Sachverhalt
1. 1.1
D ie 1960 geborene
X.___ erlitt beim Tennisspielen am 24. Februar 2002 einen Unfall, weshalb ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine Rente der Unfallversicherung zugesprochen wurde ( Urk. 2/3-4). Die IV-Stelle des Kantons Aargau verfügte am 2 8. Mai 2013 die Ausrichtung ei ner vom 1. April 2004 bis 3 1. Mai 2005 befristeten ganzen Rente und ging ab 1. Februar 2009 – nachdem der Versicherten bis dahin ein Taggeld ausgerichtet worden war – von einem Invaliditätsgrad von 35 % aus ( Urk. 2/5). Unter Bezug nahme darauf gewährte die Vorsorgesti ftung Swiss Life Personal ab 1. Februar 2009 eine ungekürzte Invalidenrente von 35 % ( Urk. 2/6). 1.2
Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2017 teilte die Pensionskasse mit, seit 1. Januar 2017 komme bei der Leistungsfestlegung eine geänderte Methode zur Berechnung der Überentschädigung zur Anwendung , was zur vollständigen Kürzung der Invali denrente führe ( Urk. 2/7). Nachdem die Versicherte dagegen opponiert hatte ( Urk. 2/8 und Urk. 2/10), hielt die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal an ihrer Auffassung fest ( Urk. 2/9 und Urk. 2/11). 2.
Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2018 erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin auch in der Zeit ab Juli 2017 die ungekürzten gesetzlichen und überobligatorischen Invaliden leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 35 % aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin in der Zeit ab Juli 2017 bis Dezember 2017 die ungekürzten und überobligatori schen Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 35 % aus be ruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.
3. Unter o/e Kostenfolge.
Die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal schloss am 1 4. November 2018 auf Ab weisung der Klage ( Urk. 10). Replicando ( Urk.
16) und duplicando ( Urk.
21) hiel ten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Von der Beklagten wurde i m Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierender Rentenanspruch der Klägerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2017 anerkannt ( Urk. 10 S. 5 f.). Der Prozess ist in diesem Umfang als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben. 1.2
Was die eingeklagten Verzugszinsen vom 5 %
betrifft, so steht fest, dass g estützt auf Ziff. 8.1 des ab 1. Januar 2017 gültigen Vorsorgereglements ( Urk. 2/13) auf den nachzuzahlenden Versicherungsleistungen lediglich ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes von 1 % geschuldet ist ( Art. 12 lit . j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2] ; siehe dazu auch Replikschrift
Urk. 1 6 S. 2 Ziff.
2) . 1.3
Es bleibt damit die Zulässigkeit der angekündigten Rentenaufhebung infolge Überentschädigung für die Zeit ab Januar 2018 zu prüfen. 2. 2.1
Ziff. 30 des im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs massgebenden Vorsorgereglements vom 2 9. März 1995 (Neuauflage per 1. Januar 2001 [Urk. 2/12] ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ) sieht vor, dass das Reglement jederzeit abgeändert wer den kann. Die Beklagte durfte damit ihr Vorsorgereglement revidieren.
Intertemporalrechtlich gelangen diejenigen Normen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der angedachten Rentenaufhebung in Kraft standen. Neue gesetzliche und analog dazu auch neue reglementarische Überentschädigungsregelungen sind grundsätzlich ebenfalls
auf laufende Renten anwendbar (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Damit ist vorliegend das ab 1. Januar 2018 gül tige Vorsorgereglement der Beklagten massgebend (nachfolgend: Vorsorgeregle ment 2018 [ Urk. 2/14] ) . 2.2
Im Vorsorgereglement 2018 ( Urk. 2/14) h ielt die Beklagte unter dem T itel «In krafttreten» in Ziff. 60.2 Absatz 4 fest: Für alle unter bisherigem Recht entstan denen Renten (Alters- und Risikorenten) gilt das bisherige Reglement der Stif tung. Davon ausgenommen sind allfällige Leistungskürzungen infolge Überent schädigung, welche sich nach Ziff. 11 des vorliegenden Reglements richten. Ziff. 11.1 des Vorsorgereglements 2018 besagt, dass d ie von der Beklagten aus gerichteten Leistungen herabgesetzt werden , soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften, im Fall des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen aus serdem zusammen mit dem weiterhin erzielten oder zumutbarerweise noch er zielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, 90 % des Jahreslohns übersteigen. Damit übereinstimmende Vorschriften finden sich in Art. 34a Abs. 1 des Bundes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 24 Abs. 1 lit . d BVV2. 2.3
In BGE 134 V 64
hat das Bundesgericht festgehalten, der Zweck der vorgeschrie benen Anrechenbarkeit zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens be stehe darin, teilinvalide Versicherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfä higkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen, die – in Erfüllun g der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tat sächlich erzielen (E. 4.1.1 mit Hinweis auf die Erläuterungen des BSV in seinen Mitteilungen ü ber die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004).
Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen basiert auf dem Zumutbar keitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti ven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlangt das Zumutbarkeitsprin zip, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen In validenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Um stände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rech nung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche – im Rahmen einer objektivieren den Prüfung – für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind ( BGE 134 V 64
E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.4
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vor sorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten un terzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den All gemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beach ten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach die sen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berück sichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers aus zulegen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 2 0. Juli 2018 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1
Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Klägerin ( Urk. 1 S. 6 f. ) ist der Wortlaut von Ziff. 60.2 Abs atz
4 des Vorso rgereglements 2018 weder missverständ lich noch unklar. Darin wird im Grundsatz festgehalten, dass sich der bereits ent standene Rentenanspruch weiterhin nach den bisherigen Reglementsbestimmun gen richtet, wobei aufgrund der gewählten Formulierung zu schliessen ist, dass damit jene gemeint sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gegolten haben (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Als Ausnahme davon findet auf eine allfällige Überentschädigungsberechnung das Vorsorgereglement 2018 An wendung. Dies steht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach es bei laufenden Renten möglich ist, die einzelnen Modalitäten der Leis tungspflicht durch Reglementsänderungen neu zu ordnen, sofern ein entspre chender reglementarischer Abänderungsvorbehalt besteht. Auf diesem Weg ab änderbar sind insbesondere auch die Bestimmungen zur Überversicherung, soweit nicht ein diesbezüglicher Revisionsausschluss im Reglement festgesetzt wurde o der eine individuelle Zusicherung der Abänderung entgegensteht. Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch als solchen – be züglich dessen Voraussetzungen – nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom 1 7. November 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Mit Blick auf das soeben Ausgeführte wird einerseits deutlich, dass auch bei einer laufenden Rente – entgegen der Klägerin ( Urk. 16 S. 2) – die Überentschädigungs berechnung geändert werden kann, und andererseits, dass hinsichtlich des Vor sorgereglements 2018 einzig die zwischenzeitlich geänderten Bestimmungen zur Überentschädigung auf berentete Versicherte Anwendung finden sollen (vgl. Urk. 1 S. 7). 3.2
Nicht gefolgt werden kann der Klägerin auch , wenn sie Sinn und Zweck der Be stimmung von Ziff. 60.2 darin sieht, dass die berenteten Versicherten besser zu behandeln seien als die aktiv versicherten Personen, weshalb erstere von einer Reglementsänderung auszunehmen seien ( Urk. 1 S. 7). Vielmehr wird das Gegen teil angestrebt und mit der Bestimmung denn auch eine Gleichbehandlung sämt licher Bezüger von Rentenleistungen – unabhängig vom Zeitpunkt der Entste hung des Leistungsanspruchs – erreicht. E ine Berufung auf wohlerworbene Rechte ( vgl. zur Unterscheidung zwischen Besitzstand und wohlerworbene Rechte
Kieser , Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der berufli chen Vorsorge, SZS 1999, S. 290-317) ist bei einer neuen Überentschädigungs berechnung nicht möglich, da wohlerworbene Rechte einerseits nur den An spruch als solchen und nicht den Leistungsumfang sowie andererseits die generell durch das Reglement oder individuell zugesicherten Rechte umfassen. Wohler worbene Rechte sind nur im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen möglich, während in der weitergehenden beruflichen Vorsorge Reglementsände rungen unter Wahrung de s verfassungsmässigen Minimalstandards auch zum Nachteil der Destin at äre zulässig sind ( Stauffer, Rechtsprechung des Bundesge richts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich 2019, S. 194). Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Garantien
– die Ausführungen der Klägerin zum Rechts gleichheitsgebot sind wenig nachvollziehbar ( Urk. 16 S. 2) – ist vorliegend nicht ersichtlich . 3.3
Dass
Ziff. 60.2 des Vorsorgereglements 2018 einzig deswegen ergänzt wurde, um den vorliegenden Fall ab Januar 2018 zu Ungunsten der Klägerin zu lösen (Urk. 1 S. 7), ist sodann nicht zu sehen. 3.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte gest ützt auf Ziff. 60. 2 Abs atz
4 be - rechtigt war, eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. 4. 4.1
Es stellt sich weiter die Frage, ob der Klägerin im Zusammenhang mit der Über entschädigungs berechnung das rechtliche Gehör hinreichend gewährt wurde.
Verfahrensrechtlich steht dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Ge gebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen, gehört zu werden, eine diesbezügliche Mitwir kungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Rester werbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaup ten, zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglo s gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.2). Dies führt zu einer Umkehr der Beweislast ( BGE 140 I 50 E. 3.2.2). 4.2
D ie Vorsorgeeinrichtung darf bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Um fang die Invalidenleistung aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für eine Teilinvalidität zu einer Überentschädigung führt, von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat vorgängig der versicherten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht im umschriebenen Rahmen (BGE 140 I 50 E. 3.2.3) . 4.3
Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2017 teilte die Beklagte die vollständige Kürzung der Invalidenrente mit und gewährte der Klägerin die (bis am 3 1. Mai 2017 dauernde) G elegenheit ,
sich zur Festlegung des R esterwerbseinkommens ( Urk. 2/7) zu äus sern beziehungsweise ihr begründete Einwände dagegen zukommen zu lassen. Die Beklagte ist – entgegen der Ansicht der Klägerin ( Urk. 1 S. 8) – nicht ver pflichtet, ihr nebst der Einräumung des Gehörsrecht s eine Frist zu Bewerbungs zwecken zuzugestehen. Solange (und insoweit) arbeitsmarktbezogene oder rele vante persönliche Umstände der versicherten Person die Erzielung des Rester werbseinkommens verunmöglichen, solange (und soweit) kann von einem zu mutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen nicht die Rede sein. Sobald aber unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten derartige subjektive Gegebenheiten entfallen, liegen auch keine beachtlichen Gründe (mehr) vor, welche gegen eine zeitlich unmittelbare Mitberücksichtigung des Resterwerbseinkommens im Rah men der Überentschädigungsberechnung sprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2009 vom 1 5. April 2010 E. 3.3 f.) . Für die Einräumung einer generellen Übergangsfrist (vgl. Urk. 16 S. 3) – ohne eine substantiierte Darlegung der sub jektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten, denen unter Zumutbarkeitsgesich ts punkten Rechnung zu tragen wäre
– besteht kein Raum, zumal die Beklagte nach der Ankündigung der Renteneinstellung am 1 2. Mai 2017 ohnehin noch für mehr als sieben Monate ungekürzte Rentenleistungen erbringen wird.
Erstmals i m Rahmen des vorliegenden Verfahrens äusserte sich die Klägerin
– soweit aktenkundig –
zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen effektiv erzie len zu können ( Urk. 1 S. 7
f. und Urk. 16 S. 3) und reichte eine Bestätigung ihres Arbeitgebers ein, wonach ihr in der Filiale in Lenzburg aktuell einzig ein Arbeits pensum von 50 % angeboten werden könne ( Urk. 17). Weitere – substantiierte –
Ausführungen zu den in ihrem konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände n und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines Resterwerbseinkommens entgegenstehen, machte sie indes keine. Namentlich reichte sie keine erfolglos gebliebenen Stellenbemühungen (für eine weitere Teil zeitstelle oder eine Stelle mit einem Pensum von 100 % ) ein . Ihre Aussage, wo nach die Arbeit in einer anderen Filiale mit ihrem Gesundheitszustand interferie ren würde ( Urk. 16 S. 3) , blieb sodann ohne Begründung. Diesbezüglich ist nicht zu sehen, inwiefern sich ein möglicher Wechsel ihres Arbeitsortes auf ihren Ge sundheitszustand auswirken könnte, zumal sich auch ihr Arbeitsweg insbeson dere bei der Tätigkeit in einem anderen Reisebüro der Knecht Gruppe im Kanton Aargau (vgl. hierzu www.knecht-reisen.ch
, zuletzt besucht am 4. Oktober 2019) nicht merklich verlängern würde. 4.4
Die ( von den Parteien nicht eingereichte ) Überentschädigungsberechnung , die zu einer vollständigen Kürzung der Invalidenrente geführt hatte ( Urk. 2/7), wurde von der Klägerin betragsmässig nicht angefochten. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Einforderung dieses Dokuments verzichtet werden und auf die unbestrit ten gebliebene Berechnung abgestellt werden.
5.
Nach dem Gesagten war die Beklagte berechtigt, ihre Rentenleistungen mit Wir kung per 3 1. Dezember 2017 einzustellen. 6.
6.1
Die Klägerin dringt letztlich lediglich mit der – von der Beklagten anerkannten - Ausrichtung von Invalidenleistungen für sieben Monate durch. Angesichts der Maximalforderung beziehungsweise des
nur geringen Obsiegens rechtfertigt sich folglich die Zusprache einer Parteientschädigung nicht. 6.2
Art . 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten
– trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
Von der teilweisen Klageanerkennung wird Vormerk genommen und die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Juli bis De zember 2017 Rentenleistungen entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % auszurichten, zuzüg lich Verzugszins von 1 % ab 1 7. Juli 201 8. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Raffaella Biaggi - Vorsorgestiftung Swiss Life Personal - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 2. Mai 2017 teilte die Pensionskasse mit, seit 1. Januar 2017 komme bei der Leistungsfestlegung eine geänderte Methode zur Berechnung der Überentschädigung zur Anwendung , was zur vollständigen Kürzung der Invali denrente führe ( Urk. 2/7). Nachdem die Versicherte dagegen opponiert hatte ( Urk. 2/8 und Urk. 2/10), hielt die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal an ihrer Auffassung fest ( Urk. 2/9 und Urk. 2/11).
E. 1.1 Von der Beklagten wurde i m Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierender Rentenanspruch der Klägerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2017 anerkannt ( Urk. 10 S. 5 f.). Der Prozess ist in diesem Umfang als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben.
E. 1.2 Was die eingeklagten Verzugszinsen vom 5 %
betrifft, so steht fest, dass g estützt auf Ziff. 8.1 des ab 1. Januar 2017 gültigen Vorsorgereglements ( Urk. 2/13) auf den nachzuzahlenden Versicherungsleistungen lediglich ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes von 1 % geschuldet ist ( Art. 12 lit . j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2] ; siehe dazu auch Replikschrift
Urk. 1
E. 1.3 Es bleibt damit die Zulässigkeit der angekündigten Rentenaufhebung infolge Überentschädigung für die Zeit ab Januar 2018 zu prüfen. 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2018 erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin auch in der Zeit ab Juli 2017 die ungekürzten gesetzlichen und überobligatorischen Invaliden leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 35 % aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin in der Zeit ab Juli 2017 bis Dezember 2017 die ungekürzten und überobligatori schen Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 35 % aus be ruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.
E. 2.1 Ziff. 30 des im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs massgebenden Vorsorgereglements vom 2 9. März 1995 (Neuauflage per 1. Januar 2001 [Urk. 2/12] ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ) sieht vor, dass das Reglement jederzeit abgeändert wer den kann. Die Beklagte durfte damit ihr Vorsorgereglement revidieren.
Intertemporalrechtlich gelangen diejenigen Normen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der angedachten Rentenaufhebung in Kraft standen. Neue gesetzliche und analog dazu auch neue reglementarische Überentschädigungsregelungen sind grundsätzlich ebenfalls
auf laufende Renten anwendbar (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Damit ist vorliegend das ab 1. Januar 2018 gül tige Vorsorgereglement der Beklagten massgebend (nachfolgend: Vorsorgeregle ment 2018 [ Urk. 2/14] ) .
E. 2.2 Im Vorsorgereglement 2018 ( Urk. 2/14) h ielt die Beklagte unter dem T itel «In krafttreten» in Ziff. 60.2 Absatz 4 fest: Für alle unter bisherigem Recht entstan denen Renten (Alters- und Risikorenten) gilt das bisherige Reglement der Stif tung. Davon ausgenommen sind allfällige Leistungskürzungen infolge Überent schädigung, welche sich nach Ziff.
E. 2.3 In BGE 134 V 64
hat das Bundesgericht festgehalten, der Zweck der vorgeschrie benen Anrechenbarkeit zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens be stehe darin, teilinvalide Versicherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfä higkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen, die – in Erfüllun g der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tat sächlich erzielen (E. 4.1.1 mit Hinweis auf die Erläuterungen des BSV in seinen Mitteilungen ü ber die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004).
Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen basiert auf dem Zumutbar keitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti ven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlangt das Zumutbarkeitsprin zip, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen In validenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Um stände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rech nung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche – im Rahmen einer objektivieren den Prüfung – für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind ( BGE 134 V 64
E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.4 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vor sorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten un terzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den All gemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beach ten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach die sen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berück sichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers aus zulegen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 2 0. Juli 2018 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 3.
E. 3 Unter o/e Kostenfolge.
Die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal schloss am 1 4. November 2018 auf Ab weisung der Klage ( Urk. 10). Replicando ( Urk.
16) und duplicando ( Urk.
21) hiel ten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Klägerin ( Urk. 1 S. 6 f. ) ist der Wortlaut von Ziff. 60.2 Abs atz
4 des Vorso rgereglements 2018 weder missverständ lich noch unklar. Darin wird im Grundsatz festgehalten, dass sich der bereits ent standene Rentenanspruch weiterhin nach den bisherigen Reglementsbestimmun gen richtet, wobei aufgrund der gewählten Formulierung zu schliessen ist, dass damit jene gemeint sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gegolten haben (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Als Ausnahme davon findet auf eine allfällige Überentschädigungsberechnung das Vorsorgereglement 2018 An wendung. Dies steht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach es bei laufenden Renten möglich ist, die einzelnen Modalitäten der Leis tungspflicht durch Reglementsänderungen neu zu ordnen, sofern ein entspre chender reglementarischer Abänderungsvorbehalt besteht. Auf diesem Weg ab änderbar sind insbesondere auch die Bestimmungen zur Überversicherung, soweit nicht ein diesbezüglicher Revisionsausschluss im Reglement festgesetzt wurde o der eine individuelle Zusicherung der Abänderung entgegensteht. Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch als solchen – be züglich dessen Voraussetzungen – nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom 1 7. November 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Mit Blick auf das soeben Ausgeführte wird einerseits deutlich, dass auch bei einer laufenden Rente – entgegen der Klägerin ( Urk.
E. 3.2 Nicht gefolgt werden kann der Klägerin auch , wenn sie Sinn und Zweck der Be stimmung von Ziff. 60.2 darin sieht, dass die berenteten Versicherten besser zu behandeln seien als die aktiv versicherten Personen, weshalb erstere von einer Reglementsänderung auszunehmen seien ( Urk. 1 S. 7). Vielmehr wird das Gegen teil angestrebt und mit der Bestimmung denn auch eine Gleichbehandlung sämt licher Bezüger von Rentenleistungen – unabhängig vom Zeitpunkt der Entste hung des Leistungsanspruchs – erreicht. E ine Berufung auf wohlerworbene Rechte ( vgl. zur Unterscheidung zwischen Besitzstand und wohlerworbene Rechte
Kieser , Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der berufli chen Vorsorge, SZS 1999, S. 290-317) ist bei einer neuen Überentschädigungs berechnung nicht möglich, da wohlerworbene Rechte einerseits nur den An spruch als solchen und nicht den Leistungsumfang sowie andererseits die generell durch das Reglement oder individuell zugesicherten Rechte umfassen. Wohler worbene Rechte sind nur im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen möglich, während in der weitergehenden beruflichen Vorsorge Reglementsände rungen unter Wahrung de s verfassungsmässigen Minimalstandards auch zum Nachteil der Destin at äre zulässig sind ( Stauffer, Rechtsprechung des Bundesge richts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich 2019, S. 194). Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Garantien
– die Ausführungen der Klägerin zum Rechts gleichheitsgebot sind wenig nachvollziehbar ( Urk.
E. 3.3 Dass
Ziff. 60.2 des Vorsorgereglements 2018 einzig deswegen ergänzt wurde, um den vorliegenden Fall ab Januar 2018 zu Ungunsten der Klägerin zu lösen (Urk. 1 S. 7), ist sodann nicht zu sehen.
E. 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte gest ützt auf Ziff. 60. 2 Abs atz
4 be - rechtigt war, eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. 4. 4.1
Es stellt sich weiter die Frage, ob der Klägerin im Zusammenhang mit der Über entschädigungs berechnung das rechtliche Gehör hinreichend gewährt wurde.
Verfahrensrechtlich steht dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Ge gebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen, gehört zu werden, eine diesbezügliche Mitwir kungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Rester werbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaup ten, zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglo s gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.2). Dies führt zu einer Umkehr der Beweislast ( BGE 140 I 50 E. 3.2.2). 4.2
D ie Vorsorgeeinrichtung darf bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Um fang die Invalidenleistung aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für eine Teilinvalidität zu einer Überentschädigung führt, von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat vorgängig der versicherten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht im umschriebenen Rahmen (BGE 140 I 50 E. 3.2.3) . 4.3
Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2017 teilte die Beklagte die vollständige Kürzung der Invalidenrente mit und gewährte der Klägerin die (bis am 3 1. Mai 2017 dauernde) G elegenheit ,
sich zur Festlegung des R esterwerbseinkommens ( Urk. 2/7) zu äus sern beziehungsweise ihr begründete Einwände dagegen zukommen zu lassen. Die Beklagte ist – entgegen der Ansicht der Klägerin ( Urk. 1 S. 8) – nicht ver pflichtet, ihr nebst der Einräumung des Gehörsrecht s eine Frist zu Bewerbungs zwecken zuzugestehen. Solange (und insoweit) arbeitsmarktbezogene oder rele vante persönliche Umstände der versicherten Person die Erzielung des Rester werbseinkommens verunmöglichen, solange (und soweit) kann von einem zu mutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen nicht die Rede sein. Sobald aber unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten derartige subjektive Gegebenheiten entfallen, liegen auch keine beachtlichen Gründe (mehr) vor, welche gegen eine zeitlich unmittelbare Mitberücksichtigung des Resterwerbseinkommens im Rah men der Überentschädigungsberechnung sprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2009 vom 1 5. April 2010 E. 3.3 f.) . Für die Einräumung einer generellen Übergangsfrist (vgl. Urk.
E. 6 S. 2 Ziff.
2) .
E. 6.1 Die Klägerin dringt letztlich lediglich mit der – von der Beklagten anerkannten - Ausrichtung von Invalidenleistungen für sieben Monate durch. Angesichts der Maximalforderung beziehungsweise des
nur geringen Obsiegens rechtfertigt sich folglich die Zusprache einer Parteientschädigung nicht.
E. 6.2 Art . 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten
– trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
Von der teilweisen Klageanerkennung wird Vormerk genommen und die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Juli bis De zember 2017 Rentenleistungen entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % auszurichten, zuzüg lich Verzugszins von 1 % ab 1 7. Juli 201 8. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Raffaella Biaggi - Vorsorgestiftung Swiss Life Personal - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
E. 11 des vorliegenden Reglements richten. Ziff.
E. 11.1 des Vorsorgereglements 2018 besagt, dass d ie von der Beklagten aus gerichteten Leistungen herabgesetzt werden , soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften, im Fall des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen aus serdem zusammen mit dem weiterhin erzielten oder zumutbarerweise noch er zielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, 90 % des Jahreslohns übersteigen. Damit übereinstimmende Vorschriften finden sich in Art. 34a Abs. 1 des Bundes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 24 Abs. 1 lit . d BVV2.
E. 16 S. 3) , blieb sodann ohne Begründung. Diesbezüglich ist nicht zu sehen, inwiefern sich ein möglicher Wechsel ihres Arbeitsortes auf ihren Ge sundheitszustand auswirken könnte, zumal sich auch ihr Arbeitsweg insbeson dere bei der Tätigkeit in einem anderen Reisebüro der Knecht Gruppe im Kanton Aargau (vgl. hierzu www.knecht-reisen.ch
, zuletzt besucht am 4. Oktober 2019) nicht merklich verlängern würde. 4.4
Die ( von den Parteien nicht eingereichte ) Überentschädigungsberechnung , die zu einer vollständigen Kürzung der Invalidenrente geführt hatte ( Urk. 2/7), wurde von der Klägerin betragsmässig nicht angefochten. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Einforderung dieses Dokuments verzichtet werden und auf die unbestrit ten gebliebene Berechnung abgestellt werden.
5.
Nach dem Gesagten war die Beklagte berechtigt, ihre Rentenleistungen mit Wir kung per 3 1. Dezember 2017 einzustellen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00058
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 2 5. Oktober 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel gegen Vorsorgestiftung Swiss Life Personal c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
D ie 1960 geborene
X.___ erlitt beim Tennisspielen am 24. Februar 2002 einen Unfall, weshalb ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine Rente der Unfallversicherung zugesprochen wurde ( Urk. 2/3-4). Die IV-Stelle des Kantons Aargau verfügte am 2 8. Mai 2013 die Ausrichtung ei ner vom 1. April 2004 bis 3 1. Mai 2005 befristeten ganzen Rente und ging ab 1. Februar 2009 – nachdem der Versicherten bis dahin ein Taggeld ausgerichtet worden war – von einem Invaliditätsgrad von 35 % aus ( Urk. 2/5). Unter Bezug nahme darauf gewährte die Vorsorgesti ftung Swiss Life Personal ab 1. Februar 2009 eine ungekürzte Invalidenrente von 35 % ( Urk. 2/6). 1.2
Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2017 teilte die Pensionskasse mit, seit 1. Januar 2017 komme bei der Leistungsfestlegung eine geänderte Methode zur Berechnung der Überentschädigung zur Anwendung , was zur vollständigen Kürzung der Invali denrente führe ( Urk. 2/7). Nachdem die Versicherte dagegen opponiert hatte ( Urk. 2/8 und Urk. 2/10), hielt die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal an ihrer Auffassung fest ( Urk. 2/9 und Urk. 2/11). 2.
Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2018 erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin auch in der Zeit ab Juli 2017 die ungekürzten gesetzlichen und überobligatorischen Invaliden leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 35 % aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin in der Zeit ab Juli 2017 bis Dezember 2017 die ungekürzten und überobligatori schen Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 35 % aus be ruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.
3. Unter o/e Kostenfolge.
Die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal schloss am 1 4. November 2018 auf Ab weisung der Klage ( Urk. 10). Replicando ( Urk.
16) und duplicando ( Urk.
21) hiel ten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Von der Beklagten wurde i m Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierender Rentenanspruch der Klägerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2017 anerkannt ( Urk. 10 S. 5 f.). Der Prozess ist in diesem Umfang als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben. 1.2
Was die eingeklagten Verzugszinsen vom 5 %
betrifft, so steht fest, dass g estützt auf Ziff. 8.1 des ab 1. Januar 2017 gültigen Vorsorgereglements ( Urk. 2/13) auf den nachzuzahlenden Versicherungsleistungen lediglich ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes von 1 % geschuldet ist ( Art. 12 lit . j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2] ; siehe dazu auch Replikschrift
Urk. 1 6 S. 2 Ziff.
2) . 1.3
Es bleibt damit die Zulässigkeit der angekündigten Rentenaufhebung infolge Überentschädigung für die Zeit ab Januar 2018 zu prüfen. 2. 2.1
Ziff. 30 des im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs massgebenden Vorsorgereglements vom 2 9. März 1995 (Neuauflage per 1. Januar 2001 [Urk. 2/12] ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ) sieht vor, dass das Reglement jederzeit abgeändert wer den kann. Die Beklagte durfte damit ihr Vorsorgereglement revidieren.
Intertemporalrechtlich gelangen diejenigen Normen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der angedachten Rentenaufhebung in Kraft standen. Neue gesetzliche und analog dazu auch neue reglementarische Überentschädigungsregelungen sind grundsätzlich ebenfalls
auf laufende Renten anwendbar (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Damit ist vorliegend das ab 1. Januar 2018 gül tige Vorsorgereglement der Beklagten massgebend (nachfolgend: Vorsorgeregle ment 2018 [ Urk. 2/14] ) . 2.2
Im Vorsorgereglement 2018 ( Urk. 2/14) h ielt die Beklagte unter dem T itel «In krafttreten» in Ziff. 60.2 Absatz 4 fest: Für alle unter bisherigem Recht entstan denen Renten (Alters- und Risikorenten) gilt das bisherige Reglement der Stif tung. Davon ausgenommen sind allfällige Leistungskürzungen infolge Überent schädigung, welche sich nach Ziff. 11 des vorliegenden Reglements richten. Ziff. 11.1 des Vorsorgereglements 2018 besagt, dass d ie von der Beklagten aus gerichteten Leistungen herabgesetzt werden , soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften, im Fall des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen aus serdem zusammen mit dem weiterhin erzielten oder zumutbarerweise noch er zielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, 90 % des Jahreslohns übersteigen. Damit übereinstimmende Vorschriften finden sich in Art. 34a Abs. 1 des Bundes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 24 Abs. 1 lit . d BVV2. 2.3
In BGE 134 V 64
hat das Bundesgericht festgehalten, der Zweck der vorgeschrie benen Anrechenbarkeit zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens be stehe darin, teilinvalide Versicherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfä higkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen, die – in Erfüllun g der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tat sächlich erzielen (E. 4.1.1 mit Hinweis auf die Erläuterungen des BSV in seinen Mitteilungen ü ber die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004).
Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen basiert auf dem Zumutbar keitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti ven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlangt das Zumutbarkeitsprin zip, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen In validenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Um stände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rech nung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche – im Rahmen einer objektivieren den Prüfung – für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind ( BGE 134 V 64
E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.4
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vor sorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten un terzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den All gemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beach ten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach die sen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berück sichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers aus zulegen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 2 0. Juli 2018 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1
Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Klägerin ( Urk. 1 S. 6 f. ) ist der Wortlaut von Ziff. 60.2 Abs atz
4 des Vorso rgereglements 2018 weder missverständ lich noch unklar. Darin wird im Grundsatz festgehalten, dass sich der bereits ent standene Rentenanspruch weiterhin nach den bisherigen Reglementsbestimmun gen richtet, wobei aufgrund der gewählten Formulierung zu schliessen ist, dass damit jene gemeint sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gegolten haben (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Als Ausnahme davon findet auf eine allfällige Überentschädigungsberechnung das Vorsorgereglement 2018 An wendung. Dies steht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach es bei laufenden Renten möglich ist, die einzelnen Modalitäten der Leis tungspflicht durch Reglementsänderungen neu zu ordnen, sofern ein entspre chender reglementarischer Abänderungsvorbehalt besteht. Auf diesem Weg ab änderbar sind insbesondere auch die Bestimmungen zur Überversicherung, soweit nicht ein diesbezüglicher Revisionsausschluss im Reglement festgesetzt wurde o der eine individuelle Zusicherung der Abänderung entgegensteht. Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch als solchen – be züglich dessen Voraussetzungen – nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom 1 7. November 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Mit Blick auf das soeben Ausgeführte wird einerseits deutlich, dass auch bei einer laufenden Rente – entgegen der Klägerin ( Urk. 16 S. 2) – die Überentschädigungs berechnung geändert werden kann, und andererseits, dass hinsichtlich des Vor sorgereglements 2018 einzig die zwischenzeitlich geänderten Bestimmungen zur Überentschädigung auf berentete Versicherte Anwendung finden sollen (vgl. Urk. 1 S. 7). 3.2
Nicht gefolgt werden kann der Klägerin auch , wenn sie Sinn und Zweck der Be stimmung von Ziff. 60.2 darin sieht, dass die berenteten Versicherten besser zu behandeln seien als die aktiv versicherten Personen, weshalb erstere von einer Reglementsänderung auszunehmen seien ( Urk. 1 S. 7). Vielmehr wird das Gegen teil angestrebt und mit der Bestimmung denn auch eine Gleichbehandlung sämt licher Bezüger von Rentenleistungen – unabhängig vom Zeitpunkt der Entste hung des Leistungsanspruchs – erreicht. E ine Berufung auf wohlerworbene Rechte ( vgl. zur Unterscheidung zwischen Besitzstand und wohlerworbene Rechte
Kieser , Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der berufli chen Vorsorge, SZS 1999, S. 290-317) ist bei einer neuen Überentschädigungs berechnung nicht möglich, da wohlerworbene Rechte einerseits nur den An spruch als solchen und nicht den Leistungsumfang sowie andererseits die generell durch das Reglement oder individuell zugesicherten Rechte umfassen. Wohler worbene Rechte sind nur im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen möglich, während in der weitergehenden beruflichen Vorsorge Reglementsände rungen unter Wahrung de s verfassungsmässigen Minimalstandards auch zum Nachteil der Destin at äre zulässig sind ( Stauffer, Rechtsprechung des Bundesge richts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich 2019, S. 194). Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Garantien
– die Ausführungen der Klägerin zum Rechts gleichheitsgebot sind wenig nachvollziehbar ( Urk. 16 S. 2) – ist vorliegend nicht ersichtlich . 3.3
Dass
Ziff. 60.2 des Vorsorgereglements 2018 einzig deswegen ergänzt wurde, um den vorliegenden Fall ab Januar 2018 zu Ungunsten der Klägerin zu lösen (Urk. 1 S. 7), ist sodann nicht zu sehen. 3.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte gest ützt auf Ziff. 60. 2 Abs atz
4 be - rechtigt war, eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. 4. 4.1
Es stellt sich weiter die Frage, ob der Klägerin im Zusammenhang mit der Über entschädigungs berechnung das rechtliche Gehör hinreichend gewährt wurde.
Verfahrensrechtlich steht dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Ge gebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen, gehört zu werden, eine diesbezügliche Mitwir kungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Rester werbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaup ten, zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglo s gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.2). Dies führt zu einer Umkehr der Beweislast ( BGE 140 I 50 E. 3.2.2). 4.2
D ie Vorsorgeeinrichtung darf bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Um fang die Invalidenleistung aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für eine Teilinvalidität zu einer Überentschädigung führt, von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat vorgängig der versicherten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht im umschriebenen Rahmen (BGE 140 I 50 E. 3.2.3) . 4.3
Mit Schreiben vom 1 2. Mai 2017 teilte die Beklagte die vollständige Kürzung der Invalidenrente mit und gewährte der Klägerin die (bis am 3 1. Mai 2017 dauernde) G elegenheit ,
sich zur Festlegung des R esterwerbseinkommens ( Urk. 2/7) zu äus sern beziehungsweise ihr begründete Einwände dagegen zukommen zu lassen. Die Beklagte ist – entgegen der Ansicht der Klägerin ( Urk. 1 S. 8) – nicht ver pflichtet, ihr nebst der Einräumung des Gehörsrecht s eine Frist zu Bewerbungs zwecken zuzugestehen. Solange (und insoweit) arbeitsmarktbezogene oder rele vante persönliche Umstände der versicherten Person die Erzielung des Rester werbseinkommens verunmöglichen, solange (und soweit) kann von einem zu mutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen nicht die Rede sein. Sobald aber unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten derartige subjektive Gegebenheiten entfallen, liegen auch keine beachtlichen Gründe (mehr) vor, welche gegen eine zeitlich unmittelbare Mitberücksichtigung des Resterwerbseinkommens im Rah men der Überentschädigungsberechnung sprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2009 vom 1 5. April 2010 E. 3.3 f.) . Für die Einräumung einer generellen Übergangsfrist (vgl. Urk. 16 S. 3) – ohne eine substantiierte Darlegung der sub jektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten, denen unter Zumutbarkeitsgesich ts punkten Rechnung zu tragen wäre
– besteht kein Raum, zumal die Beklagte nach der Ankündigung der Renteneinstellung am 1 2. Mai 2017 ohnehin noch für mehr als sieben Monate ungekürzte Rentenleistungen erbringen wird.
Erstmals i m Rahmen des vorliegenden Verfahrens äusserte sich die Klägerin
– soweit aktenkundig –
zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen effektiv erzie len zu können ( Urk. 1 S. 7
f. und Urk. 16 S. 3) und reichte eine Bestätigung ihres Arbeitgebers ein, wonach ihr in der Filiale in Lenzburg aktuell einzig ein Arbeits pensum von 50 % angeboten werden könne ( Urk. 17). Weitere – substantiierte –
Ausführungen zu den in ihrem konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände n und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines Resterwerbseinkommens entgegenstehen, machte sie indes keine. Namentlich reichte sie keine erfolglos gebliebenen Stellenbemühungen (für eine weitere Teil zeitstelle oder eine Stelle mit einem Pensum von 100 % ) ein . Ihre Aussage, wo nach die Arbeit in einer anderen Filiale mit ihrem Gesundheitszustand interferie ren würde ( Urk. 16 S. 3) , blieb sodann ohne Begründung. Diesbezüglich ist nicht zu sehen, inwiefern sich ein möglicher Wechsel ihres Arbeitsortes auf ihren Ge sundheitszustand auswirken könnte, zumal sich auch ihr Arbeitsweg insbeson dere bei der Tätigkeit in einem anderen Reisebüro der Knecht Gruppe im Kanton Aargau (vgl. hierzu www.knecht-reisen.ch
, zuletzt besucht am 4. Oktober 2019) nicht merklich verlängern würde. 4.4
Die ( von den Parteien nicht eingereichte ) Überentschädigungsberechnung , die zu einer vollständigen Kürzung der Invalidenrente geführt hatte ( Urk. 2/7), wurde von der Klägerin betragsmässig nicht angefochten. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Einforderung dieses Dokuments verzichtet werden und auf die unbestrit ten gebliebene Berechnung abgestellt werden.
5.
Nach dem Gesagten war die Beklagte berechtigt, ihre Rentenleistungen mit Wir kung per 3 1. Dezember 2017 einzustellen. 6.
6.1
Die Klägerin dringt letztlich lediglich mit der – von der Beklagten anerkannten - Ausrichtung von Invalidenleistungen für sieben Monate durch. Angesichts der Maximalforderung beziehungsweise des
nur geringen Obsiegens rechtfertigt sich folglich die Zusprache einer Parteientschädigung nicht. 6.2
Art . 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten
– trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
Von der teilweisen Klageanerkennung wird Vormerk genommen und die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Juli bis De zember 2017 Rentenleistungen entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % auszurichten, zuzüg lich Verzugszins von 1 % ab 1 7. Juli 201 8. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Raffaella Biaggi - Vorsorgestiftung Swiss Life Personal - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher