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BV.2019.00023

Beiträge.

Zürich SozVersG · 2019-06-28 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 4. März beziehungsweise 1. April 2009 (Urk. 2/1) ab dem 1. April 2009 (Urk. 2/1, Urk. 2/2 und Urk. 2/4) zur Durchführung der berufli chen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe seit dem

E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00023

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

28. Juni 2019 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 2. April 2019, mit der die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 2): „1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 49'532.50, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.01.2019, zuzüglich CHF 1'382.00 Zins bis 31.12.2018 und vertragliche Inkassomassnah menskosten zu bezahlen. 2.

Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Männe dorf [richtig: Betreibungsamt Pfannenstiel] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten, unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 9. April 2019 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort e rstattet hat, sodass androhungs gemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin einge reichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet, die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag Nr. «…» vom 2 4. März beziehungsweise 1. April 2009 (Urk. 2/1) ab dem 1. April 2009 (Urk. 2/1, Urk. 2/2 und Urk. 2/4) zur Durchführung der berufli chen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe seit dem 3 1. Oktober 2018 die fälligen Vor sorgebeiträge nicht mehr bezahlt und sei ihr sol che in der Höhe von Fr. 49'532.50 (inkl. Fr. 500.-- Vertragsauflösungskosten [ Urk. 2/6 und Urk. 2/12 ]) zuzüglich Zins bis 3 1. Dezember 2018 im Umfang von Fr. 1'382. —(Urk. 2/13) schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019 sowie vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vo m ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/13) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/o der Höhe der eingeklagten Forde rung in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellungen Ausstand 2017 und 2018 (Urk. 2/6), die Kostenverzeichnisse bzw. Abrechnungen d er Jahre 2017 und 2018 (Urk. 2/7 und Urk. 2/8), das Schreiben vom 2 0. November 2018 (Urk. 2/12) sowie den Zahlungsbefehl vom 2 2. Januar 2019 (Urk. 2/13) hinzuweisen ist, namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen und der Beginn der Verzinsung aus Ziffer 10

und Ziff. 12 des Anschlussvertrags (Urk. 2/1) sowie Art. 104 d es Obligationenrechts (OR) erge ben, die in der Forderung enthaltenen Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- ihre Grund lage im Kostenreglement (Urk. 2/12; vgl. auch Urk. 2/1) der Klägerin haben, es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren geforderten „vertraglichen Inkassomassnahmenskosten “ offensichtlich um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1) geschuldete Summe von Fr. 300.-- für die Einleitung eines Betrei bungsbegehrens han delt (vgl. dazu auch den Zahlungsbefehl vom 2 2. Januar 2019 [Urk. 2/13]), weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist, die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 49'532.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019 und Zinsen bis 3 1. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 1'382.-- sowie Fr. 300.-- (Umtriebsentschädigung für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel erhobene Rechts vor schlag (Zahlungsbefehl vom 2 2. Januar 2019 [Urk. 2/13]) aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunde n mit der Säumigkeit im nachfol gen den Prozess nach der ständigen Praxis des hiesig en Gerichts als mutwilliges Ver halten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 2’000 .-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht : 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

Fr. 49'532.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 sowie Zins von Fr. 1'382.-- bis 3 1. Dezember 2018 und Fr. 300.-- für die Einleitung der Betreibung zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungs befehl vom 2 2. Januar 2019) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova