Sachverhalt
1. 1.1
Die 1978 geborene X.___ war vom 1. Oktober 2003 bis am 3 0. April 2009 bei der Z.___ und vom 1. Mai 2009 bis 3 1. März 2010 bei der A.___ als Verkäuferin angestellt und im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse bei der Sammelstiftung BVG der All ianz Suisse Lebens versicherungs - Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung BVG der Allianz) be rufs vorsorgeversichert (Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung per 31. März 2010 , Urk. 2/3 ,
Urk. 2/5 , Urk. 12 S. 3 und Urk. 1 S. 3 ). 1.2
Vom 8. April 2010 bis 3 1. August 2011 sowie vom 1. Juli bis 1. Dezember 2013 be zog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 10/1 ). Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslosigkeit war sie bei der Stiftung Auffangeinricht ung BVG berufsvorsorgeversichert. 1.3
Vom
4 . September 2011 bis 1 9. März 2012 war die Klägerin von der Verleihfirma B.___
angestellt und dabei für die C.___ im Einsatz (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1 1. Februar
2012; vgl. etwa Urk. 2/11, Urk. 16/101 /2, Urk. 16/106/5-7 und Urk. 16/109/1 ). 1.4
Zuletzt war die Versicherte vom 1. August 2014 bis 3 0. September 2015 als Pflegehelferin im D.___ während drei Monaten in einem 100 %
- und anschliessend in einem 60 % -Pensum angestellt (100%ige Arbeits unfähigkeit ab 8. April 2015) und dadurch bei der Zuger Pensionskasse berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/20, Urk. 2/24a, Urk. 16/178 ). 1.5
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, bei der sich die Versicherte am 1 8.
Februar
2009 unter Hinweis auf Fibromyalgie, chronische Schmerzen, Endometriose , Spondylarthrosen , Polyarthralgien sowie psychovege tative Störungen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 16/9), lehnte einen Rentenanspruch der Klägerin mit Verfügung vom 4. März 2011 bei einem Inva li di tätsgrad von 24 % ab ( Urk. 16/88). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. November 2012 (Prozess- Nr. IV.2011.00365, Urk. 16/113) ab. Nach einer Neuanmeldung aufgrund eines verschlechterten Ge sundheitszustandes i m Juli 2012
(Urk. 16/106) sprach ihr die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2. Mai 2016 – unter Hinweis auf die per 1. März 2011 eröffnete Warte zeit – vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 eine Dreiviertel s rente
der Invalidenversicherung
zu (Urk. 16/206 und Urk. 16/201 ). 1.6
D ie Sammelstiftung BVG der Allianz und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnten
am 28. Oktober 2016 ( Urk. 2/26) beziehungsweise 23. Januar 2017 (Urk. 2/27) die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab. Die Zuger Pensionskasse verneinte mit Schreiben vom 1 4. Februar 2018 einen Anspruch auf Vorleistungen (Urk. 2/24b). 2.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 erhob d ie Versicherte Klage gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, die Stiftung Auffangeinrichtung B VG und die Zuger Pensionskasse mit folgende m Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2011, spätestens ab 1. Januar 2013 eine ¾-Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (Hauptrente und zwei Kinderrenten) gemäss Reglement auszurichten, nebst Zins zu 5% auf den verfallenen Betreffnissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ¾-Invalidenrente nach BVG (Hauptrente und zwei Kinder renten) auszurichten, nebst Zins zu 5% auf den verfallenen Betref f nissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.
3. Die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2 sei zudem zu verpflichten, die Klägerin auch ab obgenanntem Zeitpunkt und im obigen Umfange von der Bei tragspflicht zu befreien sowie das Alterskonto entsprechend weiterzu führen.
4. Subeventualiter sei die Sache an die Beklagte 3 zurückzuweisen zwecks ergän zender Abklärung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Sachverhalts. An schliessend ist neu über die definitive Leistungspflicht der zuständigen Vorsor ge einrichtung zu entscheiden. Die Beklagte 3 ist zudem zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend per 1. Januar 2013 eine ¾-BVG/IV-Rente als Vorleis tung auszurichten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n, zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei . »
Am 1 3. August 2018 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die Klage gegen die Beklagte 2 sei abzuweisen
( Urk. 9) . Die Zuger Pensionskasse beantragte mit Eingabe vom 3 0. August 2018 ( Urk. 11), die Kla ge sei betreffend Antrag 4 und 5 abzuweisen. Am 1 0. September 2018 beantragte die Sammelstiftung BVG der Allianz , die Klage sei, soweit die Beklagte 1 betreffend, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 12).
Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 1 1 . Septem ber 2018 (Urk. 14 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 16/1-228 ) , hielten die Klägerin mit Replik vom 3. Dezember 2018 ( Urk.
21) und die Beklagten 2 und 1 mit Dupliken vom 5. Februar 2019 (Urk. 29) und 1 8. Februar 2019 ( Urk.
31) an den gestellten Anträgen fest. Die Beklagte 3 liess sich innert angesetzter Frist (vgl. dazu Urk. 23, Urk. 24/2 und Urk.
28) nicht vernehmen. Die Dupliken wurden der Klägerin und den jeweils anderen Beklagten mit Verfügung vom 1 2. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das hiesige Gericht nimmt von Amtes wegen eine Berichtigung der Parteibe zeichnung vor und führt das Verfahren gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse L ebensversicherungs- Gesellschaft (statt Allianz Suisse Lebensver sicherungs -Gesellschaft AG ) als Beklagte 1 (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Ge richts BV.2006.00066 vom 2 0. Februar 2008 E. 2 sowie BGE 116 V 335 E. 4b). Nachdem die Beklagte 1 durch zwei zeichnungsberechtige Personen vertreten ist und das vorliegende Verfahren im Übrigen durch die Untersuchungs- und Offi zial maxime geprägt ist, besteht entgegen der Ansicht der Klägerin ( Urk. 21 S. 2) kein Anlass, ihre Klageantwort aus dem Recht zu weisen. 2. 2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits un fähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene
Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor s orgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre ten den Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien ge stützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeit lichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allen falls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder mass geblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauer hafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grund sätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 2.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3 .1
Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, sie sei bis am 3 1. März 2010 bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten 1 berufs vorsorge versichert gewesen. Wegen ihres psychischen Leidens seien ihr ab 9. Mai 2008 Krankentaggelder ausgerichtet worden. Von April 2010 bis September 2011 habe sie Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 4. März 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 24 % (Einschränkung von 50 % in der angestammten und von 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit
seit dem 9. Mai 2008 ) abgewiesen. Aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe sie sich am 1 2. Juli 2012 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle habe den Beginn des Wartejahres auf März 2011 festgelegt und ihr ab 1. Januar 2013 eine Drei viertelsr ente zugesprochen. Von 1. August 2014 bis 3 0. September 2015 sei sie im D.___
angestellt gewesen ( Urk. 1 S. 3-6). Sie stehe seit Mai 2008 in regelmässiger fachärztlicher Behandlung. Es sei ausgewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche ab März 2012 zur rentenbegründenden Inva lidität geführt habe, bereits während der Vorsorgedeckung durch die Beklagte 1 eingetreten sei. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit habe sie seither nicht mehr erreicht. Die zur Invalidität führenden Diagnosen hätten zudem bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 bestanden. Diese sei deshalb leistungspflichtig. Seit März 2011 habe sich ihr Zustand verschlechtert (S. 8-10). Eventualiter sei die relevante Arbeitsunfähigkeit per März 2011 einge treten und ein Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegen über der Beklagten 2 zu bejahen (S. 10). Subeventualiter sei die Beklagte 3 zur Vorleistung zu verpflichten (S. 11).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Klägerin fest ( Urk. 21 ), gemäss Gutachtern bestehe die im April 2013 während eines stationären Aufenthaltes diagnostizierte Zwangsstörung schon seit vielen Jahren. Der sachliche Konnex sei damit erstellt. Der Arbeitsversuch im D.___
sei schon nach kurzer Zeit gescheitert und habe zu keiner Unterbrechung des zeit li chen Zusammenhangs geführt (S. 4-6). Am Bestehen eines A nspruchs auf Inva lidenleistungen aus beruflicher Vorsorge könne nicht gezweifelt werden, weshalb subeventualiter die Beklagte 3 vorleistungspflichtig sei (S. 8). 3 .2
Die Beklagte 1 begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die Klägerin - aus näher dargelegten Gründen - heute aus anderen Ursachen eine Invalidenrente beziehe als jene n , die in den Jahren 2008 bis 2010 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Da der sachliche Konnex fehle, sei sie für die heute bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht leistungspflichtig. Das Versicherungsverhältnis mit ihr habe am 3 1. März 2010 geendet. Die IV-Stelle habe den Beginn der Wartefrist auf März 2011 festgesetzt ( Urk. 12 S. 3-6). Die Klägerin habe vom 1. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 als Pflegemitarbeiterin gearbeitet, während der Probezeit zu 100 % , dann wie im Arbeitsvertrag vorgesehen zu 60 % . Eine ab dem 1. März 2011 durchgehend bestehende 69%ige Arbeit sunfähigkeit habe damit nicht be stan den. Der zeitliche Konnex sei somit ebenfalls unterbrochen (S. 7-9).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte 1 ( Urk. 31), es sei nicht erstellt, dass eine der 2008/2009 diagnostizierten Erkrankungen sich heute mindestens im Umfang von 40 % auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würden. Da alle Ursachen zusammen inklusive der heute vorwiegend zur Inva lidität führenden, vor 2010 jedoch noch nicht diagnostizierten Zwangser kran kung eine Invalidität von 69 % ergäben, sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin wegen de n bei ihr 2008/2009 vorhandenen gesundheitlichen Ein schränkungen den für eine Leistungspflicht benötigten Umfang der Erwerbsun fähig keit nicht erreiche (S. 6). 3.3
Die Beklagte 2 hielt in ihrer Klageantwort fest, sie sei von der IV-Stelle nicht beziehungsweise erst verspätet in das Verfahren miteinbezogen worden. Die zweite IV-Anmeldung der Klägerin sei zudem verspätet erfolgt. Insofern bestehe für sie - die Beklagte 2 - keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe. Es sei erstellt, dass die Klägerin seit Mai 2008 zu mindestens 20 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt sei. Der enge sachliche Zusammenhang sei seit her gegeben. Auch der zeitliche Zusammenhang sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht unterbrochen worden. Die Beklagte 1 sei deshalb für die Aus richtung von Invalidenleistungen zuständig. Die Eröffnung der Wartezeit per März 2011 sei nicht korrekt, sei doch bereits für den Zeitraum zuvor zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund der verspäteten Neuan mel dung der Klägerin im Juli 2012 sei die exakte Bestimmung des Beginns des Wartejahres für die IV-Stelle jedoch nicht relevant gewesen ( Urk. 9 S. 7-9). 3.4
Die Beklagte 3 führte in ihrer Klageantwort aus, die Klägerin weise keine lücken lose Versichertenkarriere auf. Aufgrund der Unsicherheit betreffend einer berufs vorsorgerechtlichen Leistungspflicht sowie des Zeitpunkts des Beginns der zu einer Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit könne nicht sie zu Vorleis tung en verpflichtet werden ( Urk. 11 S. 3). 4. 4 .1
Im Gutachten der E.___ vom 14. April 2010 wurden folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 16/52 S. 20): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Tendenz zur Schmerz gene ralisierung (ICD-10 M53.8 und R52.9) -
myofasziale Schmerzen mit T endomyosen im Nacken-Schultergürtelbe reich sowie in der Lenden-/Beckenregion -
diskrete Wirbelsäulenfehlform -
Polyarthralgien bei klinisch geringer Tendenz zur Hypermotilität -
Intervertebralarthrosen L4/5 und L5/S1 (MRI vom August 2008) -
ungenügende Kraft/Kraftausdauer der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur (gemäss Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit vom No vember 2009)
Folgenden Diagnosen massen die Gutachter hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 16/52 S. 20 f.): 1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) 2. Colon irritabile (ICD-10 K58.9) 3. Anamnestisch Endometriose (ICD-10 N80.9) 4. Anamnestisch Hörminderung rechts (ICD-10 H91.9) - Status nach Verdacht auf Mumpsmeningitis im November 1995 5. Nikotinabusus, 4 packyears (ICD-10 F17.1)
Laut Gutachten klagt e die Klägerin unter Schmerzen im gesamten Körper. Haupt sächlich seien der Nacken- und Schulterbereich, die Hände, die Wirbelsäule mit lumbaler Betonung, der gesamte Beckengürtel, die Beine, die Knie und die Füsse betroffen. Intermittierend habe sie vor allem morgens eine Hand- und Gesichts schwellung. Die Nackenschmerzen strahlten in den Hinter kopf aus und führten zu
bitemporalen Kopfschmerzen. Aufgrund der Schmerzen habe sie Schlafstö rungen mit Ein- und Durchschlafproblematik. Weiter leide sie an einer Endometriose mit chronischen, je nach Zyklus akzentuierten Unter leibsschmerzen, an einer Dys pareunie sowie an einem nervösen Darm. Aufgrund der Schmerzsymptomatik gehe es ihr auch psychisch nicht so gut. Sie leide an Vergesslichkeit, Nervosität und Angstzuständen. Daneben leide sie an rezidi vie renden Tonsillitiden sowie an einer rechtsseitigen Hörminderung bei Status nach Meningitis. Den Akten ent nahmen die Gutachter folgende Beschwerden: Stimmungsschwankungen, Trau rig keit, Antriebsarmut, Schlaflosigkeit, Schmer zen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, Schmerzen insbesondere im Schultergürtel, zervikozephale Beschwerden, Schmerzen im Bereich der Finger gelenke, lumbospondylogene Schmerzen, Ausstrahlung ins Gesäss beidseits, Unterbauchschmerzen (Urk. 16/52 S. 7 f.).
In der durch einen multidisziplinären Konsensus erarbeiteten Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben, der klinischen Untersuchung sowie der bildgebenden Diagnostik ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Tendenz zur Schmerzgeneralisierung festgehalten werden. Die klinische Untersuchung des Bewegungsapparates zeige lediglich myogelotische Muskelveränderungen sowie umfangreiche Druckdolenzen als Ausdruck einer Hyperalgesie. Die spontanen Be wegungen seien jedoch durchgehend frei und unbehindert, so dass aus rheu ma tologischer Sicht eine leicht- bis mässiggradige Einschränkung der kör perli chen Belastbarkeit entstehe. Körperlich schwere Tätigkeiten seien der Klägerin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit und somit auch die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop mit intermittierend doch mittel schweren Anteilen bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine körperlich leichte Tätig keit mit nur leichter Rückenbelastung ohne monoton repetitive Haltungen oder Bewegungen und mit einer Gewichtslimite von maximal 10 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psy chiatrischer Sicht könne aufgrund de r anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden mit daraus resultierender Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die weiter diagnostizierte Schmerz ver arbei tungsstörung führe zu keiner zusätz lichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aus allgemein internistischer Sicht könnten dagegen lediglich Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 16/52 S. 21 f.).
Zusammenfassend könnten der Klägerin aus polydisziplinärer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten seit dem 9. Mai 2008 bleibend nicht mehr zuge mutet werden. Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Einschränkungen aus psychi atrischer und rheu matologischer Sicht ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen. Es entstehe jedoch kein additiver Effek t, weshalb für körperlich wech selbelastende, adaptierte Tätigkeiten eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 80 % voll schich t ig realisierbar sei (Urk. 16/52 S. 22 f.). 4 . 2
Im Rahmen einer durch die Klägerin verlangten Stellungnahme vom 4. Juli 2010 zum Gutachten der E.___ vom 14. April 2010 stellte Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende psychiatrische Diagnosen (Urk. 16/65 S. 25): - fibromyalgieformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4) - chronifizierte rezidivierende mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1) - Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.1) - Traumatisierung in der Kindheit (ICD-10 Z61)
Sodann listete sie folgende weitere n Diagnose n auf (Urk. 16/65 S. 25): - chronisches Panvertebralsyndrom mit Zervikozephalsyndrom und spondy lo gene Schmer zausstrahlungen in die Arme beidseits; mit Dysfunktion des Ilio sakralgelenks mit Ten denz zu Hyperlaxidität und Verdacht auf Facettenüber lastung L5/S1 links beim lum bosakralen Übergang, mit Fehlhaltung und Fehlform am lumbosakralen Übergang und diskreten degenerativen Verände rungen (leichte Spondylarthrosen ), Status nach Lenden wirbelkörper-Impres sions fraktur nach Unfall 2006/2007 - Polyarthralgien bei Tendenz zu Hyperlaxidität der Gelenke - Endometriose (diagnostische Laparoskopie im November 2007), anschliess end medika mentöse primäre Amen orr hoe isierung - Dyspareunie (ICD-10 N94.1) - chronifizierte Kopfschmerzen - Status nach Meningitis (Verdacht auf Mumpsmeningitis) 1995 mit Hörmin derung - Migräne - chronische Tonsillitis - C olon irritabile
Laut Dr. F.___ s Angaben ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin dauerhaft ein ge schränkt und instabil. Sie brauche im Alltag Unterstützung durch die Spitex und die psychiatrische Spitex. Einigkeit bestehe hinsichtlich der 50%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die von den E.___ -Gutachtern geschätzte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten adaptierten Tätigkeit sei hingegen nicht nachvollziehbar. Bei Finden einer geeigneten Arbeitsstelle könne vermutlich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidens adaptierter Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 16/65 S. 26). 4.3
Im Austrittsbericht der G.___ vom 16.
April
2013 ( Urk. 16 /126/12-14), wo die Klägerin vom 2 8. Februar bis 2 4. März
2013 hospita lisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - c hron isches Schmerzsyndrom mit somati schen und psychischen Anteilen ( ICD-10 F45.41) - Kopfschmerzen inkl usive Migräne mit Aura seit dem 1 3. Lebensjahr - Panvertebralsyndrom mit V erdacht auf Facettenüberbelastung L5/S1 links bei lumbosacralem Übergang - anamnestisch Bandscheibenschaden HWS - Verdacht auf ältere Deckplattenimpressionsfraktur L3/4 - ISG-Dysfunkt i on mit Tendenz zur Hyperlaxidität - Polyarthralgien - DD Weichteilrheumatismus, DD Fibromyalgie - r ezidivierende depress i ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1 ) - k ombinierte Zwangsstörung ( ICD-10 F 42.1 ) - Wasch- und Ordnungszwang - p ostt raumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F 43.1 ) - Angst- und Panikstörung
( ICD-10 F41.0 ) - Traumatisierung durch schwierige Kindheit ( ICD-10 Z61 ) - Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit (Testung Juni 2012) - DD i m Rahmen der Depression - v ergleiche Unterlagen von Hr .
H.___ Dipl. Psych. FSP - a usgedehnte pelvine
Endometriose - mit organischer Dyspareunie - St atus nach erfolgloser Hormonth erapie - c hronische Tonsillitis - rez idivierende Angina tonsillaris mit Notwendigkeit zur Antibiotikatherapie 2-3
x/Jahr - Laktoseintoleranz - Colon irritabile - Hörminderung links bei St atus nach Meningitis - Status nach Varizenoperation - V erdacht auf Gonarthrose beidseits - weit ere Abkl ärungen ausstehend - Nikotinabusus - 20 PY
Dazu wurde ausgeführt, die Klägerin berichte über einen Hang zum Perfek tio nis mus/Zwänge. Die Hausarbeit müsse sie täglich verrichten, auch wenn es eigent lich nicht wirklich schmutzig sei. Täglich müsse Wohnzimmer, Küche und Bad gereinigt werden, auch wenn die Arbeit ihr Schmerzen bereite. Ebenfalls berichte sie über den Drang, täglich mit sehr heissem Wasser lange zu duschen (mindes tens 30 Minuten). Hierdurch sei es bereits zu Hautirritationen und Xerodermie ge kommen. Bis am 7. April 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weitere Arbeitsunfähigkeit nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt (S. 2-3). 4 .4
Dr. F.___ berichtete am 1 8. Januar 2014 ( Urk. 16/146) , nach Ablehnung der Rente habe sich die Klägerin bei der C.___ im I.___ zu 100 % anstellen lassen. Diese Arbeit habe sie keineswegs bewältigen können. Durch den Stress, der mit dieser Arbeit verbunden gewesen sei , durch Tempo und Konzen trationsfähigkeit, die an den Sortiermaschinen gefordert worden seien, sei sie somatisch und psychisch so schwer krank geworden, dass sie am 4. Februar 2012 zu 100 % habe krankgeschrieben werden müssen. Sie habe sich seither nicht mehr von dieser Erkrankung erholt. Der Krankheitszustand habe seit März 2011 noch zugenommen und sich weiter chronifiziert . Die schwere Zwangserkrankung (schwerer Wäschezwang, schwerer Hygienezwang und schwerer Putzzwang sowie Zwangsgedanken) habe sich seit Januar 2012 durch die zusätzlichen komorbiden psychischen und körperlichen Erkrankungen sehr stark verschlechtert. Besonders nachdem sie die Arbeitsstelle bei der C.___ habe aufgeben müssen, seien die Zwänge exazerbiert . Sie werde von Spitexfachpersonen in der Regel wöchentlich unterstützt, weil sie den Haushalt aufgrund der Schmerzen und der Zwänge nicht mehr bewältigen könne. Lange seien die Schmerzen und die Depression in der Problematik der Haushaltbewältigung im Vordergrund gestanden. Die Zwangser krankung sei durch die Klägerin selber, nicht zuletzt aufgrund von Schamge fühlen, stark bagatellisiert worden, was Teil der Erkrankung sei und deshalb auch nicht im Ausmass der Schwere erkannt worden sei. Durch die Zunahme der Zwänge sei sie in den letzten Jahren weiter an ihre Belastbarkeitsgrenze in der Bewältigung des Alltags gekommen (S. 1-2).
Nach dem Aufenthalt in der G.___ sei sie sehr schnell wieder in ihren schweren Krankheitszustand zurückgefallen. Insbesondere die Schmer zen, die ängstlich agitierte Depression und die Zwänge seien wieder unverändert akzentuiert gewesen. Sie habe auch von ihren Stimmen zu erzählen begonnen, den nächtlichen Angst- und Panikattacken, dem Gefühl, es befände sich jemand in der Dunkelheit im Raum. Die Aufarbeitung habe einen Zusammenhang auch mit den Traumatisierungen in der Kindheit gezeigt (S. 2). Die Klägerin sei seit Februar 2012 zu 100 % krank und arbeitsunfähig (S. 4). 4.5
Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Facharzt Rheu matologie, und med. prakt. K.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, von der medas L ._ __ hielten in ihrem polydiszip linären (allgemeinin ternis tisch/ rheumatologisch / psychiatrisch en ) Gutachten vom 12. Dezember
2014 ( Urk. 16/167/1-39) folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (S. 34): - vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - rezidivierende depressive Störungen, gegenwertig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.01) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit psychiatrisch-versicherungsmedizinisch nicht gegebener zumutbarer Willensanstrengung der Überwindbarkeit
Zudem stellten sie folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 34-35): - Traumatisierungen in der Kindheit (ICD-10 Z61) - chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom mit vegetativen Begleit be schwerden - Endometriose -Beschwerden - Colon irritabile - Hörminderung links (anamnestisch nach Meningitis 1995)
Dazu führten die Gutachter aus, die Klägerin sei zuerst bei ihren Grosseltern väterlicherseits in Wien auf gewachsen , bevor sie mit 11 Jahren in die Schweiz gekommen sei . Die Zeit bei den Grosseltern beschreibe sie als sehr schwierig. Sie sei mit ihrem etwa ein Jahr jüngeren Bruder in der Wohnung eingeschlossen worden und habe auf diesen schon mit 4.5 Jahren aufpassen und Arbeiten im Haushalt erledi gen müssen . Wenn sie es nicht zur Zufriedenheit der Grosseltern erfüllt habe, habe sie Schläge bekommen und sei bestraft worden . Seither sei für sie Sauberkeit wichtig. Der schulische Werdegang sei begrenzt gewesen , neben 3
Schuljahren in Wien habe sie auch nur etwa 3 oder 4 Schuljahre in der Schweiz besucht . Eine Lehre habe sie nicht absolviert und sofort begonnen als Verkäuferin zu arbeiten . 2008 sei es zu einem psychophysischen Erschöpfungszustand ge kommen. Verschiedene Arbeitsversuche zu 100 oder 50 %
seien gescheitert. Aktu ell arbeite sie als P fl egehelferin zu 50-60 % und fühl e sich mit diesem Arbeits pensum völlig überfordert. Daneben kümmer e
sie sich um den Haushalt. Sie beschreib e diesbezüglich eine ausgeprägte Zwangssymptomatik, indem alles sauber sein müsse und sie auch regelmässig mehr als dreimal pro Tag dusche und bis zu 25-mal im Tag die Hände wasche. Die Tagesstruktur sei durch die Reini gungsarbeiten geprägt. Soziale Kontakte habe sie mehrheitlich aufgegeben und kümmer e sich um ihre Mutter und ihre eigene Familie. Hobbies habe sie keine mehr. Für sie ständen die Schmerzen im Vor dergrund, sie wolle nicht als « Psy cho f reak » beurteilt werden (S. 28).
Im heutigen Explorationsgespräch habe sich die Klägerin auf die Befragung der Zwänge ein gelassen und diese auf beeindruckende Weise ge schildert. Ihr Lebens inhalt sei das « Putzen » , da sie es sauber haben wolle und alles « blitzblank » sein müsse . Sie könne mehrmals am Tag den Boden aufnehmen, das Bad werde nach jedem Benutzen gereinigt und auch die Familie müsse sich ihrem Reinigungs zwang unterordnen, indem es klare Abläufe gebe . Aufgrund der eigenen Beo bachtungen im Untersuchungsgespräch , in dem die Klägerin stark gerötete Hände gezeigt, kritisch das Unter suchungszimmer auf Sauberkeit beurteilt und am Schluss des Gesprächs die Stühle parallel ausgerichtet an den Tisch ge stellt habe, könne die geäus serte Zwangsproblematik nachvoll zogen werden. Aus psychia tri scher Sicht sei davon auszugehen , dass sie sich für diesen Reinigungszwang geschämt und ihn deshalb auch im Rahmen der verschiedenen Beurteilungen verschwiegen habe . Sie selbst leide sehr stark darunter und wolle nicht als « Psy chofreak » beurteilt werden. Rückwirkend könne davon ausgegangenen werden, dass sie
mit ihrem Reinigungs zwang und ihren Arbeitstätigkeiten ständig an einer Überforderung gelitten habe , die sich wie in den Akten beschrieben in einem psy chophysischen Erschöpfungszustand gezeigt und später auch Depress i onen hervorgerufen habe . Als Hintergrund der
Zwangsstörung mit Reinigungsarbeiten und Ordnungszwängen könne psychodynamisch die Entwicklung in der Kindheit herangezogen werden, in der sie
von ihren Grosseltern immer bestraft worden sei , wenn sie die Arbeiten nicht erledigt und die Sauberkeit nicht gestimmt habe . Im Augenblick besteh e im Rahmen der Zwangsproblematik mit Überforde rungs situation ebenfalls eine leichte depressive Störung mit leicht herabgesetzter Grund stimmung, Konzentrationsschwierigkeiten, Ein- und Durchschlafstö rungen , Angespanntheit, Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Aufgrund der Akten zeig e sich, dass die Klägerin immer wieder unter depressiven Episoden gelitten habe , sodass von einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit leichtgradigen Ausmasses auszugehen sei. Daneben sei in der interdisziplinären Besprechung die Frage nach einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung im Rahmen der vielfältigen Schmerzproblematik diskutiert worden . D ie Schmerzen hätten dabei weder phy siologisch noch körperlich erklärt werden können . Andererseits gebe es verschie dene psychosoziale Belastungen, zum einen im Rahmen des Zwangs, zum ande ren in den Konflikten mit den Kinder n und dem Ehemann, aber auch in der schwierigen sozialen Situation. Deshalb werde von einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung aus gegangen . Diesbezüglich
sei mit Blick auf die Förster-Kriterien und der mit der Zwangsstörung doch erheblichen Komorbidi tät davon auszugehen , dass zurzeit eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der
willentlichen Schmerzüberwindung besteh e ( S. 30-31 ).
Da davon auszugehen sei, dass die Zwangsstörung schon viele Jahre besteh e , sei die Klägerin seit der
Arbeitsaufgabe 2008 zu 70 % in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit in der Ar beitsfähigkeit eingeschränkt. Sie habe zwar versucht, wieder 100 % oder 50 % einzusteigen, wobei es zu einer erneuten De kom pensation gekommen sei und sie die
Arbeitsleistung nicht langfristig habe aufrechterhalten können . Aktuell arbeite sie zwar 50-60 % , was sie aber wahr scheinlich nicht längerfristig leisten könne und dekompensieren werde. Den gute n Willen zeig e sie aber ( S. 32 ).
D ie Zwangserkrankung sei erst m it dem statio nären Aufenthalt in der G.___ bemerkt worden . Dies habe d amit zu tun, dass die Klägerin sich für ihre Zwangserkrankung geschämt und diese auch gegen aussen verheimlicht hab e . Ers t mit dem stationären Aufenthalt, wo sie unter Beobachtung ge stand en habe, sei sie zum Vorschein gekommen (S. 34).
Internistisch und rheumatologisch seien keine Schäd i gungen ode r Fähigkeits störungen mit andau ernder Auswirkung auf das langfristige berufliche Leistungs ver mögen bekannt. Eine früher diag nostizierte Endometriose dürfte sich nur spo ra disch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die subjektiv im Vordergrund stehen den ausgedehnten myofaszialen Beschwerden seien weiterhin als unspezifisch anzusehen. Entscheidend seien stets die psychischen Faktoren mit der Hauptdiag nose einer Zwangsstörung seit Jahren gewesen ( S. 37 ). 5. 5.1
Die Klägerin war vom 1. Oktober 2003 bis
7. April 2010 bei der Beklagten 1, vom 8. April 2010 bis 3 1. August 2011 sowie vo m
1. Juli bis 1. Dezember 2013 bei der Beklagten 2 und vom 1. August 2014 bis 3 0. September 2015 bei der Be klagten 3 berufsvorsorgeversichert. 5. 2
A m 1 2. Juli 2012 hatte sie sich nach einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 16/106). Ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG konnte damit frühestens am 1. Januar 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres auf 1. März 2011 fest. Nachdem die Beklagten mangels schutzwürdigen Interesses nicht berechtigt gewesen wären, die Verfügung der IV-Stelle anzufechten mit dem Begehren, das Wartejahr sei auf einen anderen Zeitpunkt festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2.1 und 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3), entfällt eine Bindung an die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle. Die verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat mithin recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zur Folge (E. 2.5
hievor ). Ob die Beklagte 2 rechtzeitig in das IV-Verfahren miteinbezogen wurde, braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden. 5.3 5.3.1
Mit Verfügung vom 4. März 2011 hatte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Klägerin bei einem IV-Grad von 24 % abgelehnt. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten der E.___ vom 1 4. April 2010 , gemäss welchem die Klägerin seit dem 9. Mai 2008 in ihrer angestammten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 50 % sowie aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt war. Im Gutachten wurden unter anderem die Diagnosen einer leichten depres siven Episode sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt (E. 4.1 hievor ). 5.3.2
Die mit Verfügung vom 2. Mai 2016 von der IV-Stelle zugesprochene Dreivier telsrente
stützte sich auf das nach der Neuanmeldung vom 1 2. Juli 2012 von der IV-Stelle bei der medas L ._ __
eingeholte Gutachten vom 12. Dezember 201 4. Die Gutachter befanden die Klägerin
als aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig und hielten unter anderem die Diag nosen Zwangshandlungen, leichtgradige rezidivierende depressive Störung sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest (E. 4.5 hievor ). 5.3.3
Die Beklagte 1 bestritt einen sachlichen Konnex zwischen den psychischen Be schwerden, die am 2. Mai 2016 zur Zusprache einer Invalidenrente geführt haben, und denjenigen, die während der Vorsorgedeckung durch sie eingetreten sind , mit der Begrün dung, die Zwangsstörung sei erst nach 2010 erstmals aufgetreten. Die Gutachter der medas L ._ __ hielten diesbezüglich jedoch nachvollziehbar fest, dass die Zwangserkrankung zwar erst mit dem stationären Aufenthalt in der G.___ , wo die Klägerin unter Beobachtung stand , bemerkt wurde , gleichwohl aber bereits seit vielen Jahren besteht. Dies erklärten sie sich damit, d ass sie sich für ihre Zwangserkrankung geschämt und diese deshalb gegen aussen verheimlicht und auch im Rahmen der verschiedenen Beurteilungen ver schwiegen ha t . Als Hintergrund der Zwangsstörung zogen die Gutachter die Ent wicklung in der Kindheit heran, in der die Klägerin von ihren Grosseltern bestraft wurde, wenn sie den Haushalt nicht sauber erledigt hatt
e. Dass die Klägerin bereits seit vielen Jahren an einem Reinigungszwang leidet und dieser auch während der Vorsorgedeckung durch die Beklagte 1 vorgelegen hat,
leuchtet in Anbetracht dieser Umstände ein . Der psychiatrische Gutachter hielt denn auch fest , dass die Klägerin mit ihrem Reinigungszwang und ihren Arbeitstätigkeiten ständig an einer Überforderung litt, die sich im Jahre 2008 in einem psycho physischen Erschöpfungszustand gezeigt und später auch Depressionen hervor ge rufen hat. Entsprechend erachtete er sie seit 2008 als in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig.
Dass die Zwangsstörung der Klägerin während der Dauer der Vorsorgedeckung durch die Beklagte 1 in keinem Bericht diagnostiziert wurde, ändert nach dem Gesagten nichts daran, dass sie dann bereits vorgelegen und im Mai 2008 zu ihrer
vorübergehend vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit beigetragen hat. Der Ansicht der Beklagten 1, bei der Zwangsstörung handle es sich um ein völlig neues und erst nach 2010 aufgetretenes selbständiges Beschwerdebild, kann deshalb nicht gefolgt werden. Auch litt die Klägerin bereits während der Vorsorgedauer bei der Beklagten 1 an einer depressiven Störung , weshalb die E.___ -Gutachter von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht für jegliche Tätigkeit aus gingen , ebenso bestand bereits damals eine diffuse Schmerzsymptomatik, die sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liess . Die psy chischen Beschwerden haben sich zwar im Laufe der Jahre verstärkt, doch handelt es sich beim heutigen Beschwerdebild grösstenteils um dasselbe , welches bereits während der Vorsorgedauer bei der Beklagten 1 vorgelegen hat. Dass die Diag nosecodes nicht exakt übereinstimmen, ist dabei nicht von Belang . Ein sachlicher Konnex ist damit ausgewiesen. 5.4 5.4.1
Die Beklagte 1 machte weiter geltend, der zeitliche Konnex sei ebenfalls unter brochen worden; e ine ab dem 1. März 2011 durchgehend bestehende 69%ige Erwerbsunfähigkeit habe nicht bestanden. Dazu ist vorab festzuhalten, dass für das Bejahen eines zeitlichen Zusammenhangs keine ununterbrochene Erwerbs unfähigkeit von mindestens 40 % erforderlich ist. Vielmehr reicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus , solange sie in der Folge nicht während längerer Zeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde . Zudem ist nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unab hängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistung entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (BGE 118 V 35 E. 5 sowie E. 2. 2 -2.4 hievor ).
Dass der Klägerin erst ab 1. Januar 2013 - zu welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert war - eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, spricht damit ent ge gen den Ausführungen der Beklagten 1 ( Urk. 12 S. 7-8) nicht von Vornherein gegen ihre Leistungspflicht. Vorliegend ist weiter nicht von Belang, d ass die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf März 2011 gelegt hat, nachdem ihrem Entscheid wie bereits dargelegt keine Bindungswirkung zukommt . 5.4.2
Die Klägerin war gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2011 ab dem 9. Mai 2008 - zu welchem Zeitpunkt sie bei der Bek lagten 1 vorsorgeversichert war -
in ihrer angestammten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 50 % sowie aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 %
arbeitsunfähig. Mit Ver fügung vom 2. Mai 2016
bestätigte die IV-Stelle eine im März 2011 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine seither bestehende 70%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit. Die IV-Stelle ging damit mindestens von Mai 2008 bis Mai 2016 von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % in jeglicher Tätigkeit aus. Die Beklagte 1 ist dennoch der Ansicht, dass der zeitliche Zusammenhang nach Mai 2008 durch die temporäre Arbeitstätigkeit der Klägerin unterbrochen wurde.
5.4.3
Die Klägerin war bis am 3 1. März 2010 bei der A.___
angestellt und im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten 1 berufs vorsorgeversichert . Anschliessend bezog sie vom 8. April 2010 bis 31. August 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In diesem Zeitraum sind folgende Arbeitsunfähigkeiten dokumentiert ( Urk. 2/9 -10 ):
2 9. bis 3 0. April 2010
100 %
2. bis 2 8. Mai 2010
50-100 %
2 9. Mai bis 3 1. August 2010
50 %
1. November 2010 bis 3 1. März 2011
50 %
Die Klägerin bezog damit nie über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nachdem solchen Zeiten ohnehin nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effek tiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen), wurde der zeitliche Zusammenhang durch den Taggeldb ezug nicht unterbrochen. Dasselbe gilt für den Taggeldbezug vo n Juli, August, Oktober und November 201 3. Ein Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs durch den Bezug der Arbeitslosentaggelder wurde von den Parteien denn auch nicht behauptet. 5.4.4
Vom
4 . September 2011 bis 1 9. März 2012 war die Klägerin von der Verleihfirma B.___
angestellt und dabei für die C.___ im Einsatz. Dabei war sie aber bereits vom 2 9. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 sowie ab 1 1. Februar 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 2/11) . Bereits zuvor hatte sich abgezeichnet, dass sie diese 100%ige Arbeitstätigkeit nicht während längerer Zeit ausüben können wird. So berichtete der von der IV-Stelle im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen
beauftragte Berater der M.___ , die Klägerin habe im September eine 100%ige Tätigkeit als Betriebsh elferin bei der C.___ über die B.___ aufnehmen können. Die Tätigkeit im Drei-Schicht-System und in Vollzeit habe sich im Laufe der nächsten Monate als nicht machbar erwiesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert, im Februar 2012 sei die Krankmeldung erfolgt, sie sei daraufhin von der Arbeitgeberin gekündigt worden. Die Klägerin sei mit stark angeschwollenen Unterarmen und Gelenken zum Beratungstermin erschienen. Ihre Motivation sei sehr hoch, zumal der finanzielle Druck auf die Familie stärker werde und sie einen hohen Anspruch an sich selbst habe und zur Selbstverausgabung neige (Urk. 16/109). Auch die behandelnde Dr. F.___ berichtete, dass die Klägerin diese Arbeit keineswegs bewältigen konnte (E. 4.4 hievor ). Von einer während mindestens drei Monaten wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit mit objektiv wahrscheinlicher dauer hafter Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit kann damit während der Dauer der Tätigkeit für die B.___ nicht gesprochen werden. Vielmehr ist diese Arbeit als gescheiterter Eingliederungsversuch zu werten, welcher den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen vermochte. 5.4.5
Dasselbe ist für die Tätigkeit der Klägerin für das D.___
festzuhalten . Sie war dort vom 1. August bi s 3 1. Oktober 2014 in einem 100 % und anschliessend in einem 60 % -Pensum tätig, bevor sie ab 8. April 2015 wiede rum zu 100 % arbeitsunfähig war . Zuvor war sie schon vom 2. bis 5. September 2014, 2 2. bis 3 1. Oktober 2014, 1 8. bis 20. Dezember 2014, 2 4. bis 3 0. Januar 2015 und 2 3. bis 2 8. Februar 2015 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 16/177). Bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch die medas L ._ __ am 29. Oktober 2014 stellte med. prakt. K.___ fest, dass die Klägerin wahr scheinlich ein Arbeitspensum von 50-60 % nicht längerfristig leisten könne und dekompensieren werde (E. 4.5 hievor ). Die IV-Stelle wertete ihren Einsatz ent sprechend als gescheiterten Arbeitsversuch und richtete ihr ab März 2015 wiede rum eine Dreiviertelsrente aus. Auch dadurch wurde der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen. 5.5
Zusammenfassend steht die Arbeitsunfähigkeit, welche ab 1. Januar 2013 zu einem Rentenanspruch der Invalidenversicherung geführt hat, in einem sach lichen Zusammenhang mit der im Mai 2008 und damit während der Vorsorge deckung durch die Beklagte 1 eingetretenen Gesundheitsschädigung. Die Arbeits fähigkeit betrug ab diesem Zeitpunkt stets höchstens
8 0 % , darüber hinaus wurde eine berufsvorsorgerechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Folge nie erreicht. Der zeitliche Zusammenhang ist demnach ebenfalls erstellt , was zur Leistungspflicht der Beklagten 1 führt. Auf das Vorbringen der Klägerin, sie sei nicht nur bis am 31. März 2010, sondern bis am 3 1. Mai 2013 bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen ( vgl. etwa Urk. 21 S.
3) , ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 5.6 5.6.1
Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorge ein richtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässig keit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruf lichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risi kos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2) . 5.6.2
Gemäss Ziff. 2.6 des Vorsorgereglements der Beklagten 1 (Teil 2: Allgemeine Reglements b estimmungen [ARB], Urk. 13/6) liegt Invalidität vor, wenn die vor aus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit die für die Begründung des Anspruchs auf eine Rente der Invaliden versicherung (I V) erforderliche Art und Schwer e erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch medizin is ch objektiv feststellbare Beeinträchtigung der körper li chen, geistigen oder psychischen Gesu ndheit verurs achte und nach zumutbarer Behan d l ung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt.
Laut Ziff. 4.3.1 Abs. 1 lit . a ARB besteht Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn die versicherte Person zu mindestens 40 Prozent invalid wird und sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, bei der Stiftung ge mäss diesem Vorsorgereglement versichert war und bei Eintritt der Invalidität immer noch versichert ist. Sind die Anspruch s voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, besteht nach Abs. 2 lit . a derselben Bestimmung ein Anspruch im Rahmen und im Umfang der obligatorischen Mindestlei s tungen gemäss BVG, wenn die versicherte Person zu mindestens 40 Prozent invalid wird und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Pro zent, deren Ursache zur Invalidität führt, bereits bei der Stiftung gemäss diesem Vorsorgereglement versichert war. 5.6.3
Die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen ergibt, dass im überobliga torischen Bereich der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, sondern vom Eintritt der Invalidität im Sinne des Reglements als versichertem Risiko abhängt. Damit sind nebst einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit die darauf beruhenden erwerblichen Auswir kung en in Form der genannten Folgen für das Arbeitsverhältnis (zu einem der Vor sor geeinrichtung angeschlossenen Arbeitgeber) relevant. Ausserdem gilt nach dem Wortlaut des Reglements nur ein e «versicherte Person» als invalid und wird ausdrücklich festgehalten, dass der Eintritt der Invalidität während der Versi cher teneigenschaft eintreten muss, um die reglementarischen Leistungsansprüche zu wahren. 5.6.4
War die Klägerin bei Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, nicht aber bei Eintritt der leistungsbegründenden Invalidität bei der Beklagten 1 versichert, hat diese lediglich für die obligatorischen Leistungen einzustehen. In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. 5.7
D ie Klägerin beantragte die Ausrichtung der Invalidenrente ab 1. März 2011, spätestens ab 1. Januar 201 3. Die IV-Stelle sprach ihr - nachdem sie sich erst am 1 2. Juli 2012 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte - v om 1. Januar 201 3 bis 31. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente zu. Die Renten leistungen der Beklagten 1 sind gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG und die bundes gerichtliche Rechtsprechung für dieselben Zeiträume auszurichten (vgl. BGE 140 V 470 E. 3.3). 5.8
Nach dem Vorsorgereg l ement (ARB, Urk. 13/6) entfällt die Beitragszahlungs pfl icht, wenn eine versicherte Person länger als die in den BRB (Bestimmungen aufgrund des vereinbarten Vorsorgeplanes) zum Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist zu min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ist. Da die Klägerin während der Versi cher tenzeit bei der Beklagten 1 gar nie zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war, fällt die beantragte Prämienbefreiung (in Bezug auf die reglementarischen Verhält nisse ) ausser Betracht. Die Pflicht der Beklagten 1 zur Weiterführung des Alterskontos gemäss Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge ,
BVV 2 (obligatorischer Bereich) steht ausser Frage. 6.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist. Danach ist der Ver zugs zins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet, vorliegend mithin ab dem 2. Juli 201 8. Dass die Klägerin die Beklagte 1 bereits mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2017 bezüglich der IV-Leistungen in Verzug gesetzt hatte ( Urk. 1 S. 5 und Urk. 2/18), ändert daran nichts ( vgl. dazu BGE 137 V 373 E. 6.6 mit Hinweisen).
Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c). Die
Allgemeinen Reglements be stimmungen (ARB) der Beklagten 1 ( Urk. 13/6 ) sehen in Ziffer 4.8.3 Abs. 6 vor, dass
der bei Verzug geschuldete Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) entspricht . De r BVG-Mindestzinssatz liegt seit 1. Januar 2017 bei 1 %. Die Klägerin leitete am 2. Juli 2018 das vorliegende Klageverfahren ein (Urk. 1), weshalb ih r ab diesem Zeit punkt
Verzugszinsen von 1 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse
und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind . 7 .
Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage ge mäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 zu ver pflich ten ist, der Klägerin vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 eine auf einem Invaliditätsgrad von 69 % beruhende obligator ische Invali den rente (Hauptrente und zwei Kinderrenten) auszurichten, dies zuzüglich Ver zugs zins wie oben dargelegt.
Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Ren tenbetreffnisse ist der Beklagten 1 zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 8 . 8 .1
De r
Klägerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die unter liegende Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, ihr eine solche von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Dass der Klägerin von August 2014 bis Februar 2015 entgegen ihres Antrags keine Rente zuzusprechen ist, recht fertigt keine Kürzung der Prozessentschädigung. 8 .2
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ ger auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Be klagten 3
- trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 basierend auf einem Inva lidi tätsgrad von 69 % die obligato rischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Ver zugszins zu 1 % ab 2. Juli 2018 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übri gen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
Der Beklagten 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 5 - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage einer Kopie von Urk. 35 - Zuger Pensionskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 35 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die 1978 geborene X.___ war vom 1. Oktober 2003 bis am 3 0. April 2009 bei der Z.___ und vom 1. Mai 2009 bis 3 1. März 2010 bei der A.___ als Verkäuferin angestellt und im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse bei der Sammelstiftung BVG der All ianz Suisse Lebens versicherungs - Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung BVG der Allianz) be rufs vorsorgeversichert (Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung per 31. März 2010 , Urk. 2/3 ,
Urk. 2/5 , Urk. 12 S. 3 und Urk. 1 S. 3 ).
E. 1.2 Vom 8. April 2010 bis 3 1. August 2011 sowie vom 1. Juli bis 1. Dezember 2013 be zog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 10/1 ). Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslosigkeit war sie bei der Stiftung Auffangeinricht ung BVG berufsvorsorgeversichert.
E. 1.3 Vom
E. 1.4 Zuletzt war die Versicherte vom 1. August 2014 bis 3 0. September 2015 als Pflegehelferin im D.___ während drei Monaten in einem 100 %
- und anschliessend in einem 60 % -Pensum angestellt (100%ige Arbeits unfähigkeit ab 8. April 2015) und dadurch bei der Zuger Pensionskasse berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/20, Urk. 2/24a, Urk. 16/178 ).
E. 1.5 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, bei der sich die Versicherte am 1
E. 1.6 D ie Sammelstiftung BVG der Allianz und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnten
am 28. Oktober 2016 ( Urk. 2/26) beziehungsweise 23. Januar 2017 (Urk. 2/27) die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab. Die Zuger Pensionskasse verneinte mit Schreiben vom 1 4. Februar 2018 einen Anspruch auf Vorleistungen (Urk. 2/24b). 2.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 erhob d ie Versicherte Klage gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, die Stiftung Auffangeinrichtung B VG und die Zuger Pensionskasse mit folgende m Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2011, spätestens ab 1. Januar 2013 eine ¾-Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (Hauptrente und zwei Kinderrenten) gemäss Reglement auszurichten, nebst Zins zu 5% auf den verfallenen Betreffnissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ¾-Invalidenrente nach BVG (Hauptrente und zwei Kinder renten) auszurichten, nebst Zins zu 5% auf den verfallenen Betref f nissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.
3. Die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2 sei zudem zu verpflichten, die Klägerin auch ab obgenanntem Zeitpunkt und im obigen Umfange von der Bei tragspflicht zu befreien sowie das Alterskonto entsprechend weiterzu führen.
4. Subeventualiter sei die Sache an die Beklagte 3 zurückzuweisen zwecks ergän zender Abklärung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Sachverhalts. An schliessend ist neu über die definitive Leistungspflicht der zuständigen Vorsor ge einrichtung zu entscheiden. Die Beklagte 3 ist zudem zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend per 1. Januar 2013 eine ¾-BVG/IV-Rente als Vorleis tung auszurichten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n, zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei . »
Am 1 3. August 2018 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die Klage gegen die Beklagte 2 sei abzuweisen
( Urk. 9) . Die Zuger Pensionskasse beantragte mit Eingabe vom 3 0. August 2018 ( Urk. 11), die Kla ge sei betreffend Antrag 4 und 5 abzuweisen. Am 1 0. September 2018 beantragte die Sammelstiftung BVG der Allianz , die Klage sei, soweit die Beklagte 1 betreffend, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 12).
Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 1 1 . Septem ber 2018 (Urk. 14 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 16/1-228 ) , hielten die Klägerin mit Replik vom 3. Dezember 2018 ( Urk.
21) und die Beklagten 2 und 1 mit Dupliken vom 5. Februar 2019 (Urk. 29) und 1 8. Februar 2019 ( Urk.
31) an den gestellten Anträgen fest. Die Beklagte 3 liess sich innert angesetzter Frist (vgl. dazu Urk. 23, Urk. 24/2 und Urk.
28) nicht vernehmen. Die Dupliken wurden der Klägerin und den jeweils anderen Beklagten mit Verfügung vom 1 2. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das hiesige Gericht nimmt von Amtes wegen eine Berichtigung der Parteibe zeichnung vor und führt das Verfahren gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse L ebensversicherungs- Gesellschaft (statt Allianz Suisse Lebensver sicherungs -Gesellschaft AG ) als Beklagte 1 (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Ge richts BV.2006.00066 vom 2 0. Februar 2008 E. 2 sowie BGE 116 V 335 E. 4b). Nachdem die Beklagte 1 durch zwei zeichnungsberechtige Personen vertreten ist und das vorliegende Verfahren im Übrigen durch die Untersuchungs- und Offi zial maxime geprägt ist, besteht entgegen der Ansicht der Klägerin ( Urk. 21 S. 2) kein Anlass, ihre Klageantwort aus dem Recht zu weisen. 2. 2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits un fähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene
Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor s orgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre ten den Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien ge stützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeit lichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allen falls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder mass geblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauer hafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grund sätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 2.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3 .1
Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, sie sei bis am 3 1. März 2010 bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten 1 berufs vorsorge versichert gewesen. Wegen ihres psychischen Leidens seien ihr ab 9. Mai 2008 Krankentaggelder ausgerichtet worden. Von April 2010 bis September 2011 habe sie Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 4. März 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 24 % (Einschränkung von 50 % in der angestammten und von 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit
seit dem 9. Mai 2008 ) abgewiesen. Aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe sie sich am 1 2. Juli 2012 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle habe den Beginn des Wartejahres auf März 2011 festgelegt und ihr ab 1. Januar 2013 eine Drei viertelsr ente zugesprochen. Von 1. August 2014 bis 3 0. September 2015 sei sie im D.___
angestellt gewesen ( Urk. 1 S. 3-6). Sie stehe seit Mai 2008 in regelmässiger fachärztlicher Behandlung. Es sei ausgewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche ab März 2012 zur rentenbegründenden Inva lidität geführt habe, bereits während der Vorsorgedeckung durch die Beklagte 1 eingetreten sei. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit habe sie seither nicht mehr erreicht. Die zur Invalidität führenden Diagnosen hätten zudem bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 bestanden. Diese sei deshalb leistungspflichtig. Seit März 2011 habe sich ihr Zustand verschlechtert (S. 8-10). Eventualiter sei die relevante Arbeitsunfähigkeit per März 2011 einge treten und ein Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegen über der Beklagten 2 zu bejahen (S. 10). Subeventualiter sei die Beklagte 3 zur Vorleistung zu verpflichten (S. 11).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Klägerin fest ( Urk. 21 ), gemäss Gutachtern bestehe die im April 2013 während eines stationären Aufenthaltes diagnostizierte Zwangsstörung schon seit vielen Jahren. Der sachliche Konnex sei damit erstellt. Der Arbeitsversuch im D.___
sei schon nach kurzer Zeit gescheitert und habe zu keiner Unterbrechung des zeit li chen Zusammenhangs geführt (S. 4-6). Am Bestehen eines A nspruchs auf Inva lidenleistungen aus beruflicher Vorsorge könne nicht gezweifelt werden, weshalb subeventualiter die Beklagte 3 vorleistungspflichtig sei (S. 8). 3 .2
Die Beklagte 1 begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die Klägerin - aus näher dargelegten Gründen - heute aus anderen Ursachen eine Invalidenrente beziehe als jene n , die in den Jahren 2008 bis 2010 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Da der sachliche Konnex fehle, sei sie für die heute bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht leistungspflichtig. Das Versicherungsverhältnis mit ihr habe am 3 1. März 2010 geendet. Die IV-Stelle habe den Beginn der Wartefrist auf März 2011 festgesetzt ( Urk.
E. 4 . September 2011 bis 1 9. März 2012 war die Klägerin von der Verleihfirma B.___
angestellt und dabei für die C.___ im Einsatz (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1 1. Februar
2012; vgl. etwa Urk. 2/11, Urk. 16/101 /2, Urk. 16/106/5-7 und Urk. 16/109/1 ).
E. 4.5 Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Facharzt Rheu matologie, und med. prakt. K.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, von der medas L ._ __ hielten in ihrem polydiszip linären (allgemeinin ternis tisch/ rheumatologisch / psychiatrisch en ) Gutachten vom 12. Dezember
2014 ( Urk. 16/167/1-39) folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (S. 34): - vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - rezidivierende depressive Störungen, gegenwertig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.01) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit psychiatrisch-versicherungsmedizinisch nicht gegebener zumutbarer Willensanstrengung der Überwindbarkeit
Zudem stellten sie folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 34-35): - Traumatisierungen in der Kindheit (ICD-10 Z61) - chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom mit vegetativen Begleit be schwerden - Endometriose -Beschwerden - Colon irritabile - Hörminderung links (anamnestisch nach Meningitis 1995)
Dazu führten die Gutachter aus, die Klägerin sei zuerst bei ihren Grosseltern väterlicherseits in Wien auf gewachsen , bevor sie mit 11 Jahren in die Schweiz gekommen sei . Die Zeit bei den Grosseltern beschreibe sie als sehr schwierig. Sie sei mit ihrem etwa ein Jahr jüngeren Bruder in der Wohnung eingeschlossen worden und habe auf diesen schon mit 4.5 Jahren aufpassen und Arbeiten im Haushalt erledi gen müssen . Wenn sie es nicht zur Zufriedenheit der Grosseltern erfüllt habe, habe sie Schläge bekommen und sei bestraft worden . Seither sei für sie Sauberkeit wichtig. Der schulische Werdegang sei begrenzt gewesen , neben 3
Schuljahren in Wien habe sie auch nur etwa 3 oder 4 Schuljahre in der Schweiz besucht . Eine Lehre habe sie nicht absolviert und sofort begonnen als Verkäuferin zu arbeiten . 2008 sei es zu einem psychophysischen Erschöpfungszustand ge kommen. Verschiedene Arbeitsversuche zu 100 oder 50 %
seien gescheitert. Aktu ell arbeite sie als P fl egehelferin zu 50-60 % und fühl e sich mit diesem Arbeits pensum völlig überfordert. Daneben kümmer e
sie sich um den Haushalt. Sie beschreib e diesbezüglich eine ausgeprägte Zwangssymptomatik, indem alles sauber sein müsse und sie auch regelmässig mehr als dreimal pro Tag dusche und bis zu 25-mal im Tag die Hände wasche. Die Tagesstruktur sei durch die Reini gungsarbeiten geprägt. Soziale Kontakte habe sie mehrheitlich aufgegeben und kümmer e sich um ihre Mutter und ihre eigene Familie. Hobbies habe sie keine mehr. Für sie ständen die Schmerzen im Vor dergrund, sie wolle nicht als « Psy cho f reak » beurteilt werden (S. 28).
Im heutigen Explorationsgespräch habe sich die Klägerin auf die Befragung der Zwänge ein gelassen und diese auf beeindruckende Weise ge schildert. Ihr Lebens inhalt sei das « Putzen » , da sie es sauber haben wolle und alles « blitzblank » sein müsse . Sie könne mehrmals am Tag den Boden aufnehmen, das Bad werde nach jedem Benutzen gereinigt und auch die Familie müsse sich ihrem Reinigungs zwang unterordnen, indem es klare Abläufe gebe . Aufgrund der eigenen Beo bachtungen im Untersuchungsgespräch , in dem die Klägerin stark gerötete Hände gezeigt, kritisch das Unter suchungszimmer auf Sauberkeit beurteilt und am Schluss des Gesprächs die Stühle parallel ausgerichtet an den Tisch ge stellt habe, könne die geäus serte Zwangsproblematik nachvoll zogen werden. Aus psychia tri scher Sicht sei davon auszugehen , dass sie sich für diesen Reinigungszwang geschämt und ihn deshalb auch im Rahmen der verschiedenen Beurteilungen verschwiegen habe . Sie selbst leide sehr stark darunter und wolle nicht als « Psy chofreak » beurteilt werden. Rückwirkend könne davon ausgegangenen werden, dass sie
mit ihrem Reinigungs zwang und ihren Arbeitstätigkeiten ständig an einer Überforderung gelitten habe , die sich wie in den Akten beschrieben in einem psy chophysischen Erschöpfungszustand gezeigt und später auch Depress i onen hervorgerufen habe . Als Hintergrund der
Zwangsstörung mit Reinigungsarbeiten und Ordnungszwängen könne psychodynamisch die Entwicklung in der Kindheit herangezogen werden, in der sie
von ihren Grosseltern immer bestraft worden sei , wenn sie die Arbeiten nicht erledigt und die Sauberkeit nicht gestimmt habe . Im Augenblick besteh e im Rahmen der Zwangsproblematik mit Überforde rungs situation ebenfalls eine leichte depressive Störung mit leicht herabgesetzter Grund stimmung, Konzentrationsschwierigkeiten, Ein- und Durchschlafstö rungen , Angespanntheit, Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Aufgrund der Akten zeig e sich, dass die Klägerin immer wieder unter depressiven Episoden gelitten habe , sodass von einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit leichtgradigen Ausmasses auszugehen sei. Daneben sei in der interdisziplinären Besprechung die Frage nach einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung im Rahmen der vielfältigen Schmerzproblematik diskutiert worden . D ie Schmerzen hätten dabei weder phy siologisch noch körperlich erklärt werden können . Andererseits gebe es verschie dene psychosoziale Belastungen, zum einen im Rahmen des Zwangs, zum ande ren in den Konflikten mit den Kinder n und dem Ehemann, aber auch in der schwierigen sozialen Situation. Deshalb werde von einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung aus gegangen . Diesbezüglich
sei mit Blick auf die Förster-Kriterien und der mit der Zwangsstörung doch erheblichen Komorbidi tät davon auszugehen , dass zurzeit eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der
willentlichen Schmerzüberwindung besteh e ( S. 30-31 ).
Da davon auszugehen sei, dass die Zwangsstörung schon viele Jahre besteh e , sei die Klägerin seit der
Arbeitsaufgabe 2008 zu 70 % in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit in der Ar beitsfähigkeit eingeschränkt. Sie habe zwar versucht, wieder 100 % oder 50 % einzusteigen, wobei es zu einer erneuten De kom pensation gekommen sei und sie die
Arbeitsleistung nicht langfristig habe aufrechterhalten können . Aktuell arbeite sie zwar 50-60 % , was sie aber wahr scheinlich nicht längerfristig leisten könne und dekompensieren werde. Den gute n Willen zeig e sie aber ( S. 32 ).
D ie Zwangserkrankung sei erst m it dem statio nären Aufenthalt in der G.___ bemerkt worden . Dies habe d amit zu tun, dass die Klägerin sich für ihre Zwangserkrankung geschämt und diese auch gegen aussen verheimlicht hab e . Ers t mit dem stationären Aufenthalt, wo sie unter Beobachtung ge stand en habe, sei sie zum Vorschein gekommen (S. 34).
Internistisch und rheumatologisch seien keine Schäd i gungen ode r Fähigkeits störungen mit andau ernder Auswirkung auf das langfristige berufliche Leistungs ver mögen bekannt. Eine früher diag nostizierte Endometriose dürfte sich nur spo ra disch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die subjektiv im Vordergrund stehen den ausgedehnten myofaszialen Beschwerden seien weiterhin als unspezifisch anzusehen. Entscheidend seien stets die psychischen Faktoren mit der Hauptdiag nose einer Zwangsstörung seit Jahren gewesen ( S. 37 ). 5. 5.1
Die Klägerin war vom 1. Oktober 2003 bis
7. April 2010 bei der Beklagten 1, vom 8. April 2010 bis 3 1. August 2011 sowie vo m
1. Juli bis 1. Dezember 2013 bei der Beklagten 2 und vom 1. August 2014 bis 3 0. September 2015 bei der Be klagten 3 berufsvorsorgeversichert. 5. 2
A m 1 2. Juli 2012 hatte sie sich nach einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 16/106). Ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG konnte damit frühestens am 1. Januar 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres auf 1. März 2011 fest. Nachdem die Beklagten mangels schutzwürdigen Interesses nicht berechtigt gewesen wären, die Verfügung der IV-Stelle anzufechten mit dem Begehren, das Wartejahr sei auf einen anderen Zeitpunkt festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2.1 und 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3), entfällt eine Bindung an die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle. Die verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat mithin recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zur Folge (E. 2.5
hievor ). Ob die Beklagte 2 rechtzeitig in das IV-Verfahren miteinbezogen wurde, braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden. 5.3 5.3.1
Mit Verfügung vom 4. März 2011 hatte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Klägerin bei einem IV-Grad von 24 % abgelehnt. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten der E.___ vom 1 4. April 2010 , gemäss welchem die Klägerin seit dem 9. Mai 2008 in ihrer angestammten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 50 % sowie aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt war. Im Gutachten wurden unter anderem die Diagnosen einer leichten depres siven Episode sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt (E. 4.1 hievor ). 5.3.2
Die mit Verfügung vom 2. Mai 2016 von der IV-Stelle zugesprochene Dreivier telsrente
stützte sich auf das nach der Neuanmeldung vom 1 2. Juli 2012 von der IV-Stelle bei der medas L ._ __
eingeholte Gutachten vom 12. Dezember 201 4. Die Gutachter befanden die Klägerin
als aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig und hielten unter anderem die Diag nosen Zwangshandlungen, leichtgradige rezidivierende depressive Störung sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest (E. 4.5 hievor ). 5.3.3
Die Beklagte 1 bestritt einen sachlichen Konnex zwischen den psychischen Be schwerden, die am 2. Mai 2016 zur Zusprache einer Invalidenrente geführt haben, und denjenigen, die während der Vorsorgedeckung durch sie eingetreten sind , mit der Begrün dung, die Zwangsstörung sei erst nach 2010 erstmals aufgetreten. Die Gutachter der medas L ._ __ hielten diesbezüglich jedoch nachvollziehbar fest, dass die Zwangserkrankung zwar erst mit dem stationären Aufenthalt in der G.___ , wo die Klägerin unter Beobachtung stand , bemerkt wurde , gleichwohl aber bereits seit vielen Jahren besteht. Dies erklärten sie sich damit, d ass sie sich für ihre Zwangserkrankung geschämt und diese deshalb gegen aussen verheimlicht und auch im Rahmen der verschiedenen Beurteilungen ver schwiegen ha t . Als Hintergrund der Zwangsstörung zogen die Gutachter die Ent wicklung in der Kindheit heran, in der die Klägerin von ihren Grosseltern bestraft wurde, wenn sie den Haushalt nicht sauber erledigt hatt
e. Dass die Klägerin bereits seit vielen Jahren an einem Reinigungszwang leidet und dieser auch während der Vorsorgedeckung durch die Beklagte 1 vorgelegen hat,
leuchtet in Anbetracht dieser Umstände ein . Der psychiatrische Gutachter hielt denn auch fest , dass die Klägerin mit ihrem Reinigungszwang und ihren Arbeitstätigkeiten ständig an einer Überforderung litt, die sich im Jahre 2008 in einem psycho physischen Erschöpfungszustand gezeigt und später auch Depressionen hervor ge rufen hat. Entsprechend erachtete er sie seit 2008 als in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig.
Dass die Zwangsstörung der Klägerin während der Dauer der Vorsorgedeckung durch die Beklagte 1 in keinem Bericht diagnostiziert wurde, ändert nach dem Gesagten nichts daran, dass sie dann bereits vorgelegen und im Mai 2008 zu ihrer
vorübergehend vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit beigetragen hat. Der Ansicht der Beklagten 1, bei der Zwangsstörung handle es sich um ein völlig neues und erst nach 2010 aufgetretenes selbständiges Beschwerdebild, kann deshalb nicht gefolgt werden. Auch litt die Klägerin bereits während der Vorsorgedauer bei der Beklagten 1 an einer depressiven Störung , weshalb die E.___ -Gutachter von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht für jegliche Tätigkeit aus gingen , ebenso bestand bereits damals eine diffuse Schmerzsymptomatik, die sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liess . Die psy chischen Beschwerden haben sich zwar im Laufe der Jahre verstärkt, doch handelt es sich beim heutigen Beschwerdebild grösstenteils um dasselbe , welches bereits während der Vorsorgedauer bei der Beklagten 1 vorgelegen hat. Dass die Diag nosecodes nicht exakt übereinstimmen, ist dabei nicht von Belang . Ein sachlicher Konnex ist damit ausgewiesen. 5.4 5.4.1
Die Beklagte 1 machte weiter geltend, der zeitliche Konnex sei ebenfalls unter brochen worden; e ine ab dem 1. März 2011 durchgehend bestehende 69%ige Erwerbsunfähigkeit habe nicht bestanden. Dazu ist vorab festzuhalten, dass für das Bejahen eines zeitlichen Zusammenhangs keine ununterbrochene Erwerbs unfähigkeit von mindestens 40 % erforderlich ist. Vielmehr reicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus , solange sie in der Folge nicht während längerer Zeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde . Zudem ist nach Art.
E. 8 Februar
2009 unter Hinweis auf Fibromyalgie, chronische Schmerzen, Endometriose , Spondylarthrosen , Polyarthralgien sowie psychovege tative Störungen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 16/9), lehnte einen Rentenanspruch der Klägerin mit Verfügung vom 4. März 2011 bei einem Inva li di tätsgrad von 24 % ab ( Urk. 16/88). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. November 2012 (Prozess- Nr. IV.2011.00365, Urk. 16/113) ab. Nach einer Neuanmeldung aufgrund eines verschlechterten Ge sundheitszustandes i m Juli 2012
(Urk. 16/106) sprach ihr die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2. Mai 2016 – unter Hinweis auf die per 1. März 2011 eröffnete Warte zeit – vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 eine Dreiviertel s rente
der Invalidenversicherung
zu (Urk. 16/206 und Urk. 16/201 ).
E. 12 S. 3-6). Die Klägerin habe vom 1. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 als Pflegemitarbeiterin gearbeitet, während der Probezeit zu 100 % , dann wie im Arbeitsvertrag vorgesehen zu 60 % . Eine ab dem 1. März 2011 durchgehend bestehende 69%ige Arbeit sunfähigkeit habe damit nicht be stan den. Der zeitliche Konnex sei somit ebenfalls unterbrochen (S. 7-9).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte 1 ( Urk. 31), es sei nicht erstellt, dass eine der 2008/2009 diagnostizierten Erkrankungen sich heute mindestens im Umfang von 40 % auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würden. Da alle Ursachen zusammen inklusive der heute vorwiegend zur Inva lidität führenden, vor 2010 jedoch noch nicht diagnostizierten Zwangser kran kung eine Invalidität von 69 % ergäben, sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin wegen de n bei ihr 2008/2009 vorhandenen gesundheitlichen Ein schränkungen den für eine Leistungspflicht benötigten Umfang der Erwerbsun fähig keit nicht erreiche (S. 6). 3.3
Die Beklagte 2 hielt in ihrer Klageantwort fest, sie sei von der IV-Stelle nicht beziehungsweise erst verspätet in das Verfahren miteinbezogen worden. Die zweite IV-Anmeldung der Klägerin sei zudem verspätet erfolgt. Insofern bestehe für sie - die Beklagte 2 - keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe. Es sei erstellt, dass die Klägerin seit Mai 2008 zu mindestens 20 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt sei. Der enge sachliche Zusammenhang sei seit her gegeben. Auch der zeitliche Zusammenhang sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht unterbrochen worden. Die Beklagte 1 sei deshalb für die Aus richtung von Invalidenleistungen zuständig. Die Eröffnung der Wartezeit per März 2011 sei nicht korrekt, sei doch bereits für den Zeitraum zuvor zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund der verspäteten Neuan mel dung der Klägerin im Juli 2012 sei die exakte Bestimmung des Beginns des Wartejahres für die IV-Stelle jedoch nicht relevant gewesen ( Urk. 9 S. 7-9). 3.4
Die Beklagte 3 führte in ihrer Klageantwort aus, die Klägerin weise keine lücken lose Versichertenkarriere auf. Aufgrund der Unsicherheit betreffend einer berufs vorsorgerechtlichen Leistungspflicht sowie des Zeitpunkts des Beginns der zu einer Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit könne nicht sie zu Vorleis tung en verpflichtet werden ( Urk. 11 S. 3). 4. 4 .1
Im Gutachten der E.___ vom 14. April 2010 wurden folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 16/52 S. 20): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Tendenz zur Schmerz gene ralisierung (ICD-10 M53.8 und R52.9) -
myofasziale Schmerzen mit T endomyosen im Nacken-Schultergürtelbe reich sowie in der Lenden-/Beckenregion -
diskrete Wirbelsäulenfehlform -
Polyarthralgien bei klinisch geringer Tendenz zur Hypermotilität -
Intervertebralarthrosen L4/5 und L5/S1 (MRI vom August 2008) -
ungenügende Kraft/Kraftausdauer der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur (gemäss Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit vom No vember 2009)
Folgenden Diagnosen massen die Gutachter hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 16/52 S. 20 f.): 1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) 2. Colon irritabile (ICD-10 K58.9) 3. Anamnestisch Endometriose (ICD-10 N80.9) 4. Anamnestisch Hörminderung rechts (ICD-10 H91.9) - Status nach Verdacht auf Mumpsmeningitis im November 1995 5. Nikotinabusus, 4 packyears (ICD-10 F17.1)
Laut Gutachten klagt e die Klägerin unter Schmerzen im gesamten Körper. Haupt sächlich seien der Nacken- und Schulterbereich, die Hände, die Wirbelsäule mit lumbaler Betonung, der gesamte Beckengürtel, die Beine, die Knie und die Füsse betroffen. Intermittierend habe sie vor allem morgens eine Hand- und Gesichts schwellung. Die Nackenschmerzen strahlten in den Hinter kopf aus und führten zu
bitemporalen Kopfschmerzen. Aufgrund der Schmerzen habe sie Schlafstö rungen mit Ein- und Durchschlafproblematik. Weiter leide sie an einer Endometriose mit chronischen, je nach Zyklus akzentuierten Unter leibsschmerzen, an einer Dys pareunie sowie an einem nervösen Darm. Aufgrund der Schmerzsymptomatik gehe es ihr auch psychisch nicht so gut. Sie leide an Vergesslichkeit, Nervosität und Angstzuständen. Daneben leide sie an rezidi vie renden Tonsillitiden sowie an einer rechtsseitigen Hörminderung bei Status nach Meningitis. Den Akten ent nahmen die Gutachter folgende Beschwerden: Stimmungsschwankungen, Trau rig keit, Antriebsarmut, Schlaflosigkeit, Schmer zen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, Schmerzen insbesondere im Schultergürtel, zervikozephale Beschwerden, Schmerzen im Bereich der Finger gelenke, lumbospondylogene Schmerzen, Ausstrahlung ins Gesäss beidseits, Unterbauchschmerzen (Urk. 16/52 S. 7 f.).
In der durch einen multidisziplinären Konsensus erarbeiteten Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben, der klinischen Untersuchung sowie der bildgebenden Diagnostik ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Tendenz zur Schmerzgeneralisierung festgehalten werden. Die klinische Untersuchung des Bewegungsapparates zeige lediglich myogelotische Muskelveränderungen sowie umfangreiche Druckdolenzen als Ausdruck einer Hyperalgesie. Die spontanen Be wegungen seien jedoch durchgehend frei und unbehindert, so dass aus rheu ma tologischer Sicht eine leicht- bis mässiggradige Einschränkung der kör perli chen Belastbarkeit entstehe. Körperlich schwere Tätigkeiten seien der Klägerin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit und somit auch die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop mit intermittierend doch mittel schweren Anteilen bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine körperlich leichte Tätig keit mit nur leichter Rückenbelastung ohne monoton repetitive Haltungen oder Bewegungen und mit einer Gewichtslimite von maximal 10 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psy chiatrischer Sicht könne aufgrund de r anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden mit daraus resultierender Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die weiter diagnostizierte Schmerz ver arbei tungsstörung führe zu keiner zusätz lichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aus allgemein internistischer Sicht könnten dagegen lediglich Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 16/52 S. 21 f.).
Zusammenfassend könnten der Klägerin aus polydisziplinärer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten seit dem 9. Mai 2008 bleibend nicht mehr zuge mutet werden. Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Einschränkungen aus psychi atrischer und rheu matologischer Sicht ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen. Es entstehe jedoch kein additiver Effek t, weshalb für körperlich wech selbelastende, adaptierte Tätigkeiten eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 80 % voll schich t ig realisierbar sei (Urk. 16/52 S. 22 f.). 4 . 2
Im Rahmen einer durch die Klägerin verlangten Stellungnahme vom 4. Juli 2010 zum Gutachten der E.___ vom 14. April 2010 stellte Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende psychiatrische Diagnosen (Urk. 16/65 S. 25): - fibromyalgieformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4) - chronifizierte rezidivierende mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1) - Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.1) - Traumatisierung in der Kindheit (ICD-10 Z61)
Sodann listete sie folgende weitere n Diagnose n auf (Urk. 16/65 S. 25): - chronisches Panvertebralsyndrom mit Zervikozephalsyndrom und spondy lo gene Schmer zausstrahlungen in die Arme beidseits; mit Dysfunktion des Ilio sakralgelenks mit Ten denz zu Hyperlaxidität und Verdacht auf Facettenüber lastung L5/S1 links beim lum bosakralen Übergang, mit Fehlhaltung und Fehlform am lumbosakralen Übergang und diskreten degenerativen Verände rungen (leichte Spondylarthrosen ), Status nach Lenden wirbelkörper-Impres sions fraktur nach Unfall 2006/2007 - Polyarthralgien bei Tendenz zu Hyperlaxidität der Gelenke - Endometriose (diagnostische Laparoskopie im November 2007), anschliess end medika mentöse primäre Amen orr hoe isierung - Dyspareunie (ICD-10 N94.1) - chronifizierte Kopfschmerzen - Status nach Meningitis (Verdacht auf Mumpsmeningitis) 1995 mit Hörmin derung - Migräne - chronische Tonsillitis - C olon irritabile
Laut Dr. F.___ s Angaben ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin dauerhaft ein ge schränkt und instabil. Sie brauche im Alltag Unterstützung durch die Spitex und die psychiatrische Spitex. Einigkeit bestehe hinsichtlich der 50%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die von den E.___ -Gutachtern geschätzte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten adaptierten Tätigkeit sei hingegen nicht nachvollziehbar. Bei Finden einer geeigneten Arbeitsstelle könne vermutlich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidens adaptierter Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 16/65 S. 26).
E. 16 /126/12-14), wo die Klägerin vom 2 8. Februar bis 2 4. März
2013 hospita lisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - c hron isches Schmerzsyndrom mit somati schen und psychischen Anteilen ( ICD-10 F45.41) - Kopfschmerzen inkl usive Migräne mit Aura seit dem 1 3. Lebensjahr - Panvertebralsyndrom mit V erdacht auf Facettenüberbelastung L5/S1 links bei lumbosacralem Übergang - anamnestisch Bandscheibenschaden HWS - Verdacht auf ältere Deckplattenimpressionsfraktur L3/4 - ISG-Dysfunkt i on mit Tendenz zur Hyperlaxidität - Polyarthralgien - DD Weichteilrheumatismus, DD Fibromyalgie - r ezidivierende depress i ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1 ) - k ombinierte Zwangsstörung ( ICD-10 F 42.1 ) - Wasch- und Ordnungszwang - p ostt raumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F 43.1 ) - Angst- und Panikstörung
( ICD-10 F41.0 ) - Traumatisierung durch schwierige Kindheit ( ICD-10 Z61 ) - Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit (Testung Juni 2012) - DD i m Rahmen der Depression - v ergleiche Unterlagen von Hr .
H.___ Dipl. Psych. FSP - a usgedehnte pelvine
Endometriose - mit organischer Dyspareunie - St atus nach erfolgloser Hormonth erapie - c hronische Tonsillitis - rez idivierende Angina tonsillaris mit Notwendigkeit zur Antibiotikatherapie 2-3
x/Jahr - Laktoseintoleranz - Colon irritabile - Hörminderung links bei St atus nach Meningitis - Status nach Varizenoperation - V erdacht auf Gonarthrose beidseits - weit ere Abkl ärungen ausstehend - Nikotinabusus -
E. 20 PY
Dazu wurde ausgeführt, die Klägerin berichte über einen Hang zum Perfek tio nis mus/Zwänge. Die Hausarbeit müsse sie täglich verrichten, auch wenn es eigent lich nicht wirklich schmutzig sei. Täglich müsse Wohnzimmer, Küche und Bad gereinigt werden, auch wenn die Arbeit ihr Schmerzen bereite. Ebenfalls berichte sie über den Drang, täglich mit sehr heissem Wasser lange zu duschen (mindes tens 30 Minuten). Hierdurch sei es bereits zu Hautirritationen und Xerodermie ge kommen. Bis am 7. April 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weitere Arbeitsunfähigkeit nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt (S. 2-3). 4 .4
Dr. F.___ berichtete am 1 8. Januar 2014 ( Urk. 16/146) , nach Ablehnung der Rente habe sich die Klägerin bei der C.___ im I.___ zu 100 % anstellen lassen. Diese Arbeit habe sie keineswegs bewältigen können. Durch den Stress, der mit dieser Arbeit verbunden gewesen sei , durch Tempo und Konzen trationsfähigkeit, die an den Sortiermaschinen gefordert worden seien, sei sie somatisch und psychisch so schwer krank geworden, dass sie am 4. Februar 2012 zu 100 % habe krankgeschrieben werden müssen. Sie habe sich seither nicht mehr von dieser Erkrankung erholt. Der Krankheitszustand habe seit März 2011 noch zugenommen und sich weiter chronifiziert . Die schwere Zwangserkrankung (schwerer Wäschezwang, schwerer Hygienezwang und schwerer Putzzwang sowie Zwangsgedanken) habe sich seit Januar 2012 durch die zusätzlichen komorbiden psychischen und körperlichen Erkrankungen sehr stark verschlechtert. Besonders nachdem sie die Arbeitsstelle bei der C.___ habe aufgeben müssen, seien die Zwänge exazerbiert . Sie werde von Spitexfachpersonen in der Regel wöchentlich unterstützt, weil sie den Haushalt aufgrund der Schmerzen und der Zwänge nicht mehr bewältigen könne. Lange seien die Schmerzen und die Depression in der Problematik der Haushaltbewältigung im Vordergrund gestanden. Die Zwangser krankung sei durch die Klägerin selber, nicht zuletzt aufgrund von Schamge fühlen, stark bagatellisiert worden, was Teil der Erkrankung sei und deshalb auch nicht im Ausmass der Schwere erkannt worden sei. Durch die Zunahme der Zwänge sei sie in den letzten Jahren weiter an ihre Belastbarkeitsgrenze in der Bewältigung des Alltags gekommen (S. 1-2).
Nach dem Aufenthalt in der G.___ sei sie sehr schnell wieder in ihren schweren Krankheitszustand zurückgefallen. Insbesondere die Schmer zen, die ängstlich agitierte Depression und die Zwänge seien wieder unverändert akzentuiert gewesen. Sie habe auch von ihren Stimmen zu erzählen begonnen, den nächtlichen Angst- und Panikattacken, dem Gefühl, es befände sich jemand in der Dunkelheit im Raum. Die Aufarbeitung habe einen Zusammenhang auch mit den Traumatisierungen in der Kindheit gezeigt (S. 2). Die Klägerin sei seit Februar 2012 zu 100 % krank und arbeitsunfähig (S. 4).
E. 23 BVG versichertes Ereignis einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unab hängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistung entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (BGE 118 V 35 E. 5 sowie E. 2. 2 -2.4 hievor ).
Dass der Klägerin erst ab 1. Januar 2013 - zu welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert war - eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, spricht damit ent ge gen den Ausführungen der Beklagten 1 ( Urk. 12 S. 7-8) nicht von Vornherein gegen ihre Leistungspflicht. Vorliegend ist weiter nicht von Belang, d ass die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf März 2011 gelegt hat, nachdem ihrem Entscheid wie bereits dargelegt keine Bindungswirkung zukommt . 5.4.2
Die Klägerin war gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2011 ab dem 9. Mai 2008 - zu welchem Zeitpunkt sie bei der Bek lagten 1 vorsorgeversichert war -
in ihrer angestammten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 50 % sowie aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 %
arbeitsunfähig. Mit Ver fügung vom 2. Mai 2016
bestätigte die IV-Stelle eine im März 2011 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine seither bestehende 70%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit. Die IV-Stelle ging damit mindestens von Mai 2008 bis Mai 2016 von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % in jeglicher Tätigkeit aus. Die Beklagte 1 ist dennoch der Ansicht, dass der zeitliche Zusammenhang nach Mai 2008 durch die temporäre Arbeitstätigkeit der Klägerin unterbrochen wurde.
5.4.3
Die Klägerin war bis am 3 1. März 2010 bei der A.___
angestellt und im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten 1 berufs vorsorgeversichert . Anschliessend bezog sie vom 8. April 2010 bis 31. August 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In diesem Zeitraum sind folgende Arbeitsunfähigkeiten dokumentiert ( Urk. 2/9 -10 ):
2 9. bis 3 0. April 2010
100 %
2. bis 2 8. Mai 2010
50-100 %
2 9. Mai bis 3 1. August 2010
50 %
1. November 2010 bis 3 1. März 2011
50 %
Die Klägerin bezog damit nie über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nachdem solchen Zeiten ohnehin nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effek tiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen), wurde der zeitliche Zusammenhang durch den Taggeldb ezug nicht unterbrochen. Dasselbe gilt für den Taggeldbezug vo n Juli, August, Oktober und November 201 3. Ein Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs durch den Bezug der Arbeitslosentaggelder wurde von den Parteien denn auch nicht behauptet. 5.4.4
Vom
4 . September 2011 bis 1 9. März 2012 war die Klägerin von der Verleihfirma B.___
angestellt und dabei für die C.___ im Einsatz. Dabei war sie aber bereits vom 2 9. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 sowie ab 1 1. Februar 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 2/11) . Bereits zuvor hatte sich abgezeichnet, dass sie diese 100%ige Arbeitstätigkeit nicht während längerer Zeit ausüben können wird. So berichtete der von der IV-Stelle im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen
beauftragte Berater der M.___ , die Klägerin habe im September eine 100%ige Tätigkeit als Betriebsh elferin bei der C.___ über die B.___ aufnehmen können. Die Tätigkeit im Drei-Schicht-System und in Vollzeit habe sich im Laufe der nächsten Monate als nicht machbar erwiesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert, im Februar 2012 sei die Krankmeldung erfolgt, sie sei daraufhin von der Arbeitgeberin gekündigt worden. Die Klägerin sei mit stark angeschwollenen Unterarmen und Gelenken zum Beratungstermin erschienen. Ihre Motivation sei sehr hoch, zumal der finanzielle Druck auf die Familie stärker werde und sie einen hohen Anspruch an sich selbst habe und zur Selbstverausgabung neige (Urk. 16/109). Auch die behandelnde Dr. F.___ berichtete, dass die Klägerin diese Arbeit keineswegs bewältigen konnte (E. 4.4 hievor ). Von einer während mindestens drei Monaten wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit mit objektiv wahrscheinlicher dauer hafter Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit kann damit während der Dauer der Tätigkeit für die B.___ nicht gesprochen werden. Vielmehr ist diese Arbeit als gescheiterter Eingliederungsversuch zu werten, welcher den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen vermochte. 5.4.5
Dasselbe ist für die Tätigkeit der Klägerin für das D.___
festzuhalten . Sie war dort vom 1. August bi s 3 1. Oktober 2014 in einem 100 % und anschliessend in einem 60 % -Pensum tätig, bevor sie ab 8. April 2015 wiede rum zu 100 % arbeitsunfähig war . Zuvor war sie schon vom 2. bis 5. September 2014, 2 2. bis 3 1. Oktober 2014, 1 8. bis 20. Dezember 2014, 2 4. bis 3 0. Januar 2015 und 2 3. bis 2 8. Februar 2015 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 16/177). Bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch die medas L ._ __ am 29. Oktober 2014 stellte med. prakt. K.___ fest, dass die Klägerin wahr scheinlich ein Arbeitspensum von 50-60 % nicht längerfristig leisten könne und dekompensieren werde (E. 4.5 hievor ). Die IV-Stelle wertete ihren Einsatz ent sprechend als gescheiterten Arbeitsversuch und richtete ihr ab März 2015 wiede rum eine Dreiviertelsrente aus. Auch dadurch wurde der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen. 5.5
Zusammenfassend steht die Arbeitsunfähigkeit, welche ab 1. Januar 2013 zu einem Rentenanspruch der Invalidenversicherung geführt hat, in einem sach lichen Zusammenhang mit der im Mai 2008 und damit während der Vorsorge deckung durch die Beklagte 1 eingetretenen Gesundheitsschädigung. Die Arbeits fähigkeit betrug ab diesem Zeitpunkt stets höchstens
8 0 % , darüber hinaus wurde eine berufsvorsorgerechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Folge nie erreicht. Der zeitliche Zusammenhang ist demnach ebenfalls erstellt , was zur Leistungspflicht der Beklagten 1 führt. Auf das Vorbringen der Klägerin, sie sei nicht nur bis am 31. März 2010, sondern bis am 3 1. Mai 2013 bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen ( vgl. etwa Urk. 21 S.
3) , ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 5.6 5.6.1
Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorge ein richtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässig keit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruf lichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risi kos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2) . 5.6.2
Gemäss Ziff. 2.6 des Vorsorgereglements der Beklagten 1 (Teil 2: Allgemeine Reglements b estimmungen [ARB], Urk. 13/6) liegt Invalidität vor, wenn die vor aus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit die für die Begründung des Anspruchs auf eine Rente der Invaliden versicherung (I V) erforderliche Art und Schwer e erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch medizin is ch objektiv feststellbare Beeinträchtigung der körper li chen, geistigen oder psychischen Gesu ndheit verurs achte und nach zumutbarer Behan d l ung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt.
Laut Ziff. 4.3.1 Abs. 1 lit . a ARB besteht Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn die versicherte Person zu mindestens 40 Prozent invalid wird und sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, bei der Stiftung ge mäss diesem Vorsorgereglement versichert war und bei Eintritt der Invalidität immer noch versichert ist. Sind die Anspruch s voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, besteht nach Abs. 2 lit . a derselben Bestimmung ein Anspruch im Rahmen und im Umfang der obligatorischen Mindestlei s tungen gemäss BVG, wenn die versicherte Person zu mindestens 40 Prozent invalid wird und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Pro zent, deren Ursache zur Invalidität führt, bereits bei der Stiftung gemäss diesem Vorsorgereglement versichert war. 5.6.3
Die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen ergibt, dass im überobliga torischen Bereich der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, sondern vom Eintritt der Invalidität im Sinne des Reglements als versichertem Risiko abhängt. Damit sind nebst einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit die darauf beruhenden erwerblichen Auswir kung en in Form der genannten Folgen für das Arbeitsverhältnis (zu einem der Vor sor geeinrichtung angeschlossenen Arbeitgeber) relevant. Ausserdem gilt nach dem Wortlaut des Reglements nur ein e «versicherte Person» als invalid und wird ausdrücklich festgehalten, dass der Eintritt der Invalidität während der Versi cher teneigenschaft eintreten muss, um die reglementarischen Leistungsansprüche zu wahren. 5.6.4
War die Klägerin bei Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, nicht aber bei Eintritt der leistungsbegründenden Invalidität bei der Beklagten 1 versichert, hat diese lediglich für die obligatorischen Leistungen einzustehen. In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. 5.7
D ie Klägerin beantragte die Ausrichtung der Invalidenrente ab 1. März 2011, spätestens ab 1. Januar 201 3. Die IV-Stelle sprach ihr - nachdem sie sich erst am 1 2. Juli 2012 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte - v om 1. Januar 201 3 bis 31. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente zu. Die Renten leistungen der Beklagten 1 sind gestützt auf Art.
E. 26 Abs. 1 BVG und die bundes gerichtliche Rechtsprechung für dieselben Zeiträume auszurichten (vgl. BGE 140 V 470 E. 3.3). 5.8
Nach dem Vorsorgereg l ement (ARB, Urk. 13/6) entfällt die Beitragszahlungs pfl icht, wenn eine versicherte Person länger als die in den BRB (Bestimmungen aufgrund des vereinbarten Vorsorgeplanes) zum Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist zu min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ist. Da die Klägerin während der Versi cher tenzeit bei der Beklagten 1 gar nie zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war, fällt die beantragte Prämienbefreiung (in Bezug auf die reglementarischen Verhält nisse ) ausser Betracht. Die Pflicht der Beklagten 1 zur Weiterführung des Alterskontos gemäss Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge ,
BVV 2 (obligatorischer Bereich) steht ausser Frage. 6.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist. Danach ist der Ver zugs zins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet, vorliegend mithin ab dem 2. Juli 201 8. Dass die Klägerin die Beklagte 1 bereits mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2017 bezüglich der IV-Leistungen in Verzug gesetzt hatte ( Urk. 1 S. 5 und Urk. 2/18), ändert daran nichts ( vgl. dazu BGE 137 V 373 E. 6.6 mit Hinweisen).
Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c). Die
Allgemeinen Reglements be stimmungen (ARB) der Beklagten 1 ( Urk. 13/6 ) sehen in Ziffer 4.8.3 Abs. 6 vor, dass
der bei Verzug geschuldete Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) entspricht . De r BVG-Mindestzinssatz liegt seit 1. Januar 2017 bei 1 %. Die Klägerin leitete am 2. Juli 2018 das vorliegende Klageverfahren ein (Urk. 1), weshalb ih r ab diesem Zeit punkt
Verzugszinsen von 1 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse
und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind . 7 .
Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage ge mäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 zu ver pflich ten ist, der Klägerin vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 eine auf einem Invaliditätsgrad von 69 % beruhende obligator ische Invali den rente (Hauptrente und zwei Kinderrenten) auszurichten, dies zuzüglich Ver zugs zins wie oben dargelegt.
Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Ren tenbetreffnisse ist der Beklagten 1 zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 8 . 8 .1
De r
Klägerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die unter liegende Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, ihr eine solche von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Dass der Klägerin von August 2014 bis Februar 2015 entgegen ihres Antrags keine Rente zuzusprechen ist, recht fertigt keine Kürzung der Prozessentschädigung. 8 .2
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ ger auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Be klagten 3
- trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 basierend auf einem Inva lidi tätsgrad von 69 % die obligato rischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Ver zugszins zu 1 % ab 2. Juli 2018 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übri gen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
Der Beklagten 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 5 - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage einer Kopie von Urk. 35 - Zuger Pensionskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 35 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00051
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
28. Oktober 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich dieser substituiert durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen 1.
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leb ensversicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen 2.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich 3.
Zuger Pensionskasse Bahnhofstrasse 16, 6301 Zug Beklagte Beklagte 1 Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG P LH RD Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1978 geborene X.___ war vom 1. Oktober 2003 bis am 3 0. April 2009 bei der Z.___ und vom 1. Mai 2009 bis 3 1. März 2010 bei der A.___ als Verkäuferin angestellt und im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse bei der Sammelstiftung BVG der All ianz Suisse Lebens versicherungs - Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung BVG der Allianz) be rufs vorsorgeversichert (Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung per 31. März 2010 , Urk. 2/3 ,
Urk. 2/5 , Urk. 12 S. 3 und Urk. 1 S. 3 ). 1.2
Vom 8. April 2010 bis 3 1. August 2011 sowie vom 1. Juli bis 1. Dezember 2013 be zog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 10/1 ). Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslosigkeit war sie bei der Stiftung Auffangeinricht ung BVG berufsvorsorgeversichert. 1.3
Vom
4 . September 2011 bis 1 9. März 2012 war die Klägerin von der Verleihfirma B.___
angestellt und dabei für die C.___ im Einsatz (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1 1. Februar
2012; vgl. etwa Urk. 2/11, Urk. 16/101 /2, Urk. 16/106/5-7 und Urk. 16/109/1 ). 1.4
Zuletzt war die Versicherte vom 1. August 2014 bis 3 0. September 2015 als Pflegehelferin im D.___ während drei Monaten in einem 100 %
- und anschliessend in einem 60 % -Pensum angestellt (100%ige Arbeits unfähigkeit ab 8. April 2015) und dadurch bei der Zuger Pensionskasse berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/20, Urk. 2/24a, Urk. 16/178 ). 1.5
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, bei der sich die Versicherte am 1 8.
Februar
2009 unter Hinweis auf Fibromyalgie, chronische Schmerzen, Endometriose , Spondylarthrosen , Polyarthralgien sowie psychovege tative Störungen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 16/9), lehnte einen Rentenanspruch der Klägerin mit Verfügung vom 4. März 2011 bei einem Inva li di tätsgrad von 24 % ab ( Urk. 16/88). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. November 2012 (Prozess- Nr. IV.2011.00365, Urk. 16/113) ab. Nach einer Neuanmeldung aufgrund eines verschlechterten Ge sundheitszustandes i m Juli 2012
(Urk. 16/106) sprach ihr die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2. Mai 2016 – unter Hinweis auf die per 1. März 2011 eröffnete Warte zeit – vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 eine Dreiviertel s rente
der Invalidenversicherung
zu (Urk. 16/206 und Urk. 16/201 ). 1.6
D ie Sammelstiftung BVG der Allianz und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnten
am 28. Oktober 2016 ( Urk. 2/26) beziehungsweise 23. Januar 2017 (Urk. 2/27) die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab. Die Zuger Pensionskasse verneinte mit Schreiben vom 1 4. Februar 2018 einen Anspruch auf Vorleistungen (Urk. 2/24b). 2.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 erhob d ie Versicherte Klage gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, die Stiftung Auffangeinrichtung B VG und die Zuger Pensionskasse mit folgende m Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2011, spätestens ab 1. Januar 2013 eine ¾-Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (Hauptrente und zwei Kinderrenten) gemäss Reglement auszurichten, nebst Zins zu 5% auf den verfallenen Betreffnissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ¾-Invalidenrente nach BVG (Hauptrente und zwei Kinder renten) auszurichten, nebst Zins zu 5% auf den verfallenen Betref f nissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.
3. Die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2 sei zudem zu verpflichten, die Klägerin auch ab obgenanntem Zeitpunkt und im obigen Umfange von der Bei tragspflicht zu befreien sowie das Alterskonto entsprechend weiterzu führen.
4. Subeventualiter sei die Sache an die Beklagte 3 zurückzuweisen zwecks ergän zender Abklärung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Sachverhalts. An schliessend ist neu über die definitive Leistungspflicht der zuständigen Vorsor ge einrichtung zu entscheiden. Die Beklagte 3 ist zudem zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend per 1. Januar 2013 eine ¾-BVG/IV-Rente als Vorleis tung auszurichten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n, zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei . »
Am 1 3. August 2018 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die Klage gegen die Beklagte 2 sei abzuweisen
( Urk. 9) . Die Zuger Pensionskasse beantragte mit Eingabe vom 3 0. August 2018 ( Urk. 11), die Kla ge sei betreffend Antrag 4 und 5 abzuweisen. Am 1 0. September 2018 beantragte die Sammelstiftung BVG der Allianz , die Klage sei, soweit die Beklagte 1 betreffend, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 12).
Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 1 1 . Septem ber 2018 (Urk. 14 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 16/1-228 ) , hielten die Klägerin mit Replik vom 3. Dezember 2018 ( Urk.
21) und die Beklagten 2 und 1 mit Dupliken vom 5. Februar 2019 (Urk. 29) und 1 8. Februar 2019 ( Urk.
31) an den gestellten Anträgen fest. Die Beklagte 3 liess sich innert angesetzter Frist (vgl. dazu Urk. 23, Urk. 24/2 und Urk.
28) nicht vernehmen. Die Dupliken wurden der Klägerin und den jeweils anderen Beklagten mit Verfügung vom 1 2. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das hiesige Gericht nimmt von Amtes wegen eine Berichtigung der Parteibe zeichnung vor und führt das Verfahren gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse L ebensversicherungs- Gesellschaft (statt Allianz Suisse Lebensver sicherungs -Gesellschaft AG ) als Beklagte 1 (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Ge richts BV.2006.00066 vom 2 0. Februar 2008 E. 2 sowie BGE 116 V 335 E. 4b). Nachdem die Beklagte 1 durch zwei zeichnungsberechtige Personen vertreten ist und das vorliegende Verfahren im Übrigen durch die Untersuchungs- und Offi zial maxime geprägt ist, besteht entgegen der Ansicht der Klägerin ( Urk. 21 S. 2) kein Anlass, ihre Klageantwort aus dem Recht zu weisen. 2. 2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits un fähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene
Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor s orgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre ten den Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien ge stützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeit lichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allen falls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder mass geblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauer hafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grund sätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 2.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3 .1
Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, sie sei bis am 3 1. März 2010 bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten 1 berufs vorsorge versichert gewesen. Wegen ihres psychischen Leidens seien ihr ab 9. Mai 2008 Krankentaggelder ausgerichtet worden. Von April 2010 bis September 2011 habe sie Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 4. März 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 24 % (Einschränkung von 50 % in der angestammten und von 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit
seit dem 9. Mai 2008 ) abgewiesen. Aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe sie sich am 1 2. Juli 2012 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle habe den Beginn des Wartejahres auf März 2011 festgelegt und ihr ab 1. Januar 2013 eine Drei viertelsr ente zugesprochen. Von 1. August 2014 bis 3 0. September 2015 sei sie im D.___
angestellt gewesen ( Urk. 1 S. 3-6). Sie stehe seit Mai 2008 in regelmässiger fachärztlicher Behandlung. Es sei ausgewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche ab März 2012 zur rentenbegründenden Inva lidität geführt habe, bereits während der Vorsorgedeckung durch die Beklagte 1 eingetreten sei. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit habe sie seither nicht mehr erreicht. Die zur Invalidität führenden Diagnosen hätten zudem bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 bestanden. Diese sei deshalb leistungspflichtig. Seit März 2011 habe sich ihr Zustand verschlechtert (S. 8-10). Eventualiter sei die relevante Arbeitsunfähigkeit per März 2011 einge treten und ein Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegen über der Beklagten 2 zu bejahen (S. 10). Subeventualiter sei die Beklagte 3 zur Vorleistung zu verpflichten (S. 11).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Klägerin fest ( Urk. 21 ), gemäss Gutachtern bestehe die im April 2013 während eines stationären Aufenthaltes diagnostizierte Zwangsstörung schon seit vielen Jahren. Der sachliche Konnex sei damit erstellt. Der Arbeitsversuch im D.___
sei schon nach kurzer Zeit gescheitert und habe zu keiner Unterbrechung des zeit li chen Zusammenhangs geführt (S. 4-6). Am Bestehen eines A nspruchs auf Inva lidenleistungen aus beruflicher Vorsorge könne nicht gezweifelt werden, weshalb subeventualiter die Beklagte 3 vorleistungspflichtig sei (S. 8). 3 .2
Die Beklagte 1 begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die Klägerin - aus näher dargelegten Gründen - heute aus anderen Ursachen eine Invalidenrente beziehe als jene n , die in den Jahren 2008 bis 2010 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Da der sachliche Konnex fehle, sei sie für die heute bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht leistungspflichtig. Das Versicherungsverhältnis mit ihr habe am 3 1. März 2010 geendet. Die IV-Stelle habe den Beginn der Wartefrist auf März 2011 festgesetzt ( Urk. 12 S. 3-6). Die Klägerin habe vom 1. August 2014 bis 2 8. Februar 2015 als Pflegemitarbeiterin gearbeitet, während der Probezeit zu 100 % , dann wie im Arbeitsvertrag vorgesehen zu 60 % . Eine ab dem 1. März 2011 durchgehend bestehende 69%ige Arbeit sunfähigkeit habe damit nicht be stan den. Der zeitliche Konnex sei somit ebenfalls unterbrochen (S. 7-9).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte 1 ( Urk. 31), es sei nicht erstellt, dass eine der 2008/2009 diagnostizierten Erkrankungen sich heute mindestens im Umfang von 40 % auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würden. Da alle Ursachen zusammen inklusive der heute vorwiegend zur Inva lidität führenden, vor 2010 jedoch noch nicht diagnostizierten Zwangser kran kung eine Invalidität von 69 % ergäben, sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin wegen de n bei ihr 2008/2009 vorhandenen gesundheitlichen Ein schränkungen den für eine Leistungspflicht benötigten Umfang der Erwerbsun fähig keit nicht erreiche (S. 6). 3.3
Die Beklagte 2 hielt in ihrer Klageantwort fest, sie sei von der IV-Stelle nicht beziehungsweise erst verspätet in das Verfahren miteinbezogen worden. Die zweite IV-Anmeldung der Klägerin sei zudem verspätet erfolgt. Insofern bestehe für sie - die Beklagte 2 - keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe. Es sei erstellt, dass die Klägerin seit Mai 2008 zu mindestens 20 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt sei. Der enge sachliche Zusammenhang sei seit her gegeben. Auch der zeitliche Zusammenhang sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht unterbrochen worden. Die Beklagte 1 sei deshalb für die Aus richtung von Invalidenleistungen zuständig. Die Eröffnung der Wartezeit per März 2011 sei nicht korrekt, sei doch bereits für den Zeitraum zuvor zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund der verspäteten Neuan mel dung der Klägerin im Juli 2012 sei die exakte Bestimmung des Beginns des Wartejahres für die IV-Stelle jedoch nicht relevant gewesen ( Urk. 9 S. 7-9). 3.4
Die Beklagte 3 führte in ihrer Klageantwort aus, die Klägerin weise keine lücken lose Versichertenkarriere auf. Aufgrund der Unsicherheit betreffend einer berufs vorsorgerechtlichen Leistungspflicht sowie des Zeitpunkts des Beginns der zu einer Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit könne nicht sie zu Vorleis tung en verpflichtet werden ( Urk. 11 S. 3). 4. 4 .1
Im Gutachten der E.___ vom 14. April 2010 wurden folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 16/52 S. 20): 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Tendenz zur Schmerz gene ralisierung (ICD-10 M53.8 und R52.9) -
myofasziale Schmerzen mit T endomyosen im Nacken-Schultergürtelbe reich sowie in der Lenden-/Beckenregion -
diskrete Wirbelsäulenfehlform -
Polyarthralgien bei klinisch geringer Tendenz zur Hypermotilität -
Intervertebralarthrosen L4/5 und L5/S1 (MRI vom August 2008) -
ungenügende Kraft/Kraftausdauer der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur (gemäss Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit vom No vember 2009)
Folgenden Diagnosen massen die Gutachter hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 16/52 S. 20 f.): 1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) 2. Colon irritabile (ICD-10 K58.9) 3. Anamnestisch Endometriose (ICD-10 N80.9) 4. Anamnestisch Hörminderung rechts (ICD-10 H91.9) - Status nach Verdacht auf Mumpsmeningitis im November 1995 5. Nikotinabusus, 4 packyears (ICD-10 F17.1)
Laut Gutachten klagt e die Klägerin unter Schmerzen im gesamten Körper. Haupt sächlich seien der Nacken- und Schulterbereich, die Hände, die Wirbelsäule mit lumbaler Betonung, der gesamte Beckengürtel, die Beine, die Knie und die Füsse betroffen. Intermittierend habe sie vor allem morgens eine Hand- und Gesichts schwellung. Die Nackenschmerzen strahlten in den Hinter kopf aus und führten zu
bitemporalen Kopfschmerzen. Aufgrund der Schmerzen habe sie Schlafstö rungen mit Ein- und Durchschlafproblematik. Weiter leide sie an einer Endometriose mit chronischen, je nach Zyklus akzentuierten Unter leibsschmerzen, an einer Dys pareunie sowie an einem nervösen Darm. Aufgrund der Schmerzsymptomatik gehe es ihr auch psychisch nicht so gut. Sie leide an Vergesslichkeit, Nervosität und Angstzuständen. Daneben leide sie an rezidi vie renden Tonsillitiden sowie an einer rechtsseitigen Hörminderung bei Status nach Meningitis. Den Akten ent nahmen die Gutachter folgende Beschwerden: Stimmungsschwankungen, Trau rig keit, Antriebsarmut, Schlaflosigkeit, Schmer zen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, Schmerzen insbesondere im Schultergürtel, zervikozephale Beschwerden, Schmerzen im Bereich der Finger gelenke, lumbospondylogene Schmerzen, Ausstrahlung ins Gesäss beidseits, Unterbauchschmerzen (Urk. 16/52 S. 7 f.).
In der durch einen multidisziplinären Konsensus erarbeiteten Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben, der klinischen Untersuchung sowie der bildgebenden Diagnostik ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Tendenz zur Schmerzgeneralisierung festgehalten werden. Die klinische Untersuchung des Bewegungsapparates zeige lediglich myogelotische Muskelveränderungen sowie umfangreiche Druckdolenzen als Ausdruck einer Hyperalgesie. Die spontanen Be wegungen seien jedoch durchgehend frei und unbehindert, so dass aus rheu ma tologischer Sicht eine leicht- bis mässiggradige Einschränkung der kör perli chen Belastbarkeit entstehe. Körperlich schwere Tätigkeiten seien der Klägerin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit und somit auch die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop mit intermittierend doch mittel schweren Anteilen bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine körperlich leichte Tätig keit mit nur leichter Rückenbelastung ohne monoton repetitive Haltungen oder Bewegungen und mit einer Gewichtslimite von maximal 10 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psy chiatrischer Sicht könne aufgrund de r anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden mit daraus resultierender Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die weiter diagnostizierte Schmerz ver arbei tungsstörung führe zu keiner zusätz lichen Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aus allgemein internistischer Sicht könnten dagegen lediglich Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 16/52 S. 21 f.).
Zusammenfassend könnten der Klägerin aus polydisziplinärer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten seit dem 9. Mai 2008 bleibend nicht mehr zuge mutet werden. Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Einschränkungen aus psychi atrischer und rheu matologischer Sicht ergänzten sich bezüglich möglicher Pausen. Es entstehe jedoch kein additiver Effek t, weshalb für körperlich wech selbelastende, adaptierte Tätigkeiten eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 80 % voll schich t ig realisierbar sei (Urk. 16/52 S. 22 f.). 4 . 2
Im Rahmen einer durch die Klägerin verlangten Stellungnahme vom 4. Juli 2010 zum Gutachten der E.___ vom 14. April 2010 stellte Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende psychiatrische Diagnosen (Urk. 16/65 S. 25): - fibromyalgieformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4) - chronifizierte rezidivierende mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1) - Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.1) - Traumatisierung in der Kindheit (ICD-10 Z61)
Sodann listete sie folgende weitere n Diagnose n auf (Urk. 16/65 S. 25): - chronisches Panvertebralsyndrom mit Zervikozephalsyndrom und spondy lo gene Schmer zausstrahlungen in die Arme beidseits; mit Dysfunktion des Ilio sakralgelenks mit Ten denz zu Hyperlaxidität und Verdacht auf Facettenüber lastung L5/S1 links beim lum bosakralen Übergang, mit Fehlhaltung und Fehlform am lumbosakralen Übergang und diskreten degenerativen Verände rungen (leichte Spondylarthrosen ), Status nach Lenden wirbelkörper-Impres sions fraktur nach Unfall 2006/2007 - Polyarthralgien bei Tendenz zu Hyperlaxidität der Gelenke - Endometriose (diagnostische Laparoskopie im November 2007), anschliess end medika mentöse primäre Amen orr hoe isierung - Dyspareunie (ICD-10 N94.1) - chronifizierte Kopfschmerzen - Status nach Meningitis (Verdacht auf Mumpsmeningitis) 1995 mit Hörmin derung - Migräne - chronische Tonsillitis - C olon irritabile
Laut Dr. F.___ s Angaben ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin dauerhaft ein ge schränkt und instabil. Sie brauche im Alltag Unterstützung durch die Spitex und die psychiatrische Spitex. Einigkeit bestehe hinsichtlich der 50%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die von den E.___ -Gutachtern geschätzte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten adaptierten Tätigkeit sei hingegen nicht nachvollziehbar. Bei Finden einer geeigneten Arbeitsstelle könne vermutlich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidens adaptierter Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 16/65 S. 26). 4.3
Im Austrittsbericht der G.___ vom 16.
April
2013 ( Urk. 16 /126/12-14), wo die Klägerin vom 2 8. Februar bis 2 4. März
2013 hospita lisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - c hron isches Schmerzsyndrom mit somati schen und psychischen Anteilen ( ICD-10 F45.41) - Kopfschmerzen inkl usive Migräne mit Aura seit dem 1 3. Lebensjahr - Panvertebralsyndrom mit V erdacht auf Facettenüberbelastung L5/S1 links bei lumbosacralem Übergang - anamnestisch Bandscheibenschaden HWS - Verdacht auf ältere Deckplattenimpressionsfraktur L3/4 - ISG-Dysfunkt i on mit Tendenz zur Hyperlaxidität - Polyarthralgien - DD Weichteilrheumatismus, DD Fibromyalgie - r ezidivierende depress i ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1 ) - k ombinierte Zwangsstörung ( ICD-10 F 42.1 ) - Wasch- und Ordnungszwang - p ostt raumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F 43.1 ) - Angst- und Panikstörung
( ICD-10 F41.0 ) - Traumatisierung durch schwierige Kindheit ( ICD-10 Z61 ) - Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit (Testung Juni 2012) - DD i m Rahmen der Depression - v ergleiche Unterlagen von Hr .
H.___ Dipl. Psych. FSP - a usgedehnte pelvine
Endometriose - mit organischer Dyspareunie - St atus nach erfolgloser Hormonth erapie - c hronische Tonsillitis - rez idivierende Angina tonsillaris mit Notwendigkeit zur Antibiotikatherapie 2-3
x/Jahr - Laktoseintoleranz - Colon irritabile - Hörminderung links bei St atus nach Meningitis - Status nach Varizenoperation - V erdacht auf Gonarthrose beidseits - weit ere Abkl ärungen ausstehend - Nikotinabusus - 20 PY
Dazu wurde ausgeführt, die Klägerin berichte über einen Hang zum Perfek tio nis mus/Zwänge. Die Hausarbeit müsse sie täglich verrichten, auch wenn es eigent lich nicht wirklich schmutzig sei. Täglich müsse Wohnzimmer, Küche und Bad gereinigt werden, auch wenn die Arbeit ihr Schmerzen bereite. Ebenfalls berichte sie über den Drang, täglich mit sehr heissem Wasser lange zu duschen (mindes tens 30 Minuten). Hierdurch sei es bereits zu Hautirritationen und Xerodermie ge kommen. Bis am 7. April 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weitere Arbeitsunfähigkeit nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt (S. 2-3). 4 .4
Dr. F.___ berichtete am 1 8. Januar 2014 ( Urk. 16/146) , nach Ablehnung der Rente habe sich die Klägerin bei der C.___ im I.___ zu 100 % anstellen lassen. Diese Arbeit habe sie keineswegs bewältigen können. Durch den Stress, der mit dieser Arbeit verbunden gewesen sei , durch Tempo und Konzen trationsfähigkeit, die an den Sortiermaschinen gefordert worden seien, sei sie somatisch und psychisch so schwer krank geworden, dass sie am 4. Februar 2012 zu 100 % habe krankgeschrieben werden müssen. Sie habe sich seither nicht mehr von dieser Erkrankung erholt. Der Krankheitszustand habe seit März 2011 noch zugenommen und sich weiter chronifiziert . Die schwere Zwangserkrankung (schwerer Wäschezwang, schwerer Hygienezwang und schwerer Putzzwang sowie Zwangsgedanken) habe sich seit Januar 2012 durch die zusätzlichen komorbiden psychischen und körperlichen Erkrankungen sehr stark verschlechtert. Besonders nachdem sie die Arbeitsstelle bei der C.___ habe aufgeben müssen, seien die Zwänge exazerbiert . Sie werde von Spitexfachpersonen in der Regel wöchentlich unterstützt, weil sie den Haushalt aufgrund der Schmerzen und der Zwänge nicht mehr bewältigen könne. Lange seien die Schmerzen und die Depression in der Problematik der Haushaltbewältigung im Vordergrund gestanden. Die Zwangser krankung sei durch die Klägerin selber, nicht zuletzt aufgrund von Schamge fühlen, stark bagatellisiert worden, was Teil der Erkrankung sei und deshalb auch nicht im Ausmass der Schwere erkannt worden sei. Durch die Zunahme der Zwänge sei sie in den letzten Jahren weiter an ihre Belastbarkeitsgrenze in der Bewältigung des Alltags gekommen (S. 1-2).
Nach dem Aufenthalt in der G.___ sei sie sehr schnell wieder in ihren schweren Krankheitszustand zurückgefallen. Insbesondere die Schmer zen, die ängstlich agitierte Depression und die Zwänge seien wieder unverändert akzentuiert gewesen. Sie habe auch von ihren Stimmen zu erzählen begonnen, den nächtlichen Angst- und Panikattacken, dem Gefühl, es befände sich jemand in der Dunkelheit im Raum. Die Aufarbeitung habe einen Zusammenhang auch mit den Traumatisierungen in der Kindheit gezeigt (S. 2). Die Klägerin sei seit Februar 2012 zu 100 % krank und arbeitsunfähig (S. 4). 4.5
Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Facharzt Rheu matologie, und med. prakt. K.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, von der medas L ._ __ hielten in ihrem polydiszip linären (allgemeinin ternis tisch/ rheumatologisch / psychiatrisch en ) Gutachten vom 12. Dezember
2014 ( Urk. 16/167/1-39) folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (S. 34): - vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - rezidivierende depressive Störungen, gegenwertig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.01) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit psychiatrisch-versicherungsmedizinisch nicht gegebener zumutbarer Willensanstrengung der Überwindbarkeit
Zudem stellten sie folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 34-35): - Traumatisierungen in der Kindheit (ICD-10 Z61) - chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom mit vegetativen Begleit be schwerden - Endometriose -Beschwerden - Colon irritabile - Hörminderung links (anamnestisch nach Meningitis 1995)
Dazu führten die Gutachter aus, die Klägerin sei zuerst bei ihren Grosseltern väterlicherseits in Wien auf gewachsen , bevor sie mit 11 Jahren in die Schweiz gekommen sei . Die Zeit bei den Grosseltern beschreibe sie als sehr schwierig. Sie sei mit ihrem etwa ein Jahr jüngeren Bruder in der Wohnung eingeschlossen worden und habe auf diesen schon mit 4.5 Jahren aufpassen und Arbeiten im Haushalt erledi gen müssen . Wenn sie es nicht zur Zufriedenheit der Grosseltern erfüllt habe, habe sie Schläge bekommen und sei bestraft worden . Seither sei für sie Sauberkeit wichtig. Der schulische Werdegang sei begrenzt gewesen , neben 3
Schuljahren in Wien habe sie auch nur etwa 3 oder 4 Schuljahre in der Schweiz besucht . Eine Lehre habe sie nicht absolviert und sofort begonnen als Verkäuferin zu arbeiten . 2008 sei es zu einem psychophysischen Erschöpfungszustand ge kommen. Verschiedene Arbeitsversuche zu 100 oder 50 %
seien gescheitert. Aktu ell arbeite sie als P fl egehelferin zu 50-60 % und fühl e sich mit diesem Arbeits pensum völlig überfordert. Daneben kümmer e
sie sich um den Haushalt. Sie beschreib e diesbezüglich eine ausgeprägte Zwangssymptomatik, indem alles sauber sein müsse und sie auch regelmässig mehr als dreimal pro Tag dusche und bis zu 25-mal im Tag die Hände wasche. Die Tagesstruktur sei durch die Reini gungsarbeiten geprägt. Soziale Kontakte habe sie mehrheitlich aufgegeben und kümmer e sich um ihre Mutter und ihre eigene Familie. Hobbies habe sie keine mehr. Für sie ständen die Schmerzen im Vor dergrund, sie wolle nicht als « Psy cho f reak » beurteilt werden (S. 28).
Im heutigen Explorationsgespräch habe sich die Klägerin auf die Befragung der Zwänge ein gelassen und diese auf beeindruckende Weise ge schildert. Ihr Lebens inhalt sei das « Putzen » , da sie es sauber haben wolle und alles « blitzblank » sein müsse . Sie könne mehrmals am Tag den Boden aufnehmen, das Bad werde nach jedem Benutzen gereinigt und auch die Familie müsse sich ihrem Reinigungs zwang unterordnen, indem es klare Abläufe gebe . Aufgrund der eigenen Beo bachtungen im Untersuchungsgespräch , in dem die Klägerin stark gerötete Hände gezeigt, kritisch das Unter suchungszimmer auf Sauberkeit beurteilt und am Schluss des Gesprächs die Stühle parallel ausgerichtet an den Tisch ge stellt habe, könne die geäus serte Zwangsproblematik nachvoll zogen werden. Aus psychia tri scher Sicht sei davon auszugehen , dass sie sich für diesen Reinigungszwang geschämt und ihn deshalb auch im Rahmen der verschiedenen Beurteilungen verschwiegen habe . Sie selbst leide sehr stark darunter und wolle nicht als « Psy chofreak » beurteilt werden. Rückwirkend könne davon ausgegangenen werden, dass sie
mit ihrem Reinigungs zwang und ihren Arbeitstätigkeiten ständig an einer Überforderung gelitten habe , die sich wie in den Akten beschrieben in einem psy chophysischen Erschöpfungszustand gezeigt und später auch Depress i onen hervorgerufen habe . Als Hintergrund der
Zwangsstörung mit Reinigungsarbeiten und Ordnungszwängen könne psychodynamisch die Entwicklung in der Kindheit herangezogen werden, in der sie
von ihren Grosseltern immer bestraft worden sei , wenn sie die Arbeiten nicht erledigt und die Sauberkeit nicht gestimmt habe . Im Augenblick besteh e im Rahmen der Zwangsproblematik mit Überforde rungs situation ebenfalls eine leichte depressive Störung mit leicht herabgesetzter Grund stimmung, Konzentrationsschwierigkeiten, Ein- und Durchschlafstö rungen , Angespanntheit, Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Aufgrund der Akten zeig e sich, dass die Klägerin immer wieder unter depressiven Episoden gelitten habe , sodass von einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit leichtgradigen Ausmasses auszugehen sei. Daneben sei in der interdisziplinären Besprechung die Frage nach einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung im Rahmen der vielfältigen Schmerzproblematik diskutiert worden . D ie Schmerzen hätten dabei weder phy siologisch noch körperlich erklärt werden können . Andererseits gebe es verschie dene psychosoziale Belastungen, zum einen im Rahmen des Zwangs, zum ande ren in den Konflikten mit den Kinder n und dem Ehemann, aber auch in der schwierigen sozialen Situation. Deshalb werde von einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung aus gegangen . Diesbezüglich
sei mit Blick auf die Förster-Kriterien und der mit der Zwangsstörung doch erheblichen Komorbidi tät davon auszugehen , dass zurzeit eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der
willentlichen Schmerzüberwindung besteh e ( S. 30-31 ).
Da davon auszugehen sei, dass die Zwangsstörung schon viele Jahre besteh e , sei die Klägerin seit der
Arbeitsaufgabe 2008 zu 70 % in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit in der Ar beitsfähigkeit eingeschränkt. Sie habe zwar versucht, wieder 100 % oder 50 % einzusteigen, wobei es zu einer erneuten De kom pensation gekommen sei und sie die
Arbeitsleistung nicht langfristig habe aufrechterhalten können . Aktuell arbeite sie zwar 50-60 % , was sie aber wahr scheinlich nicht längerfristig leisten könne und dekompensieren werde. Den gute n Willen zeig e sie aber ( S. 32 ).
D ie Zwangserkrankung sei erst m it dem statio nären Aufenthalt in der G.___ bemerkt worden . Dies habe d amit zu tun, dass die Klägerin sich für ihre Zwangserkrankung geschämt und diese auch gegen aussen verheimlicht hab e . Ers t mit dem stationären Aufenthalt, wo sie unter Beobachtung ge stand en habe, sei sie zum Vorschein gekommen (S. 34).
Internistisch und rheumatologisch seien keine Schäd i gungen ode r Fähigkeits störungen mit andau ernder Auswirkung auf das langfristige berufliche Leistungs ver mögen bekannt. Eine früher diag nostizierte Endometriose dürfte sich nur spo ra disch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die subjektiv im Vordergrund stehen den ausgedehnten myofaszialen Beschwerden seien weiterhin als unspezifisch anzusehen. Entscheidend seien stets die psychischen Faktoren mit der Hauptdiag nose einer Zwangsstörung seit Jahren gewesen ( S. 37 ). 5. 5.1
Die Klägerin war vom 1. Oktober 2003 bis
7. April 2010 bei der Beklagten 1, vom 8. April 2010 bis 3 1. August 2011 sowie vo m
1. Juli bis 1. Dezember 2013 bei der Beklagten 2 und vom 1. August 2014 bis 3 0. September 2015 bei der Be klagten 3 berufsvorsorgeversichert. 5. 2
A m 1 2. Juli 2012 hatte sie sich nach einer Verschlechterung des Gesund heits zustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 16/106). Ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG konnte damit frühestens am 1. Januar 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres auf 1. März 2011 fest. Nachdem die Beklagten mangels schutzwürdigen Interesses nicht berechtigt gewesen wären, die Verfügung der IV-Stelle anzufechten mit dem Begehren, das Wartejahr sei auf einen anderen Zeitpunkt festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2.1 und 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3), entfällt eine Bindung an die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle. Die verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung hat mithin recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zur Folge (E. 2.5
hievor ). Ob die Beklagte 2 rechtzeitig in das IV-Verfahren miteinbezogen wurde, braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden. 5.3 5.3.1
Mit Verfügung vom 4. März 2011 hatte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Klägerin bei einem IV-Grad von 24 % abgelehnt. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten der E.___ vom 1 4. April 2010 , gemäss welchem die Klägerin seit dem 9. Mai 2008 in ihrer angestammten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 50 % sowie aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt war. Im Gutachten wurden unter anderem die Diagnosen einer leichten depres siven Episode sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt (E. 4.1 hievor ). 5.3.2
Die mit Verfügung vom 2. Mai 2016 von der IV-Stelle zugesprochene Dreivier telsrente
stützte sich auf das nach der Neuanmeldung vom 1 2. Juli 2012 von der IV-Stelle bei der medas L ._ __
eingeholte Gutachten vom 12. Dezember 201 4. Die Gutachter befanden die Klägerin
als aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig und hielten unter anderem die Diag nosen Zwangshandlungen, leichtgradige rezidivierende depressive Störung sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest (E. 4.5 hievor ). 5.3.3
Die Beklagte 1 bestritt einen sachlichen Konnex zwischen den psychischen Be schwerden, die am 2. Mai 2016 zur Zusprache einer Invalidenrente geführt haben, und denjenigen, die während der Vorsorgedeckung durch sie eingetreten sind , mit der Begrün dung, die Zwangsstörung sei erst nach 2010 erstmals aufgetreten. Die Gutachter der medas L ._ __ hielten diesbezüglich jedoch nachvollziehbar fest, dass die Zwangserkrankung zwar erst mit dem stationären Aufenthalt in der G.___ , wo die Klägerin unter Beobachtung stand , bemerkt wurde , gleichwohl aber bereits seit vielen Jahren besteht. Dies erklärten sie sich damit, d ass sie sich für ihre Zwangserkrankung geschämt und diese deshalb gegen aussen verheimlicht und auch im Rahmen der verschiedenen Beurteilungen ver schwiegen ha t . Als Hintergrund der Zwangsstörung zogen die Gutachter die Ent wicklung in der Kindheit heran, in der die Klägerin von ihren Grosseltern bestraft wurde, wenn sie den Haushalt nicht sauber erledigt hatt
e. Dass die Klägerin bereits seit vielen Jahren an einem Reinigungszwang leidet und dieser auch während der Vorsorgedeckung durch die Beklagte 1 vorgelegen hat,
leuchtet in Anbetracht dieser Umstände ein . Der psychiatrische Gutachter hielt denn auch fest , dass die Klägerin mit ihrem Reinigungszwang und ihren Arbeitstätigkeiten ständig an einer Überforderung litt, die sich im Jahre 2008 in einem psycho physischen Erschöpfungszustand gezeigt und später auch Depressionen hervor ge rufen hat. Entsprechend erachtete er sie seit 2008 als in jeglicher Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig.
Dass die Zwangsstörung der Klägerin während der Dauer der Vorsorgedeckung durch die Beklagte 1 in keinem Bericht diagnostiziert wurde, ändert nach dem Gesagten nichts daran, dass sie dann bereits vorgelegen und im Mai 2008 zu ihrer
vorübergehend vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit beigetragen hat. Der Ansicht der Beklagten 1, bei der Zwangsstörung handle es sich um ein völlig neues und erst nach 2010 aufgetretenes selbständiges Beschwerdebild, kann deshalb nicht gefolgt werden. Auch litt die Klägerin bereits während der Vorsorgedauer bei der Beklagten 1 an einer depressiven Störung , weshalb die E.___ -Gutachter von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht für jegliche Tätigkeit aus gingen , ebenso bestand bereits damals eine diffuse Schmerzsymptomatik, die sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liess . Die psy chischen Beschwerden haben sich zwar im Laufe der Jahre verstärkt, doch handelt es sich beim heutigen Beschwerdebild grösstenteils um dasselbe , welches bereits während der Vorsorgedauer bei der Beklagten 1 vorgelegen hat. Dass die Diag nosecodes nicht exakt übereinstimmen, ist dabei nicht von Belang . Ein sachlicher Konnex ist damit ausgewiesen. 5.4 5.4.1
Die Beklagte 1 machte weiter geltend, der zeitliche Konnex sei ebenfalls unter brochen worden; e ine ab dem 1. März 2011 durchgehend bestehende 69%ige Erwerbsunfähigkeit habe nicht bestanden. Dazu ist vorab festzuhalten, dass für das Bejahen eines zeitlichen Zusammenhangs keine ununterbrochene Erwerbs unfähigkeit von mindestens 40 % erforderlich ist. Vielmehr reicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus , solange sie in der Folge nicht während längerer Zeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde . Zudem ist nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unab hängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistung entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (BGE 118 V 35 E. 5 sowie E. 2. 2 -2.4 hievor ).
Dass der Klägerin erst ab 1. Januar 2013 - zu welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert war - eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, spricht damit ent ge gen den Ausführungen der Beklagten 1 ( Urk. 12 S. 7-8) nicht von Vornherein gegen ihre Leistungspflicht. Vorliegend ist weiter nicht von Belang, d ass die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf März 2011 gelegt hat, nachdem ihrem Entscheid wie bereits dargelegt keine Bindungswirkung zukommt . 5.4.2
Die Klägerin war gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2011 ab dem 9. Mai 2008 - zu welchem Zeitpunkt sie bei der Bek lagten 1 vorsorgeversichert war -
in ihrer angestammten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 50 % sowie aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 %
arbeitsunfähig. Mit Ver fügung vom 2. Mai 2016
bestätigte die IV-Stelle eine im März 2011 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine seither bestehende 70%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in jeglicher Tätigkeit. Die IV-Stelle ging damit mindestens von Mai 2008 bis Mai 2016 von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % in jeglicher Tätigkeit aus. Die Beklagte 1 ist dennoch der Ansicht, dass der zeitliche Zusammenhang nach Mai 2008 durch die temporäre Arbeitstätigkeit der Klägerin unterbrochen wurde.
5.4.3
Die Klägerin war bis am 3 1. März 2010 bei der A.___
angestellt und im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten 1 berufs vorsorgeversichert . Anschliessend bezog sie vom 8. April 2010 bis 31. August 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In diesem Zeitraum sind folgende Arbeitsunfähigkeiten dokumentiert ( Urk. 2/9 -10 ):
2 9. bis 3 0. April 2010
100 %
2. bis 2 8. Mai 2010
50-100 %
2 9. Mai bis 3 1. August 2010
50 %
1. November 2010 bis 3 1. März 2011
50 %
Die Klägerin bezog damit nie über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nachdem solchen Zeiten ohnehin nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effek tiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen), wurde der zeitliche Zusammenhang durch den Taggeldb ezug nicht unterbrochen. Dasselbe gilt für den Taggeldbezug vo n Juli, August, Oktober und November 201 3. Ein Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs durch den Bezug der Arbeitslosentaggelder wurde von den Parteien denn auch nicht behauptet. 5.4.4
Vom
4 . September 2011 bis 1 9. März 2012 war die Klägerin von der Verleihfirma B.___
angestellt und dabei für die C.___ im Einsatz. Dabei war sie aber bereits vom 2 9. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 sowie ab 1 1. Februar 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 2/11) . Bereits zuvor hatte sich abgezeichnet, dass sie diese 100%ige Arbeitstätigkeit nicht während längerer Zeit ausüben können wird. So berichtete der von der IV-Stelle im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen
beauftragte Berater der M.___ , die Klägerin habe im September eine 100%ige Tätigkeit als Betriebsh elferin bei der C.___ über die B.___ aufnehmen können. Die Tätigkeit im Drei-Schicht-System und in Vollzeit habe sich im Laufe der nächsten Monate als nicht machbar erwiesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert, im Februar 2012 sei die Krankmeldung erfolgt, sie sei daraufhin von der Arbeitgeberin gekündigt worden. Die Klägerin sei mit stark angeschwollenen Unterarmen und Gelenken zum Beratungstermin erschienen. Ihre Motivation sei sehr hoch, zumal der finanzielle Druck auf die Familie stärker werde und sie einen hohen Anspruch an sich selbst habe und zur Selbstverausgabung neige (Urk. 16/109). Auch die behandelnde Dr. F.___ berichtete, dass die Klägerin diese Arbeit keineswegs bewältigen konnte (E. 4.4 hievor ). Von einer während mindestens drei Monaten wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit mit objektiv wahrscheinlicher dauer hafter Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit kann damit während der Dauer der Tätigkeit für die B.___ nicht gesprochen werden. Vielmehr ist diese Arbeit als gescheiterter Eingliederungsversuch zu werten, welcher den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen vermochte. 5.4.5
Dasselbe ist für die Tätigkeit der Klägerin für das D.___
festzuhalten . Sie war dort vom 1. August bi s 3 1. Oktober 2014 in einem 100 % und anschliessend in einem 60 % -Pensum tätig, bevor sie ab 8. April 2015 wiede rum zu 100 % arbeitsunfähig war . Zuvor war sie schon vom 2. bis 5. September 2014, 2 2. bis 3 1. Oktober 2014, 1 8. bis 20. Dezember 2014, 2 4. bis 3 0. Januar 2015 und 2 3. bis 2 8. Februar 2015 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 16/177). Bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch die medas L ._ __ am 29. Oktober 2014 stellte med. prakt. K.___ fest, dass die Klägerin wahr scheinlich ein Arbeitspensum von 50-60 % nicht längerfristig leisten könne und dekompensieren werde (E. 4.5 hievor ). Die IV-Stelle wertete ihren Einsatz ent sprechend als gescheiterten Arbeitsversuch und richtete ihr ab März 2015 wiede rum eine Dreiviertelsrente aus. Auch dadurch wurde der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen. 5.5
Zusammenfassend steht die Arbeitsunfähigkeit, welche ab 1. Januar 2013 zu einem Rentenanspruch der Invalidenversicherung geführt hat, in einem sach lichen Zusammenhang mit der im Mai 2008 und damit während der Vorsorge deckung durch die Beklagte 1 eingetretenen Gesundheitsschädigung. Die Arbeits fähigkeit betrug ab diesem Zeitpunkt stets höchstens
8 0 % , darüber hinaus wurde eine berufsvorsorgerechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Folge nie erreicht. Der zeitliche Zusammenhang ist demnach ebenfalls erstellt , was zur Leistungspflicht der Beklagten 1 führt. Auf das Vorbringen der Klägerin, sie sei nicht nur bis am 31. März 2010, sondern bis am 3 1. Mai 2013 bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen ( vgl. etwa Urk. 21 S.
3) , ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 5.6 5.6.1
Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorge ein richtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässig keit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruf lichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risi kos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2) . 5.6.2
Gemäss Ziff. 2.6 des Vorsorgereglements der Beklagten 1 (Teil 2: Allgemeine Reglements b estimmungen [ARB], Urk. 13/6) liegt Invalidität vor, wenn die vor aus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit die für die Begründung des Anspruchs auf eine Rente der Invaliden versicherung (I V) erforderliche Art und Schwer e erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch medizin is ch objektiv feststellbare Beeinträchtigung der körper li chen, geistigen oder psychischen Gesu ndheit verurs achte und nach zumutbarer Behan d l ung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt.
Laut Ziff. 4.3.1 Abs. 1 lit . a ARB besteht Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn die versicherte Person zu mindestens 40 Prozent invalid wird und sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, bei der Stiftung ge mäss diesem Vorsorgereglement versichert war und bei Eintritt der Invalidität immer noch versichert ist. Sind die Anspruch s voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, besteht nach Abs. 2 lit . a derselben Bestimmung ein Anspruch im Rahmen und im Umfang der obligatorischen Mindestlei s tungen gemäss BVG, wenn die versicherte Person zu mindestens 40 Prozent invalid wird und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Pro zent, deren Ursache zur Invalidität führt, bereits bei der Stiftung gemäss diesem Vorsorgereglement versichert war. 5.6.3
Die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen ergibt, dass im überobliga torischen Bereich der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, sondern vom Eintritt der Invalidität im Sinne des Reglements als versichertem Risiko abhängt. Damit sind nebst einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit die darauf beruhenden erwerblichen Auswir kung en in Form der genannten Folgen für das Arbeitsverhältnis (zu einem der Vor sor geeinrichtung angeschlossenen Arbeitgeber) relevant. Ausserdem gilt nach dem Wortlaut des Reglements nur ein e «versicherte Person» als invalid und wird ausdrücklich festgehalten, dass der Eintritt der Invalidität während der Versi cher teneigenschaft eintreten muss, um die reglementarischen Leistungsansprüche zu wahren. 5.6.4
War die Klägerin bei Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, nicht aber bei Eintritt der leistungsbegründenden Invalidität bei der Beklagten 1 versichert, hat diese lediglich für die obligatorischen Leistungen einzustehen. In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. 5.7
D ie Klägerin beantragte die Ausrichtung der Invalidenrente ab 1. März 2011, spätestens ab 1. Januar 201 3. Die IV-Stelle sprach ihr - nachdem sie sich erst am 1 2. Juli 2012 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte - v om 1. Januar 201 3 bis 31. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente zu. Die Renten leistungen der Beklagten 1 sind gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG und die bundes gerichtliche Rechtsprechung für dieselben Zeiträume auszurichten (vgl. BGE 140 V 470 E. 3.3). 5.8
Nach dem Vorsorgereg l ement (ARB, Urk. 13/6) entfällt die Beitragszahlungs pfl icht, wenn eine versicherte Person länger als die in den BRB (Bestimmungen aufgrund des vereinbarten Vorsorgeplanes) zum Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist zu min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ist. Da die Klägerin während der Versi cher tenzeit bei der Beklagten 1 gar nie zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war, fällt die beantragte Prämienbefreiung (in Bezug auf die reglementarischen Verhält nisse ) ausser Betracht. Die Pflicht der Beklagten 1 zur Weiterführung des Alterskontos gemäss Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge ,
BVV 2 (obligatorischer Bereich) steht ausser Frage. 6.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist. Danach ist der Ver zugs zins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet, vorliegend mithin ab dem 2. Juli 201 8. Dass die Klägerin die Beklagte 1 bereits mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2017 bezüglich der IV-Leistungen in Verzug gesetzt hatte ( Urk. 1 S. 5 und Urk. 2/18), ändert daran nichts ( vgl. dazu BGE 137 V 373 E. 6.6 mit Hinweisen).
Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c). Die
Allgemeinen Reglements be stimmungen (ARB) der Beklagten 1 ( Urk. 13/6 ) sehen in Ziffer 4.8.3 Abs. 6 vor, dass
der bei Verzug geschuldete Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV 2) entspricht . De r BVG-Mindestzinssatz liegt seit 1. Januar 2017 bei 1 %. Die Klägerin leitete am 2. Juli 2018 das vorliegende Klageverfahren ein (Urk. 1), weshalb ih r ab diesem Zeit punkt
Verzugszinsen von 1 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse
und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind . 7 .
Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage ge mäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 zu ver pflich ten ist, der Klägerin vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 eine auf einem Invaliditätsgrad von 69 % beruhende obligator ische Invali den rente (Hauptrente und zwei Kinderrenten) auszurichten, dies zuzüglich Ver zugs zins wie oben dargelegt.
Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Ren tenbetreffnisse ist der Beklagten 1 zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 8 . 8 .1
De r
Klägerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die unter liegende Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, ihr eine solche von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Dass der Klägerin von August 2014 bis Februar 2015 entgegen ihres Antrags keine Rente zuzusprechen ist, recht fertigt keine Kürzung der Prozessentschädigung. 8 .2
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ ger auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Be klagten 3
- trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Juli 2014 sowie ab 1. März 2015 basierend auf einem Inva lidi tätsgrad von 69 % die obligato rischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Ver zugszins zu 1 % ab 2. Juli 2018 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übri gen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
Der Beklagten 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 5 - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage einer Kopie von Urk. 35 - Zuger Pensionskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 35 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher