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BV.2018.00045

Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei wahnhafter Störung und Bezug von Arbeitslosentaggeld.

Zürich SozVersG · 2019-09-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1967 geborene Z.___ ist gelernter Motorradmechaniker und war nach einigen Tätigkeiten von kürzerer Dauer ab 1998 für die A.___ AG erwerbstätig, zuletzt vom 1. März 2005 bis zum 3 0. November 2011 als Servicetechniker ( Urk. 13/1; Urk. 13/3; Austritt am 3 1. August 2011, Urk. 13/21 S. 2). In den Monaten Dezember 2011 bis April 2012 bezog der Ver sicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 8/1). In der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 3 0. April 2013 war er bei der B.___ AG angestellt (letzter effektiver Arbeitstag 3 0. April 2013, Urk. 13/22 S. 2). Ab Mai 2013 bis zum 2 4. September 2013 bezog der Versicherte wiederum Taggelder der Arbeitslosen versicherung ( Urk. 8/1). Aufgrund einer chronischen Hepatitis-C-Erkrankung durchlief er in der Folge eine einjährige Therapie, wobei ihm ab 1. Oktober 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 13/15 S. 2, Urk. 13/8 S. 9). Im Zusammenhang mit der chronischen Hepatitis-C-Erkrankung, Neuroder mitis sowie einer wahnhaften Wahrnehmungsstörung meldete sich der Versi cherte am 5. Februar 2015 bei der IV-Stelle Kanton Bern zum Leistungsbezug an ( Urk. 13/1). 1.2

Diese klärte in der Folge den medizinischen und beruflichen Sachverhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 3. Juni 2016 ab 1. August 2015 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 13/35); an diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 fest ( Urk. 13/41).

Am 1 0. Januar 2017 beantragte der Versicherte bei der Stiftung Auffangeinrich tung BVG Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen ( Urk. 2/3); mit Schreiben vom 1 1. Mai 2018 wies diese das entsprechende Begehren ab ( Urk. 2/4). 2.

Am 2 8. Juni 2018 erhob der Versich erte Klage gegen die Stiftung Au ffangein richtung BVG und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente entsprechend den Feststellungen der IV-Stelle ( Urk. 1).

Mit Klageantwort vom 2 1. September 2018 beantragte die Beklagte die vollum fängliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge für den Kläger (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 2 8. November 2018 sowie Duplik vom 1 0. Januar 2019 hielten die Parteien an den bereits gestellten Begehren fest ( Urk. 16, Urk. 20); die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenaus schliessenden Einkommens erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3). 2. 2.1

Der Kläger begründete die Kla ge im Wesentlichen damit, dass die IV-Stelle Bern den Eintritt der IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Oktober 2013 fest gelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen, sodass aufgrund der Bindungswirkung des IV-Entscheids ein Rentenanspruch gegeben sei ( Urk. 1).

Im Zuge der Replik präzisierte der Kläger seine Ausführungen dahingehend, dass nicht bestritten werde, dass er sich am 1. Oktober 2013 in der versicherungsrecht lichen Nachdeckung befunden habe, welche sich aus den entsprechenden Merk blättern der Arbeitslosenversicherung ergebe ( Urk. 16). 2.2

Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der verspäteten Anmeldung des Klägers zum Bezug von IV-Leistungen bezüglich der auf den 1. Oktober 2013 festgesetzten Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Ver fahren keine Bindungswirkung bestehe . Weiter stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die paranoide Schizophrenie, welche letztlich zur Invalidität geführt habe, während der Dauer des Taggeldbezugs vom 2 3. Dezem ber 2011 bis 2 0. April 2012 und vom 1. Mai 2013 bis 2 4. September 2013 einge treten sei, namentlich fehle es an einer echtzeitlichen Einschätzung der Arbeits unfähigkeit; eine blosse Vermutung genüge nicht ( Urk. 7 S. 16). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde im Rahmen der RAD-Stellungnahme vom 2 8. Mai 2016 auch nicht weiter begründet (S. 16 f.). Erstmals werde die paranoide Schizophre nie im Arztbe richt von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Februar 2015 erwähnt, sie finde sich in keinem der zahl reichen älteren Berichte; auch würden sich in den Akten keine Hinweise auf einen schubweisen Verlauf der Erkrankung ergeben (S. 17). Würde man weiter au f den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abstellen, wäre die massgebende Arbeitsunfähigkeit schon während des Arbeits verhält nisses bei der A.___ AG eingetreten (S. 18). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. April 2013 habe dabei nicht gesundheitliche Gründe gehabt. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die wegen der paranoi den Schizophrenie eingetret ene Arbeitsunfähigkeit des Klägers frühestens mit Er stellung des Arztberichts von Dr. D.___ vom 1 9. Februar 2015 eingetreten sei (S. 19); eine Nachdeckung bestehe dabei bei Bezügern von Arbeitslosentag geldern nicht (S. 20, vgl. auch Urk. 20). 3. 3.1

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.2

Unbestritten ist vorli egend, dass sich der Kläger am 5. Februar 2015 bei der IV Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hat, wobei diese dem Kläger auf den frühstmöglichen Zeitpunkt hin ( 1. August 2015, Art. 29 Abs. 1 IVG) eine ganze Rente zusprach. Aufgrund der Tatsache, dass die IV-Stelle den Eintritt der mass gebenden Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Oktober 2013 festlegte, ist von einer ver späteten Anmeldung des Leistungsanspruchs auszugehen (siehe Urk. 13/38) , sodass im vorliegenden Verfahren eine freie Überprüfung erfolgen kann 4. 4.1

Aus den Akten der IV-Stelle ergibt sich, dass die Rentenzusprache im Hauptpunkt , d.h. mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, gestützt auf die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) erfolgte ( Urk. 13/34 S. 10). Zu prüfen ist demnach, in welchem Zeitpunkt es aufgrund von Wahnvorstellungen, Hallu zinationen oder anderen Wahrnehmungsstörungen zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % gekommen ist. Bei einer paranoiden Schizophrenie stehen dabei Störungen der Stimmung und des Antriebs nicht im Vordergrund (vgl. ICD 10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 131). Entsprechend den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten ist wei ter von einer Dauer des Taggeldbezugs vom 2 3. Dezember 2011 bis 2 0. April 2012 und vom 1. Mai 2013 bis 2 4. September 2013 auszugehen ( Urk. 7 S. 16, vgl. auch Urk. 8/1). 4.2 4.2.1

Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2017 aus, dass der Kläger in ihrer Praxis in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis 2 7. Mai 2011 in Behandlung gestande n habe. Leider seien die Unterla gen von Herr Schneider beim Praxisumzug im Februar 2012 verloren gegangen. Die Themen der Angst hätten um die dermato logi schen Erkrankungen und mögliche toxische Einwirkung durch die frühere Ar beitsstelle und den damaligen Wohnraum gekreist. Es sei eine Anpassungs störung (ICD-10 F43.22) sowie ein Verdacht auf eine hypochondrische Störung (F45.2) diagnostiziert worden ( Urk. 8/6). 4.2.2

In der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 3 0. April 2013 war der Kläger als Allrounder bei der B.___ AG erwerbstätig, wobei er lediglich in der Zeit zwischen dem 3. und 5. April 2013 krankheitsbedingt abwesend war. Dem Fragebogen für Arbeitgebende ist dabei zu entnehmen, dass die Auflösung des Arbeitsverhält nis ses im Zusam menhang mit einem Fahrausweisentzug sowie der mangelnden Be mühungen zur Wiedererlangung desselben wie auch der Änderung der Lebens gestaltung gestanden habe (letzter effektiver Arbeitstag 3 0. April 2013; Urk. 13/22). 4.2.3

Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte S törung (ICD-10 F22.0) be stehend seit Jahren; DD: paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Ohne Auswir kung sei beim Kläger vormals ein ADHS diagnostiziert worden, bestehend seit der Kindheit; weiter liege ein Status nach Alkoholmissbrauch und Heroinsucht vor, eine Hepatitis, eine Dermatopathie mit diffusen Läsionen (DD: selbstverletzendes Verhalten?), ein Status nach Interferontherapie sowie eine Eunuresis

nocturna ( Urk. 13/12 S. 2).

Der Beschwerdeführer stehe bei ihnen seit dem 5. Dezember 2014 in Behandlung. In der angestammten Tätigkeit sei seit Behandlungsbeginn von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, fortlaufend, beziehungsweise seit Jahren . Auch in einer angepassten Tätigkeit sei aktuell keine Arbeit zumutbar, ebensowenig seien Wiedereingliederungsmassnahmen möglich (S. 5). 4.3

In der Zeit vor dem ersten Taggeldbezug am 2 3. Dezember 2011 ergibt sich somit aus psychiatrischer Sicht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis 2 7. Mai 2011 bei Dr. E.___ in Behandlung gestanden hat, dieser die Beschwer den jedoch eher im Rahmen einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer hy pochondrischen Störung einordnete. Dem Bericht von Dr. D.___ ist dabei zu entnehmen, dass das F.___ bereits 2011 eine wahnhafte Störung differen tialdiagnostisch in Betracht gezogen habe ( Urk. 13/12 S. 3). Dem Bericht über die hepatologische Kontrolle vom 2. September 2011 ( F.___ , Bericht vom 1 5. September 2011) kann demgegenüber eine entsprechende Diagnose nicht ent nommen werden ( Urk. 8/7) . Auch wenn es somit möglich erscheint, dass die von Juni 2010 bis Mai 2011 vorhandenen psychischen Beschwerden bereits im Rah men einer wahnhaften Störung zu sehen gewesen wären, führt dies nicht zu einer Leistungspflicht der Beklagten. Aufgrund des Bericht s des F.___ vom 1 5. September 2011 standen zu diesem Zeitpunkt die somatischen Beschwerden im Vordergrund, eine wahnhaft e Störung wird nicht erwähnt, ebensowenig eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ( Urk. 8/7). Generell kann aufgrund der Akten in der Zeit vom 2 3. Dezember 2011 bis 2 0. April 2012 nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen geschlossen werden, so bestätigte auch Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2012 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 0. April 2011 ( Urk. 8/4). Bei dieser Aktenlage kann auch aus der Angabe von Dr. D.___ , dass die wahnhafte Störung schon seit Jahren bestehe, nichts zu Gunsten des Klägers abgeleitet werden, kommt den echtzeitlichen Berichten in diesem Bereich der Anspruchsprüfung doch erhöhtes Gewicht zu. Weiter kann aus der unpräzisen Angabe nicht auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Sachverhalts ge schlossen werden. 4.4

Durch die Akten belegt ist weiter, dass der Kläger in der Zeit des Arbeitsverhält nisses vom 1. Mai 2012 bis 3 0. April 2013 abgesehen von zwei Krankheitstagen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war . In der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 2 4. September 2013 bezog der Kläger wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. G.___ vom 1 8. Oktober 2013 ergibt sich eine Behandlung sei t August 2013 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2013 (Urk. 13/4 S. 4). Den Berichten der Fachärzte des F.___ vom 1 2. Dezember

2013, 2 8. Februar 2014 sowie 2 7. August 2014 ist dabei zu entnehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der am 2 3. August

2013 aufgenommenen Hepatitis-C-Behandlung zu sehen ist ( Urk. 13/8 S. 2 ff.). Dem Bericht vom 1 2. Dezember 2013 ist dabei keine psychiatrische Diagnose zu entnehmen, ebensowenig wird eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen erwähnt. Damit erscheint auch für die Phase vom 1. Mai 2013 bis 2 4. September 2013 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Störung überwie gend wahrscheinlich, sodass eine Leistungspflicht der Beklagten mangels sachli cher Konnexität ausser Betracht fällt. 4.5

Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, d ass es beim Taggeldbezug der Ar beitslosenversicherung keine Nachdeckungsfrist gibt (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario ; vgl. hierzu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zü rich, Basel, Genf 2012, Rz . 696).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen fehlerhafte Verwaltungs weisungen oder ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begrün den, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen. Verlangt die Bürgerin oder der Bürger aber zu einer bestimmten, sie oder ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt die Behörde ihr oder ihm diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information), kann damit eine individuell-konkrete Zu sicherung verbunden sein. Trifft dies zu, kann sich die betroffene Person auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Ver trauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 52 E. 3b mit Hinweisen).

A us dem fehlerhaften Merkblatt der Beklagten kann der Kläger demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten; zudem ist anzumerken, dass die von Dr. G.___ ab 1. Oktober 2013 festgehaltene Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich somatische Gründe hatte (E. 4.4) .

Zusammenfassend kann nicht auf einen Eintritt der massgebende n Arbeitsunfä higkeit während den Zeiten des Taggeldbezugs bei d er Beklagten geschlossen werden, sodass auch keine zeitliche Konnexität vorliegt.

Dies führt zur Abwei sung der Klage . 5.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

E. 1.4 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenaus schliessenden Einkommens erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3).

E. 2 1. September 2018 beantragte die Beklagte die vollum fängliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge für den Kläger (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 2 8. November 2018 sowie Duplik vom 1 0. Januar 2019 hielten die Parteien an den bereits gestellten Begehren fest ( Urk. 16, Urk. 20); die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Kläger begründete die Kla ge im Wesentlichen damit, dass die IV-Stelle Bern den Eintritt der IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Oktober 2013 fest gelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen, sodass aufgrund der Bindungswirkung des IV-Entscheids ein Rentenanspruch gegeben sei ( Urk. 1).

Im Zuge der Replik präzisierte der Kläger seine Ausführungen dahingehend, dass nicht bestritten werde, dass er sich am 1. Oktober 2013 in der versicherungsrecht lichen Nachdeckung befunden habe, welche sich aus den entsprechenden Merk blättern der Arbeitslosenversicherung ergebe ( Urk. 16).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der verspäteten Anmeldung des Klägers zum Bezug von IV-Leistungen bezüglich der auf den 1. Oktober 2013 festgesetzten Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Ver fahren keine Bindungswirkung bestehe . Weiter stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die paranoide Schizophrenie, welche letztlich zur Invalidität geführt habe, während der Dauer des Taggeldbezugs vom 2 3. Dezem ber 2011 bis 2 0. April 2012 und vom 1. Mai 2013 bis 2 4. September 2013 einge treten sei, namentlich fehle es an einer echtzeitlichen Einschätzung der Arbeits unfähigkeit; eine blosse Vermutung genüge nicht ( Urk.

E. 7 S. 16, vgl. auch Urk. 8/1). 4.2 4.2.1

Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2017 aus, dass der Kläger in ihrer Praxis in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis 2 7. Mai 2011 in Behandlung gestande n habe. Leider seien die Unterla gen von Herr Schneider beim Praxisumzug im Februar 2012 verloren gegangen. Die Themen der Angst hätten um die dermato logi schen Erkrankungen und mögliche toxische Einwirkung durch die frühere Ar beitsstelle und den damaligen Wohnraum gekreist. Es sei eine Anpassungs störung (ICD-10 F43.22) sowie ein Verdacht auf eine hypochondrische Störung (F45.2) diagnostiziert worden ( Urk. 8/6). 4.2.2

In der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 3 0. April 2013 war der Kläger als Allrounder bei der B.___ AG erwerbstätig, wobei er lediglich in der Zeit zwischen dem 3. und 5. April 2013 krankheitsbedingt abwesend war. Dem Fragebogen für Arbeitgebende ist dabei zu entnehmen, dass die Auflösung des Arbeitsverhält nis ses im Zusam menhang mit einem Fahrausweisentzug sowie der mangelnden Be mühungen zur Wiedererlangung desselben wie auch der Änderung der Lebens gestaltung gestanden habe (letzter effektiver Arbeitstag 3 0. April 2013; Urk. 13/22). 4.2.3

Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte S törung (ICD-10 F22.0) be stehend seit Jahren; DD: paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Ohne Auswir kung sei beim Kläger vormals ein ADHS diagnostiziert worden, bestehend seit der Kindheit; weiter liege ein Status nach Alkoholmissbrauch und Heroinsucht vor, eine Hepatitis, eine Dermatopathie mit diffusen Läsionen (DD: selbstverletzendes Verhalten?), ein Status nach Interferontherapie sowie eine Eunuresis

nocturna ( Urk. 13/12 S. 2).

Der Beschwerdeführer stehe bei ihnen seit dem 5. Dezember 2014 in Behandlung. In der angestammten Tätigkeit sei seit Behandlungsbeginn von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, fortlaufend, beziehungsweise seit Jahren . Auch in einer angepassten Tätigkeit sei aktuell keine Arbeit zumutbar, ebensowenig seien Wiedereingliederungsmassnahmen möglich (S. 5). 4.3

In der Zeit vor dem ersten Taggeldbezug am 2 3. Dezember 2011 ergibt sich somit aus psychiatrischer Sicht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis 2 7. Mai 2011 bei Dr. E.___ in Behandlung gestanden hat, dieser die Beschwer den jedoch eher im Rahmen einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer hy pochondrischen Störung einordnete. Dem Bericht von Dr. D.___ ist dabei zu entnehmen, dass das F.___ bereits 2011 eine wahnhafte Störung differen tialdiagnostisch in Betracht gezogen habe ( Urk. 13/12 S. 3). Dem Bericht über die hepatologische Kontrolle vom 2. September 2011 ( F.___ , Bericht vom 1 5. September 2011) kann demgegenüber eine entsprechende Diagnose nicht ent nommen werden ( Urk. 8/7) . Auch wenn es somit möglich erscheint, dass die von Juni 2010 bis Mai 2011 vorhandenen psychischen Beschwerden bereits im Rah men einer wahnhaften Störung zu sehen gewesen wären, führt dies nicht zu einer Leistungspflicht der Beklagten. Aufgrund des Bericht s des F.___ vom 1 5. September 2011 standen zu diesem Zeitpunkt die somatischen Beschwerden im Vordergrund, eine wahnhaft e Störung wird nicht erwähnt, ebensowenig eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ( Urk. 8/7). Generell kann aufgrund der Akten in der Zeit vom 2 3. Dezember 2011 bis 2 0. April 2012 nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen geschlossen werden, so bestätigte auch Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2012 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 0. April 2011 ( Urk. 8/4). Bei dieser Aktenlage kann auch aus der Angabe von Dr. D.___ , dass die wahnhafte Störung schon seit Jahren bestehe, nichts zu Gunsten des Klägers abgeleitet werden, kommt den echtzeitlichen Berichten in diesem Bereich der Anspruchsprüfung doch erhöhtes Gewicht zu. Weiter kann aus der unpräzisen Angabe nicht auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Sachverhalts ge schlossen werden. 4.4

Durch die Akten belegt ist weiter, dass der Kläger in der Zeit des Arbeitsverhält nisses vom 1. Mai 2012 bis 3 0. April 2013 abgesehen von zwei Krankheitstagen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war . In der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 2 4. September 2013 bezog der Kläger wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. G.___ vom 1 8. Oktober 2013 ergibt sich eine Behandlung sei t August 2013 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2013 (Urk. 13/4 S. 4). Den Berichten der Fachärzte des F.___ vom 1 2. Dezember

2013, 2 8. Februar 2014 sowie 2 7. August 2014 ist dabei zu entnehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der am 2 3. August

2013 aufgenommenen Hepatitis-C-Behandlung zu sehen ist ( Urk. 13/8 S. 2 ff.). Dem Bericht vom 1 2. Dezember 2013 ist dabei keine psychiatrische Diagnose zu entnehmen, ebensowenig wird eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen erwähnt. Damit erscheint auch für die Phase vom 1. Mai 2013 bis 2 4. September 2013 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Störung überwie gend wahrscheinlich, sodass eine Leistungspflicht der Beklagten mangels sachli cher Konnexität ausser Betracht fällt. 4.5

Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, d ass es beim Taggeldbezug der Ar beitslosenversicherung keine Nachdeckungsfrist gibt (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario ; vgl. hierzu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zü rich, Basel, Genf 2012, Rz . 696).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen fehlerhafte Verwaltungs weisungen oder ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begrün den, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen. Verlangt die Bürgerin oder der Bürger aber zu einer bestimmten, sie oder ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt die Behörde ihr oder ihm diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information), kann damit eine individuell-konkrete Zu sicherung verbunden sein. Trifft dies zu, kann sich die betroffene Person auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Ver trauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 52 E. 3b mit Hinweisen).

A us dem fehlerhaften Merkblatt der Beklagten kann der Kläger demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten; zudem ist anzumerken, dass die von Dr. G.___ ab 1. Oktober 2013 festgehaltene Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich somatische Gründe hatte (E. 4.4) .

Zusammenfassend kann nicht auf einen Eintritt der massgebende n Arbeitsunfä higkeit während den Zeiten des Taggeldbezugs bei d er Beklagten geschlossen werden, sodass auch keine zeitliche Konnexität vorliegt.

Dies führt zur Abwei sung der Klage . 5.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. 1.1      Der im Jahre 1967 geborene Z.___ ist gelernter Motorradmechaniker und war nach einigen Tätigkeiten von kürzerer Dauer ab 1998 für die A.___ AG erwerbstätig, zuletzt vom
  2. März 2005 bis zum 3
  3. November 2011 als Servicetechniker ( Urk.  13/1; Urk.  13/3; Austritt am 3
  4. August 2011, Urk.  13/21 S. 2). In den Monaten Dezember 2011 bis April 2012 bezog der Ver sicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk.  8/1). In der Zeit vom
  5. Mai 2012 bis 3
  6. April 2013 war er bei der B.___ AG angestellt (letzter effektiver Arbeitstag 3
  7. April 2013, Urk.  13/22 S. 2). Ab Mai 2013 bis zum 2
  8. September 2013 bezog der Versicherte wiederum Taggelder der Arbeitslosen versicherung ( Urk.  8/1). Aufgrund einer chronischen Hepatitis-C-Erkrankung durchlief er in der Folge eine einjährige Therapie, wobei ihm ab
  9. Oktober 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk.  13/15 S. 2, Urk.  13/8 S. 9). Im Zusammenhang mit der chronischen Hepatitis-C-Erkrankung, Neuroder mitis sowie einer wahnhaften Wahrnehmungsstörung meldete sich der Versi cherte am
  10. Februar 2015 bei der IV-Stelle Kanton Bern zum Leistungsbezug an ( Urk.  13/1). 1.2      Diese klärte in der Folge den medizinischen und beruflichen Sachverhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2
  11. Juni 2016 ab
  12. August 2015 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht ( Urk.  13/35); an diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 1
  13. Oktober 2016 fest ( Urk.  13/41).      Am 1
  14. Januar 2017 beantragte der Versicherte bei der Stiftung Auffangeinrich tung BVG Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen ( Urk.  2/3); mit Schreiben vom 1
  15. Mai 2018 wies diese das entsprechende Begehren ab ( Urk.  2/4).
  16. Am 2
  17. Juni 2018 erhob der Versich erte Klage gegen die Stiftung Au ffangein richtung BVG und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente entsprechend den Feststellungen der IV-Stelle ( Urk.  1).      Mit Klageantwort vom 2
  18. September 2018 beantragte die Beklagte die vollum fängliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge für den Kläger (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 2
  19. November 2018 sowie Duplik vom 1
  20. Januar 2019 hielten die Parteien an den bereits gestellten Begehren fest ( Urk.  16, Urk.  20); die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1
  21. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  22). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2      Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3      Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4      Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.  23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20  % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenaus schliessenden Einkommens erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3).
  23. 2.1      Der Kläger begründete die Kla ge im Wesentlichen damit, dass die IV-Stelle Bern den Eintritt der IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den
  24. Oktober 2013 fest gelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen, sodass aufgrund der Bindungswirkung des IV-Entscheids ein Rentenanspruch gegeben sei ( Urk.  1).      Im Zuge der Replik präzisierte der Kläger seine Ausführungen dahingehend, dass nicht bestritten werde, dass er sich am
  25. Oktober 2013 in der versicherungsrecht lichen Nachdeckung befunden habe, welche sich aus den entsprechenden Merk blättern der Arbeitslosenversicherung ergebe ( Urk.  16). 2.2      Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der verspäteten Anmeldung des Klägers zum Bezug von IV-Leistungen bezüglich der auf den
  26. Oktober 2013 festgesetzten Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Ver fahren keine Bindungswirkung bestehe . Weiter stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die paranoide Schizophrenie, welche letztlich zur Invalidität geführt habe, während der Dauer des Taggeldbezugs vom 2
  27. Dezem ber 2011 bis 2
  28. April 2012 und vom
  29. Mai 2013 bis 2
  30. September 2013 einge treten sei, namentlich fehle es an einer echtzeitlichen Einschätzung der Arbeits unfähigkeit; eine blosse Vermutung genüge nicht ( Urk.  7 S. 16). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde im Rahmen der RAD-Stellungnahme vom 2
  31. Mai 2016 auch nicht weiter begründet (S. 16 f.). Erstmals werde die paranoide Schizophre nie im Arztbe richt von Dr.  med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  32. Februar 2015 erwähnt, sie finde sich in keinem der zahl reichen älteren Berichte; auch würden sich in den Akten keine Hinweise auf einen schubweisen Verlauf der Erkrankung ergeben (S. 17). Würde man weiter au f den Bericht von Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abstellen, wäre die massgebende Arbeitsunfähigkeit schon während des Arbeits verhält nisses bei der A.___ AG eingetreten (S. 18). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3
  33. April 2013 habe dabei nicht gesundheitliche Gründe gehabt. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die wegen der paranoi den Schizophrenie eingetret ene Arbeitsunfähigkeit des Klägers frühestens mit Er stellung des Arztberichts von Dr.  D.___ vom 1
  34. Februar 2015 eingetreten sei (S. 19); eine Nachdeckung bestehe dabei bei Bezügern von Arbeitslosentag geldern nicht (S. 20, vgl. auch Urk.  20).
  35. 3.1      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.2      Unbestritten ist vorli egend, dass sich der Kläger am
  36. Februar 2015 bei der IV Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hat, wobei diese dem Kläger auf den frühstmöglichen Zeitpunkt hin (
  37. August 2015, Art.  29 Abs.  1 IVG) eine ganze Rente zusprach. Aufgrund der Tatsache, dass die IV-Stelle den Eintritt der mass gebenden Arbeitsunfähigkeit auf den
  38. Oktober 2013 festlegte, ist von einer ver späteten Anmeldung des Leistungsanspruchs auszugehen (siehe Urk.  13/38) , sodass im vorliegenden Verfahren eine freie Überprüfung erfolgen kann
  39. 4.1      Aus den Akten der IV-Stelle ergibt sich, dass die Rentenzusprache im Hauptpunkt , d.h. mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, gestützt auf die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) erfolgte ( Urk.  13/34 S. 10). Zu prüfen ist demnach, in welchem Zeitpunkt es aufgrund von Wahnvorstellungen, Hallu zinationen oder anderen Wahrnehmungsstörungen zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20  % gekommen ist. Bei einer paranoiden Schizophrenie stehen dabei Störungen der Stimmung und des Antriebs nicht im Vordergrund (vgl. ICD 10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 1
  40. Auflage, S. 131). Entsprechend den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten ist wei ter von einer Dauer des Taggeldbezugs vom 2
  41. Dezember 2011 bis 2
  42. April 2012 und vom
  43. Mai 2013 bis 2
  44. September 2013 auszugehen ( Urk.  7 S. 16, vgl. auch Urk.  8/1). 4.2 4.2.1      Dr.  E.___ führte in seinem Bericht vom 2
  45. Juni 2017 aus, dass der Kläger in ihrer Praxis in der Zeit vom
  46. Juni 2010 bis 2
  47. Mai 2011 in Behandlung gestande n habe. Leider seien die Unterla gen von Herr Schneider beim Praxisumzug im Februar 2012 verloren gegangen. Die Themen der Angst hätten um die dermato logi schen Erkrankungen und mögliche toxische Einwirkung durch die frühere Ar beitsstelle und den damaligen Wohnraum gekreist. Es sei eine Anpassungs störung (ICD-10 F43.22) sowie ein Verdacht auf eine hypochondrische Störung (F45.2) diagnostiziert worden ( Urk.  8/6). 4.2.2      In der Zeit vom
  48. Mai 2012 bis 3
  49. April 2013 war der Kläger als Allrounder bei der B.___ AG erwerbstätig, wobei er lediglich in der Zeit zwischen dem
  50. und
  51. April 2013 krankheitsbedingt abwesend war. Dem Fragebogen für Arbeitgebende ist dabei zu entnehmen, dass die Auflösung des Arbeitsverhält nis ses im Zusam menhang mit einem Fahrausweisentzug sowie der mangelnden Be mühungen zur Wiedererlangung desselben wie auch der Änderung der Lebens gestaltung gestanden habe (letzter effektiver Arbeitstag 3
  52. April 2013; Urk.  13/22). 4.2.3      Dr.  D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1
  53. Februar 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte S törung (ICD-10 F22.0) be stehend seit Jahren; DD: paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Ohne Auswir kung sei beim Kläger vormals ein ADHS diagnostiziert worden, bestehend seit der Kindheit; weiter liege ein Status nach Alkoholmissbrauch und Heroinsucht vor, eine Hepatitis, eine Dermatopathie mit diffusen Läsionen (DD: selbstverletzendes Verhalten?), ein Status nach Interferontherapie sowie eine Eunuresis nocturna ( Urk.  13/12 S. 2).      Der Beschwerdeführer stehe bei ihnen seit dem
  54. Dezember 2014 in Behandlung. In der angestammten Tätigkeit sei seit Behandlungsbeginn von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, fortlaufend, beziehungsweise seit Jahren . Auch in einer angepassten Tätigkeit sei aktuell keine Arbeit zumutbar, ebensowenig seien Wiedereingliederungsmassnahmen möglich (S. 5). 4.3      In der Zeit vor dem ersten Taggeldbezug am 2
  55. Dezember 2011 ergibt sich somit aus psychiatrischer Sicht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom
  56. Juni 2010 bis 2
  57. Mai 2011 bei Dr.  E.___ in Behandlung gestanden hat, dieser die Beschwer den jedoch eher im Rahmen einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer hy pochondrischen Störung einordnete. Dem Bericht von Dr.  D.___ ist dabei zu entnehmen, dass das F.___ bereits 2011 eine wahnhafte Störung differen tialdiagnostisch in Betracht gezogen habe ( Urk.  13/12 S. 3). Dem Bericht über die hepatologische Kontrolle vom
  58. September 2011 ( F.___ , Bericht vom 1
  59. September 2011) kann demgegenüber eine entsprechende Diagnose nicht ent nommen werden ( Urk.  8/7) . Auch wenn es somit möglich erscheint, dass die von Juni 2010 bis Mai 2011 vorhandenen psychischen Beschwerden bereits im Rah men einer wahnhaften Störung zu sehen gewesen wären, führt dies nicht zu einer Leistungspflicht der Beklagten. Aufgrund des Bericht s des F.___ vom 1
  60. September 2011 standen zu diesem Zeitpunkt die somatischen Beschwerden im Vordergrund, eine wahnhaft e Störung wird nicht erwähnt, ebensowenig eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ( Urk.  8/7). Generell kann aufgrund der Akten in der Zeit vom 2
  61. Dezember 2011 bis 2
  62. April 2012 nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen geschlossen werden, so bestätigte auch Dr.  med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2
  63. Februar 2012 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3
  64. April 2011 ( Urk.  8/4). Bei dieser Aktenlage kann auch aus der Angabe von Dr.  D.___ , dass die wahnhafte Störung schon seit Jahren bestehe, nichts zu Gunsten des Klägers abgeleitet werden, kommt den echtzeitlichen Berichten in diesem Bereich der Anspruchsprüfung doch erhöhtes Gewicht zu. Weiter kann aus der unpräzisen Angabe nicht auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Sachverhalts ge schlossen werden. 4.4      Durch die Akten belegt ist weiter, dass der Kläger in der Zeit des Arbeitsverhält nisses vom
  65. Mai 2012 bis 3
  66. April 2013 abgesehen von zwei Krankheitstagen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war . In der Zeit vom
  67. Mai 2013 bis 2
  68. September 2013 bezog der Kläger wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr.  G.___ vom 1
  69. Oktober 2013 ergibt sich eine Behandlung sei t August 2013 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab
  70. Oktober 2013 (Urk.  13/4 S. 4). Den Berichten der Fachärzte des F.___ vom 1
  71. Dezember   2013, 2
  72. Februar 2014 sowie 2
  73. August 2014 ist dabei zu entnehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der am 2
  74. August   2013 aufgenommenen Hepatitis-C-Behandlung zu sehen ist ( Urk.  13/8 S. 2 ff.). Dem Bericht vom 1
  75. Dezember 2013 ist dabei keine psychiatrische Diagnose zu entnehmen, ebensowenig wird eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen erwähnt. Damit erscheint auch für die Phase vom
  76. Mai 2013 bis 2
  77. September 2013 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Störung überwie gend wahrscheinlich, sodass eine Leistungspflicht der Beklagten mangels sachli cher Konnexität ausser Betracht fällt. 4.5      Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, d ass es beim Taggeldbezug der Ar beitslosenversicherung keine Nachdeckungsfrist gibt (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario ; vgl. hierzu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zü rich, Basel, Genf 2012, Rz . 696).      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen fehlerhafte Verwaltungs weisungen oder ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begrün den, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen. Verlangt die Bürgerin oder der Bürger aber zu einer bestimmten, sie oder ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt die Behörde ihr oder ihm diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information), kann damit eine individuell-konkrete Zu sicherung verbunden sein. Trifft dies zu, kann sich die betroffene Person auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Ver trauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 52 E. 3b mit Hinweisen).      A us dem fehlerhaften Merkblatt der Beklagten kann der Kläger demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten; zudem ist anzumerken, dass die von Dr.  G.___ ab
  78. Oktober 2013 festgehaltene Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich somatische Gründe hatte (E. 4.4) .      Zusammenfassend kann nicht auf einen Eintritt der massgebende n Arbeitsunfä higkeit während den Zeiten des Taggeldbezugs bei d er Beklagten geschlossen werden, sodass auch keine zeitliche Konnexität vorliegt. Dies führt zur Abwei sung der Klage .
  79. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt:
  80. Die Klage wird abgewiesen.
  81. Das Verfahren ist kostenlos.
  82. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  83. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
  84. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  85. Juli bis und mit 1
  86. August sowie vom 1
  87. Dezember bis und mit dem
  88. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00045

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 6. September 2019 in Sachen Z.___ Kläger gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1967 geborene Z.___ ist gelernter Motorradmechaniker und war nach einigen Tätigkeiten von kürzerer Dauer ab 1998 für die A.___ AG erwerbstätig, zuletzt vom 1. März 2005 bis zum 3 0. November 2011 als Servicetechniker ( Urk. 13/1; Urk. 13/3; Austritt am 3 1. August 2011, Urk. 13/21 S. 2). In den Monaten Dezember 2011 bis April 2012 bezog der Ver sicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 8/1). In der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 3 0. April 2013 war er bei der B.___ AG angestellt (letzter effektiver Arbeitstag 3 0. April 2013, Urk. 13/22 S. 2). Ab Mai 2013 bis zum 2 4. September 2013 bezog der Versicherte wiederum Taggelder der Arbeitslosen versicherung ( Urk. 8/1). Aufgrund einer chronischen Hepatitis-C-Erkrankung durchlief er in der Folge eine einjährige Therapie, wobei ihm ab 1. Oktober 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 13/15 S. 2, Urk. 13/8 S. 9). Im Zusammenhang mit der chronischen Hepatitis-C-Erkrankung, Neuroder mitis sowie einer wahnhaften Wahrnehmungsstörung meldete sich der Versi cherte am 5. Februar 2015 bei der IV-Stelle Kanton Bern zum Leistungsbezug an ( Urk. 13/1). 1.2

Diese klärte in der Folge den medizinischen und beruflichen Sachverhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 3. Juni 2016 ab 1. August 2015 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 13/35); an diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 fest ( Urk. 13/41).

Am 1 0. Januar 2017 beantragte der Versicherte bei der Stiftung Auffangeinrich tung BVG Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen ( Urk. 2/3); mit Schreiben vom 1 1. Mai 2018 wies diese das entsprechende Begehren ab ( Urk. 2/4). 2.

Am 2 8. Juni 2018 erhob der Versich erte Klage gegen die Stiftung Au ffangein richtung BVG und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente entsprechend den Feststellungen der IV-Stelle ( Urk. 1).

Mit Klageantwort vom 2 1. September 2018 beantragte die Beklagte die vollum fängliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge für den Kläger (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 2 8. November 2018 sowie Duplik vom 1 0. Januar 2019 hielten die Parteien an den bereits gestellten Begehren fest ( Urk. 16, Urk. 20); die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne – Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenaus schliessenden Einkommens erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3). 2. 2.1

Der Kläger begründete die Kla ge im Wesentlichen damit, dass die IV-Stelle Bern den Eintritt der IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Oktober 2013 fest gelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen, sodass aufgrund der Bindungswirkung des IV-Entscheids ein Rentenanspruch gegeben sei ( Urk. 1).

Im Zuge der Replik präzisierte der Kläger seine Ausführungen dahingehend, dass nicht bestritten werde, dass er sich am 1. Oktober 2013 in der versicherungsrecht lichen Nachdeckung befunden habe, welche sich aus den entsprechenden Merk blättern der Arbeitslosenversicherung ergebe ( Urk. 16). 2.2

Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der verspäteten Anmeldung des Klägers zum Bezug von IV-Leistungen bezüglich der auf den 1. Oktober 2013 festgesetzten Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Ver fahren keine Bindungswirkung bestehe . Weiter stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die paranoide Schizophrenie, welche letztlich zur Invalidität geführt habe, während der Dauer des Taggeldbezugs vom 2 3. Dezem ber 2011 bis 2 0. April 2012 und vom 1. Mai 2013 bis 2 4. September 2013 einge treten sei, namentlich fehle es an einer echtzeitlichen Einschätzung der Arbeits unfähigkeit; eine blosse Vermutung genüge nicht ( Urk. 7 S. 16). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde im Rahmen der RAD-Stellungnahme vom 2 8. Mai 2016 auch nicht weiter begründet (S. 16 f.). Erstmals werde die paranoide Schizophre nie im Arztbe richt von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Februar 2015 erwähnt, sie finde sich in keinem der zahl reichen älteren Berichte; auch würden sich in den Akten keine Hinweise auf einen schubweisen Verlauf der Erkrankung ergeben (S. 17). Würde man weiter au f den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abstellen, wäre die massgebende Arbeitsunfähigkeit schon während des Arbeits verhält nisses bei der A.___ AG eingetreten (S. 18). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. April 2013 habe dabei nicht gesundheitliche Gründe gehabt. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die wegen der paranoi den Schizophrenie eingetret ene Arbeitsunfähigkeit des Klägers frühestens mit Er stellung des Arztberichts von Dr. D.___ vom 1 9. Februar 2015 eingetreten sei (S. 19); eine Nachdeckung bestehe dabei bei Bezügern von Arbeitslosentag geldern nicht (S. 20, vgl. auch Urk. 20). 3. 3.1

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.2

Unbestritten ist vorli egend, dass sich der Kläger am 5. Februar 2015 bei der IV Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hat, wobei diese dem Kläger auf den frühstmöglichen Zeitpunkt hin ( 1. August 2015, Art. 29 Abs. 1 IVG) eine ganze Rente zusprach. Aufgrund der Tatsache, dass die IV-Stelle den Eintritt der mass gebenden Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Oktober 2013 festlegte, ist von einer ver späteten Anmeldung des Leistungsanspruchs auszugehen (siehe Urk. 13/38) , sodass im vorliegenden Verfahren eine freie Überprüfung erfolgen kann 4. 4.1

Aus den Akten der IV-Stelle ergibt sich, dass die Rentenzusprache im Hauptpunkt , d.h. mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, gestützt auf die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) erfolgte ( Urk. 13/34 S. 10). Zu prüfen ist demnach, in welchem Zeitpunkt es aufgrund von Wahnvorstellungen, Hallu zinationen oder anderen Wahrnehmungsstörungen zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % gekommen ist. Bei einer paranoiden Schizophrenie stehen dabei Störungen der Stimmung und des Antriebs nicht im Vordergrund (vgl. ICD 10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 131). Entsprechend den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten ist wei ter von einer Dauer des Taggeldbezugs vom 2 3. Dezember 2011 bis 2 0. April 2012 und vom 1. Mai 2013 bis 2 4. September 2013 auszugehen ( Urk. 7 S. 16, vgl. auch Urk. 8/1). 4.2 4.2.1

Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2017 aus, dass der Kläger in ihrer Praxis in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis 2 7. Mai 2011 in Behandlung gestande n habe. Leider seien die Unterla gen von Herr Schneider beim Praxisumzug im Februar 2012 verloren gegangen. Die Themen der Angst hätten um die dermato logi schen Erkrankungen und mögliche toxische Einwirkung durch die frühere Ar beitsstelle und den damaligen Wohnraum gekreist. Es sei eine Anpassungs störung (ICD-10 F43.22) sowie ein Verdacht auf eine hypochondrische Störung (F45.2) diagnostiziert worden ( Urk. 8/6). 4.2.2

In der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 3 0. April 2013 war der Kläger als Allrounder bei der B.___ AG erwerbstätig, wobei er lediglich in der Zeit zwischen dem 3. und 5. April 2013 krankheitsbedingt abwesend war. Dem Fragebogen für Arbeitgebende ist dabei zu entnehmen, dass die Auflösung des Arbeitsverhält nis ses im Zusam menhang mit einem Fahrausweisentzug sowie der mangelnden Be mühungen zur Wiedererlangung desselben wie auch der Änderung der Lebens gestaltung gestanden habe (letzter effektiver Arbeitstag 3 0. April 2013; Urk. 13/22). 4.2.3

Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte S törung (ICD-10 F22.0) be stehend seit Jahren; DD: paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Ohne Auswir kung sei beim Kläger vormals ein ADHS diagnostiziert worden, bestehend seit der Kindheit; weiter liege ein Status nach Alkoholmissbrauch und Heroinsucht vor, eine Hepatitis, eine Dermatopathie mit diffusen Läsionen (DD: selbstverletzendes Verhalten?), ein Status nach Interferontherapie sowie eine Eunuresis

nocturna ( Urk. 13/12 S. 2).

Der Beschwerdeführer stehe bei ihnen seit dem 5. Dezember 2014 in Behandlung. In der angestammten Tätigkeit sei seit Behandlungsbeginn von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, fortlaufend, beziehungsweise seit Jahren . Auch in einer angepassten Tätigkeit sei aktuell keine Arbeit zumutbar, ebensowenig seien Wiedereingliederungsmassnahmen möglich (S. 5). 4.3

In der Zeit vor dem ersten Taggeldbezug am 2 3. Dezember 2011 ergibt sich somit aus psychiatrischer Sicht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis 2 7. Mai 2011 bei Dr. E.___ in Behandlung gestanden hat, dieser die Beschwer den jedoch eher im Rahmen einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer hy pochondrischen Störung einordnete. Dem Bericht von Dr. D.___ ist dabei zu entnehmen, dass das F.___ bereits 2011 eine wahnhafte Störung differen tialdiagnostisch in Betracht gezogen habe ( Urk. 13/12 S. 3). Dem Bericht über die hepatologische Kontrolle vom 2. September 2011 ( F.___ , Bericht vom 1 5. September 2011) kann demgegenüber eine entsprechende Diagnose nicht ent nommen werden ( Urk. 8/7) . Auch wenn es somit möglich erscheint, dass die von Juni 2010 bis Mai 2011 vorhandenen psychischen Beschwerden bereits im Rah men einer wahnhaften Störung zu sehen gewesen wären, führt dies nicht zu einer Leistungspflicht der Beklagten. Aufgrund des Bericht s des F.___ vom 1 5. September 2011 standen zu diesem Zeitpunkt die somatischen Beschwerden im Vordergrund, eine wahnhaft e Störung wird nicht erwähnt, ebensowenig eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ( Urk. 8/7). Generell kann aufgrund der Akten in der Zeit vom 2 3. Dezember 2011 bis 2 0. April 2012 nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen geschlossen werden, so bestätigte auch Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2012 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 0. April 2011 ( Urk. 8/4). Bei dieser Aktenlage kann auch aus der Angabe von Dr. D.___ , dass die wahnhafte Störung schon seit Jahren bestehe, nichts zu Gunsten des Klägers abgeleitet werden, kommt den echtzeitlichen Berichten in diesem Bereich der Anspruchsprüfung doch erhöhtes Gewicht zu. Weiter kann aus der unpräzisen Angabe nicht auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Sachverhalts ge schlossen werden. 4.4

Durch die Akten belegt ist weiter, dass der Kläger in der Zeit des Arbeitsverhält nisses vom 1. Mai 2012 bis 3 0. April 2013 abgesehen von zwei Krankheitstagen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war . In der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 2 4. September 2013 bezog der Kläger wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. G.___ vom 1 8. Oktober 2013 ergibt sich eine Behandlung sei t August 2013 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2013 (Urk. 13/4 S. 4). Den Berichten der Fachärzte des F.___ vom 1 2. Dezember

2013, 2 8. Februar 2014 sowie 2 7. August 2014 ist dabei zu entnehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der am 2 3. August

2013 aufgenommenen Hepatitis-C-Behandlung zu sehen ist ( Urk. 13/8 S. 2 ff.). Dem Bericht vom 1 2. Dezember 2013 ist dabei keine psychiatrische Diagnose zu entnehmen, ebensowenig wird eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen erwähnt. Damit erscheint auch für die Phase vom 1. Mai 2013 bis 2 4. September 2013 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Störung überwie gend wahrscheinlich, sodass eine Leistungspflicht der Beklagten mangels sachli cher Konnexität ausser Betracht fällt. 4.5

Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, d ass es beim Taggeldbezug der Ar beitslosenversicherung keine Nachdeckungsfrist gibt (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG e contrario ; vgl. hierzu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zü rich, Basel, Genf 2012, Rz . 696).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen fehlerhafte Verwaltungs weisungen oder ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begrün den, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen. Verlangt die Bürgerin oder der Bürger aber zu einer bestimmten, sie oder ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt die Behörde ihr oder ihm diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information), kann damit eine individuell-konkrete Zu sicherung verbunden sein. Trifft dies zu, kann sich die betroffene Person auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Ver trauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 52 E. 3b mit Hinweisen).

A us dem fehlerhaften Merkblatt der Beklagten kann der Kläger demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten; zudem ist anzumerken, dass die von Dr. G.___ ab 1. Oktober 2013 festgehaltene Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich somatische Gründe hatte (E. 4.4) .

Zusammenfassend kann nicht auf einen Eintritt der massgebende n Arbeitsunfä higkeit während den Zeiten des Taggeldbezugs bei d er Beklagten geschlossen werden, sodass auch keine zeitliche Konnexität vorliegt.

Dies führt zur Abwei sung der Klage . 5.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty