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BV.2019.00021

Teilung Austrittsleistung nach ohne Zustimmung der Ehepartnerin erfolgtem Barbezug.

Zürich SozVersG · 2020-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Urteil vom 25. Februar 2019 (Urk. 1) wurde die Ehe zwischen Y.___ und X.___ vom Bezirksgericht Zürich geschieden. In Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils hielt das Bezirksgericht fest: «a)

Es wird festgestellt, dass der Gesuc hsteller das während der Ehe ge äufnete, für die Teilung massgebende Guthaben der beruflichen Vorsorge bei der Zü rich Versicherungsgesellschaft

AG, Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich (Anschlussvertrag-Nr. … ; Policen-Nr. … ; AHV-Nr. … ) im Betrag von CHF 45'407.95 bar bezogen hat. Das für die Teilung massge bende Gut haben der Gesuchstellerin bei der Revor Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern (Anschluss-Nr. … ) beträgt Fr. 27'505.35. b)

Die während der Ehe geäufneten Guthaben der Parteien aus der beruflichen Vorsorge werden je hälftig geteilt. c)

Die Streitsache wird nach Rechtskra ft des Entscheides über das Tei lungsver hältnis gemäss obiger lit . b z wecks Entscheid über die Zulässigkeit der Bar auszahlung an den Gesuchsteller a n das zuständige Sozialversiche rungsge richt des Kantons Zürich überwiesen. d)

Es werden folgende Mitteilungen an das Sozialversicherungsgericht ge macht: • Entscheid über das Teilungsverhältnis gemäss obiger lit . b (hälftige Tei lung), • Datum der Eheschliessung: 8. August 2002 • Datum der Scheidung: 2 5. Februar 2019 • Vorsorgeeinrichtungen / Höhe der Guthaben: Gesuchsteller: Zürich Versicherungsgesellschaft AG, Zürich Lebensver sicherungs -Gesellschaft

AG, Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich (Anschlussvertrag-Nr. … ; Policen-Nr. … ; AHV-Nr. … ) Guthaben: Fr. 4 5'407.95 Gesuchstellerin:

Revor Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern (Anschluss-Nr. … ) Guthaben: Fr. 27'505.35 » Nachdem das Scheidungsurteil am 15. März 2019 rechtskräftig geworden war (vgl. Urk. 1), überwies das Bezirksgericht Zürich die Sache im Sinne von Dispo sitiv-Ziffer 5 des Urteils an das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich. 2.

Mit Verfügung vom

8. April 2019 (Urk. 2) wurde Y.___ Frist angesetzt, um zu dem gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2019 strittigen Punkt der Barauszahlung des Vorsorgeguthabens von X.___ bei der Sammel stiftung Vita Stellung zu nehmen und um allfällige Beweisanträge zu stellen. Y.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross, nahm mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Stellung (Urk. 4). Dabei beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross als unent geltliche Rechtsvertreterin.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (Urk. 6) wurde X.___ Frist angesetzt, um zur Stellungnahme von Y.___ vom 9. Mai 2019 und zu dem gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2019 strittigen Punkt der Barauszah lung seines Vorsorgeguthabens bei der Sammelstiftung Vita Stellung zu nehmen und um allfällige Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde Y.___ das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 nahm X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Dud ler, Stellung (Urk. 11). In prozessualer Hinsicht liess X.___ die Bestellung von Rechtsanwältin Flavia Dudler als unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragen. Gleichentags ging beim Gericht das von Y.___ ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 10).

Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (Urk. 14) wurde der Sammelstiftung Vita Frist angesetzt, um sich zu den Stellungnahmen von Y.___ vom 9. Mai 2019 und von X.___ vom 17. Juni 2019 zu äussern und um allfällige Beweisan träge zu stellen. Mit derselben Verfügung wurde X.___ das Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Die Sammelstiftung Vita liess sich am 25. Juli 2019 vernehmen (Urk. 16).

Am 7 . August 2019 stellte das Bezirksgericht Zürich dem hiesigen Gericht unauf gefordert die Akten des Scheidungsverfahrens zu (Urk. 18/0-66 und Urk. 19).

Mit Verfügung vom 4. September 2019 ( Urk.

20) wurde das Gesuch von Y.___ um Bestellung von Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross zu ihrer unent geltlichen Rechtsvertreterin ebenso abgewiesen wie das Gesuch von X.___ um Bestellung von Rechtsanwältin Flavia Dudler zu seiner unentgeltlichen Rechtsve rtreterin. Gleichzeit i g wurde e in zweiter Schriftenwechsel angeordnet und Y.___ Frist angesetzt, um zu den Eingaben von X.___ vom 17. Juni 2019 ( Urk.

11) und der der Sammelstiftu ng Vita vom 2 5. Juli 2019 (Urk. 16)

Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 1 6. September 2019 ( Urk. 22) teilte Rechtsanwältin Flavia Dud ler mit, dass sie X.___ nicht mehr vertrete ( Urk. 22). Y.___ liess sich mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 23)

zu den Eingaben von X.___ vom 1 7. Juni 2019 ( Urk.

11) und der Sammelstiftung Vita vom 2 5. Juli 2019 ( Urk.

16) vernehmen, wobei sie unter anderem mitteilte, dass über X.___

am 1 0. September 2019 der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. auch Urk. 24 ). Mit Ver fügung vom 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 25) wurde X.___ Frist zur Stellungnahme angesetzt. X.___ , welcher ohne Mitteilung einer neuen Adresse an seiner bis herigen Adresse nicht mehr auffindbar war (vgl. Urk. 26 und Urk. 27) und dessen Konkursverfahren am 3 0. Oktober 2019 eingestellt worden war , liess sich innert der ange setzten Frist nicht vernehmen. Mit Verfü gung vom 9. Dezember 2019 (Urk.

28) wurde der Sammelstiftung Vita Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme von Y.___ vom 9. Oktober 2019 ( Urk.

23) vernehmen zu lassen. Die Sammel stiftung Vita nahm am 1 6. Januar 2020 Stellung ( Urk. 31), was den Parteien mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 32). Am 3 1. Januar 2020 reichte Y.___ eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 34). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungs fall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB (in der seit 1. Januar 2017 gültigen, vorlie gend anwendbaren Fassung ) werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. 1. 2

Liegt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung das Scheidungsge richt diese, wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich sowie dessen Durchfüh rung geeinigt haben, sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der be ruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder Renten vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO das Scheidungsge richt nach den Vorschriften des ZGB und des Bundesgesetzes über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) über das Teilungsverhältnis ( Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrich tungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.

In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist nach Art. 281 Abs. 3 ZPO das Scheidungsgericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zu ständigen Gericht. 1.3

Im Rahmen des Scheidungsverfahren kam keine Vereinbarung über die Teilung zustande, da das massgebende Guthaben von X.___ infolge Barauszahlung nicht feststand. Die Überweisung der Sache ans hiesige Gericht zur Anordnung der Teilung erweist sich daher als rechtens ( Art. 281 Abs. 3 ZPO), weshalb auf die Sache einzutreten ist. 2.

Wie dargelegt (Sachverhalt E. 2) wurde am 1 0. September 2019 über X.___ der Konkurs eröffnet ( Urk. 24). Gemäss Art. 207 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) werden m it Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Kon kursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung sind fami lienrechtliche Prozesse von der Sistierung jedoch ausgenommen. Da es sich bei der Streitigkeit um die Teilung der Vorsorgegelder zwischen den geschiedenen Ehepartner n

Y.___ und X.___ um eine familienrechtliche Streitigkeit han delt und – nicht bezogene - Vorsorgegelder ohnehin nicht zur Konkursmasse ge hören (vgl. Art. 197 in Verbindung mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG), begründete die am 10. September 2019 erfolge Konkurseröffnung über X.___ zu keinem Zeit punkt eine Sistierung der Streitigkeit betreffend Teilung der Austrittsleistung. Hinsichtlich des durch die Sammelstiftung Vita im Eventualstandpunkt geltend gemachtem Rückforderungsanspruchs ist mit der Einstellung des Konkurses am 30. Oktober 2019 eine Sistierung hinfällig geworden. Die zwischenzeitliche Kon kurseröffnung über X.___ steht einem Entscheid in der Sache somit nicht entgegen. 3 . 3 .1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Aus trittsleistung unter andrem verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätig keit aufnehmen und der obligatorischen beruf lichen Vorsorge nicht mehr unter stehen. An Anspruchsberechtigte, die verheirate t sind oder in eingetragener Part nerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die ein getragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Abs. 2 von Art. 5 FZG). 3 .2

X.___ beantragte mit Formular vom 1 2. August 2017 die Barauszahlung sei n e s Vorsorgeguthabens bei der Sammelstiftung Vita, da er seine selbständige Er werbstätigkeit im Hauptberuf in der Schweiz aufnehme ( Urk. 12/3). Auf dem For mular gab er an, ledig zu sein. Die Sammelstiftung Vita richtete X.___ an fangs September 2017 sein Vorsorgeguthaben in Höhe von Fr. 45'407.95 aus ( Urk. 12/2 ). 3 .3

X.___ war im August 2017 noch mit Y.___ verheiratet (vgl. Urk. 1) , weshalb ihre Zustimmung zur Barauszahlung – unbestrittenermassen – erforder lich gewesen wäre. Die Folgen einer unrechtmässig geleisteten Barauszahlung sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Falle von Art. 5 Abs. 2 FZG, wo nach bei verheirateten Anspruchsberechtigten die Barauszahlung nur zulässig ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt, kann nach der Rechtsprechung trotz Feh lens dieser Zustimmung die Vorsorgeeinrichtung mit befreiender Wirkung leisten, sofern sie nachweist, dass sie kein Verschulden trägt; andernfalls riskiert sie, dem geschädigten Ehegatten ein zweites Mal leisten zu müssen (BGE 133 V 205 E. 4.3).

X.___ wurde im System der Sammelstiftung Vita als verheiratet geführt ( Urk. 5/3,

Urk. 16 S. 3). D ie Sammelstiftung Vita wäre daher gehalten gewesen, den von X.___ auf dem Antragsformular zur Barauszahlung angegebene n Zivilstand «ledig» näher zu prüfen . Indem die Sammelstiftung Vita ohne irgend welche relevanten Abklärungen das Vorsorgeguthaben von X.___ auszahlte, verletzte sie ihre Sorgfaltspflicht und handelte schuldhaft. 3. 4

Die Sammelstiftung Vita weist zu Recht darauf hin ( Urk. 16 S. 3) , dass das Bun desgericht mit Urteil B 93/05 vom 2 1. März 2007 festgehalten hat, dass im Falle einer ohne Zustimmung des andern Ehegatten vorgenommenen und damit un gültigen Barauszahlung in erster Linie der versicherte Ehegatte zum Ausgleich verpflichtet ist und zwar - sofern möglich - nach Art. 122 ZGB ( E. 4.4). In der damals gültigen Fassung lautete Art. 122 ZGB: Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ( Abs. 1). Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen ( Abs. 2) .

Mit Urteil 9C_32/2007 vom 3 0. April 2007 erklärte das Bundesgericht unter Verweis auf d as eben genannte Urteil vom 2 1. März 2007 , dass w enn und soweit bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs spruchs noch Vorsorgekapital vorhanden war, bei der Teilung der Austrittsleis tung nach Art. 122 ZGB (in der damals gültigen Fassung) die unzulässige Bar auszahlung so zu behandeln ist , wie wenn sie nicht erfolgt wäre (E. 4 . 2 ).

Vorlie gend steht fest und ist unbestritten, dass X.___ über kein Vorsorgeguthaben mehr verfügt. Zudem ist das von X.___ unrechtmässig bezogene Vorsorge guthaben grösser als das Vorsorgeguthaben von Y.___ , weshalb ein Aus gleich im Sinne von Art. 122 aZGB

beziehungsweise Art. 122 b is Art. 124c ZGB in der aktuell gültigen Fassung nicht möglich ist.

Entgegen den Ausführungen der Sammelstiftung Vita kann ein Ehepartner, des sen schriftliche Zustimmung zu Unrecht nicht eingeholt wurde, in Konstellatio nen wie der vorliegenden, bei welchen ein Ausgleich gestützt auf Art. 122 aZGB

beziehungsweise Art. 122 bis Art. 124 c ZGB nicht möglich ist, nicht verpflichtet werden, sich zuerst an den geschiedenen Ehepartner zu wenden, würde sonst doch der mit Art. 5 Abs. 2 FZ G bezweckte Schutz unterlaufen (vgl. BGE 130 V 103 E. 2.2). Das Bundesgericht hat mit BGE 133 V 205 denn auch dargelegt , dass eine ohne Zustimmung des Ehepartners erfolgte Barauszahlung im Verhältnis gegen über dem Ehegatten behandelt wird, wie wenn sie nicht erfolgt wäre, soweit dieser sonst um seinen Schutz gebracht würde, namentlich im Hinblick auf den Vorsor gefall oder die Scheidung (E. 4.4). Falls Y.___

verpflichtet wäre, sich zu nächst an X.___ zu halten, über welchen zunächst der Konkurs eröffnet wor den war, welcher in der F olge wieder eingestellt wurde (vgl. E. 1) , wäre sie durch die von der Sammelstiftung Vita vorgenommene Barauszahlung um ihren Schutz gebracht. D ie Sammelstiftung Vita

ist daher g ehalten, Y.___ so zu

stellen, wie wenn die von ihr – der Sammelstiftung Vita – schuldhaft vorgenommene Auszahlung nicht erfolgt wäre. 3 .5

Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Renten anteile werden grundsätzlich verrechnet ( Art. 124c ZGB ) . Nachdem Y.___ über ein massgebendes Vorsorgeguthaben von Fr. 27'505.35 und X.___ über ein solche s von Fr. 45'407.95 ve rfügt, ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten, den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 ([Fr. 45'407.95 - Fr. 27'505.35] : 2) auf das Vorsor gekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung zu überweisen. 3 .6

Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sor ge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz b eträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % ( Art. 12 lit . j BVV 2).

Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen ( Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügig keitsverordnung, FZV]).

Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 8'95 1 .30 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 1 6. Mai 2018 ( Einleitung des Scheidungsve r fahrens; vgl. Art. 122 ZGB, Art. 62 ZPO ) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen. 3 .7

Die Sammelstiftung Vita ist somit anzuweisen, einen Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zu züglich Zins ab dem 1 6. Mai 2018 auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern , (Anschluss Nr. "..." ) zu überweisen. 4.

Die Sammelstiftung Vita beantragte im Eventualstandpunkt, es sei bei einer Scha denersatzpflicht ihrerseits festzustellen, dass sie einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Schadenersatzes gegenüber X.___ habe ( Urk. 16 und Urk. 31).

Da die Sammelstif t ung Vita mit dem vorliegenden Urteil verpflic htet wird, Y.___ Fr. 8'951 .30 - zuzüglich Zins

- zu vergüten, muss sie in diesem Umfang doppelt leisten . Dieser Betrag ist ihr von X.___ , welcher durch die unrecht mässig erfolgte Barauszahlung seines Vorsorgeguthabens ungerechtfertigt berei chert ist beziehungsweise allenfalls bereichert war , der Sammelstiftung Vita zu rückzuerstatten (BGE 133 V 205 E. 4. 4 und E. 5.2 ). Entgegen de m Einwan d von X.___ ( Urk. 11) ist für seine Rückerstattungspflicht unerheblich, ob er weiter hin bereichert ist, bezeichnete er sich doch auf dem

Antragsformular zur Baraus zahlung ( Urk. 12/3) wider b e ssere s Wissen als «ledig», weshalb er die Barauszah lung nicht gutgläubig empfangen konnte (vgl. Art. 64 des Bundesgesetzes betref fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obliga tionenrecht, OR ) ) . 5 .

Nach dem Gesagten ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten , Fr. 8'95 1 .30 zu züglich Zins ab dem 1 6. Mai 20 18 im Sinne der Erwägungen (E. 3 .6) auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenberge strasse 48, 3011 Bern,

( Anschluss Nr. … ) zu überweisen. Gleich zeitig ist X.___ zu verpflichten, der Sammelstiftung Vita Fr. 8'95 1 .30 zurück zuerstatten . 6 . 6 .1

Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). 6 .2

Nachdem keine Anträge auf eine Parteientschädigung gestellt wurden, sind keine Parteientschädigungen zuz usprechen ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Das Gericht erkennt : 1.

Die Sammelstiftung Vita wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zuzüglich Zins ab dem 1 6. Mai 2018 im Sinne der Erwägungen (E. 3 .6) auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenbergestrasse 48, 3011 Bern, (An schluss Nr. … )

zu überweisen . 2.

X._ __ wird verpflichtet, der Sammelstiftung Vita den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zu vergüten . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross - Sammelstiftung Vita unter Beilage des Doppels von Urk. 34 - REVOR Sammelstiftung unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 25. Februar 2019 (Urk. 1) wurde die Ehe zwischen Y.___ und X.___ vom Bezirksgericht Zürich geschieden. In Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils hielt das Bezirksgericht fest: «a)

Es wird festgestellt, dass der Gesuc hsteller das während der Ehe ge äufnete, für die Teilung massgebende Guthaben der beruflichen Vorsorge bei der Zü rich Versicherungsgesellschaft

AG, Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich (Anschlussvertrag-Nr. … ; Policen-Nr. … ; AHV-Nr. … ) im Betrag von CHF 45'407.95 bar bezogen hat. Das für die Teilung massge bende Gut haben der Gesuchstellerin bei der Revor Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern (Anschluss-Nr. … ) beträgt Fr. 27'505.35. b)

Die während der Ehe geäufneten Guthaben der Parteien aus der beruflichen Vorsorge werden je hälftig geteilt. c)

Die Streitsache wird nach Rechtskra ft des Entscheides über das Tei lungsver hältnis gemäss obiger lit . b z wecks Entscheid über die Zulässigkeit der Bar auszahlung an den Gesuchsteller a n das zuständige Sozialversiche rungsge richt des Kantons Zürich überwiesen. d)

Es werden folgende Mitteilungen an das Sozialversicherungsgericht ge macht: • Entscheid über das Teilungsverhältnis gemäss obiger lit . b (hälftige Tei lung), • Datum der Eheschliessung: 8. August 2002 • Datum der Scheidung: 2 5. Februar 2019 • Vorsorgeeinrichtungen / Höhe der Guthaben: Gesuchsteller: Zürich Versicherungsgesellschaft AG, Zürich Lebensver sicherungs -Gesellschaft

AG, Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich (Anschlussvertrag-Nr. … ; Policen-Nr. … ; AHV-Nr. … ) Guthaben: Fr. 4 5'407.95 Gesuchstellerin:

Revor Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern (Anschluss-Nr. … ) Guthaben: Fr. 27'505.35 » Nachdem das Scheidungsurteil am 15. März 2019 rechtskräftig geworden war (vgl. Urk. 1), überwies das Bezirksgericht Zürich die Sache im Sinne von Dispo sitiv-Ziffer 5 des Urteils an das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich.

E. 1.3 Im Rahmen des Scheidungsverfahren kam keine Vereinbarung über die Teilung zustande, da das massgebende Guthaben von X.___ infolge Barauszahlung nicht feststand. Die Überweisung der Sache ans hiesige Gericht zur Anordnung der Teilung erweist sich daher als rechtens ( Art. 281 Abs.

E. 2 Mit Verfügung vom

8. April 2019 (Urk. 2) wurde Y.___ Frist angesetzt, um zu dem gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2019 strittigen Punkt der Barauszahlung des Vorsorgeguthabens von X.___ bei der Sammel stiftung Vita Stellung zu nehmen und um allfällige Beweisanträge zu stellen. Y.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross, nahm mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Stellung (Urk. 4). Dabei beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross als unent geltliche Rechtsvertreterin.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (Urk. 6) wurde X.___ Frist angesetzt, um zur Stellungnahme von Y.___ vom 9. Mai 2019 und zu dem gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2019 strittigen Punkt der Barauszah lung seines Vorsorgeguthabens bei der Sammelstiftung Vita Stellung zu nehmen und um allfällige Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde Y.___ das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 nahm X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Dud ler, Stellung (Urk. 11). In prozessualer Hinsicht liess X.___ die Bestellung von Rechtsanwältin Flavia Dudler als unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragen. Gleichentags ging beim Gericht das von Y.___ ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 10).

Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (Urk. 14) wurde der Sammelstiftung Vita Frist angesetzt, um sich zu den Stellungnahmen von Y.___ vom 9. Mai 2019 und von X.___ vom 17. Juni 2019 zu äussern und um allfällige Beweisan träge zu stellen. Mit derselben Verfügung wurde X.___ das Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Die Sammelstiftung Vita liess sich am 25. Juli 2019 vernehmen (Urk. 16).

Am 7 . August 2019 stellte das Bezirksgericht Zürich dem hiesigen Gericht unauf gefordert die Akten des Scheidungsverfahrens zu (Urk. 18/0-66 und Urk. 19).

Mit Verfügung vom 4. September 2019 ( Urk.

20) wurde das Gesuch von Y.___ um Bestellung von Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross zu ihrer unent geltlichen Rechtsvertreterin ebenso abgewiesen wie das Gesuch von X.___ um Bestellung von Rechtsanwältin Flavia Dudler zu seiner unentgeltlichen Rechtsve rtreterin. Gleichzeit i g wurde e in zweiter Schriftenwechsel angeordnet und Y.___ Frist angesetzt, um zu den Eingaben von X.___ vom 17. Juni 2019 ( Urk.

11) und der der Sammelstiftu ng Vita vom 2 5. Juli 2019 (Urk. 16)

Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 1 6. September 2019 ( Urk. 22) teilte Rechtsanwältin Flavia Dud ler mit, dass sie X.___ nicht mehr vertrete ( Urk. 22). Y.___ liess sich mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 23)

zu den Eingaben von X.___ vom 1 7. Juni 2019 ( Urk.

11) und der Sammelstiftung Vita vom 2 5. Juli 2019 ( Urk.

16) vernehmen, wobei sie unter anderem mitteilte, dass über X.___

am 1 0. September 2019 der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. auch Urk. 24 ). Mit Ver fügung vom 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 25) wurde X.___ Frist zur Stellungnahme angesetzt. X.___ , welcher ohne Mitteilung einer neuen Adresse an seiner bis herigen Adresse nicht mehr auffindbar war (vgl. Urk. 26 und Urk. 27) und dessen Konkursverfahren am 3 0. Oktober 2019 eingestellt worden war , liess sich innert der ange setzten Frist nicht vernehmen. Mit Verfü gung vom 9. Dezember 2019 (Urk.

28) wurde der Sammelstiftung Vita Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme von Y.___ vom 9. Oktober 2019 ( Urk.

23) vernehmen zu lassen. Die Sammel stiftung Vita nahm am 1 6. Januar 2020 Stellung ( Urk. 31), was den Parteien mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 32). Am 3 1. Januar 2020 reichte Y.___ eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 34).

E. 3 ZPO), weshalb auf die Sache einzutreten ist. 2.

Wie dargelegt (Sachverhalt E. 2) wurde am 1 0. September 2019 über X.___ der Konkurs eröffnet ( Urk. 24). Gemäss Art. 207 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) werden m it Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Kon kursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. Gemäss Abs.

E. 4 derselben Bestimmung sind fami lienrechtliche Prozesse von der Sistierung jedoch ausgenommen. Da es sich bei der Streitigkeit um die Teilung der Vorsorgegelder zwischen den geschiedenen Ehepartner n

Y.___ und X.___ um eine familienrechtliche Streitigkeit han delt und – nicht bezogene - Vorsorgegelder ohnehin nicht zur Konkursmasse ge hören (vgl. Art. 197 in Verbindung mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG), begründete die am 10. September 2019 erfolge Konkurseröffnung über X.___ zu keinem Zeit punkt eine Sistierung der Streitigkeit betreffend Teilung der Austrittsleistung. Hinsichtlich des durch die Sammelstiftung Vita im Eventualstandpunkt geltend gemachtem Rückforderungsanspruchs ist mit der Einstellung des Konkurses am 30. Oktober 2019 eine Sistierung hinfällig geworden. Die zwischenzeitliche Kon kurseröffnung über X.___ steht einem Entscheid in der Sache somit nicht entgegen. 3 . 3 .1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Aus trittsleistung unter andrem verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätig keit aufnehmen und der obligatorischen beruf lichen Vorsorge nicht mehr unter stehen. An Anspruchsberechtigte, die verheirate t sind oder in eingetragener Part nerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die ein getragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Abs. 2 von Art. 5 FZG). 3 .2

X.___ beantragte mit Formular vom 1 2. August 2017 die Barauszahlung sei n e s Vorsorgeguthabens bei der Sammelstiftung Vita, da er seine selbständige Er werbstätigkeit im Hauptberuf in der Schweiz aufnehme ( Urk. 12/3). Auf dem For mular gab er an, ledig zu sein. Die Sammelstiftung Vita richtete X.___ an fangs September 2017 sein Vorsorgeguthaben in Höhe von Fr. 45'407.95 aus ( Urk. 12/2 ). 3 .3

X.___ war im August 2017 noch mit Y.___ verheiratet (vgl. Urk. 1) , weshalb ihre Zustimmung zur Barauszahlung – unbestrittenermassen – erforder lich gewesen wäre. Die Folgen einer unrechtmässig geleisteten Barauszahlung sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Falle von Art.

E. 5 Abs. 2 FZ G bezweckte Schutz unterlaufen (vgl. BGE 130 V 103 E. 2.2). Das Bundesgericht hat mit BGE 133 V 205 denn auch dargelegt , dass eine ohne Zustimmung des Ehepartners erfolgte Barauszahlung im Verhältnis gegen über dem Ehegatten behandelt wird, wie wenn sie nicht erfolgt wäre, soweit dieser sonst um seinen Schutz gebracht würde, namentlich im Hinblick auf den Vorsor gefall oder die Scheidung (E. 4.4). Falls Y.___

verpflichtet wäre, sich zu nächst an X.___ zu halten, über welchen zunächst der Konkurs eröffnet wor den war, welcher in der F olge wieder eingestellt wurde (vgl. E. 1) , wäre sie durch die von der Sammelstiftung Vita vorgenommene Barauszahlung um ihren Schutz gebracht. D ie Sammelstiftung Vita

ist daher g ehalten, Y.___ so zu

stellen, wie wenn die von ihr – der Sammelstiftung Vita – schuldhaft vorgenommene Auszahlung nicht erfolgt wäre. 3 .5

Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Renten anteile werden grundsätzlich verrechnet ( Art. 124c ZGB ) . Nachdem Y.___ über ein massgebendes Vorsorgeguthaben von Fr. 27'505.35 und X.___ über ein solche s von Fr. 45'407.95 ve rfügt, ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten, den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 ([Fr. 45'407.95 - Fr. 27'505.35] : 2) auf das Vorsor gekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung zu überweisen. 3 .6

Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sor ge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz b eträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % ( Art. 12 lit . j BVV 2).

Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen ( Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art.

E. 7 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügig keitsverordnung, FZV]).

Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 8'95 1 .30 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 1 6. Mai 2018 ( Einleitung des Scheidungsve r fahrens; vgl. Art. 122 ZGB, Art. 62 ZPO ) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen. 3 .7

Die Sammelstiftung Vita ist somit anzuweisen, einen Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zu züglich Zins ab dem 1 6. Mai 2018 auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern , (Anschluss Nr. "..." ) zu überweisen. 4.

Die Sammelstiftung Vita beantragte im Eventualstandpunkt, es sei bei einer Scha denersatzpflicht ihrerseits festzustellen, dass sie einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Schadenersatzes gegenüber X.___ habe ( Urk. 16 und Urk. 31).

Da die Sammelstif t ung Vita mit dem vorliegenden Urteil verpflic htet wird, Y.___ Fr. 8'951 .30 - zuzüglich Zins

- zu vergüten, muss sie in diesem Umfang doppelt leisten . Dieser Betrag ist ihr von X.___ , welcher durch die unrecht mässig erfolgte Barauszahlung seines Vorsorgeguthabens ungerechtfertigt berei chert ist beziehungsweise allenfalls bereichert war , der Sammelstiftung Vita zu rückzuerstatten (BGE 133 V 205 E. 4. 4 und E. 5.2 ). Entgegen de m Einwan d von X.___ ( Urk. 11) ist für seine Rückerstattungspflicht unerheblich, ob er weiter hin bereichert ist, bezeichnete er sich doch auf dem

Antragsformular zur Baraus zahlung ( Urk. 12/3) wider b e ssere s Wissen als «ledig», weshalb er die Barauszah lung nicht gutgläubig empfangen konnte (vgl. Art. 64 des Bundesgesetzes betref fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obliga tionenrecht, OR ) ) . 5 .

Nach dem Gesagten ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten , Fr. 8'95 1 .30 zu züglich Zins ab dem 1 6. Mai 20 18 im Sinne der Erwägungen (E. 3 .6) auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenberge strasse 48, 3011 Bern,

( Anschluss Nr. … ) zu überweisen. Gleich zeitig ist X.___ zu verpflichten, der Sammelstiftung Vita Fr. 8'95 1 .30 zurück zuerstatten . 6 . 6 .1

Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). 6 .2

Nachdem keine Anträge auf eine Parteientschädigung gestellt wurden, sind keine Parteientschädigungen zuz usprechen ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Das Gericht erkennt : 1.

Die Sammelstiftung Vita wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zuzüglich Zins ab dem 1 6. Mai 2018 im Sinne der Erwägungen (E. 3 .6) auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenbergestrasse 48, 3011 Bern, (An schluss Nr. … )

zu überweisen . 2.

X._ __ wird verpflichtet, der Sammelstiftung Vita den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zu vergüten . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross - Sammelstiftung Vita unter Beilage des Doppels von Urk. 34 - REVOR Sammelstiftung unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Dispositiv
  1. X.___ Kläger gegen 1.1      Y.___ 1.2      REVOR Sammelstiftung Gutenbe rgstrasse 48, 301 1 Bern Beklagte Beklagte 1.1 vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross Barandun von Graffenried AG Mühlebachstrasse 25, Postfach 757, 8024 Zürich sowie
  2. Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross Barandun von Graffenried AG Mühlebachstrasse 25, Postfach 757, 8024 Zürich gegen 2.1      X.___ 2.2      Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beklagte sowie
  3. Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Widerklägerin gegen 3.1      X.___      Widerbeklagter Sachverhalt:
  4. Mit Urteil vom 25. Februar 2019 (Urk. 1) wurde die Ehe zwischen Y.___ und X.___ vom Bezirksgericht Zürich geschieden. In Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils hielt das Bezirksgericht fest: «a)      Es wird festgestellt, dass der Gesuc hsteller das während der Ehe ge äufnete, für die Teilung massgebende Guthaben der beruflichen Vorsorge bei der Zü rich Versicherungsgesellschaft AG, Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich (Anschlussvertrag-Nr. … ; Policen-Nr. … ; AHV-Nr. … ) im Betrag von CHF 45'407.95 bar bezogen hat. Das für die Teilung massge bende Gut haben der Gesuchstellerin bei der Revor Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern (Anschluss-Nr. … ) beträgt Fr.  27'505.35. b)      Die während der Ehe geäufneten Guthaben der Parteien aus der beruflichen Vorsorge werden je hälftig geteilt. c)      Die Streitsache wird nach Rechtskra ft des Entscheides über das Tei lungsver hältnis gemäss obiger lit . b z wecks Entscheid über die Zulässigkeit der Bar auszahlung an den Gesuchsteller a n das zuständige Sozialversiche rungsge richt des Kantons Zürich überwiesen. d)      Es werden folgende Mitteilungen an das Sozialversicherungsgericht ge macht: • Entscheid über das Teilungsverhältnis gemäss obiger lit . b (hälftige Tei lung), • Datum der Eheschliessung:
  5. August 2002 • Datum der Scheidung: 2
  6. Februar 2019 • Vorsorgeeinrichtungen / Höhe der Guthaben: Gesuchsteller: Zürich Versicherungsgesellschaft AG, Zürich Lebensver sicherungs -Gesellschaft AG, Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich (Anschlussvertrag-Nr. … ; Policen-Nr. … ; AHV-Nr. … ) Guthaben: Fr. 4 5'407.95 Gesuchstellerin: Revor Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern (Anschluss-Nr. … ) Guthaben: Fr.  27'505.35 » Nachdem das Scheidungsurteil am 15. März 2019 rechtskräftig geworden war (vgl. Urk. 1), überwies das Bezirksgericht Zürich die Sache im Sinne von Dispo sitiv-Ziffer 5 des Urteils an das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich.
  7. Mit Verfügung vom
  8. April 2019 (Urk. 2) wurde Y.___ Frist angesetzt, um zu dem gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2019 strittigen Punkt der Barauszahlung des Vorsorgeguthabens von X.___ bei der Sammel stiftung Vita Stellung zu nehmen und um allfällige Beweisanträge zu stellen. Y.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross, nahm mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Stellung (Urk. 4). Dabei beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross als unent geltliche Rechtsvertreterin.      Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (Urk. 6) wurde X.___ Frist angesetzt, um zur Stellungnahme von Y.___ vom 9. Mai 2019 und zu dem gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2019 strittigen Punkt der Barauszah lung seines Vorsorgeguthabens bei der Sammelstiftung Vita Stellung zu nehmen und um allfällige Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde Y.___ das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 nahm X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Dud ler, Stellung (Urk. 11). In prozessualer Hinsicht liess X.___ die Bestellung von Rechtsanwältin Flavia Dudler als unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragen. Gleichentags ging beim Gericht das von Y.___ ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 10).      Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (Urk. 14) wurde der Sammelstiftung Vita Frist angesetzt, um sich zu den Stellungnahmen von Y.___ vom 9. Mai 2019 und von X.___ vom 17. Juni 2019 zu äussern und um allfällige Beweisan träge zu stellen. Mit derselben Verfügung wurde X.___ das Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Die Sammelstiftung Vita liess sich am 25. Juli 2019 vernehmen (Urk. 16).      Am 7 . August 2019 stellte das Bezirksgericht Zürich dem hiesigen Gericht unauf gefordert die Akten des Scheidungsverfahrens zu (Urk. 18/0-66 und Urk. 19).      Mit Verfügung vom
  9. September 2019 ( Urk.  20) wurde das Gesuch von Y.___ um Bestellung von Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross zu ihrer unent geltlichen Rechtsvertreterin ebenso abgewiesen wie das Gesuch von X.___ um Bestellung von Rechtsanwältin Flavia Dudler zu seiner unentgeltlichen Rechtsve rtreterin. Gleichzeit i g wurde e in zweiter Schriftenwechsel angeordnet und Y.___ Frist angesetzt, um zu den Eingaben von X.___ vom 17.  Juni 2019 ( Urk.  11) und der der Sammelstiftu ng Vita vom 2
  10. Juli 2019 (Urk.  16) Stellung zu nehmen.      Mit Eingabe vom 1
  11. September 2019 ( Urk.  22) teilte Rechtsanwältin Flavia Dud ler mit, dass sie X.___ nicht mehr vertrete ( Urk.  22). Y.___ liess sich mit Stellungnahme vom
  12. Oktober 2019 ( Urk.  23) zu den Eingaben von X.___ vom 1
  13. Juni 2019 ( Urk.  11) und der Sammelstiftung Vita vom 2
  14. Juli 2019 ( Urk.  16) vernehmen, wobei sie unter anderem mitteilte, dass über X.___ am 1
  15. September 2019 der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. auch Urk.  24 ). Mit Ver fügung vom 1
  16. Oktober 2019 ( Urk.  25) wurde X.___ Frist zur Stellungnahme angesetzt. X.___ , welcher ohne Mitteilung einer neuen Adresse an seiner bis herigen Adresse nicht mehr auffindbar war (vgl. Urk.  26 und Urk.  27) und dessen Konkursverfahren am 3
  17. Oktober 2019 eingestellt worden war , liess sich innert der ange setzten Frist nicht vernehmen. Mit Verfü gung vom
  18. Dezember 2019 (Urk.  28) wurde der Sammelstiftung Vita Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme von Y.___ vom
  19. Oktober 2019 ( Urk.  23) vernehmen zu lassen. Die Sammel stiftung Vita nahm am 1
  20. Januar 2020 Stellung ( Urk.  31), was den Parteien mit Verfügung vom 2
  21. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk.  32). Am 3
  22. Januar 2020 reichte Y.___ eine weitere Stellungnahme ein (Urk.  34).
  23. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1      Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art.  122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungs fall fest. Nach Art.  122 Abs.  1 ZGB (in der seit
  24. Januar 2017 gültigen, vorlie gend anwendbaren Fassung ) werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen.
  25. 2      Liegt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art.  280 Abs.  1 der Zivilprozessordnung (ZP0) in der seit
  26. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung das Scheidungsge richt diese, wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich sowie dessen Durchfüh rung geeinigt haben, sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der be ruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder Renten vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.      Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet gemäss Art.  281 Abs.  1 ZPO das Scheidungsge richt nach den Vorschriften des ZGB und des Bundesgesetzes über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) über das Teilungsverhältnis ( Art.  122-124e ZGB in Verbindung mit den Art.  22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrich tungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.      In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist nach Art.  281 Abs.  3 ZPO das Scheidungsgericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zu ständigen Gericht. 1.3      Im Rahmen des Scheidungsverfahren kam keine Vereinbarung über die Teilung zustande, da das massgebende Guthaben von X.___ infolge Barauszahlung nicht feststand. Die Überweisung der Sache ans hiesige Gericht zur Anordnung der Teilung erweist sich daher als rechtens ( Art.  281 Abs.  3 ZPO), weshalb auf die Sache einzutreten ist.
  27. Wie dargelegt (Sachverhalt E. 2) wurde am 1
  28. September 2019 über X.___ der Konkurs eröffnet ( Urk.  24). Gemäss Art.  207 Abs.  1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) werden m it Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Kon kursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. Gemäss Abs.  4 derselben Bestimmung sind fami lienrechtliche Prozesse von der Sistierung jedoch ausgenommen. Da es sich bei der Streitigkeit um die Teilung der Vorsorgegelder zwischen den geschiedenen Ehepartner n Y.___ und X.___ um eine familienrechtliche Streitigkeit han delt und – nicht bezogene - Vorsorgegelder ohnehin nicht zur Konkursmasse ge hören (vgl. Art.  197 in Verbindung mit Art.  92 Ziff.  10 SchKG), begründete die am 10. September 2019 erfolge Konkurseröffnung über X.___ zu keinem Zeit punkt eine Sistierung der Streitigkeit betreffend Teilung der Austrittsleistung. Hinsichtlich des durch die Sammelstiftung Vita im Eventualstandpunkt geltend gemachtem Rückforderungsanspruchs ist mit der Einstellung des Konkurses am 30.  Oktober 2019 eine Sistierung hinfällig geworden. Die zwischenzeitliche Kon kurseröffnung über X.___ steht einem Entscheid in der Sache somit nicht entgegen. 3 . 3 .1      Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Aus trittsleistung unter andrem verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätig keit aufnehmen und der obligatorischen beruf lichen Vorsorge nicht mehr unter stehen. An Anspruchsberechtigte, die verheirate t sind oder in eingetragener Part nerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die ein getragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Abs. 2 von Art. 5 FZG). 3 .2      X.___ beantragte mit Formular vom 1
  29. August 2017 die Barauszahlung sei n e s Vorsorgeguthabens bei der Sammelstiftung Vita, da er seine selbständige Er werbstätigkeit im Hauptberuf in der Schweiz aufnehme ( Urk.  12/3). Auf dem For mular gab er an, ledig zu sein. Die Sammelstiftung Vita richtete X.___ an fangs September 2017 sein Vorsorgeguthaben in Höhe von Fr. 45'407.95 aus ( Urk.  12/2 ). 3 .3      X.___ war im August 2017 noch mit Y.___ verheiratet (vgl. Urk.  1) , weshalb ihre Zustimmung zur Barauszahlung – unbestrittenermassen – erforder lich gewesen wäre. Die Folgen einer unrechtmässig geleisteten Barauszahlung sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Falle von Art.  5 Abs.  2 FZG, wo nach bei verheirateten Anspruchsberechtigten die Barauszahlung nur zulässig ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt, kann nach der Rechtsprechung trotz Feh lens dieser Zustimmung die Vorsorgeeinrichtung mit befreiender Wirkung leisten, sofern sie nachweist, dass sie kein Verschulden trägt; andernfalls riskiert sie, dem geschädigten Ehegatten ein zweites Mal leisten zu müssen (BGE 133 V 205 E. 4.3).      X.___ wurde im System der Sammelstiftung Vita als verheiratet geführt ( Urk.  5/3, Urk.  16 S. 3). D ie Sammelstiftung Vita wäre daher gehalten gewesen, den von X.___ auf dem Antragsformular zur Barauszahlung angegebene n Zivilstand «ledig» näher zu prüfen . Indem die Sammelstiftung Vita ohne irgend welche relevanten Abklärungen das Vorsorgeguthaben von X.___ auszahlte, verletzte sie ihre Sorgfaltspflicht und handelte schuldhaft.
  30. 4      Die Sammelstiftung Vita weist zu Recht darauf hin ( Urk.  16 S. 3) , dass das Bun desgericht mit Urteil B 93/05 vom 2
  31. März 2007 festgehalten hat, dass im Falle einer ohne Zustimmung des andern Ehegatten vorgenommenen und damit un gültigen Barauszahlung in erster Linie der versicherte Ehegatte zum Ausgleich verpflichtet ist und zwar - sofern möglich - nach Art.  122 ZGB ( E. 4.4). In der damals gültigen Fassung lautete Art.  122 ZGB: Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ( Abs.  1). Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen ( Abs.  2) . Mit Urteil 9C_32/2007 vom 3
  32. April 2007 erklärte das Bundesgericht unter Verweis auf d as eben genannte Urteil vom 2
  33. März 2007 , dass w enn und soweit bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs spruchs noch Vorsorgekapital vorhanden war, bei der Teilung der Austrittsleis tung nach Art.  122 ZGB (in der damals gültigen Fassung) die unzulässige Bar auszahlung so zu behandeln ist , wie wenn sie nicht erfolgt wäre (E. 4 . 2 ). Vorlie gend steht fest und ist unbestritten, dass X.___ über kein Vorsorgeguthaben mehr verfügt. Zudem ist das von X.___ unrechtmässig bezogene Vorsorge guthaben grösser als das Vorsorgeguthaben von Y.___ , weshalb ein Aus gleich im Sinne von Art.  122 aZGB beziehungsweise Art.  122 b is Art.  124c ZGB in der aktuell gültigen Fassung nicht möglich ist.      Entgegen den Ausführungen der Sammelstiftung Vita kann ein Ehepartner, des sen schriftliche Zustimmung zu Unrecht nicht eingeholt wurde, in Konstellatio nen wie der vorliegenden, bei welchen ein Ausgleich gestützt auf Art.  122 aZGB beziehungsweise Art.  122 bis Art.  124 c ZGB nicht möglich ist, nicht verpflichtet werden, sich zuerst an den geschiedenen Ehepartner zu wenden, würde sonst doch der mit Art.  5 Abs.  2 FZ G bezweckte Schutz unterlaufen (vgl. BGE 130 V 103 E. 2.2). Das Bundesgericht hat mit BGE 133 V 205 denn auch dargelegt , dass eine ohne Zustimmung des Ehepartners erfolgte Barauszahlung im Verhältnis gegen über dem Ehegatten behandelt wird, wie wenn sie nicht erfolgt wäre, soweit dieser sonst um seinen Schutz gebracht würde, namentlich im Hinblick auf den Vorsor gefall oder die Scheidung (E. 4.4). Falls Y.___ verpflichtet wäre, sich zu nächst an X.___ zu halten, über welchen zunächst der Konkurs eröffnet wor den war, welcher in der F olge wieder eingestellt wurde (vgl. E. 1) , wäre sie durch die von der Sammelstiftung Vita vorgenommene Barauszahlung um ihren Schutz gebracht. D ie Sammelstiftung Vita ist daher g ehalten, Y.___ so zu stellen, wie wenn die von ihr – der Sammelstiftung Vita – schuldhaft vorgenommene Auszahlung nicht erfolgt wäre. 3 .5      Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Renten anteile werden grundsätzlich verrechnet ( Art.  124c ZGB ) . Nachdem Y.___ über ein massgebendes Vorsorgeguthaben von Fr. 27'505.35 und X.___ über ein solche s von Fr. 45'407.95 ve rfügt, ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten, den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 ([Fr. 45'407.95 - Fr. 27'505.35] : 2) auf das Vorsor gekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung zu überweisen. 3 .6      Gemäss Art.  2 Abs.  3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art.  15 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sor ge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art.  12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz b eträgt seit dem 1.  Januar 2017 1  % ( Art.  12 lit . j BVV 2).      Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen ( Art.  2 Abs.  4 FZG und Art.  26 Abs.  2 FZG in Verbindung mit Art.  7 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügig keitsverordnung, FZV]).      Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 8'95 1 .30 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 1
  34. Mai 2018 ( Einleitung des Scheidungsve r fahrens; vgl. Art.  122 ZGB, Art.  62 ZPO ) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen. 3 .7      Die Sammelstiftung Vita ist somit anzuweisen, einen Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zu züglich Zins ab dem 1
  35. Mai 2018 auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern , (Anschluss Nr. "..." ) zu überweisen.
  36. Die Sammelstiftung Vita beantragte im Eventualstandpunkt, es sei bei einer Scha denersatzpflicht ihrerseits festzustellen, dass sie einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Schadenersatzes gegenüber X.___ habe ( Urk.  16 und Urk.  31). Da die Sammelstif t ung Vita mit dem vorliegenden Urteil verpflic htet wird, Y.___ Fr. 8'951 .30 - zuzüglich Zins - zu vergüten, muss sie in diesem Umfang doppelt leisten . Dieser Betrag ist ihr von X.___ , welcher durch die unrecht mässig erfolgte Barauszahlung seines Vorsorgeguthabens ungerechtfertigt berei chert ist beziehungsweise allenfalls bereichert war , der Sammelstiftung Vita zu rückzuerstatten (BGE 133 V 205 E. 4. 4 und E. 5.2 ). Entgegen de m Einwan d von X.___ ( Urk.  11) ist für seine Rückerstattungspflicht unerheblich, ob er weiter hin bereichert ist, bezeichnete er sich doch auf dem Antragsformular zur Baraus zahlung ( Urk.  12/3) wider b e ssere s Wissen als «ledig», weshalb er die Barauszah lung nicht gutgläubig empfangen konnte (vgl. Art.  64 des Bundesgesetzes betref fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obliga tionenrecht, OR ) ) . 5 .      Nach dem Gesagten ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten , Fr. 8'95 1 .30 zu züglich Zins ab dem 1
  37. Mai 20 18 im Sinne der Erwägungen (E. 3 .6) auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenberge strasse 48, 3011 Bern, ( Anschluss Nr. … ) zu überweisen. Gleich zeitig ist X.___ zu verpflichten, der Sammelstiftung Vita Fr. 8'95 1 .30 zurück zuerstatten . 6 . 6 .1      Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos ( Art.  73 Abs.  2 BVG in Verbindung mit §  33 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). 6 .2      Nachdem keine Anträge auf eine Parteientschädigung gestellt wurden, sind keine Parteientschädigungen zuz usprechen ( §  34 Abs.  1 GSVGer ). Das Gericht erkennt :
  38. Die Sammelstiftung Vita wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zuzüglich Zins ab dem 1
  39. Mai 2018 im Sinne der Erwägungen (E. 3 .6) auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenbergestrasse 48, 3011 Bern, (An schluss Nr. … ) zu überweisen .
  40. X._ __ wird verpflichtet, der Sammelstiftung Vita den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zu vergüten . 3 .      Das Verfahren ist kostenlos. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.  34 - Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross - Sammelstiftung Vita unter Beilage des Doppels von Urk.  34 - REVOR Sammelstiftung unter Beilage einer Kopie von Urk.  34 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  41. Juli bis und mit 1
  42. August sowie vom 1
  43. Dezember bis und mit dem
  44. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00021

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

26. März 2020 in Sachen 1.

X.___ Kläger gegen 1.1

Y.___ 1.2

REVOR Sammelstiftung Gutenbe rgstrasse 48, 301 1 Bern Beklagte Beklagte 1.1 vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross Barandun von Graffenried AG Mühlebachstrasse 25, Postfach 757, 8024 Zürich sowie 2.

Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross Barandun von Graffenried AG Mühlebachstrasse 25, Postfach 757, 8024 Zürich gegen 2.1

X.___ 2.2

Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beklagte sowie 3.

Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Widerklägerin gegen 3.1

X.___

Widerbeklagter Sachverhalt: 1.

Mit Urteil vom 25. Februar 2019 (Urk. 1) wurde die Ehe zwischen Y.___ und X.___ vom Bezirksgericht Zürich geschieden. In Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils hielt das Bezirksgericht fest: «a)

Es wird festgestellt, dass der Gesuc hsteller das während der Ehe ge äufnete, für die Teilung massgebende Guthaben der beruflichen Vorsorge bei der Zü rich Versicherungsgesellschaft

AG, Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich (Anschlussvertrag-Nr. … ; Policen-Nr. … ; AHV-Nr. … ) im Betrag von CHF 45'407.95 bar bezogen hat. Das für die Teilung massge bende Gut haben der Gesuchstellerin bei der Revor Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern (Anschluss-Nr. … ) beträgt Fr. 27'505.35. b)

Die während der Ehe geäufneten Guthaben der Parteien aus der beruflichen Vorsorge werden je hälftig geteilt. c)

Die Streitsache wird nach Rechtskra ft des Entscheides über das Tei lungsver hältnis gemäss obiger lit . b z wecks Entscheid über die Zulässigkeit der Bar auszahlung an den Gesuchsteller a n das zuständige Sozialversiche rungsge richt des Kantons Zürich überwiesen. d)

Es werden folgende Mitteilungen an das Sozialversicherungsgericht ge macht: • Entscheid über das Teilungsverhältnis gemäss obiger lit . b (hälftige Tei lung), • Datum der Eheschliessung: 8. August 2002 • Datum der Scheidung: 2 5. Februar 2019 • Vorsorgeeinrichtungen / Höhe der Guthaben: Gesuchsteller: Zürich Versicherungsgesellschaft AG, Zürich Lebensver sicherungs -Gesellschaft

AG, Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich (Anschlussvertrag-Nr. … ; Policen-Nr. … ; AHV-Nr. … ) Guthaben: Fr. 4 5'407.95 Gesuchstellerin:

Revor Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern (Anschluss-Nr. … ) Guthaben: Fr. 27'505.35 » Nachdem das Scheidungsurteil am 15. März 2019 rechtskräftig geworden war (vgl. Urk. 1), überwies das Bezirksgericht Zürich die Sache im Sinne von Dispo sitiv-Ziffer 5 des Urteils an das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich. 2.

Mit Verfügung vom

8. April 2019 (Urk. 2) wurde Y.___ Frist angesetzt, um zu dem gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2019 strittigen Punkt der Barauszahlung des Vorsorgeguthabens von X.___ bei der Sammel stiftung Vita Stellung zu nehmen und um allfällige Beweisanträge zu stellen. Y.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross, nahm mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Stellung (Urk. 4). Dabei beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross als unent geltliche Rechtsvertreterin.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (Urk. 6) wurde X.___ Frist angesetzt, um zur Stellungnahme von Y.___ vom 9. Mai 2019 und zu dem gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2019 strittigen Punkt der Barauszah lung seines Vorsorgeguthabens bei der Sammelstiftung Vita Stellung zu nehmen und um allfällige Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde Y.___ das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 nahm X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Dud ler, Stellung (Urk. 11). In prozessualer Hinsicht liess X.___ die Bestellung von Rechtsanwältin Flavia Dudler als unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragen. Gleichentags ging beim Gericht das von Y.___ ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 10).

Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (Urk. 14) wurde der Sammelstiftung Vita Frist angesetzt, um sich zu den Stellungnahmen von Y.___ vom 9. Mai 2019 und von X.___ vom 17. Juni 2019 zu äussern und um allfällige Beweisan träge zu stellen. Mit derselben Verfügung wurde X.___ das Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Die Sammelstiftung Vita liess sich am 25. Juli 2019 vernehmen (Urk. 16).

Am 7 . August 2019 stellte das Bezirksgericht Zürich dem hiesigen Gericht unauf gefordert die Akten des Scheidungsverfahrens zu (Urk. 18/0-66 und Urk. 19).

Mit Verfügung vom 4. September 2019 ( Urk.

20) wurde das Gesuch von Y.___ um Bestellung von Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross zu ihrer unent geltlichen Rechtsvertreterin ebenso abgewiesen wie das Gesuch von X.___ um Bestellung von Rechtsanwältin Flavia Dudler zu seiner unentgeltlichen Rechtsve rtreterin. Gleichzeit i g wurde e in zweiter Schriftenwechsel angeordnet und Y.___ Frist angesetzt, um zu den Eingaben von X.___ vom 17. Juni 2019 ( Urk.

11) und der der Sammelstiftu ng Vita vom 2 5. Juli 2019 (Urk. 16)

Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 1 6. September 2019 ( Urk. 22) teilte Rechtsanwältin Flavia Dud ler mit, dass sie X.___ nicht mehr vertrete ( Urk. 22). Y.___ liess sich mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 23)

zu den Eingaben von X.___ vom 1 7. Juni 2019 ( Urk.

11) und der Sammelstiftung Vita vom 2 5. Juli 2019 ( Urk.

16) vernehmen, wobei sie unter anderem mitteilte, dass über X.___

am 1 0. September 2019 der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. auch Urk. 24 ). Mit Ver fügung vom 1 5. Oktober 2019 ( Urk. 25) wurde X.___ Frist zur Stellungnahme angesetzt. X.___ , welcher ohne Mitteilung einer neuen Adresse an seiner bis herigen Adresse nicht mehr auffindbar war (vgl. Urk. 26 und Urk. 27) und dessen Konkursverfahren am 3 0. Oktober 2019 eingestellt worden war , liess sich innert der ange setzten Frist nicht vernehmen. Mit Verfü gung vom 9. Dezember 2019 (Urk.

28) wurde der Sammelstiftung Vita Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme von Y.___ vom 9. Oktober 2019 ( Urk.

23) vernehmen zu lassen. Die Sammel stiftung Vita nahm am 1 6. Januar 2020 Stellung ( Urk. 31), was den Parteien mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 32). Am 3 1. Januar 2020 reichte Y.___ eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 34). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungs fall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB (in der seit 1. Januar 2017 gültigen, vorlie gend anwendbaren Fassung ) werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. 1. 2

Liegt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung das Scheidungsge richt diese, wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich sowie dessen Durchfüh rung geeinigt haben, sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der be ruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder Renten vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO das Scheidungsge richt nach den Vorschriften des ZGB und des Bundesgesetzes über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) über das Teilungsverhältnis ( Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrich tungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.

In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist nach Art. 281 Abs. 3 ZPO das Scheidungsgericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zu ständigen Gericht. 1.3

Im Rahmen des Scheidungsverfahren kam keine Vereinbarung über die Teilung zustande, da das massgebende Guthaben von X.___ infolge Barauszahlung nicht feststand. Die Überweisung der Sache ans hiesige Gericht zur Anordnung der Teilung erweist sich daher als rechtens ( Art. 281 Abs. 3 ZPO), weshalb auf die Sache einzutreten ist. 2.

Wie dargelegt (Sachverhalt E. 2) wurde am 1 0. September 2019 über X.___ der Konkurs eröffnet ( Urk. 24). Gemäss Art. 207 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) werden m it Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Kon kursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung sind fami lienrechtliche Prozesse von der Sistierung jedoch ausgenommen. Da es sich bei der Streitigkeit um die Teilung der Vorsorgegelder zwischen den geschiedenen Ehepartner n

Y.___ und X.___ um eine familienrechtliche Streitigkeit han delt und – nicht bezogene - Vorsorgegelder ohnehin nicht zur Konkursmasse ge hören (vgl. Art. 197 in Verbindung mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG), begründete die am 10. September 2019 erfolge Konkurseröffnung über X.___ zu keinem Zeit punkt eine Sistierung der Streitigkeit betreffend Teilung der Austrittsleistung. Hinsichtlich des durch die Sammelstiftung Vita im Eventualstandpunkt geltend gemachtem Rückforderungsanspruchs ist mit der Einstellung des Konkurses am 30. Oktober 2019 eine Sistierung hinfällig geworden. Die zwischenzeitliche Kon kurseröffnung über X.___ steht einem Entscheid in der Sache somit nicht entgegen. 3 . 3 .1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Aus trittsleistung unter andrem verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätig keit aufnehmen und der obligatorischen beruf lichen Vorsorge nicht mehr unter stehen. An Anspruchsberechtigte, die verheirate t sind oder in eingetragener Part nerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die ein getragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Abs. 2 von Art. 5 FZG). 3 .2

X.___ beantragte mit Formular vom 1 2. August 2017 die Barauszahlung sei n e s Vorsorgeguthabens bei der Sammelstiftung Vita, da er seine selbständige Er werbstätigkeit im Hauptberuf in der Schweiz aufnehme ( Urk. 12/3). Auf dem For mular gab er an, ledig zu sein. Die Sammelstiftung Vita richtete X.___ an fangs September 2017 sein Vorsorgeguthaben in Höhe von Fr. 45'407.95 aus ( Urk. 12/2 ). 3 .3

X.___ war im August 2017 noch mit Y.___ verheiratet (vgl. Urk. 1) , weshalb ihre Zustimmung zur Barauszahlung – unbestrittenermassen – erforder lich gewesen wäre. Die Folgen einer unrechtmässig geleisteten Barauszahlung sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Falle von Art. 5 Abs. 2 FZG, wo nach bei verheirateten Anspruchsberechtigten die Barauszahlung nur zulässig ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt, kann nach der Rechtsprechung trotz Feh lens dieser Zustimmung die Vorsorgeeinrichtung mit befreiender Wirkung leisten, sofern sie nachweist, dass sie kein Verschulden trägt; andernfalls riskiert sie, dem geschädigten Ehegatten ein zweites Mal leisten zu müssen (BGE 133 V 205 E. 4.3).

X.___ wurde im System der Sammelstiftung Vita als verheiratet geführt ( Urk. 5/3,

Urk. 16 S. 3). D ie Sammelstiftung Vita wäre daher gehalten gewesen, den von X.___ auf dem Antragsformular zur Barauszahlung angegebene n Zivilstand «ledig» näher zu prüfen . Indem die Sammelstiftung Vita ohne irgend welche relevanten Abklärungen das Vorsorgeguthaben von X.___ auszahlte, verletzte sie ihre Sorgfaltspflicht und handelte schuldhaft. 3. 4

Die Sammelstiftung Vita weist zu Recht darauf hin ( Urk. 16 S. 3) , dass das Bun desgericht mit Urteil B 93/05 vom 2 1. März 2007 festgehalten hat, dass im Falle einer ohne Zustimmung des andern Ehegatten vorgenommenen und damit un gültigen Barauszahlung in erster Linie der versicherte Ehegatte zum Ausgleich verpflichtet ist und zwar - sofern möglich - nach Art. 122 ZGB ( E. 4.4). In der damals gültigen Fassung lautete Art. 122 ZGB: Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ( Abs. 1). Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen ( Abs. 2) .

Mit Urteil 9C_32/2007 vom 3 0. April 2007 erklärte das Bundesgericht unter Verweis auf d as eben genannte Urteil vom 2 1. März 2007 , dass w enn und soweit bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs spruchs noch Vorsorgekapital vorhanden war, bei der Teilung der Austrittsleis tung nach Art. 122 ZGB (in der damals gültigen Fassung) die unzulässige Bar auszahlung so zu behandeln ist , wie wenn sie nicht erfolgt wäre (E. 4 . 2 ).

Vorlie gend steht fest und ist unbestritten, dass X.___ über kein Vorsorgeguthaben mehr verfügt. Zudem ist das von X.___ unrechtmässig bezogene Vorsorge guthaben grösser als das Vorsorgeguthaben von Y.___ , weshalb ein Aus gleich im Sinne von Art. 122 aZGB

beziehungsweise Art. 122 b is Art. 124c ZGB in der aktuell gültigen Fassung nicht möglich ist.

Entgegen den Ausführungen der Sammelstiftung Vita kann ein Ehepartner, des sen schriftliche Zustimmung zu Unrecht nicht eingeholt wurde, in Konstellatio nen wie der vorliegenden, bei welchen ein Ausgleich gestützt auf Art. 122 aZGB

beziehungsweise Art. 122 bis Art. 124 c ZGB nicht möglich ist, nicht verpflichtet werden, sich zuerst an den geschiedenen Ehepartner zu wenden, würde sonst doch der mit Art. 5 Abs. 2 FZ G bezweckte Schutz unterlaufen (vgl. BGE 130 V 103 E. 2.2). Das Bundesgericht hat mit BGE 133 V 205 denn auch dargelegt , dass eine ohne Zustimmung des Ehepartners erfolgte Barauszahlung im Verhältnis gegen über dem Ehegatten behandelt wird, wie wenn sie nicht erfolgt wäre, soweit dieser sonst um seinen Schutz gebracht würde, namentlich im Hinblick auf den Vorsor gefall oder die Scheidung (E. 4.4). Falls Y.___

verpflichtet wäre, sich zu nächst an X.___ zu halten, über welchen zunächst der Konkurs eröffnet wor den war, welcher in der F olge wieder eingestellt wurde (vgl. E. 1) , wäre sie durch die von der Sammelstiftung Vita vorgenommene Barauszahlung um ihren Schutz gebracht. D ie Sammelstiftung Vita

ist daher g ehalten, Y.___ so zu

stellen, wie wenn die von ihr – der Sammelstiftung Vita – schuldhaft vorgenommene Auszahlung nicht erfolgt wäre. 3 .5

Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Renten anteile werden grundsätzlich verrechnet ( Art. 124c ZGB ) . Nachdem Y.___ über ein massgebendes Vorsorgeguthaben von Fr. 27'505.35 und X.___ über ein solche s von Fr. 45'407.95 ve rfügt, ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten, den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 ([Fr. 45'407.95 - Fr. 27'505.35] : 2) auf das Vorsor gekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung zu überweisen. 3 .6

Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sor ge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz b eträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % ( Art. 12 lit . j BVV 2).

Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen ( Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügig keitsverordnung, FZV]).

Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 8'95 1 .30 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 1 6. Mai 2018 ( Einleitung des Scheidungsve r fahrens; vgl. Art. 122 ZGB, Art. 62 ZPO ) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen. 3 .7

Die Sammelstiftung Vita ist somit anzuweisen, einen Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zu züglich Zins ab dem 1 6. Mai 2018 auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern , (Anschluss Nr. "..." ) zu überweisen. 4.

Die Sammelstiftung Vita beantragte im Eventualstandpunkt, es sei bei einer Scha denersatzpflicht ihrerseits festzustellen, dass sie einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Schadenersatzes gegenüber X.___ habe ( Urk. 16 und Urk. 31).

Da die Sammelstif t ung Vita mit dem vorliegenden Urteil verpflic htet wird, Y.___ Fr. 8'951 .30 - zuzüglich Zins

- zu vergüten, muss sie in diesem Umfang doppelt leisten . Dieser Betrag ist ihr von X.___ , welcher durch die unrecht mässig erfolgte Barauszahlung seines Vorsorgeguthabens ungerechtfertigt berei chert ist beziehungsweise allenfalls bereichert war , der Sammelstiftung Vita zu rückzuerstatten (BGE 133 V 205 E. 4. 4 und E. 5.2 ). Entgegen de m Einwan d von X.___ ( Urk. 11) ist für seine Rückerstattungspflicht unerheblich, ob er weiter hin bereichert ist, bezeichnete er sich doch auf dem

Antragsformular zur Baraus zahlung ( Urk. 12/3) wider b e ssere s Wissen als «ledig», weshalb er die Barauszah lung nicht gutgläubig empfangen konnte (vgl. Art. 64 des Bundesgesetzes betref fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obliga tionenrecht, OR ) ) . 5 .

Nach dem Gesagten ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten , Fr. 8'95 1 .30 zu züglich Zins ab dem 1 6. Mai 20 18 im Sinne der Erwägungen (E. 3 .6) auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenberge strasse 48, 3011 Bern,

( Anschluss Nr. … ) zu überweisen. Gleich zeitig ist X.___ zu verpflichten, der Sammelstiftung Vita Fr. 8'95 1 .30 zurück zuerstatten . 6 . 6 .1

Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). 6 .2

Nachdem keine Anträge auf eine Parteientschädigung gestellt wurden, sind keine Parteientschädigungen zuz usprechen ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Das Gericht erkennt : 1.

Die Sammelstiftung Vita wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zuzüglich Zins ab dem 1 6. Mai 2018 im Sinne der Erwägungen (E. 3 .6) auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenbergestrasse 48, 3011 Bern, (An schluss Nr. … )

zu überweisen . 2.

X._ __ wird verpflichtet, der Sammelstiftung Vita den Betrag von Fr. 8'95 1 .30 zu vergüten . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Rechtsanwältin Nicole Barandun -Gross - Sammelstiftung Vita unter Beilage des Doppels von Urk. 34 - REVOR Sammelstiftung unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler