opencaselaw.ch

BV.2018.00061

unter Berücksichtigung des zumutbarerweise erzielbaren Bruttoerwerbseinkommens ist die reglementarische Koordinationsgrenze (100 % des gemeldeten, faktisch zu tiefen Jahreseinkommens) überschritten und es sind infolge Überentschädigung keine reglementarischen Leistungen auszurichten

Zürich SozVersG · 2020-01-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1952 geborene Y.___

arbeitete ab 1988 als selbständigerwer bender

Rechtsa nwalt

und war im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Pensionskasse Schweizerischer Anwaltsverband (nachfolgend: PK SAV)

freiwillig berufsvorsor geversichert. In seiner bisherigen als optimal angepasst anzusehenden Tätigkeit als A nwalt mit eigener Kanzlei war er ab November 2009 zu 30 % , ab Januar 2013 zu 50 % und ab November 2014 zu 55 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2/1 S. 2 und S. 7) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, b ei der sich der Versicherte am 12. November 2013 unter Hinweis auf eine Epilepsie und kogni tive Stö rungen zum Leistungsbezug angemeldet hatte ,

verneinte mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. September 2016 (Prozess-Nr. IV.2015.00760 , Urk. 2/1 ) teilweise gut und sprach dem Versicherten unter Be rücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 462‘61 5 .-- ab dem 1. Mai 2014 eine halbe Rente zu (IV-Grad 55 % ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_804/2016 vom 1 0. April 2017 ( Urk. 21/9) ab. Die PK SAV wurde als Beigeladene in die Verfahren miteinbezogen.

Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin zahlte die PK SAV die BVG-Minimalleistungen aus ( 50 %

Fr. 6'534.-- für die Periode 3. Januar 2015 [Aus schöpfung Krankentaggeld] bis 3 0. April 2017 [Pensionierung], gesamthaft Fr. 7'605.30 ). Weitere Leistungen lehnte sie ab mit der Begründung, die regle mentarische Koordinationsgrenze (100 % des letzten anrechenbaren Lohns) sei überschritten (Urk. 2/5 ). 2.

Mit Eingabe vom 6. August 2018 erhob d er Versicherte Klage gegen die PK SAV mit folgende m Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 85'144.70 an den Kläger zu verpflichten, nebst Zins zu 5% ab dem 1 4. August 2017, eventualiter ab dem 2 3. Oktober 2017 und subeventualiter ab dem Datum der Klageeinleitung. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. »

Am 2 3. Oktober 2018 teilte Rechtsanwalt Michael Ausfeld

mit, dass der Versi cherte am "..." verstorben sei ( Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom

24. Oktober 2018 wurde der Prozess sistiert bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des Versicherten ( Urk. 10). Mit Ei ngabe vom 3 1. Januar 2019 (Urk.

12) teilte Rechtsanwalt Michael Ausfeld

mit, die Erben des Versicherten würden den Fall weiterführen wollen .

Mit Gerichtsv erfügung vom 8. März 2019 (Urk.

16) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben und vom Eintritt von Rechtsanwalt X.___ als Willensvollstrecker in den Prozess Vormerk ge nommen.

Am 1 3. Juni 2019 beantragte die PK SAV , die Klage sei abzuweisen (Urk. 20 ). I m Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten An trägen fest (Urk. 26 und Urk. 32 ) . Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom 2 2. November 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 33 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

F ür

Streitigkeiten im Rahmen der freiwilligen Versicherung eines Selbständiger werbenden

befindet sich der Gerichtsstand am Ort, an dem er seinen Betrieb führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_65 6/2014 vom 1 6. Dezember 2015 E. 3). Der Ver sicherte führte seinen Betrieb in Zürich (vgl. etwa Urk. 2/15), weshalb das hiesige Gericht in vorliegender Sache örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - sachlich zuständig ist. 1.2

Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende , die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) freiwillig versichern lassen ( Art. 4 Abs. 1 BVG ; vgl. auch Art. 44 BVG ). Die Bestimmungen über die obliga torische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung ( Art. 4 Abs. 2 BVG ). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen ("umhüllende Vorsorgeeinrichtung"), so gelten die im Verweiskatalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende, das heisst die über-, unter- und vorobligatorische Vorsorge ( vorgenanntes Urteil 9C_656/2014 E. 2.1). 1.3

Nach Art. 34a BVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung er lässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas sung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mut masslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 2 erster Teil wird Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte oder zu mutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- od er Ersatzeinkommen angerechnet. 1.4

Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung so wie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgange nen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) Anwendung.

Art. 24 BVV2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vor sorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert ange rechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus frei willigen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 1.5

Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit ) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Feb ruar 2014 E. 5.2). 1.6

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2 . 2.1

Der Versicherte führte zur Klagebegründung aus, es könne - aus näher dargeleg ten Gründen - nicht von einem angeblich noch erz ielbaren Verdienst von über Fr. 240'000.-- ausgegangen werden ( Urk. 1 S. 6). D ie Überentschädigungsgrenze werde nicht erreicht. Die zugesicherte halbe Invalidenrente sei deshalb ungekürzt auszurichten. Bezogen auf die in Frage kommenden 28 Monate

(Januar 2015 bis und mit April 2017) und unter Abzug der bereits ausbezahlten Leistungen unter dem Titel «BVG-Anteil» ergebe sich ein Saldo zu seinen Gunsten von Fr. 85'144.70 (S.

6-8). Die Versicherungspolice leide an einer von der Beklagten zu vertretenden Unklarheit, weshalb diese nicht berechtigt sei, die zugesicherten Leistungen aufgrund eines vielleicht noch theoretisch möglichen Verdienstes zu reduzieren. Der IV-Grad sei im Entscheid des hiesigen Gerichts nicht aufgrund eines Vergleiches von Validen- und Invalideneinkommen berechnet worden, son dern mittels Prozentvergleich . Das Invalideneinkommen könne aber vorliegend nicht auf 45 % des Valideneinkommens

festgesetzt werden, sei er doch nicht mehr in der Lage, ein massgebliches Einkommen zu erzielen (S. 10-18).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest ( Urk. 26 ), d ie Be klagte gehe von einem Invalideneinkommen von Fr. 232'364.-- aus, was - aus näher dargelegten Gründen - willkürlich sei. Der Gesundheitszustand des Versi cherten habe sich nach November 2014 weiter verschlechtert, diesbezüglich lägen neue Erkenntnisse vor . Es handle sich dabei teilweise um bisher nicht bekannte Erkrankungen, welche nicht Gegenstand des Verfahrens der Invalidenversiche rung gewesen seien . Insbesondere sei die Atrophie des Gehirns des Versicherten anlässlich der Begutachtung im IV-Verfahren nicht erkannt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ihn diese jedenfalls ab dem Jahre 2015 massiv und zu nehmend beeinträchtigt habe . Gemäss den behandelnden Ärzten sei ein demen tieller Prozess mit stetiger Verschlechterung der kognitiven Funktionen in ausge prägter Weise feststellbar gewesen. Hätte d er Versicherte von seinem multimor biden Gesundheitszustand und insbesondere von der Hirnatrophie gewusst, hätte er diese Tatsache seinerzeit ins Verfahren der Invalidenversicherung eingebracht. Da er dies aber objektiv nicht habe feststellen können, habe dazu kein Anlass bestanden. Die Erkenntnisse aus der Obduktion seien deshalb im vorliegenden Falle zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (S. 2-8) . In den Jahren 2015 bis 2017 habe er gar keine Rendite mehr erzielen können, was auf seinen misslichen Ge sundheitszustand zurückzuführen gewesen sei. Es sei von einem Valideneinkom men von Fr. 159'000.-- auszugehen, womit selbst bei einem angenommenen noch möglic h en Verdienst von Fr. 71'550 .-- (45 % von Fr. 159'000.--) Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (S. 8). 2 .2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die Überentschä digungsberechnung beziehungsweise - grenze auch für Selbständigerwerbende reglementarisch unmissverständlich definiert sei . Es obliege dem Selbständiger werbenden , der sich freiwillig versichern lasse , den Jahreslohn sowie Lohnverän derungen zu melden. Seitens der Beklagte n

bestehe kei n e Nachfragepflicht . Für die reglementarischen Leistungen sei vorliegend eine Koordinationsgrenze von Fr. 159'000.-- (gemeldetes Jahreseinkommen) massgeblich ( Urk. 20 S. 3- 5 und S. 8-9 ). Das Valideneinkommen werde im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren festgelegt. Im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Beurteilung des Invalidenlohnes, sondern um die Überentschädigungsberechnung. Bereits im Rahmen des IV-Verfahrens sei festgestellt worden, dass der Versicherte seine zu mutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft habe. Bei der Überversiche rungsberechnung könne die mangelnde Verwertung der noch vorhandenen Rest kapazität nicht Anlass für die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen bilden . Unter Berücksichtigung der Koordinationsgren ze von Fr. 159’000.-- sowie unter An rechnung der IV-Leistungen von Fr. 14'100. -- verbleibe eine Lücke von Fr. 144'900.--. Weshalb es dem Versicherten nicht möglich gewesen sein soll, ein solches Einkommen zu generieren, sei in Anbetracht der bundesgerichtlichen Feststellungen nicht nachvollziehbar (S. 5-7 und S. 10-11 ).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechse ls ergänzte die Beklagte ( Urk. 32 ), d ie Frage der gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten und deren Auswir kungen auf die Erwerbsfähigkeit seien von der Invalidenversicherung behandelt und durch das Bundesgericht bestätigt worden. Es könne deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen, den Invaliditätsgrad erneut abzuklären. Inwiefern die zum Zeitpunkt der Autopsie erhobenen Befunde und insbesondere die Atro phie des Gehirns bereits in den Jahren 2014 bis 2016 eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten beziehungsweise ob allenfalls in der Einschätzung einer 55%igen Arbeitsunfähigkeit besagten Befunden bereits zu Genüge Rech nung getragen worden sei, sei retrospektiv nicht mehr evaluierbar. Ein anrechen bares Einkommen von Fr. 71'550.-- entbehre jeglicher Rechtsgrundlage (S. 5-6). 3 . 3.1

Gemäss Art. 27 Ziff. 1 des ab 1. Januar 2014 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten ( Urk. 2/4) werden unter anderem ihre Invaliditätsl eistungen um den übersteigenden Betrag gekürzt, wenn sie zusammen mit den Leistungen der IV und einem allfälligen zumutbarerweise erzielbaren Bruttoerwerbseinkommen mehr als 100 % des letzten anrechenbaren Lohns vor Beginn der Arbeitsunfähig keit betragen. Der anrechenbare Lohn entspricht dabei dem Jahreslohn abzüglich eines allfälligen Koordinationsabzuges ( Art. 3 Ziff. 2). Der Jahreslohn wiederum entspricht bei einem Selbständigerwerbenden dem gemeldeten Jahreseinkommen, höchstens jedoch dem voraussichtlichen AHV-Jahreseinkommen. Rückwirkende

Lohnveränderungen bei Selbständigerwerbenden sind ausgeschlossen ( Art. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4). 3.2

Der Versicherte war bei der Beklagten ab 1. Juli 2008 mit einem Jahreslohn von Fr. 159'000.-- als Selbständigerwerbender vorsorgeversichert ( Urk. 21/11/2). Das versicherte E inkommen blieb in der Folge unverändert ( Urk. 21/5-7 ).

Zur Ermittlung der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich ist das ge meldete Jahreseinkommen von Fr. 159'000.-- massgebend .

Dass der Versicherte bei Abschluss der Versicherungspolice und in den Folgejahren tatsächlich ein viel höheres als das gemeldete Jahreseinkommen erzielt hat, ändert daran nichts. Ins besondere lag es nicht an der Beklagten, sich beim rechtskundigen Versicherten nach allenfalls gestiegenen Einkünften zu erkundigen. In diesem Zusammenhang ist denn auch irrelevant, von wem die Versicherungspolice ausgefüllt wurde (vgl. Urk. 1 S. 7-8), wurde sie doch vom Versicherten unterzeichnet und in der Folge nicht mehr angepasst . Dass der Versicherte unterversichert war und die Beklagte ihm lediglich bei einem Invaliditätsgrad von über 70 % Leistungen hätte ausrich ten müssen, wie er dies darlegte ( Urk. 1 S. 10- 11), ist ihm selbst beziehungsweise der von ihm gemeldeten Lohnhöhe zuzuschreiben. Der Versicherte hat im Gegen zug auch nur auf ein em Einkommen von Fr. 159'000.-- Versicherungsbeiträge entrichtet. Inwiefern die Versicherungspolice beziehungsweise das Vorsorgereg lement diesbezüglich an einer von der Beklagten zu vertretenden Unklarheit lei den soll (vgl. Urk. 1 S. 11) , ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Reglementsbe stimmungen eindeutig und die Überentschädigungsgrenze ist auf

Fr. 159'000.-- festzulegen . Dass für Selbständigerwerbende in Bezug auf eine allfällige Überent schädigung andere Regeln gelten sollten, ist dem Vorsorgereglement nicht zu entnehmen. 3.3

Die Beklagte machte geltend, es sei dem Versicherten zumutbar gewesen, auch nach dem 1. Mai 2014 ein Bruttoerwerbseinkommen von jährlich mehr als Fr. 144’900 .-- ( Überentschädigungsgrenze von Fr. 159'000.-- minus von der In validenversicherung aus gerichtete Leistungen von Fr. 14'100.-- [vgl. Urk. 1 S. 8]) zu erzielen, womit die reglementarische Koordinationsgrenze überschritten sei. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 4 . 4 .1

Mit Urteil 9C_804/2016 vom 1 0. April 2017 ( Urk. 21/9) bestätigte das Bundesge richt das Urteil des hiesigen Gerichts v om 2 8. September 2016 (Prozess-Nr. IV.2015.00760, Urk. 2/1) , mit welchem dem Versicherten gestützt auf einen In validitätsgrad von 55 % ab dem 1. Mai 2014 eine halbe Rente der Invalidenver sicherung zu gesprochen wurde . Die Berechnung des Invaliditätsgrades erfolgte gestützt auf einen Prozentvergleich, wobei das hiesige Gericht das Validenein kommen des Versicherten auf Fr . 462‘61 5.-- per 2014 festlegte (E. 4.6). Das bei voller Ausschöpfung der noch vorhandenen 45%igen Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielbare Invalideneinkommen wurde im Urteil nicht explizit festgehalten, entspricht bei einem IV-Grad von 55 % aber Fr. 208'176.75 (45 % von Fr . 462‘61 5.--) per 201 4. Die Beklagte wurde als Bei geladene in die Verfahren miteinbezogen und stellt auf die invalidenversiche rungsrechtliche Betrachtungsweise ab, womit den genannten Urteilen grundsätz lich eine Bindungswirkung gegenüber beiden Parteien zukommt (vgl. dazu E. 1.6 hievor ). 4 .2

Der Umfang der Arbeitsunfähigkeit sowie des Validen- und Invalideneinkom mens des Versicherten wurde n wie bereits erwähnt vom Bundesgericht rechts kräftig festgelegt. Der Kläger machte im vorliegenden Verfahren jedoch geltend, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich auch nach November 2014 verschlechtert. E rst anlässlich der rechtsmedizinischen Begutachtung zum Todes fall des Versicherten habe eine Hirnatrophie festgestellt w e rden können , welche diesen bereits ab dem Jahre 2015 zusätzlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe. Die Erkenntnisse aus der Obduktion seien im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ( Urk. 26 S. 4-8).

Nach Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) kann die Revision eines Bundesgericht urteil s verlangt werden, wenn die ersu chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be weismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstan den sind . Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 124 Abs. 1 lit . d BGG).

Das Gutachten des Z.___ vom 7. Feb ruar 2019 (Urk. 27/1) ging am 8. Februar 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein. Zu welchem Zeitpunkt es dem Kläger zugestell t wurde, kann vorliegend offenbleiben. Denn sp ätestens am 2 1. August 2019 hatte er Kenntnis davon, be zog er sich doch in seiner Replik von demselben Tag ( Urk.

26) darauf.

Spätestens am 1 9. November 2019 hätte der Kläger deshalb beim Bundesgericht eine Revi sion des Urteils vom 1 0. April 2017 verlangen müssen. Die 90tägige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches ist jedoch unbenutzt verstrichen. Im vorlie genden Verfahren bleibt deshalb kein Raum zu prüfen, ob die nach dem Tod festgestellte Hirnatrophie den Versicherten bereits ab November 2014 zusätzlic h in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigte . Weitere diesbezügliche Abklärungen - insbesondere eine Befragung der in der Klage beziehungsweise Replik offerierten Zeugen ( Urk. 1 S. 14-15 und Urk. 26 S. 6-7 ) oder eine Begutachtung

- erübrigen sich damit. 4.3

Nach dem Gesagten ist auch im vorliegenden Verfahren von einer Arbeitsfähig keit von 45 % in der angestammten Tätigkeit, einem Valideneinkommen von Fr . 462‘61 5.-- per 2014 und entsprechend einem I nvalideneinkommen von Fr. 208'176.75 per 2014 a usz ugehen.

Dabei stimmt das Invalideneinkommen ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermutungsweise mit dem bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen überein (BGE 134 V 64 E. 4.1.3). Es ist nicht er stellt, dass a rbeitsmarktbezogene oder im vorliegenden Verfahren zu berücksich tigende persönliche Umstände vorgelegen hätten , aufgrund welcher es dem Ver sicherten nicht zumutbar gewesen wäre, in den Jahren 2015 bis 2017 seine Rest arbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen und ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 208'176.75 zu erzielen. Das Bundesgericht vermochte denn auch bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Gründe zu erkennen, weshalb der Versicherte ausser Stande gewesen sein sollte, trotz seiner unbestrittenen Restarbeitsfähigkeit von 45 % in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Anwalt ein entsprechendes Invalideneinkommen zu erzielen (Urk. 21/9 E. 3.2) . Dass sich daran in der darauffolgenden Zeit etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich .

Für ein Überschreiten der Koordinationsgrenze von Fr. 159'000.-- wäre ohnehin nicht ein volles Ausschöpfen der Restarbeitsfähigkeit erforderlich gewesen, vielmehr hätten dazu bereits 70 % davon ausgereicht ( Fr. 14'100.-- + 0. 70 x Fr. 208'176.75). Die mangelnde Verwertung der noch vorhandenen Rest arbeitsfähigkeit hat bei der Überentschädigungsberechnung unberücksichtigt zu bleiben und es ist aufgrund von Art. 27 Ziff. 2 des Vorsorgereglements der Be klagten irrelevant, wie hoch die Einnahmen im vorliegend massgebenden Zeit raum tatsächlich waren. Es erübrigt sich damit, auf die eingereichten Buchhal tungsunterlagen des Versicherten sowie auf die Ausführungen in Bezug auf ein tieferes anzurechnendes Invalideneinkommen ( Urk. 1 S. 6-7) näher einzugehen, zumal bereits das Bundesgericht festgestellt hat, dass die Geschäftsergebnisse 2009 bis 2014 zu wesentlichen Teilen aus invaliditätsfremden Gründen Schwan kungen aufwiesen und dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf die Buchhaltung abgestellt werden kann (Urk. 21/9 E. 3.2).

Nachdem vom Versicherten zudem nie ein Berufswechsel verlangt, sondern das Invalideneinkommen anhand der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Rechtsanwalt berechnet wurde, kann auch auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Versicherten sowie auf die Ausführungen zu seinem vorgerückten Alter (vgl. etwa Urk. 1 S. 6-7 und S. 12-15 sowie Urk. 26 S.

6 ) verzichtet werden. Ohnehin interessiert im Rahmen der Überentschä - digungs berechnung die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels nicht weiter (Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 3.2.4).

Mit einem zumutbarerweise erzielbaren Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 208‘176.75 ist die reglementarische Koordinationsgrenze von Fr. 159'000.-- deutlich überschritten, weshalb die Beklagte die Ausrichtung von über die BVG-Minimalleistungen hinausgehenden Leistungen zu Recht verweigert hat.

Die Klage ist damit abzuweisen. 5 .

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Ge genpartei - praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten

- trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Markus Fischer - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1952 geborene Y.___

arbeitete ab 1988 als selbständigerwer bender

Rechtsa nwalt

und war im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Pensionskasse Schweizerischer Anwaltsverband (nachfolgend: PK SAV)

freiwillig berufsvorsor geversichert. In seiner bisherigen als optimal angepasst anzusehenden Tätigkeit als A nwalt mit eigener Kanzlei war er ab November 2009 zu 30 % , ab Januar 2013 zu 50 % und ab November 2014 zu 55 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2/1 S. 2 und S. 7) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, b ei der sich der Versicherte am 12. November 2013 unter Hinweis auf eine Epilepsie und kogni tive Stö rungen zum Leistungsbezug angemeldet hatte ,

verneinte mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. September 2016 (Prozess-Nr. IV.2015.00760 , Urk. 2/1 ) teilweise gut und sprach dem Versicherten unter Be rücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 462‘61

E. 1.1 F ür

Streitigkeiten im Rahmen der freiwilligen Versicherung eines Selbständiger werbenden

befindet sich der Gerichtsstand am Ort, an dem er seinen Betrieb führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_65 6/2014 vom 1 6. Dezember 2015 E. 3). Der Ver sicherte führte seinen Betrieb in Zürich (vgl. etwa Urk. 2/15), weshalb das hiesige Gericht in vorliegender Sache örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - sachlich zuständig ist.

E. 1.2 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende , die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) freiwillig versichern lassen ( Art. 4 Abs. 1 BVG ; vgl. auch Art. 44 BVG ). Die Bestimmungen über die obliga torische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung ( Art. 4 Abs. 2 BVG ). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen ("umhüllende Vorsorgeeinrichtung"), so gelten die im Verweiskatalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende, das heisst die über-, unter- und vorobligatorische Vorsorge ( vorgenanntes Urteil 9C_656/2014 E. 2.1).

E. 1.3 Nach Art. 34a BVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung er lässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas sung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mut masslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 2 erster Teil wird Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte oder zu mutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- od er Ersatzeinkommen angerechnet.

E. 1.4 Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung so wie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgange nen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) Anwendung.

Art. 24 BVV2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vor sorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert ange rechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus frei willigen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

E. 1.5 Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit ) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Feb ruar 2014 E. 5.2).

E. 1.6 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 5 .-- ab dem 1. Mai 2014 eine halbe Rente zu (IV-Grad 55 % ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_804/2016 vom 1 0. April 2017 ( Urk. 21/9) ab. Die PK SAV wurde als Beigeladene in die Verfahren miteinbezogen.

Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin zahlte die PK SAV die BVG-Minimalleistungen aus ( 50 %

Fr. 6'534.-- für die Periode 3. Januar 2015 [Aus schöpfung Krankentaggeld] bis 3 0. April 2017 [Pensionierung], gesamthaft Fr. 7'605.30 ). Weitere Leistungen lehnte sie ab mit der Begründung, die regle mentarische Koordinationsgrenze (100 % des letzten anrechenbaren Lohns) sei überschritten (Urk. 2/5 ). 2.

Mit Eingabe vom 6. August 2018 erhob d er Versicherte Klage gegen die PK SAV mit folgende m Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 85'144.70 an den Kläger zu verpflichten, nebst Zins zu 5% ab dem 1 4. August 2017, eventualiter ab dem 2 3. Oktober 2017 und subeventualiter ab dem Datum der Klageeinleitung. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. »

Am 2 3. Oktober 2018 teilte Rechtsanwalt Michael Ausfeld

mit, dass der Versi cherte am "..." verstorben sei ( Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom

24. Oktober 2018 wurde der Prozess sistiert bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des Versicherten ( Urk. 10). Mit Ei ngabe vom 3 1. Januar 2019 (Urk.

12) teilte Rechtsanwalt Michael Ausfeld

mit, die Erben des Versicherten würden den Fall weiterführen wollen .

Mit Gerichtsv erfügung vom 8. März 2019 (Urk.

16) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben und vom Eintritt von Rechtsanwalt X.___ als Willensvollstrecker in den Prozess Vormerk ge nommen.

Am 1 3. Juni 2019 beantragte die PK SAV , die Klage sei abzuweisen (Urk. 20 ). I m Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten An trägen fest (Urk. 26 und Urk. 32 ) . Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom 2 2. November 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 33 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ) verzichtet werden. Ohnehin interessiert im Rahmen der Überentschä - digungs berechnung die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels nicht weiter (Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 3.2.4).

Mit einem zumutbarerweise erzielbaren Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 208‘176.75 ist die reglementarische Koordinationsgrenze von Fr. 159'000.-- deutlich überschritten, weshalb die Beklagte die Ausrichtung von über die BVG-Minimalleistungen hinausgehenden Leistungen zu Recht verweigert hat.

Die Klage ist damit abzuweisen. 5 .

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Ge genpartei - praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten

- trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Markus Fischer - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00061

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2 1. Januar 2020 in Sachen Rechtsanwalt X.___ Willensvollstrecker des Dr. iur . Y.___ , gestorben am " ..." Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Pensionskasse Schweizerischer Anwaltsverband (PK SAV) Marktgasse 31, Postfach, 3001 Bern Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer fischer & sievi Hotelgasse 1, Postfach, 3001 Bern Sachverhalt: 1.

Der 1952 geborene Y.___

arbeitete ab 1988 als selbständigerwer bender

Rechtsa nwalt

und war im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Pensionskasse Schweizerischer Anwaltsverband (nachfolgend: PK SAV)

freiwillig berufsvorsor geversichert. In seiner bisherigen als optimal angepasst anzusehenden Tätigkeit als A nwalt mit eigener Kanzlei war er ab November 2009 zu 30 % , ab Januar 2013 zu 50 % und ab November 2014 zu 55 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2/1 S. 2 und S. 7) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, b ei der sich der Versicherte am 12. November 2013 unter Hinweis auf eine Epilepsie und kogni tive Stö rungen zum Leistungsbezug angemeldet hatte ,

verneinte mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. September 2016 (Prozess-Nr. IV.2015.00760 , Urk. 2/1 ) teilweise gut und sprach dem Versicherten unter Be rücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 462‘61 5 .-- ab dem 1. Mai 2014 eine halbe Rente zu (IV-Grad 55 % ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_804/2016 vom 1 0. April 2017 ( Urk. 21/9) ab. Die PK SAV wurde als Beigeladene in die Verfahren miteinbezogen.

Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin zahlte die PK SAV die BVG-Minimalleistungen aus ( 50 %

Fr. 6'534.-- für die Periode 3. Januar 2015 [Aus schöpfung Krankentaggeld] bis 3 0. April 2017 [Pensionierung], gesamthaft Fr. 7'605.30 ). Weitere Leistungen lehnte sie ab mit der Begründung, die regle mentarische Koordinationsgrenze (100 % des letzten anrechenbaren Lohns) sei überschritten (Urk. 2/5 ). 2.

Mit Eingabe vom 6. August 2018 erhob d er Versicherte Klage gegen die PK SAV mit folgende m Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 85'144.70 an den Kläger zu verpflichten, nebst Zins zu 5% ab dem 1 4. August 2017, eventualiter ab dem 2 3. Oktober 2017 und subeventualiter ab dem Datum der Klageeinleitung. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. »

Am 2 3. Oktober 2018 teilte Rechtsanwalt Michael Ausfeld

mit, dass der Versi cherte am "..." verstorben sei ( Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom

24. Oktober 2018 wurde der Prozess sistiert bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des Versicherten ( Urk. 10). Mit Ei ngabe vom 3 1. Januar 2019 (Urk.

12) teilte Rechtsanwalt Michael Ausfeld

mit, die Erben des Versicherten würden den Fall weiterführen wollen .

Mit Gerichtsv erfügung vom 8. März 2019 (Urk.

16) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben und vom Eintritt von Rechtsanwalt X.___ als Willensvollstrecker in den Prozess Vormerk ge nommen.

Am 1 3. Juni 2019 beantragte die PK SAV , die Klage sei abzuweisen (Urk. 20 ). I m Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten An trägen fest (Urk. 26 und Urk. 32 ) . Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom 2 2. November 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 33 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

F ür

Streitigkeiten im Rahmen der freiwilligen Versicherung eines Selbständiger werbenden

befindet sich der Gerichtsstand am Ort, an dem er seinen Betrieb führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_65 6/2014 vom 1 6. Dezember 2015 E. 3). Der Ver sicherte führte seinen Betrieb in Zürich (vgl. etwa Urk. 2/15), weshalb das hiesige Gericht in vorliegender Sache örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - sachlich zuständig ist. 1.2

Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende , die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) freiwillig versichern lassen ( Art. 4 Abs. 1 BVG ; vgl. auch Art. 44 BVG ). Die Bestimmungen über die obliga torische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung ( Art. 4 Abs. 2 BVG ). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen ("umhüllende Vorsorgeeinrichtung"), so gelten die im Verweiskatalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende, das heisst die über-, unter- und vorobligatorische Vorsorge ( vorgenanntes Urteil 9C_656/2014 E. 2.1). 1.3

Nach Art. 34a BVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung er lässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas sung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mut masslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 2 erster Teil wird Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte oder zu mutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- od er Ersatzeinkommen angerechnet. 1.4

Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung so wie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgange nen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) Anwendung.

Art. 24 BVV2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vor sorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert ange rechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus frei willigen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 1.5

Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit ) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Feb ruar 2014 E. 5.2). 1.6

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2 . 2.1

Der Versicherte führte zur Klagebegründung aus, es könne - aus näher dargeleg ten Gründen - nicht von einem angeblich noch erz ielbaren Verdienst von über Fr. 240'000.-- ausgegangen werden ( Urk. 1 S. 6). D ie Überentschädigungsgrenze werde nicht erreicht. Die zugesicherte halbe Invalidenrente sei deshalb ungekürzt auszurichten. Bezogen auf die in Frage kommenden 28 Monate

(Januar 2015 bis und mit April 2017) und unter Abzug der bereits ausbezahlten Leistungen unter dem Titel «BVG-Anteil» ergebe sich ein Saldo zu seinen Gunsten von Fr. 85'144.70 (S.

6-8). Die Versicherungspolice leide an einer von der Beklagten zu vertretenden Unklarheit, weshalb diese nicht berechtigt sei, die zugesicherten Leistungen aufgrund eines vielleicht noch theoretisch möglichen Verdienstes zu reduzieren. Der IV-Grad sei im Entscheid des hiesigen Gerichts nicht aufgrund eines Vergleiches von Validen- und Invalideneinkommen berechnet worden, son dern mittels Prozentvergleich . Das Invalideneinkommen könne aber vorliegend nicht auf 45 % des Valideneinkommens

festgesetzt werden, sei er doch nicht mehr in der Lage, ein massgebliches Einkommen zu erzielen (S. 10-18).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest ( Urk. 26 ), d ie Be klagte gehe von einem Invalideneinkommen von Fr. 232'364.-- aus, was - aus näher dargelegten Gründen - willkürlich sei. Der Gesundheitszustand des Versi cherten habe sich nach November 2014 weiter verschlechtert, diesbezüglich lägen neue Erkenntnisse vor . Es handle sich dabei teilweise um bisher nicht bekannte Erkrankungen, welche nicht Gegenstand des Verfahrens der Invalidenversiche rung gewesen seien . Insbesondere sei die Atrophie des Gehirns des Versicherten anlässlich der Begutachtung im IV-Verfahren nicht erkannt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ihn diese jedenfalls ab dem Jahre 2015 massiv und zu nehmend beeinträchtigt habe . Gemäss den behandelnden Ärzten sei ein demen tieller Prozess mit stetiger Verschlechterung der kognitiven Funktionen in ausge prägter Weise feststellbar gewesen. Hätte d er Versicherte von seinem multimor biden Gesundheitszustand und insbesondere von der Hirnatrophie gewusst, hätte er diese Tatsache seinerzeit ins Verfahren der Invalidenversicherung eingebracht. Da er dies aber objektiv nicht habe feststellen können, habe dazu kein Anlass bestanden. Die Erkenntnisse aus der Obduktion seien deshalb im vorliegenden Falle zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (S. 2-8) . In den Jahren 2015 bis 2017 habe er gar keine Rendite mehr erzielen können, was auf seinen misslichen Ge sundheitszustand zurückzuführen gewesen sei. Es sei von einem Valideneinkom men von Fr. 159'000.-- auszugehen, womit selbst bei einem angenommenen noch möglic h en Verdienst von Fr. 71'550 .-- (45 % von Fr. 159'000.--) Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (S. 8). 2 .2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die Überentschä digungsberechnung beziehungsweise - grenze auch für Selbständigerwerbende reglementarisch unmissverständlich definiert sei . Es obliege dem Selbständiger werbenden , der sich freiwillig versichern lasse , den Jahreslohn sowie Lohnverän derungen zu melden. Seitens der Beklagte n

bestehe kei n e Nachfragepflicht . Für die reglementarischen Leistungen sei vorliegend eine Koordinationsgrenze von Fr. 159'000.-- (gemeldetes Jahreseinkommen) massgeblich ( Urk. 20 S. 3- 5 und S. 8-9 ). Das Valideneinkommen werde im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren festgelegt. Im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Beurteilung des Invalidenlohnes, sondern um die Überentschädigungsberechnung. Bereits im Rahmen des IV-Verfahrens sei festgestellt worden, dass der Versicherte seine zu mutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft habe. Bei der Überversiche rungsberechnung könne die mangelnde Verwertung der noch vorhandenen Rest kapazität nicht Anlass für die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen bilden . Unter Berücksichtigung der Koordinationsgren ze von Fr. 159’000.-- sowie unter An rechnung der IV-Leistungen von Fr. 14'100. -- verbleibe eine Lücke von Fr. 144'900.--. Weshalb es dem Versicherten nicht möglich gewesen sein soll, ein solches Einkommen zu generieren, sei in Anbetracht der bundesgerichtlichen Feststellungen nicht nachvollziehbar (S. 5-7 und S. 10-11 ).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechse ls ergänzte die Beklagte ( Urk. 32 ), d ie Frage der gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten und deren Auswir kungen auf die Erwerbsfähigkeit seien von der Invalidenversicherung behandelt und durch das Bundesgericht bestätigt worden. Es könne deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen, den Invaliditätsgrad erneut abzuklären. Inwiefern die zum Zeitpunkt der Autopsie erhobenen Befunde und insbesondere die Atro phie des Gehirns bereits in den Jahren 2014 bis 2016 eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten beziehungsweise ob allenfalls in der Einschätzung einer 55%igen Arbeitsunfähigkeit besagten Befunden bereits zu Genüge Rech nung getragen worden sei, sei retrospektiv nicht mehr evaluierbar. Ein anrechen bares Einkommen von Fr. 71'550.-- entbehre jeglicher Rechtsgrundlage (S. 5-6). 3 . 3.1

Gemäss Art. 27 Ziff. 1 des ab 1. Januar 2014 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten ( Urk. 2/4) werden unter anderem ihre Invaliditätsl eistungen um den übersteigenden Betrag gekürzt, wenn sie zusammen mit den Leistungen der IV und einem allfälligen zumutbarerweise erzielbaren Bruttoerwerbseinkommen mehr als 100 % des letzten anrechenbaren Lohns vor Beginn der Arbeitsunfähig keit betragen. Der anrechenbare Lohn entspricht dabei dem Jahreslohn abzüglich eines allfälligen Koordinationsabzuges ( Art. 3 Ziff. 2). Der Jahreslohn wiederum entspricht bei einem Selbständigerwerbenden dem gemeldeten Jahreseinkommen, höchstens jedoch dem voraussichtlichen AHV-Jahreseinkommen. Rückwirkende

Lohnveränderungen bei Selbständigerwerbenden sind ausgeschlossen ( Art. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4). 3.2

Der Versicherte war bei der Beklagten ab 1. Juli 2008 mit einem Jahreslohn von Fr. 159'000.-- als Selbständigerwerbender vorsorgeversichert ( Urk. 21/11/2). Das versicherte E inkommen blieb in der Folge unverändert ( Urk. 21/5-7 ).

Zur Ermittlung der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich ist das ge meldete Jahreseinkommen von Fr. 159'000.-- massgebend .

Dass der Versicherte bei Abschluss der Versicherungspolice und in den Folgejahren tatsächlich ein viel höheres als das gemeldete Jahreseinkommen erzielt hat, ändert daran nichts. Ins besondere lag es nicht an der Beklagten, sich beim rechtskundigen Versicherten nach allenfalls gestiegenen Einkünften zu erkundigen. In diesem Zusammenhang ist denn auch irrelevant, von wem die Versicherungspolice ausgefüllt wurde (vgl. Urk. 1 S. 7-8), wurde sie doch vom Versicherten unterzeichnet und in der Folge nicht mehr angepasst . Dass der Versicherte unterversichert war und die Beklagte ihm lediglich bei einem Invaliditätsgrad von über 70 % Leistungen hätte ausrich ten müssen, wie er dies darlegte ( Urk. 1 S. 10- 11), ist ihm selbst beziehungsweise der von ihm gemeldeten Lohnhöhe zuzuschreiben. Der Versicherte hat im Gegen zug auch nur auf ein em Einkommen von Fr. 159'000.-- Versicherungsbeiträge entrichtet. Inwiefern die Versicherungspolice beziehungsweise das Vorsorgereg lement diesbezüglich an einer von der Beklagten zu vertretenden Unklarheit lei den soll (vgl. Urk. 1 S. 11) , ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Reglementsbe stimmungen eindeutig und die Überentschädigungsgrenze ist auf

Fr. 159'000.-- festzulegen . Dass für Selbständigerwerbende in Bezug auf eine allfällige Überent schädigung andere Regeln gelten sollten, ist dem Vorsorgereglement nicht zu entnehmen. 3.3

Die Beklagte machte geltend, es sei dem Versicherten zumutbar gewesen, auch nach dem 1. Mai 2014 ein Bruttoerwerbseinkommen von jährlich mehr als Fr. 144’900 .-- ( Überentschädigungsgrenze von Fr. 159'000.-- minus von der In validenversicherung aus gerichtete Leistungen von Fr. 14'100.-- [vgl. Urk. 1 S. 8]) zu erzielen, womit die reglementarische Koordinationsgrenze überschritten sei. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 4 . 4 .1

Mit Urteil 9C_804/2016 vom 1 0. April 2017 ( Urk. 21/9) bestätigte das Bundesge richt das Urteil des hiesigen Gerichts v om 2 8. September 2016 (Prozess-Nr. IV.2015.00760, Urk. 2/1) , mit welchem dem Versicherten gestützt auf einen In validitätsgrad von 55 % ab dem 1. Mai 2014 eine halbe Rente der Invalidenver sicherung zu gesprochen wurde . Die Berechnung des Invaliditätsgrades erfolgte gestützt auf einen Prozentvergleich, wobei das hiesige Gericht das Validenein kommen des Versicherten auf Fr . 462‘61 5.-- per 2014 festlegte (E. 4.6). Das bei voller Ausschöpfung der noch vorhandenen 45%igen Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielbare Invalideneinkommen wurde im Urteil nicht explizit festgehalten, entspricht bei einem IV-Grad von 55 % aber Fr. 208'176.75 (45 % von Fr . 462‘61 5.--) per 201 4. Die Beklagte wurde als Bei geladene in die Verfahren miteinbezogen und stellt auf die invalidenversiche rungsrechtliche Betrachtungsweise ab, womit den genannten Urteilen grundsätz lich eine Bindungswirkung gegenüber beiden Parteien zukommt (vgl. dazu E. 1.6 hievor ). 4 .2

Der Umfang der Arbeitsunfähigkeit sowie des Validen- und Invalideneinkom mens des Versicherten wurde n wie bereits erwähnt vom Bundesgericht rechts kräftig festgelegt. Der Kläger machte im vorliegenden Verfahren jedoch geltend, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich auch nach November 2014 verschlechtert. E rst anlässlich der rechtsmedizinischen Begutachtung zum Todes fall des Versicherten habe eine Hirnatrophie festgestellt w e rden können , welche diesen bereits ab dem Jahre 2015 zusätzlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe. Die Erkenntnisse aus der Obduktion seien im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ( Urk. 26 S. 4-8).

Nach Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) kann die Revision eines Bundesgericht urteil s verlangt werden, wenn die ersu chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be weismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstan den sind . Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 124 Abs. 1 lit . d BGG).

Das Gutachten des Z.___ vom 7. Feb ruar 2019 (Urk. 27/1) ging am 8. Februar 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein. Zu welchem Zeitpunkt es dem Kläger zugestell t wurde, kann vorliegend offenbleiben. Denn sp ätestens am 2 1. August 2019 hatte er Kenntnis davon, be zog er sich doch in seiner Replik von demselben Tag ( Urk.

26) darauf.

Spätestens am 1 9. November 2019 hätte der Kläger deshalb beim Bundesgericht eine Revi sion des Urteils vom 1 0. April 2017 verlangen müssen. Die 90tägige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches ist jedoch unbenutzt verstrichen. Im vorlie genden Verfahren bleibt deshalb kein Raum zu prüfen, ob die nach dem Tod festgestellte Hirnatrophie den Versicherten bereits ab November 2014 zusätzlic h in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigte . Weitere diesbezügliche Abklärungen - insbesondere eine Befragung der in der Klage beziehungsweise Replik offerierten Zeugen ( Urk. 1 S. 14-15 und Urk. 26 S. 6-7 ) oder eine Begutachtung

- erübrigen sich damit. 4.3

Nach dem Gesagten ist auch im vorliegenden Verfahren von einer Arbeitsfähig keit von 45 % in der angestammten Tätigkeit, einem Valideneinkommen von Fr . 462‘61 5.-- per 2014 und entsprechend einem I nvalideneinkommen von Fr. 208'176.75 per 2014 a usz ugehen.

Dabei stimmt das Invalideneinkommen ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermutungsweise mit dem bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen überein (BGE 134 V 64 E. 4.1.3). Es ist nicht er stellt, dass a rbeitsmarktbezogene oder im vorliegenden Verfahren zu berücksich tigende persönliche Umstände vorgelegen hätten , aufgrund welcher es dem Ver sicherten nicht zumutbar gewesen wäre, in den Jahren 2015 bis 2017 seine Rest arbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen und ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 208'176.75 zu erzielen. Das Bundesgericht vermochte denn auch bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Gründe zu erkennen, weshalb der Versicherte ausser Stande gewesen sein sollte, trotz seiner unbestrittenen Restarbeitsfähigkeit von 45 % in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Anwalt ein entsprechendes Invalideneinkommen zu erzielen (Urk. 21/9 E. 3.2) . Dass sich daran in der darauffolgenden Zeit etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich .

Für ein Überschreiten der Koordinationsgrenze von Fr. 159'000.-- wäre ohnehin nicht ein volles Ausschöpfen der Restarbeitsfähigkeit erforderlich gewesen, vielmehr hätten dazu bereits 70 % davon ausgereicht ( Fr. 14'100.-- + 0. 70 x Fr. 208'176.75). Die mangelnde Verwertung der noch vorhandenen Rest arbeitsfähigkeit hat bei der Überentschädigungsberechnung unberücksichtigt zu bleiben und es ist aufgrund von Art. 27 Ziff. 2 des Vorsorgereglements der Be klagten irrelevant, wie hoch die Einnahmen im vorliegend massgebenden Zeit raum tatsächlich waren. Es erübrigt sich damit, auf die eingereichten Buchhal tungsunterlagen des Versicherten sowie auf die Ausführungen in Bezug auf ein tieferes anzurechnendes Invalideneinkommen ( Urk. 1 S. 6-7) näher einzugehen, zumal bereits das Bundesgericht festgestellt hat, dass die Geschäftsergebnisse 2009 bis 2014 zu wesentlichen Teilen aus invaliditätsfremden Gründen Schwan kungen aufwiesen und dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf die Buchhaltung abgestellt werden kann (Urk. 21/9 E. 3.2).

Nachdem vom Versicherten zudem nie ein Berufswechsel verlangt, sondern das Invalideneinkommen anhand der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Rechtsanwalt berechnet wurde, kann auch auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Versicherten sowie auf die Ausführungen zu seinem vorgerückten Alter (vgl. etwa Urk. 1 S. 6-7 und S. 12-15 sowie Urk. 26 S.

6 ) verzichtet werden. Ohnehin interessiert im Rahmen der Überentschä - digungs berechnung die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels nicht weiter (Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 3.2.4).

Mit einem zumutbarerweise erzielbaren Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 208‘176.75 ist die reglementarische Koordinationsgrenze von Fr. 159'000.-- deutlich überschritten, weshalb die Beklagte die Ausrichtung von über die BVG-Minimalleistungen hinausgehenden Leistungen zu Recht verweigert hat.

Die Klage ist damit abzuweisen. 5 .

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Ge genpartei - praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten

- trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Markus Fischer - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher