Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1952, gelernter Maler, meldete sich am 2 4. September 1993 (Eingangsdatum) wegen Kn ie beschwerden links beim IV-Sekretariat des Kanto ns Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 3 0. März 1995 sprach die IV-Stelle Graubünden ihm mit Wir kung ab dem 1. Oktober 1993 eine halbe Rente der Invalidenv ersi cherung zu ( Urk. 1 0/1/115). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 1995 erhöhte sie die bisherige halbe Rente vom
1. Oktober 1994 bis zum 3 0. Juni 1995 auf eine ganze Rente ( Urk. 10/1/154).
Mit Verfügung vom 2 9. Mai 1996 sprach die IV-Stelle Graubünden dem Versicherten
mit Wirkung ab dem 1. November 1995 bei einem ermittelten In validitätsgrad von 56 % erneut eine halbe Rente zu ( Urk. 10/1/181). In der Folge bes tätigte sie den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente mehrfach ( Urk. 10/1/195, Urk. 10/1/215, Urk. 10/9 und
Urk. 10/25). 1.2
Ab dem 2 7. November 1995
war der Versicherte in einem 50%-Pensum
als Farbenfachverkäufer
bei d er Y.___ AG tätig ( Urk. 10/1/159-164) . Vom 1. Januar 2008 bis zur ordentlichen Pensionierung per 2 8. Februar 2017 war er in der gleichen Funktion und im gleichen Pensum
bei der Z.___ AG , welche die Y.___ AG übernommen hatte, angestellt und dadurch
bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert ( Urk. 7/6 und Urk. 10/40 ; www.zefix.ch
) .
Am 1. April 2008 tätigte der Versicherte bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life einen Vorbezug für Wohneigentum im Umfang von Fr. 49'000.-- ( Urk. 7/11). 1.3
Am 2 1. April 2015 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden unter Hinweis auf bei einem Unfall am 2 0. J anuar 2012 zugezogene Schulter- und Nackenbeschwerden ein Rentenerhöhungsgesuch
( Urk. 10/32).
Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2017 sprach die IV-Stelle Graubünden ihm mit Wirkung vom
1. April bis zum 3 1. Oktober 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und vom
1. November 2015 bis zum Zeitpunkt der Pen sionierung am 2 8. Februar 2017 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % wiederum eine h al be Invalidenrente zu ( Urk. 10/73 und Urk. 10/76 ).
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 teilte die Swiss Life AG dem Versicherten mit, dass die Erhöhung seiner Erwerbsunfähigkeit auf derselben Krankheit basiere, die schon bei Eintritt in den Vorsorgevertrag mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life bestanden habe. Des Weiteren sei die Wartefrist von 24 Monaten für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erreicht worden. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life sei für die Erhöhung der Invalidenrente daher
nicht leistungspflichtig ( Urk. 2/10). M it Schreiben vom 2 9. Mai 2018 forderte der Versicherte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf, ihm eine (höhere) jährliche Altersrente von Fr. 11 ' 552 .-- auszurichten . Dies unter Hinweis darauf, dass er vom 2 6. November 2014 bis
zu seiner Pensionierung am 2 8. Februar 2017 voll umfänglich arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 2/19 ). Mit Schreiben vom 21. November 2018 verneinte die Swiss Life AG
einen entsprechenden Anspruch des Versicherten ( Urk. 2/24 ).
2.
Am 1 8. Januar 2019 erhob der Versicherte Klage gegen die Swiss Life AG res pektive die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. März 2017 bis zum Tod eine jährliche Rente von zumindest Fr. 11'552.--, vierteljährlich vorschüssig z ahlbar, zu bezah len ( Urk. 1 ). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1 1. Februar 2019 die Abweisung der Klage ( Urk. 6). Mit Replik vom 1 7. Mai 2019 h ielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest ( Urk. 16). Die Beklagte teilte am 2. Juli 2019 mit, dass sie auf eine Stellungn ahme zur Replik verzichte und am Antrag auf Klage abweisung festhalte ( Urk. 19). Dies wurde dem Kläger am 3. Juli 2019 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähig keit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwi schen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbei tsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beein trächtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 und 141 V
127 E. 5.3.2). 1.4
Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit . a BVG haben Männer, die das 6 5. Altersjahr zurück gelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. 1.5
Erreicht eine im Sinne der IV invalide Person das ordentliche Pensionierungsalter als Bezüger einer Invalidenrente, so wird die sich aufgrund des obligatorischen Teils des Altersguthabens (BVG) ergebende Altersrente mit der gemäss BVG mass gebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zu der sich aufgrun d dieses Vorsorgeregle ments erg ebenden Altersrente ausbezahlt ( Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 7/16). 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass er wegen eines krank heitsbedingten Schulterleidens und Nackenbesch werden ab dem 2 6. November 2014
a r beitsunfähig geworden und – ausser während eines kurzen, erfolglosen Arbeitsversuchs -
bis zu seiner ordentlichen Pensionierung am 28. Februar 2017 geblieben sei. Infolgedessen habe er von der Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin während der maximalen Leistungsdauer von zwei Jahren bis zum 2 3. November 2016 Taggeldleistungen und danach von seiner Arbeitgeberin kulanterweise bis zur Been digung des Arbeitsverhältnisses infolge Pensionierung
Lohn erhalten. Bei der Pensionierung sei er invalid gewesen. Gemäss Vorsorge ausweis habe er im Invaliditätsfall Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von Fr. 11'552.--. N ach
Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgeregle ments der Beklagten habe er deshalb nicht bloss Anspruch au f eine
Altersrente von Fr. 4'740.-- , sondern zusätzlich auf einen Differ enzbetrag von jährlich Fr. 6'812 .--, zusammen gezählt mithin Fr. 11'552.-- pro Jahr ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass der Kläger von Oktober 1994 bis zu seiner Pensionierung am 2 8. Februar 2017 durchgehend zu 56 % invalid gewesen und entsprechend eine halbe Rente der Invalidenversiche rung erhalten habe. In Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit habe er bei der Z.___ AG eine 50%-Teilzeitstelle angetreten und sei bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2008 ausschliesslich in diesem Umfang vorsorgeversichert gewesen. Demzufolge könne er für die vorbestehende Teilinvalidität von 56 % keine Leistungen der Beklagten beanspruchen. Im Bereich d er von der Beklagten gedeckten beruflichen Vorsorge sei sodann eine Erhöhung des bestehenden Invaliditätsgrades auf 100 % ohne Zusammenhang mit der Ursache der ersten Teilinvalidität eingetreten. Für diese Erhöhung des Invaliditätsgrades sei die Beklagte zwar grundsätzlich leistungspflichtig gewesen . Abgesehen von der gewä hrten Beitragsbefreiung könne der Kläger dafür aber keine Leistungen beanspruchen. Denn spätestens am 3 1. Oktober 2015 habe er seine Resterwerbs fähigkeit wie vor dem Eintritt der komorbiden gesundheitlichen Beschwerden an der linken Schulter wieder erlangt. Die Wartefrist von 24 Monaten für den An spruch auf eine Inval idenrente sei damals noch nicht abgelaufen gewesen. Im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten habe der Kläger das Pensionierungsalter somit nicht als Invalid er im Sinne der IV erreicht. Der von ihm angerufene Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgereglements finde
deshalb keine Anwendung . Selbst wenn der Kläger im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten das Pensionierungsalter als invalid erreicht hätte , würde die Anwen dung von Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgereglements aber zu keinen höheren Leis tungen als der laufenden Altersrente führen. Was in Anwendung dieser Bestim mung nämlich verglichen werde, sei en nicht die reglementarische Alters-
und Invalidenrente, sondern die sich aufgrund des obligatorischen Teils des Altersgut habens nach BVG ergebende Altersrente und die gemäss BVG massgebende Invalidenrente . Di e obligatorische Altersrente wäre
dabei höher als eine allfällige obligatorische Invalidenrente, weshalb es keinen Differenzbetrag gä be , welcher der Altersrente hinzugerechnet werden müsste ( Urk. 6 S. 6 ff. ). 2.3
Der Kläger machte in der Replik geltend , dass er entgegen der beklagti schen Behauptung über den 3 1. Oktober 2015 hinaus bis zur ordentlichen Pensionie rung zu 100 % arbeitsunf ähig gewesen sei. Dr. med. A.___ , FMH Allgemeinmedizin, habe dies in der Krankentag-Kontrolle bestätigt. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er von der Beklagten für die vor bestehende Teilinvalidität von 56 %
keine Leistungen beanspruchen könne. Denn der Vorbehalt in der Aufnahme verfügung der Beklagten vom 17. April 2008 , wo nach kein Leistungsanspruch bestehe, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf das Gesundheitsproblem und dessen Folgen gemäss den ihnen vorliegenden ärztli chen Unterlagen zurü ckzuführen sei, sei bis zum 31. D ezember 2012 befristet gewesen ( Urk. 16 S. 3 ff. ). 3. 3.1
Fest steht , dass der Kläger wegen Knie beschwerden links
seit dem 1. Oktober 1993
eine Rente d er Invalidenversicherung bezog . Vom
1. November 1995 bis zum 3 1. März 2015 betrug der Invaliditätsgrad dabei 56 %
( vgl. Sachverhalt E. 1.1 ).
Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2017 sprach ihm die IV-Stelle Gra ubünden mit Wir kung vom
1. April bis zum 3 1. Oktober 2015 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze
und vom 1. November 2015 bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung am 2 8. Februar 2017
wiederum eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (vgl. E. 1.3) . Gemäss der internen Invalidi tätsb em essung betrug der damalige Invaliditätsgrad 58 % ( Urk. 10/67 ). Der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) begründete dies
in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen damit, dass der Kläger nach der wegen einer AC- Gelenksarthropathie ,
Bicepstendinopathie und L äsion des Supraspinatus rechts durchgeführte n Schulteroperation
vom 2 7. November 2014 bis zum 1 6. August 2015 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 1 7. August 2015 sei er in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher er lediglich gelegentlich Lasten bis 5 kg zu heben oder zu tragen habe, jedoch wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Da eine deutlich verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität bestehe, sei ihm die (schon adaptierte) Tätigkeit als Farbverkäufer, welche häufiges Heben und Tragen von Lasten zwischen 10 und 25 kg erfordere, nicht mehr möglich ( Urk. 10/73 und Urk. 10/77/12 -13 ; vgl. auch Urk. 10/40 /5 ). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab dem 1. November 2015 ging die IV-Stelle Graubünden sodann gestützt auf das vor Eintritt des Gesund heitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen des Klägers von einem Validenein kommen von Fr. 80'311.38 und gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung von einem Invalideneinkommen von Fr. 34'018.93 aus . Es resultierte deshalb eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'292.45 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 % ( Fr. 46'292. 45 :
Fr. 80'311.38; Urk. 10/67). 3.2
Diese Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 2 7. Juni 2017 hat der Kläger ausweislich der Akten nicht angefochten. Die genannte medizinische Einschät zung des RAD ist
mit Blick auf die Arbeits fähigkeitsbeurteilung
im Bericht der Uniklinik B.___ vom 4. August 2015 sowie die darin genannten Befunde im Schulterbereich
des Klägers im Übrigen nachvollziehbar
(Urk. 10/56/37-38) .
Nicht zu beanstanden ist auch die Invaliditätsbemessung.
Es ist somit festzuhalten, dass dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Farbverkäufer nach der Schulteroperation vom 2 7. November 2014 bis zur Pensionierung am 2 8. Februar 2017
– wie von Dr. A.___ bescheinigt ( Urk. 2/5) – zwar nicht mehr zumutbar war. Eine behinderungsangepasste Tätig keit hätte er ab dem 1 7. August 2015 aber wieder in einem 50%-Pensum ausüben und damit ein Einkommen von Fr. 34'018.93 erzielen können. 3.3
Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1992 ( Urk. 10/1/31 -32 ) , deren Ursache (Kniebeschwerden links ) zur Invalidität von 56 % führte , war der Kläger bei der Vorsorgeeinrichtung seiner damaligen
Arbeitgeberin, de r Stiftung Montalin , berufsvorsorgeversichert ( Urk. 1 0 /1/27-29 und Urk. 10/69) . Aufgrund
der Invalidität von 56 % hatte er deshalb
gegenüber dieser Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Invalidenleistungen (vgl. E. 1.1 ) . Dass er von der Stiftung Montalin tatsächlich Invalidenleistungen bezog , geht aus deren Schr eiben vom 3. April 2017 hervor ( Urk. 10/69). 3.4
Bei der Z.___ AG war der Kläger ab dem
1. Januar 2008 in einem Pen sum von 50 % tätig ( Urk. 10/40) und bei der Beklagten für ein diesen Beschäfti gungsgrad übersteigendes Pensum
nicht berufsvorsorge versichert (vgl. E. 1.3 und Urk. 7/9 ) . Ein allfälliger Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten konnte demnach lediglich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen.
Ab dem 2 7. November 2014 w ar der Kläger infolge der Schulterope ration vollumfänglich arbeitsunfähig und vom
1. April bis zum 31. Oktober 2015 zu 100 % invalid,
wobei er bis zum 2 3. November 2016 Kran kentaggeldleistungen bezog (vgl. E. 2.1) . G estützt auf
Art. 21 des Vorsorgeregle ments
gewährte die Beklagte ihm daher
na ch Ablauf der Wartefrist von drei Monaten
vom 2 6. Februar 2015 bis zum 2 3. November 2016 die Beitragsbe freiung ( Urk. 6 S. 5 und Urk. 7/ 16 ; vgl. auch Vorsorgeplan, Urk. 7/15 ) . 3.5
Eine n Anspruch auf eine höhere Al tersrente hat die Beklagte
indes zu Recht ver neint. Denn bei Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter betrug der massge bende Invaliditätsgrad gemäss der ausweislich der Akten unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 2 7. Juni 2017
erneut
56 %
respektive allenfalls 58 % ( gemäs s der internen Invali di tätsbe messung ; Urk. 10/67,
Urk. 10/73 und Urk. 10/76 ). Die allfällige Erhöhung des Invaliditätsgrades um 2 % begründet dabei keinen Anspruch auf eine Invaliden rente
der Beklagten (vgl. E. 1.1) . Im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten hat der Kläger
das Pensionierungs alter somit nicht als Invalider im Sinne der IV ( Art. 23 BVG) erreicht.
Im an den Kläger gerichteten Schreiben der Schweizerischen Lebensversiche rungs
- und Rentenanstalt vom 1 7. April 2008 (heute: Swiss Life AG) wurde ferner festgehalten, dass für gewisse üb erobligatorische Versicherungs teile kein Leis tungsanspruch bestehe, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf das Gesundheits problem und dessen Folgen gemäss den ihnen vorliegenden ärztlichen Unterla gen zurückzuführen sei. Dieser Vorbehalt erlösche am 31. Dezember 2012 ( Urk. 7/9) . Nach Erlöschen dieses Vor behalts hätte die Beklagte demnach
auch jene überobligatorischen Leistungen übernehmen müssen , welche auf eine erheb liche Verschlechterung der Kniebeschwerden links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurückzuführen gewesen wären. Dies ändert aber ni chts daran, dass der Kläger lediglich für die verbleibende Restarbeitsfähigkeit bei der Beklagten b erufsvorsorgeversichert war. 3.6
Im Weiteren legte die Beklagte in nachvollziehbar er Weise dar ( Urk. 6 S. 7 ff. ) , dass auch unter der Annah me, dass der Kläger das Pensionierungs alter im Rahmen des Vorsorg everhältnisses mit ihr als invalid erreicht hätte, die Anwen dung von Art. 1 9 Abs. 4 des Vorsorgereglements zu keinen höheren Leistungen als der laufenden Altersrente führen würde. Denn beim gesetzlichen Umwand lungssatz von 6,8 %
( Art. 14 Abs. 2 BVG) ergebe sich aufgrund des obligatori schen Teil s seines Altersguthabens von Fr. 41'436.65 ( Urk. 7/18 ) eine obligato rische Alte rsrente von Fr. 2'817.70 pro Jahr . Beim für die Invalidenrente nach BVG massgebenden Altersguthaben von Fr. 40'890.65
–
hier würden die Altersgutschriften für die fehlenden Jahre nach Eintritt der Invalidität dem Altersguthaben ohne Zinsen gutgeschrieben ( Art. 24 Abs. 3
lit . b BVG) und es gebe keine Teuerungs anpassung/- zulagen ( Art. 36 BVG)
- resultiere bei Anwen dung des massgebenden Um wandlungssatzes von 6,8 % eine In validenrente von Fr. 2'780.55 pro Jahr. Die obligatorische Altersrente sei
daher nicht tiefer als eine allfällige obligatorische Invalidenrente (vgl. E. 1.5). 3.7
Von der vom Kläger beant ragten Parteibefragung ( Urk. 1 S. 2 ), der Einvernahme von Dr. A.___ al s Zeuge ( Urk. 16 S. 3) sowie vom Einholen einer Aus kunft beim Personalbüro der Z.___ AG ( Urk. 16 S. 5) sind schliesslich keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon ab zusehen ist.
Die Klage erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 0/1/115). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 1995 erhöhte sie die bisherige halbe Rente vom
1. Oktober 1994 bis zum 3 0. Juni 1995 auf eine ganze Rente ( Urk. 10/1/154).
Mit Verfügung vom 2 9. Mai 1996 sprach die IV-Stelle Graubünden dem Versicherten
mit Wirkung ab dem 1. November 1995 bei einem ermittelten In validitätsgrad von 56 % erneut eine halbe Rente zu ( Urk. 10/1/181). In der Folge bes tätigte sie den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente mehrfach ( Urk. 10/1/195, Urk. 10/1/215, Urk. 10/9 und
Urk. 10/25).
E. 1.1 ).
Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2017 sprach ihm die IV-Stelle Gra ubünden mit Wir kung vom
1. April bis zum 3 1. Oktober 2015 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze
und vom 1. November 2015 bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung am 2 8. Februar 2017
wiederum eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (vgl. E. 1.3) . Gemäss der internen Invalidi tätsb em essung betrug der damalige Invaliditätsgrad 58 % ( Urk. 10/67 ). Der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) begründete dies
in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen damit, dass der Kläger nach der wegen einer AC- Gelenksarthropathie ,
Bicepstendinopathie und L äsion des Supraspinatus rechts durchgeführte n Schulteroperation
vom 2 7. November 2014 bis zum 1 6. August 2015 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 1 7. August 2015 sei er in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher er lediglich gelegentlich Lasten bis 5 kg zu heben oder zu tragen habe, jedoch wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Da eine deutlich verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität bestehe, sei ihm die (schon adaptierte) Tätigkeit als Farbverkäufer, welche häufiges Heben und Tragen von Lasten zwischen 10 und 25 kg erfordere, nicht mehr möglich ( Urk. 10/73 und Urk. 10/77/12 -13 ; vgl. auch Urk. 10/40 /5 ). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab dem 1. November 2015 ging die IV-Stelle Graubünden sodann gestützt auf das vor Eintritt des Gesund heitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen des Klägers von einem Validenein kommen von Fr. 80'311.38 und gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung von einem Invalideneinkommen von Fr. 34'018.93 aus . Es resultierte deshalb eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'292.45 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 % ( Fr. 46'292. 45 :
Fr. 80'311.38; Urk. 10/67).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.3 und Urk. 7/9 ) . Ein allfälliger Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten konnte demnach lediglich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen.
Ab dem 2 7. November 2014 w ar der Kläger infolge der Schulterope ration vollumfänglich arbeitsunfähig und vom
1. April bis zum 31. Oktober 2015 zu 100 % invalid,
wobei er bis zum 2 3. November 2016 Kran kentaggeldleistungen bezog (vgl. E. 2.1) . G estützt auf
Art. 21 des Vorsorgeregle ments
gewährte die Beklagte ihm daher
na ch Ablauf der Wartefrist von drei Monaten
vom 2 6. Februar 2015 bis zum 2 3. November 2016 die Beitragsbe freiung ( Urk.
E. 1.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit . a BVG haben Männer, die das 6 5. Altersjahr zurück gelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen.
E. 1.5 Erreicht eine im Sinne der IV invalide Person das ordentliche Pensionierungsalter als Bezüger einer Invalidenrente, so wird die sich aufgrund des obligatorischen Teils des Altersguthabens (BVG) ergebende Altersrente mit der gemäss BVG mass gebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zu der sich aufgrun d dieses Vorsorgeregle ments erg ebenden Altersrente ausbezahlt ( Art. 19 Abs.
E. 2 Am 1 8. Januar 2019 erhob der Versicherte Klage gegen die Swiss Life AG res pektive die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. März 2017 bis zum Tod eine jährliche Rente von zumindest Fr. 11'552.--, vierteljährlich vorschüssig z ahlbar, zu bezah len ( Urk. 1 ). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1 1. Februar 2019 die Abweisung der Klage ( Urk. 6). Mit Replik vom 1 7. Mai 2019 h ielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest ( Urk. 16). Die Beklagte teilte am 2. Juli 2019 mit, dass sie auf eine Stellungn ahme zur Replik verzichte und am Antrag auf Klage abweisung festhalte ( Urk. 19). Dies wurde dem Kläger am 3. Juli 2019 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 20).
E. 2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass er wegen eines krank heitsbedingten Schulterleidens und Nackenbesch werden ab dem 2 6. November 2014
a r beitsunfähig geworden und – ausser während eines kurzen, erfolglosen Arbeitsversuchs -
bis zu seiner ordentlichen Pensionierung am 28. Februar 2017 geblieben sei. Infolgedessen habe er von der Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin während der maximalen Leistungsdauer von zwei Jahren bis zum 2 3. November 2016 Taggeldleistungen und danach von seiner Arbeitgeberin kulanterweise bis zur Been digung des Arbeitsverhältnisses infolge Pensionierung
Lohn erhalten. Bei der Pensionierung sei er invalid gewesen. Gemäss Vorsorge ausweis habe er im Invaliditätsfall Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von Fr. 11'552.--. N ach
Art. 19 Abs.
E. 2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass der Kläger von Oktober 1994 bis zu seiner Pensionierung am 2 8. Februar 2017 durchgehend zu 56 % invalid gewesen und entsprechend eine halbe Rente der Invalidenversiche rung erhalten habe. In Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit habe er bei der Z.___ AG eine 50%-Teilzeitstelle angetreten und sei bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2008 ausschliesslich in diesem Umfang vorsorgeversichert gewesen. Demzufolge könne er für die vorbestehende Teilinvalidität von 56 % keine Leistungen der Beklagten beanspruchen. Im Bereich d er von der Beklagten gedeckten beruflichen Vorsorge sei sodann eine Erhöhung des bestehenden Invaliditätsgrades auf 100 % ohne Zusammenhang mit der Ursache der ersten Teilinvalidität eingetreten. Für diese Erhöhung des Invaliditätsgrades sei die Beklagte zwar grundsätzlich leistungspflichtig gewesen . Abgesehen von der gewä hrten Beitragsbefreiung könne der Kläger dafür aber keine Leistungen beanspruchen. Denn spätestens am 3 1. Oktober 2015 habe er seine Resterwerbs fähigkeit wie vor dem Eintritt der komorbiden gesundheitlichen Beschwerden an der linken Schulter wieder erlangt. Die Wartefrist von 24 Monaten für den An spruch auf eine Inval idenrente sei damals noch nicht abgelaufen gewesen. Im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten habe der Kläger das Pensionierungsalter somit nicht als Invalid er im Sinne der IV erreicht. Der von ihm angerufene Art. 19 Abs.
E. 2.3 Der Kläger machte in der Replik geltend , dass er entgegen der beklagti schen Behauptung über den 3 1. Oktober 2015 hinaus bis zur ordentlichen Pensionie rung zu 100 % arbeitsunf ähig gewesen sei. Dr. med. A.___ , FMH Allgemeinmedizin, habe dies in der Krankentag-Kontrolle bestätigt. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er von der Beklagten für die vor bestehende Teilinvalidität von 56 %
keine Leistungen beanspruchen könne. Denn der Vorbehalt in der Aufnahme verfügung der Beklagten vom 17. April 2008 , wo nach kein Leistungsanspruch bestehe, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf das Gesundheitsproblem und dessen Folgen gemäss den ihnen vorliegenden ärztli chen Unterlagen zurü ckzuführen sei, sei bis zum 31. D ezember 2012 befristet gewesen ( Urk. 16 S. 3 ff. ). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Fest steht , dass der Kläger wegen Knie beschwerden links
seit dem 1. Oktober 1993
eine Rente d er Invalidenversicherung bezog . Vom
1. November 1995 bis zum 3 1. März 2015 betrug der Invaliditätsgrad dabei 56 %
( vgl. Sachverhalt E.
E. 3.2 Diese Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 2 7. Juni 2017 hat der Kläger ausweislich der Akten nicht angefochten. Die genannte medizinische Einschät zung des RAD ist
mit Blick auf die Arbeits fähigkeitsbeurteilung
im Bericht der Uniklinik B.___ vom 4. August 2015 sowie die darin genannten Befunde im Schulterbereich
des Klägers im Übrigen nachvollziehbar
(Urk. 10/56/37-38) .
Nicht zu beanstanden ist auch die Invaliditätsbemessung.
Es ist somit festzuhalten, dass dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Farbverkäufer nach der Schulteroperation vom 2 7. November 2014 bis zur Pensionierung am 2 8. Februar 2017
– wie von Dr. A.___ bescheinigt ( Urk. 2/5) – zwar nicht mehr zumutbar war. Eine behinderungsangepasste Tätig keit hätte er ab dem 1 7. August 2015 aber wieder in einem 50%-Pensum ausüben und damit ein Einkommen von Fr. 34'018.93 erzielen können.
E. 3.3 Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1992 ( Urk. 10/1/31 -32 ) , deren Ursache (Kniebeschwerden links ) zur Invalidität von 56 % führte , war der Kläger bei der Vorsorgeeinrichtung seiner damaligen
Arbeitgeberin, de r Stiftung Montalin , berufsvorsorgeversichert ( Urk. 1 0 /1/27-29 und Urk. 10/69) . Aufgrund
der Invalidität von 56 % hatte er deshalb
gegenüber dieser Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Invalidenleistungen (vgl. E. 1.1 ) . Dass er von der Stiftung Montalin tatsächlich Invalidenleistungen bezog , geht aus deren Schr eiben vom 3. April 2017 hervor ( Urk. 10/69).
E. 3.4 Bei der Z.___ AG war der Kläger ab dem
1. Januar 2008 in einem Pen sum von 50 % tätig ( Urk. 10/40) und bei der Beklagten für ein diesen Beschäfti gungsgrad übersteigendes Pensum
nicht berufsvorsorge versichert (vgl. E.
E. 3.5 Eine n Anspruch auf eine höhere Al tersrente hat die Beklagte
indes zu Recht ver neint. Denn bei Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter betrug der massge bende Invaliditätsgrad gemäss der ausweislich der Akten unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 2 7. Juni 2017
erneut
56 %
respektive allenfalls 58 % ( gemäs s der internen Invali di tätsbe messung ; Urk. 10/67,
Urk. 10/73 und Urk. 10/76 ). Die allfällige Erhöhung des Invaliditätsgrades um 2 % begründet dabei keinen Anspruch auf eine Invaliden rente
der Beklagten (vgl. E. 1.1) . Im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten hat der Kläger
das Pensionierungs alter somit nicht als Invalider im Sinne der IV ( Art. 23 BVG) erreicht.
Im an den Kläger gerichteten Schreiben der Schweizerischen Lebensversiche rungs
- und Rentenanstalt vom 1 7. April 2008 (heute: Swiss Life AG) wurde ferner festgehalten, dass für gewisse üb erobligatorische Versicherungs teile kein Leis tungsanspruch bestehe, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf das Gesundheits problem und dessen Folgen gemäss den ihnen vorliegenden ärztlichen Unterla gen zurückzuführen sei. Dieser Vorbehalt erlösche am 31. Dezember 2012 ( Urk. 7/9) . Nach Erlöschen dieses Vor behalts hätte die Beklagte demnach
auch jene überobligatorischen Leistungen übernehmen müssen , welche auf eine erheb liche Verschlechterung der Kniebeschwerden links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurückzuführen gewesen wären. Dies ändert aber ni chts daran, dass der Kläger lediglich für die verbleibende Restarbeitsfähigkeit bei der Beklagten b erufsvorsorgeversichert war.
E. 3.6 Im Weiteren legte die Beklagte in nachvollziehbar er Weise dar ( Urk.
E. 3.7 Von der vom Kläger beant ragten Parteibefragung ( Urk. 1 S. 2 ), der Einvernahme von Dr. A.___ al s Zeuge ( Urk.
E. 4 des Vorsorgereglements aber zu keinen höheren Leis tungen als der laufenden Altersrente führen. Was in Anwendung dieser Bestim mung nämlich verglichen werde, sei en nicht die reglementarische Alters-
und Invalidenrente, sondern die sich aufgrund des obligatorischen Teils des Altersgut habens nach BVG ergebende Altersrente und die gemäss BVG massgebende Invalidenrente . Di e obligatorische Altersrente wäre
dabei höher als eine allfällige obligatorische Invalidenrente, weshalb es keinen Differenzbetrag gä be , welcher der Altersrente hinzugerechnet werden müsste ( Urk.
E. 6 S. 7 ff. ) , dass auch unter der Annah me, dass der Kläger das Pensionierungs alter im Rahmen des Vorsorg everhältnisses mit ihr als invalid erreicht hätte, die Anwen dung von Art. 1
E. 9 Abs. 4 des Vorsorgereglements zu keinen höheren Leistungen als der laufenden Altersrente führen würde. Denn beim gesetzlichen Umwand lungssatz von 6,8 %
( Art.
E. 14 Abs. 2 BVG) ergebe sich aufgrund des obligatori schen Teil s seines Altersguthabens von Fr. 41'436.65 ( Urk. 7/18 ) eine obligato rische Alte rsrente von Fr. 2'817.70 pro Jahr . Beim für die Invalidenrente nach BVG massgebenden Altersguthaben von Fr. 40'890.65
–
hier würden die Altersgutschriften für die fehlenden Jahre nach Eintritt der Invalidität dem Altersguthaben ohne Zinsen gutgeschrieben ( Art. 24 Abs. 3
lit . b BVG) und es gebe keine Teuerungs anpassung/- zulagen ( Art. 36 BVG)
- resultiere bei Anwen dung des massgebenden Um wandlungssatzes von 6,8 % eine In validenrente von Fr. 2'780.55 pro Jahr. Die obligatorische Altersrente sei
daher nicht tiefer als eine allfällige obligatorische Invalidenrente (vgl. E. 1.5).
E. 16 S. 5) sind schliesslich keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon ab zusehen ist.
Die Klage erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00006
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 0. Mai 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel Mätzler & Partner Rechtsanwälte Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1952, gelernter Maler, meldete sich am 2 4. September 1993 (Eingangsdatum) wegen Kn ie beschwerden links beim IV-Sekretariat des Kanto ns Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 3 0. März 1995 sprach die IV-Stelle Graubünden ihm mit Wir kung ab dem 1. Oktober 1993 eine halbe Rente der Invalidenv ersi cherung zu ( Urk. 1 0/1/115). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 1995 erhöhte sie die bisherige halbe Rente vom
1. Oktober 1994 bis zum 3 0. Juni 1995 auf eine ganze Rente ( Urk. 10/1/154).
Mit Verfügung vom 2 9. Mai 1996 sprach die IV-Stelle Graubünden dem Versicherten
mit Wirkung ab dem 1. November 1995 bei einem ermittelten In validitätsgrad von 56 % erneut eine halbe Rente zu ( Urk. 10/1/181). In der Folge bes tätigte sie den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente mehrfach ( Urk. 10/1/195, Urk. 10/1/215, Urk. 10/9 und
Urk. 10/25). 1.2
Ab dem 2 7. November 1995
war der Versicherte in einem 50%-Pensum
als Farbenfachverkäufer
bei d er Y.___ AG tätig ( Urk. 10/1/159-164) . Vom 1. Januar 2008 bis zur ordentlichen Pensionierung per 2 8. Februar 2017 war er in der gleichen Funktion und im gleichen Pensum
bei der Z.___ AG , welche die Y.___ AG übernommen hatte, angestellt und dadurch
bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert ( Urk. 7/6 und Urk. 10/40 ; www.zefix.ch
) .
Am 1. April 2008 tätigte der Versicherte bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life einen Vorbezug für Wohneigentum im Umfang von Fr. 49'000.-- ( Urk. 7/11). 1.3
Am 2 1. April 2015 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden unter Hinweis auf bei einem Unfall am 2 0. J anuar 2012 zugezogene Schulter- und Nackenbeschwerden ein Rentenerhöhungsgesuch
( Urk. 10/32).
Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2017 sprach die IV-Stelle Graubünden ihm mit Wirkung vom
1. April bis zum 3 1. Oktober 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und vom
1. November 2015 bis zum Zeitpunkt der Pen sionierung am 2 8. Februar 2017 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % wiederum eine h al be Invalidenrente zu ( Urk. 10/73 und Urk. 10/76 ).
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 teilte die Swiss Life AG dem Versicherten mit, dass die Erhöhung seiner Erwerbsunfähigkeit auf derselben Krankheit basiere, die schon bei Eintritt in den Vorsorgevertrag mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life bestanden habe. Des Weiteren sei die Wartefrist von 24 Monaten für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erreicht worden. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life sei für die Erhöhung der Invalidenrente daher
nicht leistungspflichtig ( Urk. 2/10). M it Schreiben vom 2 9. Mai 2018 forderte der Versicherte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf, ihm eine (höhere) jährliche Altersrente von Fr. 11 ' 552 .-- auszurichten . Dies unter Hinweis darauf, dass er vom 2 6. November 2014 bis
zu seiner Pensionierung am 2 8. Februar 2017 voll umfänglich arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 2/19 ). Mit Schreiben vom 21. November 2018 verneinte die Swiss Life AG
einen entsprechenden Anspruch des Versicherten ( Urk. 2/24 ).
2.
Am 1 8. Januar 2019 erhob der Versicherte Klage gegen die Swiss Life AG res pektive die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. März 2017 bis zum Tod eine jährliche Rente von zumindest Fr. 11'552.--, vierteljährlich vorschüssig z ahlbar, zu bezah len ( Urk. 1 ). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1 1. Februar 2019 die Abweisung der Klage ( Urk. 6). Mit Replik vom 1 7. Mai 2019 h ielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest ( Urk. 16). Die Beklagte teilte am 2. Juli 2019 mit, dass sie auf eine Stellungn ahme zur Replik verzichte und am Antrag auf Klage abweisung festhalte ( Urk. 19). Dies wurde dem Kläger am 3. Juli 2019 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähig keit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwi schen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbei tsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beein trächtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 und 141 V
127 E. 5.3.2). 1.4
Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit . a BVG haben Männer, die das 6 5. Altersjahr zurück gelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. 1.5
Erreicht eine im Sinne der IV invalide Person das ordentliche Pensionierungsalter als Bezüger einer Invalidenrente, so wird die sich aufgrund des obligatorischen Teils des Altersguthabens (BVG) ergebende Altersrente mit der gemäss BVG mass gebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zu der sich aufgrun d dieses Vorsorgeregle ments erg ebenden Altersrente ausbezahlt ( Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 7/16). 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass er wegen eines krank heitsbedingten Schulterleidens und Nackenbesch werden ab dem 2 6. November 2014
a r beitsunfähig geworden und – ausser während eines kurzen, erfolglosen Arbeitsversuchs -
bis zu seiner ordentlichen Pensionierung am 28. Februar 2017 geblieben sei. Infolgedessen habe er von der Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin während der maximalen Leistungsdauer von zwei Jahren bis zum 2 3. November 2016 Taggeldleistungen und danach von seiner Arbeitgeberin kulanterweise bis zur Been digung des Arbeitsverhältnisses infolge Pensionierung
Lohn erhalten. Bei der Pensionierung sei er invalid gewesen. Gemäss Vorsorge ausweis habe er im Invaliditätsfall Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von Fr. 11'552.--. N ach
Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgeregle ments der Beklagten habe er deshalb nicht bloss Anspruch au f eine
Altersrente von Fr. 4'740.-- , sondern zusätzlich auf einen Differ enzbetrag von jährlich Fr. 6'812 .--, zusammen gezählt mithin Fr. 11'552.-- pro Jahr ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass der Kläger von Oktober 1994 bis zu seiner Pensionierung am 2 8. Februar 2017 durchgehend zu 56 % invalid gewesen und entsprechend eine halbe Rente der Invalidenversiche rung erhalten habe. In Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit habe er bei der Z.___ AG eine 50%-Teilzeitstelle angetreten und sei bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2008 ausschliesslich in diesem Umfang vorsorgeversichert gewesen. Demzufolge könne er für die vorbestehende Teilinvalidität von 56 % keine Leistungen der Beklagten beanspruchen. Im Bereich d er von der Beklagten gedeckten beruflichen Vorsorge sei sodann eine Erhöhung des bestehenden Invaliditätsgrades auf 100 % ohne Zusammenhang mit der Ursache der ersten Teilinvalidität eingetreten. Für diese Erhöhung des Invaliditätsgrades sei die Beklagte zwar grundsätzlich leistungspflichtig gewesen . Abgesehen von der gewä hrten Beitragsbefreiung könne der Kläger dafür aber keine Leistungen beanspruchen. Denn spätestens am 3 1. Oktober 2015 habe er seine Resterwerbs fähigkeit wie vor dem Eintritt der komorbiden gesundheitlichen Beschwerden an der linken Schulter wieder erlangt. Die Wartefrist von 24 Monaten für den An spruch auf eine Inval idenrente sei damals noch nicht abgelaufen gewesen. Im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten habe der Kläger das Pensionierungsalter somit nicht als Invalid er im Sinne der IV erreicht. Der von ihm angerufene Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgereglements finde
deshalb keine Anwendung . Selbst wenn der Kläger im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten das Pensionierungsalter als invalid erreicht hätte , würde die Anwen dung von Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgereglements aber zu keinen höheren Leis tungen als der laufenden Altersrente führen. Was in Anwendung dieser Bestim mung nämlich verglichen werde, sei en nicht die reglementarische Alters-
und Invalidenrente, sondern die sich aufgrund des obligatorischen Teils des Altersgut habens nach BVG ergebende Altersrente und die gemäss BVG massgebende Invalidenrente . Di e obligatorische Altersrente wäre
dabei höher als eine allfällige obligatorische Invalidenrente, weshalb es keinen Differenzbetrag gä be , welcher der Altersrente hinzugerechnet werden müsste ( Urk. 6 S. 6 ff. ). 2.3
Der Kläger machte in der Replik geltend , dass er entgegen der beklagti schen Behauptung über den 3 1. Oktober 2015 hinaus bis zur ordentlichen Pensionie rung zu 100 % arbeitsunf ähig gewesen sei. Dr. med. A.___ , FMH Allgemeinmedizin, habe dies in der Krankentag-Kontrolle bestätigt. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er von der Beklagten für die vor bestehende Teilinvalidität von 56 %
keine Leistungen beanspruchen könne. Denn der Vorbehalt in der Aufnahme verfügung der Beklagten vom 17. April 2008 , wo nach kein Leistungsanspruch bestehe, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf das Gesundheitsproblem und dessen Folgen gemäss den ihnen vorliegenden ärztli chen Unterlagen zurü ckzuführen sei, sei bis zum 31. D ezember 2012 befristet gewesen ( Urk. 16 S. 3 ff. ). 3. 3.1
Fest steht , dass der Kläger wegen Knie beschwerden links
seit dem 1. Oktober 1993
eine Rente d er Invalidenversicherung bezog . Vom
1. November 1995 bis zum 3 1. März 2015 betrug der Invaliditätsgrad dabei 56 %
( vgl. Sachverhalt E. 1.1 ).
Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2017 sprach ihm die IV-Stelle Gra ubünden mit Wir kung vom
1. April bis zum 3 1. Oktober 2015 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze
und vom 1. November 2015 bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung am 2 8. Februar 2017
wiederum eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (vgl. E. 1.3) . Gemäss der internen Invalidi tätsb em essung betrug der damalige Invaliditätsgrad 58 % ( Urk. 10/67 ). Der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) begründete dies
in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen damit, dass der Kläger nach der wegen einer AC- Gelenksarthropathie ,
Bicepstendinopathie und L äsion des Supraspinatus rechts durchgeführte n Schulteroperation
vom 2 7. November 2014 bis zum 1 6. August 2015 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 1 7. August 2015 sei er in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher er lediglich gelegentlich Lasten bis 5 kg zu heben oder zu tragen habe, jedoch wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Da eine deutlich verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität bestehe, sei ihm die (schon adaptierte) Tätigkeit als Farbverkäufer, welche häufiges Heben und Tragen von Lasten zwischen 10 und 25 kg erfordere, nicht mehr möglich ( Urk. 10/73 und Urk. 10/77/12 -13 ; vgl. auch Urk. 10/40 /5 ). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab dem 1. November 2015 ging die IV-Stelle Graubünden sodann gestützt auf das vor Eintritt des Gesund heitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen des Klägers von einem Validenein kommen von Fr. 80'311.38 und gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung von einem Invalideneinkommen von Fr. 34'018.93 aus . Es resultierte deshalb eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'292.45 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 % ( Fr. 46'292. 45 :
Fr. 80'311.38; Urk. 10/67). 3.2
Diese Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 2 7. Juni 2017 hat der Kläger ausweislich der Akten nicht angefochten. Die genannte medizinische Einschät zung des RAD ist
mit Blick auf die Arbeits fähigkeitsbeurteilung
im Bericht der Uniklinik B.___ vom 4. August 2015 sowie die darin genannten Befunde im Schulterbereich
des Klägers im Übrigen nachvollziehbar
(Urk. 10/56/37-38) .
Nicht zu beanstanden ist auch die Invaliditätsbemessung.
Es ist somit festzuhalten, dass dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Farbverkäufer nach der Schulteroperation vom 2 7. November 2014 bis zur Pensionierung am 2 8. Februar 2017
– wie von Dr. A.___ bescheinigt ( Urk. 2/5) – zwar nicht mehr zumutbar war. Eine behinderungsangepasste Tätig keit hätte er ab dem 1 7. August 2015 aber wieder in einem 50%-Pensum ausüben und damit ein Einkommen von Fr. 34'018.93 erzielen können. 3.3
Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1992 ( Urk. 10/1/31 -32 ) , deren Ursache (Kniebeschwerden links ) zur Invalidität von 56 % führte , war der Kläger bei der Vorsorgeeinrichtung seiner damaligen
Arbeitgeberin, de r Stiftung Montalin , berufsvorsorgeversichert ( Urk. 1 0 /1/27-29 und Urk. 10/69) . Aufgrund
der Invalidität von 56 % hatte er deshalb
gegenüber dieser Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Invalidenleistungen (vgl. E. 1.1 ) . Dass er von der Stiftung Montalin tatsächlich Invalidenleistungen bezog , geht aus deren Schr eiben vom 3. April 2017 hervor ( Urk. 10/69). 3.4
Bei der Z.___ AG war der Kläger ab dem
1. Januar 2008 in einem Pen sum von 50 % tätig ( Urk. 10/40) und bei der Beklagten für ein diesen Beschäfti gungsgrad übersteigendes Pensum
nicht berufsvorsorge versichert (vgl. E. 1.3 und Urk. 7/9 ) . Ein allfälliger Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten konnte demnach lediglich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen.
Ab dem 2 7. November 2014 w ar der Kläger infolge der Schulterope ration vollumfänglich arbeitsunfähig und vom
1. April bis zum 31. Oktober 2015 zu 100 % invalid,
wobei er bis zum 2 3. November 2016 Kran kentaggeldleistungen bezog (vgl. E. 2.1) . G estützt auf
Art. 21 des Vorsorgeregle ments
gewährte die Beklagte ihm daher
na ch Ablauf der Wartefrist von drei Monaten
vom 2 6. Februar 2015 bis zum 2 3. November 2016 die Beitragsbe freiung ( Urk. 6 S. 5 und Urk. 7/ 16 ; vgl. auch Vorsorgeplan, Urk. 7/15 ) . 3.5
Eine n Anspruch auf eine höhere Al tersrente hat die Beklagte
indes zu Recht ver neint. Denn bei Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter betrug der massge bende Invaliditätsgrad gemäss der ausweislich der Akten unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 2 7. Juni 2017
erneut
56 %
respektive allenfalls 58 % ( gemäs s der internen Invali di tätsbe messung ; Urk. 10/67,
Urk. 10/73 und Urk. 10/76 ). Die allfällige Erhöhung des Invaliditätsgrades um 2 % begründet dabei keinen Anspruch auf eine Invaliden rente
der Beklagten (vgl. E. 1.1) . Im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten hat der Kläger
das Pensionierungs alter somit nicht als Invalider im Sinne der IV ( Art. 23 BVG) erreicht.
Im an den Kläger gerichteten Schreiben der Schweizerischen Lebensversiche rungs
- und Rentenanstalt vom 1 7. April 2008 (heute: Swiss Life AG) wurde ferner festgehalten, dass für gewisse üb erobligatorische Versicherungs teile kein Leis tungsanspruch bestehe, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf das Gesundheits problem und dessen Folgen gemäss den ihnen vorliegenden ärztlichen Unterla gen zurückzuführen sei. Dieser Vorbehalt erlösche am 31. Dezember 2012 ( Urk. 7/9) . Nach Erlöschen dieses Vor behalts hätte die Beklagte demnach
auch jene überobligatorischen Leistungen übernehmen müssen , welche auf eine erheb liche Verschlechterung der Kniebeschwerden links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurückzuführen gewesen wären. Dies ändert aber ni chts daran, dass der Kläger lediglich für die verbleibende Restarbeitsfähigkeit bei der Beklagten b erufsvorsorgeversichert war. 3.6
Im Weiteren legte die Beklagte in nachvollziehbar er Weise dar ( Urk. 6 S. 7 ff. ) , dass auch unter der Annah me, dass der Kläger das Pensionierungs alter im Rahmen des Vorsorg everhältnisses mit ihr als invalid erreicht hätte, die Anwen dung von Art. 1 9 Abs. 4 des Vorsorgereglements zu keinen höheren Leistungen als der laufenden Altersrente führen würde. Denn beim gesetzlichen Umwand lungssatz von 6,8 %
( Art. 14 Abs. 2 BVG) ergebe sich aufgrund des obligatori schen Teil s seines Altersguthabens von Fr. 41'436.65 ( Urk. 7/18 ) eine obligato rische Alte rsrente von Fr. 2'817.70 pro Jahr . Beim für die Invalidenrente nach BVG massgebenden Altersguthaben von Fr. 40'890.65
–
hier würden die Altersgutschriften für die fehlenden Jahre nach Eintritt der Invalidität dem Altersguthaben ohne Zinsen gutgeschrieben ( Art. 24 Abs. 3
lit . b BVG) und es gebe keine Teuerungs anpassung/- zulagen ( Art. 36 BVG)
- resultiere bei Anwen dung des massgebenden Um wandlungssatzes von 6,8 % eine In validenrente von Fr. 2'780.55 pro Jahr. Die obligatorische Altersrente sei
daher nicht tiefer als eine allfällige obligatorische Invalidenrente (vgl. E. 1.5). 3.7
Von der vom Kläger beant ragten Parteibefragung ( Urk. 1 S. 2 ), der Einvernahme von Dr. A.___ al s Zeuge ( Urk. 16 S. 3) sowie vom Einholen einer Aus kunft beim Personalbüro der Z.___ AG ( Urk. 16 S. 5) sind schliesslich keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon ab zusehen ist.
Die Klage erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl