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BV.2019.00025

Bindungswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung; Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist während dem Vorsorgeverhältnis mit dem Beklagten eingetreten.

Zürich SozVersG · 2020-05-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Dem 1958 geborenen X.___ wurden von der Invalidenversicherung in den Jahren 1962 bis 1975 wegen des Geburtsgebrechens Nr. 118 resp. 352 (Hypospadie) sowie wegen einer hochgradigen Debilität (Intelligenzquotient 62) medizinische Massnahmen und Schul- und Kostgeldbeiträge für den Besuch der Sonder schule (Y.___) zugesprochen. Zudem wurde Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung für eine Anlehre gewährt, wobei diese von X.___ in der Folge nicht ab geschlossen wurde (Urk. 14/1, Urk. 14/7/3). 1.2

Vom 4. Mai 1988 bis zum 31. Dezember 2012 (wie schon mehrheitlich von 1976 bis 1985, vgl. Urk. 14/9 /2) arbeitete X.___ bei der Z.___ als Hilfsschlosser/Allrounder und war damit bei der PROMEA Pensionskasse vor sorgeversichert (Urk. 14/14). Die Auf lösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch die Arbeitgeberin aus wirtschaft lichen Gründen (Urk. 14/14/8). Die Z.___ stellte ihre Produktion per 1. Januar 2013 ein und beschäftigte keine Mitar beiter mehr (Urk. 14/14/4). In der Folge bezog der Versicherte Taggelder der Ar beits losenversicherung und wurde von der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bei der Stellensuche unterstützt (Urk. 14/7/3 und Urk. 14/23). Am 30. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 14/3). Via RAV resp. A.___

war der Versicherte vom 8. August 2013 bis 31. Januar 2014 in der B.___ im Be reich Detailschlosserei und im C.___ im Arbeitsbereich Technik tätig (Urk. 14/22/6-8 und Urk. 14/39). Die IV-Stelle erteilte dem Versi cherten nach medizinischen und beruflichen Abklärungen Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 1. bis 26. September 2014 bei der D.___ (Mitteilung vom 21. August 2014; vgl. Abschlussbericht der D.___ vom 26. September 2014, Urk. 14/34). Am 28. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da laut ihren Abklä rungen die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund gesundheit licher Einschränkungen und de r persönlichen Fa ktoren sehr erschwert sei (Urk. 14 /37). Im Rahmen der weiteren medizinischen Abklärung holte die IV St elle bei Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psy chiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 16. April 2015; Urk. 14 /60). Die IV-Stelle erliess am 18. Juni 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie X.___ die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2013 in Aussicht

stellte (Urk. 14 /64). Mit Einwand vom 20. August 2015 beantragte die PROMEA

Pen si ons kasse, es sei gestützt auf das psychiatrische Gutachten festzu stellen, dass kein zu einer Rente berechtigender Invaliditätsgrad vorliege (Urk. 14 /67). Am 11. Sep tember 2015 erging erneut ein Vorbescheid, mit wel chem dem Versicher ten die voraussichtliche Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 14 /70). Die PROMEA Pen si ons kasse erhob dagegen mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 wiederum Einwand und bean tragte, der Vorbescheid sei aufzu heben und es sei festzustellen, es liege kein zu einer Rente berechtigender Inva liditätsgrad vor; eventuell sei eine Arbeits unfähigkeit seit Mai 2014 mit einer entsprechenden Rentenberechtigung per Mai 2015 anzunehmen (Urk. 14 /75). Die IV-Stelle erliess in der Folge am 23. November 2015 einen weiteren Vorbescheid und stellte dem Versicherten nunmehr die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 14 /78). Nachdem X.___

dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 14/81, Urk. 14/84, Urk. 14/88), verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2016 wie vorbeschieden (Urk. 14 /91). Die gegen diese Verfügung von X.___ am 2 8. Juni 2016 (Urk. 14/95) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. August 2017 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide (Urk. 14/98). Am Gerichtsverfahren war die PROMEA Pen si ons kasse nicht betei ligt. 1.3

Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen vor, insbesondere holt e sie das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 20. September 2018 ein (Urk. 14/131). Mit – auch der PROMEA Pen si ons kasse eröffnetem

- Vorbescheid vom 1 2. Oktober 2018 stellte sie X.___ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab S eptember

2014 in Aussicht (Urk. 14/135). Nachdem der Versicherte die IV-Stelle am 2 9. Oktober 2019 um Prüfung der Frage ersuchte, ob die Rente schon ab dem 1. Januar

2014 aus zurichten sei (Urk. 14/140), erliess die IV- Stelle einen neuen Vorbescheid mit Rentenzusprac he ab Januar 2014, welchen sie auch der PROMEA Pensionskasse eröffnete (Urk. 14/142). Dagegen wurde von keiner Seite ein Einwand erhoben, worauf die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom

15. Januar

2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zu sprach (Urk. 14/149). Die PROMEA Pensions kasse, welcher der Entscheid eröffnet wurde, erhob dagegen keine Beschwerde, sie

lehnte indessen die Ausrichtungen von Invalidenleistungen im Laufe der folgenden Korrespon denz mit dem Versicherten ab (Urk. 2/ 5-9). 2.

Am 4. April 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler gegen die PROMEA Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aufgrund ihrer für den Kläger massgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Renten fest setzung durch die Invalidenversicherung ab 1. Januar 2014 eine volle Inva lidenrente von 100 % aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für den Kläger berufsvor sor gerechtlich zuständig sei. 3. Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen. 4. Dem Kläger sei eine Parteientschädigung auszurichten.»

Die Beklagte ersuchte durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger mit Klageantwort vom 1 0. September 2019 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 6. September 2019 (Urk.

12) wurden die Akten der Invaliden versicherung beigezogen (Urk. 14/1-152). Mit Re plik vom 2 3. Oktober

2019 (Urk.

17) bzw. Duplik vom 1 4. Januar 2020 (Urk.

22) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung ge tragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsri siko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge trete ne – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge ein rich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor sorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invali dität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsscha dens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1 .4

Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leis tungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeein richtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a). 1.5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar

2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6

Wie erwähnt, erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf diejenigen Fest stellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 2 5. Juli 2008 E. 2.3). 2. 2.1

Der Kläger führte aus, die Invalidenversicherung habe ihm ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In den Erwägungen der Verfügung vom 1 5. Januar 2019 sei festgehalten worden, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschlosser seit Januar 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei und in einer angepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Aus dem von der Invalidenversicherung eingeholten psychiatrischen Teilgutachten des F.___ vom 2 3. Juli 2018 gehe hervor, dass der Kläger nur dank der Toleranz de r Arbeitgeber in längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz habe tätig sein und dort einfachere Arbeiten habe verrichten können. Nach seiner Entlassung infolge der Schliessung des Betriebes sei es ihm wegen den strenger gewordenen Anforde rungen nicht mehr möglich gewesen, einen im ersten Arbeitsmarkt verfügbaren Nischenplatz zu finden. Arbeitsbedingungen wie sie der Kläger benötige, würden eher einem geschützten Arbeitsplatz entsprechen und es sei höchstens eine 30%ige Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft anzunehmen. Die Invaliden versicherung sei deshalb zum Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger nach der Be triebsschliessung nicht mehr möglich gewesen sei, seine Arbeitskraft im ersten Arbeitsmarkt wesentlich zu verwerten. An diese Beurteilung sei die Beklagte ge bunden. Die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 sei ihr zugestellt worden und sie sei auch ins Vorbescheidverfahren eingebunden gewesen. Auf eine Anfechtung des Entscheides habe sie verzichtet. Die Festlegung des Eintritts der Arbeits unfä higkeit per Anfang Januar 2013 sei korrekt und jedenfalls nicht offen sichtlich unhaltbar. Sie entspreche den medizinischen Beurteilungen. Zwar stehe nicht fest, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Dauer des Arbeitsver hältnisses verschlechtert habe, für den sachlichen Konnex sei aber entscheidend, dass sich der Gesundheitsschaden des Klägers erstmals sinnfällig mit der Beendi gung jenes Arbeitsverhältnisses auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Der Kläger sei über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus während eines Monats bei de r Beklagten versichert gewesen und es sei in dem Sinne sehr wohl eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit während des Ver sicherungsverhält nisses eingetreten als der Kläger nur dank der Toleranz de r Arbeitgeber in längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz habe tätig sein können. Nach seiner Entlassung habe er keine neue Stelle mehr finden können, weil die Anfor derungen strenger geworden seien (Urk. 1 und Urk. 17). 2.2

Demgegenüber machte die Beklagte geltend, es sei beim Kläger von einem Ge sundheitsschaden seit Geburt auszugehen. Dieser sei stabil gewesen, wobei von Anfang an ein bei der Beklagten versicherter Nischenarbeitsplatz bei eine r sozial eingestellten Arbeitgeber in vorgelegen habe. Weder während dem Arbeitsver hält nis noch während der 1-monatigen Nachdeckungsfrist sei damit eine Arbeitsun fähigkeit eingetreten. Die Invalidenversicherung gehe nicht von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Nachdeckungsfrist aus, sondern davon, dass der Wegfall des langjährigen Nischenarbeitsplatzes dazu führe, dass heute eine Invalidität bestätigt werden müsse. Die Gutachter hätten die nun fehlende Ar beitsfähigkeit damit begründet, dass sich die Arbeitswelt gewandelt habe und der Kläger mit den vorliegenden Einschränkungen heute keine Stelle mehr finden könne. Es werde festgehalten, dass sich die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert habe. Geändert habe sich nicht der Gesundheitszustand des Klägers, sondern die Arbeitswelt. In Bezug auf die versicherte Tätigkeit könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Leistungseinschränkung angenommen werden. Es sei damit nicht von einem Ein tritt einer Arbeitsunfähigkeit während dem Ver sicherungsverhältnis auszu gehen (Urk. 10 und Urk. 22). 3. 3.1 3.1 .1

Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 2 0. September 2018 (Urk. 14/131) bestehen beim Kläger mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine kongenitale kognitive Störung (ICD-10 F06.7) und (2.) eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung sowie ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (3.) eine Inguinalhernie links, (4.) eine Chondrocalcinose mit Status nach rezidivierenden Pseudogichtanfällen (Knie beidseits, linkes Sprunggelenk und rechtes Handgelenk anamnestisch), zuletzt zirka 2015 oder 2016 anamnes tisch, gemäss Aktenlage am 7. November 2017, (5.) eine muskuläre Dysbalance am Beckengürtel (Knieflexoren, rechts mehr als links), (6.) ein klinischer Verdacht auf degenerative HWS-Veränderungen mit Bewegungsein schränkung, (7.) eine Genua vara und (8.) Spreizfüsse bei Hallux

valgus beidseits. Der Kläger gebe an, sowohl geistige wie auch körperliche Probleme zu haben. Von Seiten des Bewe gungsapparates stünden die Knieprobleme im Vordergrund. In geistiger Hinsicht komme er mit der heutigen Zeit mit Technik und Computer nicht zurecht. Er habe eine Sonderschule besucht. Er habe allgemein Mühe, etwas zu verstehen, wenn ihm etwas erklärt werde, es müsse ihm praktisch gezeigt werden. Es müsse ange nommen werden, dass der Kläger grundsätzlich eine sehr einfach strukturierte Arbeit durchführen könne. Er benötige allerdings eine Anleitung und auch ein gewisses Verständnis. Er könne keine komplexen Tätigkeiten durchführen und keine Verantwortung übernehmen, sei nicht in der Lage, unter Zeitdruck zu ar beiten. Es sei anzunehmen, dass derartige Arbeitsbe dingungen eher einem ge schützten Arbeitsplatz entsprechen würden und allen falls höchstens eine 30%ige Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft bestehe. Unklar sei der Beginn dieser Einschränkung, da bisher aus psychiatri scher Sicht nie eine Einschränkung attes tiert worden sei und auch kein e psychiat rischen Behandlungen stattgefunden hät ten. Der Kläger weise nur geringe Fähigkeiten und Ressourcen auf. Er benötige Hilfe von aussen und sei nicht in der Lage, selbständig ohne Anleitung irgend welche Aufgaben durchzuführen. Er sei auch nicht belastbar und nicht in der Lage, sich verschiedenen Gegebenheiten adäquat anzupassen. Hinweise auf In konsistenzen gebe es keine. 3. 1. 2

Der Psychiater Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 3. Juli 2018 (Urk. 14/126) aus, es sei anzunehmen, dass beim Kläger eine kongenitale hirnorganische Beein trächti gung mit Intelligenzminderung bestehe. Schon im Kindergarten sei eine Reifever zögerung festgestellt worden und de r Kläger habe dann während neun Jahren eine Sonderschule in einem Heim besucht. Eine Ausbildung habe er nicht absol viert. Er sei seit 1988 an der gleichen Arbeitsstelle als Hilfsschlosser tätig gewe sen. Die Firma habe ihren Betrieb eingestellt und es sei dem Kläger danach nicht mehr gelungen, eine neue Stelle zu finden. Der Kläger habe nie alleine gelebt. Bis zum Tod seiner Eltern habe er bei ihnen gelebt, danach sei er von seiner Schwester unterstützt worden, mit welcher er seit 2007 zusammenlebe. Bei komplexen Tätigkeiten benötige er Hilfe, die administrativen Belange könne er nicht selb stän dig regeln . Sozial bestünden mit Ausnahme zu Familienmit gliedern keine Kon takte. Die Freizeit verbringe er eher passiv mit Fernsehen, gelegent lichen Spazier gängen, seinen Gedanken nachhängen und Betrachten der Natur vom Balkon aus. Er meine, dass er keine psychische Beeinträchtigung habe und sein Schlaf gut sei. Er sei aber Bettnässer, weshalb er Windeln trage. Der Kläger prä sen tiere sich in der Untersuchung unsicher. Er gebe sich grösste Mühe, mög lichst korrekt zu er scheinen, hinterlasse einen eher unterdurchschnittlich intelli genten Eindruck und sei sehr bildungsschwach. Affektiv sei er nicht beein trächtigt, ebenso wenig psychomotorisch. Zusammenfassend könne ange nommen werden, dass beim Klä ger mit grosser Wahrscheinlichkeit eine kongenitale hirnorganische Beeinträch tigung bestehe, doch lägen keine entspre chenden neurologischen oder hirnorga nischen Befunde vor. Die Anamnese zeige allerdings auf, dass schon seit der Kindheit eine massive geistige Beeinträchti gung bestehe und der Kläger keine normale schulische Entwicklung durchlaufen habe. Er habe auch nie eine genü gende Selbständigkeit erreichen können und immer von seiner Familie unter stützt werden müssen. Mit grosser Wahrschein lichkeit habe er dank der Toleranz de r Arbeitgeber in längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz tätig sein können und dort nur sehr einfache Arbeiten verrichtet. Nach der Betriebsschliessung habe er keine Stelle mehr finden können. Es sei seither nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen. Es müsse allerdings beachtet werden, dass die Anfor derungen am Arbeitsmarkt heute etwas anders seien als vor Jahren. Es bestehe durchaus eine gewisse praktische Intelligenz, der Kläger benötige aber auch Hilfe im Alltag in verschiedenen Bereichen, weshalb relevante Defizite bestehen dürf ten. Es werde diesbezüglich auf die neuropsychologische Abklärung verwiesen. Hinweise auf eine anderwei tige psychiatrische Störung fänden sich nicht, insbe sondere für eine affektive Problematik oder eine Persönlichkeitsproblematik. Es sei unwahrschein lich, dass der Kläger wieder eine Stelle in der freien Wirtschaft finden könne, er sei auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen. 3. 1. 3

G emäss dem neuropsychologischen Teilg utachten von lic . phil. H.___, Neuropsychologe und Psychotherapeut FSP, vom 1 0. September

2018 (Urk. 14/128) liegt beim Kläger eine mittelschwere bis schwere neuropsycholo gi sche Störung vor, welche mit einer leichten Intelligenzminderung und erhebli chen Teilleistungsschwächen sowie ausgeprägten Beeinträchtigungen in den komplexeren Aufmerksamkeits- und Exekutiv- sowie in verbalmnestischen Funktionen einhergehe. Der Kläger habe wahrscheinlich bei seiner Geburt einen erheblichen Sauerstoffmangel erlitten, in dessen Folge er nicht regulär habe ein geschult werden können, sondern 9 Jahre lang in einem Kinderheim in die Son derschule gegangen sei. Es sei ihm in der Folge zwar gelungen, bis ins Jahr 2012 in einfach strukturierten und angeleiteten Hilfstätigkeiten vollzeitlich im freien Arbeitsmarkt tätig zu sein. Er habe aber bei seine r letzten Arbeitgeber in von einem Nischenplatz mit Sozial lohn und einer aussergewöhnlichen Rücksicht nahme profitiert. Gemäss der von der IV durchgeführten Potentialabklärung sei er ins besondere wegen der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit den Anforde rungen der heutigen Arbeitswelt nicht mehr gewachsen. Neuropsycho logische Vorbefunde lägen keine vor. In der Untersuchung habe sich insgesamt ergeben, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vorliege. Diese äussere sich in breit gestreuten und ausgeprägten Beeinträch tigungen in de n komplexeren Aufmerk samkeits

- und Exekutiv- sowie in den verbal-mnestischen Funktionen und gehe mit einer leichten Intelligenz minderung und zusätzlichen, erheblichen schrift sprachlichen und rechnerischen Teilleistungsschwächen ein her. Das neuro psychologische Befundbild sei in sich kohärent und widerspruchs frei und sei mit der verfügbaren Aktenlage konsistent und nachvollziehbar. In konsisten zen bestünden nicht. Der Kläger könne vor dem Hintergrund seiner kog nitiven Beeinträchtigung lediglich einfachste, vertrau te/repetitive, sowie wenig bis mässig aufmerksamkeitsintensive, praktische Tätigkeiten unter Anleitung und kontinuierlicher Supervision ausüben. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei er damit für einfache, ihm adaptierte Tätigkeiten kaum oder nur in einem erheblich redu zierten Mass einsetzbar respektive leistungs fähig. In geschütztem Rahmen sei er bei einer adaptierten Tätigkeit ganztägig belastbar. 3.2

Laut der Stellungnahme von Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 2. Oktober 2018 (Urk. 14/133/4-5) ist auf das Gutachten des F.___ abzustellen. Un klar sei der Beginn der Einschränkung, da bisher psychiatrisch nie eine Ein schränkung attestiert worden sei. Es werde aber im Gutachten auch festge halten, dass es zwar nicht zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Jedoch hätten sich in den Jahren die Anforderungen geändert, um eine neue Nischentätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Medizin theoretisch sei deshalb anzunehmen, dass der Kläger nach der Betriebsschliessung im Jahr 2012 keine Möglichkeit mehr gehabt habe, seine Arbeitskraft im ersten Arbeitsmarkt noch wesentlich zu verwerten. 3.3

Gemäss dem Abschlussbericht Potenzialabklärung der D.__ vom 26. September 2014 (Urk. 14/34) konnte der Kläger während der vom 1. bis zum 2 6. Sep tember 2014 dauernden Abklärung die vorgesehene Präsenz von vier Stunden pro Tag gut erbringen. Er habe sich sehr freundlich und hilfsbereit ge zeigt, wobei seine Hilfsbereitschaft so weit gegangen sei, dass sie eher irritierend gewirkt habe. Sein Kommunikationsverhalten sei teilweise auffällig gewesen, er habe laut ge sprochen und habe manchmal den Gesprächen schwer folgen kön nen. Zudem habe er sich oft entschuldigt, auch wenn es gar nicht nötig gewesen wäre. Mimik, Gestik und Tonfall seien nur teilweise angepasst gewesen, jedoch immer freund lich. Kontakt zu anderen habe er wenig gehabt und auch die Pausen mehrheitlich alleine verbracht. Für ihn sei das aber kein Problem gewesen. Bei der Arbeit in der Holzwerkstatt habe der Kläger ein gutes Arbeitsverhalten und eine hohe Mo tivation gezeigt. Bei Feinarbeiten habe er teilweise Schwierig keiten gehabt. Pläne lesen und übertragen sei für ihn ein Problem gewesen. Die Arbeitsschritte hätten mehrmals erklärt werden müssen. Wenn er gewusst habe, wie er es machen müsse, habe er die Arbeiten aber selbständig ausgeführt. Der Kläger habe viel Zeit und me hrere Einschulungen gebraucht, u m die Aufgaben stellungen zu verstehen und umzusetzen. Die tägliche Messung der kognitiven Fähigkeiten habe mehr heitlich unterdurchschnittliche Werte erbracht. Der Kläger möchte auch in Zu kunft sehr gerne arbeiten. Es sei dabei darauf zu achten, dass es sich um einfache, sich wiederholende Tätigkeiten in einem wohlwollenden und geduldigen Umfeld handle. Der Kläger verfüge nicht über genügend Flexibilität, um sich auf verän derliche Bedingungen einzustellen. Er brauche dafür Zeit. Tätigkeiten mit erhöh ten Anforderungen an die Konzentration und die Auf fassungsgabe sowie Tätig keiten mit Kundenkontakt seien nicht realistisch. Der Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt sei deshalb äusserst schwierig. Denkbar seien Tätigkeiten in einem geschützten Umfeld. Eine solche Tätigkeit würde dem Kläger Sicherheit geben und in einem solchen Umfeld könnte er sein e maximale Leistungsfähigkeit erlan gen. 3.4 3.4.1

Laut dem Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 7. Oktober

2013 (Urk. 14/14) arbeitete der Kläger vom 4. Mai 1988 bis zum 3 1. Dezember (letzter effektiver Arbeitstag: 2 1. Dezember) 2012 als Hilfsschlosser/Allrounder bei der Firma. Das Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Grün den aufgelöst worden, da der Betr ieb aufgegeben bzw. an eine andere Firma ver kauft worden sei. 3.4.2

Auf telefonische Nachfrage der IV-Stelle gab der (Mit-) Inhaber der Z.___ am 2 4. Oktober 2014 (Urk. 14/38/4-5) an, der Kläger sei ihm immer sehr am Herzen gelegen und er sei eigentlich der Meinung gewesen, dass sie gemeinsam pensioniert würden. Das wirtschaftliche Umfeld habe sich verändert, die Leistun gen des Klägers hätten in den letzten Jahren abgenommen, vor allem hinsichtlich Flexibilität bezüglich Einsetzbarkeit. Der Kläger habe immer überaus viel Willen gezeigt, sei jedoch mit seinen Fähigkeiten nicht nachgekommen. Ehrlicherweise müsse man sagen, dass er zum Schluss nur einen Lohn von Fr. 2'500.-- (x13) pro Monat hätte erwirt schaften können. Der Rest sei als Soziallohn zu qualifizieren. Der Kläger sei auch lange bezüglich seiner sozialen und finanziellen Probleme unterstützt worden. Er sei ein guter Hartlöter gewesen, habe diese Tätigkeit aber aufgrund seiner Knieprobleme immer weniger ausüben können. Zudem gebe es in der Schweiz solche Stellen nicht mehr. Mangels Flexibilität, den gesund heitli chen Problemen und dem veränderten wirtschaft lichen Umfeld habe man den Kläger weniger gut im Betrieb einsetzen können. 4. 4.1

Strittig ist die Frage, ob dem Entscheid der Invalidenversicherung Bindungs wir kung zukommt. Die Beklagte macht geltend, eine Bindungswirkung sei zu ver neinen, weil sie nicht ordnungsgemäss ins invalidenversicherungs rechtliche Ver fahren eingebunden worden sei, indem sie am gerichtlichen Verfahren, welches zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 geführt habe, nicht habe teilnehmen können (Urk. 10 S. 8) . Hierzu ist fest zuhalten, dass im gerichtlichen Verfahren ein Rückweisungs entscheid gefällt worden ist, welcher das Verfahren nicht abschliesst und grundsätzlich kein En dentscheid ist. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklä rung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (lit . a; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), weshalb dagegen nicht Beschwerde erhoben werden kann. Durch den Nichteinbezug ins gerichtliche Verfahren ist der Beklagten damit kein Nachteil entstanden. Die Be klagte ist sodann wiederum ins zur Ver fügung vom 15. Januar 2019 führende Vorbescheidverfahren vollumfänglich ein b ezogen worden und die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 wurde ihr eröffnet (Urk. 14/149) . Die Beklagte hat dem Klä ger mit Schreiben vom 1 3. Februar 2019 mitgeteilt, dass sie – nach eingehender Prüfung der IV-Akten – den Entscheid akzeptiere (Urk. 2/6). Die Beklagte war damit genügend ins IV-Verfahren eingebunden und sie hätte die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 auch anfechten können, worauf sie aber bewusst verzichtete. Es

lässt sich damit nicht feststellen, dass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 5. Januar

2019 mangels Einbezugs der Beklagten ins invalidenver sicherungs rechtliche Ver fahren dieser gegenüber keine Bindungs wirkung zukommt.

Die IV-Stelle ging sodann nicht von einer verspäteten Anmeldung des Versicher ten zum Leistungsbezug aus. Hätte sie den Eintritt der Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt bejaht, hätte sie dem Kläger die Invalidenrente aufgrund der im Mai 2013 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ab November 2013 (statt ab Januar 2014) ausrichten müssen (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Soweit sich die Beklagte hätte darauf berufen wollen, dass der Kläger schon vor Beginn des bei ihr versi cherten Arbeitsverhältnisses zu mehr als 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen wäre, hätte sie dieses Argument somit in einer Beschwerde ge gen den Entscheid der Invalidenversicherung vorbringen können und dasselbe gilt im Übrigen auch, wenn sie – wie sie das ursprünglich getan hat – hätte gel tend machen wollen, die Arbeitsfähigkeit sei erst nach dem 3 1. Januar 2013 ein getreten. Es lässt sich damit auch nicht feststellen, dass dem Entscheid der Inva lidenversicherung bezüglich der Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten deshalb keine Bindungswirkung zuzusprechen ist, weil sie den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mangels Relevanz im invalidenver siche rungs rechtlichen Verfahren gar nicht hätte überprüfen lassen können (vgl. E. 1.6) . 4.2

Die Beklagte bringt aber vor, der von der Invalidenversicherung festgestellte Be ginn der Wartezeit könne für sie

trotzdem nicht massgebend sein. Bezogen auf das rund 25 Jahre bestehende Arbeitsverhältnis sei nämlich während dem Versi cherungs verhältnis mit der Beklagten kein Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit er kennbar. Der Kläger habe einen ideal angepassten Arbeitsplatz zur Verfügung gehabt, an dem er bis heute tätig sein könnte, wenn ihm nicht wegen Betriebs schliessung gekün digt worden wäre. Aus Sicht der Beklagten sei damit keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch nicht das versicherte Risiko Invalidität ein getre ten. Es bestehe kein sachlicher Konnex infolge fehlendem Arbeitsun fä hig keitsein tritt. Aus Sicht der Invalidenversicherung sei dagegen eine Arbeits un fähigkeit eingetreten, weil eine Arbeitsstelle, wie sie von der Beklagten versichert worden sei, mittlerweile auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr auffindbar sei. Dies sei aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Berufsvorsor ge rechtlich sei aber keine Arbeitsunfähigkeit einge treten. Eine Bin dungs wirkung des IV-Entscheides sei bezüglich des Eintritts der Arbeits un fähigkeit deshalb zu verneinen (Urk. 10 S. 9 f.). 4.3

Dem ist entgegenzuhalten, dass l aut den Feststellungen der Invalidenver siche rung der Kläger seit dem 1. Januar 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfssch losser und damit insbesondere auch in der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 14/145/1). Sie hat den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit damit zwar auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses mit der Beklagten gelegt, der Kläger blieb aber für das Risiko Inva lidität während der bis Ende Januar 2013 dauernden Nachdeckungs frist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beklagten versichert. Als offensichtlich unhaltbar er weisen sich die Feststellungen der Invalidenv ersicherung nicht. Die Beklagte ist an die invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen – und damit auch an die invaliden versicherungs rechtliche Sichtweise – gebunden. 4.4

Eine f rei e Überprüfung des Eintritts der Arbeitsfähigkeit würde im Übrigen mut masslich ergeben, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während dem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ und somit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten verschlechtert hat. Da es an entsprechenden medizinischen Beurteilungen bei Beginn des Arbeits verhältnisses bzw. Vorsorgeverhältnisses fehlt, lässt sich zwar nur schwer fest stellen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Klägers im Lauf der Jahre ver ändert bzw. verschlechtert hat. Aus den Angaben des (Mit-)Inhabers der Z.___ vom 2 4. Oktober 2014 (Urk. 14/38/4-5) ergibt sich aber, dass die Leis tungen des Klägers während den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses abge nommen haben und er mit seinen Fähigkeiten nicht mehr nachgekommen ist. Im Verlaufe der Zeit habe ein Teil seines Lohnes als Soziallohn qualifiziert werden müssen, zum Schluss wäre lediglich noch ein Lohn von Fr. 2'500.-- (x13) pro Monat leistungsgerecht gewesen. Mithin führte d ie Arbeitgeber in damit aus, dass der Kläger gegen Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich noch eine Leistung er bracht habe, welche rund 50 % des von ihm erzielten Lohnes entsprach und sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers während dem Arbeitsverhältnis verschlechtert hat. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin trotzdem dazu bereit war, den Kläger weiter zu beschäftigen und ihn letztlich infolge der Betriebsaufgabe aus wirt schaftlichen Gründen entliess, könnte nicht dazu führen, dass die Beklagte nicht leistungspflichtig wäre . 4.5

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 basierend auf eine m Invaliditätsgrad von 74 % die gesetzlichen und reglementarischen Invali denleistungen auszurichten. 5 .

Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich ver tre tenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3'200. -- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurich ten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr.

3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung ge tragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsri siko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge trete ne – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge ein rich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor sorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invali dität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsscha dens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1 .4

Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leis tungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeein richtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).

E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art.

E. 1.6 Wie erwähnt, erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf diejenigen Fest stellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 2 5. Juli 2008 E. 2.3). 2.

E. 2 Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für den Kläger berufsvor sor gerechtlich zuständig sei.

E. 2.1 Der Kläger führte aus, die Invalidenversicherung habe ihm ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In den Erwägungen der Verfügung vom 1 5. Januar 2019 sei festgehalten worden, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschlosser seit Januar 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei und in einer angepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Aus dem von der Invalidenversicherung eingeholten psychiatrischen Teilgutachten des F.___ vom 2 3. Juli 2018 gehe hervor, dass der Kläger nur dank der Toleranz de r Arbeitgeber in längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz habe tätig sein und dort einfachere Arbeiten habe verrichten können. Nach seiner Entlassung infolge der Schliessung des Betriebes sei es ihm wegen den strenger gewordenen Anforde rungen nicht mehr möglich gewesen, einen im ersten Arbeitsmarkt verfügbaren Nischenplatz zu finden. Arbeitsbedingungen wie sie der Kläger benötige, würden eher einem geschützten Arbeitsplatz entsprechen und es sei höchstens eine 30%ige Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft anzunehmen. Die Invaliden versicherung sei deshalb zum Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger nach der Be triebsschliessung nicht mehr möglich gewesen sei, seine Arbeitskraft im ersten Arbeitsmarkt wesentlich zu verwerten. An diese Beurteilung sei die Beklagte ge bunden. Die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 sei ihr zugestellt worden und sie sei auch ins Vorbescheidverfahren eingebunden gewesen. Auf eine Anfechtung des Entscheides habe sie verzichtet. Die Festlegung des Eintritts der Arbeits unfä higkeit per Anfang Januar 2013 sei korrekt und jedenfalls nicht offen sichtlich unhaltbar. Sie entspreche den medizinischen Beurteilungen. Zwar stehe nicht fest, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Dauer des Arbeitsver hältnisses verschlechtert habe, für den sachlichen Konnex sei aber entscheidend, dass sich der Gesundheitsschaden des Klägers erstmals sinnfällig mit der Beendi gung jenes Arbeitsverhältnisses auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Der Kläger sei über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus während eines Monats bei de r Beklagten versichert gewesen und es sei in dem Sinne sehr wohl eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit während des Ver sicherungsverhält nisses eingetreten als der Kläger nur dank der Toleranz de r Arbeitgeber in längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz habe tätig sein können. Nach seiner Entlassung habe er keine neue Stelle mehr finden können, weil die Anfor derungen strenger geworden seien (Urk. 1 und Urk. 17).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beklagte geltend, es sei beim Kläger von einem Ge sundheitsschaden seit Geburt auszugehen. Dieser sei stabil gewesen, wobei von Anfang an ein bei der Beklagten versicherter Nischenarbeitsplatz bei eine r sozial eingestellten Arbeitgeber in vorgelegen habe. Weder während dem Arbeitsver hält nis noch während der 1-monatigen Nachdeckungsfrist sei damit eine Arbeitsun fähigkeit eingetreten. Die Invalidenversicherung gehe nicht von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Nachdeckungsfrist aus, sondern davon, dass der Wegfall des langjährigen Nischenarbeitsplatzes dazu führe, dass heute eine Invalidität bestätigt werden müsse. Die Gutachter hätten die nun fehlende Ar beitsfähigkeit damit begründet, dass sich die Arbeitswelt gewandelt habe und der Kläger mit den vorliegenden Einschränkungen heute keine Stelle mehr finden könne. Es werde festgehalten, dass sich die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert habe. Geändert habe sich nicht der Gesundheitszustand des Klägers, sondern die Arbeitswelt. In Bezug auf die versicherte Tätigkeit könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Leistungseinschränkung angenommen werden. Es sei damit nicht von einem Ein tritt einer Arbeitsunfähigkeit während dem Ver sicherungsverhältnis auszu gehen (Urk.

E. 3 Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen.

E. 3.1 .1

Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 2 0. September 2018 (Urk. 14/131) bestehen beim Kläger mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine kongenitale kognitive Störung (ICD-10 F06.7) und (2.) eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung sowie ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (3.) eine Inguinalhernie links, (4.) eine Chondrocalcinose mit Status nach rezidivierenden Pseudogichtanfällen (Knie beidseits, linkes Sprunggelenk und rechtes Handgelenk anamnestisch), zuletzt zirka 2015 oder 2016 anamnes tisch, gemäss Aktenlage am 7. November 2017, (5.) eine muskuläre Dysbalance am Beckengürtel (Knieflexoren, rechts mehr als links), (6.) ein klinischer Verdacht auf degenerative HWS-Veränderungen mit Bewegungsein schränkung, (7.) eine Genua vara und (8.) Spreizfüsse bei Hallux

valgus beidseits. Der Kläger gebe an, sowohl geistige wie auch körperliche Probleme zu haben. Von Seiten des Bewe gungsapparates stünden die Knieprobleme im Vordergrund. In geistiger Hinsicht komme er mit der heutigen Zeit mit Technik und Computer nicht zurecht. Er habe eine Sonderschule besucht. Er habe allgemein Mühe, etwas zu verstehen, wenn ihm etwas erklärt werde, es müsse ihm praktisch gezeigt werden. Es müsse ange nommen werden, dass der Kläger grundsätzlich eine sehr einfach strukturierte Arbeit durchführen könne. Er benötige allerdings eine Anleitung und auch ein gewisses Verständnis. Er könne keine komplexen Tätigkeiten durchführen und keine Verantwortung übernehmen, sei nicht in der Lage, unter Zeitdruck zu ar beiten. Es sei anzunehmen, dass derartige Arbeitsbe dingungen eher einem ge schützten Arbeitsplatz entsprechen würden und allen falls höchstens eine 30%ige Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft bestehe. Unklar sei der Beginn dieser Einschränkung, da bisher aus psychiatri scher Sicht nie eine Einschränkung attes tiert worden sei und auch kein e psychiat rischen Behandlungen stattgefunden hät ten. Der Kläger weise nur geringe Fähigkeiten und Ressourcen auf. Er benötige Hilfe von aussen und sei nicht in der Lage, selbständig ohne Anleitung irgend welche Aufgaben durchzuführen. Er sei auch nicht belastbar und nicht in der Lage, sich verschiedenen Gegebenheiten adäquat anzupassen. Hinweise auf In konsistenzen gebe es keine. 3. 1. 2

Der Psychiater Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 3. Juli 2018 (Urk. 14/126) aus, es sei anzunehmen, dass beim Kläger eine kongenitale hirnorganische Beein trächti gung mit Intelligenzminderung bestehe. Schon im Kindergarten sei eine Reifever zögerung festgestellt worden und de r Kläger habe dann während neun Jahren eine Sonderschule in einem Heim besucht. Eine Ausbildung habe er nicht absol viert. Er sei seit 1988 an der gleichen Arbeitsstelle als Hilfsschlosser tätig gewe sen. Die Firma habe ihren Betrieb eingestellt und es sei dem Kläger danach nicht mehr gelungen, eine neue Stelle zu finden. Der Kläger habe nie alleine gelebt. Bis zum Tod seiner Eltern habe er bei ihnen gelebt, danach sei er von seiner Schwester unterstützt worden, mit welcher er seit 2007 zusammenlebe. Bei komplexen Tätigkeiten benötige er Hilfe, die administrativen Belange könne er nicht selb stän dig regeln . Sozial bestünden mit Ausnahme zu Familienmit gliedern keine Kon takte. Die Freizeit verbringe er eher passiv mit Fernsehen, gelegent lichen Spazier gängen, seinen Gedanken nachhängen und Betrachten der Natur vom Balkon aus. Er meine, dass er keine psychische Beeinträchtigung habe und sein Schlaf gut sei. Er sei aber Bettnässer, weshalb er Windeln trage. Der Kläger prä sen tiere sich in der Untersuchung unsicher. Er gebe sich grösste Mühe, mög lichst korrekt zu er scheinen, hinterlasse einen eher unterdurchschnittlich intelli genten Eindruck und sei sehr bildungsschwach. Affektiv sei er nicht beein trächtigt, ebenso wenig psychomotorisch. Zusammenfassend könne ange nommen werden, dass beim Klä ger mit grosser Wahrscheinlichkeit eine kongenitale hirnorganische Beeinträch tigung bestehe, doch lägen keine entspre chenden neurologischen oder hirnorga nischen Befunde vor. Die Anamnese zeige allerdings auf, dass schon seit der Kindheit eine massive geistige Beeinträchti gung bestehe und der Kläger keine normale schulische Entwicklung durchlaufen habe. Er habe auch nie eine genü gende Selbständigkeit erreichen können und immer von seiner Familie unter stützt werden müssen. Mit grosser Wahrschein lichkeit habe er dank der Toleranz de r Arbeitgeber in längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz tätig sein können und dort nur sehr einfache Arbeiten verrichtet. Nach der Betriebsschliessung habe er keine Stelle mehr finden können. Es sei seither nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen. Es müsse allerdings beachtet werden, dass die Anfor derungen am Arbeitsmarkt heute etwas anders seien als vor Jahren. Es bestehe durchaus eine gewisse praktische Intelligenz, der Kläger benötige aber auch Hilfe im Alltag in verschiedenen Bereichen, weshalb relevante Defizite bestehen dürf ten. Es werde diesbezüglich auf die neuropsychologische Abklärung verwiesen. Hinweise auf eine anderwei tige psychiatrische Störung fänden sich nicht, insbe sondere für eine affektive Problematik oder eine Persönlichkeitsproblematik. Es sei unwahrschein lich, dass der Kläger wieder eine Stelle in der freien Wirtschaft finden könne, er sei auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen. 3. 1. 3

G emäss dem neuropsychologischen Teilg utachten von lic . phil. H.___, Neuropsychologe und Psychotherapeut FSP, vom 1 0. September

2018 (Urk. 14/128) liegt beim Kläger eine mittelschwere bis schwere neuropsycholo gi sche Störung vor, welche mit einer leichten Intelligenzminderung und erhebli chen Teilleistungsschwächen sowie ausgeprägten Beeinträchtigungen in den komplexeren Aufmerksamkeits- und Exekutiv- sowie in verbalmnestischen Funktionen einhergehe. Der Kläger habe wahrscheinlich bei seiner Geburt einen erheblichen Sauerstoffmangel erlitten, in dessen Folge er nicht regulär habe ein geschult werden können, sondern 9 Jahre lang in einem Kinderheim in die Son derschule gegangen sei. Es sei ihm in der Folge zwar gelungen, bis ins Jahr 2012 in einfach strukturierten und angeleiteten Hilfstätigkeiten vollzeitlich im freien Arbeitsmarkt tätig zu sein. Er habe aber bei seine r letzten Arbeitgeber in von einem Nischenplatz mit Sozial lohn und einer aussergewöhnlichen Rücksicht nahme profitiert. Gemäss der von der IV durchgeführten Potentialabklärung sei er ins besondere wegen der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit den Anforde rungen der heutigen Arbeitswelt nicht mehr gewachsen. Neuropsycho logische Vorbefunde lägen keine vor. In der Untersuchung habe sich insgesamt ergeben, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vorliege. Diese äussere sich in breit gestreuten und ausgeprägten Beeinträch tigungen in de n komplexeren Aufmerk samkeits

- und Exekutiv- sowie in den verbal-mnestischen Funktionen und gehe mit einer leichten Intelligenz minderung und zusätzlichen, erheblichen schrift sprachlichen und rechnerischen Teilleistungsschwächen ein her. Das neuro psychologische Befundbild sei in sich kohärent und widerspruchs frei und sei mit der verfügbaren Aktenlage konsistent und nachvollziehbar. In konsisten zen bestünden nicht. Der Kläger könne vor dem Hintergrund seiner kog nitiven Beeinträchtigung lediglich einfachste, vertrau te/repetitive, sowie wenig bis mässig aufmerksamkeitsintensive, praktische Tätigkeiten unter Anleitung und kontinuierlicher Supervision ausüben. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei er damit für einfache, ihm adaptierte Tätigkeiten kaum oder nur in einem erheblich redu zierten Mass einsetzbar respektive leistungs fähig. In geschütztem Rahmen sei er bei einer adaptierten Tätigkeit ganztägig belastbar.

E. 3.2 Laut der Stellungnahme von Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 2. Oktober 2018 (Urk. 14/133/4-5) ist auf das Gutachten des F.___ abzustellen. Un klar sei der Beginn der Einschränkung, da bisher psychiatrisch nie eine Ein schränkung attestiert worden sei. Es werde aber im Gutachten auch festge halten, dass es zwar nicht zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Jedoch hätten sich in den Jahren die Anforderungen geändert, um eine neue Nischentätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Medizin theoretisch sei deshalb anzunehmen, dass der Kläger nach der Betriebsschliessung im Jahr 2012 keine Möglichkeit mehr gehabt habe, seine Arbeitskraft im ersten Arbeitsmarkt noch wesentlich zu verwerten.

E. 3.3 Gemäss dem Abschlussbericht Potenzialabklärung der D.__ vom 26. September 2014 (Urk. 14/34) konnte der Kläger während der vom 1. bis zum 2 6. Sep tember 2014 dauernden Abklärung die vorgesehene Präsenz von vier Stunden pro Tag gut erbringen. Er habe sich sehr freundlich und hilfsbereit ge zeigt, wobei seine Hilfsbereitschaft so weit gegangen sei, dass sie eher irritierend gewirkt habe. Sein Kommunikationsverhalten sei teilweise auffällig gewesen, er habe laut ge sprochen und habe manchmal den Gesprächen schwer folgen kön nen. Zudem habe er sich oft entschuldigt, auch wenn es gar nicht nötig gewesen wäre. Mimik, Gestik und Tonfall seien nur teilweise angepasst gewesen, jedoch immer freund lich. Kontakt zu anderen habe er wenig gehabt und auch die Pausen mehrheitlich alleine verbracht. Für ihn sei das aber kein Problem gewesen. Bei der Arbeit in der Holzwerkstatt habe der Kläger ein gutes Arbeitsverhalten und eine hohe Mo tivation gezeigt. Bei Feinarbeiten habe er teilweise Schwierig keiten gehabt. Pläne lesen und übertragen sei für ihn ein Problem gewesen. Die Arbeitsschritte hätten mehrmals erklärt werden müssen. Wenn er gewusst habe, wie er es machen müsse, habe er die Arbeiten aber selbständig ausgeführt. Der Kläger habe viel Zeit und me hrere Einschulungen gebraucht, u m die Aufgaben stellungen zu verstehen und umzusetzen. Die tägliche Messung der kognitiven Fähigkeiten habe mehr heitlich unterdurchschnittliche Werte erbracht. Der Kläger möchte auch in Zu kunft sehr gerne arbeiten. Es sei dabei darauf zu achten, dass es sich um einfache, sich wiederholende Tätigkeiten in einem wohlwollenden und geduldigen Umfeld handle. Der Kläger verfüge nicht über genügend Flexibilität, um sich auf verän derliche Bedingungen einzustellen. Er brauche dafür Zeit. Tätigkeiten mit erhöh ten Anforderungen an die Konzentration und die Auf fassungsgabe sowie Tätig keiten mit Kundenkontakt seien nicht realistisch. Der Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt sei deshalb äusserst schwierig. Denkbar seien Tätigkeiten in einem geschützten Umfeld. Eine solche Tätigkeit würde dem Kläger Sicherheit geben und in einem solchen Umfeld könnte er sein e maximale Leistungsfähigkeit erlan gen.

E. 3.4.1 Laut dem Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 7. Oktober

2013 (Urk. 14/14) arbeitete der Kläger vom 4. Mai 1988 bis zum 3 1. Dezember (letzter effektiver Arbeitstag: 2 1. Dezember) 2012 als Hilfsschlosser/Allrounder bei der Firma. Das Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Grün den aufgelöst worden, da der Betr ieb aufgegeben bzw. an eine andere Firma ver kauft worden sei.

E. 3.4.2 Auf telefonische Nachfrage der IV-Stelle gab der (Mit-) Inhaber der Z.___ am 2 4. Oktober 2014 (Urk. 14/38/4-5) an, der Kläger sei ihm immer sehr am Herzen gelegen und er sei eigentlich der Meinung gewesen, dass sie gemeinsam pensioniert würden. Das wirtschaftliche Umfeld habe sich verändert, die Leistun gen des Klägers hätten in den letzten Jahren abgenommen, vor allem hinsichtlich Flexibilität bezüglich Einsetzbarkeit. Der Kläger habe immer überaus viel Willen gezeigt, sei jedoch mit seinen Fähigkeiten nicht nachgekommen. Ehrlicherweise müsse man sagen, dass er zum Schluss nur einen Lohn von Fr. 2'500.-- (x13) pro Monat hätte erwirt schaften können. Der Rest sei als Soziallohn zu qualifizieren. Der Kläger sei auch lange bezüglich seiner sozialen und finanziellen Probleme unterstützt worden. Er sei ein guter Hartlöter gewesen, habe diese Tätigkeit aber aufgrund seiner Knieprobleme immer weniger ausüben können. Zudem gebe es in der Schweiz solche Stellen nicht mehr. Mangels Flexibilität, den gesund heitli chen Problemen und dem veränderten wirtschaft lichen Umfeld habe man den Kläger weniger gut im Betrieb einsetzen können. 4.

E. 4 Dem Kläger sei eine Parteientschädigung auszurichten.»

Die Beklagte ersuchte durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger mit Klageantwort vom 1 0. September 2019 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 6. September 2019 (Urk.

12) wurden die Akten der Invaliden versicherung beigezogen (Urk. 14/1-152). Mit Re plik vom 2 3. Oktober

2019 (Urk.

17) bzw. Duplik vom 1 4. Januar 2020 (Urk.

22) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Strittig ist die Frage, ob dem Entscheid der Invalidenversicherung Bindungs wir kung zukommt. Die Beklagte macht geltend, eine Bindungswirkung sei zu ver neinen, weil sie nicht ordnungsgemäss ins invalidenversicherungs rechtliche Ver fahren eingebunden worden sei, indem sie am gerichtlichen Verfahren, welches zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 geführt habe, nicht habe teilnehmen können (Urk.

E. 4.2 Die Beklagte bringt aber vor, der von der Invalidenversicherung festgestellte Be ginn der Wartezeit könne für sie

trotzdem nicht massgebend sein. Bezogen auf das rund 25 Jahre bestehende Arbeitsverhältnis sei nämlich während dem Versi cherungs verhältnis mit der Beklagten kein Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit er kennbar. Der Kläger habe einen ideal angepassten Arbeitsplatz zur Verfügung gehabt, an dem er bis heute tätig sein könnte, wenn ihm nicht wegen Betriebs schliessung gekün digt worden wäre. Aus Sicht der Beklagten sei damit keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch nicht das versicherte Risiko Invalidität ein getre ten. Es bestehe kein sachlicher Konnex infolge fehlendem Arbeitsun fä hig keitsein tritt. Aus Sicht der Invalidenversicherung sei dagegen eine Arbeits un fähigkeit eingetreten, weil eine Arbeitsstelle, wie sie von der Beklagten versichert worden sei, mittlerweile auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr auffindbar sei. Dies sei aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Berufsvorsor ge rechtlich sei aber keine Arbeitsunfähigkeit einge treten. Eine Bin dungs wirkung des IV-Entscheides sei bezüglich des Eintritts der Arbeits un fähigkeit deshalb zu verneinen (Urk.

E. 4.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass l aut den Feststellungen der Invalidenver siche rung der Kläger seit dem 1. Januar 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfssch losser und damit insbesondere auch in der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 14/145/1). Sie hat den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit damit zwar auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses mit der Beklagten gelegt, der Kläger blieb aber für das Risiko Inva lidität während der bis Ende Januar 2013 dauernden Nachdeckungs frist gemäss Art.

E. 4.4 Eine f rei e Überprüfung des Eintritts der Arbeitsfähigkeit würde im Übrigen mut masslich ergeben, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während dem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ und somit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten verschlechtert hat. Da es an entsprechenden medizinischen Beurteilungen bei Beginn des Arbeits verhältnisses bzw. Vorsorgeverhältnisses fehlt, lässt sich zwar nur schwer fest stellen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Klägers im Lauf der Jahre ver ändert bzw. verschlechtert hat. Aus den Angaben des (Mit-)Inhabers der Z.___ vom 2 4. Oktober 2014 (Urk. 14/38/4-5) ergibt sich aber, dass die Leis tungen des Klägers während den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses abge nommen haben und er mit seinen Fähigkeiten nicht mehr nachgekommen ist. Im Verlaufe der Zeit habe ein Teil seines Lohnes als Soziallohn qualifiziert werden müssen, zum Schluss wäre lediglich noch ein Lohn von Fr. 2'500.-- (x13) pro Monat leistungsgerecht gewesen. Mithin führte d ie Arbeitgeber in damit aus, dass der Kläger gegen Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich noch eine Leistung er bracht habe, welche rund 50 % des von ihm erzielten Lohnes entsprach und sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers während dem Arbeitsverhältnis verschlechtert hat. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin trotzdem dazu bereit war, den Kläger weiter zu beschäftigen und ihn letztlich infolge der Betriebsaufgabe aus wirt schaftlichen Gründen entliess, könnte nicht dazu führen, dass die Beklagte nicht leistungspflichtig wäre .

E. 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 basierend auf eine m Invaliditätsgrad von 74 % die gesetzlichen und reglementarischen Invali denleistungen auszurichten. 5 .

Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich ver tre tenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3'200. -- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurich ten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr.

3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar

2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

E. 10 Abs. 3 BVG bei der Beklagten versichert. Als offensichtlich unhaltbar er weisen sich die Feststellungen der Invalidenv ersicherung nicht. Die Beklagte ist an die invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen – und damit auch an die invaliden versicherungs rechtliche Sichtweise – gebunden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00025

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2 9. Mai 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen PROMEA Pensionskasse Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

Dem 1958 geborenen X.___ wurden von der Invalidenversicherung in den Jahren 1962 bis 1975 wegen des Geburtsgebrechens Nr. 118 resp. 352 (Hypospadie) sowie wegen einer hochgradigen Debilität (Intelligenzquotient 62) medizinische Massnahmen und Schul- und Kostgeldbeiträge für den Besuch der Sonder schule (Y.___) zugesprochen. Zudem wurde Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung für eine Anlehre gewährt, wobei diese von X.___ in der Folge nicht ab geschlossen wurde (Urk. 14/1, Urk. 14/7/3). 1.2

Vom 4. Mai 1988 bis zum 31. Dezember 2012 (wie schon mehrheitlich von 1976 bis 1985, vgl. Urk. 14/9 /2) arbeitete X.___ bei der Z.___ als Hilfsschlosser/Allrounder und war damit bei der PROMEA Pensionskasse vor sorgeversichert (Urk. 14/14). Die Auf lösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch die Arbeitgeberin aus wirtschaft lichen Gründen (Urk. 14/14/8). Die Z.___ stellte ihre Produktion per 1. Januar 2013 ein und beschäftigte keine Mitar beiter mehr (Urk. 14/14/4). In der Folge bezog der Versicherte Taggelder der Ar beits losenversicherung und wurde von der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bei der Stellensuche unterstützt (Urk. 14/7/3 und Urk. 14/23). Am 30. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 14/3). Via RAV resp. A.___

war der Versicherte vom 8. August 2013 bis 31. Januar 2014 in der B.___ im Be reich Detailschlosserei und im C.___ im Arbeitsbereich Technik tätig (Urk. 14/22/6-8 und Urk. 14/39). Die IV-Stelle erteilte dem Versi cherten nach medizinischen und beruflichen Abklärungen Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 1. bis 26. September 2014 bei der D.___ (Mitteilung vom 21. August 2014; vgl. Abschlussbericht der D.___ vom 26. September 2014, Urk. 14/34). Am 28. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da laut ihren Abklä rungen die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund gesundheit licher Einschränkungen und de r persönlichen Fa ktoren sehr erschwert sei (Urk. 14 /37). Im Rahmen der weiteren medizinischen Abklärung holte die IV St elle bei Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psy chiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 16. April 2015; Urk. 14 /60). Die IV-Stelle erliess am 18. Juni 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie X.___ die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2013 in Aussicht

stellte (Urk. 14 /64). Mit Einwand vom 20. August 2015 beantragte die PROMEA

Pen si ons kasse, es sei gestützt auf das psychiatrische Gutachten festzu stellen, dass kein zu einer Rente berechtigender Invaliditätsgrad vorliege (Urk. 14 /67). Am 11. Sep tember 2015 erging erneut ein Vorbescheid, mit wel chem dem Versicher ten die voraussichtliche Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 14 /70). Die PROMEA Pen si ons kasse erhob dagegen mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 wiederum Einwand und bean tragte, der Vorbescheid sei aufzu heben und es sei festzustellen, es liege kein zu einer Rente berechtigender Inva liditätsgrad vor; eventuell sei eine Arbeits unfähigkeit seit Mai 2014 mit einer entsprechenden Rentenberechtigung per Mai 2015 anzunehmen (Urk. 14 /75). Die IV-Stelle erliess in der Folge am 23. November 2015 einen weiteren Vorbescheid und stellte dem Versicherten nunmehr die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 14 /78). Nachdem X.___

dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 14/81, Urk. 14/84, Urk. 14/88), verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2016 wie vorbeschieden (Urk. 14 /91). Die gegen diese Verfügung von X.___ am 2 8. Juni 2016 (Urk. 14/95) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. August 2017 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide (Urk. 14/98). Am Gerichtsverfahren war die PROMEA Pen si ons kasse nicht betei ligt. 1.3

Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen vor, insbesondere holt e sie das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 20. September 2018 ein (Urk. 14/131). Mit – auch der PROMEA Pen si ons kasse eröffnetem

- Vorbescheid vom 1 2. Oktober 2018 stellte sie X.___ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab S eptember

2014 in Aussicht (Urk. 14/135). Nachdem der Versicherte die IV-Stelle am 2 9. Oktober 2019 um Prüfung der Frage ersuchte, ob die Rente schon ab dem 1. Januar

2014 aus zurichten sei (Urk. 14/140), erliess die IV- Stelle einen neuen Vorbescheid mit Rentenzusprac he ab Januar 2014, welchen sie auch der PROMEA Pensionskasse eröffnete (Urk. 14/142). Dagegen wurde von keiner Seite ein Einwand erhoben, worauf die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom

15. Januar

2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zu sprach (Urk. 14/149). Die PROMEA Pensions kasse, welcher der Entscheid eröffnet wurde, erhob dagegen keine Beschwerde, sie

lehnte indessen die Ausrichtungen von Invalidenleistungen im Laufe der folgenden Korrespon denz mit dem Versicherten ab (Urk. 2/ 5-9). 2.

Am 4. April 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler gegen die PROMEA Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aufgrund ihrer für den Kläger massgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Renten fest setzung durch die Invalidenversicherung ab 1. Januar 2014 eine volle Inva lidenrente von 100 % aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für den Kläger berufsvor sor gerechtlich zuständig sei. 3. Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen. 4. Dem Kläger sei eine Parteientschädigung auszurichten.»

Die Beklagte ersuchte durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger mit Klageantwort vom 1 0. September 2019 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 6. September 2019 (Urk.

12) wurden die Akten der Invaliden versicherung beigezogen (Urk. 14/1-152). Mit Re plik vom 2 3. Oktober

2019 (Urk.

17) bzw. Duplik vom 1 4. Januar 2020 (Urk.

22) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung ge tragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsri siko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge trete ne – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge ein rich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor sorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invali dität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsscha dens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1 .4

Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leis tungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeein richtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a). 1.5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar

2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6

Wie erwähnt, erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf diejenigen Fest stellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 2 5. Juli 2008 E. 2.3). 2. 2.1

Der Kläger führte aus, die Invalidenversicherung habe ihm ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In den Erwägungen der Verfügung vom 1 5. Januar 2019 sei festgehalten worden, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschlosser seit Januar 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei und in einer angepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Aus dem von der Invalidenversicherung eingeholten psychiatrischen Teilgutachten des F.___ vom 2 3. Juli 2018 gehe hervor, dass der Kläger nur dank der Toleranz de r Arbeitgeber in längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz habe tätig sein und dort einfachere Arbeiten habe verrichten können. Nach seiner Entlassung infolge der Schliessung des Betriebes sei es ihm wegen den strenger gewordenen Anforde rungen nicht mehr möglich gewesen, einen im ersten Arbeitsmarkt verfügbaren Nischenplatz zu finden. Arbeitsbedingungen wie sie der Kläger benötige, würden eher einem geschützten Arbeitsplatz entsprechen und es sei höchstens eine 30%ige Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft anzunehmen. Die Invaliden versicherung sei deshalb zum Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger nach der Be triebsschliessung nicht mehr möglich gewesen sei, seine Arbeitskraft im ersten Arbeitsmarkt wesentlich zu verwerten. An diese Beurteilung sei die Beklagte ge bunden. Die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 sei ihr zugestellt worden und sie sei auch ins Vorbescheidverfahren eingebunden gewesen. Auf eine Anfechtung des Entscheides habe sie verzichtet. Die Festlegung des Eintritts der Arbeits unfä higkeit per Anfang Januar 2013 sei korrekt und jedenfalls nicht offen sichtlich unhaltbar. Sie entspreche den medizinischen Beurteilungen. Zwar stehe nicht fest, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Dauer des Arbeitsver hältnisses verschlechtert habe, für den sachlichen Konnex sei aber entscheidend, dass sich der Gesundheitsschaden des Klägers erstmals sinnfällig mit der Beendi gung jenes Arbeitsverhältnisses auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Der Kläger sei über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus während eines Monats bei de r Beklagten versichert gewesen und es sei in dem Sinne sehr wohl eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit während des Ver sicherungsverhält nisses eingetreten als der Kläger nur dank der Toleranz de r Arbeitgeber in längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz habe tätig sein können. Nach seiner Entlassung habe er keine neue Stelle mehr finden können, weil die Anfor derungen strenger geworden seien (Urk. 1 und Urk. 17). 2.2

Demgegenüber machte die Beklagte geltend, es sei beim Kläger von einem Ge sundheitsschaden seit Geburt auszugehen. Dieser sei stabil gewesen, wobei von Anfang an ein bei der Beklagten versicherter Nischenarbeitsplatz bei eine r sozial eingestellten Arbeitgeber in vorgelegen habe. Weder während dem Arbeitsver hält nis noch während der 1-monatigen Nachdeckungsfrist sei damit eine Arbeitsun fähigkeit eingetreten. Die Invalidenversicherung gehe nicht von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Nachdeckungsfrist aus, sondern davon, dass der Wegfall des langjährigen Nischenarbeitsplatzes dazu führe, dass heute eine Invalidität bestätigt werden müsse. Die Gutachter hätten die nun fehlende Ar beitsfähigkeit damit begründet, dass sich die Arbeitswelt gewandelt habe und der Kläger mit den vorliegenden Einschränkungen heute keine Stelle mehr finden könne. Es werde festgehalten, dass sich die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert habe. Geändert habe sich nicht der Gesundheitszustand des Klägers, sondern die Arbeitswelt. In Bezug auf die versicherte Tätigkeit könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Leistungseinschränkung angenommen werden. Es sei damit nicht von einem Ein tritt einer Arbeitsunfähigkeit während dem Ver sicherungsverhältnis auszu gehen (Urk. 10 und Urk. 22). 3. 3.1 3.1 .1

Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 2 0. September 2018 (Urk. 14/131) bestehen beim Kläger mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine kongenitale kognitive Störung (ICD-10 F06.7) und (2.) eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung sowie ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (3.) eine Inguinalhernie links, (4.) eine Chondrocalcinose mit Status nach rezidivierenden Pseudogichtanfällen (Knie beidseits, linkes Sprunggelenk und rechtes Handgelenk anamnestisch), zuletzt zirka 2015 oder 2016 anamnes tisch, gemäss Aktenlage am 7. November 2017, (5.) eine muskuläre Dysbalance am Beckengürtel (Knieflexoren, rechts mehr als links), (6.) ein klinischer Verdacht auf degenerative HWS-Veränderungen mit Bewegungsein schränkung, (7.) eine Genua vara und (8.) Spreizfüsse bei Hallux

valgus beidseits. Der Kläger gebe an, sowohl geistige wie auch körperliche Probleme zu haben. Von Seiten des Bewe gungsapparates stünden die Knieprobleme im Vordergrund. In geistiger Hinsicht komme er mit der heutigen Zeit mit Technik und Computer nicht zurecht. Er habe eine Sonderschule besucht. Er habe allgemein Mühe, etwas zu verstehen, wenn ihm etwas erklärt werde, es müsse ihm praktisch gezeigt werden. Es müsse ange nommen werden, dass der Kläger grundsätzlich eine sehr einfach strukturierte Arbeit durchführen könne. Er benötige allerdings eine Anleitung und auch ein gewisses Verständnis. Er könne keine komplexen Tätigkeiten durchführen und keine Verantwortung übernehmen, sei nicht in der Lage, unter Zeitdruck zu ar beiten. Es sei anzunehmen, dass derartige Arbeitsbe dingungen eher einem ge schützten Arbeitsplatz entsprechen würden und allen falls höchstens eine 30%ige Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft bestehe. Unklar sei der Beginn dieser Einschränkung, da bisher aus psychiatri scher Sicht nie eine Einschränkung attes tiert worden sei und auch kein e psychiat rischen Behandlungen stattgefunden hät ten. Der Kläger weise nur geringe Fähigkeiten und Ressourcen auf. Er benötige Hilfe von aussen und sei nicht in der Lage, selbständig ohne Anleitung irgend welche Aufgaben durchzuführen. Er sei auch nicht belastbar und nicht in der Lage, sich verschiedenen Gegebenheiten adäquat anzupassen. Hinweise auf In konsistenzen gebe es keine. 3. 1. 2

Der Psychiater Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 3. Juli 2018 (Urk. 14/126) aus, es sei anzunehmen, dass beim Kläger eine kongenitale hirnorganische Beein trächti gung mit Intelligenzminderung bestehe. Schon im Kindergarten sei eine Reifever zögerung festgestellt worden und de r Kläger habe dann während neun Jahren eine Sonderschule in einem Heim besucht. Eine Ausbildung habe er nicht absol viert. Er sei seit 1988 an der gleichen Arbeitsstelle als Hilfsschlosser tätig gewe sen. Die Firma habe ihren Betrieb eingestellt und es sei dem Kläger danach nicht mehr gelungen, eine neue Stelle zu finden. Der Kläger habe nie alleine gelebt. Bis zum Tod seiner Eltern habe er bei ihnen gelebt, danach sei er von seiner Schwester unterstützt worden, mit welcher er seit 2007 zusammenlebe. Bei komplexen Tätigkeiten benötige er Hilfe, die administrativen Belange könne er nicht selb stän dig regeln . Sozial bestünden mit Ausnahme zu Familienmit gliedern keine Kon takte. Die Freizeit verbringe er eher passiv mit Fernsehen, gelegent lichen Spazier gängen, seinen Gedanken nachhängen und Betrachten der Natur vom Balkon aus. Er meine, dass er keine psychische Beeinträchtigung habe und sein Schlaf gut sei. Er sei aber Bettnässer, weshalb er Windeln trage. Der Kläger prä sen tiere sich in der Untersuchung unsicher. Er gebe sich grösste Mühe, mög lichst korrekt zu er scheinen, hinterlasse einen eher unterdurchschnittlich intelli genten Eindruck und sei sehr bildungsschwach. Affektiv sei er nicht beein trächtigt, ebenso wenig psychomotorisch. Zusammenfassend könne ange nommen werden, dass beim Klä ger mit grosser Wahrscheinlichkeit eine kongenitale hirnorganische Beeinträch tigung bestehe, doch lägen keine entspre chenden neurologischen oder hirnorga nischen Befunde vor. Die Anamnese zeige allerdings auf, dass schon seit der Kindheit eine massive geistige Beeinträchti gung bestehe und der Kläger keine normale schulische Entwicklung durchlaufen habe. Er habe auch nie eine genü gende Selbständigkeit erreichen können und immer von seiner Familie unter stützt werden müssen. Mit grosser Wahrschein lichkeit habe er dank der Toleranz de r Arbeitgeber in längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz tätig sein können und dort nur sehr einfache Arbeiten verrichtet. Nach der Betriebsschliessung habe er keine Stelle mehr finden können. Es sei seither nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen. Es müsse allerdings beachtet werden, dass die Anfor derungen am Arbeitsmarkt heute etwas anders seien als vor Jahren. Es bestehe durchaus eine gewisse praktische Intelligenz, der Kläger benötige aber auch Hilfe im Alltag in verschiedenen Bereichen, weshalb relevante Defizite bestehen dürf ten. Es werde diesbezüglich auf die neuropsychologische Abklärung verwiesen. Hinweise auf eine anderwei tige psychiatrische Störung fänden sich nicht, insbe sondere für eine affektive Problematik oder eine Persönlichkeitsproblematik. Es sei unwahrschein lich, dass der Kläger wieder eine Stelle in der freien Wirtschaft finden könne, er sei auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen. 3. 1. 3

G emäss dem neuropsychologischen Teilg utachten von lic . phil. H.___, Neuropsychologe und Psychotherapeut FSP, vom 1 0. September

2018 (Urk. 14/128) liegt beim Kläger eine mittelschwere bis schwere neuropsycholo gi sche Störung vor, welche mit einer leichten Intelligenzminderung und erhebli chen Teilleistungsschwächen sowie ausgeprägten Beeinträchtigungen in den komplexeren Aufmerksamkeits- und Exekutiv- sowie in verbalmnestischen Funktionen einhergehe. Der Kläger habe wahrscheinlich bei seiner Geburt einen erheblichen Sauerstoffmangel erlitten, in dessen Folge er nicht regulär habe ein geschult werden können, sondern 9 Jahre lang in einem Kinderheim in die Son derschule gegangen sei. Es sei ihm in der Folge zwar gelungen, bis ins Jahr 2012 in einfach strukturierten und angeleiteten Hilfstätigkeiten vollzeitlich im freien Arbeitsmarkt tätig zu sein. Er habe aber bei seine r letzten Arbeitgeber in von einem Nischenplatz mit Sozial lohn und einer aussergewöhnlichen Rücksicht nahme profitiert. Gemäss der von der IV durchgeführten Potentialabklärung sei er ins besondere wegen der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit den Anforde rungen der heutigen Arbeitswelt nicht mehr gewachsen. Neuropsycho logische Vorbefunde lägen keine vor. In der Untersuchung habe sich insgesamt ergeben, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vorliege. Diese äussere sich in breit gestreuten und ausgeprägten Beeinträch tigungen in de n komplexeren Aufmerk samkeits

- und Exekutiv- sowie in den verbal-mnestischen Funktionen und gehe mit einer leichten Intelligenz minderung und zusätzlichen, erheblichen schrift sprachlichen und rechnerischen Teilleistungsschwächen ein her. Das neuro psychologische Befundbild sei in sich kohärent und widerspruchs frei und sei mit der verfügbaren Aktenlage konsistent und nachvollziehbar. In konsisten zen bestünden nicht. Der Kläger könne vor dem Hintergrund seiner kog nitiven Beeinträchtigung lediglich einfachste, vertrau te/repetitive, sowie wenig bis mässig aufmerksamkeitsintensive, praktische Tätigkeiten unter Anleitung und kontinuierlicher Supervision ausüben. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei er damit für einfache, ihm adaptierte Tätigkeiten kaum oder nur in einem erheblich redu zierten Mass einsetzbar respektive leistungs fähig. In geschütztem Rahmen sei er bei einer adaptierten Tätigkeit ganztägig belastbar. 3.2

Laut der Stellungnahme von Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 2. Oktober 2018 (Urk. 14/133/4-5) ist auf das Gutachten des F.___ abzustellen. Un klar sei der Beginn der Einschränkung, da bisher psychiatrisch nie eine Ein schränkung attestiert worden sei. Es werde aber im Gutachten auch festge halten, dass es zwar nicht zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Jedoch hätten sich in den Jahren die Anforderungen geändert, um eine neue Nischentätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Medizin theoretisch sei deshalb anzunehmen, dass der Kläger nach der Betriebsschliessung im Jahr 2012 keine Möglichkeit mehr gehabt habe, seine Arbeitskraft im ersten Arbeitsmarkt noch wesentlich zu verwerten. 3.3

Gemäss dem Abschlussbericht Potenzialabklärung der D.__ vom 26. September 2014 (Urk. 14/34) konnte der Kläger während der vom 1. bis zum 2 6. Sep tember 2014 dauernden Abklärung die vorgesehene Präsenz von vier Stunden pro Tag gut erbringen. Er habe sich sehr freundlich und hilfsbereit ge zeigt, wobei seine Hilfsbereitschaft so weit gegangen sei, dass sie eher irritierend gewirkt habe. Sein Kommunikationsverhalten sei teilweise auffällig gewesen, er habe laut ge sprochen und habe manchmal den Gesprächen schwer folgen kön nen. Zudem habe er sich oft entschuldigt, auch wenn es gar nicht nötig gewesen wäre. Mimik, Gestik und Tonfall seien nur teilweise angepasst gewesen, jedoch immer freund lich. Kontakt zu anderen habe er wenig gehabt und auch die Pausen mehrheitlich alleine verbracht. Für ihn sei das aber kein Problem gewesen. Bei der Arbeit in der Holzwerkstatt habe der Kläger ein gutes Arbeitsverhalten und eine hohe Mo tivation gezeigt. Bei Feinarbeiten habe er teilweise Schwierig keiten gehabt. Pläne lesen und übertragen sei für ihn ein Problem gewesen. Die Arbeitsschritte hätten mehrmals erklärt werden müssen. Wenn er gewusst habe, wie er es machen müsse, habe er die Arbeiten aber selbständig ausgeführt. Der Kläger habe viel Zeit und me hrere Einschulungen gebraucht, u m die Aufgaben stellungen zu verstehen und umzusetzen. Die tägliche Messung der kognitiven Fähigkeiten habe mehr heitlich unterdurchschnittliche Werte erbracht. Der Kläger möchte auch in Zu kunft sehr gerne arbeiten. Es sei dabei darauf zu achten, dass es sich um einfache, sich wiederholende Tätigkeiten in einem wohlwollenden und geduldigen Umfeld handle. Der Kläger verfüge nicht über genügend Flexibilität, um sich auf verän derliche Bedingungen einzustellen. Er brauche dafür Zeit. Tätigkeiten mit erhöh ten Anforderungen an die Konzentration und die Auf fassungsgabe sowie Tätig keiten mit Kundenkontakt seien nicht realistisch. Der Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt sei deshalb äusserst schwierig. Denkbar seien Tätigkeiten in einem geschützten Umfeld. Eine solche Tätigkeit würde dem Kläger Sicherheit geben und in einem solchen Umfeld könnte er sein e maximale Leistungsfähigkeit erlan gen. 3.4 3.4.1

Laut dem Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 7. Oktober

2013 (Urk. 14/14) arbeitete der Kläger vom 4. Mai 1988 bis zum 3 1. Dezember (letzter effektiver Arbeitstag: 2 1. Dezember) 2012 als Hilfsschlosser/Allrounder bei der Firma. Das Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Grün den aufgelöst worden, da der Betr ieb aufgegeben bzw. an eine andere Firma ver kauft worden sei. 3.4.2

Auf telefonische Nachfrage der IV-Stelle gab der (Mit-) Inhaber der Z.___ am 2 4. Oktober 2014 (Urk. 14/38/4-5) an, der Kläger sei ihm immer sehr am Herzen gelegen und er sei eigentlich der Meinung gewesen, dass sie gemeinsam pensioniert würden. Das wirtschaftliche Umfeld habe sich verändert, die Leistun gen des Klägers hätten in den letzten Jahren abgenommen, vor allem hinsichtlich Flexibilität bezüglich Einsetzbarkeit. Der Kläger habe immer überaus viel Willen gezeigt, sei jedoch mit seinen Fähigkeiten nicht nachgekommen. Ehrlicherweise müsse man sagen, dass er zum Schluss nur einen Lohn von Fr. 2'500.-- (x13) pro Monat hätte erwirt schaften können. Der Rest sei als Soziallohn zu qualifizieren. Der Kläger sei auch lange bezüglich seiner sozialen und finanziellen Probleme unterstützt worden. Er sei ein guter Hartlöter gewesen, habe diese Tätigkeit aber aufgrund seiner Knieprobleme immer weniger ausüben können. Zudem gebe es in der Schweiz solche Stellen nicht mehr. Mangels Flexibilität, den gesund heitli chen Problemen und dem veränderten wirtschaft lichen Umfeld habe man den Kläger weniger gut im Betrieb einsetzen können. 4. 4.1

Strittig ist die Frage, ob dem Entscheid der Invalidenversicherung Bindungs wir kung zukommt. Die Beklagte macht geltend, eine Bindungswirkung sei zu ver neinen, weil sie nicht ordnungsgemäss ins invalidenversicherungs rechtliche Ver fahren eingebunden worden sei, indem sie am gerichtlichen Verfahren, welches zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 geführt habe, nicht habe teilnehmen können (Urk. 10 S. 8) . Hierzu ist fest zuhalten, dass im gerichtlichen Verfahren ein Rückweisungs entscheid gefällt worden ist, welcher das Verfahren nicht abschliesst und grundsätzlich kein En dentscheid ist. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklä rung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (lit . a; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), weshalb dagegen nicht Beschwerde erhoben werden kann. Durch den Nichteinbezug ins gerichtliche Verfahren ist der Beklagten damit kein Nachteil entstanden. Die Be klagte ist sodann wiederum ins zur Ver fügung vom 15. Januar 2019 führende Vorbescheidverfahren vollumfänglich ein b ezogen worden und die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 wurde ihr eröffnet (Urk. 14/149) . Die Beklagte hat dem Klä ger mit Schreiben vom 1 3. Februar 2019 mitgeteilt, dass sie – nach eingehender Prüfung der IV-Akten – den Entscheid akzeptiere (Urk. 2/6). Die Beklagte war damit genügend ins IV-Verfahren eingebunden und sie hätte die Verfügung vom 1 5. Januar 2019 auch anfechten können, worauf sie aber bewusst verzichtete. Es

lässt sich damit nicht feststellen, dass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 5. Januar

2019 mangels Einbezugs der Beklagten ins invalidenver sicherungs rechtliche Ver fahren dieser gegenüber keine Bindungs wirkung zukommt.

Die IV-Stelle ging sodann nicht von einer verspäteten Anmeldung des Versicher ten zum Leistungsbezug aus. Hätte sie den Eintritt der Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt bejaht, hätte sie dem Kläger die Invalidenrente aufgrund der im Mai 2013 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ab November 2013 (statt ab Januar 2014) ausrichten müssen (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Soweit sich die Beklagte hätte darauf berufen wollen, dass der Kläger schon vor Beginn des bei ihr versi cherten Arbeitsverhältnisses zu mehr als 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen wäre, hätte sie dieses Argument somit in einer Beschwerde ge gen den Entscheid der Invalidenversicherung vorbringen können und dasselbe gilt im Übrigen auch, wenn sie – wie sie das ursprünglich getan hat – hätte gel tend machen wollen, die Arbeitsfähigkeit sei erst nach dem 3 1. Januar 2013 ein getreten. Es lässt sich damit auch nicht feststellen, dass dem Entscheid der Inva lidenversicherung bezüglich der Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten deshalb keine Bindungswirkung zuzusprechen ist, weil sie den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mangels Relevanz im invalidenver siche rungs rechtlichen Verfahren gar nicht hätte überprüfen lassen können (vgl. E. 1.6) . 4.2

Die Beklagte bringt aber vor, der von der Invalidenversicherung festgestellte Be ginn der Wartezeit könne für sie

trotzdem nicht massgebend sein. Bezogen auf das rund 25 Jahre bestehende Arbeitsverhältnis sei nämlich während dem Versi cherungs verhältnis mit der Beklagten kein Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit er kennbar. Der Kläger habe einen ideal angepassten Arbeitsplatz zur Verfügung gehabt, an dem er bis heute tätig sein könnte, wenn ihm nicht wegen Betriebs schliessung gekün digt worden wäre. Aus Sicht der Beklagten sei damit keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch nicht das versicherte Risiko Invalidität ein getre ten. Es bestehe kein sachlicher Konnex infolge fehlendem Arbeitsun fä hig keitsein tritt. Aus Sicht der Invalidenversicherung sei dagegen eine Arbeits un fähigkeit eingetreten, weil eine Arbeitsstelle, wie sie von der Beklagten versichert worden sei, mittlerweile auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr auffindbar sei. Dies sei aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Berufsvorsor ge rechtlich sei aber keine Arbeitsunfähigkeit einge treten. Eine Bin dungs wirkung des IV-Entscheides sei bezüglich des Eintritts der Arbeits un fähigkeit deshalb zu verneinen (Urk. 10 S. 9 f.). 4.3

Dem ist entgegenzuhalten, dass l aut den Feststellungen der Invalidenver siche rung der Kläger seit dem 1. Januar 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfssch losser und damit insbesondere auch in der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 14/145/1). Sie hat den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit damit zwar auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses mit der Beklagten gelegt, der Kläger blieb aber für das Risiko Inva lidität während der bis Ende Januar 2013 dauernden Nachdeckungs frist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beklagten versichert. Als offensichtlich unhaltbar er weisen sich die Feststellungen der Invalidenv ersicherung nicht. Die Beklagte ist an die invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen – und damit auch an die invaliden versicherungs rechtliche Sichtweise – gebunden. 4.4

Eine f rei e Überprüfung des Eintritts der Arbeitsfähigkeit würde im Übrigen mut masslich ergeben, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während dem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ und somit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten verschlechtert hat. Da es an entsprechenden medizinischen Beurteilungen bei Beginn des Arbeits verhältnisses bzw. Vorsorgeverhältnisses fehlt, lässt sich zwar nur schwer fest stellen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Klägers im Lauf der Jahre ver ändert bzw. verschlechtert hat. Aus den Angaben des (Mit-)Inhabers der Z.___ vom 2 4. Oktober 2014 (Urk. 14/38/4-5) ergibt sich aber, dass die Leis tungen des Klägers während den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses abge nommen haben und er mit seinen Fähigkeiten nicht mehr nachgekommen ist. Im Verlaufe der Zeit habe ein Teil seines Lohnes als Soziallohn qualifiziert werden müssen, zum Schluss wäre lediglich noch ein Lohn von Fr. 2'500.-- (x13) pro Monat leistungsgerecht gewesen. Mithin führte d ie Arbeitgeber in damit aus, dass der Kläger gegen Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich noch eine Leistung er bracht habe, welche rund 50 % des von ihm erzielten Lohnes entsprach und sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers während dem Arbeitsverhältnis verschlechtert hat. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin trotzdem dazu bereit war, den Kläger weiter zu beschäftigen und ihn letztlich infolge der Betriebsaufgabe aus wirt schaftlichen Gründen entliess, könnte nicht dazu führen, dass die Beklagte nicht leistungspflichtig wäre . 4.5

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 basierend auf eine m Invaliditätsgrad von 74 % die gesetzlichen und reglementarischen Invali denleistungen auszurichten. 5 .

Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich ver tre tenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3'200. -- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurich ten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr.

3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger