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BV.2019.00018

Wenn die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben, können die Vorsorgeeinrichtungen im Überobligatorium die Leistungskürzung wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards von Art. 34a BVG und aArt. 24 BVV2 abweichend regeln. Vorliegend ist die reglementarische Überentschädigungsberechnung nicht tiefer als die Mindestvorschriften gemäss BVG, weshalb kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente besteht.

Zürich SozVersG · 2020-09-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1956, ist verheiratet und Vater dreier Kinder, geboren 1992, 1994 und 1997 (Urk. 1 3/1-2). Er arbeitete zuletzt vom

1. August 2004 bis 30. Juni 2005 für die Y.___ AG und war dadurch bei inVor Vorsorge einrichtung Industrie (vormals Pensionskasse der Z.___ AG) berufs vorsorgeversichert (Urk. 2/6, Urk. 13/33, Urk. 13/35). Am 28. Oktober 2005 mel dete er sich unter Hinweis auf Nacken-, Rücken-, und Kreuzschmerzen sowie eine Diskushernie im Halsbereich bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1-7). Nach durchgeführten Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 12. Dezem ber 2011 mit Wirkung ab 1. August 2009 eine Viertelsrente und akzessorisch Kinderrenten für seine drei Kinder zu (Urk. 13/525-526). Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2012 Beschwerde beim Versicherungs gericht des Kantons St. Gallen (Urk. 13/540-561). Mit Urteil vom 30. Juni 2014 hob das Versiche rungs gericht des Kantons St. Gallen die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 12. Dezember 2011 auf und sprach X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine ganze Invalidenrente sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertels rente zu (Urk. 13/695). Die IV-Stelle St. Gallen erhob gegen dieses Urteil am 22. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 13/702-706). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015 wurde das Urteil des Versicherungs ge richts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2014 und die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 12. Dezember 2011 insoweit abgeändert, als X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 13/787). 1.2

In der Folge gelangte X.___ m it Schreiben vom 6. November 2015 an die inVor Vor sorgeeinrichtung Industrie und beantragte die Ausrichtung einer Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 11/38). Nach der Anspruchsprüfung

teilte die inV or Vorsorgeein rich tung Industrie X.___

mit Schreiben vom 17. Juni 2016 mit , dass er rück wirkend ab 1. Juli 2006 Anspruch auf wegen Überent schädigung ge kürzten Invaliden leistungen habe (Urk. 11/2 6 , Urk. 11/27 -3 3 ). Daraufhin ersuchte

X.___ die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie am 20. Juni 2016 um eine Neu berechnung der ihm z ustehenden Invalidenleistungen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die inVor Vorsorge ein richtung Industrie bei ihrer Überentschädigung sberechnung zu Unrecht von einem mutmasslich ent gan genen Verdienst von Fr. 61'130.-- (Grundgehalt von Fr. 54'770.-- zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen)

ausgegangen sei . Der mutmasslich entgan genen Verdienst liege vielmehr bei mindestens Fr. 77'751.-- (Urk. 11/ 1 4). Nach weiteren Schreiben (vgl. Urk. 11/12-13, Urk. 11/16) teilte die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie X.___ schliess lich am 31. März 2017 mit, dass sie ihm weiterhin Inva li denleistungen gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 ausrichten werde (Urk. 11/10). 2.

2.1

Am 1. März 2019 erhob X.___ Klage gegen die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Dem Kläger sei vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 eine ganze, um max. 16% wegen Überentschädigung gekürzte Invalidenrente, zuzüglich einer je weils ganzen, um max. 16% wegen Überentschädigung gekürzten Invali den-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzu sprechen. Dem Kläger sei vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 eine ganze, um max. 10% wegen Überentschädigung gekürzte Invalidenrente, zuzüglich einer je weils ganzen, um max. 10% wegen Überentschädigung gekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzusprechen. Dem Kläger sei vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011 eine ungekürzte ganze Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils ganzen ungekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzusprechen. Dem Kläger sei ab 1. Februar 2011 eine ungekürzte halbe Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils halben ungekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ (bis zu deren Ausbildungsende) zuzu sprechen. 2. Die Sache sei zur Neuberechnung und Festlegung der Höhe der Invaliden leistungen an die Beklagte zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 2.2

Die Beklagte reichte innert der mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 4) ange setzten Frist weder eine Klageantwort noch ihre Akten ein. 2.3

Daraufhin zog das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 17. April 2019 (Urk. 6) die vollständigen Akten der Beklagten in Sachen des Klägers (Urk. 11/1-39) sowie die Akten der IV-Stelle

St. Gallen in Sachen des Klägers (Urk. 13) bei. 2.4

Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um zu den vom Gericht beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 14).

Der Kläger liess sich dazu mit Eingabe vom 16. August 2019 (Urk. 21, Urk. 22/8-10 ) vernehmen. Die Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Stellung nahme ein. Mit Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 23) wurde ihr ein Doppel der Stel lungnahme des Klägers vom 16. August 2019 (Urk. 21, Urk. 22/8-10) zugestellt. 2.5

Alsdann wurden mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2020 (Urk. 2 4 ) die ab 1. Januar 2006 gültigen Vorsorgereglemente der Beklagten (Urk. 27/1-6) ein geholt . Am 1 5. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Klägers eine Stellung nahme zu diesen Vorsorgereglementen ( Urk. 30) und seine Honorarnote ( Urk.

31) ein.

Das Doppel der Stellungnahme des Klägers vom 15. Mai 2020 (Urk. 30) wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 32). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen). 1.2

Weil die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 2/2), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer)

- sachlich zuständig. 2. 2.1

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass eine allfällige Kürzung von Inva li denleistungen der beruflichen Vorsorge wegen Überentschädigung vom mut mass lich entgangenen Verdienst abhängig sei (Urk. 1 S. 7). Das Vorsorge regle ment der Beklagten habe in seiner ab 1. Januar 2006 massgebenden Fassung der Rechts lage widersprechend den «mutmasslich entgangenen massgebenden Jahres lohn gemäss Vorsorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» für mass geblich erklärt. Dies sei ab 1. Januar 2014 zu «entgangener massgebender Jahreslohn zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» geändert worden. Die ursprüng liche Reglementsbe stimmung beschränke den entgangenen Verdienst auf den jenigen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und decke sich damit nicht mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Vorsorge gemäss der alten Fassung von Art. 24 Abs. 1 der Ver ord nung über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVV2). Dadurch werde er schlechter gestellt, weshalb die ge setzliche Überent schädigungsberechnungsgrundlage zur Anwendung zu gelan gen habe (Urk.

30 S.

2). Gegen die Überentschädigungsberechnung der Beklagten sei sodann einzu wenden, dass sie bezüglich des mutmasslich entgangenen Ver dienstes zu Unrecht von einem Grundgehalt von Fr. 54'770.-- ausgegangen sei (Urk. 1 S. 6 ff. ,

Urk. 21 S. 4). Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von Art. 24 Abs. 6 BVV2 das hypothetische Einkommen zu verstehen

sei, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stelle (Urk. 1 S. 8-9). Im Sinne einer Vermutung sei davon auszugehen, dass das im invaliden ver siche rungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 6 BVV2 entspreche (Urk. 1 S. 9, Urk. 21 S. 3). Er habe von 1987 bis 2002 als Hilfsmaler für die D.___ AG gearbeitet (Urk. 1 S. 3, S. 9, Urk. 21 S. 4). Im IV-Verfahren habe das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bezüglich Validenein kommen die von ihm in den Jahren 2000 bis 2002 bei der D.___ AG erzielten Einkommen berück sich tigt . So habe das Gericht ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 80'720.-- ermittelt (Urk. 1 S. 9). Im Verlaufe des IV-Verfahrens habe sich heraus gestellt, dass bei den von der D.___ AG angegebenen Löhnen auch Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen enthalten gewesen seien. Mit Urteil vom 18. März 2015 habe das Bundesgericht das Validenein kommen deshalb auf Fr. 71'391.-- festgelegt (Urk. 1 S. 10). Darauf sei auch bei der Überentschädi g ungs berechnung abzustellen. Nicht massge bend seien dem gegenüber die bei seinen Arbeitsstellen ab März 2003 (u. a. bei der Y.___ AG) erzielten Einkünfte (Urk. 1 S. 9-10, Urk. 21 S. 3). Aufgrund seiner gesund heit lichen Beein trächtigungen habe er bei diesen Anstel lungen weniger arbeiten können (Urk. 1 S. 9-10). Deshalb sei auch sein Verdienst geringer ausgefallen (Urk. 1 S. 10). So mit sei bezüglich einer allfälligen Kürzung seiner Invaliden leistungen aus beruf licher Vorsorge wegen Überentschädigung von einem Grund ge halt von mindes tens Fr. 71'391.-- auszugehen. Die Kinder- und Ausbildungs zu lagen seien hinzu zu schlagen (Urk. 1 S. 10). Die so durchge führte Überentschä di gungs berechnung ergebe, dass sich lediglich Renten kürzungen wegen Überent schädigung im Zeit raum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 im Umfang von max. 16 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 im Umfang von max. 10 % rechtfertigen würden. Die von der Beklagten vorgenommenen Rentenkürzungen seien folglich widerrecht lich. Die Sache sei zur Neuberechnung und Festlegung der Höhe der Invaliden leistungen an die Beklagte zurückzuweisen (Urk. 1 S. 12). 2.3

Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keine Klageantwort eingereicht. Ihrem Schreiben vom 31. März 2017 kann aber entnommen werden, dass sie bei der Überentschädigungsberechnung mit einem gestützt auf den Lohn des Klägers bei der D.___ AG ermittelten mutmasslich entgangenen Ver dienstes nicht einverstanden war . Sie führte dazu aus, dass weder der Kläger noch die Y.___ AG in der Zeit, als der Kläger vom 1. August 2004 bis 30. Juni 2005 bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, auf dieser Lohn basis Spar- und Risikobeiträge einbezahlt hätten. Die Überentschädigungs berech nung gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 sei daher korrekt und werde weiterhin die Grundlage für die Ausrichtung der Invalidenleistungen an den Kläger bilden (Urk. 11/10). 3 .

3.1

3.1.1

Nach Art. 34a Abs. 1 BVG in der von 1. Januar

2003 bis

31. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Ver hinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusam men treffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 BVV2 in der von 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorge ein rich tung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusam men mit anderen an rechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich ent ga ngenen Verdienstes übersteigen. 3.1.2

Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit dies e zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) Anwendung.

Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Art. 54 des Bundesgesetzes über die Militär versicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.

Art. 24 BVV2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vor sorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses aus rich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert ange rechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus frei willigen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finan ziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein kommen. 3.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter dem Begriff « mutmasslich entgangener Verdienst » im Sinne von

a Art. 24 Abs. 1 BVV2 (seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG)

das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versi cherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invali den leistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruf lichen Vorsorge massgebend und ver bindlich. Das im invalidenversiche rungs rechtlichen Verfahren festgelegte Vali deneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvor sorge rechtlichen Überentschädigungsberechnung Berück sich tigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich ent gangenem Verdienst im Sinne von a Art. 24 Abs. 1 BVV2 ( seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG; BGE 140 V 399 E. 5.2.1 ; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich ent gangenen Verdienst nach

a Art. 24 Abs. 1 BVV2

(seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG) ent spricht (BGE 143 V 91 E. 3.2 , 144 V 166 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen ) . 3 . 3

Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge sind die Vorsorgeeinrich tungen im Rahmen von

Art. 6 und

Art. 49 Abs. 2 BVG

sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnis mässig keit) in der Gestaltung ihrer Leistungen frei (Art. 49 Abs. 1 BVG; Urteil des Bun desgerichts 9C_563/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Art. 34a BVG wird in Art. 49 Abs. 2 BVG nicht aufgeführt. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV2, sondern die reglemen tari schen Be stimmungen ( U rteil des Bundesgerichts

9C_8 55 /2013 vom 3 . Juli 2014 E. 4 .2 ). Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereic h können die Vorsorge einrichtun gen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Be ach tung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (recht sgleiche Behand lung, Willkürver bot, Verhältnismässigkeit) anders regeln

( U rteil des Bundes gerichts

9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). In ihren Reglementen können die Vorsorgeeinrichtungen namentlich eine abweichende Überentschädigungs grenze, welche sich zum Bei spiel statt nach dem mutmasslich entgangenen Ver dienst nach dem zuletzt be zogenen Lohn oder dem letzten ver sicherten Lohn richtet , festlegen (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 10 zu Art. 3 4a BVG).

Die obligatorischen An sprüche müssen jedoch gewahrt bleiben ( U rteil e

des Bundesgerichts 9C_37/2010 vom 4. August 2010 E. 2.3 und 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). Die Vorsorgeeinrichtung hat dafür den Nachweis zu erbringen. Bei umhüllenden Vorsorgelösungen hat die Vorsorgeeinrichtung durch eine Schattenrechnung die Einhaltung der BVG-Minimalvorschriften zu belegen (vgl. dazu: Hürzeler, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 34a BVG). 3.4 3. 4 .1

Von 1. Januar 2006 bis 3 1. Dezember 2010 bestand gemäss

Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Leistungskürzung die folgende Re gelung

(Urk. 27/5-6) :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinterlassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns gemäss Vor sorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurich tenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmun gen sinngemäss angewandt.

Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet.

Die Altersleistungen werden in gleicher Weise gekürzt, solange Leistungen der Unfall- oder der Militärversicherung erbracht werden oder falls die Altersleis tungen eine Invalidenrente ablösen . 3. 4 .2

Von 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 201 2

lautete

Art. 22 Abs. 1 des Vorsorge reglements der Beklagten wie folgt

(Urk. 27/4) :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinterlassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns gemäss Vor sorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurich tenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmun gen sinngemäss angewandt.

Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet. 3. 4 .3

Ab 1. Januar 201 3

ist in

Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Leistungskürzung folgendes geregelt (Urk. 27/1- 3 ) :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen gemäss Vorsorgeplan zusammen mit anderen anrechenbaren Ein künf ten für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinter lassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns zuzüglich all fälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr über schritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmungen sinngemäss an gewandt.

Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet. 3 .5

Die Frage nach der Überentschädigung ist jeweils nach jenem Reglement zu beur teilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überentschädi gung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 9 3 E. 3, 122 V 316 E. 3c). 4.

4.1

Die Beklagte setzte bei der Überentschädigung sberechnung beim mutmasslich entgangenen Verdienst ein Grundgehalt bei Beginn der Leistung in der Höhe von Fr. 54'770.-- sowie Kinder

- und Ausbildungs zulagen ein (Urk. 11/30). Der Kläger stellt sich dem gegenüber auf den Standpunkt, dass das Grundgehalt mindestens Fr. 71'391.-- betra gen müsse ( Urk. 1 S. 10 ) .

Strittig und zu prüfen ist daher , ob Beklagte bei ihrer Überentschädigungsbe rech nung zu Recht von einem Grundgehalt in der Höhe von Fr. 54'770. -- aus gegan gen ist. 4.2

Der Vorsorgefall Invalidität ist beim Kläger am

1. Juli 2006 eingetreten (vgl. Urk. 13/695 ). Für die Bestimmung der ihm

zustehenden Invalidenleistungen aus der (weitergehenden) beruflichen Vorsorge sind damit die ab 1. Januar 2006

gel tenden Vorsorgereglement e massgebend.

In den von

1. Januar 2006 bis 31. Dezem ber 2012 gültig gewesenen Reglementen wird bei der Leistungskürzung als Ver gleichs basis auf den mutmass lich ent gangenen massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan zuzüglich all fälliger Kinderzulagen abgestellt (Urk.

27 /4-6) . In den Reglementen ab 1. Januar 2013 ist von mutmasslich entgangene m massge ben de m Jahreslohn zuzüglich all fälliger Kinderzulagen

die Rede (Urk.

27/1-3).

Dass sich der massgebende Jahreslohn (welcher gemäss Art. 6 Abs. 1 des Reglements Grundlage für die Bestimmung des versicherten Lohns bildet) auf den tatsächlich erzielten Lohn bezieht und nicht mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst ( dem hypothetisch im Gesundheitsfall erzielten Verdienst) gleichgesetzt werden kann, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Reglement (insbesondere aus Art. 6) und entspricht auch der im Gesetz verwendeten Terminologie (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG, Art. 3 BVV2). Demnach hat die Be klagte gemäss dem jeweiligen Reglements wortlaut bezüglich Leistungskürzung von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 eine von Art. 34a BVG und a Art. 24 BVV2 abweichende Regelung getroffen , was der Kläger gemäss seiner Stellung nahme vom 15. Mai 2020 ebenfalls so sah (Urk. 30 S. 2). Entgegen seiner Ansicht (Urk. 30 S. 2), ist d ies auch für die Regle mente ab 1. Januar 2013

zu bejahen. Dass in diesen Reglementen nur noch vom massgebenden Jahreslohn und nicht mehr vom massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan gesprochen

wird, ändert daran nichts . Dass die Beklagte in ihren ab 1.

Januar 2013 gültigen Reglementen

a Art. 24 BVV2 auch bezüglich der regle mentarischen Leistungen für anwendbar erklär en

wollte , lässt sich aus der Neu formulierung ab 1. Januar 2013 nicht ableiten . Daraus folgt, dass bezüglich der reglementarischen Leistungen ab 1. Januar 2013 für die Überent schädigungs be rechnung immer noch der massgebende Jahreslohn gemäss Vor sorgeplan zu ver wenden ist . Gemäss den Akten der Beklagten hat dieser Lohn Fr. 54'777. -- be tragen (Urk. 11/17, Urk. 11/32). Die Beklagte hat mithin zu Recht die sen Lohn für ihre Überentschädigungsberechnung (Urk. 11/30) verwendet .

Wie der Kläger zutreffend aus führte , decken sich die früheren Reglements be stimmungen nicht mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Vorsorge ge mäss a Art. 24 Abs. 1 BVV2 . Daraus leitet e er ab, dass anstelle der Regle ments bestimmungen a Art. 24 BVV2 zur Anwendung kommen müsse (Urk. 30 S.

2) . Hierbei kann ihm nicht gefolgt werden, da die Beklagte bezüglich ihrer regle mentarischen Regelung nicht an Art. 34a BVG und a Art. 24 BVV2

gebunden war , sofern die Minimalstandards (E. 3.3) erfüllt sind . D ie Leistungen nach der regle mentarischen Überentschädi gungs berechnung dürfen aber nicht tiefer sein als die

nach den Mindestvorschriften des BVG ermittelten. Diesbezüglich macht der Kläger indes nicht geltend , dass er die aufgrund einer Schattenrechnung errechnete gesetzliche Minimalleistung nicht erhalte. D ies ist auch nicht anzu nehmen , weil im vorliegenden Fall der

reglementarische ver sicherte Verdienst (Fr.

41'870.-- ) im Vergleich zum versicherten Verdienst ge mäss Art. 8 Abs. 1 BVG (Fr. 32'195.--) deutlich höher ist (Urk. 11/17 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 6 ) . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Bivetti - inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstH übscher

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen).

E. 1.2 Weil die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 2/2), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer)

- sachlich zuständig. 2. 2.1

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass eine allfällige Kürzung von Inva li denleistungen der beruflichen Vorsorge wegen Überentschädigung vom mut mass lich entgangenen Verdienst abhängig sei (Urk. 1 S. 7). Das Vorsorge regle ment der Beklagten habe in seiner ab 1. Januar 2006 massgebenden Fassung der Rechts lage widersprechend den «mutmasslich entgangenen massgebenden Jahres lohn gemäss Vorsorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» für mass geblich erklärt. Dies sei ab 1. Januar 2014 zu «entgangener massgebender Jahreslohn zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» geändert worden. Die ursprüng liche Reglementsbe stimmung beschränke den entgangenen Verdienst auf den jenigen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und decke sich damit nicht mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Vorsorge gemäss der alten Fassung von Art. 24 Abs. 1 der Ver ord nung über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVV2). Dadurch werde er schlechter gestellt, weshalb die ge setzliche Überent schädigungsberechnungsgrundlage zur Anwendung zu gelan gen habe (Urk.

30 S.

2). Gegen die Überentschädigungsberechnung der Beklagten sei sodann einzu wenden, dass sie bezüglich des mutmasslich entgangenen Ver dienstes zu Unrecht von einem Grundgehalt von Fr. 54'770.-- ausgegangen sei (Urk. 1 S. 6 ff. ,

Urk. 21 S. 4). Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von Art. 24 Abs. 6 BVV2 das hypothetische Einkommen zu verstehen

sei, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stelle (Urk. 1 S. 8-9). Im Sinne einer Vermutung sei davon auszugehen, dass das im invaliden ver siche rungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 6 BVV2 entspreche (Urk. 1 S. 9, Urk. 21 S. 3). Er habe von 1987 bis 2002 als Hilfsmaler für die D.___ AG gearbeitet (Urk. 1 S. 3, S. 9, Urk. 21 S. 4). Im IV-Verfahren habe das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bezüglich Validenein kommen die von ihm in den Jahren 2000 bis 2002 bei der D.___ AG erzielten Einkommen berück sich tigt . So habe das Gericht ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 80'720.-- ermittelt (Urk. 1 S. 9). Im Verlaufe des IV-Verfahrens habe sich heraus gestellt, dass bei den von der D.___ AG angegebenen Löhnen auch Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen enthalten gewesen seien. Mit Urteil vom 18. März 2015 habe das Bundesgericht das Validenein kommen deshalb auf Fr. 71'391.-- festgelegt (Urk. 1 S. 10). Darauf sei auch bei der Überentschädi g ungs berechnung abzustellen. Nicht massge bend seien dem gegenüber die bei seinen Arbeitsstellen ab März 2003 (u. a. bei der Y.___ AG) erzielten Einkünfte (Urk. 1 S. 9-10, Urk. 21 S. 3). Aufgrund seiner gesund heit lichen Beein trächtigungen habe er bei diesen Anstel lungen weniger arbeiten können (Urk. 1 S. 9-10). Deshalb sei auch sein Verdienst geringer ausgefallen (Urk. 1 S. 10). So mit sei bezüglich einer allfälligen Kürzung seiner Invaliden leistungen aus beruf licher Vorsorge wegen Überentschädigung von einem Grund ge halt von mindes tens Fr. 71'391.-- auszugehen. Die Kinder- und Ausbildungs zu lagen seien hinzu zu schlagen (Urk. 1 S. 10). Die so durchge führte Überentschä di gungs berechnung ergebe, dass sich lediglich Renten kürzungen wegen Überent schädigung im Zeit raum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 im Umfang von max. 16 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 im Umfang von max. 10 % rechtfertigen würden. Die von der Beklagten vorgenommenen Rentenkürzungen seien folglich widerrecht lich. Die Sache sei zur Neuberechnung und Festlegung der Höhe der Invaliden leistungen an die Beklagte zurückzuweisen (Urk. 1 S. 12). 2.3

Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keine Klageantwort eingereicht. Ihrem Schreiben vom 31. März 2017 kann aber entnommen werden, dass sie bei der Überentschädigungsberechnung mit einem gestützt auf den Lohn des Klägers bei der D.___ AG ermittelten mutmasslich entgangenen Ver dienstes nicht einverstanden war . Sie führte dazu aus, dass weder der Kläger noch die Y.___ AG in der Zeit, als der Kläger vom 1. August 2004 bis 30. Juni 2005 bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, auf dieser Lohn basis Spar- und Risikobeiträge einbezahlt hätten. Die Überentschädigungs berech nung gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 sei daher korrekt und werde weiterhin die Grundlage für die Ausrichtung der Invalidenleistungen an den Kläger bilden (Urk. 11/10). 3 .

3.1

3.1.1

Nach Art. 34a Abs. 1 BVG in der von 1. Januar

2003 bis

31. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Ver hinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusam men treffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 BVV2 in der von 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorge ein rich tung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusam men mit anderen an rechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich ent ga ngenen Verdienstes übersteigen. 3.1.2

Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit dies e zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) Anwendung.

Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Art. 54 des Bundesgesetzes über die Militär versicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.

Art. 24 BVV2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vor sorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses aus rich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert ange rechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus frei willigen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finan ziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein kommen. 3.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter dem Begriff « mutmasslich entgangener Verdienst » im Sinne von

a Art. 24 Abs. 1 BVV2 (seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG)

das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versi cherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invali den leistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruf lichen Vorsorge massgebend und ver bindlich. Das im invalidenversiche rungs rechtlichen Verfahren festgelegte Vali deneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvor sorge rechtlichen Überentschädigungsberechnung Berück sich tigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich ent gangenem Verdienst im Sinne von a Art. 24 Abs. 1 BVV2 ( seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG; BGE 140 V 399 E. 5.2.1 ; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich ent gangenen Verdienst nach

a Art. 24 Abs. 1 BVV2

(seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG) ent spricht (BGE 143 V 91 E. 3.2 , 144 V 166 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen ) . 3 . 3

Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge sind die Vorsorgeeinrich tungen im Rahmen von

Art. 6 und

Art. 49 Abs. 2 BVG

sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnis mässig keit) in der Gestaltung ihrer Leistungen frei (Art. 49 Abs. 1 BVG; Urteil des Bun desgerichts 9C_563/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Art. 34a BVG wird in Art. 49 Abs. 2 BVG nicht aufgeführt. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV2, sondern die reglemen tari schen Be stimmungen ( U rteil des Bundesgerichts

9C_8 55 /2013 vom 3 . Juli 2014 E. 4 .2 ). Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereic h können die Vorsorge einrichtun gen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Be ach tung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (recht sgleiche Behand lung, Willkürver bot, Verhältnismässigkeit) anders regeln

( U rteil des Bundes gerichts

9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). In ihren Reglementen können die Vorsorgeeinrichtungen namentlich eine abweichende Überentschädigungs grenze, welche sich zum Bei spiel statt nach dem mutmasslich entgangenen Ver dienst nach dem zuletzt be zogenen Lohn oder dem letzten ver sicherten Lohn richtet , festlegen (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 10 zu Art. 3 4a BVG).

Die obligatorischen An sprüche müssen jedoch gewahrt bleiben ( U rteil e

des Bundesgerichts 9C_37/2010 vom 4. August 2010 E. 2.3 und 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). Die Vorsorgeeinrichtung hat dafür den Nachweis zu erbringen. Bei umhüllenden Vorsorgelösungen hat die Vorsorgeeinrichtung durch eine Schattenrechnung die Einhaltung der BVG-Minimalvorschriften zu belegen (vgl. dazu: Hürzeler, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 34a BVG). 3.4 3. 4 .1

Von 1. Januar 2006 bis 3 1. Dezember 2010 bestand gemäss

Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Leistungskürzung die folgende Re gelung

(Urk. 27/5-6) :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinterlassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns gemäss Vor sorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurich tenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmun gen sinngemäss angewandt.

Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet.

Die Altersleistungen werden in gleicher Weise gekürzt, solange Leistungen der Unfall- oder der Militärversicherung erbracht werden oder falls die Altersleis tungen eine Invalidenrente ablösen . 3. 4 .2

Von 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 201 2

lautete

Art. 22 Abs. 1 des Vorsorge reglements der Beklagten wie folgt

(Urk. 27/4) :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinterlassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns gemäss Vor sorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurich tenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmun gen sinngemäss angewandt.

Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet. 3. 4 .3

Ab 1. Januar 201 3

ist in

Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Leistungskürzung folgendes geregelt (Urk. 27/1- 3 ) :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen gemäss Vorsorgeplan zusammen mit anderen anrechenbaren Ein künf ten für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinter lassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns zuzüglich all fälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr über schritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmungen sinngemäss an gewandt.

Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet. 3 .5

Die Frage nach der Überentschädigung ist jeweils nach jenem Reglement zu beur teilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überentschädi gung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 9 3 E. 3, 122 V 316 E. 3c). 4.

4.1

Die Beklagte setzte bei der Überentschädigung sberechnung beim mutmasslich entgangenen Verdienst ein Grundgehalt bei Beginn der Leistung in der Höhe von Fr. 54'770.-- sowie Kinder

- und Ausbildungs zulagen ein (Urk. 11/30). Der Kläger stellt sich dem gegenüber auf den Standpunkt, dass das Grundgehalt mindestens Fr. 71'391.-- betra gen müsse ( Urk. 1 S. 10 ) .

Strittig und zu prüfen ist daher , ob Beklagte bei ihrer Überentschädigungsbe rech nung zu Recht von einem Grundgehalt in der Höhe von Fr. 54'770. -- aus gegan gen ist. 4.2

Der Vorsorgefall Invalidität ist beim Kläger am

1. Juli 2006 eingetreten (vgl. Urk. 13/695 ). Für die Bestimmung der ihm

zustehenden Invalidenleistungen aus der (weitergehenden) beruflichen Vorsorge sind damit die ab 1. Januar 2006

gel tenden Vorsorgereglement e massgebend.

In den von

1. Januar 2006 bis 31. Dezem ber 2012 gültig gewesenen Reglementen wird bei der Leistungskürzung als Ver gleichs basis auf den mutmass lich ent gangenen massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan zuzüglich all fälliger Kinderzulagen abgestellt (Urk.

27 /4-6) . In den Reglementen ab 1. Januar 2013 ist von mutmasslich entgangene m massge ben de m Jahreslohn zuzüglich all fälliger Kinderzulagen

die Rede (Urk.

27/1-3).

Dass sich der massgebende Jahreslohn (welcher gemäss Art. 6 Abs. 1 des Reglements Grundlage für die Bestimmung des versicherten Lohns bildet) auf den tatsächlich erzielten Lohn bezieht und nicht mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst ( dem hypothetisch im Gesundheitsfall erzielten Verdienst) gleichgesetzt werden kann, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Reglement (insbesondere aus Art. 6) und entspricht auch der im Gesetz verwendeten Terminologie (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG, Art. 3 BVV2). Demnach hat die Be klagte gemäss dem jeweiligen Reglements wortlaut bezüglich Leistungskürzung von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 eine von Art. 34a BVG und a Art. 24 BVV2 abweichende Regelung getroffen , was der Kläger gemäss seiner Stellung nahme vom 15. Mai 2020 ebenfalls so sah (Urk. 30 S. 2). Entgegen seiner Ansicht (Urk. 30 S. 2), ist d ies auch für die Regle mente ab 1. Januar 2013

zu bejahen. Dass in diesen Reglementen nur noch vom massgebenden Jahreslohn und nicht mehr vom massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan gesprochen

wird, ändert daran nichts . Dass die Beklagte in ihren ab 1.

Januar 2013 gültigen Reglementen

a Art. 24 BVV2 auch bezüglich der regle mentarischen Leistungen für anwendbar erklär en

wollte , lässt sich aus der Neu formulierung ab 1. Januar 2013 nicht ableiten . Daraus folgt, dass bezüglich der reglementarischen Leistungen ab 1. Januar 2013 für die Überent schädigungs be rechnung immer noch der massgebende Jahreslohn gemäss Vor sorgeplan zu ver wenden ist . Gemäss den Akten der Beklagten hat dieser Lohn Fr. 54'777. -- be tragen (Urk. 11/17, Urk. 11/32). Die Beklagte hat mithin zu Recht die sen Lohn für ihre Überentschädigungsberechnung (Urk. 11/30) verwendet .

Wie der Kläger zutreffend aus führte , decken sich die früheren Reglements be stimmungen nicht mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Vorsorge ge mäss a Art. 24 Abs. 1 BVV2 . Daraus leitet e er ab, dass anstelle der Regle ments bestimmungen a Art. 24 BVV2 zur Anwendung kommen müsse (Urk. 30 S.

2) . Hierbei kann ihm nicht gefolgt werden, da die Beklagte bezüglich ihrer regle mentarischen Regelung nicht an Art. 34a BVG und a Art. 24 BVV2

gebunden war , sofern die Minimalstandards (E. 3.3) erfüllt sind . D ie Leistungen nach der regle mentarischen Überentschädi gungs berechnung dürfen aber nicht tiefer sein als die

nach den Mindestvorschriften des BVG ermittelten. Diesbezüglich macht der Kläger indes nicht geltend , dass er die aufgrund einer Schattenrechnung errechnete gesetzliche Minimalleistung nicht erhalte. D ies ist auch nicht anzu nehmen , weil im vorliegenden Fall der

reglementarische ver sicherte Verdienst (Fr.

41'870.-- ) im Vergleich zum versicherten Verdienst ge mäss Art. 8 Abs. 1 BVG (Fr. 32'195.--) deutlich höher ist (Urk. 11/17 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 6 ) . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Bivetti - inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstH übscher

E. 6 , Urk. 11/27 -3 3 ). Daraufhin ersuchte

X.___ die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie am 20. Juni 2016 um eine Neu berechnung der ihm z ustehenden Invalidenleistungen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die inVor Vorsorge ein richtung Industrie bei ihrer Überentschädigung sberechnung zu Unrecht von einem mutmasslich ent gan genen Verdienst von Fr. 61'130.-- (Grundgehalt von Fr. 54'770.-- zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen)

ausgegangen sei . Der mutmasslich entgan genen Verdienst liege vielmehr bei mindestens Fr. 77'751.-- (Urk. 11/ 1 4). Nach weiteren Schreiben (vgl. Urk. 11/12-13, Urk. 11/16) teilte die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie X.___ schliess lich am 31. März 2017 mit, dass sie ihm weiterhin Inva li denleistungen gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 ausrichten werde (Urk. 11/10). 2.

2.1

Am 1. März 2019 erhob X.___ Klage gegen die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Dem Kläger sei vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 eine ganze, um max. 16% wegen Überentschädigung gekürzte Invalidenrente, zuzüglich einer je weils ganzen, um max. 16% wegen Überentschädigung gekürzten Invali den-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzu sprechen. Dem Kläger sei vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 eine ganze, um max. 10% wegen Überentschädigung gekürzte Invalidenrente, zuzüglich einer je weils ganzen, um max. 10% wegen Überentschädigung gekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzusprechen. Dem Kläger sei vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011 eine ungekürzte ganze Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils ganzen ungekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzusprechen. Dem Kläger sei ab 1. Februar 2011 eine ungekürzte halbe Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils halben ungekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ (bis zu deren Ausbildungsende) zuzu sprechen. 2. Die Sache sei zur Neuberechnung und Festlegung der Höhe der Invaliden leistungen an die Beklagte zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 2.2

Die Beklagte reichte innert der mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 4) ange setzten Frist weder eine Klageantwort noch ihre Akten ein. 2.3

Daraufhin zog das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 17. April 2019 (Urk. 6) die vollständigen Akten der Beklagten in Sachen des Klägers (Urk. 11/1-39) sowie die Akten der IV-Stelle

St. Gallen in Sachen des Klägers (Urk. 13) bei. 2.4

Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um zu den vom Gericht beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 14).

Der Kläger liess sich dazu mit Eingabe vom 16. August 2019 (Urk. 21, Urk. 22/8-10 ) vernehmen. Die Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Stellung nahme ein. Mit Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 23) wurde ihr ein Doppel der Stel lungnahme des Klägers vom 16. August 2019 (Urk. 21, Urk. 22/8-10) zugestellt. 2.5

Alsdann wurden mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2020 (Urk. 2 4 ) die ab 1. Januar 2006 gültigen Vorsorgereglemente der Beklagten (Urk. 27/1-6) ein geholt . Am 1 5. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Klägers eine Stellung nahme zu diesen Vorsorgereglementen ( Urk. 30) und seine Honorarnote ( Urk.

31) ein.

Das Doppel der Stellungnahme des Klägers vom 15. Mai 2020 (Urk. 30) wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 32). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1956, ist verheiratet und Vater dreier Kinder, geboren 1992, 1994 und 1997 (Urk. 1 3/1-2). Er arbeitete zuletzt vom
  2. August 2004 bis 30. Juni 2005 für die Y.___ AG und war dadurch bei inVor Vorsorge einrichtung Industrie (vormals Pensionskasse der Z.___ AG) berufs vorsorgeversichert (Urk. 2/6, Urk. 13/33, Urk. 13/35). Am 28. Oktober 2005 mel dete er sich unter Hinweis auf Nacken-, Rücken-, und Kreuzschmerzen sowie eine Diskushernie im Halsbereich bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1-7). Nach durchgeführten Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 12. Dezem ber 2011 mit Wirkung ab 1. August 2009 eine Viertelsrente und akzessorisch Kinderrenten für seine drei Kinder zu (Urk. 13/525-526). Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2012 Beschwerde beim Versicherungs gericht des Kantons St. Gallen (Urk. 13/540-561). Mit Urteil vom 30. Juni 2014 hob das Versiche rungs gericht des Kantons St. Gallen die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 12. Dezember 2011 auf und sprach X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine ganze Invalidenrente sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertels rente zu (Urk. 13/695). Die IV-Stelle St. Gallen erhob gegen dieses Urteil am 22. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 13/702-706). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015 wurde das Urteil des Versicherungs ge richts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2014 und die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 12. Dezember 2011 insoweit abgeändert, als X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 13/787). 1.2      In der Folge gelangte X.___ m it Schreiben vom 6. November 2015 an die inVor Vor sorgeeinrichtung Industrie und beantragte die Ausrichtung einer Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 11/38). Nach der Anspruchsprüfung teilte die inV or Vorsorgeein rich tung Industrie X.___ mit Schreiben vom 17. Juni 2016 mit , dass er rück wirkend ab 1. Juli 2006 Anspruch auf wegen Überent schädigung ge kürzten Invaliden leistungen habe (Urk. 11/2 6 , Urk.  11/27 -3 3 ). Daraufhin ersuchte X.___ die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie am 20. Juni 2016 um eine Neu berechnung der ihm z ustehenden Invalidenleistungen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die inVor Vorsorge ein richtung Industrie bei ihrer Überentschädigung sberechnung zu Unrecht von einem mutmasslich ent gan genen Verdienst von Fr. 61'130.-- (Grundgehalt von Fr. 54'770.-- zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) ausgegangen sei . Der mutmasslich entgan genen Verdienst liege vielmehr bei mindestens Fr. 77'751.-- (Urk. 11/ 1 4). Nach weiteren Schreiben (vgl. Urk. 11/12-13, Urk. 11/16) teilte die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie X.___ schliess lich am 31. März 2017 mit, dass sie ihm weiterhin Inva li denleistungen gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 ausrichten werde (Urk. 11/10).
  3. 2.1      Am 1. März 2019 erhob X.___ Klage gegen die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «
  4. Dem Kläger sei vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 eine ganze, um max. 16% wegen Überentschädigung gekürzte Invalidenrente, zuzüglich einer je weils ganzen, um max. 16% wegen Überentschädigung gekürzten Invali den-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzu sprechen. Dem Kläger sei vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 eine ganze, um max. 10% wegen Überentschädigung gekürzte Invalidenrente, zuzüglich einer je weils ganzen, um max. 10% wegen Überentschädigung gekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzusprechen. Dem Kläger sei vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011 eine ungekürzte ganze Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils ganzen ungekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzusprechen. Dem Kläger sei ab 1. Februar 2011 eine ungekürzte halbe Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils halben ungekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ (bis zu deren Ausbildungsende) zuzu sprechen.
  5. Die Sache sei zur Neuberechnung und Festlegung der Höhe der Invaliden leistungen an die Beklagte zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 2.2      Die Beklagte reichte innert der mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 4) ange setzten Frist weder eine Klageantwort noch ihre Akten ein. 2.3      Daraufhin zog das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 17. April 2019 (Urk. 6) die vollständigen Akten der Beklagten in Sachen des Klägers (Urk. 11/1-39) sowie die Akten der IV-Stelle St. Gallen in Sachen des Klägers (Urk. 13) bei. 2.4      Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um zu den vom Gericht beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 14).      Der Kläger liess sich dazu mit Eingabe vom 16. August 2019 (Urk. 21, Urk. 22/8-10 ) vernehmen. Die Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Stellung nahme ein. Mit Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 23) wurde ihr ein Doppel der Stel lungnahme des Klägers vom 16. August 2019 (Urk. 21, Urk. 22/8-10) zugestellt. 2.5      Alsdann wurden mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2020 (Urk. 2 4 ) die ab 1. Januar 2006 gültigen Vorsorgereglemente der Beklagten (Urk. 27/1-6) ein geholt . Am 1
  6. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Klägers eine Stellung nahme zu diesen Vorsorgereglementen ( Urk.  30) und seine Honorarnote ( Urk.  31) ein. Das Doppel der Stellungnahme des Klägers vom 15. Mai 2020 (Urk. 30) wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.  32).
  7. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen). 1.2      Weil die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 2/2), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) - sachlich zuständig.
  9. 2.1      Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass eine allfällige Kürzung von Inva li denleistungen der beruflichen Vorsorge wegen Überentschädigung vom mut mass lich entgangenen Verdienst abhängig sei (Urk. 1 S. 7). Das Vorsorge regle ment der Beklagten habe in seiner ab
  10. Januar 2006 massgebenden Fassung der Rechts lage widersprechend den «mutmasslich entgangenen massgebenden Jahres lohn gemäss Vorsorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» für mass geblich erklärt. Dies sei ab
  11. Januar 2014 zu «entgangener massgebender Jahreslohn zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» geändert worden. Die ursprüng liche Reglementsbe stimmung beschränke den entgangenen Verdienst auf den jenigen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und decke sich damit nicht mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Vorsorge gemäss der alten Fassung von Art.  24 Abs.  1 der Ver ord nung über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVV2). Dadurch werde er schlechter gestellt, weshalb die ge setzliche Überent schädigungsberechnungsgrundlage zur Anwendung zu gelan gen habe (Urk.   30 S.   2). Gegen die Überentschädigungsberechnung der Beklagten sei sodann einzu wenden, dass sie bezüglich des mutmasslich entgangenen Ver dienstes zu Unrecht von einem Grundgehalt von Fr. 54'770.-- ausgegangen sei (Urk.  1 S. 6 ff. , Urk. 21 S. 4). Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von Art. 24 Abs. 6 BVV2 das hypothetische Einkommen zu verstehen sei, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stelle (Urk. 1 S. 8-9). Im Sinne einer Vermutung sei davon auszugehen, dass das im invaliden ver siche rungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 6 BVV2 entspreche (Urk. 1 S. 9, Urk. 21 S. 3). Er habe von 1987 bis 2002 als Hilfsmaler für die D.___ AG gearbeitet (Urk. 1 S. 3, S. 9, Urk. 21 S. 4). Im IV-Verfahren habe das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bezüglich Validenein kommen die von ihm in den Jahren 2000 bis 2002 bei der D.___ AG erzielten Einkommen berück sich tigt . So habe das Gericht ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 80'720.-- ermittelt (Urk. 1 S. 9). Im Verlaufe des IV-Verfahrens habe sich heraus gestellt, dass bei den von der D.___ AG angegebenen Löhnen auch Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen enthalten gewesen seien. Mit Urteil vom 18. März 2015 habe das Bundesgericht das Validenein kommen deshalb auf Fr. 71'391.-- festgelegt (Urk. 1 S. 10). Darauf sei auch bei der Überentschädi g ungs berechnung abzustellen. Nicht massge bend seien dem gegenüber die bei seinen Arbeitsstellen ab März 2003 (u. a. bei der Y.___ AG) erzielten Einkünfte (Urk. 1 S. 9-10, Urk. 21 S. 3). Aufgrund seiner gesund heit lichen Beein trächtigungen habe er bei diesen Anstel lungen weniger arbeiten können (Urk. 1 S. 9-10). Deshalb sei auch sein Verdienst geringer ausgefallen (Urk. 1 S. 10). So mit sei bezüglich einer allfälligen Kürzung seiner Invaliden leistungen aus beruf licher Vorsorge wegen Überentschädigung von einem Grund ge halt von mindes tens Fr. 71'391.-- auszugehen. Die Kinder- und Ausbildungs zu lagen seien hinzu zu schlagen (Urk. 1 S. 10). Die so durchge führte Überentschä di gungs berechnung ergebe, dass sich lediglich Renten kürzungen wegen Überent schädigung im Zeit raum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 im Umfang von max. 16 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 im Umfang von max. 10 % rechtfertigen würden. Die von der Beklagten vorgenommenen Rentenkürzungen seien folglich widerrecht lich. Die Sache sei zur Neuberechnung und Festlegung der Höhe der Invaliden leistungen an die Beklagte zurückzuweisen (Urk. 1 S. 12). 2.3      Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keine Klageantwort eingereicht. Ihrem Schreiben vom 31. März 2017 kann aber entnommen werden, dass sie bei der Überentschädigungsberechnung mit einem gestützt auf den Lohn des Klägers bei der D.___ AG ermittelten mutmasslich entgangenen Ver dienstes nicht einverstanden war . Sie führte dazu aus, dass weder der Kläger noch die Y.___ AG in der Zeit, als der Kläger vom 1. August 2004 bis 30. Juni 2005 bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, auf dieser Lohn basis Spar- und Risikobeiträge einbezahlt hätten. Die Überentschädigungs berech nung gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 sei daher korrekt und werde weiterhin die Grundlage für die Ausrichtung der Invalidenleistungen an den Kläger bilden (Urk. 11/10). 3 .      3.1      3.1.1      Nach Art. 34a Abs. 1 BVG in der von 1. Januar   2003 bis
  12. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Ver hinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusam men treffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 BVV2 in der von 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorge ein rich tung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusam men mit anderen an rechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich ent ga ngenen Verdienstes übersteigen. 3.1.2      Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit dies e zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Art.  54 des Bundesgesetzes über die Militär versicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.      Art. 24 BVV2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vor sorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses aus rich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert ange rechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus frei willigen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finan ziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein kommen. 3.2      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter dem Begriff « mutmasslich entgangener Verdienst » im Sinne von a Art.  24 Abs.  1 BVV2 (seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG) das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versi cherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invali den leistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruf lichen Vorsorge massgebend und ver bindlich. Das im invalidenversiche rungs rechtlichen Verfahren festgelegte Vali deneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvor sorge rechtlichen Überentschädigungsberechnung Berück sich tigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich ent gangenem Verdienst im Sinne von a Art.  24 Abs.  1 BVV2 ( seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG; BGE 140 V 399 E. 5.2.1 ; BGE 137 V 20  E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich ent gangenen Verdienst nach a Art.  24 Abs.  1 BVV2 (seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG) ent spricht (BGE 143 V 91 E. 3.2 , 144 V 166 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 9C_819/2018 vom 2
  13. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen ) . 3 . 3      Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge sind die Vorsorgeeinrich tungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnis mässig keit) in der Gestaltung ihrer Leistungen frei (Art. 49 Abs. 1 BVG; Urteil des Bun desgerichts 9C_563/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Art. 34a BVG wird in Art. 49 Abs. 2 BVG nicht aufgeführt. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV2, sondern die reglemen tari schen Be stimmungen ( U rteil des Bundesgerichts 9C_8 55 /2013 vom 3 .  Juli 2014 E.  4 .2 ). Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereic h können die Vorsorge einrichtun gen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Be ach tung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (recht sgleiche Behand lung, Willkürver bot, Verhältnismässigkeit) anders regeln ( U rteil des Bundes gerichts 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). In ihren Reglementen können die Vorsorgeeinrichtungen namentlich eine abweichende Überentschädigungs grenze, welche sich zum Bei spiel statt nach dem mutmasslich entgangenen Ver dienst nach dem zuletzt be zogenen Lohn oder dem letzten ver sicherten Lohn richtet , festlegen (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 10 zu Art. 3 4a BVG).      Die obligatorischen An sprüche müssen jedoch gewahrt bleiben ( U rteil e des Bundesgerichts 9C_37/2010 vom 4. August 2010 E. 2.3 und 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). Die Vorsorgeeinrichtung hat dafür den Nachweis zu erbringen. Bei umhüllenden Vorsorgelösungen hat die Vorsorgeeinrichtung durch eine Schattenrechnung die Einhaltung der BVG-Minimalvorschriften zu belegen (vgl. dazu: Hürzeler, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 34a BVG). 3.4
  14. 4 .1      Von
  15. Januar 2006 bis 3
  16. Dezember 2010 bestand gemäss Art.  22 Abs.  1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Leistungskürzung die folgende Re gelung (Urk. 27/5-6) :      Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinterlassenen mehr als 90  % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns gemäss Vor sorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurich tenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmun gen sinngemäss angewandt.      Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet.      Die Altersleistungen werden in gleicher Weise gekürzt, solange Leistungen der Unfall- oder der Militärversicherung erbracht werden oder falls die Altersleis tungen eine Invalidenrente ablösen .
  17. 4 .2      Von
  18. Januar 2011 bis 3
  19. Dezember 201 2 lautete Art.  22 Abs.  1 des Vorsorge reglements der Beklagten wie folgt (Urk. 27/4) :      Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinterlassenen mehr als 90  % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns gemäss Vor sorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurich tenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmun gen sinngemäss angewandt.      Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet.
  20. 4 .3      Ab
  21. Januar 201 3 ist in Art.  22 Abs.  1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Leistungskürzung folgendes geregelt (Urk. 27/1- 3 ) :      Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen gemäss Vorsorgeplan zusammen mit anderen anrechenbaren Ein künf ten für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinter lassenen mehr als 90  % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns zuzüglich all fälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr über schritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmungen sinngemäss an gewandt.      Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet. 3 .5      Die Frage nach der Überentschädigung ist jeweils nach jenem Reglement zu beur teilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überentschädi gung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 9 3 E. 3, 122 V 316 E. 3c).
  22. 4.1      Die Beklagte setzte bei der Überentschädigung sberechnung beim mutmasslich entgangenen Verdienst ein Grundgehalt bei Beginn der Leistung in der Höhe von Fr. 54'770.-- sowie Kinder - und Ausbildungs zulagen ein (Urk. 11/30). Der Kläger stellt sich dem gegenüber auf den Standpunkt, dass das Grundgehalt mindestens Fr. 71'391.-- betra gen müsse ( Urk. 1 S. 10 ) .      Strittig und zu prüfen ist daher , ob Beklagte bei ihrer Überentschädigungsbe rech nung zu Recht von einem Grundgehalt in der Höhe von Fr. 54'770. -- aus gegan gen ist. 4.2      Der Vorsorgefall Invalidität ist beim Kläger am
  23. Juli 2006 eingetreten (vgl. Urk. 13/695 ). Für die Bestimmung der ihm zustehenden Invalidenleistungen aus der (weitergehenden) beruflichen Vorsorge sind damit die ab 1. Januar 2006 gel tenden Vorsorgereglement e massgebend. In den von
  24. Januar 2006 bis 31. Dezem ber 2012 gültig gewesenen Reglementen wird bei der Leistungskürzung als Ver gleichs basis auf den mutmass lich ent gangenen massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan zuzüglich all fälliger Kinderzulagen abgestellt (Urk.   27 /4-6) . In den Reglementen ab 1. Januar 2013 ist von mutmasslich entgangene m massge ben de m Jahreslohn zuzüglich all fälliger Kinderzulagen die Rede (Urk.   27/1-3). Dass sich der massgebende Jahreslohn (welcher gemäss Art. 6 Abs. 1 des Reglements Grundlage für die Bestimmung des versicherten Lohns bildet) auf den tatsächlich erzielten Lohn bezieht und nicht mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst ( dem hypothetisch im Gesundheitsfall erzielten Verdienst) gleichgesetzt werden kann, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Reglement (insbesondere aus Art. 6) und entspricht auch der im Gesetz verwendeten Terminologie (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG, Art. 3 BVV2). Demnach hat die Be klagte gemäss dem jeweiligen Reglements wortlaut bezüglich Leistungskürzung von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 eine von Art. 34a BVG und a Art. 24 BVV2 abweichende Regelung getroffen , was der Kläger gemäss seiner Stellung nahme vom 15. Mai 2020 ebenfalls so sah (Urk. 30 S. 2). Entgegen seiner Ansicht (Urk. 30 S. 2), ist d ies auch für die Regle mente ab 1. Januar 2013 zu bejahen. Dass in diesen Reglementen nur noch vom massgebenden Jahreslohn und nicht mehr vom massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan gesprochen wird, ändert daran nichts . Dass die Beklagte in ihren ab 1.   Januar 2013 gültigen Reglementen a Art. 24 BVV2 auch bezüglich der regle mentarischen Leistungen für anwendbar erklär en wollte , lässt sich aus der Neu formulierung ab 1. Januar 2013 nicht ableiten . Daraus folgt, dass bezüglich der reglementarischen Leistungen ab 1. Januar 2013 für die Überent schädigungs be rechnung immer noch der massgebende Jahreslohn gemäss Vor sorgeplan zu ver wenden ist . Gemäss den Akten der Beklagten hat dieser Lohn Fr. 54'777. -- be tragen (Urk. 11/17, Urk. 11/32). Die Beklagte hat mithin zu Recht die sen Lohn für ihre Überentschädigungsberechnung (Urk. 11/30) verwendet .      Wie der Kläger zutreffend aus führte , decken sich die früheren Reglements be stimmungen nicht mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Vorsorge ge mäss a Art. 24 Abs. 1 BVV2 . Daraus leitet e er ab, dass anstelle der Regle ments bestimmungen a Art. 24 BVV2 zur Anwendung kommen müsse (Urk. 30 S.   2) . Hierbei kann ihm nicht gefolgt werden, da die Beklagte bezüglich ihrer regle mentarischen Regelung nicht an Art. 34a BVG und a Art. 24 BVV2 gebunden war , sofern die Minimalstandards (E. 3.3) erfüllt sind . D ie Leistungen nach der regle mentarischen Überentschädi gungs berechnung dürfen aber nicht tiefer sein als die   nach den Mindestvorschriften des BVG ermittelten. Diesbezüglich macht der Kläger indes nicht geltend , dass er die aufgrund einer Schattenrechnung errechnete gesetzliche Minimalleistung nicht erhalte. D ies ist auch nicht anzu nehmen , weil im vorliegenden Fall der reglementarische ver sicherte Verdienst (Fr.   41'870.-- ) im Vergleich zum versicherten Verdienst ge mäss Art. 8 Abs. 1 BVG (Fr. 32'195.--) deutlich höher ist (Urk. 11/17 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 6 ) .
  25. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt:
  26. Die Klage wird abgewiesen.
  27. Das Verfahren ist kostenlos.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Bivetti - inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie - Bundesamt für Sozialversicherungen
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstH übscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00018

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

28. September 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen gegen inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1956, ist verheiratet und Vater dreier Kinder, geboren 1992, 1994 und 1997 (Urk. 1 3/1-2). Er arbeitete zuletzt vom

1. August 2004 bis 30. Juni 2005 für die Y.___ AG und war dadurch bei inVor Vorsorge einrichtung Industrie (vormals Pensionskasse der Z.___ AG) berufs vorsorgeversichert (Urk. 2/6, Urk. 13/33, Urk. 13/35). Am 28. Oktober 2005 mel dete er sich unter Hinweis auf Nacken-, Rücken-, und Kreuzschmerzen sowie eine Diskushernie im Halsbereich bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1-7). Nach durchgeführten Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 12. Dezem ber 2011 mit Wirkung ab 1. August 2009 eine Viertelsrente und akzessorisch Kinderrenten für seine drei Kinder zu (Urk. 13/525-526). Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2012 Beschwerde beim Versicherungs gericht des Kantons St. Gallen (Urk. 13/540-561). Mit Urteil vom 30. Juni 2014 hob das Versiche rungs gericht des Kantons St. Gallen die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 12. Dezember 2011 auf und sprach X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine ganze Invalidenrente sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertels rente zu (Urk. 13/695). Die IV-Stelle St. Gallen erhob gegen dieses Urteil am 22. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 13/702-706). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015 wurde das Urteil des Versicherungs ge richts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2014 und die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 12. Dezember 2011 insoweit abgeändert, als X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 13/787). 1.2

In der Folge gelangte X.___ m it Schreiben vom 6. November 2015 an die inVor Vor sorgeeinrichtung Industrie und beantragte die Ausrichtung einer Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 11/38). Nach der Anspruchsprüfung

teilte die inV or Vorsorgeein rich tung Industrie X.___

mit Schreiben vom 17. Juni 2016 mit , dass er rück wirkend ab 1. Juli 2006 Anspruch auf wegen Überent schädigung ge kürzten Invaliden leistungen habe (Urk. 11/2 6 , Urk. 11/27 -3 3 ). Daraufhin ersuchte

X.___ die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie am 20. Juni 2016 um eine Neu berechnung der ihm z ustehenden Invalidenleistungen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die inVor Vorsorge ein richtung Industrie bei ihrer Überentschädigung sberechnung zu Unrecht von einem mutmasslich ent gan genen Verdienst von Fr. 61'130.-- (Grundgehalt von Fr. 54'770.-- zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen)

ausgegangen sei . Der mutmasslich entgan genen Verdienst liege vielmehr bei mindestens Fr. 77'751.-- (Urk. 11/ 1 4). Nach weiteren Schreiben (vgl. Urk. 11/12-13, Urk. 11/16) teilte die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie X.___ schliess lich am 31. März 2017 mit, dass sie ihm weiterhin Inva li denleistungen gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 ausrichten werde (Urk. 11/10). 2.

2.1

Am 1. März 2019 erhob X.___ Klage gegen die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Dem Kläger sei vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 eine ganze, um max. 16% wegen Überentschädigung gekürzte Invalidenrente, zuzüglich einer je weils ganzen, um max. 16% wegen Überentschädigung gekürzten Invali den-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzu sprechen. Dem Kläger sei vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 eine ganze, um max. 10% wegen Überentschädigung gekürzte Invalidenrente, zuzüglich einer je weils ganzen, um max. 10% wegen Überentschädigung gekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzusprechen. Dem Kläger sei vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011 eine ungekürzte ganze Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils ganzen ungekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ zuzusprechen. Dem Kläger sei ab 1. Februar 2011 eine ungekürzte halbe Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils halben ungekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___ , B.___ und C.___ (bis zu deren Ausbildungsende) zuzu sprechen. 2. Die Sache sei zur Neuberechnung und Festlegung der Höhe der Invaliden leistungen an die Beklagte zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 2.2

Die Beklagte reichte innert der mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 4) ange setzten Frist weder eine Klageantwort noch ihre Akten ein. 2.3

Daraufhin zog das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 17. April 2019 (Urk. 6) die vollständigen Akten der Beklagten in Sachen des Klägers (Urk. 11/1-39) sowie die Akten der IV-Stelle

St. Gallen in Sachen des Klägers (Urk. 13) bei. 2.4

Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um zu den vom Gericht beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 14).

Der Kläger liess sich dazu mit Eingabe vom 16. August 2019 (Urk. 21, Urk. 22/8-10 ) vernehmen. Die Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Stellung nahme ein. Mit Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 23) wurde ihr ein Doppel der Stel lungnahme des Klägers vom 16. August 2019 (Urk. 21, Urk. 22/8-10) zugestellt. 2.5

Alsdann wurden mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2020 (Urk. 2 4 ) die ab 1. Januar 2006 gültigen Vorsorgereglemente der Beklagten (Urk. 27/1-6) ein geholt . Am 1 5. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Klägers eine Stellung nahme zu diesen Vorsorgereglementen ( Urk. 30) und seine Honorarnote ( Urk.

31) ein.

Das Doppel der Stellungnahme des Klägers vom 15. Mai 2020 (Urk. 30) wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 32). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen). 1.2

Weil die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 2/2), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer)

- sachlich zuständig. 2. 2.1

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass eine allfällige Kürzung von Inva li denleistungen der beruflichen Vorsorge wegen Überentschädigung vom mut mass lich entgangenen Verdienst abhängig sei (Urk. 1 S. 7). Das Vorsorge regle ment der Beklagten habe in seiner ab 1. Januar 2006 massgebenden Fassung der Rechts lage widersprechend den «mutmasslich entgangenen massgebenden Jahres lohn gemäss Vorsorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» für mass geblich erklärt. Dies sei ab 1. Januar 2014 zu «entgangener massgebender Jahreslohn zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» geändert worden. Die ursprüng liche Reglementsbe stimmung beschränke den entgangenen Verdienst auf den jenigen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und decke sich damit nicht mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Vorsorge gemäss der alten Fassung von Art. 24 Abs. 1 der Ver ord nung über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVV2). Dadurch werde er schlechter gestellt, weshalb die ge setzliche Überent schädigungsberechnungsgrundlage zur Anwendung zu gelan gen habe (Urk.

30 S.

2). Gegen die Überentschädigungsberechnung der Beklagten sei sodann einzu wenden, dass sie bezüglich des mutmasslich entgangenen Ver dienstes zu Unrecht von einem Grundgehalt von Fr. 54'770.-- ausgegangen sei (Urk. 1 S. 6 ff. ,

Urk. 21 S. 4). Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von Art. 24 Abs. 6 BVV2 das hypothetische Einkommen zu verstehen

sei, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stelle (Urk. 1 S. 8-9). Im Sinne einer Vermutung sei davon auszugehen, dass das im invaliden ver siche rungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 6 BVV2 entspreche (Urk. 1 S. 9, Urk. 21 S. 3). Er habe von 1987 bis 2002 als Hilfsmaler für die D.___ AG gearbeitet (Urk. 1 S. 3, S. 9, Urk. 21 S. 4). Im IV-Verfahren habe das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bezüglich Validenein kommen die von ihm in den Jahren 2000 bis 2002 bei der D.___ AG erzielten Einkommen berück sich tigt . So habe das Gericht ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 80'720.-- ermittelt (Urk. 1 S. 9). Im Verlaufe des IV-Verfahrens habe sich heraus gestellt, dass bei den von der D.___ AG angegebenen Löhnen auch Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen enthalten gewesen seien. Mit Urteil vom 18. März 2015 habe das Bundesgericht das Validenein kommen deshalb auf Fr. 71'391.-- festgelegt (Urk. 1 S. 10). Darauf sei auch bei der Überentschädi g ungs berechnung abzustellen. Nicht massge bend seien dem gegenüber die bei seinen Arbeitsstellen ab März 2003 (u. a. bei der Y.___ AG) erzielten Einkünfte (Urk. 1 S. 9-10, Urk. 21 S. 3). Aufgrund seiner gesund heit lichen Beein trächtigungen habe er bei diesen Anstel lungen weniger arbeiten können (Urk. 1 S. 9-10). Deshalb sei auch sein Verdienst geringer ausgefallen (Urk. 1 S. 10). So mit sei bezüglich einer allfälligen Kürzung seiner Invaliden leistungen aus beruf licher Vorsorge wegen Überentschädigung von einem Grund ge halt von mindes tens Fr. 71'391.-- auszugehen. Die Kinder- und Ausbildungs zu lagen seien hinzu zu schlagen (Urk. 1 S. 10). Die so durchge führte Überentschä di gungs berechnung ergebe, dass sich lediglich Renten kürzungen wegen Überent schädigung im Zeit raum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 im Umfang von max. 16 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 im Umfang von max. 10 % rechtfertigen würden. Die von der Beklagten vorgenommenen Rentenkürzungen seien folglich widerrecht lich. Die Sache sei zur Neuberechnung und Festlegung der Höhe der Invaliden leistungen an die Beklagte zurückzuweisen (Urk. 1 S. 12). 2.3

Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keine Klageantwort eingereicht. Ihrem Schreiben vom 31. März 2017 kann aber entnommen werden, dass sie bei der Überentschädigungsberechnung mit einem gestützt auf den Lohn des Klägers bei der D.___ AG ermittelten mutmasslich entgangenen Ver dienstes nicht einverstanden war . Sie führte dazu aus, dass weder der Kläger noch die Y.___ AG in der Zeit, als der Kläger vom 1. August 2004 bis 30. Juni 2005 bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, auf dieser Lohn basis Spar- und Risikobeiträge einbezahlt hätten. Die Überentschädigungs berech nung gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 sei daher korrekt und werde weiterhin die Grundlage für die Ausrichtung der Invalidenleistungen an den Kläger bilden (Urk. 11/10). 3 .

3.1

3.1.1

Nach Art. 34a Abs. 1 BVG in der von 1. Januar

2003 bis

31. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Ver hinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusam men treffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 BVV2 in der von 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorge ein rich tung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusam men mit anderen an rechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich ent ga ngenen Verdienstes übersteigen. 3.1.2

Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit dies e zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) Anwendung.

Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Art. 54 des Bundesgesetzes über die Militär versicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.

Art. 24 BVV2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vor sorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses aus rich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert ange rechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus frei willigen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finan ziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein kommen. 3.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter dem Begriff « mutmasslich entgangener Verdienst » im Sinne von

a Art. 24 Abs. 1 BVV2 (seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG)

das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versi cherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invali den leistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruf lichen Vorsorge massgebend und ver bindlich. Das im invalidenversiche rungs rechtlichen Verfahren festgelegte Vali deneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvor sorge rechtlichen Überentschädigungsberechnung Berück sich tigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich ent gangenem Verdienst im Sinne von a Art. 24 Abs. 1 BVV2 ( seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG; BGE 140 V 399 E. 5.2.1 ; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich ent gangenen Verdienst nach

a Art. 24 Abs. 1 BVV2

(seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG) ent spricht (BGE 143 V 91 E. 3.2 , 144 V 166 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts 9C_819/2018 vom 2 8. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen ) . 3 . 3

Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge sind die Vorsorgeeinrich tungen im Rahmen von

Art. 6 und

Art. 49 Abs. 2 BVG

sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnis mässig keit) in der Gestaltung ihrer Leistungen frei (Art. 49 Abs. 1 BVG; Urteil des Bun desgerichts 9C_563/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Art. 34a BVG wird in Art. 49 Abs. 2 BVG nicht aufgeführt. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV2, sondern die reglemen tari schen Be stimmungen ( U rteil des Bundesgerichts

9C_8 55 /2013 vom 3 . Juli 2014 E. 4 .2 ). Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereic h können die Vorsorge einrichtun gen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Be ach tung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (recht sgleiche Behand lung, Willkürver bot, Verhältnismässigkeit) anders regeln

( U rteil des Bundes gerichts

9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). In ihren Reglementen können die Vorsorgeeinrichtungen namentlich eine abweichende Überentschädigungs grenze, welche sich zum Bei spiel statt nach dem mutmasslich entgangenen Ver dienst nach dem zuletzt be zogenen Lohn oder dem letzten ver sicherten Lohn richtet , festlegen (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 10 zu Art. 3 4a BVG).

Die obligatorischen An sprüche müssen jedoch gewahrt bleiben ( U rteil e

des Bundesgerichts 9C_37/2010 vom 4. August 2010 E. 2.3 und 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). Die Vorsorgeeinrichtung hat dafür den Nachweis zu erbringen. Bei umhüllenden Vorsorgelösungen hat die Vorsorgeeinrichtung durch eine Schattenrechnung die Einhaltung der BVG-Minimalvorschriften zu belegen (vgl. dazu: Hürzeler, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 34a BVG). 3.4 3. 4 .1

Von 1. Januar 2006 bis 3 1. Dezember 2010 bestand gemäss

Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Leistungskürzung die folgende Re gelung

(Urk. 27/5-6) :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinterlassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns gemäss Vor sorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurich tenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmun gen sinngemäss angewandt.

Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet.

Die Altersleistungen werden in gleicher Weise gekürzt, solange Leistungen der Unfall- oder der Militärversicherung erbracht werden oder falls die Altersleis tungen eine Invalidenrente ablösen . 3. 4 .2

Von 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 201 2

lautete

Art. 22 Abs. 1 des Vorsorge reglements der Beklagten wie folgt

(Urk. 27/4) :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinterlassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns gemäss Vor sorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurich tenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmun gen sinngemäss angewandt.

Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet. 3. 4 .3

Ab 1. Januar 201 3

ist in

Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Leistungskürzung folgendes geregelt (Urk. 27/1- 3 ) :

Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen gemäss Vorsorgeplan zusammen mit anderen anrechenbaren Ein künf ten für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinter lassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns zuzüglich all fälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr über schritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmungen sinngemäss an gewandt.

Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet. 3 .5

Die Frage nach der Überentschädigung ist jeweils nach jenem Reglement zu beur teilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überentschädi gung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 9 3 E. 3, 122 V 316 E. 3c). 4.

4.1

Die Beklagte setzte bei der Überentschädigung sberechnung beim mutmasslich entgangenen Verdienst ein Grundgehalt bei Beginn der Leistung in der Höhe von Fr. 54'770.-- sowie Kinder

- und Ausbildungs zulagen ein (Urk. 11/30). Der Kläger stellt sich dem gegenüber auf den Standpunkt, dass das Grundgehalt mindestens Fr. 71'391.-- betra gen müsse ( Urk. 1 S. 10 ) .

Strittig und zu prüfen ist daher , ob Beklagte bei ihrer Überentschädigungsbe rech nung zu Recht von einem Grundgehalt in der Höhe von Fr. 54'770. -- aus gegan gen ist. 4.2

Der Vorsorgefall Invalidität ist beim Kläger am

1. Juli 2006 eingetreten (vgl. Urk. 13/695 ). Für die Bestimmung der ihm

zustehenden Invalidenleistungen aus der (weitergehenden) beruflichen Vorsorge sind damit die ab 1. Januar 2006

gel tenden Vorsorgereglement e massgebend.

In den von

1. Januar 2006 bis 31. Dezem ber 2012 gültig gewesenen Reglementen wird bei der Leistungskürzung als Ver gleichs basis auf den mutmass lich ent gangenen massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan zuzüglich all fälliger Kinderzulagen abgestellt (Urk.

27 /4-6) . In den Reglementen ab 1. Januar 2013 ist von mutmasslich entgangene m massge ben de m Jahreslohn zuzüglich all fälliger Kinderzulagen

die Rede (Urk.

27/1-3).

Dass sich der massgebende Jahreslohn (welcher gemäss Art. 6 Abs. 1 des Reglements Grundlage für die Bestimmung des versicherten Lohns bildet) auf den tatsächlich erzielten Lohn bezieht und nicht mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst ( dem hypothetisch im Gesundheitsfall erzielten Verdienst) gleichgesetzt werden kann, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Reglement (insbesondere aus Art. 6) und entspricht auch der im Gesetz verwendeten Terminologie (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG, Art. 3 BVV2). Demnach hat die Be klagte gemäss dem jeweiligen Reglements wortlaut bezüglich Leistungskürzung von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 eine von Art. 34a BVG und a Art. 24 BVV2 abweichende Regelung getroffen , was der Kläger gemäss seiner Stellung nahme vom 15. Mai 2020 ebenfalls so sah (Urk. 30 S. 2). Entgegen seiner Ansicht (Urk. 30 S. 2), ist d ies auch für die Regle mente ab 1. Januar 2013

zu bejahen. Dass in diesen Reglementen nur noch vom massgebenden Jahreslohn und nicht mehr vom massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan gesprochen

wird, ändert daran nichts . Dass die Beklagte in ihren ab 1.

Januar 2013 gültigen Reglementen

a Art. 24 BVV2 auch bezüglich der regle mentarischen Leistungen für anwendbar erklär en

wollte , lässt sich aus der Neu formulierung ab 1. Januar 2013 nicht ableiten . Daraus folgt, dass bezüglich der reglementarischen Leistungen ab 1. Januar 2013 für die Überent schädigungs be rechnung immer noch der massgebende Jahreslohn gemäss Vor sorgeplan zu ver wenden ist . Gemäss den Akten der Beklagten hat dieser Lohn Fr. 54'777. -- be tragen (Urk. 11/17, Urk. 11/32). Die Beklagte hat mithin zu Recht die sen Lohn für ihre Überentschädigungsberechnung (Urk. 11/30) verwendet .

Wie der Kläger zutreffend aus führte , decken sich die früheren Reglements be stimmungen nicht mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Vorsorge ge mäss a Art. 24 Abs. 1 BVV2 . Daraus leitet e er ab, dass anstelle der Regle ments bestimmungen a Art. 24 BVV2 zur Anwendung kommen müsse (Urk. 30 S.

2) . Hierbei kann ihm nicht gefolgt werden, da die Beklagte bezüglich ihrer regle mentarischen Regelung nicht an Art. 34a BVG und a Art. 24 BVV2

gebunden war , sofern die Minimalstandards (E. 3.3) erfüllt sind . D ie Leistungen nach der regle mentarischen Überentschädi gungs berechnung dürfen aber nicht tiefer sein als die

nach den Mindestvorschriften des BVG ermittelten. Diesbezüglich macht der Kläger indes nicht geltend , dass er die aufgrund einer Schattenrechnung errechnete gesetzliche Minimalleistung nicht erhalte. D ies ist auch nicht anzu nehmen , weil im vorliegenden Fall der

reglementarische ver sicherte Verdienst (Fr.

41'870.-- ) im Vergleich zum versicherten Verdienst ge mäss Art. 8 Abs. 1 BVG (Fr. 32'195.--) deutlich höher ist (Urk. 11/17 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 6 ) . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Bivetti - inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstH übscher