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BV.2019.00003

Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit; Bindungswirkung, da Renten-verfügung der IV-Stelle nicht offensichtlich unhaltbar

Zürich SozVersG · 2020-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1970 geborene X.___

schloss im Jahr 1991 eine Berufslehre als Büroangestellter ab und war in der Folge in verschiedenen Firmen im kauf männischen Bereich angestellt (Urk. 17/10/1-3). Vom 1. Jul i 2007 bis 30. April 2014 w ar er als Aussendienst mitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und bei der Basler Leben AG berufsvorsorgeversichert (Urk. 26/104-105). D ie Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde

mit einem seit längerer Zeit

dauernden Leistungsrückgang und dem Hinweis auf eine Muskelerkrankung begründet (Urk. 26/106).

Von Mai 2014 bis Januar 2015

bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 26/ 5, 26/ 19, 26/ 23, 26/ 24 f. 26/ 33, 26/ 40, 26/ 46, 26/ 64 f., 26/ 83, 26/ 84) und war im Rahmen

arbeitsmarktlicher Massnahmen des RAV beschäftigt (Urk. 26/71 f.) und dabei über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

berufsvorsorgeversichert. Sodann rechnete die Arbeitslosenkasse i m Juli und August 2014 dem Versicher ten

einen Zwischenverdien s t bei der Z.___ AG als Befrager und Mys tery Shopper auf Stundenlohnbasis an (Urk. 26/ 50, 26/ 55, 26/ 59).

Zwischenzeitlich meldete er sich n ach eine r

Meldung zur Früherfassung (Urk. 17/1) am 1 3. August 2014 auch zum Bezug von Leistungen der Eidgenössi schen Invalidenversicherung an (Urk. 17/9). Die zuständige IV-Stelle Zug ge währte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 17/13).

Ab 1. Februar 2015 trat er eine Anstellung bei der A.___ respektive B .___ GmbH als technischer Koordinator an (Urk. 17 /18, vgl. auch HR-Auszug Urk. 9/2) und war im Rahmen dieses Ar beitsverhältnisses bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

berufsvors orgever si chert (vgl. Urk. 9/3). D ie IV-Stelle gewährte im Zusammenhang mit dieser An stellung vom 1. Februar bis 3 0. April 2015 unter dem Titel Frühinterventions massnahmen

Beiträge an den Arbeitgeber (Urk. 17/20). Am 1 5. Mai 2015 teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen mit (Urk. 17/26). Am 2 2. Mai 2015 meldete der Versicherte, dass sich sein Gesund heitszustand dramatisch verschlechtert habe (Urk. 17/27). 1.2

Die IV-Stelle sprach dem Versicherten nach durchgeführten

Vorbescheidverfah ren (vgl. Urk. 17/64 und Urk. 1 7/68) mit Verfügung vom 12 . Oktober 2016 eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit (Urk. 17/ 75 f.) und mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2016 zu (Urk. 17/71 S. 4-10 und Urk. 17/ 77).

Am 9. Juni 2017 (Urk. 2/22) lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge mit der Be gründung ab, das Leiden sei bereits im Jahr 2009 festgestellt worden und das Anstellungsverhältnis bei B .___ GmbH sei als Arbeitsversuch zu se hen. 2.

Am 1 1. Januar 2019

(Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegeh ren (S. 2) : 1.

Es sei die Beklagte zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementari schen Leistungen ab dem 1. Mai 2016 zuzüglich Zins von 5 % ab Klagean hebung zu verpflichten. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zul asten der Beklag ten.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

beantragte am 1 4. März 2019 (Urk. 8 S. 2) die Abweisung der Klage; e ventualiter sei

bei allfäl liger Gutheissung der Klage sie

zu verpflichten, dem Kläger die obligatorischen und reglementarischen Leis tungen erst ab 1 4. Mai 2017 zuzüglich Zins in der Höhe des BVG-Zinses ab Kla geanhebung auszurichten. Mit Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk. 10) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 17 und Urk. 19). Nach Eingang der Rep lik vom 2 3. Mai 2019 (Urk.

22) wurden die Akten der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zug eingeholt (Urk. 23 und Urk. 26) . Dazu liess sich der Kläger am 1 7. Juni 2019 (Urk. 29) vernehmen und die Beklagte reichte am 1. Juli 2019 (Urk. 32) ihre Duplik ein;

L etzteres wurde dem Kläger am 3. Juli 2019 (Urk.

33) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung ge tragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsri siko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) in das

Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.5

Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkei t der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäs s an strenge Voraussetzungen ge knüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensicht lich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als ver tretbar oder gar zutreffender ersch eint (Urteil des Bundesgerichts, 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.4, BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1 S. 7 f.), die Diagnose der My otonen Dystrophie habe definitiv im Jahr 2009 gestellt werden können. Eine dies bezügliche Arbeitsunfähigkeit oder funktionelle Einb usse des Leistungsvermö gens sei aber im Zeitraum von 2009 - 2014 nicht festgestellt worden und gehe aus den Akten nicht hervor. D ie Beklagte sei auch in das invalidenversicherungs rechtliche V erfahren miteingebunden gewesen. E s liege kein Fall von verspäteter Anmeldung vor und der Entscheid der IV-Stelle sei auch nicht offensichtlich un richtig. Die von der IV-Stelle festgestellte Invalidität und eingeschränkte Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % seit 1 5. Mai 2015 sei daher für die Beklagte ver bindlich.

Im Verfahren führte er aus (Urk. 29 S. 2), aus der Kündigung der Y.___ AG vom 2 4. Januar 2014 lasse sich nicht ableiten, in welchem Umfang ein Leistungsabfall bestanden habe und dass damit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zusammenhänge. Es fehle an weiteren Beweisen, wie beispie ls weise regelmässig attestierte Arbe itsunfähigkeiten, dokumentierte Arbeitsausfälle und Ermahnungen.

2.2

Die Beklagte führte aus (Urk. 8 S.

14),

es treffe zu, dass keine verspätete IV-Anmeldung des Klägers vorliege und sie mit Zustellung des IV-Vorbescheids und der Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 in das IV-Verfahren miteinbezogen worden sei. Obwohl sie damit grundsätzlich an den IV-Entscheid und die darin festgelegte Eröffnung der Wartefrist am 1 5. Mai 2015 gebunden s ei, g ehe sie jedoch w egen gegebener « Offensichtlichkeit » davon aus, dass die rechtlich relevante Arbeitsun fähigkeit des Klägers von mindestens 20 Prozent bereits vor der zeitlichen Versi cherungsdeckung bei ihr, mithin vor dem 8. Mai 2014, eingetreten sei . Daran ändere auch nicht s, dass für den Zeitraum vor dem 1 5. Mai 2015 kein Arztzeugnis mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 20 %

vor liege.

D ie frühere Arbeitgeberin Y.___ AG habe die Kündigung vom 24. Januar 2014 mit einem Leistungsrückgang über einen längeren Zeitraum sowie mit dem Hinweis auf die Muskelerkrankung des Klägers begründet und auch in der Arbeitgeberbescheini gung der Y.___ AG sei als Kündi gungsgrund der Leistungsrückgang angegeben. Der Kläger selber habe bereits im Erstgespräch betreffend Früherfassung vom 7. August 2014 mitgeteilt, dass auf grund der schubartigen Verschlechterung die gesundheitlichen Einschränkungen in let zter Zeit grösser geworden seien und darauf hingewiesen, dass er zwar ein Stellenpensum von 100 %

suche, er sich jedoch nicht sicher sei, ob er dieses Pen sum auf Dauer werde halten können. Im letzten Standortgespräch mit der IV-Stelle vom 1 2. Juni 2015 sei er selber zum Schluss, gekommen, dass er mit dem Vollzeitpensum in den ersten drei Anstellungsmonaten am Limit gelaufen sei (S.

14 f.) . D ie gesundheitlich en Einschränkungen des Klägers, welche bereits in den Jahren 2009 und 2010 diagnostiziert worden seien, hätten sich damit schon wäh rend des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG sinnfällig ausgewirkt und es sei nicht mehr zu einer erneuten Arbeitsfähigkeit von über 80 % gekom men. Es stehe damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Taggeldbezugs oder des Arbeitsverhältnisses bei A.___ bzw. B .___ GmbH eingetreten sei (S. 15 f.) . 3. 3.1

Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisi erenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirku ng (vgl. BGE 130 V 270 E.

3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. 3. 2

Der Beklagten, über welche der Kläger zuletzt aufgrund seiner Anstellung bei der A.___ bzw. B .___ GmbH ab 1. Februar 2015 unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversiche rt war (vgl. Urk. 2/9 und Urk. 9/3), wurde die Ver fügung der IV-Ste lle vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 17/ 77), mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, zugestellt (vgl. Urk. 17/ 77/2). Der Beklagten war zuvor auch der Vorbescheid zugestellt worden (Urk. 17/64). Die formellen Voraussetzunge n für eine Bin dungswirkung des Ent scheides der Invalide nversicherung für die Beklagte (v gl. E. 1.4) sind somit erfüllt.

Eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug liegt nicht vor, sprach doch die IV-Stelle nach der bereits im August 2014 erfolgte n Anmeldung (Urk. 17/9) - womit ein frühest möglicher Rentenanspruch ab Februar 2015 in Be tracht fiel (vgl. Art. 29 IVG) - erst mit Wirkung ab 1. Mai 2016 Ren tenleistun gen zu (Urk. 17/ 70). Was den Z eitpunkt des Eintritts der inva lidisierenden Ar beitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 1 9. September 2015 fest (vgl. Urk. 17/64/2 und Urk. 17/ 71).

Mit Blick auf die Anmeldung des Klägers für IV-Leistungen am 1 3. August 2014 und somit

eines möglichen Rentenanspruchs ab Februar 2015 bei Eröffnung des Wartejahrs im Februar 2014 hätten damit bereits frühere

Arbeitsunfähigkeiten zum Gegenstand einer prozessualen Be urteilung gemacht werden können. Folg lich bestand im Verfahren der Invalidenversicherung in Bezug auf die Feststel lung früherer Arbeitsunfähigkeiten ein Rechtsschutzinteresse, d a dies für den Ent scheid der In validenversicherung relev ant war. Nachdem die Beklagte auf eine Anfechtung des IV-Entscheids verzichtet hat, besteht im Sin ne des in E. 1.4 und E. 1.5 Aus geführten für sie somit eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle, vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit, was im Grunde auch von der Beklagten nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 8 S. 14 Ziff.1). 3.3

Nach dem hiervor Gesagten ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähi gkeit gegenüber der Be klagten nicht frei, sondern im Lichte offensicht lich unhaltbarer, geradezu will kürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1.4 hiervor). 4.

4. 1

Im Bericht des Paraplegikerzentrums der

Universitätsklinik C.___ vom 2 8. Juli 2009 (Urk. 17/3) hielten die Ärzte anlässlich einer neurologischen und neurophy siologischen Untersuchu ng die Diagnosen

myotone Dystrophie (DD M. Cursch mann-Steine rt, Proximale myotone

Myopathie

(PROMM)), Läsion des Nervus

pe roneus

commun is links mit Fallfuss links bei S tatus nach Supinations trauma /OSG-Distorsion links am 2 4. Juni 2005 fest . Der Kläger berichte zur Anamnese, seit dem Unfallereignis, bei dem er ohne eruierbare Ursache gestürzt sei, an einer Fussheberschwäche links zu leiden. Im Verlauf seines Lebens sei er immer wieder gestürzt. Er laufe täglich ca. einen Kilometer und könne ohne Ein schränkungen Treppen steigen. In den letzten Jahren beobachte er auch eine Schwäche der Hände ohne begleitende Sensibilitätsminderungen oder Koordina tionsstörungen.

Die Klinik weise mit Kraftverlust, beginnender Facies myopathica und Stirnglatze sowie die neurophysiologische Untersuchung mit Nachweis myotoner Entladun gen auf eine My otone Dystrophie hin. Aufgrund des Alters des Klägers

sowie der milden klinischen Erscheinungsform kämen differentialdiagnostisch auch ein M.

Curschmann -Steinert sowie eine Proximale my otone

Myo pathie (PROMM) in Frage. 4. 2

Im Bericht des Instituts für Medizinische Geneti k der Universität D.___ vom 5. März 2010 (Urk. 17/8) nannten die Ärzte die Diagnose einer Dystrophia

My otonica

Cu rschmann -Steinert, die beim Kläger und bei dem mituntersuchten Va ter vorliege . Es wurde ausgeführt, d as klinische B eschwerdeb ild d er (Erb-) Krank heit könne sich in Muskelschwäche n zeigen, wobei Skelett-, Herz- und Verdau ungsmuskulatur betroffen sein, Schluck- und Sprachschwierigkeiten, Steifheit, Reizleitungsstörungen im Herz, grauer St ar und Diabetes auftreten und sich Ein schränkungen in Form von Antr iebsschwäche, Depression, intellektueller Abbau, Apathie und vermeh rtes Schlafbedürfnis zeigen könnten . Das Gewebe könne da bei verschieden stark betroffen sein, was die grosse Variabilität des klinischen Bildes im Einzelfall erkläre. Die Symptomatik verlaufe allgemein langsam pro gredient. 4. 3

Dr. E.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 8. Ok tober 2014 (Urk. 17/16/1-7) die Diagnose n

Dystrophia

Myotonica

Curschmann -Steinert, Hypogonadismus und Cluster Headache

fest und wies auf die Behand lung des Klägers seit 1 6. März 2009 hin

(Ziff. 1.1 und 1.2) . Zum ärztlichen Befund führte er aus, die Sprache des Klägers sei etwas und eutlich, der Habitus untersetzt und es zeige sich eine Facies myopa th ica

(schl affer müder Gesichtsausdruck). D er Gang sei plump und breitbeinig und der Zehen- und Fersengang deutlich einge schränkt. Die Prognose sei stationär bis progredient. Zur Frage von körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit nannte der Arzt eine deutlich verstärkte Ermüdbarkeit und eine Belastungsinto leranz, wobei er deren Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit in eine m spezifischen Arbeitsumfeld nicht beurteilen könne (Ziff. 1.7).

Im Bericht vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 17/31) teilte nämlicher Arzt

mit, der Kläger fühle sich schlapp und befinde sich wegen Thorax-Schme rzen im

Spital . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1 5. Mai 2015 attestiert . 4 .4

Die Ärzte des Kantonsspitals F.___ nannten im Bericht vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 17/31/2-3) über die Behandlung vom 2 3. Juni 2015 die Diagnosen atemab hängige Thoraxsch merzen unklarer Aetiologie, Pleuraergü sse beidseits, Myoton e Dystrophie Curschmann -Steiner, Diabetes mellitus Typ 2 und Cluster Headache . Die Selbstzuweisung sei aufgrund von seit zwei Tagen bestehenden atemabhän gigen Thoraxschmerzen

erfolgt. Klinisch, laborchemisch und radiologisch habe es keine Hinweise auf einen Infekt gegeben und die Aetiologie der Schmerzen sei unklar geblieben. 4 . 5

Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 2 6. November 2015 (Urk. 17/44) über den stationären Aufenthalt vom 2. bis 2 0. November 2015 nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen: zentrale, parazentrale und periphere Lungenembolien, Myotone Dystrophie Curschmann -Steiner, s chweres gemischtes, aktuell überwie gend obstruktives

Schlafapnoesyndrom mit Hypopnoen und Rhonchopathie (Erstdiagnose 17.11.2015), beidseitige Struma mit multiplen knotigen Verände rungen (CT vom 21.10.2015), Gestörte Glukosetoleranz, Cluster Headache, Status nach akute r

biliäre r Pankreatitis, Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose 4.11.2015) .

Der Kläger sei zur pulmonalen Rehabilitation nach Lungenembolien zugewiesen worden und ebenfalls habe die Anpassung der Sauerstoffheimtherapie sowie die Einstellungsoptimierung der nächtlichen BiLevel

- Therapie erfolgen sollen. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für die nächsten drei Wochen attestiert, die gegebenenfalls im Verlau f zu erweitern sei . 4 .6

Anlässlich eines von der IV-Stelle am 1 1. Februar 2016 durchgeführten Standort gesprächs (vgl. Urk. 17/46 und 17/49) hielt der Facharzt für Allgemeinmedizin des regional en ärztlichen Dienstes (RAD) H.___ fest, es werde sehr schnell deutlich, dass die Grunderkrankung Myoton e Dystrophie Curschmann -Steiner inzwischen noch weiter fortgeschritten sei und den Kläger auch in den Aktivitäten des täglichen Lebens erheblich einschränke . Der 46jährige sei inzwi schen t ags

wie n achts auf die Versor gung mit Sauerstoff angewiesen, die Geh strecke sei zunehmend eingeschränkt und selbst im Sitzen werde die Atemnot deutlich. Offenb ar setze sich der Versicherte inzwischen auch intensiver mit allen Ausw irkungen seiner Grunderkrankung auseinander, zumal auch sein wenige

Jahre älterer Brud er von der Erkrankung und möglicherweise a uch dessen männ licher Nachwuchs betroffen sei. Versicherungsmedizinisch sei damit auch der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit M ai 2015 nachvollziehbar, wie er seinerzeit von Dr. E.___

attestiert worden sei. Habe zunächst seit dem 1 5. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, müsse seit der Hospitalisation im Kantonsspital F.___ vom Oktober 2015 eine vollständige und anhaltende

Ar beitsunfähi gkeit für jegliche Erwerbstätig keit angenommen werden. Bei der be kannten

Grunderkrankung sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Kläger auch nur eine Teilarbeitsfähigkeit wieder erreiche . 5. 5.1

Der medizinische Verlauf ist aufgrund der Akten nachvollziehbar erstellt und die

Feststellungen der Invalidenversicherung, welche das Wartejahr am 1 5. Mai 2015 eröffnet hat,

sowie der vom RAD-Arzt H.___ festgehaltene Verlauf der Arbeitsfä higkeit stimmen mit den Angaben des behandelnden Arztes Dr. E.___ überein . Arbeitsunfähigkeitsatteste die einen anderen medizinischen Verlauf be legen könnten, liegen nicht vor. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass dem Kündig ungsschreiben der Y.___ AG vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 26/106) und der Arbeitgeberbescheinigung vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 26/104) zu entnehmen ist, dass ein Leistungsrückgang zur Kündigung geführt hat und auch auf die beim Kläger vorliegende Muskelerkrankung hingewiesen wurde. Es trifft auch zu, dass der Kläger bereits anlässlich des Erstgesprächs bei der IV-Stelle vom 1 0. September 2014 zufolge seiner Erkrankung auf die fehlende Kraft in Händen und Füssen, Mühe beim Gehen aufgrund von Ko ordinationsschwie rigkeiten und auf Leistungsschwankungen, und Müdigkeit hingewiesen hat (Urk. 17/25/2). Ä rztlich bescheinigte echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder anderweitig e medizinische Einschätzungen, die eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum bestätigen könnten, sind jedoch nicht aktenkundig. Sodann ist aus den Arbeitszeitkontrollblättern von Februar, März und April 2015 (vgl. Urk. 17/22 ff.) zu schliessen, dass der Kläger bei der A.___

in der Lage war, sein Arb eitspensum vollzeitlich zu erledigen.

Bei dieser Sachlage kann die Feststellung der Invalidenversicherung, dass das Wartejahr am 1 5. Mai 2015 zu laufen begonn en hat, jedenfalls nicht als un halt bar bezeichnet werden. Anzumerken ist, d ass es für die Annahme einer of fen sichtlichen Unhaltbarkeit nicht genügt, wenn eine andere Lösung – so na mentlich der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt - ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. 5.2

Die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 17 /125

i.V.m .

Urk. 17/71) ist demzufolge für die Beklagte in der Hinsicht bindend, als der Ein tritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit per 1 5. Mai 2015 und ein Invalidi tätsgrad von 100 % festgelegt wurde . Da der Kläger in diesem Zeitpunkt bei der Be klagten

vorsorgeversichert war, ist sie leistungspflichtig. 6 . 6 .1

Der Kläger beantragte die Ausrichtung der Leistungen ab 1. Mai 2016 — Zeitpunkt der Zusprache der Rente der Invalidenversicherung — zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageanhebung (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte verlangt in ihrem Eventualbe gehren eine Rentenzusprache

erst ab 1 4. Mai 2017

mit der Begründung, dass der Kläger vom 1. Oktober 2015 bis 1 3. Mai 2017 Krankentaggelder bezogen habe,

und verweist bezüglich Verzugszinse n auf den BVG-Zinssatz gemäss ihrem Vor sorgereglement (Urk. 8 S. 2 und S. 17). 6 .2

6 .2.1

Art. 23 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements der Beklagten (identisch in den Ausgaben 01.01.2014 - 01.01.2020, vgl. Urk. 9/7 und a brufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/1665.pdf) hält zum Anspruchsbeginn fest, dass der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV beginnt, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Tag gelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und mindestens zu 50 % vom Arbeitgeber finanziert wurden.

Gemäss den Unterlagen der Kollektiv-Krankenversicherung der Allianz Suisse Versicherungs-G esellschaft AG bezog der Kläger im massgebenden Zeitraum vom 2 1. Oktober 201 5 bis 1 3. Mai 2017

ein Krankent aggeld basierend auf einer Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 17/37 und Urk. 9/ 4). D er Beginn des Rente nan spruchs bei der Beklagten ist dementsprechend ab 1 4. Mai 2017 fest zulegen.

6 .2.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 1 19 V 131 E. 4c). Die Beklagte hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements (Fassung ab

1. Januar 2017) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung ein en Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht. Dieser beträgt 2 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter lassenen- und Inv alidenvorsorg e (FZV). Dementsprechend ist der Verzugszins in dieser Höhe geschuldet. 7 .

Ausgangsgemäss ist die Bekla gte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertre tenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entricht en, wobei ein Betrag von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissu ng der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wir kung ab 1 4. Mai 2017

basierend a uf einem Invaliditätsgrad von 100 % die obligatori schen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % seit 1 1. Ja nuar 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiter en ab jeweiligem Fäl ligkeitsdatum auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 7/68) mit Verfügung vom 12 . Oktober 2016 eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit (Urk. 17/ 75 f.) und mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2016 zu (Urk. 17/71 S. 4-10 und Urk. 17/ 77).

Am 9. Juni 2017 (Urk. 2/22) lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge mit der Be gründung ab, das Leiden sei bereits im Jahr 2009 festgestellt worden und das Anstellungsverhältnis bei B .___ GmbH sei als Arbeitsversuch zu se hen.

E. 1.1 und 1.2) . Zum ärztlichen Befund führte er aus, die Sprache des Klägers sei etwas und eutlich, der Habitus untersetzt und es zeige sich eine Facies myopa th ica

(schl affer müder Gesichtsausdruck). D er Gang sei plump und breitbeinig und der Zehen- und Fersengang deutlich einge schränkt. Die Prognose sei stationär bis progredient. Zur Frage von körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit nannte der Arzt eine deutlich verstärkte Ermüdbarkeit und eine Belastungsinto leranz, wobei er deren Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit in eine m spezifischen Arbeitsumfeld nicht beurteilen könne (Ziff. 1.7).

Im Bericht vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 17/31) teilte nämlicher Arzt

mit, der Kläger fühle sich schlapp und befinde sich wegen Thorax-Schme rzen im

Spital . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1 5. Mai 2015 attestiert . 4 .4

Die Ärzte des Kantonsspitals F.___ nannten im Bericht vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 17/31/2-3) über die Behandlung vom 2 3. Juni 2015 die Diagnosen atemab hängige Thoraxsch merzen unklarer Aetiologie, Pleuraergü sse beidseits, Myoton e Dystrophie Curschmann -Steiner, Diabetes mellitus Typ 2 und Cluster Headache . Die Selbstzuweisung sei aufgrund von seit zwei Tagen bestehenden atemabhän gigen Thoraxschmerzen

erfolgt. Klinisch, laborchemisch und radiologisch habe es keine Hinweise auf einen Infekt gegeben und die Aetiologie der Schmerzen sei unklar geblieben. 4 . 5

Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 2 6. November 2015 (Urk. 17/44) über den stationären Aufenthalt vom 2. bis 2 0. November 2015 nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen: zentrale, parazentrale und periphere Lungenembolien, Myotone Dystrophie Curschmann -Steiner, s chweres gemischtes, aktuell überwie gend obstruktives

Schlafapnoesyndrom mit Hypopnoen und Rhonchopathie (Erstdiagnose 17.11.2015), beidseitige Struma mit multiplen knotigen Verände rungen (CT vom 21.10.2015), Gestörte Glukosetoleranz, Cluster Headache, Status nach akute r

biliäre r Pankreatitis, Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose 4.11.2015) .

Der Kläger sei zur pulmonalen Rehabilitation nach Lungenembolien zugewiesen worden und ebenfalls habe die Anpassung der Sauerstoffheimtherapie sowie die Einstellungsoptimierung der nächtlichen BiLevel

- Therapie erfolgen sollen. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für die nächsten drei Wochen attestiert, die gegebenenfalls im Verlau f zu erweitern sei . 4 .6

Anlässlich eines von der IV-Stelle am 1 1. Februar 2016 durchgeführten Standort gesprächs (vgl. Urk. 17/46 und 17/49) hielt der Facharzt für Allgemeinmedizin des regional en ärztlichen Dienstes (RAD) H.___ fest, es werde sehr schnell deutlich, dass die Grunderkrankung Myoton e Dystrophie Curschmann -Steiner inzwischen noch weiter fortgeschritten sei und den Kläger auch in den Aktivitäten des täglichen Lebens erheblich einschränke . Der 46jährige sei inzwi schen t ags

wie n achts auf die Versor gung mit Sauerstoff angewiesen, die Geh strecke sei zunehmend eingeschränkt und selbst im Sitzen werde die Atemnot deutlich. Offenb ar setze sich der Versicherte inzwischen auch intensiver mit allen Ausw irkungen seiner Grunderkrankung auseinander, zumal auch sein wenige

Jahre älterer Brud er von der Erkrankung und möglicherweise a uch dessen männ licher Nachwuchs betroffen sei. Versicherungsmedizinisch sei damit auch der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit M ai 2015 nachvollziehbar, wie er seinerzeit von Dr. E.___

attestiert worden sei. Habe zunächst seit dem 1 5. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, müsse seit der Hospitalisation im Kantonsspital F.___ vom Oktober 2015 eine vollständige und anhaltende

Ar beitsunfähi gkeit für jegliche Erwerbstätig keit angenommen werden. Bei der be kannten

Grunderkrankung sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Kläger auch nur eine Teilarbeitsfähigkeit wieder erreiche . 5. 5.1

Der medizinische Verlauf ist aufgrund der Akten nachvollziehbar erstellt und die

Feststellungen der Invalidenversicherung, welche das Wartejahr am 1 5. Mai 2015 eröffnet hat,

sowie der vom RAD-Arzt H.___ festgehaltene Verlauf der Arbeitsfä higkeit stimmen mit den Angaben des behandelnden Arztes Dr. E.___ überein . Arbeitsunfähigkeitsatteste die einen anderen medizinischen Verlauf be legen könnten, liegen nicht vor. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass dem Kündig ungsschreiben der Y.___ AG vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 26/106) und der Arbeitgeberbescheinigung vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 26/104) zu entnehmen ist, dass ein Leistungsrückgang zur Kündigung geführt hat und auch auf die beim Kläger vorliegende Muskelerkrankung hingewiesen wurde. Es trifft auch zu, dass der Kläger bereits anlässlich des Erstgesprächs bei der IV-Stelle vom 1 0. September 2014 zufolge seiner Erkrankung auf die fehlende Kraft in Händen und Füssen, Mühe beim Gehen aufgrund von Ko ordinationsschwie rigkeiten und auf Leistungsschwankungen, und Müdigkeit hingewiesen hat (Urk. 17/25/2). Ä rztlich bescheinigte echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder anderweitig e medizinische Einschätzungen, die eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum bestätigen könnten, sind jedoch nicht aktenkundig. Sodann ist aus den Arbeitszeitkontrollblättern von Februar, März und April 2015 (vgl. Urk. 17/22 ff.) zu schliessen, dass der Kläger bei der A.___

in der Lage war, sein Arb eitspensum vollzeitlich zu erledigen.

Bei dieser Sachlage kann die Feststellung der Invalidenversicherung, dass das Wartejahr am 1 5. Mai 2015 zu laufen begonn en hat, jedenfalls nicht als un halt bar bezeichnet werden. Anzumerken ist, d ass es für die Annahme einer of fen sichtlichen Unhaltbarkeit nicht genügt, wenn eine andere Lösung – so na mentlich der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt - ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. 5.2

Die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 17 /125

i.V.m .

Urk. 17/71) ist demzufolge für die Beklagte in der Hinsicht bindend, als der Ein tritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit per 1 5. Mai 2015 und ein Invalidi tätsgrad von 100 % festgelegt wurde . Da der Kläger in diesem Zeitpunkt bei der Be klagten

vorsorgeversichert war, ist sie leistungspflichtig. 6 . 6 .1

Der Kläger beantragte die Ausrichtung der Leistungen ab 1. Mai 2016 — Zeitpunkt der Zusprache der Rente der Invalidenversicherung — zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageanhebung (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte verlangt in ihrem Eventualbe gehren eine Rentenzusprache

erst ab 1 4. Mai 2017

mit der Begründung, dass der Kläger vom 1. Oktober 2015 bis 1 3. Mai 2017 Krankentaggelder bezogen habe,

und verweist bezüglich Verzugszinse n auf den BVG-Zinssatz gemäss ihrem Vor sorgereglement (Urk.

E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.

E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art.

E. 1.5 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkei t der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäs s an strenge Voraussetzungen ge knüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensicht lich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als ver tretbar oder gar zutreffender ersch eint (Urteil des Bundesgerichts, 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.4, BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zul asten der Beklag ten.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

beantragte am 1 4. März 2019 (Urk. 8 S. 2) die Abweisung der Klage; e ventualiter sei

bei allfäl liger Gutheissung der Klage sie

zu verpflichten, dem Kläger die obligatorischen und reglementarischen Leis tungen erst ab 1 4. Mai 2017 zuzüglich Zins in der Höhe des BVG-Zinses ab Kla geanhebung auszurichten. Mit Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk. 10) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 17 und Urk. 19). Nach Eingang der Rep lik vom 2 3. Mai 2019 (Urk.

22) wurden die Akten der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zug eingeholt (Urk. 23 und Urk. 26) . Dazu liess sich der Kläger am 1 7. Juni 2019 (Urk. 29) vernehmen und die Beklagte reichte am 1. Juli 2019 (Urk. 32) ihre Duplik ein;

L etzteres wurde dem Kläger am 3. Juli 2019 (Urk.

33) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1 S.

E. 2.2 Die Beklagte führte aus (Urk.

E. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. 3. 2

Der Beklagten, über welche der Kläger zuletzt aufgrund seiner Anstellung bei der A.___ bzw. B .___ GmbH ab 1. Februar 2015 unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversiche rt war (vgl. Urk. 2/9 und Urk. 9/3), wurde die Ver fügung der IV-Ste lle vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 17/ 77), mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, zugestellt (vgl. Urk. 17/ 77/2). Der Beklagten war zuvor auch der Vorbescheid zugestellt worden (Urk. 17/64). Die formellen Voraussetzunge n für eine Bin dungswirkung des Ent scheides der Invalide nversicherung für die Beklagte (v gl. E. 1.4) sind somit erfüllt.

Eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug liegt nicht vor, sprach doch die IV-Stelle nach der bereits im August 2014 erfolgte n Anmeldung (Urk. 17/9) - womit ein frühest möglicher Rentenanspruch ab Februar 2015 in Be tracht fiel (vgl. Art. 29 IVG) - erst mit Wirkung ab 1. Mai 2016 Ren tenleistun gen zu (Urk. 17/ 70). Was den Z eitpunkt des Eintritts der inva lidisierenden Ar beitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 1 9. September 2015 fest (vgl. Urk. 17/64/2 und Urk. 17/ 71).

Mit Blick auf die Anmeldung des Klägers für IV-Leistungen am 1 3. August 2014 und somit

eines möglichen Rentenanspruchs ab Februar 2015 bei Eröffnung des Wartejahrs im Februar 2014 hätten damit bereits frühere

Arbeitsunfähigkeiten zum Gegenstand einer prozessualen Be urteilung gemacht werden können. Folg lich bestand im Verfahren der Invalidenversicherung in Bezug auf die Feststel lung früherer Arbeitsunfähigkeiten ein Rechtsschutzinteresse, d a dies für den Ent scheid der In validenversicherung relev ant war. Nachdem die Beklagte auf eine Anfechtung des IV-Entscheids verzichtet hat, besteht im Sin ne des in E. 1.4 und E. 1.5 Aus geführten für sie somit eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle, vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit, was im Grunde auch von der Beklagten nicht bestritten wurde (vgl. Urk.

E. 3.3 Nach dem hiervor Gesagten ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähi gkeit gegenüber der Be klagten nicht frei, sondern im Lichte offensicht lich unhaltbarer, geradezu will kürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1.4 hiervor). 4.

4. 1

Im Bericht des Paraplegikerzentrums der

Universitätsklinik C.___ vom 2 8. Juli 2009 (Urk. 17/3) hielten die Ärzte anlässlich einer neurologischen und neurophy siologischen Untersuchu ng die Diagnosen

myotone Dystrophie (DD M. Cursch mann-Steine rt, Proximale myotone

Myopathie

(PROMM)), Läsion des Nervus

pe roneus

commun is links mit Fallfuss links bei S tatus nach Supinations trauma /OSG-Distorsion links am 2 4. Juni 2005 fest . Der Kläger berichte zur Anamnese, seit dem Unfallereignis, bei dem er ohne eruierbare Ursache gestürzt sei, an einer Fussheberschwäche links zu leiden. Im Verlauf seines Lebens sei er immer wieder gestürzt. Er laufe täglich ca. einen Kilometer und könne ohne Ein schränkungen Treppen steigen. In den letzten Jahren beobachte er auch eine Schwäche der Hände ohne begleitende Sensibilitätsminderungen oder Koordina tionsstörungen.

Die Klinik weise mit Kraftverlust, beginnender Facies myopathica und Stirnglatze sowie die neurophysiologische Untersuchung mit Nachweis myotoner Entladun gen auf eine My otone Dystrophie hin. Aufgrund des Alters des Klägers

sowie der milden klinischen Erscheinungsform kämen differentialdiagnostisch auch ein M.

Curschmann -Steinert sowie eine Proximale my otone

Myo pathie (PROMM) in Frage. 4. 2

Im Bericht des Instituts für Medizinische Geneti k der Universität D.___ vom 5. März 2010 (Urk. 17/8) nannten die Ärzte die Diagnose einer Dystrophia

My otonica

Cu rschmann -Steinert, die beim Kläger und bei dem mituntersuchten Va ter vorliege . Es wurde ausgeführt, d as klinische B eschwerdeb ild d er (Erb-) Krank heit könne sich in Muskelschwäche n zeigen, wobei Skelett-, Herz- und Verdau ungsmuskulatur betroffen sein, Schluck- und Sprachschwierigkeiten, Steifheit, Reizleitungsstörungen im Herz, grauer St ar und Diabetes auftreten und sich Ein schränkungen in Form von Antr iebsschwäche, Depression, intellektueller Abbau, Apathie und vermeh rtes Schlafbedürfnis zeigen könnten . Das Gewebe könne da bei verschieden stark betroffen sein, was die grosse Variabilität des klinischen Bildes im Einzelfall erkläre. Die Symptomatik verlaufe allgemein langsam pro gredient. 4. 3

Dr. E.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 8. Ok tober 2014 (Urk. 17/16/1-7) die Diagnose n

Dystrophia

Myotonica

Curschmann -Steinert, Hypogonadismus und Cluster Headache

fest und wies auf die Behand lung des Klägers seit 1 6. März 2009 hin

(Ziff.

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) in das

Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

E. 7 f.), die Diagnose der My otonen Dystrophie habe definitiv im Jahr 2009 gestellt werden können. Eine dies bezügliche Arbeitsunfähigkeit oder funktionelle Einb usse des Leistungsvermö gens sei aber im Zeitraum von 2009 - 2014 nicht festgestellt worden und gehe aus den Akten nicht hervor. D ie Beklagte sei auch in das invalidenversicherungs rechtliche V erfahren miteingebunden gewesen. E s liege kein Fall von verspäteter Anmeldung vor und der Entscheid der IV-Stelle sei auch nicht offensichtlich un richtig. Die von der IV-Stelle festgestellte Invalidität und eingeschränkte Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % seit 1 5. Mai 2015 sei daher für die Beklagte ver bindlich.

Im Verfahren führte er aus (Urk. 29 S. 2), aus der Kündigung der Y.___ AG vom 2 4. Januar 2014 lasse sich nicht ableiten, in welchem Umfang ein Leistungsabfall bestanden habe und dass damit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zusammenhänge. Es fehle an weiteren Beweisen, wie beispie ls weise regelmässig attestierte Arbe itsunfähigkeiten, dokumentierte Arbeitsausfälle und Ermahnungen.

E. 8 S. 2 und S. 17). 6 .2

6 .2.1

Art. 23 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements der Beklagten (identisch in den Ausgaben 01.01.2014 - 01.01.2020, vgl. Urk. 9/7 und a brufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/1665.pdf) hält zum Anspruchsbeginn fest, dass der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV beginnt, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Tag gelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und mindestens zu 50 % vom Arbeitgeber finanziert wurden.

Gemäss den Unterlagen der Kollektiv-Krankenversicherung der Allianz Suisse Versicherungs-G esellschaft AG bezog der Kläger im massgebenden Zeitraum vom 2 1. Oktober 201 5 bis 1 3. Mai 2017

ein Krankent aggeld basierend auf einer Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 17/37 und Urk. 9/ 4). D er Beginn des Rente nan spruchs bei der Beklagten ist dementsprechend ab 1 4. Mai 2017 fest zulegen.

6 .2.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 1 19 V 131 E. 4c). Die Beklagte hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements (Fassung ab

1. Januar 2017) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung ein en Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht. Dieser beträgt 2 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art.

E. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter lassenen- und Inv alidenvorsorg e (FZV). Dementsprechend ist der Verzugszins in dieser Höhe geschuldet. 7 .

Ausgangsgemäss ist die Bekla gte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertre tenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entricht en, wobei ein Betrag von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissu ng der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wir kung ab 1 4. Mai 2017

basierend a uf einem Invaliditätsgrad von 100 % die obligatori schen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % seit 1 1. Ja nuar 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiter en ab jeweiligem Fäl ligkeitsdatum auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00003

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1970 geborene X.___

schloss im Jahr 1991 eine Berufslehre als Büroangestellter ab und war in der Folge in verschiedenen Firmen im kauf männischen Bereich angestellt (Urk. 17/10/1-3). Vom 1. Jul i 2007 bis 30. April 2014 w ar er als Aussendienst mitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und bei der Basler Leben AG berufsvorsorgeversichert (Urk. 26/104-105). D ie Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde

mit einem seit längerer Zeit

dauernden Leistungsrückgang und dem Hinweis auf eine Muskelerkrankung begründet (Urk. 26/106).

Von Mai 2014 bis Januar 2015

bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 26/ 5, 26/ 19, 26/ 23, 26/ 24 f. 26/ 33, 26/ 40, 26/ 46, 26/ 64 f., 26/ 83, 26/ 84) und war im Rahmen

arbeitsmarktlicher Massnahmen des RAV beschäftigt (Urk. 26/71 f.) und dabei über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

berufsvorsorgeversichert. Sodann rechnete die Arbeitslosenkasse i m Juli und August 2014 dem Versicher ten

einen Zwischenverdien s t bei der Z.___ AG als Befrager und Mys tery Shopper auf Stundenlohnbasis an (Urk. 26/ 50, 26/ 55, 26/ 59).

Zwischenzeitlich meldete er sich n ach eine r

Meldung zur Früherfassung (Urk. 17/1) am 1 3. August 2014 auch zum Bezug von Leistungen der Eidgenössi schen Invalidenversicherung an (Urk. 17/9). Die zuständige IV-Stelle Zug ge währte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 17/13).

Ab 1. Februar 2015 trat er eine Anstellung bei der A.___ respektive B .___ GmbH als technischer Koordinator an (Urk. 17 /18, vgl. auch HR-Auszug Urk. 9/2) und war im Rahmen dieses Ar beitsverhältnisses bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

berufsvors orgever si chert (vgl. Urk. 9/3). D ie IV-Stelle gewährte im Zusammenhang mit dieser An stellung vom 1. Februar bis 3 0. April 2015 unter dem Titel Frühinterventions massnahmen

Beiträge an den Arbeitgeber (Urk. 17/20). Am 1 5. Mai 2015 teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen mit (Urk. 17/26). Am 2 2. Mai 2015 meldete der Versicherte, dass sich sein Gesund heitszustand dramatisch verschlechtert habe (Urk. 17/27). 1.2

Die IV-Stelle sprach dem Versicherten nach durchgeführten

Vorbescheidverfah ren (vgl. Urk. 17/64 und Urk. 1 7/68) mit Verfügung vom 12 . Oktober 2016 eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit (Urk. 17/ 75 f.) und mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2016 zu (Urk. 17/71 S. 4-10 und Urk. 17/ 77).

Am 9. Juni 2017 (Urk. 2/22) lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge mit der Be gründung ab, das Leiden sei bereits im Jahr 2009 festgestellt worden und das Anstellungsverhältnis bei B .___ GmbH sei als Arbeitsversuch zu se hen. 2.

Am 1 1. Januar 2019

(Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegeh ren (S. 2) : 1.

Es sei die Beklagte zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementari schen Leistungen ab dem 1. Mai 2016 zuzüglich Zins von 5 % ab Klagean hebung zu verpflichten. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zul asten der Beklag ten.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

beantragte am 1 4. März 2019 (Urk. 8 S. 2) die Abweisung der Klage; e ventualiter sei

bei allfäl liger Gutheissung der Klage sie

zu verpflichten, dem Kläger die obligatorischen und reglementarischen Leis tungen erst ab 1 4. Mai 2017 zuzüglich Zins in der Höhe des BVG-Zinses ab Kla geanhebung auszurichten. Mit Verfügung vom 1 8. März 2019 (Urk. 10) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 17 und Urk. 19). Nach Eingang der Rep lik vom 2 3. Mai 2019 (Urk.

22) wurden die Akten der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zug eingeholt (Urk. 23 und Urk. 26) . Dazu liess sich der Kläger am 1 7. Juni 2019 (Urk. 29) vernehmen und die Beklagte reichte am 1. Juli 2019 (Urk. 32) ihre Duplik ein;

L etzteres wurde dem Kläger am 3. Juli 2019 (Urk.

33) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung ge tragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsri siko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) in das

Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.5

Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkei t der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäs s an strenge Voraussetzungen ge knüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensicht lich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als ver tretbar oder gar zutreffender ersch eint (Urteil des Bundesgerichts, 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.4, BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1 S. 7 f.), die Diagnose der My otonen Dystrophie habe definitiv im Jahr 2009 gestellt werden können. Eine dies bezügliche Arbeitsunfähigkeit oder funktionelle Einb usse des Leistungsvermö gens sei aber im Zeitraum von 2009 - 2014 nicht festgestellt worden und gehe aus den Akten nicht hervor. D ie Beklagte sei auch in das invalidenversicherungs rechtliche V erfahren miteingebunden gewesen. E s liege kein Fall von verspäteter Anmeldung vor und der Entscheid der IV-Stelle sei auch nicht offensichtlich un richtig. Die von der IV-Stelle festgestellte Invalidität und eingeschränkte Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % seit 1 5. Mai 2015 sei daher für die Beklagte ver bindlich.

Im Verfahren führte er aus (Urk. 29 S. 2), aus der Kündigung der Y.___ AG vom 2 4. Januar 2014 lasse sich nicht ableiten, in welchem Umfang ein Leistungsabfall bestanden habe und dass damit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zusammenhänge. Es fehle an weiteren Beweisen, wie beispie ls weise regelmässig attestierte Arbe itsunfähigkeiten, dokumentierte Arbeitsausfälle und Ermahnungen.

2.2

Die Beklagte führte aus (Urk. 8 S.

14),

es treffe zu, dass keine verspätete IV-Anmeldung des Klägers vorliege und sie mit Zustellung des IV-Vorbescheids und der Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 in das IV-Verfahren miteinbezogen worden sei. Obwohl sie damit grundsätzlich an den IV-Entscheid und die darin festgelegte Eröffnung der Wartefrist am 1 5. Mai 2015 gebunden s ei, g ehe sie jedoch w egen gegebener « Offensichtlichkeit » davon aus, dass die rechtlich relevante Arbeitsun fähigkeit des Klägers von mindestens 20 Prozent bereits vor der zeitlichen Versi cherungsdeckung bei ihr, mithin vor dem 8. Mai 2014, eingetreten sei . Daran ändere auch nicht s, dass für den Zeitraum vor dem 1 5. Mai 2015 kein Arztzeugnis mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 20 %

vor liege.

D ie frühere Arbeitgeberin Y.___ AG habe die Kündigung vom 24. Januar 2014 mit einem Leistungsrückgang über einen längeren Zeitraum sowie mit dem Hinweis auf die Muskelerkrankung des Klägers begründet und auch in der Arbeitgeberbescheini gung der Y.___ AG sei als Kündi gungsgrund der Leistungsrückgang angegeben. Der Kläger selber habe bereits im Erstgespräch betreffend Früherfassung vom 7. August 2014 mitgeteilt, dass auf grund der schubartigen Verschlechterung die gesundheitlichen Einschränkungen in let zter Zeit grösser geworden seien und darauf hingewiesen, dass er zwar ein Stellenpensum von 100 %

suche, er sich jedoch nicht sicher sei, ob er dieses Pen sum auf Dauer werde halten können. Im letzten Standortgespräch mit der IV-Stelle vom 1 2. Juni 2015 sei er selber zum Schluss, gekommen, dass er mit dem Vollzeitpensum in den ersten drei Anstellungsmonaten am Limit gelaufen sei (S.

14 f.) . D ie gesundheitlich en Einschränkungen des Klägers, welche bereits in den Jahren 2009 und 2010 diagnostiziert worden seien, hätten sich damit schon wäh rend des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG sinnfällig ausgewirkt und es sei nicht mehr zu einer erneuten Arbeitsfähigkeit von über 80 % gekom men. Es stehe damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Taggeldbezugs oder des Arbeitsverhältnisses bei A.___ bzw. B .___ GmbH eingetreten sei (S. 15 f.) . 3. 3.1

Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisi erenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirku ng (vgl. BGE 130 V 270 E.

3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. 3. 2

Der Beklagten, über welche der Kläger zuletzt aufgrund seiner Anstellung bei der A.___ bzw. B .___ GmbH ab 1. Februar 2015 unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversiche rt war (vgl. Urk. 2/9 und Urk. 9/3), wurde die Ver fügung der IV-Ste lle vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 17/ 77), mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, zugestellt (vgl. Urk. 17/ 77/2). Der Beklagten war zuvor auch der Vorbescheid zugestellt worden (Urk. 17/64). Die formellen Voraussetzunge n für eine Bin dungswirkung des Ent scheides der Invalide nversicherung für die Beklagte (v gl. E. 1.4) sind somit erfüllt.

Eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug liegt nicht vor, sprach doch die IV-Stelle nach der bereits im August 2014 erfolgte n Anmeldung (Urk. 17/9) - womit ein frühest möglicher Rentenanspruch ab Februar 2015 in Be tracht fiel (vgl. Art. 29 IVG) - erst mit Wirkung ab 1. Mai 2016 Ren tenleistun gen zu (Urk. 17/ 70). Was den Z eitpunkt des Eintritts der inva lidisierenden Ar beitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 1 9. September 2015 fest (vgl. Urk. 17/64/2 und Urk. 17/ 71).

Mit Blick auf die Anmeldung des Klägers für IV-Leistungen am 1 3. August 2014 und somit

eines möglichen Rentenanspruchs ab Februar 2015 bei Eröffnung des Wartejahrs im Februar 2014 hätten damit bereits frühere

Arbeitsunfähigkeiten zum Gegenstand einer prozessualen Be urteilung gemacht werden können. Folg lich bestand im Verfahren der Invalidenversicherung in Bezug auf die Feststel lung früherer Arbeitsunfähigkeiten ein Rechtsschutzinteresse, d a dies für den Ent scheid der In validenversicherung relev ant war. Nachdem die Beklagte auf eine Anfechtung des IV-Entscheids verzichtet hat, besteht im Sin ne des in E. 1.4 und E. 1.5 Aus geführten für sie somit eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle, vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit, was im Grunde auch von der Beklagten nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 8 S. 14 Ziff.1). 3.3

Nach dem hiervor Gesagten ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähi gkeit gegenüber der Be klagten nicht frei, sondern im Lichte offensicht lich unhaltbarer, geradezu will kürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1.4 hiervor). 4.

4. 1

Im Bericht des Paraplegikerzentrums der

Universitätsklinik C.___ vom 2 8. Juli 2009 (Urk. 17/3) hielten die Ärzte anlässlich einer neurologischen und neurophy siologischen Untersuchu ng die Diagnosen

myotone Dystrophie (DD M. Cursch mann-Steine rt, Proximale myotone

Myopathie

(PROMM)), Läsion des Nervus

pe roneus

commun is links mit Fallfuss links bei S tatus nach Supinations trauma /OSG-Distorsion links am 2 4. Juni 2005 fest . Der Kläger berichte zur Anamnese, seit dem Unfallereignis, bei dem er ohne eruierbare Ursache gestürzt sei, an einer Fussheberschwäche links zu leiden. Im Verlauf seines Lebens sei er immer wieder gestürzt. Er laufe täglich ca. einen Kilometer und könne ohne Ein schränkungen Treppen steigen. In den letzten Jahren beobachte er auch eine Schwäche der Hände ohne begleitende Sensibilitätsminderungen oder Koordina tionsstörungen.

Die Klinik weise mit Kraftverlust, beginnender Facies myopathica und Stirnglatze sowie die neurophysiologische Untersuchung mit Nachweis myotoner Entladun gen auf eine My otone Dystrophie hin. Aufgrund des Alters des Klägers

sowie der milden klinischen Erscheinungsform kämen differentialdiagnostisch auch ein M.

Curschmann -Steinert sowie eine Proximale my otone

Myo pathie (PROMM) in Frage. 4. 2

Im Bericht des Instituts für Medizinische Geneti k der Universität D.___ vom 5. März 2010 (Urk. 17/8) nannten die Ärzte die Diagnose einer Dystrophia

My otonica

Cu rschmann -Steinert, die beim Kläger und bei dem mituntersuchten Va ter vorliege . Es wurde ausgeführt, d as klinische B eschwerdeb ild d er (Erb-) Krank heit könne sich in Muskelschwäche n zeigen, wobei Skelett-, Herz- und Verdau ungsmuskulatur betroffen sein, Schluck- und Sprachschwierigkeiten, Steifheit, Reizleitungsstörungen im Herz, grauer St ar und Diabetes auftreten und sich Ein schränkungen in Form von Antr iebsschwäche, Depression, intellektueller Abbau, Apathie und vermeh rtes Schlafbedürfnis zeigen könnten . Das Gewebe könne da bei verschieden stark betroffen sein, was die grosse Variabilität des klinischen Bildes im Einzelfall erkläre. Die Symptomatik verlaufe allgemein langsam pro gredient. 4. 3

Dr. E.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 8. Ok tober 2014 (Urk. 17/16/1-7) die Diagnose n

Dystrophia

Myotonica

Curschmann -Steinert, Hypogonadismus und Cluster Headache

fest und wies auf die Behand lung des Klägers seit 1 6. März 2009 hin

(Ziff. 1.1 und 1.2) . Zum ärztlichen Befund führte er aus, die Sprache des Klägers sei etwas und eutlich, der Habitus untersetzt und es zeige sich eine Facies myopa th ica

(schl affer müder Gesichtsausdruck). D er Gang sei plump und breitbeinig und der Zehen- und Fersengang deutlich einge schränkt. Die Prognose sei stationär bis progredient. Zur Frage von körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit nannte der Arzt eine deutlich verstärkte Ermüdbarkeit und eine Belastungsinto leranz, wobei er deren Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit in eine m spezifischen Arbeitsumfeld nicht beurteilen könne (Ziff. 1.7).

Im Bericht vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 17/31) teilte nämlicher Arzt

mit, der Kläger fühle sich schlapp und befinde sich wegen Thorax-Schme rzen im

Spital . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1 5. Mai 2015 attestiert . 4 .4

Die Ärzte des Kantonsspitals F.___ nannten im Bericht vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 17/31/2-3) über die Behandlung vom 2 3. Juni 2015 die Diagnosen atemab hängige Thoraxsch merzen unklarer Aetiologie, Pleuraergü sse beidseits, Myoton e Dystrophie Curschmann -Steiner, Diabetes mellitus Typ 2 und Cluster Headache . Die Selbstzuweisung sei aufgrund von seit zwei Tagen bestehenden atemabhän gigen Thoraxschmerzen

erfolgt. Klinisch, laborchemisch und radiologisch habe es keine Hinweise auf einen Infekt gegeben und die Aetiologie der Schmerzen sei unklar geblieben. 4 . 5

Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 2 6. November 2015 (Urk. 17/44) über den stationären Aufenthalt vom 2. bis 2 0. November 2015 nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen: zentrale, parazentrale und periphere Lungenembolien, Myotone Dystrophie Curschmann -Steiner, s chweres gemischtes, aktuell überwie gend obstruktives

Schlafapnoesyndrom mit Hypopnoen und Rhonchopathie (Erstdiagnose 17.11.2015), beidseitige Struma mit multiplen knotigen Verände rungen (CT vom 21.10.2015), Gestörte Glukosetoleranz, Cluster Headache, Status nach akute r

biliäre r Pankreatitis, Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose 4.11.2015) .

Der Kläger sei zur pulmonalen Rehabilitation nach Lungenembolien zugewiesen worden und ebenfalls habe die Anpassung der Sauerstoffheimtherapie sowie die Einstellungsoptimierung der nächtlichen BiLevel

- Therapie erfolgen sollen. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für die nächsten drei Wochen attestiert, die gegebenenfalls im Verlau f zu erweitern sei . 4 .6

Anlässlich eines von der IV-Stelle am 1 1. Februar 2016 durchgeführten Standort gesprächs (vgl. Urk. 17/46 und 17/49) hielt der Facharzt für Allgemeinmedizin des regional en ärztlichen Dienstes (RAD) H.___ fest, es werde sehr schnell deutlich, dass die Grunderkrankung Myoton e Dystrophie Curschmann -Steiner inzwischen noch weiter fortgeschritten sei und den Kläger auch in den Aktivitäten des täglichen Lebens erheblich einschränke . Der 46jährige sei inzwi schen t ags

wie n achts auf die Versor gung mit Sauerstoff angewiesen, die Geh strecke sei zunehmend eingeschränkt und selbst im Sitzen werde die Atemnot deutlich. Offenb ar setze sich der Versicherte inzwischen auch intensiver mit allen Ausw irkungen seiner Grunderkrankung auseinander, zumal auch sein wenige

Jahre älterer Brud er von der Erkrankung und möglicherweise a uch dessen männ licher Nachwuchs betroffen sei. Versicherungsmedizinisch sei damit auch der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit M ai 2015 nachvollziehbar, wie er seinerzeit von Dr. E.___

attestiert worden sei. Habe zunächst seit dem 1 5. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, müsse seit der Hospitalisation im Kantonsspital F.___ vom Oktober 2015 eine vollständige und anhaltende

Ar beitsunfähi gkeit für jegliche Erwerbstätig keit angenommen werden. Bei der be kannten

Grunderkrankung sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Kläger auch nur eine Teilarbeitsfähigkeit wieder erreiche . 5. 5.1

Der medizinische Verlauf ist aufgrund der Akten nachvollziehbar erstellt und die

Feststellungen der Invalidenversicherung, welche das Wartejahr am 1 5. Mai 2015 eröffnet hat,

sowie der vom RAD-Arzt H.___ festgehaltene Verlauf der Arbeitsfä higkeit stimmen mit den Angaben des behandelnden Arztes Dr. E.___ überein . Arbeitsunfähigkeitsatteste die einen anderen medizinischen Verlauf be legen könnten, liegen nicht vor. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass dem Kündig ungsschreiben der Y.___ AG vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 26/106) und der Arbeitgeberbescheinigung vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 26/104) zu entnehmen ist, dass ein Leistungsrückgang zur Kündigung geführt hat und auch auf die beim Kläger vorliegende Muskelerkrankung hingewiesen wurde. Es trifft auch zu, dass der Kläger bereits anlässlich des Erstgesprächs bei der IV-Stelle vom 1 0. September 2014 zufolge seiner Erkrankung auf die fehlende Kraft in Händen und Füssen, Mühe beim Gehen aufgrund von Ko ordinationsschwie rigkeiten und auf Leistungsschwankungen, und Müdigkeit hingewiesen hat (Urk. 17/25/2). Ä rztlich bescheinigte echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder anderweitig e medizinische Einschätzungen, die eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum bestätigen könnten, sind jedoch nicht aktenkundig. Sodann ist aus den Arbeitszeitkontrollblättern von Februar, März und April 2015 (vgl. Urk. 17/22 ff.) zu schliessen, dass der Kläger bei der A.___

in der Lage war, sein Arb eitspensum vollzeitlich zu erledigen.

Bei dieser Sachlage kann die Feststellung der Invalidenversicherung, dass das Wartejahr am 1 5. Mai 2015 zu laufen begonn en hat, jedenfalls nicht als un halt bar bezeichnet werden. Anzumerken ist, d ass es für die Annahme einer of fen sichtlichen Unhaltbarkeit nicht genügt, wenn eine andere Lösung – so na mentlich der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt - ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. 5.2

Die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 17 /125

i.V.m .

Urk. 17/71) ist demzufolge für die Beklagte in der Hinsicht bindend, als der Ein tritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit per 1 5. Mai 2015 und ein Invalidi tätsgrad von 100 % festgelegt wurde . Da der Kläger in diesem Zeitpunkt bei der Be klagten

vorsorgeversichert war, ist sie leistungspflichtig. 6 . 6 .1

Der Kläger beantragte die Ausrichtung der Leistungen ab 1. Mai 2016 — Zeitpunkt der Zusprache der Rente der Invalidenversicherung — zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageanhebung (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte verlangt in ihrem Eventualbe gehren eine Rentenzusprache

erst ab 1 4. Mai 2017

mit der Begründung, dass der Kläger vom 1. Oktober 2015 bis 1 3. Mai 2017 Krankentaggelder bezogen habe,

und verweist bezüglich Verzugszinse n auf den BVG-Zinssatz gemäss ihrem Vor sorgereglement (Urk. 8 S. 2 und S. 17). 6 .2

6 .2.1

Art. 23 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements der Beklagten (identisch in den Ausgaben 01.01.2014 - 01.01.2020, vgl. Urk. 9/7 und a brufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/1665.pdf) hält zum Anspruchsbeginn fest, dass der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV beginnt, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Tag gelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und mindestens zu 50 % vom Arbeitgeber finanziert wurden.

Gemäss den Unterlagen der Kollektiv-Krankenversicherung der Allianz Suisse Versicherungs-G esellschaft AG bezog der Kläger im massgebenden Zeitraum vom 2 1. Oktober 201 5 bis 1 3. Mai 2017

ein Krankent aggeld basierend auf einer Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 17/37 und Urk. 9/ 4). D er Beginn des Rente nan spruchs bei der Beklagten ist dementsprechend ab 1 4. Mai 2017 fest zulegen.

6 .2.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 1 19 V 131 E. 4c). Die Beklagte hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements (Fassung ab

1. Januar 2017) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung ein en Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht. Dieser beträgt 2 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter lassenen- und Inv alidenvorsorg e (FZV). Dementsprechend ist der Verzugszins in dieser Höhe geschuldet. 7 .

Ausgangsgemäss ist die Bekla gte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertre tenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entricht en, wobei ein Betrag von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissu ng der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wir kung ab 1 4. Mai 2017

basierend a uf einem Invaliditätsgrad von 100 % die obligatori schen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % seit 1 1. Ja nuar 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiter en ab jeweiligem Fäl ligkeitsdatum auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef