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BV.2019.00002

BV-Beitragsforderung.

Zürich SozVersG · 2019-03-05 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 08 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (Urk. 1 S. 2), und der Anschlussvertrag in der Folge per 31. August 2017 aufgelöst wor den sei (Urk. 2/

E. 8 . Dezember 2018, mit welcher die Sammelsti ft ung Vita beantragte, es sei X.___ als Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ Architekturbüro - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu ver pflichten, ihr den Be i trag sausstand von Fr. 3 6 ‘7 45.1 5 nebst Zins zu 5 % seit 1 6 . Dezember 2017 zuzüglich Fr. 1'276.45 Zins bis 15. Dezember 2017 und ver trag liche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen und es sei der in der Betrei bung Nr. "..." des Betreibungsamtes Elgg erhobene Rechtsvors chlag vollum fänglich zu beseitigen (Urk. 1 S. 2), unter Hinweis, dass der Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 7 . Januar 2019 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete (vgl. Urk. 4), weshalb androhungsgemäss Ver zicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin auf gelegten Akten zu fällen ist, in Erwägung, d ass der Beklagte seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat (vgl. Urk.

1 S.

1, Urk.

2/1, Urk.

4),

weshalb das angerufene Gericht für die Beur teilung der vorlie gen den Klage ört lich (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invaliden vorsorge, BVG)

und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sach lich zustän dig ist, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen ver langen kann, dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, de r Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 1. Juni/17 . September 2007 (Urk. 2/ 1) per 1. Januar 20

E. 12 ), dass gemäss der von der Klägerin eingereichten Schlussrechnung vom 14 . November 201 7 pe r 31 . August 2017 Beiträge, Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten in der Höhe von total Fr. 36 ‘ 745.1 5 aus standen (vgl. Urk. 2/

E. 13 S.

1), welche sie mit Zahlungsbefehl vom 29 . Dezember 2017 in der Be treibung Nr. "..." des Betrei bungsamtes Elgg nebst Zins zu 5 % seit 1 6 . Dezember 2017 und Fr. 1'276.45 Zins bis 15 .

Dezem ber 2017 sowie Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- in Betrei bung setzte (Urk. 2/14), dass sich die Forderung der Klägerin über Fr. 36 ‘ 745.1 5 aus dem Saldo auf dem Konto korrent per 31. Dezember 2016 im Betrag von Fr. 21'999.80, den Beiträ gen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2017 in der Höhe von Fr. 14 '

E. 14 4. 60, den Mahnspesen im Betrag von Fr. 700.--, sowie den Vertragsauflösungskosten im Betrag von Fr. 500.--, abzüglich des Altersausgleichs in der Höhe von Fr. 599.25 zusammen setzt (Urk. 2/13 S.

1), dass die Forderung durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den An schlussvertrag vom

1. Juni/17 . September 2007 und dessen Kündigung durch die Klägerin per 31. August 2017 (Urk. 2/ 1, Urk. 2/12), die Aufstellung des Ausstan des des Beklagten per 31. August 2017 (Urk. 2/6), das Verzeichnis der Kosten aus Mutationen 2016 bis 2017 (Urk. 2/7), die Mahnungen vom 5. Februar, 18. April, 15. Mai und 15. Juni 2017 (Urk. 2/8-11) und die Schluss ab rechnung per 31.

August 2017 vom 1 4. Novembe r 2017 (Urk. 2/13)

hinzuweisen ist, dass die Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 BVG sowie in Art. 104 des Obligationenrechts (OR)

finden, dass sodann die Mahnspesen

in der Höhe von total Fr. 70 0.--, die Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- und die Vertragsauflösungskosten im Betrag von Fr. 500.-- ihre Grundlage in den Ziffern 2 .1, 2.2 und 3 des Kostenregle ments der Klägerin (vgl. den Anhang zum Anschlussvertrag vom

1. Juni/17 . September 2007 [ Urk. 2/1 ]) haben, dass d e r Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 36 ‘7 45.1 5 nebst Zins zu 5 % seit 1 6 . Dezember 2017 und Fr. 1'276.45 Zins bis 15 .

Dezem ber 2017 sowie Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezah len, und der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. "..." des Betrei bungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 2

8. Dezember 2017, Urk. 2/14) in diesem Umfang auf zuheben ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säu migkeit im nach folgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwil li ges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 1’2 00.-- auf zuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozial versicherungsgericht [GebV SVGer]), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund sätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten de s Be klagte n als mutwillig zu qua lifizieren ist, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand ange messene Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 6 00.-- (inkl. Baraus la gen und MWSt) zu bezahlen,

erkennt das Gericht: 1.

I n Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 36 ‘7 45.1 5 nebst Zins zu 5 % seit 1 6 . Dezember 2017 und Fr. 1'276.45 Zins bis 15 .

Dezem ber 2017 sowie Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betrei bung Nr. "..." des Betrei bungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 2

8. Dezember 2017) in diesem Umfang aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’200 .-- werden dem Beklagten auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00002

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 5. März 2019 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ Beklagter Nach Einsicht in die Klage vom 2 8 . Dezember 2018, mit welcher die Sammelsti ft ung Vita beantragte, es sei X.___ als Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ Architekturbüro - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu ver pflichten, ihr den Be i trag sausstand von Fr. 3 6 ‘7 45.1 5 nebst Zins zu 5 % seit 1 6 . Dezember 2017 zuzüglich Fr. 1'276.45 Zins bis 15. Dezember 2017 und ver trag liche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen und es sei der in der Betrei bung Nr. "..." des Betreibungsamtes Elgg erhobene Rechtsvors chlag vollum fänglich zu beseitigen (Urk. 1 S. 2), unter Hinweis, dass der Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 7 . Januar 2019 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete (vgl. Urk. 4), weshalb androhungsgemäss Ver zicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin auf gelegten Akten zu fällen ist, in Erwägung, d ass der Beklagte seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat (vgl. Urk.

1 S.

1, Urk.

2/1, Urk.

4),

weshalb das angerufene Gericht für die Beur teilung der vorlie gen den Klage ört lich (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invaliden vorsorge, BVG)

und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sach lich zustän dig ist, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen ver langen kann, dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, de r Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 1. Juni/17 . September 2007 (Urk. 2/ 1) per 1. Januar 20 08 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (Urk. 1 S. 2), und der Anschlussvertrag in der Folge per 31. August 2017 aufgelöst wor den sei (Urk. 2/ 12), dass gemäss der von der Klägerin eingereichten Schlussrechnung vom 14 . November 201 7 pe r 31 . August 2017 Beiträge, Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten in der Höhe von total Fr. 36 ‘ 745.1 5 aus standen (vgl. Urk. 2/ 13 S.

1), welche sie mit Zahlungsbefehl vom 29 . Dezember 2017 in der Be treibung Nr. "..." des Betrei bungsamtes Elgg nebst Zins zu 5 % seit 1 6 . Dezember 2017 und Fr. 1'276.45 Zins bis 15 .

Dezem ber 2017 sowie Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- in Betrei bung setzte (Urk. 2/14), dass sich die Forderung der Klägerin über Fr. 36 ‘ 745.1 5 aus dem Saldo auf dem Konto korrent per 31. Dezember 2016 im Betrag von Fr. 21'999.80, den Beiträ gen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2017 in der Höhe von Fr. 14 ' 14 4. 60, den Mahnspesen im Betrag von Fr. 700.--, sowie den Vertragsauflösungskosten im Betrag von Fr. 500.--, abzüglich des Altersausgleichs in der Höhe von Fr. 599.25 zusammen setzt (Urk. 2/13 S.

1), dass die Forderung durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den An schlussvertrag vom

1. Juni/17 . September 2007 und dessen Kündigung durch die Klägerin per 31. August 2017 (Urk. 2/ 1, Urk. 2/12), die Aufstellung des Ausstan des des Beklagten per 31. August 2017 (Urk. 2/6), das Verzeichnis der Kosten aus Mutationen 2016 bis 2017 (Urk. 2/7), die Mahnungen vom 5. Februar, 18. April, 15. Mai und 15. Juni 2017 (Urk. 2/8-11) und die Schluss ab rechnung per 31.

August 2017 vom 1 4. Novembe r 2017 (Urk. 2/13)

hinzuweisen ist, dass die Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 BVG sowie in Art. 104 des Obligationenrechts (OR)

finden, dass sodann die Mahnspesen

in der Höhe von total Fr. 70 0.--, die Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- und die Vertragsauflösungskosten im Betrag von Fr. 500.-- ihre Grundlage in den Ziffern 2 .1, 2.2 und 3 des Kostenregle ments der Klägerin (vgl. den Anhang zum Anschlussvertrag vom

1. Juni/17 . September 2007 [ Urk. 2/1 ]) haben, dass d e r Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 36 ‘7 45.1 5 nebst Zins zu 5 % seit 1 6 . Dezember 2017 und Fr. 1'276.45 Zins bis 15 .

Dezem ber 2017 sowie Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezah len, und der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. "..." des Betrei bungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 2

8. Dezember 2017, Urk. 2/14) in diesem Umfang auf zuheben ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säu migkeit im nach folgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwil li ges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 1’2 00.-- auf zuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozial versicherungsgericht [GebV SVGer]), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund sätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten de s Be klagte n als mutwillig zu qua lifizieren ist, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand ange messene Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 6 00.-- (inkl. Baraus la gen und MWSt) zu bezahlen,

erkennt das Gericht: 1.

I n Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 36 ‘7 45.1 5 nebst Zins zu 5 % seit 1 6 . Dezember 2017 und Fr. 1'276.45 Zins bis 15 .

Dezem ber 2017 sowie Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betrei bung Nr. "..." des Betrei bungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 2

8. Dezember 2017) in diesem Umfang aufgehoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’200 .-- werden dem Beklagten auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher