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BV.2018.00073

Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit; keine Bindungswirkung, da Vorsorgeeinrichtung nicht ins Verwaltungsverfahren eingebunden wurde.

Zürich SozVersG · 2019-11-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1969 geborene X.___

verfügt über eine Büro ausbildung bei der Z.___ , einen eidgenössischen Fa chausweis als Marketingplanerin und

zusätzliche Weiterbildungen ( Urk. 14/62/25 , 14/62/20, 14/62/17) sowie langjährige Berufserfahrung im Finanzsektor (vgl. Lebenslauf Urk. 14/62/1).

Vom 1. September 2008 bis 3 1. März 2014 war sie bei der A.___ LTD angestellt ( Urk. 14/62/5). V om 1. April bis 3 1. Mai 2014 arbeitete sie bei der B.___ AG ( Urk. 14/62/ 4 ) . Ab

1. Juni 2014 war sie

bei Arbeitslosenversicherung gemel det und bezog bis 2 8. August 2014 Arbeitslosentaggelder ( Urk. 14/86/8-9). V om 1. September 2014 bis 3 1. Mai 2015 ( Urk. 14/62/3 ) war sie bei der Y.___ angestellt.

Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eine r seit dem Jahr 2013 bestehenden ANCA-negativen Granulomatose mit Polyangiitis meldete sie sich erstmals am 2 6. September 2013 zum Bezug von Leistungen bei der E id genössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 14/2 Ziff. 6). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 verneinte die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung , das Wartejahr sei noch nicht erfüllt und ab

1. Januar 2014 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/24) . 1.2

Am 8. Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsb ezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 14/26). D ie IV-Stelle , welche vorerst angekündigt hatte ,

auf das Leistung s begehren nicht einzutreten (Vorbescheid vom 1 6. Juli 2015, Urk. 14/40), tätigte

Abklärungen in medizinis cher und erwerblicher Hin sicht und gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Belast barkeitstrainings in der C.___

( Urk. 14/76 , Urk. 14/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 14/102 ) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk. 14/117 -118 ) mit Wirkung von März bis Juni sowie ab 1. November 2016 eine ganze Rente zu. Diesen Entscheid zog die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2017 in dem Sinne in Wi e dererwägung ,

als sie eine ganze Rente durchgehend ab 1. März 2016 gewährte ( Urk. 14/125 und Urk. 14/121 -122 ). 1.3

Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin verneinte die Pensionskasse der Y.___

mit Schreiben vom 1 6. Mai 2018 eine Leistungs pflicht aus der beruflichen Vorsorge ( Urk. 2/2 ).

2.

Mit Eingabe vom 2 8. September 2018 erhob X.___

Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ [Beklagte 1] und gegen die Fondation

Patrimonia [Beklagte 2] mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1.

Es seien der Klägerin zulasten der Beklagten 1 eventuell der Beklagten 2 die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten von mindestens Fr. 45'149.-- evtl. Fr. 60'048.-- pro Jahr zuzusprechen plus Zins zu 5 % ab heute. 2.

Eventuell seien die Pensionskasse der B.___ und/oder die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8050 Zürich, bei zuladen. 3.

Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. 4.

Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuld eten Renten Stel lung zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag ten 1 respek tive der Beklagten 2.

Die

Fondation

Patrimonia ersuchte am 1 0. Oktober 2018 um Abweisung der gegen sie g erichteten Klage ( Urk. 6). Mit Klageantwort vom 21 . Januar 2019 ( Urk. 11 ) beantragte die Pensionskasse der Y.___

die A bweisung der gegen sie gerichte ten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 23 . Januar 2019 ( Urk. 12 ) die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 14 ), hielten die Parteien replicando ( Urk.

18) und duplicando ( Urk. 21 und Urk.

25) an den gestellten An trägen fest; letzteres wurde der Kläger in am 2 8. August 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 26). Am 1 5. November 2019 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 27 und Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hin weisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist etwa dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegebe n ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 ), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit als objektiv wahrscheinlich darste llt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr scheinlich war (BGE 134 V 2 0 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c ; Urteil 9C_245/2017 vom 1 1. Dezember 2017 E. 4.2). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt wer den (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hin weisen). 1.5

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73ter der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Kläger in führte zur Klagebegründung aus ( Urk. 1 S. 5 f.), sie sei über die Zustellung der Entscheide der Invalidenversicherung an die Beklagte 1 nicht voll ständig dokumentiert. Aus der K orrespondenz ergebe sich aber, dass die Beklagte 1 die Akten der IV gekannt und geprüft habe. S ollte somit ein Eröffnungsmangel vorliegen, wäre eine Heilung dieses Mangels und eine Bindungswirkung gegen über der Beklagten 1 denkbar.

Der Gesundheitsschaden, welcher zur Zusprechung der Invalidenrente geführt habe, sei im Wesentlichen der gleiche, welcher 2013 erstmals aufgetreten sei und bereits damals Arbe itsunfähigkeiten begründet habe . Vom sachlichen Zusam menhang her seien daher sowohl die Beklagte 1 wie auch die Beklagte 2 für die Leistungen zuständig und die Leistungspflicht entscheide sich in d er Anwendung der Rechtsprechung zum zeitlichen Konnex (S. 7 f.) .

Zwischen September 2014 und März 2015 gebe es keine echtzeitliche Arbeitsunfähigkeit und sie habe bei der Y.___ ab 1. September 2014 als Senior Kundenberaterin in einer ver gleichbaren Tätigkeit wie zuvor gearbeitet und sowohl qualitativ als auch quan titativ gute Leistungen erbracht. Durch diese Wiedererlangung der Erwerbsfähig keit sei ein Unterbruch des zeitlichen Konnexes erfolgt ( S. 8 f.). Sollte die Beklagte 1 nicht für zuständig erachtet werden, so sei es die Beklagte 2 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

zufolge der Ende 2 012 ausgebrochene Granulomatose , welche schliesslic h als Morbus Behcet präzisiert worden sei (S. 11).

Die Anstellung vom 1. April bis 3 1. Mai 2014 bei der B.___ mit Kündigung in der Probezeit sei als Arbeitsversuch zu werten und in der Periode vom 1. J uni bis 31. August 2014, in welcher sie beim RAV angemeldet gewesen sei , und für die Monate Juli und August in der sie Arbeitslosentaggeld bezogen habe, sei sie nicht krankgeschrieben gewesen und sie habe sich um weitere Anstellungen bewerben können , bevor sie bei der Y.___ ab 1. September 2014 die Anstellung angetreten habe . Der zeitliche Konnex sei damit kaum unterbrochen. Sollte aber eine andere Ansicht vertreten werden, seien die Pensionskasse der B.___ oder die Auffangeinrichtung BVG betroffen und in diesem Eventualfall beizuladen (S. 1 1 f. ).

Für den Fall der Leistungspflicht der Beklagten 1 ergebe sich aus dem Vorsorge ausweis vom 2 7. Februar 2015 eine Invalidenrente von mindestens Fr. 45'149.-- pro Jahr und gemäss Reglement beginne der Anspruch, sobald die Versicherte keinen Lohn mehr beziehe. Da sie bis 3 1. Mai 2015 Lohn bezogen habe, beginne der Rentenanspruch ab 1. Juni 201 5. Gemäss der Austrittsabrechnung der Beklagten 2

betrage die Invalidenrente per 1. Januar 2014 Fr. 60'048.-- pro Jahr . Daraus ergebe sich eine jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 60'048.--, spätestens ab März 201 6. Darüber hinaus seien die Leistung en aus beruflicher Vorsorge entsprechend reglementarische r

Bestimmungen oder bei Fehlen mit 5 % Verzugszins auszurichten (S. 13 f. ) .

I n ihrer Replik hielt sie fest ( Urk. 18 S. 2 ), in Bezug auf die Beklagte 2 sei bestrit ten, dass sie

nicht zum übernommenen Rentnerbestand gehö re und selbst wenn sie nicht als pendenter Krankheitsfall gemeldet worden wäre ,

so wäre von einem latenten Leistungsfall auszugehen und sie bei der Beklagten 2 versichert.

D ie Pas sivlegitimation der Beklagten 2 könne daher nicht vernein t werden (S. 2 f.).

Bezüglich Beklagte 1 treffe nicht zu (S. 10 f. ) , dass sie ihre Arbeitsleistung bei der Y.___ nicht erbracht habe, ansonsten sie bereits die Probezeit nicht bestanden hätte. Ihre Gesundheitsproblematik sei nie ein Thema gewesen, da sie ihre Leistung immer mindestens zu 100 % erbracht habe. Sie habe mit anderen Kundenberatern zusammen gearbeitet , Mitarbeitergespräche mit Vorgesetzten geführt etc. Dabei sei en

etwa das zu hohe Arbeitsvolume n und das zu hohe Arbeitspensum von elf Stunden pro Tag, jedoch nie e ine Leistungseinschränkung oder der Gesundheitszustand diskutiert worden . Erstmals anlässlich de r Kündi gung vom 2 0. Februar 2015 zufolge der zu hohen Arbeitsbelastung sei auch die Körperschwäche zur Rede gekommen . Nichts Anderes ergebe sich auch aus dem Arbeitszeugnis. 2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegen über auf den Standpunkt ( Urk. 11 S. 6 ff. ), die Klägerin habe die Stelle bei der Y.___ AG am 1. September 2014 mit einem Pensum von 100 % angetreten. Die Ausführungen der Klägerin im Gesundheitszustandserfassungsblatt liessen aber darauf schliessen, dass nie eine effektive Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % erreicht worden sei. Ihre Gesundheitsumschreibung illustriere, dass bereits ab Mitte Oktober 2014 klar gewesen sei, dass eine dauerhafte Wiedereingliederung objektiv unwahr scheinlich geworden sei. S pätestens ab dem 4. Dezember 2014 müsse von einem Rückfall beziehungsweise einem missglückten Eingliederungsversuch ausgegan gen werden. V om 3. Februar bis am 2 7. Februar 2015

habe die Klägerin Ferien bezogen, wobei sich aus dem Gesundheitszustandserfassungsblatt ergebe, dass sich auch in dieser Zeit keine gesundh eitliche Verbesserung ein ge stellt habe und die Schmerzen und die Schlaflosigkeit dermassen gravierend gewesen seien , dass sie noch während ihren Ferien, am 2 0. Februar 2015 gekündigt habe. Die Krank heit, welche zur Invalidisierung geführt habe , bestehe seit Januar 2013 und Anfang 2014 habe die Klägerin entgegen der Empfehlung ihres Arztes darauf verzichtet, sich weiterhin krankschreiben zu lassen. Sie sei hochmotiviert gewe sen , den Berufseinstieg wieder zu schaffen. Leider sei ihr dies nicht gelungen. Nach einem missglückten Arbeitsversuch bei der B.___ AG habe es die Klägerin bei de r Y.___ AG versucht . Die Anstellung bei der Y.___ AG stelle einen missglückten Eingliederungsversuch dar, welche r den zeitlichen Konnex nicht zu unterbrechen vermöge.

Zur Bindungswirkung sei anzumerken, dass die IV-Stelle bei einer Anmeldung im Juni 2015 nicht verpflichtet gewesen sei, bis in das Jahr 2012/2013 oder noch weiter zurück Abklärungen zu treffen, da dies auf den Leistungsanspruch gegen über der Invalidenversicherung keine Auswirkungen gehabt hätte. Damit bestehe keine Bindungswirkung der Verf ügung der Invalidenversicherung bezüglich des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidität geführt habe. 2.2.2

Die Beklagte 2 machte geltend ( Urk. 6 S. 2 f.), es treffe zu, dass sie per l. Januar 2017 von der Fondation de prévoyance en faveur du personnel de A.___

Ltd. et sociétés

apparantées , mit Sitz in D.___ (nachfolgend "E .___ ") einen Rentnerbestand übernommen habe. Die Klägerin habe jedoch weder zum über nommenen Rentnerbestand gehört noch sei sie als pendenter Krankheitsfall gemeldet worden, da sie zu diesem Zeitpunkt längst bei der A.___ ausgetreten sei. Aus diesem Grund verfüge sie (Beklagte 2) über keinerlei Akten oder Unterlagen zur Klägerin. Die Klägerin sei auch heute nicht bei ihr versichert. Die Beklagte 2 sei daher im vorliegenden Verfahren nicht passivlegitimiert.

Es tr effe auch nicht zu, dass die E .___ liquidiert worden sei. Diese Stiftung sei zwar in Liquidation gesetzt worden, aber immer noch im Handels register einge tragen und verfüge auch über einen Liquidator. Wolle die Klägerin Ansprüche im Zusammenhang mit ihrer früheren Anstellung bei der A.___ geltend machen, müsse sie daher die PK A.___ einklagen. Ein er Klage gegen PK A.___ sei auch kein Erfolg beschieden, da gemäss den Feststellungen der IV die rent enauslösende Arbeits unfähigkeit ab März 2015 eingetreten sei und die Klägerin nur bis am

3 1. März 2014 bei der A.___ gearbeitet habe. 3.

3.1

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___

wie sen im Bericht vom 2 0. November 2013 ( Urk. 14/15) auf die stationäre n Behand lungen vom 2 1. Januar bis 1. Februar und vom 1 3. bis 1 5. August 2013 hin. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine ANCA-negat ive Granulomatose mit Polyangii tis

bestehend seit Januar 2013 und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Diabetes mellitus Typ 1 mit Erstdiagnose 198 6. Die 43-jährige Klägerin habe im Dezember 2010 erst mals unter Halsschmerzen gelitten, welche trotz rezidivierend negativen Abstri chen am ehesten als Tonsillitis beurteilt worden seien. Auf Antibiotika-Therapie habe sie gut angesprochen, in Folge aber rezidivierende Tonsillitiden erlitten, wobei im Winter 2012/2013 erstmals ein Therapieversagen unter Antibiotika fest gestellt worden sei . Im Verlauf sei die Diagnose einer ANCA-negative n

Granulo matose mit Polyangiitis und einer anhaltenden Affektion des HNO-Bereich s gestellt und eine kombinierte immunosuppressive Therapie mit Imurek und Pred nison etabliert worden. Dieses Therapieregime habe sich ungünstig auf die Blut zuckerkontrolle bei bekanntem Typ 1 Diabetes ausgewirkt und es sei ein ergän zender Ther a pie versuch mit Colchic in gestartet worden. Unter aktueller immun suppressiver Therapie und aktuell isoliertem HNO-Befall sei die Prognose grund sätzlich gut , der klinische Verlauf aber abzuwarten. Bei weiterhin günstigem Ver lauf unter aktueller Therapie könne die angestammte Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden und die aktuelle medikamentöse Therapie sollte die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken . 3.2

Dr. G.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH, führte im Bericht vom 2 6. März 2014 ( Urk. 14/20) eine

granulomatö se

Polyangiiti s seit Mai 2013 und ein reakti ves depressives Zustandsbild seit August 2013 auf . Die Behandlung der Klägerin bei ihm erfolge sei t 2 3. Juli 2013 und bestehe in einer Gesprächspsychotherapie. Die Prognose sei günstig und die Medikation würde von der Universitätsklinik festgelegt. Medizinisch begründete Arbeit sunfähigkeiten bestünden vom 8. August bis 3 1. Dezember 2013 zu 100 % . Zur

Frage , i st die bish erige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar ,

antwortete der Arzt, «zu 100 % » ( Ziff. 1.7) und zur Frage, ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne , hielt er fest :

« Ja zu 100 % ab 1. Januar 2014 »

( Ziff. 1.9) . 3.3

Am 1 9. August 2014 ( Urk. 19/1) führte

Dr. H.___ , FMH Innere Medizin, Immunologie, Allergologie , aus , er bestätige, dass die Klägerin zum jetzigen Zeit punkt unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen leide.

Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 2. März 2015 ( Urk. 14/25/1) attestierte Dr. H.___ vom 1 3. März bis 4. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % .

In einem weiteren ärztlichen Zeugnis vom 1 2. März 2015 ( Urk. 14/42/9) hielt er fest, er bestätige, dass die Klägerin ihre Arbeitsstelle auf seine Empfehlung hin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe. 3.4

Im Bericht des F.___ über das Konsilium ORL vom 1 4. April 2015 ( Urk. 14/36/9-10)

bat die zuständige Assistenzärztin

Dr. I.___ unter Hinweis

auf beste hende rezidivierende Aphten enoral und Hypopharynx seit Dezember 2014 , a ktuell im vorderen Gaumenbogen links ,

sowie eine seit drei Wochen bestehende blutige Rhinitis um eine Standortbestimung . Die zuständigen Ärzte führten aus, d ie linksseitigen Halsschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Ohr seien am ehesten durch die aphtöse Läsion an der Epiglottis links und die kleineren Läsionen im Epipharynx zu erklären.

Im Austrittsbericht vom 2 2. April 2015 über die Hospitalisation vom 1 4. bis 22. April 2015 ( Urk. 14/36/1-8) gab en die Ärzte an, die Z uw eisung sei zur

Stand ortbestimmung und Etablierung einer Basistherapie bei ANCA-negativer Gra nulomatose mit

Polyangii tis erfolgt . Seit Dezember 2014 sei es offenbar zu einer kontinuierli chen Verschlechterung des zuvor unter Col chicin relativ stabilen Krankhei tsbildes gekommen. Die Klägerin habe insbesondere unter rezidivierend auftretenden, enoralen Aphten und Myalgien der distalen Extremitäten, betont im linken Unterschenkel , gelitten. Zusätzl ich seien seit Ende Februar (2015) ma s sive, Tag und Nacht andauernde Kopfschmerzen aufgetreten. Trotz wiederholter, peroraler Prednisonstösse n

hätten sich die Beschwerden seit Janua r 2015 nicht merklich gebessert. L ediglich die Myalgien seien unter Prednison regredient gewesen,

während die Aphten auch unter 20mg Prednison täglich weiterhin auf getreten seien. Seit drei Wochen habe auch eine blutige Rhinitis bestanden. Bis auf die glottischen Granulationen habe sich kein Hinweis auf eine systemische Beteiligung der Granulomatose gezeigt. Aufgrund der glottischen Beteiligung mit potentieller Gefährdung der Atemwege sei jedoch eine immunmodulierende The rapie mit Rituximab für indiziert erachtet worden. Die Klägerin habe am 2 1. April 20 15 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Es wurde ein e

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. April bis 1 5. Mai 2015 attestiert. 3 .5

Mit Zeugnis vom 1 1. Mai 2015 ( Urk. 14/25 / 2- 4) bescheinigte n d ie Ärzte des F.___ unter Hinweis auf eine ambulante Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % vom 5. April bis 3 1. Mai 2015.

Die Psychiaterin J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

bescheinigte am

1. Juni 2015 ( Urk. 14/25/5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. Juni 2015.

Dr. K.___ vom regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 1 4. Juli 2015 ( Urk. 14/39/2) fest, die aktuellen Berichte des F.___

stellten bei Vorliegen einer ANCA-negative n, lokalisierten

Granulo matose mit Polyangiitis und Anpassung der Medika tion überwiegend wahr scheinlich eine latente und keine dauerhafte Verschlechter ung des Gesundheits zustandes dar . 3.6

Im Austrittsbericht des F.___ vom 2 4. Dezember 2015 ( Urk. 14/49) über die Hos pitalisation vom 1 7. bis 2 4. Dezemb er 2015 stellten die Ärzte die fo l g enden Diagnosen : 1. Morbus Behcet (Erstdiagnose Dezember 2015 ) 2. Diabetes mellitus Typ 1 (Erstdiagnose

1986 ) 3. R eaktive Depression im Rahmen der Diagnose 1 und 4 4. Hordeulum Unterlid rechts temporal

5. Cervikocephales

Schmerzsyndrom 6. Histologisch leicht aktive helicobacter

pylori Gastritis 7. Os teopenie Die Klägerin

sei von der Immunologie bei Verdacht auf akuten Schub eines Mor bus Behcet zugewiesen worden. Klinisch habe sie sich bei Eintritt in einem deut lich reduzierten Allgemeinzustand präsentiert. Es sei en neu ein Erythema nodosa an mehreren Körperstellen, Aphten oral und genital sowie invalidisierende Tendinopathien und Arthralgien

aufgetreten. Laboranalytisch hätten deutlich erhöhte Entzündungsparameter imponiert. Am 2 4. Dezember 2015 sei die Kläge rin in einem gebesser ten Allge meinzustand nach Hause ausgetreten. 3 .7

Im Formularbericht zu Händen der Invalide nversicherung vom 2 8. Januar 201 6 ( Urk. 14/51) führte die behandelnde Psychiaterin J.___ aus ( Ziff. 1.4), die Kläge rin komme mittlerweile seit Mai 2015 regelmässig und zuverlässig in die Sprech stunde. Der Verlauf sei bisher geprägt von Krisen und Notsituationen auf soma tischer wie auch psychischer Ebene gewesen . Aufgrund ihres schlechten psychi schen Zustandes seien die Konsultationen anfänglich zweimal pro Woche erfolgt. Begleitend zur psychischen Erkrankung leide sie an einer selten en Form einer Vaskulitis , im Zuge derer sie bereits im Jahr 2013 me hrmalig über längere Zeit räume a rbeitsunfähig gewes en sei und auch stationär habe h ospitalisiert werden müssen. Die Diagnosen seien durch die Rheumatologen und Immunologen im Verlauf der letzten Jahre jeweils ge ändert und angepasst worden und es bestehe eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 2. Mai 2015 ( Ziff. 1.6). 3.8

Die zuständigen Ärzte des F.___

wiesen im Bericht vom 9. März 2016 ( Urk. 14/55) auf einen schweren chronischen Verlauf eines Morbus Behcet mit bipolarer Aph tose mit intermittierend schwere r Beeinträchtigung des Schluckens, Fieber, Haut beteiligung mit Erythema nodosum , Myalgien, Arthritiden/Arthralgien, Te ndino pathien und Gastrointestinale Blutung ( Zökum ) hin . Es wurde eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 3. März 2015 bis 1 2. März 2016 attestiert.

Im Bericht vom 6. April 2017 ( Urk. 14/94) hielt der zuständige Arz t des F.___ fest, es bestehe bei chronischer Erkrankung eine reaktive Depression und eine sehr starke Erschöpfbarkeit. Eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei nicht realistisch, auch nicht niedrigprozentig, da der normal geforderte Arbeits rhythmus nic ht eingehalten werden könne. 3.9

Die RAD-Ärztin Dr. K.___ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 14/100/5 f.) fest, ein Belastbarkeitstraining bei C.___ sei am 3. Oktober begonnen und am 4. November 2016 abgebrochen worden, nachdem eine Stei gerung auf mehr als zwei Stunden pro Tag nicht möglich gewesen sei. D ie Arzt berichte stimmten in ihren Beurteilungen weitgehend überein. Trotz aller Bemü hungen sei keine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreicht worden und es müsse ab 1 3. März 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Klägerin bereits im Dezember 2010 über Schmerzen klagte , die als Tonsillitis beurteilt und Anfang 2013 der Diagnose einer ANCA-negative n

Granulomatose mit Polyangiitis

zuge ordnet wurden . Im weiteren Verlauf und n ach einer Hospitalisation im Dezember 2015

wurde

die Diagnose eines Morbus Behcet

(E. 3.4 ff.) gestellt und bei

schwe rem chronischem Verlauf letztlich

von einer dauernden 100%igen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen (E. 3.7 ff.).

Ein sachlicher Zusamm enhang zwischen der im Jahr 2010 diagnostizierten Ton sillitis und der eingetretenen Invalidität ist damit gegeben, was auch von beklag te r Seite nicht bestritten wurde (vgl. E. 2.2 hiervor).

Sodann wurde auch die In validitätsgradbemessung der IV-Stelle und der ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % durch die Beklagte n zu Recht nicht in Zweifel gezogen. 4.2

Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rentenverfügung vom 2 1. Dezember 2017 auf den 1 3. März 2015 fest (vgl. Urk. 14/ 122/1 ).

Die Akten ergeben keine Anhaltspunkte, dass die Rentenverfügung der Invali denversicherung ausser der Stiftung für Auffangeinrichtung BVG weiteren Ein richtungen der beruflichen Vorsorge , wie der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 zugestellt ( Urk. 14/121 S. 2) und sie ins Verwaltungsverfahren einbezogen wur den ( Urk. 14/102 S. 3, vgl. Urk. 14/100/7 ) . Mit Blick auf den Eintritt der massgeb lichen Arbeitsunfähigkeit trifft die Beklagte 1 und die Beklagte 2 somit auch keine Bindungswirkung und einer freien Überprüfbarkeit steht nichts im Wege (vgl. E. 1.5). 4.3 4.3.1

Nach Lage der Akten steht fest , dass die Klägerin bereits im Dezember 2010 unter Halsschmerzen gelitten hat, die als Tonsillitis beurteilt wurden. Eine Antibiotika-Therapie zeigte dabei anfänglich gute Erfolge , bis die Behandlung im Winter 2012/2013 erstmals versagte. Anfangs 2013 wurde das Leiden stationär behandelt und die Beschwerden der Diagnose einer ANCA-negativen Granulomatose mit Polyangiitis zugeordnet. Unter immunsuppressiver Therapie wurde dabei von einer guten Prognose und bei weiterhin günstigem Verlauf von einer Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit ausgegangen (E. 3.1). Im August 2013 stellte der behandelnde Arzt Dr. G.___ ein im Zusammenhang mit der körperlichen Erkrankung reaktives depressives Zustandsbild fest und bescheinigte für die Zeit vom 8. August bis 3 1. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bestätigte ab 1. Januar 2014 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Im August 2014 bestätigte auch Dr. H.___ , dass die Klägerin aktuell unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen leide.

Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit findet sich folgend erst wieder am 12. März 2015, wobei Dr. H.___ ab 1 3. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bescheinigte und bestätige, dass die Klägerin ihre Arbeitsstelle auf seine Empfehlung hin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe (E. 3.3). Nach sta tionären Hospitalisation en im April und Dezember 2015 im F.___ wurde das Beschwerdebild der Diagnose eines Morbus Behcet zugeordnet (E. 3.4 ff.). Bei schwere m chronischem Verlauf mit bipolarer Aphtose mit intermittierend schwe rer Beeinträchtigung des Schluckens, Fieber, Hautbeteiligung mit Erythema nodosum , Myalgien, Arthritiden/A rthralgien, Tendinopathien und g astrointesti nale r Blutung attestierten die Ärzte in der Folge ab 1 3. März 2015 durchgehend eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.7 ff.). 4.3.2

Der aktenkundige medizinische Verlauf mit zeitnahen medizinischen Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sowie echtzeitliche n Arbeitsunfä higkeitsbescheini gungen lässt somit nicht darauf schliessen , dass die Klägerin

ihre Arbeitsfähigkeit Anfang 2014 nicht wieder erreicht hatte. Vom W iedererreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ging denn a uch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 14/24) aus und im August 2014 bestätigte auch Dr. H.___ , dass die Klägerin aktuell unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen leide

t. Echtzeit liche und von ärztlich er

Seite attes tierte Arbeitsunfähigkeit en

finden sich folgend erst wieder ab 1 2. März 201 5. 4.3.3

Zwar bedarf der Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beein trächtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, z.B. etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte , aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile 9C_856/2017 vom 7. September 2018 E. 4.3 und 9C_420/2015 vom 2 6. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2).

Solches geht für die Zeit ab Stellenantritt bei Y.___ per 1. September 2014 , als die Klägerin ihr Vollzeitpensum (auch tatsächlich) ausübte, bis zur attestierten Arbeitsunfähigkeit durch Dr. H.___

ab 1 3. März 2015 aus den Akten nicht her vor. Zu Recht verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Arbeits z eugnis ,

in dem ihr in der Funktion als Senior Relationship Manager sowohl qua litativ als auch quantitativ gute Leistungen bescheinigt wurden und festgehalten wurde, dass sie die hohen Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht erfüllt h a b e ( Urk. 14/62/3). Zum Nachteil der Klägerin wirkt sich auch nicht aus, dass sie im Zusammenhang mit Einwendungen gegen den V orbescheid der IV-Stelle am 11. August 2015 eine eigene Zusammenstellung

über ihr gesundheitli ches Wohlbefinden ab dem Jahr 2010 bis Juli 2015 zu den Akten reichte ( Urk. 14/42/11 -1 8 ) und dieser

entnommen werden kann, dass sie gemäss Selbst einschätzung ihre Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2014 als fraglich erachtete ( vgl. Urk. 14/42/13 f.) . Denn , dass die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsrecht lich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich daraus nicht , zumal die Klägerin im Anschluss daran noch weiter zu 100 %

gearbeitet hatte, bevor sie ab 3. Februar 2015 Ferien bezog, das Arbeitsverhältnis offenba r am 20. Februar 2015 ( Urk. 14/42/14) selber kündigt e

und ab 1 3. März 2015 von ärztlicher Seite zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde.

Eine be rufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

seit Stellenantritt bei der Y.___ a b

1. September 2014 bis zur ärztlich b escheinigten Arbeitsunfähigkeit ab 1 3. März 2015 ergibt sich aus den Akten nicht. F ür den entsprechenden Zeitraum fehlt es nicht nur an (echtzeitlichen) medizinischen Bestätigungen einer Arbeitsunfähigkeit, sondern auch an jegli chem Hinweis einer arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen (sinnfälligen) Leis tungseinbusse . 4.3. 4

Zusammenfassend ergibt si ch, dass bei einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit bei einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von rund sechseinhalb Monaten ohne (berufs vorsorgerechtlich relevante) Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen rechtsprechungsgemäss von einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes auszu gehen ist (vgl. E. 1.3 ). Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähig keit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten 1 eingetreten und diese leistungspflichtig ist. 5. 5.1

Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügu ng vom 2. März 2018 [Urk. 14/124/1 ]) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde ,

wie erwähnt, von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat die Klägerin Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 1 . 5.2

5.2.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Rentenbeginn sinngemäss die Bestim mungen des IVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihre n reglementarischen Best immungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versi cherte den vollen Lohn erhält ( Abs. 2). Nach Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vor sorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn: a. der Versicherte anstelle des vollen Loh nes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zu Hälfte mitfinanziert wurde. 5.2.2

Gemäss Art. 47 des Reglements der Beklagten 1 wird die Invalidenrente der Pen sionskasse fällig, sobald der Versicherte keinen oder wegen Teilinvalidität nur noch einen Lohn im Sinne von Art. 7 von weniger als 80 % bezieht ( Urk. 28/ 1 S.

16). Nach Art. 7 des Reglements ( Urk. 28 /1 S. 4 ) gelten als Lohn die von der Firma ausgerichteten fixen Lohnteile und Awards gemäss Art. 28 (Sparplan) und Art. 64 (Kapitalplan) sowie die von der Firma ausgerichteten Lohnersatzleistungen (Lohnnachgenuss, Taggeldleistungen aus Krankentaggeld- oder Unfallversiche rung und Leistungen aus Mutterschaftsentschädigung). 5.2.3

Die Kläger in verlangt für den Fall der Leistungspflicht der Beklagten 1 die Aus richtung der Invalidenrente a us der beruflichen Vorsorge ab 3 1. Mai 2015 mit der Begründung, dass sie bis 3 1. Mai 2015 Lohn bezogen habe ( Urk. 1 S. 13 ). Die IV-Stelle richtete die Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab März 2016 aus ( Urk. 14/125 ).

Die Akten ergeben keinen genügenden Aufschluss darüber, ob die Klägerin nach ihrem Austritt bei der Y.___

Lohnersatzleistungen bezogen hat. E instwei len bleibt es deshalb der Beklagten 1 überlassen , den Anspruchsbeginn unter Berücksichtigung allfälliger Lohnersatzleistungen zu begründen und festzulegen ,

wobei

in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall der Klägerin erneut der Klageweg offen steht (vgl. BGE 129 V 450). 5.3

In masslicher Hinsicht beziffert die Klägerin ihren jährlichen Rentenanspruch gegenüber der Beklagten 1 mit mindestens Fr. 45'149.-- ( Urk. 1 S. 2 und S. 13). Der e ntsprechende Betrag ist durch den Versicherungsausweis der Y.___

per 2 8. Februar 2015 ( Urk. 2/8) ausgewiesen .

P raxisgemäss bleibt aber die

genaue Festsetzung des gesetzlichen und reglemen tarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einst weilen der Beklagten 1 überlassen , wobei auch hier festzuhalten ist, dass in einem diesbezüglich sich ergebenden Streitfall der Klägerin erneut der Klageweg offen st eht (vgl. BGE 129 V 450). 5.4

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger in sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2 8. September 2018 (vgl. Urk.

1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.

In diesem Sinne ist die Klage gutzuheissen. 6.

6.1

Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich ver tretenen Kläger in eine Prozessentschädigung zu entric hten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und M WSt ) als angemessen erscheint. 6.2

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 – trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten 1 eingetreten ist und diese verpflichtet ist , der Kläger in eine I nvalidenrente der obligatorischen beruflichen Vor sorge basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zuzüglich Verzugs zins von 5 % für die bis zum 2 8. September 2018 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von

Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 28/1-2 - Fondation

Patrimonia - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 1.3 ). Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähig keit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten 1 eingetreten und diese leistungspflichtig ist. 5. 5.1

Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügu ng vom 2. März 2018 [Urk. 14/124/1 ]) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde ,

wie erwähnt, von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat die Klägerin Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 1 . 5.2

5.2.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Rentenbeginn sinngemäss die Bestim mungen des IVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihre n reglementarischen Best immungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versi cherte den vollen Lohn erhält ( Abs. 2). Nach Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vor sorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn: a. der Versicherte anstelle des vollen Loh nes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zu Hälfte mitfinanziert wurde. 5.2.2

Gemäss Art. 47 des Reglements der Beklagten 1 wird die Invalidenrente der Pen sionskasse fällig, sobald der Versicherte keinen oder wegen Teilinvalidität nur noch einen Lohn im Sinne von Art. 7 von weniger als 80 % bezieht ( Urk. 28/ 1 S.

16). Nach Art. 7 des Reglements ( Urk. 28 /1 S. 4 ) gelten als Lohn die von der Firma ausgerichteten fixen Lohnteile und Awards gemäss Art. 28 (Sparplan) und Art. 64 (Kapitalplan) sowie die von der Firma ausgerichteten Lohnersatzleistungen (Lohnnachgenuss, Taggeldleistungen aus Krankentaggeld- oder Unfallversiche rung und Leistungen aus Mutterschaftsentschädigung). 5.2.3

Die Kläger in verlangt für den Fall der Leistungspflicht der Beklagten 1 die Aus richtung der Invalidenrente a us der beruflichen Vorsorge ab 3 1. Mai 2015 mit der Begründung, dass sie bis 3 1. Mai 2015 Lohn bezogen habe ( Urk. 1 S. 13 ). Die IV-Stelle richtete die Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab März 2016 aus ( Urk. 14/125 ).

Die Akten ergeben keinen genügenden Aufschluss darüber, ob die Klägerin nach ihrem Austritt bei der Y.___

Lohnersatzleistungen bezogen hat. E instwei len bleibt es deshalb der Beklagten 1 überlassen , den Anspruchsbeginn unter Berücksichtigung allfälliger Lohnersatzleistungen zu begründen und festzulegen ,

wobei

in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall der Klägerin erneut der Klageweg offen steht (vgl. BGE 129 V 450). 5.3

In masslicher Hinsicht beziffert die Klägerin ihren jährlichen Rentenanspruch gegenüber der Beklagten 1 mit mindestens Fr. 45'149.-- ( Urk. 1 S. 2 und S. 13). Der e ntsprechende Betrag ist durch den Versicherungsausweis der Y.___

per 2 8. Februar 2015 ( Urk. 2/8) ausgewiesen .

P raxisgemäss bleibt aber die

genaue Festsetzung des gesetzlichen und reglemen tarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einst weilen der Beklagten 1 überlassen , wobei auch hier festzuhalten ist, dass in einem diesbezüglich sich ergebenden Streitfall der Klägerin erneut der Klageweg offen st eht (vgl. BGE 129 V 450). 5.4

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger in sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2 8. September 2018 (vgl. Urk.

1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.

In diesem Sinne ist die Klage gutzuheissen. 6.

E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt wer den (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hin weisen).

E. 1.5 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 4 Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuld eten Renten Stel lung zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag ten 1 respek tive der Beklagten 2.

Die

Fondation

Patrimonia ersuchte am 1 0. Oktober 2018 um Abweisung der gegen sie g erichteten Klage ( Urk. 6). Mit Klageantwort vom 21 . Januar 2019 ( Urk. 11 ) beantragte die Pensionskasse der Y.___

die A bweisung der gegen sie gerichte ten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 23 . Januar 2019 ( Urk. 12 ) die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 14 ), hielten die Parteien replicando ( Urk.

18) und duplicando ( Urk. 21 und Urk.

25) an den gestellten An trägen fest; letzteres wurde der Kläger in am 2 8. August 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 26). Am 1 5. November 2019 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 27 und Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Klägerin bereits im Dezember 2010 über Schmerzen klagte , die als Tonsillitis beurteilt und Anfang 2013 der Diagnose einer ANCA-negative n

Granulomatose mit Polyangiitis

zuge ordnet wurden . Im weiteren Verlauf und n ach einer Hospitalisation im Dezember 2015

wurde

die Diagnose eines Morbus Behcet

(E. 3.4 ff.) gestellt und bei

schwe rem chronischem Verlauf letztlich

von einer dauernden 100%igen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen (E. 3.7 ff.).

Ein sachlicher Zusamm enhang zwischen der im Jahr 2010 diagnostizierten Ton sillitis und der eingetretenen Invalidität ist damit gegeben, was auch von beklag te r Seite nicht bestritten wurde (vgl. E. 2.2 hiervor).

Sodann wurde auch die In validitätsgradbemessung der IV-Stelle und der ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % durch die Beklagte n zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

E. 4.2 Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rentenverfügung vom 2 1. Dezember 2017 auf den 1 3. März 2015 fest (vgl. Urk. 14/ 122/1 ).

Die Akten ergeben keine Anhaltspunkte, dass die Rentenverfügung der Invali denversicherung ausser der Stiftung für Auffangeinrichtung BVG weiteren Ein richtungen der beruflichen Vorsorge , wie der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 zugestellt ( Urk. 14/121 S. 2) und sie ins Verwaltungsverfahren einbezogen wur den ( Urk. 14/102 S. 3, vgl. Urk. 14/100/7 ) . Mit Blick auf den Eintritt der massgeb lichen Arbeitsunfähigkeit trifft die Beklagte 1 und die Beklagte 2 somit auch keine Bindungswirkung und einer freien Überprüfbarkeit steht nichts im Wege (vgl. E. 1.5).

E. 4.3 4

Zusammenfassend ergibt si ch, dass bei einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit bei einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von rund sechseinhalb Monaten ohne (berufs vorsorgerechtlich relevante) Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen rechtsprechungsgemäss von einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes auszu gehen ist (vgl. E.

E. 4.3.1 Nach Lage der Akten steht fest , dass die Klägerin bereits im Dezember 2010 unter Halsschmerzen gelitten hat, die als Tonsillitis beurteilt wurden. Eine Antibiotika-Therapie zeigte dabei anfänglich gute Erfolge , bis die Behandlung im Winter 2012/2013 erstmals versagte. Anfangs 2013 wurde das Leiden stationär behandelt und die Beschwerden der Diagnose einer ANCA-negativen Granulomatose mit Polyangiitis zugeordnet. Unter immunsuppressiver Therapie wurde dabei von einer guten Prognose und bei weiterhin günstigem Verlauf von einer Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit ausgegangen (E. 3.1). Im August 2013 stellte der behandelnde Arzt Dr. G.___ ein im Zusammenhang mit der körperlichen Erkrankung reaktives depressives Zustandsbild fest und bescheinigte für die Zeit vom 8. August bis 3 1. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bestätigte ab 1. Januar 2014 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Im August 2014 bestätigte auch Dr. H.___ , dass die Klägerin aktuell unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen leide.

Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit findet sich folgend erst wieder am 12. März 2015, wobei Dr. H.___ ab 1 3. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bescheinigte und bestätige, dass die Klägerin ihre Arbeitsstelle auf seine Empfehlung hin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe (E. 3.3). Nach sta tionären Hospitalisation en im April und Dezember 2015 im F.___ wurde das Beschwerdebild der Diagnose eines Morbus Behcet zugeordnet (E. 3.4 ff.). Bei schwere m chronischem Verlauf mit bipolarer Aphtose mit intermittierend schwe rer Beeinträchtigung des Schluckens, Fieber, Hautbeteiligung mit Erythema nodosum , Myalgien, Arthritiden/A rthralgien, Tendinopathien und g astrointesti nale r Blutung attestierten die Ärzte in der Folge ab 1 3. März 2015 durchgehend eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.7 ff.).

E. 4.3.2 Der aktenkundige medizinische Verlauf mit zeitnahen medizinischen Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sowie echtzeitliche n Arbeitsunfä higkeitsbescheini gungen lässt somit nicht darauf schliessen , dass die Klägerin

ihre Arbeitsfähigkeit Anfang 2014 nicht wieder erreicht hatte. Vom W iedererreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ging denn a uch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 14/24) aus und im August 2014 bestätigte auch Dr. H.___ , dass die Klägerin aktuell unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen leide

t. Echtzeit liche und von ärztlich er

Seite attes tierte Arbeitsunfähigkeit en

finden sich folgend erst wieder ab 1 2. März 201 5.

E. 4.3.3 Zwar bedarf der Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beein trächtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, z.B. etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte , aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile 9C_856/2017 vom 7. September 2018 E. 4.3 und 9C_420/2015 vom 2 6. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2).

Solches geht für die Zeit ab Stellenantritt bei Y.___ per 1. September 2014 , als die Klägerin ihr Vollzeitpensum (auch tatsächlich) ausübte, bis zur attestierten Arbeitsunfähigkeit durch Dr. H.___

ab 1 3. März 2015 aus den Akten nicht her vor. Zu Recht verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Arbeits z eugnis ,

in dem ihr in der Funktion als Senior Relationship Manager sowohl qua litativ als auch quantitativ gute Leistungen bescheinigt wurden und festgehalten wurde, dass sie die hohen Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht erfüllt h a b e ( Urk. 14/62/3). Zum Nachteil der Klägerin wirkt sich auch nicht aus, dass sie im Zusammenhang mit Einwendungen gegen den V orbescheid der IV-Stelle am 11. August 2015 eine eigene Zusammenstellung

über ihr gesundheitli ches Wohlbefinden ab dem Jahr 2010 bis Juli 2015 zu den Akten reichte ( Urk. 14/42/11 -1 8 ) und dieser

entnommen werden kann, dass sie gemäss Selbst einschätzung ihre Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2014 als fraglich erachtete ( vgl. Urk. 14/42/13 f.) . Denn , dass die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsrecht lich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich daraus nicht , zumal die Klägerin im Anschluss daran noch weiter zu 100 %

gearbeitet hatte, bevor sie ab 3. Februar 2015 Ferien bezog, das Arbeitsverhältnis offenba r am 20. Februar 2015 ( Urk. 14/42/14) selber kündigt e

und ab 1 3. März 2015 von ärztlicher Seite zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde.

Eine be rufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

seit Stellenantritt bei der Y.___ a b

1. September 2014 bis zur ärztlich b escheinigten Arbeitsunfähigkeit ab 1 3. März 2015 ergibt sich aus den Akten nicht. F ür den entsprechenden Zeitraum fehlt es nicht nur an (echtzeitlichen) medizinischen Bestätigungen einer Arbeitsunfähigkeit, sondern auch an jegli chem Hinweis einer arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen (sinnfälligen) Leis tungseinbusse .

E. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73ter der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Kläger in führte zur Klagebegründung aus ( Urk. 1 S. 5 f.), sie sei über die Zustellung der Entscheide der Invalidenversicherung an die Beklagte 1 nicht voll ständig dokumentiert. Aus der K orrespondenz ergebe sich aber, dass die Beklagte 1 die Akten der IV gekannt und geprüft habe. S ollte somit ein Eröffnungsmangel vorliegen, wäre eine Heilung dieses Mangels und eine Bindungswirkung gegen über der Beklagten 1 denkbar.

Der Gesundheitsschaden, welcher zur Zusprechung der Invalidenrente geführt habe, sei im Wesentlichen der gleiche, welcher 2013 erstmals aufgetreten sei und bereits damals Arbe itsunfähigkeiten begründet habe . Vom sachlichen Zusam menhang her seien daher sowohl die Beklagte 1 wie auch die Beklagte 2 für die Leistungen zuständig und die Leistungspflicht entscheide sich in d er Anwendung der Rechtsprechung zum zeitlichen Konnex (S. 7 f.) .

Zwischen September 2014 und März 2015 gebe es keine echtzeitliche Arbeitsunfähigkeit und sie habe bei der Y.___ ab 1. September 2014 als Senior Kundenberaterin in einer ver gleichbaren Tätigkeit wie zuvor gearbeitet und sowohl qualitativ als auch quan titativ gute Leistungen erbracht. Durch diese Wiedererlangung der Erwerbsfähig keit sei ein Unterbruch des zeitlichen Konnexes erfolgt ( S. 8 f.). Sollte die Beklagte 1 nicht für zuständig erachtet werden, so sei es die Beklagte 2 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

zufolge der Ende 2 012 ausgebrochene Granulomatose , welche schliesslic h als Morbus Behcet präzisiert worden sei (S. 11).

Die Anstellung vom 1. April bis 3 1. Mai 2014 bei der B.___ mit Kündigung in der Probezeit sei als Arbeitsversuch zu werten und in der Periode vom 1. J uni bis 31. August 2014, in welcher sie beim RAV angemeldet gewesen sei , und für die Monate Juli und August in der sie Arbeitslosentaggeld bezogen habe, sei sie nicht krankgeschrieben gewesen und sie habe sich um weitere Anstellungen bewerben können , bevor sie bei der Y.___ ab 1. September 2014 die Anstellung angetreten habe . Der zeitliche Konnex sei damit kaum unterbrochen. Sollte aber eine andere Ansicht vertreten werden, seien die Pensionskasse der B.___ oder die Auffangeinrichtung BVG betroffen und in diesem Eventualfall beizuladen (S. 1 1 f. ).

Für den Fall der Leistungspflicht der Beklagten 1 ergebe sich aus dem Vorsorge ausweis vom 2 7. Februar 2015 eine Invalidenrente von mindestens Fr. 45'149.-- pro Jahr und gemäss Reglement beginne der Anspruch, sobald die Versicherte keinen Lohn mehr beziehe. Da sie bis 3 1. Mai 2015 Lohn bezogen habe, beginne der Rentenanspruch ab 1. Juni 201 5. Gemäss der Austrittsabrechnung der Beklagten 2

betrage die Invalidenrente per 1. Januar 2014 Fr. 60'048.-- pro Jahr . Daraus ergebe sich eine jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 60'048.--, spätestens ab März 201 6. Darüber hinaus seien die Leistung en aus beruflicher Vorsorge entsprechend reglementarische r

Bestimmungen oder bei Fehlen mit 5 % Verzugszins auszurichten (S. 13 f. ) .

I n ihrer Replik hielt sie fest ( Urk. 18 S. 2 ), in Bezug auf die Beklagte 2 sei bestrit ten, dass sie

nicht zum übernommenen Rentnerbestand gehö re und selbst wenn sie nicht als pendenter Krankheitsfall gemeldet worden wäre ,

so wäre von einem latenten Leistungsfall auszugehen und sie bei der Beklagten 2 versichert.

D ie Pas sivlegitimation der Beklagten 2 könne daher nicht vernein t werden (S. 2 f.).

Bezüglich Beklagte 1 treffe nicht zu (S. 10 f. ) , dass sie ihre Arbeitsleistung bei der Y.___ nicht erbracht habe, ansonsten sie bereits die Probezeit nicht bestanden hätte. Ihre Gesundheitsproblematik sei nie ein Thema gewesen, da sie ihre Leistung immer mindestens zu 100 % erbracht habe. Sie habe mit anderen Kundenberatern zusammen gearbeitet , Mitarbeitergespräche mit Vorgesetzten geführt etc. Dabei sei en

etwa das zu hohe Arbeitsvolume n und das zu hohe Arbeitspensum von elf Stunden pro Tag, jedoch nie e ine Leistungseinschränkung oder der Gesundheitszustand diskutiert worden . Erstmals anlässlich de r Kündi gung vom 2 0. Februar 2015 zufolge der zu hohen Arbeitsbelastung sei auch die Körperschwäche zur Rede gekommen . Nichts Anderes ergebe sich auch aus dem Arbeitszeugnis. 2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegen über auf den Standpunkt ( Urk.

E. 6.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich ver tretenen Kläger in eine Prozessentschädigung zu entric hten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und M WSt ) als angemessen erscheint.

E. 6.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 – trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten 1 eingetreten ist und diese verpflichtet ist , der Kläger in eine I nvalidenrente der obligatorischen beruflichen Vor sorge basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zuzüglich Verzugs zins von 5 % für die bis zum 2 8. September 2018 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von

Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 28/1-2 - Fondation

Patrimonia - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 11 S. 6 ff. ), die Klägerin habe die Stelle bei der Y.___ AG am 1. September 2014 mit einem Pensum von 100 % angetreten. Die Ausführungen der Klägerin im Gesundheitszustandserfassungsblatt liessen aber darauf schliessen, dass nie eine effektive Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % erreicht worden sei. Ihre Gesundheitsumschreibung illustriere, dass bereits ab Mitte Oktober 2014 klar gewesen sei, dass eine dauerhafte Wiedereingliederung objektiv unwahr scheinlich geworden sei. S pätestens ab dem 4. Dezember 2014 müsse von einem Rückfall beziehungsweise einem missglückten Eingliederungsversuch ausgegan gen werden. V om 3. Februar bis am 2 7. Februar 2015

habe die Klägerin Ferien bezogen, wobei sich aus dem Gesundheitszustandserfassungsblatt ergebe, dass sich auch in dieser Zeit keine gesundh eitliche Verbesserung ein ge stellt habe und die Schmerzen und die Schlaflosigkeit dermassen gravierend gewesen seien , dass sie noch während ihren Ferien, am 2 0. Februar 2015 gekündigt habe. Die Krank heit, welche zur Invalidisierung geführt habe , bestehe seit Januar 2013 und Anfang 2014 habe die Klägerin entgegen der Empfehlung ihres Arztes darauf verzichtet, sich weiterhin krankschreiben zu lassen. Sie sei hochmotiviert gewe sen , den Berufseinstieg wieder zu schaffen. Leider sei ihr dies nicht gelungen. Nach einem missglückten Arbeitsversuch bei der B.___ AG habe es die Klägerin bei de r Y.___ AG versucht . Die Anstellung bei der Y.___ AG stelle einen missglückten Eingliederungsversuch dar, welche r den zeitlichen Konnex nicht zu unterbrechen vermöge.

Zur Bindungswirkung sei anzumerken, dass die IV-Stelle bei einer Anmeldung im Juni 2015 nicht verpflichtet gewesen sei, bis in das Jahr 2012/2013 oder noch weiter zurück Abklärungen zu treffen, da dies auf den Leistungsanspruch gegen über der Invalidenversicherung keine Auswirkungen gehabt hätte. Damit bestehe keine Bindungswirkung der Verf ügung der Invalidenversicherung bezüglich des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidität geführt habe. 2.2.2

Die Beklagte 2 machte geltend ( Urk. 6 S. 2 f.), es treffe zu, dass sie per l. Januar 2017 von der Fondation de prévoyance en faveur du personnel de A.___

Ltd. et sociétés

apparantées , mit Sitz in D.___ (nachfolgend "E .___ ") einen Rentnerbestand übernommen habe. Die Klägerin habe jedoch weder zum über nommenen Rentnerbestand gehört noch sei sie als pendenter Krankheitsfall gemeldet worden, da sie zu diesem Zeitpunkt längst bei der A.___ ausgetreten sei. Aus diesem Grund verfüge sie (Beklagte 2) über keinerlei Akten oder Unterlagen zur Klägerin. Die Klägerin sei auch heute nicht bei ihr versichert. Die Beklagte 2 sei daher im vorliegenden Verfahren nicht passivlegitimiert.

Es tr effe auch nicht zu, dass die E .___ liquidiert worden sei. Diese Stiftung sei zwar in Liquidation gesetzt worden, aber immer noch im Handels register einge tragen und verfüge auch über einen Liquidator. Wolle die Klägerin Ansprüche im Zusammenhang mit ihrer früheren Anstellung bei der A.___ geltend machen, müsse sie daher die PK A.___ einklagen. Ein er Klage gegen PK A.___ sei auch kein Erfolg beschieden, da gemäss den Feststellungen der IV die rent enauslösende Arbeits unfähigkeit ab März 2015 eingetreten sei und die Klägerin nur bis am

3 1. März 2014 bei der A.___ gearbeitet habe. 3.

3.1

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___

wie sen im Bericht vom 2 0. November 2013 ( Urk. 14/15) auf die stationäre n Behand lungen vom 2 1. Januar bis 1. Februar und vom 1 3. bis 1 5. August 2013 hin. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine ANCA-negat ive Granulomatose mit Polyangii tis

bestehend seit Januar 2013 und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Diabetes mellitus Typ 1 mit Erstdiagnose 198 6. Die 43-jährige Klägerin habe im Dezember 2010 erst mals unter Halsschmerzen gelitten, welche trotz rezidivierend negativen Abstri chen am ehesten als Tonsillitis beurteilt worden seien. Auf Antibiotika-Therapie habe sie gut angesprochen, in Folge aber rezidivierende Tonsillitiden erlitten, wobei im Winter 2012/2013 erstmals ein Therapieversagen unter Antibiotika fest gestellt worden sei . Im Verlauf sei die Diagnose einer ANCA-negative n

Granulo matose mit Polyangiitis und einer anhaltenden Affektion des HNO-Bereich s gestellt und eine kombinierte immunosuppressive Therapie mit Imurek und Pred nison etabliert worden. Dieses Therapieregime habe sich ungünstig auf die Blut zuckerkontrolle bei bekanntem Typ 1 Diabetes ausgewirkt und es sei ein ergän zender Ther a pie versuch mit Colchic in gestartet worden. Unter aktueller immun suppressiver Therapie und aktuell isoliertem HNO-Befall sei die Prognose grund sätzlich gut , der klinische Verlauf aber abzuwarten. Bei weiterhin günstigem Ver lauf unter aktueller Therapie könne die angestammte Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden und die aktuelle medikamentöse Therapie sollte die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken . 3.2

Dr. G.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH, führte im Bericht vom 2 6. März 2014 ( Urk. 14/20) eine

granulomatö se

Polyangiiti s seit Mai 2013 und ein reakti ves depressives Zustandsbild seit August 2013 auf . Die Behandlung der Klägerin bei ihm erfolge sei t 2 3. Juli 2013 und bestehe in einer Gesprächspsychotherapie. Die Prognose sei günstig und die Medikation würde von der Universitätsklinik festgelegt. Medizinisch begründete Arbeit sunfähigkeiten bestünden vom 8. August bis 3 1. Dezember 2013 zu 100 % . Zur

Frage , i st die bish erige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar ,

antwortete der Arzt, «zu 100 % » ( Ziff. 1.7) und zur Frage, ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne , hielt er fest :

« Ja zu 100 % ab 1. Januar 2014 »

( Ziff. 1.9) . 3.3

Am 1 9. August 2014 ( Urk. 19/1) führte

Dr. H.___ , FMH Innere Medizin, Immunologie, Allergologie , aus , er bestätige, dass die Klägerin zum jetzigen Zeit punkt unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen leide.

Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 2. März 2015 ( Urk. 14/25/1) attestierte Dr. H.___ vom 1 3. März bis 4. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % .

In einem weiteren ärztlichen Zeugnis vom 1 2. März 2015 ( Urk. 14/42/9) hielt er fest, er bestätige, dass die Klägerin ihre Arbeitsstelle auf seine Empfehlung hin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe. 3.4

Im Bericht des F.___ über das Konsilium ORL vom 1 4. April 2015 ( Urk. 14/36/9-10)

bat die zuständige Assistenzärztin

Dr. I.___ unter Hinweis

auf beste hende rezidivierende Aphten enoral und Hypopharynx seit Dezember 2014 , a ktuell im vorderen Gaumenbogen links ,

sowie eine seit drei Wochen bestehende blutige Rhinitis um eine Standortbestimung . Die zuständigen Ärzte führten aus, d ie linksseitigen Halsschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Ohr seien am ehesten durch die aphtöse Läsion an der Epiglottis links und die kleineren Läsionen im Epipharynx zu erklären.

Im Austrittsbericht vom 2 2. April 2015 über die Hospitalisation vom 1 4. bis 22. April 2015 ( Urk. 14/36/1-8) gab en die Ärzte an, die Z uw eisung sei zur

Stand ortbestimmung und Etablierung einer Basistherapie bei ANCA-negativer Gra nulomatose mit

Polyangii tis erfolgt . Seit Dezember 2014 sei es offenbar zu einer kontinuierli chen Verschlechterung des zuvor unter Col chicin relativ stabilen Krankhei tsbildes gekommen. Die Klägerin habe insbesondere unter rezidivierend auftretenden, enoralen Aphten und Myalgien der distalen Extremitäten, betont im linken Unterschenkel , gelitten. Zusätzl ich seien seit Ende Februar (2015) ma s sive, Tag und Nacht andauernde Kopfschmerzen aufgetreten. Trotz wiederholter, peroraler Prednisonstösse n

hätten sich die Beschwerden seit Janua r 2015 nicht merklich gebessert. L ediglich die Myalgien seien unter Prednison regredient gewesen,

während die Aphten auch unter 20mg Prednison täglich weiterhin auf getreten seien. Seit drei Wochen habe auch eine blutige Rhinitis bestanden. Bis auf die glottischen Granulationen habe sich kein Hinweis auf eine systemische Beteiligung der Granulomatose gezeigt. Aufgrund der glottischen Beteiligung mit potentieller Gefährdung der Atemwege sei jedoch eine immunmodulierende The rapie mit Rituximab für indiziert erachtet worden. Die Klägerin habe am 2 1. April 20

E. 15 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Es wurde ein e

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. April bis 1 5. Mai 2015 attestiert. 3 .5

Mit Zeugnis vom 1 1. Mai 2015 ( Urk. 14/25 / 2- 4) bescheinigte n d ie Ärzte des F.___ unter Hinweis auf eine ambulante Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % vom 5. April bis 3 1. Mai 2015.

Die Psychiaterin J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

bescheinigte am

1. Juni 2015 ( Urk. 14/25/5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. Juni 2015.

Dr. K.___ vom regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 1 4. Juli 2015 ( Urk. 14/39/2) fest, die aktuellen Berichte des F.___

stellten bei Vorliegen einer ANCA-negative n, lokalisierten

Granulo matose mit Polyangiitis und Anpassung der Medika tion überwiegend wahr scheinlich eine latente und keine dauerhafte Verschlechter ung des Gesundheits zustandes dar . 3.6

Im Austrittsbericht des F.___ vom 2 4. Dezember 2015 ( Urk. 14/49) über die Hos pitalisation vom 1 7. bis 2 4. Dezemb er 2015 stellten die Ärzte die fo l g enden Diagnosen : 1. Morbus Behcet (Erstdiagnose Dezember 2015 ) 2. Diabetes mellitus Typ 1 (Erstdiagnose

1986 ) 3. R eaktive Depression im Rahmen der Diagnose 1 und 4 4. Hordeulum Unterlid rechts temporal

5. Cervikocephales

Schmerzsyndrom 6. Histologisch leicht aktive helicobacter

pylori Gastritis 7. Os teopenie Die Klägerin

sei von der Immunologie bei Verdacht auf akuten Schub eines Mor bus Behcet zugewiesen worden. Klinisch habe sie sich bei Eintritt in einem deut lich reduzierten Allgemeinzustand präsentiert. Es sei en neu ein Erythema nodosa an mehreren Körperstellen, Aphten oral und genital sowie invalidisierende Tendinopathien und Arthralgien

aufgetreten. Laboranalytisch hätten deutlich erhöhte Entzündungsparameter imponiert. Am 2 4. Dezember 2015 sei die Kläge rin in einem gebesser ten Allge meinzustand nach Hause ausgetreten. 3 .7

Im Formularbericht zu Händen der Invalide nversicherung vom 2 8. Januar 201 6 ( Urk. 14/51) führte die behandelnde Psychiaterin J.___ aus ( Ziff. 1.4), die Kläge rin komme mittlerweile seit Mai 2015 regelmässig und zuverlässig in die Sprech stunde. Der Verlauf sei bisher geprägt von Krisen und Notsituationen auf soma tischer wie auch psychischer Ebene gewesen . Aufgrund ihres schlechten psychi schen Zustandes seien die Konsultationen anfänglich zweimal pro Woche erfolgt. Begleitend zur psychischen Erkrankung leide sie an einer selten en Form einer Vaskulitis , im Zuge derer sie bereits im Jahr 2013 me hrmalig über längere Zeit räume a rbeitsunfähig gewes en sei und auch stationär habe h ospitalisiert werden müssen. Die Diagnosen seien durch die Rheumatologen und Immunologen im Verlauf der letzten Jahre jeweils ge ändert und angepasst worden und es bestehe eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 2. Mai 2015 ( Ziff. 1.6). 3.8

Die zuständigen Ärzte des F.___

wiesen im Bericht vom 9. März 2016 ( Urk. 14/55) auf einen schweren chronischen Verlauf eines Morbus Behcet mit bipolarer Aph tose mit intermittierend schwere r Beeinträchtigung des Schluckens, Fieber, Haut beteiligung mit Erythema nodosum , Myalgien, Arthritiden/Arthralgien, Te ndino pathien und Gastrointestinale Blutung ( Zökum ) hin . Es wurde eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 3. März 2015 bis 1 2. März 2016 attestiert.

Im Bericht vom 6. April 2017 ( Urk. 14/94) hielt der zuständige Arz t des F.___ fest, es bestehe bei chronischer Erkrankung eine reaktive Depression und eine sehr starke Erschöpfbarkeit. Eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei nicht realistisch, auch nicht niedrigprozentig, da der normal geforderte Arbeits rhythmus nic ht eingehalten werden könne. 3.9

Die RAD-Ärztin Dr. K.___ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 14/100/5 f.) fest, ein Belastbarkeitstraining bei C.___ sei am 3. Oktober begonnen und am 4. November 2016 abgebrochen worden, nachdem eine Stei gerung auf mehr als zwei Stunden pro Tag nicht möglich gewesen sei. D ie Arzt berichte stimmten in ihren Beurteilungen weitgehend überein. Trotz aller Bemü hungen sei keine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreicht worden und es müsse ab 1 3. März 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00073

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 9. November 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen 1.

Pensionskasse der Y.___ 2.

Fondation

Patrimonia route François- Peyrot 14, 1218 Le Grand-Saconnex Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1969 geborene X.___

verfügt über eine Büro ausbildung bei der Z.___ , einen eidgenössischen Fa chausweis als Marketingplanerin und

zusätzliche Weiterbildungen ( Urk. 14/62/25 , 14/62/20, 14/62/17) sowie langjährige Berufserfahrung im Finanzsektor (vgl. Lebenslauf Urk. 14/62/1).

Vom 1. September 2008 bis 3 1. März 2014 war sie bei der A.___ LTD angestellt ( Urk. 14/62/5). V om 1. April bis 3 1. Mai 2014 arbeitete sie bei der B.___ AG ( Urk. 14/62/ 4 ) . Ab

1. Juni 2014 war sie

bei Arbeitslosenversicherung gemel det und bezog bis 2 8. August 2014 Arbeitslosentaggelder ( Urk. 14/86/8-9). V om 1. September 2014 bis 3 1. Mai 2015 ( Urk. 14/62/3 ) war sie bei der Y.___ angestellt.

Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eine r seit dem Jahr 2013 bestehenden ANCA-negativen Granulomatose mit Polyangiitis meldete sie sich erstmals am 2 6. September 2013 zum Bezug von Leistungen bei der E id genössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 14/2 Ziff. 6). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 verneinte die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung , das Wartejahr sei noch nicht erfüllt und ab

1. Januar 2014 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/24) . 1.2

Am 8. Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsb ezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 14/26). D ie IV-Stelle , welche vorerst angekündigt hatte ,

auf das Leistung s begehren nicht einzutreten (Vorbescheid vom 1 6. Juli 2015, Urk. 14/40), tätigte

Abklärungen in medizinis cher und erwerblicher Hin sicht und gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Belast barkeitstrainings in der C.___

( Urk. 14/76 , Urk. 14/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 14/102 ) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk. 14/117 -118 ) mit Wirkung von März bis Juni sowie ab 1. November 2016 eine ganze Rente zu. Diesen Entscheid zog die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2017 in dem Sinne in Wi e dererwägung ,

als sie eine ganze Rente durchgehend ab 1. März 2016 gewährte ( Urk. 14/125 und Urk. 14/121 -122 ). 1.3

Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin verneinte die Pensionskasse der Y.___

mit Schreiben vom 1 6. Mai 2018 eine Leistungs pflicht aus der beruflichen Vorsorge ( Urk. 2/2 ).

2.

Mit Eingabe vom 2 8. September 2018 erhob X.___

Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ [Beklagte 1] und gegen die Fondation

Patrimonia [Beklagte 2] mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1.

Es seien der Klägerin zulasten der Beklagten 1 eventuell der Beklagten 2 die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten von mindestens Fr. 45'149.-- evtl. Fr. 60'048.-- pro Jahr zuzusprechen plus Zins zu 5 % ab heute. 2.

Eventuell seien die Pensionskasse der B.___ und/oder die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8050 Zürich, bei zuladen. 3.

Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. 4.

Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuld eten Renten Stel lung zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag ten 1 respek tive der Beklagten 2.

Die

Fondation

Patrimonia ersuchte am 1 0. Oktober 2018 um Abweisung der gegen sie g erichteten Klage ( Urk. 6). Mit Klageantwort vom 21 . Januar 2019 ( Urk. 11 ) beantragte die Pensionskasse der Y.___

die A bweisung der gegen sie gerichte ten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 23 . Januar 2019 ( Urk. 12 ) die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren ( Urk. 14 ), hielten die Parteien replicando ( Urk.

18) und duplicando ( Urk. 21 und Urk.

25) an den gestellten An trägen fest; letzteres wurde der Kläger in am 2 8. August 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 26). Am 1 5. November 2019 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 27 und Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hin weisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist etwa dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegebe n ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 ), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit als objektiv wahrscheinlich darste llt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr scheinlich war (BGE 134 V 2 0 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c ; Urteil 9C_245/2017 vom 1 1. Dezember 2017 E. 4.2). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt wer den (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hin weisen). 1.5

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73ter der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Kläger in führte zur Klagebegründung aus ( Urk. 1 S. 5 f.), sie sei über die Zustellung der Entscheide der Invalidenversicherung an die Beklagte 1 nicht voll ständig dokumentiert. Aus der K orrespondenz ergebe sich aber, dass die Beklagte 1 die Akten der IV gekannt und geprüft habe. S ollte somit ein Eröffnungsmangel vorliegen, wäre eine Heilung dieses Mangels und eine Bindungswirkung gegen über der Beklagten 1 denkbar.

Der Gesundheitsschaden, welcher zur Zusprechung der Invalidenrente geführt habe, sei im Wesentlichen der gleiche, welcher 2013 erstmals aufgetreten sei und bereits damals Arbe itsunfähigkeiten begründet habe . Vom sachlichen Zusam menhang her seien daher sowohl die Beklagte 1 wie auch die Beklagte 2 für die Leistungen zuständig und die Leistungspflicht entscheide sich in d er Anwendung der Rechtsprechung zum zeitlichen Konnex (S. 7 f.) .

Zwischen September 2014 und März 2015 gebe es keine echtzeitliche Arbeitsunfähigkeit und sie habe bei der Y.___ ab 1. September 2014 als Senior Kundenberaterin in einer ver gleichbaren Tätigkeit wie zuvor gearbeitet und sowohl qualitativ als auch quan titativ gute Leistungen erbracht. Durch diese Wiedererlangung der Erwerbsfähig keit sei ein Unterbruch des zeitlichen Konnexes erfolgt ( S. 8 f.). Sollte die Beklagte 1 nicht für zuständig erachtet werden, so sei es die Beklagte 2 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

zufolge der Ende 2 012 ausgebrochene Granulomatose , welche schliesslic h als Morbus Behcet präzisiert worden sei (S. 11).

Die Anstellung vom 1. April bis 3 1. Mai 2014 bei der B.___ mit Kündigung in der Probezeit sei als Arbeitsversuch zu werten und in der Periode vom 1. J uni bis 31. August 2014, in welcher sie beim RAV angemeldet gewesen sei , und für die Monate Juli und August in der sie Arbeitslosentaggeld bezogen habe, sei sie nicht krankgeschrieben gewesen und sie habe sich um weitere Anstellungen bewerben können , bevor sie bei der Y.___ ab 1. September 2014 die Anstellung angetreten habe . Der zeitliche Konnex sei damit kaum unterbrochen. Sollte aber eine andere Ansicht vertreten werden, seien die Pensionskasse der B.___ oder die Auffangeinrichtung BVG betroffen und in diesem Eventualfall beizuladen (S. 1 1 f. ).

Für den Fall der Leistungspflicht der Beklagten 1 ergebe sich aus dem Vorsorge ausweis vom 2 7. Februar 2015 eine Invalidenrente von mindestens Fr. 45'149.-- pro Jahr und gemäss Reglement beginne der Anspruch, sobald die Versicherte keinen Lohn mehr beziehe. Da sie bis 3 1. Mai 2015 Lohn bezogen habe, beginne der Rentenanspruch ab 1. Juni 201 5. Gemäss der Austrittsabrechnung der Beklagten 2

betrage die Invalidenrente per 1. Januar 2014 Fr. 60'048.-- pro Jahr . Daraus ergebe sich eine jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 60'048.--, spätestens ab März 201 6. Darüber hinaus seien die Leistung en aus beruflicher Vorsorge entsprechend reglementarische r

Bestimmungen oder bei Fehlen mit 5 % Verzugszins auszurichten (S. 13 f. ) .

I n ihrer Replik hielt sie fest ( Urk. 18 S. 2 ), in Bezug auf die Beklagte 2 sei bestrit ten, dass sie

nicht zum übernommenen Rentnerbestand gehö re und selbst wenn sie nicht als pendenter Krankheitsfall gemeldet worden wäre ,

so wäre von einem latenten Leistungsfall auszugehen und sie bei der Beklagten 2 versichert.

D ie Pas sivlegitimation der Beklagten 2 könne daher nicht vernein t werden (S. 2 f.).

Bezüglich Beklagte 1 treffe nicht zu (S. 10 f. ) , dass sie ihre Arbeitsleistung bei der Y.___ nicht erbracht habe, ansonsten sie bereits die Probezeit nicht bestanden hätte. Ihre Gesundheitsproblematik sei nie ein Thema gewesen, da sie ihre Leistung immer mindestens zu 100 % erbracht habe. Sie habe mit anderen Kundenberatern zusammen gearbeitet , Mitarbeitergespräche mit Vorgesetzten geführt etc. Dabei sei en

etwa das zu hohe Arbeitsvolume n und das zu hohe Arbeitspensum von elf Stunden pro Tag, jedoch nie e ine Leistungseinschränkung oder der Gesundheitszustand diskutiert worden . Erstmals anlässlich de r Kündi gung vom 2 0. Februar 2015 zufolge der zu hohen Arbeitsbelastung sei auch die Körperschwäche zur Rede gekommen . Nichts Anderes ergebe sich auch aus dem Arbeitszeugnis. 2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegen über auf den Standpunkt ( Urk. 11 S. 6 ff. ), die Klägerin habe die Stelle bei der Y.___ AG am 1. September 2014 mit einem Pensum von 100 % angetreten. Die Ausführungen der Klägerin im Gesundheitszustandserfassungsblatt liessen aber darauf schliessen, dass nie eine effektive Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % erreicht worden sei. Ihre Gesundheitsumschreibung illustriere, dass bereits ab Mitte Oktober 2014 klar gewesen sei, dass eine dauerhafte Wiedereingliederung objektiv unwahr scheinlich geworden sei. S pätestens ab dem 4. Dezember 2014 müsse von einem Rückfall beziehungsweise einem missglückten Eingliederungsversuch ausgegan gen werden. V om 3. Februar bis am 2 7. Februar 2015

habe die Klägerin Ferien bezogen, wobei sich aus dem Gesundheitszustandserfassungsblatt ergebe, dass sich auch in dieser Zeit keine gesundh eitliche Verbesserung ein ge stellt habe und die Schmerzen und die Schlaflosigkeit dermassen gravierend gewesen seien , dass sie noch während ihren Ferien, am 2 0. Februar 2015 gekündigt habe. Die Krank heit, welche zur Invalidisierung geführt habe , bestehe seit Januar 2013 und Anfang 2014 habe die Klägerin entgegen der Empfehlung ihres Arztes darauf verzichtet, sich weiterhin krankschreiben zu lassen. Sie sei hochmotiviert gewe sen , den Berufseinstieg wieder zu schaffen. Leider sei ihr dies nicht gelungen. Nach einem missglückten Arbeitsversuch bei der B.___ AG habe es die Klägerin bei de r Y.___ AG versucht . Die Anstellung bei der Y.___ AG stelle einen missglückten Eingliederungsversuch dar, welche r den zeitlichen Konnex nicht zu unterbrechen vermöge.

Zur Bindungswirkung sei anzumerken, dass die IV-Stelle bei einer Anmeldung im Juni 2015 nicht verpflichtet gewesen sei, bis in das Jahr 2012/2013 oder noch weiter zurück Abklärungen zu treffen, da dies auf den Leistungsanspruch gegen über der Invalidenversicherung keine Auswirkungen gehabt hätte. Damit bestehe keine Bindungswirkung der Verf ügung der Invalidenversicherung bezüglich des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidität geführt habe. 2.2.2

Die Beklagte 2 machte geltend ( Urk. 6 S. 2 f.), es treffe zu, dass sie per l. Januar 2017 von der Fondation de prévoyance en faveur du personnel de A.___

Ltd. et sociétés

apparantées , mit Sitz in D.___ (nachfolgend "E .___ ") einen Rentnerbestand übernommen habe. Die Klägerin habe jedoch weder zum über nommenen Rentnerbestand gehört noch sei sie als pendenter Krankheitsfall gemeldet worden, da sie zu diesem Zeitpunkt längst bei der A.___ ausgetreten sei. Aus diesem Grund verfüge sie (Beklagte 2) über keinerlei Akten oder Unterlagen zur Klägerin. Die Klägerin sei auch heute nicht bei ihr versichert. Die Beklagte 2 sei daher im vorliegenden Verfahren nicht passivlegitimiert.

Es tr effe auch nicht zu, dass die E .___ liquidiert worden sei. Diese Stiftung sei zwar in Liquidation gesetzt worden, aber immer noch im Handels register einge tragen und verfüge auch über einen Liquidator. Wolle die Klägerin Ansprüche im Zusammenhang mit ihrer früheren Anstellung bei der A.___ geltend machen, müsse sie daher die PK A.___ einklagen. Ein er Klage gegen PK A.___ sei auch kein Erfolg beschieden, da gemäss den Feststellungen der IV die rent enauslösende Arbeits unfähigkeit ab März 2015 eingetreten sei und die Klägerin nur bis am

3 1. März 2014 bei der A.___ gearbeitet habe. 3.

3.1

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___

wie sen im Bericht vom 2 0. November 2013 ( Urk. 14/15) auf die stationäre n Behand lungen vom 2 1. Januar bis 1. Februar und vom 1 3. bis 1 5. August 2013 hin. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine ANCA-negat ive Granulomatose mit Polyangii tis

bestehend seit Januar 2013 und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Diabetes mellitus Typ 1 mit Erstdiagnose 198 6. Die 43-jährige Klägerin habe im Dezember 2010 erst mals unter Halsschmerzen gelitten, welche trotz rezidivierend negativen Abstri chen am ehesten als Tonsillitis beurteilt worden seien. Auf Antibiotika-Therapie habe sie gut angesprochen, in Folge aber rezidivierende Tonsillitiden erlitten, wobei im Winter 2012/2013 erstmals ein Therapieversagen unter Antibiotika fest gestellt worden sei . Im Verlauf sei die Diagnose einer ANCA-negative n

Granulo matose mit Polyangiitis und einer anhaltenden Affektion des HNO-Bereich s gestellt und eine kombinierte immunosuppressive Therapie mit Imurek und Pred nison etabliert worden. Dieses Therapieregime habe sich ungünstig auf die Blut zuckerkontrolle bei bekanntem Typ 1 Diabetes ausgewirkt und es sei ein ergän zender Ther a pie versuch mit Colchic in gestartet worden. Unter aktueller immun suppressiver Therapie und aktuell isoliertem HNO-Befall sei die Prognose grund sätzlich gut , der klinische Verlauf aber abzuwarten. Bei weiterhin günstigem Ver lauf unter aktueller Therapie könne die angestammte Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden und die aktuelle medikamentöse Therapie sollte die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken . 3.2

Dr. G.___ , Arzt für allgemeine Medizin FMH, führte im Bericht vom 2 6. März 2014 ( Urk. 14/20) eine

granulomatö se

Polyangiiti s seit Mai 2013 und ein reakti ves depressives Zustandsbild seit August 2013 auf . Die Behandlung der Klägerin bei ihm erfolge sei t 2 3. Juli 2013 und bestehe in einer Gesprächspsychotherapie. Die Prognose sei günstig und die Medikation würde von der Universitätsklinik festgelegt. Medizinisch begründete Arbeit sunfähigkeiten bestünden vom 8. August bis 3 1. Dezember 2013 zu 100 % . Zur

Frage , i st die bish erige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar ,

antwortete der Arzt, «zu 100 % » ( Ziff. 1.7) und zur Frage, ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne , hielt er fest :

« Ja zu 100 % ab 1. Januar 2014 »

( Ziff. 1.9) . 3.3

Am 1 9. August 2014 ( Urk. 19/1) führte

Dr. H.___ , FMH Innere Medizin, Immunologie, Allergologie , aus , er bestätige, dass die Klägerin zum jetzigen Zeit punkt unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen leide.

Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 2. März 2015 ( Urk. 14/25/1) attestierte Dr. H.___ vom 1 3. März bis 4. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % .

In einem weiteren ärztlichen Zeugnis vom 1 2. März 2015 ( Urk. 14/42/9) hielt er fest, er bestätige, dass die Klägerin ihre Arbeitsstelle auf seine Empfehlung hin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe. 3.4

Im Bericht des F.___ über das Konsilium ORL vom 1 4. April 2015 ( Urk. 14/36/9-10)

bat die zuständige Assistenzärztin

Dr. I.___ unter Hinweis

auf beste hende rezidivierende Aphten enoral und Hypopharynx seit Dezember 2014 , a ktuell im vorderen Gaumenbogen links ,

sowie eine seit drei Wochen bestehende blutige Rhinitis um eine Standortbestimung . Die zuständigen Ärzte führten aus, d ie linksseitigen Halsschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Ohr seien am ehesten durch die aphtöse Läsion an der Epiglottis links und die kleineren Läsionen im Epipharynx zu erklären.

Im Austrittsbericht vom 2 2. April 2015 über die Hospitalisation vom 1 4. bis 22. April 2015 ( Urk. 14/36/1-8) gab en die Ärzte an, die Z uw eisung sei zur

Stand ortbestimmung und Etablierung einer Basistherapie bei ANCA-negativer Gra nulomatose mit

Polyangii tis erfolgt . Seit Dezember 2014 sei es offenbar zu einer kontinuierli chen Verschlechterung des zuvor unter Col chicin relativ stabilen Krankhei tsbildes gekommen. Die Klägerin habe insbesondere unter rezidivierend auftretenden, enoralen Aphten und Myalgien der distalen Extremitäten, betont im linken Unterschenkel , gelitten. Zusätzl ich seien seit Ende Februar (2015) ma s sive, Tag und Nacht andauernde Kopfschmerzen aufgetreten. Trotz wiederholter, peroraler Prednisonstösse n

hätten sich die Beschwerden seit Janua r 2015 nicht merklich gebessert. L ediglich die Myalgien seien unter Prednison regredient gewesen,

während die Aphten auch unter 20mg Prednison täglich weiterhin auf getreten seien. Seit drei Wochen habe auch eine blutige Rhinitis bestanden. Bis auf die glottischen Granulationen habe sich kein Hinweis auf eine systemische Beteiligung der Granulomatose gezeigt. Aufgrund der glottischen Beteiligung mit potentieller Gefährdung der Atemwege sei jedoch eine immunmodulierende The rapie mit Rituximab für indiziert erachtet worden. Die Klägerin habe am 2 1. April 20 15 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Es wurde ein e

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. April bis 1 5. Mai 2015 attestiert. 3 .5

Mit Zeugnis vom 1 1. Mai 2015 ( Urk. 14/25 / 2- 4) bescheinigte n d ie Ärzte des F.___ unter Hinweis auf eine ambulante Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % vom 5. April bis 3 1. Mai 2015.

Die Psychiaterin J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

bescheinigte am

1. Juni 2015 ( Urk. 14/25/5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. Juni 2015.

Dr. K.___ vom regionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 1 4. Juli 2015 ( Urk. 14/39/2) fest, die aktuellen Berichte des F.___

stellten bei Vorliegen einer ANCA-negative n, lokalisierten

Granulo matose mit Polyangiitis und Anpassung der Medika tion überwiegend wahr scheinlich eine latente und keine dauerhafte Verschlechter ung des Gesundheits zustandes dar . 3.6

Im Austrittsbericht des F.___ vom 2 4. Dezember 2015 ( Urk. 14/49) über die Hos pitalisation vom 1 7. bis 2 4. Dezemb er 2015 stellten die Ärzte die fo l g enden Diagnosen : 1. Morbus Behcet (Erstdiagnose Dezember 2015 ) 2. Diabetes mellitus Typ 1 (Erstdiagnose

1986 ) 3. R eaktive Depression im Rahmen der Diagnose 1 und 4 4. Hordeulum Unterlid rechts temporal

5. Cervikocephales

Schmerzsyndrom 6. Histologisch leicht aktive helicobacter

pylori Gastritis 7. Os teopenie Die Klägerin

sei von der Immunologie bei Verdacht auf akuten Schub eines Mor bus Behcet zugewiesen worden. Klinisch habe sie sich bei Eintritt in einem deut lich reduzierten Allgemeinzustand präsentiert. Es sei en neu ein Erythema nodosa an mehreren Körperstellen, Aphten oral und genital sowie invalidisierende Tendinopathien und Arthralgien

aufgetreten. Laboranalytisch hätten deutlich erhöhte Entzündungsparameter imponiert. Am 2 4. Dezember 2015 sei die Kläge rin in einem gebesser ten Allge meinzustand nach Hause ausgetreten. 3 .7

Im Formularbericht zu Händen der Invalide nversicherung vom 2 8. Januar 201 6 ( Urk. 14/51) führte die behandelnde Psychiaterin J.___ aus ( Ziff. 1.4), die Kläge rin komme mittlerweile seit Mai 2015 regelmässig und zuverlässig in die Sprech stunde. Der Verlauf sei bisher geprägt von Krisen und Notsituationen auf soma tischer wie auch psychischer Ebene gewesen . Aufgrund ihres schlechten psychi schen Zustandes seien die Konsultationen anfänglich zweimal pro Woche erfolgt. Begleitend zur psychischen Erkrankung leide sie an einer selten en Form einer Vaskulitis , im Zuge derer sie bereits im Jahr 2013 me hrmalig über längere Zeit räume a rbeitsunfähig gewes en sei und auch stationär habe h ospitalisiert werden müssen. Die Diagnosen seien durch die Rheumatologen und Immunologen im Verlauf der letzten Jahre jeweils ge ändert und angepasst worden und es bestehe eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 2. Mai 2015 ( Ziff. 1.6). 3.8

Die zuständigen Ärzte des F.___

wiesen im Bericht vom 9. März 2016 ( Urk. 14/55) auf einen schweren chronischen Verlauf eines Morbus Behcet mit bipolarer Aph tose mit intermittierend schwere r Beeinträchtigung des Schluckens, Fieber, Haut beteiligung mit Erythema nodosum , Myalgien, Arthritiden/Arthralgien, Te ndino pathien und Gastrointestinale Blutung ( Zökum ) hin . Es wurde eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 3. März 2015 bis 1 2. März 2016 attestiert.

Im Bericht vom 6. April 2017 ( Urk. 14/94) hielt der zuständige Arz t des F.___ fest, es bestehe bei chronischer Erkrankung eine reaktive Depression und eine sehr starke Erschöpfbarkeit. Eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei nicht realistisch, auch nicht niedrigprozentig, da der normal geforderte Arbeits rhythmus nic ht eingehalten werden könne. 3.9

Die RAD-Ärztin Dr. K.___ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 14/100/5 f.) fest, ein Belastbarkeitstraining bei C.___ sei am 3. Oktober begonnen und am 4. November 2016 abgebrochen worden, nachdem eine Stei gerung auf mehr als zwei Stunden pro Tag nicht möglich gewesen sei. D ie Arzt berichte stimmten in ihren Beurteilungen weitgehend überein. Trotz aller Bemü hungen sei keine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreicht worden und es müsse ab 1 3. März 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Klägerin bereits im Dezember 2010 über Schmerzen klagte , die als Tonsillitis beurteilt und Anfang 2013 der Diagnose einer ANCA-negative n

Granulomatose mit Polyangiitis

zuge ordnet wurden . Im weiteren Verlauf und n ach einer Hospitalisation im Dezember 2015

wurde

die Diagnose eines Morbus Behcet

(E. 3.4 ff.) gestellt und bei

schwe rem chronischem Verlauf letztlich

von einer dauernden 100%igen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen (E. 3.7 ff.).

Ein sachlicher Zusamm enhang zwischen der im Jahr 2010 diagnostizierten Ton sillitis und der eingetretenen Invalidität ist damit gegeben, was auch von beklag te r Seite nicht bestritten wurde (vgl. E. 2.2 hiervor).

Sodann wurde auch die In validitätsgradbemessung der IV-Stelle und der ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % durch die Beklagte n zu Recht nicht in Zweifel gezogen. 4.2

Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rentenverfügung vom 2 1. Dezember 2017 auf den 1 3. März 2015 fest (vgl. Urk. 14/ 122/1 ).

Die Akten ergeben keine Anhaltspunkte, dass die Rentenverfügung der Invali denversicherung ausser der Stiftung für Auffangeinrichtung BVG weiteren Ein richtungen der beruflichen Vorsorge , wie der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 zugestellt ( Urk. 14/121 S. 2) und sie ins Verwaltungsverfahren einbezogen wur den ( Urk. 14/102 S. 3, vgl. Urk. 14/100/7 ) . Mit Blick auf den Eintritt der massgeb lichen Arbeitsunfähigkeit trifft die Beklagte 1 und die Beklagte 2 somit auch keine Bindungswirkung und einer freien Überprüfbarkeit steht nichts im Wege (vgl. E. 1.5). 4.3 4.3.1

Nach Lage der Akten steht fest , dass die Klägerin bereits im Dezember 2010 unter Halsschmerzen gelitten hat, die als Tonsillitis beurteilt wurden. Eine Antibiotika-Therapie zeigte dabei anfänglich gute Erfolge , bis die Behandlung im Winter 2012/2013 erstmals versagte. Anfangs 2013 wurde das Leiden stationär behandelt und die Beschwerden der Diagnose einer ANCA-negativen Granulomatose mit Polyangiitis zugeordnet. Unter immunsuppressiver Therapie wurde dabei von einer guten Prognose und bei weiterhin günstigem Verlauf von einer Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit ausgegangen (E. 3.1). Im August 2013 stellte der behandelnde Arzt Dr. G.___ ein im Zusammenhang mit der körperlichen Erkrankung reaktives depressives Zustandsbild fest und bescheinigte für die Zeit vom 8. August bis 3 1. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bestätigte ab 1. Januar 2014 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Im August 2014 bestätigte auch Dr. H.___ , dass die Klägerin aktuell unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen leide.

Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit findet sich folgend erst wieder am 12. März 2015, wobei Dr. H.___ ab 1 3. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit bescheinigte und bestätige, dass die Klägerin ihre Arbeitsstelle auf seine Empfehlung hin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe (E. 3.3). Nach sta tionären Hospitalisation en im April und Dezember 2015 im F.___ wurde das Beschwerdebild der Diagnose eines Morbus Behcet zugeordnet (E. 3.4 ff.). Bei schwere m chronischem Verlauf mit bipolarer Aphtose mit intermittierend schwe rer Beeinträchtigung des Schluckens, Fieber, Hautbeteiligung mit Erythema nodosum , Myalgien, Arthritiden/A rthralgien, Tendinopathien und g astrointesti nale r Blutung attestierten die Ärzte in der Folge ab 1 3. März 2015 durchgehend eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.7 ff.). 4.3.2

Der aktenkundige medizinische Verlauf mit zeitnahen medizinischen Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sowie echtzeitliche n Arbeitsunfä higkeitsbescheini gungen lässt somit nicht darauf schliessen , dass die Klägerin

ihre Arbeitsfähigkeit Anfang 2014 nicht wieder erreicht hatte. Vom W iedererreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ging denn a uch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 14/24) aus und im August 2014 bestätigte auch Dr. H.___ , dass die Klägerin aktuell unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen leide

t. Echtzeit liche und von ärztlich er

Seite attes tierte Arbeitsunfähigkeit en

finden sich folgend erst wieder ab 1 2. März 201 5. 4.3.3

Zwar bedarf der Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beein trächtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, z.B. etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte , aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile 9C_856/2017 vom 7. September 2018 E. 4.3 und 9C_420/2015 vom 2 6. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2).

Solches geht für die Zeit ab Stellenantritt bei Y.___ per 1. September 2014 , als die Klägerin ihr Vollzeitpensum (auch tatsächlich) ausübte, bis zur attestierten Arbeitsunfähigkeit durch Dr. H.___

ab 1 3. März 2015 aus den Akten nicht her vor. Zu Recht verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Arbeits z eugnis ,

in dem ihr in der Funktion als Senior Relationship Manager sowohl qua litativ als auch quantitativ gute Leistungen bescheinigt wurden und festgehalten wurde, dass sie die hohen Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht erfüllt h a b e ( Urk. 14/62/3). Zum Nachteil der Klägerin wirkt sich auch nicht aus, dass sie im Zusammenhang mit Einwendungen gegen den V orbescheid der IV-Stelle am 11. August 2015 eine eigene Zusammenstellung

über ihr gesundheitli ches Wohlbefinden ab dem Jahr 2010 bis Juli 2015 zu den Akten reichte ( Urk. 14/42/11 -1 8 ) und dieser

entnommen werden kann, dass sie gemäss Selbst einschätzung ihre Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2014 als fraglich erachtete ( vgl. Urk. 14/42/13 f.) . Denn , dass die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsrecht lich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich daraus nicht , zumal die Klägerin im Anschluss daran noch weiter zu 100 %

gearbeitet hatte, bevor sie ab 3. Februar 2015 Ferien bezog, das Arbeitsverhältnis offenba r am 20. Februar 2015 ( Urk. 14/42/14) selber kündigt e

und ab 1 3. März 2015 von ärztlicher Seite zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde.

Eine be rufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

seit Stellenantritt bei der Y.___ a b

1. September 2014 bis zur ärztlich b escheinigten Arbeitsunfähigkeit ab 1 3. März 2015 ergibt sich aus den Akten nicht. F ür den entsprechenden Zeitraum fehlt es nicht nur an (echtzeitlichen) medizinischen Bestätigungen einer Arbeitsunfähigkeit, sondern auch an jegli chem Hinweis einer arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen (sinnfälligen) Leis tungseinbusse . 4.3. 4

Zusammenfassend ergibt si ch, dass bei einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit bei einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von rund sechseinhalb Monaten ohne (berufs vorsorgerechtlich relevante) Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen rechtsprechungsgemäss von einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes auszu gehen ist (vgl. E. 1.3 ). Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähig keit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten 1 eingetreten und diese leistungspflichtig ist. 5. 5.1

Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügu ng vom 2. März 2018 [Urk. 14/124/1 ]) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde ,

wie erwähnt, von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat die Klägerin Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 1 . 5.2

5.2.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Rentenbeginn sinngemäss die Bestim mungen des IVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihre n reglementarischen Best immungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versi cherte den vollen Lohn erhält ( Abs. 2). Nach Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vor sorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn: a. der Versicherte anstelle des vollen Loh nes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zu Hälfte mitfinanziert wurde. 5.2.2

Gemäss Art. 47 des Reglements der Beklagten 1 wird die Invalidenrente der Pen sionskasse fällig, sobald der Versicherte keinen oder wegen Teilinvalidität nur noch einen Lohn im Sinne von Art. 7 von weniger als 80 % bezieht ( Urk. 28/ 1 S.

16). Nach Art. 7 des Reglements ( Urk. 28 /1 S. 4 ) gelten als Lohn die von der Firma ausgerichteten fixen Lohnteile und Awards gemäss Art. 28 (Sparplan) und Art. 64 (Kapitalplan) sowie die von der Firma ausgerichteten Lohnersatzleistungen (Lohnnachgenuss, Taggeldleistungen aus Krankentaggeld- oder Unfallversiche rung und Leistungen aus Mutterschaftsentschädigung). 5.2.3

Die Kläger in verlangt für den Fall der Leistungspflicht der Beklagten 1 die Aus richtung der Invalidenrente a us der beruflichen Vorsorge ab 3 1. Mai 2015 mit der Begründung, dass sie bis 3 1. Mai 2015 Lohn bezogen habe ( Urk. 1 S. 13 ). Die IV-Stelle richtete die Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab März 2016 aus ( Urk. 14/125 ).

Die Akten ergeben keinen genügenden Aufschluss darüber, ob die Klägerin nach ihrem Austritt bei der Y.___

Lohnersatzleistungen bezogen hat. E instwei len bleibt es deshalb der Beklagten 1 überlassen , den Anspruchsbeginn unter Berücksichtigung allfälliger Lohnersatzleistungen zu begründen und festzulegen ,

wobei

in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall der Klägerin erneut der Klageweg offen steht (vgl. BGE 129 V 450). 5.3

In masslicher Hinsicht beziffert die Klägerin ihren jährlichen Rentenanspruch gegenüber der Beklagten 1 mit mindestens Fr. 45'149.-- ( Urk. 1 S. 2 und S. 13). Der e ntsprechende Betrag ist durch den Versicherungsausweis der Y.___

per 2 8. Februar 2015 ( Urk. 2/8) ausgewiesen .

P raxisgemäss bleibt aber die

genaue Festsetzung des gesetzlichen und reglemen tarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einst weilen der Beklagten 1 überlassen , wobei auch hier festzuhalten ist, dass in einem diesbezüglich sich ergebenden Streitfall der Klägerin erneut der Klageweg offen st eht (vgl. BGE 129 V 450). 5.4

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger in sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2 8. September 2018 (vgl. Urk.

1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.

In diesem Sinne ist die Klage gutzuheissen. 6.

6.1

Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich ver tretenen Kläger in eine Prozessentschädigung zu entric hten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und M WSt ) als angemessen erscheint. 6.2

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 – trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten 1 eingetreten ist und diese verpflichtet ist , der Kläger in eine I nvalidenrente der obligatorischen beruflichen Vor sorge basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zuzüglich Verzugs zins von 5 % für die bis zum 2 8. September 2018 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von

Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 28/1-2 - Fondation

Patrimonia - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef