Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 ein weiterer Zins von Fr. 131. 80 aufgelaufen ist (Urk. 2/7), dass die Klägerin gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG und die Ziff.
E. 5.4 des
unterzeichneten Anschlussvertrages (Urk. 2/2 Anhang) zur Erhebung von Verzugszinsen und zur Festlegung marktkonformer Zinssätze berechtigt ist, dass die Zinssätze jeweils mit dem Versand eines Kontoauszuges bekanntgegeb en wur den (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4 S. 2 und Urk. 2/6 S. 3) und dass diese ab dem 1. Januar 2017 5 % betrugen, was seitens der Bekla gten unbestritten geblieben ist, dass die Klägerin gemäss – integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildendem – Kostenreglement (Urk. 2/2 Anhang) berechtigt ist, für das Betreibungsbegehren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5 00.-
- zu erheben, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erh obenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/
7) – gemäss Akten auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat, dass auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 45'190.65, einen aufgelaufenen Zins von Fr. 1 31.80 sowie einen Zins von 5 % ab dem 21. Januar 2019 auf der F orderung von Fr. 45'190.65 und eine Umtriebs entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und dass im Umfang dieser Forderung der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungs amtes Y.___ (Urk. 2/
7) aufzuheben ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliege nden Prozesses in Höhe von Fr. 1’5 00.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi al ver sicherungsgericht, GebV
SVGer), dass die Klägerin keine Parteientschädigung beantragt hat, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin
Fr. 45'190.65, Zin s en von Fr. 1 31.80 sowie einen Zins von 5 % ab dem 21. Januar 2019 auf der F orderung von Fr. 45'190.65 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom
22. Januar 2019) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500 .-- werden der Beklagten
auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00031
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
21. Juni 2019 in Sachen Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Klägerin gegen X.___ AG Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 12. April 2019 (Urk. 1), mit welcher die Klägerin,
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken,
beantragte, es sei die Beklagte,
X.___ AG,
zur Zahlung einer Kapitalforderung von Fr. 45'190.65, eines Zinses von Fr. 131.80 sowie eines Zins es von 5 % seit dem 21. Januar 2019 auf der Kapitalforderung und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu verpflichten, und es sei in der Betreibung Nr. "..."
des Betrei bungs amtes Y.___
im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechts vorschlag zu beseitigen, unter Kostenfolge zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2), nach Eingang der Vollmacht und einer präzisierenden Erklärung der Klägerin, dass die Klage im Namen der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken erhoben werde (Urk. 4), unter Hinweis, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat (vgl. die Verfügung vom 3. Mai 2019 [Urk. 6] sowie Urk. 7), weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass sich die Beklagte als Arbeitgeberin mit Anschlussvertrag Nr. 317101 vom 29. Mai 2015 beziehungsweise 17. Juni 2015 der Klägerin per 1. Juli 2015 zur Durchfüh rung de r beruflichen Vorsorge angeschlossen hat (Urk. 2/2), dass die Klägerin den Anschlussvertrag Nr. 317101 mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 per 31. Dezember 2018 kündigte, da die Zusammenarbeit sei t längerem durch beträchtliche Schwierigkeiten, insbesondere durch einen Zahlungsausstand im Bereich von Fr. 44'000.--, belastet sei (Urk. 2/3),
dass der Saldo der ausstehenden Beiträge gemäss Kontoauszug vom 7. März 2019 per 31. Dezember 2018 Fr. 45'190.65 betrug (Urk. 2/6 S. 3), dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schul det, dass die Klägerin zum Nachweis ihrer Beitragsforderung den Anschlussvertrag Nr. 317101 inklusive Anhänge (Urk. 2/2), die Kündigung des Anschluss vertrages vom 17. Dezember 2018 (Urk. 2/3), die Beitragsrechnung vom 7. November 2018 (Urk. 2/4), den Personalvorsorge-Sammelausweis vom 7. November 2018 (Urk. 2/5), den Kontoauszug vom 7. März 2019 (Urk. 2/6) sowie den Zahlungsbe fehl des Betreibungsamtes Y.___ vom
22. Januar 2019 (Urk. 2/ 7) eingereicht hat, dass die von der Klägerin in Betreibung gesetzte und eingeklagte Forderung in Höhe von total Fr. 45'190.65 Beitragsforderungen und Zinsen bis am 31. Dezember 2018 enthält (Urk. 2/6 und Urk. 2/7), dass vom 1. Januar 2019 bis am 21. Januar 2019 auf der Forderung von Fr. 45'190.6 5 ein weiterer Zins von Fr. 131. 80 aufgelaufen ist (Urk. 2/7), dass die Klägerin gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG und die Ziff. 5.4 des
unterzeichneten Anschlussvertrages (Urk. 2/2 Anhang) zur Erhebung von Verzugszinsen und zur Festlegung marktkonformer Zinssätze berechtigt ist, dass die Zinssätze jeweils mit dem Versand eines Kontoauszuges bekanntgegeb en wur den (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4 S. 2 und Urk. 2/6 S. 3) und dass diese ab dem 1. Januar 2017 5 % betrugen, was seitens der Bekla gten unbestritten geblieben ist, dass die Klägerin gemäss – integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildendem – Kostenreglement (Urk. 2/2 Anhang) berechtigt ist, für das Betreibungsbegehren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5 00.-
- zu erheben, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erh obenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/
7) – gemäss Akten auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat, dass auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 45'190.65, einen aufgelaufenen Zins von Fr. 1 31.80 sowie einen Zins von 5 % ab dem 21. Januar 2019 auf der F orderung von Fr. 45'190.65 und eine Umtriebs entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und dass im Umfang dieser Forderung der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungs amtes Y.___ (Urk. 2/
7) aufzuheben ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliege nden Prozesses in Höhe von Fr. 1’5 00.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi al ver sicherungsgericht, GebV
SVGer), dass die Klägerin keine Parteientschädigung beantragt hat, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin
Fr. 45'190.65, Zin s en von Fr. 1 31.80 sowie einen Zins von 5 % ab dem 21. Januar 2019 auf der F orderung von Fr. 45'190.65 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom
22. Januar 2019) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500 .-- werden der Beklagten
auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro