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BV.2019.00019

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Zürich SozVersG · 2019-06-02 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 S. 2 ff.), weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

1. August 2018 sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erho b enen Rechtsvorschlag (Urk. 2/14) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsfo rderung (inklusive Nebenkosten)

d urch die Akten ausgewiesen ist, wobei auf die Anmeldung mit den v ersicherten Jahreslöhnen vom 6. Novem ber 2017 (Urk. 2/5), die Beitragsrechnungen vom 2 8. März, 2 8. Juni und 7. August 2018 (Urk. 2/8, Urk. 2/10 und Urk. 2/12), die Mahnungen vom 3. April und 5. Juni 2018 (Urk. 2/7 und Urk. 2/9), die Auflösung des Anschlussvertrag s vom 9. Juli 2018 (Urk. 2/11), die Schlussr echnungen vom 3 1. Januar und 9. August 2018 (Urk. 2/6 und Urk. 2/13), die Kontoauszüge der Geschäftsjahre 2017 und 2018 (Urk. 2/15) sowie den Zahlungsbefehl Nr. «...» des Betrei bungsamtes Uster vom 2 8. September 2018 (Urk. 2/14) hinzuweisen ist, namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen und der Begi nn der Verzinsung aus Zif fer 3.3 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben, die in der Forderung enthaltenen Mahnspesen von Fr. 2 00.--, die Ve rtragsauflösungs kosten von Fr. 7 00. -- und die Kosten für das Betreibungsbegehren (Bearbeitungs gebühren) von Fr. 600.-- ih re Grundlage im Kostenreglement der Klägerin, das integrierender Bestandteil des Anschlussvertrags bildet, haben (vgl. Ziff. 1.3, 3.

E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Vorsorgestiftung Winterthur - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00019

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 2. Juni 2019 in Sachen AXA Vorsorgestiftung Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin gegen X.___ Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 1 4. März 2019 (Urk. 1), mit welcher die Klägerin bean tragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 21‘420.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es sei der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Uster vom 2 8. September 2018 in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kos ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten, unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat (vgl. Verfügung en vom

20. März und 3 1. Mai 2019; Urk. 3 und Urk. 5), weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet, die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag Nr. «...» vom 4. Dezember 2017 (Urk. 2/2) rückwirkend ab dem 1. November 2017 zur Durchführung der beruf lichen Vorsorge angeschlos sene

Beklagte habe die fälligen Beiträge nicht bezahlt und sei ihr

– unter Berück sichtigung einer am 2 4. April 2018 geleisteten Zahlung v on Fr. 6‘076.20 für die Periode n November bis Dezember 2017 - solche in der Höhe von Fr. 21‘420.90

(inkl. Fr. 200. --

Mahnspesen, Fr. 700. -- Vertragsauflösungskosten und Zins vom 1. Januar bis zum 3 1. Juli 2018 im Umfang von Fr. 124.20)

schuldig geblieben (Urk. 1 S. 2 ff.), weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

1. August 2018 sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erho b enen Rechtsvorschlag (Urk. 2/14) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsfo rderung (inklusive Nebenkosten)

d urch die Akten ausgewiesen ist, wobei auf die Anmeldung mit den v ersicherten Jahreslöhnen vom 6. Novem ber 2017 (Urk. 2/5), die Beitragsrechnungen vom 2 8. März, 2 8. Juni und 7. August 2018 (Urk. 2/8, Urk. 2/10 und Urk. 2/12), die Mahnungen vom 3. April und 5. Juni 2018 (Urk. 2/7 und Urk. 2/9), die Auflösung des Anschlussvertrag s vom 9. Juli 2018 (Urk. 2/11), die Schlussr echnungen vom 3 1. Januar und 9. August 2018 (Urk. 2/6 und Urk. 2/13), die Kontoauszüge der Geschäftsjahre 2017 und 2018 (Urk. 2/15) sowie den Zahlungsbefehl Nr. «...» des Betrei bungsamtes Uster vom 2 8. September 2018 (Urk. 2/14) hinzuweisen ist, namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen und der Begi nn der Verzinsung aus Zif fer 3.3 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben, die in der Forderung enthaltenen Mahnspesen von Fr. 2 00.--, die Ve rtragsauflösungs kosten von Fr. 7 00. -- und die Kosten für das Betreibungsbegehren (Bearbeitungs gebühren) von Fr. 600.-- ih re Grundlage im Kostenreglement der Klägerin, das integrierender Bestandteil des Anschlussvertrags bildet, haben (vgl. Ziff. 1.3, 3. 3 und 6.8 des Anschlussvertrags, Urk. 2/2; Ziff. 4 und 6 des Kostenreglements, Urk. 2/4), die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 21‘420.90

nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 und Bearbeitungsge bühren von Fr. 600.-- zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Uster erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 2 8. September 2018, Urk. 2/14) aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Prozess nach der ständigen Praxis des Sozialversicherungsgerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn e von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘0 00.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mut willig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Proz essentschädi gung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 21‘420.90

nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betrei bungsa mtes Uster (Zahlungsbefehl vom 2 8. September 2018) aufgehoben. 2. Die Geric htskosten von Fr. 1'0 00.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Vorsorgestiftung Winterthur - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl