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BV.2018.00069

Regressforderung nach erbrachten Vorleistungen; Beweislosigkeit betreffend Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs. (BGE 9C_185/2020)

Zürich SozVersG · 2019-12-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1967 geborene X.___

war vom 1 5. Mai 2000 bis am 30. November 2004 bei der Y.___ (heute Z.___ ) als Gebäudereiniger angestellt , wobei sein letzter effektiver Arbeitstag am 7. Juni 2004 war. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis s es war X.___ bei der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life berufs vor sorge versichert ( Urk. 12/13). Vom 6. bis am 27. April 2005 war

X.___ aufgrund chronischer zervikovertebraler und thorakolumbaler Schmerzen in st ationärer Behandlung in der A.___ ( Urk. 12/10, Urk. 12/11/3). Ab dem 1 8. Mai 2005 bezog er bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Dadurch war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert ( Urk. 12/14/1)

Am 1 5. Juli 2005 meldete sich X.___ unter Angabe einer seit Juni 2004 bestehenden Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/4). Die IV-Stelle holte in der Folge ärztliche Berichte der A.___ ( Urk. 12/10) und von Dr.

med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 12/11) einen Arbeitgeberbericht der Z.___ ( Urk. 12/13) sowie einen Bericht der zuständigen Arbeitslosenkasse ( Urk. 12/14) ein und zog Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 12/17) bei. Nachdem Dr. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Di enst der IV-Stelle (RAD) am 18. Oktober 2005 Stellung genommen hatte ( Urk. 12/19 und Urk. 12/23/2), holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, ein ( Urk. 12/21 ). In der Folge nahm RAD-Arzt Dr. C.___ erneut Stellung ( Urk. 12/23/3). Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2006 vernein t e die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk. 12/25).

Im Juni 2007 ( Urk. 12/34) meldete sich X.___ unter Angabe einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und unter Beilage ein es Be richtes von Dr. med.

E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/33). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren Bericht von Dr. E.___ ( Urk. 12/38) und einen Bericht von Dr. med. F.___ ( Urk. 12/41) ein und gab beim G.___ ein Gutachten in Auftrag (Urk. 12/43) . Dieses wurde am 8. Mai 2008 erstattet ( Urk. 12/51) . Am 2 2. Mai 2008 stellte die IV-Stelle den Gutachtern Zusatzfragen ( Urk. 12/53), die

am 1 7. Juni 2008 beant wortet wurden ( Urk. 12/57). Nachdem Dr. med.

H.___ , Praktischer Arzt, vom RAD am 8. Juli 2008 Stellung genommen hatte ( Urk. 12/63) , sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren ( Urk. 12/65) mit Verfügung vom 1 9. März 2009 mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine h albe Rente zu ( Urk. 12/75, Urk. 12/68).

Ein im Jahr 2010 durchgeführtes Revisionsverfahren schloss die IV-Stelle mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 12/103). Ein e weitere im Jahr 2015 eingeleitete revisionsweise Rentenüberprüfung schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 2. Januar 2016 ebenfalls mit der Feststellung eines unver änderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 12/138). 1.2

D ie Stiftung Auffangeinrichtung BVG richtete

X.___

ab 7. September 2016 rückwirkend mit Wirkung ab Februar 2007 Vo rleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4

des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

aus ( Urk. 2/17, Urk. 2/20). Mit Schreiben vom 10. April 2018 wandte sich die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life , welche seit dem 1. Januar 2015 anstelle der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life die Vorsorgeeinrichtung der Z.___ ist, und forderte diese auf, ihr die an X.___ erbrach ten Vorleistungen zurückzuerstatten ( Urk. 2/22). Die BVG-Sammel stiftung Swiss Life lehnte mit Schreiben vom 2 0. Juli 2018 eine Leistungspflicht ihrerseits ab ( Urk. 2/21) . 2.

Mit Eingabe vom 5. September 2018 ( Urk.

1) erhob die Stiftung Auffang ein richtung BVG Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte: «1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 54'768.85 zuzüg lich Zins von 2,25 % vom 7. September 2016 bis 31. Dezember 2016, zuzüglich Zins von 2 % für 2017 und 2018, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Mai 2018 zu bezahlen; Mehrforderungen vorbehalten. 2.

Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber ihrem ehe maligen Versicherten, X.___ , leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG ist. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert steuer zu Lasten der Beklagten.»

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 13. Dezember 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Klage.

Nachdem die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sachen X.___ beigezogen worden waren (Urk. 12/1-145), änderte die Klägerin mit Replik vom 28. Februar 2019 (Urk. 15) ihren Klagean trag

1 ins oweit, als sie nicht mehr Zinsen zu 5 % seit 1 0. Mai 2018, sondern neu Zinsen von 2 % seit dem 1 0. September 2018 beantragte. Im Übrigen hielt sie un verändert an ihrer Klage fest. Die Beklagte schloss mit Duplik vom 23. Mai 2019 (Urk. 19) wiederum auf Abweisung der Klage.

Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2019 wurde X.___ zum Ver fahren beigeladen und es wurde ihm Frist zu r Stellungnahme angesetzt (Urk. 20). Er liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien mit Verfügung vom 1 5. Juli 2019 angezeigt wurde ( Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand der vorliegenden Klage ist eine Regressforderung der Klägerin im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG. Diese Norm regelt für den Fall, dass sich der Ver sicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befindet, dass diejenige Vorsorgeeinrichtung vorleistungs pflichtig ist, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeein richtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinricht ung auf diese Rückgriff nehmen . 2. 2.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.2

Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) , sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendi gung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbei ts unfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zu sam menhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun fähig keit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vor sorge einrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzu stehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Dem nach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ange nommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurück gekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwen dung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwer bs fähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesent liche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu be rück sichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beu r teilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wie der aufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.4

Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähig keit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast , d as heisst, sie hat die Folgen vo n Beweislosigkeit zu tragen ( Art. 8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähig keit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 % ; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorge ve rhältnisses unterbrochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). 2. 5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundes gerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1

Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1) , sie erbringe s eit dem 7. September 2016 Vorleistungen an den Beigeladenen .

Diese seien ihr von der Beklagten zu vergüten. Da ihr die Verfügungen der Invaliden versicherung vom 2 0. Januar 2006 und vom 2 9. Januar 2009 nicht zugestellt wor den seien, entfalteten diese ihr gegenüber keine Bindungswirkung. Bis Novem ber 2004 sei der Beigeladene bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen. Der Beigeladene sei seit der Hospitali sation im I.___

im Juni/Juli 2004 andauernd

in der anges t ammten Tätigkeit zu 100 %

und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Der zeitliche Zusammenhang sei daher gegeben. Die

invalidisierenden Rücken probleme des Beigeladenen stünden zudem auch in engem sachlichem Zusam men hang mit der für die

Hospitalisation im Juli 2004 ursächlichen Beschwerden . 3.2

Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, es treffe zwar zu, dass der Beigeladene ab 8. Jun i

2004 bis zur Beendigung sein e s Arbeitsverhältnisses mit

der Z.___ am 3 0. November 2018 in seiner angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger zu 100 % bzw. zu 50 % (1 7. bis 3 0. August 2004) arbeitsunfähig gewesen sei. Der RAD sei jedoch zum Schluss gekommen, dass der Beigeladene in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Gestützt auf die Ein schätzung des RAD habe die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 0. Januar 2006 einen Invaliditätsgrad von 15 % festgestellt. Erst mit Verfügung vom 1 9. März 2009 habe die IV-Stelle dem Beigeladenen aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % eine halbe Rente ab 1. Februar 2007 zugesprochen, wobei der Beginn der Warte frist auf Februa r 2006 angesetzt worden se i . In diesem Zeitpunkt sei der Beige ladene bereits seit über einem Jahr aus der Z.___ ausgetreten gewesen. Da die IV-Stelle, an deren Beurteilung sie grundsätzlich gebunden sei, für die Zeit vor Februar 2006 lediglich einen Invaliditätsgrad von 15 % festgestellt habe und die G.___ -Gutachter bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit lediglich Ver mu tungen hätten anstellen können, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr eingetreten sei. 4. 4.1

Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor : 4.2

Der Beigeladene war vom 2 8. Juni bis am 1 7. Juli 2004 im I.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. Dr. med.

J.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. K.___ , Oberarzt, nannten mit Aus tritts b ericht vom 1 9. Juli 2004 ( Urk. 12/38/23-25) als Diagnosen: - lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links mit/bei - medianer bis mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit möglicher Kompression der Wurzel S1 links (MRI LWS 2 9. Juni 2004) - Status nach Mikrodiskektomie und Laminektomie links L5/S1 1995 - Status nach Nikotinabusus

Der Beigeladene sei durch den Hausarzt zur Abklärung und Therapie sowie Festlegung der Arbeitsfähigkeit bei seit drei Wochen anhaltenden thorakolum balen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte beidseits, links mehr als rechts, was klinisch im Rahmen eines lumboradikulären Syndroms S1 links bei relevanter Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 links impo niere , zugewiesen worden . Es sei eine multimodale Schmerztherapie mit Anal ge sie, Physiotherapie mit initial passiven, später aktivierenden Massnahmen be gonne n worden. Zudem sei eine Schmerzmodulation mit Saroten gemacht worden. Am 1. Jul i 2004 sei zusä tzlich ein Sakralblock durchgef ü h rt worden . A nschliessend habe sich eine Reduktion der Beschwerden gezeigt. Im weiteren Verlauf sei es jedoch erneut zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen, sodass am 8. Juli 2004 ein weiterer Sakralblock durchgef ührt worden sei. Nach dieser 2. Intervention habe der Beigeladene eine Schmerzreduktion um etwa 90 % ange geben, sodass die Analgesie langsam habe reduziert werden können . Bei insge samt über den Verlauf der Hospitalisation deutlicher Besserung sei der Beige ladene am 1 7. Juli 2004 nach Hause entlassen worden. D ie Dres . J.___ und K.___ attestierten dem Kläger vom 1 8. Juni bis am 1 5. August 2004 eine 100 %ige und vom 1 6. b is am 2 9. August 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Anschlies send sei die Arbeitsfähigkeit vom betreuenden Rheumatologen festzulegen. 4.3

Prof. Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, von der Abteilung Neurochirurgie des I.___ , unte rsuchte den Beigeladenen am 13. Dezem ber 2004 im Auftrag der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des I.___ . Mit Bericht vom 1 5. Dezember 2004 führte er als Diagnosen an ( Urk. 12/38/19-20): - Diskusprotrusion L5/S1 median/paramedian links - Status nach Mikrodiskektomie (nicht Laminektomie !) L5/S1 links 1998 - a ktuell klinisch, anamnestisch, radiologisch keine radikulären Zeichen - Verdacht auf Grand Mal Epilepsie

Bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links 1995 wegen Lumboischialgie sei es postoperativ teilweise gut, teilweise wegen Rücken- und Beinschmerzen links nicht gut gegangen. Der Beigeladene sei aber arbeitsfähig gewesen. Es sei jetzt zu einer erneuten lumboischialgieformen Schmerzsymptomatik links gekommen , wobei die Ursache für die Beschwerden unklar sei. Gemäss MRI vom 2 9. Juni 2004 sehe man eine mediane/paramediane links liegende Diskusprotrusion L5/S1 mit Nervenberührung S1, eine Neurokompression S1 s ei nicht bewiesen. Auch die klinische Situation sei unklar, die ischialgiformen Schmerzen würden, falls sie radikulär wären, eher einer L5-Symptomatik entsprechen. Radikuläre Reizzeichen oder Ausfälle fehlten aber vollständig. Demgegenüber bestehe klinisch Verdacht auf eine facettogene oder vom Iliosakralgelenk ( ISG ) links ausgehende Schmerz symptomatik. Gewisse Tastbefunde wiesen aber auch auf eine myofasziale Schm erz komponente hin. Vi e lleicht sei das Ganze ausgelöst durch die lumbo sakrale Degeneration, einen Beweis hierfür gebe es aber nicht. Beiläufig habe der Beigeladene noch unklare Bewusstseinsverluste mit linkss eitigen tonisch/kloni schen Kräm pfen und anschliessender Hemiparese links und Bewusstlosigkeit erwähnt , was den Verdacht auf Grand Mal Epilepsie mit Halbseitenbetonung links und anschliessender Toddy -Paralyse links erwecke. Auch die Schwester habe eine Epilepsie, dem Beigeladenen selbst sei aber diese Diagnose bisher nicht gestellt worden. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei, in Ermangelung einer fokal definierbaren Ursache, mit einer Operation nicht zu helfen. Es sei aber eine neurologische Abklärung wegen des oben genannten Epilepsieverdachtes erfor der lich. Wegen des Rückens seien sicher neben Infiltrationen im Facettengelenk oder ISG erg onomische Massnahmen zu treffen. A n eine Umschulung sei bei diesem Hilfsarbeiter ohne Deutschkenntnisse kaum zu denken. 4.4

Der Beigeladene war vom 6. bis am 2 7. April 2005 in stationärer Behandlung in der A.___ . Dr. med. M.___ , Oberarzt Rheumatologie, nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 8. August 2005 ( Urk. 12/10) als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - z ervikoradikuläres Syndrom C8 links mit - Hypästhesie ulnarer Unterarm sowie Digiti IV und V - l umboradikuläres Syndrom S1 links bei - Status nach mediolateraler Diskushernie L5/S1 und Mikrodiskektomie links L5/S1 1995

Unter Berücksichtigung der während d es stationären Aufenthaltes erreichten deut lichen Besserung der Beweglichkeit und der zusätzlich bestehenden psycho so matischen Probleme hielten sie einen Arbeitsversuch mit 50%iger Belastung für gerechtfertigt. Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen und einseitiger Be lastung der Wirbelsäule sowie Überkopfarbeiten in Zwangshaltung sollten ver mie den werden. Eine detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsste im Rahmen einer ausführlichen Evaluation auch der funktionellen Leistungsfähig keit erfolgen, welche während des stationären Aufenthaltes bei ihnen nicht habe durchgeführt werden können. Zudem befinde sich der Beigeladene seit dem 2 7. April 2005 nicht mehr in ihrer Kontrolle. 4.5

Dr. B.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 6. August 2005 keine Diagnosen. Er attestierte dem Beigeladenen aber für die angestammte Tätigkeit vom 8. Juni 2004 bis am 1 6. Mai 2005 eine 100%ige und ab dem 1 7. Mai 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/11) . 4.6

RAD-Arzt

Dr. C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2005, auf grund der vorliegenden Akten sei der Beigeladene für seine angestammte Tätig keit zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit im Sitzen/Stehen/Gehe n , ohne Überkopfarbeiten, ohne Rotation im Stamm, ohne Zwangshaltung oder einseitige Haltung und ohne monotone Bewegungen liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 12/23/2). 4.7

Dr. D.___ führte mit Bericht an die IV-Stelle vom 9. November

2005 (Urk. 12/21) als Diagnosen an: - rezidivierende Ausnahmezustände bei starken Schmerzen am ehesten funktionell bedingt, zurzeit kein Hinweis für hirnorganische Erkrankung - chronisches invalidisierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links - Hypästhesie am ulnaren

Vorderam und Digiti IV und V, Verdacht auf zervi koradikuläres Reizsyndrom C8 links

Da sie den Beigel ad enen nur einmalig am 2 0. Januar 2005 konsiliarisch neuro logisch untersucht habe, könne sie zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehmen . 4.8

Nach Einsicht in den Bericht von Dr. D.___ erklärte Dr. C.___ am 17. Januar 2006, dass er an seiner Einschätzung vom 1 8. Oktober 2005 festhalte ( Urk. 12/23/3) . 4.9

Dr. E.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 9. Juli 2007 ( Urk. 12/38) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronifiziertes

Lumbospondylogensyndrom mit radikulärer Begleit symp to matik ( Fussheberschwäche ) bei - operierter Diskushernie L5/S1 (1995) - b eginnenden degenerativen Veränderungen der LWS - Arthralgien (Hände, Füsse); Ätiologie nicht geklärt (keine Hinweise für ent zündlich-rheumatische Affektion) - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung

Der Beigeladene sei seit dem 1 4. Mai 2007 bei ihm in Behandlung. Seit Behand lungsbeginn bestehe in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Reini gung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Über die Arbeitsfähigkeit vor Behand lungs beginn bei ihm seien ihm keine konkreten Angaben möglich. 4.10

Mit Gutachten vom 8. Mai 2008 ( Urk. 12/51) nannten die G.___ -Gutachter als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/51/19) : - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom links - mit intermittierender S1-Reizsymptomatik - bei mediolateral linksgelegener Rezidivdiskushernie L5/S1 - Status nach Operation bei Diskushernie L5/S1 1995

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an: - r ezidivierendes, tendomyotisch betontes, zerviko

- und thorakovertebrales Syndrom - b ei Fehlform und Haltungsinsuffizienz - Hypästhesie Digiti IV und V beidseits unklarer Ätiologie

Für eine rückenbelastende Tätigkeit oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen sei der Beigeladene sicher nicht arbeitsfähig. Sie würden das Anforderungsprofil der letzten Arbeitsstelle des Beigeladenen zu wenig kennen, um genaue Aussagen zur Arbeitsfähigkeit machen zu können. Aus medizinischer Sicht

könne jedoch gesagt werden, dass dem Beigeladenen nur rückenadaptierte Tätigkeiten in Wechselhal tung zumutbar seien, unter Vermeidung des Hebens und Tragens schwerer Lasten über 10 Kilogramm. Für eine solche Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % . Am besten liesse sich diese Arbeitsfähigkeit bei einer Arbeitszeit von etwa sechs Stunden täglich, die von einer längeren Pause unterbrochen werde, und bei der der Beigeladene auch gelegentlich zusätzliche Pausen einlegen könne, realisieren. Damit resultiere eine Leistungsfähigkeit von 50 % . Diese Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich rückblickend seit der Erwerbsaufgabe 2004 gültig ( Urk. 12/51/21). 4.11

Auf die Zusatzfrage der IV-Stelle, seit wann die Leistungseinschränkung des Bei geladenen von 50 %

für eine angepasste Tätigkeit Gültigkeit habe ( Urk. 12/53) , erklärten die Gutachter mit Stellungnahme vom 1 7. Juni 2008 ( Urk. 12/57) , in ihrem Gutachten hätten sie vermerkt, dass die Angaben zur Arbeitsfähigkeit auf grund der Aktenlage wahrscheinlich rückblickend seit der Erwerbsaufgabe 2004 gültig seien. Allerdings sei dazu zu bemerken, dass der Hauptgrund für die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit neben dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links eben auch diese intermittierende S1-Reizsymptomatik sei. Diese sei im Juni/Juli 2004 in der rheumatologischen Klinik des I.___ erstmals dokumentiert worden. Im gleichen Jahr, 2004, nämlich im Dezember, habe der Wirbelsäulenchirurg Prof .

L.___ keine radikulären Zeichen mehr fest gestellt. Hier sei also wieder eine leichte Besserung eingetreten. Im Verlauf des Jahres 2005 habe man in der A.___ dann wieder l umboradikuläre Zeichen gefunden. Fachärztlich, neurologisch dokumentiert habe das lumbo radi kuläre Syndrom Bestand seit dem Bericht vom 9. November 2005 von Dr. D.___ . Wie der Verlauf dieses Reizsyndroms im Verlauf der Jahre 2004 und 2005 tatsächlich gewesen sei, lasse sich nicht mehr genauer nachweisen. Sicher sei auf jeden Fall, dass Dr. D.___ mit ihrem Bericht vom 9. November 2005 eine Verschlechterung der Situation mit rezidivierenden Ausnahmezu stän den bei starken Schmerzen beschrieben habe. Genaueres kö nne man zum Verlauf nicht sagen . 4.12

RAD-Arzt Dr. H.___ erklärte mit Stellungnahme vom 8. Juli

2008

(Urk. 12/63/5), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar 2006 sei überwiegend wahrscheinlich plausibel. Diese sei durch die kontinuierliche Ver schlechterung des degenerativen Wirbelsäulenleidens begründet. Ab diesem Zeitpunkt sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereiniger und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit festzustellen. Für die Tatsache, dass nicht schon zu einem frühere n Zeitpunkt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, spreche, dass der Beigela dene 2006 über ein halbe s Jahr im Reinigungsdienst eines Spitals gearbeitet hab e. 5.

Der Beigeladene war vom 1 5. Mai 2000 bis am 3 0. November 2004 bei der Z.___

angestellt. Da er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ weder eine neue Stelle a ntrat noch sich unmittelbar bei der Arbeitslosen ver sicherung zum Leistungsbezug anmeldete , war er gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BVG bis am 3 1. Dezember 2004 bei der Beklagten vorsorgeversichert. Eine Leistungs pflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass die zur Invalidität führende Arbeits unfähigkeit bis am 3 1. Dezember 2004 eingetreten und es nach Eintritt

zu keinem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs gekommen ist.

Bei der Klägerin war der Beigeladene ab Beginn des Taggeldbezugs am 1 8. Mai 2005 berufsvorsorgeversichert ( Urk. 12/14/1). 6. 6 .1

Die Invalidenversicherung verneinte mit Verf ügung vom 2 0. Januar

2006 (Urk. 12 /25) einen Rentenanspruch des Beigeladenen, da ihm eine behinderungs angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100%ige zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn errechnete sie einen Inva liditätsgrad von 15 % .

Mit Verfügung von 1 9. März 2009 ( Urk. 12/75) sprach die Invalidenversicherung dem Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente zu. Sie ging dabei davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen begründet durch die kontinuierliche Verschlechterung des degenerativen Wirbelsäulen lei dens seit Februar 2006 überwiegend wahrsc heinlich verschlechtert habe. Die Invalidenversicherung erachtete den Beigeladenen in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeits unfähig ( Urk. 12/68).

Die Verfügungen vom 2 0. Januar 2006 und vom 1 9. März 2009 wurden der Be klagten zugestellt ( Urk. 12/25 und Urk. 12/6 7 ). Die Beklagte ist daher grund sätzlich an die Entscheide der I nvalidenversicherung gebunden. Der Klägerin wurden jedoch die beiden Verfügungen nicht zugestellt. Es war ihr daher auch nicht möglich, die beiden Entscheide anzufechten. Entsprechend können ihr die Ent scheide der Inval idenversicherung nicht entgegengehalten werden, weshalb sich die Beklagte auch nicht auf die Entscheide der Inva lidenversicherung berufen kann. 6.2

Darüber hinaus erweist sich die Verfügung der Invalidenversicherung vom 19. Mär z 2009 ( Urk. 12/75) hinsichtlich des Beginn s der relevanten Arbeitsun fähigkeit auc h als offensichtlich unrichtig.

Die rentenablehnende Verfügung vom 2 0. Januar 2006 ( Urk. 12/25) basierte im Wesentlichen auf der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. C.___ . Dieser hatte mit Stellungnahmen vom 1 8. Oktober 2005 (E. 4.6) und vom 1 7. Januar 2006 (E. 4.8) festgehalten, dass der Beigeladene in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch wenn die Invalidenversicherung sich in der Verfügung vom 2 0. Januar 2006 nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit äusserte, steht fest, dass sie diese als eingeschränkt erachtete, wäre doch sonst das Invalidenein kommen nicht gestützt auf das Einkommen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu berechnen gewesen. Zudem übernahm sie offensichtlich die Ein schätzung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ .

Im Rahmen der Verfügung vom 1 9. März 2009 ( Urk. 12/75) ging die Invalidenversicherung dann gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. H.___ (E. 4.12) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beigel a denen seit Februar 2006 erheblich ver schlech tert habe und die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Februar 2006 zu laufen begonnen habe (vgl. vorstehen d E. 6.1 ) . Die Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit , für welche di e Arbeitsfähigkei t in der angestammten Tätigkeit massgebend ist,

auf Februar 2006

steht jedoch in offen kundigem Widerspruch zur Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 0. Januar 2006 und den Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 8. Oktober 2005 und vom 1 7. Januar 2006 , geht daraus doch bereits für die Zeit vor Februar 2006 eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen in der ange stammten Tätigkeit hervor . Wie nachfolgend (E. 7. 2 ) zu zeigen, gingen zudem

auch sämtliche übrigen sich in den Jahren 2004 und 2005 zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen äussernden Ärzte davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt sei . Die der Verfü gung zugrundeliegende Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ ist denn be züglich Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auch offensichtlich wider sprüchlich, begründet er doch eine fehlende Arbeitsunfähigkeit vor Februar 2006 mit der Arbeitstätigkeit des Beigeladenen in der Zeit von April bis September 2006 (vgl. Urk. 12/51/7) . 7. 7 .1

Dass der Beigeladene – zumindest – seit Februar 2006 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist und somit seit – mindestens – Februar 2007 grundsätzlich Anspruch auf Invali denleistungen der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % (vgl. Urk. 12/68) hat, wird von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. Urk. 1, Urk. 8, Urk. 15, Urk. 19; E. 4) . 7.2

Massgebend für den Eintritt der Arbeits unf ähigkeit , deren Eintritt zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 2 3 lit. a BVG ) , ist die Arbeits unf ähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit (vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, N 8 und 10 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen). Aus sämtlichen aktenkundigen ärztlichen Berichte, welche sich zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen äussern, ergibt sich eine mindestens 50 % ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Dres . J.___ und K.___ vom I.___ att e stierten dem Beigeladenen mit Austrittsbericht vom 1 9. Juli 2004 vom 1 8. Juni bis 1 5. August 2004 eine 100%ige und vom 1 6. b is am 2 9. August 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Hin sichtlich der anschliessenden Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf den behan deln den Rheumatologen (E. 4.2). Dr. M.___ von der A.___ erachtete mit Bericht vom 8. August 2005 einen 50%igen Ar beitsversuch für zumutbar , wobei er Heben und Tragen und einseitige Belastung der Wirbelsäule sowie Über kopfarbeiten in Zwangshaltung nicht für möglich hielt. Für eine detaillierte Fest legung der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. M.___ eine umfassende Abkläru ng für angebracht (E. 4.4). Dr. B.___ attestierte dem Beigeladenen vom 8. Juni 2004 bis am 1 6. Mai 2005 eine 100%ige und ab dem 1 7. Mai 2005 eine 50%ige Arbeits un fähigkeit (E. 4.5). RAD-Arzt Dr. C.___ attestierte dem Beigeladenen für die angestammte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.6 und E. 4.8). Dr. E.___

führte mit Bericht vom 9. Juli 2007 für eine Tätig k eit als Mitarbeiter in der Reinigung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit a n

(E. 4.9). Die G.___ -Gu t achter Dr. N.___ und Dr. O.___ hielten für rückenb e l a stende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (E. 4.10).

Dr. H.___ erachtete die angestam mte Tätigkeit für nicht mehr möglich (E. 4.12) .

Da dem Beigeladene n somit seit Juni 2004 übereinstimmend von sämtlichen Ärzten, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusser te n, im jeweiligen Berichtszeit punkt in der angestammten Tätigkeit mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit fest, dass der Beigeladene seit Juni 2004 und somit seit der Zeit , während der er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, in der angestammten Tätigkeit zu – mindestens – 50 % arbeitsunfähig ist. Hieran vermag auch die 60%ige Arbeits tätigkeit des Beigeladenen zwischen April und September 2006 nichts zu ändern, war diese doch mit einer Zunahme der Rückenschmerzen verbunden (vgl. Urk. 12/5 1/7-8). Dass der Beigeladene seit Juni 2004 in der angestammten Tätig keit zu – mindestens – 50 % arbeitsunfähig ist, wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt ( Urk. 8 S. 5 ) .

7 . 3

Zu prüfen bleibt, ob in der Folge der sachliche oder zeitliche Zusammenhang unterbrochen wurde.

Nachdem sowohl die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2004 als auch die der Invalidität zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit durch das lumbale Schmerzsyndrom

des Beigeladenen begründet sind (vgl. E. 4) , ist der sachliche Zusammenhang ohne Weiteres gegeben.

Während – wie oben dargelegt (E. 7 . 2 )

– sich der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nach der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beurteilt, ist für die Beurteilung des zeitlichen Z u s ammen hangs im Sinne von Art. 23 BVG – auch – auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit abzustellen ( Hürzeler , a.a.O., N 10 zu Art. 23 BVG). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetre tenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeits fähigkeit von über 80 % in einer an gepassten Tätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58).

Wie dargelegt, ist in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2004 von einer ununter brochenen mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen im Rahmen der von ihnen attes tierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nahmen die G.___ - Gutachter am 1 7. Juni 2008 ausführlich Stellung (E. 4.11). Wie ihrer Stellungnahme zu entnehmen ist, wurde die intermittierende S1-Reizsympto matik im Juni/Juli 2004 in der rheumatologischen Klinik des I.___ dokumentiert (vgl. E. 4.2). Prof. L.___

konnte hingegen im Dezember 2004 keine radikulären Zeichen mehr feststellen (E. 4.3). Weiter hielten die Gutachter fest, dass sich

im Verlaufe des Jahres 2005 gemäss Untersuchungen der A.___ wieder lumboradikulä re

Zeichen gezeigt hätten (vgl. E. 4.4). Gemäss den Gutachtern sei seit der Untersuchung von Dr. D.___ von einer (andau ernden) Verschlechterung auszugehen. Entgegen den Gutachtern war die Unter su chung durch Dr. D.___ jedoch nicht im November 2005, sondern bereits im Januar 2005 (vgl. 4.7) . Das heisst, unmittelbar nach der Untersuchung von Prof. L.___ im Dezember 2004 war wieder eine Verschl e chterung eingetreten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es wohl zwischen dem Aufenthalt im I.___ im Juni/ Juli 2004 un d Dezember 2004, als der Beigel adene von Prof. L.___ untersuc ht wurde, zu einer Besserung der lumboradikulären Zeichen kam . Ab Jan u a r 2005, das heisst ab der Untersuchung von Dr. D.___ , ist hingegen wieder eine Vers chlechterung ausgew i e sen, welche im Sommer 2005 auch von den Ärzten der A.___ bestätigt werden konnte. Ob bzw. in welchem graduellen und zeitlichen Umfang es zwischen Juli und Dezember 2004 zu einer Verbesserung des S1-Reizsymptomatik und der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen in einer ang epassten Tätigkeit gekommen ist, lässt sich gemäss den Gutachtern aber nicht mehr genauer eruieren. Es ist diesbezüglich somit von Beweislosigkeit auszugehen , weshalb ein Unterbruch des zeitlichen Zusammen hangs nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen und somit zu verneinen ist. 7 .4

Nach dem Gesagte n steht somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Juni 2004 und somit zu einem Zeitpunkt, als der Beigelade n e bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, eingetreten ist und es hernach weder zu einem Unterbruch des sachlichen noch des zeitlichen Zusammenhangs kam . Die Beklagte ist somit leistungspflichtig, weshalb sie der Klägerin die erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten hat. 7 . 5

Der genaue Betrag der Regressforderung wird von der Klägerin der Beklagten mitzuteilen sein. Bei Uneinigkeit über die Höhe der zu erstattenden Leistungen steht gegebenenfalls erneut der K l ageweg offen ( vgl. BGE 129 V 450 ) . 7 . 6

Wie das Bundesgericht mit BGE 145 V 18 entschieden hat, hat die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeein richtung auf dem zurückzuerstattenden Betrag mangels eine s vertraglichen Ver hältnisses keine Verzugszinsen zu bezahlen. 8 .

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesem Grund satz abzuweichen, weshalb der im Wesentlichen obsiegenden Klägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG ist und die Beklagte wird ver pflichtet, der Klägerin die an den Beigeladenen

erbrachten Vorleistungen zurückzuer statten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Hanna Byland - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1967 geborene X.___

war vom 1 5. Mai 2000 bis am 30. November 2004 bei der Y.___ (heute Z.___ ) als Gebäudereiniger angestellt , wobei sein letzter effektiver Arbeitstag am 7. Juni 2004 war. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis s es war X.___ bei der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life berufs vor sorge versichert ( Urk. 12/13). Vom 6. bis am 27. April 2005 war

X.___ aufgrund chronischer zervikovertebraler und thorakolumbaler Schmerzen in st ationärer Behandlung in der A.___ ( Urk. 12/10, Urk. 12/11/3). Ab dem 1 8. Mai 2005 bezog er bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Dadurch war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert ( Urk. 12/14/1)

Am 1 5. Juli 2005 meldete sich X.___ unter Angabe einer seit Juni 2004 bestehenden Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/4). Die IV-Stelle holte in der Folge ärztliche Berichte der A.___ ( Urk. 12/10) und von Dr.

med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 12/11) einen Arbeitgeberbericht der Z.___ ( Urk. 12/13) sowie einen Bericht der zuständigen Arbeitslosenkasse ( Urk. 12/14) ein und zog Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 12/17) bei. Nachdem Dr. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Di enst der IV-Stelle (RAD) am 18. Oktober 2005 Stellung genommen hatte ( Urk. 12/19 und Urk. 12/23/2), holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, ein ( Urk. 12/21 ). In der Folge nahm RAD-Arzt Dr. C.___ erneut Stellung ( Urk. 12/23/3). Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2006 vernein t e die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk. 12/25).

Im Juni 2007 ( Urk. 12/34) meldete sich X.___ unter Angabe einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und unter Beilage ein es Be richtes von Dr. med.

E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/33). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren Bericht von Dr. E.___ ( Urk. 12/38) und einen Bericht von Dr. med. F.___ ( Urk. 12/41) ein und gab beim G.___ ein Gutachten in Auftrag (Urk. 12/43) . Dieses wurde am 8. Mai 2008 erstattet ( Urk. 12/51) . Am 2 2. Mai 2008 stellte die IV-Stelle den Gutachtern Zusatzfragen ( Urk. 12/53), die

am 1 7. Juni 2008 beant wortet wurden ( Urk. 12/57). Nachdem Dr. med.

H.___ , Praktischer Arzt, vom RAD am 8. Juli 2008 Stellung genommen hatte ( Urk. 12/63) , sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren ( Urk. 12/65) mit Verfügung vom 1 9. März 2009 mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine h albe Rente zu ( Urk. 12/75, Urk. 12/68).

Ein im Jahr 2010 durchgeführtes Revisionsverfahren schloss die IV-Stelle mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 12/103). Ein e weitere im Jahr 2015 eingeleitete revisionsweise Rentenüberprüfung schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 2. Januar 2016 ebenfalls mit der Feststellung eines unver änderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 12/138).

E. 1.2 D ie Stiftung Auffangeinrichtung BVG richtete

X.___

ab 7. September 2016 rückwirkend mit Wirkung ab Februar 2007 Vo rleistungen im Sinne von Art. 26 Abs.

E. 4 BVG. Diese Norm regelt für den Fall, dass sich der Ver sicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befindet, dass diejenige Vorsorgeeinrichtung vorleistungs pflichtig ist, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeein richtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinricht ung auf diese Rückgriff nehmen . 2. 2.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.2

Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) , sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendi gung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbei ts unfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zu sam menhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun fähig keit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vor sorge einrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzu stehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Dem nach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ange nommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurück gekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwen dung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwer bs fähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesent liche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu be rück sichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beu r teilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wie der aufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.4

Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähig keit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast , d as heisst, sie hat die Folgen vo n Beweislosigkeit zu tragen ( Art.

E. 4.1 Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor :

E. 4.2 Der Beigeladene war vom 2 8. Juni bis am 1 7. Juli 2004 im I.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. Dr. med.

J.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. K.___ , Oberarzt, nannten mit Aus tritts b ericht vom 1 9. Juli 2004 ( Urk. 12/38/23-25) als Diagnosen: - lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links mit/bei - medianer bis mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit möglicher Kompression der Wurzel S1 links (MRI LWS 2 9. Juni 2004) - Status nach Mikrodiskektomie und Laminektomie links L5/S1 1995 - Status nach Nikotinabusus

Der Beigeladene sei durch den Hausarzt zur Abklärung und Therapie sowie Festlegung der Arbeitsfähigkeit bei seit drei Wochen anhaltenden thorakolum balen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte beidseits, links mehr als rechts, was klinisch im Rahmen eines lumboradikulären Syndroms S1 links bei relevanter Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 links impo niere , zugewiesen worden . Es sei eine multimodale Schmerztherapie mit Anal ge sie, Physiotherapie mit initial passiven, später aktivierenden Massnahmen be gonne n worden. Zudem sei eine Schmerzmodulation mit Saroten gemacht worden. Am 1. Jul i 2004 sei zusä tzlich ein Sakralblock durchgef ü h rt worden . A nschliessend habe sich eine Reduktion der Beschwerden gezeigt. Im weiteren Verlauf sei es jedoch erneut zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen, sodass am 8. Juli 2004 ein weiterer Sakralblock durchgef ührt worden sei. Nach dieser 2. Intervention habe der Beigeladene eine Schmerzreduktion um etwa 90 % ange geben, sodass die Analgesie langsam habe reduziert werden können . Bei insge samt über den Verlauf der Hospitalisation deutlicher Besserung sei der Beige ladene am 1 7. Juli 2004 nach Hause entlassen worden. D ie Dres . J.___ und K.___ attestierten dem Kläger vom 1 8. Juni bis am 1 5. August 2004 eine 100 %ige und vom 1 6. b is am 2 9. August 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Anschlies send sei die Arbeitsfähigkeit vom betreuenden Rheumatologen festzulegen.

E. 4.3 Prof. Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, von der Abteilung Neurochirurgie des I.___ , unte rsuchte den Beigeladenen am 13. Dezem ber 2004 im Auftrag der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des I.___ . Mit Bericht vom 1 5. Dezember 2004 führte er als Diagnosen an ( Urk. 12/38/19-20): - Diskusprotrusion L5/S1 median/paramedian links - Status nach Mikrodiskektomie (nicht Laminektomie !) L5/S1 links 1998 - a ktuell klinisch, anamnestisch, radiologisch keine radikulären Zeichen - Verdacht auf Grand Mal Epilepsie

Bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links 1995 wegen Lumboischialgie sei es postoperativ teilweise gut, teilweise wegen Rücken- und Beinschmerzen links nicht gut gegangen. Der Beigeladene sei aber arbeitsfähig gewesen. Es sei jetzt zu einer erneuten lumboischialgieformen Schmerzsymptomatik links gekommen , wobei die Ursache für die Beschwerden unklar sei. Gemäss MRI vom 2 9. Juni 2004 sehe man eine mediane/paramediane links liegende Diskusprotrusion L5/S1 mit Nervenberührung S1, eine Neurokompression S1 s ei nicht bewiesen. Auch die klinische Situation sei unklar, die ischialgiformen Schmerzen würden, falls sie radikulär wären, eher einer L5-Symptomatik entsprechen. Radikuläre Reizzeichen oder Ausfälle fehlten aber vollständig. Demgegenüber bestehe klinisch Verdacht auf eine facettogene oder vom Iliosakralgelenk ( ISG ) links ausgehende Schmerz symptomatik. Gewisse Tastbefunde wiesen aber auch auf eine myofasziale Schm erz komponente hin. Vi e lleicht sei das Ganze ausgelöst durch die lumbo sakrale Degeneration, einen Beweis hierfür gebe es aber nicht. Beiläufig habe der Beigeladene noch unklare Bewusstseinsverluste mit linkss eitigen tonisch/kloni schen Kräm pfen und anschliessender Hemiparese links und Bewusstlosigkeit erwähnt , was den Verdacht auf Grand Mal Epilepsie mit Halbseitenbetonung links und anschliessender Toddy -Paralyse links erwecke. Auch die Schwester habe eine Epilepsie, dem Beigeladenen selbst sei aber diese Diagnose bisher nicht gestellt worden. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei, in Ermangelung einer fokal definierbaren Ursache, mit einer Operation nicht zu helfen. Es sei aber eine neurologische Abklärung wegen des oben genannten Epilepsieverdachtes erfor der lich. Wegen des Rückens seien sicher neben Infiltrationen im Facettengelenk oder ISG erg onomische Massnahmen zu treffen. A n eine Umschulung sei bei diesem Hilfsarbeiter ohne Deutschkenntnisse kaum zu denken.

E. 4.4 Der Beigeladene war vom 6. bis am 2 7. April 2005 in stationärer Behandlung in der A.___ . Dr. med. M.___ , Oberarzt Rheumatologie, nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 8. August 2005 ( Urk. 12/10) als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - z ervikoradikuläres Syndrom C8 links mit - Hypästhesie ulnarer Unterarm sowie Digiti IV und V - l umboradikuläres Syndrom S1 links bei - Status nach mediolateraler Diskushernie L5/S1 und Mikrodiskektomie links L5/S1 1995

Unter Berücksichtigung der während d es stationären Aufenthaltes erreichten deut lichen Besserung der Beweglichkeit und der zusätzlich bestehenden psycho so matischen Probleme hielten sie einen Arbeitsversuch mit 50%iger Belastung für gerechtfertigt. Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen und einseitiger Be lastung der Wirbelsäule sowie Überkopfarbeiten in Zwangshaltung sollten ver mie den werden. Eine detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsste im Rahmen einer ausführlichen Evaluation auch der funktionellen Leistungsfähig keit erfolgen, welche während des stationären Aufenthaltes bei ihnen nicht habe durchgeführt werden können. Zudem befinde sich der Beigeladene seit dem 2 7. April 2005 nicht mehr in ihrer Kontrolle.

E. 4.5 Dr. B.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 6. August 2005 keine Diagnosen. Er attestierte dem Beigeladenen aber für die angestammte Tätigkeit vom 8. Juni 2004 bis am 1 6. Mai 2005 eine 100%ige und ab dem 1 7. Mai 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/11) .

E. 4.6 RAD-Arzt

Dr. C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2005, auf grund der vorliegenden Akten sei der Beigeladene für seine angestammte Tätig keit zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit im Sitzen/Stehen/Gehe n , ohne Überkopfarbeiten, ohne Rotation im Stamm, ohne Zwangshaltung oder einseitige Haltung und ohne monotone Bewegungen liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 12/23/2).

E. 4.7 Dr. D.___ führte mit Bericht an die IV-Stelle vom 9. November

2005 (Urk. 12/21) als Diagnosen an: - rezidivierende Ausnahmezustände bei starken Schmerzen am ehesten funktionell bedingt, zurzeit kein Hinweis für hirnorganische Erkrankung - chronisches invalidisierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links - Hypästhesie am ulnaren

Vorderam und Digiti IV und V, Verdacht auf zervi koradikuläres Reizsyndrom C8 links

Da sie den Beigel ad enen nur einmalig am 2 0. Januar 2005 konsiliarisch neuro logisch untersucht habe, könne sie zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehmen .

E. 4.8 Nach Einsicht in den Bericht von Dr. D.___ erklärte Dr. C.___ am 17. Januar 2006, dass er an seiner Einschätzung vom 1 8. Oktober 2005 festhalte ( Urk. 12/23/3) .

E. 4.9 Dr. E.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 9. Juli 2007 ( Urk. 12/38) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronifiziertes

Lumbospondylogensyndrom mit radikulärer Begleit symp to matik ( Fussheberschwäche ) bei - operierter Diskushernie L5/S1 (1995) - b eginnenden degenerativen Veränderungen der LWS - Arthralgien (Hände, Füsse); Ätiologie nicht geklärt (keine Hinweise für ent zündlich-rheumatische Affektion) - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung

Der Beigeladene sei seit dem 1 4. Mai 2007 bei ihm in Behandlung. Seit Behand lungsbeginn bestehe in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Reini gung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Über die Arbeitsfähigkeit vor Behand lungs beginn bei ihm seien ihm keine konkreten Angaben möglich.

E. 4.10 Mit Gutachten vom 8. Mai 2008 ( Urk. 12/51) nannten die G.___ -Gutachter als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/51/19) : - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom links - mit intermittierender S1-Reizsymptomatik - bei mediolateral linksgelegener Rezidivdiskushernie L5/S1 - Status nach Operation bei Diskushernie L5/S1 1995

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an: - r ezidivierendes, tendomyotisch betontes, zerviko

- und thorakovertebrales Syndrom - b ei Fehlform und Haltungsinsuffizienz - Hypästhesie Digiti IV und V beidseits unklarer Ätiologie

Für eine rückenbelastende Tätigkeit oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen sei der Beigeladene sicher nicht arbeitsfähig. Sie würden das Anforderungsprofil der letzten Arbeitsstelle des Beigeladenen zu wenig kennen, um genaue Aussagen zur Arbeitsfähigkeit machen zu können. Aus medizinischer Sicht

könne jedoch gesagt werden, dass dem Beigeladenen nur rückenadaptierte Tätigkeiten in Wechselhal tung zumutbar seien, unter Vermeidung des Hebens und Tragens schwerer Lasten über 10 Kilogramm. Für eine solche Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % . Am besten liesse sich diese Arbeitsfähigkeit bei einer Arbeitszeit von etwa sechs Stunden täglich, die von einer längeren Pause unterbrochen werde, und bei der der Beigeladene auch gelegentlich zusätzliche Pausen einlegen könne, realisieren. Damit resultiere eine Leistungsfähigkeit von 50 % . Diese Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich rückblickend seit der Erwerbsaufgabe 2004 gültig ( Urk. 12/51/21).

E. 4.11 Auf die Zusatzfrage der IV-Stelle, seit wann die Leistungseinschränkung des Bei geladenen von 50 %

für eine angepasste Tätigkeit Gültigkeit habe ( Urk. 12/53) , erklärten die Gutachter mit Stellungnahme vom 1 7. Juni 2008 ( Urk. 12/57) , in ihrem Gutachten hätten sie vermerkt, dass die Angaben zur Arbeitsfähigkeit auf grund der Aktenlage wahrscheinlich rückblickend seit der Erwerbsaufgabe 2004 gültig seien. Allerdings sei dazu zu bemerken, dass der Hauptgrund für die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit neben dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links eben auch diese intermittierende S1-Reizsymptomatik sei. Diese sei im Juni/Juli 2004 in der rheumatologischen Klinik des I.___ erstmals dokumentiert worden. Im gleichen Jahr, 2004, nämlich im Dezember, habe der Wirbelsäulenchirurg Prof .

L.___ keine radikulären Zeichen mehr fest gestellt. Hier sei also wieder eine leichte Besserung eingetreten. Im Verlauf des Jahres 2005 habe man in der A.___ dann wieder l umboradikuläre Zeichen gefunden. Fachärztlich, neurologisch dokumentiert habe das lumbo radi kuläre Syndrom Bestand seit dem Bericht vom 9. November 2005 von Dr. D.___ . Wie der Verlauf dieses Reizsyndroms im Verlauf der Jahre 2004 und 2005 tatsächlich gewesen sei, lasse sich nicht mehr genauer nachweisen. Sicher sei auf jeden Fall, dass Dr. D.___ mit ihrem Bericht vom 9. November 2005 eine Verschlechterung der Situation mit rezidivierenden Ausnahmezu stän den bei starken Schmerzen beschrieben habe. Genaueres kö nne man zum Verlauf nicht sagen .

E. 4.12 RAD-Arzt Dr. H.___ erklärte mit Stellungnahme vom 8. Juli

2008

(Urk. 12/63/5), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar 2006 sei überwiegend wahrscheinlich plausibel. Diese sei durch die kontinuierliche Ver schlechterung des degenerativen Wirbelsäulenleidens begründet. Ab diesem Zeitpunkt sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereiniger und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit festzustellen. Für die Tatsache, dass nicht schon zu einem frühere n Zeitpunkt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, spreche, dass der Beigela dene 2006 über ein halbe s Jahr im Reinigungsdienst eines Spitals gearbeitet hab e. 5.

Der Beigeladene war vom 1 5. Mai 2000 bis am 3 0. November 2004 bei der Z.___

angestellt. Da er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ weder eine neue Stelle a ntrat noch sich unmittelbar bei der Arbeitslosen ver sicherung zum Leistungsbezug anmeldete , war er gestützt auf Art.

E. 8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähig keit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 % ; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorge ve rhältnisses unterbrochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). 2. 5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundes gerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1

Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1) , sie erbringe s eit dem 7. September 2016 Vorleistungen an den Beigeladenen .

Diese seien ihr von der Beklagten zu vergüten. Da ihr die Verfügungen der Invaliden versicherung vom 2 0. Januar 2006 und vom 2 9. Januar 2009 nicht zugestellt wor den seien, entfalteten diese ihr gegenüber keine Bindungswirkung. Bis Novem ber 2004 sei der Beigeladene bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen. Der Beigeladene sei seit der Hospitali sation im I.___

im Juni/Juli 2004 andauernd

in der anges t ammten Tätigkeit zu 100 %

und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Der zeitliche Zusammenhang sei daher gegeben. Die

invalidisierenden Rücken probleme des Beigeladenen stünden zudem auch in engem sachlichem Zusam men hang mit der für die

Hospitalisation im Juli 2004 ursächlichen Beschwerden . 3.2

Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, es treffe zwar zu, dass der Beigeladene ab 8. Jun i

2004 bis zur Beendigung sein e s Arbeitsverhältnisses mit

der Z.___ am 3 0. November 2018 in seiner angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger zu 100 % bzw. zu 50 % (1 7. bis 3 0. August 2004) arbeitsunfähig gewesen sei. Der RAD sei jedoch zum Schluss gekommen, dass der Beigeladene in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Gestützt auf die Ein schätzung des RAD habe die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 0. Januar 2006 einen Invaliditätsgrad von 15 % festgestellt. Erst mit Verfügung vom 1 9. März 2009 habe die IV-Stelle dem Beigeladenen aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % eine halbe Rente ab 1. Februar 2007 zugesprochen, wobei der Beginn der Warte frist auf Februa r 2006 angesetzt worden se i . In diesem Zeitpunkt sei der Beige ladene bereits seit über einem Jahr aus der Z.___ ausgetreten gewesen. Da die IV-Stelle, an deren Beurteilung sie grundsätzlich gebunden sei, für die Zeit vor Februar 2006 lediglich einen Invaliditätsgrad von 15 % festgestellt habe und die G.___ -Gutachter bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit lediglich Ver mu tungen hätten anstellen können, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr eingetreten sei. 4.

E. 10 Abs. 3 BVG bis am 3 1. Dezember 2004 bei der Beklagten vorsorgeversichert. Eine Leistungs pflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass die zur Invalidität führende Arbeits unfähigkeit bis am 3 1. Dezember 2004 eingetreten und es nach Eintritt

zu keinem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs gekommen ist.

Bei der Klägerin war der Beigeladene ab Beginn des Taggeldbezugs am 1 8. Mai 2005 berufsvorsorgeversichert ( Urk. 12/14/1). 6. 6 .1

Die Invalidenversicherung verneinte mit Verf ügung vom 2 0. Januar

2006 (Urk.

E. 12 /25) einen Rentenanspruch des Beigeladenen, da ihm eine behinderungs angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100%ige zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn errechnete sie einen Inva liditätsgrad von 15 % .

Mit Verfügung von 1 9. März 2009 ( Urk. 12/75) sprach die Invalidenversicherung dem Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente zu. Sie ging dabei davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen begründet durch die kontinuierliche Verschlechterung des degenerativen Wirbelsäulen lei dens seit Februar 2006 überwiegend wahrsc heinlich verschlechtert habe. Die Invalidenversicherung erachtete den Beigeladenen in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeits unfähig ( Urk. 12/68).

Die Verfügungen vom 2 0. Januar 2006 und vom 1 9. März 2009 wurden der Be klagten zugestellt ( Urk. 12/25 und Urk. 12/6 7 ). Die Beklagte ist daher grund sätzlich an die Entscheide der I nvalidenversicherung gebunden. Der Klägerin wurden jedoch die beiden Verfügungen nicht zugestellt. Es war ihr daher auch nicht möglich, die beiden Entscheide anzufechten. Entsprechend können ihr die Ent scheide der Inval idenversicherung nicht entgegengehalten werden, weshalb sich die Beklagte auch nicht auf die Entscheide der Inva lidenversicherung berufen kann. 6.2

Darüber hinaus erweist sich die Verfügung der Invalidenversicherung vom 19. Mär z 2009 ( Urk. 12/75) hinsichtlich des Beginn s der relevanten Arbeitsun fähigkeit auc h als offensichtlich unrichtig.

Die rentenablehnende Verfügung vom 2 0. Januar 2006 ( Urk. 12/25) basierte im Wesentlichen auf der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. C.___ . Dieser hatte mit Stellungnahmen vom 1 8. Oktober 2005 (E. 4.6) und vom 1 7. Januar 2006 (E. 4.8) festgehalten, dass der Beigeladene in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch wenn die Invalidenversicherung sich in der Verfügung vom 2 0. Januar 2006 nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit äusserte, steht fest, dass sie diese als eingeschränkt erachtete, wäre doch sonst das Invalidenein kommen nicht gestützt auf das Einkommen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu berechnen gewesen. Zudem übernahm sie offensichtlich die Ein schätzung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ .

Im Rahmen der Verfügung vom 1 9. März 2009 ( Urk. 12/75) ging die Invalidenversicherung dann gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. H.___ (E. 4.12) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beigel a denen seit Februar 2006 erheblich ver schlech tert habe und die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Februar 2006 zu laufen begonnen habe (vgl. vorstehen d E. 6.1 ) . Die Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit , für welche di e Arbeitsfähigkei t in der angestammten Tätigkeit massgebend ist,

auf Februar 2006

steht jedoch in offen kundigem Widerspruch zur Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 0. Januar 2006 und den Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 8. Oktober 2005 und vom 1 7. Januar 2006 , geht daraus doch bereits für die Zeit vor Februar 2006 eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen in der ange stammten Tätigkeit hervor . Wie nachfolgend (E. 7. 2 ) zu zeigen, gingen zudem

auch sämtliche übrigen sich in den Jahren 2004 und 2005 zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen äussernden Ärzte davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt sei . Die der Verfü gung zugrundeliegende Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ ist denn be züglich Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auch offensichtlich wider sprüchlich, begründet er doch eine fehlende Arbeitsunfähigkeit vor Februar 2006 mit der Arbeitstätigkeit des Beigeladenen in der Zeit von April bis September 2006 (vgl. Urk. 12/51/7) . 7. 7 .1

Dass der Beigeladene – zumindest – seit Februar 2006 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist und somit seit – mindestens – Februar 2007 grundsätzlich Anspruch auf Invali denleistungen der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % (vgl. Urk. 12/68) hat, wird von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. Urk. 1, Urk. 8, Urk. 15, Urk. 19; E. 4) . 7.2

Massgebend für den Eintritt der Arbeits unf ähigkeit , deren Eintritt zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 2 3 lit. a BVG ) , ist die Arbeits unf ähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit (vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, N 8 und 10 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen). Aus sämtlichen aktenkundigen ärztlichen Berichte, welche sich zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen äussern, ergibt sich eine mindestens 50 % ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Dres . J.___ und K.___ vom I.___ att e stierten dem Beigeladenen mit Austrittsbericht vom 1 9. Juli 2004 vom 1 8. Juni bis 1 5. August 2004 eine 100%ige und vom 1 6. b is am 2 9. August 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Hin sichtlich der anschliessenden Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf den behan deln den Rheumatologen (E. 4.2). Dr. M.___ von der A.___ erachtete mit Bericht vom 8. August 2005 einen 50%igen Ar beitsversuch für zumutbar , wobei er Heben und Tragen und einseitige Belastung der Wirbelsäule sowie Über kopfarbeiten in Zwangshaltung nicht für möglich hielt. Für eine detaillierte Fest legung der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. M.___ eine umfassende Abkläru ng für angebracht (E. 4.4). Dr. B.___ attestierte dem Beigeladenen vom 8. Juni 2004 bis am 1 6. Mai 2005 eine 100%ige und ab dem 1 7. Mai 2005 eine 50%ige Arbeits un fähigkeit (E. 4.5). RAD-Arzt Dr. C.___ attestierte dem Beigeladenen für die angestammte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.6 und E. 4.8). Dr. E.___

führte mit Bericht vom 9. Juli 2007 für eine Tätig k eit als Mitarbeiter in der Reinigung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit a n

(E. 4.9). Die G.___ -Gu t achter Dr. N.___ und Dr. O.___ hielten für rückenb e l a stende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (E. 4.10).

Dr. H.___ erachtete die angestam mte Tätigkeit für nicht mehr möglich (E. 4.12) .

Da dem Beigeladene n somit seit Juni 2004 übereinstimmend von sämtlichen Ärzten, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusser te n, im jeweiligen Berichtszeit punkt in der angestammten Tätigkeit mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit fest, dass der Beigeladene seit Juni 2004 und somit seit der Zeit , während der er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, in der angestammten Tätigkeit zu – mindestens – 50 % arbeitsunfähig ist. Hieran vermag auch die 60%ige Arbeits tätigkeit des Beigeladenen zwischen April und September 2006 nichts zu ändern, war diese doch mit einer Zunahme der Rückenschmerzen verbunden (vgl. Urk. 12/5 1/7-8). Dass der Beigeladene seit Juni 2004 in der angestammten Tätig keit zu – mindestens – 50 % arbeitsunfähig ist, wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt ( Urk. 8 S. 5 ) .

7 . 3

Zu prüfen bleibt, ob in der Folge der sachliche oder zeitliche Zusammenhang unterbrochen wurde.

Nachdem sowohl die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2004 als auch die der Invalidität zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit durch das lumbale Schmerzsyndrom

des Beigeladenen begründet sind (vgl. E. 4) , ist der sachliche Zusammenhang ohne Weiteres gegeben.

Während – wie oben dargelegt (E. 7 . 2 )

– sich der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nach der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beurteilt, ist für die Beurteilung des zeitlichen Z u s ammen hangs im Sinne von Art. 23 BVG – auch – auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit abzustellen ( Hürzeler , a.a.O., N 10 zu Art. 23 BVG). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetre tenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeits fähigkeit von über 80 % in einer an gepassten Tätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58).

Wie dargelegt, ist in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2004 von einer ununter brochenen mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen im Rahmen der von ihnen attes tierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nahmen die G.___ - Gutachter am 1 7. Juni 2008 ausführlich Stellung (E. 4.11). Wie ihrer Stellungnahme zu entnehmen ist, wurde die intermittierende S1-Reizsympto matik im Juni/Juli 2004 in der rheumatologischen Klinik des I.___ dokumentiert (vgl. E. 4.2). Prof. L.___

konnte hingegen im Dezember 2004 keine radikulären Zeichen mehr feststellen (E. 4.3). Weiter hielten die Gutachter fest, dass sich

im Verlaufe des Jahres 2005 gemäss Untersuchungen der A.___ wieder lumboradikulä re

Zeichen gezeigt hätten (vgl. E. 4.4). Gemäss den Gutachtern sei seit der Untersuchung von Dr. D.___ von einer (andau ernden) Verschlechterung auszugehen. Entgegen den Gutachtern war die Unter su chung durch Dr. D.___ jedoch nicht im November 2005, sondern bereits im Januar 2005 (vgl. 4.7) . Das heisst, unmittelbar nach der Untersuchung von Prof. L.___ im Dezember 2004 war wieder eine Verschl e chterung eingetreten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es wohl zwischen dem Aufenthalt im I.___ im Juni/ Juli 2004 un d Dezember 2004, als der Beigel adene von Prof. L.___ untersuc ht wurde, zu einer Besserung der lumboradikulären Zeichen kam . Ab Jan u a r 2005, das heisst ab der Untersuchung von Dr. D.___ , ist hingegen wieder eine Vers chlechterung ausgew i e sen, welche im Sommer 2005 auch von den Ärzten der A.___ bestätigt werden konnte. Ob bzw. in welchem graduellen und zeitlichen Umfang es zwischen Juli und Dezember 2004 zu einer Verbesserung des S1-Reizsymptomatik und der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen in einer ang epassten Tätigkeit gekommen ist, lässt sich gemäss den Gutachtern aber nicht mehr genauer eruieren. Es ist diesbezüglich somit von Beweislosigkeit auszugehen , weshalb ein Unterbruch des zeitlichen Zusammen hangs nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen und somit zu verneinen ist. 7 .4

Nach dem Gesagte n steht somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Juni 2004 und somit zu einem Zeitpunkt, als der Beigelade n e bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, eingetreten ist und es hernach weder zu einem Unterbruch des sachlichen noch des zeitlichen Zusammenhangs kam . Die Beklagte ist somit leistungspflichtig, weshalb sie der Klägerin die erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten hat. 7 . 5

Der genaue Betrag der Regressforderung wird von der Klägerin der Beklagten mitzuteilen sein. Bei Uneinigkeit über die Höhe der zu erstattenden Leistungen steht gegebenenfalls erneut der K l ageweg offen ( vgl. BGE 129 V 450 ) . 7 . 6

Wie das Bundesgericht mit BGE 145 V 18 entschieden hat, hat die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeein richtung auf dem zurückzuerstattenden Betrag mangels eine s vertraglichen Ver hältnisses keine Verzugszinsen zu bezahlen. 8 .

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesem Grund satz abzuweichen, weshalb der im Wesentlichen obsiegenden Klägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG ist und die Beklagte wird ver pflichtet, der Klägerin die an den Beigeladenen

erbrachten Vorleistungen zurückzuer statten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Hanna Byland - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00069

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

20. Dezember 2019 in Sachen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Klägerin vertreten durch Advokatin Hanna Byland Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Der 1967 geborene X.___

war vom 1 5. Mai 2000 bis am 30. November 2004 bei der Y.___ (heute Z.___ ) als Gebäudereiniger angestellt , wobei sein letzter effektiver Arbeitstag am 7. Juni 2004 war. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis s es war X.___ bei der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life berufs vor sorge versichert ( Urk. 12/13). Vom 6. bis am 27. April 2005 war

X.___ aufgrund chronischer zervikovertebraler und thorakolumbaler Schmerzen in st ationärer Behandlung in der A.___ ( Urk. 12/10, Urk. 12/11/3). Ab dem 1 8. Mai 2005 bezog er bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Dadurch war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert ( Urk. 12/14/1)

Am 1 5. Juli 2005 meldete sich X.___ unter Angabe einer seit Juni 2004 bestehenden Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/4). Die IV-Stelle holte in der Folge ärztliche Berichte der A.___ ( Urk. 12/10) und von Dr.

med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 12/11) einen Arbeitgeberbericht der Z.___ ( Urk. 12/13) sowie einen Bericht der zuständigen Arbeitslosenkasse ( Urk. 12/14) ein und zog Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 12/17) bei. Nachdem Dr. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Di enst der IV-Stelle (RAD) am 18. Oktober 2005 Stellung genommen hatte ( Urk. 12/19 und Urk. 12/23/2), holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, ein ( Urk. 12/21 ). In der Folge nahm RAD-Arzt Dr. C.___ erneut Stellung ( Urk. 12/23/3). Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2006 vernein t e die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk. 12/25).

Im Juni 2007 ( Urk. 12/34) meldete sich X.___ unter Angabe einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und unter Beilage ein es Be richtes von Dr. med.

E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/33). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren Bericht von Dr. E.___ ( Urk. 12/38) und einen Bericht von Dr. med. F.___ ( Urk. 12/41) ein und gab beim G.___ ein Gutachten in Auftrag (Urk. 12/43) . Dieses wurde am 8. Mai 2008 erstattet ( Urk. 12/51) . Am 2 2. Mai 2008 stellte die IV-Stelle den Gutachtern Zusatzfragen ( Urk. 12/53), die

am 1 7. Juni 2008 beant wortet wurden ( Urk. 12/57). Nachdem Dr. med.

H.___ , Praktischer Arzt, vom RAD am 8. Juli 2008 Stellung genommen hatte ( Urk. 12/63) , sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren ( Urk. 12/65) mit Verfügung vom 1 9. März 2009 mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine h albe Rente zu ( Urk. 12/75, Urk. 12/68).

Ein im Jahr 2010 durchgeführtes Revisionsverfahren schloss die IV-Stelle mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 12/103). Ein e weitere im Jahr 2015 eingeleitete revisionsweise Rentenüberprüfung schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 2. Januar 2016 ebenfalls mit der Feststellung eines unver änderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 12/138). 1.2

D ie Stiftung Auffangeinrichtung BVG richtete

X.___

ab 7. September 2016 rückwirkend mit Wirkung ab Februar 2007 Vo rleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4

des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

aus ( Urk. 2/17, Urk. 2/20). Mit Schreiben vom 10. April 2018 wandte sich die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life , welche seit dem 1. Januar 2015 anstelle der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life die Vorsorgeeinrichtung der Z.___ ist, und forderte diese auf, ihr die an X.___ erbrach ten Vorleistungen zurückzuerstatten ( Urk. 2/22). Die BVG-Sammel stiftung Swiss Life lehnte mit Schreiben vom 2 0. Juli 2018 eine Leistungspflicht ihrerseits ab ( Urk. 2/21) . 2.

Mit Eingabe vom 5. September 2018 ( Urk.

1) erhob die Stiftung Auffang ein richtung BVG Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte: «1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 54'768.85 zuzüg lich Zins von 2,25 % vom 7. September 2016 bis 31. Dezember 2016, zuzüglich Zins von 2 % für 2017 und 2018, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Mai 2018 zu bezahlen; Mehrforderungen vorbehalten. 2.

Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber ihrem ehe maligen Versicherten, X.___ , leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG ist. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert steuer zu Lasten der Beklagten.»

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 13. Dezember 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Klage.

Nachdem die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sachen X.___ beigezogen worden waren (Urk. 12/1-145), änderte die Klägerin mit Replik vom 28. Februar 2019 (Urk. 15) ihren Klagean trag

1 ins oweit, als sie nicht mehr Zinsen zu 5 % seit 1 0. Mai 2018, sondern neu Zinsen von 2 % seit dem 1 0. September 2018 beantragte. Im Übrigen hielt sie un verändert an ihrer Klage fest. Die Beklagte schloss mit Duplik vom 23. Mai 2019 (Urk. 19) wiederum auf Abweisung der Klage.

Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2019 wurde X.___ zum Ver fahren beigeladen und es wurde ihm Frist zu r Stellungnahme angesetzt (Urk. 20). Er liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien mit Verfügung vom 1 5. Juli 2019 angezeigt wurde ( Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand der vorliegenden Klage ist eine Regressforderung der Klägerin im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG. Diese Norm regelt für den Fall, dass sich der Ver sicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befindet, dass diejenige Vorsorgeeinrichtung vorleistungs pflichtig ist, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeein richtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinricht ung auf diese Rückgriff nehmen . 2. 2.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.2

Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) , sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendi gung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbei ts unfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zu sam menhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun fähig keit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vor sorge einrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzu stehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Dem nach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ange nommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurück gekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwen dung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwer bs fähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesent liche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu be rück sichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beu r teilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wie der aufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.4

Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähig keit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast , d as heisst, sie hat die Folgen vo n Beweislosigkeit zu tragen ( Art. 8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähig keit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 % ; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorge ve rhältnisses unterbrochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). 2. 5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundes gerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1

Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1) , sie erbringe s eit dem 7. September 2016 Vorleistungen an den Beigeladenen .

Diese seien ihr von der Beklagten zu vergüten. Da ihr die Verfügungen der Invaliden versicherung vom 2 0. Januar 2006 und vom 2 9. Januar 2009 nicht zugestellt wor den seien, entfalteten diese ihr gegenüber keine Bindungswirkung. Bis Novem ber 2004 sei der Beigeladene bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen. Der Beigeladene sei seit der Hospitali sation im I.___

im Juni/Juli 2004 andauernd

in der anges t ammten Tätigkeit zu 100 %

und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Der zeitliche Zusammenhang sei daher gegeben. Die

invalidisierenden Rücken probleme des Beigeladenen stünden zudem auch in engem sachlichem Zusam men hang mit der für die

Hospitalisation im Juli 2004 ursächlichen Beschwerden . 3.2

Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, es treffe zwar zu, dass der Beigeladene ab 8. Jun i

2004 bis zur Beendigung sein e s Arbeitsverhältnisses mit

der Z.___ am 3 0. November 2018 in seiner angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger zu 100 % bzw. zu 50 % (1 7. bis 3 0. August 2004) arbeitsunfähig gewesen sei. Der RAD sei jedoch zum Schluss gekommen, dass der Beigeladene in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei . Gestützt auf die Ein schätzung des RAD habe die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 0. Januar 2006 einen Invaliditätsgrad von 15 % festgestellt. Erst mit Verfügung vom 1 9. März 2009 habe die IV-Stelle dem Beigeladenen aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % eine halbe Rente ab 1. Februar 2007 zugesprochen, wobei der Beginn der Warte frist auf Februa r 2006 angesetzt worden se i . In diesem Zeitpunkt sei der Beige ladene bereits seit über einem Jahr aus der Z.___ ausgetreten gewesen. Da die IV-Stelle, an deren Beurteilung sie grundsätzlich gebunden sei, für die Zeit vor Februar 2006 lediglich einen Invaliditätsgrad von 15 % festgestellt habe und die G.___ -Gutachter bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit lediglich Ver mu tungen hätten anstellen können, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr eingetreten sei. 4. 4.1

Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor : 4.2

Der Beigeladene war vom 2 8. Juni bis am 1 7. Juli 2004 im I.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. Dr. med.

J.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. K.___ , Oberarzt, nannten mit Aus tritts b ericht vom 1 9. Juli 2004 ( Urk. 12/38/23-25) als Diagnosen: - lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links mit/bei - medianer bis mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit möglicher Kompression der Wurzel S1 links (MRI LWS 2 9. Juni 2004) - Status nach Mikrodiskektomie und Laminektomie links L5/S1 1995 - Status nach Nikotinabusus

Der Beigeladene sei durch den Hausarzt zur Abklärung und Therapie sowie Festlegung der Arbeitsfähigkeit bei seit drei Wochen anhaltenden thorakolum balen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte beidseits, links mehr als rechts, was klinisch im Rahmen eines lumboradikulären Syndroms S1 links bei relevanter Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 links impo niere , zugewiesen worden . Es sei eine multimodale Schmerztherapie mit Anal ge sie, Physiotherapie mit initial passiven, später aktivierenden Massnahmen be gonne n worden. Zudem sei eine Schmerzmodulation mit Saroten gemacht worden. Am 1. Jul i 2004 sei zusä tzlich ein Sakralblock durchgef ü h rt worden . A nschliessend habe sich eine Reduktion der Beschwerden gezeigt. Im weiteren Verlauf sei es jedoch erneut zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen, sodass am 8. Juli 2004 ein weiterer Sakralblock durchgef ührt worden sei. Nach dieser 2. Intervention habe der Beigeladene eine Schmerzreduktion um etwa 90 % ange geben, sodass die Analgesie langsam habe reduziert werden können . Bei insge samt über den Verlauf der Hospitalisation deutlicher Besserung sei der Beige ladene am 1 7. Juli 2004 nach Hause entlassen worden. D ie Dres . J.___ und K.___ attestierten dem Kläger vom 1 8. Juni bis am 1 5. August 2004 eine 100 %ige und vom 1 6. b is am 2 9. August 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Anschlies send sei die Arbeitsfähigkeit vom betreuenden Rheumatologen festzulegen. 4.3

Prof. Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, von der Abteilung Neurochirurgie des I.___ , unte rsuchte den Beigeladenen am 13. Dezem ber 2004 im Auftrag der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des I.___ . Mit Bericht vom 1 5. Dezember 2004 führte er als Diagnosen an ( Urk. 12/38/19-20): - Diskusprotrusion L5/S1 median/paramedian links - Status nach Mikrodiskektomie (nicht Laminektomie !) L5/S1 links 1998 - a ktuell klinisch, anamnestisch, radiologisch keine radikulären Zeichen - Verdacht auf Grand Mal Epilepsie

Bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links 1995 wegen Lumboischialgie sei es postoperativ teilweise gut, teilweise wegen Rücken- und Beinschmerzen links nicht gut gegangen. Der Beigeladene sei aber arbeitsfähig gewesen. Es sei jetzt zu einer erneuten lumboischialgieformen Schmerzsymptomatik links gekommen , wobei die Ursache für die Beschwerden unklar sei. Gemäss MRI vom 2 9. Juni 2004 sehe man eine mediane/paramediane links liegende Diskusprotrusion L5/S1 mit Nervenberührung S1, eine Neurokompression S1 s ei nicht bewiesen. Auch die klinische Situation sei unklar, die ischialgiformen Schmerzen würden, falls sie radikulär wären, eher einer L5-Symptomatik entsprechen. Radikuläre Reizzeichen oder Ausfälle fehlten aber vollständig. Demgegenüber bestehe klinisch Verdacht auf eine facettogene oder vom Iliosakralgelenk ( ISG ) links ausgehende Schmerz symptomatik. Gewisse Tastbefunde wiesen aber auch auf eine myofasziale Schm erz komponente hin. Vi e lleicht sei das Ganze ausgelöst durch die lumbo sakrale Degeneration, einen Beweis hierfür gebe es aber nicht. Beiläufig habe der Beigeladene noch unklare Bewusstseinsverluste mit linkss eitigen tonisch/kloni schen Kräm pfen und anschliessender Hemiparese links und Bewusstlosigkeit erwähnt , was den Verdacht auf Grand Mal Epilepsie mit Halbseitenbetonung links und anschliessender Toddy -Paralyse links erwecke. Auch die Schwester habe eine Epilepsie, dem Beigeladenen selbst sei aber diese Diagnose bisher nicht gestellt worden. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei, in Ermangelung einer fokal definierbaren Ursache, mit einer Operation nicht zu helfen. Es sei aber eine neurologische Abklärung wegen des oben genannten Epilepsieverdachtes erfor der lich. Wegen des Rückens seien sicher neben Infiltrationen im Facettengelenk oder ISG erg onomische Massnahmen zu treffen. A n eine Umschulung sei bei diesem Hilfsarbeiter ohne Deutschkenntnisse kaum zu denken. 4.4

Der Beigeladene war vom 6. bis am 2 7. April 2005 in stationärer Behandlung in der A.___ . Dr. med. M.___ , Oberarzt Rheumatologie, nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 8. August 2005 ( Urk. 12/10) als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - z ervikoradikuläres Syndrom C8 links mit - Hypästhesie ulnarer Unterarm sowie Digiti IV und V - l umboradikuläres Syndrom S1 links bei - Status nach mediolateraler Diskushernie L5/S1 und Mikrodiskektomie links L5/S1 1995

Unter Berücksichtigung der während d es stationären Aufenthaltes erreichten deut lichen Besserung der Beweglichkeit und der zusätzlich bestehenden psycho so matischen Probleme hielten sie einen Arbeitsversuch mit 50%iger Belastung für gerechtfertigt. Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen und einseitiger Be lastung der Wirbelsäule sowie Überkopfarbeiten in Zwangshaltung sollten ver mie den werden. Eine detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsste im Rahmen einer ausführlichen Evaluation auch der funktionellen Leistungsfähig keit erfolgen, welche während des stationären Aufenthaltes bei ihnen nicht habe durchgeführt werden können. Zudem befinde sich der Beigeladene seit dem 2 7. April 2005 nicht mehr in ihrer Kontrolle. 4.5

Dr. B.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 6. August 2005 keine Diagnosen. Er attestierte dem Beigeladenen aber für die angestammte Tätigkeit vom 8. Juni 2004 bis am 1 6. Mai 2005 eine 100%ige und ab dem 1 7. Mai 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/11) . 4.6

RAD-Arzt

Dr. C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2005, auf grund der vorliegenden Akten sei der Beigeladene für seine angestammte Tätig keit zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit im Sitzen/Stehen/Gehe n , ohne Überkopfarbeiten, ohne Rotation im Stamm, ohne Zwangshaltung oder einseitige Haltung und ohne monotone Bewegungen liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 12/23/2). 4.7

Dr. D.___ führte mit Bericht an die IV-Stelle vom 9. November

2005 (Urk. 12/21) als Diagnosen an: - rezidivierende Ausnahmezustände bei starken Schmerzen am ehesten funktionell bedingt, zurzeit kein Hinweis für hirnorganische Erkrankung - chronisches invalidisierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links - Hypästhesie am ulnaren

Vorderam und Digiti IV und V, Verdacht auf zervi koradikuläres Reizsyndrom C8 links

Da sie den Beigel ad enen nur einmalig am 2 0. Januar 2005 konsiliarisch neuro logisch untersucht habe, könne sie zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehmen . 4.8

Nach Einsicht in den Bericht von Dr. D.___ erklärte Dr. C.___ am 17. Januar 2006, dass er an seiner Einschätzung vom 1 8. Oktober 2005 festhalte ( Urk. 12/23/3) . 4.9

Dr. E.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 9. Juli 2007 ( Urk. 12/38) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronifiziertes

Lumbospondylogensyndrom mit radikulärer Begleit symp to matik ( Fussheberschwäche ) bei - operierter Diskushernie L5/S1 (1995) - b eginnenden degenerativen Veränderungen der LWS - Arthralgien (Hände, Füsse); Ätiologie nicht geklärt (keine Hinweise für ent zündlich-rheumatische Affektion) - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung

Der Beigeladene sei seit dem 1 4. Mai 2007 bei ihm in Behandlung. Seit Behand lungsbeginn bestehe in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Reini gung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Über die Arbeitsfähigkeit vor Behand lungs beginn bei ihm seien ihm keine konkreten Angaben möglich. 4.10

Mit Gutachten vom 8. Mai 2008 ( Urk. 12/51) nannten die G.___ -Gutachter als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/51/19) : - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom links - mit intermittierender S1-Reizsymptomatik - bei mediolateral linksgelegener Rezidivdiskushernie L5/S1 - Status nach Operation bei Diskushernie L5/S1 1995

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an: - r ezidivierendes, tendomyotisch betontes, zerviko

- und thorakovertebrales Syndrom - b ei Fehlform und Haltungsinsuffizienz - Hypästhesie Digiti IV und V beidseits unklarer Ätiologie

Für eine rückenbelastende Tätigkeit oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen sei der Beigeladene sicher nicht arbeitsfähig. Sie würden das Anforderungsprofil der letzten Arbeitsstelle des Beigeladenen zu wenig kennen, um genaue Aussagen zur Arbeitsfähigkeit machen zu können. Aus medizinischer Sicht

könne jedoch gesagt werden, dass dem Beigeladenen nur rückenadaptierte Tätigkeiten in Wechselhal tung zumutbar seien, unter Vermeidung des Hebens und Tragens schwerer Lasten über 10 Kilogramm. Für eine solche Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % . Am besten liesse sich diese Arbeitsfähigkeit bei einer Arbeitszeit von etwa sechs Stunden täglich, die von einer längeren Pause unterbrochen werde, und bei der der Beigeladene auch gelegentlich zusätzliche Pausen einlegen könne, realisieren. Damit resultiere eine Leistungsfähigkeit von 50 % . Diese Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich rückblickend seit der Erwerbsaufgabe 2004 gültig ( Urk. 12/51/21). 4.11

Auf die Zusatzfrage der IV-Stelle, seit wann die Leistungseinschränkung des Bei geladenen von 50 %

für eine angepasste Tätigkeit Gültigkeit habe ( Urk. 12/53) , erklärten die Gutachter mit Stellungnahme vom 1 7. Juni 2008 ( Urk. 12/57) , in ihrem Gutachten hätten sie vermerkt, dass die Angaben zur Arbeitsfähigkeit auf grund der Aktenlage wahrscheinlich rückblickend seit der Erwerbsaufgabe 2004 gültig seien. Allerdings sei dazu zu bemerken, dass der Hauptgrund für die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit neben dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links eben auch diese intermittierende S1-Reizsymptomatik sei. Diese sei im Juni/Juli 2004 in der rheumatologischen Klinik des I.___ erstmals dokumentiert worden. Im gleichen Jahr, 2004, nämlich im Dezember, habe der Wirbelsäulenchirurg Prof .

L.___ keine radikulären Zeichen mehr fest gestellt. Hier sei also wieder eine leichte Besserung eingetreten. Im Verlauf des Jahres 2005 habe man in der A.___ dann wieder l umboradikuläre Zeichen gefunden. Fachärztlich, neurologisch dokumentiert habe das lumbo radi kuläre Syndrom Bestand seit dem Bericht vom 9. November 2005 von Dr. D.___ . Wie der Verlauf dieses Reizsyndroms im Verlauf der Jahre 2004 und 2005 tatsächlich gewesen sei, lasse sich nicht mehr genauer nachweisen. Sicher sei auf jeden Fall, dass Dr. D.___ mit ihrem Bericht vom 9. November 2005 eine Verschlechterung der Situation mit rezidivierenden Ausnahmezu stän den bei starken Schmerzen beschrieben habe. Genaueres kö nne man zum Verlauf nicht sagen . 4.12

RAD-Arzt Dr. H.___ erklärte mit Stellungnahme vom 8. Juli

2008

(Urk. 12/63/5), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar 2006 sei überwiegend wahrscheinlich plausibel. Diese sei durch die kontinuierliche Ver schlechterung des degenerativen Wirbelsäulenleidens begründet. Ab diesem Zeitpunkt sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereiniger und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit festzustellen. Für die Tatsache, dass nicht schon zu einem frühere n Zeitpunkt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, spreche, dass der Beigela dene 2006 über ein halbe s Jahr im Reinigungsdienst eines Spitals gearbeitet hab e. 5.

Der Beigeladene war vom 1 5. Mai 2000 bis am 3 0. November 2004 bei der Z.___

angestellt. Da er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ weder eine neue Stelle a ntrat noch sich unmittelbar bei der Arbeitslosen ver sicherung zum Leistungsbezug anmeldete , war er gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BVG bis am 3 1. Dezember 2004 bei der Beklagten vorsorgeversichert. Eine Leistungs pflicht der Beklagten setzt somit voraus, dass die zur Invalidität führende Arbeits unfähigkeit bis am 3 1. Dezember 2004 eingetreten und es nach Eintritt

zu keinem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs gekommen ist.

Bei der Klägerin war der Beigeladene ab Beginn des Taggeldbezugs am 1 8. Mai 2005 berufsvorsorgeversichert ( Urk. 12/14/1). 6. 6 .1

Die Invalidenversicherung verneinte mit Verf ügung vom 2 0. Januar

2006 (Urk. 12 /25) einen Rentenanspruch des Beigeladenen, da ihm eine behinderungs angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100%ige zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn errechnete sie einen Inva liditätsgrad von 15 % .

Mit Verfügung von 1 9. März 2009 ( Urk. 12/75) sprach die Invalidenversicherung dem Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente zu. Sie ging dabei davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen begründet durch die kontinuierliche Verschlechterung des degenerativen Wirbelsäulen lei dens seit Februar 2006 überwiegend wahrsc heinlich verschlechtert habe. Die Invalidenversicherung erachtete den Beigeladenen in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeits unfähig ( Urk. 12/68).

Die Verfügungen vom 2 0. Januar 2006 und vom 1 9. März 2009 wurden der Be klagten zugestellt ( Urk. 12/25 und Urk. 12/6 7 ). Die Beklagte ist daher grund sätzlich an die Entscheide der I nvalidenversicherung gebunden. Der Klägerin wurden jedoch die beiden Verfügungen nicht zugestellt. Es war ihr daher auch nicht möglich, die beiden Entscheide anzufechten. Entsprechend können ihr die Ent scheide der Inval idenversicherung nicht entgegengehalten werden, weshalb sich die Beklagte auch nicht auf die Entscheide der Inva lidenversicherung berufen kann. 6.2

Darüber hinaus erweist sich die Verfügung der Invalidenversicherung vom 19. Mär z 2009 ( Urk. 12/75) hinsichtlich des Beginn s der relevanten Arbeitsun fähigkeit auc h als offensichtlich unrichtig.

Die rentenablehnende Verfügung vom 2 0. Januar 2006 ( Urk. 12/25) basierte im Wesentlichen auf der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. C.___ . Dieser hatte mit Stellungnahmen vom 1 8. Oktober 2005 (E. 4.6) und vom 1 7. Januar 2006 (E. 4.8) festgehalten, dass der Beigeladene in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch wenn die Invalidenversicherung sich in der Verfügung vom 2 0. Januar 2006 nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit äusserte, steht fest, dass sie diese als eingeschränkt erachtete, wäre doch sonst das Invalidenein kommen nicht gestützt auf das Einkommen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu berechnen gewesen. Zudem übernahm sie offensichtlich die Ein schätzung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ .

Im Rahmen der Verfügung vom 1 9. März 2009 ( Urk. 12/75) ging die Invalidenversicherung dann gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. H.___ (E. 4.12) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beigel a denen seit Februar 2006 erheblich ver schlech tert habe und die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Februar 2006 zu laufen begonnen habe (vgl. vorstehen d E. 6.1 ) . Die Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit , für welche di e Arbeitsfähigkei t in der angestammten Tätigkeit massgebend ist,

auf Februar 2006

steht jedoch in offen kundigem Widerspruch zur Verfügung der Invalidenversicherung vom 2 0. Januar 2006 und den Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 1 8. Oktober 2005 und vom 1 7. Januar 2006 , geht daraus doch bereits für die Zeit vor Februar 2006 eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen in der ange stammten Tätigkeit hervor . Wie nachfolgend (E. 7. 2 ) zu zeigen, gingen zudem

auch sämtliche übrigen sich in den Jahren 2004 und 2005 zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen äussernden Ärzte davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt sei . Die der Verfü gung zugrundeliegende Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ ist denn be züglich Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auch offensichtlich wider sprüchlich, begründet er doch eine fehlende Arbeitsunfähigkeit vor Februar 2006 mit der Arbeitstätigkeit des Beigeladenen in der Zeit von April bis September 2006 (vgl. Urk. 12/51/7) . 7. 7 .1

Dass der Beigeladene – zumindest – seit Februar 2006 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist und somit seit – mindestens – Februar 2007 grundsätzlich Anspruch auf Invali denleistungen der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % (vgl. Urk. 12/68) hat, wird von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. Urk. 1, Urk. 8, Urk. 15, Urk. 19; E. 4) . 7.2

Massgebend für den Eintritt der Arbeits unf ähigkeit , deren Eintritt zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 2 3 lit. a BVG ) , ist die Arbeits unf ähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit (vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, N 8 und 10 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen). Aus sämtlichen aktenkundigen ärztlichen Berichte, welche sich zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen äussern, ergibt sich eine mindestens 50 % ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Dres . J.___ und K.___ vom I.___ att e stierten dem Beigeladenen mit Austrittsbericht vom 1 9. Juli 2004 vom 1 8. Juni bis 1 5. August 2004 eine 100%ige und vom 1 6. b is am 2 9. August 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Hin sichtlich der anschliessenden Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf den behan deln den Rheumatologen (E. 4.2). Dr. M.___ von der A.___ erachtete mit Bericht vom 8. August 2005 einen 50%igen Ar beitsversuch für zumutbar , wobei er Heben und Tragen und einseitige Belastung der Wirbelsäule sowie Über kopfarbeiten in Zwangshaltung nicht für möglich hielt. Für eine detaillierte Fest legung der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. M.___ eine umfassende Abkläru ng für angebracht (E. 4.4). Dr. B.___ attestierte dem Beigeladenen vom 8. Juni 2004 bis am 1 6. Mai 2005 eine 100%ige und ab dem 1 7. Mai 2005 eine 50%ige Arbeits un fähigkeit (E. 4.5). RAD-Arzt Dr. C.___ attestierte dem Beigeladenen für die angestammte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.6 und E. 4.8). Dr. E.___

führte mit Bericht vom 9. Juli 2007 für eine Tätig k eit als Mitarbeiter in der Reinigung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit a n

(E. 4.9). Die G.___ -Gu t achter Dr. N.___ und Dr. O.___ hielten für rückenb e l a stende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (E. 4.10).

Dr. H.___ erachtete die angestam mte Tätigkeit für nicht mehr möglich (E. 4.12) .

Da dem Beigeladene n somit seit Juni 2004 übereinstimmend von sämtlichen Ärzten, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusser te n, im jeweiligen Berichtszeit punkt in der angestammten Tätigkeit mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit fest, dass der Beigeladene seit Juni 2004 und somit seit der Zeit , während der er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, in der angestammten Tätigkeit zu – mindestens – 50 % arbeitsunfähig ist. Hieran vermag auch die 60%ige Arbeits tätigkeit des Beigeladenen zwischen April und September 2006 nichts zu ändern, war diese doch mit einer Zunahme der Rückenschmerzen verbunden (vgl. Urk. 12/5 1/7-8). Dass der Beigeladene seit Juni 2004 in der angestammten Tätig keit zu – mindestens – 50 % arbeitsunfähig ist, wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt ( Urk. 8 S. 5 ) .

7 . 3

Zu prüfen bleibt, ob in der Folge der sachliche oder zeitliche Zusammenhang unterbrochen wurde.

Nachdem sowohl die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2004 als auch die der Invalidität zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit durch das lumbale Schmerzsyndrom

des Beigeladenen begründet sind (vgl. E. 4) , ist der sachliche Zusammenhang ohne Weiteres gegeben.

Während – wie oben dargelegt (E. 7 . 2 )

– sich der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nach der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beurteilt, ist für die Beurteilung des zeitlichen Z u s ammen hangs im Sinne von Art. 23 BVG – auch – auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit abzustellen ( Hürzeler , a.a.O., N 10 zu Art. 23 BVG). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetre tenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeits fähigkeit von über 80 % in einer an gepassten Tätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58).

Wie dargelegt, ist in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2004 von einer ununter brochenen mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen im Rahmen der von ihnen attes tierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nahmen die G.___ - Gutachter am 1 7. Juni 2008 ausführlich Stellung (E. 4.11). Wie ihrer Stellungnahme zu entnehmen ist, wurde die intermittierende S1-Reizsympto matik im Juni/Juli 2004 in der rheumatologischen Klinik des I.___ dokumentiert (vgl. E. 4.2). Prof. L.___

konnte hingegen im Dezember 2004 keine radikulären Zeichen mehr feststellen (E. 4.3). Weiter hielten die Gutachter fest, dass sich

im Verlaufe des Jahres 2005 gemäss Untersuchungen der A.___ wieder lumboradikulä re

Zeichen gezeigt hätten (vgl. E. 4.4). Gemäss den Gutachtern sei seit der Untersuchung von Dr. D.___ von einer (andau ernden) Verschlechterung auszugehen. Entgegen den Gutachtern war die Unter su chung durch Dr. D.___ jedoch nicht im November 2005, sondern bereits im Januar 2005 (vgl. 4.7) . Das heisst, unmittelbar nach der Untersuchung von Prof. L.___ im Dezember 2004 war wieder eine Verschl e chterung eingetreten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es wohl zwischen dem Aufenthalt im I.___ im Juni/ Juli 2004 un d Dezember 2004, als der Beigel adene von Prof. L.___ untersuc ht wurde, zu einer Besserung der lumboradikulären Zeichen kam . Ab Jan u a r 2005, das heisst ab der Untersuchung von Dr. D.___ , ist hingegen wieder eine Vers chlechterung ausgew i e sen, welche im Sommer 2005 auch von den Ärzten der A.___ bestätigt werden konnte. Ob bzw. in welchem graduellen und zeitlichen Umfang es zwischen Juli und Dezember 2004 zu einer Verbesserung des S1-Reizsymptomatik und der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen in einer ang epassten Tätigkeit gekommen ist, lässt sich gemäss den Gutachtern aber nicht mehr genauer eruieren. Es ist diesbezüglich somit von Beweislosigkeit auszugehen , weshalb ein Unterbruch des zeitlichen Zusammen hangs nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen und somit zu verneinen ist. 7 .4

Nach dem Gesagte n steht somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Juni 2004 und somit zu einem Zeitpunkt, als der Beigelade n e bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, eingetreten ist und es hernach weder zu einem Unterbruch des sachlichen noch des zeitlichen Zusammenhangs kam . Die Beklagte ist somit leistungspflichtig, weshalb sie der Klägerin die erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten hat. 7 . 5

Der genaue Betrag der Regressforderung wird von der Klägerin der Beklagten mitzuteilen sein. Bei Uneinigkeit über die Höhe der zu erstattenden Leistungen steht gegebenenfalls erneut der K l ageweg offen ( vgl. BGE 129 V 450 ) . 7 . 6

Wie das Bundesgericht mit BGE 145 V 18 entschieden hat, hat die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeein richtung auf dem zurückzuerstattenden Betrag mangels eine s vertraglichen Ver hältnisses keine Verzugszinsen zu bezahlen. 8 .

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesem Grund satz abzuweichen, weshalb der im Wesentlichen obsiegenden Klägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG ist und die Beklagte wird ver pflichtet, der Klägerin die an den Beigeladenen

erbrachten Vorleistungen zurückzuer statten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Hanna Byland - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler