Sachverhalt
1.
Die 1964 geborene X.___ war im Oktober und November 2006 sowie vom 1 9. Februar 2007 bis 3 1. Juli 2009 als User & Production
Supporter bei der Z.___
angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___
berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/4, Urk. 2/7 und Urk. 2/10 ) . Unter anderem v om 1. März 2010 bis 3 1. März 2011 und vom 23. Juli 2012 bis 1 2. Mai 2013 bezog sie - auf einer Vermittelbar keit von 100 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 16/1 ). Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslosigkeit war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert. Vom 1 2. Juli 2011 bis 3 1. Mai 2012 war sie bei der A.___ angestellt und dabei für die B.___ tätig und bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge berufsvorsor geversichert ( Urk. 2/12-13 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich die Ver sicherte am 2. April 2013 zum Renten bezug angemeldet hatte (Urk. 23/ 51, Urk. 23/54 und Urk. 23/56, vgl. auch Urk. 23/29 S. 6 ), sprach ihr mit Verfügun g en vom 1 9. Februar 2016
– unter Hinweis auf die per Juli 2012 eröffnete Wartezeit – ab 1. Oktober 2013 eine halbe und ab 1. Januar 2015 eine ganze Rente zu ( Einstellung der Rente von September 2014 bis März 2015 w egen IV-Taggeldbezug; Urk. 2/3).
D ie Pensionskasse der Y.___
und die Stiftung Auffang einrichtung BVG lehnten die Ausrichtung vo n Invalidenleistungen ab (Urk. 2/20 und Urk. 2/22 ). 2.
Mit Eingabe vom 2 0. September 2018 erhob d ie Versicherte Klage gegen die Pen sionskasse der Y.___ , die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1.
Die Pensionskasse der Y.___ sei zu verpflichten, der Klägerin (PID-Nr. «…» ) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die gesetzlichen und reg lementarischen Rentenleistungen zu erbringen; 2.
eventualiter: es sei die AXA Leben AG zu verpflichten, der Klägerin (Vertrags-Nr. «…» ) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die gesetzlichen und reg lementarischen Leistungen zu erbringen; 3.
eventualiter: es sei die Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, der Klägerin ( AHV-Nr. «…» ) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die gesetzli chen Leistungen zu erbringen; 4 . es seien die IV-Akten beizuziehen; alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten.»
Am 1 3. Dezember 2018 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung , die Klage gegen sie sei abzuweisen (Urk. 15 ) . Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge bean tragte am 1 1. Januar 2019, die Klage sei abzuweisen ( Urk. 17). Die Pensionskasse der Y.___
beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2019, die Klage sei abzuweisen soweit sie sie betreffe ( Urk. 19). Nachdem mit Gerichts verfügung vom 1 8. Januar 2019 (Urk. 21 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 23/1-225 ), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den gestellten Anträgen fest (Urk. 28, Urk. 35, Urk. 38 und Urk. 40 ). Die Duplik en der Beklagten wurde n der Klägerin mit Ver fügung vom 5. September 2019
zur Kenntnis gebracht (Urk. 47). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsun fä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand wäh rend mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahr scheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeb lich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hin weisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe mes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
D i e Kläger in führte zur Klagebegründung aus, sie sei im Oktober und November 2006 für die Z.___ tätig gewesen . Offensichtlich sei man mit ihrer Leistung zufrieden gewesen, denn ab 1 9. Februar 2007 sei sie von dieser unbe fristet angestellt worden (Pensum 100 % ). Sie sei zwei Jahre bei der Z.___
tätig gewesen, bevor man ihr gekündigt habe. Sie sei mit einer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von 100 % eingetreten, ihre Leistungsfähigkeit habe sich wäh rend der Anstellung massgebend verschlechtert . Dies könne auch dem Kündi gungsschreiben vom 7. Januar 2009 entnommen werden . Nach dem Verlust der Arbeitsstelle habe sie aus gesundheitlichen Gründen den Wiedereinstieg nicht mehr geschafft. Bei der Arbeitslosenversicherung sei sie zwar mit einem Vermitt lungsgrad von 100 % gemeldet, rückwirkend gesehen jedoch auch während dieser Zeit nicht mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen. Dies zeige sich schon daran, dass sie Zwischenverdienststellen nach kürzester Zeit wieder verloren habe. Die Beklagte 1 sei deshalb leistungspflichtig. Vom 1 2. Juli 2011 bis 3 1. Mai 2012 habe sie eine Anstellung bei der A.___ gehabt und sei dabei mit einem 100 % -Pensum für die B.___ tätig gewesen, habe aber nie eine Leistungs-/Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 %
erreicht
( Urk. 1 S. 7 - 10 ). Zwischen den beiden genannten Anstellungen sei sie während längerer Zeit bei der Beklagten 3 v orsorgev ersichert gewesen, da sie Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Subeventualiter sei diese leistungspflichtig (S. 10).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt d i e Kläger in fest ( Urk. 28 ),
noch während des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten 1 sei ein Zusammenbruch mit langer Arbeitsunfähigkeit eingetreten (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2009) . Dies würden die beiliegenden zeitechten Arz tzeugnisse zeigen . Sie sei erst am 25. Februar 2010 fähig gewesen, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden. Sie habe aufgrund ihres Geburtsgebrechens ab Januar 2008 ihre Leistung nicht mehr in gewünschtem Masse erbringen können, ab Februar 2009 sei sie auch aus psychischen Gründen zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Beide Leiden zusammen hätten im Jahr 2016 zur Zusprechung der ganzen Rente geführt. Der sachliche Zusammenhang sei klar vorhanden (S. 7 -10 ). 2.2
Die Beklagte 1 begründete die Leistungsverweigerung damit, es sei bereits frag lich, ob das Leistungsvermögen der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 tatsächlich abgenommen habe. Selbst wenn eine Leistungs einbusse eingetreten wäre, deute nichts darauf hin, dass diese auf eine gesund heitliche Schädigung zurückzuführen sei. Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin sei vielmehr erst ab 2012 feststellbar ge wesen. So habe auch die IV-Stelle festgestellt, dass sie ab 16. Juli 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es fehle an einer echtzeitlich nach gewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin habe sich auch erst mehr als vier Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___
bei der IV-Stelle angemeldet. Die klägerische Behauptung, ihre Arbeitsunfähigkeit sei während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 eingetreten, beruhe ledig lich auf nachträglichen Annahmen und spekulativen Überlegungen. Der zeitliche Zusammenhang wäre ohnehin durch den Bezug der Arbeitslosentaggelder sowie durch die Tätigkeit bei der A.___ unterbrochen worden ( Urk. 19 S.
5- 8 ).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte 1 ( Urk. 40 ), ent gegen der Behauptung der Klägerin sei nicht erwiesen, dass ihre Leistungsfähig keit ab Beginn des Jahres 2008 stark abgenommen habe. Vielmehr habe die Unzufriedenheit der Z.___
mit ihren Arbeitsleistungen auf iv-fremden Gründen basiert und das Hauptproblem sei eine fehlende Leistungssteigerung ge wesen (S. 3- 4). 2.3
Die Beklagte 2 begründete die Leistungsverweigerung damit, die letzte Arbeits stelle, an welcher die Klägerin während längerer Zeit eine Erwerbstätigkeit aus geübt habe, sei diejenige bei der Z.___
gewesen. Die Stelle sei ihr gekündigt worden, weil sie den Anforderungen nicht mehr entsprochen habe. Anschliessend habe sie nur noch kurze Einsätze versehen. Im Rahmen des Ver trags mit der A.___ seien der Arbeitgeberin unbestritten von Anfang an Einschränkungen aufgefallen. Aufgrund dieser Unzulänglichkei ten sei der Vertrag auf das Ende des befristeten Einsatzes am 31. Mai 2012 gekündigt worden. Dass der Einsatz mehr als drei Monate gedauert habe, sei vor liegend ohne Bedeutung, sei doch bei einem befristeten Einsatz eine ordentliche Kündigung unzulässig. Angesichts des Leidens und der Schwächen der Klägerin seien zudem die Voraussetzungen der dauerhaften Wiedereingliederung nicht erfüllt gewesen . Der zeitliche Zusammenhang sei damit auch durch die Tätigkeit für die A.___ nicht unterbrochen worden ( Urk. 17 S. 3- 5 ). 2.4
Die Beklagte 3 begründete die Leistungsverweigerung damit, dass sich die Leis tungsfähigkeit der Klägerin wohl im Jahr 2008 - während der Anstellung bei der Z.___
- massgebend verschlechtert habe, ohne dass es anschliessend wieder zu einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Die vom Einsatzbetrieb B.___ ausgestellte Beurteilung vom 31. Mai 2012 habe ausdrücklich festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit der Klä gerin während des gesamten Arbeitseinsatzes bei ihr in erheblichem Umfang ein geschränkt gewesen sei. Damit sei die Beklagte 1 für die eingetretene Teil- und Vollinvalidität der Klägerin zuständig. Sollte nicht vom Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___
ausgegangen werden, sei sie - die Beklagte 3 - dennoch nicht leistungspflichtig, da - aus näher dargelegten Gründen - einerseits nicht feststehe, dass die Arbeits unfähigkeit während der Dauer der Taggeldbezüge bei der Arbeitslosenversiche rung eingetreten sei , und andererseits der zeitliche Konnex unter anderem durch die Arbeitstätigkeit bei der B.___ unterbrochen worden sei . Die Eröffnung der Wartezeit durch die IV-Stelle sei aufgrund einer verspäteten Anmeldung nicht bindend ( Urk. 15 S. 9- 11 ). 3. 3.1
Dr. med. C.___ , FMH Allgemeinmedizin, hielt am 2 1. Januar 2009 fest, die Klä gerin stehe wegen psychischer Überlastung mit «Burn Out»-Symptomen seit eini ger Zeit in seiner Behandlung. Zur Erhaltung ihrer Gesundheit seien Stress situa tionen möglichst zu vermeiden. Sie sei auf regelmässige Betreuung und Medika tion angewiesen ( Urk. 2 9 /9 ). 3.2
Am 7. April 2009 hielt Dr. C.___ fest, die Klägerin sei zur Zeit aus medizinischen Gründen arbeits- und handlungsunfähig. Der Verlauf dieser bekannten Erkran kung sei wellenförmig und äussere sich im sozialen Umgang darin, dass sie eine administrative Dringlichkeit trotz guten Willens nicht erledigen könne und aus dem Bewusstsein verdränge. Während solchen Tiefpunktepisoden sei es ihr schlicht nicht möglich, verwertbare Texte zu verfassen, Buchhaltungsabschüsse zu machen oder wichtige Entscheidungen zu treffen. Bei der Klägerin betreffe dies die Zeit vo n Februar 200 9. Eine diesbezügliche Verzögerung in der Erledi gung wichtiger Vorhaben sei mit medizinischer Begründung glaubhaft und nach vollziehbar. Prognostisch könne mit einer guten Besserung und Wiedereingliede rung in die sozialen Strukturen gerechnet werden ( Urk. 29/10). 3.3
Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie/Psychotherapie attestierte am 1 6. April 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 3 1. Mai 2009 (Urk. 29/11). 3.4
Dr. D.___ hielt in einem undatierten Zeugnis zu Händen der Sanitas die Diagnose von unter anderem einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome fest. Die Klägerin sei seit 6. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, allenfalls sei ab Januar wieder eine Teilarbeitsfähigkeit möglich . Es werde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie durchgeführt. Als Medikamente wurden Cymbalta und Seroquel aufgeführt ( Urk. 23/129/30). 3. 5
Am 1 6. Juli 2012 stellte der behandelnde Dr. D.___ folgende Diagnosen: - Teilleistungsschwäche im Sin n e eines ADS geburtstraumatisch bedingt (ICD-10 F98.8) - rezi div i erende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Probleme in der Kindheit durch sexuel l en Missbrauch einer Person innerhalb der engeren Familie und Status nach Vergewaltigung im Erwachsenenalter (ICD-10 Z61.4) - Übergewicht anamnestisch, Staus nach bariatrischem Eingriff 2010
Dazu hielt er fest, die Klägerin sei ihm seit April 2009 als Patientin bekannt. Von April 2009 bis April 2010 habe sie eine Stunde pro Woche in seiner Behandlung gestanden. Sie habe durch einen geburtstraumatischen Hirnschaden (O2-Mangel) verursachte Teilleistungsschwächen , aufgrund welcher sie in den letzten 10
Jahren neunmal ihre Stelle als Informatikerin verloren habe. Ferner und zum Teil reaktiv auf ihre Behinderung durch die Teilleistungsstörungen liege eine rezidi vierende depressive Störung vor, welche gegenwärtig remittiert sei. Bedingt durch die rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden (2005/2006/2009) sei es zu insgesamt 4 Jahren Arbeitsunfähigkeitszeiten inner halb der letzten 10 Jahre gekommen. Anlässlich der erneuten Kündigung einer guten Arbeitsstelle wegen der vorliegenden Teilleistungsstörung habe sie sich schliesslich zu einem erneuten IV-Antrag durchgerungen. Sie neige dazu, ihre Behinderung zu negieren und zu bagatellisieren. Aufgrund der Teilleistungsstö rungen sei die Arbeitsleistung der Klägerin immer wieder begrenzt. Fehler würden sich häufen, sie benötige mehr Zeit für Aufgaben als Gesunde. Somit sei die Be lastbarkeit und Leistungsfähigkeit durch ihr Geburtsgebrechen bedingt einge schränkt. Die Einschränkung sei qualitativ insofern, dass vermehrt Fehler bei schriftlichen Arbeiten entständen und sie Mühe habe, neue Aufgaben zu erfassen, somit mehr Zeit benötige, und quantitativ insofern, dass sie dauern d ihre Defizite kompensieren müsse durch vermehrte Konzentration und Anstrengung. Dadurch ermüde sie rascher, sei weniger flexibel und belastbar. Sie sei zu 50 % zu berenten und zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit durch berufliche Massnahmen bezie hungs w e i se einer Unterstützung bei der Findung einer behinderungsgerechten 50 % -Beschäftigung zu fördern ( Urk. 23/35). 3. 6
Im bidisziplinären Gutachten vom 1 7. Januar 2014 ( Urk. 23/68) hielten Dr. med. E.___ , Psychiatrie, und Dr. phil. F.___ , Fachpsychologe für Neuropsycho logie und Psychotherapie FSP, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 23/68/30): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - mittelgradige Hirnfunktionsstörung: Hirnleistungsstörungen in den Bereichen Sprache, Lernen und Frischgedächtnis, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie bei den exekutiven Funktionen (Konzeptdenken, kognitive Kreativität, Fehlerkontrolle) - Verdacht auf ADS (ICD-10 F90.0)
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/68/30): - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), Differen tialdiagnose narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)
Dazu führten sie aus, die Klägerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 23/68/30). 3.7
Am 2 4. Juni 2015 berichtete Dr. D.___ , dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin insofern verschlechtert habe, als ein depressives Residuum bestehe und ihre Copingstrategien, die hauptsächlich in Leugnung und Überspielen der Symp tomatik bestanden hätten , zusammengebrochen sei en . Sie sei seit dem 29. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt integrierbar ( Urk. 23/131 ). 4. 4.1
Die Klägerin war von Oktober bis Dezember 2006 sowie vom 1 9. Februar 2007 bis 3 1. August 2009 bei der Beklagten 1, vom 1 2. Juli 2011 bis 3 0. Juni 2012 bei der Beklagten 2 und unter anderem vom 1. März 2010 bis 3 0. April 2011 sowie vom 23. Juli 2012 bis 1 2. Juni 2013 bei der Beklagten 3 berufsvorsorgeversichert. 4.2
Am 2. April 2013 hatte sie sich bei der IV-Stelle zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 23/ 51, Urk. 23/54 und Urk. 23/56). Ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG konnte damit frühestens am 1. Okto ber 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres auf Juli 2012 fest. Nachdem die Beklagten mangels schutzwürdigen Interesses nicht be rechtigt gewesen wären, die Verfügung der IV-Stelle anzufechten mit dem Begehren, das Wartejahr sei auf einen anderen Zeitpunkt festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom
21. November 2016 E. 6.2.1 und 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3), entfällt eine Bindung an die diesbezügli chen Feststellungen der IV-Stelle. Die verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat mithin rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes im vorliegenden berufsvor sorgerechtlichen Verfahren zur Folge (E. 1 .5 hievor ). 4.3 4.3.1
Die Klägerin
verlor in den vergangenen Jahren aufgrund einer durch einen geburtstraumatischen Hirnschaden (O2-Mangel) verursachten Teilleistungs schwäche wiederholt ihre Arbeitsstelle. Auch war sie bedingt durch rezidivierende mittelschwere bis schwere depressive Episoden mehrfach während längerer Zeit arbeitsunfähig (E. 3.5 hievor ) . Im Oktober und November 2006 war sie jedoch offenbar zur vollen Zufriedenheit der
Z.___
für diese tätig, schloss doch die Z.___
mit ihr anschliessend per 1 9. Februar 2007 einen un befristeten Arbeitsvertrag - mit dreimonatiger Probezeit - ab. Während des ge samten Jahres 2007 sind weder Arbeitsunfähigkeiten noch vom Arbeitgeber monierte Leistungseinbussen dokumentiert. Ein allfällig vor der Tätigkeit für die Z.___ bestehender zeitlicher Zusammenhang wurde damit unterbro chen. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. 4.3.2
Nachdem es ab Anfang 2008 wiederholt zu Beschwerden von Kunden gekommen war, führte die Z.___
am 2 0. Februar und 2. Juni 2008 Gespräche mit der Klägerin ( Urk. 29/4 und Urk. 29/6). Am 1 5. September 2008 teilte sie der Klä gerin mit, ihre Kundenorientierung und Supportleistung würden nicht den Anforderungen der Arbeitgeberin entsprechen. Eine signifikante Verbesserung der Leistungen habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der gemachten Er fahrungen werde davon ausgegangen, dass sie auch in Zukunft diesen Anforde rungen nicht gerecht werde. Falls sie bis am 3 0. November 2008 keine neue Stelle gefunden habe, erfolge eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 29/6). Am 7. Januar 2009 wurde der Klägerin schliesslich per 3 0. April 2009 gekündigt unter Bezugnahme auf ihre Arbeitsleistung, die seit längerer Zeit den Anforderun gen der Arbeitgeberin nicht mehr genüge ( Urk. 2/8) . Die dreimonatige Kündi gungsfrist wurde aufgrund der ab 6. Februar 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 hievor ) während der gesetzlichen Sperr frist von 90 Tagen ( Art. 336c des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches , Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR ) unter brochen, worauf das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2009 endete (vgl. Urk. 2/10). Der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 ist mit echtzeitlichen Zeugnissen dokumentiert. Ebenso trat arbeits rechtlich in Erscheinung, dass die Klägerin während der Dauer des Vorsorgever hältnisses bei der Beklagten 1 an Leistungsvermögen eingebüsst hat. Soweit die Beklagte 1 vorbrachte, der Klägerin sei nicht aufgrund einer Leistungseinbusse, sondern wegen einer fehlenden Leistungssteigerung gekündigt worden, ist fest zuhalten, dass dies vorliegend nicht von Belang ist. Denn so oder anders ver mochte die Klägerin im Jahre 2007 die Erwartungen der Arbeitgeberin zu 100 %
zu erfüllen, während dies ab 2008 nicht mehr der Fall war. Dass dies aus iv-fremden Gründen geschehen sein soll, wie die Beklagte 1 weiter geltend machte, überzeugt nicht. In den Arztberichten und im Gutachten ist dokumentiert, dass die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Klägerin aufgrund ihrer mittelgradi gen Hirnfunktionsstörung eingeschränkt sind . So werden etwa ein überdurch schnittlicher Zeitaufwand beim Lernen von Neuem, Blockaden bei der Umsetzung von Anweisungen in die Tat und erhebliche Komplikationen bei Multitasking-Aufgaben, welche bei IT-Support die Regel seien, erwähnt. Sie sei sprachlichen Problemen (Kommunikation, Sprachverständnis, spontane Kontaktnahmen, schnelle Entscheide) und Stress nicht gewachsen ( Urk. 23/68/20-21 und 29 ). Es sind denn auch keine iv-fremden Gründe ersichtlich, welche die Leistungsein busse hätten verursachen sollen . V ielmehr sind die durch die Arbeitgeberin monierten Vorfälle mit der Teilleistungsschwäche der Klägerin zu erklären .
So weit die Beklagte 1 festhielt , es sei erfahrungsgemäss nicht ungewöhnlich, dass es nach einer Kündigung zu Arbeitsausfällen komme, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn einerseits wurde der Klägerin die Kündigung bereits im September 2008 in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 29/6), eine Arbeitsunfähigkeit jedoch erst im Februar 2009 erstmals attestiert. Andererseits handelte es sich nicht nur um eine kurzzeitige Einschränkung während der Kündigungsfrist, sondern um eine etwa ein Jahr andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche eine in tensive psychotherapeutische und pharmakologische Behandlung erforderte.
Eine mindestens 20%ige während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Gesagten ausgewiesen. Dass die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf Juli 2012 legte, ist wie bereits dargelegt vorliegend nicht bindend . Ohnehin
setzt in der Invalidenversicherung die Absolvierung des Warte jahrs eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % voraus (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG), wohingegen bezüglich der Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs im berufsvorsorgerechtlichen Ver fahren eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich mindestens 20 % erfor derlich ist (E.
1.4 hievor ). Ein Beginn des Wartejahres im Juli 2012 im IV-Verfahren spricht damit nicht gegen den Eintritt der vorliegend massgeb end en Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1. Zu prüfen ist, ob der zeit liche Zusammenhang in der Folgezeit u nterbrochen wurde. 4.3.3
Vom 6. Februar 2009 bis mindestens Ende 2009 ist eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit der Klägerin echtzeitlich dokumentiert (vgl. E. 3.4 hievor ). Die Klägerin
war wohl auch in den Folgemonaten erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt, hätte sie doch ansonsten kaum bis im April 2009 wöchentliche Sitzun gen bei Dr. D.___
absolviert und sich mit Psychopharmaka behandeln lassen (vgl. E. 3.4 und E. 3.5 hievor ). Dass ab 2010 keine Arbeitsunfähigkeiten mehr echtzeitlich attestiert wurden, ist verständlich, war die Klägerin doch zu diesem Zeitpunkt stellenlos und hatte keinerlei Veranlassung , sich ihre Arbeitsunfähig keit regelmässig bescheinigen zu lassen.
Von März 2010 bis März 2011 bezog die Klägerin als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie in jeglicher Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig war. Denn einerseits kann solchen Zeiten wie bereits dargelegt nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zei ten effektiver Erwerbstätigkeit. Andererseits ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass die Klägerin krank heitsbedingt ihre Behinderung negiert und bagatellisiert (vgl. etwa E. 3.5 hievor sowie Urk. 23/68/13 und Urk. 23/68/18-19 ) . Es ist davon auszugehen, dass sie aus damals fehlender Krankheitseinsicht selbst von einer 100%igen Vermitt lungsfähigkeit ausging und sich entsprechend bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat, obwohl eine solche tatsächlich gar nicht vorlegen hat. Ein solche Dissimulation war auch beim Taggeldbezug ab dem
23. Juli 2012 zu beobachten, erachtete sich die Klägerin doch trotz einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als zu 100 % vermittlungsfähig. Der Umstand, dass sie sich wiederholt selbst über schätzte und sich ihre Leistungsschwächen nicht eingestehen kann , erklärt auch die erst im April 2013 erfolgte Neuanmeldung bei der IV -Stelle ( vgl. dazu auch E. 3.5 hievor ). Z uvor hatte sie bei dieser im Juni 2012 trotz einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit lediglich Berufs beratu ng, Umschulung und Arbeitsvermitt lung , aber keine Rente beantragt ( Urk. 23/29/6). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass während der Dauer des Taggeldbezugs von März 2010 bis 2011 eine dauer hafte Wiedererlangung einer mehr als 80%igen Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erschien. Dass eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr scheinlich war, zeigte n auch die verschiedenen kurzen Arbeitseinsätze nach Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___
(maximal ein Monat für die G.___ , maximal ein Monat für die H.___ , maximal drei Monate für die I.___ , vgl. Urk. 23/220/3) sowie schliesslich auch der gescheiterte Arbeitsversuch bei der B.___ .
So war die Klägerin bereits zu Beginn dieser Tätigkeit am
12. Juli 2011 nicht voll leistungsfähig. Die B.___ bestätigte ihr am 3 1. Mai 2012 auf ihren Wunsch hin die von ihr festgestellten Schwächen, die auf Grund ihrer Be hinderung während des Arbeitsver hältnisses sichtbar waren (Urk. 2/14). Dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war und kaum davon auszugehen ist, dass sie sich das Schreiben im Hinblick auf ein allfälliges späteres berufsvorsorgerechtliches Verfahren ausstellen liess. Auch spricht das Arbeitszeugnis ( Urk. 2/15) nicht gegen die bestätigten Einschränkungen, hat ein solches doch wohlwollend formuliert zu sein. Im Übrigen lässt sich auch den Arbeitszeu gnissen der Z.___
(Urk. 23/28/26 und Urk. 2/10) nicht ent nehmen, dass diese mit den Leistungen der Klägerin unzufrieden war und ihr deshalb die Kündigung ausgesprochen hat. Weiter ist davon auszugehen, dass die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis für die B.___ tätig war, hätte die Arbeitgeberin doch sonst kaum zu Händen der IV-Stelle an gegeben, dass der letzte Arbeitstag der Klägerin gemäss Vertrag der 3 1. Mai 2012 gewesen sei ( Urk. 2/12). Die Beklagte 2 wies deshalb zu Recht darauf hin ( Urk. 17 S. 4) , dass alleine der Umstand, dass die Klägerin während rund 10 Monaten für die B.___ tätig war, nicht zu einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs führte, können doch befristete Arbeitsverhältnisse nur in Aus nahmefällen vorzeitig aufgelöst werden.
Zusammenfassend hat weder der Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung von März 2010 bis 2011 noch die Tätigkeit für die B.___ den zeitlichen Zusammenhang unterbrochen. Dasselbe gilt für den Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung ab dem
23. Juli 2012 , war die Klägerin doch zu diesem Zeitpunkt bereits durchgehend zu 50 % arbeitsunfähig (E. 3.5 hievor ). 4.4
Der Klägerin wurde die Stelle bei der Z.___ aufgrund einer durch das Geburtsgebrechen bedingten Leistungseinbusse gekündigt. Noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses war sie zudem während mehreren Monaten aufgrund einer Depression zu 100 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle sprach ihr sowohl wegen der Hirnfunktionsstörung als auch der depressiven Störung eine ganze Rente zu (vgl. etwa Urk. 23/142/3-5). Der sachliche Zusammenhang ist damit ebenfalls ausge wiesen. Dies wird von der Beklagten 1 denn auch nicht substantiiert bestritten.
Der zeitliche und sachliche Zusammenhang ist nach dem Gesagten erstellt, was zur Leistungspflicht der Beklagten 1 führt. 5 .
Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage ge mäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 zu ver pflich ten ist, der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine halbe sowie ab 1. Januar 2015 eine ganze Rente auszurichten (Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Oktober 2014; Urk. 23/ 174 /2 ) .
Die genaue ziffernmässige Berechnung der ein zelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten 1 zu überlassen (wogegen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 6 .
Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die unter lie gende Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, ihr eine solche von Fr. 3 ‘ 7 00.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin ab
1. Oktober 2013 eine halbe sowie ab 1. Januar 2015 eine ganze reglementarische Rente auszu richten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, de r Kläger in eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Karin Goy - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 9. Februar 2016
– unter Hinweis auf die per Juli 2012 eröffnete Wartezeit – ab 1. Oktober 2013 eine halbe und ab 1. Januar 2015 eine ganze Rente zu ( Einstellung der Rente von September 2014 bis März 2015 w egen IV-Taggeldbezug; Urk. 2/3).
D ie Pensionskasse der Y.___
und die Stiftung Auffang einrichtung BVG lehnten die Ausrichtung vo n Invalidenleistungen ab (Urk. 2/20 und Urk. 2/22 ).
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsun fä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs.
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand wäh rend mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahr scheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeb lich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hin weisen).
E. 1.4 hievor ). Ein Beginn des Wartejahres im Juli 2012 im IV-Verfahren spricht damit nicht gegen den Eintritt der vorliegend massgeb end en Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1. Zu prüfen ist, ob der zeit liche Zusammenhang in der Folgezeit u nterbrochen wurde. 4.3.3
Vom 6. Februar 2009 bis mindestens Ende 2009 ist eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit der Klägerin echtzeitlich dokumentiert (vgl. E. 3.4 hievor ). Die Klägerin
war wohl auch in den Folgemonaten erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt, hätte sie doch ansonsten kaum bis im April 2009 wöchentliche Sitzun gen bei Dr. D.___
absolviert und sich mit Psychopharmaka behandeln lassen (vgl. E. 3.4 und E. 3.5 hievor ). Dass ab 2010 keine Arbeitsunfähigkeiten mehr echtzeitlich attestiert wurden, ist verständlich, war die Klägerin doch zu diesem Zeitpunkt stellenlos und hatte keinerlei Veranlassung , sich ihre Arbeitsunfähig keit regelmässig bescheinigen zu lassen.
Von März 2010 bis März 2011 bezog die Klägerin als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie in jeglicher Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig war. Denn einerseits kann solchen Zeiten wie bereits dargelegt nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zei ten effektiver Erwerbstätigkeit. Andererseits ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass die Klägerin krank heitsbedingt ihre Behinderung negiert und bagatellisiert (vgl. etwa E. 3.5 hievor sowie Urk. 23/68/13 und Urk. 23/68/18-19 ) . Es ist davon auszugehen, dass sie aus damals fehlender Krankheitseinsicht selbst von einer 100%igen Vermitt lungsfähigkeit ausging und sich entsprechend bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat, obwohl eine solche tatsächlich gar nicht vorlegen hat. Ein solche Dissimulation war auch beim Taggeldbezug ab dem
23. Juli 2012 zu beobachten, erachtete sich die Klägerin doch trotz einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als zu 100 % vermittlungsfähig. Der Umstand, dass sie sich wiederholt selbst über schätzte und sich ihre Leistungsschwächen nicht eingestehen kann , erklärt auch die erst im April 2013 erfolgte Neuanmeldung bei der IV -Stelle ( vgl. dazu auch E. 3.5 hievor ). Z uvor hatte sie bei dieser im Juni 2012 trotz einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit lediglich Berufs beratu ng, Umschulung und Arbeitsvermitt lung , aber keine Rente beantragt ( Urk. 23/29/6). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass während der Dauer des Taggeldbezugs von März 2010 bis 2011 eine dauer hafte Wiedererlangung einer mehr als 80%igen Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erschien. Dass eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr scheinlich war, zeigte n auch die verschiedenen kurzen Arbeitseinsätze nach Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___
(maximal ein Monat für die G.___ , maximal ein Monat für die H.___ , maximal drei Monate für die I.___ , vgl. Urk. 23/220/3) sowie schliesslich auch der gescheiterte Arbeitsversuch bei der B.___ .
So war die Klägerin bereits zu Beginn dieser Tätigkeit am
12. Juli 2011 nicht voll leistungsfähig. Die B.___ bestätigte ihr am 3 1. Mai 2012 auf ihren Wunsch hin die von ihr festgestellten Schwächen, die auf Grund ihrer Be hinderung während des Arbeitsver hältnisses sichtbar waren (Urk. 2/14). Dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war und kaum davon auszugehen ist, dass sie sich das Schreiben im Hinblick auf ein allfälliges späteres berufsvorsorgerechtliches Verfahren ausstellen liess. Auch spricht das Arbeitszeugnis ( Urk. 2/15) nicht gegen die bestätigten Einschränkungen, hat ein solches doch wohlwollend formuliert zu sein. Im Übrigen lässt sich auch den Arbeitszeu gnissen der Z.___
(Urk. 23/28/26 und Urk. 2/10) nicht ent nehmen, dass diese mit den Leistungen der Klägerin unzufrieden war und ihr deshalb die Kündigung ausgesprochen hat. Weiter ist davon auszugehen, dass die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis für die B.___ tätig war, hätte die Arbeitgeberin doch sonst kaum zu Händen der IV-Stelle an gegeben, dass der letzte Arbeitstag der Klägerin gemäss Vertrag der 3 1. Mai 2012 gewesen sei ( Urk. 2/12). Die Beklagte 2 wies deshalb zu Recht darauf hin ( Urk.
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.
E. 2 Mit Eingabe vom 2 0. September 2018 erhob d ie Versicherte Klage gegen die Pen sionskasse der Y.___ , die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1.
Die Pensionskasse der Y.___ sei zu verpflichten, der Klägerin (PID-Nr. «…» ) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die gesetzlichen und reg lementarischen Rentenleistungen zu erbringen; 2.
eventualiter: es sei die AXA Leben AG zu verpflichten, der Klägerin (Vertrags-Nr. «…» ) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die gesetzlichen und reg lementarischen Leistungen zu erbringen; 3.
eventualiter: es sei die Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, der Klägerin ( AHV-Nr. «…» ) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die gesetzli chen Leistungen zu erbringen; 4 . es seien die IV-Akten beizuziehen; alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten.»
Am 1 3. Dezember 2018 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung , die Klage gegen sie sei abzuweisen (Urk. 15 ) . Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge bean tragte am 1 1. Januar 2019, die Klage sei abzuweisen ( Urk. 17). Die Pensionskasse der Y.___
beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2019, die Klage sei abzuweisen soweit sie sie betreffe ( Urk. 19). Nachdem mit Gerichts verfügung vom 1 8. Januar 2019 (Urk. 21 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 23/1-225 ), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den gestellten Anträgen fest (Urk. 28, Urk. 35, Urk. 38 und Urk. 40 ). Die Duplik en der Beklagten wurde n der Klägerin mit Ver fügung vom 5. September 2019
zur Kenntnis gebracht (Urk. 47). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 D i e Kläger in führte zur Klagebegründung aus, sie sei im Oktober und November 2006 für die Z.___ tätig gewesen . Offensichtlich sei man mit ihrer Leistung zufrieden gewesen, denn ab 1 9. Februar 2007 sei sie von dieser unbe fristet angestellt worden (Pensum 100 % ). Sie sei zwei Jahre bei der Z.___
tätig gewesen, bevor man ihr gekündigt habe. Sie sei mit einer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von 100 % eingetreten, ihre Leistungsfähigkeit habe sich wäh rend der Anstellung massgebend verschlechtert . Dies könne auch dem Kündi gungsschreiben vom 7. Januar 2009 entnommen werden . Nach dem Verlust der Arbeitsstelle habe sie aus gesundheitlichen Gründen den Wiedereinstieg nicht mehr geschafft. Bei der Arbeitslosenversicherung sei sie zwar mit einem Vermitt lungsgrad von 100 % gemeldet, rückwirkend gesehen jedoch auch während dieser Zeit nicht mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen. Dies zeige sich schon daran, dass sie Zwischenverdienststellen nach kürzester Zeit wieder verloren habe. Die Beklagte 1 sei deshalb leistungspflichtig. Vom 1 2. Juli 2011 bis 3 1. Mai 2012 habe sie eine Anstellung bei der A.___ gehabt und sei dabei mit einem 100 % -Pensum für die B.___ tätig gewesen, habe aber nie eine Leistungs-/Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 %
erreicht
( Urk. 1 S.
E. 2.2 Die Beklagte 1 begründete die Leistungsverweigerung damit, es sei bereits frag lich, ob das Leistungsvermögen der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 tatsächlich abgenommen habe. Selbst wenn eine Leistungs einbusse eingetreten wäre, deute nichts darauf hin, dass diese auf eine gesund heitliche Schädigung zurückzuführen sei. Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin sei vielmehr erst ab 2012 feststellbar ge wesen. So habe auch die IV-Stelle festgestellt, dass sie ab 16. Juli 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es fehle an einer echtzeitlich nach gewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin habe sich auch erst mehr als vier Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___
bei der IV-Stelle angemeldet. Die klägerische Behauptung, ihre Arbeitsunfähigkeit sei während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 eingetreten, beruhe ledig lich auf nachträglichen Annahmen und spekulativen Überlegungen. Der zeitliche Zusammenhang wäre ohnehin durch den Bezug der Arbeitslosentaggelder sowie durch die Tätigkeit bei der A.___ unterbrochen worden ( Urk. 19 S.
5- 8 ).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte 1 ( Urk. 40 ), ent gegen der Behauptung der Klägerin sei nicht erwiesen, dass ihre Leistungsfähig keit ab Beginn des Jahres 2008 stark abgenommen habe. Vielmehr habe die Unzufriedenheit der Z.___
mit ihren Arbeitsleistungen auf iv-fremden Gründen basiert und das Hauptproblem sei eine fehlende Leistungssteigerung ge wesen (S. 3- 4).
E. 2.3 Die Beklagte 2 begründete die Leistungsverweigerung damit, die letzte Arbeits stelle, an welcher die Klägerin während längerer Zeit eine Erwerbstätigkeit aus geübt habe, sei diejenige bei der Z.___
gewesen. Die Stelle sei ihr gekündigt worden, weil sie den Anforderungen nicht mehr entsprochen habe. Anschliessend habe sie nur noch kurze Einsätze versehen. Im Rahmen des Ver trags mit der A.___ seien der Arbeitgeberin unbestritten von Anfang an Einschränkungen aufgefallen. Aufgrund dieser Unzulänglichkei ten sei der Vertrag auf das Ende des befristeten Einsatzes am 31. Mai 2012 gekündigt worden. Dass der Einsatz mehr als drei Monate gedauert habe, sei vor liegend ohne Bedeutung, sei doch bei einem befristeten Einsatz eine ordentliche Kündigung unzulässig. Angesichts des Leidens und der Schwächen der Klägerin seien zudem die Voraussetzungen der dauerhaften Wiedereingliederung nicht erfüllt gewesen . Der zeitliche Zusammenhang sei damit auch durch die Tätigkeit für die A.___ nicht unterbrochen worden ( Urk. 17 S. 3- 5 ).
E. 2.4 Die Beklagte 3 begründete die Leistungsverweigerung damit, dass sich die Leis tungsfähigkeit der Klägerin wohl im Jahr 2008 - während der Anstellung bei der Z.___
- massgebend verschlechtert habe, ohne dass es anschliessend wieder zu einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Die vom Einsatzbetrieb B.___ ausgestellte Beurteilung vom 31. Mai 2012 habe ausdrücklich festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit der Klä gerin während des gesamten Arbeitseinsatzes bei ihr in erheblichem Umfang ein geschränkt gewesen sei. Damit sei die Beklagte 1 für die eingetretene Teil- und Vollinvalidität der Klägerin zuständig. Sollte nicht vom Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___
ausgegangen werden, sei sie - die Beklagte 3 - dennoch nicht leistungspflichtig, da - aus näher dargelegten Gründen - einerseits nicht feststehe, dass die Arbeits unfähigkeit während der Dauer der Taggeldbezüge bei der Arbeitslosenversiche rung eingetreten sei , und andererseits der zeitliche Konnex unter anderem durch die Arbeitstätigkeit bei der B.___ unterbrochen worden sei . Die Eröffnung der Wartezeit durch die IV-Stelle sei aufgrund einer verspäteten Anmeldung nicht bindend ( Urk.
E. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 3.1 Dr. med. C.___ , FMH Allgemeinmedizin, hielt am 2 1. Januar 2009 fest, die Klä gerin stehe wegen psychischer Überlastung mit «Burn Out»-Symptomen seit eini ger Zeit in seiner Behandlung. Zur Erhaltung ihrer Gesundheit seien Stress situa tionen möglichst zu vermeiden. Sie sei auf regelmässige Betreuung und Medika tion angewiesen ( Urk. 2 9 /9 ).
E. 3.2 Am 7. April 2009 hielt Dr. C.___ fest, die Klägerin sei zur Zeit aus medizinischen Gründen arbeits- und handlungsunfähig. Der Verlauf dieser bekannten Erkran kung sei wellenförmig und äussere sich im sozialen Umgang darin, dass sie eine administrative Dringlichkeit trotz guten Willens nicht erledigen könne und aus dem Bewusstsein verdränge. Während solchen Tiefpunktepisoden sei es ihr schlicht nicht möglich, verwertbare Texte zu verfassen, Buchhaltungsabschüsse zu machen oder wichtige Entscheidungen zu treffen. Bei der Klägerin betreffe dies die Zeit vo n Februar 200 9. Eine diesbezügliche Verzögerung in der Erledi gung wichtiger Vorhaben sei mit medizinischer Begründung glaubhaft und nach vollziehbar. Prognostisch könne mit einer guten Besserung und Wiedereingliede rung in die sozialen Strukturen gerechnet werden ( Urk. 29/10).
E. 3.3 Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie/Psychotherapie attestierte am 1 6. April 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 3 1. Mai 2009 (Urk. 29/11).
E. 3.4 Dr. D.___ hielt in einem undatierten Zeugnis zu Händen der Sanitas die Diagnose von unter anderem einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome fest. Die Klägerin sei seit 6. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, allenfalls sei ab Januar wieder eine Teilarbeitsfähigkeit möglich . Es werde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie durchgeführt. Als Medikamente wurden Cymbalta und Seroquel aufgeführt ( Urk. 23/129/30). 3. 5
Am 1 6. Juli 2012 stellte der behandelnde Dr. D.___ folgende Diagnosen: - Teilleistungsschwäche im Sin n e eines ADS geburtstraumatisch bedingt (ICD-10 F98.8) - rezi div i erende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Probleme in der Kindheit durch sexuel l en Missbrauch einer Person innerhalb der engeren Familie und Status nach Vergewaltigung im Erwachsenenalter (ICD-10 Z61.4) - Übergewicht anamnestisch, Staus nach bariatrischem Eingriff 2010
Dazu hielt er fest, die Klägerin sei ihm seit April 2009 als Patientin bekannt. Von April 2009 bis April 2010 habe sie eine Stunde pro Woche in seiner Behandlung gestanden. Sie habe durch einen geburtstraumatischen Hirnschaden (O2-Mangel) verursachte Teilleistungsschwächen , aufgrund welcher sie in den letzten 10
Jahren neunmal ihre Stelle als Informatikerin verloren habe. Ferner und zum Teil reaktiv auf ihre Behinderung durch die Teilleistungsstörungen liege eine rezidi vierende depressive Störung vor, welche gegenwärtig remittiert sei. Bedingt durch die rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden (2005/2006/2009) sei es zu insgesamt 4 Jahren Arbeitsunfähigkeitszeiten inner halb der letzten 10 Jahre gekommen. Anlässlich der erneuten Kündigung einer guten Arbeitsstelle wegen der vorliegenden Teilleistungsstörung habe sie sich schliesslich zu einem erneuten IV-Antrag durchgerungen. Sie neige dazu, ihre Behinderung zu negieren und zu bagatellisieren. Aufgrund der Teilleistungsstö rungen sei die Arbeitsleistung der Klägerin immer wieder begrenzt. Fehler würden sich häufen, sie benötige mehr Zeit für Aufgaben als Gesunde. Somit sei die Be lastbarkeit und Leistungsfähigkeit durch ihr Geburtsgebrechen bedingt einge schränkt. Die Einschränkung sei qualitativ insofern, dass vermehrt Fehler bei schriftlichen Arbeiten entständen und sie Mühe habe, neue Aufgaben zu erfassen, somit mehr Zeit benötige, und quantitativ insofern, dass sie dauern d ihre Defizite kompensieren müsse durch vermehrte Konzentration und Anstrengung. Dadurch ermüde sie rascher, sei weniger flexibel und belastbar. Sie sei zu 50 % zu berenten und zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit durch berufliche Massnahmen bezie hungs w e i se einer Unterstützung bei der Findung einer behinderungsgerechten 50 % -Beschäftigung zu fördern ( Urk. 23/35). 3. 6
Im bidisziplinären Gutachten vom 1 7. Januar 2014 ( Urk. 23/68) hielten Dr. med. E.___ , Psychiatrie, und Dr. phil. F.___ , Fachpsychologe für Neuropsycho logie und Psychotherapie FSP, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 23/68/30): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - mittelgradige Hirnfunktionsstörung: Hirnleistungsstörungen in den Bereichen Sprache, Lernen und Frischgedächtnis, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie bei den exekutiven Funktionen (Konzeptdenken, kognitive Kreativität, Fehlerkontrolle) - Verdacht auf ADS (ICD-10 F90.0)
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/68/30): - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), Differen tialdiagnose narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)
Dazu führten sie aus, die Klägerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 23/68/30).
E. 3.7 Am 2 4. Juni 2015 berichtete Dr. D.___ , dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin insofern verschlechtert habe, als ein depressives Residuum bestehe und ihre Copingstrategien, die hauptsächlich in Leugnung und Überspielen der Symp tomatik bestanden hätten , zusammengebrochen sei en . Sie sei seit dem 29. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt integrierbar ( Urk. 23/131 ). 4. 4.1
Die Klägerin war von Oktober bis Dezember 2006 sowie vom 1 9. Februar 2007 bis 3 1. August 2009 bei der Beklagten 1, vom 1 2. Juli 2011 bis 3 0. Juni 2012 bei der Beklagten 2 und unter anderem vom 1. März 2010 bis 3 0. April 2011 sowie vom 23. Juli 2012 bis 1 2. Juni 2013 bei der Beklagten 3 berufsvorsorgeversichert. 4.2
Am 2. April 2013 hatte sie sich bei der IV-Stelle zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 23/ 51, Urk. 23/54 und Urk. 23/56). Ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG konnte damit frühestens am 1. Okto ber 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres auf Juli 2012 fest. Nachdem die Beklagten mangels schutzwürdigen Interesses nicht be rechtigt gewesen wären, die Verfügung der IV-Stelle anzufechten mit dem Begehren, das Wartejahr sei auf einen anderen Zeitpunkt festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom
21. November 2016 E. 6.2.1 und 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3), entfällt eine Bindung an die diesbezügli chen Feststellungen der IV-Stelle. Die verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat mithin rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes im vorliegenden berufsvor sorgerechtlichen Verfahren zur Folge (E. 1 .5 hievor ). 4.3 4.3.1
Die Klägerin
verlor in den vergangenen Jahren aufgrund einer durch einen geburtstraumatischen Hirnschaden (O2-Mangel) verursachten Teilleistungs schwäche wiederholt ihre Arbeitsstelle. Auch war sie bedingt durch rezidivierende mittelschwere bis schwere depressive Episoden mehrfach während längerer Zeit arbeitsunfähig (E. 3.5 hievor ) . Im Oktober und November 2006 war sie jedoch offenbar zur vollen Zufriedenheit der
Z.___
für diese tätig, schloss doch die Z.___
mit ihr anschliessend per 1 9. Februar 2007 einen un befristeten Arbeitsvertrag - mit dreimonatiger Probezeit - ab. Während des ge samten Jahres 2007 sind weder Arbeitsunfähigkeiten noch vom Arbeitgeber monierte Leistungseinbussen dokumentiert. Ein allfällig vor der Tätigkeit für die Z.___ bestehender zeitlicher Zusammenhang wurde damit unterbro chen. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. 4.3.2
Nachdem es ab Anfang 2008 wiederholt zu Beschwerden von Kunden gekommen war, führte die Z.___
am 2 0. Februar und 2. Juni 2008 Gespräche mit der Klägerin ( Urk. 29/4 und Urk. 29/6). Am 1 5. September 2008 teilte sie der Klä gerin mit, ihre Kundenorientierung und Supportleistung würden nicht den Anforderungen der Arbeitgeberin entsprechen. Eine signifikante Verbesserung der Leistungen habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der gemachten Er fahrungen werde davon ausgegangen, dass sie auch in Zukunft diesen Anforde rungen nicht gerecht werde. Falls sie bis am 3 0. November 2008 keine neue Stelle gefunden habe, erfolge eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 29/6). Am 7. Januar 2009 wurde der Klägerin schliesslich per 3 0. April 2009 gekündigt unter Bezugnahme auf ihre Arbeitsleistung, die seit längerer Zeit den Anforderun gen der Arbeitgeberin nicht mehr genüge ( Urk. 2/8) . Die dreimonatige Kündi gungsfrist wurde aufgrund der ab 6. Februar 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 hievor ) während der gesetzlichen Sperr frist von 90 Tagen ( Art. 336c des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches , Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR ) unter brochen, worauf das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2009 endete (vgl. Urk. 2/10). Der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 ist mit echtzeitlichen Zeugnissen dokumentiert. Ebenso trat arbeits rechtlich in Erscheinung, dass die Klägerin während der Dauer des Vorsorgever hältnisses bei der Beklagten 1 an Leistungsvermögen eingebüsst hat. Soweit die Beklagte 1 vorbrachte, der Klägerin sei nicht aufgrund einer Leistungseinbusse, sondern wegen einer fehlenden Leistungssteigerung gekündigt worden, ist fest zuhalten, dass dies vorliegend nicht von Belang ist. Denn so oder anders ver mochte die Klägerin im Jahre 2007 die Erwartungen der Arbeitgeberin zu 100 %
zu erfüllen, während dies ab 2008 nicht mehr der Fall war. Dass dies aus iv-fremden Gründen geschehen sein soll, wie die Beklagte 1 weiter geltend machte, überzeugt nicht. In den Arztberichten und im Gutachten ist dokumentiert, dass die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Klägerin aufgrund ihrer mittelgradi gen Hirnfunktionsstörung eingeschränkt sind . So werden etwa ein überdurch schnittlicher Zeitaufwand beim Lernen von Neuem, Blockaden bei der Umsetzung von Anweisungen in die Tat und erhebliche Komplikationen bei Multitasking-Aufgaben, welche bei IT-Support die Regel seien, erwähnt. Sie sei sprachlichen Problemen (Kommunikation, Sprachverständnis, spontane Kontaktnahmen, schnelle Entscheide) und Stress nicht gewachsen ( Urk. 23/68/20-21 und 29 ). Es sind denn auch keine iv-fremden Gründe ersichtlich, welche die Leistungsein busse hätten verursachen sollen . V ielmehr sind die durch die Arbeitgeberin monierten Vorfälle mit der Teilleistungsschwäche der Klägerin zu erklären .
So weit die Beklagte 1 festhielt , es sei erfahrungsgemäss nicht ungewöhnlich, dass es nach einer Kündigung zu Arbeitsausfällen komme, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn einerseits wurde der Klägerin die Kündigung bereits im September 2008 in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 29/6), eine Arbeitsunfähigkeit jedoch erst im Februar 2009 erstmals attestiert. Andererseits handelte es sich nicht nur um eine kurzzeitige Einschränkung während der Kündigungsfrist, sondern um eine etwa ein Jahr andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche eine in tensive psychotherapeutische und pharmakologische Behandlung erforderte.
Eine mindestens 20%ige während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Gesagten ausgewiesen. Dass die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf Juli 2012 legte, ist wie bereits dargelegt vorliegend nicht bindend . Ohnehin
setzt in der Invalidenversicherung die Absolvierung des Warte jahrs eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % voraus (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG), wohingegen bezüglich der Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs im berufsvorsorgerechtlichen Ver fahren eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich mindestens 20 % erfor derlich ist (E.
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe mes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
E. 7 -
E. 10 ). Zwischen den beiden genannten Anstellungen sei sie während längerer Zeit bei der Beklagten 3 v orsorgev ersichert gewesen, da sie Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Subeventualiter sei diese leistungspflichtig (S. 10).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt d i e Kläger in fest ( Urk. 28 ),
noch während des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten 1 sei ein Zusammenbruch mit langer Arbeitsunfähigkeit eingetreten (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2009) . Dies würden die beiliegenden zeitechten Arz tzeugnisse zeigen . Sie sei erst am 25. Februar 2010 fähig gewesen, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden. Sie habe aufgrund ihres Geburtsgebrechens ab Januar 2008 ihre Leistung nicht mehr in gewünschtem Masse erbringen können, ab Februar 2009 sei sie auch aus psychischen Gründen zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Beide Leiden zusammen hätten im Jahr 2016 zur Zusprechung der ganzen Rente geführt. Der sachliche Zusammenhang sei klar vorhanden (S. 7 -10 ).
E. 15 S. 9- 11 ). 3.
E. 17 S. 4) , dass alleine der Umstand, dass die Klägerin während rund 10 Monaten für die B.___ tätig war, nicht zu einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs führte, können doch befristete Arbeitsverhältnisse nur in Aus nahmefällen vorzeitig aufgelöst werden.
Zusammenfassend hat weder der Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung von März 2010 bis 2011 noch die Tätigkeit für die B.___ den zeitlichen Zusammenhang unterbrochen. Dasselbe gilt für den Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung ab dem
23. Juli 2012 , war die Klägerin doch zu diesem Zeitpunkt bereits durchgehend zu 50 % arbeitsunfähig (E. 3.5 hievor ). 4.4
Der Klägerin wurde die Stelle bei der Z.___ aufgrund einer durch das Geburtsgebrechen bedingten Leistungseinbusse gekündigt. Noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses war sie zudem während mehreren Monaten aufgrund einer Depression zu 100 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle sprach ihr sowohl wegen der Hirnfunktionsstörung als auch der depressiven Störung eine ganze Rente zu (vgl. etwa Urk. 23/142/3-5). Der sachliche Zusammenhang ist damit ebenfalls ausge wiesen. Dies wird von der Beklagten 1 denn auch nicht substantiiert bestritten.
Der zeitliche und sachliche Zusammenhang ist nach dem Gesagten erstellt, was zur Leistungspflicht der Beklagten 1 führt. 5 .
Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage ge mäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 zu ver pflich ten ist, der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine halbe sowie ab 1. Januar 2015 eine ganze Rente auszurichten (Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Oktober 2014; Urk. 23/ 174 /2 ) .
Die genaue ziffernmässige Berechnung der ein zelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten 1 zu überlassen (wogegen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 6 .
Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die unter lie gende Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, ihr eine solche von Fr. 3 ‘ 7 00.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin ab
1. Oktober 2013 eine halbe sowie ab 1. Januar 2015 eine ganze reglementarische Rente auszu richten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, de r Kläger in eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Karin Goy - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00072
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2 5. Februar 2020 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Dr. Karin Goy Goy Blesi Beratungen Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon gegen 1.
Pensionskasse der Y.___ 2.
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur 3.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli
partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.
Die 1964 geborene X.___ war im Oktober und November 2006 sowie vom 1 9. Februar 2007 bis 3 1. Juli 2009 als User & Production
Supporter bei der Z.___
angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___
berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/4, Urk. 2/7 und Urk. 2/10 ) . Unter anderem v om 1. März 2010 bis 3 1. März 2011 und vom 23. Juli 2012 bis 1 2. Mai 2013 bezog sie - auf einer Vermittelbar keit von 100 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 16/1 ). Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslosigkeit war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert. Vom 1 2. Juli 2011 bis 3 1. Mai 2012 war sie bei der A.___ angestellt und dabei für die B.___ tätig und bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge berufsvorsor geversichert ( Urk. 2/12-13 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich die Ver sicherte am 2. April 2013 zum Renten bezug angemeldet hatte (Urk. 23/ 51, Urk. 23/54 und Urk. 23/56, vgl. auch Urk. 23/29 S. 6 ), sprach ihr mit Verfügun g en vom 1 9. Februar 2016
– unter Hinweis auf die per Juli 2012 eröffnete Wartezeit – ab 1. Oktober 2013 eine halbe und ab 1. Januar 2015 eine ganze Rente zu ( Einstellung der Rente von September 2014 bis März 2015 w egen IV-Taggeldbezug; Urk. 2/3).
D ie Pensionskasse der Y.___
und die Stiftung Auffang einrichtung BVG lehnten die Ausrichtung vo n Invalidenleistungen ab (Urk. 2/20 und Urk. 2/22 ). 2.
Mit Eingabe vom 2 0. September 2018 erhob d ie Versicherte Klage gegen die Pen sionskasse der Y.___ , die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «1.
Die Pensionskasse der Y.___ sei zu verpflichten, der Klägerin (PID-Nr. «…» ) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die gesetzlichen und reg lementarischen Rentenleistungen zu erbringen; 2.
eventualiter: es sei die AXA Leben AG zu verpflichten, der Klägerin (Vertrags-Nr. «…» ) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die gesetzlichen und reg lementarischen Leistungen zu erbringen; 3.
eventualiter: es sei die Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, der Klägerin ( AHV-Nr. «…» ) rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die gesetzli chen Leistungen zu erbringen; 4 . es seien die IV-Akten beizuziehen; alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten.»
Am 1 3. Dezember 2018 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung , die Klage gegen sie sei abzuweisen (Urk. 15 ) . Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge bean tragte am 1 1. Januar 2019, die Klage sei abzuweisen ( Urk. 17). Die Pensionskasse der Y.___
beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2019, die Klage sei abzuweisen soweit sie sie betreffe ( Urk. 19). Nachdem mit Gerichts verfügung vom 1 8. Januar 2019 (Urk. 21 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 23/1-225 ), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den gestellten Anträgen fest (Urk. 28, Urk. 35, Urk. 38 und Urk. 40 ). Die Duplik en der Beklagten wurde n der Klägerin mit Ver fügung vom 5. September 2019
zur Kenntnis gebracht (Urk. 47). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsun fä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand wäh rend mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahr scheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeb lich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hin weisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe mes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
D i e Kläger in führte zur Klagebegründung aus, sie sei im Oktober und November 2006 für die Z.___ tätig gewesen . Offensichtlich sei man mit ihrer Leistung zufrieden gewesen, denn ab 1 9. Februar 2007 sei sie von dieser unbe fristet angestellt worden (Pensum 100 % ). Sie sei zwei Jahre bei der Z.___
tätig gewesen, bevor man ihr gekündigt habe. Sie sei mit einer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von 100 % eingetreten, ihre Leistungsfähigkeit habe sich wäh rend der Anstellung massgebend verschlechtert . Dies könne auch dem Kündi gungsschreiben vom 7. Januar 2009 entnommen werden . Nach dem Verlust der Arbeitsstelle habe sie aus gesundheitlichen Gründen den Wiedereinstieg nicht mehr geschafft. Bei der Arbeitslosenversicherung sei sie zwar mit einem Vermitt lungsgrad von 100 % gemeldet, rückwirkend gesehen jedoch auch während dieser Zeit nicht mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen. Dies zeige sich schon daran, dass sie Zwischenverdienststellen nach kürzester Zeit wieder verloren habe. Die Beklagte 1 sei deshalb leistungspflichtig. Vom 1 2. Juli 2011 bis 3 1. Mai 2012 habe sie eine Anstellung bei der A.___ gehabt und sei dabei mit einem 100 % -Pensum für die B.___ tätig gewesen, habe aber nie eine Leistungs-/Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 %
erreicht
( Urk. 1 S. 7 - 10 ). Zwischen den beiden genannten Anstellungen sei sie während längerer Zeit bei der Beklagten 3 v orsorgev ersichert gewesen, da sie Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Subeventualiter sei diese leistungspflichtig (S. 10).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt d i e Kläger in fest ( Urk. 28 ),
noch während des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten 1 sei ein Zusammenbruch mit langer Arbeitsunfähigkeit eingetreten (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2009) . Dies würden die beiliegenden zeitechten Arz tzeugnisse zeigen . Sie sei erst am 25. Februar 2010 fähig gewesen, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden. Sie habe aufgrund ihres Geburtsgebrechens ab Januar 2008 ihre Leistung nicht mehr in gewünschtem Masse erbringen können, ab Februar 2009 sei sie auch aus psychischen Gründen zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Beide Leiden zusammen hätten im Jahr 2016 zur Zusprechung der ganzen Rente geführt. Der sachliche Zusammenhang sei klar vorhanden (S. 7 -10 ). 2.2
Die Beklagte 1 begründete die Leistungsverweigerung damit, es sei bereits frag lich, ob das Leistungsvermögen der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 tatsächlich abgenommen habe. Selbst wenn eine Leistungs einbusse eingetreten wäre, deute nichts darauf hin, dass diese auf eine gesund heitliche Schädigung zurückzuführen sei. Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin sei vielmehr erst ab 2012 feststellbar ge wesen. So habe auch die IV-Stelle festgestellt, dass sie ab 16. Juli 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es fehle an einer echtzeitlich nach gewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin habe sich auch erst mehr als vier Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___
bei der IV-Stelle angemeldet. Die klägerische Behauptung, ihre Arbeitsunfähigkeit sei während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 eingetreten, beruhe ledig lich auf nachträglichen Annahmen und spekulativen Überlegungen. Der zeitliche Zusammenhang wäre ohnehin durch den Bezug der Arbeitslosentaggelder sowie durch die Tätigkeit bei der A.___ unterbrochen worden ( Urk. 19 S.
5- 8 ).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte 1 ( Urk. 40 ), ent gegen der Behauptung der Klägerin sei nicht erwiesen, dass ihre Leistungsfähig keit ab Beginn des Jahres 2008 stark abgenommen habe. Vielmehr habe die Unzufriedenheit der Z.___
mit ihren Arbeitsleistungen auf iv-fremden Gründen basiert und das Hauptproblem sei eine fehlende Leistungssteigerung ge wesen (S. 3- 4). 2.3
Die Beklagte 2 begründete die Leistungsverweigerung damit, die letzte Arbeits stelle, an welcher die Klägerin während längerer Zeit eine Erwerbstätigkeit aus geübt habe, sei diejenige bei der Z.___
gewesen. Die Stelle sei ihr gekündigt worden, weil sie den Anforderungen nicht mehr entsprochen habe. Anschliessend habe sie nur noch kurze Einsätze versehen. Im Rahmen des Ver trags mit der A.___ seien der Arbeitgeberin unbestritten von Anfang an Einschränkungen aufgefallen. Aufgrund dieser Unzulänglichkei ten sei der Vertrag auf das Ende des befristeten Einsatzes am 31. Mai 2012 gekündigt worden. Dass der Einsatz mehr als drei Monate gedauert habe, sei vor liegend ohne Bedeutung, sei doch bei einem befristeten Einsatz eine ordentliche Kündigung unzulässig. Angesichts des Leidens und der Schwächen der Klägerin seien zudem die Voraussetzungen der dauerhaften Wiedereingliederung nicht erfüllt gewesen . Der zeitliche Zusammenhang sei damit auch durch die Tätigkeit für die A.___ nicht unterbrochen worden ( Urk. 17 S. 3- 5 ). 2.4
Die Beklagte 3 begründete die Leistungsverweigerung damit, dass sich die Leis tungsfähigkeit der Klägerin wohl im Jahr 2008 - während der Anstellung bei der Z.___
- massgebend verschlechtert habe, ohne dass es anschliessend wieder zu einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Die vom Einsatzbetrieb B.___ ausgestellte Beurteilung vom 31. Mai 2012 habe ausdrücklich festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit der Klä gerin während des gesamten Arbeitseinsatzes bei ihr in erheblichem Umfang ein geschränkt gewesen sei. Damit sei die Beklagte 1 für die eingetretene Teil- und Vollinvalidität der Klägerin zuständig. Sollte nicht vom Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___
ausgegangen werden, sei sie - die Beklagte 3 - dennoch nicht leistungspflichtig, da - aus näher dargelegten Gründen - einerseits nicht feststehe, dass die Arbeits unfähigkeit während der Dauer der Taggeldbezüge bei der Arbeitslosenversiche rung eingetreten sei , und andererseits der zeitliche Konnex unter anderem durch die Arbeitstätigkeit bei der B.___ unterbrochen worden sei . Die Eröffnung der Wartezeit durch die IV-Stelle sei aufgrund einer verspäteten Anmeldung nicht bindend ( Urk. 15 S. 9- 11 ). 3. 3.1
Dr. med. C.___ , FMH Allgemeinmedizin, hielt am 2 1. Januar 2009 fest, die Klä gerin stehe wegen psychischer Überlastung mit «Burn Out»-Symptomen seit eini ger Zeit in seiner Behandlung. Zur Erhaltung ihrer Gesundheit seien Stress situa tionen möglichst zu vermeiden. Sie sei auf regelmässige Betreuung und Medika tion angewiesen ( Urk. 2 9 /9 ). 3.2
Am 7. April 2009 hielt Dr. C.___ fest, die Klägerin sei zur Zeit aus medizinischen Gründen arbeits- und handlungsunfähig. Der Verlauf dieser bekannten Erkran kung sei wellenförmig und äussere sich im sozialen Umgang darin, dass sie eine administrative Dringlichkeit trotz guten Willens nicht erledigen könne und aus dem Bewusstsein verdränge. Während solchen Tiefpunktepisoden sei es ihr schlicht nicht möglich, verwertbare Texte zu verfassen, Buchhaltungsabschüsse zu machen oder wichtige Entscheidungen zu treffen. Bei der Klägerin betreffe dies die Zeit vo n Februar 200 9. Eine diesbezügliche Verzögerung in der Erledi gung wichtiger Vorhaben sei mit medizinischer Begründung glaubhaft und nach vollziehbar. Prognostisch könne mit einer guten Besserung und Wiedereingliede rung in die sozialen Strukturen gerechnet werden ( Urk. 29/10). 3.3
Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie/Psychotherapie attestierte am 1 6. April 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 3 1. Mai 2009 (Urk. 29/11). 3.4
Dr. D.___ hielt in einem undatierten Zeugnis zu Händen der Sanitas die Diagnose von unter anderem einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome fest. Die Klägerin sei seit 6. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, allenfalls sei ab Januar wieder eine Teilarbeitsfähigkeit möglich . Es werde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie durchgeführt. Als Medikamente wurden Cymbalta und Seroquel aufgeführt ( Urk. 23/129/30). 3. 5
Am 1 6. Juli 2012 stellte der behandelnde Dr. D.___ folgende Diagnosen: - Teilleistungsschwäche im Sin n e eines ADS geburtstraumatisch bedingt (ICD-10 F98.8) - rezi div i erende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Probleme in der Kindheit durch sexuel l en Missbrauch einer Person innerhalb der engeren Familie und Status nach Vergewaltigung im Erwachsenenalter (ICD-10 Z61.4) - Übergewicht anamnestisch, Staus nach bariatrischem Eingriff 2010
Dazu hielt er fest, die Klägerin sei ihm seit April 2009 als Patientin bekannt. Von April 2009 bis April 2010 habe sie eine Stunde pro Woche in seiner Behandlung gestanden. Sie habe durch einen geburtstraumatischen Hirnschaden (O2-Mangel) verursachte Teilleistungsschwächen , aufgrund welcher sie in den letzten 10
Jahren neunmal ihre Stelle als Informatikerin verloren habe. Ferner und zum Teil reaktiv auf ihre Behinderung durch die Teilleistungsstörungen liege eine rezidi vierende depressive Störung vor, welche gegenwärtig remittiert sei. Bedingt durch die rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden (2005/2006/2009) sei es zu insgesamt 4 Jahren Arbeitsunfähigkeitszeiten inner halb der letzten 10 Jahre gekommen. Anlässlich der erneuten Kündigung einer guten Arbeitsstelle wegen der vorliegenden Teilleistungsstörung habe sie sich schliesslich zu einem erneuten IV-Antrag durchgerungen. Sie neige dazu, ihre Behinderung zu negieren und zu bagatellisieren. Aufgrund der Teilleistungsstö rungen sei die Arbeitsleistung der Klägerin immer wieder begrenzt. Fehler würden sich häufen, sie benötige mehr Zeit für Aufgaben als Gesunde. Somit sei die Be lastbarkeit und Leistungsfähigkeit durch ihr Geburtsgebrechen bedingt einge schränkt. Die Einschränkung sei qualitativ insofern, dass vermehrt Fehler bei schriftlichen Arbeiten entständen und sie Mühe habe, neue Aufgaben zu erfassen, somit mehr Zeit benötige, und quantitativ insofern, dass sie dauern d ihre Defizite kompensieren müsse durch vermehrte Konzentration und Anstrengung. Dadurch ermüde sie rascher, sei weniger flexibel und belastbar. Sie sei zu 50 % zu berenten und zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit durch berufliche Massnahmen bezie hungs w e i se einer Unterstützung bei der Findung einer behinderungsgerechten 50 % -Beschäftigung zu fördern ( Urk. 23/35). 3. 6
Im bidisziplinären Gutachten vom 1 7. Januar 2014 ( Urk. 23/68) hielten Dr. med. E.___ , Psychiatrie, und Dr. phil. F.___ , Fachpsychologe für Neuropsycho logie und Psychotherapie FSP, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 23/68/30): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - mittelgradige Hirnfunktionsstörung: Hirnleistungsstörungen in den Bereichen Sprache, Lernen und Frischgedächtnis, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie bei den exekutiven Funktionen (Konzeptdenken, kognitive Kreativität, Fehlerkontrolle) - Verdacht auf ADS (ICD-10 F90.0)
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/68/30): - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), Differen tialdiagnose narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)
Dazu führten sie aus, die Klägerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 23/68/30). 3.7
Am 2 4. Juni 2015 berichtete Dr. D.___ , dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin insofern verschlechtert habe, als ein depressives Residuum bestehe und ihre Copingstrategien, die hauptsächlich in Leugnung und Überspielen der Symp tomatik bestanden hätten , zusammengebrochen sei en . Sie sei seit dem 29. Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt integrierbar ( Urk. 23/131 ). 4. 4.1
Die Klägerin war von Oktober bis Dezember 2006 sowie vom 1 9. Februar 2007 bis 3 1. August 2009 bei der Beklagten 1, vom 1 2. Juli 2011 bis 3 0. Juni 2012 bei der Beklagten 2 und unter anderem vom 1. März 2010 bis 3 0. April 2011 sowie vom 23. Juli 2012 bis 1 2. Juni 2013 bei der Beklagten 3 berufsvorsorgeversichert. 4.2
Am 2. April 2013 hatte sie sich bei der IV-Stelle zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 23/ 51, Urk. 23/54 und Urk. 23/56). Ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG konnte damit frühestens am 1. Okto ber 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres auf Juli 2012 fest. Nachdem die Beklagten mangels schutzwürdigen Interesses nicht be rechtigt gewesen wären, die Verfügung der IV-Stelle anzufechten mit dem Begehren, das Wartejahr sei auf einen anderen Zeitpunkt festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom
21. November 2016 E. 6.2.1 und 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3), entfällt eine Bindung an die diesbezügli chen Feststellungen der IV-Stelle. Die verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat mithin rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes im vorliegenden berufsvor sorgerechtlichen Verfahren zur Folge (E. 1 .5 hievor ). 4.3 4.3.1
Die Klägerin
verlor in den vergangenen Jahren aufgrund einer durch einen geburtstraumatischen Hirnschaden (O2-Mangel) verursachten Teilleistungs schwäche wiederholt ihre Arbeitsstelle. Auch war sie bedingt durch rezidivierende mittelschwere bis schwere depressive Episoden mehrfach während längerer Zeit arbeitsunfähig (E. 3.5 hievor ) . Im Oktober und November 2006 war sie jedoch offenbar zur vollen Zufriedenheit der
Z.___
für diese tätig, schloss doch die Z.___
mit ihr anschliessend per 1 9. Februar 2007 einen un befristeten Arbeitsvertrag - mit dreimonatiger Probezeit - ab. Während des ge samten Jahres 2007 sind weder Arbeitsunfähigkeiten noch vom Arbeitgeber monierte Leistungseinbussen dokumentiert. Ein allfällig vor der Tätigkeit für die Z.___ bestehender zeitlicher Zusammenhang wurde damit unterbro chen. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. 4.3.2
Nachdem es ab Anfang 2008 wiederholt zu Beschwerden von Kunden gekommen war, führte die Z.___
am 2 0. Februar und 2. Juni 2008 Gespräche mit der Klägerin ( Urk. 29/4 und Urk. 29/6). Am 1 5. September 2008 teilte sie der Klä gerin mit, ihre Kundenorientierung und Supportleistung würden nicht den Anforderungen der Arbeitgeberin entsprechen. Eine signifikante Verbesserung der Leistungen habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der gemachten Er fahrungen werde davon ausgegangen, dass sie auch in Zukunft diesen Anforde rungen nicht gerecht werde. Falls sie bis am 3 0. November 2008 keine neue Stelle gefunden habe, erfolge eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 29/6). Am 7. Januar 2009 wurde der Klägerin schliesslich per 3 0. April 2009 gekündigt unter Bezugnahme auf ihre Arbeitsleistung, die seit längerer Zeit den Anforderun gen der Arbeitgeberin nicht mehr genüge ( Urk. 2/8) . Die dreimonatige Kündi gungsfrist wurde aufgrund der ab 6. Februar 2009 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 hievor ) während der gesetzlichen Sperr frist von 90 Tagen ( Art. 336c des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches , Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR ) unter brochen, worauf das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2009 endete (vgl. Urk. 2/10). Der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 ist mit echtzeitlichen Zeugnissen dokumentiert. Ebenso trat arbeits rechtlich in Erscheinung, dass die Klägerin während der Dauer des Vorsorgever hältnisses bei der Beklagten 1 an Leistungsvermögen eingebüsst hat. Soweit die Beklagte 1 vorbrachte, der Klägerin sei nicht aufgrund einer Leistungseinbusse, sondern wegen einer fehlenden Leistungssteigerung gekündigt worden, ist fest zuhalten, dass dies vorliegend nicht von Belang ist. Denn so oder anders ver mochte die Klägerin im Jahre 2007 die Erwartungen der Arbeitgeberin zu 100 %
zu erfüllen, während dies ab 2008 nicht mehr der Fall war. Dass dies aus iv-fremden Gründen geschehen sein soll, wie die Beklagte 1 weiter geltend machte, überzeugt nicht. In den Arztberichten und im Gutachten ist dokumentiert, dass die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Klägerin aufgrund ihrer mittelgradi gen Hirnfunktionsstörung eingeschränkt sind . So werden etwa ein überdurch schnittlicher Zeitaufwand beim Lernen von Neuem, Blockaden bei der Umsetzung von Anweisungen in die Tat und erhebliche Komplikationen bei Multitasking-Aufgaben, welche bei IT-Support die Regel seien, erwähnt. Sie sei sprachlichen Problemen (Kommunikation, Sprachverständnis, spontane Kontaktnahmen, schnelle Entscheide) und Stress nicht gewachsen ( Urk. 23/68/20-21 und 29 ). Es sind denn auch keine iv-fremden Gründe ersichtlich, welche die Leistungsein busse hätten verursachen sollen . V ielmehr sind die durch die Arbeitgeberin monierten Vorfälle mit der Teilleistungsschwäche der Klägerin zu erklären .
So weit die Beklagte 1 festhielt , es sei erfahrungsgemäss nicht ungewöhnlich, dass es nach einer Kündigung zu Arbeitsausfällen komme, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn einerseits wurde der Klägerin die Kündigung bereits im September 2008 in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 29/6), eine Arbeitsunfähigkeit jedoch erst im Februar 2009 erstmals attestiert. Andererseits handelte es sich nicht nur um eine kurzzeitige Einschränkung während der Kündigungsfrist, sondern um eine etwa ein Jahr andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche eine in tensive psychotherapeutische und pharmakologische Behandlung erforderte.
Eine mindestens 20%ige während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Gesagten ausgewiesen. Dass die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf Juli 2012 legte, ist wie bereits dargelegt vorliegend nicht bindend . Ohnehin
setzt in der Invalidenversicherung die Absolvierung des Warte jahrs eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % voraus (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG), wohingegen bezüglich der Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs im berufsvorsorgerechtlichen Ver fahren eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich mindestens 20 % erfor derlich ist (E.
1.4 hievor ). Ein Beginn des Wartejahres im Juli 2012 im IV-Verfahren spricht damit nicht gegen den Eintritt der vorliegend massgeb end en Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1. Zu prüfen ist, ob der zeit liche Zusammenhang in der Folgezeit u nterbrochen wurde. 4.3.3
Vom 6. Februar 2009 bis mindestens Ende 2009 ist eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit der Klägerin echtzeitlich dokumentiert (vgl. E. 3.4 hievor ). Die Klägerin
war wohl auch in den Folgemonaten erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt, hätte sie doch ansonsten kaum bis im April 2009 wöchentliche Sitzun gen bei Dr. D.___
absolviert und sich mit Psychopharmaka behandeln lassen (vgl. E. 3.4 und E. 3.5 hievor ). Dass ab 2010 keine Arbeitsunfähigkeiten mehr echtzeitlich attestiert wurden, ist verständlich, war die Klägerin doch zu diesem Zeitpunkt stellenlos und hatte keinerlei Veranlassung , sich ihre Arbeitsunfähig keit regelmässig bescheinigen zu lassen.
Von März 2010 bis März 2011 bezog die Klägerin als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie in jeglicher Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig war. Denn einerseits kann solchen Zeiten wie bereits dargelegt nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zei ten effektiver Erwerbstätigkeit. Andererseits ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass die Klägerin krank heitsbedingt ihre Behinderung negiert und bagatellisiert (vgl. etwa E. 3.5 hievor sowie Urk. 23/68/13 und Urk. 23/68/18-19 ) . Es ist davon auszugehen, dass sie aus damals fehlender Krankheitseinsicht selbst von einer 100%igen Vermitt lungsfähigkeit ausging und sich entsprechend bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat, obwohl eine solche tatsächlich gar nicht vorlegen hat. Ein solche Dissimulation war auch beim Taggeldbezug ab dem
23. Juli 2012 zu beobachten, erachtete sich die Klägerin doch trotz einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als zu 100 % vermittlungsfähig. Der Umstand, dass sie sich wiederholt selbst über schätzte und sich ihre Leistungsschwächen nicht eingestehen kann , erklärt auch die erst im April 2013 erfolgte Neuanmeldung bei der IV -Stelle ( vgl. dazu auch E. 3.5 hievor ). Z uvor hatte sie bei dieser im Juni 2012 trotz einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit lediglich Berufs beratu ng, Umschulung und Arbeitsvermitt lung , aber keine Rente beantragt ( Urk. 23/29/6). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass während der Dauer des Taggeldbezugs von März 2010 bis 2011 eine dauer hafte Wiedererlangung einer mehr als 80%igen Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erschien. Dass eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr scheinlich war, zeigte n auch die verschiedenen kurzen Arbeitseinsätze nach Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___
(maximal ein Monat für die G.___ , maximal ein Monat für die H.___ , maximal drei Monate für die I.___ , vgl. Urk. 23/220/3) sowie schliesslich auch der gescheiterte Arbeitsversuch bei der B.___ .
So war die Klägerin bereits zu Beginn dieser Tätigkeit am
12. Juli 2011 nicht voll leistungsfähig. Die B.___ bestätigte ihr am 3 1. Mai 2012 auf ihren Wunsch hin die von ihr festgestellten Schwächen, die auf Grund ihrer Be hinderung während des Arbeitsver hältnisses sichtbar waren (Urk. 2/14). Dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war und kaum davon auszugehen ist, dass sie sich das Schreiben im Hinblick auf ein allfälliges späteres berufsvorsorgerechtliches Verfahren ausstellen liess. Auch spricht das Arbeitszeugnis ( Urk. 2/15) nicht gegen die bestätigten Einschränkungen, hat ein solches doch wohlwollend formuliert zu sein. Im Übrigen lässt sich auch den Arbeitszeu gnissen der Z.___
(Urk. 23/28/26 und Urk. 2/10) nicht ent nehmen, dass diese mit den Leistungen der Klägerin unzufrieden war und ihr deshalb die Kündigung ausgesprochen hat. Weiter ist davon auszugehen, dass die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis für die B.___ tätig war, hätte die Arbeitgeberin doch sonst kaum zu Händen der IV-Stelle an gegeben, dass der letzte Arbeitstag der Klägerin gemäss Vertrag der 3 1. Mai 2012 gewesen sei ( Urk. 2/12). Die Beklagte 2 wies deshalb zu Recht darauf hin ( Urk. 17 S. 4) , dass alleine der Umstand, dass die Klägerin während rund 10 Monaten für die B.___ tätig war, nicht zu einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs führte, können doch befristete Arbeitsverhältnisse nur in Aus nahmefällen vorzeitig aufgelöst werden.
Zusammenfassend hat weder der Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung von März 2010 bis 2011 noch die Tätigkeit für die B.___ den zeitlichen Zusammenhang unterbrochen. Dasselbe gilt für den Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung ab dem
23. Juli 2012 , war die Klägerin doch zu diesem Zeitpunkt bereits durchgehend zu 50 % arbeitsunfähig (E. 3.5 hievor ). 4.4
Der Klägerin wurde die Stelle bei der Z.___ aufgrund einer durch das Geburtsgebrechen bedingten Leistungseinbusse gekündigt. Noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses war sie zudem während mehreren Monaten aufgrund einer Depression zu 100 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle sprach ihr sowohl wegen der Hirnfunktionsstörung als auch der depressiven Störung eine ganze Rente zu (vgl. etwa Urk. 23/142/3-5). Der sachliche Zusammenhang ist damit ebenfalls ausge wiesen. Dies wird von der Beklagten 1 denn auch nicht substantiiert bestritten.
Der zeitliche und sachliche Zusammenhang ist nach dem Gesagten erstellt, was zur Leistungspflicht der Beklagten 1 führt. 5 .
Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage ge mäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 zu ver pflich ten ist, der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine halbe sowie ab 1. Januar 2015 eine ganze Rente auszurichten (Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Oktober 2014; Urk. 23/ 174 /2 ) .
Die genaue ziffernmässige Berechnung der ein zelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten 1 zu überlassen (wogegen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 6 .
Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die unter lie gende Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, ihr eine solche von Fr. 3 ‘ 7 00.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin ab
1. Oktober 2013 eine halbe sowie ab 1. Januar 2015 eine ganze reglementarische Rente auszu richten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, de r Kläger in eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Karin Goy - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher