Glarus
ein , führte Abklä rungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch und sprach X.___
hernach mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 mit Wirkung ab 1.
Juli 2015 eine ganze Invalidenrente und vier Kinder renten zu ( Urk. 24/167; vgl. Urk.
24/162/1-2) .
Dagegen erhob en
X.___ und die Pensionskasse Z.___ am 5 . respektive
10. No vember 201 5 Beschwerde beim Ver waltungs gericht des Kantons Glarus (Urk. 24/175, Urk.
24/179 /7-14 ). Das Ver w altungsgericht des Kantons Glarus vereinigte die beiden Beschwerde verfahren ( Urk. 24/206/4). Mit Urteil des Verwaltungs gerichts des Kantons Glarus vom 16. Juni 2016 wurde die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 9. Oktober 2015 insoweit abge ändert , als festgestellt wurde, dass X.___ ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat ( Urk. 24/206/16).
Gegen das Urteil des Verwaltungs ge richts des Kantons Glarus erhob die Pensionskasse Z.___ am 9. August 2016 beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 24/207/2-11). Mit Urteil vom 3 0. August 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein ( Bundesgerichtsurteil 9C_504/2016, Urk. 24/209). 1.3
In der Folge wandte sich X.___
mit Schreiben vom 25 . Oktober 201 6 an die Pensionskasse Z.___ und beantragte die Aus richtung einer Rente der beruflichen Vorsorge ( Urk. 2 9/26 ). Mit Schreiben vom 1 5. November 2016 lehn te die Pensionskasse Z.___ dieses Ersuchen mit der Begründung, dass sie für eine Leistungs aus rich tung nicht zuständig
sei, ab ( Urk. 2/16). Am 6. Dezember 2016 e rsuchte
X.___ die Pensionskasse A.___
um Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge . Die
Pensionskasse A.___
lehnte sein Gesuch mit Schreiben vom 2 1. Juni 2017 ab ( Urk. 2/17 ). 2. 2.1
Am 26 . April 201 9 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Z.___ (Beklagte 1), die Pensionskasse A.___ (Beklagte 2) und die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (Beklagte 3), Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Pensionskasse Z.___ sei zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Mai 2014 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung. 2. Eventualiter sei die Pensionskasse A.___ zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Mai 2014 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung. 3. Subeventualiter sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der obligatorischen und über obli ga torischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Mai 2014 auszurichten zu züglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung. 4. Unter Entschädigungsfolge zulasten der unterliegenden Beklagten.» 2.2 Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 2 . Juli 201 9 Abweisung der Klage, sofern sie gegen sie gerichtet sei (Urk. 1 2 S. 2). Mit Klageantwort vom 13 . August 201 9 beantragte die Beklagte 3 Abweisung der gegen sie gerichteten
Klage (Urk. 13 S.
2). Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1 7. Septem ber 2019 A bweisung der gegen sie erhobenen Klage ( Urk. 15 S. 2). 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 7 . Novem ber 201 9 (Urk. 2 1) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 24 /1- 239 ) sowie die Akten der Be klagten 1 ( Urk. 29/ 1-72) beigezogen . 2.4 Der Kläger und die Beklagten 1 und 2 hielten replicando (Urk. 32 S. 3 ) und dup licando (Urk. 3 5 S. 2 , Urk. 40 S. 2) jeweils an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte 3 erklärte mit ihrer Eingabe vom 2 4. Mai 2020 , dass sie an ihrem Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage festhalte und auf eine Duplik ver zichte (Urk. 41).
Die Doppel der Eingaben der Beklagten vom 19. März 2020, 11. April 2020 und 24. Mai 2020 (Urk. 35, Urk. 40 und Urk. 41) wurden den Parteien am 8. Juni 2020 je wechselseitig zugestellt ( Urk. 42). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen).
Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorge einrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweize rischen Zivilprozessordnung, ZPO) mit der Folge eines einheitlichen Gerichts standes zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/
Uttinger , in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019 , Rz . 106 zu Art. 73 BVG ). 1.2
Weil die Beklagte 1 ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich ), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2.
2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Inva lidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren . Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher ten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun fähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit ein zustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintre ten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist
(BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätig keit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit ge wahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahr schein lich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein glie derungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeit gebers beruhte (BGE 134 V 20 E.
3.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/201 6 vom 2 1. November
2016 E.
4.1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018
vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hung s weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor,
dass er in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 gesundheitlich eingebrochen sei und aus psychischen Gründen in der Folge bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Spital F.___ per 3 0. September 2013 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 S.
5) . Zuvor habe der Kläger beim Spital F.___ aber die Probezeit be stan den. Bis zum 20. Mai 2013 gehe aus den Akten des Spitals F.___ ke ine Arbeits un fähigkeit des Klägers hervor .
E ine solche lasse sich aus seinen Flüchtig keits fehlern bei der Arbeit , wie sie in seiner Mitarbeiterbeurteilung festge halten worden seien, nicht ableiten.
Das Verwaltungs gericht des Kantons Glarus habe mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juni 2016 den Beginn des Wartejahres für die Invalidenrente der Eidg . Invalidenver sicherung auf den 20. Mai 2013 fest gelegt (Urk. 1 S.
5- 8). Damals sei er bei der Beklagten 1 berufs vorsorgever sichert gewesen , weshalb sie Invalidenleistungen zu erbringen habe ( Urk. 1 S.
5). Falls das Sozialversiche rungs gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine Leistungs pflicht der Beklag ten 1 zu verneinen sei, weil die Arbeitsun fähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, bereits vorgelegen habe, bevor er bei ihr berufsvorsorge ver sichert gewesen sei, sei entweder die Beklagte 2 oder die Beklagte 3 zur Erbrin gung von Invaliden leistungen zu verpflic hten (Urk. 1 S. 9 - 1 2). 3. 2
Die Beklagte 1 bringt im Wesentlichen vor , dass ein frühestmöglicher Rentenan spruch des Klägers gegenüber der Eidg . Invalidenversicherung aufgrund der IV-Anmeldung im September 2013 erst ab März 2014 in Frage gekommen sei. Die IV-Stelle Glarus habe daher nicht prüfen müssen, ob vor oder seit Beginn der Zeit, als der Kläger per September 2012 bei ihr (der Beklagten 1) berufsvor sorge versichert gewesen sei, eine relevante Arbeitsunfähigkeit be stan den habe.
Auf grund des fehlenden schutzwürdigen Interesses habe sie im Ver fahren der In va lidenversicherung keine Möglichkeit gehabt, dies in tatsächlicher und recht licher Hinsicht nachzuweisen (Urk. 35 S. 10) .
Die Feststellungen im Ver fahren der
Eidg . Invalidenversicherung, wonach der Eintritt einer relevanten Arbeits fähig keit per Mai 2013 ei ngetreten sei, sei für sie somit nicht bindend (Urk. 35 S. 1 0). Es sei sodann erstellt , dass es beim Kläger im Frühjahr 2011 bedingt durch den Tod seines Vaters zu einer schweren depressiven Episode gekommen sei. Deswegen sei er ab dem 2 5. April 2011 in seiner Arbeits- und Leistungs fähigkeit durch gehend und massgeblich eingeschränkt gewesen ( Urk. 12 S. 1, Urk. 35 S. 3-5, S.
11-13, S. 20 ). Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei er bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen. Da die Arbeitsunfähigkeit durch gehend bestanden habe, könne für den Zeitraum der Anstellung im Spital F.___ von September 2012 bis September 2013 nicht von einer Wieder erlangung einer anhaltenden (über 80 % liegenden) Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Her vorzuheben sei, dass beim Spital F.___
psychisch bedingte Leistungsein schränkungen in Form eines Fehlverhaltens gegenüber Mitarbeitern und Vorge setzen in arbeits recht licher Hinsicht von Beginn weg in Erscheinung getretenen seien (Urk. 35 S. 16 S. 18). Die volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers sei auch durch die Aus füh rungen seiner Ehefrau im E-Mail vom 9. September 2012 in Frage gestellt worden (Urk. 12 S. 1). Sie habe darin fest ge halten, dass ein 100%-Pensum für den Kläger zu viel sei (Urk. 35 S. 7).
Auf grund dieser Tatsachen sei die
Arbeitstätigkeit des Klägers beim Spital F.___
nur als Eingliederungsversuch zu werten, der eine dauerhafte Wiederein gliederung unwahr schein lich gemacht habe (Urk. 35 S. 16 S. 18) . Auch die Art des psychi schen Gesund heits zu standes des Klägers, die prog nostischen Beurteilungen durch die behandelnden und untersuchenden Fachärzte sowie die Beweggründe, welche den Kläger wiederholt zur Aufnahme einer voll zeitlichen Arbeit veranlasst hätten, würden belegen, dass während der Ver sicherungszeit bei ihr keine Arbeits fähig keit des Klägers von über 80 % bestanden haben könne (Urk. 12 S. 1- 2, Urk.
35 S.
18) . Aufgrund der Arbeitstätigkeit des Klägers beim Spital F.___
sei der zeit liche Konnex zur vor be stehenden Arbeitsunfähigkeit somit nicht unter bro chen worden ( Urk. 35 S. 1 8 ) . Damit sei die Beklagte 2 zur Erbringung von Invali den leistungen zu verpflichten (Urk. 35 S. 13, S. 20). 3.3
Die Beklagte 2 führt im Wesentlichen aus, dass der Kläger gemäss den Akten der Eidg . Invalidenversicherung vom 1. Februar 2012 bis zum 3 0. Mai 2013 voll arbeitsfähig gewesen sei und sowohl vollzeitig als auch mit voller Leistungsfähig keit gearbeitet habe;
z unächst beim Alters- und Pflegeheim C.___ , dann bei der D.___ GmbH und ab September 2012 im Spital F.___ . Diese mehr als einjährige volle Erwerbstätigkeit sei am 2 0. Mai 2013 durch eine lang anhaltende Krankheit abgebrochen worden (Urk. 15 S. 14). Für ihre eigene Beur teilung, wo nach die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch während der Ver siche rungszeit bei der Beklagten 1 von September 2012 bis September 2013 in berufs vorsorgerechtlicher Hinsicht massgeblich eingeschränkt gewesen,
berufe sich die Beklagte 1 ausschliesslich auf ein E-Mail der Ehefrau des Klägers und auf eine Mitarbeiterbeurteilung. Sie lege jedoch keine echtzeit lichen Arztberichte vor ( Urk. 40 S.
2) . Aus diesen Vorbringen
könne sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenfalls unzutreffend sei sodann die Ansicht der Beklagten 1, dass sich der Kläger verspätet bei der IV-Stelle angemeldet habe. D ie IV-Stelle Glarus habe die Beklagte 1 alsdann korrekt in das IV-Verfahren einbezogen und ihr den Vor bescheid zugestellt. Die Beklagte 1 habe daraufhin auch die IV-Verfügung er hal ten und sie erfolglos angefochten. Der Kläger selbst habe eben falls Beschwerde gegen die IV-Verfügung erhoben. Die Beklagte 1 sei am Beschwer deverfahren vor dem
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ebenfalls beteiligt gewesen, weshalb sie an das Urteil jenes Gerichts vom 1 6. Juni 2016 gebunden sei
( Urk. 15 S.
14 , Urk. 40 S.
4 ). Weil der Kläger von Februar 2012 bis Mai 2013 voll erwerbstätig gewesen sei, sei d ie Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, anderthalb Jahre nach dem Austritt des Klägers aus ihrer Pensions kasse ein getreten. Die gegen sie gerichtete Klage sei daher abzu wei sen ( Urk. 15 S.
17). 3.4
Die Beklagte 3 bringt im Wesentlichen vor, dass
sie nicht leistungspflichtig
sei , weil ihr der Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme in ihrem Vorsorgewerk per 1. April 2012 als voll arbeitsfähig gemeldet sei
und ihr a uch danach k eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Kenntnis ge bracht worden sei ( Urk. 13 S.
4 , S.
5 ). 4. 4.1
4.1.1
Es liegen folgende entscheidrelevante Arztberichte vor: 4.1.2
Der Psychotherapeut Dr. phil. G.___ führte im Bericht vom 2 2. Dezembe r 2011 aus, beim Kläger sei im Frühjahr 2011 i nfolge des Todes seines Vaters eine schwere depressive Episode ohne psychotische S ymptome (ICD-10: F32.2) aufge treten ( Urk. 24/17/1-2). Dazu geht aus dem Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 7. August 2011 hervor, dass er den Kläger vom 2 4. Mai bis 1 8. Juli 2011 mit hochfrequentierten Sitzungen therapiert habe. Eine Arbeitsunfähigkeit - ab 2 5. April 2011 (vgl. Urk. 36/6) - habe er vorübergehend attestiert. Während eines urlaubbedingten Unterbruchs der Behandlung sei der Kläger suizidal geworden und habe sich Ende Juli 2011 in die Klinik I.___ begeben ( Urk. 26/10/1). 4.1.3
Dr. med. J.___ , Oberärztin Klinik I.___ , stellte nach der stationären Behandlung des Klägers vom 2 6. Juli bis 1 4. September 2011
in ihrem Bericht vom 1 1. Oktober 2011 die folgenden Diagnosen ( Urk. 24/30/1): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Typ-A-Verhalten (Ver haltens muster, das durch zügellosen Ehrgeiz, starkes Erfolgsstreben, Ungeduld, Konkurrenzdenken und Druckgefühl charakerisiert ist; ICD-10: Z73.1) - Fahrradsturz am 12. September 2011 mit Claviculafraktur , Rippenfraktur 4. bis 6. Rippe links ,
Pneumothorax, Lungenkontusionen beidseits und Commotio cerebri
Ihre m Bericht kann sodann entnommen werden, dass der Kläger in schwer agi tiert-depressivem Zustand auf die offen geführte allgemein-psychiatrische Sta tion auf genommen worden sei. Wegen schwierig kontrollierbaren Suizidimpulsen habe er initial mit Benzodiazepinen (hauptsächlich Valium hochdosiert) abge schirmt und beruhigt werden müssen. In der Auseinandersetzung mit der Lebens geschichte habe sich gezeigt, dass der Kläger schon immer sehr ehrgeizig gewesen sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger schon immer viel Energie gehabt habe. Es bestehe eine innere Unruhe. Der Kläger sei impulsiv und häufig reizoffen, logorrhoisch , aber auch sehr ordentlich und pflichtbewusst. Er neige zu Externalisierung. Differentialdiagnostisch sei das Vorliegen einer Aufmerksam keitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) erwogen worden. D a s sei aber wieder verworfen worden, da die Probleme eher psychoreaktiv seien. Diesbezüglich sei auf den grossen Ehrgeiz, die Vermeidung von Scham und Kränkungen und ins gesamt bis jetzt doch guter Lebensbewährung hinzuweisen. Auffällig seien so dann die vielen Stellenwechsel, welche vom Kläger aber mit seinem Wunsch nach stetiger beruflicher Weiterentwicklung begründet worden seien. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer deutlichen Verbesserung der depressiven Stim mungs lage gekommen. Die Auseinandersetzung mit dem beruflichen Umfeld sei schwie rig geblieben. Der Kläger sei schon seit fünf Monaten krank geschrieben . Er habe diffus über Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, die ihm die Rückkehr dort hin ver unmöglichen würden, berichtet. Als genauer nachgefragt und insistiert worden sei, sei deutlich geworden, dass es sich vor allem um Kränkungen handeln würde, da der Kläger nicht seinen Wünschen entsprechend beruflich gefördert werde. Er habe ebenfalls sehr unrealistische Vorste llungen betreffend persön liche Unter stützung und Umgang. Aus medizinischer Sicht würde einer Rückkehr an den Arbeitsplatz jedoch nichts entgegenstehen. In einem gemeinsamen Ge spräch mit der Pflegedienstleitung des Kantonsspitals B.___ seien die gegensei tigen Erwar tungen angesprochen und soweit möglich geklärt worden.
Dabei sei festgestellt worden, dass beim Kläger in den letzten drei Jahren sehr viele krank heitsbe dingten Absenzen zu verzeichnen gewesen seien. Am Arbeitsplatz habe er ein teils problematisches Verhalten gezeigt. In diesem Gespräch sei die Wieder auf nahme der Arbeit zu 50 % ab 1. Oktober 2011 geplant worden. Dies sei aber nicht möglich, weil sich der Kläger am 1 2. September 2011 bei einem Sturz mit seinem Mountainbike schwer verletzt habe. Durch die aufgrund des Unfalls notwendig gewordene Hospitalisation
sei die psychiatrische Behandlung in der Klinik
I.___ vorzeitig beendet worden. Je nach weiterem Verlauf sei aber die Wiederaufnahme auch einer stationären psychiatrischen Behandlung zu erwägen ( Urk. 24/30/3). 4.1.4
Nach seiner (ersten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 8. November 2011 ( Urk. 36/4) fand am 1 6. Dezember 20 11 eine neuropsychologische Abklä rung in der Rehaklinik
K.___ statt. Dazu erklärten die abklärenden Neuropsy chologen, dass aus formal-neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit aktuel l leicht eingeschränkt sei. Bedeutsamer erscheine die verminderte psychische Be lastbarkeit, wobei die Beurteilung des behandelnden Psychologen respektive die psychiatrische Einschätzung der Rehaklinik ausschlaggebend sei ( Urk. 26/29 ) . Im Bericht vom 1 6. Januar 2012 zu Handen der IV-Stelle Glarus nannte die Rehaklinik
K.___ als Diagnosen den Fahrradsturz vom 1 2. September 2011 sowie die Depression. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde den Diagnosen nicht beigemessen ( Urk. 23/1), wobei dazu präzisiert wurde, dass der Kläger zunächst ab 1. Februar 2012 mit einem 50%-Pensum beginnen und dieses danach inner halb von zwei bis drei Monaten schrittweise auf 100 % steigern solle ( Urk. 26/23/3). 4.1.5
Der Hausarzt Dr. med. L.___ , FMH Allgemeinmedizin , stellte im Bericht vom 3 1. Januar 2012 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - Anpassungsstörungen, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21; be stehend seit Januar 2005) - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2; bestehend seit Juli 2011) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Typ-A-Verhalten (ICD-10: Z73.1) - Status nach Commotio cerebri nach Sturz am 4. August 2011 und 12. September 2011 mit residualer Kurz(zeit) gedächtnisstörung - Status nach Claviculafraktur links, Rippenfraktur 4. bis 6. Rippe links, Pneumothorax links, Lungenkontusionen beidseits nach unbeobachtetem Fahrradsturz am 12. September 2011 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am 16. Septem ber 2011
Dr. L.___ führte sodann aus, die stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik I.___ sei überstützt beendet worden, weil der Fahrradunfall eine Hospitalisation und anschliessend eine ambulante somatische Behandlung nötig gemacht habe. Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sei nach wie vor indiziert. Der Kläger sei vom 26. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nun trete er am 1. Februar 2012 eine neue Arbeits stelle an (Urk. 24/26/2). 4.1.6
Dr. H.___ hielt in seinem Be richt vom 1 1. November 2013 fest, dass er den Kläger im Zeitraum vom 2 4. Mai bis 1 8. Juli 2011 wegen massiver P robleme am Arbeits platz im Kantonsspital B.___ behandelt habe . Nach dem Aufenthalt des Klägers in der Klinik I.___ (vom 26. Juli bis 14. September 2011) wäre die weitere ambu lante Nachbetreuung bei ihm vorgesehen gewesen. Er habe den Kläger jedoch nur einmal - am 1 8. Januar 2012
- gesehen .
Die weiteren Termine habe der Kläger nicht wahrgenommen. Zu jener Ze it habe der Kläger eine neue Stelle angetreten. Diese sei ihm wieder gekündigt worden, und zwar allem An schein nach wegen interaktionellen Problemen mit den Mitarbeitern.
Zuletzt habe de r Kläger ihn am 4. Juni 2013 im Rahmen einer massiven Krise zu Hause mit seiner Ehefrau konsultiert . Kurz darauf sei der Kläger in die K linik M.___
wieder hospitalisiert worden (Urk. 24/68/1). Diagnos tisch bestehe de r starke Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, mögli cherweise mit anderen Anteilen (ICD-10: F61). Dadurch würden sich die Bezie h ungsschwierigkeiten des Klägers mit entsprechenden Frustrationen und affek tiven Einbrüchen
beziehungsweise die rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) erklären. Da er den Kläger nur in Krisen und für diese behandelt habe, könne er keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Klägers machen. Aufgrund der obengenannten Diagnosen seien jedoch seine Anpassungsstörung und seine offensichtliche Beziehungsstörung problematisch ( Urk. 24/68/2). 4.1. 7
Dem Austrittsbericht der K linik M.___ vom 1 2. Juli 2013 zur sta tionär-psychiatrischen Behandlung vom 11.
Juni bis 3.
Juli 2013 sind die Haupt diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und die Nebendiagnosen Verdacht auf Persönlich keits störung, nicht näher bezeichnet, Differentialdiagnose (DD:) ADHS im Erwachse nen alter, sowie Verdacht auf alte Läsion des Nervus
plantaris (ICD-10: F60.9) zu entneh men ( Urk. 24/79/1) . 4.1.8
Dr. med. N.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH, welcher den Kläger seit dem 29. April 2011 behandelt (Urk. 24/77/1), hielt in seinem Bericht vom 4. Dezember 2013 fest, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, leide (Urk. 24/77/1). Er attestierte dem Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pfleger seit dem 2 3. Mai 2013 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 24/77/2). 4.1.9
Der Kläger war vom 9. Juli bis 4. Oktober 2013 in der Klinik O.___ und vom 1 3. bis 1 8. Oktober 2013 in der Klinik P.___ hospitalisiert ( Urk. 24/78/2). D ie p sychiatrischen Dienste Q.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 1. November 2013 die Haupt diag nose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy cho ti sche Symptome (ICD-10: F33.2) sowie die Nebendiagnose k ombinierte und an dere Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10: F61 ( Urk. 24/78/3 vgl. auch Urk. 24/84 ). 4.1.10
Dr. med. R.___ , Oberärztin, und lic . phil. S.___ , Psy chologin, Klinik I.___ , führten im Bericht vom 1 5. Januar 2015 zur stationären Behandlung des Klägers vom 2 0. August 2014 bis 6. Januar 2015 die folgenden Diagnosen auf ( Urk. 24/106/1) : - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10: F60 .1) - Status nach Velounfall mit multiplen Verletzungen und commotio cerebri (September/2011)
In ihrem Bericht vom 3 0. Dezember 2014 h ielten sie sodann fest , dass die psy chischen Ein schränkungen des Klägers wieder holt zu massiven Konflikten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern geführt hätten, was gemäss anamnestischen An gaben mehrmals Kündigung und Arbeitsplatzverlust zur Folge gehabt habe ( Urk. 24/108/4). 4.1.11
T.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 4. März 2015 ( Urk. 24/116) eine emotional instabile Persönlich keitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10: F60.31), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) . Dazu führte er aus, dass der Kläger aufgrund seiner Störung nicht längerfristig bei seiner Arbeit bestehen könne. Er falle rasch durch Konflikte mit Mitarbeitern und Vorgesetzten auf. Zu dem könne er bei psychischer Anspannung, zum Beispiel aufgrund privater Prob leme , diese nicht runterregulieren, um seiner Tätigkeit entsprechend Ruhe und Zuversicht auszustrahlen ( Urk. 24/116/3). Er attestierte dem Kläger ab dem 2 8. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 24/116/2). 4.1.12
Am 2 6. März 2015 teilte med. pract . U.___ , Psychiatrie und Psychothera pie, Kantonsspital B.___ , der IV-Stelle Glarus mit, dass die stationäre Be handlung im Kantonsspital B.___ bis Ende April 2015 vorgesehen sei. Auf grund der psychischen Erkrankung sei dem Kläger die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Krankenpfleger nicht mehr möglich ( Urk. 24/117/1). 5 . 5 .1
Im IV-Verfahren erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit rechts kräftigem Urteil vom
16. Juni 2016 , dass das Wartejahr gemäss 28 Abs. 1 lit .
b IVG am 2 0. Mai 2013 - mithin während der Anstellung des Klägers beim Spital F.___ - zu laufen begonnen habe ( Urk. 24/206/12). Es i s t
zunächst
zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren seitens der Be klagten 1 eine Bindungswirkung an die Feststellungen des Verwaltungs ge richts des Kantons Glarus besteht . 5 .2
Nach der bundesgerichtliche Rechtsprechung kann
ein IV- Entscheid im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwür diges Interesse nach
Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )
hatte beziehungsweise gehabt hätte, die
Verfü gung
der
IV-Stelle
ihrerseits anzufechten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2019 vom 2 9. Mai 2019 E. 4.2). Im IV-Verfahren in Sachen des Klägers betraf dies den Antrag der Beklagten 1 auf Feststellung , d a ss
die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor dem Beginn seiner Anstellung beim Spital F.___ am 1. September 201 2 vorgelegen habe .
Auf diesen Antrag trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2016 nicht ein (Urk. 24/209/3). Zur Begründung führte es aus, dass mit Blick auf die Neuanmeldung des Klägers vom 4. September 2013 ein Rentenanspruch frühestens im März 2014 habe entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG) und für die IV-Stelle damit lediglich der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeits fähig keit ab 1. März 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit im Hinblick auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des Leistungsbeginns) relevant gewe sen sei (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Deshalb würden hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten ver bindlichkeitsrechtliche mass ge bende Feststellung en und Beurteilungen von vorn herein ausser Betracht fallen. Damit fehle der Beklag ten
1 hinsichtlich der Feststellung einer gesundheitlich bedingten Arbeits un fähigkeit vor dem 1. September
2012 ein schutzwürdiges Interesse (Urk. 24/209 /2) .
Das heisst, dass in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht bezüglich der Arbeitsun fähigkeit des Klägers vor dem 1. September 2012 eine Bindung der Beklagten 1 an die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus v om 16. Juni 2016 ( Urk. 24/206) zu verneinen ist .
Im Folgenden kann daher d ie Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität des Klägers ab 1. Mai 2014 geführt hat , während der Versicherungszeit bei der der Beklagen 1 (1. September
2012 bis 30. September
2013,
Urk. 1 S.
3, Urk. 24 /20/1 ) , der Beklagten 2 (1. Juni 2008 bis 31. Januar 2012, Urk. 2/5-6) oder der Beklagten 3 (1. Februar bis zum
31. August 2012 ,
Urk. 1 S. 3, Urk. 24/46/2 ) eingetreten ist , frei geprüft werden .
6. 6.1
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesund heitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterli cher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 4a/ aa ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG eine Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu ver stehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die ver sicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rück wir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammen gefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruf lichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschät zung , die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17, 8C_195/2009 E. 5). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hin weisen ) nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen un d spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2011 vom 1 7. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 ). 6.2
Vorweg ist festzuhalten, dass zwischen der durch den Fahrradsturz vom 12.
September 2011 somatisch bedingten (vorübergehenden) Arbeitsu nfähigkeit und der späteren Invalidität offensichtlich kein sachlicher Zusammenhang be steht. Zur Invalidisierung führte der psychische Gesundheitsschaden ( Urk. 24/167, Urk. 24/206) . Zu prüfen ist im Folgenden der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits un fähigkeit aus psy chischen Gründen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
6. 3
6.3.1
Bezüglich der psychischen Einschränkungen des Klägers stellt sich d ie Beklagte
1 auf den Standpunkt, dass seine Arbeitsfähigkeit deswegen seit dem 25. April 2011 durchgehend massgeblich verminder t gewesen sei. Zwischen der Arbeitsun fähig keit ab dem 25.
April 2011 und der Invalidität ab dem 1. Mai
2014 (Urk. 24/206/16) bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang (E. 3.2). Dem ist entgegenzuhalten , dass der Kläger die Stelle beim Spital F.___ am 1. September 2012 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % (42 Stun den pro Woche) an trat
(Urk. 24/47/2 ). Am 9. September 2012 schrieb die Ehefrau des Klägers dem Case Manager, welcher den Kläger bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt hatt e, eine E-Mail-Nachricht ( Urk. 24/47/3). Darin führte sie aus, dass es gemäss den Aussagen des Klägers beim Spital F.___ wenig Strukturen, dafür aber ein grosses Durcheinander gebe. Anstelle von Pflege würde seine Arbeit mehrheitlich «Delegieren» und Computer arbeit umfassen. Sie habe ernste Zweifel, ob dies das Richtige für den Kläger sei. Ihr sei sodann aufgefallen, dass er «recht müde» sei, seitdem er nach seiner Krankheit wieder mit der Arbeit angefangen habe. Ein 100%-Pensum sei «zu viel». Mit seinem Gemüts zustand gehe es stetig auf und ab. Er habe selber festgestellt, dass ihn manchmal banale Angelegenheiten aufwühlen und in Rage bringen würden. Das lasse erah nen, dass er noch lange nicht alles «verdaut» habe, was im Jahr 2011 geschehen sei. Als dann ersuchte sie den früheren Case Manager des Klägers darum, dass er ihn weiterhin unterstütze ( Urk. 24/47/3). Dem konnte dieser allerdings nicht entspre chen, weil sein Auftrag beendet war ( Urk. 24/47/3). Zu den Ausführ ungen de r Ehefrau des Klägers ist festzuhalten , d ass ihre Ein schätzung der Belastbarkeit des Klägers echt zeitliche Arbeitsun fähig keits atteste nicht zu ersetzen verma g. 6. 3 .2
Ab 2 5. Apr il 2011 wurde dem Kläger wegen der psychischen Dekompensation nach dem Tod seines Vaters arbeitsunfähig geschrieben, i n der Folge liess er sich bis Mi tte Januar 2012 psychiatrisch behandeln ( Urk. 24/68/2). In Hinblick auf den Stellenantritt im Altersheim C.___ per 1. Februar 2012 wurde ihm keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert ( Urk. 26/23/2, Urk. 26/26/2). Auch verzichtete er auf die weitere Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung. Das Arbeitsver hältnis mit dem Altersheim C.___ wurde bereits innerhalb der Probezeit per Ende März 2012 wieder aufgelös
t. Unklar ist, ob dies wegen interaktionellen Problemen des Klägers, die durchaus im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehen könnten, oder wegen anderweitigen personellen Gründen ge schah ( Urk. 24/47/6, Urk. 24/68/2). Eine ärztliche Attestierung einer Arbeitsun fähigkeit für jene Zeit besteht jedoch nicht. In der Folge arbeitete der Kläger vom 1. April bis 3 1. August 2012 für die D.___ GmbH. Im Rahmen dieses temporären Anstellungsverhältnisses wurde er an verschiedene Einsatzorte vermittelt . Dabei hatte er im April 20, im Mai 21, im Juni 19, im Juli 13 und im August 18 Einsatztage, was einem Arbeitspensum mit Ausnahme des Monats Juli (allenfalls ferienbedingt) von über 80 % respektive mehrheitlich annähernd 100 % entspricht. In dieser Zeit erbrachte er eine volle, qualitativ gute Leistung. Anlass für Beanstandungen gab es, soweit ersichtlich, nicht. Die D.___ GmbH hätte das Arbeitsverhältnis mit ihm weitergeführt, wenn er nicht per 1.
September 2012 zum Spital F.___ gewechselt hätte ( Urk. 2/20, 24/47/4-5 ). Auch für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses besteht zunächst keine ärztliche Bescheinig ung einer Arbeitsfähigkeit. Erst a b dem 23. Mai 2013 wurde der Kläger von Dr. N.___ für seine bisherige Tätigkeit als Pfleger zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (E. 4.1.6) . In seinem Urteil vom 1 6. Juni 2016
führte d as Verwal tungsgericht des Kantons Glarus dazu aus, dass der Bericht von Dr. N.___ vom 4. Dezember 2013 (E. 4.1.6) an gesichts der einhelligen medizinischen Aktenlage durchwegs als nachvoll ziehbar erscheine und legte den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den 2 0. Mai 2013 (letzter effektiver Arbeits tag des Klägers beim Spital F.___ ; Urk. 24/65/2) fest ( Urk. 24/206/12) . 6. 3 .3
In jenem Urteil erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sodann, es sei nicht erkennbar, dass die ehemalige Arbeitgeber in während der Anstellung im Spital F.___ von Krankheitssymptomen des Klägers Notiz genommen hab e ( Urk. 24/206/12). Die Beklagte 1 ist demgegenüber der Ansicht, dass seine psy chisch b edingte Leistungseinschränkung aufgrund seines Fehlverhaltens ge gen über Mitarbeitern und Vorgesetzen für das Spital F.___ erkennbar ge wesen sei (E. 3.2). Gemäss der Mitarbeiterbeurteilung des Spitals F.___ nach der Probezeit vom 1. September bis 3 0. November 2012 entsprach der Kläger zwar bezüglich Arbeitsausführung und -ergebnis sowie Sorgfalt insgesamt den Erwar tungen (Urk.
2/29 S. 3-4) , für sein Verhalte n galt dies jedoch nicht (Urk. 2/29 S. 5) . Es wurde insbesondere festgehalten, dass das Verhalten des Klägers gegen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Vorgesetzten die Anforde rungen klar nicht erfüllen würde. Dazu wurde ausgeführt, dass der Kläger Mühe habe, Einschätzungen der Vorgesetzten zu akzeptieren, wenn er eine andere Selbsteinschätzung habe. Er achte wenig auf den Ton und wirke sehr vorwurfs voll, wenn er nicht einverstanden sei (Urk. 2/29 S. 5) .
Deswegen formulierte das Spital F.___ b ezüglich Kritikfähig keit, Einhaltung von Termi nen und Ver meidung von Flüchtigkeitsfehlern vom Kläger zu erreichende
Ziele und es sollte Ende März 2012 geprüft werden, ob es zu einer Verbesserung gekommen sei (Urk. 2/29 S. 7). Insgesamt beurteilte d as Spital F.___ die Arbeitsleistung des Klägers in der Probezeit aber als genügend und beschäf tigte ihn weiter. Es darf zudem nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Kläger gemäss der Mitarbeiterbeurteilung des Spitals F.___ namentlich seine Arbeit sehr gut organisiert e und auch in hek tischen Situationen den Überblick
bewahrte. Seine Arbeit litt nicht an Qualität, auch wenn der Arbeitsanfall sehr hoch war (Urk. 2/29 S. 3) . Bezüglich Arbeits volumen, Selbständigkeit und Verhalten gegenüber Patie n tinnen und Patienten lag er sogar klar über den Anforderungen des Spitals F.___ (Urk. 2/29 S. 4-5). Es ist daher festzuhalten, dass das Spital F.___ n ach der Probezeit zwar das Verhalten des Klägers beanstandete und Ziele zur Verbes serung
formulierte . Seiner Mitarbeiterbe urteilung lässt sich aber ent neh men, dass der Kläger damals durchaus in der Lage
wa r, sein 100%-Pensum zu erfüllen. Erst v om 21. Mai bis 30. September 2013 fehlte der Kläger krank heits bedingt ( Urk. 24/65/2) . Am 2 0. Juni 2013 kündigte das Spital F.___ das Arbeitsverhältnis per 3 0. September 2013 ( Urk. 24/66/3). In seiner Begrün dung der Kündigung vom 2 7. August 2013 führte das Spital F.___ schliess lich aus, dass das Verhalten des Klägers gegenüber seiner direkten Vorgesetzten und den Kol leginnen und Kollegen das Team sehr belastet habe ( Urk. 24/66/1).
6.3.4
Im Bericht der Klinik I.___ vom 3 0. Dezember 2014 wurde festgehalten, dass die psychischen Einschränkungen des Klägers wiederholt zu massiven Kon flikten mit Vorgesetzten und Mitar beitern geführt hätten (E. 4.1.10 ). Zwar wurde dies auch als Grund für die Kündigung beim Spital F.___ genannt ( Urk. 24/66/1) und diesbezüglich war das Verhalten des Klägers bereits in der Probezeit auffällig (Urk. 2/29 S. 5) . Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers vom 1. September 2012 bis 1 9. Mai 2013 zu mehr als 20 % eingeschränkt war. Nachträgliche Spekulationen können das Fehlen von echtzeitliche n Arztberichten und Feststellungen der Arbeitgeberin nicht ersetzen (E. 6.1). Dadurch, dass der Kläger in der Lage war, zumindest vom 1. April bis 3 1. August 2012 bei der D.___ GmbH im Rahmen des vermittelten Pensums voll und danach vom 1. Septem ber 2012 bis 1 9. Mai 2013 beim Spital F.___
in einem 100 % -Pensum z u arbeiten, wurde der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Jahr 2011 (E. 4.1.3) und der späteren Invalidität des Klägers (Urk. 24/206/16) unter brochen. Soweit der Kläger sodann in diesem Zusammenhang geltend macht, seine psy chische Beeinträchtigung sei einer Schubkrankheit gleichzusetzen ( Urk. 1 S. 18), ist ihm nicht zu folgen. Aus den medizinischen Akten ergibt sich nichts Ent spre chendes. Selbst wenn dem so wäre, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach der Rechtsprechung ist zwar im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_509/2018 vom 2 1. Febr uar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend wäre
in dessen auch in einem solchen Fall von eine r Unterbrechung des zeit lichen Zusam menhangs auszugehen .
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass der Kläger ab dem 1. Mai 2014 im Spital V.___ angestellt war ( Urk. 24/153/3). Weil dieses Arbeitsverhältnis aber wegen den ungenügenden Arbeitsleistungen des Klägers vom Spital V.___ bereits in der Probezeit wieder gekündigt wurde ( Urk.
24/153/1), wurde durch diese Arbeitstätigkeit des Klägers der zeit liche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 0. Mai 2013 (Urk. 24/206/12) und der Invalidität ab dem 1. Mai 2014 (Urk. 24/206/16) nicht unterbrochen.
Aus dem Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, am 20. Mai 2013 eingetreten ist ( Urk. 24/206/12), folgt ohne Weiteres die Leis tungspflicht der Beklagten 1. 7. 7.1
Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüg lich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Klägers - und dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 2 /206/16 ) - auf den 1. Mai 201 4 festzulegen. 7 .2
Der von der IV-Stelle Glarus ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % ( vgl. Urk. 24/162/1-2 ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1. 7 .3
Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzu heissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab
1. Mai 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze R ente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobligatorisch) auszu richten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (woge gen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 7 .4
Die gegen die Beklagte n 2 und 3 gerichtete Eventualklage n
sind damit abzu weisen. 8 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Im vor liegend anwendbaren Reglement der Beklagten 1 in der ab 1. Januar 2014 gültig gewesenen Version findet sich keine andere Regelung betreffend Ver zugs zinsen (vgl. Urk. 29/1). Dem zufolge hat die Beklagte 1 ab 26. April 2019
(Ein reichung der Klage, Urk. 1) Verzug s zinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeit punkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jewei ligen Fällig keitsdatum zu ent richten. 9.
Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem voll ständigen Obsiegen auf Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Invalidenleistungen zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 26. April 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die gegen die Beklagten 2 und 3 gerichteten Klagen werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von
Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Rechtsanwalt Peter Rösler - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher